Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 06.07.2023 – 30 W (pat) 539/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060723B30Wpat539.21.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 003 363.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:060723B30Wpat539.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das am 17. Februar 2020 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 7. Februar

2020 angemeldete Wortzeichen

STARSCOPE

soll für die Waren

„Klasse 09: Ferngläser; Monokulare; Teleskope; Teleskoplinsen“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister

eingetragen werden.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

zurückgewiesen.

Die angemeldete Bezeichnung STARSCOPE sei aus den bekannten englischen

Begriffen

„STAR“ und

„SCOPE“ gebildet.

„SCOPE“ bezeichne

ein

Beobachtungsgerät. Der Begriff „STAR“ weise einerseits auf die zu beobachtenden

möglichen Objekte, nämlich Sterne, hin, stelle gleichzeitig aber auch einen

Qualitätshinweis im Sinne eines Starproduktes dar. Der Begriffskombination

STARSCOPE

komme

daher

in

ihrer Gesamtheit

die Bedeutung

„Sternenbeobachtungsgerät“

oder

auch

„qualitativ

hochwertiges

Beobachtungsgerät“ zu. Dieser Sinngehalt erschließe sich dem inländischen

Verkehr auch ohne weiteres. Dies gelte auch hinsichtlich des Bestandteils

„SCOPE“, welcher dem Verkehr auch im Inland begegne, da auf dem Markt

befindliche Teleskope bspw. als „adventure scope, firstscope“ oder „travel scope“

bezeichnet würden.

Mit dieser Bedeutung weise die sprachregelgerechte und verständliche Wortbildung

STARSCOPE nicht auf eine betriebliche Herkunft, sondern unmittelbar auf die Art

(scope) der beanspruchten Waren und ihre Qualität bzw. Bestimmung (star) hin.

Unerheblich sei, ob insbesondere „SCOPE“ noch über weitere Bedeutungen wie zB

„Fokus“ verfüge, da diese Bedeutungen vorliegend nicht nahegelegt seien. Zudem

reiche es für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das

angemeldete Zeichen nur mit einer seiner Deutungsmöglichkeiten einen

beschreibenden Aussagegehalt aufweise.

Angesichts des sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalts

von

STARSCOPE komme es auch nicht darauf an, ob die angemeldete

Wortkombination bereits verwendet werde oder ob es sich um eine auf die

Anmelderin

zurückzuführende

und

nur

von

ihr

selbst

verwendete

Wortneuschöpfung handele.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass der

Begriffskombination STARSCOPE entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht

die Bedeutung

„Sternenbeobachtungsgerät“ oder

„qualitativ hochwertiges

Beobachtungsgerät“ zugeordnet werden könne. So sei der Zeichenbestandteil

„scope“ inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres verständlich und weise

zudem im Deutschen eine Vielzahl von Bedeutungen wie z.B. „Geltungsbereich“,

„Anwendungsbereich“,

„Bereich“,

„Reichweite“,

„Aufgabenstellung“,

„Betätigungsfeld“,

„Spielraum“,

„Rahmen“,

„Kompetenzbereich“,

„Ausmaß“,

„Zielwasser" usw., nicht jedoch die von der Markenstelle angenommene Bedeutung

„Beobachtungsgerät“ auf. Daran änderten auch die Verweise der Markenstelle auf

verschiedene Produktbezeichnungen mit dem Bestandteil „SCOPE“ nichts, da es

sich um Produktangebote aus den USA handele und „SCOPE“ in den darin

ausgewiesenen Begriffsbildungen wie zB „Firstscope“ in markenmäßiger und

gerade nicht in beschreibender Weise verwendet werde.

Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen

Verkehrskreise „star“

(also Stern) als eher banalen Hinweis auf eine

Sternenbeobachtung oder als einen Qualitätshinweis im Sinne von „Starprodukt“

verstehen.

Da „SCOPE“ nicht mit „Beobachtungsgerät“ übersetzt werden könne und in seinen

nachweisbaren, dem inländischen Verkehr jedoch nicht ohne weiteres geläufigen

Bedeutungen keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren

aufweise, könne auch der Gesamtbezeichnung STARSCOPE auf Grundlage der

sich danach bietenden vielfältigen Übersetzungsmöglichkeiten kein sinnvoller

Bedeutungsgehalt hinsichtlich dieser Waren zugeordnet werden. STARSCOPE sei

ein neu geschaffener Begriff, den es so im Wortschatz der englischen oder der

deutschen Sprache nicht gebe, so dass der Verkehr diesen entweder gar nicht

verstehe oder sich erst einmal Gedanken machen müsse, was es damit auf sich

habe. Bei STARSCOPE handele es sich daher um ein allenfalls allgemeine

Assoziationen hervorrufendes sog.

„sprechendes Zeichen“, welches die

beanspruchten Waren weder zB hinsichtlich ihrer Bestimmung unmittelbar

beschreibe und noch sonst über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Aussagegehalt verfüge. Der Eintragung stehe daher weder ein Freihaltebedürfnis

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis

fehlender

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die angemeldete Bezeichnung in anderen

Ländern zur Eintragung gelangt sei, insbesondere auch in den USA.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Mai 2021 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Juni 2023

unter Mitteilung eines Termins zur Beratung und Entscheidung am 6. Juli 2023

Rechercheergebnisse zur Verwendung der Bezeichnung „SCOPE“ übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu

Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-

bzw. Prioritäts- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf

die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR

2006,

411

Rn.

24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend davon weist die angemeldete Marke STARSCOPE in Bezug auf die

beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten

Gründen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine für den Verkehr trotz

der Zusammenschreibung

in einheitlichen Großbuchstaben erkennbare

Kombination des geläufigen englischen Begriffs „STAR“ mit dem weiteren

Bestandteil „SCOPE“.

b. Der Zeichenbestandteil „Star“ hat im Deutschen die Bedeutung „Stern“ (vgl. unter

www.pons.com -

„star“). Abgeleitet von seiner wortsinngemäßen Bedeutung

bezeichnet dieser Begriff im Englischen wie im Deutschen ferner „jemand, der auf

einem bestimmten Gebiet Berühmtheit erlangt hat“ (vgl. DUDEN-online zu „Star“).

Auf Grundlage seiner letztgenannten Bedeutung wird er seit langem in der

deutschen Geschäfts- und Werbesprache auch als Werteversprechen verwendet.

In diesem Sinne bringt er die Spitzenstellung von Waren oder Dienstleistungen zum

Ausdruck. Es handelt sich damit um eine gebräuchliche Qualitätsangabe, welche

als Hinweis auf eine Sonderstellung gegenüber konkurrierenden Produkten

verwendet wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 112/11 - THE AUTOMOTIVE STAR;

BPATG 28 W (pat) 548/16 - Inox Safety Star; 30 W (pat) 514/12 – STARTECH; 30

W (pat) 534/12 - CADSTAR). In Bezug auf die beanspruchten Waren „Ferngläser;

Monokulare; Teleskope; Teleskoplinsen“ kann das Zeichenelement „STAR“

entweder als Hinweis auf den Gegentand der Beobachtung („Stern“) oder die

Qualität des Beobachtungsgeräts verstanden werden.

c. Der weitere Bestandteil

„SCOPE" kann eine Vielzahl von Bedeutungen

aufweisen.

aa. Als englisches Substantiv kommen ihm die erkennbar keinen beschreibenden

oder sonstigen sachbezogenen Aussagegehalt in Bezug auf die vorliegend

relevanten Waren aufweisenden Bedeutungen „Umfang, Anwendungsbereich,

Bereich, Spielraum, Kompetenzbereich“ zu (vgl. http://www.dict.cc/?s=scope).

bb. Darüber hinaus handelt es sich bei „SCOPE“ um eine aus dem Griechischen

stammende englischsprachige Wortendung (Suffix), welche ebenso wie die sich nur

geringfügig in der Schreibweise unterscheidende deutsche Entsprechung „skop“ vor

allem auf technischem Gebiet als Wortbildungselement in Begriffsbildungen wie

„endoscope“/“microscope“ bzw. – deutsch - „Endoskop“/“Mikroskop“ auf ein Gerät

zur optischen Betrachtung hindeuten kann (vgl. zu „-skop“ DUDEN ONLINE-

Wörterbuch zu „-skop“; http://www.duden.de/suchen/dudenonline/skop;

ferner

BGH, GRUR 2013, 731 Nr. 22 – Kaleido; BPatG 30 W (pat) 205/96 - DUALSCOPE).

Anders als seine deutsche Entsprechung „-skop“ wird „SCOPE“ aber nicht nur als

Bezeichnung technischer Mess- und Beobachtungsgeräte oder von medizinischen

Diagnosewerkzeugen in einheitlichen Begriffen wie „endoscope“/„microscope“,

sondern darüber hinaus auch in englischen Begriffskombinationen zur Bezeichnung

von (Ziel-)Fernrohren/Ferngläsern mit einem Art, Verwendungszweck o.ä. des

jeweiligen Fernrohres/Fernglases näher bezeichnenden Zusatz wie zB „rifle scope“,

„spotting scope“, „travel scope“, „tactic scope“ verwendet, und zwar entgegen der

Auffassung der Anmelderin auch im inländischen Handelsverkehr.

Die der Anmelderin mit Verfügung vom 5. Juni 2023 übermittelte Senatsrecherche

zeigt,

dass der Begriff

„SCOPE“ als Bestandteil dieser englischen

Begriffskombinationen nicht nur auf englischsprachigen und für den internationalen

Verkehr bestimmten Angebotsseiten inländischer Anbieter, sondern auch auf deren

sich an den inländischen (Fach)Verkehr richtenden (deutschsprachigen) Seiten zur

Bezeichnung der entsprechenden Geräte verwendet wird. Verwiesen werden kann

dazu

auf

die

am

14.

Juni

2018

abrufbare

Internetseite

https://www.astroshop.de/astrofotografie/guiding/hilfsmittel/guidescopes/15_35_71

_30, auf der es u.a. heisst: „ Dieses Fernrohr wird Guidescope oder auch Leitrohr

genannt“;

ferner auf die

inländische Angebotsseite

https://www.ramshop24.de/de/optik/Sniper---Zielfernrohre--Fernglaeser/ vom 12. Dezember 2017,

auf der u.a verschiedene „Sniper rifle Scope(s)“ sowie „Tactical Scope(s)“

angeboten wurden. Als weitere Belegstelle

für einen entsprechenden

Sprachgebrauch

kann

verwiesen

werden

auf

die Website

http://viscope.at/viscope.html, auf der ein „VISSCOPE Das Erlebnisfernrohr“

angeboten wird, sowie auf die bereits am 27. Dezember 2004 abrufbare

Internetseite

http://www.traumflieger.de/desktop/lidlscope/

das_Lidl_Teleskop

_an_der_Canon_DSLR.php betreffend ein als „Lidl-Scope“ bezeichnetes und von

der betreffenden Einzelhandelskette zum damaligen Zeitpunkt vertriebenes

Teleskop, zu dem ua. ausgeführt wird: „Der Run auf das "Lidl-Scope" hat seinen

Grund, denn das umfangreiche Packet bietet für kleines Geld leistungsstarke

Technik“.

Die Begriffskombinationen und damit auch deren Bestandteil „SCOPE“ werden

dabei auch keineswegs kennzeichnend, sondern in der Regel neben einer das

betreffende Gerät seiner betrieblichen Herkunft nach

individualisierenden

Hersteller- und/oder Produktmarke sowie ggf. einer Typenbezeichnung als

(beschreibender) Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Verwendungszweck des

Fernrohres/Fernglases verwendet und vom Verkehr auch allein so verstanden. Es

handelt es sich bei diesen Begriffskombinationen grammatikalisch um Komposita,

bei denen das Grundwort „SCOPE“ (= Fernrohr/Fernglas) durch das vorangestellte

Bestimmungswort näher spezifiziert wird. Jedenfalls der inländische Fachverkehr

sowie fachlich interessierte Kreise werden „SCOPE“

in Zusammenhang mit

gattungsbegrifflichen Begriffs-kombinationen wie zB „rifle scope“, „spotting scope“,

„travel scope“,

„tactic scope“ eine eigenständige Bedeutung

iS von

„Fernrohr/Fernglas“ beimessen.

cc. Ein solches Verständnis von „SCOPE“ liegt auch bei der angemeldeten

Bezeichnung STARSCOPE nahe. Bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die

Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der

Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten

Waren/Dienstleistungen zu erfolgen.

In Kombination mit den vorliegend

maßgeblichen Waren drängt sich aber allein ein Verständnis

iS von

„Fernrohr/Fernglas“ auf, da es sich bei diesen entweder um solche optischen Geräte

handeln kann bzw. – was „Teleskoplinsen“ betrifft – diese Bestandteile von

Fernrohren/Ferngläsern sein können.

d. Ausgehend von einem solchen Verständnis von „SCOPE“ wird der Verkehr dann

aber auch die grammatikalisch vergleichbar gebildete Begriffskombination

STARSCOPE in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf Anhieb und

ohne jeden gedanklichen Zwischenschritt

iS eines „qualitativ herausragenden

Fernrohrs/Fernglases“ verstehen. Wenngleich „STAR“ als reines Wertversprechen

keine nähere Aussage zu Bestimmung, Anwendungsbereich und Funktion des mit

„SCOPE“ bezeichneten Gerätes trifft, so stehen beide Zeichen auch nicht

unverbunden nebeneinander. Vielmehr verbindet sich „SCOPE“ mit „STAR“ zu einer

aus sich heraus verständlichen werblichen Qualitätsangabe in Bezug auf die

konkret beanspruchten Waren. So können die beanspruchten Waren „Ferngläser;

Monokulare;

Teleskope“

unmittelbar

als

„qualitativ

herausragende

Ferngläser/Fernrohre“ beworben werden. „Teleskoplinsen“ können für solche

Fernrohre/Ferngläser bestimmt sein, so dass STARSCOPE insoweit einen die

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen

beschreibenden Bezug zu diesen Waren aufweist.

e. Soweit die Markenstelle daneben auch ein Verständnis von STARSCOPE auf

Grundlage der weiteren substantivischen Bedeutung von „STAR“ als englisches

Wort für „Stern“ iS von „Sternenbeobachtungsgerät“ in Betracht gezogen hat, ist

zunächst anzumerken, dass eine entsprechende englische Begriffsbildung für ein

„Sternenteleskop“ in der englischen Sprache und auch im Inland nicht nachweisbar

ist. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn auch bei einem solchen Verständnis

würde der Verkehr STARSCOPE lediglich einen Hinweis auf den Bestimmungs-

und Verwendungszweck der betreffenden Waren entnehmen, nämlich dass es sich

bei diesen um ein „Sternenbeobachtungsgerät“ handelt bzw. die Waren dafür

bestimmt und geeignet sein können. Diese weitere

Interpretations- und

Verständnismöglichkeit – soweit sie überhaupt in Betracht kommt - führt auch nicht

zu einer schutzbegründenden Unbestimmtheit und Mehrdeutigkeit der

Bezeichnung, da

sämtliche Deutungsmöglichkeiten

in Bezug auf die

verfahrensgegenständlichen Waren zu rein sachbezogenen Aussagen von

STARSCOPE führen und daher auch aus diesem Grunde nicht schutzbegründend

wirken können (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Nr. 17 – grillmeister). Der alleine durch

die verschiedenen

jeweils beschreibenden

– Deutungsmöglichkeiten

hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 191), so dass sich die

Anmelderin auch nicht auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit berufen kann.

Dies gilt gleichermaßen, soweit STARSCOPE nach Art eines Wortspiels sowohl als

Hinweis auf ein „qualitativ herausragendes Fernrohr/Fernglas“ wie auch iS von

„Sternenbeobachtungsgerät“ verstanden werden soll.

f. Die angemeldete Bezeichnung beschränkt sich danach auf eine bloße

Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen

Wortbestandteilen, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten

syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die von einem

rein

sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf

die Waren in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren

schlagwortartigen werblich-anpreisenden Sachaussage zu deren Art („SCOPE“)

und Qualität

(„STAR“). Über diese Sachinformationen hinaus enthält die

angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen

Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft, sondern ist allein dem

Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und

Informationen zur

Beschaffenheit der Produkte in werbeüblicher und dem Verkehr bekannter Weise

schlagwortartig und einprägsam zu vermitteln.

3. Soweit die Anmelderin im Beschwerdeverfahren weiterhin geltend gemacht hat,

dass identische Zeichen u.a. in den USA zur Eintragung gelangt seien, kann sie

daraus

keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Denn nach

übereinstimmender

höchstrichterlicher Rechtsprechung

lässt

sich

aus

Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein

Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine

gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen

Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 - Bild.t.-Online.de;

BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

4. Die angemeldete Marke STARSCOPE kann damit

in Bezug auf die

beanspruchten Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht

erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Hacker

Wagner

Merzbach