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BPatG Beschluss vom 15.05.2025 – 11 W (pat) 3/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260625B11Wpat3.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 3/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:260625B11Wpat3.23.0

betreffend das Patent 10 2014 213 393

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 durch den Vorsitzenden

Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-

Chem. Dr. Deibele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Januar 2019 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Patent

beschränkt aufrechterhalten mit:

Patentansprüchen 1 bis 4 und 6 gemäß Hilfsantrag 7 vom

12. Mai 2025 sowie der Beschreibung und Zeichnungen

wie erteilt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 10. Juli 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2014 213 393 mit der Bezeichnung „Satz

von Brillenglashalbfabrikaten und Verfahren zu dessen Auslegung, Verfahren und

Vorrichtung zur Herstellung von Brillengläsern sowie Verwendung eines Satzes von

Brillenglashalbfabrikaten“ am 13. September 2016 erteilt und die Erteilung am

29. Dezember 2016 – mit davon abweichender Bezeichnung - veröffentlicht

worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben

und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG (i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Streitpatent widerrufen. Ihrer Auffassung nach

beruhten die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 in der erteilten

Fassung (Hauptantrag) sowie in den Fassungen der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Hilfsanträge 1 und 2 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 30. Januar 2019 zugestellt

worden war, richtet sich ihre Beschwerde vom 11. Februar 2019. Mit der Eingabe

vom 15. April 2025 reichte die Patentinhaberin einen neuen Hauptantrag sowie die

Hilfsanträge 1 bis 5, mit der Eingabe vom 12. Mai 2025 weitere Hilfsanträge 2A, 6

und 7 ein. Sie hält die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag sowie nach den

Hilfsanträgen 1, 2, 2A und 3 bis 7 für patentfähig. Hierzu hat die Patentinhaberin in

der mündlichen Verhandlung die vom Senat als unzulässig erachteten

Unteransprüche gestrichen.

Die Einsprechende erachtet die Gegenstände der geänderten unabhängigen

Ansprüche sämtlicher neuer Anträge gegenüber dem vorliegenden Stand der

Technik als zumindest nicht erfinderisch.

Insgesamt

sind

folgende Dokumente

von der Einsprechenden und

Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Standes der Technik und einer geltend

gemachten offenkundigen Vorbenutzung (Anlagenkonvolut D2) in das Verfahren

eingeführt worden:

D1

Zeiss Präzisions-Brillengläser, Produktkatalog gültig ab 06. Mai 2014,

Seiten 68 und 72

D2

zwölf Tabellen mit Basiskurvenzuordnungen von Gleitsichtgläsern der

Firma Rodenstock GmbH vom 03.02.2010

D2a

Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… vom 25.9.2017 mit

den folgenden Anlagen:

D2a-1 E-Mail vom 18. Juni 2013 von Herrn M… an Herrn T…

…; Mari Vision Inc., Osaka, Japan samt Anlagen (Tabellen D2)

D2b Eidesstattliche Versicherung von Herrn S… vom 26.9.2017 mit

den folgenden Anlagen:

D2b-1 Rechnung vom 27. September 2013

für Lieferung an V…

…, Israel

D2b-2 Rechnung vom 31. Mai 2013 für Lieferung an B… Inc., Panama

D2b-3 Rechnung vom 6. Juni 2013 für Lieferung an I… S.R.L, Rumänien

D2b-4 Rechnung vom 27. September 2013

für Lieferung an B1… SA,

Argentinien

D2b-5 E-Mail vom 16. November 2010 von Herrn S… an Herrn

L…; I1…S/A, Brasilien

D2b-6 Anlagen

zur E-Mail

von Herrn S… an Herrn L…

vom

16. November 2010 (D2b-5) (Basiskurvenzuordnungen zu den Produkten

Impression und Multigressiv Mono)

D2c Eidesstattliche Versicherung von Herrn L… vom 26. September

2017, CEO der Firma I1… S/A, Brasilien

D2d: Eidesstattliche Versicherung von Herrn T… vom 29.9.2017

D2e: Eidesstattliche Versicherung von Herr Z… vom 9.3.2020;

D2f: Eidesstattliche Versicherung von Frau F… vom 13.3.2020;

D3

Broschüre „Rodenstock FreeForm Licensing" Ausgabe April 2010

D4

Broschüre Rodenstock „Multigressiv MyView® Technische Daten" vom

November 2007

D5

D6

Broschüre Rodenstock „Impression Free Sign" Ausgabe Januar 2007

"Shamir Quick Reference Guide", Seiten 1 bis 4, 6. Dezember 2013, URL

http://www.shamiroptic.de/images/shamir.pdf

D6a Ausdruck von Internet Archive „WayBack Machine"

D7 WO 0157584 A2

D8

D9

EP 2 028 527 A1

DE 101 32 623 A1

D10 US 20030048408 A1

D11 EP 2 667 242 A1

D12 EP 0 857 993 A2

D13 WO 01/84215 A1

D14 WO 2004/019243 A1

D15 US 2007/0105490 A1

D16 DE 39 24 078 A1

D17 EN DIN ISO 13666:1998, Seiten 1, 2 und 23, Ausgabe November 1998

D18 Auszug aus dem Lehrbuch „Optik und Technik der Brille" von Heinz Diepes

und Ralf Blendowske, veröffentlicht 2002 Optische Fachveröffentlichung

GmbH, Heidelberg, Seiten 28 bis 31

D18' Auszug aus dem Lehrbuch H. Diepes und R. Blendowske "Optik und

Technik der Brille", Kapitel 2.4 und 7.2.6

D21 DIN EN ISO 10322-1, Teil 1, Ausgabe Oktober 2016

D21’ DIN EN ISO 10 322-1:2016, Teil 2

D22 Auszug aus dem Lehrbuch "Zeiss Handbuch", 4. Auflage, 2000, Seiten 22

- 23

D23 Auszug aus dem Lehrbuch von A. H. Tunnacliffe und J.G. Hirst, "Optics", 2.

Auflage, 1996, Seite 51

D24 Auszug aus dem Lehrbuch von M. Jalie "The Principles of Ophthalmic

Lenses", 4. Auflage, 1994, Kapitel 6: "Surface power and form"

D31 Gießformspezifikationen der Firma Rodenstock

(unterschiedliche

Datumsangaben)

D32

Technische Zeichnung einer exemplarischen Gießform (Rodenstock

10.12.1998)

D33-X Konvolut von Messprotokollen zur Freigabe von abgegossenen Blanks

D34 WO 2018/071042A1

D35 US 3,134,208.

Seitens der Patentinhaberin sind zur Verdeutlichung ihres Vortrags noch die

folgenden Dokumente herangezogen worden:

D19 Asahi-Lite Hyper Index 160 Data Sheet (ohne Datumsangabe)

D20 Zeiss Instinctive Fact Sheets, Version 01/2014

D25 DIN EN ISO 13666:2013-10, Seiten 1, 19, 46 bis 49 und 58 bis 59

D26 DIN EN ISO 13666:2019

D27 DIN EN ISO 13666:2006

D30

Fotografien von unterschiedlichen Rodenstock-Brillengläsern (Blanks).

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Januar 2019 aufzuheben und das Patent mit den

Patentansprüchen 1 bis 4, 6 bis 13 sowie 15 und 16 gemäß Hauptantrag vom

15. April 2025, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt, beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent in der Fassung der nachfolgenden

Hilfsanträge - und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge - beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 12 sowie 14 und 15 gemäß

Hilfsantrag 1 vom 15. April 2025,

- Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 11 sowie 13 und 14 gemäß

Hilfsantrag 2 vom 15. April 2025,

- Patentansprüche 1 und 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13 gemäß

Hilfsantrag 2A vom 12. Mai 2025,

- Hilfsantrag 3 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 7,

- Hilfsantrag 4 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 6,

- Hilfsantrag 5 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 5,

- Hilfsantrag 6 vom 12. Mai 2025, ohne Anspruch 5,

- Hilfsantrag 7 vom 12. Mai 2025, ohne Anspruch 5,

diese jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 nach neuem Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung

(entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung, Änderung gegenüber der

erteilten Fassung markiert):

1A Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12),

1A1 die jeweils eine Vorderfläche (16) mit sphärischer oder rotationssymmetrisch

asphärischer, konvexer Form besitzen, welche wenigstens ein körperliches

Formmerkmal (R1, R2, ... R20) mit einem zugehörigen Formmaß aufweist,

umfassend

1B

eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem

Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1),

1B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No. 2,

... No. 20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 20) aufweist, die sich in dem

Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ...

R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,

1B2 wobei wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der

paarweise unterschiedlichen Typen (No. 1, No. 2, ... No. 20) einen auf einen

Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer

rotationssymmetrisch asphärischen Form der Vorderfläche

in deren

Symmetriezentrum (15) bestimmten tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn)

ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,

1C

eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem

Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex

(nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2),

1C1 wobei die zweite Serie (66-2) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No.

3, No. 5, No. 7, No. 9, No. 10, No. 11, No. 13, No. 14, No. 16, No. 18, No.

20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß

des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form

ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,

1D

eine dritte Serie (66-3) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem

Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex

(nd1) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen

mittleren Brechungsindex (nd3),

1D1 wobei die dritte Serie (66-3) paarweise unterschiedliche Typen (No. 3, No. 7,

No. 10, No. 13, No. 16) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die

sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals

(R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,

dadurch gekennzeichnet, dass

1C2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der

paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) einen auf einen

Standardbrechungsindex

(ns)

von 1,53 bezogenen

tatsächlichen

Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D

aufweisen,

1D2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der

paarweise unterschiedlichen Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16)

der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von

1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16)

zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,

1E

die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10,

R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen

Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des

wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der

Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No.

10, No. 13) der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens

einen körperlichen Formmerkmals

(R7, R10, R13) der Form der

Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No.

10, No. 13) der dritten Serie (66-3) identisch sind

1F

wobei das Formmerkmal der Krümmungsradius (R, R1, R2, ... R20) der

sphärischen Vorderfläche ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 15. April 2025 basiert auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei die Anspruchsfassung mit dem

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3, wonach jeweils vier unterschiedliche

Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt

ist (in den Merkmalen 1B2, 1C2, 1D2 und 1E wird das Wort „drei“ jeweils zu „vier“

und die drei entsprechenden Bezugszeichen sind jeweils gestrichen; entsprechend

neue Merkmale 1B2H1, 1C2H1, 1D2H1 und 1EH1).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 15. April 2025 basiert auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, wobei die Anspruchsfassung mit dem

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7, wonach jeweils zehn unterschiedliche

Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt

ist. Hierzu werden in den Patentanspruch 1 die zusätzlichen Merkmale 1B3, 1C3,

1D3 und 1GH2 aufgenommen:

… und wobei

1B3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen

Typen der ersten Serie (66-1), die sich in dem Formmaß des wenigstens

einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16)

unterscheiden, einen auf („out“) einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53

bezogenen

tatsächlichen Flächenbrechwert

ihrer Vorderfläche

(16)

zwischen 0,5 D und 9,60 D aufweisen,

1C3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen

Typen der zweiten Serie (66-2), die sich in dem Formmaß des körperlichen

Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf

einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen

Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,5 D und 9,60 D

aufweisen,

1D3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen

Typen der dritten Serie (66-3), die sich in dem Formmaß des körperlichen

Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf

einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen

Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,50 D und 9,60 D

aufweisen,

1GH2 die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen

(16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der ersten Serie (66-1)

und die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der Form der

Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der

zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der

Form der Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen

der dritten Serie (66-3) identisch sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2A vom 12. Mai 2025 basiert auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, wobei in die Anspruchsfassung die

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 4 aufgenommen wurden, gemäß:

… und wobei

1HH2A die erste Serie (66-1) und die zweite Serie (66-2) und die dritte Serie (66-3)

jeweils Typen

(No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16) von

Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweisen, deren Vorderflächen (16) ein

Formmerkmal (R3, R7, R10, R13, R16) mit identischen Formmaßen

aufweisen, und dass die Differenz zwischen jeweils einem der identischen

Formmaße oder dessen Kehrwert zum

jeweiligen nächstgrößeren

identischen Formmaß oder dessen Kehrwert innerhalb einer Varianz von

20 % gleich groß ist.

