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BPatG Beschluss vom 28.02.2024 – 35 W (pat) 416/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280224B35Wpat416.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 416/22 _______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
28.02.2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 106 171
ECLI:DE:BPatG:2024:280224B35Wpat416.22.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem.
Dr. Deibele
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25.
Januar 2022 abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster wird unter Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen in dem Umfang gelöscht, in
welchem es über die Schutzansprüche 1 – 72 nach Hilfsantrag 9 vom
21. November 2023 hinausgeht.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2022
bleibt unberührt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten, juristische Personen ausländischen Rechts, streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2016 106 171 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 3. November 2016 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der nationalen
Patentanmeldung DE 10 2016 006 034 mit Anmeldetag 17. Mai 2016 (Stammanmeldung) abgezweigt worden. Es nimmt, abgeleitet aus der Stammanmeldung, die
ausländischen Prioritäten 15. Mai 2015, PCT/NL2015/050349 und 13. Mai 2016
PCT/NL2016/050342 in Anspruch. Es ist am 25. November 2016 mit den Schutzansprüchen 1 – 89 und der Bezeichnung „Kapsel und System zur Zubereitung eines
trinkbaren Getränks aus einer solchen Kapsel“ eingetragen worden. Es ist in Kraft.
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung bezieht sich zum einen auf eine Kapsel, die eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks
durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel enthalte (Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.).
Die Erfindung bezieht sich zum anderen auf ein System zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel unter der Verwendung eines Fluids, das unter
Druck in die Kapsel zugeführt werde (Abs. [0002] GS.), und ermögliche die Verwendung einer Kapsel in einer Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend ein einschließendes Element zum Aufnehmen der Kapsel (Abs. [0003] GS.). Derartige
Kapseln seien aus der EP-B-1 700 548 bekannt. Sie verfügten insbesondere über
ein Dichtungselement, dessen Konstruktion sehr kritisch sei (Abs. [0004] GS.).
Aufgabe der Erfindung sei, ein alternatives Dichtungselement vorzusehen, das
relativ leicht herzustellen sei, umweltfreundlich sei, wenn die Kapsel nach ihrer Verwendung weggeworfen werde, und/oder das eine zufriedenstellende Abdichtung
selbst in einem Fall eines einschließenden Elements vorsehe, dessen freies Kontaktende mit sich radial erstreckenden offenen Nuten ausgestattet ist. Die Erfindung
habe auch die Aufgabe, ein alternatives System zum Zubereiten eines trinkbaren
Getränks aus einer Kapsel vorzusehen und eine alternative Verwendung einer Kapsel in einer Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen (Abs. [0006, 0007] GS.).
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:
Kapsel, enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks
durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines Fluids unter Druck in die Kapsel, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper
umfasst, der eine mittlere Kapselkörperachse hat, wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist, wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst, der auf dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist, wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt, wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement an dem sich nach außen erstreckenden
Flansch umfasst, um einen fluiddichten Kontakt mit einem einschließenden
Element einer Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel
in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements
der Getränkezubereitungsvorrichtung, wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung, verschlossen wird, sodass der
sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil
des Dichtungselements der Kapsel zwischen dem einschließenden Element
und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind, wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ein ringförmiges Element umfasst, das eine Mittelachse des
ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende aufweist, wobei das freie
Kontaktende des ringförmigen Elements optional mit einer Vielzahl sich radial
erstreckender offener Nuten ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass
die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element
der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende
Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, wobei das Lager mindestens einen Teil des freien
Kontaktendes des ringförmigen Elements umschließt, wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer ersten Höhe oberhalb
des Deckels liegt, wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil
des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird, wobei das Lager
mindestens teilweise über das freie Kontaktende des ringförmigen Elements
gefaltet wird, sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers auf
einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer
als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann.
Es schließen sich in der eingetragenen Fassung die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 – 44 an, zu deren Wortlaut auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen wird.
Der eingetragene Schutzanspruch 45 hat folgenden Wortlaut:
System zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel unter der
Verwendung eines Fluids, das unter Druck in die Kapsel zugeführt wird, umfassend:
eine Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend ein einschließendes Element zum Aufnehmen der Kapsel, wobei das einschließende Element ein Fluideinspritzmittel zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel aufweist,
wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein Verschlusselement, wie
zum Beispiel eine Extraktionsplatte, umfasst, um das einschließende Element
der Getränkezubereitungsvorrichtung zu verschließen, wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein ringförmiges
Element umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements und ein
freies Kontaktende aufweist, wobei das freie Kontaktende des ringförmigen
Elements optional mit einer Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten
ausgestattet ist;
eine Kapsel, die eine Substanz für die Zubereitung eines trinkbaren Getränks
durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels des unter Druck durch
das Fluideinspritzmittel der Getränkezubereitungsvorrichtung in die Kapsel zugeführten Fluids enthält, wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper aufweist, der eine mittlere Kapselkörperachse hat, wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist, wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst, der an dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt
ist, wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt, wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement am sich nach außen erstreckenden Flansch aufweist, um einen fluiddichten Kontakt mit dem einschließenden Element der
Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist
und das einschließenden Element mittels des Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, sodass der sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil des dichtenden Elements der Kapsel zwischen dem einschließenden Element und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff
sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements
umschließt, wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers
auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei in der Verwendung
beim Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers dadurch abgesenkt wird,
dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens teilweise über das freie
Kontaktende des ringförmigen Elements gefaltet wird, sodass nach dem
Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der
mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer zweiten Höhe oberhalb des
Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer als die zweite Höhe ist und die
zweite Höhe null sein kann.
Es schließen sich in der eingetragenen Fassung die auf den Schutzanspruch 45
rückbezogenen Schutzansprüche 46 – 89 an, zu deren Wortlaut auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen wird.
Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtet sich der Löschungsantrag der Antragstellerin vom 20. Dezember 2019, den sie auf den Löschungsgrund
der fehlenden Schutzfähigkeit stützt. Sie ist von der Antragsgegnerin aus dem
Streitgebrauchsmuster vor dem LG verklagt worden. Dieser anhängige Rechtsstreit
ist gemäß Beschluss des LG vom 5. August 2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Löschungsverfahren ausgesetzt.
In der Begründung des Löschungsantrags hat die Antragstellerin zum Stand der
Technik diverse druckschriftliche Entgegenhaltungen, bezeichnet als D1 – D13, ins
Verfahren eingeführt. Sie hat bezüglich des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters sowohl fehlende Neuheit bspw. gegenüber der D1 (WO 2014/184652 A1) als
auch das Fehlen eines erfinderischen Schritts, bspw. ausgehend von der D4 (WO
2014/118812 A1) in Kombination mit dem fachmännischen Wissen, wie es z.B.
durch die D8, die D9 und die D7 belegt sei, beanstandet.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 17. Januar 2020 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020, eingegangen am selben Tag, uneingeschränkt widersprochen. Mit Schriftsatz vom
8. Mai 2020 hat sie eine erste geänderte Anspruchsfassung, dort noch bezeichnet
als Hilfsantrag 01, eingereicht. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 24. Juni 2020
hat sie diese Fassung zum Gegenstand ihres Hauptantrags gemacht. Aus Sicht der
Antragsgegnerin sei diese Fassung schutzfähig. Zu einzelnen Entgegenhaltungen
– D1, D2 und D5 – beruft sich die Antragsgegnerin auf die gebrauchsmusterrechtliche Neuheitsschonfrist, so dass diese Entgegenhaltungen keinen relevanten Stand
der Technik darstellten. Auch im Übrigen werde der Gegenstand der Anspruchsfassung nach dem vorgenannten Hauptantrag vom Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen, noch sei er durch diesen nahegelegt.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin weitere Entgegenhaltungen, bezeichnet als D14 – D20, in das Verfahren eingeführt hat, hat die
Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 19. April 2021 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag Aussicht auf
Erfolg habe. Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin bezüglich der D1 nicht
auf die Neuheitsschonfrist berufen. Der Gegenstand der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 40 nach Hauptantrag vom 8. Mai 2020/24. Juni 2020 werde von der
D1 neuheitsschädlich getroffen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 eine geänderte
Anspruchsfassung als neuen Hauptantrag sowie weitere geänderte Fassungen als
Hilfsanträge 1 – 8 eingereicht. Die Antragstellerin hat auch zu diesen geänderten
Fassungen fehlende Schutzfähigkeit und bei einzelnen Hilfsanträgen unzulässige
Erweiterung beanstandet.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 25. Januar 2022 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung weitere Hilfsanträge
3a – 8a vorgelegt und das Streitgebrauchsmuster in der Reihenfolge Hauptantrag
vom 17. Dezember 2021, Hilfsanträge 1, 2 und 3 vom 17. Dezember 2021, Hilfsantrag 3a vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 3b vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 4
vom 17. Dezember 2021, Hilfsantrag 4a vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 4b vom
25. Januar 2022, Hilfsanträge 5, 6 und 7 vom 17. Dezember 2021, Hilfsantrag 7a
vom 25. Januar 2022, Hilfsantrag 8 vom 17. Dezember 2021 und schließlich Hilfsantrag 8a vom 25. Januar 2022 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 verkündetem Beschluss
hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat dies im Wesentlichen
wie folgt begründet:
Die Fassung nach Hauptantrag sei nicht schutzfähig. Die Antragsgegnerin könne
sich insoweit nicht auf die Neuheitsschonfrist berufen. Die D1 sei daher relevanter
Stand der Technik und habe den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und des
Schutzanspruchs 40 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die Fassung nach Hilfsantrag 1 sei nicht schutzfähig wegen fehlender Neuheit gegenüber der D1.
Die Fassung nach Hilfsantrag 2 sei mangels erfinderischen Schritts nicht schutzfähig, da der dortige Schutzanspruch 1 von D1 in Zusammenschau mit D19 nahegelegt sei.
Die Fassungen nach den Hilfsanträgen 3, 3a, 3b, 4, 4a, 4b seien jeweils unzulässig
erweitert, da sie von der Ursprungsoffenbarung nicht gedeckt seien.
Die Fassung nach Hilfsantrag 5 sei nicht schutzfähig, weil der dortige Schutzanspruch 1 von der D1 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen werde.
Die Fassung nach Hilfsantrag 6 sei mangels erfinderischen Schritts nicht schutzfähig, weil der dortige Schutzanspruch 1 in Zusammenschau von D1 mit D19 nahegelegt sei.
Die Fassungen nach den Hilfsanträgen 7, 7a, 8, 8a seien wiederum jeweils unzulässig erweitert.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 17. Februar 2022 und der Antragsgegnerin
am 23. Februar 2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie
mit Schriftsatz vom 23. März 2022, eingegangen am selben Tag, unter Beifügung
einer Einzugsermächtigung erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 5. September 2022 begründet hat.
Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin weitere geänderte Anspruchsfassungen, nämlich die Hilfsanträge 5‘, 6‘, 7‘, 7a‘ und 8‘ eingereicht. Sie ist
der Auffassung, dass sie sich hinsichtlich der D1, der D2 und der D5 auf die Neuheitsschonfrist berufen könne; es handele sich um Ausarbeitungen der X … Inc.,
die die entsprechenden Anmeldungen auf die Antragsgegnerin übertragen habe,
die X … Inc. sei daher Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs.1
Satz 3 GebrMG. Mithin gehöre vor allem die D1 nicht zum relevanten Stand der
Technik. Die Gebrauchsmusterabteilung sei von einer fehlerhaften Auslegung des
Streitgebrauchsmusters ausgegangen. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen sei jeweils schutzfähig, da er vom
Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch durch diesen
nahegelegt sei. Die Anspruchsfassungen insbesondere nach den Hilfsanträgen
seien auch von der Ursprungsoffenbarung gedeckt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2023 hat die Antragsgegnerin
eine nochmals geänderte Anspruchsfassung mit neuen Schutzansprüchen 1 – 72
als Hilfsantrag 9 eingereicht, welche sie ebenfalls für zulässig und schutzfähig erachtet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Januar 2022 abzuändern und den Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2016 106 171 im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 17. Dezember 2021 zurückzuweisen,
hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:
Hilfsantrag 1 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 2 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 3 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 3a vom 25. Januar 2022,
Hilfsantrag 3b vom 25. Januar 2022,
Hilfsantrag 4 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 4a vom 25. Januar 2022,
Hilfsantrag 4b vom 25. Januar 2022,
Hilfsantrag 5 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 5‘ vom 5. September 2022,
Hilfsantrag 6 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 6‘ vom 5. September 2022,
Hilfsantrag 7 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 7‘ vom 5. September 2022,
Hilfsantrag 7a vom 25. Januar 2022,
Hilfsantrag 7a‘ vom 5. September 2022,
Hilfsantrag 8 vom 17. Dezember 2021,
Hilfsantrag 8‘ vom 5. September 2022,
Hilfsantrag 8a vom 25. Januar 2022,
Hilfsantrag 8a‘ vom 5. September 2022,
Hilfsantrag 9 vom 21. November 2023
den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser
Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hält die Beschwerde der Antragsgegnerin für unbegründet.
Diese könne sich nicht auf die Neuheitsschonfrist berufen, insbesondere die D1 sei
daher als Bestandteil des Stands der Technik relevant. Der Gegenstand des
Schutzanspruchs nach Hauptantrag werde von der D1 und der D3, nach erstinstanzlichem Angriff aber auch von der D2, der D7, der D16 und der D17 neuheitsschädlich getroffen. Auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen könnten
der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg verhelfen, da diese zum einen teilweise gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert seien, so
die Hilfsanträge 3 ff., und im Übrigen nicht schutzfähig seien, und zwar teilweise
wegen fehlender Neuheit (z.B. Hilfsantrag 5), jedenfalls, was aus Sicht der Antragsgegnerin bei allen Hilfsanträgen zu beanstanden sei, wegen Fehlens eines erfinderischen Schritts. Insbesondere hält sie auch die Fassung nach dem zuletzt vorgelegten Hilfsantrag 9 für unzulässig erweitert und dessen Gegenstand für nicht
schutzfähig.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
WO 2014/ 184 652 A1,
WO 2014/ 184 653 A1,
WO 2014/ 198 474 A1,
WO 2014/ 118 812 A1,
WO 2014/ 184 651 A1,
WO 2014/ 012 779 A2,
EP 1 700 548 B1,
EP 2 308 776 A1,
EP 2 289 820 A1,
D10
EP 1 654 966 A1,
D11 WO 2009/ 115 474 A1,
D12 DE 10 2008 014 758 A1,
D13 WO 2013/053 655 A1,
D14 WO 2015/101 394 A1,
D15 WO 2014/012 783 A2,
D16 WO 2013/120 997 A1,
D17 WO 2007/137 974 A2,
D18 WO 2013/136209 A1,
D19 WO 2008/ 037 642 A2,
D20 WO 2013/ 026 843 A1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise, nämlich in Bezug
auf die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 9 begründet und im Übrigen unbegründet.
1.
Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nicht mehr in der eingetragenen Fassung verteidigt, sondern nur noch eingeschränkt im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 17. Dezember 2021, hat sie ihren ursprünglich uneingeschränkt erklärten Widerspruch gegen den Löschungsantrag im über
diese Anspruchsfassung hinausgehenden Umfang teilweise zurückgenommen
(BGH GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). In diesem Umfang ist das Streitgebrauchsmuster entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weitere Sachprüfung zu
löschen.
2.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hauptantrag ist nicht schutzfähig, da die Gegenstände der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 40 in dieser
Fassung nicht neu sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 GebrMG).
2.1. Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag umfasst die Schutzansprüche 1 –
79.
Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung (mit einer den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
1.
Kapsel,
1.1. enthaltend eine Substanz zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks
durch Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels der Zufuhr eines
Fluids unter Druck in die Kapsel,
1.2. wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper umfasst,
1.2.1. der eine mittlere Kapselkörperachse hat,
1.2.2. wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand
und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist,
1.3. wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst,
1.3.1. der auf dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist,
1.3.2. wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt,
1.4. wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement an dem sich nach außen
erstreckenden Flansch umfasst,
1.4.1. um einen fluiddichten Kontakt mit einem einschließenden Element einer
Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel in dem
einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements
der Getränkezubereitungsvorrichtung, wie zum Beispiel einer Extraktionsplatte der Getränkezubereitungsvorrichtung, verschlossen wird,
1.4.2. sodass der sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil des Dichtungselements der Kapsel zwischen dem einschließenden Element und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind,
1.5. wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung
ein ringförmiges Element umfasst, das eine Mittelachse des ringförmigen
Elements und ein freies Kontaktende aufweist,
1.6. wobei das freie Kontaktende des ringförmigen Elements optional mit einer
Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten ausgestattet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.7. die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden
Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,
1.7.1. wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements umschließt,
1.7.2. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf einer
ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,
1.7.3. wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements
mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers
dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,
1.7.4. wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende des
ringförmigen Elements gefaltet wird,
1.7.5. sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels des
Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers auf einer
zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer als
die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann,
1.8. wobei das Lager, das mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des
ringförmigen Elements umschließt, mindestens teilweise durch das Dichtungselement ausgebildet wird,
1.8.1. wobei das Dichtungselement einen Fortsatz, der von dem sich nach außen
erstreckenden Flansch vorsteht, und ein Plateau zwischen dem Fortsatz
und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers umfasst,
1.8.2. wobei das Lager von dem Fortsatz, dem Plateau und der Seitenwand des
Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird,
1.8.3. wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand so ist,
dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von dem Fortsatz
und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird,
wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels
eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,
1.8.4. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus auf
einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,
1.8.5. wobei in der Verwendung beim Verschließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des
Plateaus dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,
1.8.6. sodass das Plateau mindestens teilweise über das freie Kontaktende gefaltet wird,
1.8.7. wobei nach dem Verschließen des einschließenden Elements mittels des
Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Plateaus auf einer
zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe größer als
die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann.
An den Schutzanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Schutzansprüche 2 – 39 an, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.
Der unabhängige Schutzanspruch 40 hat folgende Fassung:
40.
System
40.1.
zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel unter der
Verwendung eines Fluids, das unter Druck in die Kapsel zugeführt
wird, umfassend:
40.2.
eine Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend
40.2.1. ein einschließendes Element zum Aufnehmen der Kapsel,
40.2.1.1. wobei das einschließende Element ein Fluideinspritzmittel zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel aufweist,
40.2.1.2. wobei das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein ringförmiges Element umfasst, das eine Mittelachse des
ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende aufweist,
40.2.1.3. wobei das freie Kontaktende des ringförmigen Elements optional mit
einer Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten ausgestattet ist;
40.2.2. wobei die Getränkezubereitungsvorrichtung ferner ein Verschlusselement, wie zum Beispiel eine Extraktionsplatte, umfasst, um das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung zu verschließen,
40.3.
eine Kapsel,
40.3.1. die eine Substanz für die Zubereitung eines trinkbaren Getränks durch
Extrahieren und/oder Lösen der Substanz mittels des unter Druck
durch das Fluideinspritzmittel der Getränkezubereitungsvorrichtung in
die Kapsel zugeführten Fluids enthält,
40.3.2. wobei die Kapsel einen Aluminiumkapselkörper aufweist,
40.3.2.1. der eine mittlere Kapselkörperachse hat,
40.3.2.2. wobei der Aluminiumkapselkörper mit einem Boden, einer Seitenwand
und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet ist,
40.3.3. wobei die Kapsel ferner einen Aluminiumdeckel umfasst,
40.3.3.1. der an dem sich nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist,
40.3.3.2. wobei der Deckel die Kapsel hermetisch abschließt,
40.3.4. wobei die Kapsel ferner ein Dichtungselement am sich nach außen erstreckenden Flansch aufweist,
40.3.4.1. um einen fluiddichten Kontakt mit dem einschließenden Element der
Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel in
dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung
angeordnet ist und das einschließenden Element mittels des Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen
wird,
40.3.4.2. sodass der sich nach außen erstreckende Flansch der Kapsel und mindestens ein Teil des dichtenden Elements der Kapsel zwischen dem
einschließenden Element und dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
40.3.5. die Kapsel ein Lager für das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und
das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,
40.3.5.1. wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes des
ringförmigen Elements umschließt,
40.3.5.2. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Lagers auf
einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,
40.3.5.3. wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil
des Lagers dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des
ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,
40.3.5.4. wobei das Lager mindestens teilweise über das freie Kontaktende des
ringförmigen Elements gefaltet wird,
40.3.5.5. sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels
des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Lagers auf
einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste Höhe
größer als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann.
40.3.6. wobei das Lager, das mindestens einen Teil des freien Kontaktendes
des ringförmigen Elements umschließt, mindestens teilweise durch
das Dichtungselement ausgebildet wird,
40.3.6.1. wobei das Dichtungselement einen Fortsatz, der von dem sich nach
außen erstreckenden Flansch vorsteht, und ein Plateau zwischen dem
Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers umfasst,
40.3.6.2. wobei das Lager von dem Fortsatz, dem Plateau und der Seitenwand
des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird,
40.3.6.3. wobei der Abstand zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand so ist,
dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen
wird, wenn die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird,
40.3.6.4. wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus auf
einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt,
40.3.6.5. wobei in der Verwendung beim Verschließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil
des Plateaus dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende des
ringförmigen Elements zum Verschlusselement hin bewegt wird,
40.3.6.6. sodass das Plateau mindestens teilweise über das freie Kontaktende
gefaltet wird,
40.3.6.7. wobei nach dem Verschließen des einschließenden Elements mittels
des Verschlusselements der mindestens eine erste Teil des Plateaus
auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei die erste
Höhe größer als die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein
kann.
Es schließen sich die auf den Schutzanspruch 40 rückbezogenen Schutzansprüche
41 – 79 an, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.
2.2. Als für den eingangs dargelegten Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Feinwerktechnik (FH) mit Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Kaffeekapseln
und dazugehörigen Zubereitungssystemen anzusehen.
2.3. Einige Begriffe und Merkmale bedürfen der Auslegung:
2.3.1. Zum Begriff „Flansch“:
Ein Aluminiumkapselkörper gemäß Streitgebrauchsmuster ist mit einem Boden, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch ausgestattet
(Merkmal 1.2.2). Dass der Aluminiumkapselkörper darüber hinaus weitere, von Boden, Seitenwand und Flansch verschiedene Elemente aufweist, wie etwa ein Plateau oder einen Fortsatz, ist nicht offenbart.
Die Seitenwand 16 des Aluminiumkapselkörpers 12 hat ein freies Ende 42 gegenüber dem Boden 18. Der sich nach außen erstreckende Flansch 20 erstreckt sich
von dem freien Ende 42 in einer Richtung mindestens im Wesentlichen quer zur
mittleren Kapselkörperachse 12A. Das Bezugszeichen 20 für den Flansch ist in Figur 3B zwischen dem freien Ende 42 der Seitenwand und dem Dichtungselement
28 angeordnet, während es in Figur 3A zwischen dem Dichtungselement 28 und
dem eingerollten äußeren Rand 43 des Flanschs 20 angeordnet ist (vgl. Absatz
[0064] GS., Figuren 3A und 3B).
Es ist im Streitgebrauchsmuster nicht beschrieben, dass der Flansch 20 zweiteilig
ausgebildet sein soll und zwischen beiden Teilen ein nicht zum Flansch 20 gehörendes Dichtungselement vorgesehen sein soll.
Daraus folgt, dass sich der Flansch ausgehend vom freien Ende der Seitenwand,
das dem Boden gegenüberliegt, mindestens im Wesentlichen quer zur mittleren
Kapselkörperachse nach außen erstreckt. Diese Feststellung wird auch durch Absatz [0015] GS. gestützt. Somit ist das Dichtungselement 28 mit seinen einzelnen
Elementen dem Flansch 20 zuzurechnen.
2.3.2. Zum Begriff „Lager“:
Ein Lager gemäß Streitgebrauchsmuster wird von einem Fortsatz, der von dem sich
nach außen erstreckenden Flansch vorsteht, einem Plateau zwischen dem Fortsatz
und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet, wobei der Abstand
zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand so ist, dass das freie Kontaktende des
ringförmigen Elements von dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird (vgl. Absätze [0026], [0075] GS.).
2.3.3. Zum Begriff „Plateau“:
Ein Plateau gemäß Streitgebrauchsmuster ist im Wesentlichen flach oder kann einen gekrümmten Teil umfassen, der vorzugsweise an die Form des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements angepasst ist (vgl. Absatz [0030] GS.).
In der Ausführungsform gemäß Figur 4A ist das im Wesentlichen flache Plateau 52
zwischen den beiden Fortsätzen 50, 51 vorgesehen, wobei die beiden Fortsätze 50,
51 und das Plateau 52 so angeordnet sind, dass das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von den beiden Fortsätzen und dem Plateau kontaktiert wird, wenn
die Kapsel in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung
angeordnet ist und das einschließende Element mittels eines Verschlusselements
der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird. Mindestens ein erster Teil
des Plateaus (im vorliegenden Beispiel das gesamte Plateau) liegt vor der Verwendung auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (vgl. Absatz [0073] GS.). Als gesamtes Plateau ist das im Wesentlichen flache Plateau 52 anzusehen.
In der Ausführungsform gemäß Figur 4B ist das zwischen den beiden Fortsätzen
50, 51 angeordnete Plateau 52 gekrümmt, vorzugsweise passend zu der Form des
freien Kontaktendes des ringförmigen Elements 6. Mindestens ein erster Teil des
Plateaus (im vorliegenden Beispiel die Mitte des Plateaus) liegt vor der Verwendung
auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels (vgl. Absatz [0074] GS.).
Bei der Ausführungsform gemäß Figur 4C ist ein geneigtes, im Wesentlichen flaches Plateau 52 zwischen dem Fortsatzoberteil 53 und der Seitenwand 16 vorgesehen. Vor der Verwendung liegt mindestens ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil in der Mitte des Plateaus) auf einer ersten
Höhe oberhalb des Deckels (vgl. Absatz [0074] GS.).
Bei den Ausführungsformen gemäß den Figuren 4D und 4E ist das Plateau 52 gekrümmt und umfasst einen gekrümmten Teil (der tatsächlich einen Teil der inneren
Seitenwand des Fortsatzes 53 bildet) und auch einen flachen Teil. Der gekrümmte
Teil passt vorzugsweise zur Form des freien Kontaktendes des ringförmigen Elements 6. Bei der Ausführungsform 4D ist der flache Teil des Plateaus 52 auf der
gleichen Höhe wie der Teil des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem Fortsatz 53 und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet. Bei der Ausführungsform 4E ist der flache Teil des Plateaus 52 in einem Abstand oberhalb des
Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem Fortsatz 53
und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet. Vor der Verwendung liegt mindestens
ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels
(vgl. Absatz [0075] GS.).
2.3.4. Zum fachmännischen Verständnis des Teilmerkmals „erste / zweite Höhe
oberhalb des Deckels“ (insbes. Merkmale 1.7.2 und 1.7.5):
Die Figuren 4A bis 4E zeigen beispielhafte Ausführungsformen eines Dichtungselements an dem sich nach außen erstreckenden Flansch einer erfindungsgemäßen
Kapsel, wobei sich in den Figuren und der Beschreibung gleiche Bezugszeichen auf
gleiche Merkmale beziehen (vgl. Absätze [0049] bis [0054], [0072] GS.).
Anhand des in Figur 4A dargestellten Ausführungsbeispiels erfolgt die Beschreibung eines Dichtungselements 28, das ein Lager an dem sich nach außen erstreckenden Flansch 20 einer erfindungsgemäßen Kapsel 2 ausbildet. Das Dichtungselement 28 umfasst zwei beabstandete Fortsätze 50 und 51, die jeweils von dem
sich nach außen erstreckenden Flansch 20 vorstehen. Ein Plateau 52 ist zwischen
den beiden Fortsätzen 50 und 51 vorhanden. Das Plateau ist in einem Abstand
oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem
Dichtungselement 28 und dem eingerollten Rand 43 angeordnet und ist im Wesentlichen flach (vgl. Abs. [0073] GS.).
Vor der Verwendung liegt der mindestens eine erste Teil des Plateaus 52 (im vorliegenden Beispiel das gesamte Plateau) auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels. In der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements mittels
des Verschlusselements wird mindestens ein erster Teil des Plateaus abgesenkt.
Nach dem Verschließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements liegt der mindestens eine erste Teil des Plateaus auf einer zweiten Höhe
oberhalb des Deckels (Position 52‘), wobei die erste Höhe größer als die zweite
Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann (vgl. Absatz [0073] GS.).
Ein Deckel ist in den Figuren 4A bis 4E nicht mit einem Bezugszeichen dargestellt.
Der Deckel ist merkmalsgemäß als Aluminiumdeckel definiert, der auf dem sich
nach außen erstreckenden Flansch befestigt ist und die Kapsel hermetisch abschließt (Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2). Ein solcher Flansch ist in Figuren 4A bis 4E
mit dem Bezugszeichen 20 dargestellt. Unter Einbeziehung der Figuren 1, 3A und
3B ergibt sich dann folgende Anordnung des Deckels 14, wie sie von der Antragstellerin im Löschungsantrag (vgl. Seite 22) wiedergegeben worden ist.
Daraus folgt für die in Figur 4A dargestellte Ausführungsform, dass eine Anordnung
des Plateaus in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 dazu führt, dass ein Teil des Plateaus 52 vor der Verwendung eine
erste Höhe oberhalb des an dem Flansch befestigten Deckels aufweist.
Zur in Figur 4E dargestellten Ausführungsform ist in Absatz [0075] GS. ausgeführt:
In dieser fünften Ausführungsform ist der flache Teil des Plateaus 52 in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen
dem Fortsatz 53 und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet. Daher gilt, dass vor
der Verwendung (siehe Fig. 4E) mindestens ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53) auf
einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt.
Die bzgl. Figur 4A getroffene Schlussfolgerung, dass eine Anordnung des Plateaus
in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs
20 dazu führt, dass ein Teil des Plateaus 52 vor der Verwendung eine erste Höhe
oberhalb des an dem Flansch befestigten Deckels aufweist, gilt damit auch für die
in Figur 4E dargestellte anspruchsgemäße Ausführungsform.
Sämtliche Höhenangaben bzgl. eines ersten Teils des Lagers/Plateaus beziehen
sich auf eine erste Höhe oberhalb des Deckels vor der Verwendung und auf eine
zweite Höhe oberhalb des Deckels nach dem Schließen des einschließenden Elements mittels des Verschlusselements, wobei die erste Höhe größer als die zweite
Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann (vgl. Absätze [0008], [0024], [0026],
[0073], [0074], [0075], [0077] GS.).
Dem Streitgebrauchsmuster ist zur Kapsel zu entnehmen, dass die Gesamthöhe
TH des Aluminiumkapselkörpers 12 der Kapsel ungefähr 28,4 mm ist und er vorzugsweise eine Bodenhöhe BH von ungefähr 4,0 mm hat. Die Dicke des Aluminiumkapselkörpers beträgt 20 bis 120 µm, vorzugsweise 100 µm; die Dicke des Aluminiumdeckels beträgt 15 bis 65 µm, vorzugsweise 30 bis 45 µm und noch besser
39 µm (vgl. Absätze [0011], [0012], [0017], [0019], [0062], [0063], [0066], Figur 3A
GS.). Auf diese Angaben wird in der Beschreibung und in den Schutzansprüchen
bzgl. der ersten Höhe und zweiten Höhe (oberhalb des Deckels) nicht Bezug genommen.
Im Ergebnis finden sich im Streitgebrauchsmuster keine Anhaltspunkte für die von
der Gebrauchsmusterabteilung getroffene Feststellung, dass die Angaben in den
Merkmalen 1.7.2 und 1.7.5 dahingehend auszulegen sind, dass von einer absoluten
Höhenangabe des Lagers im gesamten baulichen Zusammenhang der Kapsel gesprochen wird.
Vielmehr ist die Auslegung zutreffend, nach der das Lager (Plateau) auf einer (ersten/zweiten) Höhe liegt, gemessen als Strecke oberhalb des Deckels, die den Abstand zwischen Deckel und Lager wiedergibt.
Dies gilt sinngemäß auch für die Merkmale 1.8.4 und 1.8.7 des Schutzanspruchs 1
sowie die Merkmale 40.3.5.2, 40.3.5.5, 40.3.6.4 und 40.3.6.7 des Schutzanspruchs
40.
2.3.5. Zum fachmännischen Verständnis des Merkmals 1.8.3:
Das Merkmal 1.8.3 ist so zu verstehen, dass dort der Vorgang des Verschließens
im Gange ist und während dieses Vorganges das freie Kontaktende des ringförmigen Elements von dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers
eingeschlossen wird.
2.4. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hauptantrag werden
von der Entgegenhaltung D3 (WO 2014/198474 A1) neuheitsschädlich vorweggenommen.
2.4.1. Zu Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag:
Die Druckschrift D3 betrifft eine Kartusche oder Kapsel zur Aufnahme von Produkten für die Zubereitung von Getränken, die in unter Druck stehendem heißem Wasser oder anderen Extraktionsflüssigkeiten extrahierbar oder löslich sind, wie z. B.
körnige oder pulverförmige Produkte wie Kaffee, Gerste, Milchpulver und dergleichen oder Blattprodukte wie Tee, Kamille, Aufgüsse und dergleichen. Insbesondere
betrifft die D3 eine solche Kartusche, die mit einem Dichtungselement ausgestattet
ist (vgl. D3, Seite 1, Zeilen 5 bis 10); damit sind die Merkmale 1, 1.1 vorweggenommen.
Die Kartusche oder Kapsel 1 umfasst einen Aluminiumkapselkörper 10, der eine
mittlere Kapselkörperachse hat, wobei der Aluminiumkapselkörper 10 mit einem Boden 11, einer Seitenwand und einem sich nach außen erstreckenden Flansch 20
ausgestattet ist (vgl. D3, Seite 3, Zeilen 12 bis 14, Seite 4, Zeilen 11 bis 15, 34 bis
36, Figuren 1, 2); damit sind die Merkmale 1.2, 1.2.1, 1.2.2 vorweggenommen.
Nachdem die Kartusche oder Kapsel 1 aus Aluminium bestehen kann, gilt dies auch
für den Deckel 12, der von der Kapsel mitumfasst ist (vgl. D3, Seite 3, Zeilen 12, 13;
Merkmal 1.3).
Die D3 verweist zudem auf eine Ausführungsform in der D13 (PCT/EP2012/069794
bzw. WO 2013/053655 A1). Deren Inhalt ist auch beim Offenbarungsgehalt der D3
zu berücksichtigen. Denn der Inhalt eines dritten Dokumentes kann in den Offenbarungsgehalt einer druckschriftlichen Entgegenhaltung aufgenommen werden, wenn
eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt, aus der hervorgeht, was genau aus dem
fremden Dokument als wesentlich für die beanspruchte Erfindung angesehen wird
(vgl. BPatG v. 28. Juli 2005, 17 W (pat) 43/03). Dies ist hier, aufgrund des o.g. Verweises der D3 (siehe dort Abs. [0003] und [0005]), zum Aufbau der beschriebenen
Getränkekapsel der Fall. Gemäß der D13 besteht der Deckel 12 zumindest teilweise
aus einer Siegelverschlussmembran des Behälterkörpers 10 (vgl. D13, Seite 4, Zeilen 21 bis 23). Die Siegelverschlussmembran 20 gemäß D13 weist einen Film 22
aus Aluminium auf. Sie ist auf dem sich nach außen erstreckenden Flansch 11 befestigt und schließt die Kapsel hermetisch ab (vgl. D13, Seite 4, Zeilen 16 bis 24,
Seite 5, Zeile 25 bis Seite 6, Zeile 6, Figuren 1, 4). Dies wird der Fachmann als
integralen Bestandteil des Offenbarungsgehalts der D3 ansehen (vgl. Benkard, 12.
Aufl., PatG, § 3, Rn. 27). Damit hat die D3 i. V. m. D13 auch die Merkmale 1.3, 1.3.1
und 1.3.2 vorweggenommen.
Die Kapsel 1 gemäß D3 umfasst ein Dichtungselement 30 an dem sich nach außen
erstreckenden Flansch 20 (vgl. Seite 5, Zeile 1, Figur 1; Merkmal 1.4), um einen
fluiddichten Kontakt mit einem einschließenden Element 40 einer Getränkezubereitungsvorrichtung vorzusehen, wenn die Kapsel 1 in dem einschließenden Element
40 der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende
Element 40 mittels eines Verschlusselements 50 der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, sodass der sich nach außen erstreckende Flansch 20 der
Kapsel und mindestens ein Teil des Dichtungselements 30 der Kapsel zwischen
dem einschließenden Element 40 und dem Verschlusselement 50 der Getränkezubereitungsvorrichtung in dichtendem Eingriff sind (vgl. Seite 5, Zeilen 21 bis 23,
Seite 6, Zeilen 22 bis 26, Figuren 2 bis 6); damit sind auch die Merkmale 1.4.1, 1.4.2
vorweggenommen.
Das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung ist als ringförmiges (glockenförmiges) Element ausgebildet, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende 42 aufweist (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 25
bis 27, Figur 2); damit ist auch das Merkmal 1.5 vorweggenommen.
Das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 ist mit radial verlaufenden
offenen Nuten 43 ausgestattet (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 29 bis 32, Figuren 2 bis 4);
damit ist auch das Merkmal 1.6 vorweggenommen.
Die Kapsel 1 umfasst ein Lager (Seitenwand und Abschnitt 32) für das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung, wenn die Kapsel 1 in dem
einschließenden Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist
und das einschließende Element 40 mittels eines Verschlusselements 50 der Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, wobei das Lager mindestens einen Teil des freien Kontaktendes 42 des ringförmigen Elements 40 umschließt (vgl.
D3, Seite 6, Zeilen 22 bis 26, Figuren 2 bis 4); damit sind auch die Merkmale 1.7,
1.7.1 vorweggenommen.
Vor der Verwendung liegt mindestens ein erster Teil des Lagers (Abschnitt 32) auf
einer ersten Höhe oberhalb des Deckels 12 (vgl. D3, Figuren 1, 3; Merkmal 1.7.2),
wobei in der Verwendung beim Schließen des einschließenden Elements 40 mittels
des Verschlusselements 50 der mindestens eine erste Teil des Lagers (Abschnitt
32) dadurch abgesenkt wird, dass das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 zum Verschlusselement 50 hin bewegt wird, wobei das Lager mindestens
teilweise über das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 gefaltet wird,
sodass nach dem Schließen des einschließenden Elements 40 mittels des Verschlusselements 50 der mindestens eine erste Teil des Lagers (Abschnitt 32) auf
einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels 12 liegt, wobei die erste Höhe größer als
die zweite Höhe ist und die zweite Höhe null sein kann (vgl. D3, Figuren 1, 2, 4);
damit sind auch die Merkmale 1.7.3, 1.7.4, 1.7.5 vorweggenommen.
Das Lager (Seitenwand und Abschnitt 32), das mindestens einen Teil des freien
Kontaktendes 42 des ringförmigen Elements 40 umschließt, wird mindestens teilweise durch das Dichtungselement 30 ausgebildet (vgl. D3, Figuren 1 bis 4); damit
ist auch das Merkmal 1.8 vorweggenommen.
Ferner schließt sich der Senat der Auffassung der Antragstellerin an, dass das Dichtungselement 30 einen Fortsatz (rot), der von dem sich nach außen erstreckenden
Flansch 20 vorsteht, und ein Plateau (blau) zwischen dem Fortsatz (rot) und der
Seitenwand (grün) des Aluminiumkapselkörpers umfasst, wobei das Lager von dem
Fortsatz, dem Plateau und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ausgebildet wird (vgl. D3, nachfolgend kolorierte Figur 3). Damit sind von der D3 auch die
Merkmale 1.8.1 und 1.8.2 vorweggenommen.
Der Abstand zwischen dem Fortsatz (rot) und der Seitenwand (grün) ist so, dass
das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 von dem Fortsatz und der
Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers eingeschlossen wird, wenn die Kapsel 1
in dem einschließenden Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung angeordnet ist und das einschließende Element 40 mittels eines Verschlusselements 50 der
Getränkezubereitungsvorrichtung verschlossen wird, und wobei vor der Verwendung mindestens ein erster Teil des Plateaus (blau) auf einer ersten Höhe oberhalb
des Deckels 12 liegt. In der Verwendung beim Verschließen des einschließenden
Elements 40 mittels des Verschlusselements 50 wird der mindestens eine erste Teil
des Plateaus (blau) dadurch abgesenkt, dass das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements 40 zum Verschlusselement 50 hin bewegt wird, sodass das Plateau
(blau) mindestens teilweise über das freie Kontaktende 42 gefaltet wird, wobei nach
dem Verschließen des einschließenden Elements 40 mittels des Verschlusselements 50 der mindestens eine erste Teil des Plateaus auf einer zweiten Höhe oberhalb des Deckels 12 liegt, wobei die erste Höhe größer als die zweite Höhe ist und
die zweite Höhe null sein kann (vgl. D3, Figuren 2, 3, 4); damit sind auch die Merkmale 1.8.3 bis 1.8.7 von der D3 vorweggenommen, die sich nach alledem als neuheitsschädlich gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs nach Hauptantrag erwiesen hat.
2.4.2. Zu Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag:
2.4.2.1.
Gegenstand des unabhängigen Schutzanspruchs 40 ist ein System
zur Zubereitung eines trinkbaren Getränks, das eine Getränkezubereitungsvorrichtung sowie eine Kapsel mit den Merkmalen des Gegenstands des Schutzanspruchs
1 umfasst. Zu den mit Schutzanspruch 1 übereinstimmenden Merkmalen wird auf
die nachfolgende Konkordanztabelle verwiesen:
Schutzanspruch 40
Schutzanspruch 1
40.3
40.3.1
40.3.2
40.3.2.1
40.3.2.2
40.3.3
1.
1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.4
1.4.1
1.4.2
1.7
1.7.1
1.7.2
1.7.3
1.7.4
1.7.5
1.8
1.8.1
1.8.2
1.8.3
1.8.4
1.8.5
1.8.6
1.8.7
40.3.3.1
40.3.3.2
40.3.4
40.3.4.1
40.3.4.2
40.3.5
40.3.5.1
40.3.5.2
40.3.5.3
40.3.5.4
40.3.5.5
40.3.6
40.3.6.1
40.3.6.2
40.3.6.3
40.3.6.4
40.3.6.5
40.3.6.6
40.3.6.7
Mithin unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 40 von demjenigen
des Schutzanspruchs 1 im Wesentlichen durch die eine Getränkezubereitungsvorrichtung beschreibenden Merkmale 40.1 - 40.2.2.
2.4.2.2.
Die Druckschrift D3 offenbart weiterhin ein System zur Zubereitung
eines trinkbaren Getränks aus einer Kapsel 1 unter der Verwendung eines Fluids,
das unter Druck in die Kapsel 1 zugeführt wird, umfassend eine Getränkezubereitungsvorrichtung, umfassend ein einschließendes Element 40 zum Aufnehmen der
Kapsel 1 (vgl. D3, Seite 4, Zeilen 3 bis 5, Seite 5, Zeilen 21 bis 23, Anspruch 8);
damit sind auch die Merkmale 40, 40.1, 40.2, 40.2.1 von der D3 vorweggenommen.
Hierbei weist das einschließende Element 40 ein Fluideinspritzmittel 46 zum Zuführen von Fluid unter Druck in die Kapsel 1 auf (vgl. D3, Seite 5, Zeile 34 bis Seite 6,
Zeile 2); damit ist auch das Merkmal 40.2.1.1 vorweggenommen.
Das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung ist als ringförmiges (glockenförmiges) Element ausgebildet, das eine Mittelachse des ringförmigen Elements und ein freies Kontaktende 42 aufweist, wobei das freie Kontaktende 42 des ringförmigen Elements optional mit einer Vielzahl sich radial erstreckender offener Nuten 43 ausgestattet ist (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 25 bis 32, Figuren
2 bis 4); damit sind auch die Merkmale 40.2.1.2, 40.2.1.3 vorweggenommen.
Die Getränkezubereitungsvorrichtung umfasst ferner ein Verschlusselement 50, um
das einschließende Element 40 der Getränkezubereitungsvorrichtung zu verschließen (vgl. D3, Figuren 2 bis 4); damit ist auch das Merkmal 40.2.2 vorweggenommen.
Zur Vorwegnahme der Merkmale 40.3 – 40.3.6.7 wird auf die Ausführungen zu den
gemäß der o.g. Konkordanztabelle korrespondierenden Merkmalen des Schutzanspruchs 1 unter 2.4.1. verwiesen.
Nach alledem erweist sich die D3 auch neuheitsschädlich gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs 40 nach Hauptantrag.
2.5. Da die Antragsgegnerin die Anspruchsfassung nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, fallen mit den
unabhängigen Schutzansprüchen 1 und 40 auch die abhängigen Schutzansprüche
2 – 39 sowie 41 - 79 (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren
II). Es kommt bei dieser Sachlage auch nicht auf die Frage an, ob die Anspruchsfassung nach Hauptantrag zulässig oder unzulässig erweitert ist.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 ist nicht schutzfä-
3.
hig.
3.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von derjenigen
des Hauptantrags dadurch, dass die eine Getränkekapsel beschreibenden Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind und sich der Gegenstand dieser Fassung auf die
entsprechend umnummerierten Schutzansprüche 40 – 79 beschränkt.
3.2. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt somit mit Schutzanspruch 40
nach Hauptantrag überein. Dieser Gegenstand ist jedoch nicht neu gegenüber der
Entgegenhaltung D3 (s.o. 2.4.1 und 2.4.2).
3.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 als Ganzes von der Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 1 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei
es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 ist nicht schutzfä-
4.
hig.
4.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 baut auf der Fassung nach Hilfsantrag 1 auf. Insbesondere geht der Schutzanspruch 1 von Schutzanspruch 40 nach
Hauptantrag aus. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich hiervon
aber durch das nachfolgend genannte Zusatzmerkmal H2:
H2 wobei während der Verwendung, wenn das Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung das einschließende Element der Getränkezubereitungsvorrichtung verschließt, mindestens das freie Kontaktende des einschließenden Elements der Getränkezubereitungsvorrichtung sich relativ
zum Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung unter der Wirkung des Drucks des Fluids in dem einschließenden Element der Getränkezubereitungsvorrichtung zu dem Verschlusselement der Getränkezubereitungsvorrichtung hin bewegen kann, um die maximale Kraft zwischen dem
Flansch der Kapsel und dem freien Ende des einschließenden Elements der
Getränkezubereitungsvorrichtung anzulegen.
4.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist zwar neu. Insbesondere ist er
von der D3 nicht vorweggenommen worden.
4.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Das Zusatzmerkmal H2 beschreibt, dass das einschließende Element beim Brühvorgang durch Fluiddruck den Kapselflansch an das Verschlusselement presst. Anspruch 8 der Druckschrift D3 betrifft ein System zur Herstellung eines Getränks,
umfassend eine Kapsel 1 und ein Getränkeextraktionsgerät, umfassend ein ringförmiges (glockenförmiges) Element 40, das zum Halten des Kapselkörpers 10 der
Kapsel 1 geeignet ist und einen freien Rand 42 mit Unregelmäßigkeiten 43, 44 aufweist, der mit dem Dichtungselement 30 der Kapsel 1 zusammenwirkt. Das ringförmige (glockenförmige) Element 40 wirkt dabei mit dem Verschlusselement 50 zusammen, wobei durch die Öffnung 46 im ringförmigen Element 40 unter Druck stehende Flüssigkeit zugeführt wird (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 34 bis 36, Figur 2). Die D3
erwähnt zwar, dass es verschiedene Systeme gebe, um den Durchfluss der Flüssigkeit durch die Kartusche zu bewirken. Die besonderen Extraktionssysteme seien
jedoch nicht Gegenstand der Lehre der D3 (vgl. D3, Seite 1, Zeilen 24 bis 29).
Daher ist der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, ausgehend von Anspruch 8 der
D3 ein System zur Herstellung eines Getränks, umfassend eine Kapsel und ein Getränkeextraktionsgerät nachzuarbeiten, veranlasst, nach weiteren Lehren zu suchen, die zum System die weiteren notwendigen Aspekte ergänzen.
Die Druckschrift D19 betrifft das Gebiet der Zubereitung von Getränken aus einer
Kapsel in einer Extraktionsvorrichtung, die zur Aufnahme einer derartigen Kapsel
ausgeführt ist (vgl. D19, Seite 1, Zeilen 4 bis 6). In der Ausführungsform gemäß den
Figuren 7 bis 9 umfasst die Extraktionsvorrichtung ein einschließendes Element (injection cage 40) und ein Verschlusselement (cartridge support 47). Das einschließende Element ist in einem Aufbau 44 zwischen einer offenen Stellung (Figur 7)
und einer mechanisch geschlossenen Stellung (Figur 8) mittels Schließvorrichtung
(closure device 46) verschiebbar. Es umfasst ein ringförmiges Element (piston unit
41, shape of a bell), das in einer Basis (base 42) axial geführt ist und die Kapsel
(cartridge 3) aufnimmt Das ringförmige Element 41 weist ein freies Kontaktende
(solid nip surface 49) auf, welches in der mechanisch geschlossenen Stellung (Figur
8) auf das Dichtungselement (cartridge seal 17) der Kapsel 3 an deren sich nach
außen erstreckendem Flansch mechanischen Druck ausübt (vgl. D19, Seite 18, Zeilen 8 bis 17, 35 bis 37, Seite 19, Zeilen 21 bis 24, 26 bis 30, Figuren 7, 8). Im
Betriebszustand gemäß Figur 9 wird das System mit Flüssigkeit unter Druck gesetzt
und das ringförmige Element 41 zurückgefahren. Dabei werden zusätzliche Klemmkräfte auf das Dichtungselement 17 aufgebracht (vgl. D19, Seite 19, Zeilen 32 bis
35, Figur 9). Zunächst erfolgt also ein Schließvorgang, der als „vorläufiges Schließen“ betrachtet werden kann, und bei dem eine gewisse Schließkraft bereits von
der Vorrichtung auf die Kapsel in dem Klemmbereich aufgebracht wird, bevor sie
durch Flüssigkeit mit Druck beaufschlagt wird (vgl. D19, Seite 9, Zeilen 11 bis 17).
Mit der Lehre der D19 ist es dem Fachmann möglich, das Zusammenwirken des
ringförmigen Elements 40 mit dem Verschlusselement 50 und die Zuführung von
unter Druck stehender Flüssigkeit gemäß der D3 auszugestalten, um beim Brühvorgang durch zusätzliche Klemmkräfte auf die Kapseldichtung Leckagen zu vermeiden. Daher gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt, ausgehend
von der D3 unter Hinzunahme der vorteilhaften Merkmale aus der Lehre der D19 zu
einem System mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.
4.4. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 2 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 ist nicht schutzfä-
5.
hig.
5.1. Die Antragsfassung nach Hilfsantrag 3 geht von der Fassung nach Hauptantrag mit Schutzansprüchen 1 – 79 aus, wobei in Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 40 jeweils folgendes Zusatzmerkmal H3 eingefügt ist:
H3 wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb
des Deckels angeordnet ist.
5.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hilfsantrag 3 sind jedoch auch in der mit dem Zusatzmerkmal H3 geänderten Fassung nicht neu, da
dieses Zusatzmerkmal ebenfalls von der D3 vorbeschrieben wurde.
Das Plateau gemäß Figur 3 der D3, das zumindest den Abschnitt 32 umfasst, ist
vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Deckels 12 angeordnet, der an
der Unterseite des sich nach außen erstreckenden Flansches 20 befestigt ist (vgl.
D3, Figur 1).
5.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 3 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3a ist nicht schutz-
6.
fähig.
6.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a geht von Hilfsantrag 3 aus, wobei das
Zusatzmerkmal H3 in den Schutzansprüchen 1 und 40 wie folgt modifiziert ist:
H3a wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung auf einer ersten Höhe
oberhalb des Deckels angeordnet ist.
6.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hilfsantrag 3a sind
jedoch auch in der mit dem Zusatzmerkmal H3a geänderten Fassung nicht neu, da
auch dieses Zusatzmerkmal von der D3 vorweggenommen wurde.
Das Plateau gemäß Figur 3 der D3, das zumindest den Abschnitt 32 umfasst, ist
vor der Verwendung auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels 12 angeordnet,
der an der Unterseite des sich nach außen erstreckenden Flansches 20 befestigt
ist (vgl. D3, Figur 1).
6.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3a wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 3a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3b ist nicht schutz-
7.
fähig.
7.1. Hilfsantrag 3b geht ebenfalls von der Fassung nach Hauptantrag aus, wobei
in Schutzanspruch 1 nach Merkmal 1.8.4. und in Schutzanspruch 40 nach Merkmal
40.3.6.4. jeweils das folgende Zusatzmerkmal H3b eingefügt ist:
H3b wobei der Deckel nicht an dem Plateau befestigt ist.
7.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 40 nach Hilfsantrag 3b sind
jedoch auch in der mit dem Zusatzmerkmal H3b geänderten Fassung nicht neu, da
dieses Zusatzmerkmal von der D3 ebenfalls vorweggenommen wurde.
Der Deckel 12, der an der Unterseite des sich nach außen erstreckenden Flansches
20 befestigt ist (vgl. D3, Figur 1), ist nicht am Plateau befestigt (vgl. D3, Figur 3).
7.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3b wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 3b wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 ist nicht schutzfä-
8.
hig.
8.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 baut auf der Anspruchsfassung
nach Hilfsantrag 2 auf, kombiniert mit der Fassung nach Hilfsantrag 3. Mithin entspricht Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 dem Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag, ergänzt mit den Zusatzmerkmalen H2 (aus Hilfsantrag 2) und H3 (aus Hilfsantrag 3), während die ursprünglichen Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind.
8.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt, da er ausgehend von der D3 in Kombination
mit der D19 nahegelegt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.3 und 5.2
verwiesen.
8.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 4 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4a ist nicht schutz-
9.
fähig.
9.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4a baut auf der Anspruchsfassung
nach Hilfsantrag 2 auf, kombiniert mit der Fassung nach Hilfsantrag 3a. Mithin entspricht Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a dem Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag, ergänzt mit den Zusatzmerkmalen H2 (aus Hilfsantrag 2) und H3a (aus Hilfsantrag 3a), während die ursprünglichen Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind.
9.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt, da er ausgehend von der D3 in Kombination
mit der D19 nahegelegt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.3 und 6.2
verwiesen.
9.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4a wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 4a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
10. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4b ist nicht schutzfähig.
10.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4b baut auf der Anspruchsfassung
nach Hilfsantrag 2 auf, kombiniert mit der Fassung nach Hilfsantrag 3b. Mithin entspricht Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4b dem Schutzanspruch 40 nach Hauptantrag, ergänzt mit den Zusatzmerkmalen H2 (aus Hilfsantrag 2) und H3b (aus Hilfsantrag 3b), während die ursprünglichen Schutzansprüche 1 – 39 gestrichen sind.
10.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4b beruht nicht auf
einem erfinderischen Schritt, da er ausgehend von der D3 in Kombination mit der
D19 nahegelegt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.3 und 7.2 verwiesen.
10.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4b wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 4b wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
11. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 ist nicht schutzfähig.
11.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 baut auf der Fassung nach Hauptantrag auf, wobei in Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 38 (bisher 40) jeweils
folgende Zusatzmerkmale eingefügt sind:
H5 wobei die Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ein freies Ende gegenüber dem Boden hat, wobei sich der nach außen erstreckende Flansch von
dem freien Ende der Seitenwand in einer Richtung erstreckt, die mindestens im Wesentlichen quer zur mittleren Kapselkörperachse verläuft,
H5.1 wobei der sich nach außen erstreckende Flansch einen eingerollten äußeren Rand hat,
H5.2 wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs zwischen dem
Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand des Flansches angeordnet
ist.
11.2. Zwar sind diese Anspruchsfassungen neu. Insbesondere wurden sie in ihrer
Gesamtheit von der D3 nicht vorbeschrieben. Zu den in Schutzanspruch 1 und in
Schutzanspruch 38 nach Hilfsantrag 5 unverändert übernommenen Merkmalen wird
auf die Ausführungen unter 2.4.1 und 2.4.2 verwiesen. Die D3 offenbart zudem das
Merkmal H5 in den Figuren 1 bis 4. Hingegen offenbart D3 einen abgewinkelten
äußeren Rand, der jedoch nicht eingerollt ist, wie in den Merkmalen H5.1 und H5.2
gefordert; insoweit sind die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 5 neu.
11.3. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 5 beruhen
jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die Merkmale H5.1 und H5.2 sind für den Fachmann nahegelegt. Der eingerollte
äußere Rand soll sich gemäß Absatz [0015] GS. des Streitgebrauchsmusters beim
Erhalten einer zufriedenstellenden Abdichtung mit dem freien Kontaktende, das mit
sich radial erstreckenden offenen Nuten ausgestattet ist, positiv auswirken. Ein derart eingerollter Rand ist aus dem Stand der Technik bereits bekannt (vgl. z.B. D7,
Figur 12) und stellt eine technisch-konstruktive Alternative zu einem abgewinkelten
Rand dar, wie er in der D3 beschrieben wird, die der Fachmann im Rahmen seines
fachlichen Wissens und Könnens ergreift, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden.
Nach übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und der Antragsgegnerin
wird für die Herstellung einer Kapsel aus Aluminium ein Blech verwendet. Für den
Fachmann ist es offensichtlich, dass der äußere Rand des Flansches bei der zu
verwendenden Blechdicke scharfkantig sein wird. Um mögliche Verletzungen bei
der Handhabung der Kapsel zu verhindern, wird der Fachmann den äußeren Rand
des Flansches durch das für Blech fachübliche Einrollen des Randes (vgl. D7, Figuren 11, 12) vermeiden.
11.4. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 5 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
12. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5‘ ist nicht schutzfähig.
12.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5‘ geht von der Fassung nach Hilfsantrag 5 aus, wobei in Schutzanspruch 1 und in Schutzanspruch 38 (bisher 40) das
Merkmal 5.2 wie folgt als Merkmal 5.2‘ modifiziert ist (graphisch hervorgehoben):
H5.2‘ wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs zwischen
dem Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand des Flansches angeordnet ist.
12.2. Das gegenüber der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 nur leicht modifizierte Merkmal H5.2‘ ist aus dem Stand der Technik ebenfalls nahegelegt. Dazu
wird auf die Ausführungen unter 11.2 und 11.3 verwiesen.
12.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5‘ wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 5‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
13. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 ist nicht schutzfähig.
13.1. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 baut auf Hilfsantrag 2 auf, umfasst
also eine geänderte Fassung des Schutzanspruchs 40 nach Hauptantrag als
Schutzanspruch 1 mit dem Zusatzmerkmal H2 aus Hilfsantrag 2 und weist vor dem
Zusatzmerkmal H2 die Zusatzmerkmale H5, H5.1 und H5.2 aus Hilfsantrag 5 auf.
13.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist zwar neu,
weist jedoch keinen erfinderischen Schritt auf. Hierzu wird auf die Ausführungen
unter 4.3, 11.2 und 11.3 verwiesen.
13.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 6 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
14. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6‘ ist nicht schutzfähig.
14.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 6 durch Übernahme des Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘
anstelle des Merkmals H5.2.
14.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6‘ ist zwar neu,
weist jedoch keinen erfinderischen Schritt auf. Hierzu wird auf die Ausführungen
unter 13.2 und 12.2 verwiesen.
14.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6‘ wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 6‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
15. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7 ist nicht schutzfähig.
15.1. Die unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7 sind eine
modifizierte Fassung der unabhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 5, wobei
zusätzlich das Merkmal H3 aus Hilfsantrag 3 derart übernommen wurde, dass es
zwischen die Merkmale H5.1 und H5.2 eingefügt wurde.
15.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7 beruhen
jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 11.2, 11.3 und 5.2 verwiesen.
15.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7 wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
16. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7‘ ist nicht schutzfähig.
16.1. Die Fassung der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag
7‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 7 durch Übernahme des
Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘ anstelle des Merkmals H5.2.
16.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7‘ beruhen
jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 15.2 und 12.2 verwiesen.
16.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7‘ wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
17. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a ist nicht schutzfähig.
17.1. Die Fassung der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag
7a geht von der Fassung nach Hilfsantrag 7 aus, wobei anstelle des Zusatzmerkmals H3 das Zusatzmerkmal H3b aus Hilfsantrag 3b eingefügt ist.
17.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7a beruhen jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen
unter 15.2 und 7.2 verwiesen.
17.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
18. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a‘ ist nicht schutzfähig.
18.1. Die Fassung der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag
7a‘ unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 7a durch Übernahme des
Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘ anstelle des Merkmals H5.2.
18.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 38 nach Hilfsantrag 7a‘ beruhen jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen
unter 17.2 und 12.2 verwiesen.
18.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7a‘ wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 7a‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
19. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8 ist nicht schutzfähig.
19.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 geht von der Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mit dem gegenüber der eingetragenen Fassung zusätzlichen Merkmal H2 aus und weist zudem das beim Hilfsantrag 3 aufgenommene
Merkmal H3 sowie die beim Hilfsantrag 5 aufgenommenen Merkmale H5, H5.1 und
H5.2 auf.
19.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 4.3,
5.2, 11.2 und 11.3 verwiesen.
19.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8 wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8 wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
20. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8‘ ist nicht schutzfähig.
20.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 8 durch Übernahme des Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘
anstelle des Merkmals H5.2.
20.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8‘ beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 19.2
und 12.2 verwiesen.
20.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8‘ wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
21. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a ist nicht schutzfähig.
21.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8a geht von der Fassung nach Hilfsantrag 8 aus, wobei anstelle des Zusatzmerkmals H3 das Zusatzmerkmal H3b aus
Hilfsantrag 3b eingefügt ist.
21.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8a beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 19.2
und 7.2 verwiesen.
21.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8a wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
22. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a‘ ist nicht schutzfähig.
22.1. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8a‘ unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 8a durch Übernahme des Merkmals H5.2‘ aus Hilfsantrag 5‘
anstelle des Merkmals H5.2.
22.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8a‘ beruht jedoch
nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 21.2
und 12.2 verwiesen.
22.3. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8a‘ wiederum als Ganzes von der
Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht wurde, fallen die
abhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag 8a‘ wiederum mit dem Hauptanspruch, wobei es wiederum nicht auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung ankommt.
23. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat aber im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 9 Erfolg, da diese Anspruchsfassung zulässig und ihr Gegenstand schutzfähig ist.
23.1. Die Fassung der selbständigen Schutzansprüche 1 und 36 nach Hilfsantrag
9 ist zulässig.
23.1.1.
Die bereits im Rahmen des Hilfsantrags 5 in die Schutzansprüche 1
und 36 aufgenommenen Merkmale H5 („wobei die Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers ein freies Ende gegenüber dem Boden hat, wobei sich der nach außen
erstreckende Flansch von dem freien Ende der Seitenwand in einer Richtung erstreckt, die mindestens im Wesentlichen quer zur mittleren Kapselkörperachse verläuft“) und H5.1 („wobei der sich nach außen erstreckende Flansch einen eingerollten äußeren Rand hat“) gehen auf die Schutzansprüche 9 und 10 bzw. 48 und 49
des Hauptantrags zurück, die den Schutzansprüchen 9 und 10 bzw. 53 und 54 der
eingetragenen Fassung entsprechen, welche wiederum auf die Schutzansprüche 9,
10, 53 und 54 der Stammanmeldung zurückgehen.
23.1.2.
Das ebenfalls bereits im Rahmen des Hilfsantrags 5 weiter aufgenommene Merkmal H5.2 lautet: „wobei das gesamte Plateau vor der Verwendung in
einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs
zwischen dem Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand des Flansches angeordnet ist“.
Die Angabe „das gesamte Plateau“ ist im Streitgebrauchsmuster zwar zur Ausführungsform gemäß Figur 4A genannt (vgl. Absatz [0073], Figur 4A GS., welche ihrerseits auf den Absatz [0069] und die gleichnummerierte Figur der Stammanmeldung
zurückgehen), aber nicht näher beschrieben. Als gesamtes Plateau ist bei dieser
Ausführungsform das im Wesentlichen flache Plateau 52 anzusehen. Bei den Ausführungsformen nach den Figuren 4D und 4E ist das Plateau 52 gekrümmt und umfasst einen gekrümmten Teil (der tatsächlich einen Teil der inneren Seitenwand des
Fortsatzes 53 bildet) und auch einen flachen Teil (vgl. Absatz [0075]). Unter die
Angabe „das gesamte Plateau“ fällt dann sowohl der flache Teil des Plateaus 52 als
auch der gekrümmte Teil des Plateaus. Zur Ausführungsform gemäß Figur 4E ist in
Absatz [0075] GS., welcher wiederum auf Absatz [0071] der Stammanmeldung zurückgeht, weiter ausgeführt, dass der flache Teil des Plateaus 52 in einem Abstand
oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs 20 zwischen dem
Fortsatz 53 und dem gekrümmten Rand 43 angeordnet ist. Daher gilt, dass vor der
Verwendung (siehe Fig. 4E) mindestens ein erster Teil des Plateaus (im vorliegenden Beispiel mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53) auf
einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt. Dass nicht nur der flache Teil des
Plateaus 52, sondern auch der gekrümmte Teil und folglich das gesamte Plateau
vor der Verwendung in einem Abstand oberhalb des Teils des sich nach außen erstreckenden Flanschs zwischen dem Fortsatz und dem eingerollten äußeren Rand
des Flansches angeordnet ist, ergibt sich aus Figur 4E.
23.1.3.
Das weiter aufgenommene Merkmal H9 lautet: „wobei vor der Verwendung mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes auf einer ersten
Höhe oberhalb des Deckels liegt, wobei das Plateau einen gekrümmten Teil umfasst, wobei die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem gleichen Blechmaterial hergestellt sind“.
Das Teilmerkmal „wobei vor der Verwendung mindestens ein Teil der inneren Seitenwand des Fortsatzes auf einer ersten Höhe oberhalb des Deckels liegt“ ist im
Absatz [0075] GS. (vgl. dort Seite 13, linke Spalte beginnend auf Höhe des Absatzes [0078] der rechte Spalte) offenbart. Das Teilmerkmal „wobei das Plateau einen
gekrümmten Teil umfasst“ geht auf die Schutzansprüche 32, 71 gemäß Hauptantrag
zurück, die den eingetragenen Schutzansprüchen 37, 81 entsprechen. Das Teilmerkmal „wobei die Dichtungsstruktur und der Rest des Kapselkörpers aus dem
gleichen Blechmaterial hergestellt sind“ geht auf Schutzanspruch 39 gemäß Hauptantrag zurück, der dem eingetragenen Schutzanspruch 44 entspricht. Die eingetragenen Schutzansprüche 37, 81 und 44 gehen ihrerseits auf die gleichnummerierten
Patentansprüche der Stammanmeldung zurück.
23.2. Das Merkmal H9 ist neu.
23.2.1.
Es ist von der D3 nicht vorbeschrieben.
Der Fortsatz (rot) in Figur 3 der D3 weist eine Seitenwand auf, die der Seitewand
des Aluminiumkapselkörpers (grün) gegenüberliegt. Diese Seitenwand ist nach innen zur Kapselkörperachse ausgerichtet (vgl. D3, Figur 2). Diese Anordnung stimmt
mit der Anordnung der inneren Seitenwand des Fortsatzes 53 zur mittleren Kapselkörperachse 12A beim Streitgebrauchsmuster überein (vgl. Absätze [0064], [0075],
Figuren 3A, 4E). Somit offenbart D3 eine innere Seitenwand an einem Fortsatz. Von
dieser inneren Seitenwand liegt vor der Verwendung mindestens ein Teil auf einer
ersten Höhe oberhalb des Deckels.
Merkmalsgemäß soll das Plateau vor der Verwendung einen gekrümmten Teil umfassen.
Das Plateau (blau) gemäß Figur 3 der D3 erstreckt sich zwischen der Seitenwand
des Aluminiumkapselkörpers (grün) und dem Fortsatz (rot). Es ist vor der Verwendung flach und nicht gekrümmt. Der Fortsatz (rot) weist eine abgerundete Kante bei
der Pfeilspitze des Bezugszeichens 30 auf.
Die Annahme der Antragstellerin, den als Plateau angesehenen blauen Bereich horizontal nach rechts zu verlängern, so dass die Abrundung mitumfasst ist, führt nicht
zum Gegenstand der nebengeordneten Schutzansprüche. Dann würde das Plateau
auf dem Fortsatz aufliegen und nicht mehr wie mit Merkmal 1.8.1 bzw. 40.3.6.1 gefordert, zwischen dem Fortsatz und der Seitenwand des Aluminiumkapselkörpers
angeordnet sein.
23.2.2. Auch vom weiteren, im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieses
Merkmal H9 nicht vorweggenommen worden, insbesondere nicht von der D1, der
D2 und der D5. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin insoweit
auf die Schonfrist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG berufen kann.
23.3. Mit Blick auf das Merkmal H9 weist der Gegenstand der Schutzansprüche 1
und 36 auch einen erfinderischen Schritt auf.
23.3.1.
Die D3 lehrt, die Wand 32 (Plateau) auf einer bestimmten Höhe h und
mit einer verringerten Dicke s auszubilden, so dass bei gleicher Druckkraft auf das
Dichtungselement eine bessere Abdichtung durch die plastische Verformung der
Wand 32 erzielt wird (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 10, 21 bis 27, Seite 6, Zeilen 32, 33;
Figur 3), wodurch im Zustand der vollständigen Schließung der Extraktionskammer
(vgl. Seite 4, Zeilen 7, 8, Figur 4) die Nuten 43 am ringförmigen (glockenförmigen)
Element 40 und jede andere Unregelmäßigkeit abgedeckt und gefüllt werden (vgl.
Seite 6, Zeilen 22 bis 26, Figur 6). Die Höhe h der Wand 32 ist Voraussetzung dafür,
dass sich die Wand 32 plastisch nach unten verformen kann, wodurch sie letztlich
die in Figur 4 gezeigte gekrümmte Form aufweist.
Ausgehend davon liegt es dem Fachmann nicht nahe, die Wand 32 bereits vor der
Verwendung gekrümmt auszuführen, denn dadurch würde sich die für die gewünschte Verformung der Wand 32 erforderliche Höhe h reduzieren, so dass der
gewünschte Dichteffekt ggf. nicht erreicht werden könnte.
23.3.2.
Dass ein anderer im Verfahren befindlicher Stand der Technik die
Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 36 in der Fassung des Hilfsantrags 9
nahe legen könnte, kann nicht festgestellt werden, insbesondere auch nicht
ausgehend von der Druckschrift D4 im Kombination mit dem fachmännischen
Wissen.
24. Nachdem die Antragsgegnerin lediglich im Umfang des erstmals in der
Beschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführten Hilfsantrags 9 obsiegt hat und
Hinderungsgründe, weswegen es ihr nicht möglich gewesen wäre, diesen
Hilfsantrag bereits in das erstinstanzliche Löschungsverfahren einzuführen, nicht
ersichtlich sind, ist es gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i.V.m.
§ 97 Abs. 2 ZPO angezeigt, der Antragsgegnerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Ein Anlass zur Abänderung
der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bestand nach alledem nicht.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
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