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BPatG Beschluss vom 26.02.2024 – 29 W (pat) 521/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:260224B29Wpat521.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 521/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:260224B29Wpat521.21.0

betreffend die Marke 30 2019 113 965

(hier: Antrag auf Aussetzung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Februar 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den

Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Widerspruchsmarke

30 2015 109 116 ausgesetzt.

G r ü n d e

I.

Lifa

Die Wortmarke

ist am 25. Oktober 2019 angemeldet und am 7. Mai 2020 unter der Nummer

30 2019 113 965 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen

worden:

Klasse 09: Beleuchtungsregelungsgeräte; Bewegungsempfindliche elektronische

Schalter; Bewegungssensoren

für Sicherheitslampen; Dimmer

[Lichtregler]; Dioden; Elektrische Leuchtschilder; Elektrische Lichtschalter; Elektrische Schaltgeräte; Elektrische Spannungstransformatoren; Elektrische Stromtransformatoren; Elektronische oder

elektrische

Schaltkreise;

Elektronische

Vorschaltgeräte

für

Beleuchtungszwecke; Elektronische Vorschaltgeräte für den Betrieb

von Entladungslampen; Elektronische Vorschaltgeräte

für LED-

Leuchten und Beleuchtungskörper; Elektronische Vorschaltgeräte für

Leuchten; Fernsteuerungsgeräte für die Lichtsteuerung; Lampen für

Lichtsignalgeräte; Lampen zur Verwendung als Warnleuchten; LED-

Anzeigen;

LED-Treiber;

Leuchtdioden;

Leuchtdioden

[LED]-

Fernsehgeräte; Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtende Anschlagtafeln;

Leuchtsignale; Lichtempfindliche Relais; Lichtmodulatoren; Lichtregler

[Dimmer]; Lichtsensoren; Lichtsignale; Netzanschlussteile

[Transformatoren]; OLED-Anzeigetafeln

[organische LED-Anzeigetafeln];

Optische Fasern

[Lichtleitfäden]; Optische Lampen; Organische

Leuchtdioden

[OLED]; Organische Leuchtdioden aus Polymeren

[PLED]; Quantenpunkt-Leuchtdioden

[QLED]; Steuerkonsolen

für

Beleuchtungsapparate und -instrumente; Transformatoren; Vorschaltgeräte für elektrische Leuchten; Vorschaltgeräte für Fluoreszenzlampen; Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen; Vorschaltgeräte für

Halogenlampen; Vorschaltgeräte für Halogenleuchten;

Klasse 11: Beleuchtungseinbauten [Lampen]; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtstoffröhren; Beleuchtungsgeräte mit optischen Fasern; Beleuchtungsgeräte mit organischen

Leuchtdioden

[OLED];

Beleuchtungskörper

[Lampen];

Beleuchtungskörper für gewerbliche Zwecke; Beleuchtungskörper für

Haushaltszwecke; Beleuchtungskörper mit Leuchtstoffröhren für den

Innenbereich;

Beleuchtungslampen;

Beleuchtungsschienen

[Beleuchtungsgeräte]; Beleuchtung und Lichtreflektoren; Diffusoren als

Teile von Beleuchtungsapparaten; Elektrische Beleuchtungen;

Elektrische Beleuchtungsapparate; Elektrische Beleuchtungsgeräte;

Elektrische Beleuchtungskörper; Elektrische Beleuchtungskörper mit

Leuchtstoffröhren

für

den

Innenbereich;

Elektrische

Beleuchtungskörper zur Verwendung an gefährlichen Standorten;

Elektrische Beleuchtungsschienensysteme; Elektrische Beleuchtungsvorrichtungen; Elektrische Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Geräte

für die Beleuchtung; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Glühende

Beleuchtungskörper; Halogen-Beleuchtungskörper; Kompaktleuchtstofflampen; Lampen für Beleuchtungszwecke; LED-Beleuchtungsanlagen; LED-Kerzen; LED-Lampen; LED-Leuchten; Leuchtdioden

[LED]-Beleuchtungsanlagen; Leuchten [Beleuchtung]; Leuchtröhren für

Beleuchtungszwecke;

Leuchtstoffleuchten

für

architektonische

Beleuchtung;

Leuchtstoffleuchten

für

Bühnenbeleuchtung;

Lichtundurchlässige Gehäuse

für Leuchten; Neonbeleuchtung;

Neonröhren für die Beleuchtung; Nicht elektrische Aufhängeschienen

für elektrische Beleuchtungskörper; Notbeleuchtungen; Reflektoren für

Beleuchtungsapparate;

Schreibtischleuchten;

Tischleuchten;

Wandleuchten; Wandleuchten [elektrische Beleuchtungskörper];

Klasse 42: Technische Planung und

technisches Projektmanagement zur

Entwicklung von Beleuchtungsgeräten; Technische Planung und

Beratung

im Bereich der Beleuchtungstechnik; Design von

Beleuchtungssystemen.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 12. Juni 2020 veröffentlicht wurde, hat

die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 12. Januar 2016 in den

Farben Rot und Schwarz eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 30 2015 109 116

Die Widerspruchsmarke ist geschützt für die Waren der

Klasse 09: Apparate und

Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,

Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Hinweisleuchten,

Lichtschienen, Stromentnahmeschienen, Software (soweit in Klasse 9

enthalten); Weg- und Hinweisleuchten und beleuchtete Weg- und

Hinweisschilder,

vorgenannte Waren

zu Beleuchtungs-

und

Lichtleitsystemen zusammengestellt, zum Beispiel für Fluchtwege und

Feuerlöscher bestimmt;

Klasse 11: Beleuchtungsgeräte, Leuchten, Anbau- und Einbauleuchten, Strahler,

Reflektoren

für Lampen, Lampen aller Art, Leuchtstofflampen,

Leuchtstoffröhren, Glühlampen, Hochdruckentladungslampen

für

Beleuchtungszwecke, Halogenlampen, Sparlampen, LED-Lampen

sowie Teile vorgenannter Waren.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 11 die Löschung

der angegriffenen Marke 30 2019 113 965 angeordnet. Zur Begründung ist

ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

identisch bzw.

ähnlich seien

und

die Widerspruchsmarke über eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Der danach zu fordernde Abstand

zur Widerspruchsmarke werde von der angegriffenen Marke nicht mehr

eingehalten. Die in der Widerspruchsmarke enthaltene weitere Wortfolge „light für

you“ werde als Werbespruch verstanden und eigne sich aufgrund der Länge auch

nicht für eine mündliche Benennung. Die Widerspruchsmarke werde daher mit „Lifi“ ausgesprochen werden, die angegriffene Marke mit „Li-fa“. Im Bereich der

mündlichen Wiedergabe könne die Gefahr der Verwechslung nicht ausgeschlossen

werden. Nachdem die Gefahr von Verwechslungen in einem Bereich für die

Feststellung der Verwechslung der Marken ausreiche, sei die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Der Senat hat auf Antrag der Beschwerdeführerin Termin zur mündlichen

Verhandlung für den 8. November 2023 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 hat die Markeninhaberin beantragt, den

Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren auszusetzen,

bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand der Widerspruchsmarke

getroffen worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es der Inhaberin der

angegriffenen Marke nach dem Wegfall des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F.

aufgrund der Gesetzesänderung zum 14. Januar 2019 verwehrt sei,

im

vorliegenden Widerspruchs(beschwerde)verfahren die Einrede der Nichtbenutzung

der Widerspruchsmarke zu erheben. Sie habe daher mit Schriftsatz vom gleichen

Tag beim DPMA Antrag auf Löschung der Widerspruchsmarke 30 2015 109 116

wegen Verfalls aufgrund mangelnder Benutzung gestellt.

Der Senat hat daraufhin den Termin aufgehoben, der Beschwerdegegnerin

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aussetzungsantrag gegeben und darauf

hingewiesen, dass über den Aussetzungsantrag erst entschieden werde, wenn

feststehe, dass das Verfallsverfahren gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG fortgeführt

werde.

Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Aussetzungsantrag nicht geäußert.

Die hiesige Inhaberin der Widerspruchsmarke und Beschwerdegegnerin hat dem

Verfallslöschungsantrag mit Schreiben an das DPMA vom 19. Dezember 2023

gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG widersprochen. Daraufhin hat die

Löschungsantragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin die Gebühr zur

Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens gemäß § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG

entrichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO bis

zur endgültigen Entscheidung über den Verfallslöschungsantrag gegen die

Widerspruchsmarke (DPMA-AZ: 30 2015 109 116 – 0698/23 Lösch) auszusetzen.

Denn die Entscheidung über die Löschung der Widerspruchsmarke ist für das

hiesige Beschwerdeverfahren vorgreiflich.

Gemäß § 148 ZPO, der nach § 82 Abs. 1 MarkenG auch im Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anwendung findet, kann das Gericht das

Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder Verwaltungsverfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von

dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den

Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

festzustellen ist.

Nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand hängt die Erfolgsaussicht der Beschwerde von dem Bestand der Widerspruchsmarke ab, gegen die ein

Verfallsantrag gemäß §§ 49, 53 MarkenG beim DPMA gestellt worden ist.

Der Senat

teilt nach vorläufiger Beurteilung im Ergebnis die Auffassung der

Markenstelle, wonach zwischen den Vergleichsmarken jedenfalls für einen Teil der

Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sein dürfte.

Denn zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht

zum Teil Identität, zum Teil ist eine Ähnlichkeit zu bejahen. Die Widerspruchsmarke

dürfte in ihrer Gesamtheit über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft

verfügen. Auch wenn man von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der

angesprochenen Verkehrskreise ausgeht, dürfte die angegriffene Marke den

erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht

einhalten.

Daher ist die Entscheidung über den Verfall der Widerspruchsmarke vorgreiflich für

die Entscheidung des Senates über die Beschwerde. Falls die Widerspruchsmarke

für verfallen erklärt werden sollte, hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg. Damit

kommt es auf die Rechtsbeständigkeit der Widerspruchmarke entscheidend an.

Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, liegt die

Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts (vgl.

BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot), bei der die Vor-

und Nachteile einer Aussetzung gegeneinander abzuwägen sind.

Eine Aussetzung bis zum Abschluss des Verfallslöschungsverfahrens verhindert

einen Rechtsverlust an der angegriffenen Marke im Fall einer Löschung der

Widerspruchsmarke. Dem stehen keine überwiegenden Gesichtspunkte gegenüber. Die Aussetzung wird zwar zu einer Verfahrensverzögerung führen. Die zu

erwartende zeitliche Verzögerung ist von der Widersprechenden jedoch in Kauf zu

nehmen. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls der Widerspruchsmarke erscheint

auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Verfahren

ist deshalb aus

verfahrensökonomischen Gründen

bis

zur Entscheidung

über

den

Verfallslöschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke auszusetzen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, da sie eine Nebenfrage des Verfahrens betrifft

(vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 83 Rn. 6).

Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou