Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 28.02.2024 – 35 W (pat) 416/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280224B35Wpat416.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 416/22 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

28.02.2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 106 171

ECLI:DE:BPatG:2024:280224B35Wpat416.22.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem.

Dr. Deibele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25.

Januar 2022 abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster wird unter Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen in dem Umfang gelöscht, in

welchem es über die Schutzansprüche 1 – 72 nach Hilfsantrag 9 vom

21. November 2023 hinausgeht.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2022

bleibt unberührt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten, juristische Personen ausländischen Rechts, streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2016 106 171 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 3. November 2016 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der nationalen

Patentanmeldung DE 10 2016 006 034 mit Anmeldetag 17. Mai 2016 (Stammanmeldung) abgezweigt worden. Es nimmt, abgeleitet aus der Stammanmeldung, die

ausländischen Prioritäten 15. Mai 2015, PCT/NL2015/050349 und 13. Mai 2016

PCT/NL2016/050342 in Anspruch. Es ist am 25. November 2016 mit den Schutzansprüchen 1 – 89 und der Bezeichnung „Kapsel und System zur Zubereitung eines

trinkbaren Getränks aus einer solchen Kapsel“ eingetragen worden. Es ist in Kraft.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung bezieht sich zum einen auf eine Kapsel, die eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks

durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel enthalte (Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.).

Die Erfindung bezieht sich zum anderen auf ein System zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel unter der Verwendung eines Fluids, das unter

Druck in die Kapsel zugeführt werde (Abs. [0002] GS.), und ermögliche die Verwendung einer Kapsel in einer Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend ein einschließendes Element zum Aufnehmen der Kapsel (Abs. [0003] GS.). Derartige

Kapseln seien aus der EP-B-1 700 548 bekannt. Sie verfügten insbesondere über

ein Dichtungselement, dessen Konstruktion sehr kritisch sei (Abs. [0004] GS.).

Aufgabe der Erfindung sei, ein alternatives Dichtungselement vorzusehen, das

relativ leicht herzustellen sei, umweltfreundlich sei, wenn die Kapsel nach ihrer Verwendung weggeworfen werde, und/oder das eine zufriedenstellende Abdichtung

selbst in einem Fall eines einschließenden Elements vorsehe, dessen freies Kontaktende mit sich radial erstreckenden offenen Nuten ausgestattet ist. Die Erfindung

habe auch die Aufgabe, ein alternatives System zum Zubereiten eines trinkbaren

Getränks aus einer Kapsel vorzusehen und eine alternative Verwendung einer Kapsel in einer Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen (Abs. [0006, 0007] GS.).

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:

Kapsel, enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks

durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper

umfasst, der eine mittlere Kapselkörperachse hat, wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist, wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst, der auf dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist, wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt, wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement an dem sich nach außen erstreckenden

Flansch umfasst, um einen fluiddichten Kontakt mit einem einschließenden

Element einer Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel

in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements

der Getränkezubereitungsvorrichtung, wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung, verschlossen wird, sodass der

sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil

des Dichtungselements der Kapsel zwischen dem einschließenden Element

und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind, wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ein ringförmiges Element umfasst, das eine Mittelachse des

ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende aufweist, wobei das freie

Kontaktende des ringförmigen Elements optional mit einer Vielzahl sich radial

erstreckender offener Nuten ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass

die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element

der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende

Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, wobei das Lager mindestens einen Teil des freien

Kontaktendes des ringförmigen Elements umschließt, wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer ersten Höhe oberhalb

des Deckels liegt, wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil

des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird, wobei das Lager

mindestens teilweise über das freie Kontaktende des ringförmigen Elements

gefaltet wird, sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers auf

einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer

als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann.

Es schließen sich in der eingetragenen Fassung die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 – 44 an, zu deren Wortlaut auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen wird.

Der eingetragene Schutzanspruch 45 hat folgenden Wortlaut:

System zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel unter der

Verwendung eines Fluids, das unter Druck in die Kapsel zugeführt wird, umfassend:

eine Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend ein einschließendes Element zum Aufnehmen der Kapsel, wobei das einschließende Element ein Fluideinspritzmittel zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel aufweist,

wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein Verschlusselement, wie

zum Beispiel eine Extraktionsplatte, umfasst, um das einschließende Element

der Getränkezubereitungsvorrichtung zu verschließen, wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein ringförmiges

Element umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements und ein

freies Kontaktende aufweist, wobei das freie Kontaktende des ringförmigen

Elements optional mit einer Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten

ausgestattet ist;

eine Kapsel, die eine Substanz für die Zubereitung eines trinkbaren Getränks

durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels des unter Druck durch

das Fluideinspritzmittel der Getränkezubereitungsvorrichtung in die Kapsel zugeführten Fluids enthält, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper aufweist, der eine mittlere Kapselkörperachse hat, wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist, wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst, der an dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt

ist, wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt, wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement am sich nach außen erstreckenden Flansch aufweist, um einen fluiddichten Kontakt mit dem einschließenden Element der

Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist

und das einschließenden Element mittels des Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, sodass der sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil des dichtenden Elements der Kapsel zwischen dem einschließenden Element und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff

sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements

umschließt, wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers

auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei in der Verwendung

beim Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers dadurch abgesenkt wird,

dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens teilweise über das freie

Kontaktende des ringförmigen Elements gefaltet wird, sodass nach dem

Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der

mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer zweiten Höhe oberhalb des

Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer als die zweite Höhe ist und die

zweite Höhe null sein kann.

Es schließen sich in der eingetragenen Fassung die auf den Schutzanspruch 45

rückbezogenen Schutzansprüche 46 – 89 an, zu deren Wortlaut auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen wird.

Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtet sich der Löschungsantrag der Antragstellerin vom 20. Dezember 2019, den sie auf den Löschungsgrund

der fehlenden Schutzfähigkeit stützt. Sie ist von der Antragsgegnerin aus dem

Streitgebrauchsmuster vor dem LG verklagt worden. Dieser anhängige Rechtsstreit

ist gemäß Beschluss des LG vom 5. August 2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Löschungsverfahren ausgesetzt.

In der Begründung des Löschungsantrags hat die Antragstellerin zum Stand der

Technik diverse druckschriftliche Entgegenhaltungen, bezeichnet als D1 – D13, ins

Verfahren eingeführt. Sie hat bezüglich des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters sowohl fehlende Neuheit bspw. gegenüber der D1 (WO 2014/184652 A1) als

auch das Fehlen eines erfinderischen Schritts, bspw. ausgehend von der D4 (WO

2014/118812 A1) in Kombination mit dem fachmännischen Wissen, wie es z.B.

durch die D8, die D9 und die D7 belegt sei, beanstandet.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 17. Januar 2020 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020, eingegangen am selben Tag, uneingeschränkt widersprochen. Mit Schriftsatz vom

8. Mai 2020 hat sie eine erste geänderte Anspruchsfassung, dort noch bezeichnet

als Hilfsantrag 01, eingereicht. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 24. Juni 2020

hat sie diese Fassung zum Gegenstand ihres Hauptantrags gemacht. Aus Sicht der

Antragsgegnerin sei diese Fassung schutzfähig. Zu einzelnen Entgegenhaltungen

– D1, D2 und D5 – beruft sich die Antragsgegnerin auf die gebrauchsmusterrechtliche Neuheitsschonfrist, so dass diese Entgegenhaltungen keinen relevanten Stand

der Technik darstellten. Auch im Übrigen werde der Gegenstand der Anspruchsfassung nach dem vorgenannten Hauptantrag vom Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen, noch sei er durch diesen nahegelegt.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin weitere Entgegenhaltungen, bezeichnet als D14 – D20, in das Verfahren eingeführt hat, hat die

Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 19. April 2021 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag Aussicht auf

Erfolg habe. Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin bezüglich der D1 nicht

auf die Neuheitsschonfrist berufen. Der Gegenstand der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 40 nach Hauptantrag vom 8. Mai 2020/24. Juni 2020 werde von der

D1 neuheitsschädlich getroffen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 eine geänderte

Anspruchsfassung als neuen Hauptantrag sowie weitere geänderte Fassungen als

Hilfsanträge 1 – 8 eingereicht. Die Antragstellerin hat auch zu diesen geänderten

Fassungen fehlende Schutzfähigkeit und bei einzelnen Hilfsanträgen unzulässige

Erweiterung beanstandet.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 25. Januar 2022 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung weitere Hilfsanträge

3a – 8a vorgelegt und das Streitgebrauchsmuster in der Reihenfolge Hauptantrag

vom 17. Dezember 2021, Hilfsanträge 1, 2 und 3 vom 17. Dezember 2021, Hilfsantrag 3a vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 3b vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 4

vom 17. Dezember 2021, Hilfsantrag 4a vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 4b vom

25. Januar 2022, Hilfsanträge 5, 6 und 7 vom 17. Dezember 2021, Hilfsantrag 7a

vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 8 vom 17. Dezember 2021 und schließlich Hilfsantrag 8a vom 25. Januar 2022 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat dies im Wesentlichen

wie folgt begründet:

Die Fassung nach Hauptantrag sei nicht schutzfähig. Die Antragsgegnerin könne

sich insoweit nicht auf die Neuheitsschonfrist berufen. Die D1 sei daher relevanter

Stand der Technik und habe den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und des

Schutzanspruchs 40 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die Fassung nach Hilfsantrag 1 sei nicht schutzfähig wegen fehlender Neuheit gegenüber der D1.

Die Fassung nach Hilfsantrag 2 sei mangels erfinderischen Schritts nicht schutzfähig, da der dortige Schutzanspruch 1 von D1 in Zusammenschau mit D19 nahegelegt sei.

Die Fassungen nach den Hilfsanträgen 3, 3a, 3b, 4, 4a, 4b seien jeweils unzulässig

erweitert, da sie von der Ursprungsoffenbarung nicht gedeckt seien.

Die Fassung nach Hilfsantrag 5 sei nicht schutzfähig, weil der dortige Schutzanspruch 1 von der D1 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen werde.

Die Fassung nach Hilfsantrag 6 sei mangels erfinderischen Schritts nicht schutzfähig, weil der dortige Schutzanspruch 1 in Zusammenschau von D1 mit D19 nahegelegt sei.

Die Fassungen nach den Hilfsanträgen 7, 7a, 8, 8a seien wiederum jeweils unzulässig erweitert.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 17. Februar 2022 und der Antragsgegnerin

am 23. Februar 2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie

mit Schriftsatz vom 23. März 2022, eingegangen am selben Tag, unter Beifügung

einer Einzugsermächtigung erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 5. September 2022 begründet hat.

Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin weitere geänderte Anspruchsfassungen, nämlich die Hilfsanträge 5‘, 6‘, 7‘, 7a‘ und 8‘ eingereicht. Sie ist

der Auffassung, dass sie sich hinsichtlich der D1, der D2 und der D5 auf die Neuheitsschonfrist berufen könne; es handele sich um Ausarbeitungen der X … Inc.,

die die entsprechenden Anmeldungen auf die Antragsgegnerin übertragen habe,

die X … Inc. sei daher Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs.1

Satz 3 GebrMG. Mithin gehöre vor allem die D1 nicht zum relevanten Stand der

Technik. Die Gebrauchsmusterabteilung sei von einer fehlerhaften Auslegung des

Streitgebrauchsmusters ausgegangen. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen sei jeweils schutzfähig, da er vom

Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch durch diesen

nahegelegt sei. Die Anspruchsfassungen insbesondere nach den Hilfsanträgen

seien auch von der Ursprungsoffenbarung gedeckt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2023 hat die Antragsgegnerin

eine nochmals geänderte Anspruchsfassung mit neuen Schutzansprüchen 1 – 72

als Hilfsantrag 9 eingereicht, welche sie ebenfalls für zulässig und schutzfähig erachtet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Januar 2022 abzuändern und den Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2016 106 171 im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 17. Dezember 2021 zurückzuweisen,

hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:

Hilfsantrag 1 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 2 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 3 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 3a vom 25. Januar 2022,

Hilfsantrag 3b vom 25. Januar 2022,

Hilfsantrag 4 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 4a vom 25. Januar 2022,

Hilfsantrag 4b vom 25. Januar 2022,

Hilfsantrag 5 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 5‘ vom 5. September 2022,

Hilfsantrag 6 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 6‘ vom 5. September 2022,

Hilfsantrag 7 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 7‘ vom 5. September 2022,

Hilfsantrag 7a vom 25. Januar 2022,

Hilfsantrag 7a‘ vom 5. September 2022,

Hilfsantrag 8 vom 17. Dezember 2021,

Hilfsantrag 8‘ vom 5. September 2022,

Hilfsantrag 8a vom 25. Januar 2022,

Hilfsantrag 8a‘ vom 5. September 2022,

Hilfsantrag 9 vom 21. November 2023

den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält die Beschwerde der Antragsgegnerin für unbegründet.

Diese könne sich nicht auf die Neuheitsschonfrist berufen, insbesondere die D1 sei

daher als Bestandteil des Stands der Technik relevant. Der Gegenstand des

Schutzanspruchs nach Hauptantrag werde von der D1 und der D3, nach erstinstanzlichem Angriff aber auch von der D2, der D7, der D16 und der D17 neuheitsschädlich getroffen. Auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen könnten

der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg verhelfen, da diese zum einen teilweise gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert seien, so

die Hilfsanträge 3 ff., und im Übrigen nicht schutzfähig seien, und zwar teilweise

wegen fehlender Neuheit (z.B. Hilfsantrag 5), jedenfalls, was aus Sicht der Antragsgegnerin bei allen Hilfsanträgen zu beanstanden sei, wegen Fehlens eines erfinderischen Schritts. Insbesondere hält sie auch die Fassung nach dem zuletzt vorgelegten Hilfsantrag 9 für unzulässig erweitert und dessen Gegenstand für nicht

schutzfähig.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt

worden:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

WO 2014/ 184 652 A1,

WO 2014/ 184 653 A1,

WO 2014/ 198 474 A1,

WO 2014/ 118 812 A1,

WO 2014/ 184 651 A1,

WO 2014/ 012 779 A2,

EP 1 700 548 B1,

EP 2 308 776 A1,

EP 2 289 820 A1,

D10

EP 1 654 966 A1,

D11 WO 2009/ 115 474 A1,

D12 DE 10 2008 014 758 A1,

D13 WO 2013/053 655 A1,

D14 WO 2015/101 394 A1,

D15 WO 2014/012 783 A2,

D16 WO 2013/120 997 A1,

D17 WO 2007/137 974 A2,

D18 WO 2013/136209 A1,

D19 WO 2008/ 037 642 A2,

D20 WO 2013/ 026 843 A1.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise, nämlich in Bezug

auf die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 9 begründet und im Übrigen unbegründet.

1.

Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nicht mehr in der eingetragenen Fassung verteidigt, sondern nur noch eingeschränkt im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 17. Dezember 2021, hat sie ihren ursprünglich uneingeschränkt erklärten Widerspruch gegen den Löschungsantrag im über

diese Anspruchsfassung hinausgehenden Umfang teilweise zurückgenommen

(BGH GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). In diesem Umfang ist das Streitgebrauchsmuster entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weitere Sachprüfung zu

löschen.

2.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hauptantrag ist nicht schutzfähig, da die Gegenstände der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 40 in dieser

Fassung nicht neu sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 GebrMG).

2.1. Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag umfasst die Schutzansprüche 1 –

79.

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung (mit einer den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):

1.

Kapsel,

1.1. enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks

durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines

Fluids unter Druck in die Kapsel,

1.2. wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper umfasst,

1.2.1. der eine mittlere Kapselkörperachse hat,

1.2.2. wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand

und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist,

1.3. wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst,

1.3.1. der auf dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist,

1.3.2. wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt,

1.4. wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement an dem sich nach außen

erstreckenden Flansch umfasst,

1.4.1. um einen fluiddichten Kontakt mit einem einschließenden Element einer

Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel in dem

einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements

der Getränkezubereitungsvorrichtung, wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung, verschlossen wird,

1.4.2. sodass der sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil des Dichtungselements der Kapsel zwischen dem einschließenden Element und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind,

1.5. wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung

ein ringförmiges Element umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen

Elements und ein freies Kontaktende aufweist,

1.6. wobei das freie Kontaktende des ringförmigen Elements optional mit einer

Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten ausgestattet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7. die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden

Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,

1.7.1. wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements umschließt,

1.7.2. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer

ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,

1.7.3. wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements

mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers

dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,

1.7.4. wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende des

ringförmigen Elements gefaltet wird,

1.7.5. sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels des

Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer

zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer als

die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann,

1.8. wobei das Lager, das mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des

ringförmigen Elements umschließt, mindestens teilweise durch das Dichtungselement ausgebildet wird,

1.8.1. wobei das Dichtungselement einen Fortsatz, der von dem sich nach außen

erstreckenden Flansch vorsteht, und ein Plateau zwischen dem Fortsatz

und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers umfasst,

1.8.2. wobei das Lager von dem Fortsatz, dem Plateau und der Seitenwand des

Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird,

1.8.3. wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand so ist,

dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von dem Fortsatz

und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird,

wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels

eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,

1.8.4. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus auf

einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,

1.8.5. wobei in der Verwendung beim Verschließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des

Plateaus dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,

1.8.6. sodass das Plateau mindestens teilweise über das freie Kontaktende gefaltet wird,

1.8.7. wobei nach dem Verschließen des einschließenden Elements mittels des

Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Plateaus auf einer

zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer als

die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann.

