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BPatG Beschluss vom 26.03.2026 – 25 W (pat) 30/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:260326B25Wpat30.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 30/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 1 507 161

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:260326B25Wpat30.23.0

GRÜNDE§

I.

BABY STAR

Die Wortmarke

ist am 20. September 2019 in das internationale Register unter der Nummer

1 507 161 für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:

Klasse 30:

Confectionery; bread; sandwiches; baozi [stuffed buns]; hamburgers

[sandwiches]; pizzas; hot dogs [sandwiches]; meat pies; seasonings

[other than spices]; spices; ice cream mixes; sherbet mixes; cereal

preparations; jiaozi [stuffed dumplings]; Chinese steamed dumplings;

sushi; fried balls of batter mix with small pieces of octopus [takoyaki];

boxed lunches consisting of rice, with added meat, fish or vegetables;

ravioli; instant confectionery mixes; instant noodles; spaghetti; snack

dried noodles; rice cakes; fried dough cookies; cookies; crackers;

biscuits; cakes; chocolate; candy; caramels [candy]; confectionery made

from bread; pastries; rusks; cereal bars; cereal-based snack food; chips

[cereal products]; corn flakes; farinaceous foods; macaroni; noodles;

pasta; starch-based snack food; bread-based snack food; maize-based

snack food; rice-based snack food; wheat-based snack food.

Ihr wurde der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland mit Avis de refus de

protection vom 14. September 2021 vorläufig vollständig verweigert.

Die Markenstelle für Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, besetzt mit einer

Beamtin des höheren Dienstes, hat nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 8. November 2021 mit Beschluss vom 30. Januar 2023 der Marke

IR 1 507 161 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender

Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung wird ausgeführt, angesprochener

Verkehr sei der normal informierte sowie angemessen aufmerksame und

verständige Durchschnittsverbraucher

der

beanspruchten Waren. Der

Markenbestandteil „BABY“ bezeichne im Englischen und im Deutschen einen

Säugling. Das Markenelement

„STAR“ stamme aus dem englischen

Grundwortschatz und könne mit „Stern“ übersetzt werden. Es werde in der

Werbesprache als Synonym für ein Werteversprechen verwendet, das eine

Spitzenstellung zum Ausdruck bringe. Es handele sich um eine werbeübliche,

gebräuchliche Qualitätsangabe. Unter einem mit „Star“ bezeichneten Produkt werde

gemeinhin ein „Spitzenprodukt“ verstanden. In Bezug auf die beanspruchten Waren

werde der hier angesprochene Verkehr die IR-Marke ohne Weiteres dahingehend

auffassen, dass sie zum Verzehr durch Säuglinge geeignet und von hoher Qualität

seien. Die Eignung könne sich beispielsweise durch die Wahl der Inhaltsstoffe

ergeben, da Babybeikost in der Regel weniger stark gesalzen und gewürzt sei. Der

angesprochene Verkehr werde daher in der IR-Marke keinen Herkunftshinweis,

sondern eine anpreisende Sachangabe sehen.

Hiergegen wendet sich die IR-Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde vom

28. Februar 2023, mit der sie geltend macht, die Markenstelle habe zu hohe

Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft gestellt. Einer

Bezeichnung könne der markenrechtliche Schutz nur dann versagt werden, wenn

ihre Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsgehalt aufwiesen, der in

Verbindung mit den in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst werde. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe nicht

festgestellt, dass „BABY STAR“ eine gebräuchliche Bezeichnung oder eine

Werbeaussage sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Verkehr die

IR-Marke im Sinne von „Spitzenprodukt speziell für Babys bzw. Kleinkinder“

verstehe. So gebe es im Deutschen die Bezeichnung „Babydoll“ für eine besondere

Art eines Damenschlafanzugs. Ferner werde ein Käsesnack mit dem als Marke

geschützten Begriff „Babybel“ benannt. Zudem bedeute „Star“ unmittelbar „Stern“,

so dass der IR-Marke auch die Bedeutung „Säuglingsstern“ beigemessen werden

könne. Selbst im Sinne von „Spitzenprodukt speziell für Säuglinge“ komme ihr nicht

die Funktion einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtlichen Beschreibung der Qualität der

beanspruchten Waren der Klasse 30 zu. Weder Hamburger noch Pizzen oder

scharfe Sandwiches hätten irgendetwas mit Säuglingsnahrung zu tun. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangele es einem Begriff aber nicht an

Unterscheidungskraft, wenn ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich sei. So

habe er entschieden, dass selbst dann, wenn der Verkehr eine Spitzenstellung etwa

auf die Sende- und/oder Empfangsleistung eines Satelliten beziehe oder allgemein

seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sehe, damit nicht

zugleich unmittelbar und ohne analysierende Betrachtungsweise auch

Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen

oder andere Geräte "im Zusammenhang mit Satellitentechnik" sowie Software

und Softwareplattformen für solche Geräte beschrieben würden (unter Verweis

auf BGH I ZB 22/11 - Starsat). Die Erwägungen der Markenstelle, die

beanspruchten Waren könnten durch wenig Salz und Gewürze oder eine

entsprechende Portionierung besonders kindgerecht sein, beruhten auf einer

unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise. Die

IR-Marke sei

folglich

unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, vom 30. Januar 2023

aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 26. Juli 2024 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das in Rede stehende Zeichen in Verbindung

mit den beschwerdegegenständlichen Waren für freihaltebedürftig und nicht

unterscheidungskräftig erachte.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2024 den

hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, die Schriftsätze der

Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der

ihm

beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der international registrierten Marke

1 507 161

BABY STAR

ist gemäß §§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA,

Art. 6quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fehlens

der Unterscheidungskraft zu verweigern.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 -

Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR

2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;

BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von

Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche

Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die

Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test;

EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung

- stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 -

FUSSBALL WM 2006).

a) Von den beanspruchten Waren der Klasse 30 werden der Fachhandel für

Lebensmittel und die Durchschnittsverbraucher angesprochen.

b) Der ursprünglich aus der englischen Sprache stammende und ins Deutsche

übernommene Markenbestandteil „BABY“ benennt in erster Linie einen Säugling

bzw. ein Kleinkind im ersten Lebensjahr (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der

deutschen Sprache, 3. Auflage, Seite 438; Wahrig, Deutsches Wörterbuch,

8. Auflage, Seite 219; BPatG 26 W (pat) 511/21 - Baby-Nest; 27 W (pat) 85/16 -

Baby feeling).

Das Markenelement „STAR“ hat im Deutschen die Bedeutung „Stern“ (vgl.

„www.pons.com“, Suchbegriff: „star“). Davon abgeleitet bezeichnet es „jemanden,

der auf einem bestimmten Gebiet Berühmtheit erlangt hat“ (vgl. „www.duden.de“,

Suchbegriff: „Star“), so dass ihm seit langem in der deutschen Geschäfts- und

Werbesprache die Funktion eines Werteversprechens zukommt. In diesem Sinne

wird die Spitzenstellung von Waren oder Dienstleistungen zum Ausdruck gebracht.

Es handelt sich damit um eine gebräuchliche Qualitätsangabe, welche die

Sonderstellung gegenüber konkurrierenden Produkten deutlich macht (vgl. BPatG

30 W (pat) 539/21 - STARSCOPE; 29 W (pat) 112/11 - THE AUTOMOTIVE STAR;

28 W (pat) 548/16 - Inox Safety Star; 30 W (pat) 514/12 - STARTECH;

30 W (pat) 534/12 - CADSTAR).

Bei „Baby“ und „Star“ handelt es sich um leicht verständliche und weit verbreitete

Wörter der deutschen Sprache, so dass sich die Bedeutung der IR-Marke ohne

weiteres dem inländischen Verkehrskreisen erschließen wird.

c) In Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 kommt der Wortfolge

„BABY STAR“

lediglich ein

im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsgehalt zu.

Sie weist zum einen durch die Komponente „BABY“ schlagwortartig darauf hin, dass

es sich um Produkte für Babys oder Kleinkinder handelt. Selbst wenn einige der

beanspruchten Nahrungsmittel wie Hamburger oder Fleischpasteten stark gewürzt

sein oder scharfe Zutaten (z. B. Chili) aufweisen können,

ist es nicht

ausgeschlossen, dass alle gegenständlichen Waren unter Verwendung besonderer

Rezepturen speziell für kleine Kinder zubereitet werden, indem beispielsweise

intensiv schmeckende Bestandteile weggelassen oder ersetzt werden. Auf diese

Weise wird dem Bedürfnis von Kindern, das Verhalten Erwachsener nachzuahmen,

entsprochen.

Zum anderen macht die IR-Marke durch ihr Element „STAR“ deutlich, dass die

gegenständlichen Waren der Klasse 30 eine besondere Qualität im Sinne einer

Spitzenstellung haben. Des Weiteren wird mit ihm zum Ausdruck gebracht, dass

diejenigen, die eine Form aufweisen können, wie ein Stern ausgebildet sind. Dies

ist beispielsweise bei Brot, Kuchen, Keksen, Nudeln oder Eis der Fall (vgl. Google-

Trefferlisten als Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 26. Juli 2024).

Im Sinne von „Spitzenprodukt für ein kleines Kind“ oder „Produkt in Sternform für

ein kleines Kind“ kann die IR-Marke damit nicht die Funktion eines Mittels zur

Unterscheidung der in Rede stehenden Waren ausüben.

d) Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte

Mehrdeutigkeit der IR-Marke nichts. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass diese auch

im Sinne von „Säuglingsstern“ verstanden werden kann. Allerdings reicht es zur

Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn ein Zeichen jedenfalls mit einer

Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt,

unabhängig davon, ob es noch andere (nicht beschreibende Bedeutungen) haben

kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207).

e) Ebenso begründet der Verweis der IR-Markeninhaberin auf die Bezeichnungen

„Babydoll“ für einen besonderen Damenschlafanzug und „Babybel“ für eine Käseart

nicht die Schutzfähigkeit der Wortfolge „BABY STAR“. Es handelt sich um andere

Wortzusammensetzungen, die zudem

im Zusammenhang mit hier nicht

einschlägigen Waren stehen.

f) Mangels Vergleichbarkeit kommt darüber hinaus der von der IR-Markeninhaberin

zitierte BGH-Beschluss vom 4. April 2012 in der Sache I ZB 22/11 - Starsat nicht

zum Tragen. Insbesondere die darin erörterte Frage, inwieweit Sat-Receiver oder

Sat-Antennen Satellitentechnik enthalten, weist zu vorliegendem Fall keine

Berührungspunkte auf. Zudem vermittelt abweichend von den dortigen

Feststellungen die hier in Rede stehende IR-Marke auch ohne analysierende

Betrachtungsweise eine im Vordergrund stehende Sachaussage im Hinblick auf die

relevanten Waren der Klasse 30.

Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin den hilfsweise gestellten Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1

MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen

der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen

Verfahren entschieden werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher