Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 25 W (pat) 591/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat591.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 591/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat591.22.0
betreffend die Marke 30 2018 012 228
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai
2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der
Eintragung der angegriffenen Marke 30 2018 012 228 für die
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“
(Klasse 43)
angeordnet worden ist.
2. Der Widerspruch aus der Marke UM 016 320 236 wird
zurückgewiesen, soweit er auf die Anordnung der Löschung der
Eintragung der Marke 30 2018 012 228 für die unter Ziffer 1.
genannten Dienstleistungen gerichtet ist.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen
Marke zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 7. Mai 2018 angemeldete Zeichen
Vonder Europe
ist am 12. Juni 2018 unter der Nummer 30 2018 012 228 als Wortmarke in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für Dienstleistungen
der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 13. Juli 2018 veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung für
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur
Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43)
hat die Widersprechende am 15. Oktober 2018 aus ihrer am 6. Februar 2017
angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236
SONDER
Widerspruch erhoben.
Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse
43:
„Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online-
Reservierungsdiensten
für die Beherbergung von Gästen und
Ferienvermietungen“.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit
einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 15. September
2022 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen
Verwechslungsgefahr
im
beantragten Umfang
angeordnet. Die
sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 43 seien überdurchschnittlich
ähnlich, da die Reservierung oder Vermittlung von Unterkünften in der Regel vor
der Beherbergung erfolge und somit enge sachliche Berührungspunkte zwischen
diesen Dienstleistungen bestünden. Reisebüros träten auch als Reiseveranstalter
auf und betrieben sogar eigene Hotels und Fluggesellschaften, so dass die
Verantwortung von Reservierungsdienstleistungen (Widerspruchsmarke) und
Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen (angegriffene Marke) beim
selben Dienstleister liegen könne. Die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich
kennzeichnungskräftig. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der
Kennzeichnungskraft lägen nicht vor, insbesondere sei ihr in der vorliegenden
Alleinstellung keine dienstleistungsbeschreibende Bedeutung zu entnehmen. Den
bei überdurchschnittlicher Dienstleistungsähnlichkeit und durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der älteren Marke erforderlichen Abstand hielten die
beiderseitigen Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein. Nachdem
die beschreibende Orts- bzw. Herkunftsangabe „Europe“ der angegriffenen Marke
beim Zeichenvergleich nicht zu berücksichtigen sei, stünden sich ausschließlich die
Begriffe „Vonder“ und „SONDER“ gegenüber. Beide wiesen zwei Silben und sechs
Buchstaben auf und stimmten im mittleren sowie im Schlussteil vollständig überein.
Lediglich die Anfangsbuchstaben wichen voneinander ab, was den klanglichen
Gesamteindruck nicht ausreichend unterscheidbar mache.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die
sie damit begründet, dass die Markenstelle sämtliche Parameter der
Verwechslungsgefahr
fehlerhaft bestimmt habe. So
seien die
sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht überdurchschnittlich ähnlich, weil sich
die Vermittlung von Ferienunterkünften und deren Zurverfügungstellung
denknotwendigerweise gegenseitig ausschlössen. Denn erstere beziehe sich
ausschließlich auf die Vermittlung von Unterkünften Dritter, eigene Waren und/oder
Dienstleistungen würden dagegen nicht „vermittelt“, sondern angeboten. Dass
Reisebüros, die üblicherweise urlaubsbezogene Dienstleistungen Dritter
vermittelten, selbst Hotels oder Fluggesellschaften betrieben, wie von der
Markenstelle behauptet, sei nicht bekannt. Die Vergleichsmarken unterschieden
sich klanglich durch ihre abweichenden Anfangslaute ausreichend deutlich, zumal
das „S“ der Widerspruchsmarke ein scharfer Zischlaut, das „V“ der angegriffenen
Marke hingegen ein weicher Lippenlaut sei. Zudem trügen die beiderseitigen
Sinngehalte zur Unterscheidbarkeit bei. Das Wort „Sonder“ assoziiere der Verkehr
ohne weiteres mit „sonderbar, besonders“ und damit mit etwas, das nicht der Norm
entspricht. Die angegriffene Marke bringe er hingegen mit Begriffen wie „Wunder“
oder „wandern“ oder mit dem englischen Verb „to wonder“ in Verbindung. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei angesichts der sich auf diese
reimenden Drittmarken „Wonder“ (Registernummer UM 011 003 341), „BONDER &
CO“ (Registernummer UM 014 763 106), „YONDER“ (Registernummer UM 012 535
472) und „GONDER - we know how“ (Registernummer DE 306 773 59) geschwächt.
Schließlich sei die Ortsangabe „Europe“, die in Verbindung mit den auf Unterkünfte
bezogenen, ortsabhängigen Dienstleistungen eine wichtige Aussage vermittele,
nicht ausreichend in die Beurteilung einbezogen worden. Im Ergebnis sei daher eine
Verwechslungsgefahr nicht gegeben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. September 2022 aufzuheben und den
Widerspruch aus der Marke UM 016 320 236 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach sei die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der
Widerspruchsmarke in Alleinstellung für die beanspruchten Dienstleistungen kein
beschreibender Gehalt
zukomme,
so
dass
ihr
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei. Das Präfix „Sonder-“ werde im allgemeinen
Sprachgebrauch nicht isoliert verwendet und habe als solches keinerlei Bedeutung.
Gleiches gelte für „sonder“ als Synonym für „ohne“, wobei zweifelhaft sei, ob dieser
veraltete bzw. nur selten genutzte Ausdruck überhaupt verstanden werde. Eine
Schwächung der Kennzeichnungskraft ergebe sich auch nicht aus den von der
Gegenseite ins Feld geführten Drittmarken, da nicht nachgewiesen sei, dass diese
in einem beachtlichen Maße in gleichen oder eng benachbarten Branchen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung getreten sind. Sofern nicht bereits
von Dienstleistungsidentität auszugehen sei, weil der breite Oberbegriff
„Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ die
„Vermittlung von
Gästeunterkünften“ und die „Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für
die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ umfasse, bestehe
aufgrund der
vielen Berührungspunkte
jedenfalls überdurchschnittliche
Dienstleistungsähnlichkeit. Große Hotelketten unterhielten leistungsstarke Online-
Reservierungssysteme, Reisebüros träten oftmals sowohl als Vermittler von Reisen
als auch als Veranstalter auf. Entsprechendes müsse für die „Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen“ gelten, die als wesentlicher Bestandteil von Reisen
regelmäßig auch von Reiseveranstaltern erbracht würden. Beim Markenvergleich
sei auf Seiten der angegriffenen Marke ausschließlich der Bestandteil „Vonder“
relevant, weil das weitere Element „Europe“ als geografische Angabe bei der
Bestimmung der Verwechslungsgefahr nicht zu berücksichtigen sei. Die sich
demnach gegenüberstehenden Begriffe „Vonder“ und „SONDER“ erwiesen sich
gerade bei rascher oder undeutlicher Aussprache klanglich als nahezu identisch, da
der abweichende Anfangsbuchstabe dabei verschluckt werde. Auch schriftbildlich
sei von hochgradiger Markenähnlichkeit auszugehen. Der von der Inhaberin der
angegriffenen Marke vorgetragene angeblich abweichende Bedeutungsgehalt
könne keinen hinreichenden Abstand schaffen. Denn keiner der Marken komme ein
eindeutig bestimmbarer und ohne weiteres erfassbarer Sinngehalt zu. Die somit
bestehende hochgradige Verwechslungsgefahr sei von der
Inhaberin der
angegriffenen Marke, die sich sowohl an das Kennzeichen als auch an das
Leistungsangebot der Widersprechenden anlehne, beabsichtigt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. November 2024 hat der Senat die Beteiligten
darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine
Verwechslungsgefahr nur im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke
beanspruchten „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zu bejahen sei, so
dass die Beschwerde teilweise Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats
und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist
begründet, soweit sie gegen die Löschung deren Eintragung
für die
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ gerichtet ist. Denn insoweit besteht
V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die hierfür maßgeblichen
Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Eine
für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt
daraus nicht. Da die angegriffene Marke am 7. Mai 2018 und somit zwischen dem
1. Oktober 2009 sowie dem 14. Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158
Abs. 3 MarkenG auf den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs.
1 und Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung
(MarkenG a. F.) anzuwenden. Weil der Widerspruch am 15. Oktober 2018 und
folglich vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde, ist § 42 Abs. 3 und Abs. 4
MarkenG gemäß § 158 Abs. 4 MarkenG nicht einschlägig. Die Anwendung der das
Widerspruchsverfahren betreffenden Vorschriften auf Widersprüche aus
prioritätsälteren Unionsmarken ergibt sich aus § 119 Nr. 1 MarkenG, der gemäß Art.
13 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 5 Nr. 12 des zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und
Modernisierung des Patentrechts am 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist und mangels
Übergangsvorschriften auch für das hiesige Verfahren gilt.
2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -
BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR
2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR
2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;
GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie
die Kennzeichnungskraft und der daraus
folgende Schutzumfang der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber
in
ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;
GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich
sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr
Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke aus.
Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen von
Hause aus beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“
im Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl.
Online-Duden unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die
in
Verbindung mit
den
beanspruchten
Vermittlungs-
und
Online-
Reservierungsdiensten allerdings keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls
in Wortverbindungen, wie Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als
Synonym von „nicht üblich“ angesehen werden. Insofern ist nicht davon
auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom Verkehr als Hinweis auf die
Vermittlung von besonderen oder Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal
ihre Großschreibung ungewöhnlich ist und eher den Eindruck eines eigenständigen
Substantivs vermittelt.
Auch
liegen keine weiteren Umstände vor, die eine Schwächung der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke zur Folge haben könnten. Insbesondere die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drittmarken sprechen nicht dafür,
dass der Verkehr an die Verwendung ähnlicher Marken gewöhnt ist und damit die
Widerspruchsmarke nicht ausschließlich mit ihrer Inhaberin in Verbindung bringt. Es
ist nämlich nicht belegt, ob und in welchem Umfang die ins Feld geführten
Drittmarken zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke tatsächlich
benutzt wurden. Entsprechendes gilt für den weiterhin für die Bestimmung der
Kennzeichnungskraft maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. hierzu
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 233). Ebenso können
die gegenständlichen Drittmarken keinen von Hause aus bestehenden
Originalitätsmangel der Widerspruchsmarke begründen. Hierfür bedarf es einer
erheblichen Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich liegender fremder Zeichen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 192). Von einer
solchen kann angesichts der lediglich vier von der Beschwerdeführerin angeführten
Drittmarken nicht ausgegangen werden.
Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und
eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit der älteren Marke vor, die die
Annahme einer Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde.
b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten
Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise
sogar unähnlich.
(1) Eine Ähnlichkeit
ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich
gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der
für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere
ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO;
GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann
nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr
trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder
Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488
Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).
(2) Nachdem sich der Widerspruch nur gegen die Eintragung der angegriffenen
Marke für die Dienstleistungen der Klasse 43 richtet, sind auf ihrer Seite
ausschließlich
„Dienstleistungen
zur Verpflegung
von Gästen“
sowie
„Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zu berücksichtigen. Bei
letztgenannten handelt es sich um die klassische Tätigkeit von Hotels oder
sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende eingetragene
Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als selbständige
Dienstleistung für Dritte hingegen nicht ausschließlich an Übernachtungsgäste,
sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von Ferienwohnungen oder Betreiber
von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen und potenziellen Mietern her und
ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften verschiedener Anbieter. Die
Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch die Beherbergungsbetriebe
selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ umfasst wird, ist
hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung.
Entsprechendes gilt
für das Verhältnis zwischen
„Dienstleistungen zur
Beherbergung von Gästen“ einerseits und der von der Widersprechenden
beanspruchten Dienstleistung „Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für
die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ andererseits. Mit dieser ist
die Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die
Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können.
Die von der Widersprechenden angesprochene bloße Nutzung einer
Reservierungssoftware
oder
eines Online-Reservierungssystems
durch
Beherbergungsunternehmen für ihren eigenen Betrieb ist keine eigenständige
Dienstleistung, die gesondert erbracht und vergütet wird, sondern eine
unselbständige Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Beherbergung selbst.
Damit bestehen grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke und den „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ der
angegriffenen Marke, was auch daran deutlich wird, dass sie in der Regel von
unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und
Vermittlungsagenturen bzw. -plattformen (wie z.B. Airbnb, Booking.com, Fewo
direkt) andererseits erbracht werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem
Hinweis der Widersprechenden, dass einige Reisevermittler, wie etwa große
Reisebüros, selbst als Reiseveranstalter auftreten würden und als solche auch für
die Beherbergung von Reisenden verantwortlich seien. Zum einen geht es
vorliegend nicht um die Vermittlung oder die Veranstaltung von Reisen, sondern um
die Vermittlung von Gästeunterkünften, zum anderen bedeutet Verantwortlichkeit
des Reiseveranstalters in diesem Zusammenhang nur, dass er für etwaige
Unterkunftsmängel
einstehen muss,
nicht
aber,
dass
er
selbst
Beherbergungsdienstleistungen erbringt.
Trotz dieser Unterschiede weisen die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“
und
„Vermittlung
von Gästeunterkünften; Bereitstellung
von Online-
Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“
aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf
temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden
Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die
die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten
Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit.
(3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung
von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr
als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt,
dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig
betätigen,
noch
betreiben Restaurants
in
nennenswertem Umfang
Wohnungsvermittlungsportale. Soweit die Widersprechende
in diesem
Zusammenhang darauf abstellt, dass Gästeunterkünfte in der Regel auch
Verpflegungsdienstleistungen anbieten, übersieht sie, dass Gegenstand ihres
Markenrechts nicht die Beherbergung, sondern lediglich deren Vermittlung und
Reservierung ist. Auch ihr Argument, dass Verpflegungsdienstleistungen über
Online-Reservierungssysteme
individuell aussuch- und mitbuchbar seien,
veranlasst keine andere Beurteilung. Denn daraus ergibt sich kein gemeinsamer
betrieblicher Ursprung von Verpflegungsdienstleistungen einerseits und dem
Betrieb von Hotelbuchungsportalen andererseits. Eine bereichsübergreifende
Betätigung
der
jeweiligen
Anbieter
(Gastronomie
zum
einen,
Vermittlungsagentur/Buchungsportal zum anderen)
ist nicht
feststellbar.
Demzufolge wird der Verkehr nicht davon ausgehen, dass die mitgebuchten
Verpflegungsleistungen
aus
dem
das Vermittlungsportal
betreibenden
Unternehmen selbst stammen, sondern die unternehmerische Verantwortlichkeit
hierfür allein bei den vermittelten Beherbergungsbetrieben sehen.
c) Die Vergleichsmarken weisen zumindest durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit
auf und sind damit unmittelbar verwechselbar.
(1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der
Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die
Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in
ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl.
BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
(2) Vorliegend kommen sich die Vergleichsmarken insbesondere in klanglicher
Hinsicht zu nahe. Da es sich bei dem Bestandteil „Europe“ der angegriffenen Marke
um das englische Wort für „Europa“ und damit um einen rein beschreibenden
Hinweis auf den Unternehmenssitz oder das Tätigkeitsgebiet handelt, wird deren
Gesamteindruck ausschließlich von dem Element „Vonder“ geprägt. Dieses stimmt
mit der Widerspruchsmarke „SONDER“ in Silbenzahl und Vokalfolge überein. Die
zweite Silbe ist sogar identisch. Die Abweichung besteht allein im ersten
Buchstaben „V“ (angegriffene Marke) und „S“ (Widerspruchsmarke). Sie befindet
sich zwar am Wortanfang, der erfahrungsgemäß stärker beachtet wird. Allerdings
ist er klanglich nicht ausreichend ausgeprägt, um ein Auseinanderhalten der Marken
zu gewährleisten, da es sich bei „v“ und „s“ um klangschwache Konsonanten
handelt. Angesichts der vollständigen Übereinstimmung im Übrigen sind akustische
Verwechslungen nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen (vgl. auch
BPatG 30 W (pat) 507/21 - Sorion/ORION; 29 W (pat) 34/05 - VATAN/SatAn; 25 W
(pat) 12/16 - SERTEX/VERTEX).
(3) Die klangliche Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke „SONDER“ und des
maßgeblichen Bestandteils „Vonder“ der angegriffenen Marke wird nicht durch
einen entgegenstehenden Sinngehalt kompensiert. Hiervon wäre nur dann
auszugehen, wenn die Vergleichsmarken Bedeutungen aufweisen würden, die
auch bei flüchtiger Wahrnehmung ohne weiteres erfasst werden und sich
angesichts ihrer Geläufigkeit als gedankliche Merk- und Unterscheidungshilfe
eignen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 320).
Derartige Bedeutungen weist hingegen weder der Begriff „SONDER“ noch das
Element „Vonder“ auf.
Wie bereits oben unter a) dargelegt, liegt es nicht nahe, die Widerspruchsmarke
„SONDER“ als Präposition mit der Bedeutung „ohne“ oder als Synonym für „nicht
üblich“ zu verstehen, da sie im erstgenannten Sinne in Verbindung mit den
beanspruchten
Vermittlungs-
und Online-Reservierungsdiensten
keine
nachvollziehbare Aussage vermittelt und
im zweitgenannten Sinne einem
Substantiv vorangestellt sein müsste. Ebenso liegt es nicht auf der Hand, den
Bestandteil „Vonder“ der angegriffenen Marke mit klangverwandten Begriffen, wie
„Wunder“, „wandern“ oder gar mit dem englischen Verb „to wonder“ oder dem
englischen Substantiv „wonder“ zu assoziieren, zumal es keinen Erfahrungssatz
gibt, nach dem der Buchstabe „v“ mit dem Buchstaben „w“ gleichgesetzt wird. Diese
den Vergleichsmarken von der Inhaberin der angegriffenen Marke zugeschriebenen
Sinngehalte vermögen mithin keine maßgebliche Reduzierung der ausgeprägten
klanglichen Übereinstimmung zu bewirken und damit nicht aus der
Verwechslungsgefahr herauszuführen.
d) In Bezug auf die ähnlichen „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ hat
die
Markenstelle
unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der jedenfalls durchschnittlichen
Markenähnlichkeit mithin zu Recht die Löschung der Eintragung der angegriffenen
Marke angeordnet, so dass die Beschwerde in diesem Umfang erfolglos bleibt.
Soweit die gegenständliche Entscheidung hingegen die Löschung ihrer Eintragung
für die außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs liegenden „Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen“ ausgesprochen hat, kann sie keinen Bestand haben und
ist daher aufzuheben.
3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Fehlhammer