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BPatG Beschluss vom 28.05.2025 – 35 W (pat) 416/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280525B35Wpat416.23

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 416/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:280525B35Wpat416.23

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2019 100 242

(hier: Beendigung des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 28. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie

der Richterin Dr.-Ing. Philipps und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Löschungsverfahren und das

Löschungsbeschwerdeverfahren beendet sind.

G r ü n d e

1. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters 20 2019 100 242

(Streitgebrauchsmuster) beantragt, das am 9. April 2020 mit der Bezeichnung „Ultraschall-Behandlungsanlage für Suspensionen zur gezielten Abtrennung von Sedimenten“ eingetragen worden war. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitgebrauchsmuster mit Beschluss vom 25. Januar 2023 gelöscht. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die am 22. Mai 2025

stattfand, hat die Antragstellerin im Rahmen eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs den Löschungsantrag zurückgenommen. Durch diese

Rücknahme ist gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269

Abs. 3 Satz 1 ZPO das Löschungsverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen; die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 25. Januar 2023 ist wirkungslos geworden (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 16 Rn. 36

und 44). Nachdem hiernach das Löschungsverfahrens und auch das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind (vgl. BPatGE 20, 64, 65), war

nunmehr in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG die Beendigung beider Verfahren durch Beschluss festzustellen.

2. Für eine Entscheidung über die Kosten der Verfahren besteht kein Raum, da

sich die Kostenverteilung unmittelbar aus dem am 22. Mai 2025 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich ergibt; gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat es

hierbei sein Bewenden.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 3 PatG von

Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtsbeschwerde angefochten

werden, wenn einer der dort aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Eisenrauch

Dr. Zapf

Dr. Philipps