Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 19.03.2025 – 11 W (pat) 4/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:190325B11Wpat4.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 035 362.3
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Wiegele
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:190325B11Wpat4.22.0
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F01P des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. August 2021 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1 vom 3. August 2020 sowie den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen 2 bis 7,
-
ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 und 2, Beschreibungsseiten 3 und 3a vom 17. Juni 2020 sowie den ursprünglichen
Beschreibungsseiten 4 bis 13,
-
ursprünglich eingereichte Figuren 1 bis 4.
2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 13. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01P des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die am 3. Februar 2011 offengelegte
Patentanmeldung 10 2009 035 362.3 vom 30. Juli 2009 mit der Bezeichnung
„Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug“
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung gemäß
Patentanspruch 1 sei aus der älteren, am 23. September 2010 nachveröffentlichten
Druckschrift DE 10 2009 014 003 A1 (D1) bereits bekannt und somit nicht mehr neu.
Er sei daher nicht patentfähig.
Vor dem Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle im Rahmen der Bestimmung des
Stands der Technik nach § 43 PatG weiter die Druckschriften
D2
D3
D4
D5
US 3 265 300 A,
DE 35 06 156 C1,
DE 37 01 584 A1 und
DE 40 20 953 A1
ermittelt.
Gegen diesen Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die
am 16. September 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat beantragt,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf Basis ihres Antrags vom 3. August 2020 zu erteilen sowie
- die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Sie vertritt die Auffassung, die Druckschrift D1 offenbare nicht sämtliche Merkmale
des Anspruchs 1. Insbesondere, da die Auslegung der Prüfungsstelle des Merkmals
M1.7 nicht haltbar und erkennbar falsch sei. Da die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss auch erstmals Argumente anführe, die vorher noch nicht erörtert
worden seien, sei das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt worden. Damit sei
auch der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr begründet.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Strömungsleitmechanismus (10) für ein Kraftfahrzeug, umfassend:
-
-
ein Trägerbauteil (12)
eine relativ zum Trägerbauteil (12) zur Veränderung eines Strömungsquerschnitts (Q)
in einer Öffnungsrichtung (O) sowie
in einer der
Öffnungsrichtung (O) entgegengesetzten Schließrichtung (S) verstellbare
Luftdurchlasseinrichtung (16),
-
eine Normalbetrieb-Stellvorrichtung (26), die mit der Luftdurchlasseinrichtung
(16) bewegungsübertragend gekoppelt oder koppelbar ist und dazu
ausgebildet
ist, die Luftdurchlasseinrichtung
(16) wenigstens
in
Öffnungsrichtung (O) zu verstellen,
-
eine Steuereinrichtung
(34) zur Ansteuerung der Normalbetrieb-
Stellvorrichtung (26) und
-
eine Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) mit einem
thermomechanischen
Aktuator (29), der thermisch mit einem vorbestimmten Fahrzeugbereich (22),
koppelbar oder gekoppelt ist, und der dazu ausgebildet ist, dann, wenn eine
Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) höher ist als eine
vorgegebene Schwellentemperatur (TS), die Luftdurchlasseinrichtung (16) in
Öffnungsrichtung (O) zu verstellen oder in einer Stellung zu halten, bei
welcher der Strömungsquerschnitt (Q) im Vergleich zu Stellungen der
Luftdurchlasseinrichtung
(16)
bei
Temperaturen
unterhalb
der
Schwellentemperatur (TS) vergrößert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der thermomechanische Aktuator (29) der
Notbetrieb-Stellvorrichtung
(28) dann, wenn die Temperatur
(T) des
vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) niedriger als die Schwellentemperatur (TS)
ist, von der Luftdurchlasseinrichtung
(16) bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 7, wird auf die Akten verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Patentanmeldung erweist sich in der
beantragten Fassung als patentfähig.
1.
Die Anmeldung betrifft einen Strömungsleitmechanismus
für ein
Kraftfahrzeug nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1.
Um wärmeempfindliche Komponenten eines Kraftfahrzeugs, insbesondere den
Kraftfahrzeugmotor,
vor Überhitzung
zu
schützen,
sei es bekannt,
Strömungsleitmechanismen an solchen Kraftfahrzeugen vorzusehen, insbesondere
verstellbare Luftdurchlasseinrichtungen wie Luftklappen oder Jalousien, welche
beispielsweise von elektromechanischen Aktuatoren wie Schrittmotoren
in
Öffnungs- und Schließrichtung verstellt werden könnten.
