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BPatG Beschluss vom 04.10.2023 – 1 W (pat) 42/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat42.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 42/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 103 659.8
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Oktober 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat42.22.0
G r ü n d e
I.
Am 22. Februar 2017 reichte die Anmelderin unter Inanspruchnahme der Priorität
einer US-Anmeldung vom 4. März 2016 die Anmeldung eines Patents mit der
Bezeichnung „Hybridfahrzeug mit Ruckdämpfungsstrategie“ ein, die im Register
des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter dem Aktenzeichen
10 2017 103 659.8 geführt wird.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 wies das DPMA die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass die 4. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist
entrichtet worden sei und mit einem Verspätungszuschlag noch bis zum
31. August 2020 gezahlt werden könne, andernfalls gelte die Anmeldung als
zurückgenommen.
Bis 31. August 2020 wurde die 4. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag nicht
gezahlt. Mit
vom
9. September 2020
wandte
sich
die
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das
Streitpatent an das DPMA.
In dieser E-Mail
teilte sie mit, dass die
Einzugsermächtigung für die 4. Jahresgebühr mit Zuschlag nicht ausgeführt
worden sei, und fragte nach, ob der Einzug wiederholt werden könne. In einer
ebenfalls per E-Mail versandten Antwort des DPMA vom 10. September 2020
wurde ihr mitgeteilt, dass im Falle einer Rücklastschrift ein Verwendungszweck
(Einzugsermächtigung) nicht noch einmal verwendet werden könne und dürfe. In
dieser E-Mail wies das DPMA ausdrücklich auf Folgendes hin: „Wenn Sie das
betreffende Schutzrecht aufrechterhalten möchten, müssen Sie eine neue
Einzugsermächtigung einreichen oder die Gebühr überweisen“.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin – unter
Beifügung einer Einzugsermächtigung über 120.- Euro – Wiedereinsetzung in die
Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit Zuschlag. Zur Begründung führte sie
aus, der Wiedereinsetzungsantrag erfolge fristgerecht, da die Versäumung der
Zahlungsfrist im Rahmen einer Überprüfung von Konto-Unterlagen erst im
Nachhinein
festgestellt worden sei und die Verfahrensbevollmächtigte der
Anmelderin erst am 20. März 2021 erfahren habe, dass die Jahresgebühr nicht
abgebucht werden konnte. Die Versäumung der Zahlungsfrist sei des Weiteren
ohne Verschulden erfolgt. Die Anmelderin zahle die Jahresgebühren selbst, so
dass die Jahresgebühren nicht von der Verfahrensbevollmächtigten überwacht
würden. Vielmehr habe die Anmelderin einen externen Zahlungsdienstleister mit
der Gebührenzahlung beauftragt. Auf die Mitteilung des DPMA vom 13. Juli 2020
sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten dennoch die Zahlungsfrist
notiert worden, da es der generelle Auftrag sei, Anmeldungen auch durch Zahlung
der fälligen Gebühren zu erhalten, falls keine gegenteilige Weisung vorliege.
Dementsprechend habe die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin am
28. August 2020 eine Einzugsermächtigung über die 4. Jahresgebühr mit
Zuschlag an das DPMA gefaxt, allerdings sei die Abbuchung nicht ausgeführt bzw.
storniert worden. Zu dieser Zeit hätten Schwierigkeiten mit der Telefax-
Übermittlung bestanden und die Überprüfung von Irrläufern sei aufgrund des
Corona-Lockdowns schwierig gewesen. Im vorliegenden Fall habe die zuständige,
langjährig zuverlässig arbeitende Kanzleimitarbeiterin Frau S… übersehen,
das Amtsgebührenkonto, für das die Einzugsermächtigung erteilt worden sei, mit
einem ausreichenden Guthaben aufzufüllen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das
System mit der regelmäßigen Auffüllung dieses speziellen Kontos stets fehlerfrei
funktioniert und
in der Kanzlei sei ein zuverlässiges System der
Fristenüberwachung etabliert.
Die Prüfungsstelle 56 des DPMA hat mit Zwischenbescheid vom 4. August 2021
darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt
worden sei und daher voraussichtlich als unzulässig verworfen werden müsse.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung könne innerhalb von zwei Monaten ab Wegfall
des Hindernisses gestellt werden. Antragstellerin sei die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin. Dieser sei bereits am 9. September 2020 bekannt
gewesen, dass die Gebühren nicht bezahlt worden seien. Spätestens aufgrund
der E-Mail des DPMA vom 10. September 2020 habe sie gewusst, dass die
Zahlung der 4. Jahresgebühr mit Zuschlag nicht mehr fristgemäß ausgeführt
werden könne. Damit habe die Antragstellerin am 10. September 2020 und nicht
erst am 30. März 2021 Kenntnis von der Nichtzahlung der Gebühr gehabt, so dass
der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der 2-Monats-Frist bis 10. November 2020
hätte gestellt werden müssen. Die versäumte Handlung sei ebenfalls nicht
innerhalb der Frist nachgeholt worden.
Auf diesen Zwischenbescheid trug die Anmelderin ergänzend vor, dass die
Verfahrensbevollmächtigte zunächst davon ausgegangen sei, dass die fällige
Jahresgebühr zwischenzeitlich von dem Zahlungsdienstleister der Anmelderin, der
Firma M…, gezahlt worden sei. Die Zahlung der Gebühr mit Zuschlag
durch die Verfahrensbevollmächtigte sei lediglich als Vorsichtsmaßnahme erfolgt.
Sie habe überprüft, ob
in dem von der Beschwerdeführerin genutzten
Datensystem ANAQUA der korrekte Anmeldetag eingetragen sei, was
automatisch zur Datenweitergabe an den Zahlungsdienstleister M… führe.
Allerdings sei die Datenweitergabe aus dem Datensystem der Beschwerdeführerin
an den Zahlungsdienstleister M… im konkreten Fall – anders als sonst –
offensichtlich nicht korrekt gewesen, was sich erst bei einer Rückfrage im März
2021 herausgestellt habe. Aufgrund des Lockdowns sei der persönliche Kontakt
zu Kanzleimitarbeitern praktisch nicht möglich gewesen, was dazu geführt habe,
dass der
Informationsaustausch eingeschränkt gewesen sei und die
normalerweise greifenden doppelten Sicherungsmaßnahmen – richtiger Eintrag in
der Datenbank und vorsorgliche Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag – nicht
funktioniert hätten.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 hat das DPMA – Prüfungsstelle B60W 30/20 –
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag unter
Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom 4. August 2021 als unzulässig
verworfen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin und Antragstellerin mit ihrer Beschwerde,
mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des DPMA – Prüfungsstelle B60W 30/20 – vom 3. Juni 2022
aufzuheben und der Anmelderin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu gewähren.
Die Beschwerde wurde nicht weiter begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte und gem. § 73 Abs.
2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg, da die Prüfungsstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der 4. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu Recht als unzulässig
verworfen hat.
Gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG ist derjenige, der ohne Verschulden an der
Einhaltung einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher
Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag wieder in den vorigen
Stand einzusetzen.
1. Zunächst
ist
festzuhalten, dass – entgegen der Ausführungen
im
Zwischenbescheid vom 4. August 2021 – nicht die Verfahrensbevollmächtigte,
sondern die Anmelderin und Beschwerdeführerin selbst Antragstellerin
im
Wiedereinsetzungsverfahren ist. Auch wenn es im Rahmen der Begründetheit
eines Wiedereinsetzungsantrags maßgeblich auf das Verschulden eines bzw.
einer Verfahrensbevollmächtigten ankommen kann gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 85 Abs. 2 ZPO, so ist es doch die Anmelderin, die die Frist versäumt hat und der
ein entsprechender Rechtsnachteil droht. Ebenso ist der Wiedereinsetzungsantrag
vom 13. Mai 2021 ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass dieser im
Namen der Anmelderin gestellt wurde. Wie dies bei anwaltlichen Schriftsätzen
üblich ist, wird in dem Schriftsatz eingangs im Betreff die Angelegenheit näher
bezeichnet (mit der Nennung der Anmelderin, der Nummer der Patentanmeldung
etc.) und sodann „in obiger Angelegenheit“ der Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Hieraus ergibt sich unzweideutig eine Antragstellung im Namen der Anmelderin,
so dass es sich bei dieser auch um die Antragstellerin im vorliegenden
Wiedereinsetzungsverfahren handelt.
2. Des Weiteren ist der Wiedereinsetzungsantrag statthaft.
Ausgehend vom Anmeldetag, dem 22. Februar 2017, war die 4. Jahresgebühr
gem. §§ 17 PatG, 3 Abs. 2 PatKostG am 28. Februar 2020 fällig und hätte gem.
§ 7 Abs. 1 PatKostG zuschlagfrei bis Ende April 2020 und mit einem
Verspätungszuschlag bis Ende August 2020 gezahlt werden können. Die
Antragstellerin hat die 4. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag jedoch nicht
binnen dieser Frist gezahlt, so dass das verfahrensgegenständliche Patent gem.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung vom 1. September 2020 erloschen ist.
Die Antragstellerin hat daher durch die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist einen
Rechtsnachteil erlitten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist somit gem. § 123 Abs. 1
PatG statthaft.
3. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch nicht fristgerecht gestellt, so dass
die Prüfungsstelle diesen zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Gem. § 123 Abs. 1 PatG muss die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden, wobei der Antrag die
Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten muss.
Zudem ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die
Wiedereinsetzungsfrist beginnt gem. § 123 Abs. 1 PatG mit dem Wegfall des
Hindernisses, das die Fristversäumnis verursacht hat. Dies ist dann anzunehmen,
wenn der Säumige nicht mehr ohne Verschulden gehindert ist, die versäumte
Handlung vorzunehmen. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt daher zu laufen,
sobald die Partei bzw. Beteiligte oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt das Versäumnis hätte erkennen können, wenn also Anlass
zur Überprüfung eines Fristenlaufs bestand (vgl. BGH NJW-RR 2005, 76
m. w. N.).
