Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 25 W (pat) 38/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat38.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 38/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 016 447
ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat38.21.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai
2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 8. Juli 2019 angemeldete Zeichen
VonderXEurope
ist am 3. Dezember 2019 unter der Nummer 30 2019 016 447 als Wortmarke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
für
Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 3. Januar 2020
veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung für
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur
Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43)
hat die Widersprechende am 3. April 2020 aus ihrer am 6. Februar 2017
angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236
SONDER
Widerspruch erhoben.
Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse
43:
„Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online-
Reservierungsdiensten
für die Beherbergung von Gästen und
Ferienvermietungen“.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit
einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021
den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Weder
lägen Anhaltspunkte für eine durch
intensive Nutzung gesteigerte
Kennzeichnungskraft vor, noch sei, da sich die Widerspruchsmarke nicht an eine
die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehne, von
Kennzeichnungsschwäche auszugehen. „Dienstleistungen zur Beherbergung von
Gästen“ der angegriffenen Marke
(Klasse 43) und
„Vermittlung von
Gästeunterkünften“ auf Seiten der Widerspruchsmarke seien identisch, da diese in
jenen enthalten sei. Im Übrigen könne der Grad der Ähnlichkeit dahingestellt
bleiben, da selbst bei identischen Dienstleistungen mangels Markenähnlichkeit eine
Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Während der Verkehr in schriftbildlicher als
auch in klanglicher Hinsicht den Bestandteil „Europe“ der angegriffenen Marke als
Angabe des Erbringungsorts der Dienstleistungen, nicht aber als Herkunftshinweis
verstehe und im Gedächtnis behalte, werde er den dem Bestandteil „Vonder“
nachfolgenden Buchstaben „X“ nicht vernachlässigen. Mit einer weitergehenden
Reduzierung der jüngeren Marke auf das Element „Vonder“ sei damit nicht zu
rechnen, und zwar unabhängig davon, ob „VonderX“ als ein- oder mehrgliedrig
wahrgenommen werde. Für den klanglichen Vergleich komme es insbesondere auf
die Silbengliederung und die klangtragende Vokalfolge an. Während die
Widerspruchsmarke zwei Silben aufweise, enthalte die angegriffene Marke drei
Silben, die wie „FON-DER-IKS“ oder „WON-DER-EKS“ ausgesprochen würden.
Auch beim schriftbildlichen Vergleich falle der großgeschriebene Schlussbuchstabe
„X“ der prägenden Kombination „VonderX“ auf, der die Buchstabenfolge „onder“
gemeinsam mit dem großgeschriebenen Anfangsbuchstaben „V“ gleichsam
einrahme. Durch seine Kreuzform unterscheide er sich erkennbar vom
kleingeschriebenen Schlussbuchstaben „r“ der Widerspruchsmarke, zumal er im
oberen Bereich eine Rundung aufweise. Auch die Wortkontur weiche aufgrund der
unterschiedlichen Letterngröße am Wortende voneinander ab. Zudem wirke sich
der Begriffsgehalt der Widerspruchsmarke, die ein aus Wortbildungen, wie
„Sonderweg“, „Sondermüll“, „Sonderfall“ oder „Sonderparteitag“, bekanntes,
deutsches Präfix sei, verwechslungshindernd aus. Da die angegriffene Marke
keinerlei Bedeutung aufweise, scheide eine begriffliche Ähnlichkeit aus. Eine
Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sei weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
verkenne die angefochtene Entscheidung, dass die angegriffene Marke schon aus
Gründen der Aussprache als ein aus den drei Bestandteilen „Vonder“, „X“ und „Europe“ zusammengesetztes dreigliedriges Zeichen wahrgenommen werde.
Mehrgliedrige Marken würden aber, insbesondere aus Gründen der Merk- und
Aussprechbarkeit, vom Verkehr erfahrungsgemäß verkürzt. Außerdem sei
anerkannt, dass die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig
wahrgenommen und verglichen würden. Zudem fielen die übereinstimmenden
Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungsbild stärker ins Gewicht als die
Unterschiede. Vorliegend werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke
durch den zur Widerspruchsmarke hochgradig ähnlichen Fantasiebegriff „Vonder“
geprägt, während die übrigen Zeichenelemente
„X“ und
„Europe“ darin
zurückträten. Für letzteres habe dies die Markenstelle zu Recht festgestellt.
Verkannt habe sie jedoch, dass der Verkehr auch dem Buchstaben „X“, der in der
Zeichenmitte als bloße Verbindung zwischen dem Fantasiebegriff „Vonder“ und
dem beschreibenden Bestandteil „Europe“ fungiere, keinen kennzeichnenden
Charakter beimessen werde. Abgesehen davon, dass er auch als klangstarker
Konsonant an dieser Stelle nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr zu
verhindern, komme ihm ebenfalls ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt zu.
So sei „X“ in Bezug auf Reisedienstleistungen ein übliches Kürzel für sogenannte
dynamische Reisen, also Reiseangebote zu besonders günstigen Preisen. Diese
würden von bekannten Reiseveranstaltern unter Sub-Marken, wie etwa Alltours-x,
XTUI, X-1-2-fly oder X-DERTOUR, angeboten. Mithin werde der hieran gewöhnte
Verkehr, wenn er den Buchstaben „X“ überhaupt wahrnehme, hinsichtlich der
vorliegend betroffenen reisebezogenen Dienstleistungen davon ausgehen, dass es
sich um ein besonderes Angebot der Beschwerdeführerin handele. Damit würden
die beiderseitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Da der
Bestandteil „Vonder“ in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende
Stellung einnehme, sei auf Grundlage der erforderlichen Gesamtbetrachtung
jedenfalls von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. Februar 2021 aufzuheben und wegen des
Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der
Eintragung der Marke 30 2019 016 447 für die „Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von
Gästen“ der Klasse 43 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wendet sich gegen die Annahme der Widersprechenden, es handele sich bei
der angegriffenen Marke um ein dreigliedriges Zeichen. Vielmehr habe die
Markenstelle zu Recht festgestellt, dass sie vom Verkehr aus den Bestandteilen
„VonderX“ und
„Europe“ zusammengesetzt und damit als zweigliedrig
wahrgenommen werde. Ersteren weiter zu zergliedern und nicht als einheitliche
Bezeichnung aufzufassen, habe der Verkehr keine Veranlassung. Entgegen der
Auffassung der Widersprechenden sei dies in klanglicher Hinsicht auch nicht aus
Gründen der besseren Aussprechbarkeit geboten. Denn der Verkehr sei daran
gewöhnt, den Buchstaben „X“ am Wortende wie die Buchstabenreihenfolge „iks“
oder „eks“ auszusprechen, so dass er den Zeichenbestandteil „VonderX“ wie
„wondereks“ oder „wonderiks“ wiedergeben werde. Auch schriftbildlich sei von einer
Einheit auszugehen, weil die Elemente „Vonder“ und „X“ nicht voneinander
abgesetzt seien. Sogar bei einer Anfügung mittels Bindestrichs sei der
Bundesgerichtshof von einem einheitlichen Zeichen ausgegangen, so dass dies für
die hier in Rede stehende unmittelbare Zusammenschreibung erst recht gelte. Eine
davon abweichende Bewertung sei auch nicht deshalb geboten, weil der Buchstabe
„X“ beschreibenden Charakter aufweise und deshalb vernachlässigt werde. Die von
der Widersprechenden vorgetragene Bedeutung als Kürzel für „dynamische
Reisen“ sei in der breiten Bevölkerung bislang nicht bekannt, was mit einem
demoskopischen Gutachten bestätigt werden könnte. Zudem bezögen sich die
sogenannten X-Angebote auf Pauschalreisedienstleistungen, in denen Leistungen,
wie Flug und Hotel, zu einem Paket geschnürt würden. Unter der Marke
„VonderXEurope“ werde hingegen ausschließlich die Beherbergung von Gästen
angeboten. Die sich mithin gegenüberstehenden Begriffe „SONDER“ (gesprochen:
„sonder“) und „VonderX“ (gesprochen: „wonderex“ oder „wonderiks“) wiesen
hinreichende klangliche Unterschiede in Silbenzahl sowie Anfangs- und Schlusslaut
auf. Während ersterer zweisilbig sei, weise zweiterer drei Silben auf. Am jeweiligen
Wortanfang stünden sich mit dem scharf zischenden „S“ und dem weichen,
lieblichen „V“ deutlich klangverschiedene Laute gegenüber. Der Endbuchstabe „X“
verleihe dem Zeichenbestandteil „VonderX“ auch in klanglicher Hinsicht eine
besondere Prägung. Ebenso werde der bildliche Eindruck maßgeblich bestimmt von
den abweichenden Anfangs- und Schlusselementen, wie dem eckigen „V“ und dem
geschwungenen „S“ einerseits sowie dem auffälligen großgeschriebenen „X“ und
der üblichen Wortendung „ER“ andererseits. Die in beiden Marken übereinstimmend
enthaltene Buchstabenfolge „onder“ falle demgegenüber weder klanglich noch
schriftbildlich ins Gewicht. Zudem sei die Widerspruchsmarke ein gebräuchliches
Präfix zur Bezeichnung von Dingen oder Vorgängen, die von der Norm abwichen
oder für einen besonderen Zweck bestimmt seien, was ebenfalls gegen eine
Verwechslungsgefahr spreche.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Senat die Beteiligten
darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine
Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine
Aussicht auf Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats
und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend
angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von
1 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu Recht
erfolgt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -
BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR
2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR
2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;
GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie
die Kennzeichnungskraft und der daraus
folgende Schutzumfang der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber
in
ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;
GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich
sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr
Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke aus.
Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen
beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“ im
Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl. Online-
Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die in Verbindung
mit den beanspruchten Vermittlungs- und Online-Reservierungsdiensten allerdings
keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls in Wortverbindungen, wie
Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als Synonym von „nicht üblich“
angesehen werden. Insofern ist entgegen dem Vorbringen der Inhaberin der
angegriffenen Marke nicht davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom
Verkehr
als Hinweis
auf
die Vermittlung
von
besonderen
oder
Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal ihre Großschreibung ungewöhnlich
ist und eher den Eindruck eines eigenständigen Substantivs vermittelt.
Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und
eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit vor, die die Annahme einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde.
b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten
Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise
sogar unähnlich.
(1) Eine Ähnlichkeit
ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich
gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der
für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere
ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO;
GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann
nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr
trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder
Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488
Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).
(2) Soweit die Markenstelle angenommen hat, dass in Bezug auf die sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ (angegriffene
Marke) und „Vermittlung von Gästeunterkünften“ (Widerspruchsmarke) von Identität
auszugehen sei, da erstere letztere umfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Bei
der „Beherbergung von Gästen“ handelt es sich um die klassische Dienstleistung
von Hotels oder sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende
eingetragene Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als
selbständige Dienstleistung
für Dritte hingegen nicht ausschließlich an
Übernachtungsgäste, sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von
Ferienwohnungen oder Betreiber von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen
und potenziellen Mietern her und ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften
verschiedener Anbieter. Die Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch
die Beherbergungsbetriebe selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von
Gästen“ umfasst wird, ist hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung.
Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen „Beherbergung von Gästen“
einerseits und der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung
„Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen
und
Ferienvermietungen“
andererseits. Mit
letztgenannter
ist
die
Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die
Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können.
Die
bloße
Nutzung
einer
Reservierungssoftware
durch
Beherbergungsunternehmen
für
ihren eigenen Betrieb
ist, anders als die
Widersprechende ausgeführt hat, keine ergänzend gegenüber dem gleichen
Kundenkreis erbrachte, gesondert vergütete Dienstleistung.
