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BPatG Beschluss vom 13.05.2025 – 26 W (pat) 26/19

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130525B26Wpat26.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 26/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:130525B26Wpat26.19.0

betreffend die Marke 30 2011 030 716

(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit/Kostenantrag)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters

Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner beschlossen:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25.04.2019 ist wirkungslos.

2.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die

Kosten

des Beschwerdeverfahrens

einschließlich

der

der

Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wird

zurückgewiesen.

3.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die

Kosten

des Erinnerungsverfahrens

einschließlich

der

der

Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wird als

unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2011 030 716

hat

die Widersprechende aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke UM 009 301 276

Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 hat die Markenstelle für

Klasse 39 durch die Erstprüferin den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die

Erinnerung der Markeninhaberin hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluss vom 25.

April 2019 den Beschluss der Erstprüferin aufgehoben und die Löschung der

Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Nach

der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2024, in welcher der Senat darauf

hingewiesen hat, dass er dazu neige, den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 den Widerspruch

zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 beantragt die Inhaberin der angegriffenen

Marke nunmehr sinngemäß:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25.04.2019 wirkungslos geworden ist.

2.

Die Beschwerdegegnerin

trägt

jeweils die Kosten des

Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der

der Beschwerdeführerin jeweils erwachsenen Kosten.

Zur Begründung ist ausgeführt, mit der Rücknahme des Widerspruchs seien auch

die Kostengrundentscheidungen der Markenstelle

im Widerspruchs- und

Erinnerungsverfahren wirkungslos geworden. Bei der Bestimmung der

Kostentragung zu Lasten der Beschwerdegegnerin sei zu berücksichtigen, dass die

fehlende Verkehrsdurchsetzung der Wortbestandteile der Widerspruchsmarke

schon im Erinnerungsverfahren offenkundig gewesen sei. Trotzdem habe die

Widersprechende

letztlich rechtsirrige Positionen vertreten und damit der

Beschwerdeführerin unnötige Kosten verursacht. Der Beschwerdeführerin sei in

dem Verfahren erkennbar die Aufgabe zugefallen, durch sehr aufwändige

Schriftsätze und Verfahrensstufen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren

selbst auf mehrere richterliche Hinweise hin auf eine dem Markenrecht

entsprechende Rechtsanwendung hinzuwirken.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Feststellungs- sowie den Kostenantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung

ist ausgeführt,

für den Antrag auf Feststellung der

Wirkungslosigkeit des Beschlusses des DPMA vom 25. April 2019 bestehe kein

Feststellungsbedürfnis mehr, da dies der Senat bereits mit Schreiben vom 17.

Februar 2025 festgestellt habe. Über die Kosten des Erinnerungsverfahrens sei im

Übrigen bereits bestandskräftig entschieden worden. Weitere Anträge wurden

seitens der Widersprechenden nicht gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Nach Rücknahme des auf die Unionsmarke 009 301 276 gestützten

Widerspruchs

ist auf Antrag der

Inhaberin der angegriffenen Marke

in

entsprechender Anwendung (vgl. § 82 Abs. 1 MarkenG) von § 269 Abs. 3 Satz 1

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss in dem hierauf bezogenen

Umfang wirkungslos ist.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 hat die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit

der jeweiligen Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung ist dabei nicht

erforderlich (BGH GRUR 1998, 818 – Puma; Ströbele / Hacker / Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 42 MarkenG, Rn. 59). Mit der Rücknahme gilt

das Verfahren als nicht anhängig geworden, und vorangegangene, nicht

rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des Gerichts werden

wirkungslos. Auf Antrag einer Partei (vgl. § 269 Abs.4 S.1 ZPO) kann über diese

Wirkung durch Beschluss entschieden werden. Diesen Beschluss stellt nicht bereits

die Mitteilung durch die Geschäftsstelle vom 17. Februar 2025 dar, er ist vielmehr

durch das Gericht zu fassen.

2.a) Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist auch nach Rücknahme des

Widerspruchs (§ 71 Abs. 4 MarkenG) zulässig, allerdings nicht begründet.

Nach §§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine

Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das DPMA und das

Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder

teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets

besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; BGH GRUR 1996,

399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann

gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu

vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach

anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum

Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder

Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem

Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12

mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Dabei ist stets

ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die

Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem

sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem

Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur).

b) Ein Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht ist

vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass

ihre Beschwerde von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen ist. Hierfür

spricht bereits, dass die Widersprechende einen

für sie günstigen

Erinnerungsbeschluss erreicht hat, der durchaus nachvollziehbar begründet war.

Der Senat hat in seiner zuletzt getroffenen vorläufigen Einschätzung das Verhältnis

der Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“ zur nicht registrierten Dienstleistung

„Vermittlung von Reisen“ und die hieraus sich ergebenden Möglichkeiten der

Berücksichtigung der von der Widersprechenden behaupteten Bekanntheit der

Wortfolge „ab in den Urlaub“ anders als die Erinnerungsprüferin beurteilt und ist so

zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Daraus lässt sich jedoch nicht

entnehmen, dass die Verteidigung des angefochtenen Erinnerungsbeschlusses aus

Sicht der Widersprechenden von vorneherein aussichtslos war.

Die Länge der Verfahrensdauer kann ebenfalls nicht der Beschwerdegegnerin

angelastet werden. Sie ist unter anderem durch die mit der Erhebung der Einrede

der Nichtbenutzung geschaffene neue Verfahrenslage, durch die mit der Corona-

Pandemie einhergehenden Beschränkungen des Dienstbetriebs und den

mehrfachen Wechseln bei der Senatsbesetzung, die sowohl einen erneuten,

klarstellenden und zusammenfassenden Senatshinweis zur Vorbereitung der

mündlichen Verhandlung erforderten, als auch deren Anberaumung selbst

verzögerten, bedingt. Weiterhin bestimmt die Beschwerdeführerin Art und Umfang

ihres Vortrages

selbst. Dass

die Beschwerdeführerin

umfangreiche

Stellungnahmen zu der ihrer Auffassung nach „offensichtlichen“ Rechtslage

abgegeben hat, kann daher auch nicht einen Sorgfaltsverstoß der

Beschwerdegegnerin begründen.

3. Der Antrag, der Widersprechenden auch die Kosten des (Erinnerungs-)

Verfahrens vor der Markenstelle aufzuerlegen, ist hingegen nicht zulässig.

Wie bereits im Senatshinweis vom 16. Oktober 2024 ausgeführt wurde, sind die

Kosten des Amtsverfahrens nach Antragslage bestandskräftig verbeschieden und

damit nicht beschwerdegegenständlich geworden. Die Rücknahme des

Widerspruchs am 30. Januar 2025 konnte damit nicht mehr die Wirkungslosigkeit

der Entscheidung der Erinnerungsprüferin im Kostenpunkt zur Folge haben. Der

Antrag der Beschwerdeführerin, „den angefochtenen Erinnerungsbeschluss

dahingehend abzuändern, dass die Erinnerung zurückgewiesen wird und mithin

dem Widerspruch der Erfolg versagt bleibt“ (Beschwerdeschriftsatz vom 16. Mai

2019, eingegangen beim DPMA am 22. Mai 2019), kann nur so verstanden werden,

dass die Beschwerde auf die Aufhebung des Beschlusses der Erinnerungsprüferin

vom 25. April 2019, soweit dieser vom Beschluss der Erstprüferin vom 22. Januar

2014 abweicht, und somit auf die Wiederherstellung der Entscheidung der

Erstprüferin gerichtet ist.

Zwar ist für die Zulässigkeit der Beschwerde ein konkreter Antrag nicht erforderlich,

so dass von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen

werden muss, wenn ein Antrag fehlt. Ausdrückliche Anträge, insbesondere, soweit

sie das Beschwerdebegehren beschränken, binden den Beschwerdeführer

allerdings (vergleiche Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024,

§ 66 MarkenG, Rn. 40). Damit ist die stillschweigende Entscheidung des

Beschlusses der Erinnerungsprüferin vom 25. April 2019 im Kostenpunkt

(vergleiche § 63 Abs. 1 S.3 MarkenG) durch die Beschwerde nicht angegriffen

worden.

Kätker

Staats

Wagner