Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 01.06.2023 – 30 W (pat) 507/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat507.21.0
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 507/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat507.21.0
betreffend die Marke 30 2018 200 276
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Juni 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18.
Dezember 2020 aufgehoben.
II. Wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 011 546 215 wird die
Löschung der angegriffenen Marke 30 2018 200 276 angeordnet.
Gründe§
I.
Gegen die am 4. Januar 2018 angemeldete, am 20. April 2018 u.a. für die Waren
der
„Klasse 05: Antiseptische Salben; Cremes für dermatologische Zwecke;
Cremes gegen Juckreiz; Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische
Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Entzündungshemmende Salben;
Homöopathische entzündungshemmende Salben; Medizinische Cremes;
Medizinische Salben; Medizinische Salben zur Anwendung auf der Haut;
Medizinische Salben zur Behandlung von dermatologischen Erkrankungen;
Medizinische Shampoos; Nahrungsergänzungsmittel; Pharmazeutische
Cremes; Salben [medizinische]; Salben für pharmazeutische Zwecke;
Salben gegen Juckreiz“
eingetragene und am 25. Mai 2018 veröffentlichte Wortmarke 30 2018 200 276
Sorion
ist, beschränkt auf die vorgenannten Waren der Klasse 05, am 24. August 2018
Widerspruch erhoben worden aus der am 5. Februar 2013 angemeldeten und seit
dem 5. September 2013 für die Waren
„Klasse 01: Diagnostische Präparate für Labor- und Forschungszwecke;
Lichtempfindliche, unbelichtete Filme; Chemische Erzeugnisse
für
wissenschaftliche Zwecke, Insbesondere für Labor- und Forschungszwecke
Klasse 05: Chemische Präparate für medizinische Zwecke; Pharmazeutische
und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die
Gesundheitspflege; Diätische Substanzen
für medizinische Zwecke;
Diagnosepräparate für medizinische Zwecke
Klasse 10: Medizinische Apparate und
Instrumente,
Insbesondere
elektronische Apparate für die ärztliche Diagnose, ärztliche Apparate und
Instrumente zur Untersuchung von Körperflüssigkeiten“
registrierten Wortmarke UM 011 546 215
ORION
Mit Schriftsatz vom 05. März 2019 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende hat geltend gemacht, die Benutzungseinrede sei unzulässig.
Hilfsweise hat sie zwar keine eidesstattliche Versicherung, aber verschiedene
andere Benutzungsunterlagen vorgelegt, u.a.
· Abbildungen von Produktverpackungen der Widersprechenden aus den
Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 (Anlage 5)
· eine Zusammenstellung der in den Geschäftsjahren 2015 bis 2018/2019 von
der O… Corporation bzw.
ihrer Tochtergesellschaft O… GmbH
unter der Marke ORION vor allem mit Pharmazeutika bzw. Diätischen
Substanzen/Nahrungsergänzungsmitteln erzielten Umsätze (im Schriftsatz
vom 2. Dezember 2019)
·
freigegebene Werbemittel
(„HWG-Freigaben") von Produkten der
Warenklasse 05 (Anlagenkonvolut 11).
Für den Fall, dass das Amt
trotz der vorgelegten Unterlagen eine
Verwechslungsgefahr verneinen sollte, hat die Widersprechende mit Schriftsatz
vom 2. Dezember 2019 den Widerspruch zusätzlich hilfsweise auf den
Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gestützt.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
03 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 zurückgewiesen.
Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die Widersprechende habe auf
den zulässigen Benutzungseinwand nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht
glaubhaft gemacht, dass die Widerspruchsmarke im maßgeblichen Zeitraum von
fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch rechtserhaltend benutzt
worden sei.
Eine eidesstattliche Versicherung sei nicht eingereicht worden. Mindestumsatz-
oder Absatzangaben für konkrete Produkte, die mit der Marke gekennzeichnet von
der Widersprechenden vertrieben worden seien, lägen nicht vor. Zwar seien in
einigen Schriftsätzen, zuletzt
im Schriftsatz vom 2. Dezember 2019,
Gesamtumsatzangaben der Widersprechenden für die Geschäftsjahre 2015, 2016
und 2017 für Deutschland, für die EU (ohne Skandinavien) und für Finnland
enthalten, die sich im mehrstelligen Millionenbereich bewegten und zweifellos für
eine Benutzung vom Umfang her sprechen könnten. Zum einen handele es sich
jedoch
um
bloßes
schriftsätzliches
(Partei-)
Vorbringen
ohne
Glaubhaftmachungsmittel, was der Beweislastregel des § 43 Absatz 1 MarkenG
nicht entspreche und deshalb unbehelflich sei. Zum anderen sprächen die
Formulierungen in den Unterlagen dafür, dass sich die Gesamtumsatzangaben auf
die firmenmäßige Benutzung der Kennzeichnung „ORION“ bezögen. So sei z.B. im
Schriftsatz 2. Dezember 2019 stets davon die Rede, dass diese Umsätze von der
„O… Corporation“ erzielt wurden. Außerdem bezögen sich die Umsatzangaben
auf Warengruppen nämlich „pharmazeutische Präparate, Präparate für die
Gesundheitspflege, diätische Substanzen für medizinische Zwecke“ statt auf
konkrete Waren.
Sofern sich Angaben auf Waren bezögen, blieben diese vage, nämlich dass die
Umsätze
vor
allem
mit
„Pharmazeutika
und
Diätischen
Substanzen/Nahrungsergänzungsmitteln“ erzielt worden seien.
Aus den eingereichten Unterlagen insgesamt ergebe sich zwar, dass es sich bei der
Kennzeichnung mit „ORION“ in gestalteter Form auf den Waren als Dachmarke um
eine markenmäßige Verwendung handeln könne. Hierzu seien jedoch keine
konkreten Angaben vorhanden, zumal auch nicht ersichtlich werde, auf welchen
konkreten Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse sich die Benutzungshandlungen
erstrecken sollten.
Im Ergebnis sei die Benutzung der Widerspruchmarke nicht glaubhaft gemacht
worden. Deshalb könne dahingestellt bleiben, inwieweit Verwechslungsgefahr
bestehe. Ebenso könne dahingestellt bleiben, inwieweit der im Schriftsatz vom
2. Dezember 2019 außerhalb der Widerspruchsfrist hilfsweise geltend gemachte
Bekanntheitsschutz als verspätet anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Mit
der Beschwerdebegründung legt sie weitere Benutzungsunterlagen vor, u.a.
· Eine eidesstattliche Versicherung des Trademark Counsel, Intellectual
Property Rights bei der Widersprechenden, Frau K… vom 28.
April 2022 (Anlage BF 1)
· Verpackungslayouts aus den Jahren 2015-2019 (EV 1 zur Anlage BF 1)
· Rechnungen aus den
Jahren 2015 bis 2019
von externen
Werbeunternehmen (EV 2 zu Anlage BF1).
Die Widersprechende führt aus, diese Unterlagen reiche sie hilfsweise ein, denn die
Einrede der Nichtbenutzung sei bereits nicht zulässig erhoben worden. Aufgrund
des undifferenzierten Bestreitens der Benutzung durch die Markeninhaberin habe
eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässige Einrede der Nichtbenutzung gemäß
§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a.F. vorgelegen, die die Markenstelle nicht als zulässig
erhobene Einrede i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG habe werten dürfen. Denn die
jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und § 43 Abs. 1
Satz 2 hätten zum Zeitpunkt des Bestreitens nicht vorgelegen, da die
Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Eintragung der angegriffenen Marke noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Unabhängig davon sei die Widerspruchsmarke ORION in der Europäischen Union
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch
rechtserhaltend benutzt worden, und zwar in erheblichem Umfang auch in
Deutschland.
Das ergebe sich bereits aus den im Amtsverfahren und zusätzlich aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen.
Die Markenstelle sei in angreifbarer Weise davon ausgegangen, dass die
Widerspruchsmarke ORION ausschließlich firmenmäßig als Unternehmensname
der Beschwerdeführerin verwendet werde und dass lediglich Gesamtumsatzzahlen
ohne Bezug zu konkreten Waren vorgelegt worden seien. Sie habe die
Zurückweisung des Widerspruchs ausschließlich mit der fehlenden eidesstattlichen
Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel begründet statt die eingereichten
Unterlagen auszuwerten.
