Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 02.07.2025 – 6 Ni 38/23
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020725U6Ni38.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:020725U6Ni38.23EP.0
betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 018 558
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck,
Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 10 2006 018 558 wird in vollem Umfang für
nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. April 2006 angemeldeten deutschen
Patents 10 2006 018 558 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Verfahren zum automatischen Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen
einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur mit Ermittlung von
geometrischen Abmessungen“. Das Streitpatent, dessen Erteilung am
6. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, nimmt keine Priorität in Anspruch.
Das Streitpatent umfasst
in seiner erteilten Fassung
insgesamt zwölf
Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen
unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 12.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang,
wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form
mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (§ 22 Abs. 1
PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 Nr. 1, § 4 PatG).
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den
Hilfsanträgen 5A, 5B, 6 sowie 7 vom 28. März 2024.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:
„Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf
einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), vorzugsweise einer/eines
Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, Schaumprofils,
Endlosprofils, geometrischen Profils, insbesondere Dreiecksprofils, oder
Schweißnaht, welches folgende Schritte aufweist:
Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder
Erzeugen
der
aufzubringenden
Struktur
(6),
einer
Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der Auftragseinrichtung (10)
oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung
(10) mitfahrend
angebracht ist, von zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen
Überwachung der aufgebrachten Struktur (6), welche gegenüber der
Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10)
oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und
einander
gegenüberliegend
angebracht
sind,
und
einer
Bildauswerteeinheit zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6),
welche mit den Kameras (31 bis 36) verbunden ist,
Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche jeweils
eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen, von der
Beleuchtungseinrichtung
(20), wobei die eine oder mehreren
umlaufenden Lichtbahnen (22) um die Auftragseinrichtung (10) herum
auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem
Auftragen projiziert wird oder projiziert werden, wobei die eine oder
mehreren Lichtbahnen von der Beleuchtungseinrichtung (20) ein
umlaufender in sich geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus
mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut ist,
Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen
(22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im
online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit,
wobei die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn
oder
Lichtbahnen
(22)
von
der Bildauswerteeinheit mittels
Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die folgenden
Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu
ermitteln:
die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht
zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6)
ermittelt wird, und
die Höhe der aufgebrachten Struktur (6).“
Hinsichtlich des Wortlautes der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die
Streitpatentschrift 10 2006 018 558 B4 verwiesen.
Ihren Vortrag zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt die
Klägerin insbesondere auf folgende Unterlagen:
D5: US 4 724 302,
D9: DE 100 48 749 A1,
D11: US 2002/0113198 A1,
D12: EP 0 770 445 A2,
D16: DE 203 07 305 U1,
D39: Urban: Lückenlose Überwachung des Klebstoffapplikationsprozesses, in: adhäsion Kleben und Dichten, Fachmagazin für
industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft April 2004,
D49: WO 2005/065844 A1,
D52: Fraunhofer Vision: Leitfaden zu Grundlagen und Anwendungen
der optischen 3-D-Messtechnik, Bd. 6, 2003, ISBN: 3-8167-6297-2
D52b: Screenshot
der
Seite
https://www.qz-online.de/a/
grundlagenartikel/lichtschnittverfahren-312989, abgerufen am
27. Juni 2023, Auszug aus: Trostmann, Lichtschnittverfahren, in:
Bauer (Hrsg., Leitfaden zu Grundlagen und Anwendungen der
optischen 3-D-Messtechnik, Erlangen 2003, S. 4 – 7.
D54: Klocke: Alltagstaugliche 3D-Klebstoffauftragskontrolle
in der
Fahrzeugindustrie, in: adhäsion Kleben und Dichten, Fachmagazin
für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft November 2004,
D55: Reiter/Simon: Wirtschaftliche Leimbildkontrolle in der Papier- und
Verpackungsindustrie,
in: adhäsion Kleben und Dichten,
Fachmagazin
für
industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft
November 2004,
D56: Maurer: Hundertprozentig geprüft,
in: adhäsion Kleben und
Dichten , Fachmagazin für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft
Januar/Februar 2005,
D57: Dirscherl/Dilger: Automatisierter Klebstoffauftrag – Ansätze eines
durchgängigen Qualitätssicherungskonzeptes,
in: adhäsion
Kleben und Dichten , Fachmagazin für industrielle Kleb- und
Dichttechnik, Heft November 2005,
D58: Neumann: Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz –
Zehn Jahre Innovation, Bibliothek der Technik Band 203, Verlag
Moderne Industrie (2000), S. 62 - 65.
Die Klägerin
ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu sei gegenüber der
Entgegenhaltung D49. Ferner basiere dieser nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D5 in Kombination mit dem
allgemeinen Fachwissen und in Kombination mit der Entgegenhaltung D16.
Entsprechend verhalte es sich ausgehend von der Druckschrift D12 in
Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D16, D39 oder D52. Nämliches
gelte für die Druckschrift D39 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen
D54 bis D57. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2006 018 558 in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage abzuweisen sowie
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 5A, 5B, 6 sowie
7 vom 28. März 2024 - in dieser Reihenfolge - richtet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5A lautet wie folgt:
„Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf
einem Substrat aufgebrachte Struktur
(6), nämlich eine/eine
Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, Schaumprofils,
Endlosprofils, geometrischen Profils oder Dreiecksprofils, welches
folgende Schritte aufweist:
Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder
Erzeugen
der
aufzubringenden
Struktur
(6),
einer
Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der Auftragseinrichtung (10)
oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung
(10) mitfahrend
angebracht ist, von zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen
Überwachung der aufgebrachten Struktur (6), welche gegenüber der
Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10)
oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und
einander
gegenüberliegend
angebracht
sind,
und
einer
Bildauswerteeinheit zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6),
welche mit den Kameras (31 bis 36) verbunden ist,
Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche jeweils
eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen, von der
Beleuchtungseinrichtung
(20), wobei die eine oder mehreren
umlaufenden Lichtbahnen (22) um die Auftragseinrichtung (10) herum
auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem
Auftragen projiziert wird oder projiziert werden, wobei die eine oder
mehreren Lichtbahnen von der Beleuchtungseinrichtung (20) ein
umlaufender in sich geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus
mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut ist,
Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen
(22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im
online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit,
wobei die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn
oder
Lichtbahnen
(22)
von
der Bildauswerteeinheit mittels
Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die folgenden
Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu
ermitteln:
die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht
zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6)
ermittelt wird,
und
die Höhe der aufgebrachten Struktur (6),
wobei die Bildauswerteeinheit die Veränderung der aufprojizierten
umlaufenden Lichtbahnen (22) mittels Berechnungsverfahren verwendet,
um die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) zu ermitteln:
das Volumen der aufgebrachten Struktur (6), insbesondere jeweils
bezüglich der aufgebrachten Länge der aufgebrachten Struktur (6) unter
Einbeziehung der Höhe, der Breite und des Profils oder der Form der
aufgebrachten Struktur (6), und/oder
die Position der aufgebrachten Struktur (6) auf dem Substrat,
wobei für die Auswertung der Bilder der aufgebrachten Struktur (6) das
Lichtschnittverfahren mit den projizierten umlaufenden Lichtbahnen (22)
verwendet wird,
wobei der Schnittbereich zwischen der umlaufenden Bahn und der
aufgebrachten Struktur (6) von drei oder mehreren Kameras (31 bis 36),
insbesondere sechs Kameras erfasst wird, welche konzentrisch und/oder
in gleichbleibendem Abstand zueinander um die Auftragsdüse (12)
angebracht sind, wobei jeweils ein Segment der umlaufenden Lichtbahn
von einer Kamera (31 bis 36) überwacht wird, und wobei die umlaufende
Bahn in einem Winkel von 360° um die Auftragseinrichtung unter Bildung
eines globalen Koordinatensystems von den Kameras (31 bis 36) erfasst
wird,
wobei der Verlauf und/oder die Höhe der Auftragsdüse (12) gegenüber
dem Substrat gemäß einem vorgegebenen Toleranzbereich geregelt
wird, wobei hierzu eine Kante, Aussparung oder ähnliches des Substrats
für die Regelung der Auftragsdüse (12) in allen Raumrichtungen
verwendet wird,
wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der aufgebrachten
Struktur (6) mittels einer physikalischen Referenzstruktur, einer CAD-
Zeichnung
oder
einer
entsprechenden
elektronischen Datei
vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu
dem Substrat umfasst.“
In der Fassung des Hilfsantrags 5B ist die Fassung des Hilfsantrags 5A
hinsichtlich des letzten Merkmals des Patentanspruchs 1 wie folgt geändert
(Änderung gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A hervorgehoben):
„(…) wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der
aufgebrachten Struktur (6) mittels einer physikalischen Referenzstruktur,
einer CAD-Zeichnung oder einer entsprechenden elektronischen Datei
vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu
dem Substrat umfasst.“
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beinhaltet zusätzlich zur Fassung des
Hilfsantrags 5A folgendes, am Ende hinzugefügtes Merkmal:
„(…) wobei die aufgebrachte Struktur (6) in Abhängigkeit von der Breite
und/oder der Höhe und/oder des Volumens der aufgebrachten Struktur
(6), welche von der Bildauswerteeinheit während des Aufbringens
ermittelt worden ist, gemäß einer vorgegebenen Auftragsmenge der
aufgebrachten Struktur (6) geregelt wird.“
Die Fassung des Hilfsantrags 7 ergänzt die Fassung des Hilfsantrags 5B um
das vorgenannte zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6.
Zum vollständigen Wortlaut der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der
Beklagten vom 28. März 2024 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den
Gegenstand des Streitpatents zumindest
in einer der Fassungen der
Hilfsanträge für rechtsbeständig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den
Fassungen der Hilfsanträge als nicht patentfähig erweise.
Der Senat hat den Parteien am 7. Februar 2024 einen qualifizierten Hinweis
und im Termin am 2. Juli 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet, da sich das Streitpatent weder in der erteilten
Fassung, noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig
erweist. Seinem Fortbestand in einer dieser Fassungen steht jeweils der
Nichtigkeitsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit
in Form
fehlender
erfinderischer Tätigkeit entgegen (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i. V. m. § 4 PatG).
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen oder
Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur
mit Ermittlung von geometrischen Abmessungen der aufgebrachten Struktur
(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Für die geometrische Bestimmung
einer aufgebrachten Struktur bzw. Klebstoffspur sei bislang eine projizierte
gerade Laserlinie verwendet worden, welche von einer Kamera
aufgenommen und überprüft werde. Dabei verlaufe die Laserlinie im
Wesentlichen senkrecht zum Verlauf der aufgebrachten Klebstoffspur und
dabei werde die Laserlinie durch das Profil des aufgebrachten Klebstoffs
geometrisch entsprechend verändert. Diese geometrische Veränderung der
projizierten Laserlinie sei jedoch aufgrund der geringen Streuung nur
teilweise bzw. qualitativ schlecht erfassbar
(vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0002]). Darüber hinaus sei die Laserlinie nur einige Zehntel Millimeter
breit, so dass auch bei hoher Taktung der Aufnahmefrequenz der Kamera
jeweils gemäß der Taktzeit ein bestimmter Querschnitt der aufgebrachten
Klebstoffspur inspiziert werde und bis zur nächsten Überprüfung der
aufgebrachten Klebstoffspur gemäß der projizierten Laserlinie ein
entsprechender Versatz entstehe (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]).
Des Weiteren müsse der Sensor bzw. die Kamera, welche
in
Verlaufsrichtung hinter der Linienoptik für die Laserlinie angeordnet sei, bei
der bekannten geraden Laserlinienprojektion entsprechend mitbewegt
werden, um stets die Überwachung der Laserlinie vornehmen zu können.
Aufgrund des Nachführens des Sensors komme es bei den bekannten
Systemen zu einem Kabelsalat, wenn die Linienoptik für die Laserlinie und
der dahinter angebrachte Sensor bei entsprechend kurvigem Verlauf der
Klebstoffspur gegenüber dem Roboterarm bewegt bzw. verdreht werden
müssten (Streitpatentschrift Abs. [0004]). Folglich sei eine kontinuierliche
Überwachung der Klebstoffspur mit hoher Qualität mittels einer geraden
Laserlinie insbesondere bei einem kurvigen Verlauf der Klebstoffspur nur
bedingt möglich (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]).
2. Dem Streitpatent liegt gemäß der Streitpatentschrift die Aufgabe bzw.
Problemstellung zugrunde, ein Verfahren zum automatischen Aufbringen
oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten
Struktur, vorzugsweise einer Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht,
Dichtnaht, eines Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen Profils,
insbesondere Dreiecksprofils, oder einer Schweißnaht mit einer
verbesserten Erfassung der Geometrie und/oder des Verlaufs der
aufgebrachten Struktur zu schaffen (vgl. Abs. [0009]).
Die zuständige Fachperson weist einen ingenieurswissenschaftlichen
Abschluss oder einen Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Physik auf und
verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Messtechnik und der industriellen Bildverarbeitung.
3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents lässt sich
wie folgt gliedern:
M1 Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer
auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6),
M2
vorzugsweise einer[/eines] Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht,
Dichtnaht, [eines] Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen
Profils, insbesondere Dreiecksprofils, oder Schweißnaht,
welches folgende Schritte aufweist:
M3 Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder
Erzeugen der aufzubringenden Struktur (6),
M4
[Bereitstellen] einer Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der
Auftragseinrichtung
(10)
oder
einer Stützstruktur
der
Auftragseinrichtung (10) mitfahrend angebracht ist, und von
zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen Überwachung
der aufgebrachten Struktur (6),
M4.1 welche gegenüber der Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an
der Auftragseinrichtung
(10) oder der Stützstruktur der
Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und
M4.2 einander gegenüberliegend angebracht sind, und
M5
[Bereitstellen] einer Bildauswerteeinheit zum Erkennen der
aufgebrachten Struktur (6), welche mit den Kameras (31 bis 36)
verbunden ist,
M6 Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche
jeweils eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen,
von der Beleuchtungseinrichtung (20), wobei
M6.1 die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) um die
Auftragseinrichtung (10) herum auf das Substrat und die
aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem Auftragen
projiziert wird oder projiziert werden, wobei
M6.2 die
eine
oder
mehreren
Lichtbahnen
von
der
Beleuchtungseinrichtung (20)
ein
umlaufender
in
sich
geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus mehreren geraden
Lichtlinien aufgebaut ist,
M7 Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden
Lichtbahnen
(22) unmittelbar nach dem Aufbringen der
aufgebrachten Struktur (6) im online-Betrieb von den Kameras (31
bis 36) und der Bildauswerteeinheit, wobei
M7.1 die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn
oder Lichtbahnen (22) von der Bildauswerteeinheit mittels
Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die
folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der
Bildauswerteeinheit zu ermitteln:
M7.2 die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere
senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten
Struktur (6) ermittelt wird, und die Höhe der aufgebrachten
Struktur (6).
4. Die Fachperson versteht den Patentanspruch 1 unter Heranziehung der
Beschreibung und der Figuren des Streitpatents wie folgt (Auslegung):
Beansprucht wird ein Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und
Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), wie es in
den Figuren 5 und 11 der Streitpatentschrift dargestellt ist. Bei der Struktur
handelt es sich vorzugsweise um eine Kleberraupe, eine Kleberspur, eine
Klebenaht oder eine Dichtnaht, ein Schaumprofil, ein Endlosprofil, ein
geometrisches Profil oder eine Schweißnaht (Merkmale M1 und M2).
Eine Auftragseinrichtung (10) wird bei dem beanspruchten Verfahren
bereitgestellt zum Aufbringen oder Erzeugen der aufzubringenden Struktur
(vgl. Streitpatentschrift, Fig. 5 / Merkmal M3). An der Auftragseinrichtung
(10) oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10)
ist eine
Beleuchtungseinrichtung
(20)
mitfahrend
angebracht
(vgl.
Streitpatentschrift, Fig. 1 bis 3 und 5).
Des Weiteren werden zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen
Überwachung der aufgebrachten Struktur
(6) bereitgestellt, welche
gegenüber
der Beleuchtungseinrichtung
(20)
versetzt
an
der
Auftragseinrichtung (10) oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10)
mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind (vgl. Fig. 3
und 5 / Merkmale M4, M4.1 und M4.2). Eine Bildauswerteeinheit ist zum
Erkennen der aufgebrachten Struktur (6) mit den Kameras verbunden
(Merkmal M5).
