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BPatG Beschluss vom 27.11.2024 – 9 W (pat) 7/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:271124B9Wpat7.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 7/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:271124B9Wpat7.22.0

betreffend das Patent 10 2014 210 196

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 27. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing.

Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. November 2021 aufgehoben und das Patent 10 2014 210 196 mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten,

-

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit

Schriftsatz vom 20. November 2024 sowie

-

Beschreibungsseiten 1 bis 30 wie eingereicht in der mündlichen

Verhandlung am 27. November 2024,

-

Zeichnungen Figuren 1 bis 27 wie erteilt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 28. Mai 2014 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen

Priorität 13/931,027 vom 28. Juni 2013 angemeldeten Patents ist unter der Nummer

10 2014 210 196 mit der Bezeichnung

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

am 20. Dezember 2018 veröffentlicht worden. Dagegen richtet sich der beim

Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) erhobene Einspruch der

Einsprechenden mit Schriftsatz vom 20. September 2019,

in dem sie die

(mangelnde erfinderische Tätigkeit und unzureichend deutliche Offenbarung)

geltend macht. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer Anhörung

verzichtet hatten (Schriftsatz der Patentinhaberin vom 22. Juni 2021 und Schriftsatz

der Einsprechenden vom 18. November 2021), hat die Patentabteilung 22 des

Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das Patent mit

Beschluss vom 23. November 2021in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen der Einsprechenden am 13. Januar 2022 zugestellten Beschluss

richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vom

9. Februar 2022.

Am 29. August 2024 hat der erkennende Senat mit Zwischenbescheid auf die mit

Beschwerdeeingang zwar in Aussicht gestellte aber bis dato ausgebliebene

Beschwerdebegründung eine derartige angeregt und u.a. mit vorläufiger

Auffassung kundgetan, dass der ausführbare und ursprünglich offenbarte

Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu sei. Eine erfinderische Tätigkeit könne

hingegen in Frage gestellt werden, ausgehend jeweils von der Lehre der Anlage

bzw. Druckschrift

D1

Produktinformation: Avid Disc Brake Caliper Mounting Bracket/Spacer

Information. Firmenschrift Fa. S… mit Vermerk © 2012 oder

D13 DE 600 00 637 T2

i.V.m. Fachwissen, belegt beispielsweise durch eine der Druckschriften

D32 EP 1 744 948 B1 oder

D5 DE 20 2004 003 799 U1.

Überdies hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er die Druckschriften

D31 DE 10 2011 110 795 A1

und D32 nach vorläufiger Auffassung als relevanten Stand der Technik ansehe,

deren Einführung in das Verfahren die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin

im vorinstanzlichen Einspruchsverfahren beanstandet hatte, da sie ihrer Meinung

nach verspätet vorgelegt worden seien.

Mit Schriftsatz

vom

30. Oktober 2024

hat

die Einsprechende

und

Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde ausgeführt, dass die

Fassung des Patentanspruchs 1 einen Gegenstand definiere, der nicht ausführbar

sei. Denn die in diesem Anspruch verwendete Formulierung „Radialrichtung der

Bremsscheibe“ weiche ab von einer aus der Mathematik bekannten Definition,

wonach die Radialrichtung immer vom Ursprung, hier: von der Drehachse der

Bremsscheibe, weg zeigend sei, wohingegen die Richtung, in welcher die

Durchgangslöcher beabstandet angeordnet seien und worauf sich diese

Formulierung beziehe, eben nicht durch die Drehachse der Bremsscheibe verlaufe.

Eine mangelnde Ausführbarkeit macht sie auch aufgrund des Wortes „zwischen“

geltend,

das

die

Anordnung

von

Durchgangslöchern

zu

Befestigungsdurchgangslöchern definiere, da

ihrer Auffassung nach die

Durchgangslöcher zumindest nicht

in

jeder Sichtachse zwischen den

Befestigungsdurchgangslöchern, sondern neben ihnen verortet seien.

Hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 in erteilter Fassung

(nachfolgend Hauptantrag) verweist die Einsprechende und Beschwerdeführerin

u.a. auf die Druckschrift D13 gemäß einer ersten Ausführungsform.

Zur erfinderischen Tätigkeit verweist die Beschwerdeführerin des Weiteren auf

Kombinationen u.a. ausgehend von der Anlage D1 mit mehreren dort dargestellten

Ausführungsvarianten auch unter Berücksichtigung von den Druckschriften D5 oder

D32. Es sei auch eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von der

Druckschrift D13 gemäß einer dritten Ausführungsform in Kombination mit der

Anlage D1 oder der Druckschrift D31 festzustellen, ebenso ausgehend von der

Druckschrift D13 gemäß einer zweiten Ausführungsform i.V.m. der Druckschrift

D31.

Ferner hat sie eine fehlende erfinderische Tätigkeit geltend gemacht, jeweils

ausgehend von den nachfolgend genannten Druckschriften i.V.m. Fachwissen:

D11 EP 2 444 309 A1,

D2 Montageanleitung S1…, mit Vermerk © 2010,

D3 Montageanleitung Magura, mit Vermerk © 2012 bzw. 03.2012 und

der Druckschrift D5. Überdies machte sie eine fehlende erfinderische Tätigkeit

geltend ausgehend von der Druckschrift D11 i.V.m. der Druckschrift D31.

Im Übrigen ist sie der Meinung, dass die Gegenstände der Unteransprüche 2 und 3

nicht ursprünglich offenbart seien und der Gegenstand des Unteranspruchs 5 nicht

ausführbar sei.

Mit Schriftsatz

vom 20. November 2024

ist die Patentinhaberin und

Beschwerdegegnerin sämtlichen Angriffen entgegengetreten und hat überdies

Anspruchssätze zu insgesamt sieben Hilfsanträgen eingereicht.

Ferner hat sie zur Illustrierung des Internationalen und des Postmount Standards

eine Anlage

F1 BARZEL, Peter; BOLLSCHWEILER, Michael; SMOLIK, Hans-

Christian: Die neue Fahrradtechnik: Material, Konstruktion, Fertigung.

Bielefeld, BVA, 2008, S. 275 und 276

zur Akte gereicht.

In

der mündlichen Verhandlung

am

27. November 2024

zog

die

Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin die bisherigen Hilfsanträge 5 bis 7

zurück und überreichte geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 30.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 23. November 2021 aufzuheben und das Patent

10 2014 210 196 vollumfänglich zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit

folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1,

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2,

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3,

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 20. November 2024 sowie der

Beschreibungsseiten 1 bis 30 wie eingereicht

in der mündlichen

Verhandlung am 27. November 2024 sowie der Zeichnungen Figuren 1 bis

27 wie erteilt.

Die Patentansprüche 1 bis 5 in erteilter Fassung (Hauptantrag) lauten:

1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend:

einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine

Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie

um eine Drehachse (A1) drehbar ist;

ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den

Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14)

befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der

Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510)

in einer

Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131, 530)

umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist,

das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer

zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und

das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste

Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das

Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen

(14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131,

530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten

Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1)

unterscheidet;

ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den

Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132,

532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und

ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den

Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136,

536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft und

das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532)

beabstandet angeordnet ist,

wobei

das

Grundbauteil

(120,

420,

520)

ein

erstes

Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil

(151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen

(14) befestigt wird, und

ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites

Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520)

am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und

wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch

(125) vom ersten

Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist und

das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136,

536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem

zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind,

wobei

der Abstand

zwischen

der Mitte

(C11)

des

ersten

Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten

Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte

(C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13)

des zweiten Durchgangslochs (136, 536).

2. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (500) nach Anspruch 1, wobei der

Bremssattel (510) einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst und das

erste Kopplungsbauteil (541) einen Flüssigkeitskanal (495) bereitstellt, der so

konfiguriert

ist, dass er mit dem Bremssattelflüssigkeitskanal

(58)

kommuniziert.

3. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400) nach Anspruch 1, wobei

der Bremssattel (410) einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst,

das Grundbauteil (420) ein zusätzliches Durchgangsloch (432) umfasst, durch

das

ein Flüssigkeitskommunikationsbauteil

(490),

das mit

dem

Bremssattelflüssigkeitskanal (58) in Flüssigkeitskommunikation steht, verläuft,

und

das zusätzliche Durchgangsloch (432) in einer mittleren Position zwischen

dem ersten Durchgangsloch (132) und dem zweiten Durchgangsloch (136)

angeordnet ist.

4. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100) nach Anspruch 1, wobei

der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine zweite

Gewindebohrung (118) umfasst,

das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142) umfasst,

das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146) umfasst,

in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am

Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das

erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist

und das zweite Außengewinde (146) durch das zweite Durchgangsloch (136)

in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist, und

in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am

Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das

zweite Durchgangsloch (136) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt

ist und das zweite Außengewinde (146) durch das erste Durchgangsloch (132)

in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist.

5. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100) nach Anspruch 1, wobei sich das

erste

Befestigungsdurchgangsloch

(124)

und

das

zweite

Befestigungsdurchgangsloch (125) in einem Zustand, wo das Grundbauteil

(120) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in Achsenrichtung (D2) der

Bremsscheibe (50) erstrecken.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (die Änderung gegenüber der

erteilten Fassung ist kenntlich gemacht):

1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend:

einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine

Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie

um eine Drehachse (A1) drehbar ist;

ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den

Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14)

befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der

Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510)

in einer

Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129)

umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert ist,

dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem

Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert,

wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Hauptkörper (121), einen ersten

Endabschnitt (122) und einen zweiten Endabschnitt (123) umfasst und der

Hauptkörper (121), der erste Endabschnitt (122) und der zweite Endabschnitt

(123) integral als einstückiges unitäres Bauteil vorgesehen sind,

wobei der erste Endabschnitt (122) an einem Ende des Hauptkörpers (121)

und der zweite Endabschnitt (123) an dem anderen Ende des Hauptkörpers

(121) angeordnet ist,

wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131, 530)

umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist,

das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer

zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und

das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste

Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das

Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen

(14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131,

530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten

Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1)

unterscheidet;

ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den

Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132,

532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und

ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den

Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136,

536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft und

das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532)

beabstandet angeordnet ist,

wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch (136)

am Hauptkörper (121) vorgesehen sind,

wobei

das

Grundbauteil

(120,

420,

520)

ein

erstes

Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil

(151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, und

ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites

Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520)

am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und

wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) am ersten Endabschnitt

(122) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) am zweiten

Endabschnitt (123) vorgesehen ist,

wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch

(125) vom ersten

Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist und

das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136,

536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem

zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind,

wobei

der Abstand

zwischen

der Mitte

(C11)

des

ersten

Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten

Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte

(C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13)

des zweiten Durchgangslochs (136, 536).

Hieran schließen sich die jeweils unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 5 an, die wortidentisch sind zu denjenigen in erteilter Fassung.

Hilfsantrag 2 entspricht Hilfsantrag 1, dessen Patentanspruch 1 gegenüber

demjenigen des Hilfsantrags 1 um folgendes Merkmal ergänzt ist:

wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) und das zweite

Befestigungsdurchgangsloch

(125)

senkrecht

zur Rahmen-seitigen

Kontaktfläche (129) sind

Hilfsantrag 3 entspricht Hilfsantrag 2, dessen Patentanspruch 1 gegenüber

demjenigen des Hilfsantrags 2 um folgendes Merkmal ergänzt ist:

wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch

(136) parallel zum ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und zum

zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) sind

Hilfsantrag 4 entspricht Hilfsantrag 1, dessen Patentanspruch 1 gegenüber

demjenigen des Hilfsantrags 1 um folgende Merkmale ergänzt ist:

wobei der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine

zweite Gewindebohrung (118) umfasst,

das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142)

umfasst,

das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146)

umfasst,

in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung

am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142)

durch das erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung

(117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das

zweite Durchgangsloch (136) in die zweite Gewindebohrung (118)

geschraubt ist, und

in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten

Ausrichtung am Fahrradrahmen

(14) befestigt

ist, das erste

Außengewinde (142) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die

erste Gewindebohrung

(117) geschraubt

ist und das zweite

Außengewinde (146) durch das erste Durchgangsloch (132) in die

zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist

Des Weiteren ist Anspruch 4 gestrichen und der ursprüngliche Anspruch 5 als neuer

Anspruch 4 hinsichtlich seines geänderten Rückbezuges angepasst.

Folgende weitere Unterlagen fanden im Verfahren als Entgegenhaltungen bzw. zur

Stützung der jeweiligen Argumentation Berücksichtigung:

D1* Fotografien zur Erläuterung von Dokument D1

(nach Zeitrang des Streitpatents erstellt),

D4 DE 202 17 346 U1,

D6 US 2013 / 0 133 991 A1,

D7 DE 10 2008 014 890 A1,

D8 US 6 945 369 B1,

D9 US 6 148 964 A,

D10 US 2013 / 0 048 444 A1,

D12 DE 603 12 359 T2,

D14 JP H06- 56 064 A,

D14T engl. Übersetzung der Druckschrift D14,

D15 JP H11- 105 520 A,

D15T engl. Übersetzung der Druckschrift D15,

D16 JP 2008- 196 703 A,

D16T engl. Übersetzung der Druckschrift D16,

D17 GB 782 228 A,

D18 JP 2008- 232 381 A,

D18T engl. Übersetzung der Druckschrift D18,

D19 US 3 854 216 A,

D20 US 3 922 929 A,

D21 JP 2000- 249 173 A,

D21T engl. Übersetzung der Druckschrift D21,

D22 US 1 227 743 A,

D23 US 5 743 546 A,

D24 US 5 846 148 A,

D25 US 8 574 105 B2,

D26 WO 99/ 67 125 A1,

D27 JP S59- 169 289 U,

D28 JP S62- 105 861 U,

D29 JP 2003- 65 369 A,

D29T engl. Übersetzung der Druckschrift D29,

D30 JP 2009- 73 346 A und

D30T engl. Übersetzung der Druckschrift D30.

Wegen des Wortlauts der Unterlagen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch sonst

zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten

Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 führt.

Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich der übrigen Anträge, hier des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 zurückzuweisen. Denn die Gegenstände

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 sind nicht

patentfähig.

2.

Der auf die Widerrufsgründe

fehlender Patentfähigkeit entsprechend

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger

Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG gestützte

Einspruch ist zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel

gezogen.

Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts

keinen Mangel; dahingehende Einwendungen

hat die

Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

3.

Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift

DE 10 2014 210 196 B4 (im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet) eine Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit.

Die SPS führt in den Abs. [0002] und [0003] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer

beliebteren Form der Freizeitbeschäftigung sowie das Fahrrad selbst zu einem

Transportmittel werde. Überdies sei Fahrradfahren zu einem sehr beliebten

Leistungssport für sowohl Amateure als auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun

als Freizeitbeschäftigung, für den Transport oder Wettkampf verwendet werde, die

Fahrradindustrie verbessere kontinuierlich die verschiedenen Komponenten des

Fahrrads. Eine Komponente, die umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-

Bremsvorrichtung. Genauer gesagt seien Fahrräder in den letzten Jahren mit

Scheibenbremsvorrichtungen ausgestattet worden. Solche Scheibenbremsvorrichtungen seien beispielsweise in den Druckschriften D11 und D12 gezeigt.

Eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einstellbarem Bremssattel

sei

beispielsweise aus der Druckschrift D13 bekannt. Hier könne der Bremssattel in

einer Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt werden und in dieser Ausrichtung in

seiner Lage relativ zur Bremsscheibe eingestellt werden.

Dem angegriffenen Patent liege die dem Abs. [0004] der SPS entnehmbare

Aufgabe

zugrunde,

eine

verbesserte

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

bereitzustellen.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering

der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung

auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen,

insbesondere für Fahrräder, verfügt.

5.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das

Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich

aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und

Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung

noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs

festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu

deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der

Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei

unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen

Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf

ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR

2008, 779 – Mehrgangnabe). Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und

Funktionsangaben den Gegenstand eines Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den

angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränken. Sie definieren

den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so

ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder

die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den

angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. (BGH, GRUR

2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 –

Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse)

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts ist nachstehend der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

(Hauptantrag) aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer

Merkmalsgliederung wiedergegeben, die mit der von der Beschwerdeführerin mit

Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 eingereichten Gliederung übereinstimmt:

M1

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend:

M2

einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine

Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass

sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist;

M3.1 ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den

Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14)

befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1)

der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510) in einer

Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

M3.2 wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131,

530) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist,

M3.3 das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer

zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und

M3.4 das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste

Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das

Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen

(14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131,

530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten

Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1)

unterscheidet;

M4.1 ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den

Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132,

532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und

M4.2 ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den

Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136,

536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft

und

M4.3 das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532)

beabstandet angeordnet ist,

M5.1 wobei

das

Grundbauteil

(120,

420,

520)

Befestigungsdurchgangsloch

(124),

durch

das

ein

ein

erstes

erstes

Befestigungsbauteil (151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420,

520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, und

M5.2 ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites

Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420,

520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und

M5.3 wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch

(125) vom ersten

Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist

und

M5.4 das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136,

536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem

zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind,

M6

wobei der Abstand

zwischen der Mitte

(C11) des ersten

Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten

Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte

(C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13)

des zweiten Durchgangslochs (136, 536).

In der erteilten Fassung des Streitpatents wird eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

(Merkmal M1) beansprucht mit in einer insoweit nicht abschließenden Aufzählung

genannten und der Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnenden

Baugruppen oder Bestandteilen, nämlich einen Bremssattel, ein Grundbauteil,

sowie erste und zweite Kopplungsbauteile, dem Merkmal M2 bzw. den

Merkmalsgruppen M3* und M4* entsprechend.

Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden

Merkmals M2, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand

nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere

Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den Anpressdruck der Beläge

auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder fluidische Druckquelle sowie

entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit.

Abb. 1: Fig. 4 der Streitpatentschrift

In einem ersten Ausführungsbeispiel ist die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100

(dieses und die nachfolgend eingefügten Bezugszeichen nehmen lediglich Bezug

auf die vorstehend eingeblendete Fig. 4, an der die streitpatentgegenständliche

Baueinheit beispielhaft in dieser ersten Ausführungsform aufgezeigt ist) an einem

ebenfalls nicht der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100

zuzuordnenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an einer Vorderradgabel 40 des

Fahrradrahmens 14, befestigt (vgl. z. Bsp. Abs. [0017]). Insoweit liegt, bei betätigter

Bremse, die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe

und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen

Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren

nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu betrachtenden

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere

Bestandteile neben den vorgenannten Baugruppen und Bestandteilen Bremssattel,

Grundbauteil und den beiden Kopplungsbauteilen

in den beanspruchten

Gegenstand miteinzubeziehen.

Das Grundbauteil 120, dem keine konkrete körperlich strukturelle Ausgestaltung

zugeschrieben ist, weist gemäß Merkmal M3.2 einen zumindest funktional mittelbar

an ihm befestigten oder an ihm ausgebildeten Kopplungsabschnitt 131 auf, an den

der Bremssattel 110 gekoppelt ist. Mithin umfasst das Grundbauteil dem Wortsinn

„abschnitt“ und der Gesamtoffenbarung der SPS entsprechend einen zwar ebenfalls

nicht weiter definierten, jedoch funktional von ihm – als Kopplungsabschnitt

bezeichneten – untrennbaren Teilbereich des Grundbauteils.

Die Merkmalsgruppe M4* benennt erste und zweite Durchgangslöcher, die dem

Kopplungsabschnitt des Grundbauteils zugeschrieben sind und die in einer

sogenannten Radialrichtung voneinander beabstandet sind. Mit Bezugnahme auf

das Teilmerkmal des Merkmals M3.1, wonach eine Anordnung des Bremssattels in

Bezug gesetzt ist zu einer Radialrichtung D1 der Bremsscheibe, und auf die hier

beispielhaft gezeigte Ausführungsform, erschließt sich für den zuständigen

Fachmann zwanglos unter der Radialrichtung D1 eine sich entlang am

Fahrradrahmen, wie der Vorderradgabel, erstreckende Längsrichtung. Absatz

[0022] führt dazu aus, dass sich das Grundbauteil 120 in einer Längsrichtung D3

erstreckt. Die Längsrichtung D3 des Grundbauteils 120 ist in einem Zustand, in dem

das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 befestigt ist, im Wesentlichen

parallel zur Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50. Insoweit sind an dem

zumindest implizit in einer Längsrichtung sich erstreckenden Kopplungsabschnitt

des Grundbauteils die Durchgangslöcher in Längsrichtung bzw., wenn an der

Vorderradgabel verbaut, in der Radialrichtung der Bremsscheibe beabstandet

voneinander angeordnet; vgl. auch die in der vorstehenden Abb. 1 eingetragenen

Bezugszeichen D1 und D3, die beide auf die mit nur einem einzigen Doppelpfeil

gekennzeichnete gleiche Richtung entlang der Vorderradgabel verweisen. Auch

wenn das Ausführungsbeispiel Durchgangslöcher mit einer in Fahrtrichtung dazu

gesehenen Orientierung zeigt, überlässt der Patentanspruch sowohl die

Orientierung als auch die Formgebung und die Dimensionierung der

Durchgangslöcher der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns.

Wie vorstehend bereits dargelegt, dient der Kopplungsabschnitt der Kopplung des

Bremssattels am Grundbauteil. Hierzu sind die ersten und zweiten

Kopplungsbauteile vorgesehen, die jeweils so konfiguriert sind, dass sie den

Bremssattel

an

das Grundbauteil

koppeln. Gemäß

vorstehendem

Ausführungsbeispiel sind als Kopplungsbauteile 141, 145 Senkkopfschrauben mit

Außengewinde 142, 146 vorgesehen (vgl. Abs. [0026]), die sich durch die

Durchgangslöcher 132, 136 erstrecken und in Innengewinde 117, 118 des

Bremssattels 110 geschraubt sind (vgl. Abs. [0032]).

Neben dem Durchgangslöcher aufweisenden Kopplungsabschnitt weist das

Grundbauteil dem Merkmalskomplex M5*

folgend weitere und von dem

vorhergehenden zu unterscheidende Abschnitte mit darin angeordneten

Befestigungsdurchgangslöchern auf, wobei die letztgenannten Löcher ebenfalls in

Radialrichtung, wenn an der Vorderradgabel verbaut, bzw. in Längsrichtung des

Grundbauteils beabstandet voneinander angeordnet sind, bei ebenfalls

grundsätzlich ins Belieben des Fachmanns gelegten Orientierung der Löcher. Dabei

wird er sich sowohl an entsprechenden Standards (vgl. beispielhaft die von der

Patentinhaberin ins Verfahren eingeführte Literaturstelle F1, in der auf den

„Internationalen Standard“ und auf den „Postmount Standard“ – wie

im

Ausführungsbeispiel – verwiesen ist), aber auch darüber hinaus an weiteren

technisch sinnvollen, aber eben nicht genormten Anbindungsmöglichkeiten an

einen Fahrradrahmen orientieren, denn die SPS verhält sich dazu nicht.

Diese Abschnitte

des Grundbauteils

bzw.

die

darin

angeordneten

Befestigungsdurchgangslöcher dienen der Befestigung des Grundbauteils am

Fahrradrahmen und insoweit auch der Befestigung des an den Kopplungsabschnitt

des Grundbauteils gekoppelten Bremssattels. Mit Merkmal M5.4 wird darüber

hinaus festgelegt, dass die Durchgangslöcher des Kopplungsabschnitts (in

Radialrichtung D1 der Bremsscheibe bzw. in Längsrichtung D3 des Grundbauteils)

zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch und dem

zweiten

Befestigungsdurchgangloch angeordnet sind, mithin sind die vier Löcher, deren

Orientierung, Formgebung und Dimensionierung dem Fachmann obliegt (a.a.O.), in

Längsrichtung des Grundbauteils angeordnet, mit zwei im Vergleich zu den beiden

in Längsrichtung des Grundbauteils beabstandeten Durchgangslöchern

in

Längsrichtung weiter außenliegenden Befestigungsdurchgangslöchern.

Die weiter außenliegenden, die Befestigungsdurchgangslöcher aufweisenden

Abschnitte – gemäß Ausführungsbeispiel als erste und zweite Endabschnitte 122,

123 bezeichnet –, die der Befestigung des Grundbauteils bzw. mittelbar des

Bremssattels am Fahrradrahmen bzw. an der Vorderradgabel dienen, sind mit ihren

Befestigungsdurchgangslöchern derart hergerichtet, dass durch diese erste und

zweite, nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörende Befestigungsbauteile

verlaufen. Als Beispiel für derartige Befestigungsbauteile 151, 155 schlägt die SPS

Innensechskantschrauben mit Außengewinde 152, 156 vor, die durchgesteckt

durch die Befestigungsdurchgangslöcher 124, 125 mit Innengewinden 43, 44 in der

Vorderradgabel 40 verschraubt werden können (vgl. Abs. [0029], [0030]).

Die innenliegenden Durchgangslöcher sind in Bezug auf die außenliegenden

Befestigungsdurchgangslöcher asymmetrisch angeordnet. Denn mit Merkmal M6

ist ein Abstand zwischen der Mitte C11 des ersten Befestigungsdurchgangslochs

124 und der Mitte C12 des ersten Durchgangslochs 132 sowie ein weiterer Abstand

zwischen der Mitte C14 des zweiten Befestigungsdurchgangslochs 125 und der

Mitte C13 des zweiten Durchgangslochs 136 definiert, wobei diese Abstände

ungleich sind (vgl. ergänzend Fig. 6C).

Mit den vorstehend genannten körperlich strukturellen Besonderheiten der Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit stellt sich der in Merkmal M3.1 postulierte, breit gehaltene

Erfolg unmittelbar ein, wonach die Relativlage zwischen der Drehachse der

Bremsscheibe und dem am – nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden –

Fahrrad, wie etwa an der Vorderradgabel, verbauten Bremssattel

in der

Radialrichtung einstellbar ist. Ebenso auch der in Merkmal M3.4 i.V.m Merkmal

M3.3 enger gefasste Erfolg auf lediglich zwei unterschiedliche Einstellungen, die

sich durch die dortige Definition ergeben, wonach das Grundbauteil mit einer ersten

Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt und so

konfiguriert ist, dass sich eine erste Position des Kopplungsabschnitts in einem

Zustand, in dem das Grundbauteil mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen

befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts in einem Zustand,

in dem das Grundbauteil mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt

ist, in der Radialrichtung unterscheidet. Denn je nachdem, in welcher Ausrichtung

das Grundbauteil an dem nicht zur beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

gehörenden Fahrradrahmen befestigt wird, stellt sich entweder ein erster oder durch

Umdrehen des Grundbauteils um 180° aufgrund des mit Merkmal M6 definierten

asymmetrischen Lochmusters des Grundbauteils ein zweiter, vom ersten Abstand

zu unterscheidender Abstand des Bremssattels zur Drehachse ein. Insoweit ist die

beanspruchte, gemäß streitpatentgemäßer Aufgabenstellung verbesserte Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit geeignet an Fahrrädern, wie z. Bsp. an Vorderradgabeln,

befestigt werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder-) Rädern möglich

ist, die je nach Verwendungszweck zwei unterschiedliche Bremsscheibendurchmesser aufweisen, ohne dabei zusätzliche oder geänderte Adapter oder

anderweitige Bauteile verwenden zu müssen. Es werden im Übrigen keine

quantitativen Unterscheidungen hinsichtlich der unterschiedlichen Bremsscheibendurchmesser angegeben (vgl. Abs. [0017], letzter Satz).

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist so

deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Eine

für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung des beanspruchten

Gegenstandes ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und

ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs

aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen,

dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, vgl. BGH GRUR 1980, 166 –

Doppelachsaggregat. Es

ist daher nicht erforderlich, dass bereits der

Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält.

Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben

der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann,

vgl. BGH GRUR 1998, 899

- Alpinski; BGH GRUR 2003, 223 –

Kupplungsvorrichtung

II; BGH GRUR 2010, 901 – polymerisierbare

Zementmischung. Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung

erfordert es hierbei nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle

denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen,

zu erzielen sind. Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend

offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt,

vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015 – X ZR 67/13, juris. Die Erfindung ist aber auch

dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben

dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er

mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung

erfolgreich auszuführen. Es ist daher nicht erforderlich, dass mindestens eine

praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig

offenbart ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes

erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe

orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann, vgl. BGH, GRUR 2010, 916,

insb. Rn. 17- Klammernahtgerät.

Wie die Patentabteilung des DPMA daher zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus

der Gesamtoffenbarung des Streitpatents der Sinngehalt der beiden

Begrifflichkeiten „Radialrichtung der Bremsscheibe“ und „zwischen“ im Hinblick auf

die Verortung der Durchgangslöcher und Befestigungsdurchgangslöcher, bzw.

deren Beziehungen zueinander.

Denn der Fachmann kann dies unmittelbar dem Streitpatent in eindeutiger Weise

entnehmen und die insbesondere in Abs. [0022] i.V.m Fig. 4 (vgl. Abb. 1)

diesbezüglich konkretisierte Lehre in die Realität umsetzen, (vgl. auch vorstehende

Ausführungen unter Ziffer

II.5.).

Insofern dürften die Einlassungen der

Einsprechenden, wonach die Radialrichtung im Sinne des Streitpatents nicht der

exakten mathematischen Definition entspreche und die Durchgangslöcher nicht in

jeder Sichtachse zwischen den Befestigungsdurchgangslöchern lägen, nicht eine

fehlende Ausführbarkeit, sondern lediglich die Breite des Anspruchs belegen. Im

Übrigen stellen Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe somit

gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube;

BGH GRUR 2021, 942, Rn. 21 – Anhängerkupplung II).

7.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht patentfähig

im Sinne des § 1 PatG.

Die Entgegenhaltung D1

ist eine aus dem Jahre 2012 stammende

Produktinformation „Avid Disc brake caliper mounting bracket/spacer information“

(Avid Scheibenbremssattelhalterung und Abstandshalterinformation) und zeigt u.a.

eine in der nachfolgenden Abb. 2 wiedergegebene Einbausituation für den sog. IS

Mount:

Abb. 2: Einbausituation zum IS Mount der Entgegenhaltung D1

Daraus geht eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einem Bremssattel (rechts in

Abb. 2) und einem mittels als Schrauben ausgeführten Kopplungsbauteilen mit ihm

verbundenen Grundbauteil (IS Bracket, in Abb. 2 geschwärzt dargestellt) hervor.

Die ohnehin nicht mit dem Streitpatent beanspruchte Bremsscheibe samt deren

Drehachse liest der Fachmann aus der Gesamtoffenbarung der Entgegenhaltung

D1 problemlos mit, womit die Merkmale M1 und M2 offenbart sind. Das

Grundbauteil ist ersichtlich so konfiguriert, dass es im Sinne des ersten

Teilmerkmals des Merkmals M3.1 an den Bremssattel gekoppelt und mittels der

weiteren, als Schrauben ausgebildeten Befestigungsbauteile (links in Abb. 2) am

Fahrradrahmen befestigt werden

kann, wobei es erkennbar einen

Kopplungsabschnitt im Sinne des Merkmals M3.2 aufweist, an den der Bremssattel

gekoppelt ist.

Weiterhin zeigt die Entgegenhaltung D1 die sich auf den IS Mount beziehende, in

der nachfolgenden Abb. 3 dargestellte Bauteilgruppe L:

Abb. 3: Bauteilgruppe L der Entgegenhaltung D1

Dieser Darstellung entnimmt der Fachmann ein asymmetrisches Lochmuster im

Grundbauteil im Sinne des Merkmals M6, welches zu der mit dem verbleibenden

Teilmerkmal des Merkmals M3.1 (Relativlage des Bremssattels) und dem Merkmal

M3.4 i.V.m Merkmal M3.3 (erste und zweite Positionen des Kopplungsabschnittes

in jeweils einer ersten und zweiten Ausrichtung des Grundbauteils) geforderten

Eignung führt, wobei diese beiden Ausrichtungen lediglich durch eine um 180°-

gedrehte Anordnung des Grundbauteils bzw. Adapters als Schnittstelle zwischen

Bremssattel und Fahrradrahmen bewirkt werden. Denn diesem Grundbauteil sind

mit seinem asymmetrischen Lochbild, eine reale Einbausituation vorausgesetzt,

zumindest zwei Anbringungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Orientierungen

zur Raddrehachse inhärent. So ist ohne weiteres und unmittelbar zu unterstellen,

dass auch der IS-Mount gemäß der Entgegenhaltung D1 die Eignung besitzt, den

Bremssattel in zwei unterschiedlichen radialen Abständen zur Drehachse der

Bremsscheibe anzuordnen zur Erfüllung der anspruchsgemäßen Aufgabe.

Auch wenn man der Patentinhaberin zustimmte, dass die Entgegenhaltung D1 eine

Montageanleitung zur Anbindung eines Bremssattels an standardisiert ausgebildete

Fahrradrahmen (vgl. Anlage F1) sei, der keine gegenüber der vorgegebenen

Orientierung des Grundbauteils

IS Bracket geänderte (um 180° gedrehte)

Orientierung zu entnehmen sei, kommt es darauf jedenfalls nicht an. Denn der

Anspruch verhält sich nicht zu einem System bestehend aus einem Fahrradrahmen,

Grundbauteil, Kopplungsbauteilen und Bremssattel, sondern nur zu einer

Baueinheit bestehend aus den zuletzt genannten Komponenten unabhängig von

einem Fahrradrahmen. Insoweit orientiert sich der zuständige Fachmann auch nur

an der Offenbarung, die ihm die Entgegenhaltung D1 zu der beanspruchten

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gibt.

Weiterhin gehen aus der in obiger Abb. 3 gezeigten Darstellung der Bauteilgruppe L

- wie oben erwähnt - zwei als Schrauben ausgebildete Kopplungsbauteile im Sinne

der wesentlichen Teilmerkmale der Merkmale M4.1 und M4.2 hervor, die darüber

hinaus so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel an das Grundbauteil koppeln,

wobei der Kopplungsabschnitt des Grundbauteils zwei Löcher umfasst, durch die

die Kopplungsbauteile verlaufen. Die beiden Kopplungsbauteile sind auch

erkennbar gemäß Merkmal M4.3 in Radialrichtung voneinander beabstandet

angeordnet.

Allerdings sind dem Grundbauteil der Entgegenhaltung D1 keine Durchgangslöcher

in dem Kopplungsabschnitt gemäß den verbleibenden Teilmerkmalen der Merkmale

M4.1 und M4.2 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr weist der

Bremssattel Durchgangslöcher auf, durch die die in der Abb. 3 gut ersichtlichen

Schrauben geführt werden. Wie jedoch die Anbindung im Grundbauteil selbst

ausgestaltet ist, offenbaren die vorgenannten Unterlagen nicht direkt.

Weiterhin umfasst gemäß obiger Abb. 3 das Grundbauteil im Sinne der Merkmale

M5.1 und M5.2 zwei Befestigungsdurchgangslöcher, durch die zwei als Schrauben

ausgebildete Befestigungsbauteile verlaufen, wodurch das Grundbauteil am

Fahrradrahmen befestigt wird. Die beiden Befestigungsdurchgangslöcher sind auch

erkennbar gemäß Merkmal M5.3 in Radialrichtung voneinander beabstandet

angeordnet.

Allerdings sind die zweifelsohne im Grundbauteil vorhandenen Löcher, in die die

Schrauben zum Koppeln von Bremssattel und Grundbauteil greifen, nicht gemäß

Merkmal M5.4 zwischen den Befestigungsdurchgangslöchern angeordnet, durch

die die Befestigungsbauteile zur Befestigung der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

am Fahrradrahmen geführt sind. Denn diese Befestigungsdurchgangslöcher

befinden sich, wie aus den vorstehenden Abb. 2 und 3 ersichtlich, an den distalen

Enden des sich in Längsrichtung, bzw. wenn am Fahrradrahmen verbaut, sich in

Radialrichtung der Bremsscheibe erstreckenden Grundbauteils.

Aufgrund der nicht unmittelbar offenbarten o.g. Teilmerkmale M4.1 und M4.2 bzw.

des Merkmals M5.4 kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag zumindest als neu gegenüber der mit der Entgegenhaltung D1 (IS-

Mount gemäß Bauteilgruppe L) offenbarten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gelten.

Die Teilmerkmale der Merkmale M4.1 und M4.2 können jedoch eine erfinderische

Tätigkeit nicht begründen, denn gewindeaufweisende Durchgangsbohrungen

dürften ebenso sinnfällig sein wie gewindeaufweisende Sacklochbohrungen. Der

Fachmann dürfte insoweit gehalten sein, die fehlende Offenbarung in der

Entgegenhaltung D1, die eben nur eine der beiden vorgenannten Varianten zulässt,

zwanglos, gleichsam ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu ergänzen. Dies

eben auch mit der erstgenannten Alternative, bei der in sinnfälliger Weise eine

materialoptimierte Auslegung erfolgen wird, bei der jeweils die über die gesamte mit

Gewinde versehene Bohrlochlänge zur Krafteinleitung mit dem als Schraube

ausgebildeten Kopplungsbauteil

in Verbindung steht, mithin das

jeweilige

Kopplungsbauteil

i.W. vollständig durch das Durchgangsloch verläuft. Der

weitergehende Einwand der Patentinhaberin, dass Durchgangsbohrungen keine

Gewindebohrungen seien, kann nicht durchgreifen. Denn die SPS verhält sich

insbesondere zur Formgebung der Durchgangslöcher nicht, insoweit verändert ein

in der Wandung einer Durchgangsöffnung ausgebildetes Gewinde nichts daran,

dass es sich um eine Öffnung handelt, hier eine in naheliegender Weise

anzunehmende Durchgangsöffnung.

Auch das Merkmal M5.4 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn

dem Fachmann ist beim Nachvollziehen der hier vorliegenden Lehre im Rahmen

seiner konstruktiven Routinetätigkeiten auch bewusst, dass, im Falle eines

gegenüber dem

in der Entgegenhaltung D1 vorliegenden Fahrradrahmen

alternativen Fahrradrahmens mit deutlich

vergrößertem Abstand der

Anbindungspunkte

für

das Grundbauteil,

das

Lochbild

für

die

Befestigungsdurchgangslöcher ebenfalls entsprechend angepasst werden muss.

Das gleiche gilt nicht nur

für quer zur Fahrtrichtung angeordnete

Befestigungsdurchgangslöcher gemäß Bauteilgruppe L, sondern ebenfalls auch für

in Fahrtrichtung ausgebildete Befestigungsdurchgangslöcher, wie zum Post-Mount-

Standard gemäß Bauteilgruppe K in der Entgegenhaltung D1 gezeigt, vgl.

nachfolgende Abb. 4. Denn auch zur Orientierung der Befestigungsdurchgangslöcher relativ zum Fahrradrahmen verhält sich der Anspruch nicht.

Abb. 4: Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1

Überdies entnimmt der Fachmann der in Abb. 4 dargestellten Baugruppe K bereits,

dass bei der standardisierten Post-Mount-Anbindung auf einer Seite (links in Abb. 4)

ein

Durchgangsloch

zwischen

den

weiter

außenliegenden

Befestigungsdurchgangslöchern angeordnet ist und er insoweit auch keine

Schwierigkeiten erwarten würde, bei einer Anordnung von zwei Durchgangslöchern

zwischen den weiter außenliegenden, der Verbindung zum Fahrradrahmen

dienenden Befestigungsdurchgangslöchern. Der Fachmann muss insoweit nur das

Vorbild der einen (in der Abb. 4 gezeigten linken) Seite auf die andere (in der Abb. 4

gezeigten rechten) Seite des

in Längsrichtung verlängerten Grundbauteils

übertragen.

Eine Abkehr bei der Bauteilgruppenvariante K vom asymmetrischen Lochmuster im

Grundbauteil im Sinne des Merkmals M6, wie mit der Bauteilgruppe L gelehrt,

dessen Forderung die Möglichkeit eröffnet, ohne zusätzliche Adapter den

Bremssattel in zwei unterschiedlichen Lagen in Radialrichtung anzubringen, ist

nach Überzeugung des Senates nicht anzunehmen. Denn der Fachmann wird bei

einer derartigen Adaption die nicht zwingend abzuändernden Randbedingungen

seines funktionierenden Systems unverändert belassen, mithin ausschließlich nur

diejenigen Faktoren ändern, die zur Anpassung an einen geänderten Abstand der

Anbindungspunkte an dem nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden

Fahrradrahmen notwendig sind.

Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht

somit ausgehend von der Lehre der Entgegenhaltung D1 i.V.m. mit Fachwissen und

-können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in der

Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als

Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;

BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

8.

Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1

für den Fachmann so deutlich und vollständig (ursprungs-) offenbart, dass er diesen

ausführen kann. Allerdings erweist er sich ebenfalls als nicht patentfähig.

8.1

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) nach dem Merkmal M3.1 zusätzlich die Merkmale M3.5Hi1-4, M3.6Hi1-4 und M3.7Hi1-4, nach dem Merkmal M4.3 das Merkmal M4.4Hi1-4 und nach dem Merkmal M5.2 das Merkmal M5.5Hi1-4

hinzugefügt. Diese lauten:

M3.5Hi1-4 wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129)

umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so

konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, indem das Grundbauteil (120)

an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14)

kontaktiert

M3.6Hi1-4 wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Hauptkörper (121), einen

ersten Endabschnitt (122) und einen zweiten Endabschnitt (123) umfasst

und der Hauptkörper (121), der erste Endabschnitt (122) und der zweite

Endabschnitt (123) integral als einstückiges unitäres Bauteil vorgesehen

sind

M3.7Hi1-4 wobei der erste Endabschnitt (122) an einem Ende des Hauptkörpers

(121) und der zweite Endabschnitt (123) an dem anderen Ende des

Hauptkörpers (121) angeordnet ist

M4.4Hi1-4 wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch

(136) am Hauptkörper (121) vorgesehen sind

M5.5Hi1-4 wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch

(124) am ersten

Endabschnitt (122) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125)

am zweiten Endabschnitt (123) vorgesehen ist

Diese neu hinzugefügten Merkmale sind

- wie nachstehend erläutert -

ursprungsoffenbart und in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart; sie

schränken darüber hinaus den Patentgegenstand ein und sind daher zulässig.

Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 210 196 A1 – im Folgenden mit OS

kurzbezeichnet – stimmt mit dem mit Eingabe der Patentinhaberin vom

11. August 2014 eingereichten geänderten deutschen Anmeldungstext überein, der

offensichtliche Unrichtigkeiten der mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beglaubigten

deutschen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen

korrigiert.

Das Merkmal M3.5Hi1-4 ist Absatz [0033] der SPS entnommen und in Absatz [0084]

der OS ursprungsoffenbart. Die Merkmale M3.6Hi1-4, M3.7Hi1-4 und M5.5Hi1-4 sind

Absatz

[0023] der SPS entnommen und

in Absatz

[0074] der OS

ursprungsoffenbart. Das Merkmal M4.4Hi1- 4 ist Absatz [0025] der SPS entnommen

und in Absatz [0076] der OS ursprungsoffenbart.

Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchten

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren

Auslegung unter Ziffer II.5 gleichermaßen.

Das Merkmal M3.6Hi1-4 definiert das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres

Bauteil mit einem Hauptkörper, einem ersten Endabschnitt und einen zweiten

Endabschnitt, wobei gemäß Merkmal M3.7Hi1-4 der erste Endabschnitt an einem

Ende des Hauptkörpers und der zweite Endabschnitt an dem anderen Ende des

Hauptkörpers angeordnet ist.

Mit dem Merkmal M3.5Hi1-4 ist gefordert, dass das Grundbauteil ferner eine Rahmenseitige Kontaktfläche umfassen soll. Die weitergehende Ergänzung, wonach die

Rahmen-seitige Kontaktfläche so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem

das Grundbauteil an dem Fahrradrahmen befestigt ist, den Fahrradrahmen

kontaktiert, erläutert lediglich, dass diese Kontaktfläche geeignet sein muss,

mittelbar oder unmittelbar in Kontakt treten zu können mit dem nicht zum

beanspruchten Gegenstand gehörenden Fahrradrahmen. Das Vorhandensein einer

derartigen Kontaktfläche – wobei im Übrigen die Endsilbe „fläche“ im Sinne ihrer

eigentlichen Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest eines Abschnitts auf

der Oberfläche des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei eine bestimmte

Gestalt vorzuschreiben – ist aber selbstverständlich und führt infolgedessen zu

keiner weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes.

Mit den Merkmalen M4.4Hi1- 4 und M5.5Hi1-4 werden Verortungen der

unterschiedlichen Löcher

im Grundbauteil definiert, wonach die beiden

Durchgangslöcher am Hauptkörper sowie das erste Befestigungsdurchgangsloch

am ersten Endabschnitt und das zweite Befestigungsdurchgangsloch am zweiten

Endabschnitt vorgesehen sind. Damit ist in der Zusammenschau mit den

Merkmalskomplexen M4* und M5* gemäß Hauptantrag, mit Verweis auf die

vorstehende Auslegung zum Hauptantrag unter Ziffer II.5, lediglich ergänzt, dass

die

bisher

nur

als

weiter

außenliegend

angeordneten

Befestigungsdurchgangslöcher sich nunmehr in Endbereichen des Grundbauteils

befinden, mithin das Grundbauteil in Längsrichtung betrachtet jenseits dieser

Abschnitte keine weiteren Abschnitte mehr aufweist (vgl. Abb. 1).

8.2 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in der SPS offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann; sie beruht

aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Wie in Ziffer II.7 dargelegt, beruht die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit u.a.

ausgehend von der Bauteilgruppe K nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das neu hinzugefügte Merkmal M3.5Hi1-4 hat, wie bereits ausgeführt, zu keiner

Einschränkung des Gegenstands geführt, der bereits mit Anspruch 1 nach

Hauptantrag beansprucht ist. Dabei sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit

Blick auf die vorstehende Abb. 4, unzweifelhaft eine Rahmen-seitige Kontaktfläche

der Baueinheit nach der Anlage D1 entnehmen kann.

Eine einstückige unitäre Ausbildung des Grundbauteils mit einem Hauptkörper und

zwei Endabschnitten entnimmt der Fachmann der Abb. 4 ebenso. In dem Fall, wie

unter Ziffer II.7 zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit beschrieben, bei einer

Anbindung der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit an einem bzgl. des standardisierten

Lochabstandes eines Post-Mounts vergrößerten Lochabstandes, stellen sich die

weiteren Forderungen zur Ausgestaltung des Grundkörpers ebenfalls ein. Denn der

in der Abb. 4 dargestellte linke Bereich gilt für den Fachmann als Vorbild auch für

die rechte Seite für die vorstehend genannte Abwandlung der Anbindung der

Bremssattel-Baueinheit an einen Fahrradrahmen (a.a.O.).

Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht

somit ausgehend von der Lehre der Entgegenhaltung D1 i.V.m. Fachwissen und -

können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 bedarf es in der

Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als

Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;

BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

9.

Hilfsanträge 2 und 3

Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ist der jeweilige

Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann so deutlich und vollständig

(ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist sich der

jeweilige Gegenstand ebenfalls als nicht patentfähig.

9.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst den

Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Er

teilt somit das Schicksal des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 3.

9.2

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind ausgehend von

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M6 zusätzlich die

Merkmale M5.6Hi2,3 und M4.5Hi3 hinzugefügt. Diese lauten:

M5.6Hi2,3 wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) und das zweite

Befestigungsdurchgangsloch (125) senkrecht zur Rahmen-seitigen

Kontaktfläche (129) sind

M4.5Hi3 wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch

(136) parallel zum ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und zum

zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) sind

Diese neu hinzugefügten Merkmale sind

- wie nachstehend erläutert -

ursprungsoffenbart und in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart; sie

schränken darüber hinaus den Patentgegenstand ein und sind daher zulässig.

Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchten

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren

Auslegung unter den Ziffern II. 5 und II.8.1 gleichermaßen.

Die u.a. auf den in der SPS gezeigten und auch ursprungsoffenbarten Figuren

8A, 8B und 6B des ersten Ausführungsbeispiels basierenden Merkmale M5.6Hi2,3

und M4.5Hi3 definieren die Orientierungen der der Kopplung mit dem Bremssattel

dienenden Durchgangslöcher und der der Befestigung (an einem Fahrradrahmen)

dienenden Befestigungsdurchgangslöcher derart, dass sie allesamt parallel

zueinander und senkrecht zur Rahmen-seitigen Kontaktfläche verlaufen.

9.3 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in der SPS offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann; sie beruht

aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der vorstehend eingeblendeten, die Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1

zeigende Abb. 4 entnimmt der Fachmann zwanglos die mit den Merkmalen

M5.6Hi2,3 und M4.5Hi3 definierten Orientierungen der zur Anbindung des

Bremssattels an Fahrradrahmen dienenden Löcher in dem Grundbauteil (postbracket).

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale der bereits ausgehend von der

Entgegenhaltung D1 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

1 lediglich weitere, ebenfalls aus der Entgegenhaltung D1 bekannte Merkmale

hinzu.

Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 sowohl nach Hilfsantrag 2 als

auch nach Hilfsantrag 3 beruht somit ausgehend von der Lehre der Anlage D1 i.V.m.

mit Fachwissen und -können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 2 und 3

bedarf es

in der Folge nicht, da mit dem

jeweils nicht gewährbaren

Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl.

BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

10. Die ausführbare, unstrittig vollständig der OS entnehmbare, gewerblich

anwendbare und zulässig gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1

eingeschränkte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Patentanspruch 1 in der

Fassung nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik nicht nur neu, sie ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in

naheliegender Weise. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den auf

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4, deren jeweiliger

Gegenstand für den Fachmann auch so deutlich und vollständig (ursprungs-)

offenbart ist, dass er diesen ausführen kann. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

ist mithin in der Fassung nach Hilfsantrag 4 patentfähig.

10.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind ausgehend von

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M6 zusätzlich die

Merkmale M2.1Hi4, M4.6Hi4, M4.7Hi4 und M3.8Hi4 aus Anspruch 4 der SPS

(ursprungsoffenbart in Anspruch 9 der OS) hinzugefügt. Diese lauten:

M2.1Hi4 wobei der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine

zweite Gewindebohrung (118) umfasst

M4.6Hi4

das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142)

umfasst

M4.7Hi4

das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146)

umfasst

M3.8Hi4

in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung

am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142)

durch das erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung

(117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das

zweite Durchgangsloch (136) in die zweite Gewindebohrung (118)

geschraubt ist, und

in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung

am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142)

durch das zweite Durchgangsloch (136) in die erste Gewindebohrung

(117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das erste

Durchgangsloch (132) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt

ist

Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchten

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren

Auslegung unter den Ziffern II.5 und II.8.1 gleichermaßen.

Mit Merkmal M3.8Hi4 wird zunächst lediglich nochmals die Logik der den Erfolg der

Erfindung, wonach der Bremssattel mit zwei unterschiedlichen radialen Abständen

zur Drehachse der Bremsscheibe angeordnet werden kann, herbeiführenden

Drehung des Grundbauteils um 180° erläutert. Denn dort ist definiert, bei welcher

Ausrichtung des Grundbauteils welche Schraube durch welches Durchgangsloch

geführt wird. Diese Logik ist jedoch bereits, wie vorstehend unter Ziffer II.5.

dargelegt, dem Gegenstand gemäß Hauptantrag (und insoweit auch demjenigen

nach Hilfsantrag 1) zu entnehmen. Insoweit führt diese Wiederholung zu keiner

weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes.

Jedoch wird i.V.m. den ebenfalls neu aufgenommenen Merkmalen M2.1Hi4, M4.6Hi4

und M4.7Hi4, wonach der Bremssattel erste und zweite Gewindebohrungen und das

Kopplungsbauteil erste und zweite Außengewinde umfasst, die Einschraubrichtung

der Kopplungsbauteile vorgegeben, da das

jeweilige Außengewinde des

beispielsweise als Senkkopfschraube ausgebildeten Kopplungsbauteils zur

Kopplung des Bremssattels am Grundbauteil durch das entsprechende

Durchgangsloch

in dem Grundbauteil

in das

jeweilige Außengewinde

im

Bremssattel geschraubt werden soll.

10.2 Wie in Ziffer II.8 dargelegt, beruht die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber der Bauteilgruppe K der

Entgegenhaltung D1 unter naheliegender Anwendung der der Bauteilgruppe L

der Entgegenhaltung D1 entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die mit Hilfsantrag 4 neu aufgenommenen Merkmale legen in ihrer Gesamtheit

neben den im Gegensatz zu den in Entgegenhaltung D1 ausschließlich

dargestellten Bremssätteln mit den der Befestigung am Grundbauteil bzw. am

Fahrradrahmen

dienenden Durchgangsbohrungen

grundsätzlich

anders

ausgebildeten Bremssätteln mit Gewindebohrungen eine Einschraubrichtung der

Kopplungsbauteile fest, die ebenfalls der Entgegenhaltung D1 nicht zu entnehmen

ist. Denn mit Blick auf die vorstehende Abb. 4 ist für den zuständigen Fachmann die

Einschraubrichtung gegenüber der vorstehend genannten Richtung

in

entgegengesetzter Richtung ersichtlich; die Kopplungsbauteile werden dort durch

die Durchgangsbohrungen

in dem Bremssattel

in die entsprechenden

Gewindebohrungen im Adapter bzw. Grundbauteil („post bracket“) geschraubt.

Einher geht damit auch eine andere Montagereihenfolge als diejenige, die sich

implizit aus den neu aufgenommen konstruktiven Merkmalen ergibt. Während das

Streitpatent

insoweit eine Montagereihenfolge vorgibt, bei der zuerst das

Grundbauteil an den Bremssattel geschraubt werden muss, um anschließend die

gesamte Baueinheit am Fahrradrahmen befestigen zu können,

lehrt die

Entgegenhaltung D1 zumindest für die Bauteilgruppe K ein Verschrauben des

Grundbauteils mit einem Fahrradrahmen mit anschließendem Verschrauben des

Bremssattels am Grundbauteil.

Eine Veranlassung die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Bauteilgruppe K der

Entgegenhaltung D1 mit einem Gewindebohrungen aufweisenden Bremssattel gemäß Merkmal M2.1Hi4 – wie er beispielsweise aus der Druckschrift D32 (vgl.

insbesondere Fig. 6) oder Druckschrift D5 (vgl. insbesondere Fig. 2) bekannt ist,

auszustatten, die implizit sich durch das vorstehend genannte Merkmal und die

Merkmale M4.6Hi4 und M4.7Hi4 ergebende Montagereihenfolge zu übernehmen

sowie die sich aus der Bauteilgruppe L der Entgegenhaltung D1 ergebende Lehre

anzuwenden, ist für den Senat in der Gänze sowohl nicht ersichtlich als auch nur

rückschauend möglich, zumal

für die gesamten Abwandlungen größere

konstruktive Maßnahmen notwendig würden, die den Fachmann insoweit davon

abhielten. So müssten beispielsweise zur obstruktionsfreien Montage der

entgegengesetzt montierten Kopplungsbauteile darüber hinaus weitergehende

Vorkehrungen getroffen werden, damit auch weiterhin ein Anliegen des

Grundbauteils mit seiner Rahmen-seitigen Kontaktfläche am Fahrradrahmen

möglich bliebe zur Einhaltung der konstruktiv vorliegenden Randbedingungen mit

Ausnahme des größeren Lochabstandes des Fahrradrahmens, der den Fachmann

initial angeregt hatte, tätig zu werden.

Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Einwand der Beschwerdeführerin keinen

Anlass, wonach ausgehend von den Druckschriften D32 und D5 (a.a.O.) sowie der

Druckschrift D13 (vgl.

insbesondere Fig. 8) eine nunmehr beanspruchte

Montagereihenfolge bekannt sei und sinngemäß somit auch eine Abkehr von der in

der Anlage D1 gelehrten Reihenfolge naheliegend möglich sei. Das Abweichen von

dem verwendeten Konstruktionsprinzip und seine Montagereihenfolgeumkehr

bedeutet nämlich eine jeweils vollständige Neukonstruktion. Jedenfalls hat die

Beschwerdeführerin nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, warum der

Fachmann ohne Notwendigkeit und ohne Kenntnis des Streitpatents von den im

gesamten vorliegenden Stand der Technik verwendeten Aufbauprinzipien hätte

abweichen sollen, um zu der beanspruchten Lösung zu gelangen. Denn mit

Ausnahme der Bauteilgruppe L der Anlage D1 wird insgesamt keine Lehre offenbart

hinsichtlich einer in Radialrichtung der Bremsscheibe in zwei unterschiedlichen

Positionen anordenbaren Fahrrad-(Scheiben-) Bremssattel-Baueinheit aufgrund

eines asymmetrisch gestalteten Lochbilds im Grundbauteil bei jeweils unverändert

belassenen Bauteilen.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Anlagen hat die

Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit des

Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht aufgegriffen. Deren

offenbarten Lehren – mit Ausnahme derjenigen der Anlagen D2, D3 und D11, deren

Offenbarungsgehalt hinsichtlich des Adapteraufbaus i.W. demjenigen der Anlage

D1 entspricht, und der eine Felgenbremse betreffenden Druckschrift D31,

ungeachtet der Tatsache, ob es sich überhaupt um einen relevanten Stand der

Technik handelt – liegen auch nach Überzeugung des Senats offensichtlich von der

Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Insoweit

können sie daher ebenfalls keine Anregung zur Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geben oder diesen gar

vorwegnehmen.

10.3 Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin die Druckschriften D31

und D32 als verspätet rügt, kann diese Frage als nicht entscheidungserheblich

dahingestellt bleiben, auch wenn der Senat,

folgend aus dem auch

im

Einspruchsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, verspätetes Vorbringen,

wenn es erheblich ist, grundsätzlich nicht übergehen würde. Ausnahmevorschriften

wie § 83 Abs. 4 PatG und § 117 PatG, erst recht zivilprozessuale Vorschriften, die

auf dem Beibringungsgrundsatz beruhen

(z.B. § 296 ZPO), sind

im

Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht – auch nicht analog – anwendbar (vgl.

Schulte, Patentgesetz, 12. Aufl., Einleitung Rn. 241 ff. m.w.N.).

Mithin ist festzustellen, dass der insgesamt in Rede stehende Stand der Technik

– auch in seiner Zusammenschau – dem Fachmann eine Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit mit den Merkmalen des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 nicht hat

nahelegen können.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist

infolgedessen patentfähig.

11. Mit

ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Weiterbildungen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß den direkt auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen, auf den erteilten Patentansprüchen 2, 3 und 5

beruhenden zulässigen Patentansprüchen 2, 3 und 4, deren Gegenstände sowohl

ausführbar als auch ursprünglich offenbart sind.

Auch wenn sich die Offenbarungen für die unstrittig ausführbaren Gegenstände der

Unteransprüche 2 und 3 (= Ansprüche 4 und 6 der OS) zwar nicht direkt aus den

Rückbezügen der Unteransprüche gemäß OS ergeben – was auch nicht nötig ist,

da Ansprüche im Erteilungsverfahren lediglich Formulierungsversuche sind, die im

Rahmen der ursprünglichen Offenbarung jederzeit geändert werden können und

insoweit auch keine abschließende Festlegung des Anspruchswortlauts

manifestieren können –, sind sie aber, entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin, für den Fachmann zweifelsfrei der Gesamtoffenbarung (hier

die Ausführungen zum vierten

(Fig. 16-20) und

fünften

(Fig. 21-25)

Ausführungsbeispiel) entnehmbar. Die Lehre, wie mit Anspruch 1 beansprucht,

findet auch ihre Fortsetzung bei den Gegenständen der beiden Unteransprüche 2

und 3, denn sämtliche konstruktiven Forderungen der Merkmale des

übergeordneten Anspruchs 1 sind für den zuständigen Fachmann auch für die

dortigen Gegenstände zwanglos ersichtlich. Das Hauptaugenmerk der beiden

Unteransprüche bezieht sich auf weitergehende, der SPS als zur Erfindung gehörig

entnehmbare und ursprungsoffenbarte Einschränkungen des Gegenstands nach

Anspruch 1, mit denen hydraulische Druckquellen zur Ausübung der Bremskraft

nunmehr obligatorisch sind.

Gemäß Anspruch 4 (= Anspruch 5 nach Hauptantrag bzw. SPS oder Anspruch 10

der OS)

ist gefordert, dass sich die Befestigungsdurchgangslöcher

in

Achsenrichtung der Bremsscheibe erstrecken, wenn das Grundbauteil am

Fahrradrahmen befestigt ist. Diese Richtung ist insbesondere Figur 6A unter

weitergehender Bezugnahme auf Absatz [0036] der SPS („… Die Querrichtung D4

ist in einem Zustand, wo das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 des

Fahrradrahmens 14 befestigt ist, im Wesentlichen parallel zur Achsenrichtung D2

der Bremsscheibe 50 …“) entnommen und in Figur 6A und Absatz [0087] der OS

eindeutig offenbart und wird vom Fachmann zweifelsfrei als ein Langloch

interpretiert, dessen Haupterstreckungsrichtung

in Querrichtung D4 des

Grundbauteils verläuft. Eine mangelnde Ausführbarkeit, wie von der

Beschwerdeführerin vorgetragen, liegt nach Überzeugung des Senates hier

insoweit nicht vor.

12. Bei dieser Sach- und Aktenlage war auf die Beschwerde der Einsprechenden

der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. November 2021 aufzuheben und das Patent in dem im Tenor genannten

Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Kriener

Körtge

Sexlinger

Verkündet am

27. November 2024