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BPatG Beschluss vom 12.08.2024 – 11 W (pat) 10/21
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat10.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 10/21 _______________________ Aktenzeichen
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 124 600.5
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat10.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. August 2021 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche
1 bis 8,
- Beschreibungsseiten 1 bis 6,
- Zeichnungen: Figuren 1 bis 4,
jeweils wie am Anmeldetag eingereicht.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung ist am 5. Oktober 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt,
unter
Inanspruchnahme der
inländischen Priorität 20 2017 106 233.3 vom
16. Oktober 2017 und mit dazu identischen Ansprüchen, eingereicht und am
18. April 2018 mit der Bezeichnung
„Möbelauszug“
offengelegt worden.
Die Anmeldung betrifft nach dem Anspruch 1 in ursprünglich eingereichter Fassung
– Merkmalsgliederung hinzugefügt – einen
1.0
1.1
Möbelauszug
mit einem auf Ausziehführungen (26) abgestützten Auszieh-
Klapptisch (20),
1.2
der eine auf den Ausziehführungen gehaltene Basisplatte (28) und
1.3
1.4
eine gelenkig mit der Basisplatte verbundene und auf diese
zurückklappbare Erweiterungsplatte (30) aufweist, und
mit einer Frontblende (34),
die derart beweglich mit den freien Enden der Ausziehführungen (26)
verbunden ist, dass sie sich aus einer aufrechten Position in eine
abgesenkte Position überführen lässt,
1.5
wonach sich die Erweiterungsplatte (28) so ausklappen lässt, dass
sie die Frontblende (34) überdeckt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6
die Frontblende (34) in der aufrechten Position durch einen Riegel
(46) gehalten ist,
1.7
der durch einen Kopplungsmechanismus (44, 56) so mit dem
Auszieh-Klapptisch (20) gekoppelt ist,
dass er im Zuge der Ausklappbewegung der Erweiterungsplatte (30)
die Frontblende frei gibt.
Im Erstbescheid führt die Prüfungsstelle aus, der Gegenstand des Anspruchs 1
habe für den Fachmann, einen Dipl.-Ing. (FH) oder Master des Maschinenbaus mit
fundierter Berufserfahrung in der Konstruktion von Möbeln, nahegelegen gegenüber
dem aus der bereits in der ursprünglichen Anmeldung genannten europäischen
Patentschrift EP 3 020 306 B1 (D1) bekannten und für die Bildung des Oberbegriffs
herangezogenen Auszieh-Klapptisch für Möbel.
Beispielhaft für konstruktive Variationen, die dem Fachmann alternativ zur
Verfügung stünden, verweist die Prüfungsstelle im Erstbescheid auf die Druckschrift
DE 20 2014 104 875 U1 (D2) sowie auf einen Auszug aus dem Internetauftritt der
Anmelderin, angeführt als Pöttker GmbH, Lippstadt: Produkte. Webseite archiviert
01.10.2017
(gemäß
Internet Archive, San Francisco, CA, USA), URL:
https://web.archive.org/web/20171001150920/http://www.poettker.com/de/produkt
e.html [abgerufen 28.05.2021] (D4).
Der Druckschrift DE 299 06 934 U1 (D3) entnehme der Fachmann zudem, wie mit
Riegeln an Kopplungsmechanismen ein Bauteil an einem anderen festzuhalten sei,
so dass es nach Entriegelung zu einer relativen Bewegung beider Bauteile komme.
Ausgehend von der Druckschrift D1 habe sich der Fachmann, so die Prüfungsstelle
im Erstbescheid unter Bezug auf S. 2 Abs. 2 der Beschreibung, vor der Aufgabe
gesehen, einen Möbelauszug dieser Art zu schaffen, der einen erhöhten
Bedienungskomfort biete.
Nach Auffassung der Prüfungsstelle habe es dem Fachmann nahegelegen,
zumindest versuchsweise den Möbelauszug der Druckschrift D1 mit dem des
Internetauszugs D4 zu kombinieren und mit seinem Fachwissen und mit
handwerklichem Vorgehen zu verbinden. Dabei würde er zumindest versuchsweise
den in der Druckschrift D4 sichtbaren Hebel in Richtung Frontblende verlängern und
mit einem Riegel versehen, der die Frontblende in der aufrechten Position halte und
beim Ausklappen die Frontblende freigebe. Hierbei ließen sich auch die
Rastmechanismen an den Scharnieren einsparen.
Im Weiteren hat die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf die Druckschrift D4 die
Vorbenutzung des angemeldeten Gegenstands unterstellt.
In Reaktion auf den Erstbescheid hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
28. Juli 2021 um Entscheidung nach Aktenlage verlangt.
Mit Beschluss vom 2. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47B die
Anmeldung aus Gründen des Bescheids vom 17. Juni 2021 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt dem
Beschluss unter Angabe von Gründen entgegen und beantragt sinngemäß, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich
eingereichten Unterlagen zu erteilen.
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 8 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf
die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich als patentfähig.
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft Möbelauszüge insbesondere der Art
eines Tablarauszugs mit einem auf Ausziehführungen abgestützten Auszieh-
Klapptisch, der eine auf den Ausziehführungen gehaltene Basisplatte und eine
gelenkig mit der Basisplatte verbundene und auf diese zurückklappbare
Erweiterungsplatte aufweist, und mit einer Frontblende, die derart beweglich mit den
freien Enden der Ausziehführungen verbunden ist, dass sie sich aus einer
aufrechten Position in eine abgesenkte Position überführen lässt, wonach sich die
Erweiterungsplatte so ausklappen lässt, dass sie die Frontblende überdeckt.
In der Beschreibung ist zum Stand der Technik ausgeführt, ein Möbelauszug dieser
Art, der beispielsweise bei Schrankmöbeln verwendet werden könne, sei aus
Druckschrift D1 bekannt. Die Erweiterungsplatte sei über ein Scharnier mit der
Vorderkante der Basisplatte verbunden. In der ausgezogenen, gebrauchsfertigen
Stellung lägen beide Platten in einer gemeinsamen Ebene, so dass sie zusammen
eine Tischplatte bildeten, die sich in einer Position vor der Vorderfront des
Möbelkorpus befinde und auf aus dem Korpus ausziehbaren Teleskopführungen
gehalten sei. Die Frontblende sei über Scharniere mit den Ausziehführungen
verbunden und in eine abgesenkte, unterhalb der Tischplatte liegende Position
abgeklappt. Wenn der Tisch im Korpus verstaut werden solle, werde die
Erweiterungsplatte um 180° auf die Basisplatte zurückgeklappt, so dass sie flach
auf der Basisplatte aufliege. Beide Platten würden dann, nachdem die Frontblende
wird in die aufrechte Position geschwenkt wurde, gemeinsam und zusammen mit
den Teleskopauszügen in das Innere des Korpus zurückgeschoben.
Die Konstruktion von Möbeln ist regelmäßige Aufgabe von erfahrenen Meistern des
(Möbel-)Schreinerhandwerks, gegebenenfalls auch von
Ingenieuren der
Fachrichtung Holztechnik. Demgegenüber betrifft die Anmeldung im Schwerpunkt
die Konstruktion eines Beschlages für ein Möbel. Als mit der genannten Aufgabe,
einen Möbelauszug der in der Druckschrift D1 genannten Art zu schaffen, der einen
erhöhten Bedienungskomfort bietet, betrauter Fachmann ist daher ein Dipl.-Ing.
(FH) oder Master des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion von Möbelbeschlägen anzusehen.
2.
Das Patentbegehren ist zulässig.
Es wird die Erteilung des Patents mit den ursprünglichen Unterlagen verfolgt. Nach
§ 38 PatG beurteilungsrelevante Änderungen bestehen daher nicht.
3.
Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Möbelauszug gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.
a)
Aus der Druckschrift D1 gehen alle Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1
hervor. Sie offenbart entsprechend einen Möbelauszug im Sinne der vorliegenden
Anmeldung (vgl. Figur 1 und Anspruch 1; Merkmal 1.0). Dieser weist auch einen auf
Ausziehführungen 26 abgestützten Auszieh-Klapptisch 20 auf (vgl. Figur 1 und
Anspruch 1; Merkmal 1.1). Der Auszieh-Klapptisch 20 weist auch eine auf den
Ausziehführungen 26 gehaltene Basisplatte 28 und eine gelenkig mit der Basisplatte
verbundene und auf diese zurückklappbare Erweiterungsplatte 30 auf
(vgl.
Anspruch 1 und Figur 1; Merkmal 1.2). Ferner weist der Möbelauszug der
Druckschrift D1 auch eine Frontblende 34 auf (vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 und
2; Merkmal 1.3). Diese Frontblende ist derart beweglich mit den freien Enden der
Ausziehführungen 26 verbunden, dass sie sich aus einer aufrechten Position in eine
abgesenkte Position überführen lässt (vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 und 2;
Merkmal 1.4). Der Auszug weist auch die Eigenschaft auf, dass sich danach die
Erweiterungsplatte 28 so ausklappen lässt, dass sie die Frontblende 34 überdeckt
(Anspruch 1 und Figur 1; Merkmal 1.5).
Dahinstehen kann, ob zudem aus der Druckschrift D1 bekannt ist, dass die
Frontblende 34 in der aufrechten Position durch einen Riegel 46 gehalten ist
(Merkmal 1.6).
Diese weist im zunächst auf Figur 3 bezogenen Absatz 19 darauf hin, dass die
Scharniere 36 außerdem Rastmechanismen aufweisen können, die die Frontblende
34, nachdem sie hochgeklappt wurde, in der aufrechten Position gemäß Fig. 2
verrasten. Im folgenden Ausschnitt der Figur 3 ist für den Fachmann, vergleiche die
senatsseitig eingefügte Markierung, am blendenseitigen Scharnierteil 48 das
Kugelgehäuse eines Kugelschnäppers zu erkennen. Mit diesem erfolgt eine
kraftschlüssige Verriegelung der Blende in aufrechter Position gegenüber dem in
der Ausnehmung des Scharnierteils 46 zwangsläufig vorhandenen Halteteils.
Jedenfalls unterscheidet sich der Möbelauszug von Anspruch 1 von dem aus der
Druckschrift D1 offenbarten durch Merkmal 1.6, nach dem der [lies: Riegel] durch
einen Kopplungsmechanismus (44, 56) so mit dem Auszieh-Klapptisch (20)
gekoppelt ist, dass er im Zuge der Ausklappbewegung der Erweiterungsplatte (30)
die Frontblende frei gibt.
Selbst wenn man den Kugelschnäpper als Riegel nach Merkmal 1.6 verstünde, fehlt
es an jeglicher Kopplung der Freigabe der Frontblende mit der Ausklappbewegung
der Erweiterungsplatte 30 (Merkmal 1.7).
Der Gegenstand ist daher neu gegenüber dem Möbelauszug nach der Druckschrift
D1.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ist auch neu gegenüber
-
der Druckschrift D2, welche die Merkmale 1.4 bis 1.7 nicht offenbart,
wobei zu Merkmal 1.4 anzumerken ist, dass es sich bei der in Abs. 19
beschriebenen 180°-Drehung der Frontplatte 32 um das Drehlager 30
nicht um ein Überführen aus einer aufrechten in eine abgesenkte
Position handelt.
-
der Druckschrift D3, welche eine Schwinglade mit Parallelogrammführung betrifft und somit schon nicht einen Möbelauszug gemäß
Merkmal 1.0 mit einem auf Ausziehführungen abgestützten Auszieh-
Klapptisch gemäß Merkmal 1.1.