Dabei nehme der von Luft durchströmbare Strömungsquerschnitt einer der
Luftdurchlasseinrichtung zugeordneten, an dem Trägerbauteil oder dem
Kraftfahrzeug
vorgesehenen
Durchgangsöffnung
ab,
wenn
die
Luftdurchlasseinrichtung
in Schließrichtung
verstellt werden, und der
Strömungsquerschnitt nehme zu, wenn die Luftdurchlasseinrichtung
in
Öffnungsrichtung verstellt werde.
Die Ansteuerung solcher Luftdurchlasseinrichtungen durch elektromechanische
Aktuatoren sei z. B. aus den Druckschriften DE 10 2005 048 451 A1 sowie DE 198
04 427 A1 bekannt. In Strömungsleitmechanismen, die in den Druckschriften DE 32
11 793 A1, DE 20 2005 010 683 U1, DE 34 38 709 C1 sowie DE 100 26 047 A1
beschrieben seien, umfassten die Normalbetrieb-Stellvorrichtungen dahingegen
jeweils einen mit dem Fahrzeugmotor oder Kühlkreislauf thermisch gekoppelten
thermomechanischen Aktuator,
etwa
ein Dehnstoffelement
oder
ein
Bimetallelement. Auf diese Weise könnte die Luftdurchlasseinrichtung besonders
einfach in Abhängigkeit von der Temperatur des vor Überhitzung zu schützenden,
vorbestimmten Fahrzeugbereichs verstellt werden, ohne dass ein Steuergerät
benötigt werde. Schließlich sei aus der Druckschrift DE 102 18 700 A1 ein
gattungsgemäßer Strömungsleitmechanismus bekannt, bei welchem in einem aus
zwei gelenkig miteinander verbundenen Teilhebeln gebildeten Hebel, der zur
Bewegungs- und Kraftübertragung von einem elektromechanischen Aktuator als der
Normalbetrieb- Stellvorrichtung zu der Luftdurchlasseinrichtung diene, eine durch
ein Schmelzglied in einer vorgespannten Stellung fixierte Feder als Notbetrieb-
Stellvorrichtung integriert sei. Die durch das Schmelzglied arretierte vorgespannte
Feder überbrücke das Gelenk der Teilhebel, welches durch das Schmelzglied
ebenfalls arretiert sei. Dann, wenn die Temperatur des vorbestimmten
Fahrzeugbereichs höher sei als die vorgegebene Schwellentemperatur, schmelze
das Schmelzglied auf, gebe das Gelenk zur Bewegung frei, und die Feder, die somit
nicht mehr in der vorgespannten Stellung fixiert sei, treibe die Teilhebel zur
Relativbewegung um
ihr gemeinsames Gelenk an und verstelle die
Luftdurchlasseinrichtung
somit
in Öffnungsrichtung. Die
vorgegebene
Schwellentemperatur könne dabei deutlich über den üblichen Betriebstemperaturen
des vorbestimmten Fahrzeugbereichs im Normalbetrieb liegen und so gewählt sein,
dass dann, wenn die Temperatur des Fahrzeugbereichs unterhalb der
Schwellentemperatur
liege,
keine oder
zumindest
keine erheblichen
Beschädigungen des Fahrzeugbereichs aufgrund von Überhitzung zu erwarten
seien. Eine solche Notbetrieb-Stellvorrichtung gewährleiste, dass auch bei einem
Defekt der Normalbetrieb-Stellvorrichtung die Luftdurchlasseinrichtung
in
Öffnungsrichtung verstellt und damit der vorbestimmte Fahrzeugbereich zuverlässig
vor Überhitzungsschäden geschützt werden könne.
Ein wesentlicher Nachteil der im Stand der Technik bekannten Lehre bestehe darin,
dass
die Normalbetrieb-Stellvorrichtung
bei
einer
Verstellung
der
Luftdurchlasseinrichtung den
thermomechanischen Aktuator der Notbetrieb-
Stellvorrichtung auch im Normalbetrieb stets mitbewege und damit eine größere
Kraft aufbringen müsse, als es zum Verstellen der Luftdurchlasseinrichtung
notwendig wäre. Daher müssten verhältnismäßig große, schwere und entsprechend
teure Aktuatoren
in den Normalbetrieb-Stellvorrichtungen der bekannten
Strömungsleitmechanismen verwendet werden. Ein weiterer Nachteil des
bekannten Strömungsleitmechanismus
liege darin, dass dann, wenn die
Schwellentemperatur einmal überschritten worden sei, weder die Normalbetrieb-
Stellvorrichtung, noch
die Notbetrieb-Stellvorrichtung ohne
zusätzliche
Reparaturmaßnahmen wieder betriebsfähig seien.
