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BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 30 W (pat) 39/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat39.21.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 39/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 1 305 217

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat39.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 31. Dezember 2015 international registrierte Marke IR 1 305 217

DRIVE PILOT

sucht in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach für die Waren

„Klasse 09: Computer software for controlling passenger cars and passenger

car safety systems”.

Die Markenstelle für Klasse 09 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen

Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet und sodann mit Beschlüssen

vom 7. Mai 2018 und vom 18. Mai 2021, von denen

letzterer

im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

verweigert, da es der Marke für die beanspruchten Waren an

jeglicher

Unterscheidungskraft fehle (§§ 119, 124, 113 a.F. i.V.m. §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG, Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ).

Das in der Marke enthaltene Wort „DRIVE“ stamme aus der englischen Sprache

und stehe als Verb für „Auto fahren, lenken“ bzw. „Fahrt, Autofahrt“. Unter „PILOT“

verstehe man zunächst eine Person, die ein Flugzeug oder ein Auto steuere. Im

technischen Bereich werde es darüber hinaus in einer personifizierten Form in der

Bedeutung „Führer, Lotse“ für ein Steuergerät als beschreibender Hinweis

verstanden. In Zusammensetzung mit dem Element „DRIVE“ und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ergebe sich für den Verkehr die

Gesamtbedeutung „Steuergerät, das die Funktionen des Autos bei der Fahrt regelt“.

Die beanspruchten Waren der Klasse 09 könnten dafür bestimmt und darauf

ausgerichtet sein, den Fahrtvorgang zu steuern (Schlagwort: Autonomes Fahren).

Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung DRIVE PILOT somit

lediglich

einen Hinweis

auf

die Bestimmung

der Waren

ohne

betriebskennzeichnende Eigenart entnehmen.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend

macht, dass es sich bei DRIVE PILOT um eine im Verkehr bisher nicht verwendete

Wortneuschöpfung handele, welche in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen

beschreibenden Begriffsinhalt vermittele. Der angesprochene Verkehr werde dem

Zeichenbestandteil PILOT allein die ihm bekannte und geläufige Bedeutung

„Person, die ein Luftfahrzeug steuert oder dazu berechtigt ist“, zuweisen. Als

Zusammensetzung einer einerseits dem Straßenverkehr

(„DRIVE“) und

andererseits Luftverkehr entnommenen Angabe („PILOT“) begründe DRIVE PILOT

einen kognitiven Konflikt, da sich die Einzelbestandteile nicht sinnvoll zu einer

neuen Gesamtbezeichnung zueinander fügten. Die Gesamtbezeichnung bleibe

vielmehr mehrdeutig und interpretationsbedürftig und sei damit mehr als die Summe

ihrer Bestandteile. Sie verfüge über keinen

im Vordergrund stehenden

Begriffsinhalt, der eine eindeutige und unmissverständliche Sachangabe in Bezug

auf die beanspruchte Ware darstelle.

Aber selbst wenn man den Bestandteil „PILOT“ mit einem EDV-Programm

gleichsetze, könne der inländische Verkehr dem Begriff DRIVE PILOT keinen klaren

Aussagegehalt entnehmen. Es gebe zahllose Bedeutungen eines EDV-Programms,

das in irgendeinem Verhältnis zum Fahren stehen könne. Die Marke biete keine

klare und sinnvolle Aussage dazu an, welche besonderen Eigenschaften und

Modalitäten die so gekennzeichneten Waren auszeichnen sollten. Der

Bedeutungsgehalt bleibe vage und diffus. Dies gelte erst recht, wenn man bei dem

Bestandteil „PILOT“ dessen ursprüngliche Bedeutung als jemanden, der ein

Luftfahrzeug steuert oder dazu berechtigt ist, zugrunde lege.

Der Verkehr werde dem Zeichen, welches zudem gegen Wortbildungsregeln

verstoße, da der Bestandteil „DRIVE“ in erster Linie als Verb gebraucht und

verstanden werde, daher nicht die von der Markenstelle angenommene Bedeutung

„Steuergerät, das die Funktionen des Autos bei der Fahrt regelt“ beimessen. Es

handele sich bei DRIVE PILOT vielmehr um ein allenfalls allgemeine assoziative

Vorstellungen hervorrufendes „sprechendes“ und damit merkfähiges Zeichen,

welches die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibe und auch nicht über

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt verfüge. Der

Eintragung stehe daher weder ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

noch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag zur Sache gestellt.

Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung hat die Markeninhaberin nach Terminsladung mit Schriftsatz vom

26. Mai 2023 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde ist zulässig. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt wie

vorliegend ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem

Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

13. Aufl., § 66 Rdnr. 40, 41).

B. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der

Anmelderin

ist

in der Sache unbegründet. Die Markenstelle hat der

verfahrensgegenständlichen IR-Marke zu Recht der Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland versagt. Denn die um Schutz nachsuchende Bezeichnung DRIVE

PILOT ist bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie – worauf die

Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 22. Dezember 2016 zutreffend

hingewiesen hat - ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren

dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher

zu Recht zurückgewiesen (§§ 107, 112, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.

V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ).

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder

Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung

einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an

ihrer ungehinderten

Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der

wettbewerbsrechtlichen

Grundfreiheiten

ausreichen

kann

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30,

31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf

das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als

maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 –

Chiemsee; GRUR 2006,

411 Nr. 24

– Matratzen Concord/Hukla;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 441, 442).

2. Das um Schutz nachsuchende Zeichen DRIVE PILOT besteht nach diesen

Maßstäben in Bezug auf die beanspruchten Waren ausschließlich aus einer

Angabe, die die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die

Mitbewerber der Markeninhaberin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der

ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

a. Der Verkehr wird in der um Schutz nachsuchenden Marke DRIVE PILOT ohne

gedankliche Zwischenschritte eine Kombination der Begriffe „DRIVE“ und „PILOT“

erkennen.

b. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Verb „(to) drive“ bedeutet – wie

die Markeninhaberin in ihrer Beschwerdebegründung auch zutreffend selbst

ausführt - „fahren, lenken, steuern“, während dem korrespondierenden Substantiv

„(the) drive“ unterschiedliche Bedeutungen zukommen, so u. a. „Fahrt, Straße,

Fahrweg“ bzw. „Antrieb, Schwung, Laufwerk, Diskettenlaufwerk, Steuerung“ (vgl.

etwa www.dict.cc/englischdeutsch/drive.html.).

Das in der englischen wie deutschen Sprache bedeutungsgleiche Wort „Pilot“

bezeichnet im Allgemeinen einen Flugzeugführer (im Rennsport auch einen

Rennfahrer, vgl. Duden-online zu „Pilot“). Im Bereich der Technik wird der Begriff

„Pilot“ mit einem „Steuergerät“ gleichgesetzt, wie z.B. der Begriff „Autopilot“ zeigt,

welcher eine automatische Steuerungsanlage in Flugzeugen, Raketen oder

Ähnlichem bezeichnet (vgl. Duden-online zu „Autopilot“), und in diesem Sinne nicht

nur in der technischen Fachliteratur verwendet, sondern auch allgemein verstanden

(vgl. auch die auf PAVIS PROMA CD-ROM veröffentlichten Entscheidungen

des BPatG 30 W (pat) 222/95 – GRAPHIC-PILOT; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-

PILOT; 30 W (pat) 66/02 - NETPILOT; 30 W (pat) 56/02 - PARKPILOT; 33 W (pat)

348/01 - PressPilot; 24 W (pat) 288/03 - processpilot; 24 W (pat) 48/95 – CNC-

Pilot; 30 W (pat) 66/09 – MICROPILOT; 25 W (pat) 501/11 – WISEPILOT; 25 W

(pat) 508/11 – TOUCHPILOT; 25 W (pat) 501/11 - WISEPILOT).

c. Allgemeine wie auch (Fach)Verkehrskreise (Entwickler und Nutzer von

Computersoftware

zur

Steuerung

von

Personenkraftwagen

und

Sicherheitssystemen für Personenkraftwagen) werden der Kombination der ihnen

in ihrer Bedeutung ohne weiteres geläufigen Begriffe „DRIVE“ und „PILOT“ dann

aber in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren naheliegend die Bedeutung

„Fahr(t)pilot“ iS eines „Steuergeräts für ein automatisiertes Fahren bzw. für eine

automatisierte Fahrt“ zuordnen. Die beanspruchte „Computersoftware für die

Steuerung

von

Personenkraftwagen

und

Sicherheitssystemen

für

Personenkraftwagen" kann für ein mit DRIVE PILOT werbesprachlich-prägnant

bezeichnetes „Steuergerät für ein (teil-)automatisiertes Fahren bzw. für eine (teil-

)automatisierte Fahrt“ bestimmt sein. DRIVE PILOT erschöpft sich somit in einem

glatt beschreibenden Hinweis zur

(inhaltlichen) Beschaffenheit und zum

Verwendungszweck der beanspruchten „Computersoftware“.

d.

Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass DRIVE PILOT keine

grammatikalisch korrekte englische Begriffsbildung für „Fahr(t)pilot“ darstelle, diese

vielmehr „Driving Pilot“ laute, ist zunächst anzumerken, dass DRIVE PILOT

jedenfalls

im amerikanischen Englisch als korrekte Wortbildung mit der

obengenannten Bedeutung nachweisbar

ist

(vgl.

https://www.deepl.com

/de/translator#de/en/Fahrpilot zu Übersetzung von „Fahr(t)pilot“).

Aber selbst wenn man mit der Markeninhaberin davon ausgeht, dass DRIVE PILOT

sprachregelwidrig ist, ergibt sich daraus keine von einem rein sachbezogenen

Verständnis wegführende Eigentümlichkeit und Originalität der um Schutz

nachsuchenden Bezeichnung. Denn für die Beurteilung der Unterscheidungskraft

ist nicht das Sprachverständnis der englischen Verkehrskreise maßgeblich,

sondern die Auffassung des inländischen Publikums.

Die inländischen Verbraucher nehmen ein Zeichen regelmäßig so auf, wie es ihnen

entgegentritt und unterziehen es keiner analysierenden Betrachtungsweise; ein

„neuer“ Anglizismus oder auch Pseudoanglizismus erhält damit den

Bedeutungsgehalt, der sich bei der ersten Begegnung ohne weiteres einem

deutschsprachigen Verbraucher entsprechend deutschem Wortverständnis oder

deutschen

Wortbildungsgewohnheiten

erschließt,

so

dass

auch

sprachregelwidrige Wortkombinationen mit einer unmittelbar verständlichen

Sachaussage nur als solche und nicht

(zumindest auch) als betriebskennzeichnender Hinweis aufgefasst werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 13/12 -

Fastfold; 26 W (pat) 561/16 - Fruitybomb; 30 W (pat) 19/05 - Wingame; 30 W (pat)

542/18 – Driverright; s. zur sog.

„Scheinentlehnung“ auch Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rdn. 211). Der inländische

Verkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung daher auch in diesem Fall – sofern

er eine mögliche grammatikalische Ungenauigkeit/Unrichtigkeit überhaupt erkennt

- keinen Fantasiebegriff sehen, sondern die einzelnen Wörter zwanglos mit „Fahr(t)“

und „Steuer(ungs)gerät“ übersetzen und der Wortbildung DRIVE PILOT nicht

zuletzt vor dem Hintergrund, dass er an eine Vielzahl vergleichbar gebildeter

Begriffskombinationen mit „PILOT“ als Bezeichnung eines Steuergeräts/einer

Steuerungseinrichtung und einer schlagwortartig vorangestellten Sachbezeichnung

gewöhnt ist – wie die obengenannten Entscheidungen des BPatG belegen - ohne

weiteres Nachdenken den

für

ihn naheliegendsten und aus sich heraus

verständlichen Bedeutungsgehalt „Fahr(t)pilot“ iS eines „Steuergeräts für ein (teil-

)automatisiertes Fahren bzw. für eine (teil-)automatisierte Fahrt“ entnehmen.

e. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass die einzelnen

Zeichenbestandteile „DRIVE“ und „PILOT“ mehrere Bedeutungen aufwiesen,

insbesondere „PILOT“ allein in seiner im Inland lexikalisch nachweisbaren

Bedeutung als Bezeichnung eines Flugzeugführers verstanden werde, demnach

auch die Gesamtbezeichnung nicht ohne interpretatorische Zwischenschritte in dem

vorgenannten Sinne verstanden werde, verkennt sie, dass die Prüfung der

absoluten Schutzhindernisse der § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG nicht abstrakt,

sondern

vielmehr

konkret

im

Hinblick

auf

die

beanspruchten

Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR

2002, 804 Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229

– BioID; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO; § 8 Rdnr. 120).

In Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren liegt jedoch allein ein

Verständnis

in

dem

o.g. Sinne

nahe,

andere

Deutungen

und

Verständnismöglichkeiten als die genannte sind hingegen nicht nahegelegt;

insbesondere der Gedanke, dass der Bestandteil „PILOT einen „Flugzeugpiloten“

bezeichnet, liegt im vorliegenden Warenzusammenhang ausgesprochen fern.

f. Die angemeldete Bezeichnung weist auch sonst keine Besonderheiten in

syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte Kombination als

ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten.

Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination entsprechend ihrem

Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die

bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 -

41 - BIOMILD). Sie beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Aneinanderreihung von

zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, die sich

in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer aus sich heraus verständlichen und

sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Bestimmungs- und

Verwendungszweck erschließen. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die

angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen

Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft, sondern ist allein dem

Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und

Informationen zur

Beschaffenheit der Produkte in werbeüblicher und dem Verkehr bekannter Weise

schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Merzbach

Wagner