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BPatG Beschluss vom 09.08.2024 – 1 W (pat) 15/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:090824B1Wpat15.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 15/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 009 257.0
(hier: Teilungserklärung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. August 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Teilungserklärung gilt als nicht abgegeben.
ECLI:DE:BPatG:2024:090824B1Wpat15.24.0
G r ü n d e
I.
Im Beschwerdeverfahren 7 W (pat) 15/20, das nach Abgabe an den 1. Senat
aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung des BPatG unter dem
Aktenzeichen 1 W (pat) 6/22 fortgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin
während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens am 26. April 2021 die Teilung
der dort verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung 10 2019 105 481.8 erklärt.
Auf Verfügung des Bundespatentgerichts hat das DPMA sodann die Teilungsakte
10 2019 009 257.0 angelegt und dem Senat mit Schreiben vom 15. Juli 2021
mitgeteilt, dass Anmeldungsunterlagen sowie die erforderlichen Gebühren
fristgerecht eingegangen seien, den Anmeldungsunterlagen
jedoch keine
Zeichnungen beigefügt gewesen seien. Auch nach diesem Zeitpunkt wurden keine
Zeichnungen zur Teilungsakte 10 2019 009 257.0 eingereicht. In der Folgezeit
wurde die Teilungsakte dem Gericht zur Verfügung gestellt. Mit Beschluss vom
9. Oktober 2023, rechtskräftig seit 1. Dezember 2023, hat der Senat im
Beschwerdeverfahren 1 W (pat) 6/22 den angegriffenen Beschluss des DPMA in
Bezug auf die Stammanmeldung 10 2019 105 481.8 aufgehoben mit der Folge,
dass das Patenterteilungsverfahren zur Stammanmeldung beim DPMA unter
Einbeziehung der Zeichnungen einer japanischen Voranmeldung fortzusetzen ist.
Hinsichtlich der Teilungserklärung mit dem Aktenzeichen 10 2019 009 257.0 wurde
das Verfahren beim BPatG unter dem vorliegenden Aktenzeichen 1 W (pat) 15/24
weitergeführt.
Auf den Hinweis des Senats vom 25. Juli 2024, dass die Teilungserklärung nach
aktueller Bewertung gem. § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben gelte, hat die
Beschwerdeführerin gebeten, die Nichtwirksamkeit der Teilungserklärung vom
26. April 2021 festzustellen und zu veranlassen, dass die entrichteten Gebühren
zurückerstattet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweis des Gerichts vom 25. Juli
2024 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Im vorliegenden Verfahren war im Wege des Beschlusses festzustellen, dass die
Teilungserklärung 10 2019 009 257.0 gem. § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben
gilt.
1. Zwar wurde die Teilungserklärung während der Anhängigkeit der
Stammanmeldung zunächst wirksam abgegeben.
a) Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 PatG kann der Anmelder die Anmeldung jederzeit teilen.
Gegenstand der Teilungserklärung kann jedoch nur eine im Zeitpunkt des Eingangs
der Erklärung anhängige Stammanmeldung sein, so dass eine Teilung nicht mehr
möglich ist, wenn die Stammanmeldung beispielsweise infolge Rücknahme oder
unanfechtbar gewordener Patenterteilung erloschen ist (vgl. Schulte/Moufang PatG,
11. Aufl. 2022, § 39 Rn. 16). Die Formulierung „jederzeit“ in § 39 Abs. 1 S. 1 PatG
bedeutet somit, dass die Teilung in jedem Stadium des Erteilungsverfahrens erklärt
werden kann, nicht
jedoch außerhalb des Erteilungsverfahrens und der
Anhängigkeit der Stammanmeldung (vgl. Benkard/Schacht, PatG, 12. Aufl. 2023, §
39 Rn. 24). Während eines Beschwerdeverfahrens ist eine Anmeldung weiterhin
anhängig und eine Teilung derselben möglich (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., § 39
Rn. 22).
b) Vorliegend wurde die Teilung am 26. April 2021 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war
die Stammanmeldung 10 2019 105 481.8 noch im Beschwerdeverfahren 1 W (pat)
6/22 anhängig.
2. Die Teilungserklärung gilt jedoch gem. § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben.
a) Nach dieser Vorschrift gilt eine Teilungserklärung als nicht abgegeben, wenn für
Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Teilungserklärung eingereicht werden oder die Gebühren für die abgetrennte
Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet werden.
b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten nach Eingang
der Teilungserklärung sowohl Anmeldeunterlagen (Namen des Anmelders,
Erteilungsantrag, Patentansprüche und Beschreibung) eingereicht als auch die
erforderlichen Gebühren entrichtet.
Zeichnungen waren
bei
den
zur
Teilungserklärung
eingereichten
Anmeldeunterlagen jedoch nicht enthalten, obwohl in der Beschreibung auf
Zeichnungen (Figuren 1 bis 13) ausdrücklich Bezug genommen wird und diese
erläutert werden. Gem. §§ 39 Abs. 3 i. V. m. 34 Abs. 3 Nr. 5 PatG gehören zu den
einzureichenden Anmeldeunterlagen auch die Zeichnungen, auf die sich die
Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen. Damit wurden die
Anmeldeunterlagen nicht vollständig eingereicht.
Anders als bei der Stammanmeldung 10 2019 105 481.8 wurden Figuren auch nicht
als Bestandteil einer Prioritätsschrift eingereicht und nimmt auch der
Erteilungsantrag nicht ausdrücklich auf beigefügte Figuren Bezug. Für die im
Verfahren 1 W (pat) 6/22 vorgenommene Prüfung, ob die Auslegung des
Erteilungsantrags ergibt, dass in einer gleichzeitig eingereichten Prioritätsschrift
enthaltene Figuren ausnahmsweise Teil der Anmeldung und der Offenbarung sein
sollen, besteht daher vorliegend keinerlei Anlass.
Mangels Einreichung der vollständigen Anmeldeunterlagen binnen der
Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3 PatG ist die zunächst schwebend wirksame
Teilungserklärung nicht wirksam geblieben, vielmehr gilt sie rückwirkend als nicht
abgegeben. Die zunächst entstandene Teilanmeldung 10 2019 009 257.0 hat damit
ihre Wirksamkeit verloren (vgl. Benkard/ Schacht, a. a. O. § 39 Rn. 78).
3. Da die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt, erfolgte die Zahlung der
Gebühren durch die Beschwerdeführerin insoweit ohne Rechtsgrund; die gezahlten
Gebühren sind daher vom DPMA zurückzuerstatten (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O.
§ 39 Rn. 28).
4. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 78 PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Lachenmayr-Nikolaou