Basierend auf dem Hauptantrag schränkt Hilfsantrag 3 vom 15. April 2025 den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf ein Herstellungsverfahren ein (basierend

auf dem nebengeordneten Patentanspruch 7 i. V. m. Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag; Gliederung

teilweise angelehnt an die des angefochtenen

Beschlusses):

1

Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern mit den Schritten:

1AH3 a) Bereitstellen eines Satzes (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12),

1A1

die jeweils eine Rückfläche (18) und eine Vorderfläche (16) mit sphärischer

oder rotationssymmetrisch asphärischer, konvexer Form besitzen, welche

wenigstens ein körperliches Formmerkmal mit einem zugehörigen Formmaß

aufweist, umfassend

1B

eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem

Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1),

1B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen von

Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des

wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche

(16) unterscheiden,

1B2 wobei wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der

paarweise unterschiedlichen Typen (No. 1, No. 2, ... No. 20) einen auf einen

Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer

rotationssymmetrisch asphärischen Form der Vorderfläche

in deren

Symmetriezentrum (15) bestimmten tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn)

ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,

1C

eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem

Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex

(nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2),

1C1 wobei die zweite Serie (66-2) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No.

3, No. 5, No. 7, No. 9, No. 10, No. 11, No. 13, No. 14, No. 16, No. 18, No.

20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß

des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form

ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,

1D

eine dritte Serie (66-3) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem

Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex

(nd1) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen

mittleren Brechungsindex (nd3),

1D1 wobei die dritte Serie (66-3) paarweise unterschiedliche Typen von

Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des

wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche

(16) unterscheiden,

1GH3 b) Aufnehmen eines der Brillenglashalbfabrikate (10, 15) aus dem

bereitgestellten Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) mittels einer

zu wenigstens einem Teilabschnitt (17) der Form der Vorderfläche (16)

formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34),

1HH3 c)

Bearbeiten

der

Rückfläche

(18)

des

aufgenommenen

Brillenglashalbfabrikats (10, 12), dadurch gekennzeichnet, dass

1C2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der

paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) einen auf einen

Standardbrechungsindex

(ns)

von 1,53 bezogenen

tatsächlichen

Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D

aufweisen,

1D2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der

paarweise unterschiedlichen Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16)

der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von

1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16)

zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,

1E

die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10,

R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen

Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des

wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der

Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No.

10, No. 13) der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens

einen körperlichen Formmerkmals

(R7, R10, R13) der Form der

Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedliche n Typen (No. 7, No.

10, No. 13) der dritten Serie (66-3) identisch sind

1F

wobei das Formmerkmal der Krümmungsradius (R, R1, R2, ... R20) der

sphärischen Vorderfläche ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 15. April 2025 basiert auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, wobei wie in Hilfsantrag 1 in den Merkmalen

1B2, 1C2, 1D2 und 1E anstatt drei jeweils vier unterschiedliche Typen jeder Serie

mit identischen Formmaßen beansprucht werden (entsprechend dann 1B2H1,

1C2H1, 1D2H1, 1EH1).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 15. April 2025 basiert auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei wie

in Hilfsantrag 2 die

Anspruchsfassung mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7, wonach

jeweils zehn unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen

beansprucht werden, eingeschränkt ist. Hierzu werden in den Patentanspruch 1 die

zusätzlichen Merkmale 1B3, 1C3, 1D3 und 1GH2 aufgenommen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 vom 12. Mai 2025 basiert auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei folgende Änderung in Merkmal 1GH3

(zu 1GH6) vorgenommen wurde:

„… mittels einer zu wenigstens ausschließlich einem Teilabschnitt (17) der Form der

Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34), …“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 vom 12. Mai 2025 basiert auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, wobei folgende Änderung in dem Merkmal

1GH6 vorgenommen wurde (nunmehr 1GH7):

„… mittels einer zu ausschließlich einem Teilabschnitt (17) der Form der

Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34),

wobei der Teilabschnitt zwischen 40% und 80% der Vorderfläche des

aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats umfasst, …“

Wegen weiterer Einzelheiten der jeweiligen Anträge, insbesondere zum Wortlaut

der weiteren unabhängigen sowie der abhängigen Patentansprüche, wird auf die

Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingereicht

und auch im Übrigen zulässig, In der Sache ist sie insoweit begründet, als sie zur

Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hilfsantrags 7 führt.

2.

Gegenstand des Streitpatents ist die Bereitstellung eines Satzes von

Brillenglashalbfabrikaten mit sphärischer Vorderfläche nach Patentanspruch 1

sowie ein Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern, die Verwendung eines

Satzes von Brillenglashalbfabrikaten, eine Vorrichtung Herstellung von

Brillengläsern, ein computerimplementiertes Verfahren zur Auslegung eines Satzes

von Brillenglashalbfabrikaten, ein Computerprogramm und ein computerlesbares

Speichermedium.

2.1. Ohne auf die einzelnen, als bekannt vorausgesetzten Fertigungsschritte

einzugehen, wird

im Streitpatent von halbfertigen Brillenglasrohlingen

(Halbfabrikaten) ausgegangen, deren Vorderfläche (Objektseite) eine optisch fertig

bearbeitete Fläche aufweist und deren Rückfläche (Bildseite) auftragsspezifisch

bearbeitet wird (vgl. Abs. [0013]). Als bekannt vorausgesetzt wird auch das dem

Streitpatent zugrundeliegende Optimierungsproblem (vgl. Abs. [0038] i. V. m. Abs.

[0022] bis [0026]). Einerseits sollen Kosten durch Begrenzen der Anzahl der

vorgehaltenen Vorderflächengeometrien minimiert und andererseits das technische

Ziel

erreicht werden,

nämlich Brillengläser

herzustellen,

die

den

auftragsspezifischen Anforderungen entsprechen.

Zur Nomenklatur verweist das Streitpatent auf die Norm DIN EN ISO 13666:2012

(vgl. Abs. [0014]) mit dem Hinweis, Basiskurven würden in der Regel unter

Bezugnahme auf einen Standard-Brechungsindex von 1,53 angegeben. Laut

Streitpatent (vgl. Abs. [0021] ff.) sei es üblich, jede Basiskurve einer Reihe für die

Herstellung einer Mehrzahl von Verordnungen zu verwenden, die vom Hersteller

des Halbfabrikatsatzes empfohlen werden. Hersteller stellten sogenannte

Basiskurven-Auswahltabellen

bereit,

aus

denen

die

unterschiedlichen

Verordnungen zu entnehmen seien, für die die Verwendung der jeweiligen

Basiskurve in der Serie empfohlen würde. Dabei würden die Basiskurven einer

Basiskurvenserie

für Brillengläser aus einem vorgegebenen Grundmaterial

optimiert.

Laut Streitpatent wird demgegenüber vorgeschlagen, Halbfabrikate mit einer

eingeschränkten Anzahl an Vorderflächen(teil)geometrien unabhängig davon

bereitzustellen, welche Brechzahl das verarbeitete Brillenglasgrundmaterial besitzt

bzw. einen Satz von Brillenglashalbfabrikaten aus wenigstens drei Serien von

Brillenglashalbfabrikaten bereitzustellen, die sich paarweise in ihrem jeweiligen

Grundmaterial unterscheiden (vgl. Abs. [0030], [0032]).

Das Streitpatent

formuliert als Aufgabe, einen entsprechenden Satz von

Brillenglashalbfabrikaten herzustellen und bereitzustellen, die besonders auf die

Bedürfnisse einer dezentralen Fertigung von Brillengläsern zugeschnitten seien

(Absatz [0027]).

2.2.

Als Fachmann, der sich mit dieser Problematik befasst,

ist ein

Hochschulabsolvent eines Ingenieurstudiengangs wie Maschinenbau o. dgl. oder

der Physik anzusehen, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Fertigung von

Brillengläsern aufweist. Die Lösung technischer Aufgaben wird grundsätzlich durch

zu erreichende Ziele und einschränkende Bedingungen bestimmt. Dabei bestehen

als generelle Zielsetzung stets die Erfüllung der technischen Funktion, die

wirtschaftliche Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung. Die

einschränkenden Bedingungen

können

durch

die

konkrete Aufgabe

(aufgabenspezifische Bedingungen), den Stand der Technik, die wirtschaftliche

sowie die allgemeine Situation (allgemeine Bedingungen) gegeben sein.

2.3.

Einige der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer

Auslegung:

Bei dem Satz von Brillenglashalbfabrikaten gemäß Anspruch 1 (Merkmal 1A) wird

die Vorderfläche als eine Fläche angesehen, welche bei einem gefertigten

Brillenglas zu der Objektseite hingewandt ist (vgl. Abs. [0004]). Der Begriff

„körperliches Formmerkmal“ ist nunmehr als Krümmungsradius der sphärischen

Vorderfläche definiert (Merkmal 1F) und beschreibt somit die körperliche Gestalt

des Brillenglashalbfabrikates durch ein Längenmaß. Der Patentanspruch selbst

nennt das Längenmaß nicht, sondern zieht zur Quantifizierung ein „Formmaß“

heran (Merkmal 1A1), ohne den Begriff „Formmaß“ näher zu definieren. In den

Figuren 7 und 8 werden Millimeter als Längeneinheit genannt,

in den

korrespondierenden Figuren 9 und 10 der

tatsächliche, auf den

Standardbrechungsindex von 1,53 bezogene Flächenbrechwert in Dioptrien (vgl.

auch Abs. [0043] mit zugehörigem Formmerkmal tatsächliche Flächenbrechkraft).

Daraus folgt, dass den Formmaßen Radius der Vorderfläche/Längeneinheit und

tatsächlicher auf den Standardbrechungsindex

von 1,53 bezogener

Flächenbrechwert ein äquivalenter Inhalt im Sinne einer geometrischen Größe

beizumessen

ist.

Erst

unter

Berücksichtigung

des

tatsächlichen

Standardbrechungsindex kann die reale Wirkung des „tatsächlichen auf den

Standardbrechungsindex von 1,53 bezogenen Flächenbrechwerts“ angegeben

werden, und sie muss für die Berechnung der Flächenbearbeitung verwendet

werden. Der Begriff „tatsächlich auf den Standardbrechungsindex von 1,53

bezogener Flächenbrechwert“ ist im Streitpatent also als synonym dazu zu

verstehen, was

in der

in Bezug genommenen Norm als nominaler

Flächenbrechwert bezeichnet wird.

Gemäß den weiteren Merkmalen des Patentanspruch 1 besteht der Satz von

Brillenglashalbfabrikaten aus drei Serien aus Grundmaterialien mit

jeweils

unterschiedlichem Brechungsindex, wobei innerhalb jeder Serie sich die Typen

durch ihre Formmerkmale, und zwar Krümmungsradien der sphärischen konvexen

Vorderflächen, unterscheiden (Merkmale 1B, 1B1, 1C, 1C1, 1D, 1D1). Dabei gibt es

in

jeder der drei Serien wenigstens drei Typen mit einem auf den

Standardbrechungsindex 1,53 bezogenen

tatsächlichen Flächenbrechwert

zwischen 3,2 und 6,7 Dioptrien (Merkmale 1B2, 1C2, 1D2). Ferner ist der

Anspruchsfassung zu entnehmen, dass aus jeder der drei Serien für jeweils

wenigstens drei unterschiedliche Typen die Größe des Krümmungsradius der

sphärischen Vorderflächen identisch ist (Merkmal 1E).

Darüber hinaus

ist

festzustellen, dass der Begriff „Basiskurve“

in den

Patentansprüchen nicht verwendet wird. Streitig zwischen Patentinhaberin und

Einsprechenden bleibt die Frage, ob die bekannten Werte für Basiskurven aus dem

Stand der Technik den auf einen Standardbrechungsindex (ns = 1,53) bezogenen,

tatsächlichen Flächenbrechwerten (Dn) nach den Merkmalen 1B2, 1C2 und 1D2

gemäß dem Patentanspruch 1 entsprechen und damit ein Formmaß im Sinne des

Streitpatents darstellen. Der Senat geht davon aus - nicht zuletzt aufgrund der

Angaben in Abs. [0014] und [0016] des Streitpatents - dass die Basiskurve (auch

als nominaler Flächenbrechwert oder nominale Krümmung der Vorderfläche

bezeichnet) nicht nur zu Kennzeichnungszwecken dient. Jedes Brillenglasblank

weist notwendigerweise auch eine Geometrie auf, bei sphärischen Flächen etwa

den Krümmungsradius der Fläche. Diese Auffassung wird gestützt durch die

weiteren Angaben in dem Absatz, wonach generell der nominale Flächenbrechwert

im

Zentrum

einer

rotationssymmetrischen

Vorderfläche

eines

Brillenglashalbfabrikats, welches nicht nur zur Herstellung von Einstärkengläsern

sondern auch zur Herstellung von Mehrstärkengläsern geeignet ist, als Basiskurve

bezeichnet wird und, dass die nominale Krümmung bzw. der nominale

Flächenbrechwert (Basiskurve) einer Vorderfläche bei rotationssymmetrisch

asphärischen Flächen der Scheitelkrümmung dieser Fläche entspricht (vgl. auch

erteilten Anspruch 5). Demnach entspricht die eine Basiskurve auch der

Scheitelkrümmung oder dem Scheitelradius einer fertigen Vorderfläche und stellt

ein körperliches Formmerkmal dar. Dies geht auch aus der im Streitpatent in Bezug

genommenen Norm DIN EN

ISO 13666:2012, D25, vgl. 11.4.2,

für

Brillenglasblanks hervor (vgl. auch Abs. [0016] Streitpatent: Basiskurvenserie =

Satz

von Halbfabrikaten,

deren

nominale Vorderflächenkrümmungen

und -brechwerte schrittweise zunehmen, d. h. mit sich ändernder Geometrie).

Angesichts einiger Hilfsanträge ist das Verständnis der Angabe „zu wenigstens

(oder ausschließlich) einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche

formkomplementär

ausgebildeten

Aufnahmeeinrichtung“

zu

dem

Verfahrensschritt b) von Bedeutung. Das Streitpatent setzt als bekannt voraus, dass

die Aufnahme von Brillenglashalbfabrikaten stoff- und/oder kraftschlüssig erfolgen

könne. Die entsprechend ausgebildeten Aufnahmeeinrichtungen weisen jeweils

Vor- und Nachteile auf (vgl. Abs. [0050] bis [0060]). Beim Aufnehmen (insbesondere

beim sogenannten Vakuumblocken) kommt es darauf an, dass der Sitz des Trägers

zumindest bereichsweise eine Kontaktflächenkontur aufweist, die mit der des

Brillenglashalbfabrikats gepaart ist. Diese Paarung wird als formkomplementäres

Anlegen bezeichnet, wobei dies für das stoffschlüssige Aufblocken nicht zwingend

erforderlich ist. Wie in einem Ausführungsbeispiel erläutert wird (vgl. Fig. 4, 5 i. V. m.

Abs. [0106] bis [0107]), ist die Form des Aufnahmesitzes an die Form der

Vorderfläche des Halbfabrikats angepasst (vgl. auch Abs. [0055]: aneinander

angepasste Krümmungsradien).

3.

Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist

nicht patentfähig (§§ 1, 4 PatG).

Ungeachtet dessen, dass die Druckschrift D8 sich mit der Auswahl von geeigneten

Basiskurven von Brillenglashalbfabrikaten

für eine vorgegebene Brillen-

Verschreibung befasst,

lehrt die Druckschrift auch, wie Serien von

Brillenglashalbfabrikaten

aufgebaut

sind. So wird

ein Satz

von

Brillenglashalbfabrikaten beschrieben (Merkmal 1A; vgl. Abs. [0001] - [0015],

Zusammenfassung, Fig. 2, 3), an denen die konvexe Vorderfläche eine sphärische

Fläche sein kann (Merkmal 1A1; vgl. Abs. [0009]). Jedes Halbfabrikat wird gemäß

einer Basiskurvenzuordnung zur Herstellung von Brillengläsern

in einem

bestimmten Wirkungs- bzw. Stärkenbereich verwendet, wobei die Basiskurve

üblicherweise in Bezug auf einen Standardindex von 1,53 angegeben wird (vgl. Abs.

[0004], [0011], Fig. 2, 3). Des Weiteren wird in der Druckschrift D8 ausgeführt, dass

ein gemeinsamer Trend bei der Herstellung von Brillengläsern – entsprechend der

streitpatentgemäßen Zielsetzung - darin zu erkennen sei, die Anzahl der

unterschiedlichen Basiskurven zu reduzieren, um die Lagerhaltungskosten zu

minimieren. Üblicherweise werden daher zwanzig Basiskurven oder weniger

verwendet, wobei sogar eine Minimierung auf zehn oder weniger Basiskurven,

optimiert auf 5 bis 8 Basiskurven, angestrebt wird (vgl. Abs. [0012]). In Abs. [0034]

der Druckschrift D8 wird ein Satz von Halbfabrikaten umfassend 12 unterschiedliche

Basiskurven beschrieben (Merkmale 1B1, 1C1, 1D1), wobei die Basiskurve dem

Formmerkmal des Krümmungsradius der Vorderfläche entspricht (Merkmal 1F).

Von den 12 unterschiedlichen Basiskurven dieses Ausführungsbeispiels befinden

sich vier Basiskurven im Bereich von 3,2 bis 6,7 Dioptrien (Basiskurven von 3,75;

4,75; 5,25 und 6,00 Dioptrien). Ein weiterer beispielhafter Satz von Halbfabrikaten

in der Druckschrift D8 (vgl. Abs. [0058]) umfasst vierzehn unterschiedliche

Basiskurven, von denen sich sieben im Bereich von 3,2 bis 6,7 Dioptrien befinden

(Basiskurven von 3,25; 3,75; 4,25; 5,25; 5,75; 6,25 und 6,50 Dioptrien). Aus der

Druckschrift D8 sind somit auch die Merkmale 1B2, 1C2 und 1D2 zu entnehmen.

Dagegen offenbart Druckschrift D8 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die

Halbfabrikate unterschiedliche Brechungsindizes aufweisen können und dass

zumindest drei der unterschiedlichen Basiskurven im Intervall von 3,2 bis 6,7

Dioptrien bei zumindest drei unterschiedlichen Brechungsindizes identisch sind.

Allerdings kann der Patentinhaberin nicht darin zugestimmt werden, dass der

Fachmann keine Veranlassung gehabt hätte, ausgehend von der Druckschrift D8,

auch andere Materialien für die betreffenden Halbfabrikate einzusetzen. So wird in

der Druckschrift D8 darauf hingewiesen, dass ein zunehmender Bedarf an

individueller Anpassung von Brillengläsern an die Vorlieben oder ästhetischen

Kriterien des Brillenträgers zu verzeichnen ist (vgl. Abs. [0014]). Es liegt daher im

Ermessen des Fachmanns, auch unterschiedliche Materialien für den Satz von

Brillenglashalbfabrikaten

zu wählen, um die Erfüllung

verschiedener

Kundenwünsche gewährleisten zu können. Ausgehend von Druckschrift D8 würde

der Fachmann, um auch Brillengläser aus unterschiedlichen Materialien mit

unterschiedlichen Brechungsindizes anbieten zu können, auf das in dieser

Druckschrift

offenbarte Basiskurvensystem unabhängig

von

jeweiligen

Brechungsindex zurückgreifen. Um Lagerhaltungskosten zu minimieren (vgl.

Absatz [0012]), wird der Fachmann bestrebt sein, die Anzahl der unterschiedlichen

Basiskurven zu reduzieren und gelangt mittels fachmännischem Wissen zur

Verwendung von zumindest drei unterschiedlichen Brechungsindizes. Dieses

allgemeine Fachwissen drückt sich beispielsweise in dem Absatz „Basiskurven“ des

Lehrbuchs „Optik und Technik der Brille“ (Druckschrift D18) aus.

Aus dem Lehrbuch D18, Seite 29, letzter Absatz, ist mit Verweis auf die einschlägige

DIN-Norm EN ISO 13666 zu entnehmen, dass unter der Basiskurve der nominale

Flächenbrechwert der Vorderfläche eines Glases verstanden wird. Dies deckt sich

auch mit den Angaben im Streitpatent, denn dort wird ausgeführt (vgl. Abs. [0014],

[0015]), dass der nominale Flächenbrechwert Basiskurve genannt wird und die

Basiskurven in der Regel unter Bezugnahme auf einen Standard-Brechungsindex

von 1.53 angegeben werden. Der Senat kann sich somit der mehrfach geäußerten

Auffassung der Patentinhaberin nicht anschließen, dass die in der Druckschrift D18

in Bezug genommene Version der Norm gemäß Druckschrift D25 für das

Streitpatent nicht (mehr) maßgeblich sei. Des Weiteren ist der Druckschrift D18 zu

entnehmen, dass in der Augenoptik die Form einer sphärischen Fläche eines

Brillenglases nicht durch die Angabe der Krümmung oder des Krümmungsradius

der Fläche, sondern durch die Angabe des Flächenbrechwerts in Dioptrien (Dpt)

festgelegt wird. Dies hat historische Gründe, da noch viele Werkzeuge in dieser

Nomenklatur bezeichnet sind. Unter Beibehaltung der alten Werkzeuge, also implizit

auch der Gläsergeometrie, wird bei Verwendung von Werkstoffen mit vom

Standardbrechungsindex

abweichenden

Indizes

eine Berechnung

des

tatsächlichen Flächenbrechwertes vorgenommen.

Somit ist der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 durch die Druckschrift D8 und

das Wissen des Fachmanns, wie es durch die Druckschrift D18 beispielhaft belegt

wird, nahegelegt und beruht daher jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.

Hilfsanträge

4.1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag, wobei in den Merkmalen 1B2, 1C2, 1D2 und 1E nun statt drei, jeweils

vier unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht

werden.

Die Änderung im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 von drei auf vier

unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen, die einen

Flächenbrechwert der Vorderfläche des Glases zwischen 3,2 und 6,7 Dpt

aufweisen, kann allerdings die erfinderische Tätigkeit des Anspruchsgegenstandes

nicht begründen. Sofern der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D8 unter

zu Hilfenahme seines Fachwissens das Prinzip auf drei Werte anwendet (vgl.

Argumentation zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter II.2.), so realisiert er

eine kleinere Abstufung zwischen 3,2 und 6,7 Dpt auch bei vier Basiskurven.

Insofern liegt diese Aufstockung der Anzahl der betreffenden Basiskurven im

fachmännischen Ermessen und ist eine Erwägung, die vordergründig eine Auswahl

unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellt. Das Bereitstellen eines

derartigen Satzes von Brillenglashalbfabrikaten beruht daher nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

4.2. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 2A ist nicht

patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1, wobei die Anspruchsfassung durch die Aufnahme der zusätzlichen

Merkmale 1B3, 1C3, 1D3 und 1GH2, wonach jeweils zehn unterschiedliche Typen

jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt ist.

Diese Aufstockung von drei unterschiedlichen Typen mit übereinstimmenden

Formmerkmalen (gemäß der Merkmale 1B2, 1C2, 1D2 und 1E) auf zehn Typen mit

übereinstimmenden Formmerkmalen, kann allerdings die erfinderische Tätigkeit

des Anspruchsgegenstandes nicht begründen. So kann sich der Senat der

Auffassung der Patentinhaberin nicht anschließen, dass diese vielfachen

Auswahlentscheidungen durch die massive Erhöhung der möglichen Halbfabrikate

im Stand der Technik nicht angelegt seien und damit auch nicht im Ermessen des

Fachmanns liegen könnten. Jedenfalls sind aus der Druckschrift D8 mindestens

zehn unterschiedlichen Basiskurven im Bereich von 0,5 bis 9,6 Dpt dem Fachmann

wohlbekannt, um Brillengläser mit speziellen Wirkungen herzustellen (vgl. Abs.

[0034], [0058]). Wie oben zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag ausgeführt,

liegt es

im Ermessen des Fachmanns, auch

unterschiedliche Materialien für den Satz von Brillenglashalbfabrikaten zu wählen,

und hierzu auf das in Druckschrift D8 offenbarte Basiskurvensystem unabhängig

von jeweiligen Brechungsindex zurückzugreifen. Im Bestreben, möglichst geringe

Bearbeitungen auf der Rezeptfläche vorzunehmen und die Anzahl der

unterschiedlichen Basiskurven zu reduzieren,

liegt es

im Ermessen des

Fachmanns, die beiden Größen je nach vorgegebenen Randbedingungen (z. B.

Kosten) zu variieren und unter zu Hilfenahme seines fachmännischen Wissens (vgl.

Lehrbuch D18) nun zumindest zehn unterschiedlichen Brechungsindizes zu

verwenden.

Der Satz von Brillenglashalbfabrikaten gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hilfsantrag 2A basiert auf Hilfsantrag 2, wobei durch die Aufnahme des zusätzlichen

Merkmals 1HH2A auf eine Ausführungsform mit

in gewissen Grenzen

gleichmäßiger Abstufung des Formmaßes des Formmerkmals abgezielt wird. Bei

der Angabe einer Größenordnung für die Varianz zwischen jeweils in der

Reihenfolge benachbarten identischen Formmaße, handelt es sich um eine

mathematische Festlegung, wobei die Varianz grundsätzlich ein Maß für die

Streuung von Werten um den Mittelwert bezeichnet. Diese Festlegung zur

Sicherstellung einer planmäßigen Abfolge der Halbfabrikate in der jeweiligen Serie

von Halbfabrikaten

ist allerdings als übliche

fachmännischen Maßnahme

anzusehen, zumal bei der Auswahl der Typen stets darauf geachtet werden muss,

den gesamten Bereich möglichst gleichmäßig abzudecken.

Demzufolge beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2A jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.3.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht

patentfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist auf ein

Herstellungsverfahren

von

Brillengläsern

ausgehend

vom

erteilten

Patentanspruch 8 gerichtet, wobei

sich diese Anspruchsfassung

vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag („Satz von Brillenglashalbfabrikaten“) durch

die das Verfahren charakterisierenden Merkmale 1, 1AH3 [„a) Bereitstellen eines

Satzes (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12), …“], 1GH3 [„b) Aufnehmen eines

der Brillenglashalbfabrikate (10, 12) …] und 1HH3 [„c) Bearbeiten der Rückfläche

(18) des aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats (10, 12), …“] unterscheidet.

Dagegen entsprechen die Merkmale 1B, 1B1, 1B2, 1C, 1C1, 1D, 1D1, 1C2, 1D2,

1E und 1F den gleich bezeichneten Merkmalen aus Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag, so dass in Bezug auf diese Merkmale auf die obigen Ausführungen

unter 3. zum Hauptantrag verwiesen werden kann. Hieraus geht hervor, dass sich

aus Druckschrift D8, die die Auswahl eines Brillenglashalbfabrikats zur

Fertigstellung einer Brille thematisiert, dem Fachmann unter zu Hilfenahme seines

fachmännischen Wissens die Merkmale 1A, 1GH3 und 1HH3 in naheliegender

Weise erschließen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Fachmann auch mit der

Fertigstellung der Brillengläser, insbesondere der Bearbeitung der Rückflächen,

beschäftigt. Dies führt ihn ohne Weiteres und damit naheliegend zu den

Verfahrensschritten der Bereitstellung eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten

und dem Bearbeiten deren Rückflächen. Hierbei kann als selbstverständlich

vorausgesetzt werden, dass prozesstechnisch für die Rückflächen-Bearbeitung des

Halbfabrikats eine Aufnahmeeinrichtung benötigt wird, in der das Halbfabrikat ohne

Gefahr der Beschädigung gehalten wird. In der mündlichen Verhandlung wurden

hierzu zwei hinlänglich bekannte Methoden zur Aufnahme von Halbfabrikaten

diskutiert,

zum

einen

das

Blocken mit

niedrig

schmelzenden

Schwermetalllegierungen, zum anderen die beispielsweise in der (im Streitpatent

genannten) Druckschrift D12 beschriebene Verwendung eines Vakuumspannfutters.

Druckschrift D12 befasst sich, wie die thematisch verwandte Druckschrift D8, mit

einem Satz von Brillenglashalbfabrikaten mit vorgefertigten sphärischen konvexen

Vorderflächen. Auch diese Halbfabrikate unterscheiden sich in zumindest einem

körperlichen Formmerkmal der Vorderfläche, nämlich dem Vorderflächenradius. Ein

derartiger Satz von Halbfabrikaten kann zehn Halbfabrikate mit unterschiedlichen

Vorderflächenradien umfassen, wodurch Bereiche von +10 Dpt bis -10 Dpt

abgedeckt werden (Seite 3, Zeilen 9 bis 12, Zeilen 43 bis 46; Seite 5, Zeilen 47 bis

48; Zusammenfassung). Der den Stand der Technik systematisch recherchierende

Fachmann wird unter zu Hilfenahme seines fachmännischen Wissens ausgehend

von der Druckschrift D8 zur weiteren Bearbeitung des Halbfabrikats die Druckschrift

D12 zu Rate ziehen.

Merkmal 1GH3 in Patentanspruch 1 fordert auch, dass das Brillenglashalbfabrikat

„mittels einer zu wenigstens einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche

formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung“ aufgenommen wird.

Derartige Ausgestaltungen der Aufnahmeeinrichtung sind allerdings bereits

bekannt. So werden in der Druckschrift D12 zum Haltern der Rohlinge mit

sphärischen Vorderflächen

in der Bearbeitungsmaschine Standardspannwerkzeuge, z. B. Vakuumspannfutter mit voranpassbarer Kontur, verwendet. Eine

Ausführungsform eines derartigen Spannfutters mit

festem Radius R der

Anlagefläche ist in Fig. 2a und b dargestellt, wobei in die Anlagefläche A ringförmige

Sicken Si eingearbeitet sind, in denen ein Vakuum erzeugt werden kann. In Fig. 2b

(vgl. zusätzlich Seite 5, Zeilen 21 bis 51) ist deutlich zu erkennen, dass die

Auflagefläche (A) der als Spannfutter ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung

wenigstens in Teilabschnitten formkomplementär zur Form der Vorderflächen des

Brillenglashalbfabrikats ausgebildet ist. Somit kann der Fachmann bei der Suche

nach einer Lösung für die Aufnahme der Halbfabrikate bei der Bearbeitung der

Rückfläche auf diese bekannte Lösung zurückgreifen und gelangt in naheliegender

Weise zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit und kann auch schon daher, da als bekannt

vorausgesetzt, nicht erfindungsbegründend sein.

4.4. Auch der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 ist

nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 3 i. V. m. Hilfsantrag 1, während der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

5 auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 i. V. m. Hilfsantrag 2 beruht.

Da es sich bei den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 4 und 5 um die

Kombination von Merkmalsgruppen bereits als nicht patentfähig angesehener

Anspruchsfassungen vorangegangener Hilfsanträge handelt, kann auf die

Argumentation zu den Patentansprüchen 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge

1 bis 3 verwiesen werden (vgl. oben unter 3. und 4.1. bis 4.3.). Insbesondere kann

nicht der Argumentation gefolgt werden, es liege ein weiteres Auswahlverfahren vor.

Die Verfahrensschritte als solche bleiben gleich.

Vor diesem Hintergrund beruhen somit auch die Gegenstände der jeweiligen

Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 4 und 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.5. Ferner ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 4, wobei in dem Merkmal 1GH3 das Wort „wenigstens“ durch das Wort

„ausschließlich“ ersetzt und zu Merkmal 1GH6 wurde.

Diese Änderung im Patentanspruch 1 führt allerdings nicht dazu, dass nach

Auffassung des Senats dem Anspruchsgegenstand auf erfinderischer Tätigkeit

beruht.

So ist aus der Druckschrift D15 eine weitere Vorrichtung zum Aufblocken von

Brillengläsern (lens 200) mittels eines Vakuumträgers bekannt. Dort (vgl. insb. Abs.

[0016] und [0017] sowie Fig. 4 und 5) wird eine Aufnahmeeinrichtung (blocking

means 1) gezeigt, die zu ausschließlich einem Teilabschnitt (reception face 7)

entsprechend der Form einer Oberfläche des Brillenglases formkomplementär

ausgebildet ist. Eine Dichtung (gasket 9) sichert die Bildung eines Vakuums (analog

zum Ausführungsbeispiel des Streitpatents mit Dichtring 42 in Fig. 2). Somit sind

dem Fachmann auch solche Vakuumträger bekannt. Diese bei den ansonsten

bekannten Verfahrensschritten einzusetzen, liegt wiederum im Ermessen des

Fachmanns, ohne dass es dazu eines besonderen Hinweises bedarf, zumal dies

eine von mehreren ihm bekannten, bei Bedarf zu ergreifenden Maßnahmen

darstellt.

4.6. Demgegenüber kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, der unstreitig

neue Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 sei einem Fachmann

durch den Stand der Technik oder die geltend gemachten Vorbenutzungen

nahegelegt. Er gilt daher als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 1, 4

PatG).

Mit dem Hilfsantrag 7 wird der Teilabschnitt

im das Aufnehmen der

Brillenglashalbfabrikate definierenden Verfahrensschritt b) der zu ausschließlich

einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche formkomplementär ausgebildeten

Aufnahmeeinrichtung zusätzlich mit einer Dimensionierungsvorschrift mit konkreten

Prozentangaben näher präzisiert. Es

ist unstreitig, dass weder aus den

Druckschriften D12, D15 und D35 noch aus sonstigen Unterlagen entsprechende

konkreten Zahlenwerte bekannt sind. Insbesondere sind auch den geltend

gemachten offenkundigen Vorbenutzungen (vgl. Konvolut D2 usw.) keine konkreten

Zahlenwerte zu entnehmen, die die Dimensionierung der Aufnahmeeinrichtung

betreffen. Es mag auch zutreffen, dass der zuständige Fachmann Überlegungen

anstellen wird, wie er die Bemessung der Aufnahmeeinrichtung vorzunehmen hat,

damit das Brillenglas für weitere Arbeitsschritte ausreichend abgestützt und durch

Vakuum festgehalten wird, ohne jedoch die fertig bearbeitete Glasoberfläche der

Gefahr einer Beschädigung durch die sich einstellende Anpresskraft auszusetzen.

Diese Überlegungen führen nicht zwangsläufig zu den angegebenen Werten, wie

die bekannten Beispiele zeigen, Vielmehr sind zahlreiche Varianten der

Ausgestaltung mit anderen Wertebereichen vorstellbar. Daher erscheint die

geforderte Dimensionierungsvorschrift als eine neue Lösung, die sich neben bereits

bekannten einreiht, ohne offensichtlich auf der Hand zu liegen und ohne eine

beliebige Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darzustellen (vgl. hierzu: BGH

GRUR 2024, 680, 687, Rz. 126 ff. - „Authentifizierte Abstandsmessung“). Es ist

auch nicht auszuschließen, dass genau diese Vorgabe zu einem guten Kompromiss

zwischen erforderlichen Haltekräften und zu vermeidenden Beschädigungen führt.

5.

Neben- und untergeordnete Patentansprüche

Die verteidigten Anspruchsfassungen waren jeweils in ihrer Gesamtheit zu

beurteilen. Aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge kann das

Patent in der jeweils verteidigten Fassung mit dem nicht patentfähigen Gegenstand

des jeweiligen Patentanspruchs 1 keinen Bestand haben, ohne dass es einer

Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob die weiteren Patentansprüche der

jeweiligen Anträge etwas Schutzfähiges enthalten (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. -

„Datengenerator“; BGH GRUR 2007, 862 - 865 = BGHZ 173, 47 – 57 –

„Informationsübermittlungsverfahren II“).

III.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Brunn

Dr. Deibele

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am

26. Juni 2025