Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 15.04.2026 – 29 W (pat) 54/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat54.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 54/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 020 289.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Posselt und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat54.24.0
G r ü n d e
I.
SPECKLED
Das Wortzeichen
ist im Wege der Umwandlung zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Ware „Würfel“ in Klasse
28 angemeldet worden.
Die Umwandlungserklärung ist am 14. September 2020 beim DPMA eingegangen.
Die umgewandelte Unionsmarkenanmeldung, die die Priorität einer US-Anmeldung
vom 24. April 2019 beanspruchte, wurde am 22. Oktober 2019 eingereicht und am
28. April 2020 durch das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO)
zurückgewiesen.
Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
17. August 2021 und vom 16. Juli 2024 – letzterer im Erinnerungsverfahren
ergangen - zurückgewiesen.
Der Eintragung stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Wortmarke „SPECKLED“ stelle eine beschreibungsgeeignete Angabe für die
Beschaffenheit von Würfeln dar, die im Interesse der Mitbewerber freizuhalten sei.
Angesprochene Verkehrskreise seien die Endverbraucher, die die Waren erwürben,
sowie konkurrierende Unternehmen. Die Wortmarke beschränke sich auf die
englische Bezeichnung „SPECKLED“, die mit „gesprenkelt“ ins Deutsche übersetzt
werde und lediglich einen Hinweis auf den Stil bzw. die Beschaffenheit eines
Würfels darstelle. Das englische Wort werde von den beteiligten Verkehrskreisen
auch verstanden. Denn die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die
Endverbraucher
in der Welthandelssprache Englisch über die Grundzüge
hinausgehende Kenntnisse hätten. Erst recht gelte dies für die unternehmerischen
Fachkreise, bei denen Englisch Fach- und Businesssprache sei. Würfel könnten
einzeln erworben und nach Stil, so z. B. einfarbig, gemischt, gesprenkelt, Glitter,
marmoriert, Metall etc., Farbe, Beschriftung und Art ausgewählt werden. Insgesamt
gehe aus den übermittelten Nachweisen eindeutig hervor, dass „SPECKLED“
(„gesprenkelt“) eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des Stils eines Würfels sei.
Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Erinnerungsführerin nicht
überzeugend, dass es sich um eine Umschreibung ungewöhnlicher Art handle.
Sofern die Erinnerungsführerin weiter rüge, dass das US-Patent- und Markenamt
(USPTO) die Marke eingetragen habe und offenbar von einem anderen
Verkehrsverständnis ausgegangen sei, sei diese Entscheidung für das DPMA nicht
verbindlich. Denn ausländische Voreintragungen seien für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit nach deutschem Recht grundsätzlich nicht maßgebend. Das
amerikanische Markenrecht sei vom deutschen Recht unabhängig und habe daher
noch nicht einmal eine Indizwirkung. Auch komme es nur auf das Sprachverständnis
der inländischen Verkehrskreise an. Insoweit könne in Ausnahmefällen auch ein in
den USA als phantasievoll
verstandenes Sprachgebilde nach dem
Sprachverständnis des deutschen Verkehrs als beschreibende Aussage aufgefasst
werden. Ob der Eintragung zusätzlich die Unterscheidungskraft fehle, könne
dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Markenanmelderin mit ihrer am 1. August 2024 beim
DPMA eingegangenen Beschwerde.
Das Anmeldezeichen sei unterscheidungskräftig und es bestehe auch kein
Freihaltebedürfnis. Es handele sich bei der Marke „SPECKLED“ um ein
fremdsprachiges Wort, dessen Bedeutung vom inländischen Verkehr nicht
unmittelbar erkannt werde. Aus dem im Ladungszusatz angesprochenen Buch
„speckled band“ sei der Begriff allenfalls im Rahmen eines Kriminalromans bekannt
geworden, nicht jedoch im Zusammenhang mit Würfeln oder Spielen. Somit sei der
Begriff „SPECKLED“ gerade für die Ware „Würfel“ keine beschreibende Angabe,
sondern ein Phantasiebegriff. Die seitens des Bundespatentgerichtes zitierten
Dokumente in Anlage 2 und 3 zeigten Würfel mit gesprenkelter Oberfläche, wie Sie
im Jahr 2026 im Handel gewesen seien. Diese könnten daher nicht als Nachweis
für die Verwendung des Begriffes „SPECKLED“ bei Würfeln im Anmeldejahr der
Marke dienen. Auch die Mitbewerber benötigten den fraglichen Begriff für den
Import/Export zur ungehinderten beschreibenden Verwendung nicht. Es handle sich
vielmehr um ein sprechendes Zeichen. Insbesondere könne diesem für „Würfel“
kein im Vordergrund stehender beschreibender Inhalt zugeordnet werden. Denn
„SPECKLED“ habe im Deutschen eine Vielzahl von Bedeutungen, nämlich
„gesprenkelt“, „gefleckt“, „fleckig“, „getupft“, „gepunktet“, „getüpfelt“. Auch müsse
ein Würfel nicht zwingend fleckig sein. Fremdsprachige Marken könnten nicht
schematisch den
jeweiligen deutschen Übersetzungen markenrechtlich
gleichgestellt
werden.
Beispielhaft
werde
auf
die
Entscheidungen/Markeneintragungen „Maxi Bridge“ in Bezug auf elektrische
Bauteile, die in Brückenschalungen Verwendung finden könnten (EUG T-132/08),
„Atrium“
für Bauholz, namentlich Bodenbeläge aus Holz und
„LINEAS“
(27 W (pat) 541/10) verwiesen.
Die Marke „SPECKLED“ sei im Übrigen seitens des US-Patent- und Markenamtes
am 01.09.2020 unter der Nummer 6,143,846 für die beanspruchten Waren in Klasse
28 „Würfel“ registriert worden. Die Marke werde zudem bereits seit 01.01.1995
durch die Beschwerdeführerin genutzt und sei insoweit in den USA eine eingeführte
Marke. Gerade dies spreche gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses und
habe eine Indizwirkung, da die Eintragung des fremdsprachigen Ausdrucks in einem
Land des entsprechenden Sprachkreises erfolgt sei. Das Zeichen werde im
Ausland, insbesondere im englischsprachigen Raum, gerade nicht beschreibend
verwendet. Daher fehle es auch an Tatsachen, die einen konkreten Anhalt für ein
künftiges Freihaltungsbedürfnis bieten könnten. Mit „SPECKLED“ gekennzeichnete
Würfel würden nicht nur in den USA, sondern insbesondere in Deutschland und
Europa verkauft. Daher sei die Marke verkehrsdurchgesetzt und gem.
§ 8 Abs. 3 MarkenG einzutragen.
Die Beschwerdeführerin beantragt:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. August 2021 und vom 19. Juli 2024 werden aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens SPECKLED als Marke steht das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der
Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und
Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23
– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];
GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,
608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10
– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn.
11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569
Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –
#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.
– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –
for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM
m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;
GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren
oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht
zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;
a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Wortzeichen SPECKLED in Bezug auf die beanspruchten Würfel in
Klasse 28 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es lediglich als
beschreibenden Hinweis auf eine bestimmte optische Oberflächengestaltung für
einen Würfel ansehen, darin aber keinen Herkunftshinweis erkennen.
a) Die beanspruchte Ware „Würfel“ in Klasse 28 wendet sich an die allgemeinen
Verkehrskreise, also sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, wie auch an die am
Handel beteiligten Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany
SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
b) Der Begriff „speckled“ stammt aus dem Englischen und wird mit „gesprenkelt“
(vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/speckled) bzw.
„gesprenkelt;
getüpfelt,
gefleckt“
(vgl.
https://de.
langenscheidt.com/englischdeutsch/speckled) ins Deutsche übersetzt.
Da das Wort unter anderem im Englischunterricht bereits für das zweite Lernjahr –
also in der sechsten Klasse – z. B. im Rahmen der Lektüre des gekürzten Buchs
„The speckled band“ vorgesehen ist (vgl. Anlage 1 zur Ladung vom 26.03.2026),
erfassen es auch die Durchschnittsverbraucher in dieser Bedeutung ohne weitere
gedankliche Zwischenschritte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Fremdsprachenkenntnisse des Verkehrs nicht zu gering anzusetzen sind und sich
innerhalb der letzten Jahre aufgrund des Zusammenwachsens in der EU, des
internationalen Warenverkehrs und der ständigen Präsenz der englischen Sprache
in Werbung und/oder Social Media verbessert haben. Jedenfalls aber die
Fachkreise – deren Auffassung allein ausreicht
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) –
werden das Anmeldezeichen unmittelbar in der oben genannten Bedeutung
verstehen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass das Aussehen von Würfeln,
insbesondere deren Design und Farbkombinationen, als wichtiges Kaufargument
herausgestellt wird und hierfür neben den entsprechenden deutschen auch
englische Begriffe verwendet werden (vgl. Anlage 2 nebst den hierzu in der
mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die
vom Senat übersandten Rechercheergebnisse bereits vor dem Anmeldezeitpunkt
zu ermitteln waren; vgl. auch die mit dem Beanstandungsbescheid 2021
übermittelten Rechercheergebnisse der Markenstelle). Zudem wird im Artikel
„Rollenspiel-Würfel Zufallsgenerator für Fantasy-Nerds“ von Tom Hillenbrand in
„Spiegel Netzwelt“ bereits am 19. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass es zu
diesem Zeitpunkt Polyeder „in jeder erdenklichen Form und Farbe: durchsichtig,
gesprenkelt oder mit Elfenrunen verziert“ gegeben habe. Neben der
Beschwerdeführerin bieten noch weitere Hersteller gesprenkelte Würfel an und
beschreiben deren Aussehen entsprechend – so auch teils mit englischen Begriffen
wie z. B. mit „Speckled – Schwarz“, etc. Der Hersteller Oakie Dokie bietet zudem
ein „Dice RPG Set“ an, das unter anderem wie folgt beworben wird: „Folgende
Styles sind enthalten: Speckled, Marble, Translucent, Solid und Gemidice.“ (vgl.
Anlage 3). Dementsprechend hat auch das EUIPO in seinem Beschluss vom
28. April 2020 die entsprechende Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen, da die
angesprochenen Verkehrskreise in der Union das Anmeldezeichen nur als eine
Beschreibung des Aussehens der Würfel ansähen.
c) In seiner Gesamtheit wird SPECKLED von den angesprochenen Verkehrskreisen
daher
lediglich als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass die
beanspruchten Würfel gesprenkelt, getüpfelt bzw. gefleckt sind, also deren
Oberfläche Sprenkel, kleine Flecken auf einer andersfarbigen Fläche, Tüpfel oder
Flecken
aufweist
(vgl.
https://www.duden.de/rechtschreibung/gesprenkelt;
https://www.duden.de/
rechtschreibung/
Sprenkel;
https://www.duden.de/
rechtschreibung/ getuepfelt; https://www.duden.de /rechtschreibung/gefleckt).
3. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer
Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder
verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung
handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680
Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 –
WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).
Vielmehr ist hierfür bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer
seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT;
GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Die Verständnisfähigkeit des Verkehrs
darf zudem nicht zu gering veranschlagt werden, zumal auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der daran gewöhnt ist, ständig mit neuen
und nicht
immer sprachlich und/oder grammatikalisch korrekten Begriffen
konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in
einprägsamer Form übermittelt werden sollen.
4. Auch die durchgehende Ausführung in Versalien kann keine Schutzfähigkeit
begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen
Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt
ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG, Beschluss vom
27.04.2022, 29 W (pat) 67/20 – KETZERBRIEFE; Beschluss vom 10.07.2023,
26 W (pat) 517/22 – BASIL SMASH GIN m. w. N.).
5. Der Hinweis auf die frühere Voreintragung des identischen Zeichens durch das
USPTO führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn Voreintragungen selbst
identischer Zeichen entfalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH
GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen
EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 –
Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine
Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene
Entscheidung ist. Erst Recht gilt dies im Zusammenhang mit ausländischen
Voreintragungen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90 ff.).
Zudem ist zu beachten, dass Eintragungen nicht begründet werden, so dass sich
daraus keine weiteren Aspekte für ihre Schutzfähigkeit herleiten lassen. Zudem hat
– wie oben bereits dargestellt - das EUIPO die Markenanmeldung SPECKLED, die
die Priorität der US-Anmeldung in Anspruch genommen hatte, unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf die englischsprachigen Verkehrskreise
in der Union
zurückgewiesen. Daher kann schon nicht von einer einheitlichen Eintragungspraxis
ausgegangen werden. Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des EuG zu
„Maxi Bridge" in Bezug auf elektrische Bauteile, die in Brückenschalungen
Verwendung finden können (EUG T-132/08), auf den Beschluss des 27. Senats des
Bundespatentgerichts zu „LINEAS“ (27 W (pat) 541/10) und auf die Eintragung von
„Atrium" für Bauholz, namentlich Bodenbeläge aus Holz, verweist, so sind diese
zudem bereits weder von der Begriffsbildung noch von den beanspruchten Waren
mit der hier zu beurteilenden Markenanmeldung vergleichbar.
6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verkehrsdurchsetzung des
Anmeldezeichens beruft,
fehlt es hierfür bereits an einer Anfangsglaubhaftmachung.
Es ist Sache der Beschwerdeführerin, die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung
zunächst schlüssig darzulegen und sodann glaubhaft zu machen. Vortrag und
Nachweise müssen sich dabei auf konkrete Waren beziehen. Insoweit ist ein
Sachvortrag erforderlich, aus dem sich ergibt, von wem in welcher Form, in welchem
Umfang, Zeitraum und Gebiet das Zeichen „als Marke“ benutzt worden ist.
Geeignete Belege sind insbesondere Kataloge, Werbematerialien sowie Angaben
über bisher erzielte Umsätze und Werbeaufwendungen (Ströbele in Ströbele/
Hacker/Thiering a. a. O., § 8 Rn. 842).
Hier fehlt es - auch nach ausdrücklichem Hinweis des Senats im Ladungszusatz
vom 26. März 2026 - sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an
entsprechenden Unterlagen. Denn die Beschwerdeführerin hat lediglich darauf
hingewiesen, dass die Marke „SPECKLED“ seitens des US-Patent- und
Markenamtes bereits am 1. September 2020 unter der Nummer 6, 143,846 für
„Würfel“ registriert worden sei, bereits seit 1995 genutzt werde und insoweit in den
USA eine eingeführte Marke darstelle. Würfel unter dem Namen „SPECKLED“ seien
nicht nur in USA vertrieben worden, sondern auch in Europa und insbesondere in
Deutschland verkauft worden. Der in Deutschland vertriebene Würfel trage einen
EU-Sicherheitshinweis. Dies reicht für eine Anfangsglaubhaftmachung jedoch nicht
aus.
7. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Posselt
Rohlff
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. April 2026
…