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BPatG Beschluss vom 27.02.2025 – 12 W (pat) 43/24

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat43.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 43/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2023 001 794.9

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,

der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und

der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat43.24.0

Die Erinnerung des Anmelders und Beschwerdeführers gegen den

Beschluss des Rechtspflegers vom 19. November 2024 wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat die Patentanmeldung vom 4. Mai 2023 mit dem amtlichen Aktenzeichen

10 2023 001 794.9 mit Beschluss vom 27. Mai 2024 zurückgewiesen. Als

Begründung hat sie angegeben, dass der beanspruchte Gegenstand sowohl

gegenüber dem ermittelten Stand der Technik der D1 (DE 10 2014 002 761 A1) als

auch gegenüber dem ermittelten Stand der Technik der D2 (DE 20 2021 004 024

U1) nicht patentfähig, insbesondere nicht neu sei. Dem Beschluss war eine

„Rechtsmittelbelehrung“ mit „Zahlungshinweise(n)“ beigefügt.

Der Beschluss ist mit Schreiben vom 27. Mai 2024 als Einschreiben durch Übergabe

an den Anmelder versandt worden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024, eingegangen

beim DPMA am 26. Juni 2024, hat der Anmelder gegen den Beschluss Beschwerde

eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR hat er nicht gezahlt. Mit

am 23. Oktober 2024 zugestellten Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat der

Rechtspfleger des Bundespatentgerichts den Anmelder darauf hingewiesen, dass

die Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 hat der Anmelder angeführt, er habe nicht

gewusst, dass eine Beschwerdegebühr zu zahlen gewesen sei. Er bitte darum, die

Beschwerdegebühr ausnahmsweise nachträglich bezahlen zu dürfen, damit die

Beschwerde als eingelegt gelte. Den Beschluss des DPMA vom 27. Mai 2024 habe

er erst zwei Wochen später bei seiner Rückkehr von einem Arbeitsaufenthalt im

Briefkasten gefunden. Die in der Rechtsmittelbelehrung des vorgenannten

Beschlusses enthaltene Passage, wo es um die fristgerechte Zahlung der

Beschwerdegebühr gehe, habe er erst am 24. Oktober 2024 – nach einem Telefonat

mit dem Bundespatentgericht – entdeckt.

Er sei überrascht gewesen, dass eine Beschwerdegebühr zu zahlen sei. So sei in

seinen Telefonaten mit dem DPMA vor und nach der Einlegung der Beschwerde

eine Beschwerdegebühr nie erwähnt worden. Auch in dem Schreiben des

Bundespatentgerichts

vom 16. September 2024

in dem

ihm das

Gerichtsaktenzeichen mitgeteilt worden sei, sei die fehlende Beschwerdegebühr

nicht erwähnt. Er bitte deshalb darum, die Beschwerdegebühr nachträglich

bezahlen zu dürfen, damit die Beschwerde als eingelegt gelte.

Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat der zuständige Rechtspfleger beim

Bundespatentgericht festgestellt, dass die Beschwerde des Patentanmelders gegen

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2024 als nicht

eingelegt gelte. Auf die am 26. Juni 2024 erhobene Beschwerde habe der Anmelder

die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 73

Abs. 2 Satz 1 PatG geltenden Monatsfrist gezahlt. Dass der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben nicht dahingehend beraten worden sei, dass die fristgerechte

Zahlung der Beschwerdegebühr für das Verfahren notwendig sei, führe nicht zu

einer abweichenden Einschätzung des Sachverhalts.

Der Beschluss des Rechtspflegers vom 19. November 2024 ist dem Anmelder mit

Postzustellungsurkunde am 13. Dezember 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben

vom 15. Dezember 2024, eingegangen beim Bundespatentgericht am 17.

Dezember 2024, hat der Anmelder die bereits in seinem Schreiben vom 26. Oktober

2024 genannten Gründe wiederholt und gebeten, diese nochmals zu betrachten.

Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen

und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu

gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die gemäß § 23 Abs. 2 RPflG form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist

zulässig, aber unbegründet. Denn die

im angefochtenen Beschluss des

Rechtspflegers vom 19. November 2024 getroffene Feststellung, dass die beim

DPMA am 26. Juni 2024 eingegangene Beschwerde des Anmelders als nicht

eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die von Gesetzes wegen angefallene

Beschwerdegebühr ist nicht fristgemäß gezahlt worden.

1. Gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Abschnitt B.I. des

Gebührenverzeichnisses ist für eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss

des DPMA richtet, innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen

Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6

Abs. 1 Satz 1 PatKostG) eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr beläuft sich

vorliegend auf 200,- € (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses).

2. Da der Beschluss des DPMA vom 27. Mai 2024 dem Anmelder mittels eines am

27. Mai 2024 zur Post gegebenen Übergabe-Einschreibbriefs zugestellt worden ist,

gilt er als am 30. Mai 2024 als zugestellt (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz

2 VwZG a.F.). Dass ihn der Anmelder nach eigenem Bekunden erst zwei Wochen

später im Briefkasten entdeckt hat, ändert daran nichts (vgl. Benkard, Patentgesetz,

12. Aufl., § 127 Rn. 24). Die einmonatige Beschwerdefrist - und somit auch die Frist

zur Gebührenzahlung - ist daher am Montag, den 1. Juli 2024 abgelaufen (analog

Der Anmelder hat zwar durch seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2024 fristgerecht

Beschwerde eingelegt,

jedoch die

in der Rechtsmittelbelehrung genannte

Beschwerdegebühr nicht bezahlt. Somit hat die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 2

Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt zu gelten.

Eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Gebührenzahlungsfrist ist nicht

möglich, weshalb der in dem Schriftsatz des Anmelders vom 17. Dezember 2024

hilfsweise zum Ausdruck gebrachte Fristverlängerungsantrag nicht berücksichtigt

werden kann.

B. Der sinngemäß gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders ist zwar

statthaft, insbesondere innerhalb der zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach

§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil

der Beschwerdeführer schon nach seinen eigenen Darlegungen nicht ohne

Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 123 Abs. 1 Satz 1

PatG).

Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die erforderliche und in

verständiger Weise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet worden ist, vgl.

Benkard, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 41). Beurteilungsmaßstab ist, welche

Vorkehrungen ein gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen

die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm

erwartet werden konnten.

1. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Wiedereinsetzung

in die versäumte Zahlungsfrist nicht gewährt werden. Der Anmelder hat nicht

dargelegt, dass er diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.

2. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier einschlägige Rechtslage

nicht gekannt zu haben. So stellen mangelnde Gesetzeskenntnisse grundsätzlich

keinen Grund zur Wiedereinsetzung dar. Es spielt deshalb keine Rolle, dass der

Anmelder nach eigenem Bekunden

in Telefonaten mit DPMA zur

Beschwerdemöglichkeit und mit dem BPatG zum Beschwerdeeingang nicht explizit

auf das Erfordernis der Zahlung einer Beschwerdegebühr aufmerksam gemacht

wurde. Dieses Erfordernis ergab sich vielmehr aus der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Beschlusses vom 27. Mai 2024. Darin ist unstreitig auf die Fälligkeit

der Beschwerdegebühr und auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen

Gebührenzahlung

hingewiesen worden. Dass

der

Anmelder

die

Rechtsmittelbelehrung mit den Zahlungshinweisen nach eigenem Bekunden bis

zum 24. Oktober 2024 - jedenfalls nicht vollständig - gelesen hat, stellt keinen Grund

zur Wiedereinsetzung dar. Für den Anmelder hat daher kein sachlich

gerechtfertigter Grund zur Annahme bestanden, dass die von ihm eingelegte

Beschwerde gebührenfrei sein könnte.

3. Somit lässt sich nach dem Vorbringen des Anmelders nicht feststellen, dass die

Versäumung der Zahlungsfrist unverschuldet erfolgt ist, weshalb dem Antrag auf

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach

§ 123 PatG nicht stattgegeben werden kann.

4. Damit bleibt es bei der vom Rechtspfleger zu Recht getroffenen Feststellung,

wonach die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2024 gemäß

§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Es

handelt sich

insoweit um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende

Rechtsfolge. Dies hat

ferner

zur Folge, dass damit auch der

Zurückweisungsbeschluss vom 27. Mai 2024 bestandskräftig ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rothe

Weitzel

Schenk

Maierbacher