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BPatG Beschluss vom 21.03.2024 – 30 W (pat) 532/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat532.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 532/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 017 065.1

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

ECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat532.23.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

1. Der Antrag der Anmelderin und Beschwerdeführerin, ihr

Wiedereinsetzung

in die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 14. März 2023 die unter der Nr. 30 2022 017 065.1 geführte

Anmeldung des Zeichens

welches Schutz für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 37, 38,

42 und 45 begehrt, zurückgewiesen.

Der Beschluss ist der Anmelderin am 20. März 2023 gegen Empfangsbekenntnis

zugestellt worden. Mit einem am 19. April 2023 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 18. April 2023 hat die Anmelderin

gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe

von 200,- € wurde jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt.

Dies ist der Anmelderin mit einem ihm am 25. August 2023 zugegangenen Bescheid

des Bundespatentgerichts vom 14. August 2023 mitgeteilt worden, verbunden mit

dem Hinweis, dass mangels Einzahlung der Beschwerdegebühr festzustellen sein

werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.

Mit einem dem Bundespatentgericht am 25. September 2023 übermittelten

Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Anmelderin Wiedereinsetzung

in die versäumte Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Ausweislich

des

Kontoauszugs

wurde

die

Beschwerdegebühr

am 26. September 2023 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das

Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben.

Zur Begründung

ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Anmelderin mit

vorgetragen, dass der die Beschwerdegebühr wegen eines Sekretariatsfehlers nicht

überwiesen worden sei. Ferner sei der Anmelderin nicht ausdrücklich mitgeteilt

worden, dass die Beschwerdegebühr zu zahlen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Die Anmelderin hat zwar gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten

Beschluss der Markenstelle vom 14. März 2023 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist

des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, jedoch ohne innerhalb der gemäß

§ 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG am 20. April 2023 endenden

Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen.

Die Beschwerdegebühr ist ausweislich des Kontoauszugs erst am 26. September

2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Konto des Deutschen

Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden. Die Beschwerdegebühr ist somit

verspätet gezahlt worden.

Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet, so gilt die Beschwerde gemäß §

82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. §

3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.

B.

Der mit einem am 25. September 2023 beim BPatG eingegangenen

Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, da er innerhalb

der mit Zugang des Hinweises des BPatG auf die nicht erfolgte Einzahlung der

Beschwerdegebühr beginnenden zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91

Abs. 2 MarkenG gestellt worden ist. Weiterhin hat die Anmelderin mit Einzahlung

der Beschwerdegebühr am 26. September 2023 die versäumte Handlung innerhalb

dieser Frist nachgeholt.

Der Antrag

ist

jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen

für eine

Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt

werden, dass die Anmelderin ohne Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten,

für dessen Verhalten sie einzustehen hat

(vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl.

ferner u.a. BGH GRUR 2000, 1010

Schaltmechanismus; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl, § 91 Rn. 11

mwN), verhindert war, die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2

MarkenG zu zahlen.

1. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet

worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des

Betroffenen zumutbar war (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91 Rn. 10 m. w. N.).

Beurteilungsmaßstab

ist, welche

Vorkehrungen

ein

gewissenhafter

Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen

hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Das Verschulden

des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 82 Abs. 1 Satz 1

MarkenG i. V. m § 85 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag muss hierzu die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden

Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft

zu machen sind (§ 91 Abs. 3 MarkenG). Alle wesentlichen Umstände, die für die

Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es

zur Fristversäumung gekommen ist, müssen (soweit möglich, BGH NJW-RR 1999,

428, 429) durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der

tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501;

NJW 2006, 567 mwN), während pauschale Angaben nicht ausreichen (vgl. BPatG

30 w (pat) 507/20 v. 16. Juli 2020 – My Goas; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91

Rdnr. 27).

2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Anmelderin nicht gerecht. Die

Angaben beschränken sich darauf, dass die Einzahlung „wegen eines

Sekretariatsfehlers“ im Büro ihres Bevollmächtigten nicht überwiesen worden sei,

und ihr ferner nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegebühr zu

zahlen sei.

a. Zwar muss sich die Anmelderin Fehler sogenannter Hilfspersonen ihres

Bevollmächtigten, die nicht vertretungsberechtigt sind, grundsätzlich nicht

zurechnen lassen. Jedoch kann sich in diesen Fällen ein der Anmelderin

zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten daraus ergeben,

dass er nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass die Zahlung der

Beschwerdegebühr rechtzeitig erfolgt.

Die Anmelderin bzw. ihr Bevollmächtigter dürfen die zur Einzahlung der

tarifgemäßen Gebühr erforderlichen Arbeiten nicht der eigenverantwortlichen

Erledigung des Personals des Bevollmächtigten der Anmelderin übertragen, ohne

eigene Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen für eine rechtzeitige Erledigung der

fristgebundenen Handlungen

z. B.

in

Form

einer Vorlage-

oder

Gegenzeichnungspflicht zu treffen bzw. zu veranlassen. Ein bevollmächtigter

Rechtsanwalt hat daher durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu

hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung

und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH NJW 2010, 1363 Rn.

11 mw.Nachw.)

Im Falle einer verspäteten Einzahlung einer Beschwerdegebühr bedarf es daher

seitens der Anmelderin der schlüssigen Darlegung aller Umstände, aus denen sich

ein fehlendes Verschulden ergibt. Dazu gehören bei Vertretern insbesondere

Darlegungen über die Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung

vermieden hätte sowie zur Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten

Hilfskräfte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91 Rdnr. 27).

Daran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht. So ist bereits unklar, welche Kanzleikraft

mit der Einzahlung der Beschwerdegebühr beauftragt war und warum ihr ein Fehler

unterlaufen ist.

Vor allem jedoch enthält das Vorbringen keine Ausführungen dazu, welche

Maßnahmen innerhalb der Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten der

Anmelderin getroffen wurden, um eine

fristgerechte Einzahlung der

Beschwerdegebühr zu gewährleisten.

b. Soweit die Anmelderin weiterhin geltend macht, dass ihr nicht ausdrücklich

mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegebühr zu zahlen sei, kann sie sich darauf

schon deshalb nicht berufen, weil jedenfalls ihrem Verfahrensbevollmächtigten

ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung offenbar bekannt war, dass die Frist am 20.

April 2023 ablief, wie ihr Vorbringen, dass die Beschwerdegebühr „wegen eines

Sekretariatsfehlers“ im Büro ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht überwiesen

worden sei, verdeutlicht.

Ungeachtet dessen ergibt sich aus der dem angefochtenen Beschluss beigefügten

Rechtsmittelbelehrung deutlich und unmissverständlich, dass

innerhalb der

Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr von 200 EUR zu zahlen ist und die

Beschwerde auch bei nicht vollständiger Zahlung als nicht eingelegt gilt.

3. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin die Frist des § 66

Abs. 2 MarkenG zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden

versäumt hat, so dass das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet ist.

4. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten

der Anmelderin auf die Mängel seines Vortrags bedurfte es vorliegend nicht. Eine

Hinweispflicht

besteht

nur

bezogen

auf

erkennbar

unklare

oder

ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. etwa BGH NJW 2016, 3789 Rn. 31). Nur

solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der zweimonatigen Antragsfrist des

§ 91 Abs. 2 MarkenG erläutert oder vervollständigt werden

(vgl. auch § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn.

28 mwN; siehe auch [zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO] BGH NJW 2011, 458 Rn. 17;

FamRZ 2010, 879 Rn. 12; VersR 2011, 508 Rn. 9; jeweils mwN). Diese

Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung

an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender

Schriftsätze bzw. Vornahme fristgebundener Handlungen wie der Einzahlung der

Beschwerdegebühr stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne

richterliche Hinweise geläufig sein (BGH MDR 2017, 782; VersR 2016, 1333 Rn.

13). Fehlt – wie hier – jeglicher Vortrag zu diesem Punkt, deutet dies nicht auf

Unklarheiten oder Lücken hin, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt

den Schluss darauf, dass es an den notwendigen Vorkehrungen gefehlt hat (so

ausdrücklich BGH MDR 2017, 782; siehe ferner BGH MDR 2014, 422 Rn. 12; NJW-

RR 2012, 747 Rn. 12; NJW 2004, 367, 369).

C.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht

eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die

verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 66 Rdn. 59).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht

der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Weitzel

Merzbach