Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 22.02.2024 – 30 W (pat) 67/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220224B30Wpat67.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
Aktenzeichen _______________________
Verkündet am
22.02.2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:220224B30Wpat67.21.0
betreffend die Marke 2 088 789
(hier: Verfallsverfahren 0252/20)
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2024 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin
Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Juli 2021 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der am 7. April 1994 angemeldeten und am 30.
Dezember 1994 für die Waren
„Tonträger,
insbesondere
Schallplatten,
Magnettonbänder
und
Tonbandkassetten; belichtete und unbelichtete Filme, Bildträger und
Tonbildträger, nämlich Video-Kassetten, Video-Platten und Schmaltonfilme“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragenen Wort-
/Bildmarke 2 088 789
Mit am 29. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem
Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Wort-/Bildmarke 2 088 789 in vollem
Umfang für verfallen zu erklären und zu löschen.
Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat dem ihr mit amtlichem Schreiben vom
30. Juni 2020 zugestellten Verfallsantrag mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag,
widersprochen.
Am 10. Juli 2020 ist der Antragstellerin der Widerspruch der Markeninhaberin
zugestellt worden. Die Antragstellerin hat am 17.
Juli 2020 die
Weiterverfolgungsgebühr gezahlt, worüber die Markeninhaberin informiert worden ist.
Am 27. Juli 2020 hat das Landgericht … auf Antrag der hiesigen Markeninhaberin eine
einstweilige Verfügung (…) erlassen, nach der die hiesige Antragstellerin die Nutzung
der Bezeichnung „Türküola“ für Tonträger zu unterlassen hat.
Am 27. August 2020 hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin „auf der
Geschäftsgrundlage der Rechtsbeständigkeit“ der (vorliegend angegriffenen) Marke
2 088 789 folgende Abschlusserklärung abgegeben: „Unsere Mandantin verzichtet auf
einem Hauptsacheurteil gleich an.“
Am 18. November 2020 wurde die Auflösung der Antragstellerin im Handelsregister
des Amtsgerichts … eingetragen (…). Liquidator ist der bisherige alleinige
Geschäftsführer Herr A… U…. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts …
vom 19. September 2022 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt worden.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf
Erklärung des Verfalls und der Löschung der Wort-/Bildmarke 2 088 789 mit Beschluss
vom 22. Juli 2021 als unzulässig verworfen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin mit
der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Antragstellerin endgültig
erloschen sei. Die Gesellschaft habe damit ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren,
so dass der Löschungsantrag wegen rückwirkender Unzulässigkeit ohne weitere
Sachprüfung zu verwerfen sei.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten
Gesellschaft während der Abwicklungsphase bestehen bleibe, bestehe die
Beteiligtenfähigkeit
jedenfalls nur
in Bezug auf Geschäfte
fort, die der
Vermögensverteilung dienten, nicht aber in Bezug auf ein das Gesellschaftsvermögen
nicht betreffendes Popularverfahren wie das vorliegende Verfallsverfahren.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, sie habe den
Antrag auf Verfall und Löschung wirksam stellen können. Die Gesellschaft sei nur
aufgelöst, aber nicht gelöscht. Die Liquidation sei nur vorübergehend.
Überdies diene der Antrag auf Verfallslöschung letztlich der Vermögensverteilung.
Falls die streitgegenständliche Marke antragsgemäß gelöscht werde, entfalle nämlich
die Rechtsgrundlage für die einstweilige Verfügung des Landgerichts … vom 27. Juli
2020 (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Markeninhaberin vom 15. September
2020, Faxeingang beim DPMA am 22. September 2020), die die Markeninhaberin
gegen die hiesige Antragstellerin erwirkt habe. Der Antragstellerin stehe dann ein
Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2021 beantragt die Antragstellerin,
1. den Beschluss der Abteilung 3.4 des deutschen Patent- und Markenamt
vom 22. Juli 2021 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben,
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen
anzuordnen.
Mit Schreiben vom 11. August 2022 ist die Beschwerde mit der angeblichen
Unterschrift des Liquidators, Herrn U…, zurückgenommen worden. In der Folge hat
dieser versichert, er habe die Beschwerde nicht zurückgenommen und es handele
sich auch nicht um seine Unterschrift. Er gehe davon aus, dass die
Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 11. August 2022 verfasst habe.
Mit Schreiben vom 20. September 2023 hat der Senat die Parteien darauf
hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage gehe, ob das
Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Erklärung des Verfalls und der
Löschung der Marke 2 088 789 zu Recht als unzulässig verworfen habe. Ob die Marke
wegen Verfalls zu löschen sei, sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Zudem ist die Markeninhaberin aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie das Schreiben
vom 11. August 2022 verfasst habe.