Damit bestehen zwar grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen
„Beherbergung von Gästen“ und „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung
von Online-Reservierungsdiensten
für die Beherbergung von Gästen und
Ferienvermietungen“, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie in aller Regel von
unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und
Vermittlungsagenturen andererseits erbracht werden. Allerdings weisen sie
aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf
temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden
Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die
die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten
Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit.
(3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung
von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr
als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt,
dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig
betätigen,
noch
betreiben Restaurants
in
nennenswertem Umfang
Wohnungsvermittlungsportale. Insofern wird der Verkehr auch bei (unterstellter)
Identität der Marken nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen damit verbundenen
Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht werden. Soweit
die Widersprechende
in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass
Gästeunterkünfte in der Regel auch Verpflegungsdienstleistungen anbieten,
übersieht sie, dass Gegenstand ihres Markenrechts nicht die Beherbergung,
sondern lediglich deren Vermittlung und Reservierung ist. In diesem Umfang
scheitert
der Widerspruch mithin
bereits
an
der
fehlenden
Dienstleistungsähnlichkeit.
c) Hinsichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen hält die
angegriffene Marke auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen so ausreichenden Abstand zu
dieser ein, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
(1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der
Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die
Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in
ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl.
BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
(2) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Kollisionsmarken in jeder
Wahrnehmungsrichtung durch die abweichenden Anfangsbuchstaben
(„V“
gegenüber „S“) als auch durch die beiden Bestandteile „X“ und „Europe“ der
angegriffenen Marke, die keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke finden.
(3) Allerdings schließt der Grundsatz, dass die sich gegenüberstehenden Marken
zunächst in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind, nicht aus, dass unter Umständen
ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den durch
die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen
Gesamteindruck prägend sein und
insoweit eine
rechtlich
relevante
Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 32 -
Metrobus; GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833 Rn. 45 -
Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP). Prägenden
Charakter hat ein Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Komponenten des
mehrgliedrigen Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht
mitbestimmen, wobei auch beschreibende Zeichenbestandteile nicht von
vorneherein aus der Betrachtung ausgeschlossen werden dürfen (vgl. EuGH GRUR
2020, 52 Rn. 46 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], BGH GRUR 2020, 870
- INJEKT/INJEX).
Einer getrennten Betrachtung der Einzelbestandteile der angegriffenen Marke steht
nicht
deren Schreibweise
ohne
Leerraum
entgegen. Durch
die
Binnengroßschreibung des Buchstabens „X“ als auch des Anfangsbuchstabens „E“
des Elements „Europe“ wird erkennbar, so dass es sich bei ihr um die
Zusammensetzung eigenständiger Komponenten handelt.
Danach ist von einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch
die Zeichenkomponente „VonderX“ auszugehen, während der Bestandteil „Europe“
als beschreibender Hinweis auf ein europaweites Betätigungsfeld für den
kennzeichnenden Gesamteindruck von untergeordneter Relevanz ist. Eine Prägung
allein durch den Bestandteil „Vonder“ kommt hingegen nicht in Betracht. Soweit die
Widersprechende vorträgt, dass der Verkehr den Buchstaben „X“
in der
angegriffenen Marke vernachlässigen wird, weil er ihn für einen beschreibenden
Hinweis auf ein günstiges Dienstleistungsangebot hält, kann ihr nicht gefolgt
werden. Inwieweit dem Verkehr die von ihr belegten Gewohnheiten in der
(Pauschal-)Reisebranche zur Bezeichnung von besonders vergünstigten
Angeboten bekannt ist, kann offenbleiben, da auf Seiten der angegriffenen Marke
Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen beschwerdegegenständlich
sind. Dass in diesem Sektor ähnliche Bezeichnungsgepflogenheiten bestünden, hat
die Widersprechende nicht aufgezeigt und konnte der Senat auch nicht ermitteln.
Insofern kann der Buchstabe „X“ beim Markenvergleich nicht unberücksichtigt
bleiben, so dass sich die Begriffe „VonderX“ und „SONDER“ gegenüberstehen. Sie
weichen so deutlich voneinander ab, dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu
befürchten ist. Auf die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte Frage, ob der
angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke eine deutsche Vorsilbe erkennt
und sich dieser Bedeutung als Unterscheidungshilfe bedient, kommt es mithin nicht
entscheidungserheblich an.
(a) Klanglich bestehen mit den unterschiedlichen Konsonanten „V“ und „S“ bereits
gut vernehmbare Unterschiede am jeweiligen Wortanfang. Hinsichtlich der
Wortendung des den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägenden
Elements „VonderX“ ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass der
Buchstabe „X“ angesichts der eher schwierig auszusprechenden Konsonantenfolge
„rX“ nicht wie [ks], sondern wie [iks] oder Englisch wie [eks] wiedergegeben wird.
Hierfür spricht auch, dass er als solcher häufig als Abkürzung, als Symbol oder als
Platzhalter
in Wortzusammensetzungen enthalten
ist, wie etwa „X-Beine“,
„Generation X“, „X-ray“, „Xmas“, „X-Achse“, und darin ebenfalls nicht wie [ks]
ausgesprochen wird.
Insofern
liegt eine entsprechende Wiedergabe der
angegriffenen Marke nahe. Dadurch verfügt die angegriffene Marke nicht nur über
einen markanten Schlusslaut, sondern auch über drei wie [fon-der-eks] oder [fonder-iks] klingende Sprechsilben. Demgegenüber setzt sich die Widerspruchsmarke
aus den beiden Silben [son] und [der] zusammen. In ihrer Gesamtheit lassen die
dargestellten klanglichen Abweichungen ein Verhören nicht ernsthaft befürchten.
(b) Auch schriftbildliche Verwechslungen sind nicht zu erwarten. Die
Anfangsbuchstaben „S“ und „V“ als auch die Schlussbuchstaben „r“ und „X“ weisen
jeweils deutlich erkennbare Unterschiede in ihrer Gestalt und in ihren Schriftbildern
auf. Hinzu kommt, dass Marken bei einer visuellen Wahrnehmung in der Regel
genauer und auch wiederholt betrachtet werden, was Abweichungen leichter
erkennbar macht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn.
310 m. w. N.).
(c) Begriffliche Ähnlichkeiten sind schon mangels Bedeutungsgehalts auf Seiten der
angegriffenen Marke nicht ersichtlich.
d) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
2, letzter Halbsatz, MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt
dann vor, wenn anzunehmen
ist, dass die als verschieden erkannten
Kollisionsmarken aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben
Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander
verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v.
Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72 ff.). Hiervon kann vorliegend nicht
ausgegangen werden. Allein die Übereinstimmung in der Lautfolge „onder“ kann die
Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken
irrtümlicherweise
demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen.
Insbesondere lässt sich damit die von der Widersprechenden ausdrücklich
angesprochene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt der
selbständig kennzeichnenden Stellung nicht begründen. Diese umfasst Fälle, in
denen eine ältere Marke in eine jüngere Marke übernommen wird, dort eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält und wegen der Übereinstimmung
dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen
der Eindruck hervorgerufen wird, dass die
fraglichen Waren und/oder
Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Vorliegend ist die Widerspruchsmarke
aber allenfalls in Teilen, nicht jedoch in Gänze übernommen worden. Zudem fehlt
es an den weiteren in der Rechtsprechung für diese Rechtsfigur geforderten
besonderen Umständen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,
§ 9 Rn. 503 ff.), wie insbesondere an der Kombination des übernommenen
Bestandteils mit dem Unternehmenskennzeichen, einem Stammbestandteil oder
einer bekannten Marke des Inhabers des jüngeren Zeichens.
Eine Verwechslungsgefahr besteht mithin in keiner Hinsicht, so dass die
Beschwerde zurückzuweisen war.
2. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Fehlhammer