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BPatG Beschluss vom 08.07.2025 – 19 W (pat) 31/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080725B19Wpat31.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2023 002 883.5

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Juli 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Phys. Univ.

Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:080725B19Wpat31.24.0

G r ü n d e

I.

Die am 14. Juli 2023 per Fax eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Globales Energiesystem“, welche formal die innere Priorität 10 2022 002 579.5

vom 14. Juli 2022 in Anspruch nimmt, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) unter dem Aktenzeichen 10 2023 002 883.5 geführt. Die Anmeldeunterlagen umfassen – neben dem Antrag auf Erteilung eines Patents – 51 Seiten Beschreibung. Patentansprüche und Zeichnungen wurden nicht eingereicht.

Am 23. Oktober 2023 erging ein Bescheid der Prüfungsstelle 37 des DPMA über

das Ergebnis der Offensichtlichkeitsprüfung, mit welchem – neben dem Hinweis auf

nicht eingehaltene Formerfordernisse nach § 6 PatV betreffend die ursprünglich

eingereichte Beschreibung – folgende offensichtliche Mängel der Anmeldung gerügt

worden sind:

• Bisher sei keine Vorlage von Patentansprüchen erfolgt, die getrennt von

der Beschreibung im Original eingereicht werden müssten;

ferner müssten eine Zusammenfassung der Patentanmeldung sowie eine

Erfinderbenennung – letztere unter Verwendung des amtlichen Vordrucks

– jeweils innerhalb von 15 Monaten ab Anmeldetag eingereicht werden.

Die in dem o. g. Bescheid gesetzte einmonatige Frist zur Behebung der genannten

Mängel wurde auf Antrag des Anmelders mehrfach verlängert, zuletzt mit Schreiben

der Prüfungsstelle vom 25. April 2024, dem Anmelder zugestellt am 29. April 2024,

um einen weiteren Monat, also bis 29. Mai 2024.

Am 7. Mai 2024 ist beim DPMA schließlich eine vom Anmelder überarbeitete Beschreibung (Seiten 1 bis 41) eingegangen. Mit Schreiben der Prüfungsstelle vom

17. Mai 2024, versandt am 21. Mai 2024 per einfachem Brief, wurde der Eingang

der überarbeiteten Beschreibung bestätigt und der Anmelder nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Patentansprüchen nach wie vor nicht erfolgt sei

und diese noch bis zum 29. Mai 2024 nachgereicht werden könnten. Eine weitere

Eingabe des Anmelders beim DPMA erfolgte hierauf nicht.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 wurde die Patentanmeldung mit der Begründung

gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, die im Bescheid vom 23. Oktober 2023

angegebenen Mängel seien auch nach mehrmaligen Fristverlängerungen und erneuter Aufforderung vom 25. April 2024 und 17. Mai 2024 nicht beseitigt worden.

Hiergegen richtet sich die am 28. Juli 2024 eingelegte Beschwerde des Anmelders,

in der er auf seine am 7. Mai 2024 eingereichte überarbeitete Beschreibung verweist

und weiter ausführt, dass er das in den Gründen des angefochtenen Beschlusses

genannte Schreiben des DPMA vom 17. Mai 2024 nicht erhalten habe.

Der Senat hat den Anmelder mit Schreiben vom 2. Juni 2025 darauf hingewiesen,

dass der angefochtene Beschluss des DPMA nach Aktenlage nicht zu beanstanden

sei und seine Beschwerde daher keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Der Anmelder hat sich hierauf innerhalb der gesetzten Frist und bis dato nicht geäußert und auch keine weiteren Unterlagen nachgereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Patentanmeldung

im angefochtenen Beschluss zurecht wegen – mit Bescheid der Prüfungsstelle vom

23. Oktober 2023 berechtigterweise gerügter und nach wie vor bestehender – formeller Mängel zurückgewiesen worden ist.

1. Nach § 42 Abs. 1 und 3 PatG kommt eine Zurückweisung der Patentanmeldung

aus formellen Gründen in Betracht, wenn der Anmelder die nach § 42 Abs. 1 PatG

zurecht gerügten Mängel nicht beseitigt. Dieser Zustand liegt unverändert vor.

Zwar hat der Anmelder am 7. Mai 2025 eine überarbeitete Beschreibung eingereicht, allerdings keine Patentansprüche, in denen angegeben ist, welche konkreten

technischen Merkmale des Anmeldegegenstands als patentfähig unter Schutz gestellt werden sollen. Solche muss die Anmeldung aber nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG

zwingend enthalten. Allein die Nichtvorlage von Patentansprüchen nach entsprechender Mängelrüge und Ablauf der gesetzten – und mehrfach verlängerten – Frist

stützt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung der Patentanmeldung nach § 42 Abs. 3, Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder bis dato keine Patentansprüche nachgereicht.

2. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die gesetzliche 15-Monatsfrist

ab dem Anmelde- oder Prioritätstag zur Einreichung der weiteren fehlenden Unterlagen, nämlich einer Zusammenfassung der Patentanmeldung (§ 36 Abs. 1 PatG)

sowie einer Erfinderbenennung (unter Verwendung des amtlichen Formblatts, § 37

Abs.1 PatG, § 7 PatV) bei Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 27. Juni

2024 noch nicht abgelaufen war.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Fristbeginn nach

den vorgenannten Vorschriften der Anmeldetag der streitgegenständlichen Anmeldung (14. Juli 2023) maßgeblich ist, da laut Auskunft aus dem Patentregister die im

Antrag auf Erteilung des Patents genannte Voranmeldung 10 2022 002 579.5 vom

14. Juli 2022 nicht existiert und damit keine innere Priorität mit diesem Datum wirksam in Anspruch genommen wurde.

3. Soweit der Anmelder im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, er habe das

Schreiben des DPMA vom 17. Mai 2024 nicht erhalten, ist dies rechtlich ohne Belang.

In diesem Schreiben wurde – neben der Bestätigung des Eingangs der überabeiteten Beschreibung am 7. Mai 2024 – lediglich nochmals auf die bislang nicht erfolgte

Vorlage von Patentansprüchen hingewiesen. Diese Mängelrüge war dem Anmelder

aber bereits aufgrund des Bescheids vom 23. Oktober 2023 bekannt. Die in dem

Schreiben vom 17. Mai 2024 genannte Frist bis zum 29. Mai 2024 zur Einreichung

von Patentansprüchen deckt sich im Übrigen mit der in dem vorangegangenen

Schreiben des DPMA vom 25. April 2024, dem Anmelder zugestellt am 29. April

2024, zuletzt gesetzten Frist von einem Monat und war bei Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 27. Juni 2024 längst abgelaufen.

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Haupt