Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 15.05.2025 – 11 W (pat) 3/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260625B11Wpat3.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 3/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:260625B11Wpat3.23.0
betreffend das Patent 10 2014 213 393
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 durch den Vorsitzenden
Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-
Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der
Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Januar 2019 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Patent
beschränkt aufrechterhalten mit:
Patentansprüchen 1 bis 4 und 6 gemäß Hilfsantrag 7 vom
12. Mai 2025 sowie der Beschreibung und Zeichnungen
wie erteilt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 10. Juli 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2014 213 393 mit der Bezeichnung „Satz
von Brillenglashalbfabrikaten und Verfahren zu dessen Auslegung, Verfahren und
Vorrichtung zur Herstellung von Brillengläsern sowie Verwendung eines Satzes von
Brillenglashalbfabrikaten“ am 13. September 2016 erteilt und die Erteilung am
29. Dezember 2016 – mit davon abweichender Bezeichnung - veröffentlicht
worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben
und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG (i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Streitpatent widerrufen. Ihrer Auffassung nach
beruhten die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 in der erteilten
Fassung (Hauptantrag) sowie in den Fassungen der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Hilfsanträge 1 und 2 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 30. Januar 2019 zugestellt
worden war, richtet sich ihre Beschwerde vom 11. Februar 2019. Mit der Eingabe
vom 15. April 2025 reichte die Patentinhaberin einen neuen Hauptantrag sowie die
Hilfsanträge 1 bis 5, mit der Eingabe vom 12. Mai 2025 weitere Hilfsanträge 2A, 6
und 7 ein. Sie hält die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag sowie nach den
Hilfsanträgen 1, 2, 2A und 3 bis 7 für patentfähig. Hierzu hat die Patentinhaberin in
der mündlichen Verhandlung die vom Senat als unzulässig erachteten
Unteransprüche gestrichen.
Die Einsprechende erachtet die Gegenstände der geänderten unabhängigen
Ansprüche sämtlicher neuer Anträge gegenüber dem vorliegenden Stand der
Technik als zumindest nicht erfinderisch.
Insgesamt
sind
folgende Dokumente
von der Einsprechenden und
Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Standes der Technik und einer geltend
gemachten offenkundigen Vorbenutzung (Anlagenkonvolut D2) in das Verfahren
eingeführt worden:
D1
Zeiss Präzisions-Brillengläser, Produktkatalog gültig ab 06. Mai 2014,
Seiten 68 und 72
D2
zwölf Tabellen mit Basiskurvenzuordnungen von Gleitsichtgläsern der
Firma Rodenstock GmbH vom 03.02.2010
D2a
Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… vom 25.9.2017 mit
den folgenden Anlagen:
D2a-1 E-Mail vom 18. Juni 2013 von Herrn M… an Herrn T…
…; Mari Vision Inc., Osaka, Japan samt Anlagen (Tabellen D2)
D2b Eidesstattliche Versicherung von Herrn S… vom 26.9.2017 mit
den folgenden Anlagen:
D2b-1 Rechnung vom 27. September 2013
für Lieferung an V…
…, Israel
D2b-2 Rechnung vom 31. Mai 2013 für Lieferung an B… Inc., Panama
D2b-3 Rechnung vom 6. Juni 2013 für Lieferung an I… S.R.L, Rumänien
D2b-4 Rechnung vom 27. September 2013
für Lieferung an B1… SA,
Argentinien
D2b-5 E-Mail vom 16. November 2010 von Herrn S… an Herrn
L…; I1…S/A, Brasilien
D2b-6 Anlagen
zur E-Mail
von Herrn S… an Herrn L…
vom
16. November 2010 (D2b-5) (Basiskurvenzuordnungen zu den Produkten
Impression und Multigressiv Mono)
D2c Eidesstattliche Versicherung von Herrn L… vom 26. September
2017, CEO der Firma I1… S/A, Brasilien
D2d: Eidesstattliche Versicherung von Herrn T… vom 29.9.2017
D2e: Eidesstattliche Versicherung von Herr Z… vom 9.3.2020;
D2f: Eidesstattliche Versicherung von Frau F… vom 13.3.2020;
D3
Broschüre „Rodenstock FreeForm Licensing" Ausgabe April 2010
D4
Broschüre Rodenstock „Multigressiv MyView® Technische Daten" vom
November 2007
D5
D6
Broschüre Rodenstock „Impression Free Sign" Ausgabe Januar 2007
"Shamir Quick Reference Guide", Seiten 1 bis 4, 6. Dezember 2013, URL
http://www.shamiroptic.de/images/shamir.pdf
D6a Ausdruck von Internet Archive „WayBack Machine"
D7 WO 0157584 A2
D8
D9
EP 2 028 527 A1
DE 101 32 623 A1
D10 US 20030048408 A1
D11 EP 2 667 242 A1
D12 EP 0 857 993 A2
D13 WO 01/84215 A1
D14 WO 2004/019243 A1
D15 US 2007/0105490 A1
D16 DE 39 24 078 A1
D17 EN DIN ISO 13666:1998, Seiten 1, 2 und 23, Ausgabe November 1998
D18 Auszug aus dem Lehrbuch „Optik und Technik der Brille" von Heinz Diepes
und Ralf Blendowske, veröffentlicht 2002 Optische Fachveröffentlichung
GmbH, Heidelberg, Seiten 28 bis 31
D18' Auszug aus dem Lehrbuch H. Diepes und R. Blendowske "Optik und
Technik der Brille", Kapitel 2.4 und 7.2.6
D21 DIN EN ISO 10322-1, Teil 1, Ausgabe Oktober 2016
D21’ DIN EN ISO 10 322-1:2016, Teil 2
D22 Auszug aus dem Lehrbuch "Zeiss Handbuch", 4. Auflage, 2000, Seiten 22
- 23
D23 Auszug aus dem Lehrbuch von A. H. Tunnacliffe und J.G. Hirst, "Optics", 2.
Auflage, 1996, Seite 51
D24 Auszug aus dem Lehrbuch von M. Jalie "The Principles of Ophthalmic
Lenses", 4. Auflage, 1994, Kapitel 6: "Surface power and form"
D31 Gießformspezifikationen der Firma Rodenstock
(unterschiedliche
Datumsangaben)
D32
Technische Zeichnung einer exemplarischen Gießform (Rodenstock
10.12.1998)
D33-X Konvolut von Messprotokollen zur Freigabe von abgegossenen Blanks
D34 WO 2018/071042A1
D35 US 3,134,208.
Seitens der Patentinhaberin sind zur Verdeutlichung ihres Vortrags noch die
folgenden Dokumente herangezogen worden:
D19 Asahi-Lite Hyper Index 160 Data Sheet (ohne Datumsangabe)
D20 Zeiss Instinctive Fact Sheets, Version 01/2014
D25 DIN EN ISO 13666:2013-10, Seiten 1, 19, 46 bis 49 und 58 bis 59
D26 DIN EN ISO 13666:2019
D27 DIN EN ISO 13666:2006
D30
Fotografien von unterschiedlichen Rodenstock-Brillengläsern (Blanks).
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Januar 2019 aufzuheben und das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 4, 6 bis 13 sowie 15 und 16 gemäß Hauptantrag vom
15. April 2025, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt, beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent in der Fassung der nachfolgenden
Hilfsanträge - und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge - beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 12 sowie 14 und 15 gemäß
Hilfsantrag 1 vom 15. April 2025,
- Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 11 sowie 13 und 14 gemäß
Hilfsantrag 2 vom 15. April 2025,
- Patentansprüche 1 und 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13 gemäß
Hilfsantrag 2A vom 12. Mai 2025,
- Hilfsantrag 3 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 7,
- Hilfsantrag 4 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 6,
- Hilfsantrag 5 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 5,
- Hilfsantrag 6 vom 12. Mai 2025, ohne Anspruch 5,
- Hilfsantrag 7 vom 12. Mai 2025, ohne Anspruch 5,
diese jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 nach neuem Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung
(entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung, Änderung gegenüber der
erteilten Fassung markiert):
1A Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12),
1A1 die jeweils eine Vorderfläche (16) mit sphärischer oder rotationssymmetrisch
asphärischer, konvexer Form besitzen, welche wenigstens ein körperliches
Formmerkmal (R1, R2, ... R20) mit einem zugehörigen Formmaß aufweist,
umfassend
1B
eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem
Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1),
1B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No. 2,
... No. 20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 20) aufweist, die sich in dem
Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ...
R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,
1B2 wobei wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der
paarweise unterschiedlichen Typen (No. 1, No. 2, ... No. 20) einen auf einen
Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer
rotationssymmetrisch asphärischen Form der Vorderfläche
in deren
Symmetriezentrum (15) bestimmten tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn)
ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,
1C
eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem
Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex
(nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2),
1C1 wobei die zweite Serie (66-2) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No.
3, No. 5, No. 7, No. 9, No. 10, No. 11, No. 13, No. 14, No. 16, No. 18, No.
20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß
des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form
ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,
1D
eine dritte Serie (66-3) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem
Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex
(nd1) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen
mittleren Brechungsindex (nd3),
1D1 wobei die dritte Serie (66-3) paarweise unterschiedliche Typen (No. 3, No. 7,
No. 10, No. 13, No. 16) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die
sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals
(R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,
dadurch gekennzeichnet, dass
1C2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der
paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) einen auf einen
Standardbrechungsindex
(ns)
von 1,53 bezogenen
tatsächlichen
Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D
aufweisen,
1D2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der
paarweise unterschiedlichen Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16)
der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von
1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16)
zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,
1E
die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10,
R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen
Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des
wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der
Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No.
10, No. 13) der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens
einen körperlichen Formmerkmals
(R7, R10, R13) der Form der
Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No.
10, No. 13) der dritten Serie (66-3) identisch sind
1F
wobei das Formmerkmal der Krümmungsradius (R, R1, R2, ... R20) der
sphärischen Vorderfläche ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 15. April 2025 basiert auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei die Anspruchsfassung mit dem
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3, wonach jeweils vier unterschiedliche
Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt
ist (in den Merkmalen 1B2, 1C2, 1D2 und 1E wird das Wort „drei“ jeweils zu „vier“
und die drei entsprechenden Bezugszeichen sind jeweils gestrichen; entsprechend
neue Merkmale 1B2H1, 1C2H1, 1D2H1 und 1EH1).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 15. April 2025 basiert auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, wobei die Anspruchsfassung mit dem
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7, wonach jeweils zehn unterschiedliche
Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt
ist. Hierzu werden in den Patentanspruch 1 die zusätzlichen Merkmale 1B3, 1C3,
1D3 und 1GH2 aufgenommen:
… und wobei
1B3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen
Typen der ersten Serie (66-1), die sich in dem Formmaß des wenigstens
einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16)
unterscheiden, einen auf („out“) einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53
bezogenen
tatsächlichen Flächenbrechwert
ihrer Vorderfläche
(16)
zwischen 0,5 D und 9,60 D aufweisen,
1C3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen
Typen der zweiten Serie (66-2), die sich in dem Formmaß des körperlichen
Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf
einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen
Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,5 D und 9,60 D
aufweisen,
1D3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen
Typen der dritten Serie (66-3), die sich in dem Formmaß des körperlichen
Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf
einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen
Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,50 D und 9,60 D
aufweisen,
1GH2 die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen
(16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der ersten Serie (66-1)
und die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der Form der
Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der
zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der
Form der Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen
der dritten Serie (66-3) identisch sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2A vom 12. Mai 2025 basiert auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, wobei in die Anspruchsfassung die
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 4 aufgenommen wurden, gemäß:
… und wobei
1HH2A die erste Serie (66-1) und die zweite Serie (66-2) und die dritte Serie (66-3)
jeweils Typen
(No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16) von
Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweisen, deren Vorderflächen (16) ein
Formmerkmal (R3, R7, R10, R13, R16) mit identischen Formmaßen
aufweisen, und dass die Differenz zwischen jeweils einem der identischen
Formmaße oder dessen Kehrwert zum
jeweiligen nächstgrößeren
identischen Formmaß oder dessen Kehrwert innerhalb einer Varianz von
20 % gleich groß ist.
Basierend auf dem Hauptantrag schränkt Hilfsantrag 3 vom 15. April 2025 den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf ein Herstellungsverfahren ein (basierend
auf dem nebengeordneten Patentanspruch 7 i. V. m. Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag; Gliederung
teilweise angelehnt an die des angefochtenen
Beschlusses):
Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern mit den Schritten:
1AH3 a) Bereitstellen eines Satzes (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12),
1A1
die jeweils eine Rückfläche (18) und eine Vorderfläche (16) mit sphärischer
oder rotationssymmetrisch asphärischer, konvexer Form besitzen, welche
wenigstens ein körperliches Formmerkmal mit einem zugehörigen Formmaß
aufweist, umfassend
1B
eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem
Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1),
1B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen von
Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des
wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche
(16) unterscheiden,
1B2 wobei wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der
paarweise unterschiedlichen Typen (No. 1, No. 2, ... No. 20) einen auf einen
Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer
rotationssymmetrisch asphärischen Form der Vorderfläche
in deren
Symmetriezentrum (15) bestimmten tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn)
ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,
1C
eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem
Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex
(nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2),
1C1 wobei die zweite Serie (66-2) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No.
3, No. 5, No. 7, No. 9, No. 10, No. 11, No. 13, No. 14, No. 16, No. 18, No.
20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß
des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form
ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden,
1D
eine dritte Serie (66-3) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem
Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex
(nd1) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen
mittleren Brechungsindex (nd3),
1D1 wobei die dritte Serie (66-3) paarweise unterschiedliche Typen von
Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des
wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche
(16) unterscheiden,
1GH3 b) Aufnehmen eines der Brillenglashalbfabrikate (10, 15) aus dem
bereitgestellten Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) mittels einer
zu wenigstens einem Teilabschnitt (17) der Form der Vorderfläche (16)
formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34),
1HH3 c)
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der
Rückfläche
(18)
des
aufgenommenen
Brillenglashalbfabrikats (10, 12), dadurch gekennzeichnet, dass
1C2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der
paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) einen auf einen
Standardbrechungsindex
(ns)
von 1,53 bezogenen
tatsächlichen
Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D
aufweisen,
1D2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der
paarweise unterschiedlichen Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16)
der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von
1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16)
zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen,
1E
die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10,
R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen
Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des
wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der
Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No.
10, No. 13) der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens
einen körperlichen Formmerkmals
(R7, R10, R13) der Form der
Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedliche n Typen (No. 7, No.
10, No. 13) der dritten Serie (66-3) identisch sind
1F
wobei das Formmerkmal der Krümmungsradius (R, R1, R2, ... R20) der
sphärischen Vorderfläche ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 15. April 2025 basiert auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, wobei wie in Hilfsantrag 1 in den Merkmalen
1B2, 1C2, 1D2 und 1E anstatt drei jeweils vier unterschiedliche Typen jeder Serie
mit identischen Formmaßen beansprucht werden (entsprechend dann 1B2H1,
1C2H1, 1D2H1, 1EH1).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 15. April 2025 basiert auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei wie
in Hilfsantrag 2 die
Anspruchsfassung mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7, wonach
jeweils zehn unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen
beansprucht werden, eingeschränkt ist. Hierzu werden in den Patentanspruch 1 die
zusätzlichen Merkmale 1B3, 1C3, 1D3 und 1GH2 aufgenommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 vom 12. Mai 2025 basiert auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei folgende Änderung in Merkmal 1GH3
(zu 1GH6) vorgenommen wurde:
„… mittels einer zu wenigstens ausschließlich einem Teilabschnitt (17) der Form der
Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34), …“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 vom 12. Mai 2025 basiert auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, wobei folgende Änderung in dem Merkmal
1GH6 vorgenommen wurde (nunmehr 1GH7):
„… mittels einer zu ausschließlich einem Teilabschnitt (17) der Form der
Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34),
wobei der Teilabschnitt zwischen 40% und 80% der Vorderfläche des
aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats umfasst, …“
Wegen weiterer Einzelheiten der jeweiligen Anträge, insbesondere zum Wortlaut
der weiteren unabhängigen sowie der abhängigen Patentansprüche, wird auf die
Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingereicht
und auch im Übrigen zulässig, In der Sache ist sie insoweit begründet, als sie zur
Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hilfsantrags 7 führt.
2.
Gegenstand des Streitpatents ist die Bereitstellung eines Satzes von
Brillenglashalbfabrikaten mit sphärischer Vorderfläche nach Patentanspruch 1
sowie ein Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern, die Verwendung eines
Satzes von Brillenglashalbfabrikaten, eine Vorrichtung Herstellung von
Brillengläsern, ein computerimplementiertes Verfahren zur Auslegung eines Satzes
von Brillenglashalbfabrikaten, ein Computerprogramm und ein computerlesbares
Speichermedium.
2.1. Ohne auf die einzelnen, als bekannt vorausgesetzten Fertigungsschritte
einzugehen, wird
im Streitpatent von halbfertigen Brillenglasrohlingen
(Halbfabrikaten) ausgegangen, deren Vorderfläche (Objektseite) eine optisch fertig
bearbeitete Fläche aufweist und deren Rückfläche (Bildseite) auftragsspezifisch
bearbeitet wird (vgl. Abs. [0013]). Als bekannt vorausgesetzt wird auch das dem
Streitpatent zugrundeliegende Optimierungsproblem (vgl. Abs. [0038] i. V. m. Abs.
[0022] bis [0026]). Einerseits sollen Kosten durch Begrenzen der Anzahl der
vorgehaltenen Vorderflächengeometrien minimiert und andererseits das technische
Ziel
erreicht werden,
nämlich Brillengläser
herzustellen,
die
den
auftragsspezifischen Anforderungen entsprechen.
Zur Nomenklatur verweist das Streitpatent auf die Norm DIN EN ISO 13666:2012
(vgl. Abs. [0014]) mit dem Hinweis, Basiskurven würden in der Regel unter
Bezugnahme auf einen Standard-Brechungsindex von 1,53 angegeben. Laut
Streitpatent (vgl. Abs. [0021] ff.) sei es üblich, jede Basiskurve einer Reihe für die
Herstellung einer Mehrzahl von Verordnungen zu verwenden, die vom Hersteller
des Halbfabrikatsatzes empfohlen werden. Hersteller stellten sogenannte
Basiskurven-Auswahltabellen
bereit,
aus
denen
die
unterschiedlichen
Verordnungen zu entnehmen seien, für die die Verwendung der jeweiligen
Basiskurve in der Serie empfohlen würde. Dabei würden die Basiskurven einer
Basiskurvenserie
für Brillengläser aus einem vorgegebenen Grundmaterial
optimiert.
Laut Streitpatent wird demgegenüber vorgeschlagen, Halbfabrikate mit einer
eingeschränkten Anzahl an Vorderflächen(teil)geometrien unabhängig davon
bereitzustellen, welche Brechzahl das verarbeitete Brillenglasgrundmaterial besitzt
bzw. einen Satz von Brillenglashalbfabrikaten aus wenigstens drei Serien von
Brillenglashalbfabrikaten bereitzustellen, die sich paarweise in ihrem jeweiligen
Grundmaterial unterscheiden (vgl. Abs. [0030], [0032]).
Das Streitpatent
formuliert als Aufgabe, einen entsprechenden Satz von
Brillenglashalbfabrikaten herzustellen und bereitzustellen, die besonders auf die
Bedürfnisse einer dezentralen Fertigung von Brillengläsern zugeschnitten seien
(Absatz [0027]).
2.2.
Als Fachmann, der sich mit dieser Problematik befasst,
ist ein
Hochschulabsolvent eines Ingenieurstudiengangs wie Maschinenbau o. dgl. oder
der Physik anzusehen, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Fertigung von
Brillengläsern aufweist. Die Lösung technischer Aufgaben wird grundsätzlich durch
zu erreichende Ziele und einschränkende Bedingungen bestimmt. Dabei bestehen
als generelle Zielsetzung stets die Erfüllung der technischen Funktion, die
wirtschaftliche Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung. Die
einschränkenden Bedingungen
können
durch
die
konkrete Aufgabe
(aufgabenspezifische Bedingungen), den Stand der Technik, die wirtschaftliche
sowie die allgemeine Situation (allgemeine Bedingungen) gegeben sein.
2.3.
Einige der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer
Auslegung:
Bei dem Satz von Brillenglashalbfabrikaten gemäß Anspruch 1 (Merkmal 1A) wird
die Vorderfläche als eine Fläche angesehen, welche bei einem gefertigten
Brillenglas zu der Objektseite hingewandt ist (vgl. Abs. [0004]). Der Begriff
„körperliches Formmerkmal“ ist nunmehr als Krümmungsradius der sphärischen
Vorderfläche definiert (Merkmal 1F) und beschreibt somit die körperliche Gestalt
des Brillenglashalbfabrikates durch ein Längenmaß. Der Patentanspruch selbst
nennt das Längenmaß nicht, sondern zieht zur Quantifizierung ein „Formmaß“
heran (Merkmal 1A1), ohne den Begriff „Formmaß“ näher zu definieren. In den
Figuren 7 und 8 werden Millimeter als Längeneinheit genannt,
in den
korrespondierenden Figuren 9 und 10 der
tatsächliche, auf den
Standardbrechungsindex von 1,53 bezogene Flächenbrechwert in Dioptrien (vgl.
auch Abs. [0043] mit zugehörigem Formmerkmal tatsächliche Flächenbrechkraft).
Daraus folgt, dass den Formmaßen Radius der Vorderfläche/Längeneinheit und
tatsächlicher auf den Standardbrechungsindex
von 1,53 bezogener
Flächenbrechwert ein äquivalenter Inhalt im Sinne einer geometrischen Größe
beizumessen
ist.
Erst
unter
Berücksichtigung
des
tatsächlichen
Standardbrechungsindex kann die reale Wirkung des „tatsächlichen auf den
Standardbrechungsindex von 1,53 bezogenen Flächenbrechwerts“ angegeben
werden, und sie muss für die Berechnung der Flächenbearbeitung verwendet
werden. Der Begriff „tatsächlich auf den Standardbrechungsindex von 1,53
bezogener Flächenbrechwert“ ist im Streitpatent also als synonym dazu zu
verstehen, was
in der
in Bezug genommenen Norm als nominaler
Flächenbrechwert bezeichnet wird.
Gemäß den weiteren Merkmalen des Patentanspruch 1 besteht der Satz von
Brillenglashalbfabrikaten aus drei Serien aus Grundmaterialien mit
jeweils
unterschiedlichem Brechungsindex, wobei innerhalb jeder Serie sich die Typen
durch ihre Formmerkmale, und zwar Krümmungsradien der sphärischen konvexen
Vorderflächen, unterscheiden (Merkmale 1B, 1B1, 1C, 1C1, 1D, 1D1). Dabei gibt es
in
jeder der drei Serien wenigstens drei Typen mit einem auf den
Standardbrechungsindex 1,53 bezogenen
tatsächlichen Flächenbrechwert
zwischen 3,2 und 6,7 Dioptrien (Merkmale 1B2, 1C2, 1D2). Ferner ist der
Anspruchsfassung zu entnehmen, dass aus jeder der drei Serien für jeweils
wenigstens drei unterschiedliche Typen die Größe des Krümmungsradius der
sphärischen Vorderflächen identisch ist (Merkmal 1E).
Darüber hinaus
ist
festzustellen, dass der Begriff „Basiskurve“
in den
Patentansprüchen nicht verwendet wird. Streitig zwischen Patentinhaberin und
Einsprechenden bleibt die Frage, ob die bekannten Werte für Basiskurven aus dem
Stand der Technik den auf einen Standardbrechungsindex (ns = 1,53) bezogenen,
tatsächlichen Flächenbrechwerten (Dn) nach den Merkmalen 1B2, 1C2 und 1D2
gemäß dem Patentanspruch 1 entsprechen und damit ein Formmaß im Sinne des
Streitpatents darstellen. Der Senat geht davon aus - nicht zuletzt aufgrund der
Angaben in Abs. [0014] und [0016] des Streitpatents - dass die Basiskurve (auch
als nominaler Flächenbrechwert oder nominale Krümmung der Vorderfläche
bezeichnet) nicht nur zu Kennzeichnungszwecken dient. Jedes Brillenglasblank
weist notwendigerweise auch eine Geometrie auf, bei sphärischen Flächen etwa
den Krümmungsradius der Fläche. Diese Auffassung wird gestützt durch die
weiteren Angaben in dem Absatz, wonach generell der nominale Flächenbrechwert
im
Zentrum
einer
rotationssymmetrischen
Vorderfläche
eines
Brillenglashalbfabrikats, welches nicht nur zur Herstellung von Einstärkengläsern
sondern auch zur Herstellung von Mehrstärkengläsern geeignet ist, als Basiskurve
bezeichnet wird und, dass die nominale Krümmung bzw. der nominale
Flächenbrechwert (Basiskurve) einer Vorderfläche bei rotationssymmetrisch
asphärischen Flächen der Scheitelkrümmung dieser Fläche entspricht (vgl. auch
erteilten Anspruch 5). Demnach entspricht die eine Basiskurve auch der
Scheitelkrümmung oder dem Scheitelradius einer fertigen Vorderfläche und stellt
ein körperliches Formmerkmal dar. Dies geht auch aus der im Streitpatent in Bezug
genommenen Norm DIN EN
ISO 13666:2012, D25, vgl. 11.4.2,
für
Brillenglasblanks hervor (vgl. auch Abs. [0016] Streitpatent: Basiskurvenserie =
Satz
von Halbfabrikaten,
deren
nominale Vorderflächenkrümmungen
und -brechwerte schrittweise zunehmen, d. h. mit sich ändernder Geometrie).
Angesichts einiger Hilfsanträge ist das Verständnis der Angabe „zu wenigstens
(oder ausschließlich) einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche
formkomplementär
ausgebildeten
Aufnahmeeinrichtung“
zu
dem
Verfahrensschritt b) von Bedeutung. Das Streitpatent setzt als bekannt voraus, dass
die Aufnahme von Brillenglashalbfabrikaten stoff- und/oder kraftschlüssig erfolgen
könne. Die entsprechend ausgebildeten Aufnahmeeinrichtungen weisen jeweils
Vor- und Nachteile auf (vgl. Abs. [0050] bis [0060]). Beim Aufnehmen (insbesondere
beim sogenannten Vakuumblocken) kommt es darauf an, dass der Sitz des Trägers
zumindest bereichsweise eine Kontaktflächenkontur aufweist, die mit der des
Brillenglashalbfabrikats gepaart ist. Diese Paarung wird als formkomplementäres
Anlegen bezeichnet, wobei dies für das stoffschlüssige Aufblocken nicht zwingend
erforderlich ist. Wie in einem Ausführungsbeispiel erläutert wird (vgl. Fig. 4, 5 i. V. m.
Abs. [0106] bis [0107]), ist die Form des Aufnahmesitzes an die Form der
Vorderfläche des Halbfabrikats angepasst (vgl. auch Abs. [0055]: aneinander
angepasste Krümmungsradien).
3.
Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist
Ungeachtet dessen, dass die Druckschrift D8 sich mit der Auswahl von geeigneten
Basiskurven von Brillenglashalbfabrikaten
für eine vorgegebene Brillen-
Verschreibung befasst,
lehrt die Druckschrift auch, wie Serien von
Brillenglashalbfabrikaten
aufgebaut
sind. So wird
ein Satz
von
Brillenglashalbfabrikaten beschrieben (Merkmal 1A; vgl. Abs. [0001] - [0015],
Zusammenfassung, Fig. 2, 3), an denen die konvexe Vorderfläche eine sphärische
Fläche sein kann (Merkmal 1A1; vgl. Abs. [0009]). Jedes Halbfabrikat wird gemäß
einer Basiskurvenzuordnung zur Herstellung von Brillengläsern
in einem
bestimmten Wirkungs- bzw. Stärkenbereich verwendet, wobei die Basiskurve
üblicherweise in Bezug auf einen Standardindex von 1,53 angegeben wird (vgl. Abs.
[0004], [0011], Fig. 2, 3). Des Weiteren wird in der Druckschrift D8 ausgeführt, dass
ein gemeinsamer Trend bei der Herstellung von Brillengläsern – entsprechend der
streitpatentgemäßen Zielsetzung - darin zu erkennen sei, die Anzahl der
unterschiedlichen Basiskurven zu reduzieren, um die Lagerhaltungskosten zu
minimieren. Üblicherweise werden daher zwanzig Basiskurven oder weniger
verwendet, wobei sogar eine Minimierung auf zehn oder weniger Basiskurven,
optimiert auf 5 bis 8 Basiskurven, angestrebt wird (vgl. Abs. [0012]). In Abs. [0034]
der Druckschrift D8 wird ein Satz von Halbfabrikaten umfassend 12 unterschiedliche
Basiskurven beschrieben (Merkmale 1B1, 1C1, 1D1), wobei die Basiskurve dem
Formmerkmal des Krümmungsradius der Vorderfläche entspricht (Merkmal 1F).
Von den 12 unterschiedlichen Basiskurven dieses Ausführungsbeispiels befinden
sich vier Basiskurven im Bereich von 3,2 bis 6,7 Dioptrien (Basiskurven von 3,75;
4,75; 5,25 und 6,00 Dioptrien). Ein weiterer beispielhafter Satz von Halbfabrikaten
in der Druckschrift D8 (vgl. Abs. [0058]) umfasst vierzehn unterschiedliche
Basiskurven, von denen sich sieben im Bereich von 3,2 bis 6,7 Dioptrien befinden
(Basiskurven von 3,25; 3,75; 4,25; 5,25; 5,75; 6,25 und 6,50 Dioptrien). Aus der
Druckschrift D8 sind somit auch die Merkmale 1B2, 1C2 und 1D2 zu entnehmen.
Dagegen offenbart Druckschrift D8 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die
Halbfabrikate unterschiedliche Brechungsindizes aufweisen können und dass
zumindest drei der unterschiedlichen Basiskurven im Intervall von 3,2 bis 6,7
Dioptrien bei zumindest drei unterschiedlichen Brechungsindizes identisch sind.
Allerdings kann der Patentinhaberin nicht darin zugestimmt werden, dass der
Fachmann keine Veranlassung gehabt hätte, ausgehend von der Druckschrift D8,
auch andere Materialien für die betreffenden Halbfabrikate einzusetzen. So wird in
der Druckschrift D8 darauf hingewiesen, dass ein zunehmender Bedarf an
individueller Anpassung von Brillengläsern an die Vorlieben oder ästhetischen
Kriterien des Brillenträgers zu verzeichnen ist (vgl. Abs. [0014]). Es liegt daher im
Ermessen des Fachmanns, auch unterschiedliche Materialien für den Satz von
Brillenglashalbfabrikaten
zu wählen, um die Erfüllung
verschiedener
Kundenwünsche gewährleisten zu können. Ausgehend von Druckschrift D8 würde
der Fachmann, um auch Brillengläser aus unterschiedlichen Materialien mit
unterschiedlichen Brechungsindizes anbieten zu können, auf das in dieser
Druckschrift
offenbarte Basiskurvensystem unabhängig
von
jeweiligen
Brechungsindex zurückgreifen. Um Lagerhaltungskosten zu minimieren (vgl.
Absatz [0012]), wird der Fachmann bestrebt sein, die Anzahl der unterschiedlichen
Basiskurven zu reduzieren und gelangt mittels fachmännischem Wissen zur
Verwendung von zumindest drei unterschiedlichen Brechungsindizes. Dieses
allgemeine Fachwissen drückt sich beispielsweise in dem Absatz „Basiskurven“ des
Lehrbuchs „Optik und Technik der Brille“ (Druckschrift D18) aus.
Aus dem Lehrbuch D18, Seite 29, letzter Absatz, ist mit Verweis auf die einschlägige
DIN-Norm EN ISO 13666 zu entnehmen, dass unter der Basiskurve der nominale
Flächenbrechwert der Vorderfläche eines Glases verstanden wird. Dies deckt sich
auch mit den Angaben im Streitpatent, denn dort wird ausgeführt (vgl. Abs. [0014],
[0015]), dass der nominale Flächenbrechwert Basiskurve genannt wird und die
Basiskurven in der Regel unter Bezugnahme auf einen Standard-Brechungsindex
von 1.53 angegeben werden. Der Senat kann sich somit der mehrfach geäußerten
Auffassung der Patentinhaberin nicht anschließen, dass die in der Druckschrift D18
in Bezug genommene Version der Norm gemäß Druckschrift D25 für das
Streitpatent nicht (mehr) maßgeblich sei. Des Weiteren ist der Druckschrift D18 zu
entnehmen, dass in der Augenoptik die Form einer sphärischen Fläche eines
Brillenglases nicht durch die Angabe der Krümmung oder des Krümmungsradius
der Fläche, sondern durch die Angabe des Flächenbrechwerts in Dioptrien (Dpt)
festgelegt wird. Dies hat historische Gründe, da noch viele Werkzeuge in dieser
Nomenklatur bezeichnet sind. Unter Beibehaltung der alten Werkzeuge, also implizit
auch der Gläsergeometrie, wird bei Verwendung von Werkstoffen mit vom
Standardbrechungsindex
abweichenden
Indizes
eine Berechnung
des
tatsächlichen Flächenbrechwertes vorgenommen.
Somit ist der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 durch die Druckschrift D8 und
das Wissen des Fachmanns, wie es durch die Druckschrift D18 beispielhaft belegt
wird, nahegelegt und beruht daher jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.
Hilfsanträge
4.1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag, wobei in den Merkmalen 1B2, 1C2, 1D2 und 1E nun statt drei, jeweils
vier unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht
werden.
Die Änderung im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 von drei auf vier
unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen, die einen
Flächenbrechwert der Vorderfläche des Glases zwischen 3,2 und 6,7 Dpt
aufweisen, kann allerdings die erfinderische Tätigkeit des Anspruchsgegenstandes
nicht begründen. Sofern der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D8 unter
zu Hilfenahme seines Fachwissens das Prinzip auf drei Werte anwendet (vgl.
Argumentation zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter II.2.), so realisiert er
eine kleinere Abstufung zwischen 3,2 und 6,7 Dpt auch bei vier Basiskurven.
Insofern liegt diese Aufstockung der Anzahl der betreffenden Basiskurven im
fachmännischen Ermessen und ist eine Erwägung, die vordergründig eine Auswahl
unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellt. Das Bereitstellen eines
derartigen Satzes von Brillenglashalbfabrikaten beruht daher nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
4.2. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 2A ist nicht
patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1, wobei die Anspruchsfassung durch die Aufnahme der zusätzlichen
Merkmale 1B3, 1C3, 1D3 und 1GH2, wonach jeweils zehn unterschiedliche Typen
jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt ist.
Diese Aufstockung von drei unterschiedlichen Typen mit übereinstimmenden
Formmerkmalen (gemäß der Merkmale 1B2, 1C2, 1D2 und 1E) auf zehn Typen mit
übereinstimmenden Formmerkmalen, kann allerdings die erfinderische Tätigkeit
des Anspruchsgegenstandes nicht begründen. So kann sich der Senat der
Auffassung der Patentinhaberin nicht anschließen, dass diese vielfachen
Auswahlentscheidungen durch die massive Erhöhung der möglichen Halbfabrikate
im Stand der Technik nicht angelegt seien und damit auch nicht im Ermessen des
Fachmanns liegen könnten. Jedenfalls sind aus der Druckschrift D8 mindestens
zehn unterschiedlichen Basiskurven im Bereich von 0,5 bis 9,6 Dpt dem Fachmann
wohlbekannt, um Brillengläser mit speziellen Wirkungen herzustellen (vgl. Abs.
[0034], [0058]). Wie oben zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag ausgeführt,
liegt es
im Ermessen des Fachmanns, auch
unterschiedliche Materialien für den Satz von Brillenglashalbfabrikaten zu wählen,
und hierzu auf das in Druckschrift D8 offenbarte Basiskurvensystem unabhängig
von jeweiligen Brechungsindex zurückzugreifen. Im Bestreben, möglichst geringe
Bearbeitungen auf der Rezeptfläche vorzunehmen und die Anzahl der
unterschiedlichen Basiskurven zu reduzieren,
liegt es
im Ermessen des
Fachmanns, die beiden Größen je nach vorgegebenen Randbedingungen (z. B.
Kosten) zu variieren und unter zu Hilfenahme seines fachmännischen Wissens (vgl.
Lehrbuch D18) nun zumindest zehn unterschiedlichen Brechungsindizes zu
verwenden.
Der Satz von Brillenglashalbfabrikaten gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hilfsantrag 2A basiert auf Hilfsantrag 2, wobei durch die Aufnahme des zusätzlichen
Merkmals 1HH2A auf eine Ausführungsform mit
in gewissen Grenzen
gleichmäßiger Abstufung des Formmaßes des Formmerkmals abgezielt wird. Bei
der Angabe einer Größenordnung für die Varianz zwischen jeweils in der
Reihenfolge benachbarten identischen Formmaße, handelt es sich um eine
mathematische Festlegung, wobei die Varianz grundsätzlich ein Maß für die
Streuung von Werten um den Mittelwert bezeichnet. Diese Festlegung zur
Sicherstellung einer planmäßigen Abfolge der Halbfabrikate in der jeweiligen Serie
von Halbfabrikaten
ist allerdings als übliche
fachmännischen Maßnahme
anzusehen, zumal bei der Auswahl der Typen stets darauf geachtet werden muss,
den gesamten Bereich möglichst gleichmäßig abzudecken.
Demzufolge beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2A jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.3.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht
patentfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist auf ein
Herstellungsverfahren
von
Brillengläsern
ausgehend
vom
erteilten
Patentanspruch 8 gerichtet, wobei
sich diese Anspruchsfassung
vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag („Satz von Brillenglashalbfabrikaten“) durch
die das Verfahren charakterisierenden Merkmale 1, 1AH3 [„a) Bereitstellen eines
Satzes (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12), …“], 1GH3 [„b) Aufnehmen eines
der Brillenglashalbfabrikate (10, 12) …] und 1HH3 [„c) Bearbeiten der Rückfläche
(18) des aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats (10, 12), …“] unterscheidet.
Dagegen entsprechen die Merkmale 1B, 1B1, 1B2, 1C, 1C1, 1D, 1D1, 1C2, 1D2,
1E und 1F den gleich bezeichneten Merkmalen aus Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag, so dass in Bezug auf diese Merkmale auf die obigen Ausführungen
unter 3. zum Hauptantrag verwiesen werden kann. Hieraus geht hervor, dass sich
aus Druckschrift D8, die die Auswahl eines Brillenglashalbfabrikats zur
Fertigstellung einer Brille thematisiert, dem Fachmann unter zu Hilfenahme seines
fachmännischen Wissens die Merkmale 1A, 1GH3 und 1HH3 in naheliegender
Weise erschließen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Fachmann auch mit der
Fertigstellung der Brillengläser, insbesondere der Bearbeitung der Rückflächen,
beschäftigt. Dies führt ihn ohne Weiteres und damit naheliegend zu den
Verfahrensschritten der Bereitstellung eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten
und dem Bearbeiten deren Rückflächen. Hierbei kann als selbstverständlich
vorausgesetzt werden, dass prozesstechnisch für die Rückflächen-Bearbeitung des
Halbfabrikats eine Aufnahmeeinrichtung benötigt wird, in der das Halbfabrikat ohne
Gefahr der Beschädigung gehalten wird. In der mündlichen Verhandlung wurden
hierzu zwei hinlänglich bekannte Methoden zur Aufnahme von Halbfabrikaten
diskutiert,
zum
einen
das
Blocken mit
niedrig
schmelzenden
Schwermetalllegierungen, zum anderen die beispielsweise in der (im Streitpatent
genannten) Druckschrift D12 beschriebene Verwendung eines Vakuumspannfutters.
Druckschrift D12 befasst sich, wie die thematisch verwandte Druckschrift D8, mit
einem Satz von Brillenglashalbfabrikaten mit vorgefertigten sphärischen konvexen
Vorderflächen. Auch diese Halbfabrikate unterscheiden sich in zumindest einem
körperlichen Formmerkmal der Vorderfläche, nämlich dem Vorderflächenradius. Ein
derartiger Satz von Halbfabrikaten kann zehn Halbfabrikate mit unterschiedlichen
Vorderflächenradien umfassen, wodurch Bereiche von +10 Dpt bis -10 Dpt
abgedeckt werden (Seite 3, Zeilen 9 bis 12, Zeilen 43 bis 46; Seite 5, Zeilen 47 bis
48; Zusammenfassung). Der den Stand der Technik systematisch recherchierende
Fachmann wird unter zu Hilfenahme seines fachmännischen Wissens ausgehend
von der Druckschrift D8 zur weiteren Bearbeitung des Halbfabrikats die Druckschrift
D12 zu Rate ziehen.
Merkmal 1GH3 in Patentanspruch 1 fordert auch, dass das Brillenglashalbfabrikat
„mittels einer zu wenigstens einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche
formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung“ aufgenommen wird.
Derartige Ausgestaltungen der Aufnahmeeinrichtung sind allerdings bereits
bekannt. So werden in der Druckschrift D12 zum Haltern der Rohlinge mit
sphärischen Vorderflächen
in der Bearbeitungsmaschine Standardspannwerkzeuge, z. B. Vakuumspannfutter mit voranpassbarer Kontur, verwendet. Eine
Ausführungsform eines derartigen Spannfutters mit
festem Radius R der
Anlagefläche ist in Fig. 2a und b dargestellt, wobei in die Anlagefläche A ringförmige
Sicken Si eingearbeitet sind, in denen ein Vakuum erzeugt werden kann. In Fig. 2b
(vgl. zusätzlich Seite 5, Zeilen 21 bis 51) ist deutlich zu erkennen, dass die
Auflagefläche (A) der als Spannfutter ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung
wenigstens in Teilabschnitten formkomplementär zur Form der Vorderflächen des
Brillenglashalbfabrikats ausgebildet ist. Somit kann der Fachmann bei der Suche
nach einer Lösung für die Aufnahme der Halbfabrikate bei der Bearbeitung der
Rückfläche auf diese bekannte Lösung zurückgreifen und gelangt in naheliegender
Weise zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1.
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit und kann auch schon daher, da als bekannt
vorausgesetzt, nicht erfindungsbegründend sein.
4.4. Auch der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 ist
nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 3 i. V. m. Hilfsantrag 1, während der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
5 auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 i. V. m. Hilfsantrag 2 beruht.
Da es sich bei den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 4 und 5 um die
Kombination von Merkmalsgruppen bereits als nicht patentfähig angesehener
Anspruchsfassungen vorangegangener Hilfsanträge handelt, kann auf die
Argumentation zu den Patentansprüchen 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge
1 bis 3 verwiesen werden (vgl. oben unter 3. und 4.1. bis 4.3.). Insbesondere kann
nicht der Argumentation gefolgt werden, es liege ein weiteres Auswahlverfahren vor.
Die Verfahrensschritte als solche bleiben gleich.
Vor diesem Hintergrund beruhen somit auch die Gegenstände der jeweiligen
Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 4 und 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.5. Ferner ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 4, wobei in dem Merkmal 1GH3 das Wort „wenigstens“ durch das Wort
„ausschließlich“ ersetzt und zu Merkmal 1GH6 wurde.
Diese Änderung im Patentanspruch 1 führt allerdings nicht dazu, dass nach
Auffassung des Senats dem Anspruchsgegenstand auf erfinderischer Tätigkeit
beruht.
So ist aus der Druckschrift D15 eine weitere Vorrichtung zum Aufblocken von
Brillengläsern (lens 200) mittels eines Vakuumträgers bekannt. Dort (vgl. insb. Abs.
[0016] und [0017] sowie Fig. 4 und 5) wird eine Aufnahmeeinrichtung (blocking
means 1) gezeigt, die zu ausschließlich einem Teilabschnitt (reception face 7)
entsprechend der Form einer Oberfläche des Brillenglases formkomplementär
ausgebildet ist. Eine Dichtung (gasket 9) sichert die Bildung eines Vakuums (analog
zum Ausführungsbeispiel des Streitpatents mit Dichtring 42 in Fig. 2). Somit sind
dem Fachmann auch solche Vakuumträger bekannt. Diese bei den ansonsten
bekannten Verfahrensschritten einzusetzen, liegt wiederum im Ermessen des
Fachmanns, ohne dass es dazu eines besonderen Hinweises bedarf, zumal dies
eine von mehreren ihm bekannten, bei Bedarf zu ergreifenden Maßnahmen
darstellt.
4.6. Demgegenüber kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, der unstreitig
neue Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 sei einem Fachmann
durch den Stand der Technik oder die geltend gemachten Vorbenutzungen
nahegelegt. Er gilt daher als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 1, 4
PatG).
Mit dem Hilfsantrag 7 wird der Teilabschnitt
im das Aufnehmen der
Brillenglashalbfabrikate definierenden Verfahrensschritt b) der zu ausschließlich
einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche formkomplementär ausgebildeten
Aufnahmeeinrichtung zusätzlich mit einer Dimensionierungsvorschrift mit konkreten
Prozentangaben näher präzisiert. Es
ist unstreitig, dass weder aus den
Druckschriften D12, D15 und D35 noch aus sonstigen Unterlagen entsprechende
konkreten Zahlenwerte bekannt sind. Insbesondere sind auch den geltend
gemachten offenkundigen Vorbenutzungen (vgl. Konvolut D2 usw.) keine konkreten
Zahlenwerte zu entnehmen, die die Dimensionierung der Aufnahmeeinrichtung
betreffen. Es mag auch zutreffen, dass der zuständige Fachmann Überlegungen
anstellen wird, wie er die Bemessung der Aufnahmeeinrichtung vorzunehmen hat,
damit das Brillenglas für weitere Arbeitsschritte ausreichend abgestützt und durch
Vakuum festgehalten wird, ohne jedoch die fertig bearbeitete Glasoberfläche der
Gefahr einer Beschädigung durch die sich einstellende Anpresskraft auszusetzen.
Diese Überlegungen führen nicht zwangsläufig zu den angegebenen Werten, wie
die bekannten Beispiele zeigen, Vielmehr sind zahlreiche Varianten der
Ausgestaltung mit anderen Wertebereichen vorstellbar. Daher erscheint die
geforderte Dimensionierungsvorschrift als eine neue Lösung, die sich neben bereits
bekannten einreiht, ohne offensichtlich auf der Hand zu liegen und ohne eine
beliebige Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darzustellen (vgl. hierzu: BGH
GRUR 2024, 680, 687, Rz. 126 ff. - „Authentifizierte Abstandsmessung“). Es ist
auch nicht auszuschließen, dass genau diese Vorgabe zu einem guten Kompromiss
zwischen erforderlichen Haltekräften und zu vermeidenden Beschädigungen führt.
5.
Neben- und untergeordnete Patentansprüche
Die verteidigten Anspruchsfassungen waren jeweils in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen. Aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge kann das
Patent in der jeweils verteidigten Fassung mit dem nicht patentfähigen Gegenstand
des jeweiligen Patentanspruchs 1 keinen Bestand haben, ohne dass es einer
Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob die weiteren Patentansprüche der
jeweiligen Anträge etwas Schutzfähiges enthalten (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. -
„Datengenerator“; BGH GRUR 2007, 862 - 865 = BGHZ 173, 47 – 57 –
„Informationsübermittlungsverfahren II“).
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Brunn
Dr. Deibele
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
26. Juni 2025