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BPatG Beschluss vom 24.07.2025 – 25 W (pat) 54/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240725B25Wpat54.23.0

Zitiert 6 Entscheidungen 12 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 54/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2021 016 188

(hier: Nichtigkeitsverfahren 0765/22 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2025:240725B25Wpat54.23.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der

Richterinnen Butscher und Fehlhammer

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der

Inhaber der angegriffenen Marke

trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Das am 24. Juli 2021 angemeldete Zeichen

EVONIC

ist am 27. Januar 2022 unter der Nummer 30 2021 016 188 als Wortmarke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende

Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 12:

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder

auf dem Wasser;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Klasse 42:

Wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen

und

Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und

Entwicklung von Computerhardware und -software.

Mit amtlichem Formblatt, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

17. November 2022, hat die Nichtigkeitsantragstellerin die Erklärung der Nichtigkeit

und vollständige Löschung der Eintragung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG

i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beantragt. Die Mitteilung hierüber nebst

beigefügtem Nichtigkeitsantrag wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke mittels

Übergabeeinschreiben am 30. November 2022 übersandt. Ausweislich des in der

Amtsakte abgelegten Ausdrucks der Sendungsverfolgung erfolgte die Zustellung

am 2. Dezember 2022. Ein Widerspruch gegen die Nichtigerklärung und Löschung

ist nicht eingegangen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 15. Mai 2023 die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2021 016 188 für

nichtig erklärt und gelöscht, dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des

Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 50.000,- EUR festgesetzt. Zur

Begründung ist ausgeführt, die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der

Eintragung der Wortmarke 30 2021 016 188 sei auf den schlüssigen

Nichtigkeitsantrag hin ohne weitere Sacherörterung nach § 53 Abs. 5 Satz 1

MarkenG auszusprechen gewesen, weil der Inhaber der angegriffenen Marke nicht

innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Nichtigkeitsantrags

widersprochen habe. Die Auferlegung der Verfahrenskosten sei aus

Billigkeitsgründen geboten, weil die angegriffene Marke bösgläubig angemeldet

worden sei. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders sei auszugehen, wenn er das

angemeldete Zeichen nicht als Marke im Sinne eines Herkunftshinweises benutzen

wolle, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich

zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter

einzusetzen beabsichtige. Vorliegend sei dem Inhaber der angegriffenen Marke im

Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen, dass die Nichtigkeitsantragstellerin

über ältere Rechte an dem Zeichen verfüge. Denn die Eintragung seiner

gleichlautenden, am 15. September 2007 angemeldeten Marke 307 60 678 sei

wegen Bösgläubigkeit zulasten der Nichtigkeitsantragstellerin und die Eintragung

seiner ebenfalls gleichlautenden, am 30. November 2017 angemeldeten Marke 30

2017 031 601 sei aufgrund eines Widerspruchs aus einer älteren Marke der

Nichtigkeitsantragstellerin gelöscht worden. Zudem habe er sich vertraglich

verpflichtet, keine weiteren EVONIC-Marken anzumelden. Vor diesem Hintergrund

sei die erneute Anmeldung einer entsprechenden Marke mit der prozessualen

Sorgfalt nicht zu vereinbaren. Der Anmeldung liege mithin ein missbräuchliches

bzw. sittenwidriges Handeln zugrunde, das eine Kostenauferlegung rechtfertige.

Der

festgesetzte Gegenstandswert entspreche dem Regelwert, da weder

Anhaltspunkte für eine Erhöhung noch für eine Verringerung vorlägen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. Zur

Begründung führt er zunächst an, dass der angefochtene Beschluss der

Markenabteilung nicht unterschrieben sei. Des Weiteren rügt er einen Verstoß

gegen bayerische Grundrechte. Insbesondere sieht er das in Art. 85 und 87 BV

geregelte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, das auch über Art. 101 GG,

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GrCH gewährleistet werde. Die

Grundrechtsverletzung berechtige zur Einlegung einer Popularklage gemäß Art. 98

Satz 4 BV i. V. m. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Mai 2023 aufzuheben,

2. den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung

der Marke 30 2021 016 188 zurückzuweisen sowie

3. den Antrag,

ihm die Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens

aufzuerlegen, zurückzuweisen.

Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen sowie

2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Inhaber der angegriffenen

Marke aufzuerlegen.

Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil

sie außer allgemeinen Ausführungen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen

keinerlei konkrete Begründung enthalte, inwieweit das Recht auf den gesetzlichen

Richter verletzt worden sei. Hierfür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Deutsche

Patent- und Markenamt, welches über den Nichtigkeitsantrag entschieden habe, sei

eine Verwaltungsbehörde. Die Tätigkeit der dort gebildeten und

für

Markenverfahren zuständigen Markenstellen und

-abteilungen sei keine

Rechtsprechung

im materiellen Sinn. Demzufolge komme es auf das

verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter nicht an. Die

Verweise auf bayerisches Landesrecht gingen ebenso ins Leere, da der Beschluss

der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts nicht auf

landesrechtlichen Vorschriften beruhe.

Die Nichtigkeitsantragstellerin hat ihren Antrag, dem Inhaber der angegriffenen

Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nicht näher begründet.

Im Amtsverfahren, in dem sie ebenfalls eine Kostenauferlegung zu Lasten des

Inhabers der angegriffenen Marke beantragt hat, hat sie sich zur Begründung auf

dessen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Markenabteilung hat die angegriffene Marke zu Recht für nichtig erklärt und

gelöscht, nachdem ihr Inhaber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach

der an ihn am 2. Dezember 2022 bewirkten Zustellung der Mitteilung über den

anhängigen Nichtigkeitsantrag der Löschung widersprochen hat. Weder liegen

Anhaltspunkte für etwaige Zustellungsmängel vor, noch hat der Inhaber der

angegriffenen Marke eine fristgemäße Widerspruchserhebung behauptet. Mithin

lagen die Voraussetzungen für die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der

Eintragung der Marke 30 2021 016 188 gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4

MarkenG vor.

2. Auch in formaler Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des

beschwerdegegenständlichen Beschlusses vom 15. Mai 2023.

Die Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke

nach § 53 MarkenG obliegt der Markenabteilung in der Besetzung mit mindestens

drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 56 Abs. 1, 3 Satz 3 i. V.

m. Satz 2 MarkenG) und ist als abschließende Feststellung, die die Rechte eines

Verfahrensbeteiligten berührt, unter Zugrundelegung der allgemeinen Regel des §

61 Abs. 1 MarkenG zu treffen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 53 Rn. 93, § 61 Rn. 2). Vorliegend wurde über die Erklärung der

Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke per Beschluss

entschieden, an dem der Leitende Regierungsdirektor X …, die

Regierungsdirektorin Dr. Y … sowie die Regierungsdirektorin Z … und damit drei

Beamte bzw. Beamtinnen des höheren Dienstes als Mitglieder des Deutschen

Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 2 PatG) mitgewirkt haben.

In Bezug auf Verwaltungsbeamte kommt das u. a. in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

normierte Recht auf den gesetzlichen Richter - auch analog - nicht zur Anwendung.

Insofern gehen die diesbezüglichen Einlassungen des Inhabers der angegriffenen

Marke - unabhängig von deren unklarer Zielrichtung - ins Leere.

Der angefochtene Beschluss vom 15. Mai 2023 wurde elektronisch erstellt. Er wird

gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Nr. 2 b) EAPatV u. a. dadurch unterzeichnet, indem

der Name des Verfassers oder der Verfasser am Ende eingefügt und das Dokument

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Beide

Voraussetzungen sind vorliegend ausweislich des Beschlussdokuments sowie des

beigefügten Signaturprotokolls erfüllt, so dass der vom Inhaber der angegriffenen

Marke gerügte Unterschriftsmangel nicht vorliegt.

Auch im Übrigen erweist sich die Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit

und Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke als frei von Rechtsfehlern.

Die behaupteten Verstöße gegen die bayerische Landesverfassung liegen

ersichtlich neben der Sache.

3. Ebenso begegnet die von der Markenabteilung 3.4 angeordnete Auferlegung der

Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahren zu Lasten des

Inhabers der

angegriffenen Marke gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, die angesichts der

unbeschränkt eingelegten Beschwerde als ebenfalls angefochten anzusehen ist

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66 Rn. 40), keinen

Bedenken. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist insoweit zutreffend von einer

bösgläubigen Markenanmeldung

ausgegangen,

die

regelmäßig

eine

Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt (vgl. u. a. 26 W (pat) 25/15 -

CE4 Plus; 27 W (pat) 45/17 - Caught in the Act; 25 W (pat) 77/17 - Horse Kick; 29

W (pat) 16/14 - You & Me).

Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ;

GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Die

rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei

umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu

erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth;

BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein

deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben

Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben

(vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries). Ein

Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen

vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als

wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger

Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen

Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder

eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder

Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des

Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu

sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000;

GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines

formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen

Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung

der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig

darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen

werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene -

an

sich unbedenkliche

- Sperrwirkung

zweckfremd als Mittel des

Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR

2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der

Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des

Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung

der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des

eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 -

GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 -

AKADEMIKS). Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass

zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation

besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke

durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung

darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH

GRUR 1986, 74 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 -

EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 Rn. 23 -

EROS; BPatG GRUR 2006, 1032 - E 2). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist

der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich. Dies schließt jedoch eine

Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der

Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich

Anhaltspunkte

für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende

Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 - GLÜCKSPILZ;

BPatG 29 W (pat) 16/14 in: BeckRS 2017, 137230 Rn. 64 - YOU & ME;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1081).

In Anbetracht dieser Grundsätze geht der Senat von einer bösgläubigen Anmeldung

der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt ihres zweckfremden Einsatzes

als Mittel des Wettbewerbskampfes aus. Zwar reicht für den Vorwurf der

Bösgläubigkeit noch nicht die bloße Kenntnis des Beschwerdeführers von älteren

Rechten an demselben oder einem verwechselbar ähnlichen Zeichen aus. Auch

aus der von der Nichtigkeitsantragstellerin mit Schriftsatz vom 17. November 2022

vorgelegten Markenübertragungserklärung ergibt sich die von ihr und der

Markenabteilung

3.4

angenommene

vertragliche

Verpflichtung

des

Beschwerdeführers, das Zeichen EVONIC zukünftig nicht mehr als Marke

anzumelden, nicht so eindeutig, dass die spätere Anmeldung des hiesigen Zeichens

ohne Weiteres als vertragswidrig anzusehen wäre. Allerdings lässt der bisherige

Sach- und Streitstand gleichwohl den Schluss zu, dass es dem Inhaber der

angegriffenen Marke bereits bei deren Anmeldung vornehmlich darum gegangen

ist, Dritte zu behindern und zu Zahlungen zu nötigen, nicht aber darum, die Marke

zur Kennzeichnung eigener Waren und/oder Dienstleistungen zu verwenden.

a) Hierfür spricht zunächst die Anmeldung der gleichlautenden Marke 307 60 678

durch seine Ehefrau am 15. September 2007 und damit nur drei Tage nach der

Umfirmierung der Nichtigkeitsantragstellerin von „X … -AG“ auf „Y … AG“. Die

Gesamtumstände lassen dabei ersichtlich darauf schließen, dass die Anmeldung

mit Wissen und auf Weisung des hiesigen Beschwerdeführers, der seine eigenen

Markenrechte kurz zuvor veräußert hatte, erfolgt ist. Seine maßgebliche Absicht,

die Nichtigkeitsantragstellerin im Gebrauch ihres Firmennamens zu stören bzw. sie

mit unberechtigten Geldforderungen zu überziehen, zeigt sich deutlich an den

wiederholten Abmahnungen und gerichtlich geltend gemachten Auskunfts-,

Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen, die er stets ausschließlich damit

begründet hat, am wirtschaftlichen Erfolg der Nichtigkeitsantragstellerin bzw. des

von ihr gesponserten Fußballvereins Z … GmbH & Co. KGaA partizipieren zu

wollen. Obwohl bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, dass die Art

der Zeichenverwendungen durch die Z … GmbH & Co. KGaA nicht markenmäßig

und damit auch nicht markenverletzend ist (vgl. Urteile des Landgerichts X … vom

29. April 2008, als Anlagen AS 6 und AS 7 zum Schriftsatz der

Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022), hat der

Inhaber der

angegriffenen Marke weiter

versucht,

dagegen

vorzugehen

und

Zahlungsansprüche geltend zu machen.

b) Die daraufhin von der Nichtigkeitsantragstellerin beim Deutschen Patent- und

Markenamt beantragte Löschung der Eintragung der Marke 307 60 678 wegen

Bösgläubigkeit hatte Erfolg und ist vom Bundespatentgericht bestätigt worden (vgl.

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2009, Az.

307 60 678.3/38 - S 139/08 Lösch, als Anlage AS 10 zum Schriftsatz der

Nichtigkeitsantragstellerin

vom

17. November

2022; Beschluss

des

Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2014, Az. 26 W (pat) 13/10, als Anlage AS

11 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022). Sie ist

mit der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 25 identisch, so

dass deren Anmeldung am 24. Juli 2021 ebenfalls als bösgläubig anzusehen ist.

Denn die wiederholte Anmeldung einer wegen Bösgläubigkeit gelöschten Marke

spricht für einen zweckfremden Einsatz auch der nachangemeldeten Marke (vgl.

BPatG 30 W (pat) 4/16 - Ismaqua).

c) Dass auch die Anmeldung der angegriffenen Marke von Behinderungsabsicht

getragen war, lässt sich ergänzend dem Vorbringen ihres Inhabers in diversen

Verfahren, deren Gegenstand seine Marken 307 60 678 und 30 2017 031 601

waren,

entnehmen. Es

erschöpft

sich

in Vorwürfen

gegen

die

Nichtigkeitsantragstellerin, mit der er seit Jahren im Streit liegt, gegen deren

Vertragspartner, die Z … GmbH & Co. KGaA, sowie gegen seinen ehemaligen

Mandanten (vgl. Klageschrift vom 17. August 2017, eingereicht beim Amtsgericht Y

… , vorgelegt als Anlage AS 13 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom

17. November 2022; Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2021, eingereicht

beim Bundespatentgericht, Az. 28 W (pat) 67/20, vorgelegt als Anlage AS 19 zum

Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022). Diese

Ausführungen datieren zwar teilweise deutlich vor Anmeldung der hiesigen Marke,

erlauben aber gleichwohl den Schluss auf eine auch am 24. Juli 2021 im

Vordergrund stehende Absicht, den Besitzstand der Nichtigkeitsantragstellerin

sowie deren Vertragspartner zu stören bzw. nicht gerechtfertigte Vorteile aus der

Marke zu ziehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.

1081, 1144).

d) Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für ein bereits bei Anmeldung vorhandenes

oder nachträglich entstandenes Eigeninteresse an der angegriffenen Marke als

Kennzeichen

für eigene Waren oder Dienstleistungen vor. Obwohl der

Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit 2007 Markenrechte an der

Kennzeichnung EVONIC in der Bundesrepublik Deutschland hält, hat er nichts zu

eigenen oder von ihm autorisierten Benutzungshandlungen vorgetragen. Damit ist

ein ernsthafter Benutzungswille nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass der Inhaber der angegriffenen Marke dasselbe Zeichen zum wiederholten Mal

ohne eigene Benutzungsabsicht und damit bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.

14 MarkenG angemeldet hat. Im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung ist

eine Kostenauferlegung auch dann geboten, wenn die Nichtigerklärung und

Löschung mangels Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 MarkenG erfolgt (vgl.

BPatG 33 W (pat) 15/98 - LATOUR Nomen est Omen).

4. Dafür, dass auch die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß Ziffer 3. des

Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 15. Mai 2023 mit der Beschwerde

angegriffen wurde, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Im Übrigen

lassen die Ausführungen in den Gründen unter IV. der besagten Entscheidung keine

Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erkennen.

Die Beschwerde war daher vollumfänglich zurückzuweisen.

5. Angesichts des bösgläubig erlangten Registerrechts entspricht es unter

Bezugnahme auf die Ausführungen zur Auferlegung der Kosten vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt unter Ziffer 3 der Billigkeit, dem Inhaber der angegriffenen

Marke gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die Kosten des gerichtlichen

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

6. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die

Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben

(§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

Fehlhammer