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BPatG Beschluss vom 13.01.2025 – 28 W (pat) 524/23

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130125B28Wpat524.23.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:130125B28Wpat524.23.0

betreffend die Marke 30 2021 251 783

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Januar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Poeppel

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 6. Dezember 2021 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 14. Januar 2022 unter der Nummer 30 2021 251 783 für die Waren der

Klasse 6:

Zaunplatten aus Metall; Treppen aus Metall; Tore aus Metall; Treppen aus Metall zur

Verwendung mit Gerüsten; Zaunglieder aus Metall; Zaunpfähle aus Metall;

Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; Türen, Tore, Fenster und

Fensterabdeckungen aus Metall;

Klasse 7:

Bergbauschaufeln

[Maschinen];

Baumaschinen;

Land-,

garten-

und

forstwirtschaftliche Maschinen und Apparate; Schneeräumaufsätze für Fahrzeuge;

Schneefräsen; Schneefräsenaufsätze

für Fahrzeuge; Schneepflugaufsätze;

Schneepflüge; Maschinelle Ausrüstung

für die Landwirtschaft, Erdarbeiten,

Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten;

Klasse 8:

Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie für den Garten- und Landschaftsbau;

Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-,

Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Hebewerkzeuge;

Klasse 12:

Teile und Zubehör für Fahrzeuge

als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung der am 18. Februar 2022 veröffentlichten Marke hat die

Widersprechende am 13. Mai 2022 Widerspruch erhoben, der sich allein gegen die

Waren der Klasse 8 (fett wiedergegeben) richtet. Der Widerspruch ist gestützt auf

die am 9. November 2021 angemeldete und seit dem 16. Dezember 2021 für die

Waren und Dienstleistungen

Klasse 6:

Metallwaren, nämlich Muttern, Bolzen und Befestigungsmaterial aus Metall;

Sicherungsringe [Befestigungen] aus Metall; Federsplinte aus Metall; Hohlsplinte aus

Metall; Federstifte aus Metall [Kleineisenwaren]; Schlauchklemmen aus Metall;

Schlösser aus Metall; Schlüssel aus Metall; Schweißmaterial; Lötmaterial;

Schlosserwaren; Kleineisenwaren; Auffahrrampen für PKW aus Metall [Bauwerke];

Kabel aus Metall; Drähte aus Metall; Ketten aus Metall; Abschleppseile aus Metall;

Abschleppkabel aus Metall; Behälter aus Metall; vorgenannte Waren mit Ausnahme

von rohen und fertigbearbeiteten Gesenkschmiedestücken aus Stahl; Buchstaben

und Zahlen [aus unedlen Metallen], ausgenommen Drucklettern;

Klasse 7:

Maschinell betriebene Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 7 enthalten, für land-,

garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und

Fahrzeugbau

sowie

für die Bautechnik,

insbesondere Akkuschrauber,

Handschlagschrauber,

Druckluft-Schlagschrauber,

Drehmomentschrauber;

Schlagschraubereinsätze; Adaptersätze für Bohrmaschinen und Akkuschrauber;

Stecknüsse und Drehmomentbegrenzer für Akkuschrauber; Druckluftkupplungen

[Maschinenteile]; Druckluftstecknippel

[Maschinenteile]; Druckluftausblasstifte

[Maschinenteile]; mechanische, druckluftbetriebene und/oder hydraulisch betätigte

Universal- und Spezialwerkzeuge [Maschinenteile] zur Reparatur insbesondere im

Kraftfahrzeugbereich [PKW, NFZ, Landwirtschaftsfahrzeuge und/oder Motorräder];

Druckluftwerkzeuge

[Maschinenteile];

Druck-

und

Unterdruckpumpen

[Maschinenteile]; Abzieher [hydraulisch]; druckluftbetriebene Schraubmaschinen;

Bohrmaschinen;

Absaug-

und

Befüllmaschinen

[elektrisch

und/oder

druckluftbetrieben]; mechanische, elektrische und/oder druckluftbetriebene

Abfangwerkzeuge und Abstützwerkzeuge

[Maschinenteile]; druckluftbetriebene

und/oder hydraulisch betätigte Werkstattpressgeräte [Maschinenteile], Zentriergeräte

[Maschinenteile]; Einsätze für Bohrmaschinen und Schlagschrauber zur Montage von

Radflanschschrauben sowie für den Bremsscheibenwechsel bei PKW und LKW;

vorgenannte Waren nicht aus dem Bereich der Gesenkschmiedetechnik

in

Verbindung mit Schweißtechnik; Kugellagerringe aus Metall; Lagersätze aus Metall

[Maschinenteile];

Klasse 8:

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8 enthalten, für land-, garten-

und

forstwirtschaftliche Zwecke,

für den Maschinenbau, Apparatebau und

Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Steckschlüssel; Steckschlüsseleinsätze [Teile

von Handwerkzeugen]; Steckschlüsselsortimente; Bits [Teile von Handwerkzeugen];

Handbetätigte Knarren

[Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel; Handbetätigte

Umschaltknarren

[Werkzeuge]; Stecknüsse und Drehmomentbegrenzer

für

vorgenannte Waren; Gewindeschneidsätze [handbetätigte Werkzeuge]; Zangen;

Spannzangen; Wasserpumpenzangen; Sicherungsringzangen; Sicherungszangen;

Kneifzangen;

Kabelschuhklemmzangen;

Abisolierzangen;

Kombizangen;

Telefonzangen;

Rohreckzangen;

Seegerringzangen;

Gripzangen;

Schlauchklemmzangen; Lochzangen und Absetzzangen; Nietwerkzeuge und

Nietzangen;

Seitenschneider

[Handwerkzeuge];

Schraubendreher;

Schraubenschlüssel und Ringschlüssel; Schraubenschlüsselsortimente und

Ringschlüsselsortimente;

Imbusschlüssel,

Winkelschlüssel

und

Winkelschlüsselsätze; Schraubendrehereinsätze und Schraubendreherbits [Teile von

Handwerkzeugen]; T-Griffschraubendreher; Nietwerkzeuge; Bohrbuchsen [Teile von

Handwerkzeugen]; Bohrer; Schälbohrer; Handgewindebohrer; Gewindeschneider

[handbetätigte Werkzeuge]; Lochsägen; Rohrabschneider

[Handwerkzeuge];

Hammer; Gummihammer; Spachtel; Schleifklötze [Handwerkzeuge]; Drahtbürsten

[handbetätigte Werkzeuge]; Polierscheiben und Stützscheiben

[handbetätigte

Werkzeuge]; Schraubzwingen; Schraubstöcke; Schnellnagler [Tacker]; Sägen;

Fräser

[Handwerkzeuge];

Schneideisen

[Handwerkzeuge];

Hämmer

[Handwerkzeuge]; Meißel

[Handwerkzeuge]; Nietwerkzeuge

[Handwerkzeuge];

Reibahlen; Rohrschneider [Handwerkzeuge]; Sägen [Handwerkzeuge]; Schaber

[Handwerkzeuge]; Schleifgeräte [handbetätigt]; Schleifscheiben [Handwerkzeuge];

Schneidwerkzeuge; Schraubenschlüssel; Quergriffdreher

[Handwerkzeuge];

Stanzwerkzeuge

[Handwerkzeuge];

Schlüssel

[Werkzeuge];

Stecknüsse

[Handwerkzeuge];

Drahtbürsten

[Handwerkzeuge];

Feilen;

Locheisen

[Handwerkzeuge]; Knarren [Handwerkzeuge]; Zangen [Handwerkzeuge]; Abzieher

[Handwerkzeuge]; Bohrer

[Handwerkzeuge]; Bohrhalter

[Handwerkzeuge];

Abfangwerkzeuge;

Abstützwerkzeuge;

handbetätigte

Drehwerkzeuge;

Bördelwerkzeuge;

Zugwerkzeuge;

Druckwerkzeuge;

Spannwerkzeuge;

Entspannwerkzeuge;

Einstellwerkzeuge;

Lösewerkzeuge

oder

Befestigungswerkzeuge; handbetätigte Universalwerkzeuge und Spezialwerkzeuge

zur Reparatur

insbesondere

im

Kraftfahrzeugbereich

[PKW, NFZ,

Landwirtschaftsfahrzeuge und/oder Motorräder]; Zentriergeräte [Handwerkzeuge];

Messerwaren und Schneidwaren; Messerschmiedewaren; handbetätigte Kfz -

Spezialwerkzeuge;

Radnaben-Schlagausziehersätze

[Handwerkzeuge];

Stoßdämpferwerkzeugsätze; Gelenkkraftgriffe

für handbetätigte Werkzeuge;

handbetätigte Fettpressen; Gelenkeinsätze

[Teile

von Handwerkzeugen];

Spiralnuteneinsätze

[Teile

von Handwerkzeugen]; Reifenventilwerkzeuge;

Abziehwerkzeuge; Lambdasondengewinde-Reparaturwerkzeugsets, bestehend aus

Gewindeeinsätzen,

Gewindehülseneindrehern

sowie

Spezial-

Steckschlüsseleinsätzen

und/oder Spiralbohrern; Ausbeulhämmer

(Sets);

Nippelspanner

[Werkzeuge];

Bremskolbenwerkzeuge;

Handbetätigte

Bremssattelbürsten;

Kreuzschlüssel;

Kugelgelenkabzieher;

Trenn-

und

Montagegabeln für Spurstangen [Handwerkzeuge]; Ölkettenschlüssel [Werkzeuge];

Handbetätigte Einfach-Saugheber und Doppelgelenk Saugheber; Handbetätigte

Wagenheber;

vorgenannte Waren

nicht

aus

dem

Bereich

der

Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik;

Klasse 9:

Drehwinkelmessgeräte [Messinstrumente]; Mess- und Prüfapparate; mechanische,

optische und elektrische Mess- und Prüfgeräte und/oder Prüfwerkzeuge für die

Kraftfahrzeugwartung und

-instandsetzung

[soweit

in Klasse 9 enthalten];

Stethoskope [Mess- und Prüfinstrumente] zur Lokalisierung mechanischer Schäden

im Kraftfahrzeugbereich; elektrische Messkabel; Messschieber [Messinstrumente];

elektrische Kabel; Apparate und/oder Instrumente zur Regelung der und/oder

Versorgung mit Elektrizität, insbesondere im Kraftfahrzeugbereich; netzbetriebene

Akku-Ladegeräte; Batterien; optische Lampen; Reifendruckprüfer; vorgenannte

Waren für die Kraftfahrzeugwartung und -instandsetzung;

Klasse 11:

Beleuchtungslampen, nämlich Arbeitslampen für Kraftfahrzeugwerkstätten, nicht zur

Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, in Reinräumen, Schiffen, in

schlagwettergefährdeten Bereichen, Luftschiffen und Tanklastern für Brennstoffe;

Klasse 35:

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Werkzeuge und/oder Geräte, Mess- und

Prüfgeräte

sowie

Ersatzteile

jeweils

für

den

Kraftfahrzeugbereich;

Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Kraftfahrzeug- und Werkzeugersatzteile;

vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in

Verbindung mit Schweißtechnik;

Klasse 37:

Gewindeinstandsetzungen; Wartung und/oder Reparatur von Werkzeugen; Wartung

und/oder Reparatur von Kraftfahrzeugen; Abwicklung von Garantieansprüchen für

Dritte durch Reparatur von Werkzeugen und Kraftfahrzeugen; vorgenannte

Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit

Schweißtechnik;

Klasse 42:

Technische Beratung, insbesondere Konstruktionsplanung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Anwendung von Werkzeugen,

insbesondere

für den

Kraftfahrzeugbereich; vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der

Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik

unter der Registernummer 30 2021 118 234 eingetragene Wortmarke

SW Stahl

sowie die am 10. Juni 2016 angemeldete und seit dem 19. April 2022 für die Waren

und Dienstleistungen

Klasse 6:

Metallwaren, nämlich Muttern, Bolzen und Befestigungsmaterial aus Metall;

Sicherungsringe aus Metall; Lagerringe aus Metall; Federsplinte aus Metall;

Hohlsplinte aus Metall; Federstifte aus Metall; Schlauchklemmen aus Metall;

Lagersätze aus Metall; Schlösser aus Metall; Schlüssel aus Metall; Schweißmaterial;

Lötmaterial; Schlosserwaren; Kleineisenwaren; Auffahrrampen für PKW aus Metall;

Kabel aus Metall; Drähte aus Metall; Ketten aus Metall; Abschleppseile aus Metall;

Abschleppkabel aus Metall; Behälter aus Metall; vorgenannte Waren mit Ausnahme

von rohen und fertigbearbeiteten Gesenkschmiedestücken aus Stahl;

Klasse 7:

Maschinell betriebene Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 7 enthalten, für land-

, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und

Fahrzeugbau

sowie

für die Bautechnik,

insbesondere Akkuschrauber,

Handschlagschrauber,

Druckluft-Schlagschrauber,

Drehmomentschrauber;

Schlagschraubereinsätze; Adaptersätze für Bohrmaschinen und Akkuschrauber;

Nüsse und Drehmomentbegrenzer für vorgenannte Waren; Druckluftkupplungen;

Druckluftstecknippel; Druckluftausblasstifte; mechanische, druckluftbetriebene und/

oder hydraulisch betätigte Universal- und Spezialwerkzeuge (Maschinenteile) zur

Reparatur

insbesondere

im

Kraftfahrzeugbereich

(PKW,

NFZ,

Landwirtschaftsfahrzeuge

und/oder

Motorräder);

Druckluftwerkzeuge

(Maschinenteile); Druckund Unterdruckpumpen

(Maschinenteile); Abzieher

(hydraulisch); druckluftbetriebene Schraubmaschinen; Bohrmaschinen; Absaug- und

Befüllmaschinen (elektrisch und/oder druckluftbetrieben); mechanische, elektrische

und/oder

druckluftbetriebene

Abfangwerkezuge

und

Abstützwerkzeuge

(Maschinenteile);

druckluftbetriebene

und/oder

hydraulisch

betätigte

Werkstattpressgeräte (Maschinenteile), Zentriergeräte (Maschinenteile); Einsätze für

Bohrmaschinen und Schlagschrauber zur Montage von Radflanschschrauben sowie

für den Bremsscheibenwechsel bei PKW und LKW; vorgenannte Waren nicht aus

dem Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik;

Klasse 8:

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8 enthalten, für land-, garten-

und

forstwirtschaftliche Zwecke,

für den Maschinenbau, Apparatebau und

Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Steckschlüssel; Steckschlüsseleinsätze;

Steckschlüsselsortimente;

Bitsortimente;

Knarren;

Drehmomentschlüssel;

Umschaltknarren; Nüsse und Drehmomentbegrenzer für vorgenannte Waren;

Gewindeschneidsätze;

Zangen;

Spannzangen;

Wasserpumpenzangen;

Sicherungsringzangen; Sicherungszangen; Kneifzangen; Kabelschuhklemmzangen;

Abisolierzangen; Kombizangen; Telefonzangen; Rohreckzangen; Seegerringzangen;

Gripzangen;

Schlauchklemmzangen;

Lochzangen

und

Absetzzangen;

Nietwerkzeuge

und

Nietzangen;

Seitenschneider;

Schraubendreher;

Schraubenschlüssel und Ringschlüssel; Schraubenschlüsselsortimente und

Ringschlüsselsortimente;

Imbusschlüssel,

Winkelschlüssel

und

Winkelschlüsselsätze; Schraubendrehereinsätze und Schraubendreherbits; T-

Griffschraubendreher; Nietwerkzeuge; Bohrbuchsen; Bohrer; Schälbohrer;

Handgewindebohrer;

Gewindeschneider;

Lochsägen;

Rohrabschneider;

Schlagbuchstaben und Schlagzahlen; Hammer; Gummihammer; Schaber; Meißel;

Spachtel; Schleifklötze; Drahtbürsten; Polierscheiben und Stützscheiben;

Schraubzwingen; Schraubstöcke; Schnellnagler

(Tacker); Sägen; Fräser

(Handwerkzeuge); Schneideisen (Handwerkzeuge); Hämmer (Handwerkzeuge);

Meißel

(Handwerkzeuge); Nietwerkzeuge

(Handwerkzeuge); Reibahlen;

Rohrschneider

(Handwerkzeuge);

Sägen

(Handwerkzeuge);

Schaber

(Handwerkzeuge); Schleifgeräte (handbetätigt); Schleifscheiben (Handwerkzeuge);

Schneidwerkzeuge; Schraubenschlüssel; Quergriffdreher

(Handwerkzeuge);

Stanzwerkzeuge

(Handwerkzeuge);

Schlüssel

[Werkzeuge]; Stecknüsse

(Handwerkzeuge); Drahtbürsten (Handwerkzeuge); Feilen; Locheisen; Knarren

(Handwerkzeuge); Zangen (Handwerkzeuge); Abzieher (Handwerkzeuge); Bohrer

(Handwerkzeuge);

Bohrhalter

(Handwerkzeuge);

Abfangwerkzeuge;

Abstützwerkzeuge;

handbetätigte

Drehwerkzeuge;

Bördelwerkzeuge;

Zugwerkzeuge;

Druckwerkzeuge;

Spannwerkzeuge;

Entspannwerkzeuge;

Einstellwerkzeuge; Lösewerkzeuge oder Befestigungswerkzeuge; handbetätigte

Universalwerkzeuge und Spezialwerkzeuge zur Reparatur

insbesondere

im

Kraftfahrzeugbereich (PKW, NFZ, Landwirtschaftsfahrzeuge und/oder Motorräder);

Zentriergeräte

(Handwerkzeuge);

Messerwaren

und

Schneidwaren;

Messerschmiedewaren;

handbetätigte Kfz- Spezialwerkzeuge; Radnaben-

Schlagausziehersätze; Stoßdämpferwerkzeugsätze; Gelenkkraftgriffe; Fettpressen;

Gelenkeinsätze; Spiralnuteneinsätze; Reifenventilwerkzeuge; Abziehwerkzeuge;

Lambdasonden-

Reparatursätze;

Ausbeulgarnituren;

Nippelspanner;

Bremskolbenwerkzeuge; Bremssattelbürsten; Kreuzschlüssel; Kugelgelenkabzieher;

Trenn- und Montagegabeln für Spurstangen; Ölkettenschlüssel; Einfach-Saugheber

und Doppelgelenk-Saugheber; Wagenheber; vorgenannte Waren nicht aus dem

Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik;

Klasse 9:

Drehwinkelmessgeräte (Messinstrumente); Mess- und Prüfapparate; mechanische,

optische und elektrische Mess- und Prüfgeräte und/oder Prüfwerkzeuge für die

Kraftfahrzeugwartung und

-instandsetzung

(soweit

in Klasse 9 enthalten);

Stethoskope (Mess- und Prüfinstrumente) zur Lokalisierung mechanischer Schäden

im Kraftfahrzeugbereich; elektrische Messkabel; Messschieber (Messinstrumente);

elektrische Kabel; Apparate und/oder Instrumente zur Regelung der und/oder

Versorgung mit Elektrizität, insbesondere im Kraftfahrzeugbereich; netzbetriebene

Akku-Ladegeräte; Batterien; optische Lampen; Reifendruckprüfer; vorgenannte

Waren für die Kraftfahrzeugwartung und –instandsetzung;

Klasse 11:

Beleuchtungslampen, nämlich Arbeitslampen für Kraftfahrzeugwerkstätten, nicht zur

Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, in Reinräumen, Schiffen, in

schlagwettergefährdeten Bereichen, Luftschiffen und Tanklastern für Brennstoffe;

Klasse 35:

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Werkzeuge und/oder Geräte, Messund

Prüfgeräte

sowie

Ersatzteile

jeweils

für

den

Kraftfahrzeugbereich;

Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Kraftfahrzeug- und Werkzeugersatzteile;

vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in

Verbindung mit Schweißtechnik;

Klasse 37:

Gewindeinstandsetzungen; Wartung und/oder Reparatur von Werkzeugen; Wartung

und/oder Reparatur von Kraftfahrzeugen; Abwicklung von Garantieansprüchen für

Dritte durch Reparatur von Werkzeugen und Kraftfahrzeugen; vorgenannte

Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit

Schweißtechnik;

Klasse 42:

Technische Beratung, insbesondere Konstruktionsplanung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Anwendung von Werkzeugen,

insbesondere

für den

Kraftfahrzeugbereich; vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der

Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik

unter der Registernummer 015 536 361 eingetragene Unionswortmarke

SW-Stahl.

Die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA hat mit Beschluss einer Beamtin des

gehobenen Dienstes vom 8. März 2023 eine Verwechslungsgefahr im Sinne des

Unionsmarke i.V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die von Seiten der

Markeninhaberin

beantragte Auferlegung

der Kosten

zulasten

der

Widersprechenden ist nicht erfolgt. Der Gegenstandswert ist auf 50.000 Euro

festgesetzt worden.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken sei in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich anzusehen und

würde allein durch die Buchstabenfolge „SW“ begründet, da dem weiteren

Bestandteil „Stahl“ im relevanten Warenbereich als Bezeichnung für einen Werkstoff

jegliche Eignung zur Herkunftsbezeichnung abzusprechen sei. Als einer der

vielseitigsten Konstruktionswerkstoffe werde Stahl zur Herstellung von Werkzeugen

aller Art und auch für die Produktion der angegriffenen Waren verwendet.

Vorliegend sei für die Frage der Warenähnlichkeit die Registerlage entscheidend,

da die von der

Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom

10. August 2022 erhobene Nichtbenutzungseinrede unzulässig sei. Danach würden

sich hochgradig ähnliche bis identische Waren in der Klasse 8 gegenüberstehen.

Doch selbst im Bereich identischer Waren und den danach anzulegenden strengen

Maßstäben würde die angegriffene Marke den zur Vermeidung von

Verwechslungen erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken einhalten.

Beim Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit würden sich diese ersichtlich schon

aufgrund des markanten Bildelements der angegriffenen Marke, das in den

Widerspruchsmarken keinerlei Entsprechung

finde, unterscheiden. Bei der

Wiedergabe in klanglicher Hinsicht sei zwar bei einem Zusammentreffen von Wort-

und Bildelementen von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der

Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die

den Gesamteindruck prägende Bedeutung beimesse. Zugunsten der

Widersprechenden könne auch unterstellt werden, dass der Bestandteil „Industrie“

der jüngeren Marke als Hinweis auf den Wirtschaftszweig, in dem der Anbieter tätig

sei oder für den die Waren bestimmt seien, in den Hintergrund trete, sodass sich in

klanglicher Hinsicht „S Stahl“ und „SW Stahl“ gegenüberstünden. Allerdings könne

eine Verwechslungsgefahr der Zeichen aufgrund der Übereinstimmung in den

Wortbestandteilen „STAHL/Stahl“ schon aus Rechtsgründen nicht bejaht werden.

Die Widerspruchsmarken würden

ihre die Schutzfähigkeit begründende

Eigenprägung allein aus dem ersichtlich nicht sachbezogenen und uneingeschränkt

unterscheidungskräftigen Bestandteil „SW“ beziehen. Dem weiteren Bestandteil

„STAHL“ der älteren Marken sei die Unterscheidungskraft abzusprechen, da es sich

um den naheliegenden sachbezogenen Hinweis darauf handele, dass die

relevanten Widerspruchswaren der handbetätigten Werkzeuge und Geräte aus dem

Werkstoff Stahl bestehen bzw. unter Verwendung von Stahl(teilen) gefertigt würden.

Daher könne eine Übereinstimmung der Zeichen in diesem Bestandteil eine

rechtlich relevante Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr nicht begründen.

Die Wortbestandteile „SW Stahl“ und „SW-Stahl“ würden sich auch nicht zu einem

zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden, vielmehr trete die

Buchstabenkombination „SW“ als betriebliches Herkunftskennzeichen in den

Vordergrund. Die Widerspruchszeichen würden die Aussage „Stahl von SW“

vermitteln. Die rein beschreibende Werkstoffangabe „Stahl“ hätte insoweit auch

keine selbstständig kennzeichnende Stellung inne. Eine markenrechtlich relevante

Zeichenähnlichkeit könne nur bejaht werden, soweit die weiteren Markenteile und

der durch sie bewirkte Gesamteindruck relevante Übereinstimmungen aufweise,

was vorliegend auch bei einem Verständnis, wonach das grafisch gestaltete S der

jüngeren Marke isoliert dem klanglich allein prägenden „SW“ der älteren Marken

gegenübergestellt werde, nicht der Fall sei. Denn bei dem sich danach

gegenüberstehenden Einzelbuchstaben und einer Buchstabenfolge handele es sich

um Kurzzeichen, bei denen die Abweichung in nur einem Laut, aufgrund der

deutlichen Artikulierung der einzelnen Buchstaben, Verwechslungen sicher

ausschließe. Eine Verwechslungsgefahr im bildlichen Gesamteindruck sei schon

aufgrund der individuellen grafischen Aufmachung der angegriffenen Marke nicht

zu befürchten.

In begrifflicher Hinsicht könne die Widersprechende aus

Rechtsgründen keine Rechte aus dem Wortbestandteil „Stahl“ geltend machen,

wobei bereits keine begrifflichen Übereinstimmungen vorlägen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Aus ihrer Sicht hat

die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint.

In der Beschwerdebegründung führt die Widersprechende insbesondere aus, dass

eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Zeichen bestünde. Die Waren der

Klasse 8 seien identisch, es sei zudem von einer besonderen Aufmerksamkeit der

angesprochenen Verbraucher beim Warenerwerb auszugehen, da es bei den

Werkzeugen, die einen speziellen Zweck erfüllten, entscheidend auf die diesem

jeweils entsprechenden Konstruktionsmerkmale ankomme. Ebenso sei von einer

Ähnlichkeit der Marken auszugehen. In klanglicher Hinsicht stimmten die Zeichen

jeweils identisch in den Lauten „S“ und „Stahl“ überein. Als ein rein beschreibender

Bestandteil würde der Zusatz „Industrie“ bei der Wiedergabe der angegriffenen

Marke im Zuge der Spracheffizienz weggelassen werden. Damit würden sich die

Zeichen „S Stahl“ und „SW Stahl“ gegenüberstehen, die sich klanglich allein durch

den in den Widerspruchsmarken zusätzlichen Buchstaben „W“ unterschieden. Bei

dem Wort „Stahl“ handele es sich zwar um einen kennzeichnungsschwachen, nicht

aber um einen glatt beschreibenden Markenbestandteil.

Anders als die Markenstelle meine, stünde in schriftbildlicher Hinsicht bei der

angegriffenen Marke der Wortbestandteil „Stahl“ dominierend im Vordergrund. In

Verbindung mit dem in beiden Marken übereinstimmend einleitenden Buchstaben

„S“ sei der Unterschied auch in dieser Hinsicht im Übrigen zu gering, um den

notwendigen Zeichenabstand einzuhalten. Die Beschwerdeführerin betont zudem,

dass es sich bei den Widerspruchsmarken um Wortmarken handele, so dass es im

bildlichen Zeichenvergleich entscheidend darauf ankäme, ob die Vergleichszeichen

in einer erheblichen Anzahl von Buchstaben in derselben Position übereinstimmten.

Auch wenn es nicht mehr entscheidend darauf ankäme, sei auch in begrifflicher

Hinsicht angesichts des in den Zeichen übereinstimmend vorhandenen Begriffs

„Stahl“ eine Ähnlichkeit gegeben. Die weiteren Zeichenbestandteile, der Buchstabe

„S“ bei der jüngeren und die Buchstabenfolge „SW“ bei der älteren Marke, seien

jeweils ohne Sachinhalt und nicht geeignet, eine begriffliche Verwechslungsgefahr

zu verhindern. Soweit diesen Einzelbuchstaben für einen Teil der angesprochenen

Verbraucherkreise zudem auch die Bedeutung von „S“ für Süden und „SW“ für

Südwesten

zukäme,

führe der übereinstimmende Begriffsinhalt einer

Himmelsrichtung zu der Vermutung einer gemeinsamen Herkunft derart

gekennzeichneter Produkte.

Das jüngere Zeichen würde den erforderlichen Abstand zu den älteren Zeichen nicht

einhalten, daher sei die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin im beantragten

Umfang zu

löschen. Eine einseitige Kostenauferlegung zu Lasten der

Widersprechenden sei hingegen nicht veranlasst. Auf Nachfrage des Senats hat die

Widersprechende mitgeteilt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Festsetzung

des Gegenstandswertes durch die Markenstelle richtet.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des DPMA vom 8. März 2023

aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2021 118 234

und der Unionsmarke 015 536 361 die Löschung der angegriffenen Marke

30 2021 251 783 im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin stellt den

Antrag,

die Beschwerde der Widersprechenden kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beschluss der Markenstelle sei aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden. Weder in

der Gesamtheit noch bei einer Prägung der Zeichen durch die Markenbestandteile

„S“ und

„SW“ als klanglich allein dominierende Wortteile sei eine

Verwechslungsgefahr der Zeichen zu befürchten. Angesichts der individuellen

grafischen Aufmachung der angegriffenen Marke sei keine bildliche

Verwechslungsgefahr

gegeben.

In

begrifflicher Hinsicht

könne

die

Beschwerdeführerin aus Rechtsgründen keine Rechte aus dem Wortbestandteil

„Stahl“ geltend machen. Somit seien weder Anhaltspunkte für eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr noch für eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben.

Mangels Vorliegens einer relevanten Markenähnlichkeit, die selbst durch die

vorliegende Warenidentität nicht ausgeglichen werden könne, sei die Beschwerde

kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Hinweis vom 24. Mai 2024 darüber in Kenntnis

gesetzt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen rechtlichen Auffassung

keinen Erfolg haben dürfte. Ausgehend von Identität in Bezug auf die allein

angegriffenen Waren der Klasse 8 und einer zu Gunsten der Widersprechenden

anzusetzenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken,

seien die Vergleichsmarken in keiner der Wahrnehmungskategorien unmittelbar

oder auch mittelbar verwechselbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache

keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr

Bezug auf die Unionsmarke i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch

zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden ist.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; BGH GRUR 2020,

870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016,

283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR

2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind

insoweit

insbesondere die

Identität oder Ähnlichkeit der

relevanten

Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die

Identität oder

Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende

Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich

gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48

– Il Ponte Finanziaria Spa/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 19 –

YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn.

17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke; GRUR

2016,

283 Rn.

7

– BSA/DSA DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff m. w. N.).

Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere

Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im

Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende

Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser

Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

1. Nach diesen Grundsätzen besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr

zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke

und den

Widerspruchswortmarken „SW Stahl“ und „SW-Stahl“.

a. Was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken angeht, ist zunächst

davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die breiten

Endverbraucherkreise sowie der Fachverkehr zählen, den Markenbestandteil

„Stahl“ im Zusammenhang mit den relevanten Waren der Klasse 8 als glatt

beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit dieser Produkte als solche aus dem

Werkstoff Stahl oder mit Anteilen aus Stahl, verstehen werden. Dem weiteren, dem

Wort Stahl in den Widerspruchsmarken vorangestellten Buchstabenbestandteil SW

kommt nach Ansicht des Senats in der konkreten Wortkombination mit Stahl kein

bzw.

jedenfalls kein sich aufdrängender oder ohne weiteres erkennbarer

Aussagegehalt zu. Auch ein Verständnis im Sinne der Abkürzung SW für

Südwesten ergibt keinen Sinn. Das aus den zwei Großbuchstaben bestehende

Markenelement SW ist insoweit kennzeichnungskräftig. In der Gesamtheit kommt

den Widerspruchsmarken damit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und

damit ein durchschnittlicher Schutzumfang zu (vgl. BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 50

- Kinderstube).

b.

Zwischen den allein angegriffenen Waren der Klasse 8 der jüngeren Marke

und den Widerspruchswaren besteht Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit.

Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der

für die Frage der

Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,

ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung,

ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass

die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus

demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH

GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 -

ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion

der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen

betrieblichen Verantwortungsbereich

für die Qualität der Waren und/oder

Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte

ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich für die Annahme einer im

Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung relevanten funktionellen Ergänzung von Waren

und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware

oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist

(BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 – DESPERADOS/DESPERADO m. w. N.; BPatG,

Beschluss vom 18.10.2021, 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; Beschluss vom

12.11.2015, 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA).

Die in der Klasse 8 angegriffenen Waren „Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie

für

den Garten und Landschaftsbau“ umfassen oberbegrifflich die

Widerspruchswaren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8

enthalten,

für

land-, garten- und

forstwirtschaftliche Zwecke“, so dass

Warenidentität besteht. Identität und hochgradige Warenähnlichkeit besteht ebenso

für die „Handbetätigten Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für

Baureparatur und Instandhaltungsarbeiten“ der jüngeren Marke und die jeweiligen

Widerspruchswaren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8

enthalten, für den Maschinenbau, Apparatebau und Fahrzeugbau sowie für die

Bautechnik“. Gleichermaßen umfassen die

jüngeren

„Hebewerkzeuge“

oberbegrifflich

die

„Einfach-Saugheber

und Doppelgelenk Saugheber;

handbetätigten Wagenheber“ der Widerspruchsmarke 30 2021 118 234 sowie die

„Einfachsaugheber

und

Doppelgelenk-Saugheber; Wagenheber“

der

Widerspruchsunionsmarke 015 536 361, jeweils in der Klasse 8.

c.

Von den Kollisionswaren werden, wie es bereits oben zur Frage der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgeführt wurde, in erster Linie die

gewerblichen Fachkreise sowie insbesondere bei den Werkzeugen für den

Gartenbau und die Hebewerkzeuge

(Wagenheber) auch die breiten

Endabnehmerkreise angesprochen, deren Aufmerksamkeit beim Erwerb der

Waren, die nicht alltäglich gekauft werden, durchschnittlich ist. Es ist nicht

grundsätzlich von einer erhöhten Aufmerksamkeit des Fachpublikums auszugehen,

weil auch diese vor einer Verwechslung von Kennzeichen nicht gefeit sind (vgl. BGH

GRUR 2015, 1004 Rn. 31 - IPS/ISP; GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; OLG

München GRUR-RR 2008, 6, 7 B.T.I. und bti/BPI; ähnlich EuG 25.6.2010, T-407/08

(Rn. 44) - meeting metro/Metromeet). Der Umstand, dass die Waren nicht

regelmäßig, etwa auf täglicher oder wöchentlicher Basis, erworben werden, erhöht

zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch eine ungenaue

Erinnerung an die Gestaltung der Marken in die Irre geführt werden (vgl. EuG a.a.O.

Rn. 44 - meeting metro/Metromeet).

d. Die Vergleichszeichen

und SW Stahl sowie SW-

Stahl unterliegen keiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren

Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu

beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in

bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die

Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche

(BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;

GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –

IPS/ISP; GRUR

2014,

382 Rn.

25

– REAL-Chips; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 280 f. m. w. N.). Dabei sind

grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34

– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 258 m. w. N.). Das schließt nicht aus,

dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen

Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen

im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR

2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042

Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR

2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY).

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente.

aa. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichszeichen bereits durch die in

der angegriffenen Marke vorhandenen zusätzlichen Bildbestandteile einer in blauer

Farbe gehaltenen Gestaltung eines Sechskants mit einer im Inneren in weiß

gehaltenen Schlangen- oder S-Linie

sowie einem blauen Unterstich unter

dem

in Fettdruck wiedergegebenen Wort STAHL und dem zusätzlichen

Wortbestandteil

„Industrie“, die

jeweils keinerlei Entsprechungen

in den

Widerspruchswortmarken SW Stahl bzw. SW-Stahl haben, deutlich voneinander.

Insoweit ist weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht mit unmittelbaren

Verwechslungen der Marken zu rechnen.

bb. Die Zeichen stimmen zwar identisch in dem beiderseits jeweils vorhandenen

Wortbestandteil „Stahl“ überein. Insoweit könnte diese Gemeinsamkeit nur dann zu

einer relevanten Verwechslungsgefahr führen, wenn die Vergleichsmarken jeweils

durch den übereinstimmenden Bestandteil „Stahl“ geprägt würden. Davon ist

vorliegend aber nicht auszugehen. Das Wort „Stahl“ bezeichnet einen Werkstoff,

der überwiegend aus Eisen mit einem Kohlenstoffanteil besteht. Stahl ist einer der

vielseitigsten Konstruktionswerkstoffe und wird auch zur Herstellung von

Werkzeugen verwendet (vgl. insoweit die als Anlagen 1 bis 3 dem Senatshinweis

vom 24. Mai 2024 beigefügten Recherchebelege, Bl. 64/87 d. A.). Bei den

vorliegend

relevanten Waren handelt es sich um Werkzeuge

für die

unterschiedlichsten Zwecke, die allesamt (auch) aus Stahl oder Stahlteilen

bestehen können, sodass mit Stahl lediglich auf die Beschaffenheit und den

Werkstoff der Waren hingewiesen wird. Besonders im Werkzeugbau, bei dem es

häufig auf einen extrem zähen Bauteilkern ankommt, wird Stahl bzw. der

sogenannte Werkzeugstahl gerne verwendet (vgl. auch insoweit die Anlagen 1 bis

3, siehe oben). Anders als die Widersprechende meint, kommt deshalb eine

Prägung der Marken allein durch das schutzunfähige Wort „Stahl“ nicht in Betracht

(vgl. auch BGH GRUR 2008, 803 Rn. 22 - HEITEC; GRUR 2016, 283 Rn. 18 -

BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2016, 382 Rn.

37 - BioGourmet; GRUR 2017, 914 Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;

EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 55 PRV/Hansson [Patent- och registeringsverket/Mats

Hansson] und nachfolgend BGH GRUR 2020, 870 Rn. 69 a. E. - INJEKT/INJEX).

cc. In klanglicher Hinsicht sind ungeachtet der grafischen Ausgestaltung der

angegriffenen Wortbildmarke die Wortbestandteile

„Stahl

Industrie“ zu

berücksichtigen, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als einfachster und

kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst. Somit stehen sich

mit „Stahl Industrie“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „SW Stahl“ gesprochen

als „Es-We“ Stahl“ bei den Widerspruchsmarken angesichts des zusätzlich

vorhandenen Wortbestandteils

„Industrie“ unterschiedlich

lange und dem

Klanggepräge nach auch ganz unterschiedlich gesprochene Marken gegenüber. An

Eine Prägung der im Zusammenhang mit den relevanten Waren insgesamt

schutzunfähigen Bezeichnung „Stahl Industrie“ ist ausgeschlossen. Sowohl der

Begriff

„Stahl“ als auch der Bestandteil

„Industrie“

ist

im vorliegenden

Zusammenhang beschreibend. Selbst wenn vor dem Hintergrund der sehr

unterschiedlichen Größenverhältnisse der Wortbestandteile „Stahl“ und „Industrie“

zueinander und des aufgrund seiner Größe hervorgehobenen Wortes „Stahl“ zwar

vorliegend eine Prägung grundsätzlich denkbar wäre, ist „Stahl“ aber angesichts

des rein beschreibenden Sachgehalts zur Prägung ungeeignet. Aber auch bei der

vorhergehenden Annahme käme eine klangliche Verwechslung von „Stahl“ und

„Es-We-Stahl“ angesichts der deutlichen Unterschiede in den erfahrungsgemäß

stärker beachteten Wortanfängen nicht in Betracht.

dd. In schriftbildlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die angesprochenen

Verbraucherkreise nicht ausschließlich an den Wortbestandteilen der jüngeren

Marke orientieren, ohne den Bildbestandteil in ihr Erinnerungsbild aufzunehmen.

Dafür spricht schon einmal die Größe des Bildbestandteils sowie der Umstand, dass

es sich um eine durchaus auffällige, in blauer Farbe gehaltene Darstellung eines

Sechskants mit einem darauf platzierten schlangenartig angeordneten breiten

Buchstaben S handelt. Es besteht insoweit kein Anlass von einer Prägung des

Gesamteindrucks nur durch den Wortbestandteil „Stahl“ auszugehen, welcher

zudem einen beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren enthält.

Insoweit ist für die jüngere Marke davon auszugehen, dass letztlich nur die konkrete

Kombination mit dem Bildbestandteil die Schutzfähigkeit des Zeichens begründet

hat. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, dass die Verbraucher in Bezug auf

den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke

diesen

kennzeichnungskräftigen Bildbestandteil vernachlässigen.

Damit kommt eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen der Wort-/Bildmarke und den

Wortzeichen SW Stahl bzw. SW-Stahl nicht in Betracht.

ee. In begrifflicher Hinsicht ergeben sich aus den Wortbestandteilen „Stahl Industrie“

bei der angegriffenen Marke und „SW Stahl“ bzw. „SW-Stahl“ bei den

Widerspruchsmarken

unterschiedliche Begriffsgehalte. Sofern

einzelne

Verkehrskreise die Buchstabenfolge SW möglicherweise als Kürzel für die bei

Himmelsrichtungen übliche Wiedergabe in Großbuchstaben und deshalb als

Abkürzung für Südwest begreifen, mag sich bei dieser Lesart ein Verständnis der

Widerspruchsmarken im Sinne von „Südwest Stahl“, „Stahl aus (dem) Südwesten“

ergeben, was mit dem Begriff der „Stahl Industrie“ noch weniger gleichgesetzt

werden kann (vgl. die dem Senatshinweis beigefügte Anlage 1a: Abkürzung SW für

Südwest). Soweit die Vergleichszeichen identisch den Wortbestandteil „Stahl“

aufweisen, vermag diese Übereinstimmung als eine für die relevanten Waren der

Klasse 8 beschreibende Beschaffenheitsangabe „Stahl“ aus Rechtsgründen nicht

zu einer begrifflichen Verwechslungsgefahr führen.

2.

Anhaltspunkte

für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr durch

gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter HS

MarkenG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.

3.

Soweit die

Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt hat, der

Widersprechenden

ohne Angabe

von Gründen,

die Kosten

des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Grund, von dem im

markenrechtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Grundsatz, dass jeder der

Beteiligten unabhängig vom Erfolg der Beschwerde seine eigenen Kosten trägt,

abzuweichen, § 71 Abs. 1 MarkenG.

4.

Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden

werden. Eine solche war von keiner Beteiligten beantragt worden und auch nicht

aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Kriener

Poeppel