Bei dem Verfahren werden eine oder mehrere Lichtbahnen (22) von der
Beleuchtungseinrichtung (20) ausgesendet, wobei die Lichtbahnen eine
umlaufende, in sich geschlossene Form bilden (vgl. Streitpatentschrift,
Fig. 10, die nur einen Teil der projizierten umlaufenden und in sich
geschlossenen Bahn zeigt / Merkmal M6).
Die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) werden unmittelbar
nach dem Auftragen um die Auftragseinrichtung (10) herum auf das Substrat
und die aufgebrachte Struktur (6) projiziert (Merkmal M6.1). Diese
projizierten
Lichtbahnen
bilden
einen
in
sich
geschlossenen
Polygonzug (22) – also einen geschlossenen Streckenzug, der ein Vieleck
bildet. Der Polygonzug ist aus mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut (vgl.
Streitpatentschrift, Fig. 10, sowie die vorherigen Ausführungen
/
Merkmal M6.2).
Das Verfahren beinhaltet zudem das Erfassen der projizierten einen oder
mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) unmittelbar nach dem Aufbringen
der aufgebrachten Struktur (6) im Online-Betrieb von den Kameras (31
bis 36) und der Bildauswerteeinheit (Merkmal M7). Die Veränderungen der
aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn oder Lichtbahnen (22) werden von
der
Bildauswerteeinheit
im
Zusammenhang
mit
einem
Berechnungsverfahren verwendet (Merkmal M7.1), um dadurch folgende
Maße der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu
ermitteln (Merkmal M7.2):
− die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche
insbesondere
senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten
Struktur (6) ermittelt wird, und
− die Höhe der aufgebrachten Struktur (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 12).
−
II.
In der erteilten Fassung vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich
zu verteidigen, da dieser Fassung der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit
in Form
fehlender erfinderischer Tätigkeit
entgegensteht (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4
PatG).
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D49 in
Verbindung mit dem Fachwissen (§ 4 PatG).
a) Die Druckschrift D49 offenbart ein Verfahren zum automatischen
Aufbringen und Überwachen einer Klebstoffspur auf ein Substrat sowie
eine entsprechende Vorrichtung hierfür (vgl. Titel, S. 2, dritter Abs.). Bei
dem Verfahren wird von zumindest einer ersten Kamera
in
Vorlaufrichtung – d. h. vor dem Aufbringen der Struktur – eine
Referenzkontur ermittelt. Hierzu soll eine Bauteilkante ermittelt werden,
die gemäß Absatz 2 und 4 auf Seite 10 der D49 i. V. m. Figur 5 auch als
Referenzkontur verwendet werden kann. Der D49 ist zu entnehmen, dass
auch ein Falz, ein Stoß oder sonstige Übergänge zwischen zwei
Bauteilen als Bauteilkante verstanden werden können (vgl. Seite 2,
dritter Absatz, Seite 12 zweiter Absatz 2 sowie Figuren 5 und 8). Als
Referenzkontur ist damit jegliche Kontur zu verstehen, die auf der
Oberfläche eines Substrats verläuft und von der Kamera
in
Vorlaufrichtung – ggf. mit Hilfe von strukturierter Beleuchtung – erfasst
werden kann (vgl. insbes. Seite 4, zweiter und dritter Absatz und Figur
10).
Die von der ersten Kamera aufgenommenen Bilder sollen zur Führung
einer Auftragseinrichtung, also beispielsweise einer Klebstoffdüse,
verwendet werden, was in Verbindung mit der Angabe, dass die Struktur
gemäß der ermittelten Referenzkontur aufgebracht werden soll, und in
Verbindung mit der Überwachung durch eine zweite Kamera
in
Nachlaufrichtung ein geregeltes Aufbringen der Kleberraupe bedeutet.
Demnach ist vorgesehen, dass das Verfahren bereits mit zwei Kameras
durchgeführt werden kann, wobei eine Kamera in Vorlaufrichtung zur
Ermittlung der Referenzkontur eingesetzt wird und eine Kamera in
Nachlaufrichtung zur Inspektion des Klebstoffauftrags (vgl. S. 2, dritter
Abs.).
In Figur 8 ist die Führung der Auftragseinrichtung entlang eines Falzes
dargestellt:
Figur 8
Der als Referenzkontur dienende Falz ist hier mit Bezugszeichen 35
eingezeichnet. Dieser wird im Bildstreifen 31 der ersten Kamera in
Vorlaufrichtung ermittelt, um die Position der Auftragseinrichtung 11
gemäß dem Verlauf der Referenzkontur 35 zu regeln. In Nachlaufrichtung
sind die Bildstreifen 32 und 33 zweier weiterer Kameras gezeigt, welche
sich im Bereich der Kleberraupe 20 schneiden. Dem Ausführungsbeispiel
ist zu entnehmen, dass die Referenzkontur 35, die Bauteilkante und der
Verlauf der aufzubringenden Struktur 20 zusammenfallen können, was
die Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 aber nicht fordert.
Gemäß dem Patentanspruch 4 der D49 wird eine Projektion auf den
Bereich der Referenzkontur aufgebracht. Konkret sollen eine oder
mehrere Laser- oder LED-Linien auf das Substrat 30 projiziert werden.
Die Projektionslinien sollen zur dreidimensionalen Auswertung und
Lagekorrektur dienen (D49, S. 15 zweiter Absatz). Dem Fachmann ist
klar, dass damit ein auf strukturiertem Licht basierendes, räumliches
Messverfahren – wie etwa ein Lichtschnittverfahren – gemeint ist, wie es
im Zusammenhang mit der Kleberspurinspektion näher beschrieben ist
(vgl. D49, Seite 8, zweiter Absatz). Denn anderweitig sind die für eine
dreidimensionale Lagekorrektur der Auftragseinrichtung oder alternativ
des Substrats (vgl. D 49, S. 15 zweiter Absatz) erforderlichen
Höheninformationen nicht zu bestimmen.
Bei dem Verlauf der Referenzkontur oder der Kleberspur wird von einer
Kamera zur nächsten Kamera automatisch umgeschaltet. Die Aktivierung
wird demnach von einer Kamera auf die andere Kamera übergeben,
wenn der Verlauf der Auftragsstruktur oder der Referenzkontur von dem
Segment der Kreisbahn einer Kamera über den Überlappungsbereich in
das Segment der Kreisbahn einer anderen Kamera überwechselt (vgl.
D49, S. 4, vorletzter Absatz).
b) Die Druckschrift D49 offenbart mithin ein Verfahren zum Aufbringen oder
Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten
Struktur (Klebstoffspur 20) entsprechend den Merkmalen M1 und M2
(vgl. u. a. Titel, Fig. 1 und S. 8, erster Abs. i. V. m. Fig. 12, sowie S. 2,
dritter Absatz).
Das Verfahren beinhaltet das Bereitstellen einer Auftragseinrichtung
(Auftragseinrichtung 10) zum Aufbringen oder Erzeugen der
aufzubringenden Struktur in Form einer Kleberspur (Kleberspur 20)
entsprechend Merkmal M3. Zur Überwachung der aufzubringenden
Struktur
ist eine Beleuchtungseinrichtung
(Beleuchtungsmodul
/
Projektionseinrichtung) an der Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung
10) angebracht (vgl. S. 5, zweiter Abs., Fig. 11 und S. 14, zweiter Abs.:
Laserlinien 60 werden von einer Projektionseinrichtung erzeugt […]
Projektionseinrichtung
[kann]
jedoch auch unmittelbar an der
Auftragseinrichtung 11 angeordnet sein / Merkmal M4). Zur optischen
Überwachung der aufgebrachten Struktur (Kleberspur 20) werden
mehrere Kameras (Kameras 12, 13, 14) eingesetzt, welche gegenüber
der Beleuchtungseinrichtung versetzt an der Auftragseinrichtung
(Auftragseinrichtung 10) und an der Stützstruktur der Auftragseinrichtung
mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind (vgl. Fig. 1
und S. 8, erster Abs. / Merkmale M4.1 und M4.2).
Eine Bildauswerteeinheit
in Form eines Bildverarbeitungssystems
(Bildverarbeitung) zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (Kleberspur
20 / Dichtmittel 20) ist mit den Kameras (Kameras 12, 13, 14) verbunden
(vgl. u. a. S. 12, zweiter Abs., und S. 14, zweiter und dritter Abs. /
Merkmal M5).
Des Weiteren wird die Aussendung einer Lichtbahn (eine oder mehrere
Laserlinien)
von
zumindest
einer
Beleuchtungseinrichtung
(Projektionseinrichtung / Projektionseinrichtungen) gelehrt, wobei die
Lichtbahn eine umlaufende, in sich geschlossene Form (kreisrunde
Kontur / runde Kontur 63) aufweist (vgl. S. 2, letzter Abs., S. 6, zweiter
Abs., S. 8, zweiter Abs., S. 14, letzter Abs., sowie Fig. 12 und S. 15,
zweiter Abs., vorletzter Satz, und dritter Abs. / Merkmal M6).
Die umlaufende Lichtbahn (vgl. a. a. O.: Linie / kreisrunde Kontur / runde
Kontur 63) wird um die Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung 10)
herum auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur projiziert, um eine
Online-Überwachung unmittelbar nach dem Auftragen von Klebstoff zu
ermöglichen (vgl. a.a.O. und u.a. S. 2, dritter Abs., sowie S. 8, zweiter
Abs. und S. 15, zweiter Abs. / Merkmal M6.1).
Im Rahmen einer Onlinehöhen- und -profilauswertung des Substrats wird
die auf das Substrat projizierte Struktur von den vorstehend genannten
Kameras erfasst und dabei mittels einer Bildauswerteeinheit
(Bildverarbeitungssystem)
im Online-Betrieb
(Online-Regelung)
überwacht (vgl. S. 2, zweiter Abs., S. 3, zweiter und dritter Abs., S. 12,
zweiter Abs., und S. 15, zweiter Abs.; vgl. auch S. 16-17,
seitenübergreifender Anspruch 5 / Merkmale M7, M7.1 und M7.2).
Das Merkmal M6.2 ist nicht unmittelbar und eindeutig in Druckschrift D49
offenbart. Die vorstehend zitierte Lichtbahn (Linie […] kreisrunde Kontur
/ runde Kontur 63) stellt noch keinen geschlossenen Polygonzug aus
mehreren geraden Linien dar, wie es in Merkmal M6.2 gefordert ist.
Die Druckschrift D49 lehrt jedoch außerdem, dass anstelle einer
geschlossenen kreisförmigen Lichtbahn (Linie / kreisrunde Kontur / runde
Kontur 63) mehrere Lichtbahnen (mehrere Linien / Laserlinien /
Laserstreifen / mehrere Linien für die Auswertung) von einer oder
mehreren Beleuchtungseinrichtung[en]
(Projektionseinrichtung[en])
ausgesendet werden können (vgl. S. 15, zweiter Abs., i. V. m. S. 2,
letzter Abs., S. 6, zweiter Abs. und S. 16, Anspruch 4). Zudem wird in der
Druckschrift D49
darauf
hingewiesen,
dass mit mehreren
Projektionseinrichtungen, die um die Auftragseinrichtung herum
angeordnet sind, Laserlinien erzeugt werden können, die eine lückenlose
Kontur auf einem Substrat/Blech erzeugen (vgl. S. 14, letzter Abs.). Da
die mehreren Linien/Laserlinien, die mit mehreren, um die
Auftragseinrichtung angeordneten Projektionseinrichtungen erzeugt
werden, gemäß der Lehre der D49 zur dreidimensionalen Lagekorrektur
mit Hilfe der trigonometrischen Winkelfunktionen geeignet und bestimmt
sein sollen (vgl. S. 15, zweiter Abs., zweiter und folgende Sätze), liest
eine Fachperson mit, dass dieser Lehre entsprechend gerade Laserlinien
auf das Substrat projiziert werden.
Wenn gemäß der Lehre der D49 mit geraden Laserlinien eine lückenlose
Kontur auf einem Substrat/Blech erzeugt werden soll, setzt dies, wie die
Fachperson zudem weiß, voraus, dass sich die projizierten Laserlinien
berühren oder überschneiden:
Gemäß der Lehre der D49 kommen zur Verfolgung des Verlaufs einer
Kleberspur mehrere Kameras zum Einsatz und werden einander
überlappende Bildstreifen ausgelesen (vgl. Figur 8, Bezugszeichen 31,
32, 33), und es wird von einer Kamera zur nächsten Kamera automatisch
umgeschaltet (vgl. S. 4, vorletzter Absatz). Die Fachperson erkennt, dass
es bei
verkürzten,
sich nicht berührenden Laserlinien und
entsprechender mangelnder
Beleuchtung/Sichtbarmachung
der
Kleberspur es kaum reibungslos möglich wäre, dass bei der Verfolgung
des Verlaufs einer Kleberspur von einer Kamera zur nächsten Kamera
automatisch umgeschaltet wird (vgl. D49, S. 4, vorletzter Absatz).
Vielmehr entstünde dann eine Lücke in der Verfolgung der Kleberspur
und bei der Umschaltung/Übergabe von einer Kamera auf die nächste
(vgl. a. a. O.).
Damit hat die Fachperson auf Basis der alleinigen Kenntnis der
Druckschrift D49 und des Hinweises in dieser Druckschrift auf eine
geschlossene Lichtbahn sowie mehrere Laserlinien i. V. m. der Nennung
einer lückenlosen Kontur hinreichende Veranlassung, die Projektion so
zu gestalten, dass mehrere Lichtbahnen – als Alternative zu einer
geschlossenen
runden Kontur – einen umlaufenden
in sich
geschlossenen Polygonzug aus den mehreren Lichtbahnen bilden, wobei
der Polygonzug dementsprechend aus mehreren geraden Lichtlinien
(vgl.
a. a. O.:
[…] mehrere
Linien)
gebildet/aufgebaut wird
(Merkmal M6.2).
Die Kenntnis der Druckschrift D49 legt der Fachperson somit den
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nahe
(vgl. vorstehende
Ausführungen). Für eine Fachperson bedarf es somit keiner
erfinderischen Tätigkeit, um zum Anspruchsgegenstand
inklusive
Merkmal M6.2 bezüglich eines auf ein Substrat projizierten
geschlossenen Polygonzugs mit geraden Lichtbahnen gemäß dem
Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen.
c) Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat,
die erteilte Fassung des Streitpatents (und die Fassung der Hilfsanträge)
als geschlossenen Anspruchssatz dergestalt zu verteidigen, dass der
Senat zur Prüfung des nächsten Hilfsantrags übergehen soll, wenn sich,
wie hier, der Anspruch 1 als nicht patentfähig erweist, hat das
Streitpatent somit in der erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand
(vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14,
GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
III.
In den Fassungen der Hilfsanträge vermag die Beklagte das Streitpatent
ebenfalls nicht erfolgreich zu verteidigen. Die Gegenstände der jeweiligen
Patentansprüche 1 beruhen ebenfalls jeweils nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
1. Die in der Fassung des Hilfsantrags 5A aufgeführten Änderungen des
Patentanspruchs 1 ändern nichts daran, dass sein Gegenstand ausgehend
vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 in Verbindung mit dem
Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
a) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A weist gegenüber dem erteilten
Anspruch 1
folgende Änderung auf (Änderung
in Merkmal M2
hervorgehoben):
M2‘
vorzugsweise nämlich einer/eines Kleberraupe, Kleberspur,
Klebenaht, Dichtnaht, eines Schaumprofils, Endlosprofils,
geometrischen Profils, insbesondere oder Dreiecksprofils, oder
Schweißnaht,
Des Weiteren beinhaltet Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A zusätzlich die
folgenden Merkmale im Anschluss an das Merkmal M7.2 (vgl. erteilten
Anspruch 1), welche sich wie folgt gliedern lassen:
M8 wobei die Bildauswerteeinheit die Veränderung der aufprojizierten
umlaufenden Lichtbahnen (22) mittels Berechnungsverfahren
verwendet, um die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur
(6) zu ermitteln:
das Volumen der aufgebrachten Struktur (6), insbesondere jeweils
bezüglich der aufgebrachten Länge der aufgebrachten Struktur (6)
unter Einbeziehung der Höhe, der Breite und des Profils oder der
Form der aufgebrachten Struktur, und/oder die Position der
aufgebrachten Struktur (6) auf dem Substrat,
M9 wobei für die Auswertung der Bilder der aufgebrachten Struktur (6)
das Lichtschnittverfahren mit den projizierten umlaufenden
Lichtbahnen (22) verwendet wird,
M10 wobei der Schnittbereich zwischen der umlaufenden Bahn und der
aufgebrachten Struktur (6) von drei oder mehreren Kameras (31
bis 36), insbesondere sechs Kameras erfasst wird, welche
konzentrisch und/oder in gleichbleibendem Abstand zueinander
um die Auftragsdüse (12) angebracht sind, wobei jeweils ein
Segment der umlaufenden Lichtbahn von einer Kamera (31 bis 36)
überwacht wird, und wobei die umlaufende Bahn in einem Winkel
von 360° um die Auftragseinrichtung unter Bildung eines globalen
Koordinatensystems von den Kameras (31 bis 36) erfasst wird,
M11 wobei der Verlauf und/oder die Höhe der Auftragsdüse (12)
gegenüber
dem Substrat
gemäß
einem
vorgegebenen
Toleranzbereich geregelt wird, wobei hierzu eine Kante,
Aussparung oder ähnliches des Substrats für die Regelung der
Auftragsdüse (12) in allen Raumrichtungen verwendet wird,
M12 wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der
aufgebrachten Struktur
(6) mittels einer physikalischen
Referenzstruktur,
einer
CAD-Zeichnung
oder
einer
entsprechenden elektronischen Datei vorgenommen wird, welche
die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu dem Substrat umfasst.
b) Die zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 in die
Fassung des Hilfsantrags 5A aufgenommenen Merkmale vermögen die
Patentfähigkeit gegenüber der Druckschrift D49 ebenfalls nicht
begründen.
Das Merkmal M2‘ bezüglich der Konkretisierung der auf ein Substrat
aufgebrachten Struktur, nämlich einer Kleberraupe oder einer
Kleberspur, und das Merkmal M8 bezüglich der Ermittlung der
Veränderung der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahnen sind auch
bereits aus Druckschrift D49 bekannt (vgl. S. 6, zweiter Abs.: […]
lückenlose dreidimensionale Auswertung
[…] Auswertung von
Dichtmittelhöhe, Dichtmittelkontur sowie Lage und Breite […], vgl. auch
vorstehende Ausführungen zur Druckschrift D49 und zu Klebstoffspur 20
bzw. Dichtmittel 20). Demnach lehrt die Druckschrift D49 auch bereits
das Aufbringen/Erzeugen und Überwachen einer Kleberspur (Kleberspur
20 / Dichtmittel 20) entsprechend Merkmal M2‘.
Die Fachperson entnimmt der Druckschrift D49 ebenfalls, dass die
Ermittlung der Veränderung
von aufprojizierten umlaufenden
Lichtbahnen im Zusammenhang mit dem Volumen der aufgebrachten
Struktur (Klebstoffspur 20 / Dichtmittel 20) unter Einbeziehung der Höhe,
der Breite und des Profils der aufgebrachten Struktur (Höhe, Kontur, aber
auch die Breite und die Lage des aufgebrachten Dichtmittels 20) mit
mehreren Laserlinien (Projektionseinrichtungen […] mehrere Linien)
sowie dem Triangulationsprinzip – folglich einem Lichtschnittverfahren
– durchgeführt wird (vgl. Fig. 12 und S. 15, zweiter und dritter Abs. /
Merkmale M8 und M9).
Das Merkmal M10 bezüglich mehrerer Kameras ist auch bereits aus
Druckschrift D49 bekannt, wobei hier auch ein Winkel von 360° um die
Auftragseinrichtung erfasst wird (vgl. S. 4, zweiter Abs., S. 5, vierter Abs.
und S. 14, letzter Abs., sowie Fig. 1, 2 und 8, die ein Ausführungsbeispiel
mit drei Kameras zeigen). Diesbezüglich ist in der D49 von einem
kameraübergreifenden, globalen Koordinatensystem die Rede (vgl. S. 4,
zweiter Abs.).
Auch das Merkmal M11 entnimmt die Fachperson der Druckschrift D49,
da
dort
bereits
auf
eine
dreidimensionale
Lageerkennung/Positionskorrektur hingewiesen wird (vgl. S. 1, letzter
Abs., S. 2, dritter und vierter Abs., S. 8, zweiter Abs. und S. 15, zweiter
Abs.). Die Fachperson entnimmt der D49, in der beispielsweise auf S. 2
im dritten Absatz ausdrücklich von einer
„Referenzkante bzw.
Referenznaht“ die Rede ist, daher, dass sich der in der D49 beschriebene
Soll-Verlauf der Auftragsdüse dem Merkmal M11 entsprechend an den
geometrischen Ausbildungen des Substrats orientiert.
Das Merkmal M12 entnimmt die Fachperson gleichermaßen der
Druckschrift D49 (vgl. S. 9, letzter Abs. und S. 10, erster Abs.: Einlernen
der Referenzkleberspur […] Parametrierung […] Somit ergibt sich für die
Kleberspur eine Art Vektorkette […] Kleberspur in Form einer Vektorkette
in einem kameraübergreifenden, globalem Koordinatensystem abgelegt
[...]; vgl. auch S. 11, vierter Abs.: Der Einlernvorgang der
Referenzkleberspur […] Dies ist ausreichend, um […] die Position und
die Richtung der Kleberspur voll automatisch zu erkennen). Bei der in der
Druckschrift D49 genannten Referenzkleberspur (vgl. a. a. O.) handelt es
sich um eine physikalische Struktur. Der genannte Einlernvorgang erfolgt
mittels abgelegter/gespeicherter Daten im Rahmen von einem globalen
Koordinatensystem und einer Vektorkette, welche die aufgebrachte
Struktur in Relation zu dem Substrat umfassen, wobei solche Daten
bezüglich der Referenzkleberspur
im Zusammenhang mit einem
Koordinatensystem
und
einer Vektorkette
den Daten einer
rechnergestützten konstruktiven Zeichnung und damit einer CAD-
Zeichnung gemäß Merkmal M12 entsprechen (vgl. a. a. O.).
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5A
ebenfalls nicht patentfähig, da dessen zusätzliche Merkmale der
Druckschrift D49 zu entnehmen sind (vgl. die vorherigen Ausführungen
zum erteilten Anspruch 1 und der Druckschrift D49 im Zusammenhang
mit einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit).
2. Auch die in der Fassung des Hilfsantrags 5B aufgeführten Änderungen des
Patentanspruchs 1 ändern nichts daran, dass sein Gegenstand ausgehend
vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht.
a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5B ist gegenüber Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 5A dahingehend eingeschränkt, dass
M12‘ ein Einlernen des Verlaufs oder des Profils der aufgebrachten
Struktur mittels einer CAD-Zeichnung oder einer entsprechenden
elektronischen Datei vorgenommen wird, welche die aufgebrachte
Struktur in Relation zu dem Substrat umfasst
(Merkmal M12 ohne Nennung einer physikalischen Referenzstruktur).
b) Wie zu Merkmal M12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5A dargelegt,
beinhaltet das aus der Druckschrift D49 bekannte Verfahren einen
Einlernvorgang der Referenzkleberspur
für eine vollautomatische
Erkennung der Kleberspur mittels abgelegter/gespeicherter Daten, wobei
dies im Zusammenhang mit einem Koordinatensystem und einer
Vektorkette erfolgt, welche die aufgebrachte Struktur in Relation zu dem
Substrat umfasst.
Solche Daten entsprechen denen einer
rechnergestützten konstruktiven Zeichnung und somit den Daten einer
CAD-Zeichnung (vgl. S. 9, letzter Abs., S. 10, erster Abs., und S. 11,
vierter Abs. / Merkmal M12‘).
3. Die in der Fassung des Hilfsantrags 6 vorgenommenen Änderungen des
Patentanspruchs 1 vermögen ebenfalls nichts daran ändern, dass sein
Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beinhaltet zusätzlich das Merkmal, dass
M13 die aufgebrachte Struktur (6) in Abhängigkeit von der Breite
und/oder der Höhe und/oder des Volumens der aufgebrachten
Struktur (6), welche von der Bildauswerteeinheit während des
Aufbringens ermittelt worden ist, gemäß einer vorgegebenen
Auftragsmenge der aufgebrachten Struktur (6) geregelt wird.
b) In der Druckschrift D49 wird darauf hingewiesen, dass eine gespeicherte
Bildsequenz
[…]
für die Parametrierung den Roboterverfahrweg
und/oder die Roboterverfahrzeit oder die Roboterkoordinaten, die
Position, den Kontrast, den Grauwert oder Farbwert, die Breite und Güte
der aufgetragenen Struktur verwendet werden kann (vgl. S. 4, erster
Abs.). Außerdem wird im Zusammenhang mit der Auftragseinrichtung
ausgeführt,
dass
die Auswertung
von Dichtmittelhöhe
und
Dichtmittelkontur sowie Lage und Breite mittels Bildverarbeitung […]
vorgenommen werden kann (vgl. S. 6, zweiter Abs.). Dies bedeutet für
eine Fachperson, dass die aufgebrachte Struktur in Abhängigkeit von der
Breite der aufgebrachten Struktur, welche von der Bildauswerteeinheit
während des Aufbringens durch die Auftragseinrichtung ermittelt worden
ist, gemäß einer vorgegebenen Auftragsmenge der aufgebrachten
Struktur geregelt werden kann bzw. wird (vgl. hierzu auch die zuvor im
Hinblick auf den erteilten Anspruch 1 genannten Zitatstellen und
zugehörige Ausführungen zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit im
Hinblick auf Druckschrift D49).
Auch die in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 getätigte Präzisierung ist somit
nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift
D49 zu begründen.
4. Die in der Fassung des Hilfsantrags 7 vorgenommenen Änderungen des
Patentanspruchs 1 vermögen ebenfalls nichts daran ändern, dass sein
Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 kombiniert die Einschränkungen der
Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5B und 6.
b) Die Merkmalskombination im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hebt den
Anspruchsgegenstand nicht von dem Inhalt der Druckschrift D49 ab. Von
daher gelten hier die vorstehenden Ausführungen bezüglich einer
mangelnden Patentfähigkeit zu den Hilfsanträgen 5B und 6 in gleicher
Weise.
Die Einschränkungen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind somit
ebenfalls nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber
Druckschrift D49 zu begründen (vgl. vorstehende Ausführungen zur
mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 in der Fassung
nach Hilfsantrag 5B und Hilfsantrag 6, die hier ebenso gelten).
c) Damit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Fachperson zusätzlich zu
der Druckschrift D49 noch andere von der Klägerin genannte
Druckschriften wie etwa die Druckschrift D9 heranzieht, welche einen
Regelkreis
zu Dosierparametern
und
zur Einstellung
einer
Klebstoffmenge auf ein Substrat in Form einer Auftragsbahn beschreibt
(vgl. Abs. [0009] und Abs. [0010]), oder das Fachbuch D58, welches sich
mit Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz befasst (vgl. S. 62-
65).
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit auch in den
Fassungen der Hilfsanträge, welche die Beklagte jeweils als geschlossenen
Anspruchssatz verteidigt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. hierzu
BGH – Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 –
Datengenerator).
Das Streitpatent war daher insgesamt für nichtig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach
Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik
Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt
oder Patentanwalt
als
Bevollmächtigten
schriftlich
oder
in
elektronischer
Form
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Schnurr
Veit
Schwengelbeck
Flaschke
Söchtig