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BPatG Beschluss vom 14.05.2025 – 9 W (pat) 23/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:140525B9Wpat23.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 23/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2013 204 784
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 14. Mai 2025 unter Mitwirkung des
ECLI:DE:BPatG:2025:140525B9Wpat23.20.0
Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und
der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli
2020 aufgehoben und das Patent 10 2013 204 784 vollständig widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 19. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2013 204 784.3 ist die Erteilung des Patents mit der
Bezeichnung
„Elektrische Fahrzeugachsenvorrichtung“
am 11. Januar 2018 veröffentlicht worden. Dagegen legte die Einsprechende mit
Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 Einspruch ein, der sich auf den Widerrufsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit § 4
PatG stützt. Die Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
nach Prüfung des Einspruchs, das Patent durch den am Ende der mündlichen
Anhörung vom 16. Juli 2020 verkündeten Beschluss
in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen, der Einsprechenden und Beschwerdeführerin am 30. Juli 2020
zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 25. August 2020, die sie
mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 begründet hat. Nach ihrer Auffassung beruht der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 weiterhin gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik mit der Offenbarung der Druckschrift
D1 US 2012 / 0 153 718 A1
als Ausgangspunkt in Kenntnis unter anderem der Lehre der Druckschrift
D4 US 2004 / 0 056 616 A1
nicht auf erfinderischer Tätigkeit und sei deshalb nicht patentfähig, zumal das
tatsächliche, durch einen Buchauszug
D9
Fachkunde Kraftfahrzeugtechnik, 30. Auflage 2013, ISBN 978-3-8085-2240-
0, Seiten 637 u. 638
belegte Wissen des von der Patentabteilung als Team definierten Fachmanns
umfassender sei, als es ihm der Beschluss über die Aufrechterhaltung des Patents
zubillige.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022
unter Verweis auf ihren vorinstanzlichen Schriftsatz vom 24. Januar 2019 auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin erwidert. Aus ihrer Sicht führten keine der von
der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentationslinien in naheliegender
Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Die Druckschrift D1 zeige
zumindest bereits keine Lagesensoreinrichtung zur Bestimmung der Rotorposition
bei einem Elektromotor einer elektrischen Fahrzeugachsenvorrichtung. Zudem
fehle es zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe – „eine kostengünstigere
regelbare Antriebseinheit bereitzustellen“ – an einer Veranlassung, einen der
Inhalte der übrigen von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
genannten Druckschriften heranzuziehen, die andere technische Fachgebiete
beträfen. Doch selbst bei einer fiktiven Kombination der aufgezeigten Lehren würde
es den daraus resultierenden Gegenständen weiterhin an einer Ermittlung der
Position des Rotors eines Elektromotors mangeln.
Ferner seien dem Fachmann – wie es weiterer druckschriftlicher Stand der Technik
dokumentiere – zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents auch Ausführungen von
bürstenlosen Elektromotoren mit einer sensorlosen Bestimmung der Rotorlage
bekannt gewesen.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit gerichtlichem
Schreiben vom 20. März 2025 seine vorläufige Auffassung kommuniziert, wonach
bereits die Neuheit der im erteilten Patentanspruch 1 definierten, elektrischen
Fahrzeugachsenvorrichtung gegenüber der Lehre der Druckschrift D4 in Frage
stehe. Zumindest sei die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands
speziell im Kontext der Offenbarungen der Druckschriften D1 und D4 oder D1 und
der bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift
D6 US 2005 / 0 211 490 A1,
insbesondere unter Berücksichtigung von Fachwissen, zu diskutieren.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2025 hat die Beschwerdegegnerin das Patent im
Umfang eines neuen Hauptantrags sowie mit ergänzenden, ersten bis dritten
Hilfsanträgen
jeweils auf Grundlage geänderter Anspruchssätze
für eine
beschränkte Aufrechterhaltung verteidigt.
Hierzu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 9. Mai 2025 Stellung,
indem sie den Gegenständen der Patentansprüche 1 in den verteidigten Fassungen
die Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. mangelnder erfinderischer
Tätigkeit gegenüber dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik
ergänzt mit weiteren Druckschriften in Abrede stellt.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin zudem
erstmalig die Ausführbarkeit der im Patentanspruch 1 des Hauptantrags definierten,
elektrischen Fahrzeugachsenvorrichtung bemängelt. So könne nämlich eine
Lagesensoreinrichtung auch nicht wenigstens teilweise in eine Leistungselektronik
integriert sein, wenn zugleich die Befestigung ihres wenigstens einen Lagesensors
auf einer Leiterplatte einer als separate Einrichtung zur Leistungselektronik
ausgebildeten Auswerteeinrichtung vorgeschrieben wird.
Diesen Einlassungen ist die Beschwerdegegnerin mit der Vorlage von Unterlagen
für den vierten, fünften und sechsten Hilfsantrag entgegengetreten.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte in der mündlichen Verhandlung
den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 16. Juli 2020 aufzuheben und das Patent 10 2013
204 784 vollumfänglich zu widerrufen.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin lautete,
die Beschwerde der Einsprechenden insoweit zurückzuweisen, als das
Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:
− Patentansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag eingereicht mit
Schriftsatz vom 30. April 2025,
− Beschreibung und Zeichnung Figuren 1 bis 4 wie erteilt.
Hilfsweise beantragte sie –
jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Beschreibung und der Zeichnung Figuren 1 bis 4 wie erteilt – die beschränkte
Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden Unterlagen:
− Patentansprüche 1 bis 10 gemäß erstem Hilfsantrag,
− Patentansprüche 1 bis 10 gemäß zweitem Hilfsantrag,
− Patentansprüche 1 bis 8 gemäß drittem Hilfsantrag,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 30. April 2025 sowie
− Patentansprüche 1 bis 10 gemäß viertem Hilfsantrag,
− Patentansprüche 1 bis 10 gemäß fünftem Hilfsantrag,
− Patentansprüche 1 bis 8 gemäß sechstem Hilfsantrag,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2025.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der Fassung nach Hauptantrag
lautet:
1. Elektrische Fahrzeugachsenvorrichtung (12) aufweisend,
wenigstens eine Fahrzeugachse (17);
ein Getriebe (18), welches mit der Fahrzeugachse (17) verbunden ist,
einen Elektromotor (14), welcher einen Rotor aufweist und wobei der
Elektromotor mit dem Getriebe (18) gekoppelt ist zum Übertragen eines
Drehmoments auf die wenigstens eine Fahrzeugachse (17),
eine Lagesensoreinrichtung (28) zur Bestimmung einer Rotorposition
des Rotors,
eine Leistungselektronik (15), welche einen Inverter aufweist und
welche mit dem Elektromotor (14) verbunden ist, zum Speisen des
Elektromotors (14) mit elektrischer Energie und zur Versorgung des
Elektromotors (14) mit Wechselstrom, wobei die Leistungselektronik mit
einer von dem Elektromotor (14) und der Leistungselektronik (15)
separat ausgebildeten Auswerteeinrichtung (29) verbunden ist,
wobei die Auswerteeinheit (29) mittels eines Mikrocontrollers zur
Auswertung der Signale der Lagesensoreinrichtung (28) eingerichtet
ist,
wobei die Lagesensoreinrichtung (28) wenigstens teilweise in die
Leistungselektronik (15) oder die Auswerteeinrichtung (29) integriert ist,
und
wobei die Lagesensoreinrichtung (28) wenigstens einen Lagesensor
(30, 33) aufweist zur Bestimmung der Rotorposition, wobei der
wenigstens eine Lagesensor (30, 33) auf einer Leiterplatte (34, 37) der
Auswerteeinrichtung (29) befestigt ist.
Der Patentanspruch 1 des ersten Hilfsantrags aus dem Schriftsatz vom
30. April 2025 basiert auf der Fassung des Hauptantrags, ergänzt um die
folgenden Merkmale:
…wobei wenigstens eine zusätzliche Elektronikeinrichtung in die
Auswerteeinrichtung (29) integriert ist und die wenigstens eine
Elektronikeinrichtung
auf
einer
Leiterplatte
(34,
37)
der
Auswerteeinrichtung (29) befestigt ist, wobei die wenigstens eine
zusätzliche
Elektronikeinrichtung
ein
Leistungsmodul,
ein
Treiberbaustein, ein Filter oder ein Aktor ist, wobei der Aktor ein Aktor
für eine Kühlmittelpumpe (22) zum Pumpen von Kühlmittel durch den
Kühlkreislauf (13), ein Aktor zum Betätigen wenigstens eines Ventils
zum Steuern und/oder Regeln des Durchflusses von Kühlmittel durch
den Kühlkreislauf (13) und/oder einer Düse (26), ein Aktor zum
Betätigen eines Gebläses (27) oder ein Schaltaktor ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag stimmt mit dem
Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags überein, in den
zudem die folgenden Merkmale aufgenommen sind:
…wobei das Getriebe (17) ein Differential aufweist und wobei die
Fahrzeugachseneinrichtung (12) einen geschlossenen Ölkühlkreislauf
umfasst, wobei Öl als Kühlmittel mittels einer Ölpumpe (22) sequentiell
oder parallel durch
zu
kühlende Komponenten
(21) der
Fahrzeugachseneinrichtung (12) geführt wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß drittem Hilfsantrag geht von der
Merkmalskombination nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des
zweiten Hilfsantrags aus mit folgenden zusätzlichen Merkmalen:
…wobei der Elektromotor
(14), das Getriebe
(18), die
Leistungselektronik (15) und die Auswerteeinrichtung (29) räumlich
möglichst nahe beieinander und in einem gemeinsamen Gehäuse (19)
angeordnet sind und wobei der Elektromotor (14), das Getriebe (18),
die Leistungselektronik (15) und die Auswerteeinrichtung (29) mittels
eines gemeinsamen Kühlkreislaufs (13) kühlbar sind.
Die Patentansprüche 1 in den Fassungen des vierten, fünften und sechsten
Hilfsantrags stimmen bis auf das wie folgt modifizierte Merkmal
…wobei die Lagesensoreinrichtung (28) wenigstens teilweise in die
Leistungselektronik (15) oder die Auswerteeinrichtung (29) integriert
ist,…
mit ihren Pendants nach dem ersten, zweiten und dritten Hilfsantrag in der
durch die Nummerierung vorgegebenen hierarchischen Reihenfolge überein.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche in den verteidigten
Fassungen und der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist wirksam sowie frist- und
formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend
festgestellt,
ist der auf den Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG gestützte Einspruch
– auch im Übrigen – gleichfalls zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin nicht
in Zweifel gezogen.
Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts keinen Mangel.
2.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung auch begründet, so dass der Beschluss der Patentabteilung
aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen war. Der
im
Einspruchsverfahren
geltend
gemachte Widerrufsgrund mangelnder
Patentfähigkeit aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit erweist sich für den
ausführbaren Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als
durchgreifend. Dies gilt ebenso für die Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche
nach dem ersten bis sechsten Hilfsantrag in der durch die Patentinhaberin und
Beschwerdegegnerin vorgegebenen Reihenfolge.
Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Fassungen der
Ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen bzw. die weiteren nach
dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten
Patentansprüchen noch relevanten Kriterien nicht an.
3.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift
DE 10 2013 204 784 B4, auf die – falls nicht anders angegeben – im Folgenden
Bezug genommen wird, eine elektrische Fahrzeugachsenvorrichtung, sowie ein
damit ausgestattetes Fahrzeug, insbesondere Kraftfahrzeug.
In der Patentschrift ist ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass aufgrund
begrenzter Ölressourcen und der Notwendigkeit die CO2-Emmissionen
im
Straßenverkehr zu reduzieren, der Einsatz von Elektro- und Hybridfahrzeugen
forciert werde. Die Antriebseinheit eines solchen Fahrzeugs bestehe aus einem
Elektromotor, der üblicherweise über ein Getriebe mit den Rädern verbunden sei.
Des Weiteren weise die Antriebseinheit eine Leistungselektronik oder einen Inverter
auf, welche bzw. welcher den Elektromotor mit Energie versorge. Außerdem weise
die Antriebseinheit einen Energiespeicher auf, der üblicherweise als Batterie
ausgeführt sei (vgl. Absatz [0002]).
Beispielhaft zähle eine Antriebseinheit für ein Elektrofahrzeug zum Stand der
Technik, welche einen in einem Bereich einer Stirnseite einer Fahrzeugachse des
Elektrofahrzeugs angeordneten Elektromotor aufweise. Der Elektromotor umfasse
eine Antriebsachse an deren offenen Ende eine Mitnahmeverzahnung angeordnet
sei. Auf der der Mitnahmeverzahnung gegenüberliegenden Seite einer
Antriebsachse des Elektromotors sei ein Drehzahlsensor zur Erfassung der
Drehzahl des Elektromotors angeordnet. Des Weiteren sei eine Getriebeeinheit
vorgesehen, die mit dem Elektromotor zum Antrieb des jeweiligen Rades des
Elektrofahrzeugs zusammenwirke. Der Elektromotor und die Getriebeeinheit seien
hierbei radnah anordenbar.
Als weiterer Stand der Technik offenbare die Druckschrift D6 einen elektrischen
Antrieb für ein Fahrzeug. Ein elektrischer Motor werde dabei von einem
Wechselrichter gespeist. Der Wechselrichter erhalte von einem Rotorlagesensor
dabei Signale über die aktuelle Rotorposition des Elektromotors. Wechselrichter
und Rotorlagesensor seien über eine Kabelverbindung miteinander verbunden (vgl.
Absätze [0003] u. [0004]).
Ausgehend hiervon erschließt sich unter Berücksichtigung der in den Absätzen
[0007] bis [0009] umrissenen Vorteile des Patentgegenstands die dem Streitpatent
zugrundeliegende Aufgabe, die sich in einem robusteren Design einer elektrischen
Fahrzeugachse bei gleichzeitig reduziertem Verkabelungsaufwand für eine die
Rotorposition eines darin verbauten Elektromotors erfassende Lagesensorik
erschöpft.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Team angesehen, bestehend aus einem Diplom-Ingenieur (Univ.) oder
Master of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Schwerpunkt
„Fahrzeugtechnik“ sowie einem Diplom-Ingenieur
(Univ.) bzw. Master of
Engineering der Fachrichtung Elektrotechnik, das über mehrere Jahre
Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer in der Entwicklung
und Konstruktion von elektrisch angetriebenen Fahrzeugsachsen verfügt.
5.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche auch in den Fassungen
der Hilfsanträge sind den
jeweils enthaltenen Merkmalsangaben
folgend
Kurzzeichen zur vereinfachten Bezugnahme zugeordnet. Hierbei kennzeichnen die
Hochzeichen die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge.
Für den Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wird die sich anschließende
Gliederung zugrunde gelegt, wobei Änderungen
in den durch Fettdruck
hervorgehobenen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
sowie
demgegenüber ergänzte Merkmale durch Unter- oder Durchstreichung ersichtlich
sind:
M1 Elektrische Fahrzeugachsenvorrichtung (12) aufweisend,
M1.1
wenigstens eine Fahrzeugachse (17);
M1.2
M1.3
M1.3.1
ein Getriebe (18), welches mit der Fahrzeugachse (17) verbunden ist,
einen Elektromotor (14), welcher einen Rotor aufweist und
wobei der Elektromotor mit dem Getriebe (18) gekoppelt ist zum
Übertragen eines Drehmoments auf die wenigstens eine
Fahrzeugachse (17),
M1.4
eine Lagesensoreinrichtung (28) zur Bestimmung einer Rotorposition
des Rotors,
M1.5
eine Leistungselektronik (15), welche einen Inverter aufweist und
welche mit dem Elektromotor (14) verbunden ist, zum Speisen des
Elektromotors (14) mit elektrischer Energie
M1.5.1
M1.6
und zur Versorgung des Elektromotors (14) mit Wechselstrom,
wobei
die
Leistungselektronik
des Weiteren
eine
Auswerteeinrichtung (29) zum Auswerten der Signale der
Lagesensoreinrichtung (28) aufweist oder mit einer als von dem
Elektromotor (14) und der Leistungselektronik (15) separate
Einrichtung ausgebildeten Auswerteeinrichtung (29) verbunden
ist,
M1.6.1
wobei die Auswerteeinheit (29) mittels eines Mikrocontrollers
zur Auswertung der Signale der Lagesensoreinrichtung (28)
eingerichtet ist,
M1.4.1HA, H1-H3 wobei die Lagesensoreinrichtung (28) wenigstens teilweise in die
Leistungselektronik (15) oder die Auswerteeinrichtung (29)
integriert ist,
M1.4.2
und wobei die Lagesensoreinrichtung (28) wenigstens einen
Lagesensor (30, 33) aufweist zur Bestimmung der Rotorposition,
M1.4.2.1
wobei der wenigstens eine Lagesensor (30, 33) auf einer
Leiterplatte (34, 37) der Leistungselektronik (15) und/oder
der Auswerteeinrichtung (29) befestigt ist.
Figur 4 der Patentschrift mit senatsseitigen Ergänzungen
Mit dem Merkmal M1 hat der Patentanspruch 1 eine in der Patentschrift so
bezeichnete, elektrische Fahrzeugachsenvorrichtung zum Gegenstand, die in nicht
abschließender Aufzählung entsprechend den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.3, M1.4,
M1.5 und M1.6 wenigstens eine Fahrzeugachse, ein mit dieser verbundenes
Getriebe, einen mit einem Rotor ausgestatteten Elektromotor, eine
Lagesensoreinrichtung zur Bestimmung einer Position des Rotors, eine mit dem
Elektromotor verbundene, einen Inverter aufweisende Leistungselektronik zum
Speisen des Elektromotors mit elektrischer Energie und eine hiervon sowie vom
Elektromotor separat ausgebildete Auswerteeinrichtung bzw.
-einheit zur
Auswertung der Signale der Lagesensoreinrichtung umfasst.
Das Merkmal M1.3.1 schreibt zur Drehmomentübertragung bzw. zum Antrieb der
wenigstens einen im Merkmal M1.1 angesprochenen Fahrzeugachse eine
Kopplung des Elektromotors nach dem Merkmal M1.3 mit dem Getriebe gemäß
Merkmal M1.2 vor.
Im Sinne des Absatzes
[0035] kann die elektrische
Fahrzeugachsenvorrichtung dabei als Vorderachs-, Hinterachs- oder – in doppelter
Ausführung – als Allradantrieb ausgebildet sein, jedenfalls steht die genannte
Fahrzeugachse mit zumindest einem Rad des Fahrzeugs in treibender Verbindung.
Die Ausführung des im Wirkfluss dem Elektromotor nachgeschalteten Getriebes
überlässt der Patentanspruch 1 dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns,
lediglich in den Absätzen [0034] und [0051] werden beispielsweise Zwei- oder
Mehrganggetriebe und ein Differential erwähnt.
Nach dem Merkmal M1.5 umfasst die Leistungselektronik einen Inverter oder
Stromwandler, der nach Absatz [0032] eine geeignete Stromversorgung des
Elektromotors bzw. entsprechend dem Merkmal M1.5.1 eine Versorgung des
Elektromotors mit Wechselstrom sicherstellen soll, ohne jedoch daraus folgern zu
können, ob der Stromwandler den Elektromotor mit ein- oder mehrphasigem
Wechselstrom speist.
Zudem schreibt das Merkmal M1.6 eine als von der Leistungselektronik und dem
Elektromotor separate Einheit gebildete Auswerteinrichtung vor, die mit der
Leistungselektronik lediglich in nicht näher definierter Form in Verbindung steht.
Der Fachmann subsummiert unter dem Begriff „Leistungselektronik“ auch im Sinne
der eigentlichen Wortbedeutung sämtliche elektronische Schaltungen zwischen
mindestens einer Energiequelle – hier einer vom Anspruchswortlaut nicht umfassten
Batterie – und wenigstens einem elektrischen Verbraucher – hier dem Elektromotor
nach dem Merkmal M1.3 –, die für dessen bedarfsgerechte Versorgung mit
elektrischer Energie zwingend vorzusehen sind. Unter der Begrifflichkeit einer
„separat ausgebildeten“ Auswerteeinrichtung ist insoweit neben der reinen
Schaltungstechnik ebenso eine
räumliche Abgrenzung gegenüber dem
Elektromotor und der weiteren Komponente der Leistungselektronik nämlich dem
Stromwandler zu verstehen, ohne jedoch die Verortung in einem gemeinsamen
Gehäuse, wie in Absatz [0083] als eine beispielhafte Ausgestaltung beschrieben,
auszuschließen. Lediglich eine
Integration der Auswerteinrichtung
in die
Leistungselektronik, wie noch vom erteilten Patentanspruch 1 umfasst und in Absatz
[0012] vorgeschlagen, ist insoweit nicht mehr vom Anspruchsgegenstand umfasst.
Eine solche, im Merkmal M1.6.1 sinngemäß als Auswerteeinheit bezeichnete
Auswerteeinrichtung ist dazu eingerichtet, mittels eines Mikrocontrollers die Signale
der Lagesensoreinrichtung bzw. des im Merkmal M1.4.2 erläuterten wenigstens
einen Lagesensors zur Bestimmung der Rotorposition auszuwerten. Nach welchen
Kriterien die Signalauswertung erfolgt und inwieweit das Auswertungsergebnis in
eine Ansteuerung des besagten Elektromotors einfließt, legt jedoch weder der
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch das Streitpatent insgesamt zwingend
fest.
Zwar könnte der eingangs definierte Fachmann vor dem Hintergrund eines
derartigen Verbunds von Leistungselektronik und Auswerteeinrichtung – wie die
Beteiligten diskutierten – auf einen bürstenlosen Elektromotor mit elektronischer
Kommutierung schließen. Denn eine solche Bauweise beispielsweise nach Art
eines bürstenlosen Gleichstrommotors bzw. permanenterregten Synchronmotors
erfordert für eine notwendige Ansteuerung des Elektromotors die Bestimmung der
jeweiligen Rotorposition bzw. das Erhalten entsprechender Signale einer
Lagesensoreinrichtung, die gemäß dem Merkmal M1.4.2 zumindest über einen
Lagesensor zur Bestimmung der Rotorposition verfügt. Die phasenrichtige
Bestromung eines solchen Elektromotors als Ausfluss einer Auswertung dieser
Signale anzusehen, schreibt aber weder der Patentanspruch 1 noch das
Streitpatent insgesamt zwingend vor. Eine Stütze findet diese Sichtweise in Absatz
[0073], wonach der zu detektierende Teil der Lagesensoreinrichtung auch an einer
beliebigen Welle des Getriebes oder an einem Zahnrad desselben angeordnet sein
kann. Dementsprechend liefert der erteilte Patentanspruch 1 insgesamt keine
unmittelbaren Erkenntnisse über die Bauart des verwendeten Elektromotors über
seine Ausbildung als Wechselstrommaschine hinaus (vgl. Absatz [0026]).
Der Lagesensor selbst ist nach dem Merkmal M1.4.2.1 auf einer Leiterplatte der
Auswerteeinrichtung befestigt, das Merkmal M1.4.1HA, H1-H3 insofern lediglich
konkretisierend, als nach diesem die Lagesensoreinrichtung nur wenigstens
teilweise in die Leistungselektronik oder die Auswerteeinrichtung integriert sein
muss. Dadurch ergibt sich zwar – wie die Beschwerdegegnerin auf Nachfrage des
Senats während der mündlichen Verhandlung bestätigt hat und in den daraufhin
eingereichten Hilfsanträgen auch seinen Ausdruck findet – ein offensichtlicher
Widerspruch zwischen dem ersten Teil des Merkmals M1.4. 1HA, H1-H3, wonach auch
eine Implementierung zumindest eines Teils der Lagesensoreinrichtung in die
Leistungselektronik beabsichtigt ist, und dem Merkmal M1.4.2.1, das eine Verortung
des Lagesensors auf einer Leiterplatte der Auswerteeinrichtung zwingend
vorschreibt. Diesen Widerspruch löst der eingangs definierte Fachmann jedoch
anhand der Absätze [0009] und [0080] ohne Schwierigkeiten auf, woraus
hervorgeht, dass mit einer solchen Positionierung zumindest eines stationären oder
feststehenden Teils des Lagesensors auch zwingend eine Integration der
Lagesensoreinrichtung in die Auswerteeinrichtung einhergeht.
Die weiteren baulichen Ausgestaltungen der Leistungselektronik, der
Auswerteinrichtung, der Lagesensoreinrichtung sowie des Lagesensors obliegen
dabei dem Fachmann. Lediglich in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels
umfasst die Leistungselektronik gemäß den Absätzen [0033] und [0066] neben dem
Stromwandler weitere Elektronikeinrichtungen wie z. B. einen Aktor, ein
Leistungsmodul, einen Filter, einen Treiberbaustein. Im Lichte der Absätze [0064]
und [0069] kann der Lagesensor nach dem Merkmal M1.4.2 durch einen Drehgeber
wie einen Inkrementalgeber oder einen Absolutwertgeber oder einen anderen
geeigneten Sensor oder eine Kombination von Sensoren zur direkten und/oder
indirekten Bestimmung der Rotorposition ausgeführt sein. Keines dieser Beispiele
hat jedoch Niederschlag im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gefunden, der
darüber hinaus auch die Lage der miteinander verbundenen Komponenten im
Raum dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns überlässt.
Mithin
setzt
der
erteilte Patentanspruch
die
der
elektrischen
Fahrzeugachsenvorrichtung
zugehörigen Bestandteile
in der geltenden
Patentkategorie als dem Fachmann nach Art und Ausführung selbst im Einzelnen
allgemein bekannt voraus; diese sollen erfindungsgemäß aufgrund besonderer
Eigenschaften in einer vorgegebenen Zusammenstellung zur Erzielung einer
bestimmten Funktionalität, den mit der sich ihm ergebenden Aufgabe bezeichneten
Erfolg (vgl. Absätze [0007] u. [0009]) herbeiführen. Die hierfür notwendigen
Ausgestaltungen im Einzelnen bleiben dem Fachmann überlassen, der für die
technische Realisierung, d.h. zur Ausführung der Erfindung über das notwendige,
vom Patent selbst unterstellte Fachwissen und -können verfügt.
5.1 Die beim Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag gegenüber der
Fassung des Hauptantrags nach dem Merkmal M1.4.2.1 hinzugefügten Merkmale:
M1.6.2H1-6
wobei wenigstens eine zusätzliche Elektronikeinrichtung in die
Auswerteeinrichtung (29) integriert ist
M1.6.2.1H1-H6
und die wenigstens eine Elektronikeinrichtung auf einer
Leiterplatte (34, 37) der Auswerteeinrichtung (29) befestigt
ist,
M1.6.2.2H1-H6
wobei die wenigstens eine zusätzliche Elektronikeinrichtung
ein Leistungsmodul, ein Treiberbaustein, ein Filter oder ein
Aktor ist,
M1.6.2.2.1H1-H6
wobei der Aktor ein Aktor für eine Kühlmittelpumpe (22)
zum Pumpen von Kühlmittel durch den Kühlkreislauf
(13), ein Aktor zum Betätigen wenigstens eines Ventils
zum Steuern und/oder Regeln des Durchflusses von
Kühlmittel durch den Kühlkreislauf (13) und/oder einer
Düse (26), ein Aktor zum Betätigen eines Gebläses
(27) oder ein Schaltaktor ist,
betreffen eine Weiterbildung der Auswerteeinrichtung.
Nach dem Merkmal M1.6.2H1-H6 ist neben dem Lagesensor nunmehr eine
zusätzliche Elektronikeinrichtung in die Auswerteeinrichtung integriert und in
Analogie zu diesem – dem Merkmal M1.6.2.1H1-H6 entsprechend – auf einer
Leiterplatte der Auswerteinrichtung befestigt. Ob es sich dabei um dieselbe, bereits
im Merkmal M1.4.2.1 angesprochene Leiterplatte der Auswerteeinrichtung handelt,
lässt der Patentanspruch 1 des ersten Hilfsantrags offen.
Gemäß der
im Merkmal M1.6.2.2H1-H6 enthaltenen Aufzählung zueinander
alternativer Ausgestaltungen der
zusätzlichen Elektronikeinrichtung als
Leistungsmodul, Treiberbaustein, Filter oder Aktor, kommt dem nachfolgenden
Merkmal M1.6.2.2.1H1-H6 ein
fakultatives Verständnis zu, das nur dann
Berücksichtigung finden kann, wenn die zusätzliche Elektronikeinrichtung auch als
Aktor ausgeführt ist. Lediglich in diesem Fall schränkt das Merkmal M1.6.2.2.1H1-H6
die Ausbildung des Aktors auf die dort aufgeführten, spezifischen Anwendungsfälle
bspw. für eine Kühlmittelpumpe zum Pumpen von Kühlmittel durch einen
Kühlkreislauf oder auf ein dort verbautes Regel- bzw. Steuerventil ein.
5.2 Das im Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag gegenüber der
Fassung des ersten Hilfsantrags – nach dem Merkmal M1.6.2.2.1H1-H6 – zusätzlich
aufgenommene Merkmal
M1.2.1H2, H3, H5, H6
wobei das Getriebe (17) ein Differential aufweist
konkretisiert
das
im Merkmal M1.2
angesprochene Getriebe
der
Fahrzeugachsenvorrichtung dahingehend, dass es nunmehr ein Differential
umfasst. Weitere für den Betrieb der elektrischen Fahrzeugachsenvorrichtung
vorgesehene Getriebeelemente wie eine oder mehrere Kupplungen, bzw. ein Zwei-
oder Mehrganggetriebe sind lediglich beispielhaft in Absatz [0051] aufgeführt, der
Patentanspruch 1 verhält sich hierzu aber nicht.
Allerdings
liest der Fachmann bei Einsatz eines Differentials an einer
Fahrzeugachse eine Verwendung der Fahrzeugachsenvorrichtung für mindestens
zweispurige Fahrzeuge sinnfällig mit.
Auf das Merkmal M1.2.1H2, H3, H5, H6 folgen die Merkmale:
M1.7H2, H3, H5, H6 und wobei
die Fahrzeugachseneinrichtung
(12)
einen
geschlossenen Ölkühlkreislauf umfasst,
M1.7.1H2, H3, H5, H6
wobei Öl als Kühlmittel mittels einer Ölpumpe (22) sequentiell
oder parallel durch zu kühlende Komponenten (21) der
Fahrzeugachseneinrichtung (12) geführt wird.
Die Merkmalsgruppe M1.7.X erläutert einen nach dem Merkmal M1.7H2, H3, H5, H6
geschlossenen Kühlkreislauf für die Fahrzeugachsenvorrichtung mit Öl als
Kühlmittel, das mittels einer Ölpumpe im Sinne des Merkmals M1.7.1H2, H3, H5, H6
durch zu kühlende Komponenten der Fahrzeugachsenvorrichtung gefördert wird.
Bei den zu kühlenden Komponenten kann es sich im Lichte des Unteranspruchs 8
und des Absatzes [0047] um die Leistungselektronik, deren Inverter, die
Auswerteeinrichtung, den Elektromotor und das Getriebe handeln. Die entweder
serielle oder parallele Durchströmung der einzelnen in ihrer Anzahl und Ausführung
nicht näher bestimmten Komponenten der Fahrzeugachsenvorrichtung mit dem
Kühlmittel soll anspruchsgemäß zwar zu deren Kühlung beitragen, dies schließt
jedoch weitere Wirkungen des umlaufenden Kühlmittels beispielsweise in Bezug auf
die Schmierung der einzelnen Komponenten oder die schnellere Erwärmung des
Getriebes nicht aus (vgl. Absätze [0049] u. [0062]). Der Begriff „Kühlkreislauf“
impliziert dabei im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung neben den aufgezählten
Achskomponenten als sogenannte Wärmequellen zwingend auch mindestens eine
Wärmesenke, die dem Kühlmittel die aufgenommene, thermische Energie wieder
entzieht, deren Ausführung und Einbindung in den Kühlkreislauf jedoch dem
Fachmann obliegt.
5.3 Die im Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag gegenüber der
Fassung des zweiten Hilfsantrags – nach dem Merkmal M1.7.1H2, H3, H5, H6 –
ergänzten Merkmale:
M1.8H3, H6
wobei der Elektromotor
(14), das Getriebe
(18), die
Leistungselektronik (15) und die Auswerteeinrichtung (29) räumlich
möglichst nahe beieinander und in einem gemeinsamen Gehäuse
(1) angeordnet sind,
M1.7.2H3, H6
und wobei der Elektromotor (14), das Getriebe (18), die
Leistungselektronik (15) und die Auswerteeinrichtung (29)
mittels eines gemeinsamen Kühlkreislaufs (13) kühlbar sind,
beschäftigen sich mit der räumlichen Anordnung herausgegriffener Komponenten
der Fahrzeugachsenvorrichtung und ihrer Kühlung in einem gemeinsamen
Kühlkreislauf.
Die im Merkmal M1.8H3, H6 in nicht abschließender Aufzählung genannten
Komponenten der Fahrzeugachsenvorrichtung, im Einzelnen der Elektromotor, das
Getriebe, die Leistungselektronik und die Auswerteeinrichtung haben Aufnahme in
einem gemeinsamen Gehäuse gefunden mit der Implikation einer sinnfälligen
Anordnung
„möglichst nahe beieinander“. Weitere bauliche Restriktionen
hinsichtlich der räumlichen Verortung dieser Bauteilgruppe schreibt das Merkmal
M1.8H3, H6 nicht vor, dem insbesondere die Unterteilung des Gehäuseinneren durch
Trennwände zum teilweisen Abschirmen einer Komponente zum Schutz vor
Verschmutzung – wie in Absatz [0036] erläutert – nicht entgegensteht.
Das Merkmal M1.7.2H3, H6 definiert ferner einen gemeinsamen Kühlkreislauf, durch
den der Elektromotor, das Getriebe, die Leistungselektronik und die
Auswerteeinrichtung gekühlt werden. Von den genannten, als Wärmequellen
fungierenden Komponenten nimmt das im Kreislauf geführte Kühlmittel folglich
thermische Energie auf, um es einer zwangsläufig ebenfalls im Kühlkreislauf
verorteten Wärmesenke zuzuführen, zu der sich der Patentanspruch 1 des dritten
Hilfsantrags allerdings nicht verhält. Obgleich hier der unbestimmte Artikel dem
gemeinsamen Kühlkreislauf vorsteht, wird im Lichte des Absatzes [0017] der
Beschreibung, der eine zusätzliche Schmierbarkeit der auf diese Weise kühlbaren
Komponenten herausstellt, auf den geschlossenen Ölkühlkreislauf der Merkmale
M1.7H2, H3, H5, H6 und M1.7.1H2, H3, H5, H6 Bezug genommen. Vorliegend ist auch eine
Lesart des auslegungsbedürftigen Merkmals M1.7.2H3, H6 geboten, die zwar eine
Eignung der genannten Komponenten zur Kühlung durch den Kühlkreislauf
unterstellt, nicht aber ihre unmittelbare Durchströmung bzw. die sich daraus
ergebenden baulichen Restriktionen voraussetzt. Insofern obliegen sowohl die
technische Umsetzung der Wärmeabführung an den
zu
kühlenden
Achskomponenten als auch ihre Einbindung in den Kühlkreislauf dem Fachmann.
5.4 Die Patentansprüche 1 nach dem vierten, fünften und sechsten Hilfsantrag
heben sich von ihren Entsprechungen des ersten, zweiten und dritten Hilfsantrags
lediglich durch eine Modifikation des Merkmals M1.4.1HA, H1-H3 ab, das folgende
Fassung erhält:
M1.4.1H4-H6
wobei die Lagesensoreinrichtung (28) wenigstens teilweise in die
Auswerteeinrichtung (29) integriert ist
Das benannte Merkmal in den Patentansprüchen 1 der vierten bis sechsten
Hilfsanträge differiert zwar im Wortlaut von seinem jeweiligen Pendant der
Patentansprüche 1 in den Fassungen des ersten bis dritten Hilfsantrags, ein
substanzieller Unterschied im Verständnis lässt sich daraus jedoch insbesondere
unter Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Merkmalskombination insgesamt
nicht ableiten. Deshalb wird hinsichtlich des Merkmals M1.4.1H4-H6 insbesondere auf
die Darlegung zu Merkmal M1.4.1HA, H1-H3 des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag unter Punkt 5 sowie hinsichtlich der übrigen Merkmale auf die
Ausführungen zu den Hauptansprüchen in den Fassungen des ersten bis dritten
Hilfsantrags in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 Bezug genommen.
6.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt demnach vor, wenn das
Streitpatent zumindest einen nacharbeitbaren Weg zur Ausführung der Erfindung
aufzeigt, der Fachmann also mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in
den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen (vgl. BGH GRUR
2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; GRUR 2010, 901 Rn. 36 – Polymerisierbare
Zementmischung; GRUR 2015, 472 Rn. 34 – Stabilisierung der Wasserqualität).
Hierzu genügt es, wenn dem Fachmann die entscheidende Richtung angegeben
wird, in der er vorzugehen hat (vgl. BGH GRUR 1998, 1003, Rn. 47 – Leuchtstoff),
so dass er ohne erfinderisches Zutun und ohne zumutbare Schwierigkeiten in der
Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zu verwirklichen
(BGH, a. a. O., Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung).
Vor diesem Hintergrund erschließen sich im Hinblick auf die Auslegung der
Merkmale M1.4.1HA, H1-H3 i.V.m. M1.4.2.1 dem Fachmann nicht nur die von der
Beschwerdeführerin aufgezeigte, widerspruchsbehaftete Möglichkeit einer
Integration der Lagesensoreinrichtung in die Leistungselektronik, deren Lagesensor
indes auf einer Leiterplatte der nach dem Merkmal M1.6 separat davon
ausgebildeten Auswerteeinrichtung befestigt sein soll, sondern auch eine weitere,
in sich schlüssige Variante einer
in die Auswerteeinrichtung
integrierten
Lagesensoreinrichtung, die sich in einer Befestigung des Lagesensors auf einer der
Auswerteeinrichtung zugeordneten Leiterplatte manifestiert. Sofern sich bei der
Ermittlung des Sinngehalts der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthaltenen
Merkmale neben einer nicht nacharbeitbar offenbarten, wenigstens auch eine
ausführbare Variante ableiten lässt, wird der kundige Fachmann die taugliche
Variante erkennen und sich von vornherein nur noch mit dieser auseinandersetzen.
Dass der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag insoweit auch eine untaugliche
Alternative umfasst, steht im Übrigen einer Ausführbarkeit der beanspruchten
Vorrichtung auch über die gesamte Anspruchsbreite grundsätzlich nicht entgegen
(vgl. Schulte PatG, 12. Aufl. § 34 Rn. 346 b), j)).
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 Abs. 1 und 4 PatG), insoweit
erweist sich der im Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder
Patentfähigkeit als durchgreifend.
Die Druckschrift D1 zeigt und beschreibt den möglichen Aufbau einer elektrischen
Fahrzeugachsenvorrichtung „integrated drive system assembly 101“ für ein
Kraftfahrzeug nach Merkmal M1.
Figur 1 der Druckschrift D1
Bereits die Figur 1 vermittelt dem Fachmann in schematischer Darstellung,
insbesondere in Verbindung mit den Absätzen [0023], [0025] und [0032], die
Anordnung wenigstens einer Fahrzeugachse „rear axle“ und eines Elektromotors
„motor 105“, dessen Rotor „motor rotor 603“ mit einem Getriebe „gearbox 115“
antriebsverbunden vorliegt, um ein Drehmoment auf die wenigstens eine
Fahrzeugachse zu übertragen, insoweit nach dem gebotenen Verständnis der
Merkmale M1.1, M1.2, M1.3 und M1.3.1. Für die Versorgung des Elektromotors mit
elektrischer Energie ist ferner eine Leistungselektronik vorgesehen, bestehend aus
dem Leistungssteuerungsmodul
„power control module 113“ und dem
Stromwandler „inverter 111“ gemäß dem Merkmal M1.5 (vgl. Absatz [0024]).
Als bevorzugte Antriebsquelle wird in Absatz [0023] der Druckschrift D1 eine vom
Stromwandler 111 – das Merkmal M1.5.1 insoweit erfüllend – mit 3-phasigem
Wechselstrom gespeiste Drehstrommaschine „three phase alternating current
(„AC“) motor“ vorgeschlagen, ohne jedoch weiter zu deren Bauart als Synchron-
oder Asynchronmaschine auszuführen. In der Folge lässt auch der Hinweis zur
verbauten Sensorik im Absatz [0024], wonach das Leistungssteuerungsmodul 113
unter anderem Spannungs- und Stromfühler „voltage, current, and/or power flux
sensors“ umfasst, zumindest keine unmittelbaren und eindeutigen Folgerungen auf
eine indirekte Bestimmung der Rotorlage über die Betrachtung von zumindest zwei
Strangströmen
zu, wie
sie beispielsweise bei einem dreiphasigen,
permanenterregten Synchronmotor zum Einsatz kommen kann.
Mithin überlässt die Druckschrift D1 die Festlegung der Bauart der vorgeschlagenen
Antriebsquelle dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns, der bereits aus diesem
Grund im Zuge einer technischen Umsetzung der dort vermittelten Lehre gehalten
ist, eine für den Achsantrieb eines Fahrzeugs geeignete Drehstrommaschine
auszuwählen.
Für den konkreten Anwendungsfall sind ihm dabei aus dem Stand der Technik des
betreffenden Fachgebiets entsprechende Vorbilder präsent, beispielsweise in
Gestalt
einer
aus
der Druckschrift D4
bekannten
elektrischen
Fahrzeugachsenvorrichtung. Als Antriebsquelle dient dort ein 3-phasiger,
bürstenloser, permanenterregter Elektromotor „permanent-magnet brushless motor
114“, der über eine auf einer Steuerplatine „control board 143“ verortete, mit einem
Stromwandler „inverter 147“ leitungsverbundene Leistungselektronik „drive circuit“
angesteuert wird (vgl. D4: Figur 8, Absätze [0063], [0069], [0072] u. [0073]). Zur
phasenrichtigen, d.h. rotorlageabhängigen Bestromung der Statorwicklungen des
Elektromotors 114 werden die Signale eines die Bewegung der Radnabe „wheel
hub 132“ aufnehmenden Sensors „light sensors 141“ sinnfällig unter Einsatz eines
Mikrocontrollers „CPU, FETs etc.“ entsprechend dem Merkmal M1.6.1 ausgewertet
(vgl. D4: Absatz [0069]). Insoweit unterstellt der Fachmann dem Sensor 141 die
Funktionalität eines Lagesensors einer Lagesensoreinrichtung im Sinne der
Merkmale M1.4 und M1.4.2 zur Bestimmung der Rotorposition, denn die Radnabe
132 des hinteren Antriebsrads 113 fungiert dabei – im Übrigen gegensätzlich zur
Auffassung der Beschwerdegegnerin – eben auch als Rotor des Elektromotors 114
– Absatz [0068] „A positional signal indicative of the angular position of the wheel
hub 132 as the rotor is detected based on the pulsed-waveform signal.”
Obgleich sich die Druckschrift D4 nicht explizit darüber auslässt, an welchen der in
Figur 9 gezeigten Schaltkreise der Leistungselektronik „drive circuit“ – im Einzelnen
der Regelungsschaltkreis „control circuit 150“ und der Stromversorgungsschaltkreis
„power supply circuit 151“ – der Lagesensor 141 seine Messsignale übergibt,
schließt der Fachmann nach der Gesamtoffenbarung auf eine Verbindung mit dem
Regelungsschaltkreis „control circuit 150“. Denn zum einen erhält dieser bereits
andere, für die Ansteuerung des Stromwandlers notwendige Sensorsignale wie
beispielsweise über die Fahrzeuggeschwindigkeit „vehicle speed sensor 153“ und
zum anderen ist auch bei dem in Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel einer
alternativen
Ausführungsform
der
Fahrzeugachsenvorrichtung
der
Winkellagengeber „angle sensor 8“ des Rotors des Elektromotors „motor 1“ mit dem
Regelungsschaltkreis
„control
circuit
4“
und
nicht mit
dem
Stromversorgungsschaltkreis „power supply circuit 3“ verbunden.
Gleichwohl die Druckschrift D4 nach dem Schaltbild der Figur 9 die Auswertung der
Lagesensorsignale und die Ansteuerung des Stromwandlers 147 in verschiedenen
Schaltkreisen 150, 151 lehrt, eine bauliche Realisierung als eigenständige,
elektronische Komponenten im Sinne des Merkmals M1.6 lässt sich daraus aber
nicht zwingend ableiten.
Die Aussagekraft der zitierten Abbildung und ihrer schriftlichen Erläuterungen
können jedoch dahinstehen, denn für die beanspruchte Ausgestaltung bedarf es
keiner expliziten Anregung. Dem Fachmann stehen nämlich für die Anordnung der
Auswerteeinrichtung
–
als
ein
essenzieller Peripheriebaustein
der
Leistungselektronik – nur zwei Alternativen zur Verfügung, entweder sie ist baulich
mit der Leistungselektronik vereint oder eben als separate Baueinheit konzipiert.
Auch
in der Patentschrift wird die eigenständige Ausführung der
Auswerteeinrichtung lediglich als eine Möglichkeit neben der Integration mit den
übrigen Komponenten der Leistungselektronik aufgeführt (vgl. ursprünglicher
Patentanspruch 1). Somit unterlässt es das Patent selbst eine spezifische Variante
für die Wahl wie die Auswerteinrichtung in die Leistungselektronik baulich
einzubinden
ist, als möglicherweise vorteilbehaftete, erfindungswesentliche
Leistung
herauszustellen. Mit
keiner
der
beiden
Varianten
der
Fahrzeugachseneinrichtung ist somit eine von der Lehre der Druckschrift D4
abweichende Wirkung verbunden. Die Ausgestaltung der Auswerteeinrichtung als
baulich getrennte Einheit oder integriert in die Leistungselektronik steht somit im
Belieben des Fachmanns.
Eine erfinderische Tätigkeit kann aber nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das
eine willkürliche, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus
mehreren Möglichkeiten darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 56, 59 – Injizierbarer
Mikroschaum). Im Übrigen gibt eine derart überschaubare Zahl von möglichen
Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat und die sich
als gleichwertige und ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, in der Regel
Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH GRUR
2012, 261 – E-Mail via SMS).
Im vorliegenden Fall erwägt der Fachmann also abhängig vom konkreten
Anwendungsfall nach rein
fachgemäßen Überlegungen das Vorsehen der
Auswerteeinrichtung entweder integriert in die Leistungselektronik oder als
eigenständige Baueinheit, womit eine Herrichtung der Auswerteeinrichtung im
Sinne des Merkmals M1.6 daher bereits aufgrund seines Fachwissens naheliegend
ist. Dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D4 entsprechend erkennt der
Fachmann in dieser Konfiguration der Elektronikkomponenten, die sich im Lichte
des Absatzes
[0069] überdies durch eine
integrale Ausbildung der
Installationsplatine des Lagesensors 141 zusammen mit der Steuerplatine 143
auszeichnet, eine den Maßgaben der Merkmale M1.4.1HA, H1-H3 und M1.4.2.1
folgende
Integration
der
Lagesensoreinrichtung
in
die mit
dem
Regelungsschaltkreis 150 ausgestattete Auswerteeinrichtung bzw. die sinnfällige
Befestigung des Lagesensors 141 auf einer ihr zugeordneten Leiterplatte.
Im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss war
der Fachmann daher schon durch die Druckschrift D1 veranlasst, für die
Realisierung der dort vorgestellten, elektrischen Fahrzeugachsenvorrichtung eine
Antriebsquelle einschließlich ihrer Ansteuerung nach dem Vorbild der Offenbarung
der Druckschrift D4 auszuwählen und musste so in naheliegender Weise in
Kenntnis seines allgemeinen Fachwissens zum Gegenstand des Streitpatents
gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelangen.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Berücksichtigungsfähigkeit der Druckschrift D4
noch ausgeführt, dass ihr Themengebiet lediglich einen elektrischen Nabenantrieb
für kleine Fahrzeuge betreffe, die signifikant kleiner und leistungsschwächer und
somit mit anderen Problemen behaftet seien. Dieser Einlassung kann nicht gefolgt
werden, da sich der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags zum einen
weder zur Dimensionierung der Fahrzeugachsenvorrichtung noch zu
ihrer
ausschließlichen Verwendung in einem mehrspurigen Fahrzeug verhält und zum
anderen die Druckschrift D4 die Anwendung der dort vermittelten Lehre auch bei
anderen elektrischen Fahrzeugen – als in den Ausführungsbeispielen betrachtet –
vorschlägt (vgl. D4: Absatz [0075]).
7.1 Auch dem ersten, zweiten und dritten Hilfsantrag bleiben ein Erfolg verwehrt.
Einer elektrischen Fahrzeugachsenvorrichtung in einer die Merkmale nach dem
Patentanspruch 1 des dritten Hilfsantrags aufweisenden Fassung, die gegenüber
der Merkmalskombination nach Hauptantrag insgesamt um die Merkmale M1.2.1H2,
H3, H5, H6, M1.6.2H1-H6, M1.6.2.1H1-H6, M1.6.2.2H1-H6, M1.6.2.2.1H1-H6, M1.7H2, H3, H5, H6,
M1.7.1H2, H3, H5, H6, M1.7.2H3, H6 und M1.8H3, H6 ergänzt ist, mangelt es nämlich
ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 unter Berücksichtigung des Inhalts
der Druckschrift D4 in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Druckschrift
D6 – an erfinderischer Tätigkeit. Insoweit gelten nachstehende Ausführungen
sinngemäß auch für die Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach dem
ersten und zweiten Hilfsantrag, in die lediglich Teilmengen oder nur eines der
vorstehend bezeichneten Merkmale gegenüber dem Patentanspruch 1 des
Hauptantrags aufgenommen sind.
Der im jeweiligen Patentanspruch 1 in den Fassungen des ersten bis dritten
Hilfsantrags gegenüber dem Hauptantrag jeweils ergänzte Merkmalskomplex
M1.6.2.X betrifft die Weiterbildung der Auswerteeinrichtung mit wenigstens einer
zusätzlichen, dort integrierten Elektronikeinrichtung.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt,
liegt der Lagesensor 141 der
Fahrzeugachsenvorrichtung nach der Druckschrift D4 bereits
in einer
Befestigungsanordnung auf der Leiterplatte der Auswerteinrichtung 150 im Sinne
des Merkmals M1.4.2.1 vor. Wie bei jeder elektronischen Signalverarbeitung wird
ihr Empfang in der Auswerteeinrichtung von – über parasitäre Koppelwege
erzeugten – Störsignalen überlagert, die entsprechender Gegenmaßnahmen
bedürfen.
In der Druckschrift D1 verfügt das Leistungssteuerungsmodul 113 als vom
Stromwandler „inverter 111“ abgetrennter Teil der Leistungselektronik für diesen
Zweck bereits über wenigstens eine zusätzliche Elektronikeinrichtung in Form
beispielsweise eines Entstörkondensators „transient filtering capacitors“ nach dem
Merkmal M1.6.2.2H1-H6 (vgl. D1: Absatz [0024]), die als Filterkomponente die
Ausbreitung ungewollter Störsignale unterdrückt.
Dementsprechend drängt sich die Verortung von der Signalaufbereitung dienenden
Elektronikbauteilen nach dem Vorbild der Druckschrift D1 zusammen mit dem die
Signale ausgebenden Sensor sowie dem signalverarbeitenden Mikrocontroller auf
einer gemeinsamen Leiterplatte entsprechend den Merkmalen M1.6.2H1-H6 und
M1.6.2.1H1-H6 dem Fachmann geradezu auf. Da es sich bei der zusätzlichen
Elektronikeinrichtung nicht um einen Aktor sondern um einen Filterbaustein als eine
der Möglichkeiten des Merkmals M1.6.2.2H1-H6 handelt, ist in diesem Fall die
Erfüllung des lediglich einen Aktor weiterbildenden Merkmals M1.6.2.2.1H1-H6
obsolet.
Ferner zeigen die Figuren 1 und 2 der Druckschrift D1 offensichtlich die
Verwendung der dort offenbarten elektrischen Fahrzeugachsenvorrichtung in einem
zweispurigen Fahrzeug, das mit einem zwischen den beiden Antriebsrädern
positionierten Getriebe 115 ausgestattet ist. Vor diesem Hintergrund liest der
Fachmann die Existenz eines Differentials nach dem Merkmal M1.2.1H2, H3, H5, H6
augenscheinlich mit, das für den Ausgleich von Drehzahldifferenzen zwischen axial
beabstandeten Fahrzeugrädern einer Fahrzeugachse fachüblich eingesetzt wird.
Die Druckschrift D1 stellt zudem die Anordnung des Getriebes 115, des
Elektromotors 105 und des Stromwandlers 111 aber auch der übrigen
Komponenten der Leistungselektronik 113 in einem einzigen, mehrteiligen Gehäuse
„single multi-piece enclosure“ als vorteilhaft heraus, als damit sowohl die Integration
der so gebildeten Antriebsbaugruppe beispielsweise unter Reduzierung des
Verkabelungsaufwands vereinfacht als auch der Einsatz eines gemeinsamen
Wärmemanagementsystems ermöglicht wird (vgl. D1: Figur 1, Anspruch 1, Absätze
[0006] u. [0024]). Insoweit stellt sich bei Realisierung der in der Druckschrift D4
vorgeschlagenen Maßnahmen jedenfalls auch die Verortung der dort vorhandenen
Auswerteeinrichtung zusammen mit der übrigen Leistungselektronik, dem
Elektromotor und dem Getriebe in einem gemeinsamen, die räumliche Nähe
bedingenden Gehäuse nach den Maßgaben des Merkmals M1.8H3, H6 sinnfällig ein.
Zur Verwirklichung des angesprochenen Wärmemanagementsystems weist die aus
der Druckschrift D1 bekannte Fahrzeugachsenvorrichtung einen gemeinsamen
Kühlkreislauf im Sinne des Merkmals M1.7.2H3, H6 – durch den Begriff „loop“ bereits
in geschlossener Ausprägung – auf, in dem ein flüssiges Kühlmittel „liquid coolant“
mittels einer Kühlmittelpumpe „coolant pump“ sequentiell oder parallel durch zu
kühlende Komponenten der Fahrzeugachseneinrichtung wie dem Elektromotor 105,
dem Stromwandler 111 und das Getriebe 115 geführt wird (vgl. D1, Ansprüche 3
und 4, Absätze [0006] u. [0029]).
Dem steht auch nicht entgegen, dass
in der Druckschrift D1, wie die
Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, wenigstens ein Kühlmitteleinlass und
wenigstens ein Kühlmitteauslass
für die Verbindung der
integrierten
Antriebssystembaugruppe mit dem Kühlkreis angesprochen sind, die auf ein
„eigenes Gepräge“, jedenfalls nicht auf einen geschlossenen Kühlkreis hindeuten
würden.
Das Vorsehen mindestens eines Kühlmitteleinlasses und -auslasses bzw. eines
Kühlmittelverteilers und -sammlers lässt zwar offen, wie die Einbindung der
Baugruppe in den Kühlkreis und die Rückkühlung des flüssigen Kühlmittels erfolgt,
denn eine solche Ausgestaltung ermöglicht im Lichte des Absatzes [0007] lediglich
eine Aufsplittung des Kühlmittelkreises in mehrere Leitungsstränge um das
Kühlmittel den einzelnen Achskomponenten in einer festgelegten Reihenfolge bzw.
parallel zuführen zu können. All dies erlaubt aber nicht den Schluss auf einen
offenen Kühlkreis, vielmehr liest der Fachmann – wie bereits erläutert –
insbesondere bei mobilen Anwendungen wie beispielsweise Fahrzeugen, die eine
Mitführung des Kühlmittels erfordern, eine Ausgestaltung als geschlossener
Kühlkreislauf ohne systembedingten Kühlmittelverlust in der Gesamtoffenbarung
der Druckschrift D1 zwanglos mit.
Des Weiteren bedingt entsprechend dem vorauszusetzenden Fachwissen die
separate Ausbildung einer Auswerteeinheit auch eine Zwangskühlung der dort
verbauten,
im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Wärmeentwicklung
unterworfenen Elektronikbauteile. Soweit eine rein passive Kühlung allein auf Basis
natürlicher Konvektion und Wärmeabstrahlung nicht realisierbar oder ausreichend
wäre, wird der Fachmann die Kühlung der Auswerteeinrichtung auf die praktischen
Bedürfnisse des Anwendungsfalls im Rahmen seiner fachnotorischen Fähigkeiten
abstimmen. Dies entsprechend obiger Auslegung des ergänzten Merkmals
M1.7.2H3, H6, demnach auch eine nur mittelbare Kühlung mittels des Kühlkreislaufes
nicht ausgeschlossen ist. In der Weite der geltenden Anspruchsfassung, die der
separat ausgebildeten Auswerteeinrichtung über ihre allgemeine Eignung zur
Kühlbarkeit mittels des Kühlkreislaufs hinaus keine besondere bauliche Gestaltung
vorschreibt, hebt sich die Lehre des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal
M1.7.2H3, H6 von daher nicht vom hier betrachteten Stand der Technik nach der
Druckschrift D1 ab, die in Absatz [0029] für die Leistungselektronik 113 insgesamt
bereits ihre thermische Kopplung mit dem Kühlsystem „cooling system 123“
vorschlägt – „Cooling system 123 may or may not be thermally coupled to other
vehicle components, for example the power electronics module 113.“
Hingegen schweigt die Druckschrift D1 zum Typ des im Kühlkreislauf der
Fahrzeugachsenvorrichtung zum Einsatz kommenden, flüssigen Kühlmittels. Die
Verwendung von Öl als Kühlmittel im Sinne des noch verbleibenden Teils der
Merkmale M1.7H2, H3, H5, H6 und M1.7.1H2, H3, H5, H6, zieht der Fachmann immer dann
ohne weiteres in Betracht, wenn – wie nach der Lehre der Druckschrift D1 – ein
Getriebe mitgekühlt werden soll. Derartiges Fachwissen belegt bereits die
Offenbarung der Druckschrift D6, bei der sogar für einen vergleichbaren
Anwendungsfall ein Getriebeöl als Kühlmittel für einen Elektromotor „motor 1“, des
mit ihm verbundenen Stromwandlers „inverter 2“ und eines Differentials „differential
gear 4“ eines zweispurigen Fahrzeugs zum Einsatz kommt, das zugleich auch der
Getriebeschmierung dient (vgl. D6: Absatz [0052]).
Der zusätzliche, geschlossene Kühlkreislauf nach dem Merkmalskomplex M1.7.X
bei einer elektrischen Fahrzeugachsenvorrichtung mit den übrigen im Anspruch
aufgeführten Bestandteilen ist hierbei lediglich aggregiert. Relevant für die
Einschätzung, ob eine Kombinationserfindung oder eine reine Aggregation ohne
erfinderischer Qualität vorliegt, ist die Frage, ob die Einzelmerkmale sich
gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend auf ein Ziel hinwirken, ob sich
also durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen Merkmale eine
über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (BGH Urteil vom
11. Oktober 2011 - X ZR 107/07 BeckRS 2012, 2224, Rn. 60).
Streitpatentgemäß ist für die Lösung des technischen Problems, eine elektrische
Fahrzeugachsenvorrichtung bereitzustellen, die sich durch ein robusteres Design
bei gleichzeitig reduziertem Verkabelungsaufwand für eine die Rotorposition eines
darin verbauten Elektromotors bestimmende Lagesensorik auszeichnet, eine
Befestigung des Lagesensors auf einer Leiterplatte der Auswerteeinrichtung
vorgesehen. Durch den Kühlkreis soll
indes die Kühlung vereinfacht,
Herstellungskosten reduziert und Bauraum im Fahrzeug eingespart werden. Für
einen Aufbau nach dieser Vorschrift ist es insofern unerheblich, wie die Einbindung
der Sensorik in die Leistungselektronik im Speziellen verwirklicht wird. Allein die
durch diese Merkmale festgelegte bauliche Umsetzung hat Belang für das Erreichen
des eingangs formulierten Ziels, das vorliegend jedoch bereits vollbracht wird, wenn
der Fachmann dem durch eine naheliegende Kombination der Lehren der
Druckschriften D1 und D4 – unter Beachtung seines Fachwissens – aufgezeigten
Lösungsweg folgt.
Somit kann die gegenüber dem Anspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag
ergänzte Merkmalsgruppe M1.7.X eine Patentfähigkeit nicht begründen, zumal die
Merkmale – gegensätzlich zur Auffassung der Beschwerdegegnerin – keine
besondere kombinatorische Wirkung oder einen synergistischen Effekt bewirken.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem
vorrangigen Hauptanspruch verwiesen.
Da der Stand der Technik nach der Druckschrift D1 demnach bereits eine
elektrische Fahrzeugachsenvorrichtung vorgibt, die sich zur Abänderung durch eine
entsprechend der Lehre der Druckschrift D4 konzipierte, permanenterregte
bürstenlose Drehstrommaschine einschließlich einer darauf abgestimmten
Ansteuerelektronik anbietet,
liegt unter Berücksichtigung des Wissen des
Fachmanns – belegt durch die Druckschrift D6 – die gemeinsame Anwendung
sämtlicher im Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag aufgeführter Merkmale
gleichsam nahe.
Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen
im Lichte der
gebotenen Auslegung wie in den Abschnitten 5.1, 5.2 und 5.3 ausgeführt, folgt, dass
auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß dem ersten und
zweiten Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen
Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den
vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich daraus keine anders zu
bewertenden
Sachverhalte
ergeben.
Derartiges
wurde
von
der
Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
Somit ist eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang der geltenden
Patentansprüche 1 in den Fassungen des ersten, zweiten und dritten Hilfsantrags
ausgeschlossen.
7.2 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen des vierten,
fünften und sechsten Hilfsantrags sind ebenfalls nicht patentfähig.
Die Patentansprüche 1 des vierten,
fünften und sechsten Hilfsantrags
unterscheiden sich nur
im Merkmal M1.4.1H4-H6 von
ihren
jeweiligen
Entsprechungen nach dem ersten, zweiten und dritten Hilfsantrag. Das besagte
Merkmal weicht durch die Streichung der Alternative
„teilweise
in die
Leitungselektronik (15)“ vom Merkmal M1.4.1HA, H1-H3 ab, das nunmehr allein von
einer wenigstens
teilweisen
Integration der Lagesensoreinrichtung
in die
Auswerteeinrichtung spricht. Wie bereits zur Sinngehaltsfeststellung unter Punkt 5.4
dargelegt, folgt daraus für den Fachmann – insbesondere bei gemeinsamer
Betrachtung mit den weiteren Anspruchsmerkmalen – kein anderes Verständnis.
Mit Blick auf das bereits zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag diskutierte
Merkmal M1.4.1HA, H1-H3 und die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß
dem sechsten Hilfsantrag sowie zu ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur
Vermeidung
von Wiederholungen auf
vorstehende Ausführungen
zur
Patentfähigkeit der Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der
Anträge betrachteten Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.
Somit entzieht sich das Patent auch im Umfang des jeweiligen Patentanspruchs 1
in einer der Fassungen des vierten bis sechsten Hilfsantrags einer
Aufrechterhaltung.
7.3 Mit dem
jeweils nicht gewährbaren bzw. nicht bestandsfähigen
Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden.
Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren
Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat
die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen
Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht
geltend gemacht, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer
anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH GRUR 2012, 149
– Sensoranordnung; GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
8.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerde der Einsprechenden
stattzugeben und das Patent vollständig zu widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Geier
Kriener
Körtge
Sexlinger
Verkündet am
14. Mai 2025
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