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BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 25 W (pat) 590/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat590.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 590/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 012 227

ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat590.22.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai

2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der

Eintragung der angegriffenen Marke 30 2018 012 227 für die

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“

(Klasse 43)

angeordnet worden ist.

2. Der Widerspruch aus der Marke UM 016 320 236 wird

zurückgewiesen, soweit er auf die Anordnung der Löschung der

Eintragung der Marke 30 2018 012 227 für die unter Ziffer 1.

genannten Dienstleistungen gerichtet ist.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen

Marke zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das am 7. Mai 2018 angemeldete Zeichen

Vonder

ist am 12. Juni 2018 unter der Nummer 30 2018 012 227 als Wortmarke in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für Dienstleistungen

der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 13. Juli 2018 veröffentlicht worden.

Gegen die Eintragung für

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur

Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43)

hat die Widersprechende am 15. Oktober 2018 aus ihrer am 6. Februar 2017

angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236

SONDER

Widerspruch erhoben.

Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse

43:

„Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online-

Reservierungsdiensten

für die Beherbergung von Gästen und

Ferienvermietungen“.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit

einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 15. September

2022 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen

Verwechslungsgefahr

im

beantragten Umfang

angeordnet. Die

sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 43 seien überdurchschnittlich

ähnlich, da die Reservierung oder Vermittlung von Unterkünften in der Regel vor

der Beherbergung erfolge und somit enge sachliche Berührungspunkte zwischen

diesen Dienstleistungen bestünden. Reisebüros träten auch als Reiseveranstalter

auf und betrieben sogar eigene Hotels und Fluggesellschaften, so dass die

Verantwortung

für Reservierungsdienstleistungen

(Widerspruchsmarke) und

Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen (angegriffene Marke) beim

selben Dienstleister liegen könne. Die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich

kennzeichnungskräftig. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der

Kennzeichnungskraft lägen nicht vor, insbesondere sei ihr in der vorliegenden

Alleinstellung keine dienstleistungsbeschreibende Bedeutung zu entnehmen. Den

bei überdurchschnittlicher Dienstleistungsähnlichkeit und durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der älteren Marke erforderlichen Abstand hielten die

Vergleichsmarken

jedenfalls

in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein. Beide

Wortmarken bestünden aus zwei Silben sowie sechs Buchstaben und stimmten im

mittleren sowie im Schlussteil vollständig überein. Lediglich die Anfangsbuchstaben

wichen voneinander ab, was den klanglichen Gesamteindruck nicht ausreichend

unterscheidbar mache.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die

sie damit begründet, dass die Markenstelle sämtliche Parameter der

Verwechslungsgefahr

fehlerhaft bestimmt habe. So

seien die

sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht überdurchschnittlich ähnlich, weil sich

die Vermittlung von Ferienunterkünften und deren Zurverfügungstellung

denknotwendigerweise gegenseitig ausschlössen. Denn erstere beziehe sich

ausschließlich auf die Vermittlung von Unterkünften Dritter, eigene Waren und/oder

Dienstleistungen würden dagegen nicht „vermittelt“, sondern angeboten. Dass

Reisebüros, die üblicherweise urlaubsbezogene Dienstleistungen Dritter

vermittelten, selbst Hotels oder Fluggesellschaften betrieben, wie von der

Markenstelle behauptet, sei nicht bekannt. Die Vergleichsmarken unterschieden

sich klanglich durch ihre abweichenden Anfangslaute ausreichend deutlich

voneinander, zumal das „S“ der Widerspruchsmarke ein scharfer Zischlaut, das „V“

der angegriffenen Marke hingegen ein weicher Lippenlaut sei. Zudem trügen die

beiderseitigen Sinngehalte zur Unterscheidbarkeit bei. Das Wort „Sonder“

assoziiere der Verkehr ohne weiteres mit „sonderbar, besonders“ und damit mit

etwas, das nicht der Norm entspricht. Die angegriffene Marke bringe er hingegen

mit Begriffen wie „Wunder“ bzw. „wandern“ oder mit dem englischen Verb „to

wonder“ in Verbindung. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei

angesichts der sich auf diese reimenden Drittmarken „Wonder“ (Registernummer

UM 011 003 341), „BONDER & CO“ (Registernummer UM 014 763 106),

„YONDER“ (Registernummer UM 012 535 472) und „GONDER - we know how“

(Registernummer DE 306 773 59) geschwächt. Im Ergebnis sei daher eine

Verwechslungsgefahr nicht gegeben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 15. September 2022 aufzuheben und den

Widerspruch aus der Marke UM 016 320 236 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach sei die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der

Widerspruchsmarke in Alleinstellung für die beanspruchten Dienstleistungen kein

beschreibender Gehalt

zukomme,

so

dass

ihr

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei. Das Präfix „Sonder-“ werde im allgemeinen

Sprachgebrauch nicht isoliert verwendet und habe als solches keinerlei Bedeutung.

Gleiches gelte für „sonder“ als Synonym für „ohne“, wobei zweifelhaft sei, ob dieser

veraltete bzw. nur selten genutzte Ausdruck überhaupt verstanden werde. Eine

Schwächung der Kennzeichnungskraft ergebe sich auch nicht aus den von der

Gegenseite ins Feld geführten Drittmarken, da nicht nachgewiesen sei, dass diese

in einem beachtlichen Maße in gleichen oder eng benachbarter Branchen innerhalb

der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung getreten sind. Sofern nicht bereits

von Dienstleistungsidentität auszugehen sei, weil der breite Oberbegriff

„Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ die

„Vermittlung von

Gästeunterkünften“ und die „Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für

die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ umfasse, bestehe

aufgrund der

vielen Berührungspunkte

jedenfalls überdurchschnittliche

Dienstleistungsähnlichkeit. Große Hotelketten unterhielten leistungsstarke Online-

Reservierungssysteme, Reisebüros träten oftmals sowohl als Vermittler von Reisen

als auch als Veranstalter auf. Entsprechendes müsse für die „Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen“ gelten, die als wesentlicher Bestandteil von Reisen

regelmäßig auch

von Reiseveranstaltern erbracht würden. Die

sich

gegenüberstehenden Marken erwiesen sich gerade bei rascher oder undeutlicher

Aussprache klanglich als nahezu identisch, da der abweichende Anfangsbuchstabe

dabei

verschluckt werde. Auch

schriftbildlich

sei

von hochgradiger

Markenähnlichkeit auszugehen. Der von der Inhaberin der angegriffenen Marke

vorgetragene angeblich abweichende Bedeutungsgehalt

könne

keinen

hinreichenden Abstand schaffen. Denn keiner der Marken komme ein eindeutig

bestimmbarer und ohne weiteres erfassbarer Sinngehalt zu. Die somit bestehende

hochgradige Verwechslungsgefahr sei von der Inhaberin der angegriffenen Marke,

die sich sowohl an das Kennzeichen als auch an das Leistungsangebot der

Widersprechenden anlehne, beabsichtigt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. November 2024 hat der Senat die Beteiligten

darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine

Verwechslungsgefahr nur im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke

beanspruchten „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zu bejahen sei, so

dass die Beschwerde teilweise Aussicht auf Erfolg habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats

und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist

begründet, soweit sie gegen die Löschung deren Eintragung

für die

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ gerichtet ist. Denn insoweit besteht

keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.

V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die hierfür maßgeblichen

Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Eine

für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt

daraus nicht. Da die angegriffene Marke am 7. Mai 2018 und somit zwischen dem

1. Oktober 2009 sowie dem 14. Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158

Abs. 3 MarkenG auf den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs.

1 und Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung

(MarkenG a. F.) anzuwenden. Weil der Widerspruch am 15. Oktober 2018 und

folglich vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde, ist § 42 Abs. 3 und Abs. 4

MarkenG gemäß § 158 Abs. 4 MarkenG nicht einschlägig. Die Anwendung der das

Widerspruchsverfahren betreffenden Vorschriften auf Widersprüche aus

prioritätsälteren Unionsmarken ergibt sich aus § 119 Nr. 1 MarkenG, der gemäß Art.

13 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 5 Nr. 12 des zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und

Modernisierung des Patentrechts am 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist und mangels

Übergangsvorschriften auch für das hiesige Verfahren gilt.

2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -

BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR

2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR

2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;

GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie

die Kennzeichnungskraft und der daraus

folgende Schutzumfang der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48

- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;

GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich

sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr

Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke aus.

Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen von

Hause aus beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“

im Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl.

Online-Duden unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die

in

Verbindung mit

den

beanspruchten

Vermittlungs-

und

Online-

Reservierungsdiensten allerdings keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls

in Wortverbindungen, wie Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als

Synonym von „nicht üblich“ angesehen werden. Insofern ist nicht davon

auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom Verkehr als Hinweis auf die

Vermittlung von besonderen oder Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal

ihre Großschreibung ungewöhnlich ist und eher den Eindruck eines eigenständigen

Substantivs vermittelt.

Auch

liegen keine weiteren Umstände vor, die eine Schwächung der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke zur Folge haben könnten. Insbesondere die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drittmarken sprechen nicht dafür,

dass der Verkehr an die Verwendung ähnlicher Marken gewöhnt ist und damit die

Widerspruchsmarke nicht ausschließlich mit ihrer Inhaberin in Verbindung bringt. Es

ist nämlich nicht belegt, ob und in welchem Umfang die ins Feld geführten

Drittmarken zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke tatsächlich

benutzt wurden. Entsprechendes gilt für den weiterhin für die Bestimmung der

Kennzeichnungskraft maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. hierzu

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 233). Ebenso können

die gegenständlichen Drittmarken keinen von Hause aus bestehenden

Originalitätsmangel der Widerspruchsmarke begründen. Hierfür bedarf es einer

erheblichen Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich liegender fremder Zeichen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 192). Von einer

solchen kann angesichts der lediglich vier von der Beschwerdeführerin angeführten

Drittmarken nicht ausgegangen werden.

Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und

eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit der älteren Marke vor, die die

Annahme einer Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde.

b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten

Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise

sogar unähnlich.

(1) Eine Ähnlichkeit

ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich

gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der

für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere

ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO;

GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann

nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr

trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488

Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).

(2) Nachdem sich der Widerspruch nur gegen die Eintragung der angegriffenen

Marke für die Dienstleistungen der Klasse 43 richtet, sind auf ihrer Seite

ausschließlich

„Dienstleistungen

zur Verpflegung

von Gästen“

sowie

„Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zu berücksichtigen. Bei

letztgenannten handelt es sich um die klassische Tätigkeit von Hotels oder

sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende eingetragene

Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als selbständige

Dienstleistung für Dritte hingegen nicht ausschließlich an Übernachtungsgäste,

sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von Ferienwohnungen oder Betreiber

von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen und potenziellen Mietern her und

ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften verschiedener Anbieter. Die

Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch die Beherbergungsbetriebe

selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ umfasst wird, ist

hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung.

Entsprechendes gilt

für das Verhältnis zwischen

„Dienstleistungen zur

Beherbergung von Gästen“ einerseits und der von der Widersprechenden

beanspruchten Dienstleistung „Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für

die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ andererseits. Mit dieser ist

die Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die

Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können.

Die von der Widersprechenden angesprochene bloße Nutzung einer

Reservierungssoftware

oder

eines Online-Reservierungssystems

durch

Beherbergungsunternehmen für ihren eigenen Betrieb ist keine eigenständige

Dienstleistung, die gesondert erbracht und vergütet wird, sondern eine

unselbständige Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Beherbergung selbst.

Damit bestehen grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke und den „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ der

angegriffenen Marke, was auch daran deutlich wird, dass sie in der Regel von

unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und

Vermittlungsagenturen bzw. -plattformen (wie z.B. Airbnb, Booking.com, Fewo

direkt) andererseits erbracht werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem

Hinweis der Widersprechenden, dass einige Reisevermittler, wie etwa große

Reisebüros, selbst als Reiseveranstalter auftreten würden und als solche auch für

die Beherbergung von Reisenden verantwortlich seien. Zum einen geht es

vorliegend nicht um die Vermittlung oder die Veranstaltung von Reisen, sondern um

die Vermittlung von Gästeunterkünften, zum anderen bedeutet Verantwortlichkeit

des Reiseveranstalters in diesem Zusammenhang nur, dass er für etwaige

Unterkunftsmängel

einstehen muss,

nicht

aber,

dass

er

selbst

Beherbergungsdienstleistungen erbringt.

Trotz dieser Unterschiede weisen die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“

und

„Vermittlung

von Gästeunterkünften; Bereitstellung

von Online-

Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“

aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf

temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden

Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die

die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten

Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen

erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit.

(3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung

von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr

als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt,

dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig

betätigen,

noch

betreiben Restaurants

in

nennenswertem Umfang

Wohnungsvermittlungsportale. Soweit die Widersprechende

in diesem

Zusammenhang darauf abstellt, dass Gästeunterkünfte in der Regel auch

Verpflegungsdienstleistungen anbieten, übersieht sie, dass Gegenstand ihres

Markenrechts nicht die Beherbergung, sondern lediglich deren Vermittlung und

Reservierung ist. Auch ihr Argument, dass Verpflegungsdienstleistungen über

Online-Reservierungssysteme

individuell aussuch- und mitbuchbar seien,

veranlasst keine andere Beurteilung. Denn daraus ergibt sich kein gemeinsamer

betrieblicher Ursprung von Verpflegungsdienstleistungen einerseits und dem

Betrieb von Hotelbuchungsportalen andererseits. Eine bereichsübergreifende

Betätigung

der

jeweiligen

Anbieter

(Gastronomie

zum

einen,

Vermittlungsagentur/Buchungsportal zum anderen)

ist nicht

feststellbar.

Demzufolge wird der Verkehr nicht davon ausgehen, dass die mitgebuchten

Verpflegungsleistungen

aus

dem

das Vermittlungsportal

betreibenden

Unternehmen selbst stammen, sondern die unternehmerische Verantwortlichkeit

hierfür allein bei den vermittelten Beherbergungsbetrieben sehen.

c) Die Vergleichsmarken weisen zumindest durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit

auf und sind damit unmittelbar verwechselbar.

(1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der

Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die

Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in

ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl.

BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).

(2) Vorliegend kommen sich die Vergleichsmarken insbesondere in klanglicher

Hinsicht zu nahe. Sie stimmen in Silbenzahl und Vokalfolge überein. Die zweite

Silbe ist sogar identisch. Die Abweichung besteht allein im ersten Buchstaben „V“

(angegriffene Marke) und „S“ (Widerspruchsmarke). Sie befindet sich zwar am

Wortanfang, der erfahrungsgemäß stärker beachtet wird. Allerdings ist er klanglich

nicht ausreichend ausgeprägt, um ein Auseinanderhalten der Marken zu

gewährleisten, da es sich bei „v“ und „s“ um klangschwache Konsonanten handelt.

Angesichts der vollständigen Übereinstimmung im Übrigen sind akustische

Verwechslungen nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen (vgl. auch

BPatG 30 W (pat) 507/21 - Sorion/ORION; 29 W (pat) 34/05 - VATAN/SatAn; 25 W

(pat) 12/16 - SERTEX/VERTEX).

(3) Die klangliche Ähnlichkeit wird nicht durch einen entgegenstehenden Sinngehalt

kompensiert. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Vergleichsmarken

Bedeutungen aufweisen würden, die auch bei flüchtiger Wahrnehmung ohne

weiteres erfasst werden und sich angesichts ihrer Geläufigkeit als gedankliche

Merk- und Unterscheidungshilfe eignen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 320). Derartige Bedeutungen weist hingegen

keine der Vergleichsmarken auf.

Wie bereits oben unter a) dargelegt, liegt es nicht nahe, die Widerspruchsmarke

„SONDER“ als Präposition mit der Bedeutung „ohne“ oder als Synonym für „nicht

üblich“ zu verstehen, da sie im erstgenannten Sinne in Verbindung mit den

beanspruchten

Vermittlungs-

und Online-Reservierungsdiensten

keine

nachvollziehbare Aussage vermittelt und

im zweitgenannten Sinne einem

Substantiv vorangestellt sein müsste. Ebenso liegt es nicht auf der Hand, die

angegriffene Marke „Vonder“ mit klangverwandten Begriffen, wie „Wunder“,

„wandern“ oder gar mit dem englischen Verb „to wonder“ oder dem englischen

Substantiv „wonder“ zu assoziieren, zumal es keinen Erfahrungssatz gibt, nach dem

der Buchstabe „v“ mit dem Buchstaben „w“ gleichgesetzt wird. Diese den

Vergleichsmarken von der Inhaberin der angegriffenen Marke zugeschriebenen

Sinngehalte vermögen mithin keine maßgebliche Reduzierung der ausgeprägten

klanglichen Übereinstimmung zu bewirken und damit nicht aus der

Verwechslungsgefahr herauszuführen.

d) In Bezug auf die ähnlichen „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ hat

die

Markenstelle

unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der durchschnittlichen

Markenähnlichkeit mithin zu Recht die Löschung der Eintragung der angegriffenen

Marke angeordnet, so dass die Beschwerde in diesem Umfang erfolglos bleibt.

Soweit die gegenständliche Entscheidung hingegen die Löschung ihrer Eintragung

für die außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs liegenden „Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen“ ausgesprochen hat, kann sie keinen Bestand haben und

ist daher aufzuheben.

3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen

Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz

gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Fehlhammer