Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 06.07.2023 – 30 W (pat) 539/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060723B30Wpat539.21.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 003 363.2
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags Wagner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:060723B30Wpat539.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 17. Februar 2020 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 7. Februar
2020 angemeldete Wortzeichen
STARSCOPE
soll für die Waren
„Klasse 09: Ferngläser; Monokulare; Teleskope; Teleskoplinsen“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
eingetragen werden.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung STARSCOPE sei aus den bekannten englischen
Begriffen
„STAR“ und
„SCOPE“ gebildet.
„SCOPE“ bezeichne
ein
Beobachtungsgerät. Der Begriff „STAR“ weise einerseits auf die zu beobachtenden
möglichen Objekte, nämlich Sterne, hin, stelle gleichzeitig aber auch einen
Qualitätshinweis im Sinne eines Starproduktes dar. Der Begriffskombination
STARSCOPE
komme
daher
in
ihrer Gesamtheit
die Bedeutung
„Sternenbeobachtungsgerät“
oder
auch
„qualitativ
hochwertiges
Beobachtungsgerät“ zu. Dieser Sinngehalt erschließe sich dem inländischen
Verkehr auch ohne weiteres. Dies gelte auch hinsichtlich des Bestandteils
„SCOPE“, welcher dem Verkehr auch im Inland begegne, da auf dem Markt
befindliche Teleskope bspw. als „adventure scope, firstscope“ oder „travel scope“
bezeichnet würden.
Mit dieser Bedeutung weise die sprachregelgerechte und verständliche Wortbildung
STARSCOPE nicht auf eine betriebliche Herkunft, sondern unmittelbar auf die Art
(scope) der beanspruchten Waren und ihre Qualität bzw. Bestimmung (star) hin.
Unerheblich sei, ob insbesondere „SCOPE“ noch über weitere Bedeutungen wie zB
„Fokus“ verfüge, da diese Bedeutungen vorliegend nicht nahegelegt seien. Zudem
reiche es für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das
angemeldete Zeichen nur mit einer seiner Deutungsmöglichkeiten einen
beschreibenden Aussagegehalt aufweise.
Angesichts des sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalts
von
STARSCOPE komme es auch nicht darauf an, ob die angemeldete
Wortkombination bereits verwendet werde oder ob es sich um eine auf die
Anmelderin
zurückzuführende
und
nur
von
ihr
selbst
verwendete
Wortneuschöpfung handele.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass der
Begriffskombination STARSCOPE entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht
die Bedeutung
„Sternenbeobachtungsgerät“ oder
„qualitativ hochwertiges
Beobachtungsgerät“ zugeordnet werden könne. So sei der Zeichenbestandteil
„scope“ inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres verständlich und weise
zudem im Deutschen eine Vielzahl von Bedeutungen wie z.B. „Geltungsbereich“,
„Anwendungsbereich“,
„Bereich“,
„Reichweite“,
„Aufgabenstellung“,
„Betätigungsfeld“,
„Spielraum“,
„Rahmen“,
„Kompetenzbereich“,
„Ausmaß“,
„Zielwasser" usw., nicht jedoch die von der Markenstelle angenommene Bedeutung
„Beobachtungsgerät“ auf. Daran änderten auch die Verweise der Markenstelle auf
verschiedene Produktbezeichnungen mit dem Bestandteil „SCOPE“ nichts, da es
sich um Produktangebote aus den USA handele und „SCOPE“ in den darin
ausgewiesenen Begriffsbildungen wie zB „Firstscope“ in markenmäßiger und
gerade nicht in beschreibender Weise verwendet werde.
Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen
Verkehrskreise „star“
(also Stern) als eher banalen Hinweis auf eine
Sternenbeobachtung oder als einen Qualitätshinweis im Sinne von „Starprodukt“
verstehen.
Da „SCOPE“ nicht mit „Beobachtungsgerät“ übersetzt werden könne und in seinen
nachweisbaren, dem inländischen Verkehr jedoch nicht ohne weiteres geläufigen
Bedeutungen keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren
aufweise, könne auch der Gesamtbezeichnung STARSCOPE auf Grundlage der
sich danach bietenden vielfältigen Übersetzungsmöglichkeiten kein sinnvoller
Bedeutungsgehalt hinsichtlich dieser Waren zugeordnet werden. STARSCOPE sei
ein neu geschaffener Begriff, den es so im Wortschatz der englischen oder der
deutschen Sprache nicht gebe, so dass der Verkehr diesen entweder gar nicht
verstehe oder sich erst einmal Gedanken machen müsse, was es damit auf sich
habe. Bei STARSCOPE handele es sich daher um ein allenfalls allgemeine
Assoziationen hervorrufendes sog.
„sprechendes Zeichen“, welches die
beanspruchten Waren weder zB hinsichtlich ihrer Bestimmung unmittelbar
beschreibe und noch sonst über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Aussagegehalt verfüge. Der Eintragung stehe daher weder ein Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis
fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die angemeldete Bezeichnung in anderen
Ländern zur Eintragung gelangt sei, insbesondere auch in den USA.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Mai 2021 aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Juni 2023
unter Mitteilung eines Termins zur Beratung und Entscheidung am 6. Juli 2023
Rechercheergebnisse zur Verwendung der Bezeichnung „SCOPE“ übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
bzw. Prioritäts- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR
2006,
Rn.
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend davon weist die angemeldete Marke STARSCOPE in Bezug auf die
beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten
Gründen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine für den Verkehr trotz
der Zusammenschreibung
in einheitlichen Großbuchstaben erkennbare
Kombination des geläufigen englischen Begriffs „STAR“ mit dem weiteren
Bestandteil „SCOPE“.
b. Der Zeichenbestandteil „Star“ hat im Deutschen die Bedeutung „Stern“ (vgl. unter
www.pons.com -
„star“). Abgeleitet von seiner wortsinngemäßen Bedeutung
bezeichnet dieser Begriff im Englischen wie im Deutschen ferner „jemand, der auf
einem bestimmten Gebiet Berühmtheit erlangt hat“ (vgl. DUDEN-online zu „Star“).
Auf Grundlage seiner letztgenannten Bedeutung wird er seit langem in der
deutschen Geschäfts- und Werbesprache auch als Werteversprechen verwendet.
In diesem Sinne bringt er die Spitzenstellung von Waren oder Dienstleistungen zum
Ausdruck. Es handelt sich damit um eine gebräuchliche Qualitätsangabe, welche
als Hinweis auf eine Sonderstellung gegenüber konkurrierenden Produkten
verwendet wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 112/11 - THE AUTOMOTIVE STAR;
BPATG 28 W (pat) 548/16 - Inox Safety Star; 30 W (pat) 514/12 – STARTECH; 30
W (pat) 534/12 - CADSTAR). In Bezug auf die beanspruchten Waren „Ferngläser;
Monokulare; Teleskope; Teleskoplinsen“ kann das Zeichenelement „STAR“
entweder als Hinweis auf den Gegentand der Beobachtung („Stern“) oder die
Qualität des Beobachtungsgeräts verstanden werden.
c. Der weitere Bestandteil
„SCOPE" kann eine Vielzahl von Bedeutungen
aufweisen.
aa. Als englisches Substantiv kommen ihm die erkennbar keinen beschreibenden
oder sonstigen sachbezogenen Aussagegehalt in Bezug auf die vorliegend
relevanten Waren aufweisenden Bedeutungen „Umfang, Anwendungsbereich,
Bereich, Spielraum, Kompetenzbereich“ zu (vgl. http://www.dict.cc/?s=scope).
bb. Darüber hinaus handelt es sich bei „SCOPE“ um eine aus dem Griechischen
stammende englischsprachige Wortendung (Suffix), welche ebenso wie die sich nur
geringfügig in der Schreibweise unterscheidende deutsche Entsprechung „skop“ vor
allem auf technischem Gebiet als Wortbildungselement in Begriffsbildungen wie
„endoscope“/“microscope“ bzw. – deutsch - „Endoskop“/“Mikroskop“ auf ein Gerät
zur optischen Betrachtung hindeuten kann (vgl. zu „-skop“ DUDEN ONLINE-
Wörterbuch zu „-skop“; http://www.duden.de/suchen/dudenonline/skop;
ferner
BGH, GRUR 2013, 731 Nr. 22 – Kaleido; BPatG 30 W (pat) 205/96 - DUALSCOPE).
