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BPatG Beschluss vom 19.03.2025 – 11 W (pat) 4/22

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:190325B11Wpat4.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 035 362.3

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Wiegele

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:190325B11Wpat4.22.0

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F01P des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. August 2021 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentanspruch 1 vom 3. August 2020 sowie den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 2 bis 7,

-

ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 und 2, Beschreibungsseiten 3 und 3a vom 17. Juni 2020 sowie den ursprünglichen

Beschreibungsseiten 4 bis 13,

-

ursprünglich eingereichte Figuren 1 bis 4.

2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 13. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01P des

Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die am 3. Februar 2011 offengelegte

Patentanmeldung 10 2009 035 362.3 vom 30. Juli 2009 mit der Bezeichnung

„Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug“

mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung gemäß

Patentanspruch 1 sei aus der älteren, am 23. September 2010 nachveröffentlichten

Druckschrift DE 10 2009 014 003 A1 (D1) bereits bekannt und somit nicht mehr neu.

Er sei daher nicht patentfähig.

Vor dem Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle im Rahmen der Bestimmung des

Stands der Technik nach § 43 PatG weiter die Druckschriften

D2

D3

D4

D5

US 3 265 300 A,

DE 35 06 156 C1,

DE 37 01 584 A1 und

DE 40 20 953 A1

ermittelt.

Gegen diesen Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die

am 16. September 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat beantragt,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf Basis ihres Antrags vom 3. August 2020 zu erteilen sowie

- die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Sie vertritt die Auffassung, die Druckschrift D1 offenbare nicht sämtliche Merkmale

des Anspruchs 1. Insbesondere, da die Auslegung der Prüfungsstelle des Merkmals

M1.7 nicht haltbar und erkennbar falsch sei. Da die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss auch erstmals Argumente anführe, die vorher noch nicht erörtert

worden seien, sei das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt worden. Damit sei

auch der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr begründet.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Strömungsleitmechanismus (10) für ein Kraftfahrzeug, umfassend:

-

-

ein Trägerbauteil (12)

eine relativ zum Trägerbauteil (12) zur Veränderung eines Strömungsquerschnitts (Q)

in einer Öffnungsrichtung (O) sowie

in einer der

Öffnungsrichtung (O) entgegengesetzten Schließrichtung (S) verstellbare

Luftdurchlasseinrichtung (16),

-

eine Normalbetrieb-Stellvorrichtung (26), die mit der Luftdurchlasseinrichtung

(16) bewegungsübertragend gekoppelt oder koppelbar ist und dazu

ausgebildet

ist, die Luftdurchlasseinrichtung

(16) wenigstens

in

Öffnungsrichtung (O) zu verstellen,

-

eine Steuereinrichtung

(34) zur Ansteuerung der Normalbetrieb-

Stellvorrichtung (26) und

-

eine Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) mit einem

thermomechanischen

Aktuator (29), der thermisch mit einem vorbestimmten Fahrzeugbereich (22),

koppelbar oder gekoppelt ist, und der dazu ausgebildet ist, dann, wenn eine

Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) höher ist als eine

vorgegebene Schwellentemperatur (TS), die Luftdurchlasseinrichtung (16) in

Öffnungsrichtung (O) zu verstellen oder in einer Stellung zu halten, bei

welcher der Strömungsquerschnitt (Q) im Vergleich zu Stellungen der

Luftdurchlasseinrichtung

(16)

bei

Temperaturen

unterhalb

der

Schwellentemperatur (TS) vergrößert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der thermomechanische Aktuator (29) der

Notbetrieb-Stellvorrichtung

(28) dann, wenn die Temperatur

(T) des

vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) niedriger als die Schwellentemperatur (TS)

ist, von der Luftdurchlasseinrichtung

(16) bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 7, wird auf die Akten verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Patentanmeldung erweist sich in der

beantragten Fassung als patentfähig.

1.

Die Anmeldung betrifft einen Strömungsleitmechanismus

für ein

Kraftfahrzeug nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1.

Um wärmeempfindliche Komponenten eines Kraftfahrzeugs, insbesondere den

Kraftfahrzeugmotor,

vor Überhitzung

zu

schützen,

sei es bekannt,

Strömungsleitmechanismen an solchen Kraftfahrzeugen vorzusehen, insbesondere

verstellbare Luftdurchlasseinrichtungen wie Luftklappen oder Jalousien, welche

beispielsweise von elektromechanischen Aktuatoren wie Schrittmotoren

in

Öffnungs- und Schließrichtung verstellt werden könnten.

Dabei nehme der von Luft durchströmbare Strömungsquerschnitt einer der

Luftdurchlasseinrichtung zugeordneten, an dem Trägerbauteil oder dem

Kraftfahrzeug

vorgesehenen

Durchgangsöffnung

ab,

wenn

die

Luftdurchlasseinrichtung

in Schließrichtung

verstellt werden, und der

Strömungsquerschnitt nehme zu, wenn die Luftdurchlasseinrichtung

in

Öffnungsrichtung verstellt werde.

Die Ansteuerung solcher Luftdurchlasseinrichtungen durch elektromechanische

Aktuatoren sei z. B. aus den Druckschriften DE 10 2005 048 451 A1 sowie DE 198

04 427 A1 bekannt. In Strömungsleitmechanismen, die in den Druckschriften DE 32

11 793 A1, DE 20 2005 010 683 U1, DE 34 38 709 C1 sowie DE 100 26 047 A1

beschrieben seien, umfassten die Normalbetrieb-Stellvorrichtungen dahingegen

jeweils einen mit dem Fahrzeugmotor oder Kühlkreislauf thermisch gekoppelten

thermomechanischen Aktuator,

etwa

ein Dehnstoffelement

oder

ein

Bimetallelement. Auf diese Weise könnte die Luftdurchlasseinrichtung besonders

einfach in Abhängigkeit von der Temperatur des vor Überhitzung zu schützenden,

vorbestimmten Fahrzeugbereichs verstellt werden, ohne dass ein Steuergerät

benötigt werde. Schließlich sei aus der Druckschrift DE 102 18 700 A1 ein

gattungsgemäßer Strömungsleitmechanismus bekannt, bei welchem in einem aus

zwei gelenkig miteinander verbundenen Teilhebeln gebildeten Hebel, der zur

Bewegungs- und Kraftübertragung von einem elektromechanischen Aktuator als der

Normalbetrieb- Stellvorrichtung zu der Luftdurchlasseinrichtung diene, eine durch

ein Schmelzglied in einer vorgespannten Stellung fixierte Feder als Notbetrieb-

Stellvorrichtung integriert sei. Die durch das Schmelzglied arretierte vorgespannte

Feder überbrücke das Gelenk der Teilhebel, welches durch das Schmelzglied

ebenfalls arretiert sei. Dann, wenn die Temperatur des vorbestimmten

Fahrzeugbereichs höher sei als die vorgegebene Schwellentemperatur, schmelze

das Schmelzglied auf, gebe das Gelenk zur Bewegung frei, und die Feder, die somit

nicht mehr in der vorgespannten Stellung fixiert sei, treibe die Teilhebel zur

Relativbewegung um

ihr gemeinsames Gelenk an und verstelle die

Luftdurchlasseinrichtung

somit

in Öffnungsrichtung. Die

vorgegebene

Schwellentemperatur könne dabei deutlich über den üblichen Betriebstemperaturen

des vorbestimmten Fahrzeugbereichs im Normalbetrieb liegen und so gewählt sein,

dass dann, wenn die Temperatur des Fahrzeugbereichs unterhalb der

Schwellentemperatur

liege,

keine oder

zumindest

keine erheblichen

Beschädigungen des Fahrzeugbereichs aufgrund von Überhitzung zu erwarten

seien. Eine solche Notbetrieb-Stellvorrichtung gewährleiste, dass auch bei einem

Defekt der Normalbetrieb-Stellvorrichtung die Luftdurchlasseinrichtung

in

Öffnungsrichtung verstellt und damit der vorbestimmte Fahrzeugbereich zuverlässig

vor Überhitzungsschäden geschützt werden könne.

Ein wesentlicher Nachteil der im Stand der Technik bekannten Lehre bestehe darin,

dass

die Normalbetrieb-Stellvorrichtung

bei

einer

Verstellung

der

Luftdurchlasseinrichtung den

thermomechanischen Aktuator der Notbetrieb-

Stellvorrichtung auch im Normalbetrieb stets mitbewege und damit eine größere

Kraft aufbringen müsse, als es zum Verstellen der Luftdurchlasseinrichtung

notwendig wäre. Daher müssten verhältnismäßig große, schwere und entsprechend

teure Aktuatoren

in den Normalbetrieb-Stellvorrichtungen der bekannten

Strömungsleitmechanismen verwendet werden. Ein weiterer Nachteil des

bekannten Strömungsleitmechanismus

liege darin, dass dann, wenn die

Schwellentemperatur einmal überschritten worden sei, weder die Normalbetrieb-

Stellvorrichtung, noch

die Notbetrieb-Stellvorrichtung ohne

zusätzliche

Reparaturmaßnahmen wieder betriebsfähig seien.

2.

Aufgabe der Erfindung sei es, einen Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug so weiter zu entwickeln, dass im Normalbetrieb, also unterhalb der vorgegebenen Schwellentemperatur, weniger Kraft zum Verstellen der Luftdurchlasseinrichtung eingesetzt werden müsse und die Stellvorrichtungen auch nach Überschreiten der Schwellentemperatur ohne zusätzliche Reparaturmaßnahmen wieder

betriebsfähig seien.

3.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann

ist ein

Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik, der über

eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von

Kühlsystemen von Kraftfahrzeugen verfügt.

4.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Patentanmeldung den nachfolgend in

Merkmalen gegliederten erteilten Anspruch 1 vor:

M 1.1 Strömungsleitmechanismus (10) für ein Kraftfahrzeug, umfassend:

M 1.2

- ein Trägerbauteil (12)

M 1.3

- eine

relativ zum Trägerbauteil

(12) zur Veränderung eines

Strömungsquerschnitts (Q) in einer Öffnungsrichtung (O) sowie in einer

der Öffnungsrichtung (O) entgegengesetzten Schließrichtung (S)

verstellbare Luftdurchlasseinrichtung (16),

M 1.4

- eine

Normalbetrieb-Stellvorrichtung

(26),

die mit

der

Luftdurchlasseinrichtung (16) bewegungsübertragend gekoppelt oder

koppelbar ist und dazu ausgebildet ist, die Luftdurchlasseinrichtung (16)

wenigstens in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen,

M 1.5

- eine Steuereinrichtung (34) zur Ansteuerung der Normalbetrieb-

Stellvorrichtung (26) und

M 1.6

- eine Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) mit einem thermomechanischen

Aktuator (29), der thermisch mit einem vorbestimmten Fahrzeugbereich

(22)(,) koppelbar oder gekoppelt ist, und der dazu ausgebildet ist, dann,

wenn eine Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22)

höher

ist als eine vorgegebene Schwellentemperatur (TS), die

Luftdurchlasseinrichtung (16) in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen oder

in einer Stellung zu halten, bei welcher der Strömungsquerschnitt (Q) im

Vergleich zu Stellungen der Luftdurchlasseinrichtung

(16) bei

Temperaturen unterhalb der Schwellentemperatur (TS) vergrößert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M 1.7 der thermomechanische Aktuator (29) der Notbetrieb-Stellvorrichtung

(28) dann, wenn die Temperatur

(T) des

vorbestimmten

Fahrzeugbereichs (22) niedriger als die Schwellentemperatur (TS) ist,

von

der

Luftdurchlasseinrichtung

(16)

bewegungs-

und

kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist.

5.

Die technische Lehre des Streitpatents ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt

weiter zu erläutern:

Der beanspruchte Strömungsleitmechanismus umfasst eine in eine Öffnungs- und

in eine Schließrichtung verstellbare Luftdurchlasseinrichtung (Merkmal M 1.3). Die

Luftdurchlasseinrichtung ist nicht weiter spezifiziert. Ob es sich dabei um eine

einzelne Vorrichtung, wie eine Klappe, oder mehrere miteinander verbundene

Vorrichtungen handelt, die gemeinsam in Öffnungs- (O) oder Schließrichtung (S)

bewegt werden, lässt der Anspruch 1 offen.

Zur Betätigung der Luftdurchlasseinrichtung sind zwei Stellvorrichtungen

vorgesehen. Nach Merkmal M 1.4 mit einer Normalbetriebs-Stellvorrichtung, die

dazu ausgebildet ist, die Luftdurchlasseinrichtung wenigstens in Öffnungsrichtung

(O) zu verstellen (vgl. Fig. 1 und 2). Weiter ist eine Notbetrieb-Stellvorrichtung

vorgesehen (Merkmal M 1.6), durch dessen Aktuator ab einer vorbestimmten

Schwellentemperatur (TS) die Luftdurchlasseinrichtung in Öffnungsrichtung (O)

verstellt wird oder in einer Stellung gehalten wird, die weiter geöffnet ist als bei

Temperaturen unterhalb der Schwellentemperatur (TS) (vgl. Fig. 3 und 4).

Unterhalb der Schwellentemperatur (TS) ist der thermomechanische Aktuator der

Notbetriebs-Stellvorrichtung

gemäß

Merkmal

M

1.7

von

der

Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt. In

den nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 der Anmeldung sind zwei

Betriebsfälle dargestellt. Die Normalbetrieb-Stellvorrichtung 26 und sein Aktuator 30

sind vom Senat in orangener Farbe, die Notbetrieb-Stellvorrichtung 28 und sein

Aktuator 29 in blauer Farbe markiert:

Dargestellt sind zwei Betriebsfälle mit unterschiedlichen Temperaturen T1 (Fig. 1)

und T2 (Fig. 2). Die Betriebstemperatur T1 ist geringer als die Temperatur T2, beide

sind wiederum geringer als die Schwelltemperatur TS. Diese Figuren illustrieren

somit den Temperaturbereich gemäß Merkmal M 1.7, in dem der Aktuator der

Notbetrieb-Stellvorrichtung (26) von der Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und

kraftübertragungsmäßig entkoppelt

ist. Wie

zu erkennen,

liegt der

thermomechanische Aktuator in beiden Fällen nicht an der Hebelstange 40 der

Luftdurchlasseinrichtung 16 an. Von der Temperatur T1 beginnend wird der

Aktuator 29 der Notfallbetrieb-Stellvorrichtung 28 bei einer Temperaturerhöhung

(T2<TS) zwar weiter ausgefahren (vgl. die Fig. 2), jedoch liegt der Aktuator in

keinem Fall an seiner vorgesehenen Eingriffsöffnung 48 der Hebelstange 40 an.

Von diesem Aktuator 29 wird somit für diese Betriebszustände keine Bewegung

oder Kraft auf die Lufteinlassvorrichtung 16 ausgeübt. Auch aus der Bewegung der

Hebelstange 40 durch die Normalbetriebs-Stellvorrichtung 26 resultiert keine

zusätzliche Kraft, um die Notbetrieb-Stellvorrichtung mitzunehmen (vgl. die Absätze

[0009] und [0011] der Anmeldung).Ein bewegungs- und kraftübertragungsmäßiges

Entkoppeln gemäß Merkmal M 1.7 bedeutet im Sinne der technischen Lehre der

Anmeldung, dass in diesem Temperaturbereich T< TS weder von der Notbetrieb-

Stellvorrichtung 28 auf die Luftdurchlasseinrichtung 16, noch umgekehrt, eine Kraft

übertragen wird.

B.

1.

Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig (§§ 1, 3 und 4 PatG).

a)

Der beanspruchte Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug ist neu

(§§ 1, 3 PatG).

Die nachveröffentlichte Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0001] und [0033] offenbart

eine Kühlluftzufuhreinrichtung für einen Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeugs

(Merkmal M 1.1). Diese besteht aus einer rahmenartige Tragstruktur mit einem

oberen Rahmenteil 22, einem unteren Rahmenteil 20, einem mittig angeordneten

Steg 18 und einem seitlichen Rahmenteil 24 (Merkmal M1.2), vgl. die Fig. 1. Die

Kühlluftzufuhreinrichtung weist mehrere, parallel zueinander angeordnete

lamellenartige Verschlusselemente 12, 14, 16 auf, die drehbar gelagert, vgl. Absatz

[0035], und mit einem nicht explizit dargestellten Stellantrieb gekoppelt sind, der, in

Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Kühlung, die Kühlluftzufuhr durch

Verdrehen oder Verschwenken der Lamellen 12, 14, 16 im Betrieb des Fahrzeugs

regelt

(Merkmale M 1.3 bis M 1.5). Die Lamelle 12

ist mit einer

Notbetätigungsvorrichtung 26 ausgestattet, die bei Auftreten einer oberhalb einer

vorgesehenen kritischen Temperatur liegenden Umgebungs- oder Motortemperatur

unabhängig vom eigentlichen Stellantrieb zumindest die Lamelle 12 öffnet. Wie in

Absatz [0015] ausgeführt, eignen sich hierfür temperatursensitive Elemente

(Merkmal M1.6).

Festzuhalten

ist an dieser Stelle, dass die Druckschrift D1 eine

Luftdurchlasseinrichtung offenbart, mit einer Normalbetrieb-Stellvorrichtung

(Merkmale M 1.4 und M 1.5) und einer Notbetrieb-Stellvorrichtung (Merkmal M 1.6)

gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Die Notbetätigungsvorrichtung 26 der Druckschrift D1, wie in der Fig. 1 gezeigt und

in den Absätzen [0036] bis [0039] beschrieben, weist ein Stellglied 32 mit einem

thermomechanischen Aktuator auf, das in einem Gehäuse 36 an der Außenseite

des Seitenteils 24 angeordnet und über einen Kurbeltrieb 28 mit der Drehachse der

als Luftdurchlasseinrichtung

fungierenden Lamelle 12 verbunden

ist. Eine

Temperatur oberhalb einer kritischen Temperatur

führt zu einer

linearen

Aufwärtsbewegung des Stellglieds 32 und somit zu einer Öffnung der

Belüftungsöffnung 11. Entgegen dieser Aufwärtsbewegung wirkt eine Rückstellfeder

30, wie sie sowohl in der einleitenden Beschreibung (Absatz [0016]) als auch der

Figurenbeschreibung (Absatz [0038]) beschrieben und in der Figur 1 gezeigt ist. Da

diese Feder über den Kurbeltrieb fest mit der Lamelle 12 verbunden ist, wirkt diese

Feder auch der Öffnungsbewegung der Luftdurchlasseinrichtung, wie sie im

Normalbetrieb durchgeführt wird,

vgl. Absatz

[0035], entgegen. Der

thermomechanische Aktuator der Notbetrieb-Stellvorrichtung ist somit nicht von der

Luftdurchlassvorrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt

(Merkmal M 1.7).

Zwar finden sich im Absatz [0029] Ausführungen zu einer Entkopplung einer

Luftdurchlassvorrichtung von den beiden Betriebsfällen (Notbetrieb, Normalbetrieb).

Diese wird dadurch erreicht, dass bei der Verwendung von mehreren parallelen

Verschlusselementen ein Verschlusselement zur Notbetätigung und die übrigen

zum Normalbetrieb vorgesehen sind. Das mit der Notbetätigungsvorrichtung

versehene Verschlusselement öffnet sich somit ausschließlich oberhalb einer

kritischen Temperatur,

im Normalbetrieb bleibt es verschlossen. Diese

Ausgestaltung unterscheidet sich vom geltenden Anspruch 1 bereits dadurch, dass

dessen Luftdurchlasseinrichtung

so ausgestaltet

ist, dass

sie beide

Betriebszustände an der gleichen Luftduchlasseinrichtung (Merkmale M 1.3 und M

1.4) ermöglicht.

Die im Absatz [0013] beschrieben Entkopplung betrifft die Entkopplung der

Stellantriebe der Stellglieder für die beiden Betriebsfälle. Eine Entkopplung von der

Luftdurchlasseinrichtung ist dort nicht thematisiert.

Die weiteren Druckschriften D2 bis D5 stellen, wie auch von der Prüfungsstelle

zurecht im Prüfungsbescheid vom 14. Februar 2020 ausgeführt, allgemeinen Stand

der Technik dar, die dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patenthindernd

entgegenstehen. Der Senat ist ebenfalls zu dieser Auffassung gelangt, denn keine

dieser Druckschriften offenbart das Merkmal M 1.7 dieses Anspruchs.

b)

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Die Druckschrift D1 ist als nachveröffentlichte Druckschrift bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nicht beachtlich (vgl. § 4 Satz 2 PatG).

Keine der weiteren Entgegenhaltungen D2 bis D5 zeigt einen thermomechanischen

Aktuator der Notbetrieb-Stellvorrichtung, der dann, wenn die Temperatur des vorbestimmten Fahrzeugbereichs niedriger als die Schwellentemperatur ist, von der Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist.,

(Merkmal M 1.7, vgl. die Neuheit). Wie der Fachmann nun dazu kommen sollte,

diesen Aktuator gerade so auszuführen, wie durch den Anspruch 1 definiert, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.

c)

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige und

nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind daher zusammen mit diesem gewährbar.

C.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen, da Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Sinne von § 80 Abs.

3 PatG rechtfertigen würden, nicht gegeben sind.

Zur Begründung ihres Erstattungsantrags führt die Beschwerdeführerin an, die Prüfungsstelle habe im angefochtenen Beschluss erstmalig Argumente angeführt, die

in den vorab ergangenen Bescheiden nicht genannt worden seien. So habe sie im

Rahmen der Auslegung des Merkmals davon gesprochen, das strittige Merkmal M

1.7 stelle eine „Abstrahierung“ gegenüber einem Entkoppeln dar. Auch sei bezüglich

der D1 zum ersten Mal auf den Absatz [0039] Bezug genommen worden. Dieser

spielte vor dem Zurückweisungsbeschluss keine Rolle. Darüber hinaus sei das

rechtliche Gehör weiter verletzt, da die Prüfungsstelle im Beschluss zur Stützung

ihrer Argumentation erstmalig auf die Entscheidung 17 W (pat) 303/05 (E’05) verwiesen habe. Auch sei auf Kernargumente der Patentanmelderin hinsichtlich des

strittigen Merkmals M 1.7 im Beschluss nicht erkennbar eingegangen worden.

Hieraus ergeben sich jedoch keine Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung der

Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Prüfungsbescheid vom 15. Juli 2020 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht neu angesehen. Sie hat dort ausgeführt, dass

sie aufgrund ihrer Auslegung des Merkmals M 1.7 zu dem Ergebnis käme, dass der

Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 sei. Denn

die Formulierung dieses Merkmals sei mehrdeutig und dadurch unpräzise und relativiere die Entkopplung, so dass diese Formulierung auch der Entkopplung entspreche, wie in der D1 gezeigt. Die unterschiedlichen Auffassungen zu der Auslegung

dieses Merkmals wurde demnach auch in einem Telefonat am 13. Juli 2020 diskutiert.

Die Anmelderin hat in der Erwiderung vom 3. August 2020 auf diesen Bescheid ihre

Auslegung dieses Merkmals dargelegt und hierzu auch den Eintrag „entkoppeln“

aus dem Duden, 2. Auflage, 1989, S. 436, zitiert. Sie hat gefordert darzulegen, worin

die angebliche Mehrdeutigkeit und Relativierung des Begriffs „Entkopplung“ bestünde, da diese lediglich behauptet seien. Die Anmelderin hat in diesem Schreiben

auf eine Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG verzichtet, da sie sich nach dem mit der

Prüfungsstelle geführten Telefongespräch keinen Fortschritt mehr versprach. Weiter

hat die Anmelderin angekündigt, dass sie, sollte die Prüfungsstelle an ihrer Auffassung festhalten, den Weg über die Beschwerde suchen werde.

Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss zum Vorbringen der Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 13. Juli 2020 insofern Stellung genommen, als

sie dargelegt hat, weshalb sie aus ihrer Sicht zu der Auslegung des Merkmals „bewegungs- und kraftübertragungsmäßiges Entkoppeln“ gelangt ist (vgl. Zurückweisungsbeschluss, S. 5, erster Absatz). Dass sie hierbei mit „Abstrahierung“ eine neue

Begrifflichkeit bei der Auslegung des Merkmals M 1.7 benutzt hat, ist unkritisch,

denn die eigentliche Auslegung des Merkmals, die letztlich zur Zurückweisung der

Anmeldung geführt hat, hat sich nicht geändert. Ebenso ist die Zitierung des Gerichtsurteils E’05, das die Prüfungsstelle neu zur Stützung ihrer Argumentation herangezogen hat, zu sehen.

Es mag zwar sein, dass die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss nicht weiter auf die Kernargumente hinsichtlich der Auslegung der Patentanmelderin eingegangen ist. Diese sind jedoch mit der Eingabe vom 3. August 2020 zur Akte gelangt.

Nachdem die Anmelderin dort sowohl auf die Anhörung verzichtet und auch bereits

angekündigt hatte, in die Beschwerde gehen zu wollen, bestand für die Prüfungsstelle auch keine Veranlassung mehr, auf diese Argumente einzugehen. Diese sind

aktenkundig und können in der Nachfolgeinstanz berücksichtigt werden.

Nur weil der Senat in Übereinstimmung mit der Anmelderin bei Würdigung des gleichen Sach- und Streitstands zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Prüfungsstelle, rechtfertigt dies noch nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Die Prüfungsstelle hat sich mit ihrer Argumentation noch im Rahmen des technisch

und rechtlich Vertretbaren bewegt, weshalb im Sinne von § 80 Abs. 3 PatG noch

kein so schwerwiegender Mangel der Entscheidung erkennbar ist, der eine Gebührenerstattung hätte rechtfertigen können (vgl. Benkard/Schwarz, PatG, 12. Auflage,

§ 80 Rn. 25).

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Brunn

Wiegele