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BPatG Beschluss vom 12.08.2024 – 11 W (pat) 10/21

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat10.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 10/21 _______________________ Aktenzeichen

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 124 600.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf

ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat10.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. August 2021 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche

1 bis 8,

- Beschreibungsseiten 1 bis 6,

- Zeichnungen: Figuren 1 bis 4,

jeweils wie am Anmeldetag eingereicht.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist am 5. Oktober 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt,

unter

Inanspruchnahme der

inländischen Priorität 20 2017 106 233.3 vom

16. Oktober 2017 und mit dazu identischen Ansprüchen, eingereicht und am

18. April 2018 mit der Bezeichnung

„Möbelauszug“

offengelegt worden.

Die Anmeldung betrifft nach dem Anspruch 1 in ursprünglich eingereichter Fassung

– Merkmalsgliederung hinzugefügt – einen

1.0

1.1

Möbelauszug

mit einem auf Ausziehführungen (26) abgestützten Auszieh-

Klapptisch (20),

1.2

der eine auf den Ausziehführungen gehaltene Basisplatte (28) und

1.3

1.4

eine gelenkig mit der Basisplatte verbundene und auf diese

zurückklappbare Erweiterungsplatte (30) aufweist, und

mit einer Frontblende (34),

die derart beweglich mit den freien Enden der Ausziehführungen (26)

verbunden ist, dass sie sich aus einer aufrechten Position in eine

abgesenkte Position überführen lässt,

1.5

wonach sich die Erweiterungsplatte (28) so ausklappen lässt, dass

sie die Frontblende (34) überdeckt,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6

die Frontblende (34) in der aufrechten Position durch einen Riegel

(46) gehalten ist,

1.7

der durch einen Kopplungsmechanismus (44, 56) so mit dem

Auszieh-Klapptisch (20) gekoppelt ist,

dass er im Zuge der Ausklappbewegung der Erweiterungsplatte (30)

die Frontblende frei gibt.

Im Erstbescheid führt die Prüfungsstelle aus, der Gegenstand des Anspruchs 1

habe für den Fachmann, einen Dipl.-Ing. (FH) oder Master des Maschinenbaus mit

fundierter Berufserfahrung in der Konstruktion von Möbeln, nahegelegen gegenüber

dem aus der bereits in der ursprünglichen Anmeldung genannten europäischen

Patentschrift EP 3 020 306 B1 (D1) bekannten und für die Bildung des Oberbegriffs

herangezogenen Auszieh-Klapptisch für Möbel.

Beispielhaft für konstruktive Variationen, die dem Fachmann alternativ zur

Verfügung stünden, verweist die Prüfungsstelle im Erstbescheid auf die Druckschrift

DE 20 2014 104 875 U1 (D2) sowie auf einen Auszug aus dem Internetauftritt der

Anmelderin, angeführt als Pöttker GmbH, Lippstadt: Produkte. Webseite archiviert

01.10.2017

(gemäß

Internet Archive, San Francisco, CA, USA), URL:

https://web.archive.org/web/20171001150920/http://www.poettker.com/de/produkt

e.html [abgerufen 28.05.2021] (D4).

Der Druckschrift DE 299 06 934 U1 (D3) entnehme der Fachmann zudem, wie mit

Riegeln an Kopplungsmechanismen ein Bauteil an einem anderen festzuhalten sei,

so dass es nach Entriegelung zu einer relativen Bewegung beider Bauteile komme.

Ausgehend von der Druckschrift D1 habe sich der Fachmann, so die Prüfungsstelle

im Erstbescheid unter Bezug auf S. 2 Abs. 2 der Beschreibung, vor der Aufgabe

gesehen, einen Möbelauszug dieser Art zu schaffen, der einen erhöhten

Bedienungskomfort biete.

Nach Auffassung der Prüfungsstelle habe es dem Fachmann nahegelegen,

zumindest versuchsweise den Möbelauszug der Druckschrift D1 mit dem des

Internetauszugs D4 zu kombinieren und mit seinem Fachwissen und mit

handwerklichem Vorgehen zu verbinden. Dabei würde er zumindest versuchsweise

den in der Druckschrift D4 sichtbaren Hebel in Richtung Frontblende verlängern und

mit einem Riegel versehen, der die Frontblende in der aufrechten Position halte und

beim Ausklappen die Frontblende freigebe. Hierbei ließen sich auch die

Rastmechanismen an den Scharnieren einsparen.

Im Weiteren hat die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf die Druckschrift D4 die

Vorbenutzung des angemeldeten Gegenstands unterstellt.

In Reaktion auf den Erstbescheid hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom

28. Juli 2021 um Entscheidung nach Aktenlage verlangt.

Mit Beschluss vom 2. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47B die

Anmeldung aus Gründen des Bescheids vom 17. Juni 2021 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt dem

Beschluss unter Angabe von Gründen entgegen und beantragt sinngemäß, den

angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich

eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 8 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf

die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich als patentfähig.

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft Möbelauszüge insbesondere der Art

eines Tablarauszugs mit einem auf Ausziehführungen abgestützten Auszieh-

Klapptisch, der eine auf den Ausziehführungen gehaltene Basisplatte und eine

gelenkig mit der Basisplatte verbundene und auf diese zurückklappbare

Erweiterungsplatte aufweist, und mit einer Frontblende, die derart beweglich mit den

freien Enden der Ausziehführungen verbunden ist, dass sie sich aus einer

aufrechten Position in eine abgesenkte Position überführen lässt, wonach sich die

Erweiterungsplatte so ausklappen lässt, dass sie die Frontblende überdeckt.

In der Beschreibung ist zum Stand der Technik ausgeführt, ein Möbelauszug dieser

Art, der beispielsweise bei Schrankmöbeln verwendet werden könne, sei aus

Druckschrift D1 bekannt. Die Erweiterungsplatte sei über ein Scharnier mit der

Vorderkante der Basisplatte verbunden. In der ausgezogenen, gebrauchsfertigen

Stellung lägen beide Platten in einer gemeinsamen Ebene, so dass sie zusammen

eine Tischplatte bildeten, die sich in einer Position vor der Vorderfront des

Möbelkorpus befinde und auf aus dem Korpus ausziehbaren Teleskopführungen

gehalten sei. Die Frontblende sei über Scharniere mit den Ausziehführungen

verbunden und in eine abgesenkte, unterhalb der Tischplatte liegende Position

abgeklappt. Wenn der Tisch im Korpus verstaut werden solle, werde die

Erweiterungsplatte um 180° auf die Basisplatte zurückgeklappt, so dass sie flach

auf der Basisplatte aufliege. Beide Platten würden dann, nachdem die Frontblende

wird in die aufrechte Position geschwenkt wurde, gemeinsam und zusammen mit

den Teleskopauszügen in das Innere des Korpus zurückgeschoben.

Die Konstruktion von Möbeln ist regelmäßige Aufgabe von erfahrenen Meistern des

(Möbel-)Schreinerhandwerks, gegebenenfalls auch von

Ingenieuren der

Fachrichtung Holztechnik. Demgegenüber betrifft die Anmeldung im Schwerpunkt

die Konstruktion eines Beschlages für ein Möbel. Als mit der genannten Aufgabe,

einen Möbelauszug der in der Druckschrift D1 genannten Art zu schaffen, der einen

erhöhten Bedienungskomfort bietet, betrauter Fachmann ist daher ein Dipl.-Ing.

(FH) oder Master des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion von Möbelbeschlägen anzusehen.

2.

Das Patentbegehren ist zulässig.

Es wird die Erteilung des Patents mit den ursprünglichen Unterlagen verfolgt. Nach

§ 38 PatG beurteilungsrelevante Änderungen bestehen daher nicht.

3.

Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Möbelauszug gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.

a)

Der beanspruchte Möbelauszug ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Aus der Druckschrift D1 gehen alle Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1

hervor. Sie offenbart entsprechend einen Möbelauszug im Sinne der vorliegenden

Anmeldung (vgl. Figur 1 und Anspruch 1; Merkmal 1.0). Dieser weist auch einen auf

Ausziehführungen 26 abgestützten Auszieh-Klapptisch 20 auf (vgl. Figur 1 und

Anspruch 1; Merkmal 1.1). Der Auszieh-Klapptisch 20 weist auch eine auf den

Ausziehführungen 26 gehaltene Basisplatte 28 und eine gelenkig mit der Basisplatte

verbundene und auf diese zurückklappbare Erweiterungsplatte 30 auf

(vgl.

Anspruch 1 und Figur 1; Merkmal 1.2). Ferner weist der Möbelauszug der

Druckschrift D1 auch eine Frontblende 34 auf (vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 und

2; Merkmal 1.3). Diese Frontblende ist derart beweglich mit den freien Enden der

Ausziehführungen 26 verbunden, dass sie sich aus einer aufrechten Position in eine

abgesenkte Position überführen lässt (vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 und 2;

Merkmal 1.4). Der Auszug weist auch die Eigenschaft auf, dass sich danach die

Erweiterungsplatte 28 so ausklappen lässt, dass sie die Frontblende 34 überdeckt

(Anspruch 1 und Figur 1; Merkmal 1.5).

Dahinstehen kann, ob zudem aus der Druckschrift D1 bekannt ist, dass die

Frontblende 34 in der aufrechten Position durch einen Riegel 46 gehalten ist

(Merkmal 1.6).

Diese weist im zunächst auf Figur 3 bezogenen Absatz 19 darauf hin, dass die

Scharniere 36 außerdem Rastmechanismen aufweisen können, die die Frontblende

34, nachdem sie hochgeklappt wurde, in der aufrechten Position gemäß Fig. 2

verrasten. Im folgenden Ausschnitt der Figur 3 ist für den Fachmann, vergleiche die

senatsseitig eingefügte Markierung, am blendenseitigen Scharnierteil 48 das

Kugelgehäuse eines Kugelschnäppers zu erkennen. Mit diesem erfolgt eine

kraftschlüssige Verriegelung der Blende in aufrechter Position gegenüber dem in

der Ausnehmung des Scharnierteils 46 zwangsläufig vorhandenen Halteteils.

Jedenfalls unterscheidet sich der Möbelauszug von Anspruch 1 von dem aus der

Druckschrift D1 offenbarten durch Merkmal 1.6, nach dem der [lies: Riegel] durch

einen Kopplungsmechanismus (44, 56) so mit dem Auszieh-Klapptisch (20)

gekoppelt ist, dass er im Zuge der Ausklappbewegung der Erweiterungsplatte (30)

die Frontblende frei gibt.

Selbst wenn man den Kugelschnäpper als Riegel nach Merkmal 1.6 verstünde, fehlt

es an jeglicher Kopplung der Freigabe der Frontblende mit der Ausklappbewegung

der Erweiterungsplatte 30 (Merkmal 1.7).

Der Gegenstand ist daher neu gegenüber dem Möbelauszug nach der Druckschrift

D1.

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist auch neu gegenüber

-

der Druckschrift D2, welche die Merkmale 1.4 bis 1.7 nicht offenbart,

wobei zu Merkmal 1.4 anzumerken ist, dass es sich bei der in Abs. 19

beschriebenen 180°-Drehung der Frontplatte 32 um das Drehlager 30

nicht um ein Überführen aus einer aufrechten in eine abgesenkte

Position handelt.

-

der Druckschrift D3, welche eine Schwinglade mit Parallelogrammführung betrifft und somit schon nicht einen Möbelauszug gemäß

Merkmal 1.0 mit einem auf Ausziehführungen abgestützten Auszieh-

Klapptisch gemäß Merkmal 1.1.

-

dem Internetauszug D4, welcher zwar ersichtlich die Merkmale 1.0 bis

1.3 zeigt, aber aus dem keines der Merkmale 1.4 bis 1.7 zu entnehmen

ist.

b)

Der beanspruchte Möbelauszug beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass keines der Dokumente D1 bis D4 den

Gegenstand von Anspruch 1 nahelegt.

Auch unter Berücksichtigung der in der Anmeldung gegenüber der Druckschrift D1

formulierten Aufgabe, den Bedienkomfort eines solchen Möbelauszugs zu erhöhen,

ist keine Anregung erkennbar, die dem Fachmann die anspruchsgemäße Lösung

nahegelegt hätte.

Der Bedienkomfort eines solchen Möbelauszugs lässt sich in vielfältiger Weise

erhöhen, z. B. durch Touch-to-open-Funktionen, Verriegelungen des Auszugs in

bestimmten Positionen und ähnliches. Selbst wenn man es als typisch für den

Funktionsmöbelbau annimmt, möglichst viele Funktionen in einen automatisierten

Ablauf zu bringen, liegt damit nicht zwingend eine Anregung auf der Hand, eine

mittels Kugelschnäpper einfach, robust und zuverlässig ausgeführte Verriegelung

gemäß der Druckschrift D1 zugunsten der deutlich komplexeren Anordnung des

Anspruchs 1 aufzugeben.

Die Druckschrift D2 betrifft zwar ein Möbel mit Auszug, ihr technischer Schwerpunkt

liegt aber

im automatisierten Ver- und Entriegeln des Auszugs bei dessen

Benutzung. Soweit sie sich am Rande noch mit der Frontblende befasst, lehrt sie,

diese exzentrisch um 180° in der Blendenebene rotierbar auszuführen. Dies dient

dem händischen Einpassen der Blende in die Schließposition am Korpus. Sie gibt

daher ebenfalls keine geeignete Anregung für eine Automatisierung des Abklappens

der Blendenbewegung.

Der technische Schwerpunkt der Druckschrift D3 – eine Schwinglade – liegt

ersichtlich abseits des in der Anmeldung relevanten Gegenstandes. Selbst wenn

unterstellt wird, der Fachmann berücksichtigte die Druckschrift D3 zur

Weiterentwicklung des Möbelauszugs der Druckschrift D1, so hätte hieraus

bestenfalls eine abschwingbare Frontblende resultiert, bei der das sichere Halten in

der aufrechten Position die nächstfolgende konstruktive Aufgabe dargestellt hätte,

denn über die Ladenunterkante hinausragende Verriegelung 12 der Druckschrift D3

ist mit dem Möbel der Druckschrift D1 nicht vereinbar. Daraus ergibt sich jedenfalls

keine Veranlassung, eine Kopplung gemäß dem kennzeichnenden Teil des

Anspruchs 1 zu entwickeln.

Der

Internetauszug D4 enthält

lediglich die bildliche Wiedergabe eines

Möbelauszugs, wobei Art und Weise der Befestigung der Frontblende daraus nicht

ableitbar sind und die Bedeutung des Hebelkopfes im Stirnseitenbereich der Basis-

und Erweiterungsplatte im Dunkeln bleibt. Dies ist nicht geeignet, dem Fachmann

Hinweise auf einen Gegenstand mit den auf die Frontblende bezogenen Merkmalen

des Anspruchs 1 zu geben.

Angesichts der Unterschiede zum Anspruchsgegenstand

führt selbst eine

Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D3 und des Internetauszugs D4 nicht

zu dessen Merkmalen.

4.

Die Unteransprüche 2 bis 8 beziehen sich auf besondere Ausführungsarten

des Möbelauszugs gemäß dem geltenden Anspruch 1. Ihre Gegenstände sind

daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentfähig. Da die Anmeldung

auch den sonstigen in § 49 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen genügt, ist das

Patent – wie beantragt – zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Zapf