Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 13.01.2025 – 28 W (pat) 524/23
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130125B28Wpat524.23.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:130125B28Wpat524.23.0
betreffend die Marke 30 2021 251 783
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Januar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Poeppel
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 6. Dezember 2021 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 14. Januar 2022 unter der Nummer 30 2021 251 783 für die Waren der
Klasse 6:
Zaunplatten aus Metall; Treppen aus Metall; Tore aus Metall; Treppen aus Metall zur
Verwendung mit Gerüsten; Zaunglieder aus Metall; Zaunpfähle aus Metall;
Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; Türen, Tore, Fenster und
Fensterabdeckungen aus Metall;
Klasse 7:
Bergbauschaufeln
[Maschinen];
Baumaschinen;
Land-,
garten-
und
forstwirtschaftliche Maschinen und Apparate; Schneeräumaufsätze für Fahrzeuge;
Schneefräsen; Schneefräsenaufsätze
für Fahrzeuge; Schneepflugaufsätze;
Schneepflüge; Maschinelle Ausrüstung
für die Landwirtschaft, Erdarbeiten,
Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten;
Klasse 8:
Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie für den Garten- und Landschaftsbau;
Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-,
Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Hebewerkzeuge;
Klasse 12:
Teile und Zubehör für Fahrzeuge
als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung der am 18. Februar 2022 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende am 13. Mai 2022 Widerspruch erhoben, der sich allein gegen die
Waren der Klasse 8 (fett wiedergegeben) richtet. Der Widerspruch ist gestützt auf
die am 9. November 2021 angemeldete und seit dem 16. Dezember 2021 für die
Waren und Dienstleistungen
Klasse 6:
Metallwaren, nämlich Muttern, Bolzen und Befestigungsmaterial aus Metall;
Sicherungsringe [Befestigungen] aus Metall; Federsplinte aus Metall; Hohlsplinte aus
Metall; Federstifte aus Metall [Kleineisenwaren]; Schlauchklemmen aus Metall;
Schlösser aus Metall; Schlüssel aus Metall; Schweißmaterial; Lötmaterial;
Schlosserwaren; Kleineisenwaren; Auffahrrampen für PKW aus Metall [Bauwerke];
Kabel aus Metall; Drähte aus Metall; Ketten aus Metall; Abschleppseile aus Metall;
Abschleppkabel aus Metall; Behälter aus Metall; vorgenannte Waren mit Ausnahme
von rohen und fertigbearbeiteten Gesenkschmiedestücken aus Stahl; Buchstaben
und Zahlen [aus unedlen Metallen], ausgenommen Drucklettern;
Klasse 7:
Maschinell betriebene Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 7 enthalten, für land-,
garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und
Fahrzeugbau
sowie
für die Bautechnik,
insbesondere Akkuschrauber,
Handschlagschrauber,
Druckluft-Schlagschrauber,
Drehmomentschrauber;
Schlagschraubereinsätze; Adaptersätze für Bohrmaschinen und Akkuschrauber;
Stecknüsse und Drehmomentbegrenzer für Akkuschrauber; Druckluftkupplungen
[Maschinenteile]; Druckluftstecknippel
[Maschinenteile]; Druckluftausblasstifte
[Maschinenteile]; mechanische, druckluftbetriebene und/oder hydraulisch betätigte
Universal- und Spezialwerkzeuge [Maschinenteile] zur Reparatur insbesondere im
Kraftfahrzeugbereich [PKW, NFZ, Landwirtschaftsfahrzeuge und/oder Motorräder];
Druckluftwerkzeuge
[Maschinenteile];
Druck-
und
Unterdruckpumpen
[Maschinenteile]; Abzieher [hydraulisch]; druckluftbetriebene Schraubmaschinen;
Bohrmaschinen;
Absaug-
und
Befüllmaschinen
[elektrisch
und/oder
druckluftbetrieben]; mechanische, elektrische und/oder druckluftbetriebene
Abfangwerkzeuge und Abstützwerkzeuge
[Maschinenteile]; druckluftbetriebene
und/oder hydraulisch betätigte Werkstattpressgeräte [Maschinenteile], Zentriergeräte
[Maschinenteile]; Einsätze für Bohrmaschinen und Schlagschrauber zur Montage von
Radflanschschrauben sowie für den Bremsscheibenwechsel bei PKW und LKW;
vorgenannte Waren nicht aus dem Bereich der Gesenkschmiedetechnik
in
Verbindung mit Schweißtechnik; Kugellagerringe aus Metall; Lagersätze aus Metall
[Maschinenteile];
Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8 enthalten, für land-, garten-
und
forstwirtschaftliche Zwecke,
für den Maschinenbau, Apparatebau und
Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Steckschlüssel; Steckschlüsseleinsätze [Teile
von Handwerkzeugen]; Steckschlüsselsortimente; Bits [Teile von Handwerkzeugen];
Handbetätigte Knarren
[Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel; Handbetätigte
Umschaltknarren
[Werkzeuge]; Stecknüsse und Drehmomentbegrenzer
für
vorgenannte Waren; Gewindeschneidsätze [handbetätigte Werkzeuge]; Zangen;
Spannzangen; Wasserpumpenzangen; Sicherungsringzangen; Sicherungszangen;
Kneifzangen;
Kabelschuhklemmzangen;
Abisolierzangen;
Kombizangen;
Telefonzangen;
Rohreckzangen;
Seegerringzangen;
Gripzangen;
Schlauchklemmzangen; Lochzangen und Absetzzangen; Nietwerkzeuge und
Nietzangen;
Seitenschneider
[Handwerkzeuge];
Schraubendreher;
Schraubenschlüssel und Ringschlüssel; Schraubenschlüsselsortimente und
Ringschlüsselsortimente;
Imbusschlüssel,
Winkelschlüssel
und
Winkelschlüsselsätze; Schraubendrehereinsätze und Schraubendreherbits [Teile von
Handwerkzeugen]; T-Griffschraubendreher; Nietwerkzeuge; Bohrbuchsen [Teile von
Handwerkzeugen]; Bohrer; Schälbohrer; Handgewindebohrer; Gewindeschneider
[handbetätigte Werkzeuge]; Lochsägen; Rohrabschneider
[Handwerkzeuge];
Hammer; Gummihammer; Spachtel; Schleifklötze [Handwerkzeuge]; Drahtbürsten
[handbetätigte Werkzeuge]; Polierscheiben und Stützscheiben
[handbetätigte
Werkzeuge]; Schraubzwingen; Schraubstöcke; Schnellnagler [Tacker]; Sägen;
Fräser
[Handwerkzeuge];
Schneideisen
[Handwerkzeuge];
Hämmer
[Handwerkzeuge]; Meißel
[Handwerkzeuge]; Nietwerkzeuge
[Handwerkzeuge];
Reibahlen; Rohrschneider [Handwerkzeuge]; Sägen [Handwerkzeuge]; Schaber
[Handwerkzeuge]; Schleifgeräte [handbetätigt]; Schleifscheiben [Handwerkzeuge];
Schneidwerkzeuge; Schraubenschlüssel; Quergriffdreher
[Handwerkzeuge];
Stanzwerkzeuge
[Handwerkzeuge];
Schlüssel
[Werkzeuge];
Stecknüsse
[Handwerkzeuge];
Drahtbürsten
[Handwerkzeuge];
Feilen;
Locheisen
[Handwerkzeuge]; Knarren [Handwerkzeuge]; Zangen [Handwerkzeuge]; Abzieher
[Handwerkzeuge]; Bohrer
[Handwerkzeuge]; Bohrhalter
[Handwerkzeuge];
Abfangwerkzeuge;
Abstützwerkzeuge;
handbetätigte
Drehwerkzeuge;
Bördelwerkzeuge;
Zugwerkzeuge;
Druckwerkzeuge;
Spannwerkzeuge;
Entspannwerkzeuge;
Einstellwerkzeuge;
Lösewerkzeuge
oder
Befestigungswerkzeuge; handbetätigte Universalwerkzeuge und Spezialwerkzeuge
zur Reparatur
insbesondere
im
Kraftfahrzeugbereich
[PKW, NFZ,
Landwirtschaftsfahrzeuge und/oder Motorräder]; Zentriergeräte [Handwerkzeuge];
Messerwaren und Schneidwaren; Messerschmiedewaren; handbetätigte Kfz -
Spezialwerkzeuge;
Radnaben-Schlagausziehersätze
[Handwerkzeuge];
Stoßdämpferwerkzeugsätze; Gelenkkraftgriffe
für handbetätigte Werkzeuge;
handbetätigte Fettpressen; Gelenkeinsätze
[Teile
von Handwerkzeugen];
Spiralnuteneinsätze
[Teile
von Handwerkzeugen]; Reifenventilwerkzeuge;
Abziehwerkzeuge; Lambdasondengewinde-Reparaturwerkzeugsets, bestehend aus
Gewindeeinsätzen,
Gewindehülseneindrehern
sowie
Spezial-
Steckschlüsseleinsätzen
und/oder Spiralbohrern; Ausbeulhämmer
(Sets);
Nippelspanner
[Werkzeuge];
Bremskolbenwerkzeuge;
Handbetätigte
Bremssattelbürsten;
Kreuzschlüssel;
Kugelgelenkabzieher;
Trenn-
und
Montagegabeln für Spurstangen [Handwerkzeuge]; Ölkettenschlüssel [Werkzeuge];
Handbetätigte Einfach-Saugheber und Doppelgelenk Saugheber; Handbetätigte
Wagenheber;
vorgenannte Waren
nicht
aus
dem
Bereich
der
Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik;
Klasse 9:
Drehwinkelmessgeräte [Messinstrumente]; Mess- und Prüfapparate; mechanische,
optische und elektrische Mess- und Prüfgeräte und/oder Prüfwerkzeuge für die
Kraftfahrzeugwartung und
-instandsetzung
[soweit
in Klasse 9 enthalten];
Stethoskope [Mess- und Prüfinstrumente] zur Lokalisierung mechanischer Schäden
im Kraftfahrzeugbereich; elektrische Messkabel; Messschieber [Messinstrumente];
elektrische Kabel; Apparate und/oder Instrumente zur Regelung der und/oder
Versorgung mit Elektrizität, insbesondere im Kraftfahrzeugbereich; netzbetriebene
Akku-Ladegeräte; Batterien; optische Lampen; Reifendruckprüfer; vorgenannte
Waren für die Kraftfahrzeugwartung und -instandsetzung;
Klasse 11:
Beleuchtungslampen, nämlich Arbeitslampen für Kraftfahrzeugwerkstätten, nicht zur
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, in Reinräumen, Schiffen, in
schlagwettergefährdeten Bereichen, Luftschiffen und Tanklastern für Brennstoffe;
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Werkzeuge und/oder Geräte, Mess- und
Prüfgeräte
sowie
Ersatzteile
jeweils
für
den
Kraftfahrzeugbereich;
Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Kraftfahrzeug- und Werkzeugersatzteile;
vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in
Verbindung mit Schweißtechnik;
Klasse 37:
Gewindeinstandsetzungen; Wartung und/oder Reparatur von Werkzeugen; Wartung
und/oder Reparatur von Kraftfahrzeugen; Abwicklung von Garantieansprüchen für
Dritte durch Reparatur von Werkzeugen und Kraftfahrzeugen; vorgenannte
Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit
Schweißtechnik;
Klasse 42:
Technische Beratung, insbesondere Konstruktionsplanung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Anwendung von Werkzeugen,
insbesondere
für den
Kraftfahrzeugbereich; vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der
Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik
unter der Registernummer 30 2021 118 234 eingetragene Wortmarke
SW Stahl
sowie die am 10. Juni 2016 angemeldete und seit dem 19. April 2022 für die Waren
und Dienstleistungen
Klasse 6:
Metallwaren, nämlich Muttern, Bolzen und Befestigungsmaterial aus Metall;
Sicherungsringe aus Metall; Lagerringe aus Metall; Federsplinte aus Metall;
Hohlsplinte aus Metall; Federstifte aus Metall; Schlauchklemmen aus Metall;
Lagersätze aus Metall; Schlösser aus Metall; Schlüssel aus Metall; Schweißmaterial;
Lötmaterial; Schlosserwaren; Kleineisenwaren; Auffahrrampen für PKW aus Metall;
Kabel aus Metall; Drähte aus Metall; Ketten aus Metall; Abschleppseile aus Metall;
Abschleppkabel aus Metall; Behälter aus Metall; vorgenannte Waren mit Ausnahme
von rohen und fertigbearbeiteten Gesenkschmiedestücken aus Stahl;
Klasse 7:
Maschinell betriebene Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 7 enthalten, für land-
, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und
Fahrzeugbau
sowie
für die Bautechnik,
insbesondere Akkuschrauber,
Handschlagschrauber,
Druckluft-Schlagschrauber,
Drehmomentschrauber;
Schlagschraubereinsätze; Adaptersätze für Bohrmaschinen und Akkuschrauber;
Nüsse und Drehmomentbegrenzer für vorgenannte Waren; Druckluftkupplungen;
Druckluftstecknippel; Druckluftausblasstifte; mechanische, druckluftbetriebene und/
oder hydraulisch betätigte Universal- und Spezialwerkzeuge (Maschinenteile) zur
Reparatur
insbesondere
im
Kraftfahrzeugbereich
(PKW,
NFZ,
Landwirtschaftsfahrzeuge
und/oder
Motorräder);
Druckluftwerkzeuge
(Maschinenteile); Druckund Unterdruckpumpen
(Maschinenteile); Abzieher
(hydraulisch); druckluftbetriebene Schraubmaschinen; Bohrmaschinen; Absaug- und
Befüllmaschinen (elektrisch und/oder druckluftbetrieben); mechanische, elektrische
und/oder
druckluftbetriebene
Abfangwerkezuge
und
Abstützwerkzeuge
(Maschinenteile);
druckluftbetriebene
und/oder
hydraulisch
betätigte
Werkstattpressgeräte (Maschinenteile), Zentriergeräte (Maschinenteile); Einsätze für
Bohrmaschinen und Schlagschrauber zur Montage von Radflanschschrauben sowie
für den Bremsscheibenwechsel bei PKW und LKW; vorgenannte Waren nicht aus
dem Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik;
Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8 enthalten, für land-, garten-
und
forstwirtschaftliche Zwecke,
für den Maschinenbau, Apparatebau und
Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Steckschlüssel; Steckschlüsseleinsätze;
Steckschlüsselsortimente;
Bitsortimente;
Knarren;
Drehmomentschlüssel;
Umschaltknarren; Nüsse und Drehmomentbegrenzer für vorgenannte Waren;
Gewindeschneidsätze;
Zangen;
Spannzangen;
Wasserpumpenzangen;
Sicherungsringzangen; Sicherungszangen; Kneifzangen; Kabelschuhklemmzangen;
Abisolierzangen; Kombizangen; Telefonzangen; Rohreckzangen; Seegerringzangen;
Gripzangen;
Schlauchklemmzangen;
Lochzangen
und
Absetzzangen;
Nietwerkzeuge
und
Nietzangen;
Seitenschneider;
Schraubendreher;
Schraubenschlüssel und Ringschlüssel; Schraubenschlüsselsortimente und
Ringschlüsselsortimente;
Imbusschlüssel,
Winkelschlüssel
und
Winkelschlüsselsätze; Schraubendrehereinsätze und Schraubendreherbits; T-
Griffschraubendreher; Nietwerkzeuge; Bohrbuchsen; Bohrer; Schälbohrer;
Handgewindebohrer;
Gewindeschneider;
Lochsägen;
Rohrabschneider;
Schlagbuchstaben und Schlagzahlen; Hammer; Gummihammer; Schaber; Meißel;
Spachtel; Schleifklötze; Drahtbürsten; Polierscheiben und Stützscheiben;
Schraubzwingen; Schraubstöcke; Schnellnagler
(Tacker); Sägen; Fräser
(Handwerkzeuge); Schneideisen (Handwerkzeuge); Hämmer (Handwerkzeuge);
Meißel
(Handwerkzeuge); Nietwerkzeuge
(Handwerkzeuge); Reibahlen;
Rohrschneider
(Handwerkzeuge);
Sägen
(Handwerkzeuge);
Schaber
(Handwerkzeuge); Schleifgeräte (handbetätigt); Schleifscheiben (Handwerkzeuge);
Schneidwerkzeuge; Schraubenschlüssel; Quergriffdreher
(Handwerkzeuge);
Stanzwerkzeuge
(Handwerkzeuge);
Schlüssel
[Werkzeuge]; Stecknüsse
(Handwerkzeuge); Drahtbürsten (Handwerkzeuge); Feilen; Locheisen; Knarren
(Handwerkzeuge); Zangen (Handwerkzeuge); Abzieher (Handwerkzeuge); Bohrer
(Handwerkzeuge);
Bohrhalter
(Handwerkzeuge);
Abfangwerkzeuge;
Abstützwerkzeuge;
handbetätigte
Drehwerkzeuge;
Bördelwerkzeuge;
Zugwerkzeuge;
Druckwerkzeuge;
Spannwerkzeuge;
Entspannwerkzeuge;
Einstellwerkzeuge; Lösewerkzeuge oder Befestigungswerkzeuge; handbetätigte
Universalwerkzeuge und Spezialwerkzeuge zur Reparatur
insbesondere
im
Kraftfahrzeugbereich (PKW, NFZ, Landwirtschaftsfahrzeuge und/oder Motorräder);
Zentriergeräte
(Handwerkzeuge);
Messerwaren
und
Schneidwaren;
Messerschmiedewaren;
handbetätigte Kfz- Spezialwerkzeuge; Radnaben-
Schlagausziehersätze; Stoßdämpferwerkzeugsätze; Gelenkkraftgriffe; Fettpressen;
Gelenkeinsätze; Spiralnuteneinsätze; Reifenventilwerkzeuge; Abziehwerkzeuge;
Lambdasonden-
Reparatursätze;
Ausbeulgarnituren;
Nippelspanner;
Bremskolbenwerkzeuge; Bremssattelbürsten; Kreuzschlüssel; Kugelgelenkabzieher;
Trenn- und Montagegabeln für Spurstangen; Ölkettenschlüssel; Einfach-Saugheber
und Doppelgelenk-Saugheber; Wagenheber; vorgenannte Waren nicht aus dem
Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik;
Klasse 9:
Drehwinkelmessgeräte (Messinstrumente); Mess- und Prüfapparate; mechanische,
optische und elektrische Mess- und Prüfgeräte und/oder Prüfwerkzeuge für die
Kraftfahrzeugwartung und
-instandsetzung
(soweit
in Klasse 9 enthalten);
Stethoskope (Mess- und Prüfinstrumente) zur Lokalisierung mechanischer Schäden
im Kraftfahrzeugbereich; elektrische Messkabel; Messschieber (Messinstrumente);
elektrische Kabel; Apparate und/oder Instrumente zur Regelung der und/oder
Versorgung mit Elektrizität, insbesondere im Kraftfahrzeugbereich; netzbetriebene
Akku-Ladegeräte; Batterien; optische Lampen; Reifendruckprüfer; vorgenannte
Waren für die Kraftfahrzeugwartung und –instandsetzung;
Klasse 11:
Beleuchtungslampen, nämlich Arbeitslampen für Kraftfahrzeugwerkstätten, nicht zur
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, in Reinräumen, Schiffen, in
schlagwettergefährdeten Bereichen, Luftschiffen und Tanklastern für Brennstoffe;
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Werkzeuge und/oder Geräte, Messund
Prüfgeräte
sowie
Ersatzteile
jeweils
für
den
Kraftfahrzeugbereich;
Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Kraftfahrzeug- und Werkzeugersatzteile;
vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in
Verbindung mit Schweißtechnik;
Klasse 37:
Gewindeinstandsetzungen; Wartung und/oder Reparatur von Werkzeugen; Wartung
und/oder Reparatur von Kraftfahrzeugen; Abwicklung von Garantieansprüchen für
Dritte durch Reparatur von Werkzeugen und Kraftfahrzeugen; vorgenannte
Dienstleistungen nicht für den Bereich der Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit
Schweißtechnik;
Klasse 42:
Technische Beratung, insbesondere Konstruktionsplanung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Anwendung von Werkzeugen,
insbesondere
für den
Kraftfahrzeugbereich; vorgenannte Dienstleistungen nicht für den Bereich der
Gesenkschmiedetechnik in Verbindung mit Schweißtechnik
unter der Registernummer 015 536 361 eingetragene Unionswortmarke
SW-Stahl.
Die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA hat mit Beschluss einer Beamtin des
gehobenen Dienstes vom 8. März 2023 eine Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und hinsichtlich der
Unionsmarke i.V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die von Seiten der
Markeninhaberin
beantragte Auferlegung
der Kosten
zulasten
der
Widersprechenden ist nicht erfolgt. Der Gegenstandswert ist auf 50.000 Euro
festgesetzt worden.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken sei in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich anzusehen und
würde allein durch die Buchstabenfolge „SW“ begründet, da dem weiteren
Bestandteil „Stahl“ im relevanten Warenbereich als Bezeichnung für einen Werkstoff
jegliche Eignung zur Herkunftsbezeichnung abzusprechen sei. Als einer der
vielseitigsten Konstruktionswerkstoffe werde Stahl zur Herstellung von Werkzeugen
aller Art und auch für die Produktion der angegriffenen Waren verwendet.
Vorliegend sei für die Frage der Warenähnlichkeit die Registerlage entscheidend,
da die von der
Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom
10. August 2022 erhobene Nichtbenutzungseinrede unzulässig sei. Danach würden
sich hochgradig ähnliche bis identische Waren in der Klasse 8 gegenüberstehen.
Doch selbst im Bereich identischer Waren und den danach anzulegenden strengen
Maßstäben würde die angegriffene Marke den zur Vermeidung von
Verwechslungen erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken einhalten.
Beim Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit würden sich diese ersichtlich schon
aufgrund des markanten Bildelements der angegriffenen Marke, das in den
Widerspruchsmarken keinerlei Entsprechung
finde, unterscheiden. Bei der
Wiedergabe in klanglicher Hinsicht sei zwar bei einem Zusammentreffen von Wort-
und Bildelementen von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der
Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die
den Gesamteindruck prägende Bedeutung beimesse. Zugunsten der
Widersprechenden könne auch unterstellt werden, dass der Bestandteil „Industrie“
der jüngeren Marke als Hinweis auf den Wirtschaftszweig, in dem der Anbieter tätig
sei oder für den die Waren bestimmt seien, in den Hintergrund trete, sodass sich in
klanglicher Hinsicht „S Stahl“ und „SW Stahl“ gegenüberstünden. Allerdings könne
eine Verwechslungsgefahr der Zeichen aufgrund der Übereinstimmung in den
Wortbestandteilen „STAHL/Stahl“ schon aus Rechtsgründen nicht bejaht werden.
Die Widerspruchsmarken würden
ihre die Schutzfähigkeit begründende
Eigenprägung allein aus dem ersichtlich nicht sachbezogenen und uneingeschränkt
unterscheidungskräftigen Bestandteil „SW“ beziehen. Dem weiteren Bestandteil
„STAHL“ der älteren Marken sei die Unterscheidungskraft abzusprechen, da es sich
um den naheliegenden sachbezogenen Hinweis darauf handele, dass die
relevanten Widerspruchswaren der handbetätigten Werkzeuge und Geräte aus dem
Werkstoff Stahl bestehen bzw. unter Verwendung von Stahl(teilen) gefertigt würden.
Daher könne eine Übereinstimmung der Zeichen in diesem Bestandteil eine
rechtlich relevante Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr nicht begründen.
Die Wortbestandteile „SW Stahl“ und „SW-Stahl“ würden sich auch nicht zu einem
zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden, vielmehr trete die
Buchstabenkombination „SW“ als betriebliches Herkunftskennzeichen in den
Vordergrund. Die Widerspruchszeichen würden die Aussage „Stahl von SW“
vermitteln. Die rein beschreibende Werkstoffangabe „Stahl“ hätte insoweit auch
keine selbstständig kennzeichnende Stellung inne. Eine markenrechtlich relevante
Zeichenähnlichkeit könne nur bejaht werden, soweit die weiteren Markenteile und
der durch sie bewirkte Gesamteindruck relevante Übereinstimmungen aufweise,
was vorliegend auch bei einem Verständnis, wonach das grafisch gestaltete S der
jüngeren Marke isoliert dem klanglich allein prägenden „SW“ der älteren Marken
gegenübergestellt werde, nicht der Fall sei. Denn bei dem sich danach
gegenüberstehenden Einzelbuchstaben und einer Buchstabenfolge handele es sich
um Kurzzeichen, bei denen die Abweichung in nur einem Laut, aufgrund der
deutlichen Artikulierung der einzelnen Buchstaben, Verwechslungen sicher
ausschließe. Eine Verwechslungsgefahr im bildlichen Gesamteindruck sei schon
aufgrund der individuellen grafischen Aufmachung der angegriffenen Marke nicht
zu befürchten.
In begrifflicher Hinsicht könne die Widersprechende aus
Rechtsgründen keine Rechte aus dem Wortbestandteil „Stahl“ geltend machen,
wobei bereits keine begrifflichen Übereinstimmungen vorlägen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Aus ihrer Sicht hat
die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint.
In der Beschwerdebegründung führt die Widersprechende insbesondere aus, dass
eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Zeichen bestünde. Die Waren der
Klasse 8 seien identisch, es sei zudem von einer besonderen Aufmerksamkeit der
angesprochenen Verbraucher beim Warenerwerb auszugehen, da es bei den
Werkzeugen, die einen speziellen Zweck erfüllten, entscheidend auf die diesem
jeweils entsprechenden Konstruktionsmerkmale ankomme. Ebenso sei von einer
Ähnlichkeit der Marken auszugehen. In klanglicher Hinsicht stimmten die Zeichen
jeweils identisch in den Lauten „S“ und „Stahl“ überein. Als ein rein beschreibender
Bestandteil würde der Zusatz „Industrie“ bei der Wiedergabe der angegriffenen
Marke im Zuge der Spracheffizienz weggelassen werden. Damit würden sich die
Zeichen „S Stahl“ und „SW Stahl“ gegenüberstehen, die sich klanglich allein durch
den in den Widerspruchsmarken zusätzlichen Buchstaben „W“ unterschieden. Bei
dem Wort „Stahl“ handele es sich zwar um einen kennzeichnungsschwachen, nicht
aber um einen glatt beschreibenden Markenbestandteil.
Anders als die Markenstelle meine, stünde in schriftbildlicher Hinsicht bei der
angegriffenen Marke der Wortbestandteil „Stahl“ dominierend im Vordergrund. In
Verbindung mit dem in beiden Marken übereinstimmend einleitenden Buchstaben
„S“ sei der Unterschied auch in dieser Hinsicht im Übrigen zu gering, um den
notwendigen Zeichenabstand einzuhalten. Die Beschwerdeführerin betont zudem,
dass es sich bei den Widerspruchsmarken um Wortmarken handele, so dass es im
bildlichen Zeichenvergleich entscheidend darauf ankäme, ob die Vergleichszeichen
in einer erheblichen Anzahl von Buchstaben in derselben Position übereinstimmten.
Auch wenn es nicht mehr entscheidend darauf ankäme, sei auch in begrifflicher
Hinsicht angesichts des in den Zeichen übereinstimmend vorhandenen Begriffs
„Stahl“ eine Ähnlichkeit gegeben. Die weiteren Zeichenbestandteile, der Buchstabe
„S“ bei der jüngeren und die Buchstabenfolge „SW“ bei der älteren Marke, seien
jeweils ohne Sachinhalt und nicht geeignet, eine begriffliche Verwechslungsgefahr
zu verhindern. Soweit diesen Einzelbuchstaben für einen Teil der angesprochenen
Verbraucherkreise zudem auch die Bedeutung von „S“ für Süden und „SW“ für
Südwesten
zukäme,
führe der übereinstimmende Begriffsinhalt einer
Himmelsrichtung zu der Vermutung einer gemeinsamen Herkunft derart
gekennzeichneter Produkte.
Das jüngere Zeichen würde den erforderlichen Abstand zu den älteren Zeichen nicht
einhalten, daher sei die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin im beantragten
Umfang zu
löschen. Eine einseitige Kostenauferlegung zu Lasten der
Widersprechenden sei hingegen nicht veranlasst. Auf Nachfrage des Senats hat die
Widersprechende mitgeteilt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Festsetzung
des Gegenstandswertes durch die Markenstelle richtet.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des DPMA vom 8. März 2023
aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2021 118 234
und der Unionsmarke 015 536 361 die Löschung der angegriffenen Marke
30 2021 251 783 im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin stellt den
Antrag,
die Beschwerde der Widersprechenden kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beschluss der Markenstelle sei aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden. Weder in
der Gesamtheit noch bei einer Prägung der Zeichen durch die Markenbestandteile
„S“ und
„SW“ als klanglich allein dominierende Wortteile sei eine
Verwechslungsgefahr der Zeichen zu befürchten. Angesichts der individuellen
grafischen Aufmachung der angegriffenen Marke sei keine bildliche
Verwechslungsgefahr
gegeben.
In
begrifflicher Hinsicht
könne
die
Beschwerdeführerin aus Rechtsgründen keine Rechte aus dem Wortbestandteil
„Stahl“ geltend machen. Somit seien weder Anhaltspunkte für eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr noch für eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben.
Mangels Vorliegens einer relevanten Markenähnlichkeit, die selbst durch die
vorliegende Warenidentität nicht ausgeglichen werden könne, sei die Beschwerde
kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Hinweis vom 24. Mai 2024 darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen rechtlichen Auffassung
keinen Erfolg haben dürfte. Ausgehend von Identität in Bezug auf die allein
angegriffenen Waren der Klasse 8 und einer zu Gunsten der Widersprechenden
anzusetzenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken,
seien die Vergleichsmarken in keiner der Wahrnehmungskategorien unmittelbar
oder auch mittelbar verwechselbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG, § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache
keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. in
Bezug auf die Unionsmarke i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch
zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden ist.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; BGH GRUR 2020,
870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016,
283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR
2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind
insoweit
insbesondere die
Identität oder Ähnlichkeit der
relevanten
Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die
Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
– Il Ponte Finanziaria Spa/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 19 –
YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn.
17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke; GRUR
2016,
283 Rn.
– BSA/DSA DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff m. w. N.).
Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere
Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im
Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende
Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
1. Nach diesen Grundsätzen besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke
und den
Widerspruchswortmarken „SW Stahl“ und „SW-Stahl“.
a. Was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken angeht, ist zunächst
davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die breiten
Endverbraucherkreise sowie der Fachverkehr zählen, den Markenbestandteil
„Stahl“ im Zusammenhang mit den relevanten Waren der Klasse 8 als glatt
beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit dieser Produkte als solche aus dem
Werkstoff Stahl oder mit Anteilen aus Stahl, verstehen werden. Dem weiteren, dem
Wort Stahl in den Widerspruchsmarken vorangestellten Buchstabenbestandteil SW
kommt nach Ansicht des Senats in der konkreten Wortkombination mit Stahl kein
bzw.
jedenfalls kein sich aufdrängender oder ohne weiteres erkennbarer
Aussagegehalt zu. Auch ein Verständnis im Sinne der Abkürzung SW für
Südwesten ergibt keinen Sinn. Das aus den zwei Großbuchstaben bestehende
Markenelement SW ist insoweit kennzeichnungskräftig. In der Gesamtheit kommt
den Widerspruchsmarken damit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und
damit ein durchschnittlicher Schutzumfang zu (vgl. BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 50
- Kinderstube).
b.
Zwischen den allein angegriffenen Waren der Klasse 8 der jüngeren Marke
und den Widerspruchswaren besteht Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit.
Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der
für die Frage der
Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,
ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung,
ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH
GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 -
ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion
der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen
betrieblichen Verantwortungsbereich
für die Qualität der Waren und/oder
Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte
ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich für die Annahme einer im
Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung relevanten funktionellen Ergänzung von Waren
und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware
oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist
(BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 – DESPERADOS/DESPERADO m. w. N.; BPatG,
Beschluss vom 18.10.2021, 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; Beschluss vom
12.11.2015, 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA).
Die in der Klasse 8 angegriffenen Waren „Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie
für
den Garten und Landschaftsbau“ umfassen oberbegrifflich die
Widerspruchswaren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8
enthalten,
für
land-, garten- und
forstwirtschaftliche Zwecke“, so dass
Warenidentität besteht. Identität und hochgradige Warenähnlichkeit besteht ebenso
für die „Handbetätigten Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für
Baureparatur und Instandhaltungsarbeiten“ der jüngeren Marke und die jeweiligen
Widerspruchswaren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8
enthalten, für den Maschinenbau, Apparatebau und Fahrzeugbau sowie für die
Bautechnik“. Gleichermaßen umfassen die
jüngeren
„Hebewerkzeuge“
oberbegrifflich
die
„Einfach-Saugheber
und Doppelgelenk Saugheber;
handbetätigten Wagenheber“ der Widerspruchsmarke 30 2021 118 234 sowie die
„Einfachsaugheber
und
Doppelgelenk-Saugheber; Wagenheber“
der
Widerspruchsunionsmarke 015 536 361, jeweils in der Klasse 8.
c.
Von den Kollisionswaren werden, wie es bereits oben zur Frage der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgeführt wurde, in erster Linie die
gewerblichen Fachkreise sowie insbesondere bei den Werkzeugen für den
Gartenbau und die Hebewerkzeuge
(Wagenheber) auch die breiten
Endabnehmerkreise angesprochen, deren Aufmerksamkeit beim Erwerb der
Waren, die nicht alltäglich gekauft werden, durchschnittlich ist. Es ist nicht
grundsätzlich von einer erhöhten Aufmerksamkeit des Fachpublikums auszugehen,
weil auch diese vor einer Verwechslung von Kennzeichen nicht gefeit sind (vgl. BGH
GRUR 2015, 1004 Rn. 31 - IPS/ISP; GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; OLG
München GRUR-RR 2008, 6, 7 B.T.I. und bti/BPI; ähnlich EuG 25.6.2010, T-407/08
(Rn. 44) - meeting metro/Metromeet). Der Umstand, dass die Waren nicht
regelmäßig, etwa auf täglicher oder wöchentlicher Basis, erworben werden, erhöht
zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch eine ungenaue
Erinnerung an die Gestaltung der Marken in die Irre geführt werden (vgl. EuG a.a.O.
Rn. 44 - meeting metro/Metromeet).
d. Die Vergleichszeichen
und SW Stahl sowie SW-
Stahl unterliegen keiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren
Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu
beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die
Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der
genannten Wahrnehmungsbereiche
(BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;
GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –
IPS/ISP; GRUR
2014,
382 Rn.
– REAL-Chips; Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 280 f. m. w. N.). Dabei sind
grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und
zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34
– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 258 m. w. N.). Das schließt nicht aus,
dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen
Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen
im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR
2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042
Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR
2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY).
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente.
aa. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichszeichen bereits durch die in
der angegriffenen Marke vorhandenen zusätzlichen Bildbestandteile einer in blauer
Farbe gehaltenen Gestaltung eines Sechskants mit einer im Inneren in weiß
gehaltenen Schlangen- oder S-Linie
sowie einem blauen Unterstich unter
dem
in Fettdruck wiedergegebenen Wort STAHL und dem zusätzlichen
Wortbestandteil
„Industrie“, die
jeweils keinerlei Entsprechungen
in den
Widerspruchswortmarken SW Stahl bzw. SW-Stahl haben, deutlich voneinander.
Insoweit ist weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht mit unmittelbaren
Verwechslungen der Marken zu rechnen.
bb. Die Zeichen stimmen zwar identisch in dem beiderseits jeweils vorhandenen
Wortbestandteil „Stahl“ überein. Insoweit könnte diese Gemeinsamkeit nur dann zu
einer relevanten Verwechslungsgefahr führen, wenn die Vergleichsmarken jeweils
durch den übereinstimmenden Bestandteil „Stahl“ geprägt würden. Davon ist
vorliegend aber nicht auszugehen. Das Wort „Stahl“ bezeichnet einen Werkstoff,
der überwiegend aus Eisen mit einem Kohlenstoffanteil besteht. Stahl ist einer der
vielseitigsten Konstruktionswerkstoffe und wird auch zur Herstellung von
Werkzeugen verwendet (vgl. insoweit die als Anlagen 1 bis 3 dem Senatshinweis
vom 24. Mai 2024 beigefügten Recherchebelege, Bl. 64/87 d. A.). Bei den
vorliegend
relevanten Waren handelt es sich um Werkzeuge
für die
unterschiedlichsten Zwecke, die allesamt (auch) aus Stahl oder Stahlteilen
bestehen können, sodass mit Stahl lediglich auf die Beschaffenheit und den
Werkstoff der Waren hingewiesen wird. Besonders im Werkzeugbau, bei dem es
häufig auf einen extrem zähen Bauteilkern ankommt, wird Stahl bzw. der
sogenannte Werkzeugstahl gerne verwendet (vgl. auch insoweit die Anlagen 1 bis
3, siehe oben). Anders als die Widersprechende meint, kommt deshalb eine
Prägung der Marken allein durch das schutzunfähige Wort „Stahl“ nicht in Betracht
(vgl. auch BGH GRUR 2008, 803 Rn. 22 - HEITEC; GRUR 2016, 283 Rn. 18 -
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2016, 382 Rn.
37 - BioGourmet; GRUR 2017, 914 Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;
EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 55 PRV/Hansson [Patent- och registeringsverket/Mats
Hansson] und nachfolgend BGH GRUR 2020, 870 Rn. 69 a. E. - INJEKT/INJEX).
cc. In klanglicher Hinsicht sind ungeachtet der grafischen Ausgestaltung der
angegriffenen Wortbildmarke die Wortbestandteile
„Stahl
Industrie“ zu
berücksichtigen, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als einfachster und
kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst. Somit stehen sich
mit „Stahl Industrie“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „SW Stahl“ gesprochen
als „Es-We“ Stahl“ bei den Widerspruchsmarken angesichts des zusätzlich
vorhandenen Wortbestandteils
„Industrie“ unterschiedlich
lange und dem
Klanggepräge nach auch ganz unterschiedlich gesprochene Marken gegenüber. An
Eine Prägung der im Zusammenhang mit den relevanten Waren insgesamt
schutzunfähigen Bezeichnung „Stahl Industrie“ ist ausgeschlossen. Sowohl der
Begriff
„Stahl“ als auch der Bestandteil
„Industrie“
ist
im vorliegenden
Zusammenhang beschreibend. Selbst wenn vor dem Hintergrund der sehr
unterschiedlichen Größenverhältnisse der Wortbestandteile „Stahl“ und „Industrie“
zueinander und des aufgrund seiner Größe hervorgehobenen Wortes „Stahl“ zwar
vorliegend eine Prägung grundsätzlich denkbar wäre, ist „Stahl“ aber angesichts
des rein beschreibenden Sachgehalts zur Prägung ungeeignet. Aber auch bei der
vorhergehenden Annahme käme eine klangliche Verwechslung von „Stahl“ und
„Es-We-Stahl“ angesichts der deutlichen Unterschiede in den erfahrungsgemäß
stärker beachteten Wortanfängen nicht in Betracht.
dd. In schriftbildlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die angesprochenen
Verbraucherkreise nicht ausschließlich an den Wortbestandteilen der jüngeren
Marke orientieren, ohne den Bildbestandteil in ihr Erinnerungsbild aufzunehmen.
Dafür spricht schon einmal die Größe des Bildbestandteils sowie der Umstand, dass
es sich um eine durchaus auffällige, in blauer Farbe gehaltene Darstellung eines
Sechskants mit einem darauf platzierten schlangenartig angeordneten breiten
Buchstaben S handelt. Es besteht insoweit kein Anlass von einer Prägung des
Gesamteindrucks nur durch den Wortbestandteil „Stahl“ auszugehen, welcher
zudem einen beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren enthält.
Insoweit ist für die jüngere Marke davon auszugehen, dass letztlich nur die konkrete
Kombination mit dem Bildbestandteil die Schutzfähigkeit des Zeichens begründet
hat. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, dass die Verbraucher in Bezug auf
den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke
diesen
kennzeichnungskräftigen Bildbestandteil vernachlässigen.
Damit kommt eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen der Wort-/Bildmarke und den
Wortzeichen SW Stahl bzw. SW-Stahl nicht in Betracht.
ee. In begrifflicher Hinsicht ergeben sich aus den Wortbestandteilen „Stahl Industrie“
bei der angegriffenen Marke und „SW Stahl“ bzw. „SW-Stahl“ bei den
Widerspruchsmarken
unterschiedliche Begriffsgehalte. Sofern
einzelne
Verkehrskreise die Buchstabenfolge SW möglicherweise als Kürzel für die bei
Himmelsrichtungen übliche Wiedergabe in Großbuchstaben und deshalb als
Abkürzung für Südwest begreifen, mag sich bei dieser Lesart ein Verständnis der
Widerspruchsmarken im Sinne von „Südwest Stahl“, „Stahl aus (dem) Südwesten“
ergeben, was mit dem Begriff der „Stahl Industrie“ noch weniger gleichgesetzt
werden kann (vgl. die dem Senatshinweis beigefügte Anlage 1a: Abkürzung SW für
Südwest). Soweit die Vergleichszeichen identisch den Wortbestandteil „Stahl“
aufweisen, vermag diese Übereinstimmung als eine für die relevanten Waren der
Klasse 8 beschreibende Beschaffenheitsangabe „Stahl“ aus Rechtsgründen nicht
zu einer begrifflichen Verwechslungsgefahr führen.
2.
Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr durch
gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter HS
MarkenG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.
3.
Soweit die
Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt hat, der
Widersprechenden
ohne Angabe
von Gründen,
die Kosten
des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Grund, von dem im
markenrechtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Grundsatz, dass jeder der
Beteiligten unabhängig vom Erfolg der Beschwerde seine eigenen Kosten trägt,
abzuweichen, § 71 Abs. 1 MarkenG.
4.
Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. Eine solche war von keiner Beteiligten beantragt worden und auch nicht
aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Kriener
Poeppel