Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 13.12.2023 – 9 W (pat) 12/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131223B9Wpat12.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 12/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2023
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 017 339.1
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2023 unter Mitwirkung des
Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzender sowie der Richterin Kriener, des
Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2023:131223B9Wpat12.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2021 aufgehoben und
die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. November 2019 beim Deutschen
Patent- und Markenamt als Teilanmeldung - unter Beifügung einer Beschreibung,
10 Patentansprüchen und einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 4 - eingegangenen und
dort unter dem Aktenzeichen 10 2015 017 339.1 geführten Patentanmeldung mit
der Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille in
einem Kraftfahrzeug und System mit einer Datenbrille“.
Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 21. Mai 2015 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden und ist dort unter dem
Aktenzeichen 10 2015 006 612.9 geführt.
Im Prüfungsverfahren zu der Stammanmeldung nahm die Prüfungsstelle für Klasse
B60R in einem ersten Prüfungsbescheid vom 18. Februar 2016 zu der Stammanmeldung 10 2015 006 612.9 Stellung. Als Stand der Technik wurden die folgenden
beiden Druckschriften benannt:
D1 WO 2013/113 500 A1 und
D2 DE 10 2013 207 063 A1.
Gemäß den Ausführungen der Prüfungsstelle mangele es den Gegenständen der
unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 der Stammanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 jeweils an der
erforderlichen Neuheit.
Hierauf reichte die Patentanmelderin im Verfahren der Stammanmeldung eine mit
der Datumsangabe 26. April 2016 versehene Erwiderung auf den Prüfungsbescheid
ein. Sie verteidigte ihr Patentbegehren als Hauptantrag weiterhin mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen sowie hilfsweise mit neu eingereichten Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag vom 26. April 2016. Weiter führte sie wörtlich aus:
„Sollte die Prüfungsstelle den Gegenstand der vorliegenden Erfindung gemäß
Hauptantrag oder Hilfsantrag dennoch nicht als gewährbar erachten, so wird um
Erlass eines weiteren Bescheids gebeten. Hilfsweise wird eine Anhörung beantragt.
Sollte die Prüfungsstelle lediglich redaktionelle Änderungen in den Unterlagen für
erforderlich erachten, die nicht unmittelbar amtsseitig behoben werden können, so
wird um eine telefonische Rücksprache gebeten.“
Die Prüfungsstelle hat gemäß der zu den Akten gereichten Telefonnotiz vom
8. Oktober 2019 der Anmelderin mitgeteilt, dass sie die Ansprüche nach dem Hilfsantrag für gewährbar erachte. Sie hat weiter erklärt, dass eine Patenterteilung aber
deswegen noch nicht unmittelbar erfolgen könne, da aus Sicht der Prüfungsstelle
dann das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt sei, da aktuell noch eine Anhörung beantragt sei, selbst wenn der Hilfsantrag als gewährbar erachtet werde.
Am gleichen Tag reichte die Patentanmelderin daraufhin ein weiteres Schreiben ein,
in dem sie bei weiterhin unverändertem Haupt- und Hilfsantrag nun wörtlich beantragte: „Sollte die Prüfungsstelle den Gegenstand der vorliegenden Erfindung weder
gemäß Hauptantrag noch Hilfsantrag als gewährbar erachten, so wird um Erlass
eines weiteren Bescheids gebeten. Hilfsweise wird eine Anhörung beantragt. Sollte
die Prüfungsstelle lediglich redaktionelle Änderungen in den Unterlagen für erforderlich erachten, die nicht unmittelbar amtsseitig behoben werden können, so wird
um eine telefonische Rücksprache gebeten.“
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle für die Stammanmeldung unter Zurückweisung des Hauptantrags ein Patent auf Basis des Hilfsantrages
erteilt.
Den zurückgewiesenen Anmeldegegenstand verfolgt die Anmelderin mit der am
4. November 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Teilanmeldung weiter. Diese Teilanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B60R des
Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 18. Mai 2021 elektronisch
signierten Beschluss unmittelbar zurückgewiesen.
In der zugehörigen Beschlussbegründung führte die Prüfungsstelle für Klasse B60R
unter anderem aus, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 mit allen seinen
Merkmalen aus der Druckschrift D1 bekannt sei und daher der Patentanspruch 1
mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei. Ferner stellte die
Prüfungsstelle fest, dass die Teilanmeldung inhaltsgleich zu den Unterlagen vom
Anmeldetag der Stammanmeldung sei, so dass die im Stammverfahren bereits
erfolgte Prüfung der Anmeldung auch für das abgeteilte Verfahren Geltung besitze.
Denn der im Stammverfahren ergangene Zurückweisungsbeschluss aufgrund
fehlender Neuheit des Gegenstands des Verfahrensanspruchs gemäß Hauptantrag
setze sich dort auch bereits mit dem insoweit inhaltsgleichen Gegenstand der
Teilanmeldung auseinander.
Es habe für die Prüfungsstelle mithin keine Veranlassung bestanden, angesichts
des bereits im Stammverfahren erlassenen Beschlusses erneut rechtliches Gehör
zu gewähren.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin
vom 16. Juni 2021, die am 17. Juni 2021 elektronisch beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen ist.
In der Beschwerdebegründung führt die Patentanmelderin aus, dass der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche gegenüber dem Inhalt der Druckschriften
D1 und D2 patentfähig sei. Ferner macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend, da zum einen weder im Verfahren der Stammanmeldung noch in dem der
Teilanmeldung eine Anhörung durchgeführt worden sei. Zum anderen seien die von
der Anmelderin vorgebrachten Argumente in der Entscheidung nicht angemessen
berücksichtigt worden und im Übrigen auch das Gebot der Verfahrensökonomie
verletzt worden.
In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2023 hat der
Senat die beiden folgenden Druckschriften als weiteren relevanten Stand der
Technik in das Verfahren eingeführt:
D3 DE 10 2013 005 342 A1 und
D4 EP 1 990 674 A1.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin hieraufhin
neue Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag sowie weitere Anspruchssätze
gemäß zweier Hilfsanträge ein.
Die Beschwerdeführerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2023 zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 18. Mai 2021 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag wie eingereicht mit Schriftsatz
vom 5. Dezember 2023 sowie mit den Beschreibungsseiten 1 bis 13 sowie
den Figuren 1 bis 4 vom 4. November 2019.
Ebenso hat die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille (12) in einem Kraftfahrzeug (14),
wobei mittels der Datenbrille (12) ein Bild (22) angezeigt wird, das einer
realen Umgebung (20) der Datenbrille (12) zumindest zum Teil überlagert
ist, wenn die reale Umgebung (20) durch die Datenbrille (12) betrachtet
wird, wobei das Bild (22) derart angezeigt wird, dass ein von einem in der
realen Umgebung (20) angeordneten Objekt (20a, 20b, 20c) aufgenommenes Bildobjekt (22a, 22b, 22c) im Bild (22) in Überdeckung mit dem Objekt
(20a, 20b, 20c) in der realen Umgebung (20) angezeigt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Bild (22) ein Bild (22) der realen Umgebung (20) darstellt, das mittels
einer an der Datenbrille (12) angeordneten Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung (16a, 16b) aufgenommen wird.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 an.
Der Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag lautet:
System (10) mit einem Kraftfahrzeug (14) und einer Datenbrille (12), die
dazu ausgelegt, ein Bild (22) derart anzuzeigen, dass dieses einer realen
Umgebung (20) der Datenbrille (12) zumindest zum Teil überlagert ist, wenn
die reale Umgebung (20) der Datenbrille (12) durch die Datenbrille (12)
betrachtet wird, wobei das System (10) dazu ausgelegt ist, mittels der
Datenbrille (12) das Bild (22) derart anzuzeigen, dass ein von einem in der
Umgebung (20) angeordneten Objekt (20a, 20b, 20c) aufgenommenes
Bildobjekt (22a, 22b, 22c) im Bild (22) in Überdeckung mit dem Objekt (20a,
20b, 20c) in der Umgebung (20) angezeigt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
das System (10) eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung (16, 16b) aufweist, die an der Datenbrille (12) angeordnet ist und die dazu ausgelegt ist,
das Bild (22) als ein Bild (22) der realen Umgebung (20) der Datenbrille (12)
aufzunehmen.
Wegen des Wortlauts der geltenden Beschreibung, der Unteransprüche sowie zu
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt zur weiteren Prüfung zur Folge.
Mit dieser Entscheidung hat der erkennende Senat von seinem Ermessen gemäß
§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 PatG Gebrauch gemacht, weil das im Beschwerdeverfahren
vorgelegte Patentbegehren eine neue Sachlage ergeben hat, die vom Deutschen
Patent- und Markenamt bisher weder abschließend geprüft noch recherchiert
worden ist (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 79 Rdn. 21 Nr. 4 und Rdn. 26).
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2015 006 612 A1 der Stammanmeldung, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung sowie mit den Anmeldeunterlagen der Teilung übereinstimmt, ein Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille in einem Kraftfahrzeug, wobei
mittels der Datenbrille ein Bild angezeigt wird, das einer realen Umgebung der
Datenbrille zumindest zum Teil überlagert ist, wenn die reale Umgebung durch die
Datenbrille betrachtet wird.
Unter einer Datenbrille sei hierbei insbesondere eine elektronische Datenbrille, wie
beispielsweise eine Augmented-Reality-Brille zu verstehen. Solche Brillen ermöglichten zum einen die Sicht auf die reale Umgebung und zum anderen das Einblenden von künstlichen, digitalen Inhalten, die dann an entsprechender Stelle der Sicht
auf die reale Umgebung überlagert seien. Dadurch werde es ermöglicht, dem
Benutzer in die reale Umgebung zusätzliche Informationen einzublenden. Gerade
auch im Kraftfahrzeugbereich könnten derartige Technologien besonders vorteilhaft
sein, beispielsweise um den Fahrer oder Mitfahrern von Kraftfahrzeugen bestimmte
Zusatzinformationen bereitzustellen. Augmented-Reality-Brillen könnten in Zukunft
für den Fahrer wie auch Mitfahrer als 360° kontaktanaloges Head-Up-Display
dienen und damit einen Mehrwert bieten, der den permanenten Einsatz während
der Fahrt und die damit verbundenen leichten Komforteinschränkungen rechtfertigte
(vgl. Absätze [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung).
Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0004] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille
und ein System mit einer Datenbrille anzugeben, welche Verbesserungen, insbesondere hinsichtlich dem Bereitstellen von fahrerunterstützenden Funktionen,
ermöglichen.
Die Erfindung beruhe gemäß Absatz [0007] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung dabei auf der Erkenntnis, dass die Datenbrille, wie beispielsweise eine
Augmented-Reality-Brille, nicht nur dazu genutzt werden könne, künstliche, digitale
Inhalte einem Nutzer einzublenden, sondern ein aufgenommenes Bild der Umgebung selbst, nämlich als Nachtsichtaufnahme bzw. Nachtsichtbild, in die reale Umgebung einzublenden. Dadurch werde es vorteilhafterweise ermöglicht, dass nun
der Fahrer in der Lage sei, durch die Datenbrille die vor sich liegende Szenerie im
Nachtsichtmodus um wesentliche Informationen angereichert zu betrachten. Bei
Dunkelheit und schlechter Sicht könnten durch die Nachtsichtaufnahme potenzielle
Gefahren deutlich besser wahrgenommen werden, was die Verkehrssicherheit vor
allem bei Nachtfahrten erhöhe. Die Erfindung ermögliche es daher, durch die Datenbrille zusätzliche fahrerunterstützende Informationen bereitzustellen und darüber
hinaus die Verkehrssicherheit zu steigern.
Als der mit der Lösung der vorstehenden Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden
Bewertung des Standes der Technik ein Hochschulabsolvent mit Universitätsabschluss der Fachrichtungen Informatik oder Physik (Dipl.-Phys. oder M. Sc.) angesehen, der über eine mehrjährige anwendungsbezogene Berufserfahrung im Hinblick auf den Einsatz von Datenbrillen verfügt.
Die im angegriffenen Beschluss behauptete mangelnde Patentfähigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG) war auf die damals geltenden und zusammen mit der Teilung
eingereichten unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 bezogen. Nach Vorlage der
nun neuen Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag erübrigt sich das Eingehen
darauf.
Die Merkmale der unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 in der Fassung
nach Hauptantrag bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann
zunächst der Erläuterung. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen
und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei
diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der
Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren).
6.1
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
V0
Verfahren
V0.1
zum Betreiben einer Datenbrille (12) in einem Kraftfahrzeug (14),
V1
wobei mittels der Datenbrille (12) ein Bild (22) angezeigt wird,
V1.1
das einer realen Umgebung (20) der Datenbrille (12) zumindest zum
Teil überlagert ist, wenn die reale Umgebung (20) durch die
Datenbrille (12) betrachtet wird,
V1.2
wobei das Bild (22) derart angezeigt wird, dass ein von einem in der
realen Umgebung (20) angeordneten Objekt (20a, 20b, 20c) aufgenommenes Bildobjekt (22a, 22b, 22c) im Bild (22) in Überdeckung mit
dem Objekt (20a, 20b, 20c) in der realen Umgebung (20) angezeigt
wird.
dadurch gekennzeichnet, dass
V1.3
das Bild (22) ein Bild (22) der realen Umgebung (20) darstellt, das
mittels einer Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung (16a, 16b) aufgenommen wird,
V1.3.1
die an der Datenbrille angeordnet ist.
Der vorstehende Patentanspruch 1 ist nach Merkmal V0 auf ein Verfahren gerichtet,
dass nach den Merkmalen V0.1, V1.3 und V1.3.1 zum Betreiben einer Datenbrille
in einem Kraftfahrzeug geeignet ist, wobei die Datenbrille eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung umfasst, die an der Datenbrille angeordnet ist.
Nach dem beanspruchten Verfahren wird im Betrieb der Datenbrille gemäß Merkmal V1 mittels der Datenbrille ein Bild angezeigt, das nach Merkmal V1.1 einer
realen Umgebung der Datenbrille zumindest zum Teil überlagert ist, wenn die reale
Umgebung durch die Datenbrille betrachtet wird. Dies bedeutet, dass dem Benutzer
der Datenbrille, der die reale Umgebung durch die aufgesetzte Datenbrille betrachtet - was zwingend eine gewisse Transparenz der Datenbrille voraussetzt -, in
seinem Blickfeld in der Datenbrille ein Bild angezeigt wird, welches der real durch
ihn betrachteten Umgebung überlagert ist.
Bei dem überlagerten Bild handelt es sich nach den Merkmalen V1.2, V1.3 und
V1.3.1 dabei um das Bild eines Bildobjekts, dass ein in der realen Umgebung
angeordnetes Objekt darstellt, wobei das Bild von der an der Datenbrille angeordneten Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung aufgenommen ist. Dem Nutzer der Datenbrille wird somit ein aufgenommenes Bild der realen Umgebung selbst in die Datenbrille eingeblendet und nicht etwa ein künstlich erzeugter digitaler Inhalt.
Die Überlagerung dieses aufgenommenen Bildes bzw. Bildobjektes mit der realen
Umgebung, die der Nutzer durch die Datenbrille betrachtet, erfolgt gemäß dem
Merkmal V1.2 des beanspruchten Verfahrens dabei derart, dass aus Sicht des
Nutzers der Datenbrille das Bildobjekt in Überdeckung mit dem analogen realen
Objekt in der realen Umgebung erfolgt. Hierbei impliziert Merkmal V1.3.1 eine
besondere, weil auf den Ort der Anordnung abzustimmende verfahrenstechnische
Umsetzung der Bilddaten für eine Darstellung entsprechend Merkmal V1.2.
Wie dies verfahrenstechnisch umgesetzt wird, lässt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 offen. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung führt
aus, dass dazu vorgesehen sein kann, dass eine jeweilige gemittelte Augenposition
bzw. Durchschnitts-Augenposition bezüglich der Brille angenommen und vorgegeben wird und das Bildobjekt so angezeigt wird, dass es sich auf einer gedachten
Verbindungslinie zwischen einer dieser Augenpositionen eines Auges und dem
realen Objekt befindet. Auch könne das aufgenommene Bild zweifach, einmal für
das rechte Auge und einmal für das linke Auge eingeblendet werden, so dass das
zum einen Auge korrespondierende Bildobjekt des zu diesem Auge korrespondierenden Bildes auf der Verbindungslinie zwischen diesem Auge und dem realen
Objekt eingeblendet werde und das zum anderen Auge korrespondierende Bildobjekt auf der Verbindungslinie zwischen diesem anderen Auge und dem realen
Objekt angezeigt werde.
6.2
Der Patentanspruch 10 ist auf ein System gerichtet, das ein Kraftfahrzeug,
eine Datenbrille und eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung, die an der Datenbrille angeordnet ist, umfasst, wobei das System dazu ausgelegt ist, mittels der
Datenbrille unter Maßgabe der Merkmale V1.1, V1.2 und V1.3 ein Bild anzuzeigen,
das von der Nachtsicht-Bildschirmaufnahmeeinrichtung als ein Bild der realen
Umgebung aufgenommen wurde.
Die in den Patentansprüchen 1 und 10 in der Fassung nach Hauptantrag
aufgeführten Merkmale sind den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung bereits
allesamt gemeinsam als zum erfindungsgemäßen Gegenstand gehörig zu entnehmen, denn diese ergeben sich unmittelbar aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie der Beschreibung (vgl. Absatz [0013] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung).
Dies gilt gleichermaßen auch für die im Vergleich zu den Anmeldunterlagen
wortgleichen Unteransprüche 2 bis 9.
Die beanspruchte Erfindung ist nach Überzeugung des Senats auch so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann.
Die Frage der Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens, das sich
gegenüber denen nach den Patentansprüchen, welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, durch das ergänzte aus der Beschreibung entnommene
- Merkmal V1.3.1 unterscheidet, ist auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes der Technik insoweit nicht abschließend beurteilbar.
a)
Der Druckschrift D3 als nächstliegender Stand der Technik ist ein Verfahren
zum Betreiben einer als Augmented-Reality-Brille bezeichneten Datenbrille in
einem Kraftfahrzeug zu entnehmen, wobei das Verfahren hierbei auf Bilder einer
am Kraftfahrzeug angeordneten Nachtsichtkamera zurückgreift, die kommunikativ
mit der Datenbrille in Verbindung steht. Hierzu kann das Bild der Nachtsichtkamera
auf einem semitransparenten Display eingeblendet werden, so dass beim Betrachten des Displays simultan noch die Realität hinter dem Display wahrgenommen
werden kann (vgl. Absätze [0011], [0013] und [0014]). Gemäß Absatz [0023] kann
so etwa bei Dunkelheit das Bild einer in Fahrtrichtung weisenden Nachtsichtkamera
überlagert werden. Auch ist es nach Absatz [0024] möglich, dass der angezeigte
Displayinhalt nur eine Teilmenge der Abbildungsdaten umfasst, welche von dem -
im Wortlaut des Absatzes [0024] – Außenbereichssensor aufgenommen werden,
also etwa nur Teilobjekte des von der Nachtsichtkamera aufgenommenen Bildes.
Dieses Bildobjekt kann dann, wie weiter am Beispiel eines im Sichtfeld liegenden
Karosseriebauteils ausgeführt, in Überdeckung zu der realen Umgebung eingeblendet und somit der realen Umgebung überlagert werden.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich hierbei von der auf die
Betriebsweise des Aufbaus nach der Offenbarung der Druckschrift D3 mit einer
umfassten Nachtsichtkamera, die dort am Fahrzeug vorgesehen ist, alleinig
dadurch, dass es zum Betreiben einer Datenbrille in einem Kraftfahrzeug vorgesehen ist, welches eine Nachtsichtkamera umfasst, die an der Datenbrille angeordnet ist, wie vorliegend mit Merkmal V1.3.1 beansprucht.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist
daher neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D3. Es beruht gegenüber diesem
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn der vorbenannte Unterschied liegt
weder im üblichen Griffbereich des Fachmanns noch ist nach Überzeugung des
Senats aus dem Inhalt der Druckschrift D3 heraus ein Anlass ersichtlich, der eine
Änderung der Anordnung mit notwendigerweise einhergehender Ausgestaltung der
Betriebsweise dem Fachmann nahelegen könnte.
Dies gilt gleichermaßen für das mit Patentanspruch 10 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte System.
b)
Auch die Druckschriften D1, D2 und D4 können dem Fachmann für die aus
dem ergänzten Merkmal V1.3.1 folgende Ausgestaltung der Betriebsweise keinen
Anlass geben, so dass das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung
nach Hauptantrag ebenso wie das System nach Patentanspruch 10 auch unter
Berücksichtigung jedenfalls dieser Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
So offenbart die Druckschrift D1 zwar ebenfalls ein Verfahren zum Betreiben einer
Datenbrille, welche auf Daten einer Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung zurückgreift (vgl. Seite 7, Zeilen 15 bis 27; Anspruch 4). Diese Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung ist aber am Kraftfahrzeug und nicht an der Datenbrille angeordnet, so
dass der Druckschrift D1 das Merkmal V1.3.1 ebenfalls nicht zu entnehmen ist und
sie daher für dieses Merkmal auch kein Vorbild geben kann.
Darüber hinaus wird das Bild der Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung hier auch
nicht der realen Umgebung in der Datenbrille überlagert, wie Merkmal V1.3 fordert,
denn die Druckschrift D1 lehrt, dass in die Datenbrille ein virtuell erzeugtes,
künstliches Bild eingeblendet wird (vgl. Anspruch 1). Die Daten der Nachtsicht-
Bildaufnahmeeinrichtung dienen lediglich der Entscheidung, ob ein virtuelles Bild
eingeblendet wird, etwa weil erkannt wird, dass für den Fahrer eine teilweise
Verdeckung von Fahrbahnrändern gegeben ist (vgl. Anspruch 5).
Auch aus der Druckschrift D4 ist ein Verfahren zum Betreiben einer Datenbrille
bekannt, welche auf Daten verschiedener Sensoren zurückgreift, wobei ein solcher
Sensor eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung sein kann, die an dem Fahrzeug
angeordnet ist (vgl. Absätze [0007], [0014] und [0015]). Zwar lehrt Absatz [0020]
darüber hinaus, dass eine solche Datenbrille auch beim Spazierengehen, Wandern
oder Radfahren getragen werden kann und entsprechende Sensoren dann an der
Datenbrille angeordnet werden können. Die Verwendung einer Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung und damit deren Anordnung an der Datenbrille als hierfür relevant
notwendiger Sensor liegt aus Sicht des Senats für den Fachmann dabei aber nicht
auf der Hand. Denn in dieser Datenbrille sollen lediglich zusätzliche Informationen
hinsichtlich einer Navigation oder interessanter Sehenswürdigkeiten eingeblendet
werden können, wie der letzte Satz in Absatz [0020] ausführt. Die Verwendung einer
Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung ist dafür aus Sicht des Senats nicht notwendig
oder nahegelegt.
Somit offenbart auch die Druckschrift D4 weder das Merkmal V1.3.1 explizit, noch
legt es eine dahingehend abweichende Ausgestaltung nahe.
Die noch verbleibende Druckschrift D2 liegt inhaltlich noch weiter ab. Ihr ist zwar
eine Datenbrille mit einer daran angeordneten Kamera zu entnehmen (vgl. Figur 1).
Diese dient aber ausschließlich der Bestimmung der räumlichen Ausrichtung der
Datenbrille. Ihre aufgenommenen Bilder werden somit weder in die Datenbrille eingeblendet noch handelt es sich hierbei um eine Nachtsicht-Bildaufnahmeeinrichtung.
Das hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit relevante Merkmal
V1.3.1 war in den Patentansprüchen, welche der angefochtenen Entscheidung
zugrunde lagen, inhaltlich noch nicht enthalten. Es ist vielmehr der Beschreibung
der Anmeldung entnommen und wurde erstmalig dem Patentanspruch 1 bzw. 10
gemäß Hauptantrag, welche am 5. Dezember 2023 eingereicht wurden, hinzugefügt.
Das Merkmal stellt für die Entscheidung eine wesentliche Änderung dar, da sich das
nun mit Hauptantrag beanspruchte Verfahren alleinig durch dieses Merkmal von
dem Inhalt der Druckschrift D3 unterscheidet. Somit hat sich eine neue Sachlage
ergeben (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 79 Rdn. 26), die aus Sicht des Senats
eine Nachrecherche der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes
zu diesem Merkmal erforderlich macht.
Der Senat weist mit Blick auf die weitere Behandlung der Sache darauf hin, dass
wegen der ggf. noch ausstehenden Ermittlung des Standes der Technik davon abgesehen wurde, die geltenden Anmeldungsunterlagen (Patentansprüche, Beschreibungseinleitung, Beispielsbeschreibung und Zeichnung) abschließend zu überarbeiten, d. h. auf sprachliche Klarheit und Zweckmäßigkeit, Fehlerfreiheit sowie auf
ausreichende Darstellung des Standes der Technik zu überprüfen. Diese Überprüfung ist allerdings vom Deutschen Patent- und Markenamt vor einer etwaigen
Erteilung des Patents auf jeden Fall vorzunehmen, auch dann, wenn kein neuer
Stand der Technik ermittelt werden sollte.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist kein
Anlass gegeben, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Der darauf
gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin war zurückzuweisen.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG ist dann
gerechtfertigt, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit widerspricht,
die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz
Patentkostengesetz, 12. Aufl. 2023, § 80 PatG, Rdn. 22 ff; Schulte, PatG, 11. Aufl.,
Umstände können unter anderem auf einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die
Prüfungsstelle beruhen. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Gebühr nur dann
zurückzubezahlen, wenn ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt, wie die
Verletzung rechtlichen Gehörs, oder wenn der Verfahrensfehler für die Erhebung
der Beschwerde ursächlich war. Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher
Umstände sind hier nicht gegeben.
11.1 Es liegt kein Verfahrensverstoß der Prüfungsstelle darin, dass sie die
Teilanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen hat ohne zuvor eine Anhörung
durchgeführt zu haben. Denn ein insoweit wirksamer Antrag hat für die beschwerdegegenständliche Teilanmeldung nicht vorgelegen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 hatte die Anmelderin im Verfahren zur Stammanmeldung zunächst beantragt, sofern der Hauptantrag oder Hilfsantrag für nicht
gewährbar erachtet würde, einen weiteren Bescheid zu erlassen und weiter hilfsweise, eine Anhörung durchzuführen. Diesen Antrag hatte sie dann, nachdem die
Prüfungsstelle in einem Telefonat am 8. Oktober 2019 eine Gewährung der Ansprüche gemäß Hilfsantrag in Aussicht gestellt hatte, schriftsätzlich am gleichen Tag
dahingehend modifiziert, dass sie, sofern der Erfindungsgegenstand weder gemäß
Hauptantrag noch gemäß Hilfsantrag für gewährbar erachtet würde, um Erlass
eines Bescheids bittet und hilfsweise eine Anhörung beantragt wird. Mit Beschluss
vom 10. Oktober 2019 hatte die Prüfungsstelle ein Patent aufgrund Hilfsantrag 1
erteilt und über den Hauptantrag entschieden. Angesichts der Erteilung nach Hilfsantrag waren die von der Anmelderin formulierten Voraussetzungen für die Durchführung der hilfsweise beantragten Anhörung nicht gegeben, so dass dem Antrag
auf Anhörung vom 8. Oktober 2019 zu Recht nicht entsprochen wurde.
Mit der Teilungserklärung vom 4. November 2019 hat die Anmelderin die Teilung
erklärt mit der sie ohne Vornahme inhaltlicher Änderungen gegenüber dem
ursprünglich gestellten und bereits verbeschiedenen Hauptantrag, diesen zurückgewiesenen Hauptantrag aus der Stammanmeldung weiterverfolgt.
Für das Teilungsverfahren sind nach der ständigen Rechtsprechung die in dem Verfahren zur Stammanmeldung gestellten Anträge der Anmelderin beachtlich. Die
Teilanmeldung ist dabei in der Verfahrenslage weiter zu behandeln, in der sich die
Stammanmeldung vor der Teilung befand. Verwaltungsakte des Patentamts, die im
Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungserklärung ergangen sind, gelten
grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung und bedürfen keiner Wiederholung. Das gilt auch für Prüfbescheide, soweit sie den Gegenstand der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen konnte, dass der Anmelder den gerügten Mangel der Trennanmeldung zuordnet (vgl. BPatG Beschluss vom
2. Februar 2011, 19 W (pat) 75/09; Beschluss vom 13. Dezember 2022, 17 W (pat)
26/20).
Damit übernimmt die vorliegende Teilanmeldung die Vorgeschichte der Stammanmeldung. Die Anmelderin beantragt nunmehr einen Gegenstand, über den im
Beschluss vom 10. Oktober 2019 bereits entschieden worden ist. Im Vorfeld dazu
war sie ordnungsgemäß gehört worden. Wenn sie nun keine Veränderungen des
Gegenstands vornimmt, muss sie auch damit rechnen, dass die Prüfung kein
anderes Ergebnis als bisher ergeben kann. Insoweit kann die Prüfungsstelle - ohne
entsprechenden erneuten Antrag auf Anhörung - auch nicht erkennen, dass die
Anmelderin mit der Teilanmeldung in einen Austausch mit der Prüfungsstelle
kommen wollte, vielmehr liegt dann die Vermutung näher, davon auszugehen, dass
die Anmelderin mit der Teilung bezweckt, in Bezug auf den zurückgewiesenen
Anspruch in die Beschwerde gehen zu können, nachdem die Haltung der Prüfungsstelle bereits bekannt war und kein Anlass für eine andere als die im Beschluss vom
10. Oktober 2019 geäußerte Rechtsauffassung bestand.
11.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass die
Prüfungsstelle Vorbringen der Anmelderin in der Entscheidung vom 18. Mai 2021
nicht berücksichtigt hat.
Insoweit nimmt die Anmelderin Bezug auf ein Vorbringen vom 26. April 2016 im
Rahmen der Erwiderung auf den (ersten) Prüfungsbescheid vom 18. Februar 2016.
Mithin war dieser angebliche Gehörsverstoß bereits in dem Beschluss vom
10. Oktober 2019 enthalten und die Anmelderin hätte insoweit auch bereits mit der
nachfolgenden Teilungserklärung vom 4. November 2019 auf diesen hinweisen
können bzw. müssen. Mit Einreichen der Teilungserklärung hatte sie dazu ohne
weiteres auch Gelegenheit gehabt. Somit kann diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden, dass der vermeintliche Gehörsverstoß dazu geführt hat, dass die
Anmelderin deswegen in die Beschwerde gehen musste, so dass die Kausalität
zwischen dem vermeintlichen Fehler der Prüfungsstelle (fehlende Berücksichtigung) und der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben ist.
11.3 Schließlich beruht die Entscheidung des Senats auf einem veränderten
Anspruchsgegenstand, so dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
auch deshalb nicht auf einem möglichen Fehler der Prüfungsstelle beruhen kann
und auch insoweit kein Anlass für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
besteht.
Deshalb war der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Peters
Richter Dr. Baumgart ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert
Dr. Geier
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