-
dem Internetauszug D4, welcher zwar ersichtlich die Merkmale 1.0 bis
1.3 zeigt, aber aus dem keines der Merkmale 1.4 bis 1.7 zu entnehmen
ist.
b)
Der beanspruchte Möbelauszug beruht auch auf einer erfinderischen
Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass keines der Dokumente D1 bis D4 den
Gegenstand von Anspruch 1 nahelegt.
Auch unter Berücksichtigung der in der Anmeldung gegenüber der Druckschrift D1
formulierten Aufgabe, den Bedienkomfort eines solchen Möbelauszugs zu erhöhen,
ist keine Anregung erkennbar, die dem Fachmann die anspruchsgemäße Lösung
nahegelegt hätte.
Der Bedienkomfort eines solchen Möbelauszugs lässt sich in vielfältiger Weise
erhöhen, z. B. durch Touch-to-open-Funktionen, Verriegelungen des Auszugs in
bestimmten Positionen und ähnliches. Selbst wenn man es als typisch für den
Funktionsmöbelbau annimmt, möglichst viele Funktionen in einen automatisierten
Ablauf zu bringen, liegt damit nicht zwingend eine Anregung auf der Hand, eine
mittels Kugelschnäpper einfach, robust und zuverlässig ausgeführte Verriegelung
gemäß der Druckschrift D1 zugunsten der deutlich komplexeren Anordnung des
Anspruchs 1 aufzugeben.
Die Druckschrift D2 betrifft zwar ein Möbel mit Auszug, ihr technischer Schwerpunkt
liegt aber
im automatisierten Ver- und Entriegeln des Auszugs bei dessen
Benutzung. Soweit sie sich am Rande noch mit der Frontblende befasst, lehrt sie,
diese exzentrisch um 180° in der Blendenebene rotierbar auszuführen. Dies dient
dem händischen Einpassen der Blende in die Schließposition am Korpus. Sie gibt
daher ebenfalls keine geeignete Anregung für eine Automatisierung des Abklappens
der Blendenbewegung.
Der technische Schwerpunkt der Druckschrift D3 – eine Schwinglade – liegt
ersichtlich abseits des in der Anmeldung relevanten Gegenstandes. Selbst wenn
unterstellt wird, der Fachmann berücksichtigte die Druckschrift D3 zur
Weiterentwicklung des Möbelauszugs der Druckschrift D1, so hätte hieraus
bestenfalls eine abschwingbare Frontblende resultiert, bei der das sichere Halten in
der aufrechten Position die nächstfolgende konstruktive Aufgabe dargestellt hätte,
denn über die Ladenunterkante hinausragende Verriegelung 12 der Druckschrift D3
ist mit dem Möbel der Druckschrift D1 nicht vereinbar. Daraus ergibt sich jedenfalls
keine Veranlassung, eine Kopplung gemäß dem kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 zu entwickeln.
Der
Internetauszug D4 enthält
lediglich die bildliche Wiedergabe eines
Möbelauszugs, wobei Art und Weise der Befestigung der Frontblende daraus nicht
ableitbar sind und die Bedeutung des Hebelkopfes im Stirnseitenbereich der Basis-
und Erweiterungsplatte im Dunkeln bleibt. Dies ist nicht geeignet, dem Fachmann
Hinweise auf einen Gegenstand mit den auf die Frontblende bezogenen Merkmalen
des Anspruchs 1 zu geben.
Angesichts der Unterschiede zum Anspruchsgegenstand
führt selbst eine
Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D3 und des Internetauszugs D4 nicht
zu dessen Merkmalen.
4.
Die Unteransprüche 2 bis 8 beziehen sich auf besondere Ausführungsarten
des Möbelauszugs gemäß dem geltenden Anspruch 1. Ihre Gegenstände sind
daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentfähig. Da die Anmeldung
auch den sonstigen in § 49 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen genügt, ist das
Patent – wie beantragt – zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Zapf