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BPatG Beschluss vom 11.03.2024 – 9 W (pat) 70/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110324B9Wpat70.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 70/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. März 2024
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2015 203 734
ECLI:DE:BPatG:2024:110324B9Wpat70.19.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 11. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing.
Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. Dezember 2018 aufgehoben und das Patent 10 2015 203 734
unter unveränderter Beibehaltung der Beschreibung und der Zeichnungen mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2024, beschränkt
aufrechterhalten.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 3. März 2015 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen
Priorität 14/260,232 vom 23. April 2014 angemeldeten Patents ist unter der Nummer
10 2015 203 734 mit der Bezeichnung
FAHRRAD-BREMSSATTEL-BAUEINHEIT
am 2. Juni 2016 veröffentlicht worden. Dagegen richtet sich der beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) erhobene Einspruch der Einsprechenden mit
Schriftsatz vom 24. Februar 2017. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent-
und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs, die dem im erteilten Patent
beanspruchten Gegenstand die Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit mit
Verweis auf eine den Copyright-Vermerk 2013 tragende Montageanleitung „Avid
Disc Brake Caliper Mounting Bracket and Spacer Configurations“ der S… LLC - als
druckschriftlichen Beleg eines Standes der Technik – abgesprochen hat, das Patent
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 20. Dezember 2018
verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der Anhörung
vom 20. Dezember 2018,
- Beschreibung und Zeichnungen: gemäß erteilter Fassung.
Gegen diesen der Einsprechenden am 14. März 2019 und der Patentinhaberin am
18. März 2019 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden und Beschwerdeführerin 1 vom 12. April 2019 und der Patentinhaberin
und Beschwerdeführerin 2 vom 18. April 2019.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 führt zur Begründung
ihrer
Beschwerde aus, dass die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Patentanspruchs 1 (was gleichermaßen auch für die erteilte Fassung gelte) einen Gegenstand definiere, der nicht ausführbar sei. Denn der in diesem Anspruch verwendete
Begriff „Relativwinkel“ sei im Sinne eines räumlich-körperlichen Gegenstands zu
verstehen, bei dem wie z.B. bei einem Schülerzirkel der Winkel zwischen den
beiden Armen verändert werden könne.
Darüber hinaus sei die Verwendung bzw. die Bedeutung der Begriffe „Relativwinkel“
(im selbstständigen Anspruch) und „Neigungswinkel“ (in den Unteransprüchen)
unklar.
Hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 in erteilter Fassung
(nachfolgend Hauptantrag) verweist die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1
u.a. auf die Montageanleitung der S… LLC. Im Wesentlichen sei hierbei gemäß
Schriftsatz vom 18. November 2020 die anspruchsgemäße Möglichkeit bzw.
Eignung insbesondere des Gegenstands gemäß der Ausführung nach „IS Mount“
hinsichtlich der in zwei Positionen möglichen Anordnung des dort als „IS Bracket“
bezeichneten Grundbauteils wie auch die beanspruchten räumlich-körperlichen
Merkmale in einer der Anspruchsformulierung angemessenen breiten Auslegung
vorbekannt.
Zur erfinderischen Tätigkeit verweist die Beschwerdeführerin 1 des Weiteren auf
Kombinationen u.a. ausgehend von der Montageanleitung der S… LLC (hier den
sogenannten „Post-Mount“) in Verbindung mit weiterem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
Im Übrigen sei der in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2024 überreichte
neue Hilfsantrag 1 ihrer Auffassung nach als verspätet anzusehen. Zumindest sei
aber auch der mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Gegenstand nach Patentanspruch 1
nicht patentfähig.
Die Beschwerdeführerin 1, Beschwerdegegnerin zu 2 und Einsprechende stellte
den Antrag,
den neu in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 1 als
verspätet zurückzuweisen.
Weiter stellte sie den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Dezember 2018 aufzuheben, soweit das Patent
beschränkt aufrechterhalten worden ist und das Patent vollständig zu
widerrufen. Weiter beantragte sie, die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 2, Beschwerdegegnerin zu 1 (Patentinhaberin) hat
beantragt,
den Vortrag der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin zu 2 aus dem
Schriftsatz vom 18. November 2020 als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 2, Beschwerdegegnerin zu 1 und Patentinhaberin
beantragte weiter,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Dezember 2018 aufzuheben und das Patent
10 2015 203 734 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragte sie unter Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der Beschreibung und der
Zeichungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach folgendem
Hilfsantrag:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung am 11. März 2024.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 2 macht unter anderem geltend, der
ihrer Auffassung nach ausführbare Gegenstand des klar formulierten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei neu und basiere auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Dies gelte im Besonderen auch für den ihrer Auffassung nach u.a. nur
geringfügige Änderungen aufweisenden Gegenstand nach Anspruch 1 in der
Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2024 eingereichten Hilfsantrag 1, der im Übrigen auch nicht als verspätet angesehen werden
dürfe.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 2 geht hinsichtlich des Vortrags aus
dem Schriftsatz der Einsprechenden und Beschwerdeführerin 1
vom
18. November 2020 in Bezug auf den „IS Mount“ von einer Verschleppungsabsicht
aus, weswegen dieser nicht zugelassen werden solle.
Die Patentansprüche 1 bis 3 in erteilter Fassung (Hauptantrag) lauten:
1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (10), umfassend:
einen Bremssattel (12), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine
Bremsscheibe (2) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse
(A1) drehbar ist, wobei der Bremssattel (12) eine Befestigungsfläche (22) aufweist; und
eine Grundkonstruktion (14) mit einer ersten Grundfläche (58), wobei die
Grundkonstruktion (14) so konfiguriert ist, dass sie an die Befestigungsfläche
(22) des Bremssattels (12) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (4)
befestigt werden kann, dass der Bremssattel (12) an einer ersten Position (P1)
oder einer zweiten Position (P2), die weiter von der Drehachse (A1) weg ist
als die erste Position (P1), angeordnet wird, wobei die Grundkonstruktion (14)
so konfiguriert ist, dass sich ein Relativwinkel, der zwischen der Befestigungsfläche (22) des Bremssattels (12) und der ersten Grundfläche (58) der Grundkonstruktion (14) definiert ist, zwischen der ersten Position (P1) und der
zweiten Position (P2) unterscheidet, wobei
die Grundkonstruktion (14) ein Grundbauteil (32) umfasst, das so konfiguriert
ist, dass es an dem Fahrradrahmen (4) mit einer ersten Orientierung, die den
Bremssattel (12) an der ersten Position (P1) anordnen soll, oder einer zweiten
Orientierung, die den Bremssattel (12) an der zweiten Position (P2) anordnen
soll, befestigt werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Grundbauteil (32) die erste Grundfläche (58) und eine zweite Grundfläche
(59) aufweist, die so konfiguriert ist, dass sie der Befestigungsfläche (22) an
dem Bremssattel (12) zugewandt ist, und die zweite Grundfläche (59) in Bezug
auf die erste Grundfläche (58) geneigt ist.
2. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (10) nach Anspruch 1, wobei die zweite
Grundfläche (59) in Bezug auf die erste Grundflache (58) bei einem Neigungswinkel zwischen 1 Grad und 3 Grad geneigt ist.
3. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (10) nach Anspruch 2, wobei der
Neigungswinkel gleich 2 Grad ist.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem in der Verhandlung vom
11. März 2024 eingereichten Hilfsantrag 1 lautet (die Änderung gegenüber der
erteilten Fassung ist kenntlich gemacht):
1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (10), umfassend:
einen Bremssattel (12), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine
Bremsscheibe (2) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse
(A1) drehbar ist, wobei der Bremssattel (12) eine Befestigungsfläche (22)
aufweist; und
eine Grundkonstruktion (14) mit einer ersten Grundfläche (58), wobei die
Grundkonstruktion (14) so konfiguriert ist, dass sie an die Befestigungsfläche
(22) des Bremssattels (12) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (4)
befestigt werden kann, dass der Bremssattel (12) an einer ersten Position (P1)
oder einer zweiten Position (P2), die weiter von der Drehachse (A1) weg ist
als die erste Position (P1), angeordnet wird, wobei die Grundkonstruktion (14)
so konfiguriert ist, dass sich ein Relativwinkel, der zwischen der Befestigungsfläche (22) des Bremssattels (12) und der ersten Grundfläche (58) der Grundkonstruktion (14) definiert ist, zwischen der ersten Position (P1) und der
zweiten Position (P2) unterscheidet, wobei
die Grundkonstruktion (14) ein Grundbauteil (32) umfasst, das so konfiguriert
ist, dass es an dem Fahrradrahmen (4) mit einer ersten Orientierung, die den
Bremssattel (12) an der ersten Position (P1) anordnen soll, oder einer zweiten
Orientierung, die den Bremssattel (12) an der zweiten Position (P2) anordnen
soll, befestigt werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Grundbauteil (32) die erste Grundfläche (58) und eine zweite Grundfläche
(59) aufweist, die so konfiguriert ist, dass sie der Befestigungsfläche (22) an
dem Bremssattel (12) zugewandt ist, und die zweite Grundfläche (59) in Bezug
auf die erste Grundfläche (58) geneigt ist, und
wobei die Grundkonstruktion (14) so konfiguriert ist, dass sie mit der ersten
Grundfläche (58) am Fahrradrahmen (4) befestigt werden kann.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 und 3
an, die wortidentisch sind zu denjenigen in erteilter Fassung.
Folgende Unterlagen fanden im Verfahren als Entgegenhaltungen bzw. zur
Stützung der jeweiligen Argumentation Berücksichtigung:
D1
Montageanleitung “Avid Disc Brake Caliper Mounting Bracket and Spacer
Configurations“ der S… LLC, mit Vermerk © 2013,
D1* Originalfotografien zur Erläuterung von Dokument D1
(nach Zeitrang des Streitpatents erstellt),
D2
Montageanleitung Shimano “Technical Service Instructions – Disk Brake
System”, mit Vermerk © 2010,
Montageanleitung Magura, mit Vermerk © 2012 bzw. Edition 2, 03.2012,
DE 202 17 346 U1,
DE 20 2004 003 799 U1,
US 2013 / 0 133 991 A1,
DE 10 2008 014 890 A1,
US 6 945 369 B1,
US 6 148 964 A,
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10 DE 10 2014 210 198 A1
(Stand der Technik gemäß § 3 (2) PatG),
D11 EP 2 444 309 A1,
D12 TW 201332830 A1,
D13 Magura Adapter QM6, URL: https://www.amazon.de/Magura-Adapter-QM6-
180mrn-PM/dp/B00CS74OAK [abgerufen am 7.5.2019] und
D14 Magura QM Bremssattel Adapter Adaptervariante QM 26, URL:
https://www.amazon.de/gp/product/B00BGDRH6K/ref=ox_sc_act_title_1?s
mid=A1HOFB1O7H1OPO&psc=1 [abgerufen am 7.5.2019].
Wegen des Wortlauts der Unterlagen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind statthaft und auch
sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat zumindest teilweise Erfolg, da
sich die vorgebrachten Widerrufsgründe hinsichtlich des Patents in der zuletzt mit
den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß einzigem Hilfsantrag 1, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 11. März 2020, geltend gemachten Fassung als
nichtzutreffend erweisen.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist indes unbegründet.
2.
Der auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3
und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und unzureichend deutlicher bzw.
unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG
gestützte Einspruch ist zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in
Zweifel gezogen.
Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts keinen Mangel; dahingehende Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.
3.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift
DE 10 2015 203 734 B4 (im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet) eine Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit.
Die SPS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren
Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei
Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als
auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den
Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere
konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die
umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Genauer gesagt
seien Fahrräder in den letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen ausgestattet worden. Eine derartige Scheibenbremsvorrichtung sei beispielsweise in der
Druckschrift D11 offenbart.
Dem angegriffenen Patent liege die dem Abs. [0003] der SPS entnehmbare
Aufgabe zugrunde, den Verschleiß der Bremsklötze und der Bremsscheibe zu
verringern.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering
der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen,
insbesondere für Fahrräder, verfügt.
5.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich
aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung
noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs
festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen
Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf
ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR
2008, 779 – Mehrgangnabe). Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch
das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein,
dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene
Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen
Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. (BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17
– Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR
2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse)
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des Sinngehalts ist nachstehend der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag)
aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die kurzbezeichneten Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck hervorgehoben sind:
M1
M2
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (10), umfassend:
einen Bremssattel (12),
M2.1
der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine
Bremsscheibe (2) ausübt,
M2.1.1
die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1)
M2.2
M3
M3.1
M3.2
M3.3
M3.3.1
M3.3.2
drehbar ist,
wobei der Bremssattel (12) eine Befestigungsfläche (22)
aufweist; und
eine Grundkonstruktion (14) mit
einer ersten Grundfläche (58),
wobei die Grundkonstruktion (14) so konfiguriert ist, dass sie an
die Befestigungsfläche (22) des Bremssattels (12) gekoppelt
und so an einem Fahrradrahmen (4) befestigt werden kann, dass
der Bremssattel (12) an einer ersten Position (P1) oder
einer zweiten Position (P2), die weiter von der Drehachse
(A1) weg ist als die erste Position (P1), angeordnet wird,
M3.4
wobei die Grundkonstruktion (14) so konfiguriert ist, dass sich ein
Relativwinkel, der zwischen der Befestigungsfläche (22) des
Bremssattels (12) und der ersten Grundfläche (58) der
Grundkonstruktion (14) definiert ist,
M3.4.1
zwischen der ersten Position (P1) und der zweiten Position
(P2) unterscheidet,
M3.5
M3.5.1
M3.5.1.1
wobei die Grundkonstruktion (14) ein Grundbauteil (32) umfasst,
das so konfiguriert ist, dass es an dem Fahrradrahmen (4)
mit einer ersten Orientierung, die den Bremssattel
(12) an der ersten Position (P1) anordnen soll,
M3.5.1.2
oder einer zweiten Orientierung, die den Bremssattel
(12) an der zweiten Position (P2) anordnen soll,
dadurch gekennzeichnet, dass
befestigt werden kann,
M3.5.2
M3.5.3
das Grundbauteil (32) die erste Grundfläche (58)
und eine zweite Grundfläche (59) aufweist,
M3.5.3.1
die so konfiguriert ist, dass sie der Befestigungsfläche
(22) an dem Bremssattel (12) zugewandt ist,
M3.5.3.2
und die zweite Grundfläche (59) in Bezug auf die erste
Grundfläche (58) geneigt ist.
In der erteilten Fassung des Streitpatents wird eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
(Merkmal M1) beansprucht mit zumindest zwei Baugruppen, nämlich einem
Bremssattel nach dem Merkmal M2 und einer Grundkonstruktion entsprechend dem
Merkmal M3.
Abb. 1: Fig. 9 (links), Fig. 10 (rechts) der SPS,
Kolorierung seitens des Senats hinzugefügt
Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden
Merkmals M2.1, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare (Merkmal M2.1.1) Bremsscheibe ausübt, weitere Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den
Anpressdruck der Beläge auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder
fluidische Druckquelle sowie entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise
Kolben zwanglos mit. In den Ausführungsbeispielen ist die Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit 10 an einem ebenfalls nicht der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit 10 zuzuordnenden Fahrradrahmen 4, insbesondere an einer Vorderradgabel 6 des Fahrradrahmens 4, befestigt (vgl. Abs. [0033]). Insoweit liegt, bei
betätigter Bremse, die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss zwischen
Bremsscheibe und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1
einen Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der
weiteren nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu betrachtenden Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder
weitere Bestandteile neben den beiden vorgenannten Baugruppen Bremssattel und
Grundkonstruktion in den beanspruchten Gegenstand miteinzubeziehen.
Die Grundkonstruktion als die weitere neben dem Bremssattel beanspruchte
Baugruppe der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit umfasst ein – in der Abb. 1, die wie
nachfolgend noch erläutert, den Bremssattel in unterschiedlichen Einbaupositionen
zeigt, gelb koloriertes – Grundbauteil (Merkmal M3.5), das über eine erste Grundfläche (Merkmale M3.1 und M3.5.2) und eine zweite Grundfläche (Merkmal M3.5.3)
verfügt, die gemäß den Ausführungsbeispielen eben ausgebildete Flächen aufweisen. Die Grundkonstruktion ist so konfiguriert, dass sie an eine – gemäß den
Ausführungsbeispielen ebenfalls eben ausgebildete – Befestigungsfläche des
Bremssattels gekoppelt werden kann (Merkmale M2.2 und M3.2), dabei ist die
zweite Grundfläche des Grundbauteils der Befestigungsfläche des Bremssattels
zugewandt (Merkmal M3.5.3.1). Ausweislich Abs. [0037] kann das Grundbauteil 32
über erste und zweite Kopplungsbauteile 34, 36 der Grundkonstruktion 14 – dort in
Gestalt von zwei Senkkopfschrauben (vgl. Abs. [0041] i.V.m. Abb. 1) – mit dem
Bremssattel 12 gekoppelt werden. Vorstehender Abb. 1 i.V.m. Fig. 8 und Abs.
[0048] entnimmt der Fachmann beispielhaft eine Befestigungsart der Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit 10 an einer ebenfalls bei den Ausführungsbeispielen eben
ausgebildeten Anlagefläche des Fahrradrahmens, mittels zweier Innensechskantschrauben 60 und 62. Demnach ist das Grundbauteil der Grundkonstruktion mit
ihrer dem Bremssattel abgewandten (vgl. Abs. [0043]) ersten Grundfläche am
Fahrradrahmen befestigt (Merkmale M3.3 und M3.5.1), mit der Folge, dass der
Bremssattel mittelbar über das Grundbauteil mit dem Fahrradrahmen verbunden ist.
Die Endsilbe „-fläche“ in den Begriffen „Grundfläche“ und „Befestigungsfläche“ ist
dabei im Sinne ihrer eigentlichen Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest
eines Abschnitts auf der Oberfläche der betreffenden Komponente der Baueinheit
– und nicht mit einer fiktiven Ebene – unterlegt.
Gemäß den Merkmalen M3.3.1 und M3.3.2 wird der Bremssattel sowohl an einer
ersten Position (Abb. 1, links) als auch an einer zweiten Position (Abb. 1, rechts),
die weiter von der Drehachse entfernt ist als die erste Position, angeordnet in
Abhängigkeit der Orientierung des Grundbauteils, womit ermöglicht ist, dass die
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit auf Bremsscheiben mit unterschiedlichen Außendurchmessern eingestellt werden kann (vgl. die unterschiedlichen Bremsscheiben
2 und 3 in der vorstehenden Abb. 1). Das Grundbauteil ist gemäß den Merkmalen
M3.5.1.1 und M3.5.1.2 so konfiguriert, dass es mit einer ersten Orientierung, die
den Bremssattel an der ersten Position anordnen soll, oder einer zweiten
Orientierung, die den Bremssattel an der zweiten Position anordnen soll, am
Fahrradrahmen befestigt werden kann (vgl. Abs. [0062]). Eine Möglichkeit hierzu
zeigt Fig. 6 iVm Fig. 5. Gemäß Fig. 5 nehmen ja die beiden Durchgangslöcher 50
und 52 die beiden Senkkopfschrauben auf, die der Befestigung des Grundbauteils
am Bremssattel dienen. Entsprechend nehmen die beiden Befestigungsdurchgangslöcher 44 und 46 ja die beiden Innensechskantschrauben auf, die der
Befestigung des Grundbauteils am Fahrradrahmen dienen. Somit kann aufgrund
der (vom Anspruch allerdings nicht festgelegten) unterschiedlichen Abstände L11
und L12 der jeweiligen benachbarten Durchgangs- und Befestigungsdurchgangslöcher zueinander (vgl. Fig. 6 und Abs. [0051]) insoweit durch ein Umdrehen
des Grundbauteils um 180° die Position des Bremssattels relativ zum Fahrradrahmen geändert werden.
Wie weiterhin mit Merkmal M3.5.3.2 gefordert, ist zudem die zweite Grundfläche
des Grundbauteils gegenüber der ersten Grundfläche des Grundbauteils geneigt
(vgl. Abb. 1). Die zweite Grundfläche kann in Bezug auf die erste Grundfläche einen
Neigungswinkel von ca. 2 Grad aufweisen (vgl. Ansprüche 2 und 3). Eine derartige
Neigung der sich gegenüberliegenden Grundflächen 58 und 59 zueinander bewirkt
zwangsläufig beim ersten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 10, die
keine weiteren Bauteile im Kontaktbereich der jeweiligen ebenen Flächen vorsieht,
dass sich ein Relativwinkel zwischen der ersten, ebenen Grundfläche des Grundbauteils, die der Anlage an der ebenen Fläche am Fahrradrahmen dient, und der
ebenen Befestigungsfläche des Bremssattels einstellt, aber auch, dass sich
zwischen der ersten Position des Bremssattels – gemäß der ersten Orientierung
des Grundbauteils – und der zweiten Position des Bremssattels – gemäß der
zweiten Orientierung des Grundbauteils – ein unterschiedlicher Relativwinkel
zwischen der ersten Grundfläche des Grundbauteils und der Befestigungsfläche
des Bremssattels einstellt (Merkmale M3.4 und M3.4.1). Aufgrund der daraus resultierenden unterschiedlichen Neigungen des Bremssattels in den beiden unterschiedlichen Positionen gegenüber dem Fahrradrahmen sei eine Verringerung der
Neigung und/oder des Versatzes der Bremsklötze bezogen auf die Bremsscheibe
möglich, insoweit könnten sich Einbausituationen vermeiden lassen, bei denen ein
Teil des Reibteils der Bremsklötze nicht auf der Bremsscheibe gleitet, was die
Gebrauchsdauer der Bremsklötze und/oder der Bremsscheibe verkürzen könne
(vgl. Abs. [0072] und [0073]).
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist auch so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung des beanspruchten Gegenstandes ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs
aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen,
dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, vgl. BGH GRUR 1980, 166 – Doppelachsaggregat. Es ist daher nicht erforderlich, dass bereits der Patentanspruch alle
zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es,
wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen
Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann, vgl. BGH GRUR
1998, 899 - Alpinski; BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR
2010, 901 – polymerisierbare Zementmischung. Das Gebot der deutlichen und
vollständigen Offenbarung erfordert es hierbei nicht, dass die Beschreibung
Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter
die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind. Eine Erfindung ist daher
grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann
mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt, vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015
– X ZR 67/13, juris.
Wie die Patentabteilung des DPMA daher sinngemäß richtig entschieden hat,
ergeben sich im Lichte der ersten in der SPS gezeigten und beschriebenen Ausführungsform für den Fachmann die beiden – je nach Orientierung des Grundbauteils –
unterschiedlichen Relativlagen des Bremssattels bezüglich der Drehachse der
Bremsscheiben in einer ersten oder zweiten Position, dies aufgrund des asymmetrischen Lochmusters und der beiden zueinander mit einem Neigungswinkel von
vorzugsweise 2° geneigt ausgebildeten Grundflächen des Grundbauteils. Denn der
Fachmann kann dies unmittelbar dem Streitpatent in eindeutiger Weise entnehmen
(vgl. die vorstehende, die erste Ausführungsform des Streitpatents in Bezug
nehmende Auslegung) und die insbesondere in den Abs. [0066] bis [0073] diesbezüglich konkretisierte Lehre mit dem angestrebten Erfolg, dass ungeachtet der
ersten und zweiten Position des Bremssattels, die Gebrauchsdauer der Bremsklötze und/oder der Bremsscheibe erhalten bleiben kann, in die Realität umsetzen.
7.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) ist nicht neu im
a) Der mit Schriftsatz vom 18. November 2020 in Bezug auf den „IS Mount“ hier
eingegangene Vortrag der Einsprechenden zur Ausführungsform des „IS Mount“
gemäß Anlage D1 ist, anders als die Patentinhaberin meint, nicht als verspätet
zurückzuweisen.
Zunächst ist schon § 59 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 PatG nicht einschlägig, weil die
nun geltend gemachten Gesichtspunkte auf der Druckschrift D1 basieren, die
bereits mit dem Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden vom 24. Februar 2017
und damit innerhalb der Einspruchsfrist eingereicht worden ist. Damit stützt sich das
Vorbringen letztlich auf die Aussage eines bereits zitierten Dokuments und stellt
insoweit keinen neuen Angriffsgrund dar.
Zudem folgt aus dem auch im Einspruchsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, dass auch verspätetes Vorbringen, wenn es erheblich ist, grundsätzlich
nicht übergangen werden darf. Ausnahmevorschriften wie § 83 Abs. 4 PatG und
§ 117 PatG, erst recht zivilprozessuale Vorschriften, die auf dem Beibringungsgrundsatz beruhen (z.B. § 296 ZPO), sind im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht
– auch nicht analog – anwendbar (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl., Einleitung
Rdn. 237 ff. m.w.N.).
b) Die Anlage D1 offenbart mit ihrer aus dem Jahre 2013 stammenden Montageanleitung „Avid Disc brake caliper mounting bracket and spacer configuration“ (Avid
Scheibenbremssattelhalterung und Abstandshalterkonfiguration) mit Blick auf die
Zeichnung zum „IS Mount“ eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einem
Bremssattel (rechts in der nachfolgend eingeblendeten Abb. 2) und einer ein Grundbauteil (IS Bracket, das in besagter Abbildung diesseitig koloriert ist) aufweisenden
Grundkonstruktion, die mit dem Bremssattel verschraubt ist. Dieser Explosionsdarstellung lassen sich, wie für den Fachmann unzweifelhaft ersichtlich, weitere
Schrauben entnehmen, mit denen eine Verbindung mit einem Fahrradrahmen bzw.
einer Vorderradgabel eines Fahrrads hergestellt werden kann.
Abb. 2: Explosionsdarstellung zum IS Mount mit hinzugefügter Kolorierung
Auch wenn diese Darstellung weder eine Bremsscheibe, auf die eine Bremskraft
ausgeübt werden soll, noch eine Drehachse, die beide ohnehin nicht dem mit dem
Streitpatent beanspruchten Gegenstand zuzuordnen sind, zeigt, so liest der Fachmann derartige Bauteile jedenfalls mit, ebenso wie eine erste und eine zweite
Grundfläche des Grundbauteils und eine Befestigungsfläche des Bremssattels,
allesamt eben ausgebildet. Auf besondere und im Übrigen nicht ausdrücklich offenbarte Vorteile, die die Patentinhaberin wohl den durchgängigen Befestigungs- bzw.
Grundflächen beim Streitgegenstand zuschreiben möchte, wie z.Bsp. die Gewährleistung einer großflächigen durchgängigen und insoweit stabilen Auflage, die allenfalls der in der SPS gezeigten, im Detail indes nicht beanspruchten Ausführungsform unterstellt werden könnte – zur Unterscheidung gegenüber den zwei von den
von ihr so genannten Befestigungshülsen oder „Befestigungsohren“ (vgl. Eingabe
der Patentinhaberin vom 5. August 2019, S. 8, Abs. 2) gebildeten Befestigungsflächen, die mit zwei mit ihnen korrespondierenden weiteren Flächen in Kontakt
kommen - kommt es hier nicht an. Diese im Streitpatent gezeigte, von der Darstellung in der Anlage D1 abweichende Gestalt der Kontaktfläche ist kein Unterscheidungsmerkmal, das im Anspruch Niederschlag gefunden hätte; dieser schreibt der
Kontaktfläche keine bestimmte Gestalt vor (vgl. vorstehende Auslegung), auch nicht
für den zwischen den maßgeblichen, die Schrauben umgebenden Funktionsflächen
liegenden Bereich, dessen Vorhandensein oder dessen Dimensionierung der Fachmann je nach Anwendungsfall entsprechend seines Fachwissens und Fachkönnens
vornehmen wird.
Die Anlage D1 zeigt eine weitere Darstellung des Grundbauteils IS Bracket, der die
vorgenannten ebenen Grundflächen, wie der Fachmann sie versteht, zu entnehmen
sind (vgl. Abb. 3, in der die Ebenen, in denen die ersten und zweiten Grundflächen
bzw. die Befestigungsfläche liegen, gekennzeichnet sind). Offensichtlich ist dabei,
dass die zweite Grundfläche bzw. deren Ebene in Bezug auf die (Ebene der)
erste(n) Grundfläche geneigt ist, mit der Folge, dass eine Konfiguration der Grundkonstruktion derart offenbart ist, dass auch ein Relativwinkel zwischen der Befestigungsfläche des Bremssattels und der ersten Grundfläche des Grundbauteils
vorliegt, wenn beide Bauteile miteinander verbunden sind, wie in Abb. 2 dargestellt.
Abb. 3: IS Bracket mit hinzugefügten Ergänzungen
Gemäß dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents nach den Fig. 1 bis 10 dient die
erste Grundfläche 58 des Grundbauteils 32 zur Befestigung am Fahrradrahmen;
vgl. vorstehende Abb.1 i.V.m. Abs. [0062] der SPS:
„Wie in den Fig. 9 und Fig. 10 zu sehen ist, ist die Grundkonstruktion 14 so
konfiguriert, dass sie … mit der ersten Grundfläche 58 am Fahrradrahmen 4
befestigt werden kann, so dass der Bremssattel 12 an einer ersten Position P1
(Fig. 9) oder einer zweiten Position P2 (Fig. 10), die weiter von der Drehachse
A1 weg ist als die erste Position P1, angeordnet wird.“
(Unterstreichung diesseits hinzugefügt)
Da aber eine Befestigung der ersten Grundfläche 58 am Fahrradrahmen 4 im Sinne
einer (auch nur mittelbaren) Anbindung der ersten Grundfläche 58 zu Befestigungszwecken am Fahrradrahmen 4 für die beiden sich voneinander unterscheidenden
Positionen des Bremssattels 12 keinen Niederschlag im Anspruch 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung) gefunden hat, muss eine derartige Einschränkung des
Sinngehaltes auch bei der Bewertung der Baueinheit gemäß dem „IS Mount“ außer
Acht bleiben.
Die nicht der Anlage am Fahrradrahmen dienende erste Grundfläche des „IS Mount“
– was, wie vorstehend dargelegt, auch nicht nötig ist – bestimmt aber zumindest
aufgrund der filigranen Konstruktion des IS Brackets eine gegenüber der zweiten
Grundfläche geneigte Anordnung von Befestigungslöchern. Diese Befestigungslöcher sind überdies in der Längserstreckung des IS Brackets asymmetrisch angeordnet (vgl. insbesondere Abb. 3), mit der Folge, dass mit der aus den Baugruppen
Grundkonstruktion und Bremssattel bestehende Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
bei einer Anbindung an einen Fahrradrahmen, je nach Orientierung des IS Brackets,
der Bremssattel in unterschiedlichen Entfernungen von der Drehachse mit unterschiedlichen Neigungen gegenüber dem Fahrradrahmen befestigt werden kann.
Der Patentinhaberin ist zwar zuzustimmen, dass die Anlage D1 eine Montageanleitung ist, der keine gegenüber der vorgegebenen Orientierung des Grundbauteils
IS Bracket geänderte (um 180° gedrehte) Orientierung zu entnehmen ist, jedoch
kommt es darauf nicht an. Denn der Anspruch verhält sich nicht zu einem System
bestehend aus einem Fahrradrahmen, Grundkonstruktion und Bremssattel,
sondern nur zu einer Baueinheit bestehend aus den beiden zuletzt genannten
Baugruppen unabhängig von einem Fahrradrahmen. Insoweit orientiert sich der
zuständige Fachmann auch nur an der Offenbarung, die ihm die Anlage D1 zu der
beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gibt.
Und das Grundbauteil dieser Baueinheit verfügt bereits mit Blick auf die Bohrungen
für die Befestigung an einem Fahrradrahmen und die weiteren Anbindungsstellen
für die Montage des Bremssattels über ein asymmetrisches Lochbild, dem – eine
reale Einbausituation vorausgesetzt – zumindest zwei Anbringungsmöglichkeiten
mit unterschiedlichen Orientierungen zur Raddrehachse inhärent sind. So ist ohne
weiteres und unmittelbar zu unterstellen, dass auch der IS-Mount gemäß der Anlage
D1 die Eignung besitzt, eine Änderung der Neigung und/oder des Versatzes der
Bremsklötze bezogen auf die Bremsscheibe zu ermöglichen, mit denen sich Einbausituationen vermeiden ließen, bei denen ein Teil des Reibteils der Bremsklötze nicht
auf der Bremsscheibe gleitet, entsprechend dem streitpatentgemäß angestrebten
Erfolg. Ob dieser Erfolg sich tatsächlich einstellt, hängt aber auch von weiteren,
nicht der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit zuzuordnenden Parametern, wie etwa
der Lage und der konstruktiven Ausgestaltung der Bremsklötze und der entsprechenden Dimensionierung des Fahrradrahmens und der gewählten Scheibenbremsendurchmesser ab, was im Übrigen auch für die beanspruchte Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gleichermaßen gilt.
Beansprucht ist lediglich der Beitrag, den die isoliert zu betrachtende zur
Anbringung an einem Fahrradrahmen geeignete Baueinheit zur Erfüllung des
postulierten Erfolgs leistet.
Insoweit zeigt die Anlage D1 in der Ausführungsform nach „IS Mount“ eine sämtliche
Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aufweisende Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit, ohne dabei vermeintliche Erkenntnisse hineininterpretiert zu haben
– wie von der Patentinhaberin mit Verweis auf die BGH-Entscheidung „Sauerteig“
(BGH GRUR 1989, 899) zur Verteidigung vorgetragen –, die allenfalls einem
System, bestehend aus einem Fahrradrahmen, Grundkonstruktion und Bremssattel
zugestanden werden könnten, jedoch nicht einer nur körperlich-räumliche Aspekte
und Zweckangaben betreffenden Untergruppe dieses Systems, der Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit, wie mit dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hauptantrag
beansprucht.
c) Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in
der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als
Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
8.
Die ausführbare, unstrittig vollständig den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnehmbare, gewerblich anwendbare und gegenüber der erteilten Fassung
eingeschränkte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Patentanspruch 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag 1, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom
11. März 2024, ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
nicht nur neu, sie ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 3. Die Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit ist mithin in der Fassung nach Hilfsantrag 1 patentfähig.
a) Entgegen der Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin 1 erweist
sich der in der mündlichen Verhandlung erstmalig eingereichte Hilfsantrag 1 als
zulässig, insbesondere greift der dagegen geltend gemachte Verspätungseinwand
der Einsprechenden nicht durch. Für eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens
im Einspruchsbeschwerdeverfahren fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die für das Nichtigkeitsverfahren geltende Regelung des § 83 Abs. 4 PatG ist
auf das Einspruchsverfahren nicht übertragbar (vgl. schon BGH BlPMZ 1977, 277
sowie Schulte, PatG, 11. Aufl., Einl. Rn. 238 f; Haedicke/Timmann, Handbuch des
Patentrechts, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 259f; Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 296 ZPO, Rn. 18
(Seite 896)). Das ergibt sich vor allem aus dem im Erteilungsverfahren, zu dem auch
das Einspruchsverfahren gehört, geltenden Untersuchungsgrundsatz. Daher sind
Ohnehin hatte im vorliegenden Fall der Senat keine Frist zur Vorlage von Anträgen
oder Ergänzungen gesetzt. Zum andern hätte die Einsprechende geltend machen
können, dass sie sich auf den neuen Vortrag nicht hinreichend vorbereiten konnte,
und insoweit um Vertagung bitten können, was aber in der mündlichen Verhandlung
nicht geschehen ist. Schließlich fehlen auch Anhaltspunkte für ein missbräuchliches
Verhalten der Patentinhaberin, das auch nicht von der Einsprechenden substantiiert
vorgetragen worden ist.
b) Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 entspricht dem
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung unter Hinzunahme des dem Abs. [0062]
der SPS (= Seite 10, erster Absatz der am 12. März 2015 beim DPMA eingegangenen, gemäß § 10 PatAnmV beglaubigten Übersetzung der Beschreibung der
ursprünglich in englischer Sprache eingereichten Anmeldung) entnommenen
Merkmals
M3.1.1Hi1
wobei die Grundkonstruktion (14) so konfiguriert ist, dass
sie mit der ersten Grundfläche (58) am Fahrradrahmen (4)
befestigt werden kann.
Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchten
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung (Hauptantrag) identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen gleichermaßen.
Mit Merkmal M3.1.1Hi1 wird der mit Hauptantrag noch unbestimmt gelassene
Wirkzusammenhang zwischen der ersten Grundfläche des Grundbauteils und dem
Fahrradrahmen dahingehend konkretisiert, dass die Grundkonstruktion, sprich das
Grundbauteil mit seiner ersten Grundfläche, nunmehr die Eignung besitzen muss,
für beide Positionen des Bremssattels bzw. für beide Orientierungen des Grundbauteils am Fahrradrahmen befestigt werden zu können (vgl. vorstehende Ausführungen zum Abs. [0062] der SPS unter Ziffer 7.b).
c) Der Fachmann entnimmt, wie vorstehend unter Ziffer 7.b dargelegt, der Anlage
D1 in der Ausführungsvariante „IS Mount“ eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit
sämtlichen Merkmalen, wie mit Hauptantrag gefordert.
Jedoch weist die dort offenbarte Baueinheit keine erste Grundfläche auf, die in
beiden möglichen Orientierungen des Grundbauteils an einem Fahrradrahmen
befestigt werden kann. Denn, wenn der Fachmann – bei einer lediglich im Durchmesser geänderten Bremsscheibe, bei ansonsten unveränderten, die Baueinheit
nicht betreffenden Parametern – sich zwar veranlasst sähe, die Grundkonstruktion
in einer um 180° gedrehten Orientierung am Fahrradrahmen zu befestigen, so
stünde ihm aber nur eine weitere der zur Befestigung in der ersten Orientierung
dienenden ersten Grundfläche gegenüberliegende Grundfläche zur Verfügung,
womit die Forderung des Merkmals M3.1.1Hi1 nicht erfüllt ist, und insoweit der
Gegenstand nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem „IS Mount“ neu ist.
Einen Anlass dafür, die selbe Grundfläche zur Befestigung mit dem Fahrradrahmen
auch in der zweiten Orientierung heranzuziehen, lässt sich nach Überzeugung des
Senates weder der Montageanleitung nach Anlage D1, den „IS Mount“ betreffend,
entnehmen noch dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuordnen.
d) Der Anlage D1 entnimmt der Fachmann eine weitere Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit, die dort die Bezeichnung „Post-Mount“ trägt.
Das aus der Abb. 4 ersichtliche, schwarz dargestellte Grundbauteil „Post bracket“
lässt sich zwar prinzipiell um 180° gegenüber der dargestellten Orientierung drehen
und eröffnet insoweit die Möglichkeit, die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit an einer
Fahrradgabel in der einen oder anderen Orientierung des Grundbauteils mit einem
damit einhergehenden gegenüber der Fahrradgabel unterschiedlich geneigten
Bremssattel anzubringen. Jedoch nimmt der Bremssattel dadurch keine signifikanten unterschiedlichen Abstände zur Drehachse in den beiden Positionen ein
(Merkmal M3.3.2), die für den Einsatz von im Durchmesser unterschiedlichen
Bremsscheiben notwendig wären, da in beiden möglichen Orientierungen des
Grundbauteils der Bremssattel mit (den in der Abb. 4 ganz rechts ersichtlichen)
Schrauben in den selben Gewindebohrungen am Fahrradrahmen befestigt wird.
Abb. 4: Figur aus dem Schriftsatz der Einsprechenden vom 6.10.2022,
mit von der Einsprechenden vorgenommen Ergänzungen
Die Montageanleitung der Anlage D1 leitet den Fachmann dazu an, bei unterschiedlichen Scheibendurchmessern unterschiedliche Adapter zu verwenden, führt ihn
also von dem Erfindungsgedanken des Streitpatents weg. Ein Anlass dahingehend,
die vorliegenden Lösungen abzuändern, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
e) Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Anlagen hat die
Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht aufgegriffen. Deren
offenbarten Lehren – mit Ausnahme derjenigen der Anlagen D2, D3, D6 (hier insbesondere Abs. [0032]), D13 und D14, deren Offenbarungsgehalt i.W. demjenigen der
Anlage D1 entspricht, ungeachtet der Tatsache, ob es sich überhaupt um einen
relevanten Stand der Technik handelt und der Druckschrift D10, die einen auf die
Patentinhaberin zurückgehenden nachveröffentlichten Stand der Technik zeigt, den
es mit der hier vorliegenden Erfindung zu verbessern galt und das Merkmal
M3.5.3.2 nicht offenbart –, liegen auch nach Überzeugung des Senats offensichtlich
von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik.
Sie zeigen allesamt Adapter, die die Anbindung eines Bremssattels an einem
Rahmen in jeweils nur einer Position und in Relation zu nur einer Bremsscheibe
offenbaren. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zur Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geben oder diesen gar
vorwegnehmen.
f) Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Rede stehende Stand der Technik
– unabhängig von seiner Zusammenschau – dem Fachmann eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 1
nicht hat nahelegen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist
infolgedessen patentfähig.
g) Mit ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß den direkt oder indirekt auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 3, die den nicht
unklaren (vgl. Ausführungen zur Auslegung unter Ziffer 6) Neigungswinkel der
Grundflächen des Grundbauteils zueinander quantifizieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kriener
Körtge
Sexlinger
…