Vorliegend wurde binnen der Zweimonatsfrist weder ein Wiedereinsetzungsantrag
gestellt, noch die versäumte Handlung – die Zahlung der 4. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag – nachgeholt.
Die Zweimonatsfrist gem. § 123 Abs. 1 PatG begann, wie die Prüfungsstelle im
angegriffenen Beschluss bzw. im vorangegangenen Zwischenbescheid zu Recht
festgestellt hat, bereits am 10. September 2020 und nicht erst am 30. März 2021
zu
laufen.
Die Verfahrensbevollmächtigte
der
Antragstellerin
und
Beschwerdeführerin, deren Verschulden der Antragstellerin gem. § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hatte bereits am 9. September
2020 positive Kenntnis davon, dass die von ihr mit Abbuchungsauftrag vom
28. August 2020 vorgenommene Gebührenzahlung fehlgeschlagen war. Dies
ergibt sich aus ihrer eigenen E-Mail an das DPMA, in der sie um eine
Wiederholung des Einzugs bat. Mit E-Mail des DPMA vom 10. September 202
wurde sie zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Aufrechterhaltung
des Schutzrechts die Einreichung einer neuen Einzugsermächtigung oder die
Überweisung der Gebühr erforderlich sei. Fristbeginn war damit (spätestens) der
10. September 2020.
Hieran ändert auch der weitere Vortrag der Beschwerdeführerin auf den
Zwischenbescheid nichts. Soweit sie ergänzend vorgetragen hat, dass die
Verfahrensbevollmächtigte zunächst davon ausgegangen sei, dass die fällige
Jahresgebühr zwischenzeitlich von dem Zahlungsdienstleister der Anmelderin, der
Firma M…, gezahlt worden sei und die Zahlung der Gebühr mit Zuschlag
durch sie selbst sei lediglich als Vorsichtsmaßnahme erfolgt sei, so hindert dies
den Fristbeginn nicht. Dieser Vortrag ist bereits nicht ausreichend schlüssig. In
ihrer Stellungnahme auf
den Zwischenbescheid
des DPMA hat die
Beschwerdeführerin zwar vorgetragen, dass sich erst bei einer Rückfrage im März
2021 herausgestellt habe, dass die Datenweitergabe an M… im konkreten
Fall – anders als sonst – offensichtlich nicht korrekt gewesen sei. Demgegenüber
hatte sie zuvor in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Mai 2021 ausgeführt,
dass der Zahlungsdienstleister im konkreten Fall die Gebühren gerade nicht
fristgerecht gezahlt habe, weshalb aufgrund der
in der Kanzlei der
Verfahrensbevollmächtigten am 17. Juli 2020 eingegangenen diesbezüglichen
Information durch das DPMA die Zahlungsfrist in der Kanzlei notiert worden sei.
Damit war der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und
Antragstellerin ab 17. Juli 2020 positiv bekannt, dass der Zahlungsdienstleister die
Zahlung nicht rechtzeitig in der zuschlagsfreien Zeit bewirkt hatte. Sie konnte sich
unter Zugrundelegung dieses Vortrags dementsprechend auch nicht auf eine
korrekte Datenweitergabe aus dem Datensystem der Beschwerdeführerin an den
Zahlungsdienstleister
und auf eine spätere
rechtzeitige Zahlung mit
Verspätungszuschlag verlassen. Vor diesem Hintergrund kann auch die eigene
Gebührenzahlung durch die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin
nicht als reine Vorsichtsmaßnahme angesehen werden.
Aufgrund der Kenntnis der fehlenden Zahlung durch den Zahlungsdienstleister in
der zuschlagfreien Zeit sowie der Kenntniserlangung hinsichtlich des Scheiterns
der eigenen Zahlung spätestens am 10. September 2020 bestand jedenfalls ab
diesem Zeitpunkt Anlass zur Überprüfung, ob die 4. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag rechtzeitig beim DPMA eingegangen war. Zum Zeitpunkt
des Wiedereinsetzungsantrags vom 13. Mai 2021 war daher die zweimonatige
Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung bereits abgelaufen.
Da die Beschwerdeführerin selbst von diesen Umständen positive Kenntnis hatte,
kommt es auf die Schwierigkeiten des persönlichen Kontakts
zu
Kanzleimitarbeitern während des Lockdowns nicht weiter an. Ebenso ist der
Vortrag der Beschwerdeführerin zum fehlenden Verschulden hinsichtlich der
gescheiterten Zahlung vom 28. August 2020 aufgrund eines Versehens der
ansonsten
zuverlässig
arbeitenden
Kanzleimitarbeiterin
nicht
entscheidungserheblich. Die Prüfungsstelle hat den Wiedereinsetzungsantrag
zutreffend als unzulässig verworfen, so dass eine weitere Prüfung des
Verschuldens hinsichtlich Versäumung der Zahlungsfrist nicht erforderlich ist.
4. Die vorliegende Entscheidung konnte gem. § 78 PatG im schriftlichen Verfahren
ergehen, da die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt
und der Senat eine solche nicht für erforderlich gehalten hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Lachenmayr-Nikolaou