Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 13.12.2023 – 9 W (pat) 12/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131223B9Wpat12.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 12/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Dezember 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 017 339.1

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2023 unter Mitwirkung des

Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzender sowie der Richterin Kriener, des

Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

ECLI:DE:BPatG:2023:131223B9Wpat12.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2021 aufgehoben und

die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. November 2019 beim Deutschen

Patent- und Markenamt als Teilanmeldung - unter Beifügung einer Beschreibung,

10 Patentansprüchen und einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 4 - eingegangenen und

dort unter dem Aktenzeichen 10 2015 017 339.1 geführten Patentanmeldung mit

der Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille in

einem Kraftfahrzeug und System mit einer Datenbrille“.

Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 21. Mai 2015 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden und ist dort unter dem

Aktenzeichen 10 2015 006 612.9 geführt.

Im Prüfungsverfahren zu der Stammanmeldung nahm die Prüfungsstelle für Klasse

B60R in einem ersten Prüfungsbescheid vom 18. Februar 2016 zu der Stammanmeldung 10 2015 006 612.9 Stellung. Als Stand der Technik wurden die folgenden

beiden Druckschriften benannt:

D1 WO 2013/113 500 A1 und

D2 DE 10 2013 207 063 A1.

Gemäß den Ausführungen der Prüfungsstelle mangele es den Gegenständen der

unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 der Stammanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 jeweils an der

erforderlichen Neuheit.

Hierauf reichte die Patentanmelderin im Verfahren der Stammanmeldung eine mit

der Datumsangabe 26. April 2016 versehene Erwiderung auf den Prüfungsbescheid

ein. Sie verteidigte ihr Patentbegehren als Hauptantrag weiterhin mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen sowie hilfsweise mit neu eingereichten Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag vom 26. April 2016. Weiter führte sie wörtlich aus:

„Sollte die Prüfungsstelle den Gegenstand der vorliegenden Erfindung gemäß

Hauptantrag oder Hilfsantrag dennoch nicht als gewährbar erachten, so wird um

Erlass eines weiteren Bescheids gebeten. Hilfsweise wird eine Anhörung beantragt.

Sollte die Prüfungsstelle lediglich redaktionelle Änderungen in den Unterlagen für

erforderlich erachten, die nicht unmittelbar amtsseitig behoben werden können, so

wird um eine telefonische Rücksprache gebeten.“

Die Prüfungsstelle hat gemäß der zu den Akten gereichten Telefonnotiz vom

8. Oktober 2019 der Anmelderin mitgeteilt, dass sie die Ansprüche nach dem Hilfsantrag für gewährbar erachte. Sie hat weiter erklärt, dass eine Patenterteilung aber

deswegen noch nicht unmittelbar erfolgen könne, da aus Sicht der Prüfungsstelle

dann das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt sei, da aktuell noch eine Anhörung beantragt sei, selbst wenn der Hilfsantrag als gewährbar erachtet werde.

Am gleichen Tag reichte die Patentanmelderin daraufhin ein weiteres Schreiben ein,

in dem sie bei weiterhin unverändertem Haupt- und Hilfsantrag nun wörtlich beantragte: „Sollte die Prüfungsstelle den Gegenstand der vorliegenden Erfindung weder

gemäß Hauptantrag noch Hilfsantrag als gewährbar erachten, so wird um Erlass

eines weiteren Bescheids gebeten. Hilfsweise wird eine Anhörung beantragt. Sollte

die Prüfungsstelle lediglich redaktionelle Änderungen in den Unterlagen für erforderlich erachten, die nicht unmittelbar amtsseitig behoben werden können, so wird

um eine telefonische Rücksprache gebeten.“

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle für die Stammanmeldung unter Zurückweisung des Hauptantrags ein Patent auf Basis des Hilfsantrages

erteilt.

Den zurückgewiesenen Anmeldegegenstand verfolgt die Anmelderin mit der am

4. November 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Teilanmeldung weiter. Diese Teilanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B60R des

Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 18. Mai 2021 elektronisch

signierten Beschluss unmittelbar zurückgewiesen.

In der zugehörigen Beschlussbegründung führte die Prüfungsstelle für Klasse B60R

unter anderem aus, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 mit allen seinen

Merkmalen aus der Druckschrift D1 bekannt sei und daher der Patentanspruch 1

mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei. Ferner stellte die

Prüfungsstelle fest, dass die Teilanmeldung inhaltsgleich zu den Unterlagen vom

Anmeldetag der Stammanmeldung sei, so dass die im Stammverfahren bereits

erfolgte Prüfung der Anmeldung auch für das abgeteilte Verfahren Geltung besitze.

Denn der im Stammverfahren ergangene Zurückweisungsbeschluss aufgrund

fehlender Neuheit des Gegenstands des Verfahrensanspruchs gemäß Hauptantrag

setze sich dort auch bereits mit dem insoweit inhaltsgleichen Gegenstand der

Teilanmeldung auseinander.

Es habe für die Prüfungsstelle mithin keine Veranlassung bestanden, angesichts

des bereits im Stammverfahren erlassenen Beschlusses erneut rechtliches Gehör

zu gewähren.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin

vom 16. Juni 2021, die am 17. Juni 2021 elektronisch beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen ist.

In der Beschwerdebegründung führt die Patentanmelderin aus, dass der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche gegenüber dem Inhalt der Druckschriften

D1 und D2 patentfähig sei. Ferner macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend, da zum einen weder im Verfahren der Stammanmeldung noch in dem der

Teilanmeldung eine Anhörung durchgeführt worden sei. Zum anderen seien die von

der Anmelderin vorgebrachten Argumente in der Entscheidung nicht angemessen

berücksichtigt worden und im Übrigen auch das Gebot der Verfahrensökonomie

verletzt worden.

In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2023 hat der

Senat die beiden folgenden Druckschriften als weiteren relevanten Stand der

Technik in das Verfahren eingeführt:

D3 DE 10 2013 005 342 A1 und

D4 EP 1 990 674 A1.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin hieraufhin

neue Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag sowie weitere Anspruchssätze

gemäß zweier Hilfsanträge ein.

Die Beschwerdeführerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vom

13. Dezember 2023 zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 18. Mai 2021 aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag wie eingereicht mit Schriftsatz

vom 5. Dezember 2023 sowie mit den Beschreibungsseiten 1 bis 13 sowie

den Figuren 1 bis 4 vom 4. November 2019.

Ebenso hat die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille (12) in einem Kraftfahrzeug (14),

wobei mittels der Datenbrille (12) ein Bild (22) angezeigt wird, das einer

realen Umgebung (20) der Datenbrille (12) zumindest zum Teil überlagert

ist, wenn die reale Umgebung (20) durch die Datenbrille (12) betrachtet

wird, wobei das Bild (22) derart angezeigt wird, dass ein von einem in der

realen Umgebung (20) angeordneten Objekt (20a, 20b, 20c) aufgenommenes Bildobjekt (22a, 22b, 22c) im Bild (22) in Überdeckung mit dem Objekt

(20a, 20b, 20c) in der realen Umgebung (20) angezeigt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Bild (22) ein Bild (22) der realen Umgebung (20) darstellt, das mittels

einer an der Datenbrille (12) angeordneten Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung (16a, 16b) aufgenommen wird.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 an.

Der Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag lautet:

System (10) mit einem Kraftfahrzeug (14) und einer Datenbrille (12), die

dazu ausgelegt, ein Bild (22) derart anzuzeigen, dass dieses einer realen

Umgebung (20) der Datenbrille (12) zumindest zum Teil überlagert ist, wenn

die reale Umgebung (20) der Datenbrille (12) durch die Datenbrille (12)

betrachtet wird, wobei das System (10) dazu ausgelegt ist, mittels der

Datenbrille (12) das Bild (22) derart anzuzeigen, dass ein von einem in der

Umgebung (20) angeordneten Objekt (20a, 20b, 20c) aufgenommenes

Bildobjekt (22a, 22b, 22c) im Bild (22) in Überdeckung mit dem Objekt (20a,

20b, 20c) in der Umgebung (20) angezeigt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

das System (10) eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung (16, 16b) aufweist, die an der Datenbrille (12) angeordnet ist und die dazu ausgelegt ist,

das Bild (22) als ein Bild (22) der realen Umgebung (20) der Datenbrille (12)

aufzunehmen.

Wegen des Wortlauts der geltenden Beschreibung, der Unteransprüche sowie zu

weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2

In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt zur weiteren Prüfung zur Folge.

Mit dieser Entscheidung hat der erkennende Senat von seinem Ermessen gemäß

§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 PatG Gebrauch gemacht, weil das im Beschwerdeverfahren

vorgelegte Patentbegehren eine neue Sachlage ergeben hat, die vom Deutschen

Patent- und Markenamt bisher weder abschließend geprüft noch recherchiert

worden ist (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 79 Rdn. 21 Nr. 4 und Rdn. 26).

3

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2015 006 612 A1 der Stammanmeldung, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung sowie mit den Anmeldeunterlagen der Teilung übereinstimmt, ein Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille in einem Kraftfahrzeug, wobei

mittels der Datenbrille ein Bild angezeigt wird, das einer realen Umgebung der

Datenbrille zumindest zum Teil überlagert ist, wenn die reale Umgebung durch die

Datenbrille betrachtet wird.

Unter einer Datenbrille sei hierbei insbesondere eine elektronische Datenbrille, wie

beispielsweise eine Augmented-Reality-Brille zu verstehen. Solche Brillen ermöglichten zum einen die Sicht auf die reale Umgebung und zum anderen das Einblenden von künstlichen, digitalen Inhalten, die dann an entsprechender Stelle der Sicht

auf die reale Umgebung überlagert seien. Dadurch werde es ermöglicht, dem

Benutzer in die reale Umgebung zusätzliche Informationen einzublenden. Gerade

auch im Kraftfahrzeugbereich könnten derartige Technologien besonders vorteilhaft

sein, beispielsweise um den Fahrer oder Mitfahrern von Kraftfahrzeugen bestimmte

Zusatzinformationen bereitzustellen. Augmented-Reality-Brillen könnten in Zukunft

für den Fahrer wie auch Mitfahrer als 360° kontaktanaloges Head-Up-Display

dienen und damit einen Mehrwert bieten, der den permanenten Einsatz während

der Fahrt und die damit verbundenen leichten Komforteinschränkungen rechtfertigte

(vgl. Absätze [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung).

Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0004] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille

und ein System mit einer Datenbrille anzugeben, welche Verbesserungen, insbesondere hinsichtlich dem Bereitstellen von fahrerunterstützenden Funktionen,

ermöglichen.

Die Erfindung beruhe gemäß Absatz [0007] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung dabei auf der Erkenntnis, dass die Datenbrille, wie beispielsweise eine

Augmented-Reality-Brille, nicht nur dazu genutzt werden könne, künstliche, digitale

Inhalte einem Nutzer einzublenden, sondern ein aufgenommenes Bild der Umgebung selbst, nämlich als Nachtsichtaufnahme bzw. Nachtsichtbild, in die reale Umgebung einzublenden. Dadurch werde es vorteilhafterweise ermöglicht, dass nun

der Fahrer in der Lage sei, durch die Datenbrille die vor sich liegende Szenerie im

Nachtsichtmodus um wesentliche Informationen angereichert zu betrachten. Bei

Dunkelheit und schlechter Sicht könnten durch die Nachtsichtaufnahme potenzielle

Gefahren deutlich besser wahrgenommen werden, was die Verkehrssicherheit vor

allem bei Nachtfahrten erhöhe. Die Erfindung ermögliche es daher, durch die Datenbrille zusätzliche fahrerunterstützende Informationen bereitzustellen und darüber

hinaus die Verkehrssicherheit zu steigern.

4

Als der mit der Lösung der vorstehenden Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden

Bewertung des Standes der Technik ein Hochschulabsolvent mit Universitätsabschluss der Fachrichtungen Informatik oder Physik (Dipl.-Phys. oder M. Sc.) angesehen, der über eine mehrjährige anwendungsbezogene Berufserfahrung im Hinblick auf den Einsatz von Datenbrillen verfügt.

5

Die im angegriffenen Beschluss behauptete mangelnde Patentfähigkeit (§ 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG) war auf die damals geltenden und zusammen mit der Teilung

eingereichten unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 bezogen. Nach Vorlage der

nun neuen Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag erübrigt sich das Eingehen

darauf.

6

Die Merkmale der unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 in der Fassung

nach Hauptantrag bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann

zunächst der Erläuterung. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen

und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei

diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der

Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren).

6.1

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

V0

Verfahren

V0.1

zum Betreiben einer Datenbrille (12) in einem Kraftfahrzeug (14),

V1

wobei mittels der Datenbrille (12) ein Bild (22) angezeigt wird,

V1.1

das einer realen Umgebung (20) der Datenbrille (12) zumindest zum

Teil überlagert ist, wenn die reale Umgebung (20) durch die

Datenbrille (12) betrachtet wird,

V1.2

wobei das Bild (22) derart angezeigt wird, dass ein von einem in der

realen Umgebung (20) angeordneten Objekt (20a, 20b, 20c) aufgenommenes Bildobjekt (22a, 22b, 22c) im Bild (22) in Überdeckung mit

dem Objekt (20a, 20b, 20c) in der realen Umgebung (20) angezeigt

wird.

dadurch gekennzeichnet, dass

V1.3

das Bild (22) ein Bild (22) der realen Umgebung (20) darstellt, das

mittels einer Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung (16a, 16b) aufgenommen wird,

V1.3.1

die an der Datenbrille angeordnet ist.

Der vorstehende Patentanspruch 1 ist nach Merkmal V0 auf ein Verfahren gerichtet,

dass nach den Merkmalen V0.1, V1.3 und V1.3.1 zum Betreiben einer Datenbrille

in einem Kraftfahrzeug geeignet ist, wobei die Datenbrille eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung umfasst, die an der Datenbrille angeordnet ist.

Nach dem beanspruchten Verfahren wird im Betrieb der Datenbrille gemäß Merkmal V1 mittels der Datenbrille ein Bild angezeigt, das nach Merkmal V1.1 einer

realen Umgebung der Datenbrille zumindest zum Teil überlagert ist, wenn die reale

Umgebung durch die Datenbrille betrachtet wird. Dies bedeutet, dass dem Benutzer

der Datenbrille, der die reale Umgebung durch die aufgesetzte Datenbrille betrachtet - was zwingend eine gewisse Transparenz der Datenbrille voraussetzt -, in

seinem Blickfeld in der Datenbrille ein Bild angezeigt wird, welches der real durch

ihn betrachteten Umgebung überlagert ist.

Bei dem überlagerten Bild handelt es sich nach den Merkmalen V1.2, V1.3 und

V1.3.1 dabei um das Bild eines Bildobjekts, dass ein in der realen Umgebung

angeordnetes Objekt darstellt, wobei das Bild von der an der Datenbrille angeordneten Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung aufgenommen ist. Dem Nutzer der Datenbrille wird somit ein aufgenommenes Bild der realen Umgebung selbst in die Datenbrille eingeblendet und nicht etwa ein künstlich erzeugter digitaler Inhalt.

Die Überlagerung dieses aufgenommenen Bildes bzw. Bildobjektes mit der realen

Umgebung, die der Nutzer durch die Datenbrille betrachtet, erfolgt gemäß dem

Merkmal V1.2 des beanspruchten Verfahrens dabei derart, dass aus Sicht des

Nutzers der Datenbrille das Bildobjekt in Überdeckung mit dem analogen realen

Objekt in der realen Umgebung erfolgt. Hierbei impliziert Merkmal V1.3.1 eine

besondere, weil auf den Ort der Anordnung abzustimmende verfahrenstechnische

Umsetzung der Bilddaten für eine Darstellung entsprechend Merkmal V1.2.

Wie dies verfahrenstechnisch umgesetzt wird, lässt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 offen. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung führt

aus, dass dazu vorgesehen sein kann, dass eine jeweilige gemittelte Augenposition

bzw. Durchschnitts-Augenposition bezüglich der Brille angenommen und vorgegeben wird und das Bildobjekt so angezeigt wird, dass es sich auf einer gedachten

Verbindungslinie zwischen einer dieser Augenpositionen eines Auges und dem

realen Objekt befindet. Auch könne das aufgenommene Bild zweifach, einmal für

das rechte Auge und einmal für das linke Auge eingeblendet werden, so dass das

zum einen Auge korrespondierende Bildobjekt des zu diesem Auge korrespondierenden Bildes auf der Verbindungslinie zwischen diesem Auge und dem realen

Objekt eingeblendet werde und das zum anderen Auge korrespondierende Bildobjekt auf der Verbindungslinie zwischen diesem anderen Auge und dem realen

Objekt angezeigt werde.

6.2

Der Patentanspruch 10 ist auf ein System gerichtet, das ein Kraftfahrzeug,

eine Datenbrille und eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung, die an der Datenbrille angeordnet ist, umfasst, wobei das System dazu ausgelegt ist, mittels der

Datenbrille unter Maßgabe der Merkmale V1.1, V1.2 und V1.3 ein Bild anzuzeigen,

das von der Nachtsicht-Bildschirmaufnahmeeinrichtung als ein Bild der realen

Umgebung aufgenommen wurde.

7

Die in den Patentansprüchen 1 und 10 in der Fassung nach Hauptantrag

aufgeführten Merkmale sind den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung bereits

allesamt gemeinsam als zum erfindungsgemäßen Gegenstand gehörig zu entnehmen, denn diese ergeben sich unmittelbar aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie der Beschreibung (vgl. Absatz [0013] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung).

Dies gilt gleichermaßen auch für die im Vergleich zu den Anmeldunterlagen

wortgleichen Unteransprüche 2 bis 9.

8

Die beanspruchte Erfindung ist nach Überzeugung des Senats auch so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann.

9

Die Frage der Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens, das sich

gegenüber denen nach den Patentansprüchen, welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, durch das ergänzte aus der Beschreibung entnommene

- Merkmal V1.3.1 unterscheidet, ist auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes der Technik insoweit nicht abschließend beurteilbar.

a)

Der Druckschrift D3 als nächstliegender Stand der Technik ist ein Verfahren

zum Betreiben einer als Augmented-Reality-Brille bezeichneten Datenbrille in

einem Kraftfahrzeug zu entnehmen, wobei das Verfahren hierbei auf Bilder einer

am Kraftfahrzeug angeordneten Nachtsichtkamera zurückgreift, die kommunikativ

mit der Datenbrille in Verbindung steht. Hierzu kann das Bild der Nachtsichtkamera

auf einem semitransparenten Display eingeblendet werden, so dass beim Betrachten des Displays simultan noch die Realität hinter dem Display wahrgenommen

werden kann (vgl. Absätze [0011], [0013] und [0014]). Gemäß Absatz [0023] kann

so etwa bei Dunkelheit das Bild einer in Fahrtrichtung weisenden Nachtsichtkamera

überlagert werden. Auch ist es nach Absatz [0024] möglich, dass der angezeigte

Displayinhalt nur eine Teilmenge der Abbildungsdaten umfasst, welche von dem -

im Wortlaut des Absatzes [0024] – Außenbereichssensor aufgenommen werden,

also etwa nur Teilobjekte des von der Nachtsichtkamera aufgenommenen Bildes.

Dieses Bildobjekt kann dann, wie weiter am Beispiel eines im Sichtfeld liegenden

Karosseriebauteils ausgeführt, in Überdeckung zu der realen Umgebung eingeblendet und somit der realen Umgebung überlagert werden.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich hierbei von der auf die

Betriebsweise des Aufbaus nach der Offenbarung der Druckschrift D3 mit einer

umfassten Nachtsichtkamera, die dort am Fahrzeug vorgesehen ist, alleinig

dadurch, dass es zum Betreiben einer Datenbrille in einem Kraftfahrzeug vorgesehen ist, welches eine Nachtsichtkamera umfasst, die an der Datenbrille angeordnet ist, wie vorliegend mit Merkmal V1.3.1 beansprucht.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist

daher neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D3. Es beruht gegenüber diesem

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn der vorbenannte Unterschied liegt

weder im üblichen Griffbereich des Fachmanns noch ist nach Überzeugung des

Senats aus dem Inhalt der Druckschrift D3 heraus ein Anlass ersichtlich, der eine

Änderung der Anordnung mit notwendigerweise einhergehender Ausgestaltung der

Betriebsweise dem Fachmann nahelegen könnte.

Dies gilt gleichermaßen für das mit Patentanspruch 10 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte System.

b)

Auch die Druckschriften D1, D2 und D4 können dem Fachmann für die aus

dem ergänzten Merkmal V1.3.1 folgende Ausgestaltung der Betriebsweise keinen

Anlass geben, so dass das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung

nach Hauptantrag ebenso wie das System nach Patentanspruch 10 auch unter

Berücksichtigung jedenfalls dieser Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

So offenbart die Druckschrift D1 zwar ebenfalls ein Verfahren zum Betreiben einer

Datenbrille, welche auf Daten einer Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung zurückgreift (vgl. Seite 7, Zeilen 15 bis 27; Anspruch 4). Diese Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung ist aber am Kraftfahrzeug und nicht an der Datenbrille angeordnet, so

dass der Druckschrift D1 das Merkmal V1.3.1 ebenfalls nicht zu entnehmen ist und

sie daher für dieses Merkmal auch kein Vorbild geben kann.

Darüber hinaus wird das Bild der Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung hier auch

nicht der realen Umgebung in der Datenbrille überlagert, wie Merkmal V1.3 fordert,

denn die Druckschrift D1 lehrt, dass in die Datenbrille ein virtuell erzeugtes,

künstliches Bild eingeblendet wird (vgl. Anspruch 1). Die Daten der Nachtsicht-

Bildaufnahmeeinrichtung dienen lediglich der Entscheidung, ob ein virtuelles Bild

eingeblendet wird, etwa weil erkannt wird, dass für den Fahrer eine teilweise

Verdeckung von Fahrbahnrändern gegeben ist (vgl. Anspruch 5).

Auch aus der Druckschrift D4 ist ein Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille

bekannt, welche auf Daten verschiedener Sensoren zurückgreift, wobei ein solcher

Sensor eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung sein kann, die an dem Fahrzeug

angeordnet ist (vgl. Absätze [0007], [0014] und [0015]). Zwar lehrt Absatz [0020]

darüber hinaus, dass eine solche Datenbrille auch beim Spazierengehen, Wandern

oder Radfahren getragen werden kann und entsprechende Sensoren dann an der

Datenbrille angeordnet werden können. Die Verwendung einer Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung und damit deren Anordnung an der Datenbrille als hierfür relevant

notwendiger Sensor liegt aus Sicht des Senats für den Fachmann dabei aber nicht

auf der Hand. Denn in dieser Datenbrille sollen lediglich zusätzliche Informationen

hinsichtlich einer Navigation oder interessanter Sehenswürdigkeiten eingeblendet

werden können, wie der letzte Satz in Absatz [0020] ausführt. Die Verwendung einer

Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung ist dafür aus Sicht des Senats nicht notwendig

oder nahegelegt.

Somit offenbart auch die Druckschrift D4 weder das Merkmal V1.3.1 explizit, noch

legt es eine dahingehend abweichende Ausgestaltung nahe.

Die noch verbleibende Druckschrift D2 liegt inhaltlich noch weiter ab. Ihr ist zwar

eine Datenbrille mit einer daran angeordneten Kamera zu entnehmen (vgl. Figur 1).

Diese dient aber ausschließlich der Bestimmung der räumlichen Ausrichtung der

Datenbrille. Ihre aufgenommenen Bilder werden somit weder in die Datenbrille eingeblendet noch handelt es sich hierbei um eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung.

10

Das hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit relevante Merkmal

V1.3.1 war in den Patentansprüchen, welche der angefochtenen Entscheidung

zugrunde lagen, inhaltlich noch nicht enthalten. Es ist vielmehr der Beschreibung

der Anmeldung entnommen und wurde erstmalig dem Patentanspruch 1 bzw. 10

gemäß Hauptantrag, welche am 5. Dezember 2023 eingereicht wurden, hinzugefügt.

Das Merkmal stellt für die Entscheidung eine wesentliche Änderung dar, da sich das

nun mit Hauptantrag beanspruchte Verfahren alleinig durch dieses Merkmal von

dem Inhalt der Druckschrift D3 unterscheidet. Somit hat sich eine neue Sachlage

ergeben (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 79 Rdn. 26), die aus Sicht des Senats

eine Nachrecherche der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes

zu diesem Merkmal erforderlich macht.

Der Senat weist mit Blick auf die weitere Behandlung der Sache darauf hin, dass

wegen der ggf. noch ausstehenden Ermittlung des Standes der Technik davon abgesehen wurde, die geltenden Anmeldungsunterlagen (Patentansprüche, Beschreibungseinleitung, Beispielsbeschreibung und Zeichnung) abschließend zu überarbeiten, d. h. auf sprachliche Klarheit und Zweckmäßigkeit, Fehlerfreiheit sowie auf

ausreichende Darstellung des Standes der Technik zu überprüfen. Diese Überprüfung ist allerdings vom Deutschen Patent- und Markenamt vor einer etwaigen

Erteilung des Patents auf jeden Fall vorzunehmen, auch dann, wenn kein neuer

Stand der Technik ermittelt werden sollte.

11

Entgegen der Auffassung der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist kein

Anlass gegeben, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Der darauf

gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin war zurückzuweisen.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG ist dann

gerechtfertigt, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit widerspricht,

die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz

Patentkostengesetz, 12. Aufl. 2023, § 80 PatG, Rdn. 22 ff; Schulte, PatG, 11. Aufl.,

§ 73 Rdn. 134 ff; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 80 Rdn. 65). Solche

Umstände können unter anderem auf einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die

Prüfungsstelle beruhen. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Gebühr nur dann

zurückzubezahlen, wenn ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt, wie die

Verletzung rechtlichen Gehörs, oder wenn der Verfahrensfehler für die Erhebung

der Beschwerde ursächlich war. Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher

Umstände sind hier nicht gegeben.

11.1 Es liegt kein Verfahrensverstoß der Prüfungsstelle darin, dass sie die

Teilanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen hat ohne zuvor eine Anhörung

durchgeführt zu haben. Denn ein insoweit wirksamer Antrag hat für die beschwerdegegenständliche Teilanmeldung nicht vorgelegen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 hatte die Anmelderin im Verfahren zur Stammanmeldung zunächst beantragt, sofern der Hauptantrag oder Hilfsantrag für nicht

gewährbar erachtet würde, einen weiteren Bescheid zu erlassen und weiter hilfsweise, eine Anhörung durchzuführen. Diesen Antrag hatte sie dann, nachdem die

Prüfungsstelle in einem Telefonat am 8. Oktober 2019 eine Gewährung der Ansprüche gemäß Hilfsantrag in Aussicht gestellt hatte, schriftsätzlich am gleichen Tag

dahingehend modifiziert, dass sie, sofern der Erfindungsgegenstand weder gemäß

Hauptantrag noch gemäß Hilfsantrag für gewährbar erachtet würde, um Erlass

eines Bescheids bittet und hilfsweise eine Anhörung beantragt wird. Mit Beschluss

vom 10. Oktober 2019 hatte die Prüfungsstelle ein Patent aufgrund Hilfsantrag 1

erteilt und über den Hauptantrag entschieden. Angesichts der Erteilung nach Hilfsantrag waren die von der Anmelderin formulierten Voraussetzungen für die Durchführung der hilfsweise beantragten Anhörung nicht gegeben, so dass dem Antrag

auf Anhörung vom 8. Oktober 2019 zu Recht nicht entsprochen wurde.

Mit der Teilungserklärung vom 4. November 2019 hat die Anmelderin die Teilung

erklärt mit der sie ohne Vornahme inhaltlicher Änderungen gegenüber dem

ursprünglich gestellten und bereits verbeschiedenen Hauptantrag, diesen zurückgewiesenen Hauptantrag aus der Stammanmeldung weiterverfolgt.

Für das Teilungsverfahren sind nach der ständigen Rechtsprechung die in dem Verfahren zur Stammanmeldung gestellten Anträge der Anmelderin beachtlich. Die

Teilanmeldung ist dabei in der Verfahrenslage weiter zu behandeln, in der sich die

Stammanmeldung vor der Teilung befand. Verwaltungsakte des Patentamts, die im

Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungserklärung ergangen sind, gelten

grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung und bedürfen keiner Wiederholung. Das gilt auch für Prüfbescheide, soweit sie den Gegenstand der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen konnte, dass der Anmelder den gerügten Mangel der Trennanmeldung zuordnet (vgl. BPatG Beschluss vom

2. Februar 2011, 19 W (pat) 75/09; Beschluss vom 13. Dezember 2022, 17 W (pat)

26/20).

Damit übernimmt die vorliegende Teilanmeldung die Vorgeschichte der Stammanmeldung. Die Anmelderin beantragt nunmehr einen Gegenstand, über den im

Beschluss vom 10. Oktober 2019 bereits entschieden worden ist. Im Vorfeld dazu

war sie ordnungsgemäß gehört worden. Wenn sie nun keine Veränderungen des

Gegenstands vornimmt, muss sie auch damit rechnen, dass die Prüfung kein

anderes Ergebnis als bisher ergeben kann. Insoweit kann die Prüfungsstelle - ohne

entsprechenden erneuten Antrag auf Anhörung - auch nicht erkennen, dass die

Anmelderin mit der Teilanmeldung in einen Austausch mit der Prüfungsstelle

kommen wollte, vielmehr liegt dann die Vermutung näher, davon auszugehen, dass

die Anmelderin mit der Teilung bezweckt, in Bezug auf den zurückgewiesenen

Anspruch in die Beschwerde gehen zu können, nachdem die Haltung der Prüfungsstelle bereits bekannt war und kein Anlass für eine andere als die im Beschluss vom

10. Oktober 2019 geäußerte Rechtsauffassung bestand.

11.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass die

Prüfungsstelle Vorbringen der Anmelderin in der Entscheidung vom 18. Mai 2021

nicht berücksichtigt hat.

Insoweit nimmt die Anmelderin Bezug auf ein Vorbringen vom 26. April 2016 im

Rahmen der Erwiderung auf den (ersten) Prüfungsbescheid vom 18. Februar 2016.

Mithin war dieser angebliche Gehörsverstoß bereits in dem Beschluss vom

10. Oktober 2019 enthalten und die Anmelderin hätte insoweit auch bereits mit der

nachfolgenden Teilungserklärung vom 4. November 2019 auf diesen hinweisen

können bzw. müssen. Mit Einreichen der Teilungserklärung hatte sie dazu ohne

weiteres auch Gelegenheit gehabt. Somit kann diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden, dass der vermeintliche Gehörsverstoß dazu geführt hat, dass die

Anmelderin deswegen in die Beschwerde gehen musste, so dass die Kausalität

zwischen dem vermeintlichen Fehler der Prüfungsstelle (fehlende Berücksichtigung) und der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben ist.

11.3 Schließlich beruht die Entscheidung des Senats auf einem veränderten

Anspruchsgegenstand, so dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

auch deshalb nicht auf einem möglichen Fehler der Prüfungsstelle beruhen kann

und auch insoweit kein Anlass für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

besteht.

Deshalb war der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Peters

Richter Dr. Baumgart ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert

Dr. Geier