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BPatG Beschluss vom 09.01.2024 – 17 W (pat) 13/22

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:090124B17Wpat13.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 13/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 210 356.1

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys.

Univ. Dr. Städele und des Richters Hofmeister

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G06T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2022

aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2024:090124B17Wpat13.22.0

- Patentansprüche 1 bis 12, wie am Anmeldetag eingereicht,

- Beschreibung Seiten 1 bis 26, eingegangen am 12. Juli 2022 und

-

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, wie am Anmeldetag eingereicht.

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 17. September 2021 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung „Verfahren

und Einrichtung zur Segmentierung von Hochkontrastobjekten in Röntgenbildern“.

Die Patentanmeldung wurde am 18. Juli 2022 von der Prüfungsstelle für Klasse

G06T mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) beruhend

gelte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Juli 2022 aufzuheben und das Patent auf Grundlage

folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 12, wie am Anmeldetag eingereicht,

- Beschreibung Seiten 1 bis 26, eingegangen am 12. Juli 2022 und

-

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, wie am Anmeldetag

eingereicht.

Das geltende Patentbegehren – hier bzgl. der Ansprüche 1 bis 6 mit

Merkmalsgliederungen versehen – lautet:

M0

1. Computer-implementiertes Verfahren zur Segmentierung eines

Hochkontrastobjekts in einem Röntgenbild, umfassend die Schritte:

M1

durch eine Schnittstelle (2) empfangen eines Röntgenprojektionsbildes,

wobei das Röntgenprojektionsbild eine Vielzahl von Pixeln umfasst,

M2

durch einen Bildverarbeitungsprozessor (3) bestimmen für ein oder

mehrere Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes, ob das

jeweilige Pixel ein Schattenpixel ist, welches eine Projektionsabbildung

eines Hochkontrast-Objekts darstellt,

M3

erzeugen einer Hochkontrastobjekt-Segmentierung eines oder mehrerer

Hochkontrastobjekte für das Röntgenprojektionsbild auf Grundlage der

Schattenpixel,

M4 wobei das Bestimmen von Schattenpixeln die folgenden Schritte umfasst:

M4.1 für das jeweilige Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes

bestimmen eines Verhältnisses der dem Pixel zuzuordnenden

Streustrahlungs-Intensität

zu

der

dem Pixel

zuzuordnenden

Primärstrahlungs-Intensität,

M4.2 vergleichen des Verhältnisses mit einem Streu-Primär-Schwellwert,

M4.3 klassifizieren des Pixels, wobei das Pixel als Schattenpixel klassifiziert

wird, falls das Verhältnis größer als der Streu-Primär-Schwellwert ist.

2. Verfahren nach Anspruch 1, umfassend die folgenden zusätzlichen Schritte:

·

für mindestens zwei Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes

oder eines Teilbereichs des empfangenen Röntgenprojektionsbildes

bestimmen des Verhältnisses der dem jeweiligen Pixel zuzuordnenden

Streustrahlungs-Intensität

zu

der

dem Pixel

zuzuordnenden

Primärstrahlungs-Intensität,

· bestimmen eines Mittelwertes der für die mindestens zwei Pixel

berechneten Verhältnisse,

· bestimmen des Streu-Primär-Schwellwertes in Abhängigkeit von dem

Mittelwert.

3. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, umfassend die

folgenden zusätzlichen Schritte:

·

für ein oder mehrere Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes

bestimmen eines dem jeweiligen Pixel zuzuordnenden Primärstrahlungs-

Linienintegrals,

· bestimmen

eines der Bildumgebung des

jeweiligen Pixels

zuzuordnenden Primärstrahlungs-Linienintegral-Mittelwerts,

· bestimmen

einer

dem Primärstrahlungs-Linienintegral-Mittelwert

zuzuordnenden Standard-Abweichung,

· bestimmen eines Bildumgebungs-Schwellwerts durch Summieren von

Primärstrahlungs-Linienintegral-Mittelwert und Standard-Abweichung,

·

vergleichen

des

Primärstrahlungs-Linienintegrals

mit

dem

Bildumgebungs-Schwellwert,

·

klassifizieren des jeweiligen Pixels, wobei das Pixel als Schattenpixel

klassifiziert wird, falls das Primärstrahlungs-Linienintegral größer als der

Bildumgebungs-Schwellwert und

· das Verhältnis der dem Pixel zuzuordnenden Streustrahlungs-Intensität

zu der dem Pixel zuzuordnenden Primärstrahlungs-Intensität größer als

der Streu-Primär-Schwellwert ist.

4. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, umfassend die

folgenden zusätzlichen Schritte:

·

für ein oder mehrere Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes

bestimmen eines dem

jeweiligen Pixel zuzuordnenden Gesamt-

Linienintegrals,

· Vergleichen

des Gesamt-Linienintegrals mit

einem Gesamt-

Linienintegral-Schwellwert,

·

klassifizieren des jeweiligen Pixels als Schattenpixel nur, falls das

Gesamt-Linienintegral größer als der Gesamt-Linienintegral-Schwellwert

und

· das Verhältnis der dem Pixel zuzuordnenden Streustrahlungs-Intensität

zu der dem Pixel zuzuordnenden Primärstrahlungs-Intensität größer als

der Streu-Primär-Schwellwert ist.

5. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, umfassend die

folgenden zusätzlichen Schritte:

·

·

für ein oder mehrere Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes

bestimmen eines dem Pixel zuzuordnenden Gesamt-Linienintegrals,

für das jeweilige Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes

bestimmen eines dem Pixel zuzuordnenden Primärstrahlungs-

Linienintegrals,

· Subtraktion des Gesamt-Linienintegrals

vom Primärstrahlungs-

Linienintegral,

· Vergleichen des Ergebnisses der Subtraktion mit einem Differenz-

Schwellwert,

·

klassifizieren des Pixels, wobei das Pixel als Schattenpixel klassifiziert

wird, falls die Differenz größer als der Differenz-Schwellwert und das

Verhältnis der dem Pixel zuzuordnenden Streustrahlungs-Intensität zu

der dem Pixel zuzuordnenden Primärstrahlungs-Intensität größer als der

Streu-Primär-Schwellwert ist.

6. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, umfassend einen oder

mehrere der folgenden zusätzlichen Schritte:

·

klassifizieren oder umklassifizieren eines Pixels des empfangenen

Röntgenbildes als Schattenpixel, falls mehrere Pixel in der Bildumgebung

des Pixels als Schattenpixel

klassifiziert

sind

und

einen

zusammenhängenden Bildbereich von Schattenpixeln bilden, der durch

das Pixel unterbrochen wird,

·

klassifizieren oder umklassifizieren eines Pixels als kein Schattenpixel,

falls mehrere Pixel in der Bildumgebung des Pixels nicht als Schattenpixel

klassifiziert sind und einen zusammenhängenden Bildbereich von Nicht-

Schattenpixeln bilden, der durch das Pixel unterbrochen wird,

·

vergrößern eines Bildbereiches von Pixeln, die als Schattenpixel

klassifiziert sind und einen zusammenhängenden Bildbereich von

Schattenpixeln bilden, oder verkleinern eines Bildbereiches von Pixeln,

die als Schattenpixel klassifiziert sind und einen zusammenhängenden

Bildbereich von Schattenpixeln bilden.

7. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei in Abhängigkeit

von einem Röntgenprojektionsbild und einer Klassifizierung von einem oder

mehreren Pixeln als Schattenpixel ein hinsichtlich von durch ein oder mehrere

Hochkontrastobjekte verursachten Bildfehlern verbessertes Projektionsbild

erzeugt wird.

8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei ein Bilddatensatz umfassend eine Vielzahl

von

Röntgenprojektionsbildern

empfangen

wird,

für

die

Röntgenprojektionsbilder des Bilddatensatzes verbesserte Projektionsbilder

erzeugt werden, und in Abhängigkeit von den verbesserten Projektionsbildern

ein 3D Ergebnisbild rekonstruiert wird.

9. Computerprogramm-Produkt ausgebildet dazu, bei Ausführung auf einem

Computer das Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche

durchzuführen.

10. Computerlesbares Medium, auf dem ein Computerprogramm-Produkt nach

Anspruch 9 gespeichert ist.

11. Einrichtung zur Segmentierung eines Hochkontrastobjekts in einem

Röntgenbild, eingerichtet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 7, umfassend eine Schnittstelle (2) zum Empfangen eines

Röntgenprojektionsbildes und einen Bildverarbeitungsprozessor (3) zum

Bestimmen für Pixel des empfangenen Röntgenprojektionsbildes, ob das

jeweilige Pixel ein Schattenpixel ist, welches eine Projektionsabbildung eines

Hochkontrast-Objekts darstellt.

12. Einrichtung nach Anspruch 11 eingerichtet zur Durchführung des Verfahrens

nach Anspruch 8 zur Erzeugung eines hinsichtlich von durch ein oder mehrere

Hochkontrastobjekte verursachten Bildfehlern verbesserten 3D Ergebnisbildes.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende

Druckschriften eingeführt:

D1:

GJESTEBY, Lars, et al. Metal artifact reduction in CT: where are we

after four decades?. IEEE Access, 2016, 4. Jg., S. 5826-5849.

D2:

GLOVER, G. H.: Compton scatter in CT reconstructions. In: Medical

Physics, Vol. 9, 1982, No. 6, S. 860-867. - ISSN 0094-2405.

D3:

PRELL, D.; KALENDER, W. A.; KYRIAKOU, Y. Development,

implementation and evaluation of a dedicated metal artefact reduction

method for interventional flat-detector CT. The British journal of radiology,

2010, 83. Jg., Nr. 996, S. 1052-1062.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie führt

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des

nachgesuchten Patents. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche

1 und 9 bis 12 sind jeweils patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG); die geltenden Unterlagen

genügen auch den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 PatG.

1.

Die Anmeldung betrifft die Segmentierung von Hochkontrastobjekten in

Röntgenbildern (vgl. Abs. [0001] der Offenlegungsschrift, diese wird im Folgenden

„OS“ genannt).

Laut Beschreibung der Anmeldung kann es sich bei den Hochkontrastobjekten um

Metallobjekte handeln, die sog. Metallartefakte in den Röntgenbildern verursachen

(OS, Abs. [0002]).

Obwohl übliche Algorithmen zur Metallartefakt-Reduzierung wirksam seien,

bestehe nichtsdestotrotz der Bedarf, die Bildqualität weiter zu steigern.

Insbesondere dann, wenn Metallobjekte bei der 3D-Rekonstruktion von

Röntgenbildern teilweise oder ganz außerhalb des vollständig rekonstruierbaren

Volumens liegen, könnten die üblichen Algorithmen versagen. Der hauptsächliche

Grund hierfür bestehe darin, dass Pixel im Schatten von Metallobjekten, die

außerhalb des rekonstruierbaren Volumens liegen, nicht durch Segmentierung und

anschließende Vorwärts-Projektion der Metallobjekte bestimmt werden können

(OS, Abs. [0007]).

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Anmeldung die Aufgabe, die Segmentierung

von Hochkontrastobjekten in Röntgenprojektionsbildern (bzw. in Bilddatensätzen

von Röntgenprojektionsbildern für die 3D-Rekonstruktion) zuverlässiger zu machen,

und die Reduzierung von durch Hochkontrastobjekte verursachten Bildfehlern in

dreidimensional rekonstruierten Röntgenbildern zu verbessern (OS, Abs. [0008]).

Der für die Lösung der Aufgabe zuständige Fachmann weist ein Hochschulstudium

der Fachrichtung Elektrotechnik oder Physik auf und verfügt über eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Bildgebung, insbesondere im

Bereich der CT-Rekonstruktion.

2.

Einige der in der Anmeldung verwendeten Begriffe bedürfen der Erläuterung:

Unter Primärstrahlung ist Röntgenstrahlung zu verstehen, die geradlinig von der

Röntgenstrahlungsquelle zum Röntgenbilddetektor verläuft. Primärstrahlung, die

ein Objekt durchläuft, wird durch das Objekt abgeschwächt (OS, Abs. [0011]).

Unter Streustrahlung ist Röntgenstrahlung zu verstehen, die durch ein Objekt

abgelenkt (d.h. gestreut) wird. Streustrahlung verläuft also nicht geradlinig von der

Röntgenstrahlungsquelle zum Röntgenbilddetektor (OS Abs. [0011]).

In einem Detektorpixel, das durch seine Koordinaten (x, y) gekennzeichnet werden

kann, summieren sich die Intensitäten von Primärstrahlung (IP) und Streustrahlung

(IS) zur Gesamt-Intensität IT. Daraus ergibt sich die Helligkeit bzw. der Grauwert

des jeweiligen Bildpixels. Es gilt daher: IT(x,y) = IP(x,y) + IS(x,y) (OS, Abs. [0011]

und [0015]).

Das „Streu-zu-Primärstrahlungs-Verhältnis“ oder „Scatter-Primary-Ratio“, im

Folgenden als SPR bezeichnet, ist in der Anmeldung als Quotient IS(x,y) / IP(x,y)

definiert (OS, Abs. [0012] und [0019]). In den Ansprüchen wird für das SPR der

Ausdruck „Verhältnis der dem Pixel zuzuordnenden Streustrahlungs-Intensität zu

der dem Pixel zuzuordnenden Primärstrahlungs-Intensität“ verwendet.

Ein Schattenpixel des Projektionsbilds wird in Merkmal M2 des Anspruchs 1

definiert als ein Pixel, „welches eine Projektionsabbildung eines Hochkontrast-

Objekts darstellt“. Wie auch aus dem Kontext der vorliegenden Anmeldung

ersichtlich

(vgl. OS, Abs.

[0022]),

sind

Projektionsabbilder

eines

Hochkontrastobjekts bekanntermaßen von verhältnismäßig starker Streustrahlung

betroffen, d.h. der Anteil der Streustrahlungs-Intensität IS an der im Projektionsbild

abgebildeten Gesamt-Intensität IT ist gegenüber dem Anteil der Primärstrahlungs-

Intensität IP groß, und zwar insbesondere - aber nicht ausschließlich - im vom

Hochkontrastobjekt abgeschatteten Pixelbereich. Bei der Rekonstruktion führen die

von verhältnismäßig starker Streustrahlung betroffenen Pixel zu Artefakten. Als

Schattenpixel

im Sinne der vorliegenden Anmeldung sind somit Pixel eines

Projektionsbildes zu verstehen, deren Werte aufgrund von Streustrahlungseffekten

bei der Rekonstruktion zu Artefakten führen. Wie solche Pixel anspruchsgemäß

bestimmt werden, wird in den Merkmalen M4.1 bis M4.3 konkret definiert; demnach

soll ein Schattenpixel vorliegen, wenn ein SPR in diesem Pixel größer als ein

Schwellwert („Streu-Primär-Schwellwert“) ist.

3.

Der Anspruch 1 beschreibt sonach ein Verfahren, bei dem diejenigen Pixel

eines Röntgenprojektionsbilds

rechnergestützt als ein Hochkontrastobjekt

darstellende Schattenpixel klassifiziert werden (Merkmale M1, M2), deren SPR über

einem Schwellwert liegt (Merkmalsgruppe M4), wobei auf Basis der klassifizierten

Schattenpixel eines oder mehrere Hochkontrastobjekte segmentiert werden

(Merkmale M0, M3).

4.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig gemäß § 38 PatG, da die

Änderungen in den Unterlagen lediglich die Darlegung des Standes der Technik und

offensichtliche Rechtschreibkorrekturen betreffen. Die vorliegenden Unterlagen

genügen auch den Anforderungen der §§ 34 und 37 PatG.

5.

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 sowie 9 bis 12

sind jeweils neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist neu gegenüber der jeweiligen Lehre der

Druckschriften D1, D2 und D3.

5.1.1 Die D1 gibt einen Überblick über Verfahren zur Reduktion von

Metallartefakten in der Computertomographie (vgl. Titel; MAR = „Metal Artifact

Reduction“). Dabei werden die Verfahren in verschiedene Klassen und

Unterklassen eingeteilt, u.a. in die hier für die Beurteilung der Patentfähigkeit

relevante Klasse „D. Projection Completion“ und darin in die Unterklasse „1)

Interpolation“ (vgl. S. 5834 ff). Aus D1 ist - in Übereinstimmung mit der von der

Anmelderin genannten Aufgabe - bekannt, Metallbereiche in den Projektionsbildern

zuverlässig („reliable“) zu segmentieren (S. 5835 linke Spalte, dritter Absatz: „Unlike

prior methods that segment metal in the sinogram domain …“ bzw. S. 5836, rechte

Spalte oben „… projections [72]. Of course, the success of this technique is

dependent on a reliable segmentation of the metal objects.“). Dem Fachmann ist

klar, dass mit solchen Metallbereichen Bereiche starker Streustrahlung gemeint

sind, die mithin zu Artefakten bei der Rekonstruktion führen können (vgl. D1, S.

5826, rechte Spalte unten „Metal artifacts ... are caused by … most prominently …

scatter …“).

Somit entnimmt der Fachmann der D1 die Merkmale M0 bis M3.

Die D1 offenbart jedoch nicht, ein SPR eines Pixels als Klassifikationskriterium zu

verwenden. Damit fehlt die Merkmalsgruppe M4 in D1.

5.1.2 Die D2 untersucht Streustrahlungs-Effekte in der CT-Rekonstruktion (vgl.

Titel). Dabei wird mittels eines Detektors die Gesamtintensität It(x,y) = Is(x,y) + Ip(x,y)

hinter einem durchstrahlten Phantom gemessen, und mit einem zweiten „off-planemeasurement“ der Streustrahlungs-Anteil

Is (vgl. S. 862, linke Spalte, zweiter

Absatz: „In this fashion, the detector could be positioned either to intercept the

transmitted x-ray beam as usual (to measure primary and scatter) or to measure

only scatter by placing the detector height above the fan beam plane.“ und S. 865,

linke Spalte, zweiter Absatz: „the off-plane measurement of scatter is a good

estimate of the transverse scatter“). In diesem Zusammenhang ist in Fig. 10 die

Größe Is / Ip (= SPR) dargestellt.

Zur Artefaktkorrektur wird in der Projektions-Domäne der Logarithmus der im

Detektor gemessenen Gesamtintensität It um den Wert Is / Ip korrigiert (vgl. Abschnitt

III.A, Überschrift „Scatter projections“ sowie letzter Absatz: „Correction for scatter

may be obtained by adding Is /

Ip at each ray position to the corresponding

logarithmic attenuation data Xt“). Mit den derart korrigierten Projektionen wird

anschließend die Rekonstruktion vorgenommen (vgl. ebda. „Fig. 12 shows resulting

reconstructions …“).

Damit

liefert die D2 zwar ein projektionsbasiertes MAR-Verfahren unter

Verwendung des SPR und zeigt somit die Merkmale M0, M1 und M4.1. Da aber in

der D2 die Projektionen mit dem SPR korrigiert („adding Is / Ip … to the … attenuation

data“, s.o.), und nicht, wie in der Erfindung, mittels des SPR segmentiert werden,

zeigt die D2 weder das Merkmal M2 noch die eine Segmentierung betreffenden

Merkmale M3, M4.2 und M4.3.

5.1.3 Die D3 stellt ein Verfahren vor, das zur Metallartefaktreduktion die

Rekonstruktions-Domäne verwendet (rekonstruktionsbasierte MAR). Hierzu wird

eine Segmentierung von Metallartefakten in einem - durch eine erste Rekonstruktion

von 2D-Projektionen erzeugten - 3D-Volumen durchgeführt und das 3D-Volumen

vorwärtsprojiziert. Dadurch entstehen Masken, die Metallartefakte in den 2D-

Vorwärtsprojektionen anzeigen. Diese werden

interpoliert, und die derart

modifizierten 2D-Vorwärtsprojektionen werden wieder rückprojiziert (S. 1053, linke

Spalte, zweiter und dritter Absatz). Da die D3 die Metall-Segmentierung zunächst

in der 3D-Domäne durchführt (rekonstruktionsbasierte MAR), die Anmeldung

hingegen in der Projektions-Domäne (projektionsbasierte MAR) mittels eines SPR-

Schwellwerts,

fehlt

in der D3 das Merkmal M3 („Segmentierung … für das

Röntgenprojektionsbild“). Zudem wird nicht anhand eines SPR segmentiert, sodass

der D3 zumindest auch die Merkmalsgruppe M4 nicht zu entnehmen ist.

5.2

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch den ermittelten Stand der

Technik auch nicht nahegelegt.

Auch wenn der Fachmann anhand der oben zu D1 genannten Fundstellen es in

Betracht ziehen würde, die Streustrahlung als Segmentierungskriterium zur

Segmentierung der Projektionsbilder zu verwenden, fehlt ihm nämlich ein Anlass,

ein SPR als Segmentierungskriterium (gemäß Merkmalsgruppe M4) zu verwenden.

Die D2 zeigt zwar in Fig. 10 eine SPR-Darstellung in der Projektionsdomäne mit

sichtbar

tiefdunklen Bereichen, die wegen

ihrer

verhältnismäßig hohen

Streustrahlungs-Werte zu Artefakten führen würden (s. Fig. 10 mit Bildunterschrift),

und damit das Merkmal M4.1. Jedoch beschäftigt sich die D2, wie oben dargelegt,

mit der Korrektur von Pixelwerten mittels des SPR und nicht mit der Segmentierung

von Bereichen mit hohen SPR-Werten. Daher hat der Fachmann keinen Anlass,

das in Figur 10 der D2 gezeigte SPR als Segmentierungskriterium zu verwenden.

Die D3 kann die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen, da sie eine andere

MAR-Klasse (rekonstruktionsbasierte MAR) als die Anmeldung (projektionsbasierte

MAR) betrifft, ferner Schwellwerte lehrt, die entweder fix oder von Intensitätswerten

rekonstruierter 3D-Bilddatensätze abgeleitet sind (vgl. S. 1053, Abschnitt „Detection

of metal implants“, erster und zweiter Absatz), und Streustrahlung allenfalls beiläufig

als Ursache für Metallartefakte erwähnt (vgl. u.a. S. 1052, linke Spalte; S. 1056,

rechte Spalte, zweiter Absatz).

Die Druckschriften D1 bis D3 enthalten auch keine sonstigen Hinweise, anhand

derer der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand von Patentanspruch

1 gelangen würde.

5.3

Die nebengeordneten Ansprüche 9 bis 12 stützen sich auf den gewährbaren

Anspruch 1. Ihre Gegenstände sind daher ebenfalls neu und beruhen auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

5.4

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Patentfähigkeit gemäß §§ 1 bis 5

PatG sind erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Akintche

Dr. Städele

Hofmeister