Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 01.08.2023 – 35 W (pat) 404/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010823B35Wpat404.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 404/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. August 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 345
ECLI:DE:BPatG:2023:010823B35Wpat404.22.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-
Ing. Altvater
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 345 in dem Umfang von Anfang an unwirksam war, in welchem es über die Schutzansprüche 1 – 6 gemäß Hilfsantrag V vom 1. August 2023 hinausgegangen ist. In diesem Umfang wird die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
3.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Hauptbeschwerde und
Anschlussbeschwerde) tragen der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin
1/4.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters
20 2011 110 345 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 17. Juli 2013 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der europäischen
Patentanmeldung EP 11 18 7979.7 mit Anmeldetag 4. November 2011 abgezweigt
worden (i. F.: Stammanmeldung). Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht das Streitgebrauchsmuster die inländische Priorität 16. November 2010,
DE 10 2010 060 606. Es ist am 18. September 2013 mit den Schutzansprüchen
1 - 7 und der Bezeichnung „Tisch- und Plattformwaage mit nahtlosem Waagenkörper“ in das Gebrauchsmusterregister eingetragen und am 7. November 2013 veröffentlicht worden. Nach Ablauf der Schutzdauer Ende November 2021 ist es erloschen.
Das Streitgebrauchsmuster ist ferner Gegenstand eines Verletzungsrechtsstreits,
welcher zwischen einer Lizenznehmerin des Antragsgegners und der Antragstellerin derzeit in der Berufungsinstanz anhängig ist.
Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtete sich der ursprüngliche
Löschungsantrag der Antragstellerin vom 21. März 2016. Sie hat diesen Antrag auf
den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, und zwar sowohl auf
fehlende Neuheit, als auch fehlenden erfinderischen Schritt sowie mangelnde Ausführbarkeit. Zum Stand der Technik hat die Antragstellerin im Löschungsantrag und
in das weitere Verfahren eine Vielzahl von Entgegenhaltungen eingeführt, wobei zu
unterscheiden ist zwischen druckschriftlichen Entgegenhaltungen aus der Patentliteratur, sonstigen schriftlichen Beschreibungen in Form von Firmenschriften und
aus Sicht der Antragstellerin offenkundigen Vorbenutzungen. Neuheitsschädlich gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 seien aus Sicht der Antragstellerin
z. B. die druckschriftlichen Entgegenhaltungen E1, E2 und E4, sowie die Vorbenutzungen O1 – O4. In Zusammenschau mehrerer Entgegenhaltungen sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auch nahegelegt; dieser Gegenstand sei zudem nicht
in ausführbarer Weise offenbart. Auch die Unteransprüche 2 – 7 enthielten nichts
Schutzfähiges.
Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 26. April 2016 zugestellt worden.
Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016, eingegangen am
selben Tag, widersprochen und mit dem Widerspruch eine geänderte Anspruchsfassung mit neuen Schutzansprüchen 1 – 7 eingereicht mit denen, wie es im Widerspruch heißt, das Streitgebrauchsmuster beschränkt aufrechterhalten werden solle.
Er hat seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 begründet, wobei
der Widerspruchsbegründung eine weitere geänderte Anspruchsfassung mit neuen
Schutzansprüchen 1 – 7 beigefügt war. Aus Sicht des Antragsgegners sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ausführbar offenbart worden. Bezüglich des
Schutzanspruchs 1 seien Neuheit und erfinderischer Schritt gegeben, wie der Antragsgegner in Erwiderung auf den Löschungsantrag näher ausgeführt hat.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung den
Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 30. Mai 2018 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolgreich sein werde, da der
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung maßgebenden Fassung vom 14. Oktober 2016 als nicht neu zu beurteilen sei.
Auf den Zwischenbescheid hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 weiter geänderte Schutzansprüche 1 – 7, sowie zwei Hilfsanträge mit
ebenfalls geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, deren Gegenstand nach
Auffassung des Antragsgegners neu und erfinderisch sei. Die Antragstellerin hat
ihrerseits weiteren Stand der Technik in das Verfahren eingeführt und hinsichtlich
der geänderten Anspruchsfassungen weiterhin fehlende Schutzfähigkeit, aber auch
unzulässige Erweiterung beanstandet.
Wegen eines Güteverfahrens im parallelen Verletzungsrechtsstreit wurde das Löschungsverfahren zeitweise nicht weiterbetrieben. Das Güteverfahren blieb jedoch
ergebnislos.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 22. November 2021 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Löschungsantrags für die Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 17. Dezember 2018 sowie hilfsweise für die
Fassungen nach den Hilfsanträgen I und II, ebenfalls vom 17. Dezember 2018, beantragt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2021 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag II vom 17. Dezember 2018 hinausgeht,
den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten der Antragstellerin 70 % und dem Antragsgegner 30 % auferlegt. Sie hat diesen Beschluss
i. W. wie folgt begründet:
Die eingetragene Fassung sei wegen der auf den Hauptantrag vom 17. Dezember 2018 beschränkten Verteidigung des Streitgebrauchsmusters nicht mehr maßgebend. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei wegen der
Streichung des Teilmerkmals „ohne stoffschlüssige Verbindung“ unzulässig erweitert; dieses Teilmerkmal stelle ein erfindungswesentliches Merkmal dar, das zudem
den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters einschränke. Gleiches gelte für
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach
Hilfsantrag II sei aber zulässig und schutzfähig. Es bestünden hinsichtlich der Ausführbarkeit keine Bedenken. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei neu und
erfinderisch gegenüber den Entgegenhaltungen E4, E56 und E48 während die weiteren Entgegenhaltungen einschließlich der von der Antragstellerin behaupteten
Entgegenhaltungen und Vorbenutzungen, die zudem teilweise für Gebiete außerhalb Deutschlands geltend gemacht worden seien, weiter ablägen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 4. Dezember 2021 und dem Antragsgegner am 2. Dezember 2021 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin unter Beifügung eines SEPA-
Mandats am 30. Dezember 2021 Beschwerde erhoben und ihre Beschwerde mit
Schriftsatz vom 4. März 2022 begründet. Sie hat wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitgebrauchsmusters ihren Antrag von Löschung des Streitgebrauchsmusters auf Feststellung der Unwirksamkeit umgestellt und beruft sich hinsichtlich des dafür erforderlichen Feststellungsinteresses auf den parallelen Verletzungsrechtsstreit.
Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 22. August 2022 das
Streitgebrauchsmuster auch im Umfang des erstinstanzlichen Hauptantrags und
des Hilfsantrags I verteidigt und auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom
31. August 2022 erklärt, dass diese Antragstellung als Anschlussbeschwerde aufzufassen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2023 hat er ferner einen neuen
Hilfsantrag II mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 6 und einen neuen Hilfsantrag
IV, ebenfalls mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 6 eingereicht, während der bisherige Hilfsantrag II zum neuen Hilfsantrag III wurde. Dem Schriftsatz vom
15. März 2023 waren für den Hauptantrag und den Hilfsanträgen I – IV vollständige
Anspruchssätze beigefügt. In der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2023 hat
der Antragsgegner einen Hilfsantrag V mit weiter geänderten Schutzansprüchen
1 – 6 eingereicht.
Die Antragstellerin hält den jeweiligen Gegenstand der Anspruchsfassungen nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen I – V für schutzunfähig, und zwar sowohl wegen
fehlender Neuheit insbesondere gegenüber der E4, als auch, ausgehend von der
E4 in Kombination mit weiterem, im Verfahren befindlichen Stand der Technik wie
z. B. der E1 oder auch der in der Beschwerdebegründung ins Verfahren eingeführten E57 für nicht erfinderisch. Sie hat im weiteren Beschwerdeverfahren zusätzlichen, aus ihrer Sicht relevanten Stand der Technik in Form von Benutzerhandbüchern und Werbebroschüren betreffend Produkte mit der Bezeichnung „Checkweigher“ ins Verfahren eingeführt. Zudem beanstandet die Antragstellerin unzulässige
Erweiterung und bezüglich des Hilfsantrags V auch fehlende Klarheit.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. November 2021 aufzuheben,
festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 345 von Anfang
an unwirksam war,
sowie, die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. November 2021 abzuändern
und
den
Feststellungsantrag
gegen
das Streitgebrauchsmuster
20 2011 110 345 sowie die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 15. März 2023 zurückzuweisen,
hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:
Hilfsantrag I, Hilfsantrag II, Hilfsantrag III, Hilfsantrag IV,
jeweils vom
15. März 2023, Hilfsantrag V, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom
1. August 2023,
den Feststellungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang
der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Ferner hat der Antragsgegner angeregt, die Sache ggf. an das DPMA zurückzuverweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen I – V zulässig seien, insbesondere auch insoweit, als das Teilmerkmal
„ohne stoffschlüssige Verbindung“ gestrichen wurde. Er ist ferner der Auffassung,
dass der Gegenstand nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I – IV schutzfähig
sei, da er von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen sei, insbesondere auch nicht von der E4, und durch
diesen auch nicht nahegelegt sei. Bei den von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführten Firmenschriften sei zudem deren Vorveröffentlichung nicht ersichtlich.
Der Senat hat mit Hinweis vom 30. Juni 2023 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass die Beschwerde der Antragstellerin möglicherweise Aussicht
auf Erfolg haben könnte, da die Zulässigkeit der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II zweifelhaft sei und die Schutzfähigkeit des
Gegenstands nach den Hilfsanträgen III und IV fraglich erscheine. Die Beteiligten
haben sich hierzu mit Schriftsätzen jeweils vom 24. Juli 2023 geäußert und an ihren
gegensätzlichen Auffassungen festgehalten.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen als schriftliche Beschreibungen eingeführt worden:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E9
E10
E11
E12
E13
E14
WO 2009/012742 A2,
DE 198 41 025 A1,
EP 0 034 656 B1,
DE 692 32 155 T2,
EP 0 017 600 B1,
DE 103 06 195 B4,
DE 203 21 745 U1,
DE 42 28 528 A1,
DE 698 09 563 T2,
DE 20 2007 018 547 U1,
DE 31 14 979 C2,
DE 37 00 829 A1,
GB 1 087 534 A,
E15
Internetveröffentlichung, Thread auf der Seite www.wer-weisswas.de zum Thema „Blechbiegekante perforieren“ bzgl. Schwächung einer Biegekante mittels Laser, Seiten 1 - 3, Ausdruck
vom 14. Dezember 2015,
E16
Internetveröffentlichung www.wiktionary.org/wiki/perforieren,
bzgl. Perforieren, Stand 4. Dezember 2015, 13:21, Quelle: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Dudenverlag,
Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, ISBN 978-3-411-05506-7,
1 Seite, Ausdruck vom 14. Dezember 2015,
E45
E46
E47
E48
E49
E50
US 4 832 142 A,
US 2006 / 0 207 805 A1,
US 2 668 045 A,
US 4 565 255 A,
CN 2011 300 55 Y,
EP 0 296 907 A1,
E50a
deutschen Übersetzung der Ansprüche der E50,
E50b
deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E50,
E51
KR 10 2010 0095 493,
E51a
englische Übersetzung der Ansprüche der E51,
E51b
englische Übersetzung der Beschreibung der E51,
E52
US 5 225 527 A,
E52a
deutsche Maschinenübersetzung der Ansprüche der E52,
E52b
deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E52,
E53
E54
EP 0 544 858 A1,
FR 2 675 255 A1,
E54a
deutsche Maschinenübersetzung der Ansprüche der E54,
E54b
deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E54,
E55
FR 2 554 229 A1 (Prioritätsanmeldung zu E48),
E55a T1-Dokument zu E55,
E56
E57
DE 195 24 571 A1,
DE 296 05 602 U1,
E58
Meier, M., ETH Zürich, productinnov@tion: „Grundlagen der
Produkt-Entwicklung", Deckblatt, Inhaltsverzeichnis Seiten
3 - 9, Kapitel 8 „Biegen, DIN 8586“ Seiten 58 - 77, Sommer
2005,
E59
Benutzerhandbuch der Waage QC-3265 Checkweigher, Avery
Weigh-Tronix, 52 Seiten, Juli 2008
E59a Ausdruck aus dem Internetarchiv „Wayback Machine“, wayback.archive.org vom 21. September 2007 zu E59, 1 Seite
E59b Foto der Waage QC-3265 Checkweigher,
E59c
Foto der Waage QC-3265 Checkweigher,
E59d Foto der Waage QC-3265 Checkweigher,
E60 Werbebroschüre der Waage CW-90 X Over/Under Washdown
Checkweigher, Rice Lake Weighing Systems, 4 Seiten, © 2009,
E60a Ausdruck der Webseite www.phantomscales.com/ricelake/
Rice Lake - CW90X-963 Checkweigher „Phantom Scales“ aus
dem Internetarchiv „Wayback Machine“, wayback.archive.org
vom 23. Juni 2010, 2 Seiten,
E60b Detailfoto zu E60,
E60c Detailfoto zu E60.
Ferner hat sich die Antragstellerin auf aus ihrer Sicht offenkundige Vorbenutzungen berufen, die die nachfolgend genannten Produkte betreffen:
O1
O2
Waage TONAVA TLA 5,
Rohwaage/Halter für Wiegestab, die in diverse Waagen der Antragstellerin eingebaut worden seien,
O3
Kompaktwaage, Produktnummern 7744, 7745, 7746 der Antragstellerin,
O4
O5
Wägebrücke 2080 der Antragstellerin,
Referenzwaage 2878, 2879 der Antragstellerin.
Zum Vortrag der jeweiligen Benutzungshandlungen hat die Antragstellerin die als E8 und E17 – E44 bezeichneten Dokumente eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA,
während die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg bleibt.
1.
Der Antragsgegner hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe
durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2.
Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Löschungsantrag in zulässiger
und sachdienlicher Weise auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Aufgrund der gegen sie aus dem Streitgebrauchsmuster erhobenen und in der Berufungsinstanz weiter anhängigen Verletzungsklage hat
sie auch das dafür erforderliche Feststellungsinteresse.
3.
Die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, nachdem der Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster nur
noch in der Fassung nach Hauptantrag vom 15. März 2023 verteidigt hat. Hierin ist
zugleich eine teilweise Rücknahme des Widerspruchs gegen den ursprünglichen
Löschungsantrag zu sehen, so dass die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters
analog § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG in dem über die Schutzansprüche nach Hauptantrag hinausgehenden Fassung ohne weitere Sachprüfung festzustellen ist.
4.
Im Umfang der Schutzansprüche nach Hauptantrag vom 15. März 2023 war
das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam, da der Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht schutzfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebrMG).
4.1. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters betrifft eine Tisch- oder Plattformwaage mit einer oberen und einer unteren Rahmenkonstruktion, die über eine
Wägezelle miteinander verbunden sind, so dass das Gewicht eines Gegenstandes,
welcher auf der oberen Rahmenkonstruktion abgelegt ist, bestimmt werden kann.
Darüber hinaus betrifft er eine entsprechende Rahmenkonstruktion bzw. einen entsprechenden Waagenkörper für eine Tisch- oder Plattformwaage (Absatz 0001 der
Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.). Tisch- oder Plattformwaagen mit einer oberen
oder unteren Rahmenkonstruktion (Waagenkörper), die über eine Wägezelle miteinander verbunden sind, seien aus dem Stand der Technik bereits bekannt, wobei
meist die obere und untere Rahmenkonstruktion in Form einer rechteckigen Rohrkonstruktion ausgebildet sei, wobei beispielsweise Vierkantrohre zu einem rechteckigen Rahmen zusammengeschweißt seien. An die rechteckige Vierkantrohrkonstruktion würden dann weitere Bauteile angeordnet, um beispielsweise auch eine
entsprechende Verbindung mit einer Wägezelle zu schaffen (Absätze 0002 und
0003 GS.).
Der Nachteil derartiger Konstruktionen bestehe darin, dass sie in der Herstellung
relativ aufwendig seien (Absatz 0004 GS.).
Die Aufgabe des Streitgebrauchsmusters besteht nach der Gebrauchsmusterschrift
darin, eine Tisch- oder Plattformwaage bzw. eine entsprechende Rahmenkonstruktion für eine Tisch- oder Plattformwaage sowie ein Herstellungsverfahren für dieselbe bereitzustellen, bei welchen der Aufwand für die Herstellung reduziert werden
könne, so dass eine effektive und somit kostengünstige Herstellung erreicht werden
könne. Gleichzeitig solle jedoch die Festigkeit und Steifheit, insbesondere die Verwindungssteifheit der entsprechenden Rahmenkonstruktion beibehalten oder verbessert werden, sodass eine hoch präzise messende, zuverlässige sowie ästhetisch ansprechende Tisch- oder Plattformwaage hergestellt werden könne (Absatz
0005 GS.).
4.2. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einer bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten Merkmalsgliederung):
M0 Tisch- oder Plattformwaage
M1 mit einer einzigen Wägezelle (8),
M2 einer oberen Rahmenkonstruktion (2) und einer unteren Rahmenkonstruktion (3),
M3 die über die Wägezelle (8) miteinander so verbunden sind, dass die
untere Rahmenkonstruktion (3) und die obere Rahmenkonstruktion (2)
an der Wägezelle (8) angeordnet sind,
M4 wobei an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung (30) gelagert ist und
M5 wobei beide Rahmenkonstruktionen jeweils einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind,
M6 wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) eine homogene, teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte aufweist
M7 und Ausnehmungen (21, 24, 25) und/oder abgewinkelte Bereiche (15
bis 20, 22) umfasst,
M8 wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) an ihrem äußeren Umfangsrand
teilweise abgewinkelte Bereiche aufweist, die quer, zur Hauptfläche der
Platte angeordnet sind, so dass Kantenwinkel ausgebildet sind.
Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 7 an, zu deren Wortlaut auf
die Akten verwiesen wird.
4.3. Als für den o. g. Gegenstand zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur (FH)
bzw. Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem
Gebiet der Wiegetechnik, insbesondere der Entwicklung von Tisch- oder Plattformwaagen anzusehen.
4.4. Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitgebrauchsmusters und den
Sachgehalt der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag wie folgt:
4.4.1
Tisch- oder Plattformwaage (Merkmal M0)
Bei einer Plattformwaage handelt es sich um eine flache tablettartige Waage, welche die Masse (umgangssprachlich „das Gewicht“, da die Messung über Bestimmung der Gewichtskraft erfolgt) von Gegenständen misst, die sich auf einer flachen
Plattform befinden. Die Funktion der Plattform besteht darin, das Gewicht des Objekts an die internen Messkomponenten zu übertragen und das Objekt während des
Wiegens zu stützen sowie ferner die darunter liegenden funktionellen Komponenten
abzudecken und damit zu schützen sowie den ästhetischen Gesamteindruck der
Waage zu verbessern.
Auf Grund der meist modularen Bauweise und der möglichen Trennung von Anzeigegerät und eigentlicher Wäge-Plattform, ermöglicht es die Plattformwaage nicht
nur kleinere, sondern auch übergroße Gegenstände zu wiegen, ohne dass die Gewichtsanzeige durch das zu wiegende Gut verdeckt wird, wenn sie am Tisch, an der
Wand oder an einem speziellen Stativ befestigt ist. Plattformwaagen werden daher
in den unterschiedlichsten Variationen vielseitig in Bereichen der Industrie, Pharmazie oder Lebensmittelbranche eingesetzt, beispielsweise als Kontrollwaagen, Rezepturwaagen oder Zählwaagen.
Tischwaagen sind spezielle Plattformwaagen, die aufgrund ihres kompakten Designs weniger Platz als Bodenwaagen benötigen, daher auf Tischplatten, Theken,
Arbeitsplätzen und Schreibtischen aufgestellt werden können und dafür eine geringere Gewichtskapazität aufweisen. Für den Messvorgang wird das zu wiegende
Objekt auf die Plattform, Abdeckung oder Schale der Tischwaage gelegt die meist
zur einfachen Reinigung abgenommen werden kann. Tischwaagen erfüllen eine
Vielzahl von kommerziellen und industriellen Funktionen, beispielsweise als Kontrollwaagen, Tischzählwaagen und Mischwaagen und werden oft programmiert und
automatisiert, um Produktion, Servicequalität und Effizienz zu steigern.
4.4.2 Wägezelle (M1 und M3)
Unter Wägezellen versteht der Fachmann eine Sonderform von Kraftaufnehmern
bzw. Kraftsensoren zum Aufbau von Wägevorrichtungen, die in Gramm (g) Kilogramm (kg) oder Tonnen (t) und nicht in Newton (N) wie die Kraftaufnehmer kalibriert sind.
Wägezellen enthalten wie Kraftaufnehmer meist einen sog. Federkörper, d. h. ein
geeignet geformtes Stück Metall, dessen Geometrie sich unter Einwirkung der zu
bestimmenden Masse leicht verändert. Diese elastische Verformung wird für Massen über einige Gramm bis hin zu vielen Tonnen in der Regel von Dehnungsmessstreifen erfasst und in ein elektrisches Signal umgeformt.
Je nach Nennlastbereich, messtechnischen Anforderungen, insbesondere Genauigkeit, Stabilität und dynamischen Bedingungen werden Wägezellen, deren Dehnungssensoren und insbesondere deren Federkörper in verschiedenen Dimensionierungen und Geometrien ausgestaltet, beispielsweise als Einfach-, Doppel- oder
Multibiegebalken, als Scherstab, S-Typ oder als säulenförmige, Ringtorsions- oder
Membran-Federkörper.
Dem zuständigen Fachmann sind derartige Wägezellen, ihre Funktionsweise sowie
die verschiedenen Formen von Wägezellen wohl vertraut. Das Streitgebrauchsmuster zeigt in einem Ausführungsbeispiel – den Schutzbereich nicht einschränkend –
eine Wägezelle in einer für dessen Anforderungen üblichen Form (Figur 3, Bezugszeichen 8 i. V. m. Absatz 0050).
Figur 3 des Streitgebrauchsmusters mit Ergänzungen durch den Senat
Dem Fachmann ist jedoch bewusst, dass auch andere Formen von Wägezellen
bzw. Federkörper, die der allgemeinen Definition von Wägezellen entsprechen, vom
Wortlaut des Schutzanspruchs 1 umfasst sind.
4.4.3
obere und untere Rahmenkonstruktion über Wägezelle verbunden
(M1 bis M3)
Nach den Merkmalen M1 bis M3 sind die obere und die untere Rahmenkonstruktion
über die einzige Wägezelle miteinander verbunden, indem sie an dieser angeordnet
sind (Absatz 0007: „Die Rahmenkonstruktionen werden hierbei insbesondere durch
die Bauteile gebildet, die unmittelbar mit der Wägezelle in Verbindung stehen“, Absatz 0043: „In der Draufsicht der Fig. 1 ist das obere Rahmenteil 2 zu sehen, welches über eine Wägezelle mit dem unteren Rahmenteil 3 verbunden ist.“ Absatz
0050: „In der Schnittansicht der Fig. 3 ist die Anordnung vom oberen Rahmenteil 2
und unterem Rahmenteil 3 an der Wägezelle 8 detaillierter dargestellt“).
Auch wenn dies im Anspruch 1 nicht explizit angegeben ist und die Beschreibung
und die Figuren des Ausführungsbeispiels den Anspruch nicht einschränken, versteht der Fachmann die Merkmale M1 bis M3 derart, dass die obere und die untere
Rahmenkonstruktion jeweils unmittelbar bzw. direkt nur über die Wägezelle miteinander verbunden sind, ohne weitere dazwischen angeordnete Bauteile.
4.4.4 … einstückige, ebene, monolithische, homogene Platte (M5, M6)
Die beiden Rahmenkonstruktionen werden in den Merkmalen M5 bis M10 näher
bestimmt und die Ausgangswerkstücke aus denen sie gefertigt sind, werden in den
Merkmalen M5 und M6 beschrieben, nämlich als jeweils einstückige, ebene, monolithische und homogene Platte.
Zwar ist es für Vorrichtungsmerkmale nicht entscheidend, auf welche Art und Weise
die Rahmenkonstruktionen aus den Platten hergestellt sind („gefertigt“), jedoch welche räumlichen und gegenständlichen Eigenschaften des fertigen Produkts sich daraus für den Fachmann ergeben (Product-by-Process-Merkmale).
Die Eigenschaften des Ausgangswerkstücks (üblicherweise auch sog. „Halbzeug“)
sind dabei dem Merkmal M5 und teilweise M6 zu entnehmen.
Für den Fachmann ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Angabe einer „ebenen,
monolithischen Platte“, dass es sich beim Ausgangswerkstück um ein flaches in
einer Ebene ausgedehntes Bauteil handelt, dessen Dicke, d. h. die Ausdehnung in
der Richtung senkrecht dazu im Verhältnis zu den anderen Abmessungen gering ist
und einheitlich aus Festkörpermaterial besteht.
Außerdem entnimmt der Fachmann den Angaben „einstückig“, „monolithisch“ und
„homogen“, dass die Platte zumindest makroskopisch aus nur einem Material besteht, dessen Beschaffenheit ortsunabhängig ist und nicht aus mehreren verschiedenen Komponenten zusammengesetzt ist.
Die räumliche Ausgestaltung der aus den Ausgangswerkstücks fertiggestellten
Rahmenkonstruktionen wird in den übrigen sich anschließenden Merkmalen des
Anspruchs 1 (Teil von M6, M7 und M8) näher bestimmt.
4.4.5
teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte, Ausnehmungen
und/oder abgewinkelte Bereiche, Kantenwinkel (M6, M7, M8)
In den Merkmalen M6 bis M8 werden die räumlich-geometrischen Formen der Platten näher beschrieben, welche – laut Beschreibung – durch Trennverfahren wie Laserstrahlschneiden und das Fertigungsverfahren des Umformens mittels Biegen
und/oder Abkanten von Flächenteilen der Platte entstehen und sie zu den beiden
Rahmenkonstruktionsteilen der Waage formen (Absätze 0007 bis 0013, 0051 und
0056 bis 0058).
Diesen Merkmalen entnimmt der Fachmann, dass jede der beiden am äußeren Umfangsrand der aus der Platte gebildeten Rahmenkonstruktion abgewinkelte Bereiche und ggf. zusätzlich Ausnehmungen umfasst, an deren Rändern ebenfalls abgewinkelte Bereiche ausgebildet sein können. Die abgewinkelten Bereiche sind quer,
insbesondere senkrecht zur Hauptfläche der jeweiligen Platte angeordnet, so dass
dadurch sogenannte Kantenwinkel ausgebildet sind, d. h., dass die Rahmenkonstruktion im Bereich des Randes im Querschnitt die Form eines Winkelprofils aufweist (Absatz 0009). Durch die abgewinkelten Bereiche wird eine Versteifung des
entsprechenden Rahmenteils 2, 3 bewirkt und trägt zur Lösung der Aufgabe bei,
indem eine ausreichende Stabilität und Steifheit, insbesondere Verwindungsfestigkeit der entsprechenden Rahmenkonstruktion erreicht wird, wodurch zuverlässige
und präzise Messungen der Tisch- oder Plattformwaage ermöglicht werden (Absätze 0005, 0011 und 0058).
Die Angabe von „teilweise“ in den Formulierungen „teilweise ausgeschnittene oder
abgewinkelte Platte“ (Merkmal M6) und „teilweise abgewinkelte Bereiche" (Merkmal
M8) versteht der Fachmann derart, dass die jeweilige Abwinklung den äußeren Umfangsrand bzw. die Aussparungen nicht vollständig umlaufen muss, so dass der
gesamte Umfangsrand abgewinkelt ist, sondern, dass auch Bereiche existieren, bei
denen keine Abwinklung aus der Hauptebene der Platte vorhanden ist (Absatz
0009: „Die abgewinkelten Bereiche können zumindest teilweise am äußeren Umfangsrand der aus der Platte gebildeten Rahmenkonstruktion und/oder am Rand
von Ausnehmungen vorgesehen sein.“ und Absatz 0054: „In … Fig. 7 sind auch
zwei Aussparungen 24, 25 in der Hauptfläche 28 des unteren Rahmenteils 3 dargestellt, an deren Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche 22 vorgesehen
sind.“).
Dagegen ist die Ansicht der Antragstellerin, dass ein „teilweise abgewinkelte Bereich“ ein solcher wäre, der nicht vollständig um 90° abgewinkelt ist, sondern einen
von 0° und 90° verschiedenen Winkel zu Hauptfläche aufweist und dadurch ein Bereich größer 0 % Abwinklung bis kleiner 100 % [sic!] Abwinklung beansprucht wäre,
weder aus technischen Gründen nachvollziehbar noch durch die Beschreibung oder
die Figuren des Streitgebrauchsmusters gestützt.
Die gemäß Merkmal M6 teilweise abgewinkelte Platte sowie die im Merkmal M8
genannten teilweise abgewinkelte Bereiche am äußeren Umfangsrand und den
Aussparungen der zu den Rahmenkonstruktion fertiggestellten Platten können beispielshaft den Darstellungen der Ausführungsform in den Figuren 14 bis 21 bzw.
Figur 7 entnommen werden.
Figuren 14 bis 18 und Ausschnitt aus Figur 7 des Streitgebrauchsmusters mit Ergänzungen durch den Senat
4.4.7
Abdeckung (M4)
Gemäß Merkmal M4 ist an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung gelagert. Diese Abdeckung wird in den Figuren 9 bis 13 gezeigt und in der Beschreibung
als „Tisch bzw. Abdeckung“ (Absätze 0042 und 0044) oder „Tischabdeckung“ (Absatz 0007) bezeichnet. Demnach wir der Fachmann die Abdeckung als den Teil der
Waage verstehen, der zum einen direkt das zu wiegende Gut aufnimmt, zum anderen zum Schutz der inneren Komponenten der Waage und dem ästhetischen Erscheinungsbild dient.
4.5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu, da
er von der Druckschrift E4 (DE 692 32 155 T2) hinsichtlich aller beschriebenen
Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).
Die Druckschrift E4 betrifft laut Bezeichnung eine Wägezelle mit einer Platte mit
einer Öffnung und überbrückendem Dehnungssensor. Eine solche Lastzelle oder
Wägezelle werde in elektronischen Waagen eingesetzt (Seite 1, Zeilen 21 bis 28).
Aus der Druckschrift E4 ist in Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Folgendes
bekannt: Eine
M0 Tisch- oder Plattformwaage
(Bezeichnung: „Wägezelle mit einer Platte …“, Seite 1, Zeilen
21 bis 28: „Eine elektronische Waage und ein Lasterfassungsinstrument wie beispielsweise ein Lastsensor zum Messen einer von außen aufgebrachten Kraft nutzt im Allgemeinen eine
Lastzelle. Eine derartige bei der elektronischen Waage angewendete Lastzelle …“ und Figur 5 i. V. m. dem die Seiten 17
und 18 übergreifenden Absatz: „Waagentisch 52“)
M1 mit einer einzigen Wägezelle (30, 40),
Der Wägezelle im Sinne des Streitgebrauchsmusters entspricht in E4 funktionell die bauliche Einheit bestehend aus
dem rechteckigen plattenartigen Körper 30 mit den Endabschnitten 70 und 71 und dem eine rechtwinklige Öffnung 31
überbrückenden, auf einem Metallsubstrat/Metallträger 41 angebrachten Dehnungssensor 40 (insbesondere Figur 2, mittlerer Teil i. V. m. Seite 10, Zeilen 4 bis 10). Dafür, dass für eine
Waage mehr als eine Wägezelle eingesetzt werden soll, ist
der Druckschrift E4 kein Hinweis zu entnehmen, weshalb der
Fachmann die Verwendung nur einer einzigen Wägezelle mitliest.
Mittlerer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Ergänzungen durch den Senat
M2 einer oberen Rahmenkonstruktion (12) und einer unteren Rahmenkonstruktion (22),
Ein als obere Rahmenkonstruktion fungierendes Plattenbauteil 12 und ein als untere Rahmenkonstruktion fungierendes
Plattenbauteil 22 ist in E4 in den Figuren 1 und 5 bis 7 sowie
insbesondere in Figur 2 dargestellt und auf Seite 11, Zeile 6
bis Seite 13 Zeile 26 detailliert beschrieben.
Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4
M3 die über die Wägezelle miteinander so verbunden sind, dass die
untere Rahmenkonstruktion (22) und die obere Rahmenkonstruktion (12) an der Wägezelle angeordnet sind,
Dass die obere (12) und die untere (22) Rahmenkonstruktion
jeweils direkt mit der Wägezelle und damit über die Wägezelle
im Sinne des Streitgebrauchsmusters miteinander verbunden
sind, ist in der Druckschrift E4 in den Figuren 2, 5 und insbesondere der nachfolgend abgebildeten Figur 1 dargestellt und
auf Seite 9, Zeile 19 bis Seite 14, Zeile 27 beschrieben.
Figur 1 der Druckschrift E4
M4 wobei an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung (8, 52)
gelagert ist und
Der Abdeckung im Sinne des Streitgebrauchsmusters (vgl.
Auslegung in Abschnitt 4.4.7) entspricht in E4 der Waagentisch bzw. Lastaufnahmetisch, der in Figur 5 dargestellt ist
(Seite 18, Zeilen 1 bis 8: „… ein zu wägender Gegenstand auf
dem Waagentisch 52 angeordnet wird“ und Anspruch 8: „Lastaufnahmetisch (8), der mit den den beweglichen unelastischen Körper ausbildenden Bereichen (71, 11, 21) verbunden
ist, um die aufgebrachte Last aufzunehmen.“).
Figur 5 der Druckschrift E4 mit Ergänzungen durch den Senat
M5 wobei beide Rahmenkonstruktionen (12 und 22) jeweils einstückig
aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind,
In den Figuren 1 und 5 bis 7, insbesondere in Figur 2 ist zu
erkennen, dass die beiden Rahmenkonstruktionen jeweils einstückig sind und der zugehörigen Beschreibung ist zu entnehmen, dass sie aus ebenen monolithischen Platten gefertigt
werden (die Seiten 23 und 24 übergreifender Absatz: „… das
obere Plattenbauteil 12 als auch das untere Plattenbauteil 22,
… unter Nutzung eines einzigen und des gleichen Prägestempels und Stanzstempels hergestellt werden“).
Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4
M6 wobei jede Rahmenkonstruktion (12, 22) eine homogene (z. B. Figur 2), teilweise ausgeschnittene (Figur 2, Bezugszeichen 5 i. V. m.
Seite 11, Zeilen 24 bis 30: „Dieses obere Plattenbauteil 12 hat zwei
Paare von Kerben, die im allgemeinen mit 5 bezeichnet werden“)
oder abgewinkelte (insb. Figur 2, Bezugszeichen 4b, 10b, 11b, 20b,
21b (Seitenwände) und 10c, 11c, 20c, 21c (Flansche)) Platte aufweist
M7 und Ausnehmungen (Figur 2 i. V. m. Seite 12, Zeile 11: „Schraubenloch 10d und 11d“, Seite 13, Zeile 23 und 24: „Schraubenloch
20d und 21d“ und Seite 11, Zeilen 24 bis 30: „zwei Paare von Kerben … 5) und/oder abgewinkelte Bereiche (Figur 2, Bezugszeichen
4b, 10b, 10c, 11b, 11c, 20b, 20c, 21b, 21c) umfasst,
M8 wobei jede Rahmenkonstruktion (12, 22) an ihrem äußeren Umfangsrand teilweise abgewinkelte Bereiche aufweist, die quer zur
Hauptfläche der Platte angeordnet sind, so dass Kantenwinkel ausgebildet sind.
Die abgewinkelten Bereiche (Figur 2, Bezugszeichen 4b, 10b,
11b, 20b, 21b) befinden sich quer, nämlich orthogonal am Umfangsrand der oberen Wand (4a, 10a, 11a) bzw. der unteren
Wand (4a, 20a, 21a), welche die Hauptfläche der jeweiligen
Platte 12 bzw. 22 darstellen und zusammen mit dieser jeweils
Kantenwinkel ausbilden (Seite 11, Zeile 6 bis Seite 13,
Zeile 5).
Zu keiner anderen Beurteilung konnte der Einwand des Antragsgegners führen, wonach es sich bei der Baueinheit bestehend aus dem plattenartigen Körper 30 mit
Dehnungssensors 40 (vgl. die Ausführungen zum Merkmal M1, insbesondere die
dortige Abbildung) nicht um eine Wägezelle handeln würde, sondern die Wägezelle
der Druckschrift E4 als Kombination dieser Baueinheit zusammen mit den Plattenbauteilen 12 und 22 (vgl. Figur 1 der Druckschrift E4) zu sehen sei. Der Antragsgegner begründet diese Ansicht sinngemäß damit, dass aus der Gesamtoffenbarung und insbesondere der Bezeichnung der Druckschrift E4 insgesamt nur eine
Wägezelle beschrieben wäre, die sich aus der Gesamtanordnung der sandwichartig
zusammengesetzte Zwischenplatte 30 zwischen dem oberen und dem unteren Plattenbauteil 12 und 22 ergeben würde. So würde der Fachmann insbesondere anhand der Figur 5, welche ein Ausführungsbeispiel der Waage nach E4 zeigt, im
Vergleich mit der Figur 9, welche schematisch den Aufbau einer Waage aus dem
Stand der Technik darstellt, erkennen, dass mit der Baueinheit aus dem plattenartigen Körper 30 mit Dehnungssensors 40 alleine keine Gewichtsmessung möglich
wäre. Somit wären die oberen und die unteren Plattenbauteile 12 und 22 notwendigerweise Bestandteile der Wägezelle, die Waage der Druckschrift E4 würde folglich
keine Rahmenkonstruktionen im Sinne des Streitgebrauchsmusters aufweisen und
könne deshalb auch die Merkmale M2 bis M8 nicht offenbaren.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird die von ihm als „Wägezelle“ interpretierte Einheit in der Druckschrift E4, wie sie beispielsweise in der Figur 1 gezeigt
ist, nicht mit diesem fachüblichen Begriff bezeichnet, sondern lediglich als Dehnungsinduktionseinheit 1 (vgl. Seite 10, Zeilen 27 bis 35: „Somit hat die Dehnungsinduktionseinheit 1 einen Dreilagenaufbau, bei dem der plattenartige Körper 30 zwischen dem oberen und dem unteren Aufbau 12 und 20 angeordnet ist, während
der 30 Dehnungssensor 40 im Wesentlichen in der Mitte der Höhe der Dehnungsinduktionseinheit 1 … und in Ausrichtung mit der Mittellinie OX positioniert
ist“). Nach Erkenntnis des Senats kann der Fachmann anhand der Bezeichnung der
E4 („Wägezelle mit einer Platte mit einer Öffnung und überbrückendem Dehnungssensor“), vor allem aber durch die Vorrichtungsansprüche 1 bis 5, die jeweils eine
Wägezelle beanspruchen, ohne die Plattenbauteile 12 und 22 zu erwähnen, diese
auch nicht als erfindungswesentliche Bestandteile der Wägezelle verstehen und damit nicht die Dehnungsinduktionseinheit 1 als Wägezelle identifizieren, sondern nur
die Einheit des plattenartigen Körpers 30 mit Dehnungssensor 40.
Entscheidend für den Offenbarungsgehalt ist jedoch nicht die Bezeichnung der jeweiligen Komponenten einer Vorrichtung, sondern deren Funktionsweise, die sich
für den zuständigen Fachmann aufgrund seines Fachwissens ergibt.
Dieser erkennt ohne Weiteres zum einen, dass die Baueinheit in der Druckschrift
E4, bestehend aus dem plattenartigen Körper 30 mit Dehnungssensor 40, so wie
sie insbesondere im Mittelteil der Figur 2 dargestellt wird, einer Wägezelle nach
fachüblicher Definition entspricht (vgl. Abschnitt 4.4.2). Zum anderen, dass diese
funktionell isomorph ist, sowohl zu dem in der E4 als Stand der Technik in Figur 9
gezeigten und auf Seite 1, Zeile 21 bis Seite 3, Zeile 3 beschriebenen Wägezelle A
als auch zu der Wägezelle 9 des Streitgebrauchsmusters:
In jedem Fall wird beim Aufbringen einer zu wiegenden Masse auf einer Seite eines
mit einer Ausnehmung versehenen Federkörpers dieser verformt, was zu einer Dehnung des darauf angebrachten Dehnungssensors führt und dieser ein von der
Masse abhängiges elektrisches Signal zur Verfügung stellt.
Die erforderliche Einspannung bzw. Befestigung zum Aufbau einer funktionsfähigen Waage nach Figur 5 der E4 führt zu keinem anderen Verständnis des Begriffs
„Wägezelle“, da hierbei zwischen der Funktionalität der Wägezelle zum Bereitstellen eines geeigneten Messsignals und der Waage insgesamt zu unterscheiden ist.
Eine bestimmte Anordnung bzw. Befestigung der Waage in Bezug auf die enthaltene Wägezelle, um eine definierte, bspw. parallele Auslenkung der Wägezelle zu
erreichen, ist auch in Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters nicht gefordert und
folgt auch nicht aus dem – den Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters nicht einschränkenden – Ausführungsbeispiel nach Figur 3.
Auch hinsichtlich Merkmal M4 ist festzustellen, dass durch den Waagen- bzw. Lastaufnahmetisch der E4 funktional auch eine Abdeckung der darunterliegenden Komponenten der Waage bewirkt wird und somit auch gemäß der E4 an der oberen
Rahmenkonstruktion eine Abdeckung gelagert ist. Ungeachtet dessen verwendet
auch Absatz 0044 des Streitgebrauchsmusters alternativ zur „Abdeckung“ die Bezeichnung „Tisch“.
4.6. Da der Antragsgegner die Anspruchsfassung nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, fallen mit dem
Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 – 7 (BGH GRUR 2007,
862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
4.7. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Anspruchsfassung nach Hauptantrag mit Blick auf den insoweit maßgebenden Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt
wurde, unzulässig erweitert ist.
5.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht
schutzfähig.
5.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom der Fassung
nach Hauptantrag dadurch, dass am Ende dieses Schutzanspruchs das folgende
Merkmal M9HI angefügt ist:
M9HI wobei an gegenüberliegenden Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche angeordnet sind, die sich in derselben Richtung von
der Hauptfläche der Platte erstrecken, um U-förmige Profile auszubilden.
Der eingetragene Schutzanspruch 2 wurde gestrichen, die bisherigen Schutzansprüche 3 – 7 wurden im Übrigen inhaltlich unverändert umnummeriert in Schutzansprüche 2 – 6.
5.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist nicht neu, da
auch er von der Druckschrift E4 hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).
Die Druckschrift E4 offenbart die Merkmale M1 bis M8, wie dies bereits zur Fassung
des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt ist.
Wie insbesondere die Figur 2 der Druckschrift E4 zeigt, ist bei den dort beschriebenen Rahmenkonstruktionen, dem der oberen Rahmenkonstruktion entsprechenden
oberen Plattenbauteil 12 und dem der unteren Rahmenkonstruktion entsprechenden unteren Plattenbauteil 22, auch das Merkmal M9HI offenbart.
Sowohl bei der oberen Rahmenkonstruktion 12 als auch bei der unteren Rahmenkonstruktion 22 schließen sich an den gegenüberliegenden Kanten der Hauptflächen (obere Wände 4a, 10a, 11a bzw. unteren Wände 4a, 20a, 21a) jeweils teilweise abgewinkelte Bereiche an (Seitenwände 4b, 10b, 11b bzw. 4b, 20b, 21b), die
sich in derselben Richtung bezüglich dieser Hauptfläche der Platte erstrecken und
somit im Querschnitt ein U-förmiges Profil ausbilden:
Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch die Antragstellerin
Selbst wenn man die von den in Längsrichtung äußeren Bereichen 10, 11, 20, 21
der Rahmenkonstruktionen senkrecht von der Hauptfläche der Platte in derselben
Richtung abgewinkelte Bereiche 10b, 11b, 20b, 21b wegen der sich daran anschließenden, wieder parallel zur Hauptfläche der Platte angeordneten Bereiche 10c, 11c,
20c, 21c nicht als U-förmig, sondern möglicherweise als Ω-förmig ansehen würde,
bilden jedenfalls die in den mittigen Teilen 4 jeder Rahmenkonstruktion an gegenüberliegenden Kanten abgewinkelte Bereiche 4b zusammen mit dem Hauptflächenbereichen 4a jeweils ein U-förmiges Profil:
Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch den Senat
5.3. Auch die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I ist als einheitlicher Anspruchssatz zur Überprüfung gestellt, so dass mit dem Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 – 6 fallen.
6.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II ist ebenfalls nicht
schutzfähig.
6.1. Hilfsantrag II vom 15. März 2023 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag I dadurch, dass an das Ende dieses Schutzanspruchs 1 das folgende
Merkmal M10HII angefügt ist:
M10HII und wobei die obere und untere Rahmenkonstruktion (2, 3) so angeordnet sind, dass die abgewinkelten Bereiche so orientiert sind,
dass sie aufeinander zuweisen.
Zusätzlich wurde die erste Alternative des Unteranspruchs 4 (Schutzanspruch 5 der
eingetragenen Fassung) gestrichen.
6.2. Durch die Forderung im Merkmal M10HiII nach Hilfsantrag II wird die räumliche Orientierung von oberer und unterer Rahmenkonstruktion – eingebaut in der
Tisch- oder Plattformwaage – derart bestimmt, dass an deren gegenüberliegenden
Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche, welche nach Merkmal M9HI als
U-förmige Profile ausgebildet sind, aufeinander zuweisen, was insbesondere in den
Figuren 6 und 7 des Streitgebrauchsmusters zu erkennen ist.
Figur 6 und Ausschnitt aus Figur 7 des Streitgebrauchsmusters
mit Ergänzungen und Hervorhebungen durch den Senat
6.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist nicht neu, da
auch er von der Druckschrift E4 hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).
Wie insbesondere die Figuren 1 und 5 der Druckschrift E4 zeigen, sind bei der dort
beschriebenen Rahmenkonstruktion, die obere Rahmenkonstruktion (12) und die
untere Rahmenkonstruktion (22) so angeordnet, dass die abgewinkelten Bereiche
10b, 11b, 20b und 21b und insbesondere 4b (in folgender Abbildung magentafarben
hervorgehoben) so orientiert sind, dass sie aufeinander zuweisen, wodurch auch
das Merkmal M10HII vollständig offenbart ist.
Figur 1 und Figur 5 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch den Senat
6.4. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II ebenfalls als einheitlicher Anspruchssatz zur Überprüfung gestellt wurde, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch
die abhängigen Schutzansprüche 2 – 6.
7.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist ebenfalls
nicht schutzfähig.
7.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III (identisch mit dem erstinstanzlichen
Hilfsantrag II) weist die Merkmale M1 – M5 und M7 – M9HI nach Hilfsantrag I auf
und unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags I dadurch, dass das Merkmal M6 modifiziert gefasst ist (Änderung hervorgehoben):
M6HIII wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) eine homogene, teilweise
ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte ohne stoffschlüssige Verbindungen aufweist,
Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denjenigen nach Hilfsantrag I identisch.
7.2.
Zur Auslegung der gegenüber dem Merkmal M6 zusätzlichen Angabe „ohne
stoffschlüssige Verbindungen“ im Merkmal M6HIII, die im Laufe des erstinstanzlichen
Verfahrens entfernt und in den geltenden Hilfsantrag III wieder aufgenommen
wurde, ist Folgendes anzumerken:
Allgemein werden in der sog. Verbindungstechnik als Teilbereich der Fertigungstechnik, welche sich u. a. mit dem Zusammenfügen von Einzelteilen und Baugruppen zu technischen Bauelementen beschäftigt, als „stoffschlüssige Verbindungen“
alle nicht lösbaren Verbindungen bezeichnet, bei denen die Verbindungspartner
durch atomare oder molekulare Kräfte zusammengehalten werden und sich nicht
zerstörungsfrei trennen lassen (z. B.: Kleben, Vulkanisieren, Löten, Schweißen).
Diese fachübliche Definition ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, in der an mehreren Stellen
insbesondere die konkrete stoffschlüssige Verbindung des Schweißens als nachteilig bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung ausgeschlossen werden soll (Absatz
0007: „Die Erfindung geht aus von der Erkenntnis, dass eine effektivere Herstellung
dadurch erreicht werden kann, dass die entsprechenden Rahmenkonstruktionen
bzw. -teile für die Tisch- oder Plattformwaagen nicht mehr geschweißt werden, sondern durch einfache Trennvorgänge und Biegevorgänge hergestellt werden. … Insbesondere kann die Rahmenkonstruktion durch eine homogene Platte gebildet werden, die keine stoffschlüssigen Verbindungen, wie beispielsweise Schweißnähte
aufweist. Auch die Rahmenkonstruktion an sich benötigt entsprechend keine stoffschlüssigen Verbindungen, insbesondere Schweißnähte.“ und Absatz 0057: „Entsprechend kann eine oberes Rahmenteil, genauso wie nachfolgend ein unteres
Rahmenteil ausschließlich durch Trennverfahren, insbesondere mechanische
Trennverfahren oder Laserstrahlschneiden oder dergleichen, und Biegeprozesse
hergestellt werden, ohne dass es aufwendiger Schweißungen und deren Nachbearbeitung bedarf.“).
In Bezug auf den Wortlaut der Ansprüche 1 in den verschiedenen Fassungen ist
dabei festzuhalten, dass zwar durch die Angaben „einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt“ im Merkmal M5 und „homogen“ im Merkmal M6 für den
Fachmann bereits bestimmte Herstellungsarten für die Rahmenkonstruktionen aus
den Ausgangswerkstücken der Platten ausgeschlossen sind, insbesondere Verbindungen aus mehreren verschiedenen Komponenten (nicht „homogen“) und sog.
formschlüssige und kraftschlüssige Verbindungen (nicht „einstückig“ und „monolithisch“). Jedoch ist die zusätzliche Angabe „ohne stoffschlüssige Verbindung“ im
Merkmal M6HiI nicht redundant im Sinne einer Überbestimmung, da vor allem die im
Streitgebrauchsmuster ausführlich beschriebene stoffschlüssige Verbindung des
Schweißens weder durch „einstückig“, „monolithisch“ und „homogen“ noch durch
andere Angaben im Anspruch 1 bereits (vollständig) ausgeschlossen wird. Denn
wie dem Fachmann bekannt ist, würde insbesondere eine Schweißverbindung von
zwei aus dem gleichen Material bestehenden Fügepartnern – entweder ohne
Schweißzusatzwerkstoff oder mit Schweißzusatzwerkstoff aus ebenfalls dem gleichen Material – zu einer Platte bzw. Rahmenkonstruktion führen, welche die Forderungen nach „einstückig“, „monolithisch“ und „homogen“ beim fertiggestellten Produkt ebenfalls erfüllen würde, obwohl es sich dabei um eine stoffschlüssige Verbindung handelt.
Wie der Fachmann weiter erkennt, ist es durch das Merkmal M6HIII nicht ausgeschlossen, wenn die Platten der Rahmenkonstruktionen miteinander oder mit weiteren Komponenten stoffschlüssig verbunden sind, sofern jede der Platten selbst
nicht durch stoffschlüssige Verbindung hergestellt ist.
7.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht neu, da
auch er von der Druckschrift E4 hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).
Wie insbesondere die Figur 2 zeigt und zur Schutzfähigkeit des Hauptantrags in
Abschnitt 4.5 im Einzelnen dargelegt, sind die Plattenbauteile 12 und 22 der aus E4
bekannten Vorrichtung als obere und untere Rahmenkonstruktion im Sinne des
Schutzanspruchs 1 zu identifizieren. Da jede Rahmenkonstruktion aus einem einzigen Materialstück aus Metall besteht (Seite 18, Zeilen 26 bis 30: „das obere und
untere Plattenbauteil 12 und 22 … vorzugsweise aus rostfreiem Stahl gefertigt, aber
kann aus einem beliebigen anderen geeigneten 30 Metall wie zum Beispiel Aluminium gefertigt sein.“), also homogen und einstückig aus einer monolithischen Platte
gefertigt ist, weisen beide Rahmenkonstruktionen bereits keine Verbindung auf, da
für eine Verbindung mindestens zwei Fügepartner vorhanden sein müssten. Folglich weist auch keine der Rahmenkonstruktionen eine stoffschlüssige Verbindung
auf, weshalb auch das geänderte Merkmal M6HiIII des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III in der Druckschrift E4 offenbart ist.
Der Einwand des Antragsgegners, wonach die der oberen und unteren Rahmenkonstruktion entsprechenden Plattenbauteile 12 und 22 eine stoffschlüssige Verbindung aufweisen würden, weil sie an den Flanschen (10c und 11c sowie 20c und
21c) punktverschweißt sind, ist nicht fachgerecht, da er weder den Wortlaut des
Merkmals M6HiIII noch seinen Sinn korrekt berücksichtigt:
a)
Der Wortlaut des Merkmals M6HiIII fordert nicht, dass die Rahmenkonstruktionen nicht mittels stoffschlüssiger Verbindung miteinander oder mit anderen Bauteilen verbunden werden dürfen. Vielmehr werden auch bei der Waage des Streitgebrauchsmusters weitere Bauteile an den Rahmenkonstruktionen angebracht und
zwar lediglich vorzugsweise ohne stoffschlüssige Verbindungen aber nicht notwendigerweise (Absatz 0007: „Die Rahmenkonstruktionen werden … gegebenenfalls
über weitere Bauteile mit einer Standfläche bzw. dem zu wiegenden Gut in Verbindung stehen. Vorzugsweise können auch sämtliche anderen Bauteile der Tisch- oder Plattformwaage, wie beispielsweise Standfüße, Tischabdeckung und dgl. ohne
stoffschlüssige Verbindungen, insbesondere ohne Schweißnähte, an der Waage
angeordnet sein“).
Das Merkmal M6HiIII fordert lediglich, dass jede Rahmenkonstruktion selbst – neben
dem Bestehen aus einer homogenen, teilweise ausgeschnittenen oder abgewinkelten Platte – nicht aus zwei oder mehreren Teilen stoffschlüssig zusammengesetzt
sein darf. Die Verbindung der beiden Rahmenkonstruktionen miteinander oder mit
weiteren Bauteilen (z. B. Wägezelle, Füße, Abdeckung etc.) ist damit nicht ausgeschlossen, selbst wenn diese mittels Stoffschluss erreicht wird.
Alle in der Druckschrift E4 beschriebenen stoffschlüssigen Verbindungen dienen
nicht dazu, die jeweilige Rahmenkonstruktion 12 bzw. 22 zu bilden. Insbesondere
dienen die Punktschweißungen lediglich zur Befestigung der auf diese Weise hergestellten Rahmenkonstruktionen an der Wägezelle und nicht zur Herstellung der
Rahmenkonstruktionen selbst. Die Wägezelle ist nicht Bestandteil einer der beiden
Rahmenkonstruktionen. Die Verbindung der als obere und untere Rahmenkonstruktion identifizierten Plattenbauteile 12 und 22 durch Punktschweißen untereinander
und an der Wägezelle ändert nichts daran, dass die Plattenbauteile 12 und 22 ausschließlich auf die im Streitgebrauchsmusters als vorteilhaft beschriebenen Weise
hergestellt wurden, nämlich ausschließlich durch Schneiden und Biegen aber ohne
stoffschlüssige Verbindung.
b)
Der technische Sinn, der damit verfolgt werden soll, beide Rahmenkonstruktionen „ohne stoffschlüssige Verbindung" zu fertigen, liegt darin begründet, zur Lösung der gestellten Aufgabe beizutragen und eine effektivere und somit kostengünstigere Herstellung dadurch zu erreichen, dass diese nicht mehr aus mehreren Komponenten zusammengeschweißt werden müssen, sondern durch einfache Trenn-
und Biegevorgänge hergestellt werden können (Streitgebrauchsmuster, Absätze
0005 und 0007). Genau dies ist auch bei den Plattenbauteilen 12 und 22 der E4 der
Fall. Dagegen würde das Vermeiden einer stoffschlüssigen Verbindung der Rahmenkonstruktion mit der Wägezelle oder anderen Komponenten zu diesem dem
Merkmal M6HiIII zugrundeliegenden Zweck nichts beitragen.
7.4. Da es sich bei der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag III wiederum um einen
einheitlich beantragten Anspruchssatz handelt, fallen mit dem Schutzanspruch 1
wiederum die abhängigen Schutzansprüche 2 – 6.
8.
Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist eine Kombination
der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag II und III, weist also die Merkmale M1 –
M5, M6HIII, M7, M8, M9HI und M10HII auf. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denen
des Hilfsantrags II identisch. Aus den vorgenannten Gründen ist diese Anspruchsfassung mangels Neuheit gegenüber der E4 nicht schutzfähig.
9.
Soweit es um die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag V geht, ist die Sache
zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen.
9.1. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V baut auf der Fassung nach Hilfsantrag III dadurch auf, dass das Merkmal M9HI eine modifizierte Fassung als Merkmal M9HV wie folgt erhalten hat (Änderungen hervorgehoben):
M9HV wobei an jeweils gegenüberliegenden Kanten an den Schmal- und
Längsseiten der Rahmenkonstruktion zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche angeordnet sind, die sich in derselben Richtung
von der Hauptfläche der Platte erstrecken, um U-förmige Profile
auszubilden.
Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denjenigen nach Hilfsantrag III identisch.
9.2. Die gegenüber der Stammanmeldung und den ursprünglich eingereichten
Unterlagen vorgenommenen Änderungen im Hilfsantrag V erweitern den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht und sind damit zulässig.
Die einzelnen Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V sind wie folgt in
den ursprünglichen Unterlagen (zitiert nach Offenlegung der Stammanmeldung
EP 2 453 217 A1 und der Eintragungsunterlagen vom 16. Juli 2013) offenbart:
Merkmale Stammanmeldung
Gbm-Anmeldung
M0
M1
M2
M3
M4
M5
Anspruch 1
Anspruch 1
Gesamtoffenbarung
Gesamtoffenbarung
Anspruch 1
Anspruch 1
Anspruch 1, Absätze
0001,
Anspruch 1
0018, 0025, Figur 3
Absätze 0019, 0030, Figuren
Anspruch 1
9 - 13
Anspruch 2, Absatze 0031
Anspruch 1, Seite 7, Zeile 26
M6HIII
Anspruch 3
M7
M8
Anspruch 4
Anspruch 5
Anspruch 1
Anspruch 1
Anspruch 1
M9HV
Anspruch 6 und insb. Figuren
Anspruch 2 und insb. Figuren
14 - 16 und 19 - 21 i. V. m. Ab-
14 - 16 und 19 - 21
i. V. m.
sätzen 0023, 0031 bis 0033
Seite 6, 3. Absatz, Seite 7,
5. Absatz bis Seite 8, 2. Absatz
Die Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag V gehen in zulässiger Weise auf
die Unteransprüche 8 bis 12 der Stammanmeldung sowie die Unteransprüche 3 bis
7 der Gebrauchsmusteranmeldung zurück.
Die Beschreibung und die Figuren 1 bis 25 gehen ebenfalls in zulässiger Weise
auf die der Stammanmeldung sowie der Gebrauchsmusteranmeldung zurück.
9.3. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass das Streitgebrauchsmuster auch im Umfang des Schutzanspruchs V als unwirksam festzustellen ist, da die
Fassung des Schutzanspruchs 1 unklar sei, ist darauf hinzuweisen, dass fehlende
Klarheit im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren
keinen Löschungsgrund darstellt, da fehlende Klarheit unter keinen der gesetzlich
die Auslegung des Schutzanspruchs, die insbesondere auch in einem Verletzungsrechtsstreit ggf. bis zum „engstmöglichen sinnvollen Verständnis“ vorzunehmen ist
(BGH GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine).
9.4. Anders als es hinsichtlich der Hilfsanträge I – IV der Fall ist, wird der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V nicht von der Entgegenhaltung E4
neuheitsschädlich getroffen, da diese das Merkmal M9HV so, wie es hier konkret
beansprucht wird, nicht vorbeschrieben hat.
9.5. Über die Schutzfähigkeit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag V hat das
DPMA im Übrigen noch nicht entschieden. Die Überprüfung der Schutzfähigkeit und
hier in erster Linie das Vorliegen eines erfinderischen Schritts setzt eine komplexe,
umfassende Prüfung des von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführten, umfangreichen Standes der Technik voraus, wobei nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Antragstellerin ggf. nach einer Nachrecherche noch weiteren Stand
der Technik in das Verfahren einführt. Vor diesem Hintergrund ist es in Abwägung
von Aspekten der Verfahrensökonomie einerseits und des Instanzverlustes andererseits angebracht, dass der Senat insoweit nicht selbst entscheidet, sondern die
Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückverweist. Belange des öffentlichen Interesses an einer Entscheidung über den Bestand des
Streitgebrauchsmusters sind zudem nicht betroffen, da das Streitgebrauchsmuster
bereits durch Zeitablauf erloschen ist.
10.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
Kostenentscheidung Anlass geben könnten, sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Haupt
Altvater