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BPatG Beschluss vom 03.06.2025 – 18 W (pat) 2/22

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030625B18Wpat2.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2021 004 926.8

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Morawek sowie der

Richter Veit, Dr. Schwengelbeck und Dr. Nielsen

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:030625B18Wpat2.22.0

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patent mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Beschleunigung der Abheilung

von infolge von Bakterien, Viren, Pilzen und/oder Teilen derselben verursachten

Hautentzündungen“ wurde am 30. September 2021 beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet. Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle für Klasse

A61 N auf den Stand der Technik gemäß der Druckschriften

D1 US 2013 / 0 178 919 A1,

D2 US 2016 / 0 243 378 A1 und

D3 WO 2020 / 005 062 A1

verwiesen und im Prüfungsbescheid vom 6. Dezember 2021 dargelegt, dass der

Anmeldegegenstand zwar neu sei, aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Weiterhin betreffe der nebengeordnete Patentanspruch 4 die Verwendung

einer Vorrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3 zur Desinfektion von

Wunden, womit dieser Anspruch auf ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung

eines Lebewesens gerichtet und daher gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG vom

Patentschutz ausgenommen sei. Die Patentfähigkeit könne nicht in Aussicht gestellt

werden. Der Anmelder trat dem Prüfungsbescheid entgegen und verfolgte die

Anmeldung mit Schriftsatz vom 31. März 2022 unter Vorlage eines neuen Haupt-

und Hilfsantrages weiter.

Unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 6. Dezember 2021 wies die

Prüfungsstelle für Klasse A61 N die Anmeldung durch Beschluss vom 5. April 2022

zurück. Zur Begründung

ist ausgeführt, dass der Anmelder sich zum

Patentierungsausschluss des nebengeordneten Patentanspruchs 4 gemäß § 2a

Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht geäußert habe. Der nunmehr geltende Nebenanspruch 4

gemäß Schriftsatz vom 31. März 2022 sei gegenüber seiner ursprünglichen

Fassung lediglich in einen Rückbezug auf den Hauptanspruch geändert worden.

Der Nebenanspruch des nunmehr geltenden Hilfsantrags sei mit dem

Nebenanspruch des Hauptantrags identisch. Wie schon im Bescheid vom

6. Dezember 2021 ausgeführt, sei die Verwendung der Vorrichtung gemäß dem

Nebenanspruch des Hauptantrags als therapeutisches Verfahren anzusehen, das

nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen. Gleiches gelte für

den Nebenanspruch des Hilfsantrages.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Anmelders vom 4. Mai

2022, mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 5. April 2022, die Erteilung

des Patents gemäß Schriftsatz vom 31. März 2022 sowie die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr begehrte.

Der Anmelder und Beschwerdeführer meldete am 29. September 2022 beim

Deutschen Patent- und Markenamt – unter Inanspruchnahme der Priorität der

beschwerdegegenständlichen Anmeldung – das Patent 10 2022 003 609.6 mit der

Bezeichnung „Zuverlässige Vorrichtung zur Beschleunigung der Abheilung von

infolge von Keimen verursachten Hautentzündungen und Desinfektion von Wunden

und der Mundhöhle“ an. Mit Schreiben vom 29. September 2022 teilte das Deutsche

Patent- und Markenamt dem Anmelder mit, dass die beschwerdegegenständliche

Schutzrechtsanmeldung wegen Inanspruchnahme der inneren Priorität gemäß § 40

Abs. 5 PatG als zurückgenommen gelte.

Der Anmelder beantragt weiterhin,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der Anmelder

trägt hierzu

vor, dass

sich die Prüfungsstelle

im

Zurückweisungsbeschluss vom 5. April 2022 nicht ausreichend mit seinem

Schriftsatz vom 31. März 2022 und dem dort neu formulierten Haupt- und

Hilfsantrag auseinandergesetzt habe. Im genannten Schriftsatz sei der Anmelder

den im Zwischenbescheid vom 6. Dezember 2021 geäußerten Bedenken der

Prüfungsstelle sachgerecht entgegengetreten. Gleichwohl habe die Prüfungsstelle

vor der Zurückweisung der Anmeldung keinen erneuten Zwischenbescheid erteilt,

sondern die Anmeldung ohne Weiteres zurückgewiesen. Damit handle es sich bei

dem Beschluss vom 5. April 2022 um eine Überraschungsentscheidung, die das

Recht des Anmelders auf rechtliches Gehör verletze.

Der Senat hat den Anmelder schriftlich auf die fehlenden Erfolgsaussichten seines

Antrages hingewiesen. Der Anmelder hat auf diesen Hinweis weder geantwortet,

noch das betreffende Empfangsbekenntnis zurückgesandt, auch nicht auf

schriftlicher Nachfrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG

ist zulässig, weil auch die fiktive Rücknahme der Beschwerde einer Rückzahlung

der Beschwerdegebühr entsprechend § 80 Abs. 4 PatG nicht entgegensteht (vgl.

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 63; BPatG, Beschluss vom

10. Februar 2025, Az. 18 W (pat) 15/23). Die Beschwerde gilt nach der

Inanspruchnahme der Priorität für die oben genannte Anmeldung, Az. 10 2022 003

609, als zurückgenommen, § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG.

2.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr erweist sich jedoch in

der Sache als nicht begründet.

Gegen den beschwerdegegenständlichen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse

A61 N hat der Anmelder fristgerecht und unter Zahlung der erforderlichen Gebühr

Beschwerde eingelegt. Dabei handelt es sich bei der Beschwerdegebühr nicht um

eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern um eine pauschale

Verfahrensgebühr. Mit der wirksamen Einlegung der Beschwerde ist diese

grundsätzlich verfallen. Die Rücknahme der Beschwerde rechtfertigt für sich

genommen keine Rückzahlung, selbst wenn das Gericht in der Sache noch nicht

nach außen sichtbar geworden ist (Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 80 Rn. 91).

Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr

kommt daher nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit gemäß § 80 Abs. 3

PatG in Betracht. Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

bestimmt sich nach billigem Ermessen. Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die

es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte,

PatG, 12. Aufl., § 80 Rn. 121 ff).

3.

Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör - soweit der Verstoß kausal

für die Einlegung der Beschwerde war - rechtfertigt grundsätzlich die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr. Ein entsprechender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn

in der Entscheidung Entgegenhaltungen herangezogen wurden, zu denen sich ein

Verfahrensbeteiligter nicht äußern konnte oder kein bzw. kein

inhaltlich

hinreichender Zwischenbescheid erfolgt ist. Gleiches gilt bei fehlender Gelegenheit

zur Äußerung nach der Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens, beim

Übersehen eines Antrages oder bei der unterbliebenen Mitteilung von Schriftsätzen

(Busse/Keukenschrijver, a. a. O. § 80 Rn. 70 ff).

Gemessen an diesen Maßstäben gibt es vorliegend keinen Anlass, die

Beschwerdegebühr zurückzubezahlen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die

die Einbehaltung der Beschwerdegebühr unbillig erscheinen lassen könnte, liegt

nicht vor. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Prüfungsstelle keinen zweiten

Zwischenbescheid erteilt hat, keine Verletzung der Rechte des Anmelders dar. Die

Prüfungsstelle hat dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit gegeben, zur

möglichen Zurückweisung der Anmeldung wegen des Patentierverbots nach § 2a

Abs. 1 Nr. 2 PatG Stellung zu nehmen. Auf die mögliche Qualifizierung des

nebengeordneten Patentanspruchs 4 als therapeutisches Verfahren im Sinne von

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG hatte die Prüfungsstelle im Zwischenbescheid vom

6. Dezember 2021 klar und deutlich hingewiesen (dort unter Ziffer V). Anders als es

der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2022 andeutet, hat er

sich in seiner Erwiderung auf den Zwischenbescheid mit der Problematik des

Patentierverbotes nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG sachlich nicht auseinandergesetzt.

Nachdem die in Reaktion auf den Zwischenbescheid neu formulierten Haupt- und

Hilfsanträge in dieser Hinsicht keine relevante Änderung aufwiesen, musste der

Anmelder damit rechnen, dass die Anmeldung unter Verweis auf § 2a Abs. 1 Nr. 2

PatG zurückgewiesen werden könnte. Hiervon ausgehend kann nicht angenommen

werden, dass es sich bei der Zurückweisung der Anmeldung um eine

„Überraschungsentscheidung“ handelte. Auch andere Verfahrensfehler sind nicht

erkennbar.

2.

Nach der (fiktiven) Rücknahme der Beschwerde war zur Entscheidung über

den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr die Durchführung der

mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 128 Abs. 3

ZPO (vgl. BPatG, Beschluss vom 29. Juli 2015, Az. 8 W (pat) 5/10).

3.

Die Entscheidung über den

isolierten Antrag auf Rückzahlung der

Beschwerdegebühr ist mangels gesetzlicher Zulassung nicht mit Rechtsmitteln

anfechtbar, § 99 Abs. 2 PatG.

Dr. Morawek

Veit

Dr. Schwengelbeck

Dr. Nielsen