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BPatG Beschluss vom 14.01.2025 – 35 W (pat) 405/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:140125B35Wpat405.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 405/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2018 106 461

ECLI:DE:BPatG:2025:140125B35Wpat405.23.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. Zapf

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. Oktober 2022 wird abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster

20 2018 106 461 wird in dem Umfang gelöscht, in welchem es über die Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag VII vom 14. Januar 2025 hinausgeht.

2.

Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2018 106 461

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 14. November 2018 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Patentanmeldung DE 10 2018 008 119 mit Anmeldetag 12. Oktober 2018 abgezweigt worden (i. F.: Stammanmeldung). Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht es

die inneren Prioritäten 27. Oktober 2017, DE 10 2017 010 002 und 18. September

2018, DE 10 2018 007 363. Es wurde am 26. November 2018 mit den Schutzansprüchen 1 – 28 und der Bezeichnung „Kapselkörper, Brühkapsel und Behälter,

Formwerkzeug und Thermoformwerkzeug“ eingetragen. Es ist in Kraft.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft mehrere Gegenstände, nämlich einen Kapselkörper mit einem Hohlboden (Abs. 0001 der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.), eine Brühkapsel, insbesondere eine Kaffeekapsel,

mit einem Kapselkörper (Abs. 0002 GS), ferner einen Behälter, insbesondere einen

Becher, eine Brühkapsel oder dergleichen (Abs. 0003 GS.), des Weiteren ein Formwerkzeug zum Tiefziehen oder ein Thermoformwerkzeug zum Thermoformen einer

Folie zu einem Behälter, insbesondere zu einem Behälter für eine Brühkapsel, speziell für eine Kaffeekapsel (Abs. 0004 GS.).

Lt. Abs. 0011 GS. hätten Kaffeekapseln sich zu einem Massenprodukt entwickelt,

wobei es im Interesse der Hersteller liege, Behälter bzw. Kapselkörper von derartigen Kaffeekapseln noch kompakter und materialsparender bauen und darüber hinaus auch mit noch umweltverträglicheren Materialien herstellen zu können. Es sei

die Aufgabe der vorliegenden Erfindung, gattungsgemäße Kapselkörper, Brühkapseln bzw. Behälter – die GS. nennt insoweit zum SdT US 2010 / 0 064 899 A1, die

WO 2010/066 766 A2, die WO 2016/ 075 318 A1, die EP 1 541 320 A1 und die EP

1 163 996 B1 – vorteilhaft weiterzuentwickeln, so dass insbesondere Letztere ressourcenschonender herstellbar sind. Ferner sei es Aufgabe der Erfindung ein konstruktiv einfaches und betriebssicher arbeitendes Werkzeug bereitzustellen, mittels

welchem die vorgeschlagenen Verfahren durchführbar sind (Abs. 0012 GS.).

Die eingetragene Fassung umfasst die selbständigen Schutzansprüche 1, 2, 5, 6,

27 und die jeweils abhängigen Schutzansprüche 3 – 4, 7 – 26, zu deren Wortlaut

auf die GS. verwiesen wird.

Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtet sich der streitgegenständliche Löschungsantrag vom 5. März 2020, den die Antragstellerin auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit stützt. Sie hat zum Stand der Technik

eine Vielzahl von Entgegenhaltungen in das erstinstanzliche Löschungs- und in das

Beschwerdeverfahren eingeführt. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der eingetragenen selbständigen Schutzansprüche insbesondere fehlende Neuheit beanstandet; auch die Unteransprüche seien nicht schutzfähig.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 17. März 2020 zugestellt worden.

Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 17. April 2020 widersprochen. Mit

ihrem Widerspruch hat sie eine neue Anspruchsfassung mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 64 vorgelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 hat die

Antragsgegnerin erneut geänderte Anspruchsfassungen eingereicht, und zwar einen neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 64, sowie Hilfsanträge 1 – 7a.

Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der geänderten Anspruchsfassungen ebenfalls

fehlende Schutzfähigkeit sowie ferner unzulässige Erweiterung beanstandet.

Mit Zwischenbescheid vom 25. Februar 2022 hat die Gebrauchsmusterabteilung

den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich teilweise Erfolg haben werde. Der jeweilige Gegenstand nach den

Hilfsanträgen 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a werde als nicht-schutzfähig beurteilt. Hingegen habe die Verteidigung des Streitgebrauchsmusters im Umfang des Hilfsantrags

5 voraussichtlich Erfolg, da diese Anspruchsfassung als zulässig und ihr Gegenstand als schutzfähig zu beurteilen sei.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsätzen vom 9. September 2022 sowie vom 12.

