Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 21.03.2024 – 30 W (pat) 532/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat532.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 532/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 017 065.1
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
ECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat532.23.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
1. Der Antrag der Anmelderin und Beschwerdeführerin, ihr
Wiedereinsetzung
in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 14. März 2023 die unter der Nr. 30 2022 017 065.1 geführte
Anmeldung des Zeichens
welches Schutz für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 37, 38,
42 und 45 begehrt, zurückgewiesen.
Der Beschluss ist der Anmelderin am 20. März 2023 gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt worden. Mit einem am 19. April 2023 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 18. April 2023 hat die Anmelderin
gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe
von 200,- € wurde jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt.
Dies ist der Anmelderin mit einem ihm am 25. August 2023 zugegangenen Bescheid
des Bundespatentgerichts vom 14. August 2023 mitgeteilt worden, verbunden mit
dem Hinweis, dass mangels Einzahlung der Beschwerdegebühr festzustellen sein
werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.
Mit einem dem Bundespatentgericht am 25. September 2023 übermittelten
Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Anmelderin Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Ausweislich
des
Kontoauszugs
wurde
die
Beschwerdegebühr
am 26. September 2023 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das
Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben.
Zur Begründung
ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Anmelderin mit
vorgetragen, dass der die Beschwerdegebühr wegen eines Sekretariatsfehlers nicht
überwiesen worden sei. Ferner sei der Anmelderin nicht ausdrücklich mitgeteilt
worden, dass die Beschwerdegebühr zu zahlen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Die Anmelderin hat zwar gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten
Beschluss der Markenstelle vom 14. März 2023 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist
des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, jedoch ohne innerhalb der gemäß
§ 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG am 20. April 2023 endenden
Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen.
Die Beschwerdegebühr ist ausweislich des Kontoauszugs erst am 26. September
2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Konto des Deutschen
Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden. Die Beschwerdegebühr ist somit
verspätet gezahlt worden.
Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet, so gilt die Beschwerde gemäß §
82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.
B.
Der mit einem am 25. September 2023 beim BPatG eingegangenen
Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, da er innerhalb
der mit Zugang des Hinweises des BPatG auf die nicht erfolgte Einzahlung der
Beschwerdegebühr beginnenden zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91
Abs. 2 MarkenG gestellt worden ist. Weiterhin hat die Anmelderin mit Einzahlung
der Beschwerdegebühr am 26. September 2023 die versäumte Handlung innerhalb
dieser Frist nachgeholt.
Der Antrag
ist
jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen
für eine
Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt
werden, dass die Anmelderin ohne Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten,
für dessen Verhalten sie einzustehen hat
(vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl.
ferner u.a. BGH GRUR 2000, 1010
–
Schaltmechanismus; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl, § 91 Rn. 11
mwN), verhindert war, die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2
MarkenG zu zahlen.
1. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet
worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des
Betroffenen zumutbar war (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91 Rn. 10 m. w. N.).
Beurteilungsmaßstab
ist, welche
Vorkehrungen
ein
gewissenhafter
Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen
hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Das Verschulden
des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m § 85 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag muss hierzu die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft
zu machen sind (§ 91 Abs. 3 MarkenG). Alle wesentlichen Umstände, die für die
Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es
zur Fristversäumung gekommen ist, müssen (soweit möglich, BGH NJW-RR 1999,
428, 429) durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der
tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501;
NJW 2006, 567 mwN), während pauschale Angaben nicht ausreichen (vgl. BPatG
30 w (pat) 507/20 v. 16. Juli 2020 – My Goas; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91
Rdnr. 27).
2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Anmelderin nicht gerecht. Die
Angaben beschränken sich darauf, dass die Einzahlung „wegen eines
Sekretariatsfehlers“ im Büro ihres Bevollmächtigten nicht überwiesen worden sei,
und ihr ferner nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegebühr zu
zahlen sei.
a. Zwar muss sich die Anmelderin Fehler sogenannter Hilfspersonen ihres
Bevollmächtigten, die nicht vertretungsberechtigt sind, grundsätzlich nicht
zurechnen lassen. Jedoch kann sich in diesen Fällen ein der Anmelderin
zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten daraus ergeben,
dass er nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass die Zahlung der
Beschwerdegebühr rechtzeitig erfolgt.
Die Anmelderin bzw. ihr Bevollmächtigter dürfen die zur Einzahlung der
tarifgemäßen Gebühr erforderlichen Arbeiten nicht der eigenverantwortlichen
Erledigung des Personals des Bevollmächtigten der Anmelderin übertragen, ohne
eigene Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen für eine rechtzeitige Erledigung der
fristgebundenen Handlungen
z. B.
in
Form
einer Vorlage-
oder
Gegenzeichnungspflicht zu treffen bzw. zu veranlassen. Ein bevollmächtigter
Rechtsanwalt hat daher durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu
hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung
und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH NJW 2010, 1363 Rn.
11 mw.Nachw.)
Im Falle einer verspäteten Einzahlung einer Beschwerdegebühr bedarf es daher
seitens der Anmelderin der schlüssigen Darlegung aller Umstände, aus denen sich
ein fehlendes Verschulden ergibt. Dazu gehören bei Vertretern insbesondere
Darlegungen über die Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung
vermieden hätte sowie zur Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten
Hilfskräfte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91 Rdnr. 27).
Daran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht. So ist bereits unklar, welche Kanzleikraft
mit der Einzahlung der Beschwerdegebühr beauftragt war und warum ihr ein Fehler
unterlaufen ist.
Vor allem jedoch enthält das Vorbringen keine Ausführungen dazu, welche
Maßnahmen innerhalb der Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten der
Anmelderin getroffen wurden, um eine
fristgerechte Einzahlung der
Beschwerdegebühr zu gewährleisten.
b. Soweit die Anmelderin weiterhin geltend macht, dass ihr nicht ausdrücklich
mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegebühr zu zahlen sei, kann sie sich darauf
schon deshalb nicht berufen, weil jedenfalls ihrem Verfahrensbevollmächtigten
ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung offenbar bekannt war, dass die Frist am 20.
April 2023 ablief, wie ihr Vorbringen, dass die Beschwerdegebühr „wegen eines
Sekretariatsfehlers“ im Büro ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht überwiesen
worden sei, verdeutlicht.
Ungeachtet dessen ergibt sich aus der dem angefochtenen Beschluss beigefügten
Rechtsmittelbelehrung deutlich und unmissverständlich, dass
innerhalb der
Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr von 200 EUR zu zahlen ist und die
Beschwerde auch bei nicht vollständiger Zahlung als nicht eingelegt gilt.
3. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin die Frist des § 66
Abs. 2 MarkenG zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden
versäumt hat, so dass das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet ist.
4. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten
der Anmelderin auf die Mängel seines Vortrags bedurfte es vorliegend nicht. Eine
Hinweispflicht
besteht
nur
bezogen
auf
erkennbar
unklare
oder
ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. etwa BGH NJW 2016, 3789 Rn. 31). Nur
solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der zweimonatigen Antragsfrist des
§ 91 Abs. 2 MarkenG erläutert oder vervollständigt werden
(vgl. auch § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn.
28 mwN; siehe auch [zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO] BGH NJW 2011, 458 Rn. 17;
FamRZ 2010, 879 Rn. 12; VersR 2011, 508 Rn. 9; jeweils mwN). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung
an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender
Schriftsätze bzw. Vornahme fristgebundener Handlungen wie der Einzahlung der
Beschwerdegebühr stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne
richterliche Hinweise geläufig sein (BGH MDR 2017, 782; VersR 2016, 1333 Rn.
13). Fehlt – wie hier – jeglicher Vortrag zu diesem Punkt, deutet dies nicht auf
Unklarheiten oder Lücken hin, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt
den Schluss darauf, dass es an den notwendigen Vorkehrungen gefehlt hat (so
ausdrücklich BGH MDR 2017, 782; siehe ferner BGH MDR 2014, 422 Rn. 12; NJW-
RR 2012, 747 Rn. 12; NJW 2004, 367, 369).
C.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht
eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die
verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 66 Rdn. 59).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht
der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach