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BPatG Beschluss vom 13.05.2025 – 26 W (pat) 26/19
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130525B26Wpat26.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 26/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:130525B26Wpat26.19.0
betreffend die Marke 30 2011 030 716
(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit/Kostenantrag)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters
Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner beschlossen:
1.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25.04.2019 ist wirkungslos.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die
Kosten
des Beschwerdeverfahrens
einschließlich
der
der
Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wird
zurückgewiesen.
3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die
Kosten
des Erinnerungsverfahrens
einschließlich
der
der
Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wird als
unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2011 030 716
hat
die Widersprechende aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke UM 009 301 276
Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 hat die Markenstelle für
Klasse 39 durch die Erstprüferin den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die
Erinnerung der Markeninhaberin hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluss vom 25.
April 2019 den Beschluss der Erstprüferin aufgehoben und die Löschung der
Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Nach
der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2024, in welcher der Senat darauf
hingewiesen hat, dass er dazu neige, den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 den Widerspruch
zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 beantragt die Inhaberin der angegriffenen
Marke nunmehr sinngemäß:
1.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25.04.2019 wirkungslos geworden ist.
2.
Die Beschwerdegegnerin
trägt
jeweils die Kosten des
Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
der Beschwerdeführerin jeweils erwachsenen Kosten.
Zur Begründung ist ausgeführt, mit der Rücknahme des Widerspruchs seien auch
die Kostengrundentscheidungen der Markenstelle
im Widerspruchs- und
Erinnerungsverfahren wirkungslos geworden. Bei der Bestimmung der
Kostentragung zu Lasten der Beschwerdegegnerin sei zu berücksichtigen, dass die
fehlende Verkehrsdurchsetzung der Wortbestandteile der Widerspruchsmarke
schon im Erinnerungsverfahren offenkundig gewesen sei. Trotzdem habe die
Widersprechende
letztlich rechtsirrige Positionen vertreten und damit der
Beschwerdeführerin unnötige Kosten verursacht. Der Beschwerdeführerin sei in
dem Verfahren erkennbar die Aufgabe zugefallen, durch sehr aufwändige
Schriftsätze und Verfahrensstufen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren
selbst auf mehrere richterliche Hinweise hin auf eine dem Markenrecht
entsprechende Rechtsanwendung hinzuwirken.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Feststellungs- sowie den Kostenantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung
ist ausgeführt,
für den Antrag auf Feststellung der
Wirkungslosigkeit des Beschlusses des DPMA vom 25. April 2019 bestehe kein
Feststellungsbedürfnis mehr, da dies der Senat bereits mit Schreiben vom 17.
Februar 2025 festgestellt habe. Über die Kosten des Erinnerungsverfahrens sei im
Übrigen bereits bestandskräftig entschieden worden. Weitere Anträge wurden
seitens der Widersprechenden nicht gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Nach Rücknahme des auf die Unionsmarke 009 301 276 gestützten
Widerspruchs
ist auf Antrag der
Inhaberin der angegriffenen Marke
in
entsprechender Anwendung (vgl. § 82 Abs. 1 MarkenG) von § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss in dem hierauf bezogenen
Umfang wirkungslos ist.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit
der jeweiligen Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung ist dabei nicht
erforderlich (BGH GRUR 1998, 818 – Puma; Ströbele / Hacker / Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 42 MarkenG, Rn. 59). Mit der Rücknahme gilt
das Verfahren als nicht anhängig geworden, und vorangegangene, nicht
rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des Gerichts werden
wirkungslos. Auf Antrag einer Partei (vgl. § 269 Abs.4 S.1 ZPO) kann über diese
Wirkung durch Beschluss entschieden werden. Diesen Beschluss stellt nicht bereits
die Mitteilung durch die Geschäftsstelle vom 17. Februar 2025 dar, er ist vielmehr
durch das Gericht zu fassen.
2.a) Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist auch nach Rücknahme des
Widerspruchs (§ 71 Abs. 4 MarkenG) zulässig, allerdings nicht begründet.
Nach §§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine
Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das DPMA und das
Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets
besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; BGH GRUR 1996,
399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann
gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu
vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum
Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder
Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem
Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 –
mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Dabei ist stets
ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die
Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem
sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem
Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur).
b) Ein Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht ist
vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass
ihre Beschwerde von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen ist. Hierfür
spricht bereits, dass die Widersprechende einen
für sie günstigen
Erinnerungsbeschluss erreicht hat, der durchaus nachvollziehbar begründet war.
Der Senat hat in seiner zuletzt getroffenen vorläufigen Einschätzung das Verhältnis
der Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“ zur nicht registrierten Dienstleistung
„Vermittlung von Reisen“ und die hieraus sich ergebenden Möglichkeiten der
Berücksichtigung der von der Widersprechenden behaupteten Bekanntheit der
Wortfolge „ab in den Urlaub“ anders als die Erinnerungsprüferin beurteilt und ist so
zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Daraus lässt sich jedoch nicht
entnehmen, dass die Verteidigung des angefochtenen Erinnerungsbeschlusses aus
Sicht der Widersprechenden von vorneherein aussichtslos war.
Die Länge der Verfahrensdauer kann ebenfalls nicht der Beschwerdegegnerin
angelastet werden. Sie ist unter anderem durch die mit der Erhebung der Einrede
der Nichtbenutzung geschaffene neue Verfahrenslage, durch die mit der Corona-
Pandemie einhergehenden Beschränkungen des Dienstbetriebs und den
mehrfachen Wechseln bei der Senatsbesetzung, die sowohl einen erneuten,
klarstellenden und zusammenfassenden Senatshinweis zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung erforderten, als auch deren Anberaumung selbst
verzögerten, bedingt. Weiterhin bestimmt die Beschwerdeführerin Art und Umfang
ihres Vortrages
selbst. Dass
die Beschwerdeführerin
umfangreiche
Stellungnahmen zu der ihrer Auffassung nach „offensichtlichen“ Rechtslage
abgegeben hat, kann daher auch nicht einen Sorgfaltsverstoß der
Beschwerdegegnerin begründen.
3. Der Antrag, der Widersprechenden auch die Kosten des (Erinnerungs-)
Verfahrens vor der Markenstelle aufzuerlegen, ist hingegen nicht zulässig.
Wie bereits im Senatshinweis vom 16. Oktober 2024 ausgeführt wurde, sind die
Kosten des Amtsverfahrens nach Antragslage bestandskräftig verbeschieden und
damit nicht beschwerdegegenständlich geworden. Die Rücknahme des
Widerspruchs am 30. Januar 2025 konnte damit nicht mehr die Wirkungslosigkeit
der Entscheidung der Erinnerungsprüferin im Kostenpunkt zur Folge haben. Der
Antrag der Beschwerdeführerin, „den angefochtenen Erinnerungsbeschluss
dahingehend abzuändern, dass die Erinnerung zurückgewiesen wird und mithin
dem Widerspruch der Erfolg versagt bleibt“ (Beschwerdeschriftsatz vom 16. Mai
2019, eingegangen beim DPMA am 22. Mai 2019), kann nur so verstanden werden,
dass die Beschwerde auf die Aufhebung des Beschlusses der Erinnerungsprüferin
vom 25. April 2019, soweit dieser vom Beschluss der Erstprüferin vom 22. Januar
2014 abweicht, und somit auf die Wiederherstellung der Entscheidung der
Erstprüferin gerichtet ist.
Zwar ist für die Zulässigkeit der Beschwerde ein konkreter Antrag nicht erforderlich,
so dass von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen
werden muss, wenn ein Antrag fehlt. Ausdrückliche Anträge, insbesondere, soweit
sie das Beschwerdebegehren beschränken, binden den Beschwerdeführer
allerdings (vergleiche Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024,
§ 66 MarkenG, Rn. 40). Damit ist die stillschweigende Entscheidung des
Beschlusses der Erinnerungsprüferin vom 25. April 2019 im Kostenpunkt
(vergleiche § 63 Abs. 1 S.3 MarkenG) durch die Beschwerde nicht angegriffen
worden.
Kätker
Staats
Wagner