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BPatG Beschluss vom 15.04.2026 – 29 W (pat) 54/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat54.24.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 54/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 020 289.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Posselt und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat54.24.0

G r ü n d e

I.

SPECKLED

Das Wortzeichen

ist im Wege der Umwandlung zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Ware „Würfel“ in Klasse

28 angemeldet worden.

Die Umwandlungserklärung ist am 14. September 2020 beim DPMA eingegangen.

Die umgewandelte Unionsmarkenanmeldung, die die Priorität einer US-Anmeldung

vom 24. April 2019 beanspruchte, wurde am 22. Oktober 2019 eingereicht und am

28. April 2020 durch das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO)

zurückgewiesen.

Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom

17. August 2021 und vom 16. Juli 2024 – letzterer im Erinnerungsverfahren

ergangen - zurückgewiesen.

Der Eintragung stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die Wortmarke „SPECKLED“ stelle eine beschreibungsgeeignete Angabe für die

Beschaffenheit von Würfeln dar, die im Interesse der Mitbewerber freizuhalten sei.

Angesprochene Verkehrskreise seien die Endverbraucher, die die Waren erwürben,

sowie konkurrierende Unternehmen. Die Wortmarke beschränke sich auf die

englische Bezeichnung „SPECKLED“, die mit „gesprenkelt“ ins Deutsche übersetzt

werde und lediglich einen Hinweis auf den Stil bzw. die Beschaffenheit eines

Würfels darstelle. Das englische Wort werde von den beteiligten Verkehrskreisen

auch verstanden. Denn die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die

Endverbraucher

in der Welthandelssprache Englisch über die Grundzüge

hinausgehende Kenntnisse hätten. Erst recht gelte dies für die unternehmerischen

Fachkreise, bei denen Englisch Fach- und Businesssprache sei. Würfel könnten

einzeln erworben und nach Stil, so z. B. einfarbig, gemischt, gesprenkelt, Glitter,

marmoriert, Metall etc., Farbe, Beschriftung und Art ausgewählt werden. Insgesamt

gehe aus den übermittelten Nachweisen eindeutig hervor, dass „SPECKLED“

(„gesprenkelt“) eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des Stils eines Würfels sei.

Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Erinnerungsführerin nicht

überzeugend, dass es sich um eine Umschreibung ungewöhnlicher Art handle.

Sofern die Erinnerungsführerin weiter rüge, dass das US-Patent- und Markenamt

(USPTO) die Marke eingetragen habe und offenbar von einem anderen

Verkehrsverständnis ausgegangen sei, sei diese Entscheidung für das DPMA nicht

verbindlich. Denn ausländische Voreintragungen seien für die Beurteilung der

Schutzfähigkeit nach deutschem Recht grundsätzlich nicht maßgebend. Das

amerikanische Markenrecht sei vom deutschen Recht unabhängig und habe daher

noch nicht einmal eine Indizwirkung. Auch komme es nur auf das Sprachverständnis

der inländischen Verkehrskreise an. Insoweit könne in Ausnahmefällen auch ein in

den USA als phantasievoll

verstandenes Sprachgebilde nach dem

Sprachverständnis des deutschen Verkehrs als beschreibende Aussage aufgefasst

werden. Ob der Eintragung zusätzlich die Unterscheidungskraft fehle, könne

dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Markenanmelderin mit ihrer am 1. August 2024 beim

DPMA eingegangenen Beschwerde.

Das Anmeldezeichen sei unterscheidungskräftig und es bestehe auch kein

Freihaltebedürfnis. Es handele sich bei der Marke „SPECKLED“ um ein

fremdsprachiges Wort, dessen Bedeutung vom inländischen Verkehr nicht

unmittelbar erkannt werde. Aus dem im Ladungszusatz angesprochenen Buch

„speckled band“ sei der Begriff allenfalls im Rahmen eines Kriminalromans bekannt

geworden, nicht jedoch im Zusammenhang mit Würfeln oder Spielen. Somit sei der

Begriff „SPECKLED“ gerade für die Ware „Würfel“ keine beschreibende Angabe,

sondern ein Phantasiebegriff. Die seitens des Bundespatentgerichtes zitierten

Dokumente in Anlage 2 und 3 zeigten Würfel mit gesprenkelter Oberfläche, wie Sie

im Jahr 2026 im Handel gewesen seien. Diese könnten daher nicht als Nachweis

für die Verwendung des Begriffes „SPECKLED“ bei Würfeln im Anmeldejahr der

Marke dienen. Auch die Mitbewerber benötigten den fraglichen Begriff für den

Import/Export zur ungehinderten beschreibenden Verwendung nicht. Es handle sich

vielmehr um ein sprechendes Zeichen. Insbesondere könne diesem für „Würfel“

kein im Vordergrund stehender beschreibender Inhalt zugeordnet werden. Denn

„SPECKLED“ habe im Deutschen eine Vielzahl von Bedeutungen, nämlich

„gesprenkelt“, „gefleckt“, „fleckig“, „getupft“, „gepunktet“, „getüpfelt“. Auch müsse

ein Würfel nicht zwingend fleckig sein. Fremdsprachige Marken könnten nicht

schematisch den

jeweiligen deutschen Übersetzungen markenrechtlich

gleichgestellt

werden.

Beispielhaft

werde

auf

die

Entscheidungen/Markeneintragungen „Maxi Bridge“ in Bezug auf elektrische

Bauteile, die in Brückenschalungen Verwendung finden könnten (EUG T-132/08),

„Atrium“

für Bauholz, namentlich Bodenbeläge aus Holz und

„LINEAS“

(27 W (pat) 541/10) verwiesen.

Die Marke „SPECKLED“ sei im Übrigen seitens des US-Patent- und Markenamtes

am 01.09.2020 unter der Nummer 6,143,846 für die beanspruchten Waren in Klasse

28 „Würfel“ registriert worden. Die Marke werde zudem bereits seit 01.01.1995

durch die Beschwerdeführerin genutzt und sei insoweit in den USA eine eingeführte

Marke. Gerade dies spreche gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses und

habe eine Indizwirkung, da die Eintragung des fremdsprachigen Ausdrucks in einem

Land des entsprechenden Sprachkreises erfolgt sei. Das Zeichen werde im

Ausland, insbesondere im englischsprachigen Raum, gerade nicht beschreibend

verwendet. Daher fehle es auch an Tatsachen, die einen konkreten Anhalt für ein

künftiges Freihaltungsbedürfnis bieten könnten. Mit „SPECKLED“ gekennzeichnete

Würfel würden nicht nur in den USA, sondern insbesondere in Deutschland und

Europa verkauft. Daher sei die Marke verkehrsdurchgesetzt und gem.

§ 8 Abs. 3 MarkenG einzutragen.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. August 2021 und vom 19. Juli 2024 werden aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens SPECKLED als Marke steht das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis

zu Recht gem. §§ 33 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen

aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der

Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und

Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH

GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23

– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];

GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,

608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10

– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn.

11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569

Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –

#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.

– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –

for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872

Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM

m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren

oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;

a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Wortzeichen SPECKLED in Bezug auf die beanspruchten Würfel in

Klasse 28 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es lediglich als

beschreibenden Hinweis auf eine bestimmte optische Oberflächengestaltung für

einen Würfel ansehen, darin aber keinen Herkunftshinweis erkennen.

a) Die beanspruchte Ware „Würfel“ in Klasse 28 wendet sich an die allgemeinen

Verkehrskreise, also sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, wie auch an die am

Handel beteiligten Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany

SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

b) Der Begriff „speckled“ stammt aus dem Englischen und wird mit „gesprenkelt“

(vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/speckled) bzw.

„gesprenkelt;

getüpfelt,

gefleckt“

(vgl.

https://de.

langenscheidt.com/englischdeutsch/speckled) ins Deutsche übersetzt.

Da das Wort unter anderem im Englischunterricht bereits für das zweite Lernjahr –

also in der sechsten Klasse – z. B. im Rahmen der Lektüre des gekürzten Buchs

„The speckled band“ vorgesehen ist (vgl. Anlage 1 zur Ladung vom 26.03.2026),

erfassen es auch die Durchschnittsverbraucher in dieser Bedeutung ohne weitere

gedankliche Zwischenschritte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die

Fremdsprachenkenntnisse des Verkehrs nicht zu gering anzusetzen sind und sich

innerhalb der letzten Jahre aufgrund des Zusammenwachsens in der EU, des

internationalen Warenverkehrs und der ständigen Präsenz der englischen Sprache

in Werbung und/oder Social Media verbessert haben. Jedenfalls aber die

Fachkreise – deren Auffassung allein ausreicht

(vgl. Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) –

werden das Anmeldezeichen unmittelbar in der oben genannten Bedeutung

verstehen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass das Aussehen von Würfeln,

insbesondere deren Design und Farbkombinationen, als wichtiges Kaufargument

herausgestellt wird und hierfür neben den entsprechenden deutschen auch

englische Begriffe verwendet werden (vgl. Anlage 2 nebst den hierzu in der

mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die

vom Senat übersandten Rechercheergebnisse bereits vor dem Anmeldezeitpunkt

zu ermitteln waren; vgl. auch die mit dem Beanstandungsbescheid 2021

übermittelten Rechercheergebnisse der Markenstelle). Zudem wird im Artikel

„Rollenspiel-Würfel Zufallsgenerator für Fantasy-Nerds“ von Tom Hillenbrand in

„Spiegel Netzwelt“ bereits am 19. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass es zu

diesem Zeitpunkt Polyeder „in jeder erdenklichen Form und Farbe: durchsichtig,

gesprenkelt oder mit Elfenrunen verziert“ gegeben habe. Neben der

Beschwerdeführerin bieten noch weitere Hersteller gesprenkelte Würfel an und

beschreiben deren Aussehen entsprechend – so auch teils mit englischen Begriffen

wie z. B. mit „Speckled – Schwarz“, etc. Der Hersteller Oakie Dokie bietet zudem

ein „Dice RPG Set“ an, das unter anderem wie folgt beworben wird: „Folgende

Styles sind enthalten: Speckled, Marble, Translucent, Solid und Gemidice.“ (vgl.

Anlage 3). Dementsprechend hat auch das EUIPO in seinem Beschluss vom

28. April 2020 die entsprechende Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen, da die

angesprochenen Verkehrskreise in der Union das Anmeldezeichen nur als eine

Beschreibung des Aussehens der Würfel ansähen.

c) In seiner Gesamtheit wird SPECKLED von den angesprochenen Verkehrskreisen

daher

lediglich als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass die

beanspruchten Würfel gesprenkelt, getüpfelt bzw. gefleckt sind, also deren

Oberfläche Sprenkel, kleine Flecken auf einer andersfarbigen Fläche, Tüpfel oder

Flecken

aufweist

(vgl.

https://www.duden.de/rechtschreibung/gesprenkelt;

https://www.duden.de/

rechtschreibung/

Sprenkel;

https://www.duden.de/

rechtschreibung/ getuepfelt; https://www.duden.de /rechtschreibung/gefleckt).

3. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer

Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder

verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung

handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680

Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20

WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).

Vielmehr ist hierfür bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer

seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT;

GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Die Verständnisfähigkeit des Verkehrs

darf zudem nicht zu gering veranschlagt werden, zumal auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der daran gewöhnt ist, ständig mit neuen

und nicht

immer sprachlich und/oder grammatikalisch korrekten Begriffen

konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in

einprägsamer Form übermittelt werden sollen.

4. Auch die durchgehende Ausführung in Versalien kann keine Schutzfähigkeit

begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen

Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt

ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG, Beschluss vom

27.04.2022, 29 W (pat) 67/20 – KETZERBRIEFE; Beschluss vom 10.07.2023,

26 W (pat) 517/22 – BASIL SMASH GIN m. w. N.).

5. Der Hinweis auf die frühere Voreintragung des identischen Zeichens durch das

USPTO führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn Voreintragungen selbst

identischer Zeichen entfalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH

GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen

EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 –

Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine

Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit

keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene

Entscheidung ist. Erst Recht gilt dies im Zusammenhang mit ausländischen

Voreintragungen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90 ff.).

Zudem ist zu beachten, dass Eintragungen nicht begründet werden, so dass sich

daraus keine weiteren Aspekte für ihre Schutzfähigkeit herleiten lassen. Zudem hat

– wie oben bereits dargestellt - das EUIPO die Markenanmeldung SPECKLED, die

die Priorität der US-Anmeldung in Anspruch genommen hatte, unter ausdrücklicher

Bezugnahme auf die englischsprachigen Verkehrskreise

in der Union

zurückgewiesen. Daher kann schon nicht von einer einheitlichen Eintragungspraxis

ausgegangen werden. Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des EuG zu

„Maxi Bridge" in Bezug auf elektrische Bauteile, die in Brückenschalungen

Verwendung finden können (EUG T-132/08), auf den Beschluss des 27. Senats des

Bundespatentgerichts zu „LINEAS“ (27 W (pat) 541/10) und auf die Eintragung von

„Atrium" für Bauholz, namentlich Bodenbeläge aus Holz, verweist, so sind diese

zudem bereits weder von der Begriffsbildung noch von den beanspruchten Waren

mit der hier zu beurteilenden Markenanmeldung vergleichbar.

6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verkehrsdurchsetzung des

Anmeldezeichens beruft,

fehlt es hierfür bereits an einer Anfangsglaubhaftmachung.

Es ist Sache der Beschwerdeführerin, die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung

zunächst schlüssig darzulegen und sodann glaubhaft zu machen. Vortrag und

Nachweise müssen sich dabei auf konkrete Waren beziehen. Insoweit ist ein

Sachvortrag erforderlich, aus dem sich ergibt, von wem in welcher Form, in welchem

Umfang, Zeitraum und Gebiet das Zeichen „als Marke“ benutzt worden ist.

Geeignete Belege sind insbesondere Kataloge, Werbematerialien sowie Angaben

über bisher erzielte Umsätze und Werbeaufwendungen (Ströbele in Ströbele/

Hacker/Thiering a. a. O., § 8 Rn. 842).

Hier fehlt es - auch nach ausdrücklichem Hinweis des Senats im Ladungszusatz

vom 26. März 2026 - sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an

entsprechenden Unterlagen. Denn die Beschwerdeführerin hat lediglich darauf

hingewiesen, dass die Marke „SPECKLED“ seitens des US-Patent- und

Markenamtes bereits am 1. September 2020 unter der Nummer 6, 143,846 für

„Würfel“ registriert worden sei, bereits seit 1995 genutzt werde und insoweit in den

USA eine eingeführte Marke darstelle. Würfel unter dem Namen „SPECKLED“ seien

nicht nur in USA vertrieben worden, sondern auch in Europa und insbesondere in

Deutschland verkauft worden. Der in Deutschland vertriebene Würfel trage einen

EU-Sicherheitshinweis. Dies reicht für eine Anfangsglaubhaftmachung jedoch nicht

aus.

7. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Posselt

Rohlff

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. April 2026