Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 28.06.2023 – 20 W (pat) 5/22
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280623B20Wpat5.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 5/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28.06.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 038 340.3
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28.06.2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr.
Wollny und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:280623B20Wpat5.22.0
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 03.02.2022 wird aufgehoben und die
Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage
des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat
im Prüfungsverfahren die am 14.08.2007 eingegangene
Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 038 340.3 und der Bezeichnung
„Systeme und Verfahren zur Wartung von Prozesssteuersystemen“, welche die
Priorität US 11/465,036 vom 16.08.2006 in Anspruch nimmt, mit am Ende der
Anhörung vom 03.02.2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur
Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen
Patentanspruchs 1 sowohl nach dem damals geltenden Hauptantrag als auch nach
den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens
bzw. des vorliegenden Stands der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Hiergegen richtet sich die am 15.03.2022 eingelegte Beschwerde der Anmelderin,
mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 03.02.2022 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentanspruch 1, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung
am 28.06.2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 63 vom 25.10.2007, beim DPMA eingegangen
am 26.10.2007
Zeichnungen:
Figuren 1, 2, 26 bis 32 vom 25.10.2007, beim DPMA eingegangen am
26.10.2007
Figuren 3 bis 25 vom 12.08.2016, beim DPMA eingegangen am selben
Tag.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zur Kommunikation von Informationen an einen Benutzer eines
Prozesssteuerungssystems, falls Wissensdatenbankartikel mit dem Prozesssteuerungssystem oder einem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, das folgende Schritte aufweist:
Registrieren von überwachten Prozesssteuerungssystemen;
Abruf erster Informationen aus einer Datenstruktur, die zur Speicherung einer
Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln konfiguriert ist, die mit einer Vielzahl von
Prozesssteuerungssystemen in Zusammenhang stehen;
Bestimmung, ob die ersten Informationen einen Wissensdatenbankartikel
enthalten, der ein Wissensdatenbankartikel allgemeinen Typs ist;
Erzeugung, falls die ersten Informationen ein Wissensdatenbankartikel
allgemeinen Typs enthalten, von zweiten Informationen, die angeben, dass die
ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang
stehen und dass die ersten Informationen in Form des Wissensdatenbankartikels
für alle überwachten Prozesssteuerungssysteme gelten;
Bestimmung, falls die ersten Informationen keinen Wissensdatenbankartikel
allgemeinen Typs enthalten, ob die ersten Informationen in Form des Wissensdatenbankartikels mit einem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems
in Zusammenhang stehen, wobei der Knoten ein Feldgerät in dem Prozesssteuerungssystem umfasst, wobei die Bestimmung, ob die ersten Informationen
mit dem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang
stehen, den Vergleich eines in den ersten Informationen beschriebenen Knotentyps mit einem Knotentyp des bestimmten Knotens enthält; und
Erzeugung, falls die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des
Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, von dritten Informationen,
die angeben, dass die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten in
Zusammenhang stehen; und
Kommunizieren der ersten Informationen an einen Benutzer des Prozesssteuerungssystems, falls zweite Informationen erzeugt wurden, somit die
ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang
stehen, oder, falls dritte Informationen erzeugt wurden, somit die ersten
Informationen mit dem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in
Zusammenhang stehen.
Als Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren vor dem DPMA folgende
Druckschriften genannt worden:
(E1) DE 102 17 107 A1
(E2) US 6 633 782 B1
(E3) DE 102 01 021 A1
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache
an das DPMA zur erneuten Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des neu
gefassten Patentanspruchs 1 führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
1.
Gemäß den ursprünglichen Unterlagen betrifft der Gegenstand der
Anmeldung allgemein Prozesssteuerungssysteme einer Prozessanlage und
insbesondere
Systeme
und
Verfahren
zur
Wartung
von
Prozesssteuerungssystemen (vgl. ursprüngliche Unterlagen [UU], deutsche
Übersetzung eingegangen beim DPMA am 26.10.2007, Abs. [0001]).
Prozesssteuerungssysteme, wie sie in der Chemie-, Erdöl- und weiteren Industrien
verwendet würden, enthielten üblicherweise eine oder mehrere zentrale
Prozesssteuerungen, die zur Kommunikation über analoge, digitale oder
kombinierte analog-digitale Busleitungen an wenigstens einen Host oder einen
Bedienrechner angeschlossen seien. Feldgeräte, die z. B. Ventile, Ventilsteller,
Schalter und Sensoren (z. B. Temperatur-, Druck- und Durchflusssensoren) sein
könnten, führten innerhalb des Prozesssteuerungssystems Funktionen wie das
Öffnen und Schließen von Ventilen und die Messung von Verfahrensparametern
aus. Eine zentrale Prozesssteuerung empfange Signale, die von den Feldgeräten
vorgenommene Prozessmessungen und/oder sonstige
Informationen
in
Zusammenhang mit den Feldgeräten wiedergäben, und sie verwende diese
Informationen zur Implementierung einer Steuerroutine und erzeuge anschließend
Steuersignale,
die
über
die
Busleitungen
oder
über
andere
Kommunikationsleitungen zu den Feldgeräten übertragen würden, um den Betrieb
des Prozesssteuerungssystems zu steuern (vgl. UU, Abs. [0002]).
Ein Unternehmen könne mehrere verfahrenstechnische Anlagen betreiben, die
jeweils ein oder mehrere Prozesssteuerungssysteme mit unterschiedlichen
Konfigurationen hätten. Die Organisation und Durchführung der Wartung bei der
Hardware und Software derartiger Systeme könne aufwändig sein. Da die
Prozesssteuerungssysteme an unterschiedlichen Stellen der Anlage und an
unterschiedlichen geografischen Standorten angeordnet sein könnten, müssten die
Techniker möglicherweise häufig zwischen den einzelnen Anlagestandorten reisen.
Alternativ dazu könne jeder Anlagestandort eigene Techniker haben, die für die
Wartung der Hardware und Software in Zusammenhang mit den Komponenten
eines Prozesssteuerungssystems verantwortlich seien. In jedem Fall umfasse die
Wartung
von Prozesssteuerungssystemen eines Unternehmens häufig
unterschiedliche Wartungsprozeduren (vgl. UU, Abs. [0003]).
Laut Beschreibung schlägt die Erfindung gemäß einem Beispiel ein Verfahren vor,
das die Abfrage erster Informationen sowie die Bestimmung, ob die ersten
Informationen mit einem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang stehen,
einschließt. Falls die ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in
Zusammenhang stehen, werden zweite Informationen erzeugt, die angeben, dass
die ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang
stehen. Anschließend wird bestimmt, ob die ersten Informationen mit einem
bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen.
Falls die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, werden dritte Informationen erzeugt,
die angeben, dass die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten in
Zusammenhang stehen (vgl. UU, Abs. [0004]).
2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich – bei gleichzeitiger Korrektur eines
offensichtlichen Fehlers – wie folgt gliedern:
M1
Verfahren zur Kommunikation von Informationen an einen Benutzer eines
Prozesssteuerungssystems,
falls Wissensdatenbankartikel mit dem
Prozesssteuerungssystem
oder
einem
bestimmten Knoten
des
Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, das folgende Schritte
aufweist:
M1.1 Registrieren von überwachten Prozesssteuerungssystemen;
M1.2 Abruf erster Informationen aus einer Datenstruktur, die zur Speicherung einer
Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln konfiguriert ist, die mit einer Vielzahl
von Prozesssteuerungssystemen in Zusammenhang stehen;
M1.3 Bestimmung, ob die ersten Informationen einen Wissensdatenbankartikel
enthalten, der ein Wissensdatenbankartikel allgemeinen Typs ist;
M1.4 Erzeugung, falls die ersten Informationen ein[en] Wissensdatenbankartikel
allgemeinen Typs enthalten, von zweiten Informationen, die angeben, dass
die ersten
Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem
in
Zusammenhang stehen und dass die ersten Informationen in Form des
Wissensdatenbankartikels für alle überwachten Prozesssteuerungssysteme
gelten;
M1.5 Bestimmung, falls die ersten Informationen keinen Wissensdatenbankartikel
allgemeinen Typs enthalten, ob die ersten Informationen in Form des
Wissensdatenbankartikels mit
einem
bestimmten Knoten
des
Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, wobei der Knoten ein
Feldgerät
in dem Prozesssteuerungssystem umfasst, wobei die
Bestimmung, ob die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des
Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen, den Vergleich eines
in den ersten Informationen beschriebenen Knotentyps mit einem Knotentyp
des bestimmten Knotens enthält; und
M1.6 Erzeugung, falls die ersten Informationen mit dem bestimmten Knoten des
Prozesssteuerungssystems
in Zusammenhang stehen, von dritten
Informationen, die angeben, dass die ersten Informationen mit dem
bestimmten Knoten in Zusammenhang stehen; und
M1.7 Kommunizieren der ersten
Informationen an einen Benutzer des
Prozesssteuerungssystems, falls zweite Informationen erzeugt wurden,
somit die ersten Informationen mit dem Prozesssteuerungssystem in
Zusammenhang stehen, oder, falls dritte Informationen erzeugt wurden,
somit die ersten
Informationen mit dem bestimmten Knoten des
Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang stehen.
Im Unterschied zu dem damals geltenden, dem angefochtenen Beschluss zugrunde
gelegenen Patentanspruch 1 weist der nunmehr geltende Patentanspruch 1 den
zusätzlichen
Verfahrensschritt
des
Registrierens
von
überwachten
Prozesssteuerungssystemen auf
(Merkmal M1.1). Darüber hinaus bildet das
nunmehr beanspruchte Verfahren eine Verzweigung im Ablauf ab, und zwar
abhängig
von der Bedingung,
ob die ersten
Informationen einen
Wissensdatenbankartikel allgemeinen Typs enthalten oder nicht (Merkmale M1.4
und M1.5).
3.
Die Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach – wie von der Prüfungsstelle
zutreffend festgestellt – an einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Automatisierungstechnik auf dem Gebiet der
Wartung von Prozesssteuerungssystemen.
4.
Dieser Fachmann versteht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 wie folgt:
Das Verfahren dient dazu, eine Information, die bspw. im Zusammenhang mit einem
Wartungserfordernis steht, an einen Benutzer eines Prozesssteuerungssystems zu
kommunizieren,
wenn
eine
Datenbankabfrage
ergibt,
dass
ein
Wissensdatenbankartikel (z. B. ein Datenbankeintrag, der technische Informationen
zu einem Prozesssteuerungssystem oder Teilen davon enthält, vgl. UU, S. 12, 2.
Absatz) mit
dem Prozesssteuerungssystem oder einem Knoten
des
Prozesssteuerungssystems des Benutzers in Zusammenhang steht (M1).
In einem ersten Schritt werden die zu überwachenden Prozesssteuerungssysteme,
d. h. eine mögliche Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen,
in einer
Datenstruktur registriert (M1.1).
In einem zweiten Schritt werden erste Informationen aus einer Datenstruktur
abgerufen, die zur Speicherung einer Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln
konfiguriert ist, welche mit einer Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen in
Zusammenhang stehen (M1.2). D. h. der Fachmann versteht darunter auch, dass
die ersten Informationen einen Wissensdatenbankartikel repräsentieren.
Im nächsten Schritt wird bestimmt, ob der Wissensdatenbankartikel ein Artikel
allgemeinen Typs ist. Der Fachmann erkennt, dass dies der Fall ist, wenn der
Wissensdatenbankartikel mit einer Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen in
Zusammenhang steht (M1.3). Falls der Vergleich positiv ausgeht, werden zweite
Informationen erzeugt, die aussagen, dass die ersten Informationen sowohl mit dem
Prozesssteuerungssystem des Benutzers in Zusammenhang stehen, als auch für
alle überwachten Prozesssteuerungssysteme relevant sind (M1.4).
Andernfalls, d. h. wenn die ersten Informationen keinen Artikel allgemeinen Typs
enthalten, wird im nächsten Schritt bestimmt, ob die ersten Informationen mit einem
bestimmten – ein Feldgerät umfassenden – Knoten des Prozesssteuerungssystems
in Zusammenhang stehen, wobei diese Bestimmung einen Vergleich des im
Wissensdatenbankartikel beschriebenen Knotentyps mit einem Knotentyp des
bestimmten Knotens beinhaltet (M1.5). Falls dieser Vergleich positiv ausfällt,
werden entsprechende dritte Informationen erzeugt (M1.6).
Im
letzten Schritt wird
die erste
Information, d. h.
Inhalte
des
Wissensdatenbankartikels, an den Benutzer des Prozesssteuerungssystems
ausgegeben.
Dies wird
durchgeführt,
falls
der Artikel mit
dem
Prozesssteuerungssystem in Zusammenhang steht oder falls der Artikel mit dem
bestimmten Knoten des Prozesssteuerungssystems in Zusammenhang steht
(M1.7).
Der Benutzer
erhält
Informationen,
die
passgenau
zum
Prozesssteuerungssystem
oder
dem
bestimmten
Knoten
des
Prozesssteuerungssystems aus der Datenstruktur herausgesucht und bereitgestellt
werden. Die Wissensdatenbank bezieht sich dabei auf eine Vielzahl von
Prozesssteuerungssystemen und die darin enthaltenen Feldgerätetypen.
Zusammenfassend versteht der Fachmann, dass das Verfahren eine Art von
Expertensystem abbildet, welches
Informationen eines exakt passenden
Wissensdatenbankartikels
(z. B. mit Wartungsinformationen)
zu einem
Prozesssteuerungssystem
bzw.
einem
bestimmten
Knoten
eines
Prozesssteuerungssystems vorschlägt und anzeigt.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und ist damit
zulässig (§ 38 Satz 2 PatG).
Das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zur Kommunikation von
Informationen an einen Benutzer eines Prozesssteuerungssystems ist in den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in den Absätzen [0055], [00123], [00145] bis
[00146] i. V. m. Figur 28 offenbart und wird durch Merkmale beschrieben, die auf
einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 10 (Merkmale M1,
M1.2, M1.6, M1.7), des Absatzes [00123] (Merkmal M1.1), der Absätze [00145] und
[00146] i. V. m. Figur 28 (Merkmale M1.3, M1.4, M1.5teilweise) sowie des
ursprünglichen Anspruchs 6 und Absatzes [0055]
(Merkmal M1.5Rest) der
ursprünglichen Unterlagen beruhen.
6.
Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung ist ausführbar
offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen
Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen
vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist,
das anspruchsgemäße Verfahren umzusetzen.
7.
Das nach dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren fällt
auch nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG,
denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein
technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems nicht nur dann vor, wenn
Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es
reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur
Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb
der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin
besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die
technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl.
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige;
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Xa ZB 20/08, BGHZ 185, 214 – Dynamische
Dokumentengenerierung).
Dies ist vorliegend der Fall. Denn bei dem mit dem geltenden Patentanspruch 1
beanspruchten Verfahren
bilden
die
in der Datenstruktur
registrierten
Prozesssteuerungen und Feldgeräte real existierende technische Gegebenheiten
außerhalb der Datenverarbeitungsanlage
–
hier: Art und Typ
von
Prozesssteuerungssystemen sowie deren Wartungserfordernisse, die in einem
oder mehreren produzierenden Industriewerken installiert sind – ab und schaffen
ihrerseits damit eine Grundlage für die Struktur einer Wissensdatenbank. Damit
beschreibt das beanspruchte Verfahren zweifelsfrei die Lösung eines technischen
Problems mit technischen Mitteln.
8.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit
8.1
Keine der bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag die
Neuheit des beanspruchten Verfahrens nach Patentanspruch 1 in der nunmehr
geltenden Fassung in Frage zu stellen.
Druckschrift E1 (DE 102 17 107 A1) beschreibt eine in einem Prozesssteuerungssystem angeordnete Alarmanzeige- und Schnittstellenanordnung sowie ein
Verfahren zum Anzeigen von Geräte- bzw. Prozessalarmen und repräsentiert dabei
einen vorhergehenden Stand der Technik der Beschwerdeführerin (E1, Abstract,
Absatz [0002], Merkmal M1teilweise, M1.1). Die E1 beschreibt allgemein, dass das
Prozesssteuerungssystem von einer alarmerzeugenden Software innerhalb einer
Prozesssteuerung generierte Alarmnachrichten empfängt und dass verschiedene
Kategorien von Alarmnachrichten existieren, wobei die Alarmnachrichten Probleme
bestimmter Einrichtungen des Prozesssteuerungssystems wiedergeben (E1,
Absatz [0036] i. V. m. Figur 1, Merkmale M1.2teil, M1.3teil, M1.4teil). Weiter offenbart
die E1 eine Bestimmung, ob Informationen mit einem bestimmten Knoten in
Zusammenhang stehen, erzeugt damit zusammenhängende zweite Informationen
und kommuniziert diese an einen Bediener (E1, Absatz [0036] i. V. m. Figur 1,
Merkmale M1.5teil, M1.6teil, M1.7teil). Die E1 erwähnt dabei weder explizit noch
implizit eine Wissensdatenbank, womit Teile der Merkmale M1, M1.2, M1.3 und
M1.4 nicht offenbart sind.
Druckschrift E2 (US 6 633 782 B1) repräsentiert ebenfalls einen vorhergehenden
Stand der Technik der Beschwerdeführerin selbst. Die E2 offenbart allgemein ein
Diagnosesystem zur Verwendung in einem Prozesssteuerungssystem, welches
gesammelte
Informationen
in
einer
Datenbank
speichert.
Das
Prozesssteuerungssystem umfasst dabei u. a. Feldgeräte, Funktionsblöcke
(„function blocks“) und Regelschleifen („control
loops“). Die gesammelten
Informationen beziehen sich dabei
auf die Operationen des
einen
Prozesssteuerungssystems (E2, Abstract und Sp. 1, Z. 10-15). Die E2 beschreibt
weiter, dass eine Steuerung eine Diagnosedatensammeleinheit umfasst, welche
Daten
sammelt,
die
verschiedenen
Funktionsblöcken
in
dem
Prozesssteuerungssystem zugeordnet sind. Diese Daten können zur Erkennung
von Problemen der Funktionsblöcke verwendet werden. Die E2 beschreibt ferner
ein Diagnosetool, welches Probleme bei den Funktionsblöcken oder bei
Einrichtungen detektiert. Eine sog. „expert engine“ fragt dabei zwei Datenbanken
ab: „event journal“ und „historian“, wobei die erste Datenbank Ereignisse
protokolliert und die zweite Datenbank eine Art Wissensdatenbank darstellt, und
gibt Lösungsvorschläge (darunter auch Wartungsvorschläge) an einen Benutzer
aus (E2, Sp. 3, Z. 50 bis Sp. 4, Z. 43; Merkmale M1, M1.1, M1.5 bis M1.7).
Da sich die Lehre der E2 dabei jedoch immer auf nur ein Prozesssteuerungssystem
und nicht auf eine Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen bezieht, sind Teile der
Merkmale M1.2, M1.3 und M1.4 nicht offenbart.
Druckschrift E3 (DE 102 01 021 A1) beschreibt ein Verfahren zum Instandhalten
einer Produktionsanlage, die u. a. ein Prozesssteuerungssystem und mehrere
Feldgeräte umfasst (E3, Abs. [0001] - [0002], Anspruch 1, Merkmal M1). Die Lehre
der E3 bezieht sich dabei immer auf ein Prozesssteuerungssystem eines Herstellers
(M1.1teilweise, M1.2, M1.3, M1.4). Weiter ist beschrieben, dass zwei verschiedene
Datenbanken verwendet werden (E3, Abs. [0009]). Eine erste Datenbank speichert
Feldgeräte mit herstellerspezifischen Identifikationsnummern und eine zweite
Datenbank speichert Feldgeräte mit benutzerspezifischen Identifikationsnummern.
Unter Verwendung beider Datenbanken
liefert eine Datenbankabfrage
Informationen über ermittelte Instandhaltungskriterien. Die herstellerspezifischen
Informationen umfassen dabei z. B. Daten über die Anzahl und die Häufigkeit von
Instandhaltungsvorgängen. Damit kann durch eine Abfrage über beide
Datenbanken
ein
Instandhaltungsplan
erstellt
und
in
einer
Instandhaltungsdatenbank gespeichert bzw. an den Bediener kommuniziert werden
(E3, Abs. [0036] - [0038], M1.5, M1.6, M1.7)
Somit offenbart keine der Druckschriften E1, E2 oder E3 eine Datenstruktur, die zur
Speicherung einer Vielzahl von Wissensdatenbankartikeln konfiguriert ist, die mit
einer Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen in Zusammenhang stehen.
8.2
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie in Abschnitt 8.1 gezeigt, beschreibt die Druckschrift E2 ein Verfahren zur
Kommunikation
von
Informationen
an
einen
Benutzer
eines
Prozesssteuerungssystems,
falls Wissensdatenbankartikel
mit
dem
Prozesssteuerungssystem oder einem bestimmten Knoten desselben in
Zusammenhang stehen, allerdings bezieht sich das Verfahren dabei immer auf nur
ein Prozesssteuerungssystem. Der Druckschrift E2 lässt sich auch weder ein
Hinweis noch eine Anregung entnehmen, dieses Verfahren dahingehend zu
erweitern, dass es für eine Vielzahl von Prozesssteuerungssystemen adaptierbar
wäre. Auch den weiter abliegenden Druckschriften E1 und E3 lassen sich keinerlei
Anregungen in dieser Richtung entnehmen, weshalb auch sie – in Kombination mit
der Druckschrift E2 – nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen würden.
9.
Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das
Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der
damals bestehenden Antragslage zu prüfen und hiernach zu recherchieren hatte.
Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 enthält jedoch
Merkmale der Beschreibung, die nicht mit dem damaligen Anspruchssatz
beansprucht waren. Nachdem somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein
einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik existiert, und eine
sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des
druckschriftlichen Stands der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen kann,
wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des DPMA mit ihrem Prüfstoff und den
ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen
sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA
zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).
Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung
darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt,
insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht
zieht, auf eine an den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angepasste
Bezeichnung und Beschreibung der Erfindung sowie ggf. entsprechend angepasste
nebengeordnete bzw. abhängige Ansprüche zu achten haben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Christoph