2.
Aufgabe der Erfindung sei es, einen Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug so weiter zu entwickeln, dass im Normalbetrieb, also unterhalb der vorgegebenen Schwellentemperatur, weniger Kraft zum Verstellen der Luftdurchlasseinrichtung eingesetzt werden müsse und die Stellvorrichtungen auch nach Überschreiten der Schwellentemperatur ohne zusätzliche Reparaturmaßnahmen wieder
betriebsfähig seien.
3.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann
ist ein
Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik, der über
eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von
Kühlsystemen von Kraftfahrzeugen verfügt.
4.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Patentanmeldung den nachfolgend in
Merkmalen gegliederten erteilten Anspruch 1 vor:
M 1.1 Strömungsleitmechanismus (10) für ein Kraftfahrzeug, umfassend:
M 1.2
- ein Trägerbauteil (12)
M 1.3
- eine
relativ zum Trägerbauteil
(12) zur Veränderung eines
Strömungsquerschnitts (Q) in einer Öffnungsrichtung (O) sowie in einer
der Öffnungsrichtung (O) entgegengesetzten Schließrichtung (S)
verstellbare Luftdurchlasseinrichtung (16),
M 1.4
- eine
Normalbetrieb-Stellvorrichtung
(26),
die mit
der
Luftdurchlasseinrichtung (16) bewegungsübertragend gekoppelt oder
koppelbar ist und dazu ausgebildet ist, die Luftdurchlasseinrichtung (16)
wenigstens in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen,
M 1.5
- eine Steuereinrichtung (34) zur Ansteuerung der Normalbetrieb-
Stellvorrichtung (26) und
M 1.6
- eine Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) mit einem thermomechanischen
Aktuator (29), der thermisch mit einem vorbestimmten Fahrzeugbereich
(22)(,) koppelbar oder gekoppelt ist, und der dazu ausgebildet ist, dann,
wenn eine Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22)
höher
ist als eine vorgegebene Schwellentemperatur (TS), die
Luftdurchlasseinrichtung (16) in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen oder
in einer Stellung zu halten, bei welcher der Strömungsquerschnitt (Q) im
Vergleich zu Stellungen der Luftdurchlasseinrichtung
(16) bei
Temperaturen unterhalb der Schwellentemperatur (TS) vergrößert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M 1.7 der thermomechanische Aktuator (29) der Notbetrieb-Stellvorrichtung
(28) dann, wenn die Temperatur
(T) des
vorbestimmten
Fahrzeugbereichs (22) niedriger als die Schwellentemperatur (TS) ist,
von
der
Luftdurchlasseinrichtung
(16)
bewegungs-
und
kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist.
5.
Die technische Lehre des Streitpatents ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt
weiter zu erläutern:
Der beanspruchte Strömungsleitmechanismus umfasst eine in eine Öffnungs- und
in eine Schließrichtung verstellbare Luftdurchlasseinrichtung (Merkmal M 1.3). Die
Luftdurchlasseinrichtung ist nicht weiter spezifiziert. Ob es sich dabei um eine
einzelne Vorrichtung, wie eine Klappe, oder mehrere miteinander verbundene
Vorrichtungen handelt, die gemeinsam in Öffnungs- (O) oder Schließrichtung (S)
bewegt werden, lässt der Anspruch 1 offen.
Zur Betätigung der Luftdurchlasseinrichtung sind zwei Stellvorrichtungen
vorgesehen. Nach Merkmal M 1.4 mit einer Normalbetriebs-Stellvorrichtung, die
dazu ausgebildet ist, die Luftdurchlasseinrichtung wenigstens in Öffnungsrichtung
(O) zu verstellen (vgl. Fig. 1 und 2). Weiter ist eine Notbetrieb-Stellvorrichtung
vorgesehen (Merkmal M 1.6), durch dessen Aktuator ab einer vorbestimmten
Schwellentemperatur (TS) die Luftdurchlasseinrichtung in Öffnungsrichtung (O)
verstellt wird oder in einer Stellung gehalten wird, die weiter geöffnet ist als bei
Temperaturen unterhalb der Schwellentemperatur (TS) (vgl. Fig. 3 und 4).
Unterhalb der Schwellentemperatur (TS) ist der thermomechanische Aktuator der
Notbetriebs-Stellvorrichtung
gemäß
Merkmal
M
1.7
von
der
Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt. In
den nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 der Anmeldung sind zwei
Betriebsfälle dargestellt. Die Normalbetrieb-Stellvorrichtung 26 und sein Aktuator 30
sind vom Senat in orangener Farbe, die Notbetrieb-Stellvorrichtung 28 und sein
Aktuator 29 in blauer Farbe markiert:
Dargestellt sind zwei Betriebsfälle mit unterschiedlichen Temperaturen T1 (Fig. 1)
und T2 (Fig. 2). Die Betriebstemperatur T1 ist geringer als die Temperatur T2, beide
sind wiederum geringer als die Schwelltemperatur TS. Diese Figuren illustrieren
somit den Temperaturbereich gemäß Merkmal M 1.7, in dem der Aktuator der
Notbetrieb-Stellvorrichtung (26) von der Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und
kraftübertragungsmäßig entkoppelt
ist. Wie
zu erkennen,
liegt der
thermomechanische Aktuator in beiden Fällen nicht an der Hebelstange 40 der
Luftdurchlasseinrichtung 16 an. Von der Temperatur T1 beginnend wird der
Aktuator 29 der Notfallbetrieb-Stellvorrichtung 28 bei einer Temperaturerhöhung
(T2<TS) zwar weiter ausgefahren (vgl. die Fig. 2), jedoch liegt der Aktuator in
keinem Fall an seiner vorgesehenen Eingriffsöffnung 48 der Hebelstange 40 an.
Von diesem Aktuator 29 wird somit für diese Betriebszustände keine Bewegung
oder Kraft auf die Lufteinlassvorrichtung 16 ausgeübt. Auch aus der Bewegung der
Hebelstange 40 durch die Normalbetriebs-Stellvorrichtung 26 resultiert keine
zusätzliche Kraft, um die Notbetrieb-Stellvorrichtung mitzunehmen (vgl. die Absätze
[0009] und [0011] der Anmeldung).Ein bewegungs- und kraftübertragungsmäßiges
Entkoppeln gemäß Merkmal M 1.7 bedeutet im Sinne der technischen Lehre der
Anmeldung, dass in diesem Temperaturbereich T< TS weder von der Notbetrieb-
Stellvorrichtung 28 auf die Luftdurchlasseinrichtung 16, noch umgekehrt, eine Kraft
übertragen wird.
B.
1.
Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden
a)
Der beanspruchte Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug ist neu
Die nachveröffentlichte Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0001] und [0033] offenbart
eine Kühlluftzufuhreinrichtung für einen Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeugs
(Merkmal M 1.1). Diese besteht aus einer rahmenartige Tragstruktur mit einem
oberen Rahmenteil 22, einem unteren Rahmenteil 20, einem mittig angeordneten
Steg 18 und einem seitlichen Rahmenteil 24 (Merkmal M1.2), vgl. die Fig. 1. Die
Kühlluftzufuhreinrichtung weist mehrere, parallel zueinander angeordnete
lamellenartige Verschlusselemente 12, 14, 16 auf, die drehbar gelagert, vgl. Absatz
[0035], und mit einem nicht explizit dargestellten Stellantrieb gekoppelt sind, der, in
Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Kühlung, die Kühlluftzufuhr durch
Verdrehen oder Verschwenken der Lamellen 12, 14, 16 im Betrieb des Fahrzeugs
regelt
(Merkmale M 1.3 bis M 1.5). Die Lamelle 12
ist mit einer
Notbetätigungsvorrichtung 26 ausgestattet, die bei Auftreten einer oberhalb einer
vorgesehenen kritischen Temperatur liegenden Umgebungs- oder Motortemperatur
unabhängig vom eigentlichen Stellantrieb zumindest die Lamelle 12 öffnet. Wie in
Absatz [0015] ausgeführt, eignen sich hierfür temperatursensitive Elemente
(Merkmal M1.6).
Festzuhalten
ist an dieser Stelle, dass die Druckschrift D1 eine
Luftdurchlasseinrichtung offenbart, mit einer Normalbetrieb-Stellvorrichtung
(Merkmale M 1.4 und M 1.5) und einer Notbetrieb-Stellvorrichtung (Merkmal M 1.6)
gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Die Notbetätigungsvorrichtung 26 der Druckschrift D1, wie in der Fig. 1 gezeigt und
in den Absätzen [0036] bis [0039] beschrieben, weist ein Stellglied 32 mit einem
thermomechanischen Aktuator auf, das in einem Gehäuse 36 an der Außenseite
des Seitenteils 24 angeordnet und über einen Kurbeltrieb 28 mit der Drehachse der
als Luftdurchlasseinrichtung
fungierenden Lamelle 12 verbunden
ist. Eine
Temperatur oberhalb einer kritischen Temperatur
führt zu einer
linearen
Aufwärtsbewegung des Stellglieds 32 und somit zu einer Öffnung der
Belüftungsöffnung 11. Entgegen dieser Aufwärtsbewegung wirkt eine Rückstellfeder
30, wie sie sowohl in der einleitenden Beschreibung (Absatz [0016]) als auch der
Figurenbeschreibung (Absatz [0038]) beschrieben und in der Figur 1 gezeigt ist. Da
diese Feder über den Kurbeltrieb fest mit der Lamelle 12 verbunden ist, wirkt diese
Feder auch der Öffnungsbewegung der Luftdurchlasseinrichtung, wie sie im
Normalbetrieb durchgeführt wird,
vgl. Absatz
[0035], entgegen. Der
thermomechanische Aktuator der Notbetrieb-Stellvorrichtung ist somit nicht von der
Luftdurchlassvorrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt
(Merkmal M 1.7).
Zwar finden sich im Absatz [0029] Ausführungen zu einer Entkopplung einer
Luftdurchlassvorrichtung von den beiden Betriebsfällen (Notbetrieb, Normalbetrieb).
Diese wird dadurch erreicht, dass bei der Verwendung von mehreren parallelen
Verschlusselementen ein Verschlusselement zur Notbetätigung und die übrigen
zum Normalbetrieb vorgesehen sind. Das mit der Notbetätigungsvorrichtung
versehene Verschlusselement öffnet sich somit ausschließlich oberhalb einer
kritischen Temperatur,
im Normalbetrieb bleibt es verschlossen. Diese
Ausgestaltung unterscheidet sich vom geltenden Anspruch 1 bereits dadurch, dass
dessen Luftdurchlasseinrichtung
so ausgestaltet
ist, dass
sie beide
Betriebszustände an der gleichen Luftduchlasseinrichtung (Merkmale M 1.3 und M
1.4) ermöglicht.
Die im Absatz [0013] beschrieben Entkopplung betrifft die Entkopplung der
Stellantriebe der Stellglieder für die beiden Betriebsfälle. Eine Entkopplung von der
Luftdurchlasseinrichtung ist dort nicht thematisiert.
Die weiteren Druckschriften D2 bis D5 stellen, wie auch von der Prüfungsstelle
zurecht im Prüfungsbescheid vom 14. Februar 2020 ausgeführt, allgemeinen Stand
der Technik dar, die dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patenthindernd
entgegenstehen. Der Senat ist ebenfalls zu dieser Auffassung gelangt, denn keine
dieser Druckschriften offenbart das Merkmal M 1.7 dieses Anspruchs.
b)
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
Die Druckschrift D1 ist als nachveröffentlichte Druckschrift bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nicht beachtlich (vgl. § 4 Satz 2 PatG).
Keine der weiteren Entgegenhaltungen D2 bis D5 zeigt einen thermomechanischen
Aktuator der Notbetrieb-Stellvorrichtung, der dann, wenn die Temperatur des vorbestimmten Fahrzeugbereichs niedriger als die Schwellentemperatur ist, von der Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist.,
(Merkmal M 1.7, vgl. die Neuheit). Wie der Fachmann nun dazu kommen sollte,
diesen Aktuator gerade so auszuführen, wie durch den Anspruch 1 definiert, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.
c)
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige und
nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind daher zusammen mit diesem gewährbar.
C.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen, da Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Sinne von § 80 Abs.
3 PatG rechtfertigen würden, nicht gegeben sind.
Zur Begründung ihres Erstattungsantrags führt die Beschwerdeführerin an, die Prüfungsstelle habe im angefochtenen Beschluss erstmalig Argumente angeführt, die
in den vorab ergangenen Bescheiden nicht genannt worden seien. So habe sie im
Rahmen der Auslegung des Merkmals davon gesprochen, das strittige Merkmal M
1.7 stelle eine „Abstrahierung“ gegenüber einem Entkoppeln dar. Auch sei bezüglich
der D1 zum ersten Mal auf den Absatz [0039] Bezug genommen worden. Dieser
spielte vor dem Zurückweisungsbeschluss keine Rolle. Darüber hinaus sei das
rechtliche Gehör weiter verletzt, da die Prüfungsstelle im Beschluss zur Stützung
ihrer Argumentation erstmalig auf die Entscheidung 17 W (pat) 303/05 (E’05) verwiesen habe. Auch sei auf Kernargumente der Patentanmelderin hinsichtlich des
strittigen Merkmals M 1.7 im Beschluss nicht erkennbar eingegangen worden.
Hieraus ergeben sich jedoch keine Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung der
Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Prüfungsbescheid vom 15. Juli 2020 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht neu angesehen. Sie hat dort ausgeführt, dass
sie aufgrund ihrer Auslegung des Merkmals M 1.7 zu dem Ergebnis käme, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 sei. Denn
die Formulierung dieses Merkmals sei mehrdeutig und dadurch unpräzise und relativiere die Entkopplung, so dass diese Formulierung auch der Entkopplung entspreche, wie in der D1 gezeigt. Die unterschiedlichen Auffassungen zu der Auslegung
dieses Merkmals wurde demnach auch in einem Telefonat am 13. Juli 2020 diskutiert.
Die Anmelderin hat in der Erwiderung vom 3. August 2020 auf diesen Bescheid ihre
Auslegung dieses Merkmals dargelegt und hierzu auch den Eintrag „entkoppeln“
aus dem Duden, 2. Auflage, 1989, S. 436, zitiert. Sie hat gefordert darzulegen, worin
die angebliche Mehrdeutigkeit und Relativierung des Begriffs „Entkopplung“ bestünde, da diese lediglich behauptet seien. Die Anmelderin hat in diesem Schreiben
auf eine Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG verzichtet, da sie sich nach dem mit der
Prüfungsstelle geführten Telefongespräch keinen Fortschritt mehr versprach. Weiter
hat die Anmelderin angekündigt, dass sie, sollte die Prüfungsstelle an ihrer Auffassung festhalten, den Weg über die Beschwerde suchen werde.
Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss zum Vorbringen der Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 13. Juli 2020 insofern Stellung genommen, als
sie dargelegt hat, weshalb sie aus ihrer Sicht zu der Auslegung des Merkmals „bewegungs- und kraftübertragungsmäßiges Entkoppeln“ gelangt ist (vgl. Zurückweisungsbeschluss, S. 5, erster Absatz). Dass sie hierbei mit „Abstrahierung“ eine neue
Begrifflichkeit bei der Auslegung des Merkmals M 1.7 benutzt hat, ist unkritisch,
denn die eigentliche Auslegung des Merkmals, die letztlich zur Zurückweisung der
Anmeldung geführt hat, hat sich nicht geändert. Ebenso ist die Zitierung des Gerichtsurteils E’05, das die Prüfungsstelle neu zur Stützung ihrer Argumentation herangezogen hat, zu sehen.
Es mag zwar sein, dass die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss nicht weiter auf die Kernargumente hinsichtlich der Auslegung der Patentanmelderin eingegangen ist. Diese sind jedoch mit der Eingabe vom 3. August 2020 zur Akte gelangt.
Nachdem die Anmelderin dort sowohl auf die Anhörung verzichtet und auch bereits
angekündigt hatte, in die Beschwerde gehen zu wollen, bestand für die Prüfungsstelle auch keine Veranlassung mehr, auf diese Argumente einzugehen. Diese sind
aktenkundig und können in der Nachfolgeinstanz berücksichtigt werden.
Nur weil der Senat in Übereinstimmung mit der Anmelderin bei Würdigung des gleichen Sach- und Streitstands zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Prüfungsstelle, rechtfertigt dies noch nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Die Prüfungsstelle hat sich mit ihrer Argumentation noch im Rahmen des technisch
und rechtlich Vertretbaren bewegt, weshalb im Sinne von § 80 Abs. 3 PatG noch
kein so schwerwiegender Mangel der Entscheidung erkennbar ist, der eine Gebührenerstattung hätte rechtfertigen können (vgl. Benkard/Schwarz, PatG, 12. Auflage,
§ 80 Rn. 25).
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Brunn
Wiegele