Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 06.03.2025 – 11 W (pat) 30/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060325B11Wpat30.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 30/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:060325B11Wpat30.22.0
betreffend das Patent 10 2017 105 290
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Staats, LL.M.Eur. und
Dr. Zapf
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Auf die am 13. März 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung wurde das Patent 10 2017 105 290 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung
„Sanitärwanneneinrichtung“
erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 5. Juli 2018 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 8. März 2019 Einspruch erhoben. Sie
hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der Gegenstand des
Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG),
namentlich sei er nicht neu und nahegelegt.
Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften
D1 DE 10 2017 105 180 A1 (nachveröffentlichter Stand der Technik
gemäß § 3 (2) PatG)
D2
EP 1 308 117 A1
D3 US 537,510
D4 DE 199 61 255 A1
D5 DE 197 40 445 A1
D6 DE 36 32 331 A1
D7 DE 92 08 770 U1
D8 DE 86 25 437 U1
(Parallelanmeldung zur D6)
D9 DE 101 55 021 B4 (beruhend auf der prioritätsgebenden Anmeldung
der D2)
gestützt. Die Druckschriften D7 bis D9 sind bereits aus dem Prüfungsverfahren nach
§ 44 PatG bekannt.
Im Wesentlichen trägt die Einsprechende im Einspruchsverfahren vor, dass der
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem aus der
nachveröffentlichten Druckschrift D1 bekannten Wannenträger, er sei auch
nahegelegt durch die Lehre der Druckschrift D5 bzw. der Druckschrift D2 jeweils in
Verbindung mit weiterem Stand der Technik. Sie greift weiterhin auch die
Gegenstände der abhängigen Ansprüche an.
Die Patentinhaberin tritt dem mit dem am 14. August 2019 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangenen Schriftsatz entgegen. Sie verteidigt das Patent
dabei in beschränkter Fassung, deren Anspruch 1 nach Hauptantrag aus den
erteilten Ansprüchen 1, 3 und 4 gebildet ist. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in
der Fassung der weiteren Hilfsanträge 1 bis 3, ebenfalls aus dem vorgenannten
Schriftsatz.
Nach durchgeführter Anhörung, diese durch einen Zwischenbescheid vom 28.
Januar 2022 vorbereitet, hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts mit ihrem Beschluss vom 15. September 2022 das Patent mit den
Ansprüchen des oben genannten Hauptantrags und einer daran angepassten
Beschreibung beschränkt aufrechterhalten.
Diesen Beschluss greift die Einsprechende (Beschwerdeführerin) mit ihrer am 15.
November 2022 mittels Telefax eingereichten Beschwerde an, die sie mit Schriftsatz
vom 8. Februar 2023 begründet hat. Diese Begründung hat sie mit Schriftsatz vom
20. September 2023 weiter ergänzt.
Im Beschwerdeverfahren stützt sie sich weiter auf die Dokumente
D10 Bette Werksnorm F B1 810 00 i: Fertigungstoleranzen Emaillierte
Endprodukte, Revision 8, ohne Datierung,
D11 DE 197 109 45 C1.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der von der
Patentabteilung für bestandsfähig angesehenen Fassung des Hauptantrags
weiterhin nicht neu sei gegenüber dem aus der nachveröffentlichten Druckschrift D1
bekannten Wannenträger. Dies ergebe sich, wenn man ergänzend übliche
Fertigungstoleranzen des Wannenrandes, für deren Beleg sie eine eigene
Werksnorm
(Dokument D10) vorträgt bzw. die Zugehörigkeit ebendieser
Toleranzen zum fachmännischen Wissen behauptet, und geschäumter Profile
berücksichtige. Des Weiteren sieht sie den Gegenstand als naheliegend an
ausgehend von dem Offenbarungsgehalt der Druckschriften D4 bzw. D7, ggf. in
Kombination mit weiterem Stand der Technik, und als nicht neu gegenüber der aus
der Druckschrift D11 bekannten Vorrichtung, jedenfalls aber auch von dieser
ausgehend naheliegend, wiederum in Kombination mit weiterem Stand der Technik.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des DPMA vom 15. September 2022
aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden vollumfänglich entgegen und legt dar,
weshalb aus ihrer Sicht der Gegenstand gemäß der im Einspruchsverfahren
aufrechterhaltenen Fassung neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe
gegenüber jeder der aus den Druckschriften D1 und D11 bekannten Vorrichtungen
und auch im Übrigen nicht nahegelegt sei.
Anspruch 1 des Streitpatents, wie er aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen
ist, lautet in der Merkmalsgliederung des Einspruchsverfahrens:
1.1 Sanitärwanneneinrichtung mit
1.2
1.3
einer Sanitärwanne (1) und
einer Traganordnung für die Sanitärwanne (1),
1.4 wobei die Sanitärwanne (1) einen
im Querschnitt C-förmigen
Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) aufweist,
1.5 wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten (2) umfasst,
1.6 welche in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort
formschlüssig gehalten sind, wobei
1.7
die Profilleisten (2) jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7)
in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind
und mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6)
vorstehen und
1.8
der obere Befestigungsabschnitt (7)
im unmontierten Zustand
gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand (3) gebildeten
Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist
1.9
und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu
werden.
Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 an, die den
erteilten Ansprüchen 2 und 5 bis 12 entsprechen.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche und den Einzelheiten des
jeweiligen Vorbringens wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die – unbestritten zulässige – Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber den aus dem berücksichtigten
Stand der Technik bekannten Einrichtungen und durch diese auch nicht nahegelegt.
1.
Der für das Gebiet der Erfindung zuständige Fachmann ist ein Absolvent
eines Ingenieurstudiengangs mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der
Sanitärtechnik, der mit der Entwicklung von Sanitärsystemen betraut ist. Dieser
wird, soweit er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt, einen
Installateur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Planung und Installation von
sanitärtechnischen Anlagen hinzuziehen.
2.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erklärung.
2.1 Anspruch 1 bezieht sich ab Merkmal 1.3 auf eine Traganordnung für die
Sanitärwanne. Das Patent bringt damit zum Ausdruck, dass die in den folgenden
Merkmalen weiter beschriebene Traganordnung lastabtragende Wirkung aufweist.
Diesen Lastabtrag bewerkstelligt der Gegenstand von Anspruch 1 mittels der
Profilleisten der Merkmale 1.3 ff. Andere die Last der Sanitärwanne in deren
Randbereich unmittelbar abtragende Strukturen lehrt das Streitpatent nicht.
Insofern sind auch die Profilleisten dahingehend zu verstehen, dass sie die
Tragwirkung primär herstellen.
2.2 Merkmal 1.6 sieht vor, dass die Profilleisten (2) in den C-förmigen
Wannenrand (3) eingesetzt und dort
formschlüssig gehalten sind. Unter
Formschluss versteht der Fachmann das Ineinandergreifen von Verbindungsteilen
so, dass ein Verbindungspartner Bewegungen des anderen Verbindungspartners
blockiert.
Im vorliegenden Fall sind die Verbindungspartner der obere
Befestigungsabschnitt (7) der Profilleisten (2) (vgl. Merkmal 1.7) und der vom Cförmigen Wannenrand gebildete Aufnahmeraum (vgl. Merkmal 1.8); blockiert
werden zumindest Bewegungen in vertikaler Richtung. Der Formschluss wird im
Weiteren durch das gezielte Übermaß der Profilleiste gemäß Merkmal 1.8 und die
Kompression nach Merkmal 1.9 sichergestellt, die zugleich einen Kraftschluss
bewirkt.
2.3 Merkmal 1.7 sieht vor, dass mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in
den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzte Profilleisten (2) jeweils auch „mit
einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vorstehen". Das
Merkmal ist geometrisch eindeutig und findet sich in den Figuren 2 und 4 eingängig
veranschaulicht.
Zugleich ergibt sich, dass die Figuren 5 und 6 des Streitpatents ersichtlich keine der
beschränkten Anspruchsfassung gemäße Ausführungsform zeigen. Die dort
gezeigte Profilleiste 2 steht nicht ansatzweise über die Unterkantung vor, vgl. in der
nachstehend wiedergegebenen Figur 6 die senatsseitig eingetragene rote Hilfslinie:
Des Weiteren unterscheidet das Streitpatent klar zwischen den Profilleisten 2 und
den Unterbauleisten 13. Die Beschreibung erläutert, dass es sich bei den
Unterbauleisten 13 um Bauteile handelt, die innerhalb der Traganordnung zur
Höhenanpassung hinzutreten können; sie sind aber eindeutig von den Profilleisten
2 gesondert zu verstehen (Absätze 49 bis 51 der B3-Schrift wie auch der
Beschreibung zum Hauptantrag). Unterbauleisten sind auch in der Fassung des
Hauptantrags möglich (erteilter Anspruch 12, nun Anspruch 10 des Hauptantrags),
aber auch dort nicht als Teil der Profilleisten, sondern stets als zusätzliche Bauteile.
3.
Der Gegenstand des – in ersichtlich zulässiger und folgerichtig unangegriffener Weise geänderten – Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist neu (§ 1, 3
PatG).
3.1 Hinsichtlich der nachveröffentlichten Druckschrift D1 ist die Patentabteilung
zutreffend davon ausgegangen, dass das Merkmal 1.8, wonach der obere
Befestigungsabschnitt (7) im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem Cförmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist, bei
dem aus der Druckschrift D1 bekannten Wannenträger nicht offenbart ist.
Die Einsprechende greift auch nicht mit dem Vortrag durch, der Fachmann würde
zur Druckschrift D1 ergänzend fertigungstypische Toleranzen emaillierter Stahl-
Sanitärwannen im Millimeterbereich berücksichtigen (hinsichtlich derer sie sich auf
die Druckschrift D10 – eine Werksnorm der Einsprechenden – bezieht), womit sich
angesichts vergleichsweise maßhaltig zu fertigender Schaumprofile bei der
Druckschrift D1 auch ein gelegentliches Übermaß und eine entsprechende
Kompression ergäben.
Zunächst ist die als Druckschrift D10 eingeführte Werksnorm undatiert und überdies
ihre Zugehörigkeit zum zugänglichen Stand der Technik nicht nachgewiesen,
worauf die Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat. Ebenso trifft zu, dass der
Werksnorm kein eindeutiger Bezug zur den möglichen Toleranzen der hier
kompressionsrelevanten Innenhöhe der Randbereiche zu entnehmen ist.
Unbeschadet dessen ist das Vorbringen der Einsprechend selbst dann nicht
geeignet, dem Gegenstand von Anspruch 1 die Neuheit gegenüber Druckschrift D1
zu nehmen, wenn man von der Zugehörigkeit der Druckschrift D10 zum relevanten
Stand der Technik ausginge: Zunächst ist festzuhalten, dass die Druckschrift D1
selbst keine Angaben zu Fertigungstoleranzen enthält. Maßtoleranzen
im
vorgetragenen Millimeter-Bereich mögen bei
industrieller Fertigung von
Sanitärwannen zuweilen auftreten. Sie können jedenfalls aber für die Innenhöhe
des Wannenrandes nicht als zwangsläufig und damit selbstverständlich unterstellt
werden. Die Berücksichtigung solcher nicht zwangsläufiger Sachverhalte würde
eine Ergänzung der Offenbarung der Druckschrift D1 durch dieses Fachwissen
darstellen. Eine derartige Ergänzung schließt die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin) jedoch im Zuge der
Ermittlung der Offenbarung eines Dokuments aus. Merkmal 1.8 ist damit aus
fachmännischer Sicht der Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen.
Die Druckschrift D1 ist daher auch nicht geeignet, das Merkmal 1.9 zu offenbaren,
da sie als einzige Befestigungsmöglichkeit der oberen Randprofile das Verkleben
mit dem Wannenrand explizit lehrt (vgl. Ansprüche 4, 12; Absätze 7, 13, 18); andere
Befestigungsmöglichkeiten sind nicht offenbart. Das von Merkmal 1.9 vorgesehene
Übermaß würde das Einkleben unnötig erschweren, da es beim Einführen des
Profils in den Wannenrand zumindest im Flankenbereich zu einem Wegschieben
des Klebers führen würde. Es kann ebenfalls nicht als implizit offenbart mitgelesen
werden.
Soweit die Einsprechende die Merkmale 1.8 bzw. 1.9 in der Druckschrift D1 schon
infolge von Wärmeschwankungen realisiert sieht, übersieht sie, dass mögliche
Wärmeausdehnungs-Effekte bei den hier relevanten Randhöhen von wenigen
Zentimetern und üblichen Längenausdehnungskoeffizienten von Hartschäumen als
dem gelehrten Profilleistenmaterial bzw. Stahl als Wannengrundmaterial im
Mikrometer-Bereich liegen. Eine mikrometrische Abweichung wird durch die
makroskopisch zu verstehenden Merkmale 1.8 und 1.9 nicht verwirklicht.
3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1
ist auch neu gegenüber der
Wannenträgeranordnung gemäß der Druckschrift D2, wie die Patentabteilung
zutreffend festgestellt hat. Die Druckschrift D2 offenbart bereits keine gemäß
Merkmal 1.6 in einen C-förmigen Wannenrand eingesetzten Profilleisten; sie
offenbart quaderförmige, von unten an den Wannenspriegel angesetzte
Montageklötze mit Übermaß zum Wannenrand. Diese Klötze können daher auch
nicht gemäß Merkmal 1.7 in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt sein. Weiterhin
ist in der Druckschrift D2 vorgesehen, dass das Übermaß der aufgeklebten
Montageklötze „abgearbeitet“, also spanabhebend in der Höhe vermindert wird, um
eine höhenjustierte Auflage herzustellen. Ein auf Komprimierbarkeit gemäß
Merkmal 1.9 beruhendes Einsetzen scheidet daher aus.
3.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Badewanne
aus Druckschrift D3, die über einen Wannenträger befestigt wird und einen Cförmigen Rand aufweist. Die Patentabteilung hat zutreffend festgestellt, dass die
Druckschrift D3 keine komprimierbaren Profilleisten offenbart, die mit Übermaß in
einen von dem C-förmigen Wannenrand 3 gebildeten Aufnahmeraum eingesetzt
werden, so dass die Merkmale 1.7 bis 1.9 nicht offenbart sind.
3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1
ist auch neu gegenüber dem
Sanitärgegenstand der Druckschrift D4. Die Patentabteilung hat ebenfalls
zutreffend festgestellt, dass diese aufgrund eines einteiligen Wannenträger das
Merkmal M1.5 ebenso nicht offenbart, wie die – infolge des Einschäumens des
einteiligen Wannenträgers 2 in den Wannenrand 3 gemäß Anspruch 1 und Sp. 2 Z.
40 ff – Merkmale 1.6 bis 1.9.
3.5 Zutreffend
ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der
Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger gemäß der
Druckschrift D5. Dieser mehrteilige Wannenträger weist keine Profilierung auf, die
geeignet wäre, in das Lumen eines C-förmigen Wannenrands eingesetzt zu werden.
Vielmehr ist der Wannenträger so ausgebildet, dass er die Wanne innerhalb des
Freiraums abstützt, der von der Innenkante des unteren Wannenrand umschrieben
wird. Damit sind die Merkmale 1.4 und 1.6 bis 1.9 nicht offenbart.
3.6 Zutreffend
ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der
Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger nach der
Druckschrift D6. Dieser einteilige Wannenträger wird gegenüber dem Wannenrand
umlaufend ausgeschäumt (vgl. Fig. 6 und Sp. 5 Z. 54ff.). Auch dieser Wannenträger
ist so gestaltet, dass er die Wanne innerhalb des Freiraums abstützt, der von der
Innenkante des unteren Wannenrand umschrieben wird. Die Merkmale 1.5 bis 1.9
sind daher nicht offenbart.
3.7. Zutreffend
ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der
Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger nach der
Druckschrift D7. Dieser bekannte Wannenträger weist an der Oberseite ein U-Profil
3 auf, das ein Weichgummiprofil 3A bzw. Polyurethanschaum 4 aufnimmt, um die
Badewanne zu stützen (vgl. Seite 5 oben und Fig. 2 bis 5). Hinsichtlich des
Weichgummiprofils 3A gemäß der Figur 2 ist noch anzumerken, dass dieses neben
dem C-förmigen Wannenrand gesetzt
ist, nicht
in diesen eingesetzt.
Weichgummiprofil und Randausschäumung erfüllen jedenfalls die Merkmale 1.7 bis
1.9 nicht.
3.8 Weiterhin treffen auch die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses
zu, dass die Druckschrift D8 aufgrund inhaltlicher Überdeckung mit der Druckschrift
D6 und die Druckschrift D9 aus demselben Grunde mit der D2 als nicht
neuheitsschädlich zu beurteilen sind. Auch die Druckschrift D10 (Werksnorm)
offenbart keines der Merkmale des Anspruchs 1.
3.9 Auch die aus der erst im Beschwerdeverfahren eingebrachten Druckschrift
D11 bekannte Vorrichtung stellt die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 nicht
infrage.
Die hier relevante Ausführungsform der Figur 3, 3a, 3b (vgl. auch Sp. 3 Z. 28-44)
betrifft Winkelstücke zum korrekten Positionieren einer Stahl-Sanitärwanne
gegenüber einem Wannenträger, der bereits seiner Bezeichnung folgend die
Traganordnung darstellt, was zu einer Sanitärwanneneinrichtung im Sinne der
Merkmale 1.1 bis 1.3 führt. Für den Wannenrand kann mit Sp. 3 Z. 28-33 von einer
C-Form mit Unterkantung gemäß Merkmal 1.4 ausgegangen werden.
Die Druckschrift D11 offenbart mit den Figuren 3, 3a und 3b ferner Winkelstücke 1,
für die eine Tragwirkung weder explizit noch implizit offenbart ist. Die Druckschrift
sieht in Sp. 3, Z. 40 – 43 lediglich vor, dass die Abschrägung 7 eine
zentrierwirksame Führung bzw. Gleitfläche
für den oberen Rand des
Wannenträgers – sinngemäß entlang dessen Außenkontur – bildet. Diese Funktion
beschränkt sie auf den Vorgang des Einsetzens. Aus der Druckschrift D11 wie auch
sonst ergeben sich keine Hinweise, dass der Wannenträger eine andere
Auflagefläche aufweisen sollte, als den oberen horizontalen Rand, der die Wanne
auf der Unterseite des Wannenspiegels abstützt. Mit einem derartigen
Wannenträger
liest der Fachmann das Unterfüttern des Wannenspiegels
gegenüber der Gegenfläche des Wannenträgers mit expandierendem Schaum als
zwangsläufig erforderlich mit, um sowohl die Kraftabtragung in vertikaler Richtung
als auch die Fixierung der zentrierten Wanne gegen horizontale Verschiebungen
sicherzustellen. Eine Tragwirkung käme den Winkelstücken dabei nicht zu. Letztlich
kann es aber dahinstehen, ob die Eck- bzw. Winkelstücke 1 im Sinne des
Merkmals 1.5 der Traganordnung als – lastabtragende – Profilleisten zuzurechnen
sind.
Die Winkelstücke 1 werden jedenfalls mittels der noppenartigen Vorsprünge 6 in
dem Wannenrand
formschlüssig
festgeklemmt, was aufgrund notwendig
auftretender Verformungen auch mit einer
zumindest bereichsweisen
Komprimierung entsprechend den Merkmalen 1.6, 1.8 und 1.9 einhergeht. Die
Zeichnung der Einsprechenden aus dem Schriftsatz vom 31.1.2025 kann als
zutreffend erachtet werden, ausgenommen den durch die Einsprechende in dunkler
Schraffur hinzugefügten Wannenträger spekulativer Geometrie.
Die entsprechende Anordnung
ist damit
in voller Höhe
im Wannenrand
aufgenommen. Die Winkelstücke 1 können daher nicht gleichzeitig auch noch den
zweiten Teil des Merkmals 1.7 erfüllen, d.h. "mit einem Fußabschnitt nach unten
über die Unterkantung vorstehen". Ein eventuell mit den Winkelstücken 1 in Kontakt
stehender Wannenträger oder entsprechende Unterbauleisten, wie sie das
Streitpatent in Anspruch 10 vorsieht, rechnen zwar zur Traganordnung. Als Teil der
anspruchsgemäßen Profilleisten, der diese nach unten fortsetzt, können sie
gleichwohl nicht verstanden werden (vgl. oben II.2).
Der Gegenstand von Anspruch 1 ist damit auch gegenüber der Vorrichtung der
Druckschrift D11 neu.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag beruht auch auf
4.1 Die Druckschrift D1 ist nachveröffentlichter Stand der Technik im Sinne von
§ 3 Abs. 2 PatG. Sie wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in
Betracht gezogen (§ 4 S. 2 PatG).
4.2. Die Wannenträgeranordnung gemäß der Druckschrift D2
legt den
Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Der technologische Fokus liegt darauf,
mittels untergeklebter Klötze 9, die z. B. aus Hartschaum bzw. EPS bestehen
können (vgl. Absatz 13), eine mit einfachen Mitteln wie Abschneiden oder Schleifen
nivellierbare Abstützung einer Wanne 2 gegenüber einem Wannenträger 1 zu
bewerkstelligen. Der Nivellierbedarf bestehe dabei insbesondere bei der Montage
von Acrylwannen, deren Unterseite des Wannenrandes größere Unebenheiten
aufweisen könne (vgl. Mitte des Absatzes 2), wohingegen die Unterkante des
Wannenrandes als Bezugsebene dienen könne (vgl. Absatz 6 am Ende). Auf diese
bezogen werden die eingeklebten Montageklötze von der Unterseite her durch
abschneiden oder abschleifen abgearbeitet, bis ihre Unterseiten im Wesentlichen
bündig mit den Unterkanten 8a der Randleisten 8 des Wannenrandes abschließen
(vgl. Absatz 16 und Anspruch 7). Sofern zum Anbringen von waagerechten Fliesen
unterhalb des Wannenrandes erforderlich, werden unterhalb der (abgearbeiteten)
Montageklötze 6 noch Abstandhalter 19 befestigt (vgl. Absätze 24, 25 und Fig. 7,
8).
Zugunsten der Einsprechenden ist festzuhalten, dass die Druckschrift D2 in
Absatz 27 auch lehrt:
„Weiter wäre es möglich, beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 7
und 8 die Abstandhalter 19 wegzulassen und stattdessen die
Montageklötze 9 so abzuarbeiten, daß sie mit einem geringen
Überstand zur Randleiste 8 ausgebildet sind, so daß deren
Unterkante 8a gerade nicht mehr auf dem oberen Rand 6a zu liegen
kommt. In diesem Fall würden die Fliesen 18 von außen her
unmittelbar an die Randleiste 8 angelegt werden, diese aber nicht
untergreifen.“
Dies würde zwar zu Montageklötzen mit einem Überstand nach unten im Sinne des
zweiten Teils von Merkmal 1.7 führen. Eine Weiterbildung der Klötze zu (längeren)
Profilleisten im Sinne von Merkmal 1.5 und einer Formgebung, die ein Einspreizen
in einen C-förmigen Wannenrand ermöglicht (im Sinne der Merkmale 1.7 und 1.8)
liegt damit aber nicht nahe. Die Druckschrift D2 ist erkennbar darauf gerichtet, eine
Adaptation verschiedener Wannen bzw. Wannenformen an einen Wannenträger bei
gleichzeitig kleinräumigem Ausgleich von Fertigungsungenauigkeiten zu
ermöglichen. Der kleinräumige Ausgleich würde durch – sinngemäß längere –
Leisten nicht vereinfacht. Anstelle eines einheitlichen Typs von anpassbaren
Montageklötzen müssten zudem für jedes Wannenrandmaß vorangepasste
Profilleisten vorgesehen werden. Zudem wäre das in der Druckschrift D2 gelehrte
Einkleben (vgl. Absatz 11) durch einen Spreizvorgang bei Anwendung von
flüssigem/pastösem Klebstoff durch Abstreifen erschwert, bei doppelseitigem
Klebeband sogar unmöglich.
