Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 26.03.2026 – 25 W (pat) 30/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:260326B25Wpat30.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 30/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 1 507 161
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:260326B25Wpat30.23.0
GRÜNDE§
I.
BABY STAR
Die Wortmarke
ist am 20. September 2019 in das internationale Register unter der Nummer
1 507 161 für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:
Klasse 30:
Confectionery; bread; sandwiches; baozi [stuffed buns]; hamburgers
[sandwiches]; pizzas; hot dogs [sandwiches]; meat pies; seasonings
[other than spices]; spices; ice cream mixes; sherbet mixes; cereal
preparations; jiaozi [stuffed dumplings]; Chinese steamed dumplings;
sushi; fried balls of batter mix with small pieces of octopus [takoyaki];
boxed lunches consisting of rice, with added meat, fish or vegetables;
ravioli; instant confectionery mixes; instant noodles; spaghetti; snack
dried noodles; rice cakes; fried dough cookies; cookies; crackers;
biscuits; cakes; chocolate; candy; caramels [candy]; confectionery made
from bread; pastries; rusks; cereal bars; cereal-based snack food; chips
[cereal products]; corn flakes; farinaceous foods; macaroni; noodles;
pasta; starch-based snack food; bread-based snack food; maize-based
snack food; rice-based snack food; wheat-based snack food.
Ihr wurde der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland mit Avis de refus de
protection vom 14. September 2021 vorläufig vollständig verweigert.
Die Markenstelle für Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, besetzt mit einer
Beamtin des höheren Dienstes, hat nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 8. November 2021 mit Beschluss vom 30. Januar 2023 der Marke
IR 1 507 161 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender
Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung wird ausgeführt, angesprochener
Verkehr sei der normal informierte sowie angemessen aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher
der
beanspruchten Waren. Der
Markenbestandteil „BABY“ bezeichne im Englischen und im Deutschen einen
Säugling. Das Markenelement
„STAR“ stamme aus dem englischen
Grundwortschatz und könne mit „Stern“ übersetzt werden. Es werde in der
Werbesprache als Synonym für ein Werteversprechen verwendet, das eine
Spitzenstellung zum Ausdruck bringe. Es handele sich um eine werbeübliche,
gebräuchliche Qualitätsangabe. Unter einem mit „Star“ bezeichneten Produkt werde
gemeinhin ein „Spitzenprodukt“ verstanden. In Bezug auf die beanspruchten Waren
werde der hier angesprochene Verkehr die IR-Marke ohne Weiteres dahingehend
auffassen, dass sie zum Verzehr durch Säuglinge geeignet und von hoher Qualität
seien. Die Eignung könne sich beispielsweise durch die Wahl der Inhaltsstoffe
ergeben, da Babybeikost in der Regel weniger stark gesalzen und gewürzt sei. Der
angesprochene Verkehr werde daher in der IR-Marke keinen Herkunftshinweis,
sondern eine anpreisende Sachangabe sehen.
Hiergegen wendet sich die IR-Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde vom
28. Februar 2023, mit der sie geltend macht, die Markenstelle habe zu hohe
Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft gestellt. Einer
Bezeichnung könne der markenrechtliche Schutz nur dann versagt werden, wenn
ihre Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsgehalt aufwiesen, der in
Verbindung mit den in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst werde. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe nicht
festgestellt, dass „BABY STAR“ eine gebräuchliche Bezeichnung oder eine
Werbeaussage sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Verkehr die
IR-Marke im Sinne von „Spitzenprodukt speziell für Babys bzw. Kleinkinder“
verstehe. So gebe es im Deutschen die Bezeichnung „Babydoll“ für eine besondere
Art eines Damenschlafanzugs. Ferner werde ein Käsesnack mit dem als Marke
geschützten Begriff „Babybel“ benannt. Zudem bedeute „Star“ unmittelbar „Stern“,
so dass der IR-Marke auch die Bedeutung „Säuglingsstern“ beigemessen werden
könne. Selbst im Sinne von „Spitzenprodukt speziell für Säuglinge“ komme ihr nicht
die Funktion einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtlichen Beschreibung der Qualität der
beanspruchten Waren der Klasse 30 zu. Weder Hamburger noch Pizzen oder
scharfe Sandwiches hätten irgendetwas mit Säuglingsnahrung zu tun. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangele es einem Begriff aber nicht an
Unterscheidungskraft, wenn ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich sei. So
habe er entschieden, dass selbst dann, wenn der Verkehr eine Spitzenstellung etwa
auf die Sende- und/oder Empfangsleistung eines Satelliten beziehe oder allgemein
seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sehe, damit nicht
zugleich unmittelbar und ohne analysierende Betrachtungsweise auch
Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen
oder andere Geräte "im Zusammenhang mit Satellitentechnik" sowie Software
und Softwareplattformen für solche Geräte beschrieben würden (unter Verweis
auf BGH I ZB 22/11 - Starsat). Die Erwägungen der Markenstelle, die
beanspruchten Waren könnten durch wenig Salz und Gewürze oder eine
entsprechende Portionierung besonders kindgerecht sein, beruhten auf einer
unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise. Die
IR-Marke sei
folglich
unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, vom 30. Januar 2023
aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 26. Juli 2024 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das in Rede stehende Zeichen in Verbindung
mit den beschwerdegegenständlichen Waren für freihaltebedürftig und nicht
unterscheidungskräftig erachte.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2024 den
hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, die Schriftsätze der
Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der
ihm
beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der international registrierten Marke
1 507 161
BABY STAR
Art. 6quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fehlens
der Unterscheidungskraft zu verweigern.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 -
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR
2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;
BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von
Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche
Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die
Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test;
EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 -
FUSSBALL WM 2006).
a) Von den beanspruchten Waren der Klasse 30 werden der Fachhandel für
Lebensmittel und die Durchschnittsverbraucher angesprochen.
b) Der ursprünglich aus der englischen Sprache stammende und ins Deutsche
übernommene Markenbestandteil „BABY“ benennt in erster Linie einen Säugling
bzw. ein Kleinkind im ersten Lebensjahr (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, 3. Auflage, Seite 438; Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
8. Auflage, Seite 219; BPatG 26 W (pat) 511/21 - Baby-Nest; 27 W (pat) 85/16 -
Baby feeling).
Das Markenelement „STAR“ hat im Deutschen die Bedeutung „Stern“ (vgl.
„www.pons.com“, Suchbegriff: „star“). Davon abgeleitet bezeichnet es „jemanden,
der auf einem bestimmten Gebiet Berühmtheit erlangt hat“ (vgl. „www.duden.de“,
Suchbegriff: „Star“), so dass ihm seit langem in der deutschen Geschäfts- und
Werbesprache die Funktion eines Werteversprechens zukommt. In diesem Sinne
wird die Spitzenstellung von Waren oder Dienstleistungen zum Ausdruck gebracht.
Es handelt sich damit um eine gebräuchliche Qualitätsangabe, welche die
Sonderstellung gegenüber konkurrierenden Produkten deutlich macht (vgl. BPatG
30 W (pat) 539/21 - STARSCOPE; 29 W (pat) 112/11 - THE AUTOMOTIVE STAR;
28 W (pat) 548/16 - Inox Safety Star; 30 W (pat) 514/12 - STARTECH;
30 W (pat) 534/12 - CADSTAR).
Bei „Baby“ und „Star“ handelt es sich um leicht verständliche und weit verbreitete
Wörter der deutschen Sprache, so dass sich die Bedeutung der IR-Marke ohne
weiteres dem inländischen Verkehrskreisen erschließen wird.
c) In Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 kommt der Wortfolge
„BABY STAR“
lediglich ein
im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsgehalt zu.
Sie weist zum einen durch die Komponente „BABY“ schlagwortartig darauf hin, dass
es sich um Produkte für Babys oder Kleinkinder handelt. Selbst wenn einige der
beanspruchten Nahrungsmittel wie Hamburger oder Fleischpasteten stark gewürzt
sein oder scharfe Zutaten (z. B. Chili) aufweisen können,
ist es nicht
ausgeschlossen, dass alle gegenständlichen Waren unter Verwendung besonderer
Rezepturen speziell für kleine Kinder zubereitet werden, indem beispielsweise
intensiv schmeckende Bestandteile weggelassen oder ersetzt werden. Auf diese
Weise wird dem Bedürfnis von Kindern, das Verhalten Erwachsener nachzuahmen,
entsprochen.
Zum anderen macht die IR-Marke durch ihr Element „STAR“ deutlich, dass die
gegenständlichen Waren der Klasse 30 eine besondere Qualität im Sinne einer
Spitzenstellung haben. Des Weiteren wird mit ihm zum Ausdruck gebracht, dass
diejenigen, die eine Form aufweisen können, wie ein Stern ausgebildet sind. Dies
ist beispielsweise bei Brot, Kuchen, Keksen, Nudeln oder Eis der Fall (vgl. Google-
Trefferlisten als Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 26. Juli 2024).
Im Sinne von „Spitzenprodukt für ein kleines Kind“ oder „Produkt in Sternform für
ein kleines Kind“ kann die IR-Marke damit nicht die Funktion eines Mittels zur
Unterscheidung der in Rede stehenden Waren ausüben.
d) Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte
Mehrdeutigkeit der IR-Marke nichts. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass diese auch
im Sinne von „Säuglingsstern“ verstanden werden kann. Allerdings reicht es zur
Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn ein Zeichen jedenfalls mit einer
Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt,
unabhängig davon, ob es noch andere (nicht beschreibende Bedeutungen) haben
kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207).
e) Ebenso begründet der Verweis der IR-Markeninhaberin auf die Bezeichnungen
„Babydoll“ für einen besonderen Damenschlafanzug und „Babybel“ für eine Käseart
nicht die Schutzfähigkeit der Wortfolge „BABY STAR“. Es handelt sich um andere
Wortzusammensetzungen, die zudem
im Zusammenhang mit hier nicht
einschlägigen Waren stehen.
f) Mangels Vergleichbarkeit kommt darüber hinaus der von der IR-Markeninhaberin
zitierte BGH-Beschluss vom 4. April 2012 in der Sache I ZB 22/11 - Starsat nicht
zum Tragen. Insbesondere die darin erörterte Frage, inwieweit Sat-Receiver oder
Sat-Antennen Satellitentechnik enthalten, weist zu vorliegendem Fall keine
Berührungspunkte auf. Zudem vermittelt abweichend von den dortigen
Feststellungen die hier in Rede stehende IR-Marke auch ohne analysierende
Betrachtungsweise eine im Vordergrund stehende Sachaussage im Hinblick auf die
relevanten Waren der Klasse 30.
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin den hilfsweise gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen
der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen
Verfahren entschieden werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
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