Am 11. Oktober 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mitgeteilt,
seine Mandantin erkläre, sie habe das Schreiben nicht verfasst. Mit Schriftsatz vom
gleichen Tag hat die Markeninhaberin persönlich die Kopie eines Beschlusses des
Amtsgerichts … vom 23. Mai 2023 vorgelegt, wonach das Verfahren in einer
Strafsache gegen die hiesige Antragsgegnerin wegen Urkundenfälschung wegen
Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist auf die Liquidation der Antragstellerin hin. Darüber hinaus hat sie
verschiedene Unterlagen zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der
Streitmarke vorgelegt. Zudem trägt sie vor, das Landgericht … habe die einstweiligen
Verfügung am 27. Juli 2020 erlassen, weil es von der Benutzung der
streitgegenständlichen Marke ausgegangen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Antragstellerin ist insoweit erfolgreich, als der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts 22. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen
wird.
1. Zwar ist die Beschwerde durch das Schreiben vom 11. August 2022 mit der
handschriftlichen Unterschrift „A… U…“ zurückgenommen worden („[…] möchte ich
die Beschwerde zurücknehmen […]“). Der Liquidator der Antragstellerin, Herr A…
U…, hat jedoch bestritten, das vorgenannte Schreiben verfasst zu haben. Bei dieser
Sachlage ist, da es um das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung geht, im Wege des
Freibeweises festzustellen, ob die Beschwerde wirksam zurückgenommen worden ist
(vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 56 Rn. 8).
Nach Überzeugung des Senats steht fest, dass das Schreiben von 11. August 2022
und damit auch die hierin erklärte Rücknahme der Beschwerde nicht vom Liquidator
der Antragstellerin stammt. Der Vortrag des Liquidators, Herrn A… U…, mit dem er
bestreitet, das vorgenannte Schreiben verfasst zu haben, wird zunächst dadurch
gestützt, dass die Unterschrift im Schreiben der vermeintlichen Rücknahme vom
11. August 2022 anders aussieht, als die Unterschriften z.B. auf dem Schreiben vom
29. August 2022, das ohne Zweifel von Herrn U… stammt. Zudem weicht der Briefkopf
von den normalerweise von der Antragstellerin verwendeten Briefköpfen ab (z.B. auf
dem Schreiben vom 29. August 2022 oder vom 4. August 2021). Auffällig ist hingegen
eine äußere Ähnlichkeit zwischen dem Rücknahmeschreiben vom 11. August 2022
und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2022, worin sie die –
prozessrechtlich nicht erforderliche – Zustimmung zur Beschwerderücknahme erklärt
hat.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 vom 22. Juli 2021 ist ohne eigene Sachentscheidung des Senats
gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG aufzuheben.
a. Die Markenabteilung hat den Verfallsantrag zu Unrecht als unzulässig verworfen.
Die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin ist mit der im Handelsregister des
Amtsgerichts … eingetragenen Auflösung (…) nicht endgültig erloschen. Die
Antragstellerin hat mit der Auflösung ihre Rechts- und Parteifähigkeit nicht verloren,
so dass der Verfallslöschungsantrag nicht deswegen rückwirkend unzulässig
geworden ist. Eine aufgelöste GmbH bzw. Unternehmergesellschaft besteht vielmehr
als Liquidationsgesellschaft fort (§§ 5a, 60 ff. GmbHG) und wird regelmäßig durch die
gemäß § 67 GmbHG anzumeldenden bisherigen Geschäftsführer als geborene
Liquidatoren vertreten.
b. Mit der Auflösung ist allerdings ein Wandel des Gesellschaftszwecks von einer
Erwerbs- zu einer Liquidationsgesellschaft verbunden. Dementsprechend umschreibt
§ 70 GmbHG die Aufgaben der Liquidatoren dahin, dass diese die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,
die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld
umzusetzen haben. Ferner haben sie die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch
neue Geschäfte eingehen. Dementsprechend beschränkt sich die Befugnis der
Liquidatoren auf die genannten Abwicklungstätigkeiten.
Im Grundsatz zutreffend hat die Markenabteilung insoweit ausgeführt, dass ein Antrag
auf Durchführung eines Verfallslöschungsverfahrens als sog. Popularverfahren im
Regelfall nicht dem Erhalt und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens dient.
Vorliegend ist der Fall im Hinblick auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts …
vom 27. Juli 2020 (Az. …) jedoch anders zu beurteilen. In der dortigen
Beschlussverfügung ist der hiesigen Beschwerdeführerin nämlich untersagt worden,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Türküola“ für Tonträger zu benutzen
und/oder benutzen zu lassen. Außerdem sind ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt
worden. Bei dieser besonderen - von der Markenabteilung nicht berücksichtigten –
Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin durch die
einstweilige Verfügung Vermögenseinbußen entstanden sind, die sich, z.B. als
Schadensersatzanspruch, in vermögenswerte Vorteile umkehren könnten, wenn der
einstweiligen Verfügung bei einem erfolgreichen Verfallslöschungsantrag die
Rechtsgrundlage entzogen würde.
