Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 30 W (pat) 39/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat39.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 39/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 1 305 217
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags Wagner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat39.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 31. Dezember 2015 international registrierte Marke IR 1 305 217
DRIVE PILOT
sucht in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach für die Waren
„Klasse 09: Computer software for controlling passenger cars and passenger
car safety systems”.
Die Markenstelle für Klasse 09 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen
Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet und sodann mit Beschlüssen
vom 7. Mai 2018 und vom 18. Mai 2021, von denen
letzterer
im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
verweigert, da es der Marke für die beanspruchten Waren an
jeglicher
Unterscheidungskraft fehle (§§ 119, 124, 113 a.F. i.V.m. §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ).
Das in der Marke enthaltene Wort „DRIVE“ stamme aus der englischen Sprache
und stehe als Verb für „Auto fahren, lenken“ bzw. „Fahrt, Autofahrt“. Unter „PILOT“
verstehe man zunächst eine Person, die ein Flugzeug oder ein Auto steuere. Im
technischen Bereich werde es darüber hinaus in einer personifizierten Form in der
Bedeutung „Führer, Lotse“ für ein Steuergerät als beschreibender Hinweis
verstanden. In Zusammensetzung mit dem Element „DRIVE“ und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ergebe sich für den Verkehr die
Gesamtbedeutung „Steuergerät, das die Funktionen des Autos bei der Fahrt regelt“.
Die beanspruchten Waren der Klasse 09 könnten dafür bestimmt und darauf
ausgerichtet sein, den Fahrtvorgang zu steuern (Schlagwort: Autonomes Fahren).
Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung DRIVE PILOT somit
lediglich
einen Hinweis
auf
die Bestimmung
der Waren
ohne
betriebskennzeichnende Eigenart entnehmen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend
macht, dass es sich bei DRIVE PILOT um eine im Verkehr bisher nicht verwendete
Wortneuschöpfung handele, welche in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen
beschreibenden Begriffsinhalt vermittele. Der angesprochene Verkehr werde dem
Zeichenbestandteil PILOT allein die ihm bekannte und geläufige Bedeutung
„Person, die ein Luftfahrzeug steuert oder dazu berechtigt ist“, zuweisen. Als
Zusammensetzung einer einerseits dem Straßenverkehr
(„DRIVE“) und
andererseits Luftverkehr entnommenen Angabe („PILOT“) begründe DRIVE PILOT
einen kognitiven Konflikt, da sich die Einzelbestandteile nicht sinnvoll zu einer
neuen Gesamtbezeichnung zueinander fügten. Die Gesamtbezeichnung bleibe
vielmehr mehrdeutig und interpretationsbedürftig und sei damit mehr als die Summe
ihrer Bestandteile. Sie verfüge über keinen
im Vordergrund stehenden
Begriffsinhalt, der eine eindeutige und unmissverständliche Sachangabe in Bezug
auf die beanspruchte Ware darstelle.
Aber selbst wenn man den Bestandteil „PILOT“ mit einem EDV-Programm
gleichsetze, könne der inländische Verkehr dem Begriff DRIVE PILOT keinen klaren
Aussagegehalt entnehmen. Es gebe zahllose Bedeutungen eines EDV-Programms,
das in irgendeinem Verhältnis zum Fahren stehen könne. Die Marke biete keine
klare und sinnvolle Aussage dazu an, welche besonderen Eigenschaften und
Modalitäten die so gekennzeichneten Waren auszeichnen sollten. Der
Bedeutungsgehalt bleibe vage und diffus. Dies gelte erst recht, wenn man bei dem
Bestandteil „PILOT“ dessen ursprüngliche Bedeutung als jemanden, der ein
Luftfahrzeug steuert oder dazu berechtigt ist, zugrunde lege.
Der Verkehr werde dem Zeichen, welches zudem gegen Wortbildungsregeln
verstoße, da der Bestandteil „DRIVE“ in erster Linie als Verb gebraucht und
verstanden werde, daher nicht die von der Markenstelle angenommene Bedeutung
„Steuergerät, das die Funktionen des Autos bei der Fahrt regelt“ beimessen. Es
handele sich bei DRIVE PILOT vielmehr um ein allenfalls allgemeine assoziative
Vorstellungen hervorrufendes „sprechendes“ und damit merkfähiges Zeichen,
welches die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibe und auch nicht über
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt verfüge. Der
Eintragung stehe daher weder ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
noch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen.
Die Markeninhaberin hat keinen Antrag zur Sache gestellt.
Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung hat die Markeninhaberin nach Terminsladung mit Schriftsatz vom
26. Mai 2023 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist zulässig. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt wie
vorliegend ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem
Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
13. Aufl., § 66 Rdnr. 40, 41).
B. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der
Anmelderin
ist
in der Sache unbegründet. Die Markenstelle hat der
verfahrensgegenständlichen IR-Marke zu Recht der Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland versagt. Denn die um Schutz nachsuchende Bezeichnung DRIVE
PILOT ist bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie – worauf die
Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 22. Dezember 2016 zutreffend
hingewiesen hat - ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren
dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher
V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ).
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an
ihrer ungehinderten
Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der
wettbewerbsrechtlichen
Grundfreiheiten
ausreichen
kann
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30,
31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf
das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als
maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 –
Chiemsee; GRUR 2006,
411 Nr. 24
– Matratzen Concord/Hukla;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 441, 442).
2. Das um Schutz nachsuchende Zeichen DRIVE PILOT besteht nach diesen
Maßstäben in Bezug auf die beanspruchten Waren ausschließlich aus einer
Angabe, die die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die
Mitbewerber der Markeninhaberin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der
ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
a. Der Verkehr wird in der um Schutz nachsuchenden Marke DRIVE PILOT ohne
gedankliche Zwischenschritte eine Kombination der Begriffe „DRIVE“ und „PILOT“
erkennen.
b. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Verb „(to) drive“ bedeutet – wie
die Markeninhaberin in ihrer Beschwerdebegründung auch zutreffend selbst
ausführt - „fahren, lenken, steuern“, während dem korrespondierenden Substantiv
„(the) drive“ unterschiedliche Bedeutungen zukommen, so u. a. „Fahrt, Straße,
Fahrweg“ bzw. „Antrieb, Schwung, Laufwerk, Diskettenlaufwerk, Steuerung“ (vgl.
etwa www.dict.cc/englischdeutsch/drive.html.).
Das in der englischen wie deutschen Sprache bedeutungsgleiche Wort „Pilot“
bezeichnet im Allgemeinen einen Flugzeugführer (im Rennsport auch einen
Rennfahrer, vgl. Duden-online zu „Pilot“). Im Bereich der Technik wird der Begriff
„Pilot“ mit einem „Steuergerät“ gleichgesetzt, wie z.B. der Begriff „Autopilot“ zeigt,
welcher eine automatische Steuerungsanlage in Flugzeugen, Raketen oder
Ähnlichem bezeichnet (vgl. Duden-online zu „Autopilot“), und in diesem Sinne nicht
nur in der technischen Fachliteratur verwendet, sondern auch allgemein verstanden
(vgl. auch die auf PAVIS PROMA CD-ROM veröffentlichten Entscheidungen
des BPatG 30 W (pat) 222/95 – GRAPHIC-PILOT; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-
PILOT; 30 W (pat) 66/02 - NETPILOT; 30 W (pat) 56/02 - PARKPILOT; 33 W (pat)
348/01 - PressPilot; 24 W (pat) 288/03 - processpilot; 24 W (pat) 48/95 – CNC-
Pilot; 30 W (pat) 66/09 – MICROPILOT; 25 W (pat) 501/11 – WISEPILOT; 25 W
(pat) 508/11 – TOUCHPILOT; 25 W (pat) 501/11 - WISEPILOT).
c. Allgemeine wie auch (Fach)Verkehrskreise (Entwickler und Nutzer von
Computersoftware
zur
Steuerung
von
Personenkraftwagen
und
Sicherheitssystemen für Personenkraftwagen) werden der Kombination der ihnen
in ihrer Bedeutung ohne weiteres geläufigen Begriffe „DRIVE“ und „PILOT“ dann
aber in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren naheliegend die Bedeutung
„Fahr(t)pilot“ iS eines „Steuergeräts für ein automatisiertes Fahren bzw. für eine
automatisierte Fahrt“ zuordnen. Die beanspruchte „Computersoftware für die
Steuerung
von
Personenkraftwagen
und
Sicherheitssystemen
für
Personenkraftwagen" kann für ein mit DRIVE PILOT werbesprachlich-prägnant
bezeichnetes „Steuergerät für ein (teil-)automatisiertes Fahren bzw. für eine (teil-
)automatisierte Fahrt“ bestimmt sein. DRIVE PILOT erschöpft sich somit in einem
glatt beschreibenden Hinweis zur
(inhaltlichen) Beschaffenheit und zum
Verwendungszweck der beanspruchten „Computersoftware“.
d.
Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass DRIVE PILOT keine
grammatikalisch korrekte englische Begriffsbildung für „Fahr(t)pilot“ darstelle, diese
vielmehr „Driving Pilot“ laute, ist zunächst anzumerken, dass DRIVE PILOT
jedenfalls
im amerikanischen Englisch als korrekte Wortbildung mit der
obengenannten Bedeutung nachweisbar
ist
(vgl.
https://www.deepl.com
/de/translator#de/en/Fahrpilot zu Übersetzung von „Fahr(t)pilot“).
Aber selbst wenn man mit der Markeninhaberin davon ausgeht, dass DRIVE PILOT
sprachregelwidrig ist, ergibt sich daraus keine von einem rein sachbezogenen
Verständnis wegführende Eigentümlichkeit und Originalität der um Schutz
nachsuchenden Bezeichnung. Denn für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
ist nicht das Sprachverständnis der englischen Verkehrskreise maßgeblich,
sondern die Auffassung des inländischen Publikums.
Die inländischen Verbraucher nehmen ein Zeichen regelmäßig so auf, wie es ihnen
entgegentritt und unterziehen es keiner analysierenden Betrachtungsweise; ein
„neuer“ Anglizismus oder auch Pseudoanglizismus erhält damit den
Bedeutungsgehalt, der sich bei der ersten Begegnung ohne weiteres einem
deutschsprachigen Verbraucher entsprechend deutschem Wortverständnis oder
deutschen
Wortbildungsgewohnheiten
erschließt,
so
dass
auch
sprachregelwidrige Wortkombinationen mit einer unmittelbar verständlichen
Sachaussage nur als solche und nicht
(zumindest auch) als betriebskennzeichnender Hinweis aufgefasst werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 13/12 -
Fastfold; 26 W (pat) 561/16 - Fruitybomb; 30 W (pat) 19/05 - Wingame; 30 W (pat)
542/18 – Driverright; s. zur sog.
„Scheinentlehnung“ auch Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rdn. 211). Der inländische
Verkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung daher auch in diesem Fall – sofern
er eine mögliche grammatikalische Ungenauigkeit/Unrichtigkeit überhaupt erkennt
- keinen Fantasiebegriff sehen, sondern die einzelnen Wörter zwanglos mit „Fahr(t)“
und „Steuer(ungs)gerät“ übersetzen und der Wortbildung DRIVE PILOT nicht
zuletzt vor dem Hintergrund, dass er an eine Vielzahl vergleichbar gebildeter
Begriffskombinationen mit „PILOT“ als Bezeichnung eines Steuergeräts/einer
Steuerungseinrichtung und einer schlagwortartig vorangestellten Sachbezeichnung
gewöhnt ist – wie die obengenannten Entscheidungen des BPatG belegen - ohne
weiteres Nachdenken den
für
ihn naheliegendsten und aus sich heraus
verständlichen Bedeutungsgehalt „Fahr(t)pilot“ iS eines „Steuergeräts für ein (teil-
)automatisiertes Fahren bzw. für eine (teil-)automatisierte Fahrt“ entnehmen.
e. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass die einzelnen
Zeichenbestandteile „DRIVE“ und „PILOT“ mehrere Bedeutungen aufwiesen,
insbesondere „PILOT“ allein in seiner im Inland lexikalisch nachweisbaren
Bedeutung als Bezeichnung eines Flugzeugführers verstanden werde, demnach
auch die Gesamtbezeichnung nicht ohne interpretatorische Zwischenschritte in dem
vorgenannten Sinne verstanden werde, verkennt sie, dass die Prüfung der
absoluten Schutzhindernisse der § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG nicht abstrakt,
sondern
vielmehr
konkret
im
Hinblick
auf
die
beanspruchten
Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR
2002, 804 Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229
– BioID; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO; § 8 Rdnr. 120).
In Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren liegt jedoch allein ein
Verständnis
in
dem
o.g. Sinne
nahe,
andere
Deutungen
und
Verständnismöglichkeiten als die genannte sind hingegen nicht nahegelegt;
insbesondere der Gedanke, dass der Bestandteil „PILOT einen „Flugzeugpiloten“
bezeichnet, liegt im vorliegenden Warenzusammenhang ausgesprochen fern.
f. Die angemeldete Bezeichnung weist auch sonst keine Besonderheiten in
syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte Kombination als
ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten.
Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination entsprechend ihrem
Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die
bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 -
41 - BIOMILD). Sie beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Aneinanderreihung von
zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, die sich
in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer aus sich heraus verständlichen und
sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Bestimmungs- und
Verwendungszweck erschließen. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die
angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen
Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft, sondern ist allein dem
Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und
Informationen zur
Beschaffenheit der Produkte in werbeüblicher und dem Verkehr bekannter Weise
schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.
3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Wagner