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BPatG Beschluss vom 11.06.2025 – 29 W (pat) 502/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:110625B29Wpat502.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 502/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:110625B29Wpat502.23.0

betreffend die Marke 30 2021 233 920

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,

der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. November 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke

UM 018 368 077 wird die Löschung der Marke 30 2021 233 920 im

angegriffenen Umfang, nämlich für die Waren der Klasse 25, angeordnet.

Die Wortmarke

Gründe§

I.

Cony

ist am 22. Juli 2021 angemeldet und am 11. Oktober 2021 unter der Nummer

30 2021 233 920 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register für die folgenden Waren der

Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel;

Klasse 25: Teile

von

Bekleidungsstücken,

Schuhwaren

und

Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen;

Schuhwaren;

Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Spielwaren, Spiele und Spielzeug

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12. November

2021.

Gegen diese Eintragung hat die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022

Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke UM 018 368 077

Oconi

Diese ist geschützt für die Waren

Klasse 09: Hüllen

für Mobiltelefone; Hüllen

für Smartphones; Etuis

für

Mobiltelefone; Schalen für Smartphones; Taschen für Mobiltelefone;

Hüllen

für Tablet-Computer; Etuis

für Tablet-Computer;

Laptoptaschen; Hüllen

für Laptops; Angepasste Taschen

für

Computer; Kreditkartenetuis [angepasste Taschen];

Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse;

Geldbörsen; Kreditkartenetuis

[Brieftaschen]; Schlüsseltaschen;

Reise- und Handkoffer; Reisetaschen; Handtaschen; Aktentaschen;

Einkaufstaschen;

Schultaschen; Rucksäcke;

Sporttaschen;

Reisenecessaires;

Umhängeriemen

[Schulterriemen];

Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Der Widerspruch ist gezielt gegen die Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke

gerichtet und ist und auch nur beschränkt aus den Widerspruchswaren der Klasse

25 erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 hat mit Beschluss vom 4. November 2022 den

Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken könne keine

Verwechslungsgefahr

festgestellt werden. Mangels

entgegenstehender

Anhaltspunkte sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke auszugehen. Zudem liege Warenidentität oder eine sehr hohe

Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren der Klasse 25 vor. Aufgrund dieser

Umstände bedürfe es bei der Prüfung der Markenähnlichkeit eines großen

Abstandes beider Marken, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Diesen

Abstand hielten die Vergleichsmarken „Cony“ und „Oconi“ noch ein. In visueller und

schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine nennenswerte Ähnlichkeit der beiden

Marken. Zwar stimmten die drei Buchstaben „con“ beider Marken überein. Jedoch

gelte bei der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Grundsatz, dass das Schriftbild von

Marken erfahrungsgemäß eine genauere und auch wiederholte Wahrnehmung der

Bezeichnung gestatte als das schnell verklingende gesprochene Wort. Den

bildlichen Gesamteindruck bestimmten außerdem meist die Anfangs- und

Schlusselemente von Wörtern stärker als die Wortmitte. Der identischen Wortmitte

stünden vorliegend ein verschiedener Wortanfang („C“ bzw. „O“) sowie die

jeweiligen Endbuchstaben, nämlich „y“ bei der jüngeren Marke und „i“ bei der

Widerspruchsmarke gegenüber, die ausreichend unterschiedlich seien, um eine

schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Bei Kleinschreibung dieser

Buchstaben weise das „y“ der angegriffenen Marke eine Unterlänge auf, der bei der

Widerspruchsmarke fehle. Am Wortanfang öffne sich das „C“ der jüngeren Marke

nach rechts, während das „O“ der Widerspruchsmarke geschlossen sei und

bauchig-wuchtig wirke. Auch in klanglicher Hinsicht sei keine Verwechslungsgefahr

zu besorgen, denn Länge, Silbenzahl und Vokalfolge beider Marken unterschieden

sich deutlich. Die ältere Marke weise drei Silben bei fünf Buchstaben auf sowie –

als Anfangsbuchstaben - den Vokal „O“ am in der Regel stärker beachteten

Wortanfang. Dieser Anfangsvokal fehle bei der jüngeren Marke, die aus vier

Buchstaben und zwei Silben bestehe. Dadurch ergebe sich außerdem eine

verschiedene Vokalfolge: „o – y (gesprochen i)“ bei der jüngeren Marke und „o – o

– i“ bei der Widerspruchsmarke. Die jüngere Marke werde möglicherweise als

englisch erkannt und dann „Couni“ ausgesprochen, was zusätzlich noch weiter von

einer klanglichen Verwechslungsgefahr wegführe.

Verwechslungsmindernd wirke außerdem die Tatsache, dass die jüngere Marke

„Cony“ im Englischen „(Wild-)Kaninchen“ bedeute. Die Erkennbarkeit einer

konkreten Bedeutung bzw. von beschreibenden Hinweisen sei nach der

Rechtsprechung ein gewichtiger Faktor, denn damit könnten etwaige klangliche

Ähnlichkeiten an Bedeutung verlieren. Da Marken häufig aus der Erinnerung heraus

benannt würden, gäben solche beschreibende Hinweise eine einfach merkbare

Stütze und reduzierten die Gefahr von Verwechslungen besonders dann, wenn sie

einen unterschiedlichen beschreibenden Inhalt hätten. So liege der Fall auch hier,

denn der in der angegriffenen Marke enthaltene Bedeutungsgehalt führe dazu, dass

die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen vom Hörer wesentlich schneller

und besser erfasst würden, so dass es gar nicht erst zu Verwechslungen komme.

Die Widerspruchsmarke „Oconi“ hingegen habe keine lexikalisch nachweisbare

Bedeutung. Die Gefahr unmittelbarer Markenkollision sei damit auszuschließen. Es

bestehe auch keine Gefahr, dass die Marken im Sinne einer mittelbaren

Verwechslungsgefahr gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, da

die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlten. Der Widerspruch müsse daher

erfolglos bleiben.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, dass in klanglicher Hinsicht Verwechslungen zu besorgen

seien. Die Markenstelle gehe davon aus, dass die jüngere Marke „möglicherweise“

„Couni“ ausgesprochen werde. Das setze aber voraus, dass die angesprochenen

Verkehrskreise die englische Vokabel „Cony“ kennen und dann auch noch in

deutschem Kontext richtig aussprechen würden. Dies sei ausgesprochen

unwahrscheinlich, da ausweislich von Statistiken der Anteil der Bevölkerung nach

Einschätzung der eigenen Englischkenntnisse mit „geringen oder keinen

Kenntnissen“ bei 34,8%

liege. Es sei davon auszugehen, dass dieser

Bevölkerungsanteil die im Beschluss unterstellte Übersetzung des Zeichens gar

nicht kenne. Selbst bei dem Teil der Bevölkerung, der sich selbst besser

Englischkenntnisse attestiere, müsse dies nicht der Fall sein.

Zudem werde derjenige, der die Vokabel und ihre korrekte Aussprache erkenne,

„Cony“ in einem deutschen Kontext und im Zusammenhang mit den Waren, für die

die Marke Schutz beanspruche, nicht als Synonym für „(Wild)Kaninchen" einordnen,

sondern von einem Eigennamen ausgehen und deswegen „Cony“ wie „Coni“

aussprechen. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme, erhebliche Teile des

Verkehrs würden „Cony“ wie „Couni“ aussprechen, nicht zu überzeugen. Letztlich

sei dies aber ohnehin unerheblich, weil gerade dann, wenn die angegriffene Marke

„Cony“ entsprechend dem englischen Sprachgebrauch ausgesprochen werde, es

zu klanglichen Hinsicht Verwechslungen komme. Das „y“ klinge dann nämlich wie

„i“. Zudem trete in diesem Fall das „u“ akustisch auch nicht so stark hervor, dass

der im Obersatz des Beschlusses im Hinblick auf die Warenidentität geforderte

„große Abstand“ in klanglicher Hinsicht gegeben wäre.

Klanglich unterschieden sich die Marken mithin ausschließlich dadurch, dass bei

der jüngeren Marke der Anfangsbuchstabe „O“ fehle. Daraus folge insbesondere

bei schneller Aussprache nahezu klangliche Identität. Dabei sei zu berücksichtigen,

dass die sich im vorliegenden Fall gegenüberstehenden Marken kurze Zeichen

seien, die lediglich aus fünf bzw. vier Buchstaben bestehen. Bei kurzen Zeichen

seien die zentralen Elemente von ebenso wichtiger Bedeutung wie die

Anfangsbestandteile und Endungen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass

die Streitzeichen allein von den unterschiedlichen Anfangsbuchstaben geprägt

würden; vielmehr bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit. Angesichts

dieser hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit könne auch der Verweis auf den

vermeintlichen beschreibenden Charakter des Zeichens „Cony“ nicht aus der

Verwechslungsgefahr herausführen. Denn dieser englischsprachige Begriff werde

nicht nur als Bezeichnung für „(Wild)Kaninchen" verwendet, sondern sei auch ein

gängiger Vor- und Familienname.

Die Annahme, „Cony“ habe einen rein beschreibenden Inhalt, sei daher verfehlt. Es

sei fernliegend, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Marke

im Kontext mit den hier in Rede stehenden Waren mit „(Wild)Kaninchen“

assoziierten. Sie würden vielmehr von einem Kennzeichen ohne beschreibenden

Inhalt ausgehen. Dies gelte auch und insbesondere unter Berücksichtigung des

Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke. Der angegriffene Beschluss

könne daher keinen Bestand haben.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle

für Klasse 25 des DPMA vom

4. November 2022

aufzuheben

und

die

Löschung

der Marke

30 2021 233 920 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 368 077

im angegriffenen Umfang anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur

Sache geäußert noch Anträge gestellt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. April 2025 hat der Senat die

Verfahrensbeteiligten auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die

Beschwerde voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben werde. Auch hierzu hat sich

die Beschwerdegegnerin nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.

Denn zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von

§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 119 Nr.1 MarkenG, so dass der Beschluss der

Markenstelle aufzuheben und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Löschung

der Streitmarke 30 2021 233 920 im angegriffenen Umfang anzuordnen war.

A.

Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 22. Juli 2021 und

damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige

Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG).

B.

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104

ff. – Medicon-Apotheke/Medico

Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf

den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/

ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für

die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter

anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die

im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus

folgend die zu erwartende

Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser

Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen

ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von

klanglichen Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke hinsichtlich der allein angegriffenen Waren der Klasse 25 zu

besorgen.

1.

Vorliegend ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit die Registerlage

maßgeblich. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke im Amtsverfahren im

Zusammenhang mit dem Warenvergleich vorgetragen hat, dass bei einer Google-

Recherche nach dem Begriff

„oconi“

in erster Linie Produkte

im

„Leder//Taschenbereich“ angezeigt würden und nicht im Bekleidungsbereich, kann

hierin nicht die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede gesehen werden. Ohnehin

wäre diese gemäß § 43 Abs.1 MarkenG nicht zulässig, weil zum Anmeldezeitpunkt

der angegriffenen Marke am 22. Juli 2021 die Benutzungsschonfrist der am

5. Mai 2021 eingetragenen Widerspruchsmarke ersichtlich noch nicht abgelaufen

war.

Es stehen sich mithin – unstreitig – identische bzw. hochgradig ähnliche Waren der

Klasse 25 gegenüber.

2.

Angesprochene Verkehrskreise der hier in Rede stehenden Waren der

Klasse 25 sind neben dem Fachhandel die Endverbraucher, wobei diesbezüglich

von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord/Hukla).

3.

Der Widerspruchsmarke Oconi kommt von Haus aus durchschnittliche

Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zu (vgl. BGH GRUR

2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der

Kennzeichnungskraft).

Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. Es

ist nicht davon auszugehen, dass die beiden bei einer Internetrecherche unter

https://en.wikipedia.org/wiki/Oconi ermittelten Bedeutungserklärungen von Oconi –

zum einen „Oconi, Ocone, or Oconee, a branch of the Timucua people in

southeastern Georgia“ und zum anderen „Oconi, Ocone, or Oconee, a town in

Apalachee Province in north Florida“ – den hier angesprochenen inländischen

Verkehrskreisen bekannt sind. Unabhängig davon, lassen diese Bedeutungen nicht

ernsthaft den Schluss auf einen beschreibenden Sinngehalt zu. Der inländische

Verkehr wird vielmehr von einem Fantasiewort ausgehen.

4.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht in klanglicher Hinsicht zumindest

eine durchschnittliche Markenähnlichkeit.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit

im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil

Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher

und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 –

Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28

– RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Dabei genügt für

die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR

2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).

a.

Eine begriffliche Markenähnlichkeit

ist ersichtlich nicht gegeben.

In

schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die beiden Zeichen aus den von der

Markenstelle zutreffend genannten Gründen ausreichend voneinander.

b.

Allerdings weisen die sich gegenüberstehenden Marken durchaus ein

ähnliches Klangbild auf.

Die Widerspruchsmarke Oconi wird „o-ko-ni“ ausgesprochen.

Bei der mündlichen Wiedergabe der

jüngeren Marke Cony kommen

in

rechtserheblichem Umfang mehrere Aussprachemöglichkeiten in Betracht, nämlich

„/ˈkəʊ.ni/“ bzw. „kow·nee“, „ko-ni“ oder auch „kon-ni“.

Beim klanglichen Vergleich sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im

Bereich der Wahrscheinlichkeit

liegenden Möglichkeiten, wie Markenwörter

ausgesprochen werden können, zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom

04.05.2016, 29 W (pat) 32/14 – Pepee/TEE PEE; Beschluss vom 21.10.2015,

29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS). Hierbei sind die allgemeinen Ausspracheregeln

zu beachten, die auch bei Wortneubildungen Anwendung finden (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 301).

Können sich demnach die Marken in ihren Benennungen „o-ko-ni“ und „ko-ni“

gegenüberstehen, so unterscheiden sie sich zwar in der Silbenanzahl, nämlich

dreisilbig zu zweisilbig, und in der Vokalfolge „o-o-i“ gegenüber „o-i“. Allerdings

stimmen die Marken in der Silbenfolge „ko-ni“ vollständig überein. Der einzige

Unterschied

besteht

im

zusätzlichen

Anfangsbuchstaben

„O“

der

Widerspruchsmarke. Zwar werden Wortanfänge in der Regel stärker beachtet, im

vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen dunkel klingenden Vokal, der das

Gesamtklangbild nicht entscheidend zu beeinflussen vermag. Zudem liegt in beiden

Fällen die Betonung auf dem Buchstaben „o“ der Silbe „ko“, wodurch ein nahezu

identischer Sprechrhythmus entsteht. Die Vergleichsmarken sind daher klanglich

zumindest durchschnittlich ähnlich.

Anders als die Markenstelle geht der Senat schließlich nicht davon aus, dass die

angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von „Cony“ im Sinne von

„(Wild)Kaninchen“ kennen. Diese – an sich von der Widerspruchsmarke

wegführende – Bedeutung drängt sich daher nicht unmittelbar auf und kann sich

aus diesem Grund auch nicht entscheidungserheblich verwechslungsmindernd

auswirken.

5.

In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr

maßgeblichen Faktoren

führt damit die Warenidentität bzw. hochgradige

Warenähnlichkeit

und

die

durchschnittliche Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke

bei

klanglich

jedenfalls

durchschnittlich

ähnlichen

Vergleichsmarken zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im

Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.

C.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde

zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,

dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Zwickel