Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 17.03.2025 – 19 W (pat) 13/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170325B19Wpat13.24.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 25 409

ECLI:DE:BPatG:2025:170325B19Wpat13.24.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt

sowie der Richterin Dipl.-Ing. Hackl

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 7. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer

102 25 409 (Streitpatent) am 19. März 2020 veröffentlicht worden. Es trägt die

Bezeichnung „Stromkompensierte Drossel und Schaltungsanordnung mit der

stromkompensierten Drossel“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 12. November 2020 Einspruch

erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig,

ferner gehe er über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Nachdem das Streitpatent im Laufe des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA

durch Zeitablauf am 7. Juni 2022 (ex nunc) erloschen ist, hat die Patentinhaberin

eine Freistellungserklärung vom 22. Juni 2023 vorgelegt, mit welcher sie die

Einsprechende (einschließlich der mit ihr im Konzern verbundenen Unternehmen)

sowie deren Abnehmer von sämtlichen Ansprüchen aus dem Streitpatent auch aus

der Vergangenheit freigestellt hat. Die Einsprechende hat vor dem DPMA weiterhin

die Fortführung des Einspruchsverfahrens beantragt, da die o. g. Freistellungserklärung sich nicht auf ihre Lieferanten beziehe, so dass der Schutzbereich des

Streitpatents im Interesse der Rechtssicherheit für die Allgemeinheit, die auch die

Lieferanten der Einsprechenden umfasse, verbindlich festgestellt werden müsse.

Mit am Ende der Anhörung vom 31. Januar 2024 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 37 des DPMA das Einspruchsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 5

PatG für beendet erklärt. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass ein

Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens aufgrund der Freistellungserklärung der Patentinhaberin vom

22. Juni 2023 nicht mehr gegeben sei. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis bestünde

auch nicht deshalb fort, weil die Freistellungerklärung sich nicht auch auf die

Lieferanten der Einsprechenden – wie von dieser gefordert – erstrecke, da eine

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Patents wegen

möglicher

Interessen der Allgemeinheit, zu der u. a. die Lieferanten der

Einsprechenden gehörten, nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht

komme.

Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2024 eingelegte Beschwerde der

Einsprechenden.

Sie vertritt auch im Beschwerdeverfahren die Auffassung, dass es im Interesse der

Allgemeinheit liege und auch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten sei, eine

Entscheidung über den Schutzbereich potentiell nicht rechtsbeständiger Patente,

aus denen ein Patentinhaber noch Ansprüche gegen Dritte – wie hier gegen

Lieferanten der Einsprechenden – geltend machen könnte, auch nach deren

Erlöschen im Einspruchsverfahren zu treffen bzw. das erloschene Patent mit

Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Die Einsprechende beruft sich in

diesem Zusammenhang ferner auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts

vom 28. Januar 2011 – 7 W (pat) 332/09. Ohne eine entsprechende

Freistellungserklärung der Patentinhaberin, die auch die Lieferanten der

Einsprechenden einbeziehe, sei eine Beendigung des Einspruchsverfahren

vorliegend daher nicht akzeptabel.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 37 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 31. Januar 2024 aufzuheben und das Patent 102 25 409 in

vollem Umfang zu widerrufen,

hilfsweise, die Sache zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Weiter hilfsweise beantragt sie,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist

zulässig. Insbesondere ist die Einsprechende durch den angefochtenen Beschluss

des DPMA – ungeachtet der Verzichtserklärung der Patentinhaberin – beschwert,

da die Patentabteilung dem auf Widerruf des Streitpatents gerichteten Begehren

der Einsprechenden nicht entsprochen und das Einspruchsverfahren stattdessen

wegen

fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

für beendet erklärt hat. Ob die

Einsprechende

ein Rechtsschutzinteresse

an

der

Fortsetzung

des

Einspruchsverfahrens hat, ist keine Frage der Beschwer im Beschwerdeverfahren,

sondern eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom

26. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 – Sondensystem, juris Rn. 3 - 6.

m. w. N.).

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Patentabteilung zu Recht

zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache

erledigt ist und damit dessen Beendigung nach § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG

festzustellen war.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender

Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, führt das nur für die

Zukunft wirksame Erlöschen des Streitpatents nach §§ 16 und 20 PatG – sei es

infolge Zeitablaufs, Verzichts oder Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr –

grundsätzlich zu einer Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache. Es

wird nur fortgesetzt, wenn der Einsprechende ein schutzwürdiges eigenes Interesse

an dem rückwirkenden Widerruf des ex nunc erloschenen Patents dartun kann (vgl.

BGH, Beschluss vom 12. März 1981 – X ZB 16/80, GRUR 81, 515 –

Anzeigegerät; BGH, Beschluss vom 17. April 1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38,

286 – Vornapf, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 –

X ZB 18/06, GRUR 2008, 279, Rn. 13 – Kornfeinung; BGH, Beschluss vom

26. Juni 2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 – Sondensystem, juris Rn. 8; Benkard/

Schwarz, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 185; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 213 und

§ 59 Rn. 244). Dies kann in der begründeten Gefahr bestehen, dass der

Einsprechende (oder seine Abnehmer) noch für die Vergangenheit aus dem Patent

in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 9. September 2010 –

Xa ZR 14/10, GRUR 10, 1084, Rn. 10 – Windenergiekonverter, betr.

Nichtigkeitsverfahren; Schulte, a. a. O., § 59 Rn. 244). Den Einsprechenden trifft

hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995 –

X ZB 19/94, GRUR 1995, 342f. – Tafelförmige Elemente; BPatG, Beschluss vom

4. Dezember 2012 – 8 W (pat) 701/10, BPatGE 54, 34 – Verfahren zur Herstellung

von Kunststoffbehältern für Flüssigkeiten, juris Rn. 26).

Ein möglicherweise vorhandenes Rechtsschutzinteresse entfällt wiederum, wenn

der Patentinhaber gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen

diesen (und seine Abnehmer) aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine

Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH a. a. O. – Vornapf, BGH a. a. O. –

Sondensystem; BGH, a. a. O. – Windenergiekonverter, betr. Nichtigkeitsverfahren;

BGH, Urteil von 20. Dezember 2018 – X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 –

Schaltungsanordnung III, juris Rn. 7, betr. Nichtigkeitsverfahren; Benkard/Schwarz,

a. a. O., § 59 Rn. 185; Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 213 und § 59 Rn. 244).

b)

Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden

an einer Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des

Streitpatents vorliegend nicht mehr gegeben.

aa) Unabhängig von der Frage, ob die insoweit darlegungs- und beweispflichtige

Einsprechende ein eigenes, schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis an der

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens im vorliegenden Verfahren überhaupt

hinreichend dargetan hat, ist durch die wirksame Freistellungserklärung vom

22. Juni 2023, mit welcher die Patentinhaberin die Einsprechende (einschließlich

der mit ihr im Konzern verbundenen Unternehmen) sowie deren Abnehmer von

sämtlichen Ansprüchen aus dem Streitpatent auch aus der Vergangenheit

freigestellt hat, gewährleistet, dass die Einsprechende und auch ihre Abnehmer –

als mögliche Anspruchsteller von Regressforderungen gegenüber der

Einsprechenden – nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen

müssen. Damit ist ein möglicherweise vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis der

Einsprechenden jedenfalls wieder entfallen.

bb) Das Vorbringen der Einsprechenden, dass sich die Freistellungserklärung auch

auf ihre Lieferanten erstrecken müsse, weil ein Interesse der Allgemeinheit – zu der

auch die Lieferanten zählten – an der Überprüfung der Rechtsbeständigkeit auch

bereits erloschener Patente bestehe, vermag nicht zu überzeugen. Denn nach dem

Erlöschen des Patents kommt eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens allein

wegen möglicher

Interessen der Allgemeinheit nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung nicht

in Betracht, so dass es eines über die o. g.

Freistellungserklärung hinausgehenden Verzichts gegenüber beliebigen Dritten

bzw. Lieferanten nicht bedarf (BGH, a. a. O. – Vornapf; BGH, a. a. O. –

Sondensystem, juris Rn. 9; vgl. auch Benkard/Schwarz, a. a. O., § 59 Rn. 191

i. V. m. Rn. 189). Vielmehr obliegt es den Lieferanten selbst sicherzustellen, dass

ihre Produkte nicht unter den Patentschutz Dritter fallen. Im Übrigen haben sie die

Möglichkeit, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen dem Einsprechenden

als Streithelfer zum Zwecke seiner Unterstützung

im Einspruchsverfahren

cc) Soweit sich die Einsprechende in diesem Zusammenhang auf die

Entscheidung des 7. Senats des Bundespatentgerichts vom 28. Januar 2011 –

7 W (pat) 332/09 – bezieht, die sich in den Gründen im Wesentlichen auf den

vorangegangenen Beschluss des 7. Senats vom 20. Oktober 2010 –

7 W (pat) 333/06 – stützt, vermag dies ebenfalls keine abweichende Beurteilung

zu rechtfertigen.

Der 7. Senat hat in den o. g. Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass das

Erlöschen des Streitpatents nur dann zu einer (vollständigen) Erledigung der

Hauptsache führe, wenn aufgrund konkreter Feststellungen im jeweiligen

Einzelfall feststehe, dass es über das bloße, nur für die Zukunft geltende

Erlöschen des Streitpatents hinaus auszuschließen sei, dass für die Zeit vor

dem Erlöschen des Streitpatents noch Ansprüche aus diesem gegenüber

(irgendeinem) Dritten geltend gemacht werden könnten. Nach dieser

Auffassung hat das Erlöschen des Streitpatents also unabhängig von einem

Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden keine Auswirkungen, solange nicht

das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen der

Patenterteilung auch für die Vergangenheit konkret ausgeschlossen wurde (vgl.

BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 7 W (pat) 333/06 – Vorrichtung zum

Heißluftnieten, juris Rn. 17ff.; BPatG, Beschluss vom 28. Januar 2011 –

7 W (pat) 332/09 – Verfahren zum Betrieb einer Multifunktionsbedieneinrichtung

bei Kraftfahrzeugen, sowie Multifunktionsbedieneinrichtung selbst, juris Rn. 15).

Unter dieser Annahme sei das Einspruchsverfahren jedenfalls dann beendet,

wenn der Patentinhaber – über das bloße Erlöschen des Patents nach § 20 PatG

hinaus – (jedwede) Dritte von allen möglichen Ansprüchen aus dem Streitpatent

auch für die Zeit vor dessen Erlöschen ausdrücklich freigestellt habe, da

infolgedessen sowohl das Allgemeininteresse als auch jegliches eigene

Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden entfallen sei (vgl. BPatG, a. a. O. –

Vorrichtung zum Heißluftnieten, juris Rn. 33; BPatG, a. a. O. – Verfahren zum

Betrieb einer Multifunktionsbedieneinrichtung bei Kraftfahrzeugen, sowie

Multifunktionsbedieneinrichtung selbst, juris Rn. 15).

Dieser Auffassung des 7. Senats

ist der Bundesgerichtshof

in seiner

Entscheidung a. a. O. – Sondensystem ausdrücklich nicht gefolgt und hat

nochmals (wie u. a. auch schon in BGH a. a. O. – Vornapf) festgestellt, dass

eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Streitpatents

(allein) wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit nicht in Betracht kommt,

hierfür vielmehr ein Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden am Widerruf

erforderlich ist. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das

Einspruchsverfahren zwar auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem

Widerruf zu Unrecht erteilter Patente diene, was sich u. a. darin äußere, dass

ein Einspruch grundsätzlich unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des

Einsprechenden zulässig und das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1

Satz 2 PatG a.F. (nunmehr § 61 Abs. 1 Satz 3 PatG) nach Rücknahme des

Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen sei. Wie vom X. Senat des

Bundesgerichtshofs bereits mehrfach entschieden, würden diese Grundsätze

jedoch nur gelten, solange das Patent in Kraft sei. Auch wenn das Patent nur

mit Wirkung für die Zukunft erloschen sei, werde ein Einspruch unzulässig, wenn

der Einsprechende kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Widerruf habe. Auch

eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen sei nur zulässig,

solange das Patent noch bestehe (BGH, a. a. O. – Sondensystem, juris Rn. 9).

Der Bundesgerichtshof hat auch in einer zuletzt ergangenen Entscheidung zu

der streitgegenständlichen Frage

(betr. Nichtigkeitsverfahren) nochmals

bestätigt, dass ab dem Erlöschen des Streitpatents ein Angriff hierauf nicht mehr

mit Allgemeininteressen

gerechtfertigt werden

kann,

vielmehr

ein

Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden muss (BGH, Urteil vom 21. Juli 2022

X ZR 110/21, GRUR 2022, 1628 – Stammzellengewinnung, juris Rn. 15).

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die genannten

Grundsätze als gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung weiterhin

anzuwenden sind (vgl. auch BPatG, a. a. O. – Verfahren zur Herstellung von

Kunststoffbehältern für Flüssigkeiten, juris Rn. 20 und 22; so im Ergebnis auch

Benkard/Schwarz, a. a. O., § 59 Rn. 185-191 samt ausführlicher Darlegung zum

aktuellen Meinungsstand bei Erlöschen des Streitpatents).

Überzeugende Gründe, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung

abzuweichen, wurden von der Einsprechenden nicht dargelegt und sind auch

sonst nicht ersichtlich. Insbesondere das – von der bisherigen Argumentation

teilweise abweichende – Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen

Verhandlung

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar

ist

ihr darin

zuzustimmen, dass

in keiner der oben genannten höchstrichterlichen

Entscheidungen zu der streitgegenständlichen Frage explizit erwähnt wird, ob

Lieferanten eines Einsprechenden zur Allgemeinheit zu zählen sind oder nicht.

Dies lässt zur Überzeugung des Senats aber nicht auf eine Lücke in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (betreffend die Lieferanten eines

Einsprechenden) schließen, sondern kann nur so verstanden werden, dass alle

(sonstigen) Dritten – wozu auch die Lieferanten des Einsprechenden zählen – zur

Allgemeinheit gehören und damit nicht von einer, das Rechtsschutzbedürfnis

entfallen lassenden Freistellungserklärung des Patentinhabers umfasst sein

müssen. Eine andere Auslegung würde

im Übrigen zu unsachgemäßen

Ergebnissen führen, zumal Lieferanten eines Einsprechenden ihre Produkte

regelmäßig nicht nur an diesen, sondern an eine Vielzahl weiterer Unternehmen

liefern und abgesehen davon – wie oben bereits erwähnt – selber dafür Sorge zu

tragen haben, dass ihre Produkte nicht unter den Patenschutz Dritter fallen.

Jedenfalls insoweit besteht eine Asymmetrie zwischen dem Verhältnis eines

Unternehmens zu seinen Abnehmern (die vorliegend freigestellt wurden) und zu

seinen Lieferanten.

Da mit dem Erlöschen des Streitpatents ein etwaiges

Interesse der

Allgemeinheit an einer Entscheidung über dessen Schutzbereich bzw. dessen

Beseitigung entfallen ist, entfällt auch der Grund, jedermann ohne eigenes

Rechtsschutzinteresse als Vertreter der Allgemeinheit zur Fortsetzung des

Verfahrens

zuzulassen. Das

demnach

für

die Fortsetzung

des

Einspruchsverfahrens erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an dem

rückwirkenden Widerruf des erloschenen Patents hat die Einsprechende

vorliegend jedoch nicht dargelegt bzw. ist ein solches durch die wirksame

Freistellungserklärung der Patentinhaberin jedenfalls wieder entfallen.

Nach alledem war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherstellung einer einheitlichen

Rechtsprechung nach § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG war nicht veranlasst. Zwar weicht

der erkennende Senat aus o. g. Gründen hinsichtlich der Anforderungen für eine

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Streitpatents von

den Entscheidungen des 7. Senats (Beschluss vom 20. Oktober 2010 –

7 W (pat) 333/06 – Vorrichtung zum Heißluftnieten; Beschluss vom 28. Januar

2011 – 7 W (pat) 332/09 – Verfahren zum Betrieb einer Multifunktionsbedieneinrichtung bei Kraftfahrzeugen, sowie Multifunktionsbedieneinrichtung selbst)

ab. Der Bundesgerichtshof ist jedoch in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2012

(X ZB 4/11 – Sondensystem) der Auffassung des 7. Senats ausdrücklich nicht

gefolgt, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage bereits

vorliegt.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG

ist hier ebenfalls nicht zu entscheiden, denn die Lieferanten eines

Einsprechenden sind aufgrund der oben dargelegten einschlägigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Allgemeinheit

zuzurechnen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Haupt

Hackl

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet

am 17. März 2025