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BPatG Beschluss vom 27.02.2025 – 12 W (pat) 43/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat43.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 43/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2023 001 794.9
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,
der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und
der Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat43.24.0
Die Erinnerung des Anmelders und Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Rechtspflegers vom 19. November 2024 wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat die Patentanmeldung vom 4. Mai 2023 mit dem amtlichen Aktenzeichen
10 2023 001 794.9 mit Beschluss vom 27. Mai 2024 zurückgewiesen. Als
Begründung hat sie angegeben, dass der beanspruchte Gegenstand sowohl
gegenüber dem ermittelten Stand der Technik der D1 (DE 10 2014 002 761 A1) als
auch gegenüber dem ermittelten Stand der Technik der D2 (DE 20 2021 004 024
U1) nicht patentfähig, insbesondere nicht neu sei. Dem Beschluss war eine
„Rechtsmittelbelehrung“ mit „Zahlungshinweise(n)“ beigefügt.
Der Beschluss ist mit Schreiben vom 27. Mai 2024 als Einschreiben durch Übergabe
an den Anmelder versandt worden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024, eingegangen
beim DPMA am 26. Juni 2024, hat der Anmelder gegen den Beschluss Beschwerde
eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR hat er nicht gezahlt. Mit
am 23. Oktober 2024 zugestellten Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat der
Rechtspfleger des Bundespatentgerichts den Anmelder darauf hingewiesen, dass
die Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 hat der Anmelder angeführt, er habe nicht
gewusst, dass eine Beschwerdegebühr zu zahlen gewesen sei. Er bitte darum, die
Beschwerdegebühr ausnahmsweise nachträglich bezahlen zu dürfen, damit die
Beschwerde als eingelegt gelte. Den Beschluss des DPMA vom 27. Mai 2024 habe
er erst zwei Wochen später bei seiner Rückkehr von einem Arbeitsaufenthalt im
Briefkasten gefunden. Die in der Rechtsmittelbelehrung des vorgenannten
Beschlusses enthaltene Passage, wo es um die fristgerechte Zahlung der
Beschwerdegebühr gehe, habe er erst am 24. Oktober 2024 – nach einem Telefonat
mit dem Bundespatentgericht – entdeckt.
Er sei überrascht gewesen, dass eine Beschwerdegebühr zu zahlen sei. So sei in
seinen Telefonaten mit dem DPMA vor und nach der Einlegung der Beschwerde
eine Beschwerdegebühr nie erwähnt worden. Auch in dem Schreiben des
Bundespatentgerichts
vom 16. September 2024
in dem
ihm das
Gerichtsaktenzeichen mitgeteilt worden sei, sei die fehlende Beschwerdegebühr
nicht erwähnt. Er bitte deshalb darum, die Beschwerdegebühr nachträglich
bezahlen zu dürfen, damit die Beschwerde als eingelegt gelte.
Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat der zuständige Rechtspfleger beim
Bundespatentgericht festgestellt, dass die Beschwerde des Patentanmelders gegen
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2024 als nicht
eingelegt gelte. Auf die am 26. Juni 2024 erhobene Beschwerde habe der Anmelder
die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 73
Abs. 2 Satz 1 PatG geltenden Monatsfrist gezahlt. Dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben nicht dahingehend beraten worden sei, dass die fristgerechte
Zahlung der Beschwerdegebühr für das Verfahren notwendig sei, führe nicht zu
einer abweichenden Einschätzung des Sachverhalts.
Der Beschluss des Rechtspflegers vom 19. November 2024 ist dem Anmelder mit
Postzustellungsurkunde am 13. Dezember 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben
vom 15. Dezember 2024, eingegangen beim Bundespatentgericht am 17.
Dezember 2024, hat der Anmelder die bereits in seinem Schreiben vom 26. Oktober
2024 genannten Gründe wiederholt und gebeten, diese nochmals zu betrachten.
Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen
und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu
gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die gemäß § 23 Abs. 2 RPflG form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist
zulässig, aber unbegründet. Denn die
im angefochtenen Beschluss des
Rechtspflegers vom 19. November 2024 getroffene Feststellung, dass die beim
DPMA am 26. Juni 2024 eingegangene Beschwerde des Anmelders als nicht
eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die von Gesetzes wegen angefallene
Beschwerdegebühr ist nicht fristgemäß gezahlt worden.
1. Gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Abschnitt B.I. des
Gebührenverzeichnisses ist für eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss
des DPMA richtet, innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen
Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6
Abs. 1 Satz 1 PatKostG) eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr beläuft sich
vorliegend auf 200,- € (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses).
2. Da der Beschluss des DPMA vom 27. Mai 2024 dem Anmelder mittels eines am
27. Mai 2024 zur Post gegebenen Übergabe-Einschreibbriefs zugestellt worden ist,
gilt er als am 30. Mai 2024 als zugestellt (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz
2 VwZG a.F.). Dass ihn der Anmelder nach eigenem Bekunden erst zwei Wochen
später im Briefkasten entdeckt hat, ändert daran nichts (vgl. Benkard, Patentgesetz,
12. Aufl., § 127 Rn. 24). Die einmonatige Beschwerdefrist - und somit auch die Frist
zur Gebührenzahlung - ist daher am Montag, den 1. Juli 2024 abgelaufen (analog
§ 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, 193 BGB).
Der Anmelder hat zwar durch seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2024 fristgerecht
Beschwerde eingelegt,
jedoch die
in der Rechtsmittelbelehrung genannte
Beschwerdegebühr nicht bezahlt. Somit hat die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 2
Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt zu gelten.
Eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Gebührenzahlungsfrist ist nicht
möglich, weshalb der in dem Schriftsatz des Anmelders vom 17. Dezember 2024
hilfsweise zum Ausdruck gebrachte Fristverlängerungsantrag nicht berücksichtigt
werden kann.
B. Der sinngemäß gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders ist zwar
statthaft, insbesondere innerhalb der zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach
§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil
der Beschwerdeführer schon nach seinen eigenen Darlegungen nicht ohne
Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 123 Abs. 1 Satz 1
PatG).
Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die erforderliche und in
verständiger Weise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet worden ist, vgl.
Benkard, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 41). Beurteilungsmaßstab ist, welche
Vorkehrungen ein gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen
die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm
erwartet werden konnten.
1. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Wiedereinsetzung
in die versäumte Zahlungsfrist nicht gewährt werden. Der Anmelder hat nicht
dargelegt, dass er diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.
2. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier einschlägige Rechtslage
nicht gekannt zu haben. So stellen mangelnde Gesetzeskenntnisse grundsätzlich
keinen Grund zur Wiedereinsetzung dar. Es spielt deshalb keine Rolle, dass der
Anmelder nach eigenem Bekunden
in Telefonaten mit DPMA zur
Beschwerdemöglichkeit und mit dem BPatG zum Beschwerdeeingang nicht explizit
auf das Erfordernis der Zahlung einer Beschwerdegebühr aufmerksam gemacht
wurde. Dieses Erfordernis ergab sich vielmehr aus der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses vom 27. Mai 2024. Darin ist unstreitig auf die Fälligkeit
der Beschwerdegebühr und auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen
Gebührenzahlung
hingewiesen worden. Dass
der
Anmelder
die
Rechtsmittelbelehrung mit den Zahlungshinweisen nach eigenem Bekunden bis
zum 24. Oktober 2024 - jedenfalls nicht vollständig - gelesen hat, stellt keinen Grund
zur Wiedereinsetzung dar. Für den Anmelder hat daher kein sachlich
gerechtfertigter Grund zur Annahme bestanden, dass die von ihm eingelegte
Beschwerde gebührenfrei sein könnte.
3. Somit lässt sich nach dem Vorbringen des Anmelders nicht feststellen, dass die
Versäumung der Zahlungsfrist unverschuldet erfolgt ist, weshalb dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach
§ 123 PatG nicht stattgegeben werden kann.
4. Damit bleibt es bei der vom Rechtspfleger zu Recht getroffenen Feststellung,
wonach die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2024 gemäß
§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Es
handelt sich
insoweit um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende
Rechtsfolge. Dies hat
ferner
zur Folge, dass damit auch der
Zurückweisungsbeschluss vom 27. Mai 2024 bestandskräftig ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Rothe
Weitzel
Schenk
Maierbacher