Oktober 2022 neue Hilfsanträge 8 und 9 und 5b sowie 8a und 9a eingereicht. Die

Antragstellerin hält auch die weiteren geänderten Anspruchsfassungen für nicht zulässig bzw. nicht schutzfähig.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 26. Oktober

2022 hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters

beantragt. Die Antragsgegnerin hat nach Erörterung der Antragslage das Streitgebrauchsmuster als Hauptantrag im Umfang der Anspruchsfassung vom 17. April

2020 und hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 5 (dieser an erster Stelle) und sodann 1 – 4 und 5a - 9a verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2022 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit

es über die Fassung des Hilfsantrags 5 vom 6. September 2022 hinausgeht, den

Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen, von den Kosten je 50% der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auferlegt und – ausgehend von einer übereinstimmenden Angabe der Beteiligten – den Gegenstandswert auf 110.000,- € festgesetzt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss i. W. wie folgt begründet:

Die eingetragene Fassung sei wegen der beschränkten Verteidigung des Streitgebrauchsmusters mit dem Hauptantrag vom 17. April 2020 nicht mehr maßgebend,

so dass dementsprechend eine Teillöschung ohne inhaltliche Prüfung zu erfolgen

habe.

Die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag sei zwar zulässig, da sie von der Ursprungsoffenbarung gedeckt sei. Jedoch werde der Schutzanspruch 1 von der D4

(WO 2015/145362 A1) neuheitsschädlich getroffen.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 sei ebenfalls nicht unzulässig erweitert;

sie sei auch schutzfähig. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei neu, insbes.

ggü. D4 sowie ggü. der D1 (WO 2012/138473 A1), der D2 (EP 2 308 776 A1), der

D3 (EP 2 394 539 A1), der D5 (WO 2017/103028), der D6 (EP 2 966 006 A1) und

der D8 (WO 2012/011053 A1). Auch liege ein erfinderischer Schritt vor, insbes. bestehe für den Fachmann kein Anlass, auf die D14 (Fachaufsatz „Thermoformen in

der Praxis“) zurückzugreifen. Entsprechendes gelte für die nebengeordneten

Schutzansprüche 4, 5, 25 und 46. Der Gegenstand des weiteren nebengeordneten

Schutzanspruchs 62 sei neu, insbes. ggü. der D14 und der D15 (EP 1 163 996 B1).

Ausgehend von der D14 sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 62 auch in Zusammenschau mit der D15 oder der D1 nicht nahegelegt. Die weiteren Hilfsanträge

seien daher nicht relevant.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 5. Dezember 2022 und der Antragsgegnerin am 30. November 2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Januar 2023, eingegangen mit einem SEPA-Mandat am selben Tag, und begründet

mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023. Sie hat weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt. Insbesondere hält sie die selbständigen Schutzansprüche in der

Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 5 mangels eines erfinderischen Schritts

für nicht schutzfähig.

Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde vom 8. August

2023 zunächst angekündigt, das Streitgebrauchsmuster an erster Stelle im Umfang

der Anspruchsfassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 5, sowie hilfsweise im Umfang der Fassungen Hilfsantrag I (= Hilfsantrag 5a vom 8. August 2023), Hilfsantrag

II (= Hilfsantrag 5b vom 8. August 2023), Hilfsantrag III (= Hilfsantrag 6 vom 8. August 2023), Hilfsantrag IV (= Hilfsantrag 6a vom 8. August 2023) sowie der mit

Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 eingereichten Hilfsanträge V und VI zu verteidigen. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 hat sie einen weiteren

Hilfsantrag VII mit geänderten Schutzansprüchen 1 und 2 eingereicht.

Die Antragstellerin hatte auch hinsichtlich der Anspruchsfassungen nach den angekündigten Hilfsanträgen I – VI unzulässige Erweiterung und fehlende Schutzfähigkeit beanstandet. Hinsichtlich der Anspruchsfassung nach neuem Hilfsantrag VII hat

Zweifel am Bestand des Streitgebrauchsmusters auch im Umfang dieser Fassung

geäußert, aber mit Blick auf die in dieser Fassung erfolgten Änderungen erklärt, sich

in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2025 dazu nicht abschließend äußern zu können.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 26. Oktober

2022 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2018 106 461 in vollem

Umfang zu löschen.

Die Antragstellerin hat ferner beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen.

Sie hat ferner erklärt, mit einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nicht einverstanden zu sein.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin und den Löschungsantrag im Umfang der

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag VII vom 14. Januar 2025 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat ferner erklärt, mit einer Zurückverweisung der Sache an

das Deutsche Patent- und Markenamt einverstanden zu sein.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Anspruchsfassung

nach neuem Hilfsantrag VII, in dessen Umfang sie das Streitgebrauchsmuster nur

noch verteidigen wolle, zulässig sei und vom Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen noch durch diesen nahegelegt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß erhobene Beschwerde der Antragstellerin führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses, soweit es um

den Bestand des Streitgebrauchsmusters im über die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag VII vom 14. Januar 2025 hinausgehenden Umfang geht, während die Sache

im Übrigen zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen war.

1.

Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang der

Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag VII vom 14. Januar 2025 verteidigt. Hierin ist zugleich eine Teil-Rücknahme ihres Widerspruchs gegen den ursprünglichen

Löschungsantrag in dem Umfang zu sehen, in welchem das Streitgebrauchsmuster

über die diese Anspruchsfassung hinausgeht, so dass das Streitgebrauchsmuster

entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG in diesem Umfang ohne weitere Sachprüfung zu löschen ist (vgl. BGH GRUR 1998, 910, Scherbeneis).

2.

Die Schutzansprüche 1 und 2 nach dem einzig noch anhängigen Hilfsantrag

VII lauten wie folgt (optische Hervorhebungen durch Streichungen, Unterstreichungen, Fettdruck und unterschiedliche Druckfarben sind aus dem zu den Akten gegebenen Original unverändert übernommen worden):

Schutzanspruch 1:

Formwerkzeug (1; 101; 201; 401; 501; 601; 701) zum Tiefziehen oder Thermoformwerkzeug (1; 101; 201; 401; 501; 601; 701) zum Thermoformen einer

Folie (6; 306; 406; 606) zu einem Behälter (3; 303, 403; 1200), insbesondere

zu einem Behälter (3; 303, 403; 1200) für eine Brühkapsel, speziell für eine

Kaffeekapsel (4; 1202),

wobei der Behälter (1200) eine Seitenwand (1205) und einen Hohlboden

(1206) aufweist, wobei der Hohlboden (1206) an der axialen Mittelachse

(1210) einen zentrischen Mittenbereich (1216), eine hiervon radial weiter außenliegende Bodenaußennut (1218) und einen hiervon radial weiter außenliegenden umlaufenden Steg (1219) umfasst,

wobei das Formwerkzeug (701) mit einem ein Formkammerteil (10; 110; 410;

610) aufweist, welches mit Überdruck beaufschlagbar ist, bei welchem und

das Formkammerteil (10; 110; 410; 610) eine Formkammer (25; 125; 4625)

umfasst, welche von einem Formboden (27; 127; 427; 527; 627; 727) und einer Formseitenwand (28) derart umschlossen ist, dass in dem Formkammerteil (10; 110; 410; 610) unter Zuhilfenahme von Überdruck die Folie (6; 306;

406; 606) zu dem Behälter (3; 303, 403; 1200) umformbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Formwerkzeug (1; 101; 201; 401; 501; 601; 701) dazu eingerichtet

ist, in einer Überdruckformposition mit einem bereits gegen den Formboden

des Formkammerteils (610) geformten Formling bei Überdruck an dem Formboden (27; 127; 427; 527; 627; 727), der aus einem bezogen auf eine axiale

Mittelachse (12, 112, 412, 612) radial weiter innen liegenden scheibenförmigen Flächenanteil (30) bereitgestellt durch ein verlagerbares Bodenausrückerelement (35, 135, 435, 635, 735) und einem um diesen scheibenförmigen Flächenanteil (30) kreisförmig herum radial weiter außen liegenden ringförmigen Flächenanteil (31, 631) bereitgestellt durch ein ortsfestes Bodenringelement (40, 140, 440, 640) gebildet ist, einen Ringspalt (60; 160; 460; 560)

mittels einer Initialbewegung des verlagerbaren Bodenausrückerelements (35,

135, 435, 635, 735) entgegen einer axialen Hauptformrichtung in einem Hohlbodenformhub (71, 171, 471, 671) zu erzeugen, in welchem die Folie (6; 306;

406; 606) mittels des Überdrucks hineingeformt wird und so einen umlaufenden Steg an dem Formling als Standfuß für den Behälter ausbildet,

wobei das Formwerkzeug (701) des weiteren ein axial verlagerbares Ringausrückelement (1120) aufweist, zu dem das Bodenausrückerelement (735) axial

weiter innen liegt, wobei das axial verlagerbare Ringausrückelement (1120)

ein plan ausgeformtes Ende (1122) welches in die Formkammer (625) hineinragt und hierüber den ringförmigen Flächenanteil (631) axial hinausragt aufweist, um die radial weiter außenliegende Bodenaußennut (1218) zu formen,

wobei der umlaufende Steg durch einen kurvigen Folienbereich gebildet ist,

bei dessen Querschnittsbetrachtung sich zwei Folienabschnitte beabstandet

zueinander berührungsfrei gegenüberliegen,

sodass sich eine Kavität des Formlings bis zwischen die beiden Folienabschnitte erstreckt,

wobei die Kavität durch eine dem Hohlboden gegenüberliegende Hauptöffnung zugängig ist,

wobei der umlaufende Steg einen radial weiter innen liegenden Innenradius

und einen radial weiter außen liegenden Innenradius aufweist,

wobei der radial weiter außen liegende Innenradius kleiner ist als der radial

weite rinnen liegende Innenradius, wobei der umlaufende Steg durchgängig

ausgestaltet ist,

wobei der der umlaufende Steg (1219) und die umlaufende Bodenaußennut

(1218) jeweils eine Radialbreite aufweisen, welche weniger als 10 % voneinander abweichen,

wobei der Hohlbodenformhub (71, 171, 471, 671) zur Erzeugung einer Materialumverteilung bzw. einer Materialverschiebung innerhalb der Folie (6; 306;

406; 606) im Bodenbereich (67) des Formlings (26) zur Entstehung unterschiedlich dicker Bodenteilbereiche (75) vorgesehen ist.

Schutzanspruch 2:

Formwerkzeug (1; 101; 201; 401; 501; 601; 701) oder Thermoformwerkzeug

(1; 101; 201; 401; 501; 601; 701) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das verlagerbare Bodenausrückerelement (35; 135; 435) von dem ortsfesten Bodenringelement (40) umschlossen ist.

3.

Die nunmehr maßgebende Anspruchsfassung unterscheidet sich von der

Fassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 5 dadurch, dass die Antragsgegnerin

die dortigen, Kapselkörper, Brühkapsel und Behälter betreffenden Schutzansprüche

1 – 61 gestrichen hat und die dortigen Schutzansprüche 62 und 63 in geänderter

Fassung nunmehr die geltenden Schutzansprüche 1 und 2 bilden. Der geltende

Schutzanspruch 1 unterscheidet sich vom Schutzanspruch 62 nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 5 zudem insbesondere dadurch, dass die nachfolgend genannten

Merkmale

„wobei der Behälter (1200) eine Seitenwand (1205) und einen Hohlboden

(1206) aufweist, wobei der Hohlboden (1206) an der axialen Mittelachse

(1210) einen zentrischen Mittenbereich (1216), eine hiervon radial weiter außenliegende Bodenaußennut (1218) und einen hiervon radial weiter außenliegenden umlaufenden Steg (1219) umfasst,“

„wobei das Formwerkzeug (701) des weiteren ein axial verlagerbares Ringausrückelement (1120) aufweist, zu dem das Bodenausrückerelement (735)

axial weiter innen liegt, wobei das axial verlagerbare Ringausrückelement

(1120) ein plan ausgeformtes Ende (1122) welches in die Formkammer (625)

hineinragt und hierüber den ringförmigen Flächenanteil (631) axial hinausragt

aufweist, um die radial weiter außenliegende Bodenaußennut (1218) zu formen,“

sowie

„wobei der der umlaufende Steg (1219) und die umlaufende Bodenaußennut

(1218) jeweils eine Radialbreite aufweisen, welche weniger als 10 % voneinander abweichen,“

eingefügt worden sind.

Hieraus ergibt sich, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand gegenüber dem

Gegenstand des Schutzanspruchs 62 nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 5 vor allem aufgrund des hinzugekommenen Ringausrückerelements grundlegend verändert ist. Ohne der weiteren Prüfung und Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vorzugreifen, ist hinsichtlich dieser Änderungen auf den ursprünglich eingetragenen Anspruchs 27 unter Hinzunahme von Merkmalen der Formwerkzeug-Ausführungsform der Figur 24 und der Absätze 0423 ff. GS. sowie auf Lehre des Streitgebrauchsmusters in Abs. 0051 GS. i. V. m. dem eingetragenen Schutzanspruch

13 hinzuweisen.

Zum einen dürfte die geänderte Anspruchsfassung mithin nicht von vorneherein offenkundig unzulässig sein. Zum anderen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um

grundlegende Modifikationen des Schutzgegenstands, auch mit Blick auf die bisher

im Verfahren erörterten Entgegenhaltungen, insbesondere die D14, D15 oder D16,

welche ausnahmslos Formwerkzeuge mit einteiligem bzw. monolithisch ausgebildetem Bodenausrücker beschreiben.

Es handelt sich bei der Anspruchsfassung nach dem nunmehr einzig noch anhängigen Hilfsantrag VII nicht nur um eine solche, über die die Gebrauchsmusterabteilung in der Sache noch nicht entschieden hat (vgl. § 18 Abs. 2 Satz1 GebrMG i. V.

m. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG), sondern der Senat kann ferner bei der konkreten

Sachlage hier nicht ausschließen, dass es über den bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik weiteren, möglicherweise relevanten Stand der Technik

gibt. Eine Beurteilung der Frage, ob das Streitgebrauchsmuster im Umfang der einzig noch anhängigen Anspruchsfassung Bestand hat, setzt daher nicht nur eine

sachlich wie rechtlich komplexe Prüfung des bereits im Verfahren befindlichen

Stands der Technik, sondern auch eine weitergehende (Nach-) Recherche unter

Berücksichtigung der geänderten bzw. zusätzlich eingefügten Anspruchsmerkmale

voraus, die voraussichtlich auch nicht unaufwändig sein wird. Hierzu ist der Antragstellerin, die zu Recht erklärt hat, sich zu der nunmehr geltenden Anspruchsfassung

in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 noch nicht einlassen zu können, Gelegenheit zu geben. Ein ggf. ermittelter weiterer Stand der Technik würde

wiederum seinerseits neue Tatsachen darstellen, die i. S. d. §§ 18 Abs. 2 Satz1

GebrMG, 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG für die Entscheidung wesentlich sein können.

Hieraus folgt aber auch, dass bei einer Abwägung zwischen Aspekten der Verfahrensökonomie einerseits und des – beiderseitigen – Instanzverlustes andererseits

aufgrund der o.g. konkreten Fallumstände eine Zurückverweisung der Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt angemessen ist.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§

84 Abs. 2 PatG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass durch die Verteidigung des Streitgebrauchsmusters nur noch im Umfang des Hilfsantrags VII der Schutz für alle Gegenstände der eingetragenen Schutzansprüche 1 (Kapselkörper), 2 (Brühkapsel), 5

(Behälter) und 6 (Behälter) und der zweiundzwanzig in unterschiedlichem Umfang

auf diese rückbezogenen Ansprüche vollständig entfallen ist und lediglich noch auf

das in den nunmehrigen Schutzansprüchen 1 und 2 beschriebene Formwerkzeug

gerichtet ist. Jedoch stellen Kapselkörper, Brühkapsel und Behälter, wie sie in der

eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters unter Schutz gestellt waren,

Massenprodukte dar, so dass der wirtschaftliche Schwerpunkt der durch das Gebrauchsmuster erzeugten umfangreichen Sperr- und Behinderungswirkung auch

bei diesen anzusiedeln ist. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Betätigungsfeld

beider Beteiligter, wie vorgetragen, im (Form-)Werkzeugbau liegt. Das Binnenverhältnis der Beteiligten definiert hier nicht den wirtschaftlichen Wert und die Behinderungswirkung des Streitgebrauchsmusters an sich.

Ferner ist der Gegenstand des ursprünglich das Formwerkzeug betreffenden, eingetragenen Schutzanspruchs 27 in der nunmehr geltenden Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag VII für sich betrachtet in seiner Sperr- und Behinderungswirkung signifikant reduziert. Überdies ist die Bestandsfähigkeit dieser Fassung

noch offen.

Nach alledem ist der Umfang, in welchem die Antragstellerin mit ihrem Löschungsverlangen (noch) nicht durchgedrungen ist, als nur noch verhältnismäßig geringfügig zu erachten.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Metternich

Brunn

Dr. Zapf

(zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Brunn)