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BPatG Beschluss vom 26.02.2024 – 29 W (pat) 521/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:260224B29Wpat521.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 521/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:260224B29Wpat521.21.0
betreffend die Marke 30 2019 113 965
(hier: Antrag auf Aussetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Februar 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Widerspruchsmarke
30 2015 109 116 ausgesetzt.
G r ü n d e
I.
Lifa
Die Wortmarke
ist am 25. Oktober 2019 angemeldet und am 7. Mai 2020 unter der Nummer
30 2019 113 965 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen
worden:
Klasse 09: Beleuchtungsregelungsgeräte; Bewegungsempfindliche elektronische
Schalter; Bewegungssensoren
für Sicherheitslampen; Dimmer
[Lichtregler]; Dioden; Elektrische Leuchtschilder; Elektrische Lichtschalter; Elektrische Schaltgeräte; Elektrische Spannungstransformatoren; Elektrische Stromtransformatoren; Elektronische oder
elektrische
Schaltkreise;
Elektronische
Vorschaltgeräte
für
Beleuchtungszwecke; Elektronische Vorschaltgeräte für den Betrieb
von Entladungslampen; Elektronische Vorschaltgeräte
für LED-
Leuchten und Beleuchtungskörper; Elektronische Vorschaltgeräte für
Leuchten; Fernsteuerungsgeräte für die Lichtsteuerung; Lampen für
Lichtsignalgeräte; Lampen zur Verwendung als Warnleuchten; LED-
Anzeigen;
LED-Treiber;
Leuchtdioden;
Leuchtdioden
[LED]-
Fernsehgeräte; Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtende Anschlagtafeln;
Leuchtsignale; Lichtempfindliche Relais; Lichtmodulatoren; Lichtregler
[Dimmer]; Lichtsensoren; Lichtsignale; Netzanschlussteile
[Transformatoren]; OLED-Anzeigetafeln
[organische LED-Anzeigetafeln];
Optische Fasern
[Lichtleitfäden]; Optische Lampen; Organische
Leuchtdioden
[OLED]; Organische Leuchtdioden aus Polymeren
[PLED]; Quantenpunkt-Leuchtdioden
[QLED]; Steuerkonsolen
für
Beleuchtungsapparate und -instrumente; Transformatoren; Vorschaltgeräte für elektrische Leuchten; Vorschaltgeräte für Fluoreszenzlampen; Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen; Vorschaltgeräte für
Halogenlampen; Vorschaltgeräte für Halogenleuchten;
Klasse 11: Beleuchtungseinbauten [Lampen]; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtstoffröhren; Beleuchtungsgeräte mit optischen Fasern; Beleuchtungsgeräte mit organischen
Leuchtdioden
[OLED];
Beleuchtungskörper
[Lampen];
Beleuchtungskörper für gewerbliche Zwecke; Beleuchtungskörper für
Haushaltszwecke; Beleuchtungskörper mit Leuchtstoffröhren für den
Innenbereich;
Beleuchtungslampen;
Beleuchtungsschienen
[Beleuchtungsgeräte]; Beleuchtung und Lichtreflektoren; Diffusoren als
Teile von Beleuchtungsapparaten; Elektrische Beleuchtungen;
Elektrische Beleuchtungsapparate; Elektrische Beleuchtungsgeräte;
Elektrische Beleuchtungskörper; Elektrische Beleuchtungskörper mit
Leuchtstoffröhren
für
den
Innenbereich;
Elektrische
Beleuchtungskörper zur Verwendung an gefährlichen Standorten;
Elektrische Beleuchtungsschienensysteme; Elektrische Beleuchtungsvorrichtungen; Elektrische Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Geräte
für die Beleuchtung; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Glühende
Beleuchtungskörper; Halogen-Beleuchtungskörper; Kompaktleuchtstofflampen; Lampen für Beleuchtungszwecke; LED-Beleuchtungsanlagen; LED-Kerzen; LED-Lampen; LED-Leuchten; Leuchtdioden
[LED]-Beleuchtungsanlagen; Leuchten [Beleuchtung]; Leuchtröhren für
Beleuchtungszwecke;
Leuchtstoffleuchten
für
architektonische
Beleuchtung;
Leuchtstoffleuchten
für
Bühnenbeleuchtung;
Lichtundurchlässige Gehäuse
für Leuchten; Neonbeleuchtung;
Neonröhren für die Beleuchtung; Nicht elektrische Aufhängeschienen
für elektrische Beleuchtungskörper; Notbeleuchtungen; Reflektoren für
Beleuchtungsapparate;
Schreibtischleuchten;
Tischleuchten;
Wandleuchten; Wandleuchten [elektrische Beleuchtungskörper];
Klasse 42: Technische Planung und
technisches Projektmanagement zur
Entwicklung von Beleuchtungsgeräten; Technische Planung und
Beratung
im Bereich der Beleuchtungstechnik; Design von
Beleuchtungssystemen.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 12. Juni 2020 veröffentlicht wurde, hat
die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 12. Januar 2016 in den
Farben Rot und Schwarz eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 30 2015 109 116
Die Widerspruchsmarke ist geschützt für die Waren der
Klasse 09: Apparate und
Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,
Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Hinweisleuchten,
Lichtschienen, Stromentnahmeschienen, Software (soweit in Klasse 9
enthalten); Weg- und Hinweisleuchten und beleuchtete Weg- und
Hinweisschilder,
vorgenannte Waren
zu Beleuchtungs-
und
Lichtleitsystemen zusammengestellt, zum Beispiel für Fluchtwege und
Feuerlöscher bestimmt;
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte, Leuchten, Anbau- und Einbauleuchten, Strahler,
Reflektoren
für Lampen, Lampen aller Art, Leuchtstofflampen,
Leuchtstoffröhren, Glühlampen, Hochdruckentladungslampen
für
Beleuchtungszwecke, Halogenlampen, Sparlampen, LED-Lampen
sowie Teile vorgenannter Waren.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 11 die Löschung
der angegriffenen Marke 30 2019 113 965 angeordnet. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen
identisch bzw.
ähnlich seien
und
die Widerspruchsmarke über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Der danach zu fordernde Abstand
zur Widerspruchsmarke werde von der angegriffenen Marke nicht mehr
eingehalten. Die in der Widerspruchsmarke enthaltene weitere Wortfolge „light für
you“ werde als Werbespruch verstanden und eigne sich aufgrund der Länge auch
nicht für eine mündliche Benennung. Die Widerspruchsmarke werde daher mit „Lifi“ ausgesprochen werden, die angegriffene Marke mit „Li-fa“. Im Bereich der
mündlichen Wiedergabe könne die Gefahr der Verwechslung nicht ausgeschlossen
werden. Nachdem die Gefahr von Verwechslungen in einem Bereich für die
Feststellung der Verwechslung der Marken ausreiche, sei die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.
Der Senat hat auf Antrag der Beschwerdeführerin Termin zur mündlichen
Verhandlung für den 8. November 2023 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 hat die Markeninhaberin beantragt, den
Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren auszusetzen,
bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand der Widerspruchsmarke
getroffen worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es der Inhaberin der
angegriffenen Marke nach dem Wegfall des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F.
aufgrund der Gesetzesänderung zum 14. Januar 2019 verwehrt sei,
im
vorliegenden Widerspruchs(beschwerde)verfahren die Einrede der Nichtbenutzung
der Widerspruchsmarke zu erheben. Sie habe daher mit Schriftsatz vom gleichen
Tag beim DPMA Antrag auf Löschung der Widerspruchsmarke 30 2015 109 116
wegen Verfalls aufgrund mangelnder Benutzung gestellt.
Der Senat hat daraufhin den Termin aufgehoben, der Beschwerdegegnerin
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aussetzungsantrag gegeben und darauf
hingewiesen, dass über den Aussetzungsantrag erst entschieden werde, wenn
feststehe, dass das Verfallsverfahren gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG fortgeführt
werde.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Aussetzungsantrag nicht geäußert.
Die hiesige Inhaberin der Widerspruchsmarke und Beschwerdegegnerin hat dem
Verfallslöschungsantrag mit Schreiben an das DPMA vom 19. Dezember 2023
gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG widersprochen. Daraufhin hat die
Löschungsantragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin die Gebühr zur
Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens gemäß § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG
entrichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO bis
zur endgültigen Entscheidung über den Verfallslöschungsantrag gegen die
Widerspruchsmarke (DPMA-AZ: 30 2015 109 116 – 0698/23 Lösch) auszusetzen.
Denn die Entscheidung über die Löschung der Widerspruchsmarke ist für das
hiesige Beschwerdeverfahren vorgreiflich.
Gemäß § 148 ZPO, der nach § 82 Abs. 1 MarkenG auch im Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anwendung findet, kann das Gericht das
Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder Verwaltungsverfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von
dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den
Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist.
Nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand hängt die Erfolgsaussicht der Beschwerde von dem Bestand der Widerspruchsmarke ab, gegen die ein
Der Senat
teilt nach vorläufiger Beurteilung im Ergebnis die Auffassung der
Markenstelle, wonach zwischen den Vergleichsmarken jedenfalls für einen Teil der
Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sein dürfte.
Denn zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht
zum Teil Identität, zum Teil ist eine Ähnlichkeit zu bejahen. Die Widerspruchsmarke
dürfte in ihrer Gesamtheit über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft
verfügen. Auch wenn man von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der
angesprochenen Verkehrskreise ausgeht, dürfte die angegriffene Marke den
erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht
einhalten.
Daher ist die Entscheidung über den Verfall der Widerspruchsmarke vorgreiflich für
die Entscheidung des Senates über die Beschwerde. Falls die Widerspruchsmarke
für verfallen erklärt werden sollte, hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg. Damit
kommt es auf die Rechtsbeständigkeit der Widerspruchmarke entscheidend an.
Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, liegt die
Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts (vgl.
BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot), bei der die Vor-
und Nachteile einer Aussetzung gegeneinander abzuwägen sind.
Eine Aussetzung bis zum Abschluss des Verfallslöschungsverfahrens verhindert
einen Rechtsverlust an der angegriffenen Marke im Fall einer Löschung der
Widerspruchsmarke. Dem stehen keine überwiegenden Gesichtspunkte gegenüber. Die Aussetzung wird zwar zu einer Verfahrensverzögerung führen. Die zu
erwartende zeitliche Verzögerung ist von der Widersprechenden jedoch in Kauf zu
nehmen. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls der Widerspruchsmarke erscheint
auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Verfahren
ist deshalb aus
verfahrensökonomischen Gründen
bis
zur Entscheidung
über
den
Verfallslöschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke auszusetzen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, da sie eine Nebenfrage des Verfahrens betrifft
(vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 83 Rn. 6).
Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou