Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 25.11.2024 – 28 W (pat) 31/20
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:251124B28Wpat31.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 31/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:251124B28Wpat31.20.0
betreffend die Marke 30 2016 216 685
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Berner und den Richter Dr. Poeppel
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 8. Juni 2016 angemeldete Wortmarke
Acos
ist am 18. August 2016 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register für folgende Waren der
Klasse 19: Baumaterialien aus Beton; Bauplatten, nicht aus Metall; Beläge für
Treppen,
nicht
aus Metall; Betonbauteile; Betonpflaster;
Betonpflastersteine; Betonplatten; Feuerfeste Baumaterialien, nicht
aus Metall; Fliesen; Fußbodenbeläge aus Keramik; Keramikfliesen;
Keramikprodukte
für Bauzwecke; Keramikstein; Mauersteine;
Pflasterelemente aus Beton; Pflastersteine, nicht aus Metall; Platten
[Fliesen], nicht aus Metall; Platten aus Zement; Platten, nicht aus
Metall, für Bauzwecke; Steingutfliesen; Steinpflaster; Treppen, nicht
aus Metall
eingetragen worden.
Gegen die Eintragung der am 23. September 2016 veröffentlichten Marke hat die
Beschwerdegegnerin aus der am 23. April 2007 international registrierten und auf
das Gebiet der EU schutzerstreckten Wortmarke IR 922 775
ACOSIM
am 19. Dezember 2016 Widerspruch erhoben und auf den Länderteil der EU
gestützt.
Die Widerspruchsmarke, die am 1.
Juni 2010
im Register des
Amtes der Europäischen Union
für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen
wurde, genießt in der EU Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 19: Mortar for building use;
Klasse 37: Building construction; rental of construction equipment;
Klasse 42: Advice on construction.
Mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 19 des DPMA vom 13. Februar 2019
und 23. Januar 2020, letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen, wurde der
Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, es bestehe keine
Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei
durchschnittlich. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei nichts vorgetragen
worden. Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage sei zwischen den Waren
„Mörtel
[Baumaterial]“ der Klasse 19 der Widerspruchsmarke und den
Vergleichswaren der Klasse 19 der angegriffenen Marke eine hohe
Warenähnlichkeit gegeben. Denn bei Mörtel handele es sich um nichtmetallisches
Baumaterial, welches regelmäßig als sich ergänzende Ware zusammen mit den
Vergleichswaren der angegriffenen Marke installiert, vertrieben und ggf. beworben
werde. Im Erinnerungsprüferbeschluss ist die Markenstelle demgegenüber ohne
weitere Begründung von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der vorgenannten
Waren ausgegangen. Verkehrskreise seien der Fachverkehr in Form von
Bauunternehmen und Handwerkern sowie interessierte Laien, beispielsweise
Baumarktkunden. Bei dieser Ausgangslage halte die Marke „Acos“ noch einen
ausreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke „ACOSIM“ ein. Klanglich
verfüge die Widerspruchsmarke über eine Mehrsilbe. Zudem sei die Silbenstruktur
unterschiedlich. Aufgrund der abweichenden Buchstabenanzahl, Silbenzahl und der
völlig
unterschiedlichen Wortendungen
unterschieden
sich
die
sich
gegenüberstehenden Marken deutlich im Sprechrhythmus, Silbenverlauf und in der
Sprachdynamik. Das reiche aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch
eine assoziative – mittelbare – Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Denn die
Widersprechende verfüge nicht über eine Zeichenserie mit dem Element „Acos“.
Insgesamt sei eine gewisse Annäherung der Marken gegeben, eine
markenrechtliche Verwechslungsgefahr könne aber ausgeschlossen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Die Markenstelle habe eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich
gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint. Aufgrund ihrer gleichen
Beschaffenheit als nicht-metallischer Baustoff, ihrer gleichen wirtschaftlichen
Bedeutung als tragfähige und wenig entflammbare Baustoffe, ihrer miteinander
korrespondierenden Eigenschaften beim Bau von Gebäuden, Straßen und
dergleichen und
ihrer gleichen Verantwortlichkeit
insbesondere durch
Bauhandwerksbetriebe seien die
für beide Marken eingetragenen Waren
hochgradig ähnlich. Da die von der Widerspruchsmarke beanspruchten
Dienstleistungen mit der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten,
welche aus den von der angegriffenen Marke beanspruchten Baumaterialien
bestünden, in direktem Zusammenhang stünden und somit in enger Verbindung
angeboten würden, sei auch insoweit von einer Ähnlichkeit auszugehen. Neben
dem Fachverkehr auf dem Bausektor zählten auch Endverbraucher, insbesondere
in Form von Baumarkt-Kunden, zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Die
Widerspruchsmarke weise insgesamt eine normale Kennzeichnungskraft auf. Bei
den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen handele es sich nicht
um Massenwaren und Massendienstleistungen. Baumaterialien würden zwar in
großen Mengen und Stückzahlen in hunderten Baumärkten und Unternehmen
innerhalb Deutschlands an Privatpersonen für den Eigenverbrauch, private
Bauträger, Bauunternehmen, Handwerkern und dergleichen zur Verfügung gestellt.
Richteten sich allerdings die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen an mehrere
Verkehrskreise, so genüge die Verwechslungsgefahr innerhalb eines dieser
Verkehrskreise.
In klanglicher Hinsicht bestehe die angegriffene Marke „Acos“ ausschließlich aus
den vier Anfangsbuchstaben der Widerspruchsmarke und werde damit vollständig
in dieser aufgenommen. Die angegriffene Marke „Acos“ decke dabei den stark
beachteten Wortanfang und die Wortmitte der Widerspruchsmarke ab. Der
angesprochene Verkehr spreche die Vergleichszeichen mit Ausnahme der Endung
„IM“ klanglich identisch aus. Da es sich bei den sich gegenüberstehenden Marken
um Fantasiewörter handele, könne der Verkehr diese betonen wie er möchte. Daher
sei die Betonung beider Marken auf der ersten Silbe mindestens so wahrscheinlich
wie eine Betonung auf den weiteren Silben. Bei der Lautfolge der
Widerspruchsmarke sei auch die Lautfolge „a-kos-im“ beachtlich. Dabei sei zu
beachten, dass das Wortende „im“ in der deutschen Sprache eine übliche Endung
sei. Endsilben würden im Allgemeinen nicht deutlich artikuliert, als Anhängsel
verstanden und schlicht übersehen. Eine klangliche Verwechslungsgefahr könne
nicht verlässlich ausgeschlossen werden, da Endungen von Markenwörtern meist
weniger
in Erinnerung blieben. Zudem seien die Vergleichszeichen auch
schriftbildlich hochgradig ähnlich. Denn sie wiesen aufgrund der vier von sechs
übereinstimmenden Buchstaben ähnliche Schriftlängen und –höhen auf. Selbst
wenn eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden könne, sei eine
mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Vorliegend sei das in beiden Marken
vorangestellte Element „Acos“ als Stammzeichen der Inhaberin der älteren Marke
zu werten.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Februar 2019 und 23. Januar 2020 aufzuheben und die
Marke 30 2016 216 685 auf den Widerspruch aus der Marke IR 922 775 zu
löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt
sinngemäß,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Sie hat sich weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor dem DPMA zur
Sache geäußert.
Mit Hinweis vom 16. Januar 2024 hat der Senat beide Verfahrensbeteiligte darauf
hingewiesen, dass voraussichtlich mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu
rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66
Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 8. Juni 2016, also zwischen dem
1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen
diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin
§ 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung
anzuwenden.
B. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 158 Abs.
3 MarkenG, § 119 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 189 Abs. 1 UMV, so dass die
Markenstelle den Widerspruch aus der international registrierten Marke IR 922 775
(im Folgenden: Widerspruchsmarke) zu Recht zurückgewiesen hat, § 43 Abs. 2
Satz 2 MarkenG, § 119 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 189 Abs. 1 UMV.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR
2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;
GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung
sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen, die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die
Kennzeichnungskraft
und
der
daraus
folgende Schutzumfang
der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber
in
ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il
Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO;
GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP;
GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke; GRUR
2016,
Rn.
7,
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ist keine Verwechslungsgefahr gegeben.
1. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht
nicht.
a) Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der
für die Frage der
Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,
ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung,
ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH
GRUR 2015, 176 Rn. 10 - ZOOM/ZOOM).
Beim Vergleich der sich nach der maßgeblichen Registerlage gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen besteht zwischen der Ware „Mortar for building use“
der Widerspruchsmarke und „feuerfeste Baumaterialien, nicht aus Metall“ der
angegriffenen Marke Identität. Denn Mörtel gibt es als hitzebeständigen, feuerfesten
Brandschutz- oder Ofenmörtel, der nicht aus Metall besteht. Damit ist er vom
Warenbegriff der angegriffenen Marke ohne Weiteres umfasst. Da die Zeichen auch
bei identischen Waren/Dienstleistungen den notwendigen Abstand einhalten,
kommt es auf das weitere Verhältnis zwischen den sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen nicht entscheidungserheblich an.
b) Die Vergleichswaren und -Dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise,
nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee)
in Form von privaten Bauherrn oder Besuchern von Baumärkten als auch an den
Fachverkehr in Form von Bauträgern, Bauunternehmen, Handwerkern oder den
Fachhandel
für Baumaterialien. Entgegen
den Ausführungen
der
Beschwerdeführerin handelt es sich bei den sich gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen nicht um Massenwaren oder –Dienstleistungen. Denn bei der
Auswahl der Waren und Dienstleistungen aus dem Bauwesen wird der
angesprochene Verkehr angesichts deren Bedeutung für die Bausicherheit,
Qualität, Ästhetik – insbesondere bei Steingutfliesen oder Treppen –, den teilweise
hohen Aufwendungen und dem Kostendruck im Bauwesen eine leicht erhöhte
Aufmerksamkeit walten
lassen. Dies gilt auch
für die angesprochenen
Verkehrskreise der Durchschnittsverbraucher, sodass die Ausführungen der
Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 26. April
2007 (C-412/05, GRUR Int 2007, 718 Rn. 90 ff.), wonach die Verwechslungsgefahr
innerhalb eines Verkehrskreises genüge, nicht einschlägig ist.
c) Die Widerspruchsmarke hat für die Widerspruchswaren und -dienstleistungen
eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen
Schutzumfang. Anhaltspunkte
für eine Steigerung oder Schwächung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
d) Den bei dieser Ausgangslage erforderlichen Zeichenabstand zur
Widerspruchsmarke hält die jüngere Marke – auch im Bereich identischer
Waren/Dienstleistungen – noch ein. Die Vergleichsmarken weisen eine
unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht auf.
aa) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit
kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen
den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende
Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;
GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –
IPS/ISP; GRUR
2014,
382 Rn.
– REAL-Chips; Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 280 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich
die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und
in
ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und
zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34
– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in:
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 258 m. w. N.). Das schließt nicht aus,
dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen
Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen
im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR
2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042
Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR
2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die
relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr,
sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen
grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 272).
bb) Mangels Sinngehalt der
jeweiligen Marken besteht keine begriffliche
Ähnlichkeit.
cc) In klanglicher Hinsicht besteht eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit.
Für den phonetischen Zeichenvergleich ist maßgeblich, wie die Marken von den
angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie diese
in ihrer registrierten Form vor sich haben. Sind verschiedene Aussprache- oder
Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese
beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom
21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O. § 9 Rn. 301).
Es stehen sich die Lautfolgen bzw. Silben
„a-kos“ und „a-ko-sim“
gegenüber. Angesichts der allgemeinen Ausspracheregeln dürfte, entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Aussprache „a-kos-im“ (Betonung auf
der
letzten Silbe -im) bei einem dreisilbigen Wort
im Deutschen eher
unwahrscheinlich sein, kann aber zu ihren Gunsten ebenfalls unterstellt werden.
Zutreffend stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Wortanfänge in den ersten
vier Buchstaben identisch sind und die angegriffene Marke vollständig in der
Widerspruchsmarke
enthalten
ist. Dennoch
unterscheiden
sich
die
Vergleichszeichen klanglich deutlich voneinander.
Während die aus vier Buchstaben bestehende angegriffene Marke „Acos“ zweisilbig
ausgesprochen wird, enthält die Widerspruchsmarke „ACOSIM“ sechs Buchstaben
und besteht aus drei Silben. Auch die Vokalfolge (a-o und a-o-i) weicht unabhängig
von den beiden oben genannten Aussprachemöglichkeiten voneinander ab.
Dadurch unterscheiden sich die beiden Zeichen unabhängig von möglichen
Betonungen deutlich im Sprechrhythmus, Silbenverlauf und in der Sprachdynamik.
Hinzu kommt, dass die Wortenden durch das am Stück ausgesprochene „IM“ oder
„SIM“ am Schluss der Widerspruchsmarke sehr deutliche Unterschiede aufweisen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein entscheidungserheblicher Teil
der angesprochenen Verkehrskreise die Endung „im“ nicht aussprechen oder
übersehen würde. Hierfür gibt schon die konkrete Gestalt der Widerspruchsmarke
keinerlei Anhalt, da aus ihr keine Zäsur zwischen „ACOS“ und „IM“ zu entnehmen
ist (BPatG, Beschluss vom 06.04.2020, 26 W (pat) 515/17 – BOSS/BOSSIMA). Es
sind auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die dem Verkehr Anlass
geben könnten, das einheitliche Markenwort „ACOSIM“ ausnahmsweise als
Kombination mehrerer Zeichenbestandteile zu sehen (vgl. dazu BGH GRUR 2008,
905 Rn. 27 - Pantohexal; GRUR 2010, 729 Rn. 34 - MIXI). Zwar wird der Wortanfang
im Allgemeinen stärker beachtet, jedoch verleiht die Endsilbe dem angegriffenen
Zeichen ein markant anderes Klanggefüge. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Wortende „im“ auch nicht um eine in
der deutschen Sprache übliche Endung. Abgesehen von der Endung „eim“, die
aufgrund des Lautes „ei“ eine vom Vokal „i“ in Alleinstellung völlig andere klangliche
Ausprägung hat, finden sich beispielsweise im Rückläufigen Wörterbuch der
deutschen Sprache (Walter de Gruyter Verlag, 2005) nur insgesamt 29 Wörter mit
der Endung „-im“ (z. B. „Ibrahim“, „Achim“, „Seraphim“, „Interim“, „Muslim“, „legitim“).
Darunter befinden sich viele einsilbige Wörter, die mit der vorliegenden
Konstellation daher nicht vergleichbar sind (z. B. „Jim“, „Krim“, „prim“, „Prim“, „Tim“,
„Wim“). Vor diesem Hintergrund ist auch ein Überhören der bestehenden
Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher Aussprache nicht zu
erwarten. Es besteht daher nur unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit.
dd) Auch in schriftbildlicher Hinsicht liegt eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vor.
Es stehen sich die folgenden Schriftbilder gegenüber:
Acos
und
ACOSIM
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß
präziser wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei
mündlicher Benennung entsteht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 9 Rn. 310; BPatG, Beschluss vom 04.12.2017, 25 W (pat) 2/17
KIEFFER/KAEFER; Beschluss vom 05.08.2014, 24 W
(pat) 34/14
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Erovital/Gelovital). Die markanten Unterschiede bei der Wortlänge – das
angegriffene Zeichen umfasst nur
zwei Drittel der Wortlänge der
Widerspruchsmarke – und das deutlich abweichende Wortende der jüngeren Marke
„IM“ bewirken insgesamt einen erheblichen schriftbildlichen Unterschied. Hinzu
kommt, dass es sich bei der angegriffenen Wortmarke um ein kurzes Wort handelt,
so dass die schriftbildlichen Unterschiede auffällig sind. Insgesamt kann daher von
einer unterdurchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit ausgegangen werden.
e) Unter Berücksichtigung einer teilweise bestehenden und im Übrigen zu Gunsten
der
Beschwerdeführerin
teilweise
unterstellten
Identität
der
sich
gegenüberstehenden Waren
und
durchschnittlichen
Ähnlichkeit
der
Dienstleistungen, einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen
Verkehrskreise, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
aber allenfalls unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit
in klanglicher und
schriftbildlicher Hinsicht ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht zu
befürchten.
f) Die
von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen des
Bundespatentgerichts (BPatG) führen zu keinem anderem Ergebnis. Denn alle den
Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind mit der vorliegenden
Konstellation nicht vergleichbar:
Bei der Entscheidung „Zeiss/Zeissing“ (Beschluss vom 28.09.2020, 25 W (pat)
66/17) wurde der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft
zugesprochen. Bei „Porit/POROLIT“ (Beschluss vom 30.11.2023, 28 W (pat) 44/22)
waren jeweils Zeichenanfang und –ende gleich, die Unterschiede lagen in der
jeweiligen Zeichenmitte. Den Beschlüssen „Bluechip/BlueStick“ (Beschluss vom
13.10.2022, 30 W(pat) 565/20), „vitafit/vitafy“ (Beschluss vom 01.04.2021,
30 W (pat) 503/19) und „appix/ApITT“ (Beschluss vom 02.10.2019, 25 W (pat)
39/18) lagen Vergleichszeichen mit gleicher Silbenanzahl und Vokalfolge zugrunde.
Bei der erst- und letztgenannten Entscheidung sogar identische Zeichenlängen. Bei
der vorgenannten Entscheidung „appix/ApITT“ bestand der einzige Unterschied
zudem lediglich im jeweils abweichenden Schlusskonsonanten. Die Zeichen
„DAW/DAWA“ (Beschluss vom 18.02.2021, 30 W (pat) 43/19) wurden nur als
schriftbildlich ähnlich erachtet, nicht klanglich. Zudem betraf diese Entscheidung
Marken mit Einzelbuchstaben/Buchstabenfolgen ohne Wortcharakter. Letzteres
trifft auch auf die genannte Entscheidung „MCM/MCMV“ (Beschluss vom
25.04.2022, 28 W (pat) 9/20) zu.
2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht auch keine
Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-bringen zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz
2 MarkenG.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die jüngere mit der älteren Marke in einem
Bestandteil übereinstimmt, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines
Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen
wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen
einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen
Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das
gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen
(EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – BAINBRIDGE; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 40 –
Volkswagen/ Volks.Inspektion; GRUR 2013, 840 Rn. 23 – PROTI; BPatG,
Beschluss vom 14.02.2019, 30 W (pat) 33/17 – view one/view; Beschluss vom
27.03.2019, 26 W (pat) 4/16 – e-miglia/MILLE MIGLIA, Beschluss vom 30.04.2020,
30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL / HUGO).
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens der
Widersprechenden scheidet aus. Die Widersprechende hat hierzu zwar
vorgetragen, der in beiden Marken übereinstimmend enthaltene Bestandteil
„Acos“ sei als Stammzeichen der Inhaberin der älteren Marke zu werten.
Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen, hat die Widersprechende nicht
vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere solche für das
Vorliegen von Serienzeichen der Widersprechenden.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.
C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Berner
Poeppel