Jedenfalls in der Zusammenschau mit den ergänzenden, im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Benutzungsnachweisen sei eine rechtserhaltende Benutzung im
maßgebenden Zeitraum nachgewiesen.
Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 2022 ergebe,
verwende die Beschwerdeführerin die Widerspruchsmarke ORION als Dachmarke.
Gleichzeitig sei ORION auch der Unternehmensname der Beschwerdeführerin. Die
Hauptmarke OROIN sei auf Produktverpackungen und Werbematerialien
zusammen mit der jeweiligen Produktmarke (Medikamentennamen wie STALEVO,
dexdor, CalciCare – D3) abgebildet. Die Benutzung der Widerspruchsmarke für die
von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte erfolge dabei sowohl durch die
Beschwerdeführerin selbst als auch durch ihre Tochter, die O… GmbH.
Nach der eidesstattlichen Versicherung seien in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020
mit den durch O… GmbH in den Tabellen 1 und 2 konkret benannten
Produkten wie „Stalevo“, „dexdor“, „CalciCare“ unter der Dachmarke ORION die
näher bezeichneten
jährlichen Millionenumsätze erwirtschaftet worden. Die
benannten Produkte könnten drei Warengruppen zugeordnet werden, nämlich
Warengruppe
1:
„Pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate
für
die
Gesundheitspflege“, Warengruppe 2 „Diätische Substanzen für medizinische
Zwecke“, Warengruppe
3:
„Medizinische Apparate“. Die
von
der
Beschwerdeführerin vorgelegten Benutzungsnachweise erstreckten sich auf die
übrigen beanspruchten Waren
jedenfalls der Klassen 05 und 10 der
Widerspruchsmarke, da diese entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung
jeweils als gleichartig mit den aufgelisteten Waren anzusehen seien.
Zwischen
den
Vergleichszeichen
Sorion
und
ORION
bestehe
Verwechslungsgefahr. Angesprochene Verkehrskreise seien sowohl private
Verbraucher als auch professionelle Verkehrskreise aus dem Bereich des
Gesundheitswesens.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durch ihre europaweite,
jahrzehntelange Marktpräsenz vor allem in Deutschland gesteigert und damit
überdurchschnittlich hoch. Neben der durch intensive Benutzung gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Deutschland könne sich die
Beschwerdeführerin zudem auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft derselben in
dem Mitgliedstaat Finnland berufen. In Finnland sei die Marke ORION als
Unternehmensmarke des größten finnischen Pharmaunternehmens eine sehr
bekannte Marke, was die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe.
Die Waren der angegriffenen Marke seien identisch bzw. hochgradig ähnlich zu den
Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 05, 01 und 10. Beispielsweise würden
„Cremes für dermatologische Zwecke; Cremes gegen Juckreiz; Medizinische
Cremes; Medizinische Salben; Medizinische Shampoos; Salben
für
pharmazeutische Zwecke“ der angegriffenen Marke von dem
für die
Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff
„pharmazeutische Präparate“
umfasst.
Die Zeichen Sorion und ORION seien außerdem hochgradig ähnlich. Optisch und
phonetisch stimmten die beiden Zeichen in den Buchstaben „O-R-I-O-N“ identisch
überein. Die jüngere Marke habe die bekannte Widerspruchsmarke einfach
usurpiert und lediglich den Konsonanten „S“ davorgesetzt. Der Anfangsbuchstabe
„S“ in der angegriffenen Marke ändere insbesondere an der Aussprache nichts, da
aufgrund der akustischen Übereinstimmung der beiden Zeichen in allen übrigen
Buchstaben der gleiche Klang erzeugt werde.
Die Benutzung der angegriffenen Marke Sorion beeinträchtige daneben auch die
Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und die
angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 546
215 zu löschen.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Im Amtsverfahren hat sie geltend
gemacht, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ORION sei von Haus
aus reduziert, da es sich bei dem Begriff „ORION“ um ein in der deutschen Sprache
gebräuchliches Wort für ein Sternbild handele. Dagegen handele es sich bei der
angegriffenen Marke Sorion um einen reinen Fantasiebegriff, der gegenüber dem
gebräuchlichen Wort „ORION“ eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweise.
Es werde bestritten, dass ORION eine bekannte Marke in Finnland sei.
Ebensowenig könne daraus eine Bekanntheit für Deutschland hergeleitet werden.
Außerdem sei eine Bekanntheit in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union
von der Widerspruchsführerin nicht dargetan. Bestritten werde ferner, dass das
Territorium von Finnland als wesentlicher Teil der Gemeinschaft anzusehen ist.
Es sei auch nicht von einer Identität, sondern allenfalls von einer Ähnlichkeit der
Vergleichswaren auszugehen. Zudem nehme der Durchschnittsverbraucher die
gegenüberstehenden Zeichen Sorion und ORION nicht als ähnlich wahr. Es ergebe
sich bereits ein erheblicher Unterschied darin, dass die Widerspruchsmarke in
Großbuchstaben, die angegriffene Marke jedoch in gewöhnlicher Schreibweise mit
großem Anfangsbuchstaben und ansonsten in Kleinbuchstaben geschrieben sei.
Darüber hinaus sei festzustellen, dass der geschriebene und gesprochene Beginn
des angegriffenen Zeichens einen vollkommen anderen Eindruck hinterlasse als der
geschriebene und gesprochene Beginn der Widerspruchsmarke. Zudem achte der
Verbraucher auf den Wortbeginn stärker als auf den Rest des Wortes. Nicht
vergessen werden dürfe in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei der
Widerspruchsmarke um einen in der deutschen Sprache gebräuchlichen Begriff
handele, wohingegen die angegriffene Marke ein Fantasiebegriff sei.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwischen
den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr (§§ 119 Nr. 1, 43 Abs. 2, 42
Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), so dass der Widerspruch aus der
Unionsmarke 011 546 215 im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen wurde.
A.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht
(BGH WRP 2019, 1316 Rn. 11 – KNEIPP). Da die angegriffene Marke am 4. Januar
2018 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 sowie dem 14. Januar 2019
angemeldet wurde, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch
gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG § 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14.
Januar 2019 jeweils geltenden Fassung (MarkenG a. F.) anzuwenden. Die
Anwendung der das Widerspruchsverfahren betreffenden Vorschriften auf
Widersprüche aus prioritätsälteren Unionsmarken ergibt sich
infolge der
Änderungen durch das 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1.
Mai 2022 aus § 119 Nr. 1 und Nr. 4 MarkenG n. F.
B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.
1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt die Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten. Auf die Einrede mangelnder Benutzung findet gemäß § 119 Nr. 4
MarkenG die Bestimmung des § 43 Abs. 1 MarkenG Anwendung mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26
MarkenG die Benutzung der Unionsmarke gemäß Art. 18 UMV tritt. Danach muss
die Marke in der Union ernsthaft benutzt worden sein.
Maßgebend ist dabei vorliegend § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner bis zum 13. Januar
2019 geltenden Fassung mit den beiden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG
(a.F.) maßgeblichen Benutzungszeiträumen, weil der Widerspruch am 24. August
2018 und damit vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde (§ 158 Abs. 5 MarkenG).
a. Da die am 5. September 2013 registrierte Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 25. Mai 2018 noch nicht
fünf Jahre im Markenregister eingetragen war (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), betrifft
die Einrede nur den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraum.
Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden
ist die Einrede der
Nichtbenutzung
nicht
insgesamt,
sondern
nur
bezogen
auf
den
Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässig (vgl. BPatG 30
W (pat) 42/13, Rn. 26 – Dorzo plus T STADA/Dorzo).
Der Widersprechenden oblag es deshalb, die Benutzung der Widerspruchsmarke
gemäß § 119 Nr. 4 MarkenG i.V.m. Art. 18 UMV hinsichtlich aller maßgeblichen
Umstände, insbesondere nach Art, Ort und Umfang für den nach § 43 Abs. 1 Satz
2 MarkenG relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über
den Widerspruch, somit vom 1. Juni 2018 bis 1. Juni 2023, darzulegen und
glaubhaft zu machen.
b. Dem ist die Widersprechende nachgekommen. Sie hat für den relevanten
Zeitraum eine rechtserhaltende Benutzung jedenfalls in Bezug auf „Parkinsonmittel
und andere Mittel gegen extrapyramidale Störungen“, „Hypnotika/Sedativa“ sowie
„Mineralstoffpräparate“ glaubhaft gemacht.
aa. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Trademark Counsel, Intellectual
Property Rights bei der Widersprechenden, Frau K, vom 28. April 2022
geht hervor, dass die Widersprechende, die O… Corporation, ihren Hauptsitz in
Finnland und seit 2001 eine „Niederlassung“ (richtig: Tochtergesellschaft) in
Deutschland, nämlich die O… GmbH hat. Die Widerspruchsmarke
ORION sei sowohl Unternehmensname als auch Dachmarke von O…
Corporation. Auf jeder Produktverpackung und auf jedem Marketingmaterial werde
die Hauptmarke ORION zusammen mit der jeweiligen Produktmarke verwendet.
