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BPatG Beschluss vom 16.07.2024 – 18 W (pat) 3/24
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160724B18Wpat3.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 3/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 007 164.6
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Morawk sowie
die Richter Dr.-Ing. Flaschke, Dipl.-Ing. Veit und Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2024:160724B18Wpat3.24.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2019 007 164.6 mit der Bezeichnung „Folienschlauchabdeckung für medizinische Zwecke“ ist am 15. Oktober 2019 eingereicht worden.
Mit Prüfungsbescheid vom 7. September 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse
A61B darauf hingewiesen, dass der Patenterteilung die fehlende Neuheit des
Patentgegenstandes entgegenstehe. Auf die Anhörung im Prüfungsverfahren, für
die seitens des Anmelders niemand erschienen ist, hat die Prüfungsstelle für Klasse
A61B die Patentanmeldung mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 zurückgewiesen.
Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Anmelder am
28. Oktober 2023 mit Einschreiben zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat
der Anmelder mit Schreiben vom 21. November 2023 Beschwerde eingelegt. Das
Schreiben, das einen Eingangsstempel des Europäischen Patentamts vom
23. November 2023 aufweist, ist am 30. November 2023 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen. Mit gerichtlichem Hinweis vom 29. April 2024 wurde
der Antragsteller auf den möglicherweise verspäteten Eingang der Beschwerde
hingewiesen. Eine Stellungnahme des Anmelders ist nicht eingegangen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingelegt wurde. Der angegriffene Beschluss der Prüfungsstelle A61B wurde dem Antragsteller am
28. Oktober 2023 zugestellt, § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG. Mit der Zustellung wurde die
Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde in Lauf gesetzt. Die Frist endete am
ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. Der Eingang der Beschwerde beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 30. November 2023 war nicht mehr fristgerecht erfolgt.
Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 79 Abs. 2 Satz 2
PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Flaschke
Veit
Dr. Nielsen