Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 27.11.2024 – 18 W (pat) 10/22
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:271124B18Wpat10.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 10/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 207 439.8
…
ECLI:DE:BPatG:2024:271124B18Wpat10.22.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie
die Richter Dr.-Ing. Flaschke, Dr. Nielsen und der Richterin kraft Auftrags
Dipl.-Phys. Dr. Schenkl
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G 06 V des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. September 2022 aufgehoben und das Patent mit der Bezeichnung
„Maskierung von sensiblen Daten bei der Benutzer-Identifikation“ auf der
Grundlage folgender Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 19. November 2024,
- Beschreibung, Seiten 1, 4 bis 6 und 8 bis 16, jeweils eingegangen am
17. April 2014, Seiten 2, 3, 3a, 7, 7a, jeweils eingegangen am
19. November 2024,
- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 17. April 2014.
G r ü n d e
I.
Die am 17. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2014 207 439.8 trägt die Bezeichnung
„Maskierung von sensiblen Daten bei der Benutzer-Identifikation“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 V des Deutschen
Patent- und Markenamts am 27. September 2022 aus Gründen des Bescheids
(Ladungszusatz) vom 17. Februar 2022 zurückgewiesen. Im genannten Bescheid
führt die Prüfungsstelle aus, dass die Gegenstände der damals geltenden jeweiligen
Patentansprüche 1 bis 8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Darüber
hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, dass das Merkmal
im
Patentanspruch 1, wonach zumindest Teile der Bilddaten mit veränderten
Pixelwerten an einen zentralen Server gesendet werden, keinen technischen Effekt
habe und keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems mit technischen
Mitteln liefere.
Im genannten Bescheid wurde auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D2 US 2007 / 0 176 000 A1,
D5 US 2008 / 0 247 678 A1,
D6
D7
JP 2007-328695 A,
LI, Guangzhen, [et al.]: Recoverable privacy protection for video
content distribution. In: EURASIP Journal on Information Security,
Vol. 2009, 2010, S. 1 – 11,
D8 EP 2 429 182 A2.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie macht
geltend, dass die geltenden Ansprüche zulässig und deren Gegenstände
patentfähig seien.
Im Prüfungsverfahren wurden noch die folgenden Druckschriften ermittelt:
D1 US 2008 / 0 181 533 A1,
D3
EP 1 276 320 A1,
D4 DE 10 2012 205 079 A1.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 19. November 2024, den Beschluss
der Prüfungsstelle vom 27. September 2022 aufzuheben und ein Patent mit den
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Beschreibung (Seiten):
wie ursprünglich eingereicht
2, 3, 3a wie am 19. November 2024 übersendet
4 - 6
wie ursprünglich eingereicht
7, 7a wie am 19. November 2024 übersendet
8 - 16 wie ursprünglich eingereicht
Ansprüche (Nummern):
1 - 8
wie am 19. November 2024 übersendet
Zeichnungen (Nummern):
1 - 8
wie ursprünglich eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein Identifizierungs-
Dokument (200) abbilden, an einen zentralen Server (50),
wobei das Verfahren umfasst:
- Erfassen von Bilddaten (302) mit einer Kamera (65) eines Benutzerendgeräts (60),
wobei die Bilddaten (302) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,
- Erfassen von weiteren Bilddaten (301) mit der Kamera (65) des Benutzerendgeräts
(60), wobei die weiteren Bilddaten (301) das Identifizierungs-Dokument (200)
abbilden,
wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die Bilddaten (302),
wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass sensible
Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar sind,
- Erkennen des Identifizierungs-Dokuments (200) in den weiteren Bilddaten (301),
- Erhalten von Steuerdaten aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten (301),
- Verändern von Pixelwerten in den Bilddaten (302) im Bereich einer Maske (502)
zum Maskieren des Identifizierungs-Dokuments (200),
wobei die Maske (502) in Abhängigkeit einer Pose des Identifizierungs-Dokuments
(200) in den Bilddaten (302) und in Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ
des Identifizierungs-Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist,
- Senden von zumindest Teilen der Bilddaten (302) mit den veränderten Pixelwerten
an den zentralen Server (50).
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:
7. Benutzerendgerät (60), das zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein
Identifizierungs-Dokuments (200) abbilden, an einen zentralen Server (50)
eingerichtet ist,
wobei die Vorrichtung erfasst:
- eine Kamera (65), die eingerichtet ist, um Bilddaten (302) zu erfassen, wobei die
Bilddaten (302) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,
wobei die Kamera (65) weiterhin eingerichtet ist, um weitere Bilddaten (301) zu
erfassen,
wobei die weiteren Bilddaten (301) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,
wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die Bilddaten
(302), wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass
sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar sind,
- einen Prozessor (67) der eingerichtet ist, um das Identifizierungs-Dokument
(200) in den weiteren Bilddaten (301) zu erkennen und um Steuerdaten aus einer
Bilderkennung der weiteren Bilddaten (301) zu erhalten,
wobei der Prozessor (67) weiterhin eingerichtet ist, um Pixelwerte in den Bilddaten
(302) im Bereich einer Maske (502) zum Maskieren des Identifizierungs-
Dokuments (200) zu verändern,
wobei die Maske (502) in Abhängigkeit einer Pose des Identifizierungs-Dokuments
(200) in den Bilddaten (302) und in Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ
des Identifizierungs-Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist,
- eine Schnittstelle (69), die eingerichtet ist, um zumindest Teile der Bilddaten
(302) mit den veränderten Pixelwerten an einen zentralen Server (50) zu senden.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 sowie wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn
der
zweifelsfrei
gewerblich
anwendbare Gegenstand
des
geltenden
Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren
Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und § 38 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Maskieren von sensiblen
Daten bei einer Benutzer-Identifikation, bei der Bilddaten an eine zentrale
Stelle übertragen werden, sowie ein Benutzerendgerät, mit dem dieses
Verfahren durchgeführt werden kann (vgl. Offenlegungsschrift (OS), Titel,
Ansprüche).
Die Anmeldung beschreibt, dass das
Identifizieren eines Benutzers
beispielsweise
bei
Kaufverträgen,
Banküberweisungen
oder
Zugangskontrollen aufgrund von gesetzlichen Regularien oder persönlichen
Interessen sichergestellt werden müsse. Wichtig hierbei sei, dass das
Identifizieren sicher gegenüber Fälschungen von Identifizierungs-Dokumenten
und mutwilligen Täuschungen sei. Die Identifikationen könne über einen
persönlichen Kontakt an einer autorisierten Stelle erfolgen. Dort könne dann
ein Identifizierungs-Dokument mit Lichtbild des Benutzers zur Identifizierung
verwendet werden. Es seien aber auch bereits Identifikations-Techniken
bekannt, bei denen der Benutzer Bilddaten eines Identifizierungs-Dokuments
an eine zentrale Stelle, etwa einen Server, sende. Hierbei entstehe der Bedarf,
unter anderem aus Datenschutzgründen, dass nicht alle Daten, die ein solches
Dokument bereitstellt, an die zentrale Stelle übermittelt würden (vgl. OS, Abs.
[0001] - [0006]).
2. Die in der Anmeldung angegebene Aufgabe liegt in der Schaffung einer Identifizierungs-Technik, welche einerseits eine hohe Zuverlässigkeit und
Fälschungssicherheit der Benutzer-Identifikation mittels eines Benutzer-
Identifizierungs-Dokuments ermöglicht und andererseits bestimmte Daten auf
dem Identifizierungs-Dokument vor unberechtigter Einsichtnahme schützt
(vgl. OS, Abs. [0007]).
Diese Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und
das Benutzerendgerät gemäß Patentanspruch 7.
Der seitens des Senats mit einer Merkmalgliederung versehene
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
M1.1 Verfahren zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein
Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, an einen zentralen Server
(50), wobei das Verfahren umfasst:
M1.2
- Erfassen von Bilddaten (302) mit einer Kamera (65) eines
Benutzerendgeräts
(60), wobei die Bilddaten
(302) das
Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,
M1.3
- Erfassen von weiteren Bilddaten (301) mit der Kamera (65) des
Benutzerendgeräts (60), wobei die weiteren Bilddaten (301) das
Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,
M1.4 wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die
Bilddaten (302),
M1.5 wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass
sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar
sind,
M1.6
- Erkennen des Identifizierungs-Dokuments (200) in den weiteren
Bilddaten (301),
M1.7
- Erhalten von Steuerdaten aus einer Bilderkennung der weiteren
Bilddaten (301),
M1.8
- Verändern von Pixelwerten in den Bilddaten (302) im Bereich einer
Maske (502) zum Maskieren des Identifizierungs-Dokuments (200),
M1.9 wobei die Maske
(502)
in Abhängigkeit einer Pose des
Identifizierungs-Dokuments (200) in den Bilddaten (302) und in
Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ des Identifizierungs-
Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist,
M1.10 - Senden von zumindest Teilen der Bilddaten (302) mit den
veränderten Pixelwerten an den zentralen Server (50).
3. Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Fachrichtung Informatik oder Physik auf und verfügt über eine mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Bildverarbeitung,
insbesondere zur automatischen Identifizierung mittels Dokumenten.
4. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.
Für das im Patentanspruchs 1 angegebene Verfahren werden Bilddaten,
welche sowohl Fotos als auch einzelne Videoframes sein können, mit zwei
unterschiedlichen Auflösungen von ein und derselben Kamera (65) erfasst:
einerseits hochaufgelöste Bilddaten (302) für die Identifizierung (M1.2) und
andererseits weitere Bilddaten (301) mit einer derart niedrigen Auflösung
(M1.3, M1.4), dass sensible Daten nicht erkennbar sind (M1.5). Der
Verfahrensschritt „Erfassen von … Bilddaten mit der Kamera“ betrifft dabei nur
das Aufnehmen eines Fotos oder eines Videos und nicht aber eine
nachträgliche Bildbearbeitung, beispielsweise das nachträgliche Reduzieren
der Auflösung. Das aufzunehmende Identifizierungs-Dokument ist ein Pass,
ein Personalausweis, ein Führerschein oder ein anderes behördliches
Dokument (vgl. OS, Abs. [0005], [0043], [0059] u. Fig. 3). Sensible Daten sind
beispielsweise der Prüfcode einer Kreditkarte, die Card Access Nummer
(CAN) eines deutschen Personalausweises oder die Matrikelnummer eines
Studienausweises (vgl. OS, Abs. [0046]).
Anhand der niedrigaufgelösten weiteren Bilddaten wird das Erkennen des
Identifikations-Dokuments (vgl. M1.6) und die Auswahl der Steuerdaten für die
Maske vorgenommen (vgl. M1.7). Das Erfassen der hochaufgelösten
Bilddaten wird nicht selektiv vorgenommen, d.h. begrenzt auf unmaskierte
Bereiche, sondern es wird ein Gesamtbild mit den sensiblen Daten
aufgenommen und die innerhalb der Maske liegenden Pixel anschließend
unkenntlich gemacht (vgl. M1.8).
Gemäß Merkmal M1.9 wird die Maske (502) in Abhängigkeit von einer Pose
des Identifizierungs-Dokuments, d. h. abhängig von dessen Position und
Orientierung, und in Abhängigkeit von den erhaltenen Steuerdaten bestimmt
(vgl. OS, Abs. [0014], [0050] u. Fig. 6).
Das Verfahren umfasst ferner das Senden von zumindest Teilen der Bilddaten
mit veränderten Pixelwerten an einen zentralen Server (vgl. M1.1, M1.10).
Alle Merkmale des Patentanspruch 1 tragen zur Lösung der technischen
Aufgabe, die Schaffung einer sicheren Identifizierungs-Technik unter Schutz
der persönlichen Daten, bei.
5. Die Änderungen in den zuletzt beantragten Patentansprüchen sind zulässig
(§ 38 PatG).
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind durch die ursprünglichen
Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 sowie der ursprünglich eingereichten
Beschreibung (Abs. [0025]) als zur Erfindung zugehörend offenbart.
Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 7.
Auch die abhängigen Patentansprüche beinhalten keine unzulässige
Änderung. Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
Die dem Zurückweisungsbeschluss zu Grunde liegende Druckschrift D5
befasst sich ebenfalls mit dem Senden von maskierten Bilddaten, die ein
Identifizierungs-Dokument abbilden, an einen Server (vgl. Abs. [0083]: the
image data may be outputted to the external apparatus via the data
communication by outputting the image data to the communication section 5.
und Abs. [0002]: an information medium such as a credit card or a driver’s
license in which personal information has been described. M1.1, M1.10).
Hierfür werden Bilddaten mit einer Kamera eines Benutzerendgeräts erfasst
(vgl. Abs. [0055]: a back side surface (upper side surface) of the document is
scanned by the second scanning section 22. […] the reflected light of the
document for each pixel, a Contact Image Sensor (CIS) which photoelectrically
converts the reflected light from the document received through the SELFOC
lens array and outputs an analog image signal, M1.2ohne gleiche Kamera). Ebenso
werden weitere Bilddaten von dem Identifizierungs-Dokument erfasst (vgl.
Abs. [0054]: The reflected light of the document is collected to a CCD 26 by
the imaging lens 25. An image on the front side surface of the document is
formed on the CCD 26. M1.3). Das Identifizierungs-Dokument wird erkannt
(vgl. Abs. [0079]: When the information medium is scanned by the image
scanning section 2, the identification section recognizes the circumference of
the information medium from the inputted image, and calculates the size of the
information medium. M1.6). Aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten
werden Steuerdaten erhalten (vgl. Abs. [0079]: the control section 7
recognizes that the image of the information medium is inputted and executes
the protection function. M1.7). Hierbei werden Pixelwerte in den Bilddaten im
Bereich einer Maske verändert (vgl. Abs. [0082]: In the control section 7, the
image processing section fills in the specific area with a solid image or
overwrites the specific area with another image, M1.8). Diese Maske ist
abhängig von den Steuerdaten, die den Typ des Identifizierungs-Dokuments
festlegen (vgl. Abs. [0081]: The area determination section 63 determines the
specific area based on the type of the information medium. […] based on the
inputted image of the information medium, the position of the circumference is
known. The specific area is positionally fixed relative to the circumference.
Therefore, the area determination section 63 can determine the position of the
specific area in the inputted image. M1.9ohne Pose). Hierbei liest der Fachmann
mit, dass die Maske für die Vorderseite eine andere ist als für die Rückseite
und dass die Maske ebenfalls von der Pose abhängt (M1.9Rest).
Da die Auflösung der weiteren Bilddaten nicht so gering ist, dass sensible
Daten des Identifizierungselements nicht erkennbar sind (M1.4 und M1.5) und
die Bilddaten nicht mit ein und derselben Kamera aufgenommen werden
(M1.2gleiche Kamera), gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der
Druckschrift D5 als neu.
Auch die japanische Offenlegungssschrift D6 befasst sich mit einem Verfahren
zum Senden von maskierten Bildddaten von einem Identifizierungs-Dokument
(vgl. Übersetzung, Abs. [0012]: authentication device of the present invention
transmits mask information for masking the unnecessary portion of the subject
in the imaging apparatus, und Abs. [0059]: a license, a passport, an insurance
card, and a pension notebook, M1.1, M1.10). Es werden Bilddaten von dem
Identifizierungs-Dokument mit einer Kamera aufgenommen (vgl. Abs. [0018]:
the document for personal authentication captured by the imaging device
M1.2). Ebenso können weitere Bilddaten von dem Identifizierungs-Dokument
aufgenommen werden, deren Auflösung geringer ist (vgl. Anspruch 6:
determines the suitability of the image data on the basis of the characteristic
information indicating the characteristics of the image data obtained as a
result. i.V.m. Anspruch 8: the characteristic information of the image data is at
least one of the resolution, M1.3, M1.4 M1.5). Das Identifizierung-Dokument
wird erkannt und Steuerdaten für die Maske zum Maskieren erhalten (vgl.
Anspruch 5: inquiry means for inquiring the type of a document for personal
identification to be a subject, and a mask information retrieval means for
retrieving mask information corresponding to the kind of the document found
as a result of the inquiry by the inquiry means from the mask information
storage means, und Abs. [0054]: The correspondence information 65f is
information indicating a correspondence between the text data transmitted
from the portable telephone 40 and the character information described in the
document for personal identification. M1.6ohne weitere Bilddaten, M1.7ohne weitere
Bilddaten, M1.8).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt jedoch gegenüber der Druckschrift D6
als neu, da das Erkennen des Dokuments genau nicht auf den weiteren
Bilddaten mit geringer Auflösung basiert, sondern auf dem Erkennen des
Textes auf dem Dokument (vgl. Abs. [0054]). Demnach offenbart die
Druckschrift D6 die Merkmale M1.6 und M1.7 nur teilweise.
In der Druckschrift D2 wird das Identifizierungs-Dokument anhand eines
Barcodes oder eines Symbols erkannt (vgl. Abs. [0018]), so dass eine
Auswertung von niedrig aufgelösten Bildern nicht zum Ziel führen würde. Die
wissenschaftiche Veröffentlichung D7 beschreibt das Maskieren von
Gesichtern in Fotos oder Videoaufnahmen durch Bereiche mit sehr geringer
Auflösung, wobei die Informationen derart gespeichert sind, dass die
maskierte Information wiederhergestellt werden kann. Beide Schriften liegen
ferner ab.
Das Verfahren der Druckschrift D8 führt ebenfalls vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 weg. KFZ-Kennzeichen und Gesichter werden unkenntlich
gemacht, wobei lediglich Bilddaten mit guter Auflösung erfasst werden (M1.2).
Aus diesen wird die Information des KFZ-Kennzeichens extrahiert und die
Bereiche maskiert (vgl. Abs. [0038]). Aus Bilddaten mit hoher Auflösung
können Bilddaten mit niedriger Auflösung erzeugt und gespeichert werden
(vgl. Abs. [0040]). Ob ein KFZ-Kennzeichen als Indentifizierungs-Dokument
ausgelegt werden kann, ist für die Entscheidung nicht erheblich, da weitere
wesentliche Merkmale des Patentanspruchs fehlen: Das Identifizierungs-
Dokument wird nicht in den Bilddaten mit niedriger Auflösung (M1.3, M1.6)
erkannt und Maskierungssteuerdaten in Abhängigkeit hiervon erhalten (M1.7,
M1.9).
Analog zu beurteilen sind die Verfahren zur Unkenntlichmachung von
Bildinhalten der Druckschriften D1 (vgl. Fig. 4 und 5) und D3 (vgl. Abs. [0047]).
Die Druckschrift D4 befasst sich
lediglich mit der Verzerrung von
Bildabschnitten durch unterschiedliche Posen und könnte nur in Kombination
mit einer weiteren Druckschrift zum Merkmal M1.9 beitragen.
Somit sind keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale
des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG).
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, liegen die Verfahren der Druckschriften
D1 bis D4 sowie D7 und D8 zu fern vom Gegenstand des Patentsanspruchs
ab. Auch ausgehend von den verbleibenden Druckschriften gibt es keine
Veranlassung zum Anspruchsgegenstand zu gelangen:
Beim Verfahren der Druckschrift D5 wird das Identifizierungs-Dokument
anhand der aufgenommenen (hochaufgelösten) Bilddaten bestimmt und
hiermit die Maske ausgewählt. Für den Fachmann bestand keine
Veranlassung, ausgehend von diesem Verfahren weitere Bilddaten mit
derselben Kamera zu erfassen (M1.3Rest), die eine derart geringe Auflösung
haben, dass sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments hierauf nicht
erkennbar sind (M1.4, M1.5).
Ausgehend von der Druckschrift D6, bei der weitere Bilddaten mit niedrigerer
Auflösung erfasst werden, werden diese aber genau nicht ausgewertet. Somit
fehlen die Merkmale und auch eine entsprechende Veranlassung, dass das
Erkennen des Identifizierungs-Dokuments und das Erhalten der Steuerdaten
auf Grundlage der niedrig aufgelösten Bilddaten vorgenommen wird (M1.6,
M1.7).
Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit und ist damit patentfähig.
8. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 ist ebenfalls
patentfähig (§ 1 - 5 PatG).
Das Benutzerendgerät des Patentanspruchs 7 weist die Mittel auf, die
eingerichtet sind, die Verfahrensschritte, die zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 beitragen, umzusetzen. Somit gilt auch der Gegenstand des
nebengeordneten Patentanspruchs 7 als neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
9. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 sind mit den gewährbaren
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 ebenfalls patentfähig.
10. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
Anmelderin
der Zurückweisungsbeschluss
der Prüfungsstelle
für
Klasse G 06 V des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein
Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Flaschke
Dr. Nielsen
Dr. Schenkl