(1) Dieses Vorbringen trifft zu. Wie die von der Widersprechenden bereits im
Amtsverfahren eingereichten und in der eidesstattlichen Versicherung aufgeführten
Verpackungsmuster in Form Faltschachteln zeigen, wird die Widerspruchsmarke
ORION - jedenfalls auch - markenmäßig benutzt.
Beispiele für Warengruppe 1:
Beispiel für Warengruppe 2:
Beispiel für Warengruppe 3:
In Zusammenhang mit dem Produkt „Stalevo“ (Warengruppe 1) wird dieser Eindruck
dadurch verstärkt, dass links neben dem – insofern markenmäßig benutzten -
Zeichen
die Firmenbezeichnung
mit Angaben zum
Unternehmen
(Gesellschaftsform, Adresse)
steht
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 31). Das gleiche gilt für
„Flusarion Esyhaler“ (Warengruppe 3), wo oberhalb des Zeichens
die
Firmenbezeichnungen
„O…
Corporation“
und
„O… GmbH“ mit
Adressen angegeben sind.
(2) In der abgewandelten Form
wird der Verkehr – auch in verschiedenen
Farbvarianten – die Widerspruchsmarke ORION sehen. Die Verfremdung des „O“
durch den über die Buchstabenfolge „-RION“ gezogenen Bogen wird der Verkehr
als einfache und werbeübliche graphische Ausgestaltung sehen, die den
kennzeichnenden Charakter nicht verändert. Gleiches gilt für die Zufügung des
Elements „PHARMA“. Dieses ist kleiner als der Bestandteil
,
räumlich von diesem getrennt und weist zudem beschreibend auf die
beanspruchten Waren aus dem Pharma-Bereich hin
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 189, 200).
bb. Die eidesstattliche Versicherung nennt zudem Netto-Umsatzzahlen der O…
GmbH
(Tochtergesellschaft) nach deutscher Bilanzierung gem. HGB
für
2015 bis 2018 (Tabelle 1) sowie nach Konzernrechnung (IFRS) für den Zeitraum
2015 bis 2020 (Tabelle 2) für die angegebenen Produkte der Warengruppen 1 bis
3 in Deutschland.
(1) Da die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die letzten fünf
Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch am 1. Juni 2023 glaubhaft zu
machen ist, ist für den Nettoumsatz nach Bilanzierung (gem. HGB) lediglich das
Jahr 2018 und für den Nettoumsatz nach Konzernrechnung der Zeitraum von 2018
bis 2020 relevant. Da der Nettoumsatz nach Konzernrechnung im Vergleich zum
Nettoumsatz nach Bilanzierung wegen konzerninterner Verrechnung geringer ist,
kann aus Gründen der Übersichtlichkeit allein auf die Umsätze nach der Tabelle 2
abgestellt werden. Die Umsatzangaben beziehen sich auf verschiedene konkret
genannte Präparate.
(2) Im Rahmen der Integrationsfrage ist die Widersprechende aber nicht auf das
jeweils ganz spezielle mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Produkt
festzulegen. Vielmehr erstreckt sich der Markenschutz auch auf damit gleichartige
Waren (BGH GRUR 2020, 870, Rn. 36 – INJEKT/INJEX). Anders als die
Widersprechende mit der Unterteilung
in
„Warengruppen 1-3“
(z.B.
„Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“)
suggerieren möchte, ist
insoweit nicht der gesamte mit den eingetragenen
Oberbegriffen umfasste weite Warenbereich einzubeziehen. Die beanspruchten
Warenoberbegriffe der Klasse 05 sind nämlich hinreichend weit gefasst, um sie in
Untergruppen aufteilen zu können, die jeweils als selbständig anzusehen sind (vgl.
EuG GRUR Int. 2007, 593, 595 Rn. 26 – RESPICUR/RESPICORT). Maßgeblich für
die Definition einer Untergruppe sind der Zweck oder die Bestimmung des
betreffenden Heilmittels, welche in der therapeutischen Indikation zum Ausdruck
kommen (EuG, GRUR Int 2007, aaO., Rn. 30). Anhaltspunkte dafür gibt die
jeweilige Arzneimittelhauptgruppe in dem Arzneimittelverzeichnis „Rote Liste“, in die
das jeweilige Präparat eingeordnet ist (BGH GRUR 2012, 64 Rn. 10 –
Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2006, 937 Rn. 20f. – Ichthyol II; BPatG 25 W (pat)
779/12 – Tebo/TOBI; 30 W (pat) 32/10 - Mito TAD/MitoExtra/Mito-medac).
Hinsichtlich der in der eidesstattlichen Versicherung unter Randziffer 5 abgebildeten
Produkte („Sämtliche Waren von O… Corporation, […]) fallen „Stalevo“ unter
„Parkinsonmittel und andere Mittel gegen extrapyramidale Störungen“ (vgl. Rote
Liste Hauptgruppe Nr. 70), „dexdor“ unter „Hypnotika/Sedativa“ (vgl. Rote Liste
Hauptgruppe Nr. 49) und „CalciCare – D3“ unter „Mineralstoffpräparate“ (vgl. Rote
Liste Hauptgruppe Nr. 62).
(3) Der Nettoumsatz der vorgenannten Produkte in Deutschland betrug in den
Jahren 2018 bis 2020 zwischen 6,8 bis 4,9 Mio EUR für „Stalevo“, 5,5 bis 3,5 Mio
EUR für „dexdor“ und 0,8 bis 0,5 Mio EUR für „CalciCare – D3“.
cc. Die in Deutschland unter der Dachmarke ORION erzielten vorgenannten
Umsätze für die Jahre 2018 bis 2020 reichen in der Zusammenschau mit den
weiteren eingereichten Unterlagen wie die Rechnungen für Werbeausgaben
(Anlage EV 2) aus, um eine kontinuierlich über mehrere Jahre erfolgte wirtschaftlich
sinnvolle und damit ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls für
„Parkinsonmittel und andere Mittel gegen extrapyramidale Störungen“,
„Hypnotika/Sedativa“ sowie „Mineralstoffpräparate“ im Gebiet der Union zu belegen.
Da die Benutzung angesichts des Zeitraums und auch der erzielten Umsätze nicht
unerheblich ist, reicht dazu der Nachweis lediglich in dem Mitgliedsstaat
Deutschland aus (vgl. BPatG, 29 W (pat) 11/11 ZENIT/ZENITH).
dd. Unerheblich ist, dass die in der eidesstattlichen Versicherung ausgewiesenen
jährlichen Umsatzzahlen aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs für den nach
§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG relevanten Benutzungszeitraum nur insoweit
verwertbar sind, als sie – ausgehend vom insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der
Sitzung am 1. Juni 2023– die Angaben für die Jahre 2018 bis 2020 betriffen (vgl.
BGH GRUR 2013, 925 Rn. 40 - VOODOO). Es genügt – wie im vorliegenden Fall –
auch die Glaubhaftmachung einer Markenverwendung für eine begrenzte Zeit
innerhalb des relevanten Benutzungszeitraums, sofern der fragliche Einsatz der
Marke noch als ernsthafte Benutzung zu bewerten
ist (vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 107). Hieran bestehen
wegen der Kontinuität der Benutzung und der Höhe der Umsätze keine Zweifel.
2. Zwischen den Vergleichswaren besteht im Hinblick auf die vorgenannten
Untergruppen der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche bzw. enge
Ähnlichkeit.
Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden
Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der
Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,
ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander
ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH
GRUR-RR 2009,356 Rn.65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH
GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015,176 Rn.16
– ZOOM).
Dabei ist zwischen Arzneimitteln selbst unterschiedlicher Indikationen grundsätzlich
von durchschnittlicher Warenähnlichkeit auszugehen (BGH GRUR 2012, 64, 65 Rn.
10 – Maalox/Melox-GRY).
a. Danach besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit der „Antiseptische Salben;
Cremes
für dermatologische Zwecke; Cremes gegen Juckreiz;
(…);
Entzündungshemmende Salben; Homöopathische entzündungshemmende
Salben; Medizinische Cremes; Medizinische Salben; Medizinische Salben zur
Anwendung auf
der Haut; Medizinische Salben zur Behandlung von
dermatologischen Erkrankungen; Medizinische Shampoos; (…); Pharmazeutische
Cremes; Salben [medizinische]; Salben für pharmazeutische Zwecke; Salben
gegen Juckreiz“ der angegriffenen Marke zu „Parkinsonmittel und andere Mittel
gegen extrapyramidale Störungen“ und
„Hypnotika/Sedativa“
für die die
Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt ist. Zwar bestehen unterschiedliche
Indikationen und die Produkte werden auch nicht zur Behandlung des gleichen
Krankheitsbildes eingesetzt. Es bestehen aber Überschneidungen im Hinblick auf
Herstellerbetriebe, die regelmäßig verschiedene Arzneimittel mit unterschiedlichen
Indikationen anbieten (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9
Rn. 108). So umfasst das Warenangebot der Widersprechenden z.B. auch
„Dolomagon“, das unter „Antiphlogistika“ (vgl. Rote Liste Hauptgruppe Nr. 23) und
damit wie z.B.
„Antiseptische Salben“ der angegriffenen Marke unter
„Entzündungshemmende Präparate“ fällt. Darüber hinaus gibt es bei Arzneimitteln
generell Überschneidungen bei den Vertriebswegen, den Verkaufsstätten und dem
gemeinsamen Zweck der Behandlung von Krankheiten und gesundheitlichen
Beschwerden (BPatG 25 W (pat) 64/12 – Rivamed/RIAMET).
b. Hinsichtlich der in Klasse 05 verbleibenden Waren der angegriffenen Marke,
nämlich „Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische Präparate und
Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel“ besteht eine enge
Ähnlichkeit zu „Mineralstoffpräparate“
(Medikament „CalciCare – D3“ der
Hauptgruppe 62 der Roten Liste). Diese entsprechen in ihrer Zusammensetzung
und Wirkweise den vorgenannten Waren der angegriffenen Marke. So enthalten
z.B. Nahrungsergänzungsmittel den Mineralstoff „Kalzium“. Ebenso kann eine Diät
bewirken, dass nicht genügend Kalzium oder Vitamin D mit der Nahrung
aufgenommen wird, so dass z.B. Diät-Shakes oder Diät-Pulver häufig Vitamine und
Mineralstoffe enthalten, um einen möglichen Mangel auszugleichen. Deshalb
stimmt neben den Berührungspunkten der Waren hinsichtlich ihrer Beschaffenheit,
Erbringungsart und der Vertriebsmodalitäten (Reformhaus, Apotheke oder
Drogeriemarkt) auch der Verwendungszweck überein (vgl. BPatG 25 W (pat)
544/14, Rn. 32– WELLANO/Wellion).
3. Die Widerspruchsmarke ORION verfügt von Haus aus über eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
Dem Vorbringen der
Inhaberin der angegriffenen Marke, die originäre
Kennzeichnungskraft sei reduziert, weil es sich bei dem Begriff „ORION“ um ein in
der deutschen Sprache gebräuchliches Wort für ein Sternbild handele, kann nicht
gefolgt werden. Maßgeblich für eine mögliche beschreibende Bedeutung sind
nämlich ausschließlich die von der Widerspruchsmarke umfassten Waren der
Klassen 01, 05 und 10 (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl.,
§ 9 Rn. 199). Diesbezüglich lässt sich kein beschreibender Sinngehalt der
Bezeichnung ORION erkennen.
Soweit die Widersprechende sich auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke in dem Mitgliedstaat Finnland beruft und die Inhaberin der
angegriffenen Marke bestreitet, dass ORION eine bekannte Marke in Finnland sei,
kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht an, weil bei einer Unionsmarke
eine erhöhte Kennzeichnungskraft grundsätzlich nicht mit einer
intensiven
Benutzung außerhalb des Kollisionsgebietes (Deutschland) begründet werden kann
(BGH GRUR 2018, 79, 82, Rn. 28 – OXFORD/OxfordClub).
Soweit sich Widersprechende unter Hinweis auf die zur Glaubhaftmachung der
rechtserhaltenden Benutzung eingereichten Nachweise darauf beruft, die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durch
ihre europaweite,
jahrzehntelange Marktpräsenz und deren Benutzung vor allem in Deutschland
gesteigert und damit überdurchschnittlich hoch, bedarf dies letztlich keiner
abschließenden
Entscheidung.
Auch
unter
Zugrundelegung
einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nämlich nicht verneint werden.
4. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände -
teilweise enge bzw.
durchschnittliche Warenähnlichkeit und durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke - ist von strengen und im Bereich der durchschnittlichen
Warenähnlichkeit von durchschnittlichen Anforderungen an den erforderlichen
Markenabstand
auszugehen. Der
erforderliche Abstand
zur
älteren
Widerspruchsmarke reicht - jedenfalls in klanglicher Hinsicht – diesbezüglich nicht
aus, um Verwechslungen der Marken mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu
können.
a. Gehören - wie vorliegend - zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl
Fachkreise (Ärzte und Apotheker), die in den Absatz der Produkte eingeschaltet
sind, als auch das allgemeine Publikum
(Endverbraucher), kann der
Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben,
unterschiedlich ausfallen. Dies kann etwa darauf beruhen, dass die Fachkreise eine
größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Marken aufwenden und
Unterschiede zwischen den kollidierenden Marken besser in Erinnerung behalten
als die Endverbraucher. Kann aufgrund einer gespaltenen Verkehrsauffassung nur
bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht
werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (vgl.
zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuGH, GRUR Int. 2007, 718, Nr. 90
TRAVATAN/TRIVASTAN; ferner BGH GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-
GRY).
b. Nach diesen Grundsätzen sind die miteinander zu vergleichenden Markenwörter
Sorion und ORION als klanglich hochgradig ähnlich einzustufen. Bis auf den
Anfangsbuchstaben „S“ der jüngeren Marke sind sie klanglich identisch. Der
Konsonant „S“ wird im Deutschen vor dem Vokal „o“ - anders als z.B. bei dem
englischen Begriff „Software“ - weich ausgesprochen, wie bei „sowie“ oder „Sorge“.
Gerade im Hinblick auf die weiche Aussprache hat der Buchstabe „S“ trotz seiner
Stellung am Wortanfang keine charakteristische Bedeutung für den klanglichen
Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Anders als die
Inhaberin der
angegriffenen Marke meint, verleiht das zusätzliche „S“ am Wortbeginn der
jüngeren Marke dieser deshalb keinen anderen Gesamteindruck.
Das gilt auch angesichts dessen, dass Verbraucher regelmäßig stärker auf den
Wortbeginn achten. Bei einem Vergleich mit dem Klang der älteren Marke überwiegt
daher die phonetische Identität beider Marken im Übrigen (klanglich: „-orion“). Diese
überwiegende Identität fällt auch deswegen besonders ins Gewicht, weil es sich
vorliegend nicht um einsilbige Kurzwortmarken handelt, sondern um dreisilbige
Markenwörter mit drei übereinstimmenden Vokalen „O-I-O“, die schon für sich –
abgesehen von den übereinstimmenden Konsonanten „R-N“ ein sehr ähnliches
Gesamtklangbild erzeugen. Die einzige Abweichung durch das der jüngeren Marke
vorangestellte „S“ stellt kein ausreichendes Gegengewicht hierzu dar.
c. Im Rahmen der klanglichen Verwechslungsgefahr spielt auch das – selbst beim
schriftbildlichen Vergleich nicht überzeugende - Vorbringen der Inhaberin der
jüngeren Marke, es bestehe ein „fundamentaler Unterschied“ in der Schreibweise
der Vergleichszeichen, keine Rolle.
5. Ausgehend davon kann in der Gesamtabwägung angesichts der engen bzw.
durchschnittlichen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren, der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der hochgradigen Ähnlichkeit
der Kollisionszeichen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken nicht verneint werden, so dass die
angegriffene Marke zu löschen ist.
6. Deshalb konnte die Entscheidung offenbleiben, ob darüber hinaus eine Löschung
nach § 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in Betracht kommt.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel