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BPatG Beschluss vom 28.06.2023 – 20 W (pat) 5/22

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280623B20Wpat5.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 5/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28.06.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 038 340.3

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28.06.2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr.

Wollny und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:280623B20Wpat5.22.0

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 03.02.2022 wird aufgehoben und die

Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage

des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat

im Prüfungsverfahren die am 14.08.2007 eingegangene

Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 038 340.3 und der Bezeichnung

„Systeme und Verfahren zur Wartung von Prozesssteuersystemen“, welche die

Priorität US 11/465,036 vom 16.08.2006 in Anspruch nimmt, mit am Ende der

Anhörung vom 03.02.2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur

Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen

Patentanspruchs 1 sowohl nach dem damals geltenden Hauptantrag als auch nach

den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens

bzw. des vorliegenden Stands der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Hiergegen richtet sich die am 15.03.2022 eingelegte Beschwerde der Anmelderin,

mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 03.02.2022 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentanspruch 1, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung

am 28.06.2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 63 vom 25.10.2007, beim DPMA eingegangen

am 26.10.2007

Zeichnungen:

Figuren 1, 2, 26 bis 32 vom 25.10.2007, beim DPMA eingegangen am

26.10.2007

Figuren 3 bis 25 vom 12.08.2016, beim DPMA eingegangen am selben

Tag.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zur Kommunikation von Informationen an einen Benutzer eines

Prozesssteuerungssystems, falls Wissensdatenbankartikel mit dem Prozesssteuerungssystem oder einem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, das folgende Schritte aufweist:

Registrieren von überwachten Prozesssteuerungssystemen;

Abruf erster Informationen aus einer Datenstruktur, die zur Speicherung einer

Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln konfiguriert ist, die mit einer Vielzahl von

Prozesssteuerungssystemen in Zusammenhang stehen;

Bestimmung, ob die ersten Informationen einen Wissensdatenbankartikel

enthalten, der ein Wissensdatenbankartikel allgemeinen Typs ist;

Erzeugung, falls die ersten Informationen ein Wissensdatenbankartikel

allgemeinen Typs enthalten, von zweiten Informationen, die angeben, dass die

ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang

stehen und dass die ersten Informationen in Form des Wissensdatenbankartikels

für alle überwachten Prozesssteuerungssysteme gelten;

Bestimmung, falls die ersten Informationen keinen Wissensdatenbankartikel

allgemeinen Typs enthalten, ob die ersten Informationen in Form des Wissensdatenbankartikels mit einem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems

in Zusammenhang stehen, wobei der Knoten ein Feldgerät in dem Prozesssteuerungssystem umfasst, wobei die Bestimmung, ob die ersten Informationen

mit dem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang

stehen, den Vergleich eines in den ersten Informationen beschriebenen Knotentyps mit einem Knotentyp des bestimmten Knotens enthält; und

Erzeugung, falls die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des

Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, von dritten Informationen,

die angeben, dass die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten in

Zusammenhang stehen; und

Kommunizieren der ersten Informationen an einen Benutzer des Prozesssteuerungssystems, falls zweite Informationen erzeugt wurden, somit die

ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang

stehen, oder, falls dritte Informationen erzeugt wurden, somit die ersten

Informationen mit dem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in

Zusammenhang stehen.

Als Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren vor dem DPMA folgende

Druckschriften genannt worden:

(E1) DE 102 17 107 A1

(E2) US 6 633 782 B1

(E3) DE 102 01 021 A1

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache

an das DPMA zur erneuten Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des neu

gefassten Patentanspruchs 1 führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

1.

Gemäß den ursprünglichen Unterlagen betrifft der Gegenstand der

Anmeldung allgemein Prozesssteuerungssysteme einer Prozessanlage und

insbesondere

Systeme

und

Verfahren

zur

Wartung

von

Prozesssteuerungssystemen (vgl. ursprüngliche Unterlagen [UU], deutsche

Übersetzung eingegangen beim DPMA am 26.10.2007, Abs. [0001]).

Prozesssteuerungssysteme, wie sie in der Chemie-, Erdöl- und weiteren Industrien

verwendet würden, enthielten üblicherweise eine oder mehrere zentrale

Prozesssteuerungen, die zur Kommunikation über analoge, digitale oder

kombinierte analog-digitale Busleitungen an wenigstens einen Host oder einen

Bedienrechner angeschlossen seien. Feldgeräte, die z. B. Ventile, Ventilsteller,

Schalter und Sensoren (z. B. Temperatur-, Druck- und Durchflusssensoren) sein

könnten, führten innerhalb des Prozesssteuerungssystems Funktionen wie das

Öffnen und Schließen von Ventilen und die Messung von Verfahrensparametern

aus. Eine zentrale Prozesssteuerung empfange Signale, die von den Feldgeräten

vorgenommene Prozessmessungen und/oder sonstige

Informationen

in

Zusammenhang mit den Feldgeräten wiedergäben, und sie verwende diese

Informationen zur Implementierung einer Steuerroutine und erzeuge anschließend

Steuersignale,

die

über

die

Busleitungen

oder

über

andere

Kommunikationsleitungen zu den Feldgeräten übertragen würden, um den Betrieb

des Prozesssteuerungssystems zu steuern (vgl. UU, Abs. [0002]).

Ein Unternehmen könne mehrere verfahrenstechnische Anlagen betreiben, die

jeweils ein oder mehrere Prozesssteuerungssysteme mit unterschiedlichen

Konfigurationen hätten. Die Organisation und Durchführung der Wartung bei der

Hardware und Software derartiger Systeme könne aufwändig sein. Da die

Prozesssteuerungssysteme an unterschiedlichen Stellen der Anlage und an

unterschiedlichen geografischen Standorten angeordnet sein könnten, müssten die

Techniker möglicherweise häufig zwischen den einzelnen Anlagestandorten reisen.

Alternativ dazu könne jeder Anlagestandort eigene Techniker haben, die für die

Wartung der Hardware und Software in Zusammenhang mit den Komponenten

eines Prozesssteuerungssystems verantwortlich seien. In jedem Fall umfasse die

Wartung

von Prozesssteuerungssystemen eines Unternehmens häufig

unterschiedliche Wartungsprozeduren (vgl. UU, Abs. [0003]).

Laut Beschreibung schlägt die Erfindung gemäß einem Beispiel ein Verfahren vor,

das die Abfrage erster Informationen sowie die Bestimmung, ob die ersten

Informationen mit einem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang stehen,

einschließt. Falls die ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in

Zusammenhang stehen, werden zweite Informationen erzeugt, die angeben, dass

die ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang

stehen. Anschließend wird bestimmt, ob die ersten Informationen mit einem

bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen.

Falls die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, werden dritte Informationen erzeugt,

die angeben, dass die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten in

Zusammenhang stehen (vgl. UU, Abs. [0004]).

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich – bei gleichzeitiger Korrektur eines

offensichtlichen Fehlers – wie folgt gliedern:

M1

Verfahren zur Kommunikation von Informationen an einen Benutzer eines

Prozesssteuerungssystems,

falls Wissensdatenbankartikel mit dem

Prozesssteuerungssystem

oder

einem

bestimmten Knoten

des

Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, das folgende Schritte

aufweist:

M1.1 Registrieren von überwachten Prozesssteuerungssystemen;

M1.2 Abruf erster Informationen aus einer Datenstruktur, die zur Speicherung einer

Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln konfiguriert ist, die mit einer Vielzahl

von Prozesssteuerungssystemen in Zusammenhang stehen;

M1.3 Bestimmung, ob die ersten Informationen einen Wissensdatenbankartikel

enthalten, der ein Wissensdatenbankartikel allgemeinen Typs ist;

M1.4 Erzeugung, falls die ersten Informationen ein[en] Wissensdatenbankartikel

allgemeinen Typs enthalten, von zweiten Informationen, die angeben, dass

die ersten

Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem

in

Zusammenhang stehen und dass die ersten Informationen in Form des

Wissensdatenbankartikels für alle überwachten Prozesssteuerungssysteme

gelten;

M1.5 Bestimmung, falls die ersten Informationen keinen Wissensdatenbankartikel

allgemeinen Typs enthalten, ob die ersten Informationen in Form des

Wissensdatenbankartikels mit

einem

bestimmten Knoten

des

Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, wobei der Knoten ein

Feldgerät

in dem Prozesssteuerungssystem umfasst, wobei die

Bestimmung, ob die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des

Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, den Vergleich eines

in den ersten Informationen beschriebenen Knotentyps mit einem Knotentyp

des bestimmten Knotens enthält; und

M1.6 Erzeugung, falls die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des

Prozesssteuerungssystems

in Zusammenhang stehen, von dritten

Informationen, die angeben, dass die ersten Informationen mit dem

bestimmten Knoten in Zusammenhang stehen; und

M1.7 Kommunizieren der ersten

Informationen an einen Benutzer des

Prozesssteuerungssystems, falls zweite Informationen erzeugt wurden,

somit die ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in

Zusammenhang stehen, oder, falls dritte Informationen erzeugt wurden,

somit die ersten

Informationen mit dem bestimmten Knoten des

Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen.

Im Unterschied zu dem damals geltenden, dem angefochtenen Beschluss zugrunde

gelegenen Patentanspruch 1 weist der nunmehr geltende Patentanspruch 1 den

zusätzlichen

Verfahrensschritt

des

Registrierens

von

überwachten

Prozesssteuerungssystemen auf

(Merkmal M1.1). Darüber hinaus bildet das

nunmehr beanspruchte Verfahren eine Verzweigung im Ablauf ab, und zwar

abhängig

von der Bedingung,

ob die ersten

Informationen einen

Wissensdatenbankartikel allgemeinen Typs enthalten oder nicht (Merkmale M1.4

und M1.5).

3.

Die Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach – wie von der Prüfungsstelle

zutreffend festgestellt – an einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit

mehrjähriger Berufserfahrung in der Automatisierungstechnik auf dem Gebiet der

Wartung von Prozesssteuerungssystemen.

4.

Dieser Fachmann versteht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 wie folgt:

Das Verfahren dient dazu, eine Information, die bspw. im Zusammenhang mit einem

Wartungserfordernis steht, an einen Benutzer eines Prozesssteuerungssystems zu

kommunizieren,

wenn

eine

Datenbankabfrage

ergibt,

dass

ein

Wissensdatenbankartikel (z. B. ein Datenbankeintrag, der technische Informationen

zu einem Prozesssteuerungssystem oder Teilen davon enthält, vgl. UU, S. 12, 2.

Absatz) mit

dem Prozesssteuerungssystem oder einem Knoten

des

Prozesssteuerungssystems des Benutzers in Zusammenhang steht (M1).

In einem ersten Schritt werden die zu überwachenden Prozesssteuerungssysteme,

d. h. eine mögliche Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen,

in einer

Datenstruktur registriert (M1.1).

In einem zweiten Schritt werden erste Informationen aus einer Datenstruktur

abgerufen, die zur Speicherung einer Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln

konfiguriert ist, welche mit einer Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen in

Zusammenhang stehen (M1.2). D. h. der Fachmann versteht darunter auch, dass

die ersten Informationen einen Wissensdatenbankartikel repräsentieren.

Im nächsten Schritt wird bestimmt, ob der Wissensdatenbankartikel ein Artikel

allgemeinen Typs ist. Der Fachmann erkennt, dass dies der Fall ist, wenn der

Wissensdatenbankartikel mit einer Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen in

Zusammenhang steht (M1.3). Falls der Vergleich positiv ausgeht, werden zweite

Informationen erzeugt, die aussagen, dass die ersten Informationen sowohl mit dem

Prozesssteuerungssystem des Benutzers in Zusammenhang stehen, als auch für

alle überwachten Prozesssteuerungssysteme relevant sind (M1.4).

Andernfalls, d. h. wenn die ersten Informationen keinen Artikel allgemeinen Typs

enthalten, wird im nächsten Schritt bestimmt, ob die ersten Informationen mit einem

bestimmten – ein Feldgerät umfassenden – Knoten des Prozesssteuerungssystems

in Zusammenhang stehen, wobei diese Bestimmung einen Vergleich des im

Wissensdatenbankartikel beschriebenen Knotentyps mit einem Knotentyp des

bestimmten Knotens beinhaltet (M1.5). Falls dieser Vergleich positiv ausfällt,

werden entsprechende dritte Informationen erzeugt (M1.6).

Im

letzten Schritt wird

die erste

Information, d. h.

Inhalte

des

Wissensdatenbankartikels, an den Benutzer des Prozesssteuerungssystems

ausgegeben.

Dies wird

durchgeführt,

falls

der Artikel mit

dem

Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang steht oder falls der Artikel mit dem

bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang steht

(M1.7).

Der Benutzer

erhält

Informationen,

die

passgenau

zum

Prozesssteuerungssystem

oder

dem

bestimmten

Knoten

des

Prozesssteuerungssystems aus der Datenstruktur herausgesucht und bereitgestellt

werden. Die Wissensdatenbank bezieht sich dabei auf eine Vielzahl von

Prozesssteuerungssystemen und die darin enthaltenen Feldgerätetypen.

Zusammenfassend versteht der Fachmann, dass das Verfahren eine Art von

Expertensystem abbildet, welches

Informationen eines exakt passenden

Wissensdatenbankartikels

(z. B. mit Wartungsinformationen)

zu einem

Prozesssteuerungssystem

bzw.

einem

bestimmten

Knoten

eines

Prozesssteuerungssystems vorschlägt und anzeigt.

5.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und ist damit

zulässig (§ 38 Satz 2 PatG).

Das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zur Kommunikation von

Informationen an einen Benutzer eines Prozesssteuerungssystems ist in den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in den Absätzen [0055], [00123], [00145] bis

[00146] i. V. m. Figur 28 offenbart und wird durch Merkmale beschrieben, die auf

einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 10 (Merkmale M1,

M1.2, M1.6, M1.7), des Absatzes [00123] (Merkmal M1.1), der Absätze [00145] und

[00146] i. V. m. Figur 28 (Merkmale M1.3, M1.4, M1.5teilweise) sowie des

ursprünglichen Anspruchs 6 und Absatzes [0055]

(Merkmal M1.5Rest) der

ursprünglichen Unterlagen beruhen.

6.

Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung ist ausführbar

offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen

Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen

vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist,

das anspruchsgemäße Verfahren umzusetzen.

7.

Das nach dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren fällt

auch nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG,

denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein

technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems nicht nur dann vor, wenn

Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es

reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur

Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb

der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin

besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die

technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl.

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige;

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Xa ZB 20/08, BGHZ 185, 214 – Dynamische

Dokumentengenerierung).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn bei dem mit dem geltenden Patentanspruch 1

beanspruchten Verfahren

bilden

die

in der Datenstruktur

registrierten

Prozesssteuerungen und Feldgeräte real existierende technische Gegebenheiten

außerhalb der Datenverarbeitungsanlage

hier: Art und Typ

von

Prozesssteuerungssystemen sowie deren Wartungserfordernisse, die in einem

oder mehreren produzierenden Industriewerken installiert sind – ab und schaffen

ihrerseits damit eine Grundlage für die Struktur einer Wissensdatenbank. Damit

beschreibt das beanspruchte Verfahren zweifelsfrei die Lösung eines technischen

Problems mit technischen Mitteln.

8.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit

(§§ 3, 4 PatG).

8.1

Keine der bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag die

Neuheit des beanspruchten Verfahrens nach Patentanspruch 1 in der nunmehr

geltenden Fassung in Frage zu stellen.

Druckschrift E1 (DE 102 17 107 A1) beschreibt eine in einem Prozesssteuerungssystem angeordnete Alarmanzeige- und Schnittstellenanordnung sowie ein

Verfahren zum Anzeigen von Geräte- bzw. Prozessalarmen und repräsentiert dabei

einen vorhergehenden Stand der Technik der Beschwerdeführerin (E1, Abstract,

Absatz [0002], Merkmal M1teilweise, M1.1). Die E1 beschreibt allgemein, dass das

Prozesssteuerungssystem von einer alarmerzeugenden Software innerhalb einer

Prozesssteuerung generierte Alarmnachrichten empfängt und dass verschiedene

Kategorien von Alarmnachrichten existieren, wobei die Alarmnachrichten Probleme

bestimmter Einrichtungen des Prozesssteuerungssystems wiedergeben (E1,

Absatz [0036] i. V. m. Figur 1, Merkmale M1.2teil, M1.3teil, M1.4teil). Weiter offenbart

die E1 eine Bestimmung, ob Informationen mit einem bestimmten Knoten in

Zusammenhang stehen, erzeugt damit zusammenhängende zweite Informationen

und kommuniziert diese an einen Bediener (E1, Absatz [0036] i. V. m. Figur 1,

Merkmale M1.5teil, M1.6teil, M1.7teil). Die E1 erwähnt dabei weder explizit noch

implizit eine Wissensdatenbank, womit Teile der Merkmale M1, M1.2, M1.3 und

M1.4 nicht offenbart sind.

Druckschrift E2 (US 6 633 782 B1) repräsentiert ebenfalls einen vorhergehenden

Stand der Technik der Beschwerdeführerin selbst. Die E2 offenbart allgemein ein

Diagnosesystem zur Verwendung in einem Prozesssteuerungssystem, welches

gesammelte

Informationen

in

einer

Datenbank

speichert.

Das

Prozesssteuerungssystem umfasst dabei u. a. Feldgeräte, Funktionsblöcke

(„function blocks“) und Regelschleifen („control

loops“). Die gesammelten

Informationen beziehen sich dabei

auf die Operationen des

einen

Prozesssteuerungssystems (E2, Abstract und Sp. 1, Z. 10-15). Die E2 beschreibt

weiter, dass eine Steuerung eine Diagnosedatensammeleinheit umfasst, welche

Daten

sammelt,

die

verschiedenen

Funktionsblöcken

in

dem

Prozesssteuerungssystem zugeordnet sind. Diese Daten können zur Erkennung

von Problemen der Funktionsblöcke verwendet werden. Die E2 beschreibt ferner

ein Diagnosetool, welches Probleme bei den Funktionsblöcken oder bei

Einrichtungen detektiert. Eine sog. „expert engine“ fragt dabei zwei Datenbanken

ab: „event journal“ und „historian“, wobei die erste Datenbank Ereignisse

protokolliert und die zweite Datenbank eine Art Wissensdatenbank darstellt, und

gibt Lösungsvorschläge (darunter auch Wartungsvorschläge) an einen Benutzer

aus (E2, Sp. 3, Z. 50 bis Sp. 4, Z. 43; Merkmale M1, M1.1, M1.5 bis M1.7).

Da sich die Lehre der E2 dabei jedoch immer auf nur ein Prozesssteuerungssystem

und nicht auf eine Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen bezieht, sind Teile der

Merkmale M1.2, M1.3 und M1.4 nicht offenbart.

Druckschrift E3 (DE 102 01 021 A1) beschreibt ein Verfahren zum Instandhalten

einer Produktionsanlage, die u. a. ein Prozesssteuerungssystem und mehrere

Feldgeräte umfasst (E3, Abs. [0001] - [0002], Anspruch 1, Merkmal M1). Die Lehre

der E3 bezieht sich dabei immer auf ein Prozesssteuerungssystem eines Herstellers

(M1.1teilweise, M1.2, M1.3, M1.4). Weiter ist beschrieben, dass zwei verschiedene

Datenbanken verwendet werden (E3, Abs. [0009]). Eine erste Datenbank speichert

Feldgeräte mit herstellerspezifischen Identifikationsnummern und eine zweite

Datenbank speichert Feldgeräte mit benutzerspezifischen Identifikationsnummern.

Unter Verwendung beider Datenbanken

liefert eine Datenbankabfrage

Informationen über ermittelte Instandhaltungskriterien. Die herstellerspezifischen

Informationen umfassen dabei z. B. Daten über die Anzahl und die Häufigkeit von

Instandhaltungsvorgängen. Damit kann durch eine Abfrage über beide

Datenbanken

ein

Instandhaltungsplan

erstellt

und

in

einer

Instandhaltungsdatenbank gespeichert bzw. an den Bediener kommuniziert werden

(E3, Abs. [0036] - [0038], M1.5, M1.6, M1.7)

Somit offenbart keine der Druckschriften E1, E2 oder E3 eine Datenstruktur, die zur

Speicherung einer Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln konfiguriert ist, die mit

einer Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen in Zusammenhang stehen.

8.2

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie in Abschnitt 8.1 gezeigt, beschreibt die Druckschrift E2 ein Verfahren zur

Kommunikation

von

Informationen

an

einen

Benutzer

eines

Prozesssteuerungssystems,

falls Wissensdatenbankartikel

mit

dem

Prozesssteuerungssystem oder einem bestimmten Knoten desselben in

Zusammenhang stehen, allerdings bezieht sich das Verfahren dabei immer auf nur

ein Prozesssteuerungssystem. Der Druckschrift E2 lässt sich auch weder ein

Hinweis noch eine Anregung entnehmen, dieses Verfahren dahingehend zu

erweitern, dass es für eine Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen adaptierbar

wäre. Auch den weiter abliegenden Druckschriften E1 und E3 lassen sich keinerlei

Anregungen in dieser Richtung entnehmen, weshalb auch sie – in Kombination mit

der Druckschrift E2 – nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen würden.

9.

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das

Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der

damals bestehenden Antragslage zu prüfen und hiernach zu recherchieren hatte.

Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 enthält jedoch

Merkmale der Beschreibung, die nicht mit dem damaligen Anspruchssatz

beansprucht waren. Nachdem somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein

einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik existiert, und eine

sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des

druckschriftlichen Stands der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen kann,

wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des DPMA mit ihrem Prüfstoff und den

ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen

sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA

zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung

darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt,

insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht

zieht, auf eine an den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angepasste

Bezeichnung und Beschreibung der Erfindung sowie ggf. entsprechend angepasste

nebengeordnete bzw. abhängige Ansprüche zu achten haben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Christoph