Anders als seine deutsche Entsprechung „-skop“ wird „SCOPE“ aber nicht nur als
Bezeichnung technischer Mess- und Beobachtungsgeräte oder von medizinischen
Diagnosewerkzeugen in einheitlichen Begriffen wie „endoscope“/„microscope“,
sondern darüber hinaus auch in englischen Begriffskombinationen zur Bezeichnung
von (Ziel-)Fernrohren/Ferngläsern mit einem Art, Verwendungszweck o.ä. des
jeweiligen Fernrohres/Fernglases näher bezeichnenden Zusatz wie zB „rifle scope“,
„spotting scope“, „travel scope“, „tactic scope“ verwendet, und zwar entgegen der
Auffassung der Anmelderin auch im inländischen Handelsverkehr.
Die der Anmelderin mit Verfügung vom 5. Juni 2023 übermittelte Senatsrecherche
zeigt,
dass der Begriff
„SCOPE“ als Bestandteil dieser englischen
Begriffskombinationen nicht nur auf englischsprachigen und für den internationalen
Verkehr bestimmten Angebotsseiten inländischer Anbieter, sondern auch auf deren
sich an den inländischen (Fach)Verkehr richtenden (deutschsprachigen) Seiten zur
Bezeichnung der entsprechenden Geräte verwendet wird. Verwiesen werden kann
dazu
auf
die
am
14.
Juni
abrufbare
Internetseite
https://www.astroshop.de/astrofotografie/guiding/hilfsmittel/guidescopes/15_35_71
_30, auf der es u.a. heisst: „ Dieses Fernrohr wird Guidescope oder auch Leitrohr
genannt“;
ferner auf die
inländische Angebotsseite
https://www.ramshop24.de/de/optik/Sniper---Zielfernrohre--Fernglaeser/ vom 12. Dezember 2017,
auf der u.a verschiedene „Sniper rifle Scope(s)“ sowie „Tactical Scope(s)“
angeboten wurden. Als weitere Belegstelle
für einen entsprechenden
Sprachgebrauch
kann
verwiesen
werden
auf
die Website
http://viscope.at/viscope.html, auf der ein „VISSCOPE Das Erlebnisfernrohr“
angeboten wird, sowie auf die bereits am 27. Dezember 2004 abrufbare
Internetseite
http://www.traumflieger.de/desktop/lidlscope/
das_Lidl_Teleskop
_an_der_Canon_DSLR.php betreffend ein als „Lidl-Scope“ bezeichnetes und von
der betreffenden Einzelhandelskette zum damaligen Zeitpunkt vertriebenes
Teleskop, zu dem ua. ausgeführt wird: „Der Run auf das "Lidl-Scope" hat seinen
Grund, denn das umfangreiche Packet bietet für kleines Geld leistungsstarke
Technik“.
Die Begriffskombinationen und damit auch deren Bestandteil „SCOPE“ werden
dabei auch keineswegs kennzeichnend, sondern in der Regel neben einer das
betreffende Gerät seiner betrieblichen Herkunft nach
individualisierenden
Hersteller- und/oder Produktmarke sowie ggf. einer Typenbezeichnung als
(beschreibender) Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Verwendungszweck des
Fernrohres/Fernglases verwendet und vom Verkehr auch allein so verstanden. Es
handelt es sich bei diesen Begriffskombinationen grammatikalisch um Komposita,
bei denen das Grundwort „SCOPE“ (= Fernrohr/Fernglas) durch das vorangestellte
Bestimmungswort näher spezifiziert wird. Jedenfalls der inländische Fachverkehr
sowie fachlich interessierte Kreise werden „SCOPE“
in Zusammenhang mit
gattungsbegrifflichen Begriffs-kombinationen wie zB „rifle scope“, „spotting scope“,
„travel scope“,
„tactic scope“ eine eigenständige Bedeutung
iS von
„Fernrohr/Fernglas“ beimessen.
cc. Ein solches Verständnis von „SCOPE“ liegt auch bei der angemeldeten
Bezeichnung STARSCOPE nahe. Bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die
Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der
Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten
Waren/Dienstleistungen zu erfolgen.
In Kombination mit den vorliegend
maßgeblichen Waren drängt sich aber allein ein Verständnis
iS von
„Fernrohr/Fernglas“ auf, da es sich bei diesen entweder um solche optischen Geräte
handeln kann bzw. – was „Teleskoplinsen“ betrifft – diese Bestandteile von
Fernrohren/Ferngläsern sein können.
d. Ausgehend von einem solchen Verständnis von „SCOPE“ wird der Verkehr dann
aber auch die grammatikalisch vergleichbar gebildete Begriffskombination
STARSCOPE in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf Anhieb und
ohne jeden gedanklichen Zwischenschritt
iS eines „qualitativ herausragenden
Fernrohrs/Fernglases“ verstehen. Wenngleich „STAR“ als reines Wertversprechen
keine nähere Aussage zu Bestimmung, Anwendungsbereich und Funktion des mit
„SCOPE“ bezeichneten Gerätes trifft, so stehen beide Zeichen auch nicht
unverbunden nebeneinander. Vielmehr verbindet sich „SCOPE“ mit „STAR“ zu einer
aus sich heraus verständlichen werblichen Qualitätsangabe in Bezug auf die
konkret beanspruchten Waren. So können die beanspruchten Waren „Ferngläser;
Monokulare;
Teleskope“
unmittelbar
als
„qualitativ
herausragende
Ferngläser/Fernrohre“ beworben werden. „Teleskoplinsen“ können für solche
Fernrohre/Ferngläser bestimmt sein, so dass STARSCOPE insoweit einen die
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen
beschreibenden Bezug zu diesen Waren aufweist.
e. Soweit die Markenstelle daneben auch ein Verständnis von STARSCOPE auf
Grundlage der weiteren substantivischen Bedeutung von „STAR“ als englisches
Wort für „Stern“ iS von „Sternenbeobachtungsgerät“ in Betracht gezogen hat, ist
zunächst anzumerken, dass eine entsprechende englische Begriffsbildung für ein
„Sternenteleskop“ in der englischen Sprache und auch im Inland nicht nachweisbar
ist. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn auch bei einem solchen Verständnis
würde der Verkehr STARSCOPE lediglich einen Hinweis auf den Bestimmungs-
und Verwendungszweck der betreffenden Waren entnehmen, nämlich dass es sich
bei diesen um ein „Sternenbeobachtungsgerät“ handelt bzw. die Waren dafür
bestimmt und geeignet sein können. Diese weitere
Interpretations- und
Verständnismöglichkeit – soweit sie überhaupt in Betracht kommt - führt auch nicht
zu einer schutzbegründenden Unbestimmtheit und Mehrdeutigkeit der
Bezeichnung, da
sämtliche Deutungsmöglichkeiten
in Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Waren zu rein sachbezogenen Aussagen von
STARSCOPE führen und daher auch aus diesem Grunde nicht schutzbegründend
wirken können (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Nr. 17 – grillmeister). Der alleine durch
die verschiedenen
–
jeweils beschreibenden
– Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 191), so dass sich die
Anmelderin auch nicht auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit berufen kann.
Dies gilt gleichermaßen, soweit STARSCOPE nach Art eines Wortspiels sowohl als
Hinweis auf ein „qualitativ herausragendes Fernrohr/Fernglas“ wie auch iS von
„Sternenbeobachtungsgerät“ verstanden werden soll.
f. Die angemeldete Bezeichnung beschränkt sich danach auf eine bloße
Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen
Wortbestandteilen, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten
syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die von einem
rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf
die Waren in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren
schlagwortartigen werblich-anpreisenden Sachaussage zu deren Art („SCOPE“)
und Qualität
(„STAR“). Über diese Sachinformationen hinaus enthält die
angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen
Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft, sondern ist allein dem
Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und
Informationen zur
Beschaffenheit der Produkte in werbeüblicher und dem Verkehr bekannter Weise
schlagwortartig und einprägsam zu vermitteln.
3. Soweit die Anmelderin im Beschwerdeverfahren weiterhin geltend gemacht hat,
dass identische Zeichen u.a. in den USA zur Eintragung gelangt seien, kann sie
daraus
keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Denn nach
übereinstimmender
höchstrichterlicher Rechtsprechung
lässt
sich
aus
Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein
Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine
gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen
Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 - Bild.t.-Online.de;
BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
4. Die angemeldete Marke STARSCOPE kann damit
in Bezug auf die
beanspruchten Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht
erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Hacker
Wagner
Merzbach