Die von der Einsprechenden vorgenommene Kombination der Lehren der
Druckschriften D2 und D4 vermag den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht
nahezulegen, denn die
jeweiligen Wannenmontagekonzepte sind gänzlich
unvereinbar.
4.3 Auch der Wannenträger/Duschwannenträger gemäß der Druckschrift D5 legt
den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Insbesondere enthält die Druckschrift
keine Angaben zu den Wannenrändern. Die Wannenträgeranordnung W wird an
den Wannenecken mit Eckelementen E zusammengesetzt, die Formschluss-
Verbindungsteile aufweisen. Ausgeführt sind diese mittels Schwalbenschwanz-
Verbindungen. Ein derartiger Wannenträger lässt sich ohne Weiteres außerhalb der
Wanne zusammensetzen, die nachfolgend von oben aufgesetzt wird. Genau für
dieses Aufsetzen von oben sieht die Druckschrift D5 am Wannenträger einen
stufenförmigen Rücksprung vor, in den der Wannenrand eintauchen kann;
beispielhaft wird auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 7 hingewiesen (vgl.
Bezugszeichen 25). Bedarfsweise wird
im Rücksprung auch eine kleine
Rückkantung des Wannenrandes aufgenommen werden können.
Unterstellt man, mit der Einsprechenden gehend, die Verwendung mit einer Wanne
mit streitpatentgemäß C-förmigem Rand, liegt das Anformen einer vorspringenden
Profilleiste am Randbereich 7, die in dessen Aufnahmeraum unter Kompression
formschlüssig eingreift, gleichwohl nicht nahe. Über einen derartigen Profil-
Vorsprung ließe sich die Wanne nicht mehr von oben aufsetzen. Abweichend von
der Handhabungsweise der Druckschrift D5 müsste ein Zusammenbau in der
(umgedrehten) Wanne erfolgen. Die zum Einfügen der Profilleisten in den
Aufnahmeraum nötige Lateralbewegung interferiert aber mit dem Zusammenfügen
der vorgesehenen Formschluss-Verbindungsteilen der Eckverbindungen. Zur
Kompensation dessen wären weitere Konstruktionsänderungen erforderlich, so
dass nicht erkennbar ist, warum der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung zu
entsprechenden Änderungen an dem Wannenträger der Druckschrift D5 veranlasst
sein sollte.
4.4. Auch der Universal-Wannenträger der Druckschrift D7 legt den Gegenstand
von Anspruch 1 nicht nahe. Die bekannte Lösung ist auf eine generische Lösung
zur Montage verschiedenster Wannen ausgerichtet und spricht daher gerade gegen
das Vorsehen von Profilleisten, die zwecks des nötigen Formschlusses und der
geforderten Kompression jeweils wieder wannenspezifisch konstruiert werden
müssten.
Insofern führt es auch ins Leere, wenn die Einsprechende auf die Druckschriften D2
und D5 verweist, die vom Fachmann zur Druckschrift D7 heranzuziehen wären. Wie
oben dargelegt, führt die Druckschrift D2 den Fachmann nicht in Richtung von
formschlüssig und unter Kompression aufzunehmenden Profilleisten. Die Lehre der
Druckschrift D5 ist mit einer solchen Ausgestaltung, wie ebenfalls oben dargelegt,
inkompatibel.
4.5 Schließlich
legt auch die Vorrichtung gemäß Druckschrift D11 den
Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe.
Sie betrifft, wie oben erläutert, Winkelelemente 1 zum Positionieren einer Wanne in
einem Wannenträger und lehrt eine Sanitärwanneneinrichtung, die jedenfalls die
Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6 sowie 1.8 und 1.9 aufweist. Nimmt man mit der
Einsprechenden an, dass das Merkmal 1.5 ebenfalls erfüllt sei, führt die Druckschrift
D1 den Fachmann gleichwohl nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand von
Anspruch 1. Es ist keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann an den
Winkelelementen 1 weitere, mit einem Fußabschnitt nach unten hervorstehende
Profilabschnitte im Sinne des Merkmals 1.7, zweiter Teil, zusätzlich vorsehen sollte.
Die Schrägflächen 7 der Winkelelemente 1 müssen wegen ihrer Führungs- bzw.
Gleitfunktion nach innen zum Wannenträger hinweisen. An ihrem unteren Ende sind
ihre noppenartigen Vorsprünge 6 zwecks Fixierung der Winkelstücke 1 in der
Unterkantung des C-förmigen Wannenrandes aufgenommen.
Mit Hinzufügen eines nach unten überstehenden Fußabschnitts würden die
Schrägflächen zwangsläufig weiter in Richtung des Wanneninneren abgerückt.
Damit wäre entweder ein Wannenträger vorzusehen, der mit Gegen-Gleitflächen
und Auflager-Stufen speziell an derartig umgebildete Winkelstücke und an jeweilige
Wannengeometrien angepasst ist. Dies widerspricht der Intention der Druckschrift
D11, die mit den insofern universellen Winkelstücken die zentrische Positionierung
der Wannen(geometrien)
verschiedenster Hersteller
gegenüber
einen
Standardwannenträger ermöglichen möchte (vgl. Sp. 1 Z. 3-25). Ginge man
dagegen von einem Wannenträger mit üblicher Berandung aus, die einen 90°-
Winkel zwischen Oberseite und Wandfläche einschließt, würden derlei vorstehende
Fußabschnitte neben dem Wannenträger nach unten abragen und das Anbringen
der üblichen Fliesenbekleidung stören, ohne dass dem ein greifbarer Nutzen
gegenüberstünde.
Die Annahme, dass der Fachmann das Merkmal 1.7 auch an der Anordnung der
Figuren 3, 3a und 3b der Druckschrift D11 vorsehen würde, ergibt sich daher erst in
rückschauender Betrachtungsweise.
4.6 Auch der Vortrag, der Fachmann gelange durch Kombination der Lehren aus
den Druckschriften D4 mit D11 in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs, greift nicht durch.
Die Druckschrift D4 will explizit den Aufwand verringern, einerseits Stahl-Emaille-
Wannen und andererseits Wannenträger getrennt lagern und handhaben zu
müssen, wobei deren spätere Verklebung ebenfalls als nachteilig erachtet wird (Sp.
1, Z. 27 – 43). Deshalb lehrt sie, was auch die Einsprechende nicht verkennt, einen
Sanitärgegenstand, der aus einer Stahlwanne und einem an diese einstückig
angeformten Wannenträger besteht und ohne Gefahr einer Beeinträchtigung des
Materialverbundes Temperaturwechselbeanspruchungen ausgesetzt werden kann
(Sp. 1 Z. 44 – 48). Im Ergebnis lehrt sie ein Verbundelement aus Wanne und Träger,
vgl. Anspruch 1.
Dass der Fachmann diese als vorteilhaft gelehrte Lösung dekonstruieren, zu einem
in der Druckschrift D4 als nachteilig erachteten modularen Konzept zurückkehren
und sich hinsichtlich weiterer Bauteile dann noch aus der Druckschrift D11 oder der
D7 bedienen sollte, beruht auf rückschauender Betrachtungsweise.
4.7 Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Gegenstand
des Patentspruchs 1, wie er aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist,
durch den übrigen berücksichtigten Stand der Technik infrage gestellt würde.
5. Abhängige Ansprüche
Die abhängigen Ansprüche beschreiben besondere Ausführungsarten der
Erfindung. Ihre Patentfähigkeit wird durch Anspruch 1 getragen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Brunn
Staats
Dr. Zapf
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am 6. März 2025
…
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle