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BPatG Beschluss vom 15.04.2025 – 25 W (pat) 578/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:150425B25Wpat578.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 578/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 207 601.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:150425B25Wpat578.22.0
G r ü n d e
I.
AlleAktien
Das Zeichen
ist am 20. Februar 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 9:
Podcasts;
Klasse 36:
Verarbeitung von Finanzinformationen; Zurverfügungstellen von Online-
Finanzinformationen;
Erteilen
von
Auskünften
über
den
Wertpapierhandel; Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien;
Über elektronische Medien bereitgestellte Finanzdienstleistungen;
Klasse 41:
Bibliotheksdienstleistungen in Bezug auf über elektronische Medien
gespeicherte und abrufbare Daten; Coaching in Bezug auf Finanzen;
Mittels Online-Streams bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen;
Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in
Bezug auf Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt
über Veröffentlichungsmedien; Veröffentlichung von Texten auf
elektronischen Medien.
Mit Beschluss vom 2. August 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes,
unter Verweis auf den Beanstandungsbescheid vom 31. Mai 2022, zu dem die
Rechtsvorgängerin der Anmelderin keine Stellung genommen hatte, die Anmeldung
gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. In dem
Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, durch die Binnengroßschreibung
werde erkennbar, dass das beanspruchte Zeichen aus den Wörtern „Alle“
(= sämtliche, allesamt, ausnahmslos) und
„Aktien“
(= Anteils- oder
Teilhaberpapiere,
die Mitgliedschaftsrechte
des Aktionärs
an
einer
Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbriefen) bestehe. In ihrer Gesamtheit
bedeute die Wortkombination so viel wie sämtliche oder ausnahmslos alle Aktien.
Die von den Dienstleistungen der Klasse 36 angesprochenen Verkehrskreise
würden der angemeldeten Marke
lediglich den beschreibenden Hinweis
entnehmen, dass Dienstleistungen von irgendeinem Anbieter angeboten oder
erbracht würden, der seinen Kunden vermittele, ausnahmslos alle Aktien anbieten
und/oder Informationen über ausnahmslos alle Aktien erteilen zu können. In
Verbindung mit „Podcasts“ bringe das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass mit
ihrer Hilfe ausnahmslos alle Aktien angeboten werden könnten oder über Angebote
zu ausnahmslos allen Aktien
informiert werden könne. Bezogen auf die
Dienstleistungen der Klasse 41 bestehe zumindest ein enger beschreibender
Bezug, da diese Dienstleistungen Informationen über ausnahmslos alle Aktien zum
Inhalt, Thema oder Gegenstand haben könnten.
Hiergegen hat sich die Rechtsvorgängerin der Anmelderin mit ihrer am 15. August
2022 per Fax eingelegten Beschwerde gewandt. In ihrer Begründung vom
20. Oktober 2022 führt sie aus, die Markenstelle vermische die Schutzhindernisse.
Beschreibend seien nur Zeichen, deren beschreibender Sinngehalt sich ohne
Weiteres ergebe und in den Vordergrund dränge. Im Hinblick auf „Podcasts“ ergebe
sich
die
beschreibende Bedeutung
nur
durch
eine
analysierende
Betrachtungsweise. Der Bezug zur Ware bleibe vage. Entsprechendes gelte im
Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 36. Nicht jede Aktie werde an der Börse
gehandelt und stehe für jedermann zum Kauf zur Verfügung. Auch in Verbindung
mit den Dienstleistungen der Klasse 41 habe die Markenstelle keine
nachvollziehbare beschreibende Bedeutung angegeben. Dem Anmeldezeichen
fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei
die deutsche Marke 30 2015 209 838 „Aktien. Einfach. Anders“ für Waren der
Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen. Der
angefochtene Beschluss sei deshalb aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 2. August 2022 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 4. März 2024 hat der Senat der Rechtsvorgängerin
der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem
angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung
umfassten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und es sich bei ihm um eine beschreibende
Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele.
Die Markenanmeldung wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die
X … LTD. in Y … übertragen. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben auf
gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 mitgeteilt, dass ihre
Mandantin das Verfahren gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 31 MarkenG
übernehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze der Rechtsvorgängerin der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des
Senats vom 4. März 2024 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
AlleAktien
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen
jedenfalls
das
Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die
- etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19
- FUSSBALL WM 2006).
a) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl
den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher an.
b) Das angemeldete Zeichen
AlleAktien
besteht - durch die Binnengroßschreibung leicht erkennbar - aus den Wörtern „alle“
und „Aktien“. Synonyme zu dem Pronomen und Zahlwort „alle“ sind „ganze“,
„gesamte“
oder
„sämtliche“
(vgl.
Duden
unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/alle_Pronomen_Zahlwort“ als Anlage 1
zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). Eine Aktie ist eine Urkunde, in der
das Anteilsrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft festgelegt und der
Anspruch auf einen bestimmten Teil des Gewinns verbrieft ist (vgl. Duden unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Aktie“ als Anlage 2 zum gerichtlichen
Hinweis vom 4. März 2024). Das Anmeldezeichen hat damit die Bedeutung im Sinne
von „sämtliche verbrieften Anteilsrechte“. Sie wird von den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden, zumal es sich bei den
Wortbestandteilen um geläufige Begriffe der deutschen Alltagssprache handelt.
c) Der eben aufgezeigte Begriffsgehalt vermittelt
jedenfalls einen engen
beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, da er
schlagwortartig ihr Thema oder ihren wesentlichen Gegenstand benennt:
Bei
„Podcasts“ (Klasse 9)
handelt es sich um Reportagen bzw. (Radio)beiträge, die als Audiodatei im Internet
zum Herunterladen oder Streamen angeboten werden. Sie können sich mit
verbrieften Anteilsrechten aller Art befassen, indem beispielsweise über aktuelle
Aktientrends, das Börsengeschehen oder Aktienemissionen berichtet wird.
Die Dienstleistungen der Klasse 36
„Verarbeitung von Finanzinformationen; Zurverfügungstellen von Online-
Finanzinformationen;
Erteilen
von
Auskünften
über
den
Wertpapierhandel; Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien;
Über elektronische Medien bereitgestellte Finanzdienstleistungen“
dienen
der
Vorbereitung,
der Durchführung
und
Analyse
von
Kapitalanlagegeschäften. Sie umfassen somit auch den Erwerb und Verkauf von
verbrieften Anteilsrechten aller Art. So können die Finanzinformationen und
Auskünfte darüber unterrichten, welche Aktien attraktive Renditeaussichten bieten
und demzufolge als Kapitalanlage interessant sind. Hierbei werden nicht nur
bestimmte, sondern alle am Aktienmarkt auftretenden Unternehmen betrachtet.
Die
„Bibliotheksdienstleistungen in Bezug auf über elektronische Medien
gespeicherte und abrufbare Daten“ (Klasse 41)
lassen sich auch dazu nutzen, Daten zu allen existierenden Aktien zu sammeln, zu
erschließen, zu bewahren und verfügbar zu machen. Damit ist es möglich, die
Anteilsrechte zu kategorisieren, die emittierenden Unternehmen vorzustellen oder
Vergleiche zwischen den Aktien anzustellen.
Mit Hilfe von
„Coaching in Bezug auf Finanzen“ (Klasse 41)
kann ein Überblick über Kriterien aller am Markt erhältlichen Aktien vermittelt und
Unterstützung bei
ihrer Auswahl geleistet werden. Gegenstand der
lösungsorientierten Beratung ist somit die Optimierung der Finanzen mit Hilfe
renditestarker Anteilsrechte.
Es kommt weiterhin in Betracht, dass durch
„Mittels Online-Streams bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen;
Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in
Bezug auf Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt
über Veröffentlichungsmedien“ (Klasse 41)
Sendungen abgerufen werden, die in vergnüglicher Weise das Geschehen rund um
den Aktienmarkt verständlich darstellen. So kann über Karikaturen, witzig
nachgestellte Szenen oder Anekdoten Grundwissen zu den maßgeblichen alle
Aktien betreffenden Faktoren
ihrer Bewertung oder zum Aktienhandel
im
Allgemeinen verbreitet werden. Gerade die Verknüpfung der Informationen mit
unterhaltsamen Inhalten erleichtert das Verstehen und Erinnern.
Die
„Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien“ (Klasse 41)
kann darauf abzielen, Daten zu sämtlichen gehandelten Aktien der Allgemeinheit
zugänglich zu machen und ihr damit das Aktiengeschäft näherzubringen. So ist es
möglich, dass die Texte Artikel zu den erfolgreichsten Aktien, zu Gewinnern und
Verlierern am Aktienmarkt oder zu Änderungen im Zusammenhang mit den
Aktienindizes enthalten.
2. Soweit sich die Rechtsvorgängerin der Anmelderin auf die Eintragung der Marke
30 2015 209 838 „Aktien. Einfach. Anders“ für Waren der Klassen 9 und 16 sowie
Dienstleistungen der Klasse 41 beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf
Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die umfangreiche und
gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667
Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH
GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg
Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR
2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine
Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist
jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty