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BPatG Beschluss vom 28.05.2025 – 35 W (pat) 416/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280525B35Wpat416.23
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 416/23 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:280525B35Wpat416.23
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2019 100 242
(hier: Beendigung des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 28. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie
der Richterin Dr.-Ing. Philipps und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Löschungsverfahren und das
Löschungsbeschwerdeverfahren beendet sind.
G r ü n d e
1. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters 20 2019 100 242
(Streitgebrauchsmuster) beantragt, das am 9. April 2020 mit der Bezeichnung „Ultraschall-Behandlungsanlage für Suspensionen zur gezielten Abtrennung von Sedimenten“ eingetragen worden war. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitgebrauchsmuster mit Beschluss vom 25. Januar 2023 gelöscht. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die am 22. Mai 2025
stattfand, hat die Antragstellerin im Rahmen eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs den Löschungsantrag zurückgenommen. Durch diese
Rücknahme ist gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO das Löschungsverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen; die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 25. Januar 2023 ist wirkungslos geworden (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 16 Rn. 36
und 44). Nachdem hiernach das Löschungsverfahrens und auch das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind (vgl. BPatGE 20, 64, 65), war
nunmehr in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG die Beendigung beider Verfahren durch Beschluss festzustellen.
2. Für eine Entscheidung über die Kosten der Verfahren besteht kein Raum, da
sich die Kostenverteilung unmittelbar aus dem am 22. Mai 2025 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich ergibt; gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat es
hierbei sein Bewenden.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 3 PatG von
Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtsbeschwerde angefochten
werden, wenn einer der dort aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Eisenrauch
Dr. Zapf
Dr. Philipps
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