An den Schutzanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Schutzansprüche 2 – 39 an, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.

Der unabhängige Schutzanspruch 40 hat folgende Fassung:

40.

System

40.1.

zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel unter der

Verwendung eines Fluids, das unter Druck in die Kapsel zugeführt

wird, umfassend:

40.2.

eine Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend

40.2.1. ein einschließendes Element zum Aufnehmen der Kapsel,

40.2.1.1. wobei das einschließende Element ein Fluideinspritzmittel zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel aufweist,

40.2.1.2. wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein ringförmiges Element umfasst, das eine Mittelachse des

ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende aufweist,

40.2.1.3. wobei das freie Kontaktende des ringförmigen Elements optional mit

einer Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten ausgestattet ist;

40.2.2. wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein Verschlusselement, wie zum Beispiel eine Extraktionsplatte, umfasst, um das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung zu verschließen,

40.3.

eine Kapsel,

40.3.1. die eine Substanz für die Zubereitung eines trinkbaren Getränks durch

Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels des unter Druck

durch das Fluideinspritzmittel der Getränkezubereitungsvorrichtung in

die Kapsel zugeführten Fluids enthält,

40.3.2. wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper aufweist,

40.3.2.1. der eine mittlere Kapselkörperachse hat,

40.3.2.2. wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand

und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist,

40.3.3. wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst,

40.3.3.1. der an dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist,

40.3.3.2. wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt,

40.3.4. wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement am sich nach außen erstreckenden Flansch aufweist,

40.3.4.1. um einen fluiddichten Kontakt mit dem einschließenden Element der

Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel in

dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung

angeordnet ist und das einschließenden Element mittels des Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen

wird,

40.3.4.2. sodass der sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil des dichtenden Elements der Kapsel zwischen dem

einschließenden Element und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

40.3.5. die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und

das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,

40.3.5.1. wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des

ringförmigen Elements umschließt,

40.3.5.2. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf

einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,

40.3.5.3. wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil

des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des

ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,

40.3.5.4. wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende des

ringförmigen Elements gefaltet wird,

40.3.5.5. sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels

des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers auf

einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe

größer als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann.

40.3.6. wobei das Lager, das mindestens einen Teil des freien Kontaktendes

des ringförmigen Elements umschließt, mindestens teilweise durch

das Dichtungselement ausgebildet wird,

40.3.6.1. wobei das Dichtungselement einen Fortsatz, der von dem sich nach

außen erstreckenden Flansch vorsteht, und ein Plateau zwischen dem

Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers umfasst,

40.3.6.2. wobei das Lager von dem Fortsatz, dem Plateau und der Seitenwand

des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird,

40.3.6.3. wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand so ist,

dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen

wird, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,

40.3.6.4. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus auf

einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,

40.3.6.5. wobei in der Verwendung beim Verschließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil

des Plateaus dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des

ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,

40.3.6.6. sodass das Plateau mindestens teilweise über das freie Kontaktende

gefaltet wird,

40.3.6.7. wobei nach dem Verschließen des einschließenden Elements mittels

des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Plateaus

auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste

Höhe größer als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein

kann.

Es schließen sich die auf den Schutzanspruch 40 rückbezogenen Schutzansprüche

41 – 79 an, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.

2.2. Als für den eingangs dargelegten Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Feinwerktechnik (FH) mit Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Kaffeekapseln

und dazugehörigen Zubereitungssystemen anzusehen.

2.3. Einige Begriffe und Merkmale bedürfen der Auslegung:

2.3.1. Zum Begriff „Flansch“:

Ein Aluminiumkapselkörper gemäß Streitgebrauchsmuster ist mit einem Boden, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet

(Merkmal 1.2.2). Dass der Aluminiumkapselkörper darüber hinaus weitere, von Boden, Seitenwand und Flansch verschiedene Elemente aufweist, wie etwa ein Plateau oder einen Fortsatz, ist nicht offenbart.

Die Seitenwand 16 des Aluminiumkapselkörpers 12 hat ein freies Ende 42 gegenüber dem Boden 18. Der sich nach außen erstreckende Flansch 20 erstreckt sich

von dem freien Ende 42 in einer Richtung mindestens im Wesentlichen quer zur

mittleren Kapselkörperachse 12A. Das Bezugszeichen 20 für den Flansch ist in Figur 3B zwischen dem freien Ende 42 der Seitenwand und dem Dichtungselement

28 angeordnet, während es in Figur 3A zwischen dem Dichtungselement 28 und

dem eingerollten äußeren Rand 43 des Flanschs 20 angeordnet ist (vgl. Absatz

[0064] GS., Figuren 3A und 3B).

Es ist im Streitgebrauchsmuster nicht beschrieben, dass der Flansch 20 zweiteilig

ausgebildet sein soll und zwischen beiden Teilen ein nicht zum Flansch 20 gehörendes Dichtungselement vorgesehen sein soll.

Daraus folgt, dass sich der Flansch ausgehend vom freien Ende der Seitenwand,

das dem Boden gegenüberliegt, mindestens im Wesentlichen quer zur mittleren

Kapselkörperachse nach außen erstreckt. Diese Feststellung wird auch durch Absatz [0015] GS. gestützt. Somit ist das Dichtungselement 28 mit seinen einzelnen

Elementen dem Flansch 20 zuzurechnen.

2.3.2. Zum Begriff „Lager“:

Ein Lager gemäß Streitgebrauchsmuster wird von einem Fortsatz, der von dem sich

nach außen erstreckenden Flansch vorsteht, einem Plateau zwischen dem Fortsatz

und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet, wobei der Abstand

zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand so ist, dass das freie Kontaktende des

ringförmigen Elements von dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird (vgl. Absätze [0026], [0075] GS.).

2.3.3. Zum Begriff „Plateau“:

Ein Plateau gemäß Streitgebrauchsmuster ist im Wesentlichen flach oder kann einen gekrümmten Teil umfassen, der vorzugsweise an die Form des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements angepasst ist (vgl. Absatz [0030] GS.).

In der Ausführungsform gemäß Figur 4A ist das im Wesentlichen flache Plateau 52

zwischen den beiden Fortsätzen 50, 51 vorgesehen, wobei die beiden Fortsätze 50,

51 und das Plateau 52 so angeordnet sind, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von den beiden Fortsätzen und dem Plateau kontaktiert wird, wenn

die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung

angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements

der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird. Mindestens ein erster Teil

des Plateaus (im vorliegenden Beispiel das gesamte Plateau) liegt vor der Verwendung auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (vgl. Absatz [0073] GS.). Als gesamtes Plateau ist das im Wesentlichen flache Plateau 52 anzusehen.

In der Ausführungsform gemäß Figur 4B ist das zwischen den beiden Fortsätzen

50, 51 angeordnete Plateau 52 gekrümmt, vorzugsweise passend zu der Form des

freien Kontaktendes des ringförmigen Elements 6. Mindestens ein erster Teil des

Plateaus (im vorliegenden Beispiel die Mitte des Plateaus) liegt vor der Verwendung

auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (vgl. Absatz [0074] GS.).

Bei der Ausführungsform gemäß Figur 4C ist ein geneigtes, im Wesentlichen flaches Plateau 52 zwischen dem Fortsatzoberteil 53 und der Seitenwand 16 vorgesehen. Vor der Verwendung liegt mindestens ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil in der Mitte des Plateaus) auf einer ersten

Höhe oberhalb des Deckels (vgl. Absatz [0074] GS.).

Bei den Ausführungsformen gemäß den Figuren 4D und 4E ist das Plateau 52 gekrümmt und umfasst einen gekrümmten Teil (der tatsächlich einen Teil der inneren

Seitenwand des Fortsatzes 53 bildet) und auch einen flachen Teil. Der gekrümmte

Teil passt vorzugsweise zur Form des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements 6. Bei der Ausführungsform 4D ist der flache Teil des Plateaus 52 auf der

gleichen Höhe wie der Teil des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem Fortsatz 53 und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet. Bei der Ausführungsform 4E ist der flache Teil des Plateaus 52 in einem Abstand oberhalb des

Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem Fortsatz 53

und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet. Vor der Verwendung liegt mindestens

ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels

(vgl. Absatz [0075] GS.).

2.3.4. Zum fachmännischen Verständnis des Teilmerkmals „erste / zweite Höhe

oberhalb des Deckels“ (insbes. Merkmale 1.7.2 und 1.7.5):

Die Figuren 4A bis 4E zeigen beispielhafte Ausführungsformen eines Dichtungselements an dem sich nach außen erstreckenden Flansch einer erfindungsgemäßen

Kapsel, wobei sich in den Figuren und der Beschreibung gleiche Bezugszeichen auf

gleiche Merkmale beziehen (vgl. Absätze [0049] bis [0054], [0072] GS.).

Anhand des in Figur 4A dargestellten Ausführungsbeispiels erfolgt die Beschreibung eines Dichtungselements 28, das ein Lager an dem sich nach außen erstreckenden Flansch 20 einer erfindungsgemäßen Kapsel 2 ausbildet. Das Dichtungselement 28 umfasst zwei beabstandete Fortsätze 50 und 51, die jeweils von dem

sich nach außen erstreckenden Flansch 20 vorstehen. Ein Plateau 52 ist zwischen

den beiden Fortsätzen 50 und 51 vorhanden. Das Plateau ist in einem Abstand

oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem

Dichtungselement 28 und dem eingerollten Rand 43 angeordnet und ist im Wesentlichen flach (vgl. Abs. [0073] GS.).

Vor der Verwendung liegt der mindestens eine erste Teil des Plateaus 52 (im vorliegenden Beispiel das gesamte Plateau) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels. In der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements mittels

des Verschlusselements wird mindestens ein erster Teil des Plateaus abgesenkt.

Nach dem Verschließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements liegt der mindestens eine erste Teil des Plateaus auf einer zweiten Höhe

oberhalb des Deckels (Position 52‘), wobei die erste Höhe größer als die zweite

Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann (vgl. Absatz [0073] GS.).

Ein Deckel ist in den Figuren 4A bis 4E nicht mit einem Bezugszeichen dargestellt.

Der Deckel ist merkmalsgemäß als Aluminiumdeckel definiert, der auf dem sich

nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist und die Kapsel hermetisch abschließt (Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2). Ein solcher Flansch ist in Figuren 4A bis 4E

mit dem Bezugszeichen 20 dargestellt. Unter Einbeziehung der Figuren 1, 3A und

3B ergibt sich dann folgende Anordnung des Deckels 14, wie sie von der Antragstellerin im Löschungsantrag (vgl. Seite 22) wiedergegeben worden ist.

Daraus folgt für die in Figur 4A dargestellte Ausführungsform, dass eine Anordnung

des Plateaus in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 dazu führt, dass ein Teil des Plateaus 52 vor der Verwendung eine

erste Höhe oberhalb des an dem Flansch befestigten Deckels aufweist.

Zur in Figur 4E dargestellten Ausführungsform ist in Absatz [0075] GS. ausgeführt:

In dieser fünften Ausführungsform ist der flache Teil des Plateaus 52 in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen

dem Fortsatz 53 und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet. Daher gilt, dass vor

der Verwendung (siehe Fig. 4E) mindestens ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53) auf

einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt.

Die bzgl. Figur 4A getroffene Schlussfolgerung, dass eine Anordnung des Plateaus

in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs

20 dazu führt, dass ein Teil des Plateaus 52 vor der Verwendung eine erste Höhe

oberhalb des an dem Flansch befestigten Deckels aufweist, gilt damit auch für die

in Figur 4E dargestellte anspruchsgemäße Ausführungsform.

Sämtliche Höhenangaben bzgl. eines ersten Teils des Lagers/Plateaus beziehen

sich auf eine erste Höhe oberhalb des Deckels vor der Verwendung und auf eine

zweite Höhe oberhalb des Deckels nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements, wobei die erste Höhe größer als die zweite

Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann (vgl. Absätze [0008], [0024], [0026],

[0073], [0074], [0075], [0077] GS.).

Dem Streitgebrauchsmuster ist zur Kapsel zu entnehmen, dass die Gesamthöhe

TH des Aluminiumkapselkörpers 12 der Kapsel ungefähr 28,4 mm ist und er vorzugsweise eine Bodenhöhe BH von ungefähr 4,0 mm hat. Die Dicke des Aluminiumkapselkörpers beträgt 20 bis 120 µm, vorzugsweise 100 µm; die Dicke des Aluminiumdeckels beträgt 15 bis 65 µm, vorzugsweise 30 bis 45 µm und noch besser

39 µm (vgl. Absätze [0011], [0012], [0017], [0019], [0062], [0063], [0066], Figur 3A

GS.). Auf diese Angaben wird in der Beschreibung und in den Schutzansprüchen

bzgl. der ersten Höhe und zweiten Höhe (oberhalb des Deckels) nicht Bezug genommen.

Im Ergebnis finden sich im Streitgebrauchsmuster keine Anhaltspunkte für die von

der Gebrauchsmusterabteilung getroffene Feststellung, dass die Angaben in den

Merkmalen 1.7.2 und 1.7.5 dahingehend auszulegen sind, dass von einer absoluten

Höhenangabe des Lagers im gesamten baulichen Zusammenhang der Kapsel gesprochen wird.

Vielmehr ist die Auslegung zutreffend, nach der das Lager (Plateau) auf einer (ersten/zweiten) Höhe liegt, gemessen als Strecke oberhalb des Deckels, die den Abstand zwischen Deckel und Lager wiedergibt.

Dies gilt sinngemäß auch für die Merkmale 1.8.4 und 1.8.7 des Schutzanspruchs 1

sowie die Merkmale 40.3.5.2, 40.3.5.5, 40.3.6.4 und 40.3.6.7 des Schutzanspruchs

40.

2.3.5. Zum fachmännischen Verständnis des Merkmals 1.8.3:

Das Merkmal 1.8.3 ist so zu verstehen, dass dort der Vorgang des Verschließens

im Gange ist und während dieses Vorganges das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers

eingeschlossen wird.

2.4. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hauptantrag werden

von der Entgegenhaltung D3 (WO 2014/198474 A1) neuheitsschädlich vorweggenommen.

2.4.1. Zu Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag:

Die Druckschrift D3 betrifft eine Kartusche oder Kapsel zur Aufnahme von Produkten für die Zubereitung von Getränken, die in unter Druck stehendem heißem Wasser oder anderen Extraktionsflüssigkeiten extrahierbar oder löslich sind, wie z. B.

körnige oder pulverförmige Produkte wie Kaffee, Gerste, Milchpulver und dergleichen oder Blattprodukte wie Tee, Kamille, Aufgüsse und dergleichen. Insbesondere

betrifft die D3 eine solche Kartusche, die mit einem Dichtungselement ausgestattet

ist (vgl. D3, Seite 1, Zeilen 5 bis 10); damit sind die Merkmale 1, 1.1 vorweggenommen.

Die Kartusche oder Kapsel 1 umfasst einen Aluminiumkapselkörper 10, der eine

mittlere Kapselkörperachse hat, wobei der Aluminiumkapselkörper 10 mit einem Boden 11, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch 20

ausgestattet ist (vgl. D3, Seite 3, Zeilen 12 bis 14, Seite 4, Zeilen 11 bis 15, 34 bis

36, Figuren 1, 2); damit sind die Merkmale 1.2, 1.2.1, 1.2.2 vorweggenommen.

Nachdem die Kartusche oder Kapsel 1 aus Aluminium bestehen kann, gilt dies auch

für den Deckel 12, der von der Kapsel mitumfasst ist (vgl. D3, Seite 3, Zeilen 12, 13;

Merkmal 1.3).

Die D3 verweist zudem auf eine Ausführungsform in der D13 (PCT/EP2012/069794

bzw. WO 2013/053655 A1). Deren Inhalt ist auch beim Offenbarungsgehalt der D3

zu berücksichtigen. Denn der Inhalt eines dritten Dokumentes kann in den Offenbarungsgehalt einer druckschriftlichen Entgegenhaltung aufgenommen werden, wenn

eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt, aus der hervorgeht, was genau aus dem

fremden Dokument als wesentlich für die beanspruchte Erfindung angesehen wird

(vgl. BPatG v. 28. Juli 2005, 17 W (pat) 43/03). Dies ist hier, aufgrund des o.g. Verweises der D3 (siehe dort Abs. [0003] und [0005]), zum Aufbau der beschriebenen

Getränkekapsel der Fall. Gemäß der D13 besteht der Deckel 12 zumindest teilweise

aus einer Siegelverschlussmembran des Behälterkörpers 10 (vgl. D13, Seite 4, Zeilen 21 bis 23). Die Siegelverschlussmembran 20 gemäß D13 weist einen Film 22

aus Aluminium auf. Sie ist auf dem sich nach außen erstreckenden Flansch 11 befestigt und schließt die Kapsel hermetisch ab (vgl. D13, Seite 4, Zeilen 16 bis 24,

Seite 5, Zeile 25 bis Seite 6, Zeile 6, Figuren 1, 4). Dies wird der Fachmann als

integralen Bestandteil des Offenbarungsgehalts der D3 ansehen (vgl. Benkard, 12.

Aufl., PatG, § 3, Rn. 27). Damit hat die D3 i. V. m. D13 auch die Merkmale 1.3, 1.3.1

und 1.3.2 vorweggenommen.

Die Kapsel 1 gemäß D3 umfasst ein Dichtungselement 30 an dem sich nach außen

erstreckenden Flansch 20 (vgl. Seite 5, Zeile 1, Figur 1; Merkmal 1.4), um einen

fluiddichten Kontakt mit einem einschließenden Element 40 einer Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel 1 in dem einschließenden Element

40 der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende

Element 40 mittels eines Verschlusselements 50 der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, sodass der sich nach außen erstreckende Flansch 20 der

Kapsel und mindestens ein Teil des Dichtungselements 30 der Kapsel zwischen

dem einschließenden Element 40 und dem Verschlusselement 50 der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind (vgl. Seite 5, Zeilen 21 bis 23,

Seite 6, Zeilen 22 bis 26, Figuren 2 bis 6); damit sind auch die Merkmale 1.4.1, 1.4.2

vorweggenommen.

Das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung ist als ringförmiges (glockenförmiges) Element ausgebildet, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende 42 aufweist (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 25

bis 27, Figur 2); damit ist auch das Merkmal 1.5 vorweggenommen.

Das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 ist mit radial verlaufenden

offenen Nuten 43 ausgestattet (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 29 bis 32, Figuren 2 bis 4);

damit ist auch das Merkmal 1.6 vorweggenommen.

Die Kapsel 1 umfasst ein Lager (Seitenwand und Abschnitt 32) für das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung, wenn die Kapsel 1 in dem

einschließenden Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist

und das einschließende Element 40 mittels eines Verschlusselements 50 der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes 42 des ringförmigen Elements 40 umschließt (vgl.

D3, Seite 6, Zeilen 22 bis 26, Figuren 2 bis 4); damit sind auch die Merkmale 1.7,

1.7.1 vorweggenommen.

Vor der Verwendung liegt mindestens ein erster Teil des Lagers (Abschnitt 32) auf

einer ersten Höhe oberhalb des Deckels 12 (vgl. D3, Figuren 1, 3; Merkmal 1.7.2),

wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements 40 mittels

des Verschlusselements 50 der mindestens eine erste Teil des Lagers (Abschnitt

32) dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 zum Verschlusselement 50 hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens

teilweise über das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 gefaltet wird,

sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements 40 mittels des Verschlusselements 50 der mindestens eine erste Teil des Lagers (Abschnitt 32) auf

einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels 12 liegt, wobei die erste Höhe größer als

die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann (vgl. D3, Figuren 1, 2, 4);

damit sind auch die Merkmale 1.7.3, 1.7.4, 1.7.5 vorweggenommen.

Das Lager (Seitenwand und Abschnitt 32), das mindestens einen Teil des freien

Kontaktendes 42 des ringförmigen Elements 40 umschließt, wird mindestens teilweise durch das Dichtungselement 30 ausgebildet (vgl. D3, Figuren 1 bis 4); damit

ist auch das Merkmal 1.8 vorweggenommen.

Ferner schließt sich der Senat der Auffassung der Antragstellerin an, dass das Dichtungselement 30 einen Fortsatz (rot), der von dem sich nach außen erstreckenden

Flansch 20 vorsteht, und ein Plateau (blau) zwischen dem Fortsatz (rot) und der

Seitenwand (grün) des Aluminiumkapselkörpers umfasst, wobei das Lager von dem

Fortsatz, dem Plateau und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird (vgl. D3, nachfolgend kolorierte Figur 3). Damit sind von der D3 auch die

Merkmale 1.8.1 und 1.8.2 vorweggenommen.

Der Abstand zwischen dem Fortsatz (rot) und der Seitenwand (grün) ist so, dass

das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 von dem Fortsatz und der

Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird, wenn die Kapsel 1

in dem einschließenden Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element 40 mittels eines Verschlusselements 50 der

Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, und wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus (blau) auf einer ersten Höhe oberhalb

des Deckels 12 liegt. In der Verwendung beim Verschließen des einschließenden

Elements 40 mittels des Verschlusselements 50 wird der mindestens eine erste Teil

des Plateaus (blau) dadurch abgesenkt, dass das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 zum Verschlusselement 50 hin bewegt wird, sodass das Plateau

(blau) mindestens teilweise über das freie Kontaktende 42 gefaltet wird, wobei nach

dem Verschließen des einschließenden Elements 40 mittels des Verschlusselements 50 der mindestens eine erste Teil des Plateaus auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels 12 liegt, wobei die erste Höhe größer als die zweite Höhe ist und

die zweite Höhe null sein kann (vgl. D3, Figuren 2, 3, 4); damit sind auch die Merkmale 1.8.3 bis 1.8.7 von der D3 vorweggenommen, die sich nach alledem als neuheitsschädlich gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs nach Hauptantrag erwiesen hat.

2.4.2. Zu Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag:

2.4.2.1.

Gegenstand des unabhängigen Schutzanspruchs 40 ist ein System

zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks, das eine Getränkezubereitungsvorrichtung sowie eine Kapsel mit den Merkmalen des Gegenstands des Schutzanspruchs

1 umfasst. Zu den mit Schutzanspruch 1 übereinstimmenden Merkmalen wird auf

die nachfolgende Konkordanztabelle verwiesen:

Schutzanspruch 40

Schutzanspruch 1

40.3

40.3.1

40.3.2

40.3.2.1

40.3.2.2

40.3.3

1.

1.1

1.2

1.2.1

1.2.2

1.3

1.3.1

1.3.2

1.4

1.4.1

1.4.2

1.7

1.7.1

1.7.2

1.7.3

1.7.4

1.7.5

1.8

1.8.1

1.8.2

1.8.3

1.8.4

1.8.5

1.8.6

1.8.7

40.3.3.1

40.3.3.2

40.3.4

40.3.4.1

40.3.4.2

40.3.5

40.3.5.1

40.3.5.2

40.3.5.3

40.3.5.4

40.3.5.5

40.3.6

40.3.6.1

40.3.6.2

40.3.6.3

40.3.6.4

40.3.6.5

40.3.6.6

40.3.6.7

Mithin unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 40 von demjenigen

des Schutzanspruchs 1 im Wesentlichen durch die eine Getränkezubereitungsvorrichtung beschreibenden Merkmale 40.1 - 40.2.2.

2.4.2.2.

Die Druckschrift D3 offenbart weiterhin ein System zur Zubereitung

eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel 1 unter der Verwendung eines Fluids,

das unter Druck in die Kapsel 1 zugeführt wird, umfassend eine Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend ein einschließendes Element 40 zum Aufnehmen der

Kapsel 1 (vgl. D3, Seite 4, Zeilen 3 bis 5, Seite 5, Zeilen 21 bis 23, Anspruch 8);

damit sind auch die Merkmale 40, 40.1, 40.2, 40.2.1 von der D3 vorweggenommen.

Hierbei weist das einschließende Element 40 ein Fluideinspritzmittel 46 zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel 1 auf (vgl. D3, Seite 5, Zeile 34 bis Seite 6,

Zeile 2); damit ist auch das Merkmal 40.2.1.1 vorweggenommen.

Das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung ist als ringförmiges (glockenförmiges) Element ausgebildet, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende 42 aufweist, wobei das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements optional mit einer Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten 43 ausgestattet ist (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 25 bis 32, Figuren

2 bis 4); damit sind auch die Merkmale 40.2.1.2, 40.2.1.3 vorweggenommen.

Die Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst ferner ein Verschlusselement 50, um

das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung zu verschließen (vgl. D3, Figuren 2 bis 4); damit ist auch das Merkmal 40.2.2 vorweggenommen.

Zur Vorwegnahme der Merkmale 40.3 – 40.3.6.7 wird auf die Ausführungen zu den

gemäß der o.g. Konkordanztabelle korrespondierenden Merkmalen des Schutzanspruchs 1 unter 2.4.1. verwiesen.

Nach alledem erweist sich die D3 auch neuheitsschädlich gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs 40 nach Hauptantrag.

2.5. Da die Antragsgegnerin die Anspruchsfassung nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, fallen mit den

unabhängigen Schutzansprüchen 1 und 40 auch die abhängigen Schutzansprüche

2 – 39 sowie 41 - 79 (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren

II). Es kommt bei dieser Sachlage auch nicht auf die Frage an, ob die Anspruchsfassung nach Hauptantrag zulässig oder unzulässig erweitert ist.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 ist nicht schutzfä-

3.

hig.

3.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von derjenigen

des Hauptantrags dadurch, dass die eine Getränkekapsel beschreibenden Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind und sich der Gegenstand dieser Fassung auf die

entsprechend umnummerierten Schutzansprüche 40 – 79 beschränkt.

3.2. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt somit mit Schutzanspruch 40

nach Hauptantrag überein. Dieser Gegenstand ist jedoch nicht neu gegenüber der

Entgegenhaltung D3 (s.o. 2.4.1 und 2.4.2).

3.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 als Ganzes von der Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 1 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei

es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 ist nicht schutzfä-

4.

hig.

4.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 baut auf der Fassung nach Hilfsantrag 1 auf. Insbesondere geht der Schutzanspruch 1 von Schutzanspruch 40 nach

Hauptantrag aus. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich hiervon

aber durch das nachfolgend genannte Zusatzmerkmal H2:

H2 wobei während der Verwendung, wenn das Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung verschließt, mindestens das freie Kontaktende des einschließenden Elements der Getränkezubereitungsvorrichtung sich relativ

zum Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung unter der Wirkung des Drucks des Fluids in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung zu dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung hin bewegen kann, um die maximale Kraft zwischen dem

Flansch der Kapsel und dem freien Ende des einschließenden Elements der

Getränkezubereitungsvorrichtung anzulegen.

4.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist zwar neu. Insbesondere ist er

von der D3 nicht vorweggenommen worden.

4.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Das Zusatzmerkmal H2 beschreibt, dass das einschließende Element beim Brühvorgang durch Fluiddruck den Kapselflansch an das Verschlusselement presst. Anspruch 8 der Druckschrift D3 betrifft ein System zur Herstellung eines Getränks,

umfassend eine Kapsel 1 und ein Getränkeextraktionsgerät, umfassend ein ringförmiges (glockenförmiges) Element 40, das zum Halten des Kapselkörpers 10 der

Kapsel 1 geeignet ist und einen freien Rand 42 mit Unregelmäßigkeiten 43, 44 aufweist, der mit dem Dichtungselement 30 der Kapsel 1 zusammenwirkt. Das ringförmige (glockenförmige) Element 40 wirkt dabei mit dem Verschlusselement 50 zusammen, wobei durch die Öffnung 46 im ringförmigen Element 40 unter Druck stehende Flüssigkeit zugeführt wird (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 34 bis 36, Figur 2). Die D3

erwähnt zwar, dass es verschiedene Systeme gebe, um den Durchfluss der Flüssigkeit durch die Kartusche zu bewirken. Die besonderen Extraktionssysteme seien

jedoch nicht Gegenstand der Lehre der D3 (vgl. D3, Seite 1, Zeilen 24 bis 29).

Daher ist der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, ausgehend von Anspruch 8 der

D3 ein System zur Herstellung eines Getränks, umfassend eine Kapsel und ein Getränkeextraktionsgerät nachzuarbeiten, veranlasst, nach weiteren Lehren zu suchen, die zum System die weiteren notwendigen Aspekte ergänzen.

Die Druckschrift D19 betrifft das Gebiet der Zubereitung von Getränken aus einer

Kapsel in einer Extraktionsvorrichtung, die zur Aufnahme einer derartigen Kapsel

ausgeführt ist (vgl. D19, Seite 1, Zeilen 4 bis 6). In der Ausführungsform gemäß den

Figuren 7 bis 9 umfasst die Extraktionsvorrichtung ein einschließendes Element (injection cage 40) und ein Verschlusselement (cartridge support 47). Das einschließende Element ist in einem Aufbau 44 zwischen einer offenen Stellung (Figur 7)

und einer mechanisch geschlossenen Stellung (Figur 8) mittels Schließvorrichtung

(closure device 46) verschiebbar. Es umfasst ein ringförmiges Element (piston unit

41, shape of a bell), das in einer Basis (base 42) axial geführt ist und die Kapsel

(cartridge 3) aufnimmt Das ringförmige Element 41 weist ein freies Kontaktende

(solid nip surface 49) auf, welches in der mechanisch geschlossenen Stellung (Figur

8) auf das Dichtungselement (cartridge seal 17) der Kapsel 3 an deren sich nach

außen erstreckendem Flansch mechanischen Druck ausübt (vgl. D19, Seite 18, Zeilen 8 bis 17, 35 bis 37, Seite 19, Zeilen 21 bis 24, 26 bis 30, Figuren 7, 8). Im

Betriebszustand gemäß Figur 9 wird das System mit Flüssigkeit unter Druck gesetzt

und das ringförmige Element 41 zurückgefahren. Dabei werden zusätzliche Klemmkräfte auf das Dichtungselement 17 aufgebracht (vgl. D19, Seite 19, Zeilen 32 bis

35, Figur 9). Zunächst erfolgt also ein Schließvorgang, der als „vorläufiges Schließen“ betrachtet werden kann, und bei dem eine gewisse Schließkraft bereits von

der Vorrichtung auf die Kapsel in dem Klemmbereich aufgebracht wird, bevor sie

durch Flüssigkeit mit Druck beaufschlagt wird (vgl. D19, Seite 9, Zeilen 11 bis 17).

Mit der Lehre der D19 ist es dem Fachmann möglich, das Zusammenwirken des

ringförmigen Elements 40 mit dem Verschlusselement 50 und die Zuführung von

unter Druck stehender Flüssigkeit gemäß der D3 auszugestalten, um beim Brühvorgang durch zusätzliche Klemmkräfte auf die Kapseldichtung Leckagen zu vermeiden. Daher gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt, ausgehend

von der D3 unter Hinzunahme der vorteilhaften Merkmale aus der Lehre der D19 zu

einem System mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.

4.4. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 2 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 ist nicht schutzfä-

5.

hig.

5.1. Die Antragsfassung nach Hilfsantrag 3 geht von der Fassung nach Hauptantrag mit Schutzansprüchen 1 – 79 aus, wobei in Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 40 jeweils folgendes Zusatzmerkmal H3 eingefügt ist:

H3 wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb

des Deckels angeordnet ist.

5.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hilfsantrag 3 sind jedoch auch in der mit dem Zusatzmerkmal H3 geänderten Fassung nicht neu, da

dieses Zusatzmerkmal ebenfalls von der D3 vorbeschrieben wurde.

Das Plateau gemäß Figur 3 der D3, das zumindest den Abschnitt 32 umfasst, ist

vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Deckels 12 angeordnet, der an

der Unterseite des sich nach außen erstreckenden Flansches 20 befestigt ist (vgl.

D3, Figur 1).

5.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 3 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3a ist nicht schutz-

6.

fähig.

6.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a geht von Hilfsantrag 3 aus, wobei das

Zusatzmerkmal H3 in den Schutzansprüchen 1 und 40 wie folgt modifiziert ist:

H3a wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung auf einer ersten Höhe

oberhalb des Deckels angeordnet ist.

6.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hilfsantrag 3a sind

jedoch auch in der mit dem Zusatzmerkmal H3a geänderten Fassung nicht neu, da

auch dieses Zusatzmerkmal von der D3 vorweggenommen wurde.

Das Plateau gemäß Figur 3 der D3, das zumindest den Abschnitt 32 umfasst, ist

vor der Verwendung auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels 12 angeordnet,

der an der Unterseite des sich nach außen erstreckenden Flansches 20 befestigt

ist (vgl. D3, Figur 1).

6.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3a wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 3a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3b ist nicht schutz-

7.

fähig.

7.1. Hilfsantrag 3b geht ebenfalls von der Fassung nach Hauptantrag aus, wobei

in Schutzanspruch 1 nach Merkmal 1.8.4. und in Schutzanspruch 40 nach Merkmal

40.3.6.4. jeweils das folgende Zusatzmerkmal H3b eingefügt ist:

H3b wobei der Deckel nicht an dem Plateau befestigt ist.

7.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hilfsantrag 3b sind

jedoch auch in der mit dem Zusatzmerkmal H3b geänderten Fassung nicht neu, da

dieses Zusatzmerkmal von der D3 ebenfalls vorweggenommen wurde.

Der Deckel 12, der an der Unterseite des sich nach außen erstreckenden Flansches

20 befestigt ist (vgl. D3, Figur 1), ist nicht am Plateau befestigt (vgl. D3, Figur 3).

7.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3b wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 3b wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 ist nicht schutzfä-

8.

hig.

8.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 baut auf der Anspruchsfassung

nach Hilfsantrag 2 auf, kombiniert mit der Fassung nach Hilfsantrag 3. Mithin entspricht Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 dem Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag, ergänzt mit den Zusatzmerkmalen H2 (aus Hilfsantrag 2) und H3 (aus Hilfsantrag 3), während die ursprünglichen Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind.

8.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt, da er ausgehend von der D3 in Kombination

mit der D19 nahegelegt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.3 und 5.2

verwiesen.

8.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 4 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4a ist nicht schutz-

9.

fähig.

9.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4a baut auf der Anspruchsfassung

nach Hilfsantrag 2 auf, kombiniert mit der Fassung nach Hilfsantrag 3a. Mithin entspricht Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a dem Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag, ergänzt mit den Zusatzmerkmalen H2 (aus Hilfsantrag 2) und H3a (aus Hilfsantrag 3a), während die ursprünglichen Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind.

9.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt, da er ausgehend von der D3 in Kombination

mit der D19 nahegelegt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.3 und 6.2

verwiesen.

9.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4a wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 4a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

10. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4b ist nicht schutzfähig.

10.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4b baut auf der Anspruchsfassung

nach Hilfsantrag 2 auf, kombiniert mit der Fassung nach Hilfsantrag 3b. Mithin entspricht Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4b dem Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag, ergänzt mit den Zusatzmerkmalen H2 (aus Hilfsantrag 2) und H3b (aus Hilfsantrag 3b), während die ursprünglichen Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind.

10.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4b beruht nicht auf

einem erfinderischen Schritt, da er ausgehend von der D3 in Kombination mit der

D19 nahegelegt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.3 und 7.2 verwiesen.

10.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4b wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 4b wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

11. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 ist nicht schutzfähig.

11.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 baut auf der Fassung nach Hauptantrag auf, wobei in Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 38 (bisher 40) jeweils

folgende Zusatzmerkmale eingefügt sind:

H5 wobei die Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ein freies Ende gegenüber dem Boden hat, wobei sich der nach außen erstreckende Flansch von

dem freien Ende der Seitenwand in einer Richtung erstreckt, die mindestens im Wesentlichen quer zur mittleren Kapselkörperachse verläuft,

H5.1 wobei der sich nach außen erstreckende Flansch einen eingerollten äußeren Rand hat,

H5.2 wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs zwischen dem

Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand des Flansches angeordnet

ist.

11.2. Zwar sind diese Anspruchsfassungen neu. Insbesondere wurden sie in ihrer

Gesamtheit von der D3 nicht vorbeschrieben. Zu den in Schutzanspruch 1 und in

Schutzanspruch 38 nach Hilfsantrag 5 unverändert übernommenen Merkmalen wird

auf die Ausführungen unter 2.4.1 und 2.4.2 verwiesen. Die D3 offenbart zudem das

Merkmal H5 in den Figuren 1 bis 4. Hingegen offenbart D3 einen abgewinkelten

äußeren Rand, der jedoch nicht eingerollt ist, wie in den Merkmalen H5.1 und H5.2

gefordert; insoweit sind die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 5 neu.

11.3. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 5 beruhen

jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Merkmale H5.1 und H5.2 sind für den Fachmann nahegelegt. Der eingerollte

äußere Rand soll sich gemäß Absatz [0015] GS. des Streitgebrauchsmusters beim

Erhalten einer zufriedenstellenden Abdichtung mit dem freien Kontaktende, das mit

sich radial erstreckenden offenen Nuten ausgestattet ist, positiv auswirken. Ein derart eingerollter Rand ist aus dem Stand der Technik bereits bekannt (vgl. z.B. D7,

Figur 12) und stellt eine technisch-konstruktive Alternative zu einem abgewinkelten

Rand dar, wie er in der D3 beschrieben wird, die der Fachmann im Rahmen seines

fachlichen Wissens und Könnens ergreift, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden.

Nach übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und der Antragsgegnerin

wird für die Herstellung einer Kapsel aus Aluminium ein Blech verwendet. Für den

Fachmann ist es offensichtlich, dass der äußere Rand des Flansches bei der zu

verwendenden Blechdicke scharfkantig sein wird. Um mögliche Verletzungen bei

der Handhabung der Kapsel zu verhindern, wird der Fachmann den äußeren Rand

des Flansches durch das für Blech fachübliche Einrollen des Randes (vgl. D7, Figuren 11, 12) vermeiden.

11.4. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 5 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

12. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5‘ ist nicht schutzfähig.

12.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5‘ geht von der Fassung nach Hilfsantrag 5 aus, wobei in Schutzanspruch 1 und in Schutzanspruch 38 (bisher 40) das

Merkmal 5.2 wie folgt als Merkmal 5.2‘ modifiziert ist (graphisch hervorgehoben):

H5.2‘ wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs zwischen

dem Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand des Flansches angeordnet ist.

12.2. Das gegenüber der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 nur leicht modifizierte Merkmal H5.2‘ ist aus dem Stand der Technik ebenfalls nahegelegt. Dazu

wird auf die Ausführungen unter 11.2 und 11.3 verwiesen.

12.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5‘ wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 5‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

13. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 ist nicht schutzfähig.

13.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 baut auf Hilfsantrag 2 auf, umfasst

also eine geänderte Fassung des Schutzanspruchs 40 nach Hauptantrag als

Schutzanspruch 1 mit dem Zusatzmerkmal H2 aus Hilfsantrag 2 und weist vor dem

Zusatzmerkmal H2 die Zusatzmerkmale H5, H5.1 und H5.2 aus Hilfsantrag 5 auf.

13.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist zwar neu,

weist jedoch keinen erfinderischen Schritt auf. Hierzu wird auf die Ausführungen

unter 4.3, 11.2 und 11.3 verwiesen.

13.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 6 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

14. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6‘ ist nicht schutzfähig.

14.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 6 durch Übernahme des Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘

anstelle des Merkmals H5.2.

14.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6‘ ist zwar neu,

weist jedoch keinen erfinderischen Schritt auf. Hierzu wird auf die Ausführungen

unter 13.2 und 12.2 verwiesen.

14.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6‘ wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 6‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

15. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7 ist nicht schutzfähig.

15.1. Die unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7 sind eine

modifizierte Fassung der unabhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 5, wobei

zusätzlich das Merkmal H3 aus Hilfsantrag 3 derart übernommen wurde, dass es

zwischen die Merkmale H5.1 und H5.2 eingefügt wurde.

15.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7 beruhen

jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 11.2, 11.3 und 5.2 verwiesen.

15.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7 wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

16. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7‘ ist nicht schutzfähig.

16.1. Die Fassung der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag

7‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 7 durch Übernahme des

Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘ anstelle des Merkmals H5.2.

16.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7‘ beruhen

jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 15.2 und 12.2 verwiesen.

16.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7‘ wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

17. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a ist nicht schutzfähig.

17.1. Die Fassung der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag

7a geht von der Fassung nach Hilfsantrag 7 aus, wobei anstelle des Zusatzmerkmals H3 das Zusatzmerkmal H3b aus Hilfsantrag 3b eingefügt ist.

17.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7a beruhen jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen

unter 15.2 und 7.2 verwiesen.

17.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

18. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a‘ ist nicht schutzfähig.

18.1. Die Fassung der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag

7a‘ unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 7a durch Übernahme des

Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘ anstelle des Merkmals H5.2.

18.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7a‘ beruhen jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen

unter 17.2 und 12.2 verwiesen.

18.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a‘ wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7a‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

19. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8 ist nicht schutzfähig.

19.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 geht von der Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mit dem gegenüber der eingetragenen Fassung zusätzlichen Merkmal H2 aus und weist zudem das beim Hilfsantrag 3 aufgenommene

Merkmal H3 sowie die beim Hilfsantrag 5 aufgenommenen Merkmale H5, H5.1 und

H5.2 auf.

19.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 4.3,

5.2, 11.2 und 11.3 verwiesen.

19.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8 wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

20. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8‘ ist nicht schutzfähig.

20.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 8 durch Übernahme des Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘

anstelle des Merkmals H5.2.

20.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8‘ beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 19.2

und 12.2 verwiesen.

20.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8‘ wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

21. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a ist nicht schutzfähig.

21.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8a geht von der Fassung nach Hilfsantrag 8 aus, wobei anstelle des Zusatzmerkmals H3 das Zusatzmerkmal H3b aus

Hilfsantrag 3b eingefügt ist.

21.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8a beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 19.2

und 7.2 verwiesen.

21.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

22. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a‘ ist nicht schutzfähig.

22.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8a‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 8a durch Übernahme des Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘

anstelle des Merkmals H5.2.

22.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8a‘ beruht jedoch

nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 21.2

und 12.2 verwiesen.

22.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a‘ wiederum als Ganzes von der

Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die

abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8a‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.

23. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat aber im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 9 Erfolg, da diese Anspruchsfassung zulässig und ihr Gegenstand schutzfähig ist.

23.1. Die Fassung der selbständigen Schutzansprüche 1 und 36 nach Hilfsantrag

9 ist zulässig.

23.1.1.

Die bereits im Rahmen des Hilfsantrags 5 in die Schutzansprüche 1

und 36 aufgenommenen Merkmale H5 („wobei die Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ein freies Ende gegenüber dem Boden hat, wobei sich der nach außen

erstreckende Flansch von dem freien Ende der Seitenwand in einer Richtung erstreckt, die mindestens im Wesentlichen quer zur mittleren Kapselkörperachse verläuft“) und H5.1 („wobei der sich nach außen erstreckende Flansch einen eingerollten äußeren Rand hat“) gehen auf die Schutzansprüche 9 und 10 bzw. 48 und 49

des Hauptantrags zurück, die den Schutzansprüchen 9 und 10 bzw. 53 und 54 der

eingetragenen Fassung entsprechen, welche wiederum auf die Schutzansprüche 9,

10, 53 und 54 der Stammanmeldung zurückgehen.

23.1.2.

Das ebenfalls bereits im Rahmen des Hilfsantrags 5 weiter aufgenommene Merkmal H5.2 lautet: „wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in

einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs

zwischen dem Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand des Flansches angeordnet ist“.

Die Angabe „das gesamte Plateau“ ist im Streitgebrauchsmuster zwar zur Ausführungsform gemäß Figur 4A genannt (vgl. Absatz [0073], Figur 4A GS., welche ihrerseits auf den Absatz [0069] und die gleichnummerierte Figur der Stammanmeldung

zurückgehen), aber nicht näher beschrieben. Als gesamtes Plateau ist bei dieser

Ausführungsform das im Wesentlichen flache Plateau 52 anzusehen. Bei den Ausführungsformen nach den Figuren 4D und 4E ist das Plateau 52 gekrümmt und umfasst einen gekrümmten Teil (der tatsächlich einen Teil der inneren Seitenwand des

Fortsatzes 53 bildet) und auch einen flachen Teil (vgl. Absatz [0075]). Unter die

Angabe „das gesamte Plateau“ fällt dann sowohl der flache Teil des Plateaus 52 als

auch der gekrümmte Teil des Plateaus. Zur Ausführungsform gemäß Figur 4E ist in

Absatz [0075] GS., welcher wiederum auf Absatz [0071] der Stammanmeldung zurückgeht, weiter ausgeführt, dass der flache Teil des Plateaus 52 in einem Abstand

oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem

Fortsatz 53 und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet ist. Daher gilt, dass vor der

Verwendung (siehe Fig. 4E) mindestens ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53) auf

einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt. Dass nicht nur der flache Teil des

Plateaus 52, sondern auch der gekrümmte Teil und folglich das gesamte Plateau

vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs zwischen dem Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand

des Flansches angeordnet ist, ergibt sich aus Figur 4E.

23.1.3.

Das weiter aufgenommene Merkmal H9 lautet: „wobei vor der Verwendung mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes auf einer ersten

Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei das Plateau einen gekrümmten Teil umfasst, wobei die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind“.

Das Teilmerkmal „wobei vor der Verwendung mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt“ ist im

Absatz [0075] GS. (vgl. dort Seite 13, linke Spalte beginnend auf Höhe des Absatzes [0078] der rechte Spalte) offenbart. Das Teilmerkmal „wobei das Plateau einen

gekrümmten Teil umfasst“ geht auf die Schutzansprüche 32, 71 gemäß Hauptantrag

zurück, die den eingetragenen Schutzansprüchen 37, 81 entsprechen. Das Teilmerkmal „wobei die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem

gleichen Blechmaterial hergestellt sind“ geht auf Schutzanspruch 39 gemäß Hauptantrag zurück, der dem eingetragenen Schutzanspruch 44 entspricht. Die eingetragenen Schutzansprüche 37, 81 und 44 gehen ihrerseits auf die gleichnummerierten

Patentansprüche der Stammanmeldung zurück.

23.2. Das Merkmal H9 ist neu.

23.2.1.

Es ist von der D3 nicht vorbeschrieben.

Der Fortsatz (rot) in Figur 3 der D3 weist eine Seitenwand auf, die der Seitewand

des Aluminiumkapselkörpers (grün) gegenüberliegt. Diese Seitenwand ist nach innen zur Kapselkörperachse ausgerichtet (vgl. D3, Figur 2). Diese Anordnung stimmt

mit der Anordnung der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53 zur mittleren Kapselkörperachse 12A beim Streitgebrauchsmuster überein (vgl. Absätze [0064], [0075],

Figuren 3A, 4E). Somit offenbart D3 eine innere Seitenwand an einem Fortsatz. Von

dieser inneren Seitenwand liegt vor der Verwendung mindestens ein Teil auf einer

ersten Höhe oberhalb des Deckels.

Merkmalsgemäß soll das Plateau vor der Verwendung einen gekrümmten Teil umfassen.

Das Plateau (blau) gemäß Figur 3 der D3 erstreckt sich zwischen der Seitenwand

des Aluminiumkapselkörpers (grün) und dem Fortsatz (rot). Es ist vor der Verwendung flach und nicht gekrümmt. Der Fortsatz (rot) weist eine abgerundete Kante bei

der Pfeilspitze des Bezugszeichens 30 auf.

Die Annahme der Antragstellerin, den als Plateau angesehenen blauen Bereich horizontal nach rechts zu verlängern, so dass die Abrundung mitumfasst ist, führt nicht

zum Gegenstand der nebengeordneten Schutzansprüche. Dann würde das Plateau

auf dem Fortsatz aufliegen und nicht mehr wie mit Merkmal 1.8.1 bzw. 40.3.6.1 gefordert, zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers

angeordnet sein.

23.2.2. Auch vom weiteren, im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieses

Merkmal H9 nicht vorweggenommen worden, insbesondere nicht von der D1, der

D2 und der D5. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin insoweit

auf die Schonfrist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG berufen kann.

23.3. Mit Blick auf das Merkmal H9 weist der Gegenstand der Schutzansprüche 1

und 36 auch einen erfinderischen Schritt auf.

23.3.1.

Die D3 lehrt, die Wand 32 (Plateau) auf einer bestimmten Höhe h und

mit einer verringerten Dicke s auszubilden, so dass bei gleicher Druckkraft auf das

Dichtungselement eine bessere Abdichtung durch die plastische Verformung der

Wand 32 erzielt wird (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 10, 21 bis 27, Seite 6, Zeilen 32, 33;

Figur 3), wodurch im Zustand der vollständigen Schließung der Extraktionskammer

(vgl. Seite 4, Zeilen 7, 8, Figur 4) die Nuten 43 am ringförmigen (glockenförmigen)

Element 40 und jede andere Unregelmäßigkeit abgedeckt und gefüllt werden (vgl.

Seite 6, Zeilen 22 bis 26, Figur 6). Die Höhe h der Wand 32 ist Voraussetzung dafür,

dass sich die Wand 32 plastisch nach unten verformen kann, wodurch sie letztlich

die in Figur 4 gezeigte gekrümmte Form aufweist.

Ausgehend davon liegt es dem Fachmann nicht nahe, die Wand 32 bereits vor der

Verwendung gekrümmt auszuführen, denn dadurch würde sich die für die gewünschte Verformung der Wand 32 erforderliche Höhe h reduzieren, so dass der

gewünschte Dichteffekt ggf. nicht erreicht werden könnte.

23.3.2.

Dass ein anderer im Verfahren befindlicher Stand der Technik die

Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 36 in der Fassung des Hilfsantrags 9

nahe legen könnte, kann nicht festgestellt werden, insbesondere auch nicht

ausgehend von der Druckschrift D4 im Kombination mit dem fachmännischen

Wissen.

24. Nachdem die Antragsgegnerin lediglich im Umfang des erstmals in der

Beschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführten Hilfsantrags 9 obsiegt hat und

Hinderungsgründe, weswegen es ihr nicht möglich gewesen wäre, diesen

Hilfsantrag bereits in das erstinstanzliche Löschungsverfahren einzuführen, nicht

ersichtlich sind, ist es gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i.V.m.

§ 97 Abs. 2 ZPO angezeigt, der Antragsgegnerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Ein Anlass zur Abänderung

der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bestand nach alledem nicht.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Schwenke

Deibele