c. Im Einzelnen:
aa. Der Verfallslöschungsantrag der hiesigen Beschwerdeführerin ist dem DPMA am
29. Mai 2020 zugegangen. Die einstweilige Verfügung, die die hiesige
Markeninhaberin gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht … erwirkt hat,
datiert vom 27. Juli 2020. Wäre der Verfallslöschungsantrag erfolgreich, würde die
Marke der Beschwerdegegnerin, auf deren Grundlage die einstweilige Verfügung
ergangen ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Stellung des Verfallsantrags am 29. Mai
2020 entfallen (§ 52 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Der einstweiligen Verfügung wäre damit
die Rechtsgrundlage entzogen, so dass die hiesige Antragstellerin nach § 936 i.V.m.
Abschlusserklärung vom 27. August 2020 steht dem schon grundsätzlich nicht
entgegen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 52 Rn. 40), im
vorliegenden Fall aber auch deswegen nicht, weil diese Erklärung explizit „auf der
Geschäftsgrundlage der Rechtsbeständigkeit“ der
(vorliegend angegriffenen)
Verfügungsmarke 2 088 789 abgegeben worden war.
Der Antragstellerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich durch die
Abschlusserklärung der Möglichkeit begeben hat,
insbesondere
in einem
entsprechend § 25 Abs. 2 MarkenG zu erheben (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl., § 25 Rn. 49). Denn
insoweit wäre es auf andere
Benutzungszeiträume angekommen. Den hier maßgeblichen Zeitpunkt der
Antragstellung im Verfallslöschungsverfahren (§ 52 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) kann die
Antragstellerin nur bei Weiterbetreiben des vorliegenden Verfahrens „beibehalten“.
bb. Der Beschwerdeführerin kann bei der Beseitigung der einstweiligen Verfügung
gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO
zustehen. Nach dieser Vorschrift ist die Partei, die die Anordnung einer einstweiligen
Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm
aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht, wenn sich die Anordnung
als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Vorliegend würde die am 30. Dezember
1994 eingetragene und von der Antragstellerin angegriffene Marke bei Erfolg des
Verfallslöschungsantrags zwar (nur) rückwirkend zum 29. Mai 2020 (Tag der
Antragstellung, § 52 Abs. 2 S. 1 MarkenG) entfallen; zum Zeitpunkt des Erlasses der
einstweiligen Verfügung stand die Marke in Kraft. Auch diese Konstellation kann
jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schadensersatzpflicht
nach § 945 ZPO auslösen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 621; a.A. Zöller/Vollkommer,
ZPO, 35. Aufl., § 945 Rn. 8).
Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin durch die vom
Landgericht … verfügte Untersagung, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung
„Türküola“
für Tonträger zu benutzen und/oder benutzen zu
lassen, ein
Vollziehungsschaden entstanden
ist. So hat die Beschwerdeführerin eine
„Gutachtliche Stellungnahme“ der Kanzlei … vom 22. Januar 2024 vorgelegt, worin
bestätigt wird, dass die Editionsbezeichnung TÜRKÜOLA bei der GEMA für die
Beschwerdeführerin unter der Mitgliedsnummer 937868 registriert ist. Es ist deshalb
nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des
Landgerichts … ein Vollziehungsschaden (etwa durch entgangene Gutschriften der
GEMA) entstanden ist, der für den Fall, dass der vorliegende Verfallslöschungsantrag
Erfolg hätte und damit die Grundlage für die einstweilige Verfügung entfallen würde,
einen
Schadensersatzanspruch
der
Beschwerdeführerin
gegen
die
Beschwerdegegnerin auslösen könnte.
cc. Darüber hinaus wären der Markeninhaberin im Falle eines erfolgreichen
Widerspruchs- oder Aufhebungsverfahrens gegen die einstweilige Verfügung die
dortigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, was zu einer Vermögensmehrung der
aufgelösten Antragstellerin führen würde.
e. Demzufolge hat die Antragstellerin trotz der Eintragung der Auflösung im
Handelsregister am 18. November 2020 ihre Rechts- und Beteiligtenfähigkeit in Bezug
auf den von ihr am 29. Mai 2020 gestellten Verfallslöschungsantrag nicht verloren, da
dieser dem Erhalt und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens dienen kann.
B. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 71
Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst
trägt. Gründe für eine – ausnahmsweise – Kostenauferlegung sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
C. Gründe für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71
Abs. 3 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat es die Markenabteilung
versäumt, die gegen die Antragstellerin ergangene einstweilige Verfügung des
Landgerichts … zu berücksichtigen. Andererseits war diese Verfügung nur in den
(umfangreichen) Anlagen in das Verfahren eingeführt worden und nicht Gegenstand
schriftsätzlicher Äußerungen;
insbesondere die Antragstellerin hat sich
im
Verfahren vor der Markenabteilung nicht auf diesen Gesichtspunkt berufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel