Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 06.03.2025 – 11 W (pat) 30/22

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060325B11Wpat30.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 30/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:060325B11Wpat30.22.0

betreffend das Patent 10 2017 105 290

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Staats, LL.M.Eur. und

Dr. Zapf

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Auf die am 13. März 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung wurde das Patent 10 2017 105 290 (Streitpatent) mit der

Bezeichnung

„Sanitärwanneneinrichtung“

erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 5. Juli 2018 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 8. März 2019 Einspruch erhoben. Sie

hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der Gegenstand des

Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG),

namentlich sei er nicht neu und nahegelegt.

Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften

D1 DE 10 2017 105 180 A1 (nachveröffentlichter Stand der Technik

gemäß § 3 (2) PatG)

D2

EP 1 308 117 A1

D3 US 537,510

D4 DE 199 61 255 A1

D5 DE 197 40 445 A1

D6 DE 36 32 331 A1

D7 DE 92 08 770 U1

D8 DE 86 25 437 U1

(Parallelanmeldung zur D6)

D9 DE 101 55 021 B4 (beruhend auf der prioritätsgebenden Anmeldung

der D2)

gestützt. Die Druckschriften D7 bis D9 sind bereits aus dem Prüfungsverfahren nach

§ 44 PatG bekannt.

Im Wesentlichen trägt die Einsprechende im Einspruchsverfahren vor, dass der

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem aus der

nachveröffentlichten Druckschrift D1 bekannten Wannenträger, er sei auch

nahegelegt durch die Lehre der Druckschrift D5 bzw. der Druckschrift D2 jeweils in

Verbindung mit weiterem Stand der Technik. Sie greift weiterhin auch die

Gegenstände der abhängigen Ansprüche an.

Die Patentinhaberin tritt dem mit dem am 14. August 2019 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingegangenen Schriftsatz entgegen. Sie verteidigt das Patent

dabei in beschränkter Fassung, deren Anspruch 1 nach Hauptantrag aus den

erteilten Ansprüchen 1, 3 und 4 gebildet ist. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in

der Fassung der weiteren Hilfsanträge 1 bis 3, ebenfalls aus dem vorgenannten

Schriftsatz.

Nach durchgeführter Anhörung, diese durch einen Zwischenbescheid vom 28.

Januar 2022 vorbereitet, hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts mit ihrem Beschluss vom 15. September 2022 das Patent mit den

Ansprüchen des oben genannten Hauptantrags und einer daran angepassten

Beschreibung beschränkt aufrechterhalten.

Diesen Beschluss greift die Einsprechende (Beschwerdeführerin) mit ihrer am 15.

November 2022 mittels Telefax eingereichten Beschwerde an, die sie mit Schriftsatz

vom 8. Februar 2023 begründet hat. Diese Begründung hat sie mit Schriftsatz vom

20. September 2023 weiter ergänzt.

Im Beschwerdeverfahren stützt sie sich weiter auf die Dokumente

D10 Bette Werksnorm F B1 810 00 i: Fertigungstoleranzen Emaillierte

Endprodukte, Revision 8, ohne Datierung,

D11 DE 197 109 45 C1.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der von der

Patentabteilung für bestandsfähig angesehenen Fassung des Hauptantrags

weiterhin nicht neu sei gegenüber dem aus der nachveröffentlichten Druckschrift D1

bekannten Wannenträger. Dies ergebe sich, wenn man ergänzend übliche

Fertigungstoleranzen des Wannenrandes, für deren Beleg sie eine eigene

Werksnorm

(Dokument D10) vorträgt bzw. die Zugehörigkeit ebendieser

Toleranzen zum fachmännischen Wissen behauptet, und geschäumter Profile

berücksichtige. Des Weiteren sieht sie den Gegenstand als naheliegend an

ausgehend von dem Offenbarungsgehalt der Druckschriften D4 bzw. D7, ggf. in

Kombination mit weiterem Stand der Technik, und als nicht neu gegenüber der aus

der Druckschrift D11 bekannten Vorrichtung, jedenfalls aber auch von dieser

ausgehend naheliegend, wiederum in Kombination mit weiterem Stand der Technik.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des DPMA vom 15. September 2022

aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden vollumfänglich entgegen und legt dar,

weshalb aus ihrer Sicht der Gegenstand gemäß der im Einspruchsverfahren

aufrechterhaltenen Fassung neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe

gegenüber jeder der aus den Druckschriften D1 und D11 bekannten Vorrichtungen

und auch im Übrigen nicht nahegelegt sei.

Anspruch 1 des Streitpatents, wie er aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen

ist, lautet in der Merkmalsgliederung des Einspruchsverfahrens:

1.1 Sanitärwanneneinrichtung mit

1.2

1.3

einer Sanitärwanne (1) und

einer Traganordnung für die Sanitärwanne (1),

1.4 wobei die Sanitärwanne (1) einen

im Querschnitt C-förmigen

Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) aufweist,

1.5 wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten (2) umfasst,

1.6 welche in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort

formschlüssig gehalten sind, wobei

1.7

die Profilleisten (2) jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7)

in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind

und mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6)

vorstehen und

1.8

der obere Befestigungsabschnitt (7)

im unmontierten Zustand

gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand (3) gebildeten

Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist

1.9

und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu

werden.

Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 an, die den

erteilten Ansprüchen 2 und 5 bis 12 entsprechen.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche und den Einzelheiten des

jeweiligen Vorbringens wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die – unbestritten zulässige – Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der

Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber den aus dem berücksichtigten

Stand der Technik bekannten Einrichtungen und durch diese auch nicht nahegelegt.

1.

Der für das Gebiet der Erfindung zuständige Fachmann ist ein Absolvent

eines Ingenieurstudiengangs mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der

Sanitärtechnik, der mit der Entwicklung von Sanitärsystemen betraut ist. Dieser

wird, soweit er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt, einen

Installateur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Planung und Installation von

sanitärtechnischen Anlagen hinzuziehen.

2.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erklärung.

2.1 Anspruch 1 bezieht sich ab Merkmal 1.3 auf eine Traganordnung für die

Sanitärwanne. Das Patent bringt damit zum Ausdruck, dass die in den folgenden

Merkmalen weiter beschriebene Traganordnung lastabtragende Wirkung aufweist.

Diesen Lastabtrag bewerkstelligt der Gegenstand von Anspruch 1 mittels der

Profilleisten der Merkmale 1.3 ff. Andere die Last der Sanitärwanne in deren

Randbereich unmittelbar abtragende Strukturen lehrt das Streitpatent nicht.

Insofern sind auch die Profilleisten dahingehend zu verstehen, dass sie die

Tragwirkung primär herstellen.

2.2 Merkmal 1.6 sieht vor, dass die Profilleisten (2) in den C-förmigen

Wannenrand (3) eingesetzt und dort

formschlüssig gehalten sind. Unter

Formschluss versteht der Fachmann das Ineinandergreifen von Verbindungsteilen

so, dass ein Verbindungspartner Bewegungen des anderen Verbindungspartners

blockiert.

Im vorliegenden Fall sind die Verbindungspartner der obere

Befestigungsabschnitt (7) der Profilleisten (2) (vgl. Merkmal 1.7) und der vom Cförmigen Wannenrand gebildete Aufnahmeraum (vgl. Merkmal 1.8); blockiert

werden zumindest Bewegungen in vertikaler Richtung. Der Formschluss wird im

Weiteren durch das gezielte Übermaß der Profilleiste gemäß Merkmal 1.8 und die

Kompression nach Merkmal 1.9 sichergestellt, die zugleich einen Kraftschluss

bewirkt.

2.3 Merkmal 1.7 sieht vor, dass mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in

den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzte Profilleisten (2) jeweils auch „mit

einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vorstehen". Das

Merkmal ist geometrisch eindeutig und findet sich in den Figuren 2 und 4 eingängig

veranschaulicht.

Zugleich ergibt sich, dass die Figuren 5 und 6 des Streitpatents ersichtlich keine der

beschränkten Anspruchsfassung gemäße Ausführungsform zeigen. Die dort

gezeigte Profilleiste 2 steht nicht ansatzweise über die Unterkantung vor, vgl. in der

nachstehend wiedergegebenen Figur 6 die senatsseitig eingetragene rote Hilfslinie:

Des Weiteren unterscheidet das Streitpatent klar zwischen den Profilleisten 2 und

den Unterbauleisten 13. Die Beschreibung erläutert, dass es sich bei den

Unterbauleisten 13 um Bauteile handelt, die innerhalb der Traganordnung zur

Höhenanpassung hinzutreten können; sie sind aber eindeutig von den Profilleisten

2 gesondert zu verstehen (Absätze 49 bis 51 der B3-Schrift wie auch der

Beschreibung zum Hauptantrag). Unterbauleisten sind auch in der Fassung des

Hauptantrags möglich (erteilter Anspruch 12, nun Anspruch 10 des Hauptantrags),

aber auch dort nicht als Teil der Profilleisten, sondern stets als zusätzliche Bauteile.

3.

Der Gegenstand des – in ersichtlich zulässiger und folgerichtig unangegriffener Weise geänderten – Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist neu (§ 1, 3

PatG).

3.1 Hinsichtlich der nachveröffentlichten Druckschrift D1 ist die Patentabteilung

zutreffend davon ausgegangen, dass das Merkmal 1.8, wonach der obere

Befestigungsabschnitt (7) im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem Cförmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist, bei

dem aus der Druckschrift D1 bekannten Wannenträger nicht offenbart ist.

Die Einsprechende greift auch nicht mit dem Vortrag durch, der Fachmann würde

zur Druckschrift D1 ergänzend fertigungstypische Toleranzen emaillierter Stahl-

Sanitärwannen im Millimeterbereich berücksichtigen (hinsichtlich derer sie sich auf

die Druckschrift D10 – eine Werksnorm der Einsprechenden – bezieht), womit sich

angesichts vergleichsweise maßhaltig zu fertigender Schaumprofile bei der

Druckschrift D1 auch ein gelegentliches Übermaß und eine entsprechende

Kompression ergäben.

Zunächst ist die als Druckschrift D10 eingeführte Werksnorm undatiert und überdies

ihre Zugehörigkeit zum zugänglichen Stand der Technik nicht nachgewiesen,

worauf die Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat. Ebenso trifft zu, dass der

Werksnorm kein eindeutiger Bezug zur den möglichen Toleranzen der hier

kompressionsrelevanten Innenhöhe der Randbereiche zu entnehmen ist.

Unbeschadet dessen ist das Vorbringen der Einsprechend selbst dann nicht

geeignet, dem Gegenstand von Anspruch 1 die Neuheit gegenüber Druckschrift D1

zu nehmen, wenn man von der Zugehörigkeit der Druckschrift D10 zum relevanten

Stand der Technik ausginge: Zunächst ist festzuhalten, dass die Druckschrift D1

selbst keine Angaben zu Fertigungstoleranzen enthält. Maßtoleranzen

im

vorgetragenen Millimeter-Bereich mögen bei

industrieller Fertigung von

Sanitärwannen zuweilen auftreten. Sie können jedenfalls aber für die Innenhöhe

des Wannenrandes nicht als zwangsläufig und damit selbstverständlich unterstellt

werden. Die Berücksichtigung solcher nicht zwangsläufiger Sachverhalte würde

eine Ergänzung der Offenbarung der Druckschrift D1 durch dieses Fachwissen

darstellen. Eine derartige Ergänzung schließt die einschlägige Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin) jedoch im Zuge der

Ermittlung der Offenbarung eines Dokuments aus. Merkmal 1.8 ist damit aus

fachmännischer Sicht der Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen.

Die Druckschrift D1 ist daher auch nicht geeignet, das Merkmal 1.9 zu offenbaren,

da sie als einzige Befestigungsmöglichkeit der oberen Randprofile das Verkleben

mit dem Wannenrand explizit lehrt (vgl. Ansprüche 4, 12; Absätze 7, 13, 18); andere

Befestigungsmöglichkeiten sind nicht offenbart. Das von Merkmal 1.9 vorgesehene

Übermaß würde das Einkleben unnötig erschweren, da es beim Einführen des

Profils in den Wannenrand zumindest im Flankenbereich zu einem Wegschieben

des Klebers führen würde. Es kann ebenfalls nicht als implizit offenbart mitgelesen

werden.

Soweit die Einsprechende die Merkmale 1.8 bzw. 1.9 in der Druckschrift D1 schon

infolge von Wärmeschwankungen realisiert sieht, übersieht sie, dass mögliche

Wärmeausdehnungs-Effekte bei den hier relevanten Randhöhen von wenigen

Zentimetern und üblichen Längenausdehnungskoeffizienten von Hartschäumen als

dem gelehrten Profilleistenmaterial bzw. Stahl als Wannengrundmaterial im

Mikrometer-Bereich liegen. Eine mikrometrische Abweichung wird durch die

makroskopisch zu verstehenden Merkmale 1.8 und 1.9 nicht verwirklicht.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1

ist auch neu gegenüber der

Wannenträgeranordnung gemäß der Druckschrift D2, wie die Patentabteilung

zutreffend festgestellt hat. Die Druckschrift D2 offenbart bereits keine gemäß

Merkmal 1.6 in einen C-förmigen Wannenrand eingesetzten Profilleisten; sie

offenbart quaderförmige, von unten an den Wannenspriegel angesetzte

Montageklötze mit Übermaß zum Wannenrand. Diese Klötze können daher auch

nicht gemäß Merkmal 1.7 in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt sein. Weiterhin

ist in der Druckschrift D2 vorgesehen, dass das Übermaß der aufgeklebten

Montageklötze „abgearbeitet“, also spanabhebend in der Höhe vermindert wird, um

eine höhenjustierte Auflage herzustellen. Ein auf Komprimierbarkeit gemäß

Merkmal 1.9 beruhendes Einsetzen scheidet daher aus.

3.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Badewanne

aus Druckschrift D3, die über einen Wannenträger befestigt wird und einen Cförmigen Rand aufweist. Die Patentabteilung hat zutreffend festgestellt, dass die

Druckschrift D3 keine komprimierbaren Profilleisten offenbart, die mit Übermaß in

einen von dem C-förmigen Wannenrand 3 gebildeten Aufnahmeraum eingesetzt

werden, so dass die Merkmale 1.7 bis 1.9 nicht offenbart sind.

3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1

ist auch neu gegenüber dem

Sanitärgegenstand der Druckschrift D4. Die Patentabteilung hat ebenfalls

zutreffend festgestellt, dass diese aufgrund eines einteiligen Wannenträger das

Merkmal M1.5 ebenso nicht offenbart, wie die – infolge des Einschäumens des

einteiligen Wannenträgers 2 in den Wannenrand 3 gemäß Anspruch 1 und Sp. 2 Z.

40 ff – Merkmale 1.6 bis 1.9.

3.5 Zutreffend

ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der

Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger gemäß der

Druckschrift D5. Dieser mehrteilige Wannenträger weist keine Profilierung auf, die

geeignet wäre, in das Lumen eines C-förmigen Wannenrands eingesetzt zu werden.

Vielmehr ist der Wannenträger so ausgebildet, dass er die Wanne innerhalb des

Freiraums abstützt, der von der Innenkante des unteren Wannenrand umschrieben

wird. Damit sind die Merkmale 1.4 und 1.6 bis 1.9 nicht offenbart.

3.6 Zutreffend

ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der

Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger nach der

Druckschrift D6. Dieser einteilige Wannenträger wird gegenüber dem Wannenrand

umlaufend ausgeschäumt (vgl. Fig. 6 und Sp. 5 Z. 54ff.). Auch dieser Wannenträger

ist so gestaltet, dass er die Wanne innerhalb des Freiraums abstützt, der von der

Innenkante des unteren Wannenrand umschrieben wird. Die Merkmale 1.5 bis 1.9

sind daher nicht offenbart.

3.7. Zutreffend

ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der

Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger nach der

Druckschrift D7. Dieser bekannte Wannenträger weist an der Oberseite ein U-Profil

3 auf, das ein Weichgummiprofil 3A bzw. Polyurethanschaum 4 aufnimmt, um die

Badewanne zu stützen (vgl. Seite 5 oben und Fig. 2 bis 5). Hinsichtlich des

Weichgummiprofils 3A gemäß der Figur 2 ist noch anzumerken, dass dieses neben

dem C-förmigen Wannenrand gesetzt

ist, nicht

in diesen eingesetzt.

Weichgummiprofil und Randausschäumung erfüllen jedenfalls die Merkmale 1.7 bis

1.9 nicht.

3.8 Weiterhin treffen auch die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses

zu, dass die Druckschrift D8 aufgrund inhaltlicher Überdeckung mit der Druckschrift

D6 und die Druckschrift D9 aus demselben Grunde mit der D2 als nicht

neuheitsschädlich zu beurteilen sind. Auch die Druckschrift D10 (Werksnorm)

offenbart keines der Merkmale des Anspruchs 1.

3.9 Auch die aus der erst im Beschwerdeverfahren eingebrachten Druckschrift

D11 bekannte Vorrichtung stellt die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 nicht

infrage.

Die hier relevante Ausführungsform der Figur 3, 3a, 3b (vgl. auch Sp. 3 Z. 28-44)

betrifft Winkelstücke zum korrekten Positionieren einer Stahl-Sanitärwanne

gegenüber einem Wannenträger, der bereits seiner Bezeichnung folgend die

Traganordnung darstellt, was zu einer Sanitärwanneneinrichtung im Sinne der

Merkmale 1.1 bis 1.3 führt. Für den Wannenrand kann mit Sp. 3 Z. 28-33 von einer

C-Form mit Unterkantung gemäß Merkmal 1.4 ausgegangen werden.

Die Druckschrift D11 offenbart mit den Figuren 3, 3a und 3b ferner Winkelstücke 1,

für die eine Tragwirkung weder explizit noch implizit offenbart ist. Die Druckschrift

sieht in Sp. 3, Z. 40 – 43 lediglich vor, dass die Abschrägung 7 eine

zentrierwirksame Führung bzw. Gleitfläche

für den oberen Rand des

Wannenträgers – sinngemäß entlang dessen Außenkontur – bildet. Diese Funktion

beschränkt sie auf den Vorgang des Einsetzens. Aus der Druckschrift D11 wie auch

sonst ergeben sich keine Hinweise, dass der Wannenträger eine andere

Auflagefläche aufweisen sollte, als den oberen horizontalen Rand, der die Wanne

auf der Unterseite des Wannenspiegels abstützt. Mit einem derartigen

Wannenträger

liest der Fachmann das Unterfüttern des Wannenspiegels

gegenüber der Gegenfläche des Wannenträgers mit expandierendem Schaum als

zwangsläufig erforderlich mit, um sowohl die Kraftabtragung in vertikaler Richtung

als auch die Fixierung der zentrierten Wanne gegen horizontale Verschiebungen

sicherzustellen. Eine Tragwirkung käme den Winkelstücken dabei nicht zu. Letztlich

kann es aber dahinstehen, ob die Eck- bzw. Winkelstücke 1 im Sinne des

Merkmals 1.5 der Traganordnung als – lastabtragende – Profilleisten zuzurechnen

sind.

Die Winkelstücke 1 werden jedenfalls mittels der noppenartigen Vorsprünge 6 in

dem Wannenrand

formschlüssig

festgeklemmt, was aufgrund notwendig

auftretender Verformungen auch mit einer

zumindest bereichsweisen

Komprimierung entsprechend den Merkmalen 1.6, 1.8 und 1.9 einhergeht. Die

Zeichnung der Einsprechenden aus dem Schriftsatz vom 31.1.2025 kann als

zutreffend erachtet werden, ausgenommen den durch die Einsprechende in dunkler

Schraffur hinzugefügten Wannenträger spekulativer Geometrie.

Die entsprechende Anordnung

ist damit

in voller Höhe

im Wannenrand

aufgenommen. Die Winkelstücke 1 können daher nicht gleichzeitig auch noch den

zweiten Teil des Merkmals 1.7 erfüllen, d.h. "mit einem Fußabschnitt nach unten

über die Unterkantung vorstehen". Ein eventuell mit den Winkelstücken 1 in Kontakt

stehender Wannenträger oder entsprechende Unterbauleisten, wie sie das

Streitpatent in Anspruch 10 vorsieht, rechnen zwar zur Traganordnung. Als Teil der

anspruchsgemäßen Profilleisten, der diese nach unten fortsetzt, können sie

gleichwohl nicht verstanden werden (vgl. oben II.2).

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist damit auch gegenüber der Vorrichtung der

Druckschrift D11 neu.

4.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit (§ 1, 4 PatG).

4.1 Die Druckschrift D1 ist nachveröffentlichter Stand der Technik im Sinne von

§ 3 Abs. 2 PatG. Sie wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in

Betracht gezogen (§ 4 S. 2 PatG).

4.2. Die Wannenträgeranordnung gemäß der Druckschrift D2

legt den

Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Der technologische Fokus liegt darauf,

mittels untergeklebter Klötze 9, die z. B. aus Hartschaum bzw. EPS bestehen

können (vgl. Absatz 13), eine mit einfachen Mitteln wie Abschneiden oder Schleifen

nivellierbare Abstützung einer Wanne 2 gegenüber einem Wannenträger 1 zu

bewerkstelligen. Der Nivellierbedarf bestehe dabei insbesondere bei der Montage

von Acrylwannen, deren Unterseite des Wannenrandes größere Unebenheiten

aufweisen könne (vgl. Mitte des Absatzes 2), wohingegen die Unterkante des

Wannenrandes als Bezugsebene dienen könne (vgl. Absatz 6 am Ende). Auf diese

bezogen werden die eingeklebten Montageklötze von der Unterseite her durch

abschneiden oder abschleifen abgearbeitet, bis ihre Unterseiten im Wesentlichen

bündig mit den Unterkanten 8a der Randleisten 8 des Wannenrandes abschließen

(vgl. Absatz 16 und Anspruch 7). Sofern zum Anbringen von waagerechten Fliesen

unterhalb des Wannenrandes erforderlich, werden unterhalb der (abgearbeiteten)

Montageklötze 6 noch Abstandhalter 19 befestigt (vgl. Absätze 24, 25 und Fig. 7,

8).

Zugunsten der Einsprechenden ist festzuhalten, dass die Druckschrift D2 in

Absatz 27 auch lehrt:

„Weiter wäre es möglich, beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 7

und 8 die Abstandhalter 19 wegzulassen und stattdessen die

Montageklötze 9 so abzuarbeiten, daß sie mit einem geringen

Überstand zur Randleiste 8 ausgebildet sind, so daß deren

Unterkante 8a gerade nicht mehr auf dem oberen Rand 6a zu liegen

kommt. In diesem Fall würden die Fliesen 18 von außen her

unmittelbar an die Randleiste 8 angelegt werden, diese aber nicht

untergreifen.“

Dies würde zwar zu Montageklötzen mit einem Überstand nach unten im Sinne des

zweiten Teils von Merkmal 1.7 führen. Eine Weiterbildung der Klötze zu (längeren)

Profilleisten im Sinne von Merkmal 1.5 und einer Formgebung, die ein Einspreizen

in einen C-förmigen Wannenrand ermöglicht (im Sinne der Merkmale 1.7 und 1.8)

liegt damit aber nicht nahe. Die Druckschrift D2 ist erkennbar darauf gerichtet, eine

Adaptation verschiedener Wannen bzw. Wannenformen an einen Wannenträger bei

gleichzeitig kleinräumigem Ausgleich von Fertigungsungenauigkeiten zu

ermöglichen. Der kleinräumige Ausgleich würde durch – sinngemäß längere –

Leisten nicht vereinfacht. Anstelle eines einheitlichen Typs von anpassbaren

Montageklötzen müssten zudem für jedes Wannenrandmaß vorangepasste

Profilleisten vorgesehen werden. Zudem wäre das in der Druckschrift D2 gelehrte

Einkleben (vgl. Absatz 11) durch einen Spreizvorgang bei Anwendung von

flüssigem/pastösem Klebstoff durch Abstreifen erschwert, bei doppelseitigem

Klebeband sogar unmöglich.

Die von der Einsprechenden vorgenommene Kombination der Lehren der

Druckschriften D2 und D4 vermag den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht

nahezulegen, denn die

jeweiligen Wannenmontagekonzepte sind gänzlich

unvereinbar.

4.3 Auch der Wannenträger/Duschwannenträger gemäß der Druckschrift D5 legt

den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Insbesondere enthält die Druckschrift

keine Angaben zu den Wannenrändern. Die Wannenträgeranordnung W wird an

den Wannenecken mit Eckelementen E zusammengesetzt, die Formschluss-

Verbindungsteile aufweisen. Ausgeführt sind diese mittels Schwalbenschwanz-

Verbindungen. Ein derartiger Wannenträger lässt sich ohne Weiteres außerhalb der

Wanne zusammensetzen, die nachfolgend von oben aufgesetzt wird. Genau für

dieses Aufsetzen von oben sieht die Druckschrift D5 am Wannenträger einen

stufenförmigen Rücksprung vor, in den der Wannenrand eintauchen kann;

beispielhaft wird auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 7 hingewiesen (vgl.

Bezugszeichen 25). Bedarfsweise wird

im Rücksprung auch eine kleine

Rückkantung des Wannenrandes aufgenommen werden können.

Unterstellt man, mit der Einsprechenden gehend, die Verwendung mit einer Wanne

mit streitpatentgemäß C-förmigem Rand, liegt das Anformen einer vorspringenden

Profilleiste am Randbereich 7, die in dessen Aufnahmeraum unter Kompression

formschlüssig eingreift, gleichwohl nicht nahe. Über einen derartigen Profil-

Vorsprung ließe sich die Wanne nicht mehr von oben aufsetzen. Abweichend von

der Handhabungsweise der Druckschrift D5 müsste ein Zusammenbau in der

(umgedrehten) Wanne erfolgen. Die zum Einfügen der Profilleisten in den

Aufnahmeraum nötige Lateralbewegung interferiert aber mit dem Zusammenfügen

der vorgesehenen Formschluss-Verbindungsteilen der Eckverbindungen. Zur

Kompensation dessen wären weitere Konstruktionsänderungen erforderlich, so

dass nicht erkennbar ist, warum der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung zu

entsprechenden Änderungen an dem Wannenträger der Druckschrift D5 veranlasst

sein sollte.

4.4. Auch der Universal-Wannenträger der Druckschrift D7 legt den Gegenstand

von Anspruch 1 nicht nahe. Die bekannte Lösung ist auf eine generische Lösung

zur Montage verschiedenster Wannen ausgerichtet und spricht daher gerade gegen

das Vorsehen von Profilleisten, die zwecks des nötigen Formschlusses und der

geforderten Kompression jeweils wieder wannenspezifisch konstruiert werden

müssten.

Insofern führt es auch ins Leere, wenn die Einsprechende auf die Druckschriften D2

und D5 verweist, die vom Fachmann zur Druckschrift D7 heranzuziehen wären. Wie

oben dargelegt, führt die Druckschrift D2 den Fachmann nicht in Richtung von

formschlüssig und unter Kompression aufzunehmenden Profilleisten. Die Lehre der

Druckschrift D5 ist mit einer solchen Ausgestaltung, wie ebenfalls oben dargelegt,

inkompatibel.

4.5 Schließlich

legt auch die Vorrichtung gemäß Druckschrift D11 den

Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe.

Sie betrifft, wie oben erläutert, Winkelelemente 1 zum Positionieren einer Wanne in

einem Wannenträger und lehrt eine Sanitärwanneneinrichtung, die jedenfalls die

Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6 sowie 1.8 und 1.9 aufweist. Nimmt man mit der

Einsprechenden an, dass das Merkmal 1.5 ebenfalls erfüllt sei, führt die Druckschrift

D1 den Fachmann gleichwohl nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand von

Anspruch 1. Es ist keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann an den

Winkelelementen 1 weitere, mit einem Fußabschnitt nach unten hervorstehende

Profilabschnitte im Sinne des Merkmals 1.7, zweiter Teil, zusätzlich vorsehen sollte.

Die Schrägflächen 7 der Winkelelemente 1 müssen wegen ihrer Führungs- bzw.

Gleitfunktion nach innen zum Wannenträger hinweisen. An ihrem unteren Ende sind

ihre noppenartigen Vorsprünge 6 zwecks Fixierung der Winkelstücke 1 in der

Unterkantung des C-förmigen Wannenrandes aufgenommen.

Mit Hinzufügen eines nach unten überstehenden Fußabschnitts würden die

Schrägflächen zwangsläufig weiter in Richtung des Wanneninneren abgerückt.

Damit wäre entweder ein Wannenträger vorzusehen, der mit Gegen-Gleitflächen

und Auflager-Stufen speziell an derartig umgebildete Winkelstücke und an jeweilige

Wannengeometrien angepasst ist. Dies widerspricht der Intention der Druckschrift

D11, die mit den insofern universellen Winkelstücken die zentrische Positionierung

der Wannen(geometrien)

verschiedenster Hersteller

gegenüber

einen

Standardwannenträger ermöglichen möchte (vgl. Sp. 1 Z. 3-25). Ginge man

dagegen von einem Wannenträger mit üblicher Berandung aus, die einen 90°-

Winkel zwischen Oberseite und Wandfläche einschließt, würden derlei vorstehende

Fußabschnitte neben dem Wannenträger nach unten abragen und das Anbringen

der üblichen Fliesenbekleidung stören, ohne dass dem ein greifbarer Nutzen

gegenüberstünde.

Die Annahme, dass der Fachmann das Merkmal 1.7 auch an der Anordnung der

Figuren 3, 3a und 3b der Druckschrift D11 vorsehen würde, ergibt sich daher erst in

rückschauender Betrachtungsweise.

4.6 Auch der Vortrag, der Fachmann gelange durch Kombination der Lehren aus

den Druckschriften D4 mit D11 in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Anspruchs, greift nicht durch.

Die Druckschrift D4 will explizit den Aufwand verringern, einerseits Stahl-Emaille-

Wannen und andererseits Wannenträger getrennt lagern und handhaben zu

müssen, wobei deren spätere Verklebung ebenfalls als nachteilig erachtet wird (Sp.

1, Z. 27 – 43). Deshalb lehrt sie, was auch die Einsprechende nicht verkennt, einen

Sanitärgegenstand, der aus einer Stahlwanne und einem an diese einstückig

angeformten Wannenträger besteht und ohne Gefahr einer Beeinträchtigung des

Materialverbundes Temperaturwechselbeanspruchungen ausgesetzt werden kann

(Sp. 1 Z. 44 – 48). Im Ergebnis lehrt sie ein Verbundelement aus Wanne und Träger,

vgl. Anspruch 1.

Dass der Fachmann diese als vorteilhaft gelehrte Lösung dekonstruieren, zu einem

in der Druckschrift D4 als nachteilig erachteten modularen Konzept zurückkehren

und sich hinsichtlich weiterer Bauteile dann noch aus der Druckschrift D11 oder der

D7 bedienen sollte, beruht auf rückschauender Betrachtungsweise.

4.7 Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Gegenstand

des Patentspruchs 1, wie er aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist,

durch den übrigen berücksichtigten Stand der Technik infrage gestellt würde.

5. Abhängige Ansprüche

Die abhängigen Ansprüche beschreiben besondere Ausführungsarten der

Erfindung. Ihre Patentfähigkeit wird durch Anspruch 1 getragen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Brunn

Staats

Dr. Zapf

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am 6. März 2025

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle