Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 25 W (pat) 38/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat38.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 38/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 016 447

ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat38.21.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai

2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das am 8. Juli 2019 angemeldete Zeichen

VonderXEurope

ist am 3. Dezember 2019 unter der Nummer 30 2019 016 447 als Wortmarke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister

für

Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 3. Januar 2020

veröffentlicht worden.

Gegen die Eintragung für

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur

Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43)

hat die Widersprechende am 3. April 2020 aus ihrer am 6. Februar 2017

angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236

SONDER

Widerspruch erhoben.

Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse

43:

„Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online-

Reservierungsdiensten

für die Beherbergung von Gästen und

Ferienvermietungen“.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit

einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021

den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung

ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Weder

lägen Anhaltspunkte für eine durch

intensive Nutzung gesteigerte

Kennzeichnungskraft vor, noch sei, da sich die Widerspruchsmarke nicht an eine

die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehne, von

Kennzeichnungsschwäche auszugehen. „Dienstleistungen zur Beherbergung von

Gästen“ der angegriffenen Marke

(Klasse 43) und

„Vermittlung von

Gästeunterkünften“ auf Seiten der Widerspruchsmarke seien identisch, da diese in

jenen enthalten sei. Im Übrigen könne der Grad der Ähnlichkeit dahingestellt

bleiben, da selbst bei identischen Dienstleistungen mangels Markenähnlichkeit eine

Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Während der Verkehr in schriftbildlicher als

auch in klanglicher Hinsicht den Bestandteil „Europe“ der angegriffenen Marke als

Angabe des Erbringungsorts der Dienstleistungen, nicht aber als Herkunftshinweis

verstehe und im Gedächtnis behalte, werde er den dem Bestandteil „Vonder“

nachfolgenden Buchstaben „X“ nicht vernachlässigen. Mit einer weitergehenden

Reduzierung der jüngeren Marke auf das Element „Vonder“ sei damit nicht zu

rechnen, und zwar unabhängig davon, ob „VonderX“ als ein- oder mehrgliedrig

wahrgenommen werde. Für den klanglichen Vergleich komme es insbesondere auf

die Silbengliederung und die klangtragende Vokalfolge an. Während die

Widerspruchsmarke zwei Silben aufweise, enthalte die angegriffene Marke drei

Silben, die wie „FON-DER-IKS“ oder „WON-DER-EKS“ ausgesprochen würden.

Auch beim schriftbildlichen Vergleich falle der großgeschriebene Schlussbuchstabe

„X“ der prägenden Kombination „VonderX“ auf, der die Buchstabenfolge „onder“

gemeinsam mit dem großgeschriebenen Anfangsbuchstaben „V“ gleichsam

einrahme. Durch seine Kreuzform unterscheide er sich erkennbar vom

kleingeschriebenen Schlussbuchstaben „r“ der Widerspruchsmarke, zumal er im

oberen Bereich eine Rundung aufweise. Auch die Wortkontur weiche aufgrund der

unterschiedlichen Letterngröße am Wortende voneinander ab. Zudem wirke sich

der Begriffsgehalt der Widerspruchsmarke, die ein aus Wortbildungen, wie

„Sonderweg“, „Sondermüll“, „Sonderfall“ oder „Sonderparteitag“, bekanntes,

deutsches Präfix sei, verwechslungshindernd aus. Da die angegriffene Marke

keinerlei Bedeutung aufweise, scheide eine begriffliche Ähnlichkeit aus. Eine

Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sei weder vorgetragen noch

ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

verkenne die angefochtene Entscheidung, dass die angegriffene Marke schon aus

Gründen der Aussprache als ein aus den drei Bestandteilen „Vonder“, „X“ und „Europe“ zusammengesetztes dreigliedriges Zeichen wahrgenommen werde.

Mehrgliedrige Marken würden aber, insbesondere aus Gründen der Merk- und

Aussprechbarkeit, vom Verkehr erfahrungsgemäß verkürzt. Außerdem sei

anerkannt, dass die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig

wahrgenommen und verglichen würden. Zudem fielen die übereinstimmenden

Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungsbild stärker ins Gewicht als die

Unterschiede. Vorliegend werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke

durch den zur Widerspruchsmarke hochgradig ähnlichen Fantasiebegriff „Vonder“

geprägt, während die übrigen Zeichenelemente

„X“ und

„Europe“ darin

zurückträten. Für letzteres habe dies die Markenstelle zu Recht festgestellt.

Verkannt habe sie jedoch, dass der Verkehr auch dem Buchstaben „X“, der in der

Zeichenmitte als bloße Verbindung zwischen dem Fantasiebegriff „Vonder“ und

dem beschreibenden Bestandteil „Europe“ fungiere, keinen kennzeichnenden

Charakter beimessen werde. Abgesehen davon, dass er auch als klangstarker

Konsonant an dieser Stelle nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr zu

verhindern, komme ihm ebenfalls ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt zu.

So sei „X“ in Bezug auf Reisedienstleistungen ein übliches Kürzel für sogenannte

dynamische Reisen, also Reiseangebote zu besonders günstigen Preisen. Diese

würden von bekannten Reiseveranstaltern unter Sub-Marken, wie etwa Alltours-x,

XTUI, X-1-2-fly oder X-DERTOUR, angeboten. Mithin werde der hieran gewöhnte

Verkehr, wenn er den Buchstaben „X“ überhaupt wahrnehme, hinsichtlich der

vorliegend betroffenen reisebezogenen Dienstleistungen davon ausgehen, dass es

sich um ein besonderes Angebot der Beschwerdeführerin handele. Damit würden

die beiderseitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Da der

Bestandteil „Vonder“ in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende

Stellung einnehme, sei auf Grundlage der erforderlichen Gesamtbetrachtung

jedenfalls von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25. Februar 2021 aufzuheben und wegen des

Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der

Eintragung der Marke 30 2019 016 447 für die „Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von

Gästen“ der Klasse 43 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie wendet sich gegen die Annahme der Widersprechenden, es handele sich bei

der angegriffenen Marke um ein dreigliedriges Zeichen. Vielmehr habe die

Markenstelle zu Recht festgestellt, dass sie vom Verkehr aus den Bestandteilen

„VonderX“ und

„Europe“ zusammengesetzt und damit als zweigliedrig

wahrgenommen werde. Ersteren weiter zu zergliedern und nicht als einheitliche

Bezeichnung aufzufassen, habe der Verkehr keine Veranlassung. Entgegen der

Auffassung der Widersprechenden sei dies in klanglicher Hinsicht auch nicht aus

Gründen der besseren Aussprechbarkeit geboten. Denn der Verkehr sei daran

gewöhnt, den Buchstaben „X“ am Wortende wie die Buchstabenreihenfolge „iks“

oder „eks“ auszusprechen, so dass er den Zeichenbestandteil „VonderX“ wie

„wondereks“ oder „wonderiks“ wiedergeben werde. Auch schriftbildlich sei von einer

Einheit auszugehen, weil die Elemente „Vonder“ und „X“ nicht voneinander

abgesetzt seien. Sogar bei einer Anfügung mittels Bindestrichs sei der

Bundesgerichtshof von einem einheitlichen Zeichen ausgegangen, so dass dies für

die hier in Rede stehende unmittelbare Zusammenschreibung erst recht gelte. Eine

davon abweichende Bewertung sei auch nicht deshalb geboten, weil der Buchstabe

„X“ beschreibenden Charakter aufweise und deshalb vernachlässigt werde. Die von

der Widersprechenden vorgetragene Bedeutung als Kürzel für „dynamische

Reisen“ sei in der breiten Bevölkerung bislang nicht bekannt, was mit einem

demoskopischen Gutachten bestätigt werden könnte. Zudem bezögen sich die

sogenannten X-Angebote auf Pauschalreisedienstleistungen, in denen Leistungen,

wie Flug und Hotel, zu einem Paket geschnürt würden. Unter der Marke

„VonderXEurope“ werde hingegen ausschließlich die Beherbergung von Gästen

angeboten. Die sich mithin gegenüberstehenden Begriffe „SONDER“ (gesprochen:

„sonder“) und „VonderX“ (gesprochen: „wonderex“ oder „wonderiks“) wiesen

hinreichende klangliche Unterschiede in Silbenzahl sowie Anfangs- und Schlusslaut

auf. Während ersterer zweisilbig sei, weise zweiterer drei Silben auf. Am jeweiligen

Wortanfang stünden sich mit dem scharf zischenden „S“ und dem weichen,

lieblichen „V“ deutlich klangverschiedene Laute gegenüber. Der Endbuchstabe „X“

verleihe dem Zeichenbestandteil „VonderX“ auch in klanglicher Hinsicht eine

besondere Prägung. Ebenso werde der bildliche Eindruck maßgeblich bestimmt von

den abweichenden Anfangs- und Schlusselementen, wie dem eckigen „V“ und dem

geschwungenen „S“ einerseits sowie dem auffälligen großgeschriebenen „X“ und

der üblichen Wortendung „ER“ andererseits. Die in beiden Marken übereinstimmend

enthaltene Buchstabenfolge „onder“ falle demgegenüber weder klanglich noch

schriftbildlich ins Gewicht. Zudem sei die Widerspruchsmarke ein gebräuchliches

Präfix zur Bezeichnung von Dingen oder Vorgängen, die von der Norm abwichen

oder für einen besonderen Zweck bestimmt seien, was ebenfalls gegen eine

Verwechslungsgefahr spreche.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Senat die Beteiligten

darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine

Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine

Aussicht auf Erfolg haben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats

und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend

angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von

Verwechslungen nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr.

1 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu Recht

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -

BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR

2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR

2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;

GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie

die Kennzeichnungskraft und der daraus

folgende Schutzumfang der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48

- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;

GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich

sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr

Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke aus.

Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen

beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“ im

Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl. Online-

Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die in Verbindung

mit den beanspruchten Vermittlungs- und Online-Reservierungsdiensten allerdings

keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls in Wortverbindungen, wie

Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als Synonym von „nicht üblich“

angesehen werden. Insofern ist entgegen dem Vorbringen der Inhaberin der

angegriffenen Marke nicht davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom

Verkehr

als Hinweis

auf

die Vermittlung

von

besonderen

oder

Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal ihre Großschreibung ungewöhnlich

ist und eher den Eindruck eines eigenständigen Substantivs vermittelt.

Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und

eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit vor, die die Annahme einer

gesteigerten Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde.

b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten

Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise

sogar unähnlich.

(1) Eine Ähnlichkeit

ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich

gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der

für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere

ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO;

GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann

nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr

trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488

Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).

(2) Soweit die Markenstelle angenommen hat, dass in Bezug auf die sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ (angegriffene

Marke) und „Vermittlung von Gästeunterkünften“ (Widerspruchsmarke) von Identität

auszugehen sei, da erstere letztere umfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Bei

der „Beherbergung von Gästen“ handelt es sich um die klassische Dienstleistung

von Hotels oder sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende

eingetragene Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als

selbständige Dienstleistung

für Dritte hingegen nicht ausschließlich an

Übernachtungsgäste, sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von

Ferienwohnungen oder Betreiber von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen

und potenziellen Mietern her und ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften

verschiedener Anbieter. Die Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch

die Beherbergungsbetriebe selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von

Gästen“ umfasst wird, ist hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung.

Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen „Beherbergung von Gästen“

einerseits und der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung

„Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen

und

Ferienvermietungen“

andererseits. Mit

letztgenannter

ist

die

Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die

Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können.

Die

bloße

Nutzung

einer

Reservierungssoftware

durch

Beherbergungsunternehmen

für

ihren eigenen Betrieb

ist, anders als die

Widersprechende ausgeführt hat, keine ergänzend gegenüber dem gleichen

Kundenkreis erbrachte, gesondert vergütete Dienstleistung.

Damit bestehen zwar grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen

„Beherbergung von Gästen“ und „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung

von Online-Reservierungsdiensten

für die Beherbergung von Gästen und

Ferienvermietungen“, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie in aller Regel von

unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und

Vermittlungsagenturen andererseits erbracht werden. Allerdings weisen sie

aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf

temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden

Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die

die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten

Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen

erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit.

(3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung

von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr

als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt,

dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig

betätigen,

noch

betreiben Restaurants

in

nennenswertem Umfang

Wohnungsvermittlungsportale. Insofern wird der Verkehr auch bei (unterstellter)

Identität der Marken nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen damit verbundenen

Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht werden. Soweit

die Widersprechende

in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass

Gästeunterkünfte in der Regel auch Verpflegungsdienstleistungen anbieten,

übersieht sie, dass Gegenstand ihres Markenrechts nicht die Beherbergung,

sondern lediglich deren Vermittlung und Reservierung ist. In diesem Umfang

scheitert

der Widerspruch mithin

bereits

an

der

fehlenden

Dienstleistungsähnlichkeit.

c) Hinsichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen hält die

angegriffene Marke auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen so ausreichenden Abstand zu

dieser ein, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

(1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der

Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die

Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in

ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl.

BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).

(2) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Kollisionsmarken in jeder

Wahrnehmungsrichtung durch die abweichenden Anfangsbuchstaben

(„V“

gegenüber „S“) als auch durch die beiden Bestandteile „X“ und „Europe“ der

angegriffenen Marke, die keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke finden.

(3) Allerdings schließt der Grundsatz, dass die sich gegenüberstehenden Marken

zunächst in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind, nicht aus, dass unter Umständen

ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den durch

die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen

Gesamteindruck prägend sein und

insoweit eine

rechtlich

relevante

Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 32 -

Metrobus; GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833 Rn. 45 -

Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP). Prägenden

Charakter hat ein Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Komponenten des

mehrgliedrigen Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht

mitbestimmen, wobei auch beschreibende Zeichenbestandteile nicht von

vorneherein aus der Betrachtung ausgeschlossen werden dürfen (vgl. EuGH GRUR

2020, 52 Rn. 46 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], BGH GRUR 2020, 870

- INJEKT/INJEX).

Einer getrennten Betrachtung der Einzelbestandteile der angegriffenen Marke steht

nicht

deren Schreibweise

ohne

Leerraum

entgegen. Durch

die

Binnengroßschreibung des Buchstabens „X“ als auch des Anfangsbuchstabens „E“

des Elements „Europe“ wird erkennbar, so dass es sich bei ihr um die

Zusammensetzung eigenständiger Komponenten handelt.

Danach ist von einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch

die Zeichenkomponente „VonderX“ auszugehen, während der Bestandteil „Europe“

als beschreibender Hinweis auf ein europaweites Betätigungsfeld für den

kennzeichnenden Gesamteindruck von untergeordneter Relevanz ist. Eine Prägung

allein durch den Bestandteil „Vonder“ kommt hingegen nicht in Betracht. Soweit die

Widersprechende vorträgt, dass der Verkehr den Buchstaben „X“

in der

angegriffenen Marke vernachlässigen wird, weil er ihn für einen beschreibenden

Hinweis auf ein günstiges Dienstleistungsangebot hält, kann ihr nicht gefolgt

werden. Inwieweit dem Verkehr die von ihr belegten Gewohnheiten in der

(Pauschal-)Reisebranche zur Bezeichnung von besonders vergünstigten

Angeboten bekannt ist, kann offenbleiben, da auf Seiten der angegriffenen Marke

Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen beschwerdegegenständlich

sind. Dass in diesem Sektor ähnliche Bezeichnungsgepflogenheiten bestünden, hat

die Widersprechende nicht aufgezeigt und konnte der Senat auch nicht ermitteln.

Insofern kann der Buchstabe „X“ beim Markenvergleich nicht unberücksichtigt

bleiben, so dass sich die Begriffe „VonderX“ und „SONDER“ gegenüberstehen. Sie

weichen so deutlich voneinander ab, dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu

befürchten ist. Auf die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte Frage, ob der

angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke eine deutsche Vorsilbe erkennt

und sich dieser Bedeutung als Unterscheidungshilfe bedient, kommt es mithin nicht

entscheidungserheblich an.

(a) Klanglich bestehen mit den unterschiedlichen Konsonanten „V“ und „S“ bereits

gut vernehmbare Unterschiede am jeweiligen Wortanfang. Hinsichtlich der

Wortendung des den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägenden

Elements „VonderX“ ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass der

Buchstabe „X“ angesichts der eher schwierig auszusprechenden Konsonantenfolge

„rX“ nicht wie [ks], sondern wie [iks] oder Englisch wie [eks] wiedergegeben wird.

Hierfür spricht auch, dass er als solcher häufig als Abkürzung, als Symbol oder als

Platzhalter

in Wortzusammensetzungen enthalten

ist, wie etwa „X-Beine“,

„Generation X“, „X-ray“, „Xmas“, „X-Achse“, und darin ebenfalls nicht wie [ks]

ausgesprochen wird.

Insofern

liegt eine entsprechende Wiedergabe der

angegriffenen Marke nahe. Dadurch verfügt die angegriffene Marke nicht nur über

einen markanten Schlusslaut, sondern auch über drei wie [fon-der-eks] oder [fonder-iks] klingende Sprechsilben. Demgegenüber setzt sich die Widerspruchsmarke

aus den beiden Silben [son] und [der] zusammen. In ihrer Gesamtheit lassen die

dargestellten klanglichen Abweichungen ein Verhören nicht ernsthaft befürchten.

(b) Auch schriftbildliche Verwechslungen sind nicht zu erwarten. Die

Anfangsbuchstaben „S“ und „V“ als auch die Schlussbuchstaben „r“ und „X“ weisen

jeweils deutlich erkennbare Unterschiede in ihrer Gestalt und in ihren Schriftbildern

auf. Hinzu kommt, dass Marken bei einer visuellen Wahrnehmung in der Regel

genauer und auch wiederholt betrachtet werden, was Abweichungen leichter

erkennbar macht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn.

310 m. w. N.).

(c) Begriffliche Ähnlichkeiten sind schon mangels Bedeutungsgehalts auf Seiten der

angegriffenen Marke nicht ersichtlich.

d) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.

2, letzter Halbsatz, MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt

dann vor, wenn anzunehmen

ist, dass die als verschieden erkannten

Kollisionsmarken aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben

Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander

verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v.

Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72 ff.). Hiervon kann vorliegend nicht

ausgegangen werden. Allein die Übereinstimmung in der Lautfolge „onder“ kann die

Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken

irrtümlicherweise

demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen.

Insbesondere lässt sich damit die von der Widersprechenden ausdrücklich

angesprochene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt der

selbständig kennzeichnenden Stellung nicht begründen. Diese umfasst Fälle, in

denen eine ältere Marke in eine jüngere Marke übernommen wird, dort eine

selbständig kennzeichnende Stellung behält und wegen der Übereinstimmung

dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen

der Eindruck hervorgerufen wird, dass die

fraglichen Waren und/oder

Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen

Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE;

BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Vorliegend ist die Widerspruchsmarke

aber allenfalls in Teilen, nicht jedoch in Gänze übernommen worden. Zudem fehlt

es an den weiteren in der Rechtsprechung für diese Rechtsfigur geforderten

besonderen Umständen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,

§ 9 Rn. 503 ff.), wie insbesondere an der Kombination des übernommenen

Bestandteils mit dem Unternehmenskennzeichen, einem Stammbestandteil oder

einer bekannten Marke des Inhabers des jüngeren Zeichens.

Eine Verwechslungsgefahr besteht mithin in keiner Hinsicht, so dass die

Beschwerde zurückzuweisen war.

2. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen

Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz

gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Fehlhammer