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BPatG Beschluss vom 27.11.2024 – 18 W (pat) 10/22

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:271124B18Wpat10.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 10/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 207 439.8

ECLI:DE:BPatG:2024:271124B18Wpat10.22.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie

die Richter Dr.-Ing. Flaschke, Dr. Nielsen und der Richterin kraft Auftrags

Dipl.-Phys. Dr. Schenkl

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse G 06 V des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. September 2022 aufgehoben und das Patent mit der Bezeichnung

„Maskierung von sensiblen Daten bei der Benutzer-Identifikation“ auf der

Grundlage folgender Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 19. November 2024,

- Beschreibung, Seiten 1, 4 bis 6 und 8 bis 16, jeweils eingegangen am

17. April 2014, Seiten 2, 3, 3a, 7, 7a, jeweils eingegangen am

19. November 2024,

- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 17. April 2014.

G r ü n d e

I.

Die am 17. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2014 207 439.8 trägt die Bezeichnung

„Maskierung von sensiblen Daten bei der Benutzer-Identifikation“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 V des Deutschen

Patent- und Markenamts am 27. September 2022 aus Gründen des Bescheids

(Ladungszusatz) vom 17. Februar 2022 zurückgewiesen. Im genannten Bescheid

führt die Prüfungsstelle aus, dass die Gegenstände der damals geltenden jeweiligen

Patentansprüche 1 bis 8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Darüber

hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, dass das Merkmal

im

Patentanspruch 1, wonach zumindest Teile der Bilddaten mit veränderten

Pixelwerten an einen zentralen Server gesendet werden, keinen technischen Effekt

habe und keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems mit technischen

Mitteln liefere.

Im genannten Bescheid wurde auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D2 US 2007 / 0 176 000 A1,

D5 US 2008 / 0 247 678 A1,

D6

D7

JP 2007-328695 A,

LI, Guangzhen, [et al.]: Recoverable privacy protection for video

content distribution. In: EURASIP Journal on Information Security,

Vol. 2009, 2010, S. 1 – 11,

D8 EP 2 429 182 A2.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie macht

geltend, dass die geltenden Ansprüche zulässig und deren Gegenstände

patentfähig seien.

Im Prüfungsverfahren wurden noch die folgenden Druckschriften ermittelt:

D1 US 2008 / 0 181 533 A1,

D3

EP 1 276 320 A1,

D4 DE 10 2012 205 079 A1.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 19. November 2024, den Beschluss

der Prüfungsstelle vom 27. September 2022 aufzuheben und ein Patent mit den

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Beschreibung (Seiten):

1

wie ursprünglich eingereicht

2, 3, 3a wie am 19. November 2024 übersendet

4 - 6

wie ursprünglich eingereicht

7, 7a wie am 19. November 2024 übersendet

8 - 16 wie ursprünglich eingereicht

Ansprüche (Nummern):

1 - 8

wie am 19. November 2024 übersendet

Zeichnungen (Nummern):

1 - 8

wie ursprünglich eingereicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein Identifizierungs-

Dokument (200) abbilden, an einen zentralen Server (50),

wobei das Verfahren umfasst:

- Erfassen von Bilddaten (302) mit einer Kamera (65) eines Benutzerendgeräts (60),

wobei die Bilddaten (302) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,

- Erfassen von weiteren Bilddaten (301) mit der Kamera (65) des Benutzerendgeräts

(60), wobei die weiteren Bilddaten (301) das Identifizierungs-Dokument (200)

abbilden,

wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die Bilddaten (302),

wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass sensible

Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar sind,

- Erkennen des Identifizierungs-Dokuments (200) in den weiteren Bilddaten (301),

- Erhalten von Steuerdaten aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten (301),

- Verändern von Pixelwerten in den Bilddaten (302) im Bereich einer Maske (502)

zum Maskieren des Identifizierungs-Dokuments (200),

wobei die Maske (502) in Abhängigkeit einer Pose des Identifizierungs-Dokuments

(200) in den Bilddaten (302) und in Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ

des Identifizierungs-Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist,

- Senden von zumindest Teilen der Bilddaten (302) mit den veränderten Pixelwerten

an den zentralen Server (50).

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:

7. Benutzerendgerät (60), das zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein

Identifizierungs-Dokuments (200) abbilden, an einen zentralen Server (50)

eingerichtet ist,

wobei die Vorrichtung erfasst:

- eine Kamera (65), die eingerichtet ist, um Bilddaten (302) zu erfassen, wobei die

Bilddaten (302) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,

wobei die Kamera (65) weiterhin eingerichtet ist, um weitere Bilddaten (301) zu

erfassen,

wobei die weiteren Bilddaten (301) das Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,

wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die Bilddaten

(302), wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass

sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar sind,

- einen Prozessor (67) der eingerichtet ist, um das Identifizierungs-Dokument

(200) in den weiteren Bilddaten (301) zu erkennen und um Steuerdaten aus einer

Bilderkennung der weiteren Bilddaten (301) zu erhalten,

wobei der Prozessor (67) weiterhin eingerichtet ist, um Pixelwerte in den Bilddaten

(302) im Bereich einer Maske (502) zum Maskieren des Identifizierungs-

Dokuments (200) zu verändern,

wobei die Maske (502) in Abhängigkeit einer Pose des Identifizierungs-Dokuments

(200) in den Bilddaten (302) und in Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ

des Identifizierungs-Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist,

- eine Schnittstelle (69), die eingerichtet ist, um zumindest Teile der Bilddaten

(302) mit den veränderten Pixelwerten an einen zentralen Server (50) zu senden.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 sowie wegen der

weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn

der

zweifelsfrei

gewerblich

anwendbare Gegenstand

des

geltenden

Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren

Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und § 38 PatG).

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Maskieren von sensiblen

Daten bei einer Benutzer-Identifikation, bei der Bilddaten an eine zentrale

Stelle übertragen werden, sowie ein Benutzerendgerät, mit dem dieses

Verfahren durchgeführt werden kann (vgl. Offenlegungsschrift (OS), Titel,

Ansprüche).

Die Anmeldung beschreibt, dass das

Identifizieren eines Benutzers

beispielsweise

bei

Kaufverträgen,

Banküberweisungen

oder

Zugangskontrollen aufgrund von gesetzlichen Regularien oder persönlichen

Interessen sichergestellt werden müsse. Wichtig hierbei sei, dass das

Identifizieren sicher gegenüber Fälschungen von Identifizierungs-Dokumenten

und mutwilligen Täuschungen sei. Die Identifikationen könne über einen

persönlichen Kontakt an einer autorisierten Stelle erfolgen. Dort könne dann

ein Identifizierungs-Dokument mit Lichtbild des Benutzers zur Identifizierung

verwendet werden. Es seien aber auch bereits Identifikations-Techniken

bekannt, bei denen der Benutzer Bilddaten eines Identifizierungs-Dokuments

an eine zentrale Stelle, etwa einen Server, sende. Hierbei entstehe der Bedarf,

unter anderem aus Datenschutzgründen, dass nicht alle Daten, die ein solches

Dokument bereitstellt, an die zentrale Stelle übermittelt würden (vgl. OS, Abs.

[0001] - [0006]).

2. Die in der Anmeldung angegebene Aufgabe liegt in der Schaffung einer Identifizierungs-Technik, welche einerseits eine hohe Zuverlässigkeit und

Fälschungssicherheit der Benutzer-Identifikation mittels eines Benutzer-

Identifizierungs-Dokuments ermöglicht und andererseits bestimmte Daten auf

dem Identifizierungs-Dokument vor unberechtigter Einsichtnahme schützt

(vgl. OS, Abs. [0007]).

Diese Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und

das Benutzerendgerät gemäß Patentanspruch 7.

Der seitens des Senats mit einer Merkmalgliederung versehene

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

M1.1 Verfahren zum Senden von maskierten Bilddaten, die ein

Identifizierungs-Dokument (200) abbilden, an einen zentralen Server

(50), wobei das Verfahren umfasst:

M1.2

- Erfassen von Bilddaten (302) mit einer Kamera (65) eines

Benutzerendgeräts

(60), wobei die Bilddaten

(302) das

Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,

M1.3

- Erfassen von weiteren Bilddaten (301) mit der Kamera (65) des

Benutzerendgeräts (60), wobei die weiteren Bilddaten (301) das

Identifizierungs-Dokument (200) abbilden,

M1.4 wobei die weiteren Bilddaten (301) niedriger aufgelöst sind, als die

Bilddaten (302),

M1.5 wobei eine Auflösung der weiteren Bilddaten (301) so gering ist, dass

sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments (200) nicht erkennbar

sind,

M1.6

- Erkennen des Identifizierungs-Dokuments (200) in den weiteren

Bilddaten (301),

M1.7

- Erhalten von Steuerdaten aus einer Bilderkennung der weiteren

Bilddaten (301),

M1.8

- Verändern von Pixelwerten in den Bilddaten (302) im Bereich einer

Maske (502) zum Maskieren des Identifizierungs-Dokuments (200),

M1.9 wobei die Maske

(502)

in Abhängigkeit einer Pose des

Identifizierungs-Dokuments (200) in den Bilddaten (302) und in

Abhängigkeit der Steuerdaten, die einen Typ des Identifizierungs-

Dokuments (200) festlegen, bestimmt ist,

M1.10 - Senden von zumindest Teilen der Bilddaten (302) mit den

veränderten Pixelwerten an den zentralen Server (50).

3. Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der

Fachrichtung Informatik oder Physik auf und verfügt über eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Bildverarbeitung,

insbesondere zur automatischen Identifizierung mittels Dokumenten.

4. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.

Für das im Patentanspruchs 1 angegebene Verfahren werden Bilddaten,

welche sowohl Fotos als auch einzelne Videoframes sein können, mit zwei

unterschiedlichen Auflösungen von ein und derselben Kamera (65) erfasst:

einerseits hochaufgelöste Bilddaten (302) für die Identifizierung (M1.2) und

andererseits weitere Bilddaten (301) mit einer derart niedrigen Auflösung

(M1.3, M1.4), dass sensible Daten nicht erkennbar sind (M1.5). Der

Verfahrensschritt „Erfassen von … Bilddaten mit der Kamera“ betrifft dabei nur

das Aufnehmen eines Fotos oder eines Videos und nicht aber eine

nachträgliche Bildbearbeitung, beispielsweise das nachträgliche Reduzieren

der Auflösung. Das aufzunehmende Identifizierungs-Dokument ist ein Pass,

ein Personalausweis, ein Führerschein oder ein anderes behördliches

Dokument (vgl. OS, Abs. [0005], [0043], [0059] u. Fig. 3). Sensible Daten sind

beispielsweise der Prüfcode einer Kreditkarte, die Card Access Nummer

(CAN) eines deutschen Personalausweises oder die Matrikelnummer eines

Studienausweises (vgl. OS, Abs. [0046]).

Anhand der niedrigaufgelösten weiteren Bilddaten wird das Erkennen des

Identifikations-Dokuments (vgl. M1.6) und die Auswahl der Steuerdaten für die

Maske vorgenommen (vgl. M1.7). Das Erfassen der hochaufgelösten

Bilddaten wird nicht selektiv vorgenommen, d.h. begrenzt auf unmaskierte

Bereiche, sondern es wird ein Gesamtbild mit den sensiblen Daten

aufgenommen und die innerhalb der Maske liegenden Pixel anschließend

unkenntlich gemacht (vgl. M1.8).

Gemäß Merkmal M1.9 wird die Maske (502) in Abhängigkeit von einer Pose

des Identifizierungs-Dokuments, d. h. abhängig von dessen Position und

Orientierung, und in Abhängigkeit von den erhaltenen Steuerdaten bestimmt

(vgl. OS, Abs. [0014], [0050] u. Fig. 6).

Das Verfahren umfasst ferner das Senden von zumindest Teilen der Bilddaten

mit veränderten Pixelwerten an einen zentralen Server (vgl. M1.1, M1.10).

Alle Merkmale des Patentanspruch 1 tragen zur Lösung der technischen

Aufgabe, die Schaffung einer sicheren Identifizierungs-Technik unter Schutz

der persönlichen Daten, bei.

5. Die Änderungen in den zuletzt beantragten Patentansprüchen sind zulässig

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind durch die ursprünglichen

Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 sowie der ursprünglich eingereichten

Beschreibung (Abs. [0025]) als zur Erfindung zugehörend offenbart.

Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 7.

Auch die abhängigen Patentansprüche beinhalten keine unzulässige

Änderung. Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

Die dem Zurückweisungsbeschluss zu Grunde liegende Druckschrift D5

befasst sich ebenfalls mit dem Senden von maskierten Bilddaten, die ein

Identifizierungs-Dokument abbilden, an einen Server (vgl. Abs. [0083]: the

image data may be outputted to the external apparatus via the data

communication by outputting the image data to the communication section 5.

und Abs. [0002]: an information medium such as a credit card or a driver’s

license in which personal information has been described. M1.1, M1.10).

Hierfür werden Bilddaten mit einer Kamera eines Benutzerendgeräts erfasst

(vgl. Abs. [0055]: a back side surface (upper side surface) of the document is

scanned by the second scanning section 22. […] the reflected light of the

document for each pixel, a Contact Image Sensor (CIS) which photoelectrically

converts the reflected light from the document received through the SELFOC

lens array and outputs an analog image signal, M1.2ohne gleiche Kamera). Ebenso

werden weitere Bilddaten von dem Identifizierungs-Dokument erfasst (vgl.

Abs. [0054]: The reflected light of the document is collected to a CCD 26 by

the imaging lens 25. An image on the front side surface of the document is

formed on the CCD 26. M1.3). Das Identifizierungs-Dokument wird erkannt

(vgl. Abs. [0079]: When the information medium is scanned by the image

scanning section 2, the identification section recognizes the circumference of

the information medium from the inputted image, and calculates the size of the

information medium. M1.6). Aus einer Bilderkennung der weiteren Bilddaten

werden Steuerdaten erhalten (vgl. Abs. [0079]: the control section 7

recognizes that the image of the information medium is inputted and executes

the protection function. M1.7). Hierbei werden Pixelwerte in den Bilddaten im

Bereich einer Maske verändert (vgl. Abs. [0082]: In the control section 7, the

image processing section fills in the specific area with a solid image or

overwrites the specific area with another image, M1.8). Diese Maske ist

abhängig von den Steuerdaten, die den Typ des Identifizierungs-Dokuments

festlegen (vgl. Abs. [0081]: The area determination section 63 determines the

specific area based on the type of the information medium. […] based on the

inputted image of the information medium, the position of the circumference is

known. The specific area is positionally fixed relative to the circumference.

Therefore, the area determination section 63 can determine the position of the

specific area in the inputted image. M1.9ohne Pose). Hierbei liest der Fachmann

mit, dass die Maske für die Vorderseite eine andere ist als für die Rückseite

und dass die Maske ebenfalls von der Pose abhängt (M1.9Rest).

Da die Auflösung der weiteren Bilddaten nicht so gering ist, dass sensible

Daten des Identifizierungselements nicht erkennbar sind (M1.4 und M1.5) und

die Bilddaten nicht mit ein und derselben Kamera aufgenommen werden

(M1.2gleiche Kamera), gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der

Druckschrift D5 als neu.

Auch die japanische Offenlegungssschrift D6 befasst sich mit einem Verfahren

zum Senden von maskierten Bildddaten von einem Identifizierungs-Dokument

(vgl. Übersetzung, Abs. [0012]: authentication device of the present invention

transmits mask information for masking the unnecessary portion of the subject

in the imaging apparatus, und Abs. [0059]: a license, a passport, an insurance

card, and a pension notebook, M1.1, M1.10). Es werden Bilddaten von dem

Identifizierungs-Dokument mit einer Kamera aufgenommen (vgl. Abs. [0018]:

the document for personal authentication captured by the imaging device

M1.2). Ebenso können weitere Bilddaten von dem Identifizierungs-Dokument

aufgenommen werden, deren Auflösung geringer ist (vgl. Anspruch 6:

determines the suitability of the image data on the basis of the characteristic

information indicating the characteristics of the image data obtained as a

result. i.V.m. Anspruch 8: the characteristic information of the image data is at

least one of the resolution, M1.3, M1.4 M1.5). Das Identifizierung-Dokument

wird erkannt und Steuerdaten für die Maske zum Maskieren erhalten (vgl.

Anspruch 5: inquiry means for inquiring the type of a document for personal

identification to be a subject, and a mask information retrieval means for

retrieving mask information corresponding to the kind of the document found

as a result of the inquiry by the inquiry means from the mask information

storage means, und Abs. [0054]: The correspondence information 65f is

information indicating a correspondence between the text data transmitted

from the portable telephone 40 and the character information described in the

document for personal identification. M1.6ohne weitere Bilddaten, M1.7ohne weitere

Bilddaten, M1.8).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt jedoch gegenüber der Druckschrift D6

als neu, da das Erkennen des Dokuments genau nicht auf den weiteren

Bilddaten mit geringer Auflösung basiert, sondern auf dem Erkennen des

Textes auf dem Dokument (vgl. Abs. [0054]). Demnach offenbart die

Druckschrift D6 die Merkmale M1.6 und M1.7 nur teilweise.

In der Druckschrift D2 wird das Identifizierungs-Dokument anhand eines

Barcodes oder eines Symbols erkannt (vgl. Abs. [0018]), so dass eine

Auswertung von niedrig aufgelösten Bildern nicht zum Ziel führen würde. Die

wissenschaftiche Veröffentlichung D7 beschreibt das Maskieren von

Gesichtern in Fotos oder Videoaufnahmen durch Bereiche mit sehr geringer

Auflösung, wobei die Informationen derart gespeichert sind, dass die

maskierte Information wiederhergestellt werden kann. Beide Schriften liegen

ferner ab.

Das Verfahren der Druckschrift D8 führt ebenfalls vom Gegenstand des

Patentanspruchs 1 weg. KFZ-Kennzeichen und Gesichter werden unkenntlich

gemacht, wobei lediglich Bilddaten mit guter Auflösung erfasst werden (M1.2).

Aus diesen wird die Information des KFZ-Kennzeichens extrahiert und die

Bereiche maskiert (vgl. Abs. [0038]). Aus Bilddaten mit hoher Auflösung

können Bilddaten mit niedriger Auflösung erzeugt und gespeichert werden

(vgl. Abs. [0040]). Ob ein KFZ-Kennzeichen als Indentifizierungs-Dokument

ausgelegt werden kann, ist für die Entscheidung nicht erheblich, da weitere

wesentliche Merkmale des Patentanspruchs fehlen: Das Identifizierungs-

Dokument wird nicht in den Bilddaten mit niedriger Auflösung (M1.3, M1.6)

erkannt und Maskierungssteuerdaten in Abhängigkeit hiervon erhalten (M1.7,

M1.9).

Analog zu beurteilen sind die Verfahren zur Unkenntlichmachung von

Bildinhalten der Druckschriften D1 (vgl. Fig. 4 und 5) und D3 (vgl. Abs. [0047]).

Die Druckschrift D4 befasst sich

lediglich mit der Verzerrung von

Bildabschnitten durch unterschiedliche Posen und könnte nur in Kombination

mit einer weiteren Druckschrift zum Merkmal M1.9 beitragen.

Somit sind keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale

des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs

1 ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, liegen die Verfahren der Druckschriften

D1 bis D4 sowie D7 und D8 zu fern vom Gegenstand des Patentsanspruchs

ab. Auch ausgehend von den verbleibenden Druckschriften gibt es keine

Veranlassung zum Anspruchsgegenstand zu gelangen:

Beim Verfahren der Druckschrift D5 wird das Identifizierungs-Dokument

anhand der aufgenommenen (hochaufgelösten) Bilddaten bestimmt und

hiermit die Maske ausgewählt. Für den Fachmann bestand keine

Veranlassung, ausgehend von diesem Verfahren weitere Bilddaten mit

derselben Kamera zu erfassen (M1.3Rest), die eine derart geringe Auflösung

haben, dass sensible Daten des Identifizierungs-Dokuments hierauf nicht

erkennbar sind (M1.4, M1.5).

Ausgehend von der Druckschrift D6, bei der weitere Bilddaten mit niedrigerer

Auflösung erfasst werden, werden diese aber genau nicht ausgewertet. Somit

fehlen die Merkmale und auch eine entsprechende Veranlassung, dass das

Erkennen des Identifizierungs-Dokuments und das Erhalten der Steuerdaten

auf Grundlage der niedrig aufgelösten Bilddaten vorgenommen wird (M1.6,

M1.7).

Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit und ist damit patentfähig.

8. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 ist ebenfalls

patentfähig (§ 1 - 5 PatG).

Das Benutzerendgerät des Patentanspruchs 7 weist die Mittel auf, die

eingerichtet sind, die Verfahrensschritte, die zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 beitragen, umzusetzen. Somit gilt auch der Gegenstand des

nebengeordneten Patentanspruchs 7 als neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

9. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 sind mit den gewährbaren

nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 ebenfalls patentfähig.

10. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen

zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der

Anmelderin

der Zurückweisungsbeschluss

der Prüfungsstelle

für

Klasse G 06 V des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein

Patent zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Flaschke

Dr. Nielsen

Dr. Schenkl