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BPatG Urteil vom 02.07.2025 – 6 Ni 38/23

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020725U6Ni38.23EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:020725U6Ni38.23EP.0

betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 018 558

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck,

Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 10 2006 018 558 wird in vollem Umfang für

nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. April 2006 angemeldeten deutschen

Patents 10 2006 018 558 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung

„Verfahren zum automatischen Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen

einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur mit Ermittlung von

geometrischen Abmessungen“. Das Streitpatent, dessen Erteilung am

6. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, nimmt keine Priorität in Anspruch.

Das Streitpatent umfasst

in seiner erteilten Fassung

insgesamt zwölf

Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen

unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 12.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang,

wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form

mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (§ 22 Abs. 1

PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 Nr. 1, § 4 PatG).

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den

Hilfsanträgen 5A, 5B, 6 sowie 7 vom 28. März 2024.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

„Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf

einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), vorzugsweise einer/eines

Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, Schaumprofils,

Endlosprofils, geometrischen Profils, insbesondere Dreiecksprofils, oder

Schweißnaht, welches folgende Schritte aufweist:

Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder

Erzeugen

der

aufzubringenden

Struktur

(6),

einer

Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der Auftragseinrichtung (10)

oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung

(10) mitfahrend

angebracht ist, von zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen

Überwachung der aufgebrachten Struktur (6), welche gegenüber der

Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10)

oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und

einander

gegenüberliegend

angebracht

sind,

und

einer

Bildauswerteeinheit zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6),

welche mit den Kameras (31 bis 36) verbunden ist,

Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche jeweils

eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen, von der

Beleuchtungseinrichtung

(20), wobei die eine oder mehreren

umlaufenden Lichtbahnen (22) um die Auftragseinrichtung (10) herum

auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem

Auftragen projiziert wird oder projiziert werden, wobei die eine oder

mehreren Lichtbahnen von der Beleuchtungseinrichtung (20) ein

umlaufender in sich geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus

mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut ist,

Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen

(22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im

online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit,

wobei die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn

oder

Lichtbahnen

(22)

von

der Bildauswerteeinheit mittels

Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die folgenden

Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu

ermitteln:

die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht

zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6)

ermittelt wird, und

die Höhe der aufgebrachten Struktur (6).“

Hinsichtlich des Wortlautes der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die

Streitpatentschrift 10 2006 018 558 B4 verwiesen.

Ihren Vortrag zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt die

Klägerin insbesondere auf folgende Unterlagen:

D5: US 4 724 302,

D9: DE 100 48 749 A1,

D11: US 2002/0113198 A1,

D12: EP 0 770 445 A2,

D16: DE 203 07 305 U1,

D39: Urban: Lückenlose Überwachung des Klebstoffapplikationsprozesses, in: adhäsion Kleben und Dichten, Fachmagazin für

industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft April 2004,

D49: WO 2005/065844 A1,

D52: Fraunhofer Vision: Leitfaden zu Grundlagen und Anwendungen

der optischen 3-D-Messtechnik, Bd. 6, 2003, ISBN: 3-8167-6297-2

D52b: Screenshot

der

Seite

https://www.qz-online.de/a/

grundlagenartikel/lichtschnittverfahren-312989, abgerufen am

27. Juni 2023, Auszug aus: Trostmann, Lichtschnittverfahren, in:

Bauer (Hrsg., Leitfaden zu Grundlagen und Anwendungen der

optischen 3-D-Messtechnik, Erlangen 2003, S. 4 – 7.

D54: Klocke: Alltagstaugliche 3D-Klebstoffauftragskontrolle

in der

Fahrzeugindustrie, in: adhäsion Kleben und Dichten, Fachmagazin

für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft November 2004,

D55: Reiter/Simon: Wirtschaftliche Leimbildkontrolle in der Papier- und

Verpackungsindustrie,

in: adhäsion Kleben und Dichten,

Fachmagazin

für

industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft

November 2004,

D56: Maurer: Hundertprozentig geprüft,

in: adhäsion Kleben und

Dichten , Fachmagazin für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft

Januar/Februar 2005,

D57: Dirscherl/Dilger: Automatisierter Klebstoffauftrag – Ansätze eines

durchgängigen Qualitätssicherungskonzeptes,

in: adhäsion

Kleben und Dichten , Fachmagazin für industrielle Kleb- und

Dichttechnik, Heft November 2005,

D58: Neumann: Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz –

Zehn Jahre Innovation, Bibliothek der Technik Band 203, Verlag

Moderne Industrie (2000), S. 62 - 65.

Die Klägerin

ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu sei gegenüber der

Entgegenhaltung D49. Ferner basiere dieser nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D5 in Kombination mit dem

allgemeinen Fachwissen und in Kombination mit der Entgegenhaltung D16.

Entsprechend verhalte es sich ausgehend von der Druckschrift D12 in

Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D16, D39 oder D52. Nämliches

gelte für die Druckschrift D39 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen

D54 bis D57. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2006 018 558 in vollem Umfang für nichtig

zu erklären.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen sowie

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 5A, 5B, 6 sowie

7 vom 28. März 2024 - in dieser Reihenfolge - richtet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5A lautet wie folgt:

„Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf

einem Substrat aufgebrachte Struktur

(6), nämlich eine/eine

Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, Schaumprofils,

Endlosprofils, geometrischen Profils oder Dreiecksprofils, welches

folgende Schritte aufweist:

Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder

Erzeugen

der

aufzubringenden

Struktur

(6),

einer

Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der Auftragseinrichtung (10)

oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung

(10) mitfahrend

angebracht ist, von zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen

Überwachung der aufgebrachten Struktur (6), welche gegenüber der

Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10)

oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und

einander

gegenüberliegend

angebracht

sind,

und

einer

Bildauswerteeinheit zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6),

welche mit den Kameras (31 bis 36) verbunden ist,

Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche jeweils

eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen, von der

Beleuchtungseinrichtung

(20), wobei die eine oder mehreren

umlaufenden Lichtbahnen (22) um die Auftragseinrichtung (10) herum

auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem

Auftragen projiziert wird oder projiziert werden, wobei die eine oder

mehreren Lichtbahnen von der Beleuchtungseinrichtung (20) ein

umlaufender in sich geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus

mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut ist,

Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen

(22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im

online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit,

wobei die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn

oder

Lichtbahnen

(22)

von

der Bildauswerteeinheit mittels

Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die folgenden

Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu

ermitteln:

die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht

zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6)

ermittelt wird,

und

die Höhe der aufgebrachten Struktur (6),

wobei die Bildauswerteeinheit die Veränderung der aufprojizierten

umlaufenden Lichtbahnen (22) mittels Berechnungsverfahren verwendet,

um die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) zu ermitteln:

das Volumen der aufgebrachten Struktur (6), insbesondere jeweils

bezüglich der aufgebrachten Länge der aufgebrachten Struktur (6) unter

Einbeziehung der Höhe, der Breite und des Profils oder der Form der

aufgebrachten Struktur (6), und/oder

die Position der aufgebrachten Struktur (6) auf dem Substrat,

wobei für die Auswertung der Bilder der aufgebrachten Struktur (6) das

Lichtschnittverfahren mit den projizierten umlaufenden Lichtbahnen (22)

verwendet wird,

wobei der Schnittbereich zwischen der umlaufenden Bahn und der

aufgebrachten Struktur (6) von drei oder mehreren Kameras (31 bis 36),

insbesondere sechs Kameras erfasst wird, welche konzentrisch und/oder

in gleichbleibendem Abstand zueinander um die Auftragsdüse (12)

angebracht sind, wobei jeweils ein Segment der umlaufenden Lichtbahn

von einer Kamera (31 bis 36) überwacht wird, und wobei die umlaufende

Bahn in einem Winkel von 360° um die Auftragseinrichtung unter Bildung

eines globalen Koordinatensystems von den Kameras (31 bis 36) erfasst

wird,

wobei der Verlauf und/oder die Höhe der Auftragsdüse (12) gegenüber

dem Substrat gemäß einem vorgegebenen Toleranzbereich geregelt

wird, wobei hierzu eine Kante, Aussparung oder ähnliches des Substrats

für die Regelung der Auftragsdüse (12) in allen Raumrichtungen

verwendet wird,

wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der aufgebrachten

Struktur (6) mittels einer physikalischen Referenzstruktur, einer CAD-

Zeichnung

oder

einer

entsprechenden

elektronischen Datei

vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu

dem Substrat umfasst.“

In der Fassung des Hilfsantrags 5B ist die Fassung des Hilfsantrags 5A

hinsichtlich des letzten Merkmals des Patentanspruchs 1 wie folgt geändert

(Änderung gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A hervorgehoben):

„(…) wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der

aufgebrachten Struktur (6) mittels einer physikalischen Referenzstruktur,

einer CAD-Zeichnung oder einer entsprechenden elektronischen Datei

vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu

dem Substrat umfasst.“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beinhaltet zusätzlich zur Fassung des

Hilfsantrags 5A folgendes, am Ende hinzugefügtes Merkmal:

„(…) wobei die aufgebrachte Struktur (6) in Abhängigkeit von der Breite

und/oder der Höhe und/oder des Volumens der aufgebrachten Struktur

(6), welche von der Bildauswerteeinheit während des Aufbringens

ermittelt worden ist, gemäß einer vorgegebenen Auftragsmenge der

aufgebrachten Struktur (6) geregelt wird.“

Die Fassung des Hilfsantrags 7 ergänzt die Fassung des Hilfsantrags 5B um

das vorgenannte zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6.

Zum vollständigen Wortlaut der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der

Beklagten vom 28. März 2024 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents zumindest

in einer der Fassungen der

Hilfsanträge für rechtsbeständig.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den

Fassungen der Hilfsanträge als nicht patentfähig erweise.

Der Senat hat den Parteien am 7. Februar 2024 einen qualifizierten Hinweis

und im Termin am 2. Juli 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung sowie auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet, da sich das Streitpatent weder in der erteilten

Fassung, noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig

erweist. Seinem Fortbestand in einer dieser Fassungen steht jeweils der

Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit

in Form

fehlender

erfinderischer Tätigkeit entgegen (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG i. V. m. § 4 PatG).

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen oder

Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur

mit Ermittlung von geometrischen Abmessungen der aufgebrachten Struktur

(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Für die geometrische Bestimmung

einer aufgebrachten Struktur bzw. Klebstoffspur sei bislang eine projizierte

gerade Laserlinie verwendet worden, welche von einer Kamera

aufgenommen und überprüft werde. Dabei verlaufe die Laserlinie im

Wesentlichen senkrecht zum Verlauf der aufgebrachten Klebstoffspur und

dabei werde die Laserlinie durch das Profil des aufgebrachten Klebstoffs

geometrisch entsprechend verändert. Diese geometrische Veränderung der

projizierten Laserlinie sei jedoch aufgrund der geringen Streuung nur

teilweise bzw. qualitativ schlecht erfassbar

(vgl. Streitpatentschrift,

Abs. [0002]). Darüber hinaus sei die Laserlinie nur einige Zehntel Millimeter

breit, so dass auch bei hoher Taktung der Aufnahmefrequenz der Kamera

jeweils gemäß der Taktzeit ein bestimmter Querschnitt der aufgebrachten

Klebstoffspur inspiziert werde und bis zur nächsten Überprüfung der

aufgebrachten Klebstoffspur gemäß der projizierten Laserlinie ein

entsprechender Versatz entstehe (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

Des Weiteren müsse der Sensor bzw. die Kamera, welche

in

Verlaufsrichtung hinter der Linienoptik für die Laserlinie angeordnet sei, bei

der bekannten geraden Laserlinienprojektion entsprechend mitbewegt

werden, um stets die Überwachung der Laserlinie vornehmen zu können.

Aufgrund des Nachführens des Sensors komme es bei den bekannten

Systemen zu einem Kabelsalat, wenn die Linienoptik für die Laserlinie und

der dahinter angebrachte Sensor bei entsprechend kurvigem Verlauf der

Klebstoffspur gegenüber dem Roboterarm bewegt bzw. verdreht werden

müssten (Streitpatentschrift Abs. [0004]). Folglich sei eine kontinuierliche

Überwachung der Klebstoffspur mit hoher Qualität mittels einer geraden

Laserlinie insbesondere bei einem kurvigen Verlauf der Klebstoffspur nur

bedingt möglich (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

2. Dem Streitpatent liegt gemäß der Streitpatentschrift die Aufgabe bzw.

Problemstellung zugrunde, ein Verfahren zum automatischen Aufbringen

oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten

Struktur, vorzugsweise einer Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht,

Dichtnaht, eines Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen Profils,

insbesondere Dreiecksprofils, oder einer Schweißnaht mit einer

verbesserten Erfassung der Geometrie und/oder des Verlaufs der

aufgebrachten Struktur zu schaffen (vgl. Abs. [0009]).

Die zuständige Fachperson weist einen ingenieurswissenschaftlichen

Abschluss oder einen Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Physik auf und

verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Messtechnik und der industriellen Bildverarbeitung.

3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents lässt sich

wie folgt gliedern:

M1 Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer

auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6),

M2

vorzugsweise einer[/eines] Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht,

Dichtnaht, [eines] Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen

Profils, insbesondere Dreiecksprofils, oder Schweißnaht,

welches folgende Schritte aufweist:

M3 Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder

Erzeugen der aufzubringenden Struktur (6),

M4

[Bereitstellen] einer Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der

Auftragseinrichtung

(10)

oder

einer Stützstruktur

der

Auftragseinrichtung (10) mitfahrend angebracht ist, und von

zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen Überwachung

der aufgebrachten Struktur (6),

M4.1 welche gegenüber der Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an

der Auftragseinrichtung

(10) oder der Stützstruktur der

Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und

M4.2 einander gegenüberliegend angebracht sind, und

M5

[Bereitstellen] einer Bildauswerteeinheit zum Erkennen der

aufgebrachten Struktur (6), welche mit den Kameras (31 bis 36)

verbunden ist,

M6 Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche

jeweils eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen,

von der Beleuchtungseinrichtung (20), wobei

M6.1 die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) um die

Auftragseinrichtung (10) herum auf das Substrat und die

aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem Auftragen

projiziert wird oder projiziert werden, wobei

M6.2 die

eine

oder

mehreren

Lichtbahnen

von

der

Beleuchtungseinrichtung (20)

ein

umlaufender

in

sich

geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus mehreren geraden

Lichtlinien aufgebaut ist,

M7 Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden

Lichtbahnen

(22) unmittelbar nach dem Aufbringen der

aufgebrachten Struktur (6) im online-Betrieb von den Kameras (31

bis 36) und der Bildauswerteeinheit, wobei

M7.1 die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn

oder Lichtbahnen (22) von der Bildauswerteeinheit mittels

Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die

folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der

Bildauswerteeinheit zu ermitteln:

M7.2 die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere

senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten

Struktur (6) ermittelt wird, und die Höhe der aufgebrachten

Struktur (6).

4. Die Fachperson versteht den Patentanspruch 1 unter Heranziehung der

Beschreibung und der Figuren des Streitpatents wie folgt (Auslegung):

Beansprucht wird ein Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und

Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), wie es in

den Figuren 5 und 11 der Streitpatentschrift dargestellt ist. Bei der Struktur

handelt es sich vorzugsweise um eine Kleberraupe, eine Kleberspur, eine

Klebenaht oder eine Dichtnaht, ein Schaumprofil, ein Endlosprofil, ein

geometrisches Profil oder eine Schweißnaht (Merkmale M1 und M2).

Eine Auftragseinrichtung (10) wird bei dem beanspruchten Verfahren

bereitgestellt zum Aufbringen oder Erzeugen der aufzubringenden Struktur

(vgl. Streitpatentschrift, Fig. 5 / Merkmal M3). An der Auftragseinrichtung

(10) oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10)

ist eine

Beleuchtungseinrichtung

(20)

mitfahrend

angebracht

(vgl.

Streitpatentschrift, Fig. 1 bis 3 und 5).

Des Weiteren werden zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen

Überwachung der aufgebrachten Struktur

(6) bereitgestellt, welche

gegenüber

der Beleuchtungseinrichtung

(20)

versetzt

an

der

Auftragseinrichtung (10) oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10)

mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind (vgl. Fig. 3

und 5 / Merkmale M4, M4.1 und M4.2). Eine Bildauswerteeinheit ist zum

Erkennen der aufgebrachten Struktur (6) mit den Kameras verbunden

(Merkmal M5).

Bei dem Verfahren werden eine oder mehrere Lichtbahnen (22) von der

Beleuchtungseinrichtung (20) ausgesendet, wobei die Lichtbahnen eine

umlaufende, in sich geschlossene Form bilden (vgl. Streitpatentschrift,

Fig. 10, die nur einen Teil der projizierten umlaufenden und in sich

geschlossenen Bahn zeigt / Merkmal M6).

Die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) werden unmittelbar

nach dem Auftragen um die Auftragseinrichtung (10) herum auf das Substrat

und die aufgebrachte Struktur (6) projiziert (Merkmal M6.1). Diese

projizierten

Lichtbahnen

bilden

einen

in

sich

geschlossenen

Polygonzug (22) – also einen geschlossenen Streckenzug, der ein Vieleck

bildet. Der Polygonzug ist aus mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut (vgl.

Streitpatentschrift, Fig. 10, sowie die vorherigen Ausführungen

/

Merkmal M6.2).

Das Verfahren beinhaltet zudem das Erfassen der projizierten einen oder

mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) unmittelbar nach dem Aufbringen

der aufgebrachten Struktur (6) im Online-Betrieb von den Kameras (31

bis 36) und der Bildauswerteeinheit (Merkmal M7). Die Veränderungen der

aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn oder Lichtbahnen (22) werden von

der

Bildauswerteeinheit

im

Zusammenhang

mit

einem

Berechnungsverfahren verwendet (Merkmal M7.1), um dadurch folgende

Maße der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu

ermitteln (Merkmal M7.2):

− die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche

insbesondere

senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten

Struktur (6) ermittelt wird, und

− die Höhe der aufgebrachten Struktur (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 12).

II.

In der erteilten Fassung vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich

zu verteidigen, da dieser Fassung der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit

in Form

fehlender erfinderischer Tätigkeit

entgegensteht (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4

PatG).

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D49 in

Verbindung mit dem Fachwissen (§ 4 PatG).

a) Die Druckschrift D49 offenbart ein Verfahren zum automatischen

Aufbringen und Überwachen einer Klebstoffspur auf ein Substrat sowie

eine entsprechende Vorrichtung hierfür (vgl. Titel, S. 2, dritter Abs.). Bei

dem Verfahren wird von zumindest einer ersten Kamera

in

Vorlaufrichtung – d. h. vor dem Aufbringen der Struktur – eine

Referenzkontur ermittelt. Hierzu soll eine Bauteilkante ermittelt werden,

die gemäß Absatz 2 und 4 auf Seite 10 der D49 i. V. m. Figur 5 auch als

Referenzkontur verwendet werden kann. Der D49 ist zu entnehmen, dass

auch ein Falz, ein Stoß oder sonstige Übergänge zwischen zwei

Bauteilen als Bauteilkante verstanden werden können (vgl. Seite 2,

dritter Absatz, Seite 12 zweiter Absatz 2 sowie Figuren 5 und 8). Als

Referenzkontur ist damit jegliche Kontur zu verstehen, die auf der

Oberfläche eines Substrats verläuft und von der Kamera

in

Vorlaufrichtung – ggf. mit Hilfe von strukturierter Beleuchtung – erfasst

werden kann (vgl. insbes. Seite 4, zweiter und dritter Absatz und Figur

10).

Die von der ersten Kamera aufgenommenen Bilder sollen zur Führung

einer Auftragseinrichtung, also beispielsweise einer Klebstoffdüse,

verwendet werden, was in Verbindung mit der Angabe, dass die Struktur

gemäß der ermittelten Referenzkontur aufgebracht werden soll, und in

Verbindung mit der Überwachung durch eine zweite Kamera

in

Nachlaufrichtung ein geregeltes Aufbringen der Kleberraupe bedeutet.

Demnach ist vorgesehen, dass das Verfahren bereits mit zwei Kameras

durchgeführt werden kann, wobei eine Kamera in Vorlaufrichtung zur

Ermittlung der Referenzkontur eingesetzt wird und eine Kamera in

Nachlaufrichtung zur Inspektion des Klebstoffauftrags (vgl. S. 2, dritter

Abs.).

In Figur 8 ist die Führung der Auftragseinrichtung entlang eines Falzes

dargestellt:

Figur 8

Der als Referenzkontur dienende Falz ist hier mit Bezugszeichen 35

eingezeichnet. Dieser wird im Bildstreifen 31 der ersten Kamera in

Vorlaufrichtung ermittelt, um die Position der Auftragseinrichtung 11

gemäß dem Verlauf der Referenzkontur 35 zu regeln. In Nachlaufrichtung

sind die Bildstreifen 32 und 33 zweier weiterer Kameras gezeigt, welche

sich im Bereich der Kleberraupe 20 schneiden. Dem Ausführungsbeispiel

ist zu entnehmen, dass die Referenzkontur 35, die Bauteilkante und der

Verlauf der aufzubringenden Struktur 20 zusammenfallen können, was

die Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 aber nicht fordert.

Gemäß dem Patentanspruch 4 der D49 wird eine Projektion auf den

Bereich der Referenzkontur aufgebracht. Konkret sollen eine oder

mehrere Laser- oder LED-Linien auf das Substrat 30 projiziert werden.

Die Projektionslinien sollen zur dreidimensionalen Auswertung und

Lagekorrektur dienen (D49, S. 15 zweiter Absatz). Dem Fachmann ist

klar, dass damit ein auf strukturiertem Licht basierendes, räumliches

Messverfahren – wie etwa ein Lichtschnittverfahren – gemeint ist, wie es

im Zusammenhang mit der Kleberspurinspektion näher beschrieben ist

(vgl. D49, Seite 8, zweiter Absatz). Denn anderweitig sind die für eine

dreidimensionale Lagekorrektur der Auftragseinrichtung oder alternativ

des Substrats (vgl. D 49, S. 15 zweiter Absatz) erforderlichen

Höheninformationen nicht zu bestimmen.

Bei dem Verlauf der Referenzkontur oder der Kleberspur wird von einer

Kamera zur nächsten Kamera automatisch umgeschaltet. Die Aktivierung

wird demnach von einer Kamera auf die andere Kamera übergeben,

wenn der Verlauf der Auftragsstruktur oder der Referenzkontur von dem

Segment der Kreisbahn einer Kamera über den Überlappungsbereich in

das Segment der Kreisbahn einer anderen Kamera überwechselt (vgl.

D49, S. 4, vorletzter Absatz).

b) Die Druckschrift D49 offenbart mithin ein Verfahren zum Aufbringen oder

Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten

Struktur (Klebstoffspur 20) entsprechend den Merkmalen M1 und M2

(vgl. u. a. Titel, Fig. 1 und S. 8, erster Abs. i. V. m. Fig. 12, sowie S. 2,

dritter Absatz).

Das Verfahren beinhaltet das Bereitstellen einer Auftragseinrichtung

(Auftragseinrichtung 10) zum Aufbringen oder Erzeugen der

aufzubringenden Struktur in Form einer Kleberspur (Kleberspur 20)

entsprechend Merkmal M3. Zur Überwachung der aufzubringenden

Struktur

ist eine Beleuchtungseinrichtung

(Beleuchtungsmodul

/

Projektionseinrichtung) an der Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung

10) angebracht (vgl. S. 5, zweiter Abs., Fig. 11 und S. 14, zweiter Abs.:

Laserlinien 60 werden von einer Projektionseinrichtung erzeugt […]

Projektionseinrichtung

[kann]

jedoch auch unmittelbar an der

Auftragseinrichtung 11 angeordnet sein / Merkmal M4). Zur optischen

Überwachung der aufgebrachten Struktur (Kleberspur 20) werden

mehrere Kameras (Kameras 12, 13, 14) eingesetzt, welche gegenüber

der Beleuchtungseinrichtung versetzt an der Auftragseinrichtung

(Auftragseinrichtung 10) und an der Stützstruktur der Auftragseinrichtung

mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind (vgl. Fig. 1

und S. 8, erster Abs. / Merkmale M4.1 und M4.2).

Eine Bildauswerteeinheit

in Form eines Bildverarbeitungssystems

(Bildverarbeitung) zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (Kleberspur

20 / Dichtmittel 20) ist mit den Kameras (Kameras 12, 13, 14) verbunden

(vgl. u. a. S. 12, zweiter Abs., und S. 14, zweiter und dritter Abs. /

Merkmal M5).

Des Weiteren wird die Aussendung einer Lichtbahn (eine oder mehrere

Laserlinien)

von

zumindest

einer

Beleuchtungseinrichtung

(Projektionseinrichtung / Projektionseinrichtungen) gelehrt, wobei die

Lichtbahn eine umlaufende, in sich geschlossene Form (kreisrunde

Kontur / runde Kontur 63) aufweist (vgl. S. 2, letzter Abs., S. 6, zweiter

Abs., S. 8, zweiter Abs., S. 14, letzter Abs., sowie Fig. 12 und S. 15,

zweiter Abs., vorletzter Satz, und dritter Abs. / Merkmal M6).

Die umlaufende Lichtbahn (vgl. a. a. O.: Linie / kreisrunde Kontur / runde

Kontur 63) wird um die Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung 10)

herum auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur projiziert, um eine

Online-Überwachung unmittelbar nach dem Auftragen von Klebstoff zu

ermöglichen (vgl. a.a.O. und u.a. S. 2, dritter Abs., sowie S. 8, zweiter

Abs. und S. 15, zweiter Abs. / Merkmal M6.1).

Im Rahmen einer Onlinehöhen- und -profilauswertung des Substrats wird

die auf das Substrat projizierte Struktur von den vorstehend genannten

Kameras erfasst und dabei mittels einer Bildauswerteeinheit

(Bildverarbeitungssystem)

im Online-Betrieb

(Online-Regelung)

überwacht (vgl. S. 2, zweiter Abs., S. 3, zweiter und dritter Abs., S. 12,

zweiter Abs., und S. 15, zweiter Abs.; vgl. auch S. 16-17,

seitenübergreifender Anspruch 5 / Merkmale M7, M7.1 und M7.2).

Das Merkmal M6.2 ist nicht unmittelbar und eindeutig in Druckschrift D49

offenbart. Die vorstehend zitierte Lichtbahn (Linie […] kreisrunde Kontur

/ runde Kontur 63) stellt noch keinen geschlossenen Polygonzug aus

mehreren geraden Linien dar, wie es in Merkmal M6.2 gefordert ist.

Die Druckschrift D49 lehrt jedoch außerdem, dass anstelle einer

geschlossenen kreisförmigen Lichtbahn (Linie / kreisrunde Kontur / runde

Kontur 63) mehrere Lichtbahnen (mehrere Linien / Laserlinien /

Laserstreifen / mehrere Linien für die Auswertung) von einer oder

mehreren Beleuchtungseinrichtung[en]

(Projektionseinrichtung[en])

ausgesendet werden können (vgl. S. 15, zweiter Abs., i. V. m. S. 2,

letzter Abs., S. 6, zweiter Abs. und S. 16, Anspruch 4). Zudem wird in der

Druckschrift D49

darauf

hingewiesen,

dass mit mehreren

Projektionseinrichtungen, die um die Auftragseinrichtung herum

angeordnet sind, Laserlinien erzeugt werden können, die eine lückenlose

Kontur auf einem Substrat/Blech erzeugen (vgl. S. 14, letzter Abs.). Da

die mehreren Linien/Laserlinien, die mit mehreren, um die

Auftragseinrichtung angeordneten Projektionseinrichtungen erzeugt

werden, gemäß der Lehre der D49 zur dreidimensionalen Lagekorrektur

mit Hilfe der trigonometrischen Winkelfunktionen geeignet und bestimmt

sein sollen (vgl. S. 15, zweiter Abs., zweiter und folgende Sätze), liest

eine Fachperson mit, dass dieser Lehre entsprechend gerade Laserlinien

auf das Substrat projiziert werden.

Wenn gemäß der Lehre der D49 mit geraden Laserlinien eine lückenlose

Kontur auf einem Substrat/Blech erzeugt werden soll, setzt dies, wie die

Fachperson zudem weiß, voraus, dass sich die projizierten Laserlinien

berühren oder überschneiden:

Gemäß der Lehre der D49 kommen zur Verfolgung des Verlaufs einer

Kleberspur mehrere Kameras zum Einsatz und werden einander

überlappende Bildstreifen ausgelesen (vgl. Figur 8, Bezugszeichen 31,

32, 33), und es wird von einer Kamera zur nächsten Kamera automatisch

umgeschaltet (vgl. S. 4, vorletzter Absatz). Die Fachperson erkennt, dass

es bei

verkürzten,

sich nicht berührenden Laserlinien und

entsprechender mangelnder

Beleuchtung/Sichtbarmachung

der

Kleberspur es kaum reibungslos möglich wäre, dass bei der Verfolgung

des Verlaufs einer Kleberspur von einer Kamera zur nächsten Kamera

automatisch umgeschaltet wird (vgl. D49, S. 4, vorletzter Absatz).

Vielmehr entstünde dann eine Lücke in der Verfolgung der Kleberspur

und bei der Umschaltung/Übergabe von einer Kamera auf die nächste

(vgl. a. a. O.).

Damit hat die Fachperson auf Basis der alleinigen Kenntnis der

Druckschrift D49 und des Hinweises in dieser Druckschrift auf eine

geschlossene Lichtbahn sowie mehrere Laserlinien i. V. m. der Nennung

einer lückenlosen Kontur hinreichende Veranlassung, die Projektion so

zu gestalten, dass mehrere Lichtbahnen – als Alternative zu einer

geschlossenen

runden Kontur – einen umlaufenden

in sich

geschlossenen Polygonzug aus den mehreren Lichtbahnen bilden, wobei

der Polygonzug dementsprechend aus mehreren geraden Lichtlinien

(vgl.

a. a. O.:

[…] mehrere

Linien)

gebildet/aufgebaut wird

(Merkmal M6.2).

Die Kenntnis der Druckschrift D49 legt der Fachperson somit den

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nahe

(vgl. vorstehende

Ausführungen). Für eine Fachperson bedarf es somit keiner

erfinderischen Tätigkeit, um zum Anspruchsgegenstand

inklusive

Merkmal M6.2 bezüglich eines auf ein Substrat projizierten

geschlossenen Polygonzugs mit geraden Lichtbahnen gemäß dem

Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen.

c) Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat,

die erteilte Fassung des Streitpatents (und die Fassung der Hilfsanträge)

als geschlossenen Anspruchssatz dergestalt zu verteidigen, dass der

Senat zur Prüfung des nächsten Hilfsantrags übergehen soll, wenn sich,

wie hier, der Anspruch 1 als nicht patentfähig erweist, hat das

Streitpatent somit in der erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand

(vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14,

GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

III.

In den Fassungen der Hilfsanträge vermag die Beklagte das Streitpatent

ebenfalls nicht erfolgreich zu verteidigen. Die Gegenstände der jeweiligen

Patentansprüche 1 beruhen ebenfalls jeweils nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

1. Die in der Fassung des Hilfsantrags 5A aufgeführten Änderungen des

Patentanspruchs 1 ändern nichts daran, dass sein Gegenstand ausgehend

vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 in Verbindung mit dem

Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A weist gegenüber dem erteilten

Anspruch 1

folgende Änderung auf (Änderung

in Merkmal M2

hervorgehoben):

M2‘

vorzugsweise nämlich einer/eines Kleberraupe, Kleberspur,

Klebenaht, Dichtnaht, eines Schaumprofils, Endlosprofils,

geometrischen Profils, insbesondere oder Dreiecksprofils, oder

Schweißnaht,

Des Weiteren beinhaltet Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A zusätzlich die

folgenden Merkmale im Anschluss an das Merkmal M7.2 (vgl. erteilten

Anspruch 1), welche sich wie folgt gliedern lassen:

M8 wobei die Bildauswerteeinheit die Veränderung der aufprojizierten

umlaufenden Lichtbahnen (22) mittels Berechnungsverfahren

verwendet, um die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur

(6) zu ermitteln:

das Volumen der aufgebrachten Struktur (6), insbesondere jeweils

bezüglich der aufgebrachten Länge der aufgebrachten Struktur (6)

unter Einbeziehung der Höhe, der Breite und des Profils oder der

Form der aufgebrachten Struktur, und/oder die Position der

aufgebrachten Struktur (6) auf dem Substrat,

M9 wobei für die Auswertung der Bilder der aufgebrachten Struktur (6)

das Lichtschnittverfahren mit den projizierten umlaufenden

Lichtbahnen (22) verwendet wird,

M10 wobei der Schnittbereich zwischen der umlaufenden Bahn und der

aufgebrachten Struktur (6) von drei oder mehreren Kameras (31

bis 36), insbesondere sechs Kameras erfasst wird, welche

konzentrisch und/oder in gleichbleibendem Abstand zueinander

um die Auftragsdüse (12) angebracht sind, wobei jeweils ein

Segment der umlaufenden Lichtbahn von einer Kamera (31 bis 36)

überwacht wird, und wobei die umlaufende Bahn in einem Winkel

von 360° um die Auftragseinrichtung unter Bildung eines globalen

Koordinatensystems von den Kameras (31 bis 36) erfasst wird,

M11 wobei der Verlauf und/oder die Höhe der Auftragsdüse (12)

gegenüber

dem Substrat

gemäß

einem

vorgegebenen

Toleranzbereich geregelt wird, wobei hierzu eine Kante,

Aussparung oder ähnliches des Substrats für die Regelung der

Auftragsdüse (12) in allen Raumrichtungen verwendet wird,

M12 wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der

aufgebrachten Struktur

(6) mittels einer physikalischen

Referenzstruktur,

einer

CAD-Zeichnung

oder

einer

entsprechenden elektronischen Datei vorgenommen wird, welche

die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu dem Substrat umfasst.

b) Die zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 in die

Fassung des Hilfsantrags 5A aufgenommenen Merkmale vermögen die

Patentfähigkeit gegenüber der Druckschrift D49 ebenfalls nicht

begründen.

Das Merkmal M2‘ bezüglich der Konkretisierung der auf ein Substrat

aufgebrachten Struktur, nämlich einer Kleberraupe oder einer

Kleberspur, und das Merkmal M8 bezüglich der Ermittlung der

Veränderung der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahnen sind auch

bereits aus Druckschrift D49 bekannt (vgl. S. 6, zweiter Abs.: […]

lückenlose dreidimensionale Auswertung

[…] Auswertung von

Dichtmittelhöhe, Dichtmittelkontur sowie Lage und Breite […], vgl. auch

vorstehende Ausführungen zur Druckschrift D49 und zu Klebstoffspur 20

bzw. Dichtmittel 20). Demnach lehrt die Druckschrift D49 auch bereits

das Aufbringen/Erzeugen und Überwachen einer Kleberspur (Kleberspur

20 / Dichtmittel 20) entsprechend Merkmal M2‘.

Die Fachperson entnimmt der Druckschrift D49 ebenfalls, dass die

Ermittlung der Veränderung

von aufprojizierten umlaufenden

Lichtbahnen im Zusammenhang mit dem Volumen der aufgebrachten

Struktur (Klebstoffspur 20 / Dichtmittel 20) unter Einbeziehung der Höhe,

der Breite und des Profils der aufgebrachten Struktur (Höhe, Kontur, aber

auch die Breite und die Lage des aufgebrachten Dichtmittels 20) mit

mehreren Laserlinien (Projektionseinrichtungen […] mehrere Linien)

sowie dem Triangulationsprinzip – folglich einem Lichtschnittverfahren

– durchgeführt wird (vgl. Fig. 12 und S. 15, zweiter und dritter Abs. /

Merkmale M8 und M9).

Das Merkmal M10 bezüglich mehrerer Kameras ist auch bereits aus

Druckschrift D49 bekannt, wobei hier auch ein Winkel von 360° um die

Auftragseinrichtung erfasst wird (vgl. S. 4, zweiter Abs., S. 5, vierter Abs.

und S. 14, letzter Abs., sowie Fig. 1, 2 und 8, die ein Ausführungsbeispiel

mit drei Kameras zeigen). Diesbezüglich ist in der D49 von einem

kameraübergreifenden, globalen Koordinatensystem die Rede (vgl. S. 4,

zweiter Abs.).

Auch das Merkmal M11 entnimmt die Fachperson der Druckschrift D49,

da

dort

bereits

auf

eine

dreidimensionale

Lageerkennung/Positionskorrektur hingewiesen wird (vgl. S. 1, letzter

Abs., S. 2, dritter und vierter Abs., S. 8, zweiter Abs. und S. 15, zweiter

Abs.). Die Fachperson entnimmt der D49, in der beispielsweise auf S. 2

im dritten Absatz ausdrücklich von einer

„Referenzkante bzw.

Referenznaht“ die Rede ist, daher, dass sich der in der D49 beschriebene

Soll-Verlauf der Auftragsdüse dem Merkmal M11 entsprechend an den

geometrischen Ausbildungen des Substrats orientiert.

Das Merkmal M12 entnimmt die Fachperson gleichermaßen der

Druckschrift D49 (vgl. S. 9, letzter Abs. und S. 10, erster Abs.: Einlernen

der Referenzkleberspur […] Parametrierung […] Somit ergibt sich für die

Kleberspur eine Art Vektorkette […] Kleberspur in Form einer Vektorkette

in einem kameraübergreifenden, globalem Koordinatensystem abgelegt

[...]; vgl. auch S. 11, vierter Abs.: Der Einlernvorgang der

Referenzkleberspur […] Dies ist ausreichend, um […] die Position und

die Richtung der Kleberspur voll automatisch zu erkennen). Bei der in der

Druckschrift D49 genannten Referenzkleberspur (vgl. a. a. O.) handelt es

sich um eine physikalische Struktur. Der genannte Einlernvorgang erfolgt

mittels abgelegter/gespeicherter Daten im Rahmen von einem globalen

Koordinatensystem und einer Vektorkette, welche die aufgebrachte

Struktur in Relation zu dem Substrat umfassen, wobei solche Daten

bezüglich der Referenzkleberspur

im Zusammenhang mit einem

Koordinatensystem

und

einer Vektorkette

den Daten einer

rechnergestützten konstruktiven Zeichnung und damit einer CAD-

Zeichnung gemäß Merkmal M12 entsprechen (vgl. a. a. O.).

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5A

ebenfalls nicht patentfähig, da dessen zusätzliche Merkmale der

Druckschrift D49 zu entnehmen sind (vgl. die vorherigen Ausführungen

zum erteilten Anspruch 1 und der Druckschrift D49 im Zusammenhang

mit einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit).

2. Auch die in der Fassung des Hilfsantrags 5B aufgeführten Änderungen des

Patentanspruchs 1 ändern nichts daran, dass sein Gegenstand ausgehend

vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht.

a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5B ist gegenüber Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 5A dahingehend eingeschränkt, dass

M12‘ ein Einlernen des Verlaufs oder des Profils der aufgebrachten

Struktur mittels einer CAD-Zeichnung oder einer entsprechenden

elektronischen Datei vorgenommen wird, welche die aufgebrachte

Struktur in Relation zu dem Substrat umfasst

(Merkmal M12 ohne Nennung einer physikalischen Referenzstruktur).

b) Wie zu Merkmal M12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5A dargelegt,

beinhaltet das aus der Druckschrift D49 bekannte Verfahren einen

Einlernvorgang der Referenzkleberspur

für eine vollautomatische

Erkennung der Kleberspur mittels abgelegter/gespeicherter Daten, wobei

dies im Zusammenhang mit einem Koordinatensystem und einer

Vektorkette erfolgt, welche die aufgebrachte Struktur in Relation zu dem

Substrat umfasst.

Solche Daten entsprechen denen einer

rechnergestützten konstruktiven Zeichnung und somit den Daten einer

CAD-Zeichnung (vgl. S. 9, letzter Abs., S. 10, erster Abs., und S. 11,

vierter Abs. / Merkmal M12‘).

3. Die in der Fassung des Hilfsantrags 6 vorgenommenen Änderungen des

Patentanspruchs 1 vermögen ebenfalls nichts daran ändern, dass sein

Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beinhaltet zusätzlich das Merkmal, dass

M13 die aufgebrachte Struktur (6) in Abhängigkeit von der Breite

und/oder der Höhe und/oder des Volumens der aufgebrachten

Struktur (6), welche von der Bildauswerteeinheit während des

Aufbringens ermittelt worden ist, gemäß einer vorgegebenen

Auftragsmenge der aufgebrachten Struktur (6) geregelt wird.

b) In der Druckschrift D49 wird darauf hingewiesen, dass eine gespeicherte

Bildsequenz

[…]

für die Parametrierung den Roboterverfahrweg

und/oder die Roboterverfahrzeit oder die Roboterkoordinaten, die

Position, den Kontrast, den Grauwert oder Farbwert, die Breite und Güte

der aufgetragenen Struktur verwendet werden kann (vgl. S. 4, erster

Abs.). Außerdem wird im Zusammenhang mit der Auftragseinrichtung

ausgeführt,

dass

die Auswertung

von Dichtmittelhöhe

und

Dichtmittelkontur sowie Lage und Breite mittels Bildverarbeitung […]

vorgenommen werden kann (vgl. S. 6, zweiter Abs.). Dies bedeutet für

eine Fachperson, dass die aufgebrachte Struktur in Abhängigkeit von der

Breite der aufgebrachten Struktur, welche von der Bildauswerteeinheit

während des Aufbringens durch die Auftragseinrichtung ermittelt worden

ist, gemäß einer vorgegebenen Auftragsmenge der aufgebrachten

Struktur geregelt werden kann bzw. wird (vgl. hierzu auch die zuvor im

Hinblick auf den erteilten Anspruch 1 genannten Zitatstellen und

zugehörige Ausführungen zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit im

Hinblick auf Druckschrift D49).

Auch die in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 getätigte Präzisierung ist somit

nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift

D49 zu begründen.

4. Die in der Fassung des Hilfsantrags 7 vorgenommenen Änderungen des

Patentanspruchs 1 vermögen ebenfalls nichts daran ändern, dass sein

Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 kombiniert die Einschränkungen der

Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5B und 6.

b) Die Merkmalskombination im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hebt den

Anspruchsgegenstand nicht von dem Inhalt der Druckschrift D49 ab. Von

daher gelten hier die vorstehenden Ausführungen bezüglich einer

mangelnden Patentfähigkeit zu den Hilfsanträgen 5B und 6 in gleicher

Weise.

Die Einschränkungen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind somit

ebenfalls nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber

Druckschrift D49 zu begründen (vgl. vorstehende Ausführungen zur

mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 in der Fassung

nach Hilfsantrag 5B und Hilfsantrag 6, die hier ebenso gelten).

c) Damit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Fachperson zusätzlich zu

der Druckschrift D49 noch andere von der Klägerin genannte

Druckschriften wie etwa die Druckschrift D9 heranzieht, welche einen

Regelkreis

zu Dosierparametern

und

zur Einstellung

einer

Klebstoffmenge auf ein Substrat in Form einer Auftragsbahn beschreibt

(vgl. Abs. [0009] und Abs. [0010]), oder das Fachbuch D58, welches sich

mit Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz befasst (vgl. S. 62-

65).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit auch in den

Fassungen der Hilfsanträge, welche die Beklagte jeweils als geschlossenen

Anspruchssatz verteidigt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. hierzu

BGH – Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 –

Datengenerator).

Das Streitpatent war daher insgesamt für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger

Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach

Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik

Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt

oder Patentanwalt

als

Bevollmächtigten

schriftlich

oder

in

elektronischer

Form

beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Schnurr

Veit

Schwengelbeck

Flaschke

Söchtig