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BPatG Beschluss vom 01.08.2023 – 35 W (pat) 404/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010823B35Wpat404.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 404/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. August 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 345

ECLI:DE:BPatG:2023:010823B35Wpat404.22.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-

Ing. Altvater

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 345 in dem Umfang von Anfang an unwirksam war, in welchem es über die Schutzansprüche 1 – 6 gemäß Hilfsantrag V vom 1. August 2023 hinausgegangen ist. In diesem Umfang wird die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

3.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Hauptbeschwerde und

Anschlussbeschwerde) tragen der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin

1/4.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters

20 2011 110 345 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 17. Juli 2013 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der europäischen

Patentanmeldung EP 11 18 7979.7 mit Anmeldetag 4. November 2011 abgezweigt

worden (i. F.: Stammanmeldung). Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht das Streitgebrauchsmuster die inländische Priorität 16. November 2010,

DE 10 2010 060 606. Es ist am 18. September 2013 mit den Schutzansprüchen

1 - 7 und der Bezeichnung „Tisch- und Plattformwaage mit nahtlosem Waagenkörper“ in das Gebrauchsmusterregister eingetragen und am 7. November 2013 veröffentlicht worden. Nach Ablauf der Schutzdauer Ende November 2021 ist es erloschen.

Das Streitgebrauchsmuster ist ferner Gegenstand eines Verletzungsrechtsstreits,

welcher zwischen einer Lizenznehmerin des Antragsgegners und der Antragstellerin derzeit in der Berufungsinstanz anhängig ist.

Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtete sich der ursprüngliche

Löschungsantrag der Antragstellerin vom 21. März 2016. Sie hat diesen Antrag auf

den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, und zwar sowohl auf

fehlende Neuheit, als auch fehlenden erfinderischen Schritt sowie mangelnde Ausführbarkeit. Zum Stand der Technik hat die Antragstellerin im Löschungsantrag und

in das weitere Verfahren eine Vielzahl von Entgegenhaltungen eingeführt, wobei zu

unterscheiden ist zwischen druckschriftlichen Entgegenhaltungen aus der Patentliteratur, sonstigen schriftlichen Beschreibungen in Form von Firmenschriften und

aus Sicht der Antragstellerin offenkundigen Vorbenutzungen. Neuheitsschädlich gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 seien aus Sicht der Antragstellerin

z. B. die druckschriftlichen Entgegenhaltungen E1, E2 und E4, sowie die Vorbenutzungen O1 – O4. In Zusammenschau mehrerer Entgegenhaltungen sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auch nahegelegt; dieser Gegenstand sei zudem nicht

in ausführbarer Weise offenbart. Auch die Unteransprüche 2 – 7 enthielten nichts

Schutzfähiges.

Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 26. April 2016 zugestellt worden.

Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016, eingegangen am

selben Tag, widersprochen und mit dem Widerspruch eine geänderte Anspruchsfassung mit neuen Schutzansprüchen 1 – 7 eingereicht mit denen, wie es im Widerspruch heißt, das Streitgebrauchsmuster beschränkt aufrechterhalten werden solle.

Er hat seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 begründet, wobei

der Widerspruchsbegründung eine weitere geänderte Anspruchsfassung mit neuen

Schutzansprüchen 1 – 7 beigefügt war. Aus Sicht des Antragsgegners sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ausführbar offenbart worden. Bezüglich des

Schutzanspruchs 1 seien Neuheit und erfinderischer Schritt gegeben, wie der Antragsgegner in Erwiderung auf den Löschungsantrag näher ausgeführt hat.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung den

Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 30. Mai 2018 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolgreich sein werde, da der

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung maßgebenden Fassung vom 14. Oktober 2016 als nicht neu zu beurteilen sei.

Auf den Zwischenbescheid hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 weiter geänderte Schutzansprüche 1 – 7, sowie zwei Hilfsanträge mit

ebenfalls geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, deren Gegenstand nach

Auffassung des Antragsgegners neu und erfinderisch sei. Die Antragstellerin hat

ihrerseits weiteren Stand der Technik in das Verfahren eingeführt und hinsichtlich

der geänderten Anspruchsfassungen weiterhin fehlende Schutzfähigkeit, aber auch

unzulässige Erweiterung beanstandet.

Wegen eines Güteverfahrens im parallelen Verletzungsrechtsstreit wurde das Löschungsverfahren zeitweise nicht weiterbetrieben. Das Güteverfahren blieb jedoch

ergebnislos.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 22. November 2021 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Löschungsantrags für die Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 17. Dezember 2018 sowie hilfsweise für die

Fassungen nach den Hilfsanträgen I und II, ebenfalls vom 17. Dezember 2018, beantragt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2021 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag II vom 17. Dezember 2018 hinausgeht,

den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten der Antragstellerin 70 % und dem Antragsgegner 30 % auferlegt. Sie hat diesen Beschluss

i. W. wie folgt begründet:

Die eingetragene Fassung sei wegen der auf den Hauptantrag vom 17. Dezember 2018 beschränkten Verteidigung des Streitgebrauchsmusters nicht mehr maßgebend. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei wegen der

Streichung des Teilmerkmals „ohne stoffschlüssige Verbindung“ unzulässig erweitert; dieses Teilmerkmal stelle ein erfindungswesentliches Merkmal dar, das zudem

den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters einschränke. Gleiches gelte für

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach

Hilfsantrag II sei aber zulässig und schutzfähig. Es bestünden hinsichtlich der Ausführbarkeit keine Bedenken. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei neu und

erfinderisch gegenüber den Entgegenhaltungen E4, E56 und E48 während die weiteren Entgegenhaltungen einschließlich der von der Antragstellerin behaupteten

Entgegenhaltungen und Vorbenutzungen, die zudem teilweise für Gebiete außerhalb Deutschlands geltend gemacht worden seien, weiter ablägen.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 4. Dezember 2021 und dem Antragsgegner am 2. Dezember 2021 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin unter Beifügung eines SEPA-

Mandats am 30. Dezember 2021 Beschwerde erhoben und ihre Beschwerde mit

Schriftsatz vom 4. März 2022 begründet. Sie hat wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitgebrauchsmusters ihren Antrag von Löschung des Streitgebrauchsmusters auf Feststellung der Unwirksamkeit umgestellt und beruft sich hinsichtlich des dafür erforderlichen Feststellungsinteresses auf den parallelen Verletzungsrechtsstreit.

Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 22. August 2022 das

Streitgebrauchsmuster auch im Umfang des erstinstanzlichen Hauptantrags und

des Hilfsantrags I verteidigt und auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom

31. August 2022 erklärt, dass diese Antragstellung als Anschlussbeschwerde aufzufassen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2023 hat er ferner einen neuen

Hilfsantrag II mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 6 und einen neuen Hilfsantrag

IV, ebenfalls mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 6 eingereicht, während der bisherige Hilfsantrag II zum neuen Hilfsantrag III wurde. Dem Schriftsatz vom

15. März 2023 waren für den Hauptantrag und den Hilfsanträgen I – IV vollständige

Anspruchssätze beigefügt. In der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2023 hat

der Antragsgegner einen Hilfsantrag V mit weiter geänderten Schutzansprüchen

1 – 6 eingereicht.

Die Antragstellerin hält den jeweiligen Gegenstand der Anspruchsfassungen nach

Hauptantrag und den Hilfsanträgen I – V für schutzunfähig, und zwar sowohl wegen

fehlender Neuheit insbesondere gegenüber der E4, als auch, ausgehend von der

E4 in Kombination mit weiterem, im Verfahren befindlichen Stand der Technik wie

z. B. der E1 oder auch der in der Beschwerdebegründung ins Verfahren eingeführten E57 für nicht erfinderisch. Sie hat im weiteren Beschwerdeverfahren zusätzlichen, aus ihrer Sicht relevanten Stand der Technik in Form von Benutzerhandbüchern und Werbebroschüren betreffend Produkte mit der Bezeichnung „Checkweigher“ ins Verfahren eingeführt. Zudem beanstandet die Antragstellerin unzulässige

Erweiterung und bezüglich des Hilfsantrags V auch fehlende Klarheit.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. November 2021 aufzuheben,

festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 345 von Anfang

an unwirksam war,

sowie, die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. November 2021 abzuändern

und

den

Feststellungsantrag

gegen

das Streitgebrauchsmuster

20 2011 110 345 sowie die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 15. März 2023 zurückzuweisen,

hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:

Hilfsantrag I, Hilfsantrag II, Hilfsantrag III, Hilfsantrag IV,

jeweils vom

15. März 2023, Hilfsantrag V, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom

1. August 2023,

den Feststellungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang

der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.

Ferner hat der Antragsgegner angeregt, die Sache ggf. an das DPMA zurückzuverweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen I – V zulässig seien, insbesondere auch insoweit, als das Teilmerkmal

„ohne stoffschlüssige Verbindung“ gestrichen wurde. Er ist ferner der Auffassung,

dass der Gegenstand nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I – IV schutzfähig

sei, da er von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen sei, insbesondere auch nicht von der E4, und durch

diesen auch nicht nahegelegt sei. Bei den von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführten Firmenschriften sei zudem deren Vorveröffentlichung nicht ersichtlich.

Der Senat hat mit Hinweis vom 30. Juni 2023 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass die Beschwerde der Antragstellerin möglicherweise Aussicht

auf Erfolg haben könnte, da die Zulässigkeit der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II zweifelhaft sei und die Schutzfähigkeit des

Gegenstands nach den Hilfsanträgen III und IV fraglich erscheine. Die Beteiligten

haben sich hierzu mit Schriftsätzen jeweils vom 24. Juli 2023 geäußert und an ihren

gegensätzlichen Auffassungen festgehalten.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen als schriftliche Beschreibungen eingeführt worden:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E9

E10

E11

E12

E13

E14

WO 2009/012742 A2,

DE 198 41 025 A1,

EP 0 034 656 B1,

DE 692 32 155 T2,

EP 0 017 600 B1,

DE 103 06 195 B4,

DE 203 21 745 U1,

DE 42 28 528 A1,

DE 698 09 563 T2,

DE 20 2007 018 547 U1,

DE 31 14 979 C2,

DE 37 00 829 A1,

GB 1 087 534 A,

E15

Internetveröffentlichung, Thread auf der Seite www.wer-weisswas.de zum Thema „Blechbiegekante perforieren“ bzgl. Schwächung einer Biegekante mittels Laser, Seiten 1 - 3, Ausdruck

vom 14. Dezember 2015,

E16

Internetveröffentlichung www.wiktionary.org/wiki/perforieren,

bzgl. Perforieren, Stand 4. Dezember 2015, 13:21, Quelle: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Dudenverlag,

Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, ISBN 978-3-411-05506-7,

1 Seite, Ausdruck vom 14. Dezember 2015,

E45

E46

E47

E48

E49

E50

US 4 832 142 A,

US 2006 / 0 207 805 A1,

US 2 668 045 A,

US 4 565 255 A,

CN 2011 300 55 Y,

EP 0 296 907 A1,

E50a

deutschen Übersetzung der Ansprüche der E50,

E50b

deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E50,

E51

KR 10 2010 0095 493,

E51a

englische Übersetzung der Ansprüche der E51,

E51b

englische Übersetzung der Beschreibung der E51,

E52

US 5 225 527 A,

E52a

deutsche Maschinenübersetzung der Ansprüche der E52,

E52b

deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E52,

E53

E54

EP 0 544 858 A1,

FR 2 675 255 A1,

E54a

deutsche Maschinenübersetzung der Ansprüche der E54,

E54b

deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E54,

E55

FR 2 554 229 A1 (Prioritätsanmeldung zu E48),

E55a T1-Dokument zu E55,

E56

E57

DE 195 24 571 A1,

DE 296 05 602 U1,

E58

Meier, M., ETH Zürich, productinnov@tion: „Grundlagen der

Produkt-Entwicklung", Deckblatt, Inhaltsverzeichnis Seiten

3 - 9, Kapitel 8 „Biegen, DIN 8586“ Seiten 58 - 77, Sommer

2005,

E59

Benutzerhandbuch der Waage QC-3265 Checkweigher, Avery

Weigh-Tronix, 52 Seiten, Juli 2008

E59a Ausdruck aus dem Internetarchiv „Wayback Machine“, wayback.archive.org vom 21. September 2007 zu E59, 1 Seite

E59b Foto der Waage QC-3265 Checkweigher,

E59c

Foto der Waage QC-3265 Checkweigher,

E59d Foto der Waage QC-3265 Checkweigher,

E60 Werbebroschüre der Waage CW-90 X Over/Under Washdown

Checkweigher, Rice Lake Weighing Systems, 4 Seiten, © 2009,

E60a Ausdruck der Webseite www.phantomscales.com/ricelake/

Rice Lake - CW90X-963 Checkweigher „Phantom Scales“ aus

dem Internetarchiv „Wayback Machine“, wayback.archive.org

vom 23. Juni 2010, 2 Seiten,

E60b Detailfoto zu E60,

E60c Detailfoto zu E60.

Ferner hat sich die Antragstellerin auf aus ihrer Sicht offenkundige Vorbenutzungen berufen, die die nachfolgend genannten Produkte betreffen:

O1

O2

Waage TONAVA TLA 5,

Rohwaage/Halter für Wiegestab, die in diverse Waagen der Antragstellerin eingebaut worden seien,

O3

Kompaktwaage, Produktnummern 7744, 7745, 7746 der Antragstellerin,

O4

O5

Wägebrücke 2080 der Antragstellerin,

Referenzwaage 2878, 2879 der Antragstellerin.

Zum Vortrag der jeweiligen Benutzungshandlungen hat die Antragstellerin die als E8 und E17 – E44 bezeichneten Dokumente eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA,

während die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg bleibt.

1.

Der Antragsgegner hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe

durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).

2.

Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Löschungsantrag in zulässiger

und sachdienlicher Weise auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Aufgrund der gegen sie aus dem Streitgebrauchsmuster erhobenen und in der Berufungsinstanz weiter anhängigen Verletzungsklage hat

sie auch das dafür erforderliche Feststellungsinteresse.

3.

Die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, nachdem der Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster nur

noch in der Fassung nach Hauptantrag vom 15. März 2023 verteidigt hat. Hierin ist

zugleich eine teilweise Rücknahme des Widerspruchs gegen den ursprünglichen

Löschungsantrag zu sehen, so dass die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters

analog § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG in dem über die Schutzansprüche nach Hauptantrag hinausgehenden Fassung ohne weitere Sachprüfung festzustellen ist.

4.

Im Umfang der Schutzansprüche nach Hauptantrag vom 15. März 2023 war

das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam, da der Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht schutzfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebrMG).

4.1. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters betrifft eine Tisch- oder Plattformwaage mit einer oberen und einer unteren Rahmenkonstruktion, die über eine

Wägezelle miteinander verbunden sind, so dass das Gewicht eines Gegenstandes,

welcher auf der oberen Rahmenkonstruktion abgelegt ist, bestimmt werden kann.

Darüber hinaus betrifft er eine entsprechende Rahmenkonstruktion bzw. einen entsprechenden Waagenkörper für eine Tisch- oder Plattformwaage (Absatz 0001 der

Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.). Tisch- oder Plattformwaagen mit einer oberen

oder unteren Rahmenkonstruktion (Waagenkörper), die über eine Wägezelle miteinander verbunden sind, seien aus dem Stand der Technik bereits bekannt, wobei

meist die obere und untere Rahmenkonstruktion in Form einer rechteckigen Rohrkonstruktion ausgebildet sei, wobei beispielsweise Vierkantrohre zu einem rechteckigen Rahmen zusammengeschweißt seien. An die rechteckige Vierkantrohrkonstruktion würden dann weitere Bauteile angeordnet, um beispielsweise auch eine

entsprechende Verbindung mit einer Wägezelle zu schaffen (Absätze 0002 und

0003 GS.).

Der Nachteil derartiger Konstruktionen bestehe darin, dass sie in der Herstellung

relativ aufwendig seien (Absatz 0004 GS.).

Die Aufgabe des Streitgebrauchsmusters besteht nach der Gebrauchsmusterschrift

darin, eine Tisch- oder Plattformwaage bzw. eine entsprechende Rahmenkonstruktion für eine Tisch- oder Plattformwaage sowie ein Herstellungsverfahren für dieselbe bereitzustellen, bei welchen der Aufwand für die Herstellung reduziert werden

könne, so dass eine effektive und somit kostengünstige Herstellung erreicht werden

könne. Gleichzeitig solle jedoch die Festigkeit und Steifheit, insbesondere die Verwindungssteifheit der entsprechenden Rahmenkonstruktion beibehalten oder verbessert werden, sodass eine hoch präzise messende, zuverlässige sowie ästhetisch ansprechende Tisch- oder Plattformwaage hergestellt werden könne (Absatz

0005 GS.).

4.2. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einer bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten Merkmalsgliederung):

M0 Tisch- oder Plattformwaage

M1 mit einer einzigen Wägezelle (8),

M2 einer oberen Rahmenkonstruktion (2) und einer unteren Rahmenkonstruktion (3),

M3 die über die Wägezelle (8) miteinander so verbunden sind, dass die

untere Rahmenkonstruktion (3) und die obere Rahmenkonstruktion (2)

an der Wägezelle (8) angeordnet sind,

M4 wobei an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung (30) gelagert ist und

M5 wobei beide Rahmenkonstruktionen jeweils einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind,

M6 wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) eine homogene, teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte aufweist

M7 und Ausnehmungen (21, 24, 25) und/oder abgewinkelte Bereiche (15

bis 20, 22) umfasst,

M8 wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) an ihrem äußeren Umfangsrand

teilweise abgewinkelte Bereiche aufweist, die quer, zur Hauptfläche der

Platte angeordnet sind, so dass Kantenwinkel ausgebildet sind.

Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 7 an, zu deren Wortlaut auf

die Akten verwiesen wird.

4.3. Als für den o. g. Gegenstand zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur (FH)

bzw. Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem

Gebiet der Wiegetechnik, insbesondere der Entwicklung von Tisch- oder Plattformwaagen anzusehen.

4.4. Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitgebrauchsmusters und den

Sachgehalt der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag wie folgt:

4.4.1

Tisch- oder Plattformwaage (Merkmal M0)

Bei einer Plattformwaage handelt es sich um eine flache tablettartige Waage, welche die Masse (umgangssprachlich „das Gewicht“, da die Messung über Bestimmung der Gewichtskraft erfolgt) von Gegenständen misst, die sich auf einer flachen

Plattform befinden. Die Funktion der Plattform besteht darin, das Gewicht des Objekts an die internen Messkomponenten zu übertragen und das Objekt während des

Wiegens zu stützen sowie ferner die darunter liegenden funktionellen Komponenten

abzudecken und damit zu schützen sowie den ästhetischen Gesamteindruck der

Waage zu verbessern.

Auf Grund der meist modularen Bauweise und der möglichen Trennung von Anzeigegerät und eigentlicher Wäge-Plattform, ermöglicht es die Plattformwaage nicht

nur kleinere, sondern auch übergroße Gegenstände zu wiegen, ohne dass die Gewichtsanzeige durch das zu wiegende Gut verdeckt wird, wenn sie am Tisch, an der

Wand oder an einem speziellen Stativ befestigt ist. Plattformwaagen werden daher

in den unterschiedlichsten Variationen vielseitig in Bereichen der Industrie, Pharmazie oder Lebensmittelbranche eingesetzt, beispielsweise als Kontrollwaagen, Rezepturwaagen oder Zählwaagen.

Tischwaagen sind spezielle Plattformwaagen, die aufgrund ihres kompakten Designs weniger Platz als Bodenwaagen benötigen, daher auf Tischplatten, Theken,

Arbeitsplätzen und Schreibtischen aufgestellt werden können und dafür eine geringere Gewichtskapazität aufweisen. Für den Messvorgang wird das zu wiegende

Objekt auf die Plattform, Abdeckung oder Schale der Tischwaage gelegt die meist

zur einfachen Reinigung abgenommen werden kann. Tischwaagen erfüllen eine

Vielzahl von kommerziellen und industriellen Funktionen, beispielsweise als Kontrollwaagen, Tischzählwaagen und Mischwaagen und werden oft programmiert und

automatisiert, um Produktion, Servicequalität und Effizienz zu steigern.

4.4.2 Wägezelle (M1 und M3)

Unter Wägezellen versteht der Fachmann eine Sonderform von Kraftaufnehmern

bzw. Kraftsensoren zum Aufbau von Wägevorrichtungen, die in Gramm (g) Kilogramm (kg) oder Tonnen (t) und nicht in Newton (N) wie die Kraftaufnehmer kalibriert sind.

Wägezellen enthalten wie Kraftaufnehmer meist einen sog. Federkörper, d. h. ein

geeignet geformtes Stück Metall, dessen Geometrie sich unter Einwirkung der zu

bestimmenden Masse leicht verändert. Diese elastische Verformung wird für Massen über einige Gramm bis hin zu vielen Tonnen in der Regel von Dehnungsmessstreifen erfasst und in ein elektrisches Signal umgeformt.

Je nach Nennlastbereich, messtechnischen Anforderungen, insbesondere Genauigkeit, Stabilität und dynamischen Bedingungen werden Wägezellen, deren Dehnungssensoren und insbesondere deren Federkörper in verschiedenen Dimensionierungen und Geometrien ausgestaltet, beispielsweise als Einfach-, Doppel- oder

Multibiegebalken, als Scherstab, S-Typ oder als säulenförmige, Ringtorsions- oder

Membran-Federkörper.

Dem zuständigen Fachmann sind derartige Wägezellen, ihre Funktionsweise sowie

die verschiedenen Formen von Wägezellen wohl vertraut. Das Streitgebrauchsmuster zeigt in einem Ausführungsbeispiel – den Schutzbereich nicht einschränkend –

eine Wägezelle in einer für dessen Anforderungen üblichen Form (Figur 3, Bezugszeichen 8 i. V. m. Absatz 0050).

Figur 3 des Streitgebrauchsmusters mit Ergänzungen durch den Senat

Dem Fachmann ist jedoch bewusst, dass auch andere Formen von Wägezellen

bzw. Federkörper, die der allgemeinen Definition von Wägezellen entsprechen, vom

Wortlaut des Schutzanspruchs 1 umfasst sind.

4.4.3

obere und untere Rahmenkonstruktion über Wägezelle verbunden

(M1 bis M3)

Nach den Merkmalen M1 bis M3 sind die obere und die untere Rahmenkonstruktion

über die einzige Wägezelle miteinander verbunden, indem sie an dieser angeordnet

sind (Absatz 0007: „Die Rahmenkonstruktionen werden hierbei insbesondere durch

die Bauteile gebildet, die unmittelbar mit der Wägezelle in Verbindung stehen“, Absatz 0043: „In der Draufsicht der Fig. 1 ist das obere Rahmenteil 2 zu sehen, welches über eine Wägezelle mit dem unteren Rahmenteil 3 verbunden ist.“ Absatz

0050: „In der Schnittansicht der Fig. 3 ist die Anordnung vom oberen Rahmenteil 2

und unterem Rahmenteil 3 an der Wägezelle 8 detaillierter dargestellt“).

Auch wenn dies im Anspruch 1 nicht explizit angegeben ist und die Beschreibung

und die Figuren des Ausführungsbeispiels den Anspruch nicht einschränken, versteht der Fachmann die Merkmale M1 bis M3 derart, dass die obere und die untere

Rahmenkonstruktion jeweils unmittelbar bzw. direkt nur über die Wägezelle miteinander verbunden sind, ohne weitere dazwischen angeordnete Bauteile.

4.4.4 … einstückige, ebene, monolithische, homogene Platte (M5, M6)

Die beiden Rahmenkonstruktionen werden in den Merkmalen M5 bis M10 näher

bestimmt und die Ausgangswerkstücke aus denen sie gefertigt sind, werden in den

Merkmalen M5 und M6 beschrieben, nämlich als jeweils einstückige, ebene, monolithische und homogene Platte.

Zwar ist es für Vorrichtungsmerkmale nicht entscheidend, auf welche Art und Weise

die Rahmenkonstruktionen aus den Platten hergestellt sind („gefertigt“), jedoch welche räumlichen und gegenständlichen Eigenschaften des fertigen Produkts sich daraus für den Fachmann ergeben (Product-by-Process-Merkmale).

Die Eigenschaften des Ausgangswerkstücks (üblicherweise auch sog. „Halbzeug“)

sind dabei dem Merkmal M5 und teilweise M6 zu entnehmen.

Für den Fachmann ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Angabe einer „ebenen,

monolithischen Platte“, dass es sich beim Ausgangswerkstück um ein flaches in

einer Ebene ausgedehntes Bauteil handelt, dessen Dicke, d. h. die Ausdehnung in

der Richtung senkrecht dazu im Verhältnis zu den anderen Abmessungen gering ist

und einheitlich aus Festkörpermaterial besteht.

Außerdem entnimmt der Fachmann den Angaben „einstückig“, „monolithisch“ und

„homogen“, dass die Platte zumindest makroskopisch aus nur einem Material besteht, dessen Beschaffenheit ortsunabhängig ist und nicht aus mehreren verschiedenen Komponenten zusammengesetzt ist.

Die räumliche Ausgestaltung der aus den Ausgangswerkstücks fertiggestellten

Rahmenkonstruktionen wird in den übrigen sich anschließenden Merkmalen des

Anspruchs 1 (Teil von M6, M7 und M8) näher bestimmt.

4.4.5

teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte, Ausnehmungen

und/oder abgewinkelte Bereiche, Kantenwinkel (M6, M7, M8)

In den Merkmalen M6 bis M8 werden die räumlich-geometrischen Formen der Platten näher beschrieben, welche – laut Beschreibung – durch Trennverfahren wie Laserstrahlschneiden und das Fertigungsverfahren des Umformens mittels Biegen

und/oder Abkanten von Flächenteilen der Platte entstehen und sie zu den beiden

Rahmenkonstruktionsteilen der Waage formen (Absätze 0007 bis 0013, 0051 und

0056 bis 0058).

Diesen Merkmalen entnimmt der Fachmann, dass jede der beiden am äußeren Umfangsrand der aus der Platte gebildeten Rahmenkonstruktion abgewinkelte Bereiche und ggf. zusätzlich Ausnehmungen umfasst, an deren Rändern ebenfalls abgewinkelte Bereiche ausgebildet sein können. Die abgewinkelten Bereiche sind quer,

insbesondere senkrecht zur Hauptfläche der jeweiligen Platte angeordnet, so dass

dadurch sogenannte Kantenwinkel ausgebildet sind, d. h., dass die Rahmenkonstruktion im Bereich des Randes im Querschnitt die Form eines Winkelprofils aufweist (Absatz 0009). Durch die abgewinkelten Bereiche wird eine Versteifung des

entsprechenden Rahmenteils 2, 3 bewirkt und trägt zur Lösung der Aufgabe bei,

indem eine ausreichende Stabilität und Steifheit, insbesondere Verwindungsfestigkeit der entsprechenden Rahmenkonstruktion erreicht wird, wodurch zuverlässige

und präzise Messungen der Tisch- oder Plattformwaage ermöglicht werden (Absätze 0005, 0011 und 0058).

Die Angabe von „teilweise“ in den Formulierungen „teilweise ausgeschnittene oder

abgewinkelte Platte“ (Merkmal M6) und „teilweise abgewinkelte Bereiche" (Merkmal

M8) versteht der Fachmann derart, dass die jeweilige Abwinklung den äußeren Umfangsrand bzw. die Aussparungen nicht vollständig umlaufen muss, so dass der

gesamte Umfangsrand abgewinkelt ist, sondern, dass auch Bereiche existieren, bei

denen keine Abwinklung aus der Hauptebene der Platte vorhanden ist (Absatz

0009: „Die abgewinkelten Bereiche können zumindest teilweise am äußeren Umfangsrand der aus der Platte gebildeten Rahmenkonstruktion und/oder am Rand

von Ausnehmungen vorgesehen sein.“ und Absatz 0054: „In … Fig. 7 sind auch

zwei Aussparungen 24, 25 in der Hauptfläche 28 des unteren Rahmenteils 3 dargestellt, an deren Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche 22 vorgesehen

sind.“).

Dagegen ist die Ansicht der Antragstellerin, dass ein „teilweise abgewinkelte Bereich“ ein solcher wäre, der nicht vollständig um 90° abgewinkelt ist, sondern einen

von 0° und 90° verschiedenen Winkel zu Hauptfläche aufweist und dadurch ein Bereich größer 0 % Abwinklung bis kleiner 100 % [sic!] Abwinklung beansprucht wäre,

weder aus technischen Gründen nachvollziehbar noch durch die Beschreibung oder

die Figuren des Streitgebrauchsmusters gestützt.

Die gemäß Merkmal M6 teilweise abgewinkelte Platte sowie die im Merkmal M8

genannten teilweise abgewinkelte Bereiche am äußeren Umfangsrand und den

Aussparungen der zu den Rahmenkonstruktion fertiggestellten Platten können beispielshaft den Darstellungen der Ausführungsform in den Figuren 14 bis 21 bzw.

Figur 7 entnommen werden.

Figuren 14 bis 18 und Ausschnitt aus Figur 7 des Streitgebrauchsmusters mit Ergänzungen durch den Senat

4.4.7

Abdeckung (M4)

Gemäß Merkmal M4 ist an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung gelagert. Diese Abdeckung wird in den Figuren 9 bis 13 gezeigt und in der Beschreibung

als „Tisch bzw. Abdeckung“ (Absätze 0042 und 0044) oder „Tischabdeckung“ (Absatz 0007) bezeichnet. Demnach wir der Fachmann die Abdeckung als den Teil der

Waage verstehen, der zum einen direkt das zu wiegende Gut aufnimmt, zum anderen zum Schutz der inneren Komponenten der Waage und dem ästhetischen Erscheinungsbild dient.

4.5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu, da

er von der Druckschrift E4 (DE 692 32 155 T2) hinsichtlich aller beschriebenen

Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Die Druckschrift E4 betrifft laut Bezeichnung eine Wägezelle mit einer Platte mit

einer Öffnung und überbrückendem Dehnungssensor. Eine solche Lastzelle oder

Wägezelle werde in elektronischen Waagen eingesetzt (Seite 1, Zeilen 21 bis 28).

Aus der Druckschrift E4 ist in Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Folgendes

bekannt: Eine

M0 Tisch- oder Plattformwaage

(Bezeichnung: „Wägezelle mit einer Platte …“, Seite 1, Zeilen

21 bis 28: „Eine elektronische Waage und ein Lasterfassungsinstrument wie beispielsweise ein Lastsensor zum Messen einer von außen aufgebrachten Kraft nutzt im Allgemeinen eine

Lastzelle. Eine derartige bei der elektronischen Waage angewendete Lastzelle …“ und Figur 5 i. V. m. dem die Seiten 17

und 18 übergreifenden Absatz: „Waagentisch 52“)

M1 mit einer einzigen Wägezelle (30, 40),

Der Wägezelle im Sinne des Streitgebrauchsmusters entspricht in E4 funktionell die bauliche Einheit bestehend aus

dem rechteckigen plattenartigen Körper 30 mit den Endabschnitten 70 und 71 und dem eine rechtwinklige Öffnung 31

überbrückenden, auf einem Metallsubstrat/Metallträger 41 angebrachten Dehnungssensor 40 (insbesondere Figur 2, mittlerer Teil i. V. m. Seite 10, Zeilen 4 bis 10). Dafür, dass für eine

Waage mehr als eine Wägezelle eingesetzt werden soll, ist

der Druckschrift E4 kein Hinweis zu entnehmen, weshalb der

Fachmann die Verwendung nur einer einzigen Wägezelle mitliest.

Mittlerer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Ergänzungen durch den Senat

M2 einer oberen Rahmenkonstruktion (12) und einer unteren Rahmenkonstruktion (22),

Ein als obere Rahmenkonstruktion fungierendes Plattenbauteil 12 und ein als untere Rahmenkonstruktion fungierendes

Plattenbauteil 22 ist in E4 in den Figuren 1 und 5 bis 7 sowie

insbesondere in Figur 2 dargestellt und auf Seite 11, Zeile 6

bis Seite 13 Zeile 26 detailliert beschrieben.

Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4

M3 die über die Wägezelle miteinander so verbunden sind, dass die

untere Rahmenkonstruktion (22) und die obere Rahmenkonstruktion (12) an der Wägezelle angeordnet sind,

Dass die obere (12) und die untere (22) Rahmenkonstruktion

jeweils direkt mit der Wägezelle und damit über die Wägezelle

im Sinne des Streitgebrauchsmusters miteinander verbunden

sind, ist in der Druckschrift E4 in den Figuren 2, 5 und insbesondere der nachfolgend abgebildeten Figur 1 dargestellt und

auf Seite 9, Zeile 19 bis Seite 14, Zeile 27 beschrieben.

Figur 1 der Druckschrift E4

M4 wobei an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung (8, 52)

gelagert ist und

Der Abdeckung im Sinne des Streitgebrauchsmusters (vgl.

Auslegung in Abschnitt 4.4.7) entspricht in E4 der Waagentisch bzw. Lastaufnahmetisch, der in Figur 5 dargestellt ist

(Seite 18, Zeilen 1 bis 8: „… ein zu wägender Gegenstand auf

dem Waagentisch 52 angeordnet wird“ und Anspruch 8: „Lastaufnahmetisch (8), der mit den den beweglichen unelastischen Körper ausbildenden Bereichen (71, 11, 21) verbunden

ist, um die aufgebrachte Last aufzunehmen.“).

Figur 5 der Druckschrift E4 mit Ergänzungen durch den Senat

M5 wobei beide Rahmenkonstruktionen (12 und 22) jeweils einstückig

aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind,

In den Figuren 1 und 5 bis 7, insbesondere in Figur 2 ist zu

erkennen, dass die beiden Rahmenkonstruktionen jeweils einstückig sind und der zugehörigen Beschreibung ist zu entnehmen, dass sie aus ebenen monolithischen Platten gefertigt

werden (die Seiten 23 und 24 übergreifender Absatz: „… das

obere Plattenbauteil 12 als auch das untere Plattenbauteil 22,

… unter Nutzung eines einzigen und des gleichen Prägestempels und Stanzstempels hergestellt werden“).

Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4

M6 wobei jede Rahmenkonstruktion (12, 22) eine homogene (z. B. Figur 2), teilweise ausgeschnittene (Figur 2, Bezugszeichen 5 i. V. m.

Seite 11, Zeilen 24 bis 30: „Dieses obere Plattenbauteil 12 hat zwei

Paare von Kerben, die im allgemeinen mit 5 bezeichnet werden“)

oder abgewinkelte (insb. Figur 2, Bezugszeichen 4b, 10b, 11b, 20b,

21b (Seitenwände) und 10c, 11c, 20c, 21c (Flansche)) Platte aufweist

M7 und Ausnehmungen (Figur 2 i. V. m. Seite 12, Zeile 11: „Schraubenloch 10d und 11d“, Seite 13, Zeile 23 und 24: „Schraubenloch

20d und 21d“ und Seite 11, Zeilen 24 bis 30: „zwei Paare von Kerben … 5) und/oder abgewinkelte Bereiche (Figur 2, Bezugszeichen

4b, 10b, 10c, 11b, 11c, 20b, 20c, 21b, 21c) umfasst,

M8 wobei jede Rahmenkonstruktion (12, 22) an ihrem äußeren Umfangsrand teilweise abgewinkelte Bereiche aufweist, die quer zur

Hauptfläche der Platte angeordnet sind, so dass Kantenwinkel ausgebildet sind.

Die abgewinkelten Bereiche (Figur 2, Bezugszeichen 4b, 10b,

11b, 20b, 21b) befinden sich quer, nämlich orthogonal am Umfangsrand der oberen Wand (4a, 10a, 11a) bzw. der unteren

Wand (4a, 20a, 21a), welche die Hauptfläche der jeweiligen

Platte 12 bzw. 22 darstellen und zusammen mit dieser jeweils

Kantenwinkel ausbilden (Seite 11, Zeile 6 bis Seite 13,

Zeile 5).

Zu keiner anderen Beurteilung konnte der Einwand des Antragsgegners führen, wonach es sich bei der Baueinheit bestehend aus dem plattenartigen Körper 30 mit

Dehnungssensors 40 (vgl. die Ausführungen zum Merkmal M1, insbesondere die

dortige Abbildung) nicht um eine Wägezelle handeln würde, sondern die Wägezelle

der Druckschrift E4 als Kombination dieser Baueinheit zusammen mit den Plattenbauteilen 12 und 22 (vgl. Figur 1 der Druckschrift E4) zu sehen sei. Der Antragsgegner begründet diese Ansicht sinngemäß damit, dass aus der Gesamtoffenbarung und insbesondere der Bezeichnung der Druckschrift E4 insgesamt nur eine

Wägezelle beschrieben wäre, die sich aus der Gesamtanordnung der sandwichartig

zusammengesetzte Zwischenplatte 30 zwischen dem oberen und dem unteren Plattenbauteil 12 und 22 ergeben würde. So würde der Fachmann insbesondere anhand der Figur 5, welche ein Ausführungsbeispiel der Waage nach E4 zeigt, im

Vergleich mit der Figur 9, welche schematisch den Aufbau einer Waage aus dem

Stand der Technik darstellt, erkennen, dass mit der Baueinheit aus dem plattenartigen Körper 30 mit Dehnungssensors 40 alleine keine Gewichtsmessung möglich

wäre. Somit wären die oberen und die unteren Plattenbauteile 12 und 22 notwendigerweise Bestandteile der Wägezelle, die Waage der Druckschrift E4 würde folglich

keine Rahmenkonstruktionen im Sinne des Streitgebrauchsmusters aufweisen und

könne deshalb auch die Merkmale M2 bis M8 nicht offenbaren.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird die von ihm als „Wägezelle“ interpretierte Einheit in der Druckschrift E4, wie sie beispielsweise in der Figur 1 gezeigt

ist, nicht mit diesem fachüblichen Begriff bezeichnet, sondern lediglich als Dehnungsinduktionseinheit 1 (vgl. Seite 10, Zeilen 27 bis 35: „Somit hat die Dehnungsinduktionseinheit 1 einen Dreilagenaufbau, bei dem der plattenartige Körper 30 zwischen dem oberen und dem unteren Aufbau 12 und 20 angeordnet ist, während

der 30 Dehnungssensor 40 im Wesentlichen in der Mitte der Höhe der Dehnungsinduktionseinheit 1 … und in Ausrichtung mit der Mittellinie OX positioniert

ist“). Nach Erkenntnis des Senats kann der Fachmann anhand der Bezeichnung der

E4 („Wägezelle mit einer Platte mit einer Öffnung und überbrückendem Dehnungssensor“), vor allem aber durch die Vorrichtungsansprüche 1 bis 5, die jeweils eine

Wägezelle beanspruchen, ohne die Plattenbauteile 12 und 22 zu erwähnen, diese

auch nicht als erfindungswesentliche Bestandteile der Wägezelle verstehen und damit nicht die Dehnungsinduktionseinheit 1 als Wägezelle identifizieren, sondern nur

die Einheit des plattenartigen Körpers 30 mit Dehnungssensor 40.

Entscheidend für den Offenbarungsgehalt ist jedoch nicht die Bezeichnung der jeweiligen Komponenten einer Vorrichtung, sondern deren Funktionsweise, die sich

für den zuständigen Fachmann aufgrund seines Fachwissens ergibt.

Dieser erkennt ohne Weiteres zum einen, dass die Baueinheit in der Druckschrift

E4, bestehend aus dem plattenartigen Körper 30 mit Dehnungssensor 40, so wie

sie insbesondere im Mittelteil der Figur 2 dargestellt wird, einer Wägezelle nach

fachüblicher Definition entspricht (vgl. Abschnitt 4.4.2). Zum anderen, dass diese

funktionell isomorph ist, sowohl zu dem in der E4 als Stand der Technik in Figur 9

gezeigten und auf Seite 1, Zeile 21 bis Seite 3, Zeile 3 beschriebenen Wägezelle A

als auch zu der Wägezelle 9 des Streitgebrauchsmusters:

In jedem Fall wird beim Aufbringen einer zu wiegenden Masse auf einer Seite eines

mit einer Ausnehmung versehenen Federkörpers dieser verformt, was zu einer Dehnung des darauf angebrachten Dehnungssensors führt und dieser ein von der

Masse abhängiges elektrisches Signal zur Verfügung stellt.

Die erforderliche Einspannung bzw. Befestigung zum Aufbau einer funktionsfähigen Waage nach Figur 5 der E4 führt zu keinem anderen Verständnis des Begriffs

„Wägezelle“, da hierbei zwischen der Funktionalität der Wägezelle zum Bereitstellen eines geeigneten Messsignals und der Waage insgesamt zu unterscheiden ist.

Eine bestimmte Anordnung bzw. Befestigung der Waage in Bezug auf die enthaltene Wägezelle, um eine definierte, bspw. parallele Auslenkung der Wägezelle zu

erreichen, ist auch in Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters nicht gefordert und

folgt auch nicht aus dem – den Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters nicht einschränkenden – Ausführungsbeispiel nach Figur 3.

Auch hinsichtlich Merkmal M4 ist festzustellen, dass durch den Waagen- bzw. Lastaufnahmetisch der E4 funktional auch eine Abdeckung der darunterliegenden Komponenten der Waage bewirkt wird und somit auch gemäß der E4 an der oberen

Rahmenkonstruktion eine Abdeckung gelagert ist. Ungeachtet dessen verwendet

auch Absatz 0044 des Streitgebrauchsmusters alternativ zur „Abdeckung“ die Bezeichnung „Tisch“.

4.6. Da der Antragsgegner die Anspruchsfassung nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, fallen mit dem

Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 – 7 (BGH GRUR 2007,

862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

4.7. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Anspruchsfassung nach Hauptantrag mit Blick auf den insoweit maßgebenden Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt

wurde, unzulässig erweitert ist.

5.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht

schutzfähig.

5.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom der Fassung

nach Hauptantrag dadurch, dass am Ende dieses Schutzanspruchs das folgende

Merkmal M9HI angefügt ist:

M9HI wobei an gegenüberliegenden Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche angeordnet sind, die sich in derselben Richtung von

der Hauptfläche der Platte erstrecken, um U-förmige Profile auszubilden.

Der eingetragene Schutzanspruch 2 wurde gestrichen, die bisherigen Schutzansprüche 3 – 7 wurden im Übrigen inhaltlich unverändert umnummeriert in Schutzansprüche 2 – 6.

5.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist nicht neu, da

auch er von der Druckschrift E4 hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Die Druckschrift E4 offenbart die Merkmale M1 bis M8, wie dies bereits zur Fassung

des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt ist.

Wie insbesondere die Figur 2 der Druckschrift E4 zeigt, ist bei den dort beschriebenen Rahmenkonstruktionen, dem der oberen Rahmenkonstruktion entsprechenden

oberen Plattenbauteil 12 und dem der unteren Rahmenkonstruktion entsprechenden unteren Plattenbauteil 22, auch das Merkmal M9HI offenbart.

Sowohl bei der oberen Rahmenkonstruktion 12 als auch bei der unteren Rahmenkonstruktion 22 schließen sich an den gegenüberliegenden Kanten der Hauptflächen (obere Wände 4a, 10a, 11a bzw. unteren Wände 4a, 20a, 21a) jeweils teilweise abgewinkelte Bereiche an (Seitenwände 4b, 10b, 11b bzw. 4b, 20b, 21b), die

sich in derselben Richtung bezüglich dieser Hauptfläche der Platte erstrecken und

somit im Querschnitt ein U-förmiges Profil ausbilden:

Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch die Antragstellerin

Selbst wenn man die von den in Längsrichtung äußeren Bereichen 10, 11, 20, 21

der Rahmenkonstruktionen senkrecht von der Hauptfläche der Platte in derselben

Richtung abgewinkelte Bereiche 10b, 11b, 20b, 21b wegen der sich daran anschließenden, wieder parallel zur Hauptfläche der Platte angeordneten Bereiche 10c, 11c,

20c, 21c nicht als U-förmig, sondern möglicherweise als Ω-förmig ansehen würde,

bilden jedenfalls die in den mittigen Teilen 4 jeder Rahmenkonstruktion an gegenüberliegenden Kanten abgewinkelte Bereiche 4b zusammen mit dem Hauptflächenbereichen 4a jeweils ein U-förmiges Profil:

Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch den Senat

5.3. Auch die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I ist als einheitlicher Anspruchssatz zur Überprüfung gestellt, so dass mit dem Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 – 6 fallen.

6.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II ist ebenfalls nicht

schutzfähig.

6.1. Hilfsantrag II vom 15. März 2023 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hilfsantrag I dadurch, dass an das Ende dieses Schutzanspruchs 1 das folgende

Merkmal M10HII angefügt ist:

M10HII und wobei die obere und untere Rahmenkonstruktion (2, 3) so angeordnet sind, dass die abgewinkelten Bereiche so orientiert sind,

dass sie aufeinander zuweisen.

Zusätzlich wurde die erste Alternative des Unteranspruchs 4 (Schutzanspruch 5 der

eingetragenen Fassung) gestrichen.

6.2. Durch die Forderung im Merkmal M10HiII nach Hilfsantrag II wird die räumliche Orientierung von oberer und unterer Rahmenkonstruktion – eingebaut in der

Tisch- oder Plattformwaage – derart bestimmt, dass an deren gegenüberliegenden

Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche, welche nach Merkmal M9HI als

U-förmige Profile ausgebildet sind, aufeinander zuweisen, was insbesondere in den

Figuren 6 und 7 des Streitgebrauchsmusters zu erkennen ist.

Figur 6 und Ausschnitt aus Figur 7 des Streitgebrauchsmusters

mit Ergänzungen und Hervorhebungen durch den Senat

6.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist nicht neu, da

auch er von der Druckschrift E4 hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Wie insbesondere die Figuren 1 und 5 der Druckschrift E4 zeigen, sind bei der dort

beschriebenen Rahmenkonstruktion, die obere Rahmenkonstruktion (12) und die

untere Rahmenkonstruktion (22) so angeordnet, dass die abgewinkelten Bereiche

10b, 11b, 20b und 21b und insbesondere 4b (in folgender Abbildung magentafarben

hervorgehoben) so orientiert sind, dass sie aufeinander zuweisen, wodurch auch

das Merkmal M10HII vollständig offenbart ist.

Figur 1 und Figur 5 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch den Senat

6.4. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II ebenfalls als einheitlicher Anspruchssatz zur Überprüfung gestellt wurde, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch

die abhängigen Schutzansprüche 2 – 6.

7.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist ebenfalls

nicht schutzfähig.

7.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III (identisch mit dem erstinstanzlichen

Hilfsantrag II) weist die Merkmale M1 – M5 und M7 – M9HI nach Hilfsantrag I auf

und unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags I dadurch, dass das Merkmal M6 modifiziert gefasst ist (Änderung hervorgehoben):

M6HIII wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) eine homogene, teilweise

ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte ohne stoffschlüssige Verbindungen aufweist,

Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denjenigen nach Hilfsantrag I identisch.

7.2.

Zur Auslegung der gegenüber dem Merkmal M6 zusätzlichen Angabe „ohne

stoffschlüssige Verbindungen“ im Merkmal M6HIII, die im Laufe des erstinstanzlichen

Verfahrens entfernt und in den geltenden Hilfsantrag III wieder aufgenommen

wurde, ist Folgendes anzumerken:

Allgemein werden in der sog. Verbindungstechnik als Teilbereich der Fertigungstechnik, welche sich u. a. mit dem Zusammenfügen von Einzelteilen und Baugruppen zu technischen Bauelementen beschäftigt, als „stoffschlüssige Verbindungen“

alle nicht lösbaren Verbindungen bezeichnet, bei denen die Verbindungspartner

durch atomare oder molekulare Kräfte zusammengehalten werden und sich nicht

zerstörungsfrei trennen lassen (z. B.: Kleben, Vulkanisieren, Löten, Schweißen).

Diese fachübliche Definition ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, in der an mehreren Stellen

insbesondere die konkrete stoffschlüssige Verbindung des Schweißens als nachteilig bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung ausgeschlossen werden soll (Absatz

0007: „Die Erfindung geht aus von der Erkenntnis, dass eine effektivere Herstellung

dadurch erreicht werden kann, dass die entsprechenden Rahmenkonstruktionen

bzw. -teile für die Tisch- oder Plattformwaagen nicht mehr geschweißt werden, sondern durch einfache Trennvorgänge und Biegevorgänge hergestellt werden. … Insbesondere kann die Rahmenkonstruktion durch eine homogene Platte gebildet werden, die keine stoffschlüssigen Verbindungen, wie beispielsweise Schweißnähte

aufweist. Auch die Rahmenkonstruktion an sich benötigt entsprechend keine stoffschlüssigen Verbindungen, insbesondere Schweißnähte.“ und Absatz 0057: „Entsprechend kann eine oberes Rahmenteil, genauso wie nachfolgend ein unteres

Rahmenteil ausschließlich durch Trennverfahren, insbesondere mechanische

Trennverfahren oder Laserstrahlschneiden oder dergleichen, und Biegeprozesse

hergestellt werden, ohne dass es aufwendiger Schweißungen und deren Nachbearbeitung bedarf.“).

In Bezug auf den Wortlaut der Ansprüche 1 in den verschiedenen Fassungen ist

dabei festzuhalten, dass zwar durch die Angaben „einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt“ im Merkmal M5 und „homogen“ im Merkmal M6 für den

Fachmann bereits bestimmte Herstellungsarten für die Rahmenkonstruktionen aus

den Ausgangswerkstücken der Platten ausgeschlossen sind, insbesondere Verbindungen aus mehreren verschiedenen Komponenten (nicht „homogen“) und sog.

formschlüssige und kraftschlüssige Verbindungen (nicht „einstückig“ und „monolithisch“). Jedoch ist die zusätzliche Angabe „ohne stoffschlüssige Verbindung“ im

Merkmal M6HiI nicht redundant im Sinne einer Überbestimmung, da vor allem die im

Streitgebrauchsmuster ausführlich beschriebene stoffschlüssige Verbindung des

Schweißens weder durch „einstückig“, „monolithisch“ und „homogen“ noch durch

andere Angaben im Anspruch 1 bereits (vollständig) ausgeschlossen wird. Denn

wie dem Fachmann bekannt ist, würde insbesondere eine Schweißverbindung von

zwei aus dem gleichen Material bestehenden Fügepartnern – entweder ohne

Schweißzusatzwerkstoff oder mit Schweißzusatzwerkstoff aus ebenfalls dem gleichen Material – zu einer Platte bzw. Rahmenkonstruktion führen, welche die Forderungen nach „einstückig“, „monolithisch“ und „homogen“ beim fertiggestellten Produkt ebenfalls erfüllen würde, obwohl es sich dabei um eine stoffschlüssige Verbindung handelt.

Wie der Fachmann weiter erkennt, ist es durch das Merkmal M6HIII nicht ausgeschlossen, wenn die Platten der Rahmenkonstruktionen miteinander oder mit weiteren Komponenten stoffschlüssig verbunden sind, sofern jede der Platten selbst

nicht durch stoffschlüssige Verbindung hergestellt ist.

7.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht neu, da

auch er von der Druckschrift E4 hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Wie insbesondere die Figur 2 zeigt und zur Schutzfähigkeit des Hauptantrags in

Abschnitt 4.5 im Einzelnen dargelegt, sind die Plattenbauteile 12 und 22 der aus E4

bekannten Vorrichtung als obere und untere Rahmenkonstruktion im Sinne des

Schutzanspruchs 1 zu identifizieren. Da jede Rahmenkonstruktion aus einem einzigen Materialstück aus Metall besteht (Seite 18, Zeilen 26 bis 30: „das obere und

untere Plattenbauteil 12 und 22 … vorzugsweise aus rostfreiem Stahl gefertigt, aber

kann aus einem beliebigen anderen geeigneten 30 Metall wie zum Beispiel Aluminium gefertigt sein.“), also homogen und einstückig aus einer monolithischen Platte

gefertigt ist, weisen beide Rahmenkonstruktionen bereits keine Verbindung auf, da

für eine Verbindung mindestens zwei Fügepartner vorhanden sein müssten. Folglich weist auch keine der Rahmenkonstruktionen eine stoffschlüssige Verbindung

auf, weshalb auch das geänderte Merkmal M6HiIII des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III in der Druckschrift E4 offenbart ist.

Der Einwand des Antragsgegners, wonach die der oberen und unteren Rahmenkonstruktion entsprechenden Plattenbauteile 12 und 22 eine stoffschlüssige Verbindung aufweisen würden, weil sie an den Flanschen (10c und 11c sowie 20c und

21c) punktverschweißt sind, ist nicht fachgerecht, da er weder den Wortlaut des

Merkmals M6HiIII noch seinen Sinn korrekt berücksichtigt:

a)

Der Wortlaut des Merkmals M6HiIII fordert nicht, dass die Rahmenkonstruktionen nicht mittels stoffschlüssiger Verbindung miteinander oder mit anderen Bauteilen verbunden werden dürfen. Vielmehr werden auch bei der Waage des Streitgebrauchsmusters weitere Bauteile an den Rahmenkonstruktionen angebracht und

zwar lediglich vorzugsweise ohne stoffschlüssige Verbindungen aber nicht notwendigerweise (Absatz 0007: „Die Rahmenkonstruktionen werden … gegebenenfalls

über weitere Bauteile mit einer Standfläche bzw. dem zu wiegenden Gut in Verbindung stehen. Vorzugsweise können auch sämtliche anderen Bauteile der Tisch- oder Plattformwaage, wie beispielsweise Standfüße, Tischabdeckung und dgl. ohne

stoffschlüssige Verbindungen, insbesondere ohne Schweißnähte, an der Waage

angeordnet sein“).

Das Merkmal M6HiIII fordert lediglich, dass jede Rahmenkonstruktion selbst – neben

dem Bestehen aus einer homogenen, teilweise ausgeschnittenen oder abgewinkelten Platte – nicht aus zwei oder mehreren Teilen stoffschlüssig zusammengesetzt

sein darf. Die Verbindung der beiden Rahmenkonstruktionen miteinander oder mit

weiteren Bauteilen (z. B. Wägezelle, Füße, Abdeckung etc.) ist damit nicht ausgeschlossen, selbst wenn diese mittels Stoffschluss erreicht wird.

Alle in der Druckschrift E4 beschriebenen stoffschlüssigen Verbindungen dienen

nicht dazu, die jeweilige Rahmenkonstruktion 12 bzw. 22 zu bilden. Insbesondere

dienen die Punktschweißungen lediglich zur Befestigung der auf diese Weise hergestellten Rahmenkonstruktionen an der Wägezelle und nicht zur Herstellung der

Rahmenkonstruktionen selbst. Die Wägezelle ist nicht Bestandteil einer der beiden

Rahmenkonstruktionen. Die Verbindung der als obere und untere Rahmenkonstruktion identifizierten Plattenbauteile 12 und 22 durch Punktschweißen untereinander

und an der Wägezelle ändert nichts daran, dass die Plattenbauteile 12 und 22 ausschließlich auf die im Streitgebrauchsmusters als vorteilhaft beschriebenen Weise

hergestellt wurden, nämlich ausschließlich durch Schneiden und Biegen aber ohne

stoffschlüssige Verbindung.

b)

Der technische Sinn, der damit verfolgt werden soll, beide Rahmenkonstruktionen „ohne stoffschlüssige Verbindung" zu fertigen, liegt darin begründet, zur Lösung der gestellten Aufgabe beizutragen und eine effektivere und somit kostengünstigere Herstellung dadurch zu erreichen, dass diese nicht mehr aus mehreren Komponenten zusammengeschweißt werden müssen, sondern durch einfache Trenn-

und Biegevorgänge hergestellt werden können (Streitgebrauchsmuster, Absätze

0005 und 0007). Genau dies ist auch bei den Plattenbauteilen 12 und 22 der E4 der

Fall. Dagegen würde das Vermeiden einer stoffschlüssigen Verbindung der Rahmenkonstruktion mit der Wägezelle oder anderen Komponenten zu diesem dem

Merkmal M6HiIII zugrundeliegenden Zweck nichts beitragen.

7.4. Da es sich bei der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag III wiederum um einen

einheitlich beantragten Anspruchssatz handelt, fallen mit dem Schutzanspruch 1

wiederum die abhängigen Schutzansprüche 2 – 6.

8.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist eine Kombination

der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag II und III, weist also die Merkmale M1 –

M5, M6HIII, M7, M8, M9HI und M10HII auf. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denen

des Hilfsantrags II identisch. Aus den vorgenannten Gründen ist diese Anspruchsfassung mangels Neuheit gegenüber der E4 nicht schutzfähig.

9.

Soweit es um die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag V geht, ist die Sache

zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen.

9.1. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V baut auf der Fassung nach Hilfsantrag III dadurch auf, dass das Merkmal M9HI eine modifizierte Fassung als Merkmal M9HV wie folgt erhalten hat (Änderungen hervorgehoben):

M9HV wobei an jeweils gegenüberliegenden Kanten an den Schmal- und

Längsseiten der Rahmenkonstruktion zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche angeordnet sind, die sich in derselben Richtung

von der Hauptfläche der Platte erstrecken, um U-förmige Profile

auszubilden.

Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denjenigen nach Hilfsantrag III identisch.

9.2. Die gegenüber der Stammanmeldung und den ursprünglich eingereichten

Unterlagen vorgenommenen Änderungen im Hilfsantrag V erweitern den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht und sind damit zulässig.

Die einzelnen Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V sind wie folgt in

den ursprünglichen Unterlagen (zitiert nach Offenlegung der Stammanmeldung

EP 2 453 217 A1 und der Eintragungsunterlagen vom 16. Juli 2013) offenbart:

Merkmale Stammanmeldung

Gbm-Anmeldung

M0

M1

M2

M3

M4

M5

Anspruch 1

Anspruch 1

Gesamtoffenbarung

Gesamtoffenbarung

Anspruch 1

Anspruch 1

Anspruch 1, Absätze

0001,

Anspruch 1

0018, 0025, Figur 3

Absätze 0019, 0030, Figuren

Anspruch 1

9 - 13

Anspruch 2, Absatze 0031

Anspruch 1, Seite 7, Zeile 26

M6HIII

Anspruch 3

M7

M8

Anspruch 4

Anspruch 5

Anspruch 1

Anspruch 1

Anspruch 1

M9HV

Anspruch 6 und insb. Figuren

Anspruch 2 und insb. Figuren

14 - 16 und 19 - 21 i. V. m. Ab-

14 - 16 und 19 - 21

i. V. m.

sätzen 0023, 0031 bis 0033

Seite 6, 3. Absatz, Seite 7,

5. Absatz bis Seite 8, 2. Absatz

Die Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag V gehen in zulässiger Weise auf

die Unteransprüche 8 bis 12 der Stammanmeldung sowie die Unteransprüche 3 bis

7 der Gebrauchsmusteranmeldung zurück.

Die Beschreibung und die Figuren 1 bis 25 gehen ebenfalls in zulässiger Weise

auf die der Stammanmeldung sowie der Gebrauchsmusteranmeldung zurück.

9.3. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass das Streitgebrauchsmuster auch im Umfang des Schutzanspruchs V als unwirksam festzustellen ist, da die

Fassung des Schutzanspruchs 1 unklar sei, ist darauf hinzuweisen, dass fehlende

Klarheit im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren

keinen Löschungsgrund darstellt, da fehlende Klarheit unter keinen der gesetzlich

vorgesehenen Löschungsgründe subsumiert werden kann (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rn. 33 und § 4 Rn. 169). Vorrang hat vielmehr

die Auslegung des Schutzanspruchs, die insbesondere auch in einem Verletzungsrechtsstreit ggf. bis zum „engstmöglichen sinnvollen Verständnis“ vorzunehmen ist

(BGH GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine).

9.4. Anders als es hinsichtlich der Hilfsanträge I – IV der Fall ist, wird der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V nicht von der Entgegenhaltung E4

neuheitsschädlich getroffen, da diese das Merkmal M9HV so, wie es hier konkret

beansprucht wird, nicht vorbeschrieben hat.

9.5. Über die Schutzfähigkeit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag V hat das

DPMA im Übrigen noch nicht entschieden. Die Überprüfung der Schutzfähigkeit und

hier in erster Linie das Vorliegen eines erfinderischen Schritts setzt eine komplexe,

umfassende Prüfung des von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführten, umfangreichen Standes der Technik voraus, wobei nicht ausgeschlossen werden

kann, dass die Antragstellerin ggf. nach einer Nachrecherche noch weiteren Stand

der Technik in das Verfahren einführt. Vor diesem Hintergrund ist es in Abwägung

von Aspekten der Verfahrensökonomie einerseits und des Instanzverlustes andererseits angebracht, dass der Senat insoweit nicht selbst entscheidet, sondern die

Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückverweist. Belange des öffentlichen Interesses an einer Entscheidung über den Bestand des

Streitgebrauchsmusters sind zudem nicht betroffen, da das Streitgebrauchsmuster

bereits durch Zeitablauf erloschen ist.

10.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i. V. m. §§ 92, 97 Abs. 2 ZPO. Billigkeitsgründe, die zu einer anderweitigen

Kostenentscheidung Anlass geben könnten, sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Haupt

Altvater