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BPatG Beschluss vom 15.04.2025 – 25 W (pat) 578/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:150425B25Wpat578.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 578/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 207 601.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:150425B25Wpat578.22.0

G r ü n d e

I.

AlleAktien

Das Zeichen

ist am 20. Februar 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9:

Podcasts;

Klasse 36:

Verarbeitung von Finanzinformationen; Zurverfügungstellen von Online-

Finanzinformationen;

Erteilen

von

Auskünften

über

den

Wertpapierhandel; Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien;

Über elektronische Medien bereitgestellte Finanzdienstleistungen;

Klasse 41:

Bibliotheksdienstleistungen in Bezug auf über elektronische Medien

gespeicherte und abrufbare Daten; Coaching in Bezug auf Finanzen;

Mittels Online-Streams bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen;

Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in

Bezug auf Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt

über Veröffentlichungsmedien; Veröffentlichung von Texten auf

elektronischen Medien.

Mit Beschluss vom 2. August 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes,

unter Verweis auf den Beanstandungsbescheid vom 31. Mai 2022, zu dem die

Rechtsvorgängerin der Anmelderin keine Stellung genommen hatte, die Anmeldung

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. In dem

Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, durch die Binnengroßschreibung

werde erkennbar, dass das beanspruchte Zeichen aus den Wörtern „Alle“

(= sämtliche, allesamt, ausnahmslos) und

„Aktien“

(= Anteils- oder

Teilhaberpapiere,

die Mitgliedschaftsrechte

des Aktionärs

an

einer

Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbriefen) bestehe. In ihrer Gesamtheit

bedeute die Wortkombination so viel wie sämtliche oder ausnahmslos alle Aktien.

Die von den Dienstleistungen der Klasse 36 angesprochenen Verkehrskreise

würden der angemeldeten Marke

lediglich den beschreibenden Hinweis

entnehmen, dass Dienstleistungen von irgendeinem Anbieter angeboten oder

erbracht würden, der seinen Kunden vermittele, ausnahmslos alle Aktien anbieten

und/oder Informationen über ausnahmslos alle Aktien erteilen zu können. In

Verbindung mit „Podcasts“ bringe das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass mit

ihrer Hilfe ausnahmslos alle Aktien angeboten werden könnten oder über Angebote

zu ausnahmslos allen Aktien

informiert werden könne. Bezogen auf die

Dienstleistungen der Klasse 41 bestehe zumindest ein enger beschreibender

Bezug, da diese Dienstleistungen Informationen über ausnahmslos alle Aktien zum

Inhalt, Thema oder Gegenstand haben könnten.

Hiergegen hat sich die Rechtsvorgängerin der Anmelderin mit ihrer am 15. August

2022 per Fax eingelegten Beschwerde gewandt. In ihrer Begründung vom

20. Oktober 2022 führt sie aus, die Markenstelle vermische die Schutzhindernisse.

Beschreibend seien nur Zeichen, deren beschreibender Sinngehalt sich ohne

Weiteres ergebe und in den Vordergrund dränge. Im Hinblick auf „Podcasts“ ergebe

sich

die

beschreibende Bedeutung

nur

durch

eine

analysierende

Betrachtungsweise. Der Bezug zur Ware bleibe vage. Entsprechendes gelte im

Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 36. Nicht jede Aktie werde an der Börse

gehandelt und stehe für jedermann zum Kauf zur Verfügung. Auch in Verbindung

mit den Dienstleistungen der Klasse 41 habe die Markenstelle keine

nachvollziehbare beschreibende Bedeutung angegeben. Dem Anmeldezeichen

fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei

die deutsche Marke 30 2015 209 838 „Aktien. Einfach. Anders“ für Waren der

Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen. Der

angefochtene Beschluss sei deshalb aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 2. August 2022 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 4. März 2024 hat der Senat der Rechtsvorgängerin

der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem

angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung

umfassten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und es sich bei ihm um eine beschreibende

Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele.

Die Markenanmeldung wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die

X … LTD. in Y … übertragen. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben auf

gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 mitgeteilt, dass ihre

Mandantin das Verfahren gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 31 MarkenG

übernehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze der Rechtsvorgängerin der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des

Senats vom 4. März 2024 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

AlleAktien

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen

jedenfalls

das

Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu

Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die

- etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19

- FUSSBALL WM 2006).

a) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl

den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher an.

b) Das angemeldete Zeichen

AlleAktien

besteht - durch die Binnengroßschreibung leicht erkennbar - aus den Wörtern „alle“

und „Aktien“. Synonyme zu dem Pronomen und Zahlwort „alle“ sind „ganze“,

„gesamte“

oder

„sämtliche“

(vgl.

Duden

unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/alle_Pronomen_Zahlwort“ als Anlage 1

zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). Eine Aktie ist eine Urkunde, in der

das Anteilsrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft festgelegt und der

Anspruch auf einen bestimmten Teil des Gewinns verbrieft ist (vgl. Duden unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Aktie“ als Anlage 2 zum gerichtlichen

Hinweis vom 4. März 2024). Das Anmeldezeichen hat damit die Bedeutung im Sinne

von „sämtliche verbrieften Anteilsrechte“. Sie wird von den angesprochenen

Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden, zumal es sich bei den

Wortbestandteilen um geläufige Begriffe der deutschen Alltagssprache handelt.

c) Der eben aufgezeigte Begriffsgehalt vermittelt

jedenfalls einen engen

beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, da er

schlagwortartig ihr Thema oder ihren wesentlichen Gegenstand benennt:

Bei

„Podcasts“ (Klasse 9)

handelt es sich um Reportagen bzw. (Radio)beiträge, die als Audiodatei im Internet

zum Herunterladen oder Streamen angeboten werden. Sie können sich mit

verbrieften Anteilsrechten aller Art befassen, indem beispielsweise über aktuelle

Aktientrends, das Börsengeschehen oder Aktienemissionen berichtet wird.

Die Dienstleistungen der Klasse 36

„Verarbeitung von Finanzinformationen; Zurverfügungstellen von Online-

Finanzinformationen;

Erteilen

von

Auskünften

über

den

Wertpapierhandel; Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien;

Über elektronische Medien bereitgestellte Finanzdienstleistungen“

dienen

der

Vorbereitung,

der Durchführung

und

Analyse

von

Kapitalanlagegeschäften. Sie umfassen somit auch den Erwerb und Verkauf von

verbrieften Anteilsrechten aller Art. So können die Finanzinformationen und

Auskünfte darüber unterrichten, welche Aktien attraktive Renditeaussichten bieten

und demzufolge als Kapitalanlage interessant sind. Hierbei werden nicht nur

bestimmte, sondern alle am Aktienmarkt auftretenden Unternehmen betrachtet.

Die

„Bibliotheksdienstleistungen in Bezug auf über elektronische Medien

gespeicherte und abrufbare Daten“ (Klasse 41)

lassen sich auch dazu nutzen, Daten zu allen existierenden Aktien zu sammeln, zu

erschließen, zu bewahren und verfügbar zu machen. Damit ist es möglich, die

Anteilsrechte zu kategorisieren, die emittierenden Unternehmen vorzustellen oder

Vergleiche zwischen den Aktien anzustellen.

Mit Hilfe von

„Coaching in Bezug auf Finanzen“ (Klasse 41)

kann ein Überblick über Kriterien aller am Markt erhältlichen Aktien vermittelt und

Unterstützung bei

ihrer Auswahl geleistet werden. Gegenstand der

lösungsorientierten Beratung ist somit die Optimierung der Finanzen mit Hilfe

renditestarker Anteilsrechte.

Es kommt weiterhin in Betracht, dass durch

„Mittels Online-Streams bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen;

Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in

Bezug auf Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt

über Veröffentlichungsmedien“ (Klasse 41)

Sendungen abgerufen werden, die in vergnüglicher Weise das Geschehen rund um

den Aktienmarkt verständlich darstellen. So kann über Karikaturen, witzig

nachgestellte Szenen oder Anekdoten Grundwissen zu den maßgeblichen alle

Aktien betreffenden Faktoren

ihrer Bewertung oder zum Aktienhandel

im

Allgemeinen verbreitet werden. Gerade die Verknüpfung der Informationen mit

unterhaltsamen Inhalten erleichtert das Verstehen und Erinnern.

Die

„Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien“ (Klasse 41)

kann darauf abzielen, Daten zu sämtlichen gehandelten Aktien der Allgemeinheit

zugänglich zu machen und ihr damit das Aktiengeschäft näherzubringen. So ist es

möglich, dass die Texte Artikel zu den erfolgreichsten Aktien, zu Gewinnern und

Verlierern am Aktienmarkt oder zu Änderungen im Zusammenhang mit den

Aktienindizes enthalten.

2. Soweit sich die Rechtsvorgängerin der Anmelderin auf die Eintragung der Marke

30 2015 209 838 „Aktien. Einfach. Anders“ für Waren der Klassen 9 und 16 sowie

Dienstleistungen der Klasse 41 beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf

Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die umfangreiche und

gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667

Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH

GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -

Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-

Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg

Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR

2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine

Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der

Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine

Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst

recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist

jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty