Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 11.06.2025 – 29 W (pat) 502/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:110625B29Wpat502.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 502/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:110625B29Wpat502.23.0
betreffend die Marke 30 2021 233 920
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,
der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. November 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke
UM 018 368 077 wird die Löschung der Marke 30 2021 233 920 im
angegriffenen Umfang, nämlich für die Waren der Klasse 25, angeordnet.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
Cony
ist am 22. Juli 2021 angemeldet und am 11. Oktober 2021 unter der Nummer
30 2021 233 920 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register für die folgenden Waren der
Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel;
Klasse 25: Teile
von
Bekleidungsstücken,
Schuhwaren
und
Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen;
Schuhwaren;
Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Spielwaren, Spiele und Spielzeug
eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12. November
2021.
Gegen diese Eintragung hat die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022
Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke UM 018 368 077
Oconi
Diese ist geschützt für die Waren
Klasse 09: Hüllen
für Mobiltelefone; Hüllen
für Smartphones; Etuis
für
Mobiltelefone; Schalen für Smartphones; Taschen für Mobiltelefone;
Hüllen
für Tablet-Computer; Etuis
für Tablet-Computer;
Laptoptaschen; Hüllen
für Laptops; Angepasste Taschen
für
Computer; Kreditkartenetuis [angepasste Taschen];
Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse;
Geldbörsen; Kreditkartenetuis
[Brieftaschen]; Schlüsseltaschen;
Reise- und Handkoffer; Reisetaschen; Handtaschen; Aktentaschen;
Einkaufstaschen;
Schultaschen; Rucksäcke;
Sporttaschen;
Reisenecessaires;
Umhängeriemen
[Schulterriemen];
Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Der Widerspruch ist gezielt gegen die Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke
gerichtet und ist und auch nur beschränkt aus den Widerspruchswaren der Klasse
25 erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 25 hat mit Beschluss vom 4. November 2022 den
Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken könne keine
Verwechslungsgefahr
festgestellt werden. Mangels
entgegenstehender
Anhaltspunkte sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke auszugehen. Zudem liege Warenidentität oder eine sehr hohe
Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren der Klasse 25 vor. Aufgrund dieser
Umstände bedürfe es bei der Prüfung der Markenähnlichkeit eines großen
Abstandes beider Marken, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Diesen
Abstand hielten die Vergleichsmarken „Cony“ und „Oconi“ noch ein. In visueller und
schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine nennenswerte Ähnlichkeit der beiden
Marken. Zwar stimmten die drei Buchstaben „con“ beider Marken überein. Jedoch
gelte bei der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Grundsatz, dass das Schriftbild von
Marken erfahrungsgemäß eine genauere und auch wiederholte Wahrnehmung der
Bezeichnung gestatte als das schnell verklingende gesprochene Wort. Den
bildlichen Gesamteindruck bestimmten außerdem meist die Anfangs- und
Schlusselemente von Wörtern stärker als die Wortmitte. Der identischen Wortmitte
stünden vorliegend ein verschiedener Wortanfang („C“ bzw. „O“) sowie die
jeweiligen Endbuchstaben, nämlich „y“ bei der jüngeren Marke und „i“ bei der
Widerspruchsmarke gegenüber, die ausreichend unterschiedlich seien, um eine
schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Bei Kleinschreibung dieser
Buchstaben weise das „y“ der angegriffenen Marke eine Unterlänge auf, der bei der
Widerspruchsmarke fehle. Am Wortanfang öffne sich das „C“ der jüngeren Marke
nach rechts, während das „O“ der Widerspruchsmarke geschlossen sei und
bauchig-wuchtig wirke. Auch in klanglicher Hinsicht sei keine Verwechslungsgefahr
zu besorgen, denn Länge, Silbenzahl und Vokalfolge beider Marken unterschieden
sich deutlich. Die ältere Marke weise drei Silben bei fünf Buchstaben auf sowie –
als Anfangsbuchstaben - den Vokal „O“ am in der Regel stärker beachteten
Wortanfang. Dieser Anfangsvokal fehle bei der jüngeren Marke, die aus vier
Buchstaben und zwei Silben bestehe. Dadurch ergebe sich außerdem eine
verschiedene Vokalfolge: „o – y (gesprochen i)“ bei der jüngeren Marke und „o – o
– i“ bei der Widerspruchsmarke. Die jüngere Marke werde möglicherweise als
englisch erkannt und dann „Couni“ ausgesprochen, was zusätzlich noch weiter von
einer klanglichen Verwechslungsgefahr wegführe.
Verwechslungsmindernd wirke außerdem die Tatsache, dass die jüngere Marke
„Cony“ im Englischen „(Wild-)Kaninchen“ bedeute. Die Erkennbarkeit einer
konkreten Bedeutung bzw. von beschreibenden Hinweisen sei nach der
Rechtsprechung ein gewichtiger Faktor, denn damit könnten etwaige klangliche
Ähnlichkeiten an Bedeutung verlieren. Da Marken häufig aus der Erinnerung heraus
benannt würden, gäben solche beschreibende Hinweise eine einfach merkbare
Stütze und reduzierten die Gefahr von Verwechslungen besonders dann, wenn sie
einen unterschiedlichen beschreibenden Inhalt hätten. So liege der Fall auch hier,
denn der in der angegriffenen Marke enthaltene Bedeutungsgehalt führe dazu, dass
die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen vom Hörer wesentlich schneller
und besser erfasst würden, so dass es gar nicht erst zu Verwechslungen komme.
Die Widerspruchsmarke „Oconi“ hingegen habe keine lexikalisch nachweisbare
Bedeutung. Die Gefahr unmittelbarer Markenkollision sei damit auszuschließen. Es
bestehe auch keine Gefahr, dass die Marken im Sinne einer mittelbaren
Verwechslungsgefahr gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, da
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlten. Der Widerspruch müsse daher
erfolglos bleiben.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, dass in klanglicher Hinsicht Verwechslungen zu besorgen
seien. Die Markenstelle gehe davon aus, dass die jüngere Marke „möglicherweise“
„Couni“ ausgesprochen werde. Das setze aber voraus, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die englische Vokabel „Cony“ kennen und dann auch noch in
deutschem Kontext richtig aussprechen würden. Dies sei ausgesprochen
unwahrscheinlich, da ausweislich von Statistiken der Anteil der Bevölkerung nach
Einschätzung der eigenen Englischkenntnisse mit „geringen oder keinen
Kenntnissen“ bei 34,8%
liege. Es sei davon auszugehen, dass dieser
Bevölkerungsanteil die im Beschluss unterstellte Übersetzung des Zeichens gar
nicht kenne. Selbst bei dem Teil der Bevölkerung, der sich selbst besser
Englischkenntnisse attestiere, müsse dies nicht der Fall sein.
Zudem werde derjenige, der die Vokabel und ihre korrekte Aussprache erkenne,
„Cony“ in einem deutschen Kontext und im Zusammenhang mit den Waren, für die
die Marke Schutz beanspruche, nicht als Synonym für „(Wild)Kaninchen" einordnen,
sondern von einem Eigennamen ausgehen und deswegen „Cony“ wie „Coni“
aussprechen. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme, erhebliche Teile des
Verkehrs würden „Cony“ wie „Couni“ aussprechen, nicht zu überzeugen. Letztlich
sei dies aber ohnehin unerheblich, weil gerade dann, wenn die angegriffene Marke
„Cony“ entsprechend dem englischen Sprachgebrauch ausgesprochen werde, es
zu klanglichen Hinsicht Verwechslungen komme. Das „y“ klinge dann nämlich wie
„i“. Zudem trete in diesem Fall das „u“ akustisch auch nicht so stark hervor, dass
der im Obersatz des Beschlusses im Hinblick auf die Warenidentität geforderte
„große Abstand“ in klanglicher Hinsicht gegeben wäre.
Klanglich unterschieden sich die Marken mithin ausschließlich dadurch, dass bei
der jüngeren Marke der Anfangsbuchstabe „O“ fehle. Daraus folge insbesondere
bei schneller Aussprache nahezu klangliche Identität. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass die sich im vorliegenden Fall gegenüberstehenden Marken kurze Zeichen
seien, die lediglich aus fünf bzw. vier Buchstaben bestehen. Bei kurzen Zeichen
seien die zentralen Elemente von ebenso wichtiger Bedeutung wie die
Anfangsbestandteile und Endungen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass
die Streitzeichen allein von den unterschiedlichen Anfangsbuchstaben geprägt
würden; vielmehr bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit. Angesichts
dieser hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit könne auch der Verweis auf den
vermeintlichen beschreibenden Charakter des Zeichens „Cony“ nicht aus der
Verwechslungsgefahr herausführen. Denn dieser englischsprachige Begriff werde
nicht nur als Bezeichnung für „(Wild)Kaninchen" verwendet, sondern sei auch ein
gängiger Vor- und Familienname.
Die Annahme, „Cony“ habe einen rein beschreibenden Inhalt, sei daher verfehlt. Es
sei fernliegend, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Marke
im Kontext mit den hier in Rede stehenden Waren mit „(Wild)Kaninchen“
assoziierten. Sie würden vielmehr von einem Kennzeichen ohne beschreibenden
Inhalt ausgehen. Dies gelte auch und insbesondere unter Berücksichtigung des
Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke. Der angegriffene Beschluss
könne daher keinen Bestand haben.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 25 des DPMA vom
4. November 2022
aufzuheben
und
die
Löschung
der Marke
30 2021 233 920 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 368 077
im angegriffenen Umfang anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur
Sache geäußert noch Anträge gestellt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. April 2025 hat der Senat die
Verfahrensbeteiligten auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die
Beschwerde voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben werde. Auch hierzu hat sich
die Beschwerdegegnerin nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.
Denn zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von
Markenstelle aufzuheben und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Löschung
der Streitmarke 30 2021 233 920 im angegriffenen Umfang anzuordnen war.
A.
Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 22. Juli 2021 und
damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige
Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG).
B.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104
ff. – Medicon-Apotheke/Medico
Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf
den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter
anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die
im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus
folgend die zu erwartende
Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen
ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
klanglichen Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke hinsichtlich der allein angegriffenen Waren der Klasse 25 zu
besorgen.
1.
Vorliegend ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit die Registerlage
maßgeblich. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke im Amtsverfahren im
Zusammenhang mit dem Warenvergleich vorgetragen hat, dass bei einer Google-
Recherche nach dem Begriff
„oconi“
in erster Linie Produkte
im
„Leder//Taschenbereich“ angezeigt würden und nicht im Bekleidungsbereich, kann
hierin nicht die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede gesehen werden. Ohnehin
wäre diese gemäß § 43 Abs.1 MarkenG nicht zulässig, weil zum Anmeldezeitpunkt
der angegriffenen Marke am 22. Juli 2021 die Benutzungsschonfrist der am
5. Mai 2021 eingetragenen Widerspruchsmarke ersichtlich noch nicht abgelaufen
war.
Es stehen sich mithin – unstreitig – identische bzw. hochgradig ähnliche Waren der
Klasse 25 gegenüber.
2.
Angesprochene Verkehrskreise der hier in Rede stehenden Waren der
Klasse 25 sind neben dem Fachhandel die Endverbraucher, wobei diesbezüglich
von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla).
3.
Der Widerspruchsmarke Oconi kommt von Haus aus durchschnittliche
Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zu (vgl. BGH GRUR
2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der
Kennzeichnungskraft).
Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. Es
ist nicht davon auszugehen, dass die beiden bei einer Internetrecherche unter
https://en.wikipedia.org/wiki/Oconi ermittelten Bedeutungserklärungen von Oconi –
zum einen „Oconi, Ocone, or Oconee, a branch of the Timucua people in
southeastern Georgia“ und zum anderen „Oconi, Ocone, or Oconee, a town in
Apalachee Province in north Florida“ – den hier angesprochenen inländischen
Verkehrskreisen bekannt sind. Unabhängig davon, lassen diese Bedeutungen nicht
ernsthaft den Schluss auf einen beschreibenden Sinngehalt zu. Der inländische
Verkehr wird vielmehr von einem Fantasiewort ausgehen.
4.
Zwischen den Vergleichsmarken besteht in klanglicher Hinsicht zumindest
eine durchschnittliche Markenähnlichkeit.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 –
Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28
– RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Dabei genügt für
die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der
genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR
2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).
a.
Eine begriffliche Markenähnlichkeit
ist ersichtlich nicht gegeben.
In
schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die beiden Zeichen aus den von der
Markenstelle zutreffend genannten Gründen ausreichend voneinander.
b.
Allerdings weisen die sich gegenüberstehenden Marken durchaus ein
ähnliches Klangbild auf.
Die Widerspruchsmarke Oconi wird „o-ko-ni“ ausgesprochen.
Bei der mündlichen Wiedergabe der
jüngeren Marke Cony kommen
in
rechtserheblichem Umfang mehrere Aussprachemöglichkeiten in Betracht, nämlich
„/ˈkəʊ.ni/“ bzw. „kow·nee“, „ko-ni“ oder auch „kon-ni“.
Beim klanglichen Vergleich sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im
Bereich der Wahrscheinlichkeit
liegenden Möglichkeiten, wie Markenwörter
ausgesprochen werden können, zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom
04.05.2016, 29 W (pat) 32/14 – Pepee/TEE PEE; Beschluss vom 21.10.2015,
29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS). Hierbei sind die allgemeinen Ausspracheregeln
zu beachten, die auch bei Wortneubildungen Anwendung finden (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 301).
Können sich demnach die Marken in ihren Benennungen „o-ko-ni“ und „ko-ni“
gegenüberstehen, so unterscheiden sie sich zwar in der Silbenanzahl, nämlich
dreisilbig zu zweisilbig, und in der Vokalfolge „o-o-i“ gegenüber „o-i“. Allerdings
stimmen die Marken in der Silbenfolge „ko-ni“ vollständig überein. Der einzige
Unterschied
besteht
im
zusätzlichen
Anfangsbuchstaben
„O“
der
Widerspruchsmarke. Zwar werden Wortanfänge in der Regel stärker beachtet, im
vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen dunkel klingenden Vokal, der das
Gesamtklangbild nicht entscheidend zu beeinflussen vermag. Zudem liegt in beiden
Fällen die Betonung auf dem Buchstaben „o“ der Silbe „ko“, wodurch ein nahezu
identischer Sprechrhythmus entsteht. Die Vergleichsmarken sind daher klanglich
zumindest durchschnittlich ähnlich.
Anders als die Markenstelle geht der Senat schließlich nicht davon aus, dass die
angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von „Cony“ im Sinne von
„(Wild)Kaninchen“ kennen. Diese – an sich von der Widerspruchsmarke
wegführende – Bedeutung drängt sich daher nicht unmittelbar auf und kann sich
aus diesem Grund auch nicht entscheidungserheblich verwechslungsmindernd
auswirken.
5.
In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren
führt damit die Warenidentität bzw. hochgradige
Warenähnlichkeit
und
die
durchschnittliche Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke
bei
klanglich
jedenfalls
durchschnittlich
ähnlichen
Vergleichsmarken zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im
Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.
C.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde
zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Zwickel