Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.10.2023 – 25 W (pat) 518/20
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091023B25Wpat518.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
09.10.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:091023B25Wpat518.20.0
betreffend die Marke 30 2017 018 505
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-
Swienty, LL.M.,
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 5, vom 22. November 2019 wird aufgehoben, soweit die
Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 018 505 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 398 64 901 für folgende Waren
angeordnet worden ist:
Klasse 3:
Ätherische Öle;
Klasse 5:
Pharmazeutische Erzeugnisse; Arzneimittel; medizinische Präparate;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel
und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel
für Menschen; Desinfektionsmittel; aus Pflanzen hergestellte Extrakte,
Tinkturen und Aromen in flüssiger, fester oder gasförmiger Form für
pharmazeutische
Erzeugnisse,
Arzneimittel,
Nahrungsergänzungsmittel
und
diätetische Erzeugnisse
für
medizinische Zwecke.
2. Der Widerspruch aus der Marke 398 64 901 wird auch insoweit
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 25. Juli 2017 angemeldete Zeichen
Sinuxol
ist am 24. August 2017 als Wortmarke eingetragen worden. Das Warenverzeichnis
im Markenregister lautet derzeit wie folgt:
Klasse 3:
Ätherische Öle; Parfümeriewaren; nicht medizinische Kosmetika; nicht
medizinische Haarwässer; nicht medizinische Zahnputzmittel; aus
Pflanzen hergestellte Extrakte, Tinkturen und Aromen in flüssiger, fester
oder gasförmiger Form für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 5:
Pharmazeutische Erzeugnisse; Arzneimittel; medizinische Präparate;
veterinärmedizinische Präparate; Hygienepräparate für medizinische
Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder
veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für
Menschen und Tiere; Desinfektionsmittel; aus Pflanzen hergestellte
Extrakte, Tinkturen und Aromen in flüssiger, fester oder gasförmiger
Form
für
pharmazeutische
Erzeugnisse,
Arzneimittel,
Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke.
Am 20. Dezember 2017 ist seitens der Beschwerdegegnerin Widerspruch aus der
Wortmarke 398 64 901
Sinutox
eingelegt worden. Sie wurde am 11. November 1998 angemeldet und am 25.
Februar 1999 eingetragen. Das Warenverzeichnis im Markenregister lautet derzeit
wie folgt:
Klasse 5:
Pharmazeutische
Erzeugnisse
sowie
Präparate
für
die
Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke
undifferenziert die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 22. November 2019 wurde
die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2017 018 505 für folgende Waren
gelöscht:
Klasse 3:
Ätherische Öle;
Klasse 5:
Pharmazeutische Erzeugnisse; Arzneimittel; medizinische Präparate;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel
und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel
für Menschen; Desinfektionsmittel; aus Pflanzen hergestellte Extrakte,
Tinkturen und Aromen in flüssiger, fester oder gasförmiger Form für
pharmazeutische Erzeugnisse, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel
und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke.
Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
ist
ausgeführt, dass die erhobene Nichtbenutzungseinrede zulässig sei. Die
Widersprechende habe die Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs. 1 Sätze 1 und
2 MarkenG a. F. für die Waren „Pharmazeutische Präparate, nämlich Schleimlöser
zur Behandlung von Husten“, die unter die eingetragenen Waren „Pharmazeutische
Erzeugnisse“ zu subsumieren seien, glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung der
erweiterten Minimallösung seien auf Seiten der Widerspruchsmarke demzufolge
„Antitussiva/Expektorantia“ zu berücksichtigen. Sie stünden zu den von der
Löschung umfassten Waren in einem nicht nur entfernten Ähnlichkeitsverhältnis.
Bei der Widerspruchsmarke sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und
damit einem normalen Schutzumfang auszugehen. Von den beiderseitigen Waren
würde vornehmlich ein breites Publikum angesprochen. Angesichts der
übereinstimmenden Buchstabenfolge „Sinu - o -“, die gerade am Anfang stärker
beachtet werde, sei eine klangliche Verwechslungsgefahr zu befürchten, zumal die
Unterschiede der Endsilben „tox“ und „xol“ auch wegen der gleichen Buchstaben
„o“ und „x“ kaum ins Gewicht fielen. Der kennzeichnungsschwache Bestandteil
„Sinu-“ könne nicht unberücksichtigt bleiben, da er den maßgeblichen
Gesamteindruck
mitbestimme.
Ebenso
sei
eine
schriftbildliche
Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schreiben vom 21.
Dezember 2019 Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, die beiderseitigen
Marken seien nicht verwechselbar. Der gleiche Bestandteil „Sinu-“ trete in den
Hintergrund, zumal er kaum Kennzeichnungskraft aufweise. Die zweiten
Markenelemente ähnelten sich weder klanglich noch schriftbildlich.
Zudem begegne das im Arzneimittelbereich sehr sensibilisierte Publikum den
Marken mit gesteigerter Aufmerksamkeit. Darüber hinaus werde mit der hart
ausgesprochenen Endsilbe „-tox“ im Gegensatz zum weich klingenden, an den
Begriff „Sonne“ erinnerenden Element „-xol“ etwas Giftiges assoziiert. Die Betonung
liege bei der älteren Marke auf der Komponente „-tox“, bei der jüngeren Marke
hingegen auf dem Bestandteil „-ol“. Der wie „ks“ ausgesprochene Buchstabe „x“ und
seine unterschiedliche Positionierung in den Vergleichsmarken seien sehr auffällig.
Die Ausführungen des Amtes zur schriftbildlichen Verwechslungsgefahr seien
angesichts der weitreichend übereinstimmenden Umrisscharakteristik nicht
nachvollziehbar. Ebenso scheide ein Gedankliches-In-Verbindung-Bringen beider
Marken aus, da sich die Übereinstimmung auf den kennzeichnungsschwachen
Bestandteil „Sinu-“ beschränke. Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei nur für
„Nahrungsergänzungsmittel
(NEM)“ glaubhaft gemacht worden, die keine
„pharmazeutischen Erzeugnisse“, „Präparate für die Gesundheitspflege“ oder
„diätetischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ und zu diesen auch nicht
ähnlich seien. Eine Benutzung fünf Jahre vor der Entscheidung über den
Widerspruch sei nicht nachgewiesen worden. Auch sei die Widerspruchsmarke in
gegenüber der eingetragenen Form veränderter Weise benutzt worden. Sie sei
zudem nicht in Deutschland auf den Waren angebracht worden. § 26 Abs. 4
MarkenG greife vorliegend nicht ein, da die Widerspruchsmarke nicht für in
Deutschland hergestellte „ätherische Öle“ oder „Arzneimittel“ benutzt werde. In
ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2023 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke
ergänzend geltend gemacht, die eidesstattliche Versicherung vom 12. Februar 2019
läge lediglich als Kopie vor.
Sie beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 5 vom 22. November 2019 wird aufgehoben, soweit die
Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 018 505 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 398 64 901 für folgende Waren
angeordnet worden ist:
Klasse 3:
Ätherische Öle;
Klasse 5:
Pharmazeutische Erzeugnisse; Arzneimittel; medizinische Präparate;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel
und
Erzeugnisse
für
medizinische
Zwecke;
Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Desinfektionsmittel; aus
Pflanzen hergestellte Extrakte, Tinkturen und Aromen in flüssiger,
fester oder gasförmiger Form für pharmazeutische Erzeugnisse,
Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke.
2. Der Widerspruch aus der Marke 398 64 901 wird auch insoweit
zurückgewiesen.
Die Widersprechende beantragt demgegenüber:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin begründet dieses Begehren damit, dass das
übereinstimmende Element „Sinu-“ nicht unberücksichtigt bleiben könne, da der
Durchschnittsverbraucher eine Marke so aufnehme, wie sie ihm entgegentrete. Es
werde nicht abgespalten, zumal ein rechtlich relevanter Teil der angesprochenen
Verkehrskreise
ihm
keine Bedeutung beimesse. Auch ein
schwach
kennzeichnungskräftiger Bestandteil
trage zum Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Wortmarken bei.
Sie wiesen die identische Vokalfolge „i-u-o“, die übereinstimmenden Wortsilben „si“
und „nu“ sowie die gleichen Buchstaben „o“ und „x“ in umgekehrter Reihenfolge auf.
Lediglich die Konsonanten „t“ und „l“ wichen voneinander ab. Die Betonung beider
Marken dürfte auf dem Element „Sinu-“ liegen. Bei der Widerspruchsmarke handele
es sich um einen Fantasiebegriff, dem von Hause aus eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zukomme. Sie werde für „pharmazeutische Präparate,
nämlich Schleimlöser zur Behandlung von Husten“ benutzt. Angesichts der Identität
der beiderseitig relevanten Produkte bestehe somit Verwechslungsgefahr.
Der Senat hat seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage den
Beteiligten mit Schreiben vom 25. März 2022 und vom 9. Mai 2023 mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 22.
November 2019, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2023 sowie den sonstigen Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch
ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke führt zur
Aufhebung des Beschlusses vom 22. November 2019, soweit dieser die Löschung
der Eintragung der Marke 30 2017 018 505 anordnet, und zur Zurückweisung des
Widerspruchs auch in diesem Umfang.
1. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Da die angegriffene
Marke am 25. Juli 2017 und somit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem
14. Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG auf den
gegen ihre Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der
bis einschließlich 13. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Zudem
wurde er am 20. Dezember 2017 und somit vor dem 14. Januar 2019 eingelegt, so
dass §§ 26 und 43 Abs. 1 MarkenG a. F. einschlägig sind (§ 158 Abs. 5 MarkenG).
2. Auf die wirksam erhobene Einrede der Nichtbenutzung hat die Widersprechende
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 398 64 901 nicht glaubhaft
gemacht.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat bereits im Verfahren vor der
Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts mit Schriftsatz vom 24. Mai
2018 rechtswirksam die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke 398
64 901 erhoben, so dass die Widersprechende deren Benutzung gemäß § 43 Abs.
1 MarkenG a. F. glaubhaft zu machen hat.
a) Die pauschal bzw. undifferenziert erhobene Einrede der Nichtbenutzung ist als
zulässige Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG a. F. auszulegen (vgl.
BGH GRUR 2008, 714 Rn. 23 - idw; BPatG GRUR 2016, 286, 288
- Yosaya/YOSOI). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der
angegriffenen Marke am 29. September 2017 war die am 25. Februar 1999
registrierte Widerspruchsmarke 398 64 901 bereits über fünf Jahre eingetragen.
Demzufolge oblag es der Widersprechenden, deren rechtserhaltende Benutzung in
dem Zeitraum vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2017 (§ 43 Abs. 1
Satz 1 MarkenG a. F.) und vom 9. Oktober 2018 bis zum 8. Oktober 2023 (§ 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F.) glaubhaft zu machen.
b) Bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung handelt es sich um eine
verfahrensrechtliche Obliegenheit der Widersprechenden, so dass sie die volle
Verantwortung
für
eine
vollständige Glaubhaftmachung
trägt
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43, Rn. 64 und 65). Glaubhaftmachung gemäß
§ 43 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 294 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
verlangt keine volle Beweisführung. Vielmehr genügt eine geringere, lediglich
überwiegende Wahrscheinlichkeit der (bestrittenen) Benutzung (vgl. Thomas/Putzo,
ZPO, 43. Auflage, § 294, Rn. 1; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43, Rn. 60 ff.).
Die Widersprechende hat dazu die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer
Marke 398 64 901, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang in den
maßgeblichen Benutzungszeiträumen darzutun und glaubhaft zu machen. Ernsthaft
benutzt wird eine Marke, wenn sie in üblicher und sinnvoller Weise für die Waren
und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, im Inland verwendet wird, um
für diese einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle
ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch verwendet wird, um die
durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist
anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die
wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann.
Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der
Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 38 - Ajax/Ansul;
GRUR 2006, 582, 584, Rn. 70 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2014, 662, Rn. 12
- Probiotik; GRUR 2013, 925, Rn. 38 - VOODOO). Die Frage der Benutzung der
Widerspruchsmarke in den nach § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. maßgeblichen
Zeiträumen unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das
patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz
dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.
a. O., § 43, Rn. 6).
c) Diesen Anforderungen genügen die von der Widersprechenden
im
Amtsverfahren vorgelegten Benutzungsunterlagen nicht.
Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
zwei eidesstattliche Versicherungen vom 16. Oktober 2017 und vom 12. Februar
2019 der jeweils tätigen Geschäftsführer mit Angaben zu Umsätzen von jährlich
mindestens … EUR bis mindestens … EUR
in den Jahren 2012 bis
2018 vorgelegt, die mit dem Präparat „Sinutox“, das den Nasenschleim flüssig hält,
erzielt wurden. Die weiterhin eingereichten Lieferscheine, Rechnungen und
Abbildungen von Umverpackungen bzw. Gebrauchsinformationen stammen aus
den Jahren 2012 bis 2017. In das Verfahren vor dem Bundespatentgericht sind
keine weiteren Unterlagen eingeführt worden.
(1) Die eidesstattlichen Versicherungen liegen dem Senat lediglich als Kopien vor.
Solche reichen wegen der Strafbewehrung grundsätzlich nicht aus (vgl. BPatG 30
W (pat) 562/13 - GRiPiN/Doregrippin; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43, Rn.
84; Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 43, Rn. 29).
(2) Für den Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis zum 8. Oktober 2023 liegen dem
Senat keine den Umfang der Benutzung belegenden Umsatzzahlen vor. Der letzten
und aktuellsten eidesstattlichen Versicherung vom 12. Februar 2019 ist zu
entnehmen, dass die darin genannten Umsätze lediglich bis Oktober 2018 erzielt
wurden. Für diesen Monat sind jedoch keine eigenständigen Umsatzzahlen
ausgewiesen, da lediglich die Gesamtsumme des Jahres 2018 genannt wird.
Zudem betrifft der Monat Oktober 2018 lediglich einen von insgesamt 60 Monaten,
für welche die Benutzung glaubhaft zu machen ist. Insofern wäre der Umsatz im
Oktober 2018 - selbst wenn er angegeben wäre - nicht repräsentativ für den
Gesamtzeitraum.
(3) Auch die Art der Benutzung der Widerspruchsmarke in der Zeit vom 9. Oktober
2018 bis zum 8. Oktober 2023 wird durch die in das Verfahren eingeführten
Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Die hierzu vorgelegten Lieferscheine,
Rechnungen und Abbildungen von Umverpackungen bzw. Gebrauchsinformationen
sind ausweislich der beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 16. Oktober 2017
und 12. Februar 2019 davor verwendet worden.
d) Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG a. F. können nur die Waren oder
Dienstleistungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden,
für die eine
rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Da dies vorliegend nicht
geschehen ist, können auf Seiten der Widerspruchsmarke die für sie eingetragenen
Waren nicht berücksichtigt werden.
Der Widerspruch war deshalb mangels Glaubhaftmachung der Benutzung
zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty