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BPatG Beschluss vom 27.11.2024 – 9 W (pat) 7/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:271124B9Wpat7.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 7/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:271124B9Wpat7.22.0
betreffend das Patent 10 2014 210 196
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 27. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing.
Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. November 2021 aufgehoben und das Patent 10 2014 210 196 mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten,
-
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit
Schriftsatz vom 20. November 2024 sowie
-
Beschreibungsseiten 1 bis 30 wie eingereicht in der mündlichen
Verhandlung am 27. November 2024,
-
Zeichnungen Figuren 1 bis 27 wie erteilt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 28. Mai 2014 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen
Priorität 13/931,027 vom 28. Juni 2013 angemeldeten Patents ist unter der Nummer
10 2014 210 196 mit der Bezeichnung
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
am 20. Dezember 2018 veröffentlicht worden. Dagegen richtet sich der beim
Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) erhobene Einspruch der
Einsprechenden mit Schriftsatz vom 20. September 2019,
in dem sie die
Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG und § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
(mangelnde erfinderische Tätigkeit und unzureichend deutliche Offenbarung)
geltend macht. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer Anhörung
verzichtet hatten (Schriftsatz der Patentinhaberin vom 22. Juni 2021 und Schriftsatz
der Einsprechenden vom 18. November 2021), hat die Patentabteilung 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das Patent mit
Beschluss vom 23. November 2021in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen der Einsprechenden am 13. Januar 2022 zugestellten Beschluss
richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vom
9. Februar 2022.
Am 29. August 2024 hat der erkennende Senat mit Zwischenbescheid auf die mit
Beschwerdeeingang zwar in Aussicht gestellte aber bis dato ausgebliebene
Beschwerdebegründung eine derartige angeregt und u.a. mit vorläufiger
Auffassung kundgetan, dass der ausführbare und ursprünglich offenbarte
Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu sei. Eine erfinderische Tätigkeit könne
hingegen in Frage gestellt werden, ausgehend jeweils von der Lehre der Anlage
bzw. Druckschrift
D1
Produktinformation: Avid Disc Brake Caliper Mounting Bracket/Spacer
Information. Firmenschrift Fa. S… mit Vermerk © 2012 oder
D13 DE 600 00 637 T2
i.V.m. Fachwissen, belegt beispielsweise durch eine der Druckschriften
D32 EP 1 744 948 B1 oder
D5 DE 20 2004 003 799 U1.
Überdies hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er die Druckschriften
D31 DE 10 2011 110 795 A1
und D32 nach vorläufiger Auffassung als relevanten Stand der Technik ansehe,
deren Einführung in das Verfahren die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
im vorinstanzlichen Einspruchsverfahren beanstandet hatte, da sie ihrer Meinung
nach verspätet vorgelegt worden seien.
Mit Schriftsatz
vom
30. Oktober 2024
hat
die Einsprechende
und
Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde ausgeführt, dass die
Fassung des Patentanspruchs 1 einen Gegenstand definiere, der nicht ausführbar
sei. Denn die in diesem Anspruch verwendete Formulierung „Radialrichtung der
Bremsscheibe“ weiche ab von einer aus der Mathematik bekannten Definition,
wonach die Radialrichtung immer vom Ursprung, hier: von der Drehachse der
Bremsscheibe, weg zeigend sei, wohingegen die Richtung, in welcher die
Durchgangslöcher beabstandet angeordnet seien und worauf sich diese
Formulierung beziehe, eben nicht durch die Drehachse der Bremsscheibe verlaufe.
Eine mangelnde Ausführbarkeit macht sie auch aufgrund des Wortes „zwischen“
geltend,
das
die
Anordnung
von
Durchgangslöchern
zu
Befestigungsdurchgangslöchern definiere, da
ihrer Auffassung nach die
Durchgangslöcher zumindest nicht
in
jeder Sichtachse zwischen den
Befestigungsdurchgangslöchern, sondern neben ihnen verortet seien.
Hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 in erteilter Fassung
(nachfolgend Hauptantrag) verweist die Einsprechende und Beschwerdeführerin
u.a. auf die Druckschrift D13 gemäß einer ersten Ausführungsform.
Zur erfinderischen Tätigkeit verweist die Beschwerdeführerin des Weiteren auf
Kombinationen u.a. ausgehend von der Anlage D1 mit mehreren dort dargestellten
Ausführungsvarianten auch unter Berücksichtigung von den Druckschriften D5 oder
D32. Es sei auch eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von der
Druckschrift D13 gemäß einer dritten Ausführungsform in Kombination mit der
Anlage D1 oder der Druckschrift D31 festzustellen, ebenso ausgehend von der
Druckschrift D13 gemäß einer zweiten Ausführungsform i.V.m. der Druckschrift
D31.
Ferner hat sie eine fehlende erfinderische Tätigkeit geltend gemacht, jeweils
ausgehend von den nachfolgend genannten Druckschriften i.V.m. Fachwissen:
D11 EP 2 444 309 A1,
D2 Montageanleitung S1…, mit Vermerk © 2010,
D3 Montageanleitung Magura, mit Vermerk © 2012 bzw. 03.2012 und
der Druckschrift D5. Überdies machte sie eine fehlende erfinderische Tätigkeit
geltend ausgehend von der Druckschrift D11 i.V.m. der Druckschrift D31.
Im Übrigen ist sie der Meinung, dass die Gegenstände der Unteransprüche 2 und 3
nicht ursprünglich offenbart seien und der Gegenstand des Unteranspruchs 5 nicht
ausführbar sei.
Mit Schriftsatz
vom 20. November 2024
ist die Patentinhaberin und
Beschwerdegegnerin sämtlichen Angriffen entgegengetreten und hat überdies
Anspruchssätze zu insgesamt sieben Hilfsanträgen eingereicht.
Ferner hat sie zur Illustrierung des Internationalen und des Postmount Standards
eine Anlage
F1 BARZEL, Peter; BOLLSCHWEILER, Michael; SMOLIK, Hans-
Christian: Die neue Fahrradtechnik: Material, Konstruktion, Fertigung.
Bielefeld, BVA, 2008, S. 275 und 276
zur Akte gereicht.
In
der mündlichen Verhandlung
am
27. November 2024
zog
die
Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin die bisherigen Hilfsanträge 5 bis 7
zurück und überreichte geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 30.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 23. November 2021 aufzuheben und das Patent
10 2014 210 196 vollumfänglich zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit
folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1,
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2,
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 20. November 2024 sowie der
Beschreibungsseiten 1 bis 30 wie eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung am 27. November 2024 sowie der Zeichnungen Figuren 1 bis
27 wie erteilt.
Die Patentansprüche 1 bis 5 in erteilter Fassung (Hauptantrag) lauten:
1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend:
einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine
Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie
um eine Drehachse (A1) drehbar ist;
ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den
Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14)
befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der
Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510)
in einer
Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,
wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131, 530)
umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist,
das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer
zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und
das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste
Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das
Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen
(14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131,
530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten
Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1)
unterscheidet;
ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den
Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,
wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132,
532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und
ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den
Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,
wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136,
536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft und
das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532)
beabstandet angeordnet ist,
wobei
das
Grundbauteil
(120,
420,
520)
ein
erstes
Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil
(151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen
(14) befestigt wird, und
ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites
Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520)
am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und
wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch
(125) vom ersten
Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist und
das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136,
536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem
zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind,
wobei
der Abstand
zwischen
der Mitte
(C11)
des
ersten
Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten
Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte
(C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13)
des zweiten Durchgangslochs (136, 536).
2. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (500) nach Anspruch 1, wobei der
Bremssattel (510) einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst und das
erste Kopplungsbauteil (541) einen Flüssigkeitskanal (495) bereitstellt, der so
konfiguriert
ist, dass er mit dem Bremssattelflüssigkeitskanal
(58)
kommuniziert.
3. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400) nach Anspruch 1, wobei
der Bremssattel (410) einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst,
das Grundbauteil (420) ein zusätzliches Durchgangsloch (432) umfasst, durch
das
ein Flüssigkeitskommunikationsbauteil
(490),
das mit
dem
Bremssattelflüssigkeitskanal (58) in Flüssigkeitskommunikation steht, verläuft,
und
das zusätzliche Durchgangsloch (432) in einer mittleren Position zwischen
dem ersten Durchgangsloch (132) und dem zweiten Durchgangsloch (136)
angeordnet ist.
4. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100) nach Anspruch 1, wobei
der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine zweite
Gewindebohrung (118) umfasst,
das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142) umfasst,
das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146) umfasst,
in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am
Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das
erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist
und das zweite Außengewinde (146) durch das zweite Durchgangsloch (136)
in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist, und
in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am
Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das
zweite Durchgangsloch (136) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt
ist und das zweite Außengewinde (146) durch das erste Durchgangsloch (132)
in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist.
5. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100) nach Anspruch 1, wobei sich das
erste
Befestigungsdurchgangsloch
(124)
und
das
zweite
Befestigungsdurchgangsloch (125) in einem Zustand, wo das Grundbauteil
(120) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in Achsenrichtung (D2) der
Bremsscheibe (50) erstrecken.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (die Änderung gegenüber der
erteilten Fassung ist kenntlich gemacht):
1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend:
einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine
Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie
um eine Drehachse (A1) drehbar ist;
ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den
Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14)
befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der
Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510)
in einer
Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,
wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129)
umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert ist,
dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem
Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert,
wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Hauptkörper (121), einen ersten
Endabschnitt (122) und einen zweiten Endabschnitt (123) umfasst und der
Hauptkörper (121), der erste Endabschnitt (122) und der zweite Endabschnitt
(123) integral als einstückiges unitäres Bauteil vorgesehen sind,
wobei der erste Endabschnitt (122) an einem Ende des Hauptkörpers (121)
und der zweite Endabschnitt (123) an dem anderen Ende des Hauptkörpers
(121) angeordnet ist,
wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131, 530)
umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist,
das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer
zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und
das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste
Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das
Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen
(14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131,
530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten
Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1)
unterscheidet;
ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den
Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,
wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132,
532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und
ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den
Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,
wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136,
536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft und
das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532)
beabstandet angeordnet ist,
wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch (136)
am Hauptkörper (121) vorgesehen sind,
wobei
das
Grundbauteil
(120,
420,
520)
ein
erstes
Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil
(151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, und
ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites
Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520)
am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und
wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) am ersten Endabschnitt
(122) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) am zweiten
Endabschnitt (123) vorgesehen ist,
wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch
(125) vom ersten
Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist und
das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136,
536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem
zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind,
wobei
der Abstand
zwischen
der Mitte
(C11)
des
ersten
Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten
Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte
(C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13)
des zweiten Durchgangslochs (136, 536).
Hieran schließen sich die jeweils unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 5 an, die wortidentisch sind zu denjenigen in erteilter Fassung.
Hilfsantrag 2 entspricht Hilfsantrag 1, dessen Patentanspruch 1 gegenüber
demjenigen des Hilfsantrags 1 um folgendes Merkmal ergänzt ist:
wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) und das zweite
Befestigungsdurchgangsloch
(125)
senkrecht
zur Rahmen-seitigen
Kontaktfläche (129) sind
Hilfsantrag 3 entspricht Hilfsantrag 2, dessen Patentanspruch 1 gegenüber
demjenigen des Hilfsantrags 2 um folgendes Merkmal ergänzt ist:
wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch
(136) parallel zum ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und zum
zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) sind
Hilfsantrag 4 entspricht Hilfsantrag 1, dessen Patentanspruch 1 gegenüber
demjenigen des Hilfsantrags 1 um folgende Merkmale ergänzt ist:
wobei der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine
zweite Gewindebohrung (118) umfasst,
das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142)
umfasst,
das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146)
umfasst,
in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung
am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142)
durch das erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung
(117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das
zweite Durchgangsloch (136) in die zweite Gewindebohrung (118)
geschraubt ist, und
in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten
Ausrichtung am Fahrradrahmen
(14) befestigt
ist, das erste
Außengewinde (142) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die
erste Gewindebohrung
(117) geschraubt
ist und das zweite
Außengewinde (146) durch das erste Durchgangsloch (132) in die
zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist
Des Weiteren ist Anspruch 4 gestrichen und der ursprüngliche Anspruch 5 als neuer
Anspruch 4 hinsichtlich seines geänderten Rückbezuges angepasst.
Folgende weitere Unterlagen fanden im Verfahren als Entgegenhaltungen bzw. zur
Stützung der jeweiligen Argumentation Berücksichtigung:
D1* Fotografien zur Erläuterung von Dokument D1
(nach Zeitrang des Streitpatents erstellt),
D4 DE 202 17 346 U1,
D6 US 2013 / 0 133 991 A1,
D7 DE 10 2008 014 890 A1,
D8 US 6 945 369 B1,
D9 US 6 148 964 A,
D10 US 2013 / 0 048 444 A1,
D12 DE 603 12 359 T2,
D14 JP H06- 56 064 A,
D14T engl. Übersetzung der Druckschrift D14,
D15 JP H11- 105 520 A,
D15T engl. Übersetzung der Druckschrift D15,
D16 JP 2008- 196 703 A,
D16T engl. Übersetzung der Druckschrift D16,
D17 GB 782 228 A,
D18 JP 2008- 232 381 A,
D18T engl. Übersetzung der Druckschrift D18,
D19 US 3 854 216 A,
D20 US 3 922 929 A,
D21 JP 2000- 249 173 A,
D21T engl. Übersetzung der Druckschrift D21,
D22 US 1 227 743 A,
D23 US 5 743 546 A,
D24 US 5 846 148 A,
D25 US 8 574 105 B2,
D26 WO 99/ 67 125 A1,
D27 JP S59- 169 289 U,
D28 JP S62- 105 861 U,
D29 JP 2003- 65 369 A,
D29T engl. Übersetzung der Druckschrift D29,
D30 JP 2009- 73 346 A und
D30T engl. Übersetzung der Druckschrift D30.
Wegen des Wortlauts der Unterlagen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch sonst
zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten
Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 führt.
Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich der übrigen Anträge, hier des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 zurückzuweisen. Denn die Gegenstände
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 sind nicht
patentfähig.
2.
Der auf die Widerrufsgründe
fehlender Patentfähigkeit entsprechend
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger
Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG gestützte
Einspruch ist zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel
gezogen.
Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts
keinen Mangel; dahingehende Einwendungen
hat die
Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.
3.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift
DE 10 2014 210 196 B4 (im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet) eine Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit.
Die SPS führt in den Abs. [0002] und [0003] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer
beliebteren Form der Freizeitbeschäftigung sowie das Fahrrad selbst zu einem
Transportmittel werde. Überdies sei Fahrradfahren zu einem sehr beliebten
Leistungssport für sowohl Amateure als auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun
als Freizeitbeschäftigung, für den Transport oder Wettkampf verwendet werde, die
Fahrradindustrie verbessere kontinuierlich die verschiedenen Komponenten des
Fahrrads. Eine Komponente, die umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-
Bremsvorrichtung. Genauer gesagt seien Fahrräder in den letzten Jahren mit
Scheibenbremsvorrichtungen ausgestattet worden. Solche Scheibenbremsvorrichtungen seien beispielsweise in den Druckschriften D11 und D12 gezeigt.
Eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einstellbarem Bremssattel
sei
beispielsweise aus der Druckschrift D13 bekannt. Hier könne der Bremssattel in
einer Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt werden und in dieser Ausrichtung in
seiner Lage relativ zur Bremsscheibe eingestellt werden.
Dem angegriffenen Patent liege die dem Abs. [0004] der SPS entnehmbare
Aufgabe
zugrunde,
eine
verbesserte
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
bereitzustellen.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering
der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen,
insbesondere für Fahrräder, verfügt.
5.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich
aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung
noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs
festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der
Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei
unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen
Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf
ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR
2008, 779 – Mehrgangnabe). Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und
Funktionsangaben den Gegenstand eines Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den
angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränken. Sie definieren
den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so
ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder
die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den
angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. (BGH, GRUR
2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 –
Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse)
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts ist nachstehend der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer
Merkmalsgliederung wiedergegeben, die mit der von der Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 eingereichten Gliederung übereinstimmt:
M1
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend:
M2
einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine
Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass
sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist;
M3.1 ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den
Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14)
befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1)
der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510) in einer
Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,
M3.2 wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131,
530) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist,
M3.3 das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer
zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und
M3.4 das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste
Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das
Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen
(14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131,
530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten
Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1)
unterscheidet;
M4.1 ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den
Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,
wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132,
532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und
M4.2 ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den
Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,
wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136,
536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft
und
M4.3 das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532)
beabstandet angeordnet ist,
M5.1 wobei
das
Grundbauteil
(120,
420,
520)
Befestigungsdurchgangsloch
(124),
durch
das
ein
ein
erstes
erstes
Befestigungsbauteil (151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420,
520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, und
M5.2 ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites
Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420,
520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und
M5.3 wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch
(125) vom ersten
Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist
und
M5.4 das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136,
536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem
zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind,
M6
wobei der Abstand
zwischen der Mitte
(C11) des ersten
Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten
Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte
(C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13)
des zweiten Durchgangslochs (136, 536).
In der erteilten Fassung des Streitpatents wird eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
(Merkmal M1) beansprucht mit in einer insoweit nicht abschließenden Aufzählung
genannten und der Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnenden
Baugruppen oder Bestandteilen, nämlich einen Bremssattel, ein Grundbauteil,
sowie erste und zweite Kopplungsbauteile, dem Merkmal M2 bzw. den
Merkmalsgruppen M3* und M4* entsprechend.
Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden
Merkmals M2, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand
nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere
Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den Anpressdruck der Beläge
auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder fluidische Druckquelle sowie
entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit.
Abb. 1: Fig. 4 der Streitpatentschrift
In einem ersten Ausführungsbeispiel ist die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100
(dieses und die nachfolgend eingefügten Bezugszeichen nehmen lediglich Bezug
auf die vorstehend eingeblendete Fig. 4, an der die streitpatentgegenständliche
Baueinheit beispielhaft in dieser ersten Ausführungsform aufgezeigt ist) an einem
ebenfalls nicht der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100
zuzuordnenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an einer Vorderradgabel 40 des
Fahrradrahmens 14, befestigt (vgl. z. Bsp. Abs. [0017]). Insoweit liegt, bei betätigter
Bremse, die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe
und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen
Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren
nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu betrachtenden
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere
Bestandteile neben den vorgenannten Baugruppen und Bestandteilen Bremssattel,
Grundbauteil und den beiden Kopplungsbauteilen
in den beanspruchten
Gegenstand miteinzubeziehen.
Das Grundbauteil 120, dem keine konkrete körperlich strukturelle Ausgestaltung
zugeschrieben ist, weist gemäß Merkmal M3.2 einen zumindest funktional mittelbar
an ihm befestigten oder an ihm ausgebildeten Kopplungsabschnitt 131 auf, an den
der Bremssattel 110 gekoppelt ist. Mithin umfasst das Grundbauteil dem Wortsinn
„abschnitt“ und der Gesamtoffenbarung der SPS entsprechend einen zwar ebenfalls
nicht weiter definierten, jedoch funktional von ihm – als Kopplungsabschnitt
bezeichneten – untrennbaren Teilbereich des Grundbauteils.
Die Merkmalsgruppe M4* benennt erste und zweite Durchgangslöcher, die dem
Kopplungsabschnitt des Grundbauteils zugeschrieben sind und die in einer
sogenannten Radialrichtung voneinander beabstandet sind. Mit Bezugnahme auf
das Teilmerkmal des Merkmals M3.1, wonach eine Anordnung des Bremssattels in
Bezug gesetzt ist zu einer Radialrichtung D1 der Bremsscheibe, und auf die hier
beispielhaft gezeigte Ausführungsform, erschließt sich für den zuständigen
Fachmann zwanglos unter der Radialrichtung D1 eine sich entlang am
Fahrradrahmen, wie der Vorderradgabel, erstreckende Längsrichtung. Absatz
[0022] führt dazu aus, dass sich das Grundbauteil 120 in einer Längsrichtung D3
erstreckt. Die Längsrichtung D3 des Grundbauteils 120 ist in einem Zustand, in dem
das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 befestigt ist, im Wesentlichen
parallel zur Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50. Insoweit sind an dem
zumindest implizit in einer Längsrichtung sich erstreckenden Kopplungsabschnitt
des Grundbauteils die Durchgangslöcher in Längsrichtung bzw., wenn an der
Vorderradgabel verbaut, in der Radialrichtung der Bremsscheibe beabstandet
voneinander angeordnet; vgl. auch die in der vorstehenden Abb. 1 eingetragenen
Bezugszeichen D1 und D3, die beide auf die mit nur einem einzigen Doppelpfeil
gekennzeichnete gleiche Richtung entlang der Vorderradgabel verweisen. Auch
wenn das Ausführungsbeispiel Durchgangslöcher mit einer in Fahrtrichtung dazu
gesehenen Orientierung zeigt, überlässt der Patentanspruch sowohl die
Orientierung als auch die Formgebung und die Dimensionierung der
Durchgangslöcher der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns.
Wie vorstehend bereits dargelegt, dient der Kopplungsabschnitt der Kopplung des
Bremssattels am Grundbauteil. Hierzu sind die ersten und zweiten
Kopplungsbauteile vorgesehen, die jeweils so konfiguriert sind, dass sie den
Bremssattel
an
das Grundbauteil
koppeln. Gemäß
vorstehendem
Ausführungsbeispiel sind als Kopplungsbauteile 141, 145 Senkkopfschrauben mit
Außengewinde 142, 146 vorgesehen (vgl. Abs. [0026]), die sich durch die
Durchgangslöcher 132, 136 erstrecken und in Innengewinde 117, 118 des
Bremssattels 110 geschraubt sind (vgl. Abs. [0032]).
Neben dem Durchgangslöcher aufweisenden Kopplungsabschnitt weist das
Grundbauteil dem Merkmalskomplex M5*
folgend weitere und von dem
vorhergehenden zu unterscheidende Abschnitte mit darin angeordneten
Befestigungsdurchgangslöchern auf, wobei die letztgenannten Löcher ebenfalls in
Radialrichtung, wenn an der Vorderradgabel verbaut, bzw. in Längsrichtung des
Grundbauteils beabstandet voneinander angeordnet sind, bei ebenfalls
grundsätzlich ins Belieben des Fachmanns gelegten Orientierung der Löcher. Dabei
wird er sich sowohl an entsprechenden Standards (vgl. beispielhaft die von der
Patentinhaberin ins Verfahren eingeführte Literaturstelle F1, in der auf den
„Internationalen Standard“ und auf den „Postmount Standard“ – wie
im
Ausführungsbeispiel – verwiesen ist), aber auch darüber hinaus an weiteren
technisch sinnvollen, aber eben nicht genormten Anbindungsmöglichkeiten an
einen Fahrradrahmen orientieren, denn die SPS verhält sich dazu nicht.
Diese Abschnitte
des Grundbauteils
bzw.
die
darin
angeordneten
Befestigungsdurchgangslöcher dienen der Befestigung des Grundbauteils am
Fahrradrahmen und insoweit auch der Befestigung des an den Kopplungsabschnitt
des Grundbauteils gekoppelten Bremssattels. Mit Merkmal M5.4 wird darüber
hinaus festgelegt, dass die Durchgangslöcher des Kopplungsabschnitts (in
Radialrichtung D1 der Bremsscheibe bzw. in Längsrichtung D3 des Grundbauteils)
zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch und dem
zweiten
Befestigungsdurchgangloch angeordnet sind, mithin sind die vier Löcher, deren
Orientierung, Formgebung und Dimensionierung dem Fachmann obliegt (a.a.O.), in
Längsrichtung des Grundbauteils angeordnet, mit zwei im Vergleich zu den beiden
in Längsrichtung des Grundbauteils beabstandeten Durchgangslöchern
in
Längsrichtung weiter außenliegenden Befestigungsdurchgangslöchern.
Die weiter außenliegenden, die Befestigungsdurchgangslöcher aufweisenden
Abschnitte – gemäß Ausführungsbeispiel als erste und zweite Endabschnitte 122,
123 bezeichnet –, die der Befestigung des Grundbauteils bzw. mittelbar des
Bremssattels am Fahrradrahmen bzw. an der Vorderradgabel dienen, sind mit ihren
Befestigungsdurchgangslöchern derart hergerichtet, dass durch diese erste und
zweite, nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörende Befestigungsbauteile
verlaufen. Als Beispiel für derartige Befestigungsbauteile 151, 155 schlägt die SPS
Innensechskantschrauben mit Außengewinde 152, 156 vor, die durchgesteckt
durch die Befestigungsdurchgangslöcher 124, 125 mit Innengewinden 43, 44 in der
Vorderradgabel 40 verschraubt werden können (vgl. Abs. [0029], [0030]).
Die innenliegenden Durchgangslöcher sind in Bezug auf die außenliegenden
Befestigungsdurchgangslöcher asymmetrisch angeordnet. Denn mit Merkmal M6
ist ein Abstand zwischen der Mitte C11 des ersten Befestigungsdurchgangslochs
124 und der Mitte C12 des ersten Durchgangslochs 132 sowie ein weiterer Abstand
zwischen der Mitte C14 des zweiten Befestigungsdurchgangslochs 125 und der
Mitte C13 des zweiten Durchgangslochs 136 definiert, wobei diese Abstände
ungleich sind (vgl. ergänzend Fig. 6C).
Mit den vorstehend genannten körperlich strukturellen Besonderheiten der Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit stellt sich der in Merkmal M3.1 postulierte, breit gehaltene
Erfolg unmittelbar ein, wonach die Relativlage zwischen der Drehachse der
Bremsscheibe und dem am – nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden –
Fahrrad, wie etwa an der Vorderradgabel, verbauten Bremssattel
in der
Radialrichtung einstellbar ist. Ebenso auch der in Merkmal M3.4 i.V.m Merkmal
M3.3 enger gefasste Erfolg auf lediglich zwei unterschiedliche Einstellungen, die
sich durch die dortige Definition ergeben, wonach das Grundbauteil mit einer ersten
Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt und so
konfiguriert ist, dass sich eine erste Position des Kopplungsabschnitts in einem
Zustand, in dem das Grundbauteil mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen
befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts in einem Zustand,
in dem das Grundbauteil mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt
ist, in der Radialrichtung unterscheidet. Denn je nachdem, in welcher Ausrichtung
das Grundbauteil an dem nicht zur beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
gehörenden Fahrradrahmen befestigt wird, stellt sich entweder ein erster oder durch
Umdrehen des Grundbauteils um 180° aufgrund des mit Merkmal M6 definierten
asymmetrischen Lochmusters des Grundbauteils ein zweiter, vom ersten Abstand
zu unterscheidender Abstand des Bremssattels zur Drehachse ein. Insoweit ist die
beanspruchte, gemäß streitpatentgemäßer Aufgabenstellung verbesserte Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit geeignet an Fahrrädern, wie z. Bsp. an Vorderradgabeln,
befestigt werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder-) Rädern möglich
ist, die je nach Verwendungszweck zwei unterschiedliche Bremsscheibendurchmesser aufweisen, ohne dabei zusätzliche oder geänderte Adapter oder
anderweitige Bauteile verwenden zu müssen. Es werden im Übrigen keine
quantitativen Unterscheidungen hinsichtlich der unterschiedlichen Bremsscheibendurchmesser angegeben (vgl. Abs. [0017], letzter Satz).
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Eine
für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung des beanspruchten
Gegenstandes ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und
ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs
aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen,
dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, vgl. BGH GRUR 1980, 166 –
Doppelachsaggregat. Es
ist daher nicht erforderlich, dass bereits der
Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält.
Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben
der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann,
vgl. BGH GRUR 1998, 899
- Alpinski; BGH GRUR 2003, 223 –
Kupplungsvorrichtung
II; BGH GRUR 2010, 901 – polymerisierbare
Zementmischung. Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung
erfordert es hierbei nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle
denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen,
zu erzielen sind. Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend
offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt,
vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015 – X ZR 67/13, juris. Die Erfindung ist aber auch
dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben
dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er
mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung
erfolgreich auszuführen. Es ist daher nicht erforderlich, dass mindestens eine
praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig
offenbart ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes
erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe
orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann, vgl. BGH, GRUR 2010, 916,
insb. Rn. 17- Klammernahtgerät.
Wie die Patentabteilung des DPMA daher zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus
der Gesamtoffenbarung des Streitpatents der Sinngehalt der beiden
Begrifflichkeiten „Radialrichtung der Bremsscheibe“ und „zwischen“ im Hinblick auf
die Verortung der Durchgangslöcher und Befestigungsdurchgangslöcher, bzw.
deren Beziehungen zueinander.
Denn der Fachmann kann dies unmittelbar dem Streitpatent in eindeutiger Weise
entnehmen und die insbesondere in Abs. [0022] i.V.m Fig. 4 (vgl. Abb. 1)
diesbezüglich konkretisierte Lehre in die Realität umsetzen, (vgl. auch vorstehende
Ausführungen unter Ziffer
II.5.).
Insofern dürften die Einlassungen der
Einsprechenden, wonach die Radialrichtung im Sinne des Streitpatents nicht der
exakten mathematischen Definition entspreche und die Durchgangslöcher nicht in
jeder Sichtachse zwischen den Befestigungsdurchgangslöchern lägen, nicht eine
fehlende Ausführbarkeit, sondern lediglich die Breite des Anspruchs belegen. Im
Übrigen stellen Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe somit
gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube;
BGH GRUR 2021, 942, Rn. 21 – Anhängerkupplung II).
7.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht patentfähig
im Sinne des § 1 PatG.
Die Entgegenhaltung D1
ist eine aus dem Jahre 2012 stammende
Produktinformation „Avid Disc brake caliper mounting bracket/spacer information“
(Avid Scheibenbremssattelhalterung und Abstandshalterinformation) und zeigt u.a.
eine in der nachfolgenden Abb. 2 wiedergegebene Einbausituation für den sog. IS
Mount:
Abb. 2: Einbausituation zum IS Mount der Entgegenhaltung D1
Daraus geht eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einem Bremssattel (rechts in
Abb. 2) und einem mittels als Schrauben ausgeführten Kopplungsbauteilen mit ihm
verbundenen Grundbauteil (IS Bracket, in Abb. 2 geschwärzt dargestellt) hervor.
Die ohnehin nicht mit dem Streitpatent beanspruchte Bremsscheibe samt deren
Drehachse liest der Fachmann aus der Gesamtoffenbarung der Entgegenhaltung
D1 problemlos mit, womit die Merkmale M1 und M2 offenbart sind. Das
Grundbauteil ist ersichtlich so konfiguriert, dass es im Sinne des ersten
Teilmerkmals des Merkmals M3.1 an den Bremssattel gekoppelt und mittels der
weiteren, als Schrauben ausgebildeten Befestigungsbauteile (links in Abb. 2) am
Fahrradrahmen befestigt werden
kann, wobei es erkennbar einen
Kopplungsabschnitt im Sinne des Merkmals M3.2 aufweist, an den der Bremssattel
gekoppelt ist.
Weiterhin zeigt die Entgegenhaltung D1 die sich auf den IS Mount beziehende, in
der nachfolgenden Abb. 3 dargestellte Bauteilgruppe L:
Abb. 3: Bauteilgruppe L der Entgegenhaltung D1
Dieser Darstellung entnimmt der Fachmann ein asymmetrisches Lochmuster im
Grundbauteil im Sinne des Merkmals M6, welches zu der mit dem verbleibenden
Teilmerkmal des Merkmals M3.1 (Relativlage des Bremssattels) und dem Merkmal
M3.4 i.V.m Merkmal M3.3 (erste und zweite Positionen des Kopplungsabschnittes
in jeweils einer ersten und zweiten Ausrichtung des Grundbauteils) geforderten
Eignung führt, wobei diese beiden Ausrichtungen lediglich durch eine um 180°-
gedrehte Anordnung des Grundbauteils bzw. Adapters als Schnittstelle zwischen
Bremssattel und Fahrradrahmen bewirkt werden. Denn diesem Grundbauteil sind
mit seinem asymmetrischen Lochbild, eine reale Einbausituation vorausgesetzt,
zumindest zwei Anbringungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Orientierungen
zur Raddrehachse inhärent. So ist ohne weiteres und unmittelbar zu unterstellen,
dass auch der IS-Mount gemäß der Entgegenhaltung D1 die Eignung besitzt, den
Bremssattel in zwei unterschiedlichen radialen Abständen zur Drehachse der
Bremsscheibe anzuordnen zur Erfüllung der anspruchsgemäßen Aufgabe.
Auch wenn man der Patentinhaberin zustimmte, dass die Entgegenhaltung D1 eine
Montageanleitung zur Anbindung eines Bremssattels an standardisiert ausgebildete
Fahrradrahmen (vgl. Anlage F1) sei, der keine gegenüber der vorgegebenen
Orientierung des Grundbauteils
IS Bracket geänderte (um 180° gedrehte)
Orientierung zu entnehmen sei, kommt es darauf jedenfalls nicht an. Denn der
Anspruch verhält sich nicht zu einem System bestehend aus einem Fahrradrahmen,
Grundbauteil, Kopplungsbauteilen und Bremssattel, sondern nur zu einer
Baueinheit bestehend aus den zuletzt genannten Komponenten unabhängig von
einem Fahrradrahmen. Insoweit orientiert sich der zuständige Fachmann auch nur
an der Offenbarung, die ihm die Entgegenhaltung D1 zu der beanspruchten
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gibt.
Weiterhin gehen aus der in obiger Abb. 3 gezeigten Darstellung der Bauteilgruppe L
- wie oben erwähnt - zwei als Schrauben ausgebildete Kopplungsbauteile im Sinne
der wesentlichen Teilmerkmale der Merkmale M4.1 und M4.2 hervor, die darüber
hinaus so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel an das Grundbauteil koppeln,
wobei der Kopplungsabschnitt des Grundbauteils zwei Löcher umfasst, durch die
die Kopplungsbauteile verlaufen. Die beiden Kopplungsbauteile sind auch
erkennbar gemäß Merkmal M4.3 in Radialrichtung voneinander beabstandet
angeordnet.
Allerdings sind dem Grundbauteil der Entgegenhaltung D1 keine Durchgangslöcher
in dem Kopplungsabschnitt gemäß den verbleibenden Teilmerkmalen der Merkmale
M4.1 und M4.2 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr weist der
Bremssattel Durchgangslöcher auf, durch die die in der Abb. 3 gut ersichtlichen
Schrauben geführt werden. Wie jedoch die Anbindung im Grundbauteil selbst
ausgestaltet ist, offenbaren die vorgenannten Unterlagen nicht direkt.
Weiterhin umfasst gemäß obiger Abb. 3 das Grundbauteil im Sinne der Merkmale
M5.1 und M5.2 zwei Befestigungsdurchgangslöcher, durch die zwei als Schrauben
ausgebildete Befestigungsbauteile verlaufen, wodurch das Grundbauteil am
Fahrradrahmen befestigt wird. Die beiden Befestigungsdurchgangslöcher sind auch
erkennbar gemäß Merkmal M5.3 in Radialrichtung voneinander beabstandet
angeordnet.
Allerdings sind die zweifelsohne im Grundbauteil vorhandenen Löcher, in die die
Schrauben zum Koppeln von Bremssattel und Grundbauteil greifen, nicht gemäß
Merkmal M5.4 zwischen den Befestigungsdurchgangslöchern angeordnet, durch
die die Befestigungsbauteile zur Befestigung der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
am Fahrradrahmen geführt sind. Denn diese Befestigungsdurchgangslöcher
befinden sich, wie aus den vorstehenden Abb. 2 und 3 ersichtlich, an den distalen
Enden des sich in Längsrichtung, bzw. wenn am Fahrradrahmen verbaut, sich in
Radialrichtung der Bremsscheibe erstreckenden Grundbauteils.
Aufgrund der nicht unmittelbar offenbarten o.g. Teilmerkmale M4.1 und M4.2 bzw.
des Merkmals M5.4 kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag zumindest als neu gegenüber der mit der Entgegenhaltung D1 (IS-
Mount gemäß Bauteilgruppe L) offenbarten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gelten.
Die Teilmerkmale der Merkmale M4.1 und M4.2 können jedoch eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründen, denn gewindeaufweisende Durchgangsbohrungen
dürften ebenso sinnfällig sein wie gewindeaufweisende Sacklochbohrungen. Der
Fachmann dürfte insoweit gehalten sein, die fehlende Offenbarung in der
Entgegenhaltung D1, die eben nur eine der beiden vorgenannten Varianten zulässt,
zwanglos, gleichsam ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu ergänzen. Dies
eben auch mit der erstgenannten Alternative, bei der in sinnfälliger Weise eine
materialoptimierte Auslegung erfolgen wird, bei der jeweils die über die gesamte mit
Gewinde versehene Bohrlochlänge zur Krafteinleitung mit dem als Schraube
ausgebildeten Kopplungsbauteil
in Verbindung steht, mithin das
jeweilige
Kopplungsbauteil
i.W. vollständig durch das Durchgangsloch verläuft. Der
weitergehende Einwand der Patentinhaberin, dass Durchgangsbohrungen keine
Gewindebohrungen seien, kann nicht durchgreifen. Denn die SPS verhält sich
insbesondere zur Formgebung der Durchgangslöcher nicht, insoweit verändert ein
in der Wandung einer Durchgangsöffnung ausgebildetes Gewinde nichts daran,
dass es sich um eine Öffnung handelt, hier eine in naheliegender Weise
anzunehmende Durchgangsöffnung.
Auch das Merkmal M5.4 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn
dem Fachmann ist beim Nachvollziehen der hier vorliegenden Lehre im Rahmen
seiner konstruktiven Routinetätigkeiten auch bewusst, dass, im Falle eines
gegenüber dem
in der Entgegenhaltung D1 vorliegenden Fahrradrahmen
alternativen Fahrradrahmens mit deutlich
vergrößertem Abstand der
Anbindungspunkte
für
das Grundbauteil,
das
Lochbild
für
die
Befestigungsdurchgangslöcher ebenfalls entsprechend angepasst werden muss.
Das gleiche gilt nicht nur
für quer zur Fahrtrichtung angeordnete
Befestigungsdurchgangslöcher gemäß Bauteilgruppe L, sondern ebenfalls auch für
in Fahrtrichtung ausgebildete Befestigungsdurchgangslöcher, wie zum Post-Mount-
Standard gemäß Bauteilgruppe K in der Entgegenhaltung D1 gezeigt, vgl.
nachfolgende Abb. 4. Denn auch zur Orientierung der Befestigungsdurchgangslöcher relativ zum Fahrradrahmen verhält sich der Anspruch nicht.
Abb. 4: Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1
Überdies entnimmt der Fachmann der in Abb. 4 dargestellten Baugruppe K bereits,
dass bei der standardisierten Post-Mount-Anbindung auf einer Seite (links in Abb. 4)
ein
Durchgangsloch
zwischen
den
weiter
außenliegenden
Befestigungsdurchgangslöchern angeordnet ist und er insoweit auch keine
Schwierigkeiten erwarten würde, bei einer Anordnung von zwei Durchgangslöchern
zwischen den weiter außenliegenden, der Verbindung zum Fahrradrahmen
dienenden Befestigungsdurchgangslöchern. Der Fachmann muss insoweit nur das
Vorbild der einen (in der Abb. 4 gezeigten linken) Seite auf die andere (in der Abb. 4
gezeigten rechten) Seite des
in Längsrichtung verlängerten Grundbauteils
übertragen.
Eine Abkehr bei der Bauteilgruppenvariante K vom asymmetrischen Lochmuster im
Grundbauteil im Sinne des Merkmals M6, wie mit der Bauteilgruppe L gelehrt,
dessen Forderung die Möglichkeit eröffnet, ohne zusätzliche Adapter den
Bremssattel in zwei unterschiedlichen Lagen in Radialrichtung anzubringen, ist
nach Überzeugung des Senates nicht anzunehmen. Denn der Fachmann wird bei
einer derartigen Adaption die nicht zwingend abzuändernden Randbedingungen
seines funktionierenden Systems unverändert belassen, mithin ausschließlich nur
diejenigen Faktoren ändern, die zur Anpassung an einen geänderten Abstand der
Anbindungspunkte an dem nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden
Fahrradrahmen notwendig sind.
Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht
somit ausgehend von der Lehre der Entgegenhaltung D1 i.V.m. mit Fachwissen und
-können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in der
Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als
Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
8.
Hilfsantrag 1
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1
für den Fachmann so deutlich und vollständig (ursprungs-) offenbart, dass er diesen
ausführen kann. Allerdings erweist er sich ebenfalls als nicht patentfähig.
8.1
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) nach dem Merkmal M3.1 zusätzlich die Merkmale M3.5Hi1-4, M3.6Hi1-4 und M3.7Hi1-4, nach dem Merkmal M4.3 das Merkmal M4.4Hi1-4 und nach dem Merkmal M5.2 das Merkmal M5.5Hi1-4
hinzugefügt. Diese lauten:
M3.5Hi1-4 wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129)
umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so
konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, indem das Grundbauteil (120)
an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14)
kontaktiert
M3.6Hi1-4 wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Hauptkörper (121), einen
ersten Endabschnitt (122) und einen zweiten Endabschnitt (123) umfasst
und der Hauptkörper (121), der erste Endabschnitt (122) und der zweite
Endabschnitt (123) integral als einstückiges unitäres Bauteil vorgesehen
sind
M3.7Hi1-4 wobei der erste Endabschnitt (122) an einem Ende des Hauptkörpers
(121) und der zweite Endabschnitt (123) an dem anderen Ende des
Hauptkörpers (121) angeordnet ist
M4.4Hi1-4 wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch
(136) am Hauptkörper (121) vorgesehen sind
M5.5Hi1-4 wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch
(124) am ersten
Endabschnitt (122) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125)
am zweiten Endabschnitt (123) vorgesehen ist
Diese neu hinzugefügten Merkmale sind
- wie nachstehend erläutert -
ursprungsoffenbart und in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart; sie
schränken darüber hinaus den Patentgegenstand ein und sind daher zulässig.
Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 210 196 A1 – im Folgenden mit OS
kurzbezeichnet – stimmt mit dem mit Eingabe der Patentinhaberin vom
11. August 2014 eingereichten geänderten deutschen Anmeldungstext überein, der
offensichtliche Unrichtigkeiten der mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beglaubigten
deutschen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen
korrigiert.
Das Merkmal M3.5Hi1-4 ist Absatz [0033] der SPS entnommen und in Absatz [0084]
der OS ursprungsoffenbart. Die Merkmale M3.6Hi1-4, M3.7Hi1-4 und M5.5Hi1-4 sind
Absatz
[0023] der SPS entnommen und
in Absatz
[0074] der OS
ursprungsoffenbart. Das Merkmal M4.4Hi1- 4 ist Absatz [0025] der SPS entnommen
und in Absatz [0076] der OS ursprungsoffenbart.
Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchten
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren
Auslegung unter Ziffer II.5 gleichermaßen.
Das Merkmal M3.6Hi1-4 definiert das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres
Bauteil mit einem Hauptkörper, einem ersten Endabschnitt und einen zweiten
Endabschnitt, wobei gemäß Merkmal M3.7Hi1-4 der erste Endabschnitt an einem
Ende des Hauptkörpers und der zweite Endabschnitt an dem anderen Ende des
Hauptkörpers angeordnet ist.
Mit dem Merkmal M3.5Hi1-4 ist gefordert, dass das Grundbauteil ferner eine Rahmenseitige Kontaktfläche umfassen soll. Die weitergehende Ergänzung, wonach die
Rahmen-seitige Kontaktfläche so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem
das Grundbauteil an dem Fahrradrahmen befestigt ist, den Fahrradrahmen
kontaktiert, erläutert lediglich, dass diese Kontaktfläche geeignet sein muss,
mittelbar oder unmittelbar in Kontakt treten zu können mit dem nicht zum
beanspruchten Gegenstand gehörenden Fahrradrahmen. Das Vorhandensein einer
derartigen Kontaktfläche – wobei im Übrigen die Endsilbe „fläche“ im Sinne ihrer
eigentlichen Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest eines Abschnitts auf
der Oberfläche des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei eine bestimmte
Gestalt vorzuschreiben – ist aber selbstverständlich und führt infolgedessen zu
keiner weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes.
Mit den Merkmalen M4.4Hi1- 4 und M5.5Hi1-4 werden Verortungen der
unterschiedlichen Löcher
im Grundbauteil definiert, wonach die beiden
Durchgangslöcher am Hauptkörper sowie das erste Befestigungsdurchgangsloch
am ersten Endabschnitt und das zweite Befestigungsdurchgangsloch am zweiten
Endabschnitt vorgesehen sind. Damit ist in der Zusammenschau mit den
Merkmalskomplexen M4* und M5* gemäß Hauptantrag, mit Verweis auf die
vorstehende Auslegung zum Hauptantrag unter Ziffer II.5, lediglich ergänzt, dass
die
bisher
nur
als
weiter
außenliegend
angeordneten
Befestigungsdurchgangslöcher sich nunmehr in Endbereichen des Grundbauteils
befinden, mithin das Grundbauteil in Längsrichtung betrachtet jenseits dieser
Abschnitte keine weiteren Abschnitte mehr aufweist (vgl. Abb. 1).
8.2 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in der SPS offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann; sie beruht
aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie in Ziffer II.7 dargelegt, beruht die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit u.a.
ausgehend von der Bauteilgruppe K nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das neu hinzugefügte Merkmal M3.5Hi1-4 hat, wie bereits ausgeführt, zu keiner
Einschränkung des Gegenstands geführt, der bereits mit Anspruch 1 nach
Hauptantrag beansprucht ist. Dabei sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit
Blick auf die vorstehende Abb. 4, unzweifelhaft eine Rahmen-seitige Kontaktfläche
der Baueinheit nach der Anlage D1 entnehmen kann.
Eine einstückige unitäre Ausbildung des Grundbauteils mit einem Hauptkörper und
zwei Endabschnitten entnimmt der Fachmann der Abb. 4 ebenso. In dem Fall, wie
unter Ziffer II.7 zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit beschrieben, bei einer
Anbindung der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit an einem bzgl. des standardisierten
Lochabstandes eines Post-Mounts vergrößerten Lochabstandes, stellen sich die
weiteren Forderungen zur Ausgestaltung des Grundkörpers ebenfalls ein. Denn der
in der Abb. 4 dargestellte linke Bereich gilt für den Fachmann als Vorbild auch für
die rechte Seite für die vorstehend genannte Abwandlung der Anbindung der
Bremssattel-Baueinheit an einen Fahrradrahmen (a.a.O.).
Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht
somit ausgehend von der Lehre der Entgegenhaltung D1 i.V.m. Fachwissen und -
können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 bedarf es in der
Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als
Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
9.
Hilfsanträge 2 und 3
Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ist der jeweilige
Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann so deutlich und vollständig
(ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist sich der
jeweilige Gegenstand ebenfalls als nicht patentfähig.
9.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst den
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Er
teilt somit das Schicksal des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 3.
9.2
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind ausgehend von
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M6 zusätzlich die
Merkmale M5.6Hi2,3 und M4.5Hi3 hinzugefügt. Diese lauten:
M5.6Hi2,3 wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) und das zweite
Befestigungsdurchgangsloch (125) senkrecht zur Rahmen-seitigen
Kontaktfläche (129) sind
M4.5Hi3 wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch
(136) parallel zum ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und zum
zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) sind
Diese neu hinzugefügten Merkmale sind
- wie nachstehend erläutert -
ursprungsoffenbart und in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart; sie
schränken darüber hinaus den Patentgegenstand ein und sind daher zulässig.
Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchten
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren
Auslegung unter den Ziffern II. 5 und II.8.1 gleichermaßen.
Die u.a. auf den in der SPS gezeigten und auch ursprungsoffenbarten Figuren
8A, 8B und 6B des ersten Ausführungsbeispiels basierenden Merkmale M5.6Hi2,3
und M4.5Hi3 definieren die Orientierungen der der Kopplung mit dem Bremssattel
dienenden Durchgangslöcher und der der Befestigung (an einem Fahrradrahmen)
dienenden Befestigungsdurchgangslöcher derart, dass sie allesamt parallel
zueinander und senkrecht zur Rahmen-seitigen Kontaktfläche verlaufen.
9.3 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in der SPS offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann; sie beruht
aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der vorstehend eingeblendeten, die Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1
zeigende Abb. 4 entnimmt der Fachmann zwanglos die mit den Merkmalen
M5.6Hi2,3 und M4.5Hi3 definierten Orientierungen der zur Anbindung des
Bremssattels an Fahrradrahmen dienenden Löcher in dem Grundbauteil (postbracket).
Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale der bereits ausgehend von der
Entgegenhaltung D1 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
1 lediglich weitere, ebenfalls aus der Entgegenhaltung D1 bekannte Merkmale
hinzu.
Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 sowohl nach Hilfsantrag 2 als
auch nach Hilfsantrag 3 beruht somit ausgehend von der Lehre der Anlage D1 i.V.m.
mit Fachwissen und -können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 2 und 3
bedarf es
in der Folge nicht, da mit dem
jeweils nicht gewährbaren
Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl.
BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
10. Die ausführbare, unstrittig vollständig der OS entnehmbare, gewerblich
anwendbare und zulässig gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1
eingeschränkte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Patentanspruch 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht nur neu, sie ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in
naheliegender Weise. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den auf
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4, deren jeweiliger
Gegenstand für den Fachmann auch so deutlich und vollständig (ursprungs-)
offenbart ist, dass er diesen ausführen kann. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
ist mithin in der Fassung nach Hilfsantrag 4 patentfähig.
10.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind ausgehend von
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M6 zusätzlich die
Merkmale M2.1Hi4, M4.6Hi4, M4.7Hi4 und M3.8Hi4 aus Anspruch 4 der SPS
(ursprungsoffenbart in Anspruch 9 der OS) hinzugefügt. Diese lauten:
M2.1Hi4 wobei der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine
zweite Gewindebohrung (118) umfasst
M4.6Hi4
das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142)
umfasst
M4.7Hi4
das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146)
umfasst
M3.8Hi4
in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung
am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142)
durch das erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung
(117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das
zweite Durchgangsloch (136) in die zweite Gewindebohrung (118)
geschraubt ist, und
in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung
am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142)
durch das zweite Durchgangsloch (136) in die erste Gewindebohrung
(117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das erste
Durchgangsloch (132) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt
ist
Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchten
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren
Auslegung unter den Ziffern II.5 und II.8.1 gleichermaßen.
Mit Merkmal M3.8Hi4 wird zunächst lediglich nochmals die Logik der den Erfolg der
Erfindung, wonach der Bremssattel mit zwei unterschiedlichen radialen Abständen
zur Drehachse der Bremsscheibe angeordnet werden kann, herbeiführenden
Drehung des Grundbauteils um 180° erläutert. Denn dort ist definiert, bei welcher
Ausrichtung des Grundbauteils welche Schraube durch welches Durchgangsloch
geführt wird. Diese Logik ist jedoch bereits, wie vorstehend unter Ziffer II.5.
dargelegt, dem Gegenstand gemäß Hauptantrag (und insoweit auch demjenigen
nach Hilfsantrag 1) zu entnehmen. Insoweit führt diese Wiederholung zu keiner
weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes.
Jedoch wird i.V.m. den ebenfalls neu aufgenommenen Merkmalen M2.1Hi4, M4.6Hi4
und M4.7Hi4, wonach der Bremssattel erste und zweite Gewindebohrungen und das
Kopplungsbauteil erste und zweite Außengewinde umfasst, die Einschraubrichtung
der Kopplungsbauteile vorgegeben, da das
jeweilige Außengewinde des
beispielsweise als Senkkopfschraube ausgebildeten Kopplungsbauteils zur
Kopplung des Bremssattels am Grundbauteil durch das entsprechende
Durchgangsloch
in dem Grundbauteil
in das
jeweilige Außengewinde
im
Bremssattel geschraubt werden soll.
10.2 Wie in Ziffer II.8 dargelegt, beruht die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber der Bauteilgruppe K der
Entgegenhaltung D1 unter naheliegender Anwendung der der Bauteilgruppe L
der Entgegenhaltung D1 entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die mit Hilfsantrag 4 neu aufgenommenen Merkmale legen in ihrer Gesamtheit
neben den im Gegensatz zu den in Entgegenhaltung D1 ausschließlich
dargestellten Bremssätteln mit den der Befestigung am Grundbauteil bzw. am
Fahrradrahmen
dienenden Durchgangsbohrungen
grundsätzlich
anders
ausgebildeten Bremssätteln mit Gewindebohrungen eine Einschraubrichtung der
Kopplungsbauteile fest, die ebenfalls der Entgegenhaltung D1 nicht zu entnehmen
ist. Denn mit Blick auf die vorstehende Abb. 4 ist für den zuständigen Fachmann die
Einschraubrichtung gegenüber der vorstehend genannten Richtung
in
entgegengesetzter Richtung ersichtlich; die Kopplungsbauteile werden dort durch
die Durchgangsbohrungen
in dem Bremssattel
in die entsprechenden
Gewindebohrungen im Adapter bzw. Grundbauteil („post bracket“) geschraubt.
Einher geht damit auch eine andere Montagereihenfolge als diejenige, die sich
implizit aus den neu aufgenommen konstruktiven Merkmalen ergibt. Während das
Streitpatent
insoweit eine Montagereihenfolge vorgibt, bei der zuerst das
Grundbauteil an den Bremssattel geschraubt werden muss, um anschließend die
gesamte Baueinheit am Fahrradrahmen befestigen zu können,
lehrt die
Entgegenhaltung D1 zumindest für die Bauteilgruppe K ein Verschrauben des
Grundbauteils mit einem Fahrradrahmen mit anschließendem Verschrauben des
Bremssattels am Grundbauteil.
Eine Veranlassung die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Bauteilgruppe K der
Entgegenhaltung D1 mit einem Gewindebohrungen aufweisenden Bremssattel gemäß Merkmal M2.1Hi4 – wie er beispielsweise aus der Druckschrift D32 (vgl.
insbesondere Fig. 6) oder Druckschrift D5 (vgl. insbesondere Fig. 2) bekannt ist,
auszustatten, die implizit sich durch das vorstehend genannte Merkmal und die
Merkmale M4.6Hi4 und M4.7Hi4 ergebende Montagereihenfolge zu übernehmen
sowie die sich aus der Bauteilgruppe L der Entgegenhaltung D1 ergebende Lehre
anzuwenden, ist für den Senat in der Gänze sowohl nicht ersichtlich als auch nur
rückschauend möglich, zumal
für die gesamten Abwandlungen größere
konstruktive Maßnahmen notwendig würden, die den Fachmann insoweit davon
abhielten. So müssten beispielsweise zur obstruktionsfreien Montage der
entgegengesetzt montierten Kopplungsbauteile darüber hinaus weitergehende
Vorkehrungen getroffen werden, damit auch weiterhin ein Anliegen des
Grundbauteils mit seiner Rahmen-seitigen Kontaktfläche am Fahrradrahmen
möglich bliebe zur Einhaltung der konstruktiv vorliegenden Randbedingungen mit
Ausnahme des größeren Lochabstandes des Fahrradrahmens, der den Fachmann
initial angeregt hatte, tätig zu werden.
Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Einwand der Beschwerdeführerin keinen
Anlass, wonach ausgehend von den Druckschriften D32 und D5 (a.a.O.) sowie der
Druckschrift D13 (vgl.
insbesondere Fig. 8) eine nunmehr beanspruchte
Montagereihenfolge bekannt sei und sinngemäß somit auch eine Abkehr von der in
der Anlage D1 gelehrten Reihenfolge naheliegend möglich sei. Das Abweichen von
dem verwendeten Konstruktionsprinzip und seine Montagereihenfolgeumkehr
bedeutet nämlich eine jeweils vollständige Neukonstruktion. Jedenfalls hat die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, warum der
Fachmann ohne Notwendigkeit und ohne Kenntnis des Streitpatents von den im
gesamten vorliegenden Stand der Technik verwendeten Aufbauprinzipien hätte
abweichen sollen, um zu der beanspruchten Lösung zu gelangen. Denn mit
Ausnahme der Bauteilgruppe L der Anlage D1 wird insgesamt keine Lehre offenbart
hinsichtlich einer in Radialrichtung der Bremsscheibe in zwei unterschiedlichen
Positionen anordenbaren Fahrrad-(Scheiben-) Bremssattel-Baueinheit aufgrund
eines asymmetrisch gestalteten Lochbilds im Grundbauteil bei jeweils unverändert
belassenen Bauteilen.
Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Anlagen hat die
Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit des
Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht aufgegriffen. Deren
offenbarten Lehren – mit Ausnahme derjenigen der Anlagen D2, D3 und D11, deren
Offenbarungsgehalt hinsichtlich des Adapteraufbaus i.W. demjenigen der Anlage
D1 entspricht, und der eine Felgenbremse betreffenden Druckschrift D31,
ungeachtet der Tatsache, ob es sich überhaupt um einen relevanten Stand der
Technik handelt – liegen auch nach Überzeugung des Senats offensichtlich von der
Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Insoweit
können sie daher ebenfalls keine Anregung zur Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geben oder diesen gar
vorwegnehmen.
10.3 Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin die Druckschriften D31
und D32 als verspätet rügt, kann diese Frage als nicht entscheidungserheblich
dahingestellt bleiben, auch wenn der Senat,
folgend aus dem auch
im
Einspruchsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, verspätetes Vorbringen,
wenn es erheblich ist, grundsätzlich nicht übergehen würde. Ausnahmevorschriften
wie § 83 Abs. 4 PatG und § 117 PatG, erst recht zivilprozessuale Vorschriften, die
auf dem Beibringungsgrundsatz beruhen
(z.B. § 296 ZPO), sind
im
Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht – auch nicht analog – anwendbar (vgl.
Schulte, Patentgesetz, 12. Aufl., Einleitung Rn. 241 ff. m.w.N.).
Mithin ist festzustellen, dass der insgesamt in Rede stehende Stand der Technik
– auch in seiner Zusammenschau – dem Fachmann eine Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit mit den Merkmalen des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 nicht hat
nahelegen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist
infolgedessen patentfähig.
11. Mit
ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Weiterbildungen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß den direkt auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen, auf den erteilten Patentansprüchen 2, 3 und 5
beruhenden zulässigen Patentansprüchen 2, 3 und 4, deren Gegenstände sowohl
ausführbar als auch ursprünglich offenbart sind.
Auch wenn sich die Offenbarungen für die unstrittig ausführbaren Gegenstände der
Unteransprüche 2 und 3 (= Ansprüche 4 und 6 der OS) zwar nicht direkt aus den
Rückbezügen der Unteransprüche gemäß OS ergeben – was auch nicht nötig ist,
da Ansprüche im Erteilungsverfahren lediglich Formulierungsversuche sind, die im
Rahmen der ursprünglichen Offenbarung jederzeit geändert werden können und
insoweit auch keine abschließende Festlegung des Anspruchswortlauts
manifestieren können –, sind sie aber, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin, für den Fachmann zweifelsfrei der Gesamtoffenbarung (hier
die Ausführungen zum vierten
(Fig. 16-20) und
fünften
(Fig. 21-25)
Ausführungsbeispiel) entnehmbar. Die Lehre, wie mit Anspruch 1 beansprucht,
findet auch ihre Fortsetzung bei den Gegenständen der beiden Unteransprüche 2
und 3, denn sämtliche konstruktiven Forderungen der Merkmale des
übergeordneten Anspruchs 1 sind für den zuständigen Fachmann auch für die
dortigen Gegenstände zwanglos ersichtlich. Das Hauptaugenmerk der beiden
Unteransprüche bezieht sich auf weitergehende, der SPS als zur Erfindung gehörig
entnehmbare und ursprungsoffenbarte Einschränkungen des Gegenstands nach
Anspruch 1, mit denen hydraulische Druckquellen zur Ausübung der Bremskraft
nunmehr obligatorisch sind.
Gemäß Anspruch 4 (= Anspruch 5 nach Hauptantrag bzw. SPS oder Anspruch 10
der OS)
ist gefordert, dass sich die Befestigungsdurchgangslöcher
in
Achsenrichtung der Bremsscheibe erstrecken, wenn das Grundbauteil am
Fahrradrahmen befestigt ist. Diese Richtung ist insbesondere Figur 6A unter
weitergehender Bezugnahme auf Absatz [0036] der SPS („… Die Querrichtung D4
ist in einem Zustand, wo das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 des
Fahrradrahmens 14 befestigt ist, im Wesentlichen parallel zur Achsenrichtung D2
der Bremsscheibe 50 …“) entnommen und in Figur 6A und Absatz [0087] der OS
eindeutig offenbart und wird vom Fachmann zweifelsfrei als ein Langloch
interpretiert, dessen Haupterstreckungsrichtung
in Querrichtung D4 des
Grundbauteils verläuft. Eine mangelnde Ausführbarkeit, wie von der
Beschwerdeführerin vorgetragen, liegt nach Überzeugung des Senates hier
insoweit nicht vor.
12. Bei dieser Sach- und Aktenlage war auf die Beschwerde der Einsprechenden
der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. November 2021 aufzuheben und das Patent in dem im Tenor genannten
Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kriener
Körtge
Sexlinger
Verkündet am
27. November 2024
…