Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 24.07.2025 – 25 W (pat) 54/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240725B25Wpat54.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 54/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2021 016 188
(hier: Nichtigkeitsverfahren 0765/22 Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2025:240725B25Wpat54.23.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der
Richterinnen Butscher und Fehlhammer
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der
Inhaber der angegriffenen Marke
trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Das am 24. Juli 2021 angemeldete Zeichen
EVONIC
ist am 27. Januar 2022 unter der Nummer 30 2021 016 188 als Wortmarke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende
Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:
Klasse 12:
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder
auf dem Wasser;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Klasse 42:
Wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen
und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software.
Mit amtlichem Formblatt, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
17. November 2022, hat die Nichtigkeitsantragstellerin die Erklärung der Nichtigkeit
und vollständige Löschung der Eintragung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beantragt. Die Mitteilung hierüber nebst
beigefügtem Nichtigkeitsantrag wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke mittels
Übergabeeinschreiben am 30. November 2022 übersandt. Ausweislich des in der
Amtsakte abgelegten Ausdrucks der Sendungsverfolgung erfolgte die Zustellung
am 2. Dezember 2022. Ein Widerspruch gegen die Nichtigerklärung und Löschung
ist nicht eingegangen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 15. Mai 2023 die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2021 016 188 für
nichtig erklärt und gelöscht, dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des
Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 50.000,- EUR festgesetzt. Zur
Begründung ist ausgeführt, die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der
Eintragung der Wortmarke 30 2021 016 188 sei auf den schlüssigen
Nichtigkeitsantrag hin ohne weitere Sacherörterung nach § 53 Abs. 5 Satz 1
MarkenG auszusprechen gewesen, weil der Inhaber der angegriffenen Marke nicht
innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Nichtigkeitsantrags
widersprochen habe. Die Auferlegung der Verfahrenskosten sei aus
Billigkeitsgründen geboten, weil die angegriffene Marke bösgläubig angemeldet
worden sei. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders sei auszugehen, wenn er das
angemeldete Zeichen nicht als Marke im Sinne eines Herkunftshinweises benutzen
wolle, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich
zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter
einzusetzen beabsichtige. Vorliegend sei dem Inhaber der angegriffenen Marke im
Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen, dass die Nichtigkeitsantragstellerin
über ältere Rechte an dem Zeichen verfüge. Denn die Eintragung seiner
gleichlautenden, am 15. September 2007 angemeldeten Marke 307 60 678 sei
wegen Bösgläubigkeit zulasten der Nichtigkeitsantragstellerin und die Eintragung
seiner ebenfalls gleichlautenden, am 30. November 2017 angemeldeten Marke 30
2017 031 601 sei aufgrund eines Widerspruchs aus einer älteren Marke der
Nichtigkeitsantragstellerin gelöscht worden. Zudem habe er sich vertraglich
verpflichtet, keine weiteren EVONIC-Marken anzumelden. Vor diesem Hintergrund
sei die erneute Anmeldung einer entsprechenden Marke mit der prozessualen
Sorgfalt nicht zu vereinbaren. Der Anmeldung liege mithin ein missbräuchliches
bzw. sittenwidriges Handeln zugrunde, das eine Kostenauferlegung rechtfertige.
Der
festgesetzte Gegenstandswert entspreche dem Regelwert, da weder
Anhaltspunkte für eine Erhöhung noch für eine Verringerung vorlägen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. Zur
Begründung führt er zunächst an, dass der angefochtene Beschluss der
Markenabteilung nicht unterschrieben sei. Des Weiteren rügt er einen Verstoß
gegen bayerische Grundrechte. Insbesondere sieht er das in Art. 85 und 87 BV
geregelte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, das auch über Art. 101 GG,
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GrCH gewährleistet werde. Die
Grundrechtsverletzung berechtige zur Einlegung einer Popularklage gemäß Art. 98
Satz 4 BV i. V. m. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Mai 2023 aufzuheben,
2. den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung
der Marke 30 2021 016 188 zurückzuweisen sowie
3. den Antrag,
ihm die Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens
aufzuerlegen, zurückzuweisen.
Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen sowie
2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Inhaber der angegriffenen
Marke aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil
sie außer allgemeinen Ausführungen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen
keinerlei konkrete Begründung enthalte, inwieweit das Recht auf den gesetzlichen
Richter verletzt worden sei. Hierfür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Deutsche
Patent- und Markenamt, welches über den Nichtigkeitsantrag entschieden habe, sei
eine Verwaltungsbehörde. Die Tätigkeit der dort gebildeten und
für
Markenverfahren zuständigen Markenstellen und
-abteilungen sei keine
Rechtsprechung
im materiellen Sinn. Demzufolge komme es auf das
verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter nicht an. Die
Verweise auf bayerisches Landesrecht gingen ebenso ins Leere, da der Beschluss
der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts nicht auf
landesrechtlichen Vorschriften beruhe.
Die Nichtigkeitsantragstellerin hat ihren Antrag, dem Inhaber der angegriffenen
Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nicht näher begründet.
Im Amtsverfahren, in dem sie ebenfalls eine Kostenauferlegung zu Lasten des
Inhabers der angegriffenen Marke beantragt hat, hat sie sich zur Begründung auf
dessen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Markenabteilung hat die angegriffene Marke zu Recht für nichtig erklärt und
gelöscht, nachdem ihr Inhaber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
der an ihn am 2. Dezember 2022 bewirkten Zustellung der Mitteilung über den
anhängigen Nichtigkeitsantrag der Löschung widersprochen hat. Weder liegen
Anhaltspunkte für etwaige Zustellungsmängel vor, noch hat der Inhaber der
angegriffenen Marke eine fristgemäße Widerspruchserhebung behauptet. Mithin
lagen die Voraussetzungen für die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der
Eintragung der Marke 30 2021 016 188 gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4
MarkenG vor.
2. Auch in formaler Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des
beschwerdegegenständlichen Beschlusses vom 15. Mai 2023.
Die Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke
nach § 53 MarkenG obliegt der Markenabteilung in der Besetzung mit mindestens
drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 56 Abs. 1, 3 Satz 3 i. V.
m. Satz 2 MarkenG) und ist als abschließende Feststellung, die die Rechte eines
Verfahrensbeteiligten berührt, unter Zugrundelegung der allgemeinen Regel des §
61 Abs. 1 MarkenG zu treffen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 53 Rn. 93, § 61 Rn. 2). Vorliegend wurde über die Erklärung der
Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke per Beschluss
entschieden, an dem der Leitende Regierungsdirektor X …, die
Regierungsdirektorin Dr. Y … sowie die Regierungsdirektorin Z … und damit drei
Beamte bzw. Beamtinnen des höheren Dienstes als Mitglieder des Deutschen
Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 2 PatG) mitgewirkt haben.
In Bezug auf Verwaltungsbeamte kommt das u. a. in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
normierte Recht auf den gesetzlichen Richter - auch analog - nicht zur Anwendung.
Insofern gehen die diesbezüglichen Einlassungen des Inhabers der angegriffenen
Marke - unabhängig von deren unklarer Zielrichtung - ins Leere.
Der angefochtene Beschluss vom 15. Mai 2023 wurde elektronisch erstellt. Er wird
gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Nr. 2 b) EAPatV u. a. dadurch unterzeichnet, indem
der Name des Verfassers oder der Verfasser am Ende eingefügt und das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Beide
Voraussetzungen sind vorliegend ausweislich des Beschlussdokuments sowie des
beigefügten Signaturprotokolls erfüllt, so dass der vom Inhaber der angegriffenen
Marke gerügte Unterschriftsmangel nicht vorliegt.
Auch im Übrigen erweist sich die Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit
und Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke als frei von Rechtsfehlern.
Die behaupteten Verstöße gegen die bayerische Landesverfassung liegen
ersichtlich neben der Sache.
3. Ebenso begegnet die von der Markenabteilung 3.4 angeordnete Auferlegung der
Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahren zu Lasten des
Inhabers der
angegriffenen Marke gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, die angesichts der
unbeschränkt eingelegten Beschwerde als ebenfalls angefochten anzusehen ist
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66 Rn. 40), keinen
Bedenken. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist insoweit zutreffend von einer
bösgläubigen Markenanmeldung
ausgegangen,
die
regelmäßig
eine
Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt (vgl. u. a. 26 W (pat) 25/15 -
CE4 Plus; 27 W (pat) 45/17 - Caught in the Act; 25 W (pat) 77/17 - Horse Kick; 29
W (pat) 16/14 - You & Me).
Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ;
GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Die
rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei
umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu
erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth;
BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein
deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben
Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben
(vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries). Ein
Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen
vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als
wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger
Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen
Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder
eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder
Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des
Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu
sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000;
GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines
formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen
Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung
der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig
darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen
werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene -
an
sich unbedenkliche
- Sperrwirkung
zweckfremd als Mittel des
Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR
2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der
Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des
Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung
der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des
eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 -
GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 -
AKADEMIKS). Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass
zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation
besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke
durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung
darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH
GRUR 1986, 74 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 -
EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 Rn. 23 -
EROS; BPatG GRUR 2006, 1032 - E 2). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist
der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich. Dies schließt jedoch eine
Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der
Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich
Anhaltspunkte
für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende
Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 - GLÜCKSPILZ;
BPatG 29 W (pat) 16/14 in: BeckRS 2017, 137230 Rn. 64 - YOU & ME;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1081).
In Anbetracht dieser Grundsätze geht der Senat von einer bösgläubigen Anmeldung
der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt ihres zweckfremden Einsatzes
als Mittel des Wettbewerbskampfes aus. Zwar reicht für den Vorwurf der
Bösgläubigkeit noch nicht die bloße Kenntnis des Beschwerdeführers von älteren
Rechten an demselben oder einem verwechselbar ähnlichen Zeichen aus. Auch
aus der von der Nichtigkeitsantragstellerin mit Schriftsatz vom 17. November 2022
vorgelegten Markenübertragungserklärung ergibt sich die von ihr und der
Markenabteilung
3.4
angenommene
vertragliche
Verpflichtung
des
Beschwerdeführers, das Zeichen EVONIC zukünftig nicht mehr als Marke
anzumelden, nicht so eindeutig, dass die spätere Anmeldung des hiesigen Zeichens
ohne Weiteres als vertragswidrig anzusehen wäre. Allerdings lässt der bisherige
Sach- und Streitstand gleichwohl den Schluss zu, dass es dem Inhaber der
angegriffenen Marke bereits bei deren Anmeldung vornehmlich darum gegangen
ist, Dritte zu behindern und zu Zahlungen zu nötigen, nicht aber darum, die Marke
zur Kennzeichnung eigener Waren und/oder Dienstleistungen zu verwenden.
a) Hierfür spricht zunächst die Anmeldung der gleichlautenden Marke 307 60 678
durch seine Ehefrau am 15. September 2007 und damit nur drei Tage nach der
Umfirmierung der Nichtigkeitsantragstellerin von „X … -AG“ auf „Y … AG“. Die
Gesamtumstände lassen dabei ersichtlich darauf schließen, dass die Anmeldung
mit Wissen und auf Weisung des hiesigen Beschwerdeführers, der seine eigenen
Markenrechte kurz zuvor veräußert hatte, erfolgt ist. Seine maßgebliche Absicht,
die Nichtigkeitsantragstellerin im Gebrauch ihres Firmennamens zu stören bzw. sie
mit unberechtigten Geldforderungen zu überziehen, zeigt sich deutlich an den
wiederholten Abmahnungen und gerichtlich geltend gemachten Auskunfts-,
Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen, die er stets ausschließlich damit
begründet hat, am wirtschaftlichen Erfolg der Nichtigkeitsantragstellerin bzw. des
von ihr gesponserten Fußballvereins Z … GmbH & Co. KGaA partizipieren zu
wollen. Obwohl bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, dass die Art
der Zeichenverwendungen durch die Z … GmbH & Co. KGaA nicht markenmäßig
und damit auch nicht markenverletzend ist (vgl. Urteile des Landgerichts X … vom
29. April 2008, als Anlagen AS 6 und AS 7 zum Schriftsatz der
Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022), hat der
Inhaber der
angegriffenen Marke weiter
versucht,
dagegen
vorzugehen
und
Zahlungsansprüche geltend zu machen.
b) Die daraufhin von der Nichtigkeitsantragstellerin beim Deutschen Patent- und
Markenamt beantragte Löschung der Eintragung der Marke 307 60 678 wegen
Bösgläubigkeit hatte Erfolg und ist vom Bundespatentgericht bestätigt worden (vgl.
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2009, Az.
307 60 678.3/38 - S 139/08 Lösch, als Anlage AS 10 zum Schriftsatz der
Nichtigkeitsantragstellerin
vom
17. November
2022; Beschluss
des
Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2014, Az. 26 W (pat) 13/10, als Anlage AS
11 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022). Sie ist
mit der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 25 identisch, so
dass deren Anmeldung am 24. Juli 2021 ebenfalls als bösgläubig anzusehen ist.
Denn die wiederholte Anmeldung einer wegen Bösgläubigkeit gelöschten Marke
spricht für einen zweckfremden Einsatz auch der nachangemeldeten Marke (vgl.
BPatG 30 W (pat) 4/16 - Ismaqua).
c) Dass auch die Anmeldung der angegriffenen Marke von Behinderungsabsicht
getragen war, lässt sich ergänzend dem Vorbringen ihres Inhabers in diversen
Verfahren, deren Gegenstand seine Marken 307 60 678 und 30 2017 031 601
waren,
entnehmen. Es
erschöpft
sich
in Vorwürfen
gegen
die
Nichtigkeitsantragstellerin, mit der er seit Jahren im Streit liegt, gegen deren
Vertragspartner, die Z … GmbH & Co. KGaA, sowie gegen seinen ehemaligen
Mandanten (vgl. Klageschrift vom 17. August 2017, eingereicht beim Amtsgericht Y
… , vorgelegt als Anlage AS 13 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom
17. November 2022; Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2021, eingereicht
beim Bundespatentgericht, Az. 28 W (pat) 67/20, vorgelegt als Anlage AS 19 zum
Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022). Diese
Ausführungen datieren zwar teilweise deutlich vor Anmeldung der hiesigen Marke,
erlauben aber gleichwohl den Schluss auf eine auch am 24. Juli 2021 im
Vordergrund stehende Absicht, den Besitzstand der Nichtigkeitsantragstellerin
sowie deren Vertragspartner zu stören bzw. nicht gerechtfertigte Vorteile aus der
Marke zu ziehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.
1081, 1144).
d) Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für ein bereits bei Anmeldung vorhandenes
oder nachträglich entstandenes Eigeninteresse an der angegriffenen Marke als
Kennzeichen
für eigene Waren oder Dienstleistungen vor. Obwohl der
Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit 2007 Markenrechte an der
Kennzeichnung EVONIC in der Bundesrepublik Deutschland hält, hat er nichts zu
eigenen oder von ihm autorisierten Benutzungshandlungen vorgetragen. Damit ist
ein ernsthafter Benutzungswille nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Inhaber der angegriffenen Marke dasselbe Zeichen zum wiederholten Mal
ohne eigene Benutzungsabsicht und damit bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.
14 MarkenG angemeldet hat. Im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung ist
eine Kostenauferlegung auch dann geboten, wenn die Nichtigerklärung und
Löschung mangels Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 MarkenG erfolgt (vgl.
BPatG 33 W (pat) 15/98 - LATOUR Nomen est Omen).
4. Dafür, dass auch die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß Ziffer 3. des
Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 15. Mai 2023 mit der Beschwerde
angegriffen wurde, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Im Übrigen
lassen die Ausführungen in den Gründen unter IV. der besagten Entscheidung keine
Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erkennen.
Die Beschwerde war daher vollumfänglich zurückzuweisen.
5. Angesichts des bösgläubig erlangten Registerrechts entspricht es unter
Bezugnahme auf die Ausführungen zur Auferlegung der Kosten vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt unter Ziffer 3 der Billigkeit, dem Inhaber der angegriffenen
Marke gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die Kosten des gerichtlichen
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
6. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die
Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben
(§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet
hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
Fehlhammer