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BPatG Beschluss vom 29.07.2025 – 30 W (pat) 53/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290725B30Wpat53.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 53/22 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:290725B30Wpat53.22.0

betreffend die Wortmarke 30 2012 006 925

(hier: Nichtigkeitsverfahren 0488/21 Lösch)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock,

des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 16. August 2012 angemeldete Wortmarke

Medicum

wurde am 3. September 2012 für die Dienstleistungen

Klasse 44: ärztliche Dienstleistungen, Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums

in das Markenregister eingetragen.

Mit einem auf den 2. Juni 2021 datierten und am 8. Juni 2021 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller und

Beschwerdegegner (nachfolgend: Antragsteller) die Erklärung der Nichtigkeit und

Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG eingetragen worden sei.

Diesem, der Markeninhaberin am 29. Juni 2021 gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG

zugestellten Antrag hat diese mit einem auf den 27. August 2021 datierten und beim

Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangenen Schriftsatz

widersprochen.

Mit Beschluss vom 4. August 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Eintragung der Wortmarke für nichtig erklärt und

gelöscht, da die angegriffene Marke bereits entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

eingetragen worden sei und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch fortbestehe.

Bei dem Wort Medicum handle es sich um eine Zusammensetzung aus der

geläufigen Abkürzung „Med“ für „medizinisch, Medizin, Mediziner“ und dem Suffix

„-icum/-ikum“. Zum Anmeldezeitpunkt seien neben allgemeinen Begriffen wie

„Technikum“ oder „Klinikum“ auch bereits mit diesem Suffix gebildete Begriffe wie

„Biologicum“,

„Juridicum“,

„Botanikum“,

„Philosophikum“ oder

„Physikum“

nachweisbar als Bezeichnungen für wissenschaftlich-technische Einrichtungen und

Fachinstitute an deutschen Universitäten.

Des Weiteren lasse sich schon vor dem Anmeldezeitpunkt eine gewisse Übung

feststellen, medizinische Einrichtungen, Behandlungszentren und Facharztpraxen

in entsprechender Weise mit dem aus dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet

abgeleiteten Begriff zu bezeichnen wie „Dermatologikum“, „Orthopädikum“,

„Onkologikum“, „Rheumalogikum“, „Neurologikum“, „Urologicum“, „Kardiologikum“.

Die Wortkombination Medicum folge diesen Wortbildungsregeln und sei daher

naheliegend als „medizinisches Institut“ zu verstehen, unabhängig davon, ob beim

angesprochenen Verkehr Lateinkenntnisse vorhanden seien oder nicht.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „ärztliche Dienstleistungen,

Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums“ beschreibe Medicum dann aber unmittelbar

deren Erbringungsstätte und sei daher als eine sowohl zum Zeitpunkt der

Eintragung als auch aktuell zur Beschreibung von Merkmalen der Dienstleistungen

geeignete und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen.

Nachdem die geschützte Bezeichnung auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung

über eine dienstleistungsbeschreibende Bedeutung verfügt habe, würde das

angesprochene Publikum die in Rede stehende Marke auch nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die Erbringungsstätte der

Dienstleistungen wahrnehmen, so dass die angegriffene Marke zudem für diese

Dienstleistungen auch jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entbehrt habe und noch immer entbehre.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass

das angegriffene Zeichen von ihr seit der Anmeldung unangefochten benutzt

worden sei, was erhöhte Anforderungen an die Feststellung absoluter

Schutzhindernisse nach sich ziehe. Zudem sei vor Anmeldung der Marke seitens

des DPMA keine ablehnende Entscheidung zu Medicum ergangen. Die

Zurückweisung der Anmeldung „Medicum Diez“ könne insoweit nicht berücksichtigt

werden, da die entsprechende Anmeldung

lange nach derjenigen der

verfahrensgegenständlichen Marke erfolgt sei

Entscheidungen zu den Anmeldungen „Orthomedicum“ (BPatG, 25 W (pat) 10/10),

„Pneumologikum Frankfurt“ (BPatG, 30 W (pat) 14/10) oder „CARDIOLOGIKUM

HAMBURG“ (BPatG, 30 W (pat) 518/10) seien schon deshalb unerheblich, weil sie

nicht das angegriffene Markenwort Medicum zum Gegenstand gehabt hätten.

Zudem habe das BPatG den Begriff Medicum in der relativ zeitnah vor Anmeldung

der verfahrensgegenständlichen Marke ergangenen Entscheidung „Orthomedicum“

(BPatG, 25 W (pat) 10/10) als Fantasiewort angesehen.

Dies sei auch zutreffend, da sich die Bedeutung von Medicum als Akkusativ des

lateinischen Substantivs/Adjektivs „medicus“ (=Arzt bzw. heilend) mangels

hinreichender Kenntnisse der lateinischen Sprache und Grammatik nur einem sehr

geringen Teil des Verkehrs erschließe und der mit der lateinischen Sprache nicht

vertraute (ganz überwiegende) Teil des Verkehrs eine Assoziation von Medicum in

Bezug auf „medizinisch/Medizin“ vor dem Hintergrund, dass „Med“ weder

hervorgehoben noch bei den Wortsilben (Me-di-cum) eigenständig hervortrete,

allenfalls nach gedanklichen Zwischenschritten erfassen werde. Zudem reichten

allein beschreibende Anklänge nicht aus, die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung in

Frage zu stellen.

Entgegen der Auffassung der Markenabteilung könne Medicum auch nicht in eine

Reihe mit den in aller Regel Einrichtungen/Gebäude bezeichnenden Begriffen

„Klinikum“,

„Biologicum“ oder

„Juridicum“ gestellt werden, da es eine

Bezeichnungspraxis, Gebäude, in denen medizinische/universitäre Einrichtungen

untergebracht seien, als Medicium zu bezeichnen, in Deutschland jedenfalls zum

Anmeldezeitpunkt nicht gegeben habe. Soweit die Universität Frankfurt den Begriff

in diesem Sinne verwende, sei diese Benutzung erst nach Anmeldung der Marke

aufgenommen worden. Zudem diene die angegriffene Marke Medicum gerade

nicht als Gebäudebezeichnung, sondern werde zur Kennzeichnung von ärztlichen

Dienstleistungen und dem Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums verwendet.

Ebenso sei weder von Seiten des Antragstellers noch von Seiten des Deutschen

Patent- und Markenamtes dargelegt worden, dass die Bezeichnung Medicum zu

den maßgeblichen Zeitpunkten im Rahmen von Drittmarken oder -zeichen benutzt

worden wäre.

Allein die seitens der Markenabteilung dazu im Rahmen einer „Google-Recherche“

ermittelten Treffer genügten ohne nähere Darlegungen zu Art und Umfang der

Nutzung nicht, zumal es sich bei einigen der in der genannten Recherche

ausgewiesenen Treffer um Lizenznehmer der Markeninhaberin handele. Des

weiteren

habe

sie mit

anderen Markeninhabern

entsprechende

Abgrenzungsvereinbarungen getroffen, die eine Koexistenz ermöglichten, so dass

es im Einzugsgebiet des Facharztzentrums „Medicum Wiesbaden“ keine geduldete

Nutzung der Bezeichnung Medicum gäbe.

Die Vielzahl der vor Anmeldung eingetragenen Marken mit dem Bestandteil

Medicum und dabei vor allem von Marken, bei denen Medicum lediglich um eine

Ortsangabe ergänzt worden sei, verdeutliche vielmehr, dass auch das DPMA zum

allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung von einer Schutzfähigkeit der

Bezeichnung Medicum ausgegangen sei.

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1und 2 MarkenG ließen sich daher jedenfalls

zum Anmeldezeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. August 2022 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung

der Nichtigkeit und vollständige Löschung der Eintragung der Wortmarke 30

2012 006 925 zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei Medicum handele es sich um eine Kombination der im deutschen Sprachraum

gängigen Abkürzung „Med“ für das Wort „Medizin“ mit dem Suffix „-icum“, welches

im deutschen Sprachgebrauch u.a. dazu benutzt werde, Gebäude nach ihrer

Bedeutung und Funktion zu bezeichnen und zu kategorisieren, wie im Falle von

„Juridicum“, „Botanikum“, „Technikum“ oder „Klinikum“. In ihrer Gesamtheit werde

Medicum daher bereits aus sich heraus als Ort verstanden, an dem medizinische

Leistungen erbracht würden, und sei somit als Synonym für Ärztehaus oder

Ärztezentrum zu verstehen. Für eine solches Verständnis spreche auch, dass

bundesweit zahlreiche medizinische Einrichtungen diese Bezeichnung in diesem

Sinne unabhängig voneinander nutzten. Angesichts dieser

„abstrakten

Beschreibungseignung“ von Medicum könne dann aber offenbleiben, ob eine

Verwendung dieser Bezeichnung in dem vorgenannten Sinne zum Zeitpunkt der

Anmeldung bereits konkret belegbar gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 haben die weiteren Verfahrensbeteiligten ihren

Beitritt zum Verfahren auf Seiten des Antragstellers erklärt. Der Senat hat in der

mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 die Zulässigkeit des Beitritts festgestellt.

Die Beigetretenen beantragen ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die angegriffene Marke Medicum ungeachtet ihrer

belegbaren Verwendung als Bezeichnung für ein Ärztezentrum, Ärztehaus o.ä.

bereits im Hinblick auf die auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung vergleichbar

gebildeten Zeichen aus sich heraus schutzunfähig war.

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit der Ladung zur mündlichen

Verhandlung am 20. Juni 2024, welche auf den hilfsweise gestellten Antrag der

Inhaberin der angegriffenen Marke anberaumt worden ist, sowie in der mündlichen

Verhandlung vom 20. Juni 2024 Rechercheunterlagen zur Verwendung des Begriffs

„medicum“ zum Zeitpunkt der Anmeldung übersandt bzw. überreicht. Hinsichtlich

der mit der Terminsladung übermittelten Belege erfolgte mit Verfügung vom 11.

September 2024 eine nochmalige Übersendung unter Heranziehung des Website-

Archivierungsdienstes www.archive.org, verbunden mit dem Hinweis, dass der in

der mündlichen Verhandlung überreichte Beleg betreffend ein Medicum in Bonn-

Duisdorf zeitlich nicht dem Anmeldezeitpunkt zugeordnet werden kann.

Im Hinblick auf die im Termin überreichte Recherche hat der Senat einen Übergang

ins schriftliche Verfahren durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten

Beschluss angeordnet.

Die Markeninhaberin hat zu den ihr übersandten bzw. in der mündlichen

Verhandlung überreichten Recherchebelegen geltend gemacht, dass diese keine

Feststellungen dazu erlaubten, ob und in welchem Umfang die Bezeichnung

Medicum für ärztliche Dienstleistungen markenmäßig verwendet worden sei. Es sei

deutlich, dass Medicum zum Zeitpunkt der Anmeldung vom Verkehr keinesfalls als

Bezeichnung für Arztpraxen oder ärztliche Dienstleistungen wahrgenommen

worden sei. Die Belege zeigten allenfalls eine Verwendung für gemischt genutzte

Gebäude, in denen sich auch Gastronomiebetriebe, Juweliere sowie andere

Einzelhändler zu finden seien.

Jedenfalls reichten die Recherchebelege nicht aus, eine die angegriffene Marke

schwächende „Drittzeichenlage“ in Bezug auf die Bezeichnung Medicum „liquide“

zu belegen.

Im Anschluss an einen mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 den Beteiligten

mitgeteilten Termin zur Beratung und Entscheidung am 6. Februar 2025 hat der

Senat mit Verfügung vom 13. Februar 2025 mitgeteilt, dass eine Entscheidung in

der Sache noch nicht ergehen konnte, da die Zustimmungserklärungen der

Beteiligten zum Übergang ins schriftliche Verfahren nicht aktenkundig seien. Mit

derselben Verfügung wurden den Beteiligten Rechercheunterlagen aus dem im

vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10

(betreffend die inzwischen mit Wirkung zum 1. August 2018 gelöschte Marke 30

2008 043 155 „Orthomedicum“) übersandt.

Nach mit Schriftsätzen vom 20. Februar 2025 (weitere Verfahrensbeteiligte), 28.

Februar 2025 (Markeninhaberin) und 10. April 2025 (Antragsteller) erklärter

Zustimmung der Beteiligten mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren hat

der Senat mit Beschluss vom 10. April 2025 den Übergang ins schriftliche Verfahren

angeordnet, verbunden mit einer Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 2.

Mai 2025 sowie der Mitteilung eines Termins zur Beratung und Entscheidung am 8.

Mai 2025. Nach Terminsverlegung wegen Verhinderungen von Senatsmitgliedern

hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2025 den Beteiligten nochmals eine Frist

zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 13. Juni 2025 gesetzt, verbunden mit der

Mitteilung, nach Ablauf dieser Frist in der Sache in der im Beschluss genannten

Senatsbesetzung zu entscheiden, wobei die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 1 Satz

4 MarkenG an Verkündungs Statt zugestellt werden solle.

Die Markeninhaberin hat zu den ihr übersandten Rechercheunterlagen betreffend

das Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10 (in Bezug auf die inzwischen mit Wirkung

zum 1. August 2018 gelöschte Marke 30 2008 043 155 „Orthomedicum“) sowie

innerhalb der im Beschluss vom 20. Mai 2025 nachgelassenen Schriftsatzfrist mit

Schriftsatz vom 13. Juni ergänzend vorgetragen. Aus dem mit der Verfügung vom

13. Februar 2025 übersandten Ladungszusatz sowie der dazu übersandten

Recherche aus dem Verfahren 25 W (pat) 10/10 ergebe sich, dass der dortige Senat

in der die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke anerkennenden Entscheidung

an der im Ladungszusatz (Hinweis) vorläufig angenommenen Schutzunfähigkeit der

Bezeichnung Medicum wie auch der Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“ nicht

festgehalten und dabei insbesondere die Bezeichnung „medicum“ als schutzfähiges

Phantasiewort angesehen habe.

Zudem könne einem Zeichen nur dann die Schutzfähigkeit abgesprochen werden,

wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung der Branchenüblichkeit entspreche und sich

hiervon nicht wesentlich abhebe. Um eine Branchenüblichkeit zu bejahen, müsse

das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen indes in einer Erheblichkeit

entgegentreten, dass diese von einer üblichen Bezeichnung ausgingen. Die im

anhängigen Verfahren ermittelten Belege reichten jedoch dafür nicht aus; vielmehr

bedürfe es, wie auch bei § 9 MarkenG, einer erheblichen Anzahl an Drittzeichen.

Im Hinblick auf die im Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10 ergangene Entscheidung

betreffend die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Orthomedicum“ sowie auf die im

vorliegenden Verfahren ermittelte geringe Anzahl von Drittbenutzungen der

Bezeichnung Medicum sei daher, im Falle einer die Beschwerde zurückweisenden

Entscheidung, die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin, über die nach mit Zustimmung der

Verfahrensbeteiligten erfolgtem Übergang in das schriftliche Verfahren ohne

weitere mündliche Verhandlung durch einen gemäß § 79 Abs. 1 Satz 4 MarkenG

an Verkündungs Statt zuzustellenden Beschluss (Ströbele/Hacker/Thiering, 14.

Aufl. 2024, § 69 Rn. 21 mwN und § 79 Rn. 10; vgl. auch Büscher, in

Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,

3. Aufl., § 69 MarkenG Rn. 15 mwN) entschieden werden kann, ist nach § 66 Abs. 1,

2 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene

Wortmarke 30 2012 006 925 Medicum in Bezug auf die eingetragenen

Dienstleistungen der Klasse 44 jedenfalls entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch fortbesteht.

Die Markenabteilung hat daher zu Recht die Eintragung der Wortmarke für nichtig

erklärt und die vollumfängliche Löschung der Eintragung der Marke angeordnet (§§

50 Abs. 1, Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 MarkenG).

A. Dem in der Begründung konkret auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und Nr. 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten nach §§ 50 Abs. 1, 2, 53 Abs.

1, 2 MarkenG zulässigen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und vollumfängliche

Löschung der Eintragung der Marke hat die Inhaberin der angegriffenen Marke und

Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4

MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des

Nichtigkeitsverfahrens gemäß § 53 Abs. 5 S. 2 ff. MarkenG vorlagen. Somit war das

Nichtigkeitsverfahren mit Sachprüfung durchzuführen, § 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG.

B. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG kann die Löschung der Eintragung einer Marke nur

erfolgen, wenn das Vorliegen mindestens eines absoluten Schutzhindernisses zu

den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht,

die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2

MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das

Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR

2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; BGH

GRUR 2014, 565, Rn. 10 – smartbook; GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten

werden Fakten) bestanden hat als auch, soweit es um die Tatbestände nach § 8

Abs. 2 Nr. 1-13 MarkenG geht, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf

Erklärung der Nichtigkeit noch besteht (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Ist eine solche

Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und

von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade

in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein

Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).

C. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu

unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung

– stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH

GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR

2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010,

640 Rn. 13 – hey!).

D. In Beachtung dieser Grundsätze lag und liegt bei der angegriffenen Marke

Medicum in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 44 der

geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von

1. Zwar dürfte sich ein die Bedeutung von Medicum als den Gegenstand der

eingetragenen Dienstleistungen unmittelbar beschreibender Akkusativ des

lateinischen Substantivs/Adjektivs "medicus" (= Arzt bzw. heilend) allenfalls einem

- geringen - Teil des Verkehrs wie auch des Fachverkehrs erschließen, wenngleich

dem Fachverkehr zumindest Grundregeln der lateinischen Sprache und deren

Grammatik bekannt sind. Ob daher Medicum aus sich heraus als lateinischer

Begriff oder insoweit eher als (keiner Sprache zuzuordnender) Phantasiebegriff

wahrgenommen wurde und wird, bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden

Entscheidung.

2. Denn jedenfalls fehlte es bzw. fehlt es der Bezeichnung Medicum zu beiden nach

§ 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkten in Bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG, weil der allgemeine Verkehr wie auch der Fachverkehr darin bereits zum

Zeitpunkt der Anmeldung lediglich eine fachbegriffliche Bezeichnung für eine

Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende

Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden

(Facharztzentrum), verstanden hat und dies auch heute noch der Fall ist.

a. So spricht nach Auffassung des Senats bereits einiges dafür, dass ein

entsprechendes Verständnis von Medicum für den Verkehr zum Zeitpunkt der

Anmeldung bereits aus sich heraus nahegelegen hat, weil sich Medicum in

vergleichbar gebildete und auch bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufige

Bezeichnungen wie

zB Dermatologicum, Orthopädicum, Onkologicum,

Rheumalogikum, Endokrinologicum einreiht. Dabei handelt es sich um

Bezeichnungen für auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierte Einrichtungen,

Behandlungszentren und Krankenhäuser, bei denen einer aus dem jeweiligen

medizinischen Fachgebiet abgeleiteter Begriff mit dem Suffix „-icum/-ikum“

kombiniert wird (vgl. BPatG, 30 W (pat) 74/10 v. 9.12.2010 - radiologicum; 28 W

(pat) 46/ 10 v. 27.6.2011 – Orthopaedicum; 30 W (pat) 518/10 v. 29.9.2011 –

CARDIOLOGICUM HAMBURG, jeweils abrufbar unter juris oder auf der Homepage

des Gerichts).

Auch wenn bei Medicum weder

„MED“ noch

„-icum“

innerhalb der

sprachregelgerechten Silbengliederung „Me – di – cum“ eigenständig hervortreten,

bleibt Medicum dennoch — vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Wortendung

„-ikum“ bzw. „-icum“ auch zu diesem Zeitpunkt bereits um eine im deutschen

Sprachgebrauch gebräuchliche Endung sächlicher Substantive handelte, die eine

bestimmte Sache, einen Zeitabschnitt und Ähnliches bezeichnete (vgl. Duden, Das

große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 600; BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 518/10

– CARDIOLOGICUM HAMBURG) —

als

eine

den

vorgenannten

Begriffskombinationen vergleichbar gebildete fachbegriffliche Bezeichnung für eine

medizinische Einrichtung, ein Behandlungszentrum o.ä. erkennbar, zumal sich auch

bei Orthopädicum, Onkologicum usw. die Wortendung „-icum“ nicht in die jeweilige

Silbengliederung („Or-tho-pä-di-cum“ bzw. „On-ko-lo-gi-cum“) einfügt.

b. Abschließender Feststellungen bedarf es dazu letztlich aber nicht. Denn

jedenfalls aus den seitens des Senats den Verfahrensbeteiligten mit der Ladung zur

mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 übermittelten Rechercheunterlagen,

welche mit Verfügung vom 11. September 2024 nochmals unter Heranziehung des

Website-Archivierungsdienstes www.archive.org übersandt wurden, sowie den

weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 überreichten Belegen

zur Verwendung des Begriffs Medicum ergibt sich, dass die Bezeichnung Medicum

bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in dem vorgenannten Sinne verwendet wurde:

Die Bezeichnung Medicum hatte sich damit im allgemeinen Geschäftsverkehr als

Bezeichnung für eine Einrichtung, in dem verschiedene (fach)ärztliche und damit

zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten

werden (Facharztzentrum), etabliert. Dabei kann sich die Bezeichnung im Einzelfall

nicht nur auf die (medizinische) Einrichtung als solche, sondern gleichzeitig auch –

wie etwa bei einem „Juridicum“ – auch auf das Gebäude, in dem die betreffende

Einrichtung untergebracht ist, beziehen kann (wobei das betreffende Gebäude nur

solange mit der Bezeichnung der Einrichtung gleichgesetzt wird, solange diese sich

darin befindet und daher diese Bezeichnung „verliert“, wenn zB das „Juridicum“ als

Bezeichnung einer „juristischen Fakultät“ bzw. das „Medicum“ als Bezeichnung

eines „Zentrums medizinischer Versorgung“ in ein anderes Gebäude wechselt).

aa. Was den Prüfungsmaßstab anbetrifft, weist die Markeninhaberin zutreffend

darauf hin, dass die Feststellung, dass sich eine originär unterscheidungskräftige

Wortkombination nachträglich zu einem gebräuchlichen beschreibenden Begriff

entwickelt hat, einem strengen Maßstab unterliegt (vgl. BGH GRUR 2019, 1058,

1060, Rn. 22 – KNEIPP; siehe auch BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 -

smartbook). Die

vergangenheitsbezogene Feststellung

des

absoluten

Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann demnach nur dann

erfolgen, wenn die Bezeichnung Medicum schon damals, im Anmeldezeitpunkt,

aufgrund einer beschreibenden Verwendung im Inland relevanten Teilen des

Verkehrs als feststehende Begrifflichkeit – hier nämlich als Bezeichnung für eine

Einrichtung, in dem verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende

Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten werden (Facharztzentrum)

- bekannt gewesen war.

Dies setzt aber voraus, dass sicher nachgewiesen werden kann, dass das

Markenzeichen

für die einschlägigen Dienstleistungen bereits vor dem

Anmeldezeitpunkt vom Verkehr in einem (vor allem beschreibenden) Sinne

verwendet worden ist, der einer Eintragung entgegengestanden hätte. Soweit das

Eintragungsverfahren vorliegend auf das Jahr 2012 datierte und zwischenzeitlich,

bezogen auf den hiesigen Entscheidungszeitpunkt, fast 13 Jahre zurückliegt, gilt

kein anderer Maßstab. Auch bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren, bei

denen wegen

des Zeitablaufs

und/oder

sich

schnell wandelnder

Verkehrsvorstellungen eine sichere Beurteilung besonders schwierig sein kann,

muss im Löschungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum

Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden; in Zweifelsfällen

darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Löschung der Marke nicht

erfolgen (BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 - smartbook).

Nach Maßgabe des vorgenannten rechtlichen Hintergrundes kann vorliegend die

vergangenheitsbezogene Feststellung des absoluten Schutzhindernisses nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG getroffen werden. Denn es ist zuverlässig festzustellen, dass

die Bezeichnung Medicum schon im Anmeldezeitpunkt (am 16. August 2012) vom

Verkehr in einem beschreibenden Sinne als Bezeichnung für eine Einrichtung, in

der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen

zentral „unter einem Dach“ angeboten werden (Facharztzentrum), verstanden

worden ist.

bb. Insoweit kann zunächst verwiesen werden auf den der Markeninhaberin in der

mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 überreichten und unter https://www.sjsbremen.de/neuigkeiten/neuigkeiten/nachricht/news/detail/News/grundstein-fuerdas-medicum-bremen-am-st-joseph-stift-gelegt.html#:~:text=Am%20Mittwoch

%2C%20den%2016.,werden%208%20Millionen%20Euro%20investiert abrufbaren

Artikel vom 16. September 2009 mit der Überschrift „Grundstein für das ,medicum

bremen am St. Joseph Stift´ gelegt“ verwiesen werden, in welchem es u.a. heisst:

„Am Mittwoch, den 16. September wurde der Grundstein für das medicum

bremen am St. Joseph-Stift gelegt. In das Gebäude, das Facharztpraxen,

medizinische Dienstleister und barrierefreies Wohnen verbindet, werden 8

Millionen Euro investiert. … In direkter Nachbarschaft zum Krankenhaus St.

Joseph-Stift entsteht bis September 2010 das „medicum bremen“. Auf einer

Bruttogesamtfläche von 4.000m² entstehen in drei Geschossen moderne

Facharztpraxen

in

den Disziplinen Augenheilkunde, Neurologie,

Frauenheilkunde, Onkologie und Innere Medizin sowie Räumlichkeiten für

eine Apotheke und einen Optiker.“.

weiterhin auf den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024

überreichten und am 11. April 2012 unter https://www.lokalkompass.de/velbertlangenberg/c-ueberregionales/medicum-fuellt-sich-mit-leben_a154849

veröffentlichten Artikel, wo unter der Überschrift „Medicum füllt sich mit Leben“ u.a.

ausgeführt wird:

„Es tut sich was in der Velberter Innenstadt. Das Medicum, der Neubau an der

…straße , ist fertig gestellt und die acht Arztpraxen werden in Kürze ihren

Betrieb aufnehmen bzw. sind schon gestartet. Darüber hinaus sind ein

italienischer Gastronom und ein Juwelier unter den Mietern des Medicum.“.

sowie auf den, ebenso in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024

überreichten, unter https://www.osthessen-zeitung.de/einzelansicht/news/2011

/januar/grosser-andrang-im-medicum-im-fuldaer-muensterfeld-fotos.html

anrufbaren Artikel der „osthessen-zeitung.de“ vom 22. Januar 2011, in welchem es

u.a. heißt:

„Herr J…, …., betonte, dass das Medicum keine Konkurrenz zum Klinikum

sei.“,

als auch auf die dem angefochtenen Beschluss der Markenabteilung beigefügte und

von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren (nochmals) mit

Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 eingereichte (Bl. 45/47 dA) „Google-

Recherche“ zu Medicum - bei der es zB in der auf Bl. 47 dA an erster Stelle unter

dem Datum 29. August 2011 aufgeführten Fundstelle https://www.kimbremen.de/anfahrt/ heisst: „Sie finden uns im Ärztehaus „Medicum“ am Joseph

Stift.“

Die vorgenannten Fundstellen und dabei insbesondere Formulierungen wie zB „das

Medicum“ oder der Hinweis, dass das „Medicum keine Konkurrenz zum Klinikum“

darstelle, belegen eine Verwendung und ein daraus resultierendes Verständnis von

Medicum als Bezeichnung (irgend)einer Einrichtung, in der ärztliche und damit

zusammenhängende Dienstleistungen (in mehreren Arztpraxen) angeboten

werden, wobei ein Medicum — in Abgrenzung zu dem vergleichbar mit der

Wortendung „-ikum“ bzw. „-icum“ gebildeten Bezeichnung „Klinikum“, welches

definitionsgemäß ein(en) „Zusammenschluss mehrerer [Universitäts]kliniken unter

einheitlicher Leitung; Großkrankenhaus“ bezeichnet (vgl. DUDEN-online zu

„Klinikum“) — für einen Zusammenschluss bzw. ein Zentrum von (Fach-)arztpraxen

oder anderer Dienstleister im Bereich Gesundheit steht, welche nicht wie ein

„Klinikum“ unter einheitlicher Leitung stehen, sondern voneinander unabhängig,

aber „unter einem Dach“ ihre medizinischen und/oder die Gesundheit betreffenden

Dienstleistungen anbieten.

Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass den Fundstellen keine

Verwendung der Bezeichnung Medicum für „ärztliche Dienstleistungen“ o.ä.

entnommen werde könne, wird dies durch den Inhalt der vorgenannten Belege

widerlegt, bei denen es ausnahmslos um den Bau, die Eröffnung und/oder Betrieb

einer Einrichtung einer medizinischen Einrichtung in vorgenanntem Sinne geht. Ob

diese fertiggestellt, in Betrieb genommen und aktuell noch betrieben werden, ist

dabei entgegen der Auffassung der Markeninhaberin für ein Verständnis in dem

dargelegten Sinne ebenso unerheblich wie der Umstand, ob in der betreffenden

Einrichtung bzw dem betreffenden Gebäude weitere, keinen Bezug zu Medizin und

Gesundheit aufweisende Dienstleistungen zB aus dem Bereich der Gastronomie

angeboten werden.

Was den Hinweis der Markeninhaberin auf eine fehlende „markenmäßige

Benutzung“ des Begriffs Medicum für medizinische Dienstleistungen in den

vorgenannten Belegstellen betrifft,

ist

lediglich anzumerken, dass eine

markenmäßige Verwendung grundsätzlich ein Verständnis als betriebliches

Unterscheidungsmittel nach sich zieht, eine Nichtigkeit einer eingetragenen Marke

wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG daher nur in

Betracht kommt, wenn die betreffende Bezeichnung gerade nicht „markenmäßig“

und damit kennzeichnend, sondern beschreibend und sachbezogen erfolgt, wie es

bei Medicum in Bezug auf Einrichtungen, in denen medizinische und damit

zusammenhängende Dienstleistungen angeboten werden, bereits

zum

Anmeldezeitpunkt der Fall war.

cc. Weitere Verwendungsbeispiele für ein Verständnis von Medicum in dem

obengenannten Sinne zum Zeitpunkt der Anmeldung ergeben sich aus den

nachfolgend abgebildeten und der Markeninhaberin sowohl mit der Ladung zur

mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2024 als auch nochmals mit Schreiben vom

11. September 2024 aus den dort genannten Gründen unter Heranziehung des

Websitearchivierungsdienstes www.archive.org übersandten Fundstellen:

- medicum Hamburg

(https://web.archive.org/web/20110809080645/http://medicum-hamburg.de/,

vom 9. August 2011),

- Medicum Münster

(https://web.archive.org/web/20120808024145/http:/www.medicummuenster.de/mvz/start.html, vom 8. August 2012),

- Medicum am Klinikum Lippe-Detmold

(https://web.archive.org/web/20110812023431/https://www.medicumdetmold.de/, vom 12. August 2011),

- MEDICUM Wunstorf (Ärztehaus,

(https://web.archive.org/web/20110312050643/https://www.internistenwunstorf.de/, vom 12. März 2011),

-

„medicum“ und „MEDICUM TIENGEN“ der M…GmbH (haus- und fachärztliche

Versorgung im Landkreis Waldshut,

https://web.archive.org/web/20111019160058/http://www.medicumwt.de/index.php, vom 19. Oktober 2011),

- Medikum Halle,

(https://web.archive.org/web/20110107144545/https://www.medikum-halle.de/,

vom 7. Januar 2011).

bei denen Medicum ebenfalls eine in den jeweils benannten Orten gelegene

Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende

Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden,

bezeichnet und vom allgemeinen Verkehr wie auch von Fachverkehrskreisen so

verstanden wird. Daran ändert auch der örtliche Zusatz nichts, welcher lediglich auf

den Ort, in welchem sich die jeweilige Einrichtung befindet, hinweist (vgl. dazu

BPatG 30 W (pat) 14/10 v. 11. November 2010 – Pneumologikum Frankfurt,

BeckRS 2011, 635).

Unerheblich ist ferner, dass sich die Schreibweise beim „Medikum Halle“ geringfügig

von Medicum in den Buchstaben „k“ bzw. „c“ unterscheidet, da der Verkehr beide

Schreibweisen gleichsetzt (vgl. BPatG, 30 W (pat) 74/10 v. 9.12.2010 –

radiologicum, juris, Rn. 20; BPatG, 30 W (pat) 38/15 – Sinologicum, juris Rn. 32).

dd. Angesichts der belegbaren Verwendung von Medicum als Bezeichnung für

einen räumlichen Zusammenschluss von Facharztpraxen (Facharztzentrum)

und/oder weiteren Dienstleistern aus dem Gesundheitsbereich sowie unter

Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden und ein

beschreibendes Verständnis vom Medicum im vorgenannten Sinne fördernden

Übung, Behandlungszentren und Facharztpraxen wie bei der angegriffenen Marke

mit einer aus dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet abgeleiteten Begriff und

dem Suffix „icum/ikum“ gebildeten Begriffskombination wie „Dermatologikum“,

„Orthopädikum“, „Onkologikum“, „Rheumalogikum“, „Neurologikum“, „Urologicum“,

„Kardiologikum“ zu bezeichnen, lässt auch unter Berücksichtigung des dargelegten

strengen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, 1060, Rn. 22 –

KNEIPP; siehe auch BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 - smartbook) mit der

erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen, dass der Verkehr Medicum auch bereits

zum Anmeldezeitpunkt als Bezeichnung (irgend)einer Einrichtung,

in der

verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen

zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden (Facharztzentrum), und

damit als Hinweis auf Art und Erbringungsort der betreffenden Dienstleistungen,

nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung und damit als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden hat

c. Sämtliche zu Klasse 44

für die angegriffene Marke eingetragenen

Dienstleistungen können durch ein Medicum angeboten bzw. in einem Medicum

erbracht werden. Medicum erschöpfte sich daher auch bereits zum Zeitpunkt der

Anmeldung in einem Hinweis zur Erbringungs-/Vertriebsstätte der betreffenden

Dienstleistungen, was auch aktuell noch der Fall ist.

aa. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Vertriebs-

bzw. Erbringungsstätten wie MEDICUM in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zur unmittelbaren Beschreibung der dort angebotenen/erbrachten

Dienstleistungen geeignet sind (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE

OF BLUES), stellen sie gleichwohl

für diese Dienstleistungen keine

unterscheidungskräftigen

Angaben

im

Sinne

konkreter

betrieblicher

Herkunftshinweise dar. Wie bereits dargelegt, ist die Unterscheidungskraft nicht nur

solchen Angaben abzusprechen, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr

kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem solchen

Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen,

die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die

aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die

Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt

ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein

Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86

– Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?).

bb. So verhält es sich auch hier. Denn wenn eine Bezeichnung wie Medicum in

Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen in erster Linie als

Umschreibung einer Einrichtung verstanden wird, an der die betroffenen

Dienstleistungen angeboten und erbracht werden können, ist sie nicht geeignet,

den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren oder

Dienstleistungen dieses konkreten Unternehmens von denen anderer, auf

demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W

(pat) 200/09 – Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR;

25 W (pat) 515/16 – Privat-Marmeladerie). Der Verkehr wird dementsprechend auch

die hier maßgebliche Begriffsbildung Medicum nicht als Hinweis auf eine bestimmte

individuelle betriebliche Herkunft für diese Dienstleistungen auffassen, sondern

darin einen beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeinem

Medicum stammen.

d. Das Vorbringen der Markeninhaberin in ihrer Beschwerdebegründung sowie in

ihren Stellungnahmen zu den

ihr

im Beschwerdeverfahren übermittelten

Rechercheunterlagen des Senats bietet keinen Anlass für eine abweichende

Beurteilung.

aa. Soweit sie geltend macht, dass die ihr übermittelten Fundstellen keine

hinreichende Benutzung von Medicum im Rahmen von „Drittzeichen“ in liquider

Form darlegten, beachtet sie zunächst nicht, dass sich die Frage einer Schwächung

der Kennzeichnungskraft einer (älteren) Marke. durch sog. Drittzeichen bei der

Frage der Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 187), nicht aber bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens stellt.

Insoweit spricht eine fehlende markenmäßige Benutzung einer Bezeichnung eher

für ein Verständnis als Sachangabe, nicht aber als betriebliches

Unterscheidungsmittel. Lediglich im (umgekehrten) Fall eines - auch nach dem

Vorbringen der Markeninhaberin nicht gegebenen – Nachweises der Benutzung der

betreffenden Bezeichnung im Rahmen (eingetragener und/oder markenmäßig

genutzter) „Drittzeichen“ könnte sich die Frage stellen, ob sich dies auf das

Verständnis des Verkehrs der betreffenden Bezeichnung als betrieblicher

Herkunftshinweis auswirken könnte. Insoweit ist aber in der höchstrichterlichen

Rechtsprechung insbesondere des EuGH sowie des BGH zwischenzeitlich geklärt,

dass selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht

keine Bindungswirkung entfalten, weil die Frage der Schutzfähigkeit einer

angemeldeten Marke keine Ermessensentscheidung ist, sondern eine gebundene

Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer

vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr.

18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene- Dietrich-

Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 -SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit

Rätsel Woche).

Soweit ihr Vorbringen zur „Drittzeichenlage“ dahingehend verstanden werden soll,

dass eine Verwendung von Medicum als Hinweis auf eine Einrichtung zur

Erbringung medizinischer Dienstleistungen jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt nicht

mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, wird dies durch die vorgenannte

Recherche widerlegt.

bb. Eine abweichende Beurteilung

ist entgegen der Auffassung der

Markeninhaberin auch nicht

im Hinblick auf die Entscheidung des

Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 – Orthomedicum

(BeckRS 2010, 21988) geboten.

So geht der Senat zunächst auch vorliegend im Anschluss an diese Entscheidung

ebenfalls davon aus, dass Medicum jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt vom Verkehr

mangels hinreichender Kenntnisse der lateinischen Sprache nicht bereits „aus sich

heraus“ auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutung als beschreibende Angabe

verstanden wurde.

Soweit in dem vorgenannten Beschluss weiterhin in Bezug auf eine – davon

unabhängig zu beurteilende - Verwendung von Medicum als fachbegriffliche

Bezeichnung und ein daraus resultierendes Verständnis dieses Begriffs als

Sachangabe ausgeführt ist, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit

feststellen, dass der Verkehr in dem Zeichenbestandteil „-medicum“ lediglich eine

Bezeichnung für eine medizinische Versorgungseinrichtung erkennen werde,

beziehen sich diese Ausführungen entgegen der mehrfach seitens der

Markeninhaberin geäußerten Auffassung auf ein Verständnis von „-medicum“ als

Bestandteil

der

allein

verfahrensgegenständlichen Gesamtbezeichnung

„Orthomedicum“, nicht jedoch auf eine Verwendung von Medicum in Alleinstellung

bzw. unter Hinzufügung eines örtlichen Zusatzes.

Dies ergibt sich aus der weiteren Begründung der vorgenannten Entscheidung, wo

der erkennende Senat im Anschluss an den Ladungszusatz vom 9. August 2010 im

Verfahren 25 W (pat) 10/10 und den dort genannten Verwendungsbeispielen,

welche teilweise mit den im hiesigen Verfahren eingeführten und ermittelten

Nachweisen übereinstimmen, u.a. ausführt, dass die der (dortigen) Anmelderin

übersandten Belege durchaus darauf hindeuteten, dass sich der Begriff Medicum

im Inland inzwischen zu einem Fachbegriff entwickelt habe, mit dem medizinische

Einrichtungen

bezeichnet würden,

in

denen

ärztliche

und

damit

zusammenhängende Dienstleistungen angeboten würden, der Begriff Medicum

jedoch ausweislich der Recherche ausschließlich in Alleinstellung mit einem

örtlichen Zusatz verwendet werde, während sich vergleichbare Begriffsbildungen

mit

„medicum“ unter Voranstellung einer das medizinische Fachgebiet

benennenden Angabe wie z. B. „Ortho“ als Hinweis auf „Orthopädie“ nicht

nachweisen ließen (vgl. BPatG 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 –

Orthomedicum, BeckRS 2010, 21988). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass

entgegen der Darstellung der Markeninhaberin das BPatG auch schon zum

damaligen Zeitpunkt eher von einer Schutzunfähigkeit der Bezeichnung Medicum

in Alleinstellung, jedenfalls bei bloßer Hinzufügung eines örtlichen Zusatzes

ausging. Dies konnte aber im Hinblick auf die in dem Verfahren 25 W (pat) 10/10

allein zur Beurteilung anstehende Gesamtbezeichnung

„Orthomedicum“

dahinstehen.

Keineswegs ist der 25. Senat – wie von der Markeninhaberin geltend gemacht – in

der Entscheidung ausdrücklich von der im Ladungszusatz vom 9. August 2010

angedeuteten Auffassung zu einem fachbegrifflichen Verständnis von Medicum

abgerückt. Vielmehr beruhte die im Ergebnis gegenüber dem vorgenannten

Ladungszusatz/Hinweis abweichende Beurteilung zur Schutzfähigkeit der

Bezeichnung „Orthomedicum“ allein darauf, dass der zur Entscheidung berufene

Senat hinsichtlich der Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“ – und insoweit

abweichend vom Ladungszusatz vom 9. August 2010 – davon ausgegangen ist,

dass die sprachregelwidrige Kombination von "medicum" mit dem aus dem

Griechischen stammenden Wortbildungselement "Ortho" zu einer neuartigen Wortkombination aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend wirke.

Die gegenüber dem Ladungszusatz abweichende Beurteilung betraf daher nicht die

– ohnehin nicht verfahrensgegenständliche

- Bezeichnung Medicum

in

Alleinstellung, sondern die dort angemeldete Bezeichnung „Orthomedicum“ in ihrer

für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit.

e. Auch die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhandenen Voreintragungen

identischer oder ähnlicher Marken mit dem Bestandteil Medicum geben keinen

Anlass für eine abweichende Bewertung.

aa. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus

Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem

Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein

Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der

Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,

sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den

Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt und allein anhand des Gesetzes und nicht

auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl.

EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093

Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH

MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).

Selbst wenn daher zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke

entsprechende Markeneintragungen mit dem Bestandteil Medicum (ggf. unter

Hinzufügung einer Ortsangabe) vorhanden waren, besagt dies nichts über ein

Verständnis der betreffenden Bezeichnung zu diesem Zeitpunkt als betrieblicher

Herkunftshinweis oder als (beschreibender) Hinweis auf eine Einrichtung, in der

medizinische und damit zusammenhängende Dienstleistungen angeboten und

erbracht werden.

bb. Ungeachtet dessen belegt der seitens des Antragstellers bereits im Verfahren

vor der Markenabteilung als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 2 Juni 2021 eingereichte

Auszug aus dem Markenregister, dass es sich bei einem erheblichen Teil der zum

Zeitpunkt der Anmeldung eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil

„Medicum/Medikum“ um Wort-/Bildmarken handelte, bei denen jedenfalls nicht

ausgeschlossen werden

kann,

dass

deren

Eintragung

auf

der

bildlichen/graphischen Ausgestaltung der entsprechenden Marke oder auf

Hinzufügung einer unterscheidungskräftigen (zB namensmäßigen) Zusatzes

beruhte. Hingegen lassen sich danach nur verhältnismäßig wenig Marken ermitteln,

bei denen Medicum/Medikum entweder in Alleinstellung oder unter Hinzufügung

einer Ortsangabe eingetragen ist. Diese stehen zudem auch übewiegend zum

jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Kraft. Nicht zuletzt stehen den Eintragungen auch

Zurückweisungen angemeldeter „Medicum“-Wortmarken entgegen.

f. Soweit in dem vom Markeninhaber vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 28. Juli 2022 – Az.: 6 U 1851/21 (Bl. 52 ff. dA) – angenommen wird

(Seite 13 des Urteils, Bl. 64 dA) wird, dass der Begriff Medicum im vorliegend

relevanten Dienstleistungsbereich lediglich einen deutlich beschreibenden Anklang

aufweise, ihm jedoch eine Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werde könne,

deckt sich dies nicht mit dem aus der vorgenannten Recherche belegbaren

Sprachgebrauch und dem sich daraus ergebenden Verständnis von Medicum zum

Zeitpunkt der Anmeldung.

Insoweit

ist auch zu beachten, dass der

Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden ist und ihr daher einen

gewissen Schutzumfang zuerkennen muss.

g. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, ob Medicum (mit oder ohne

Ortsangabe) einen ggf. lokal begrenzten Schutz als Unternehmenskennzeichen

nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG beanspruchen kann. Denn auch eine – zugunsten der

Inhaberin der angegriffenen Marke ohne nähere Sachprüfung unterstellte -

namensmäßige Unterscheidungskraft iS von § 5 MarkenG erlaubt keinen

Rückschluss darauf, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden.

Diese Frage richtet sich vielmehr ausschließlich nach markenrechtlichen

Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre

Kennzeichnungskraft von Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen zu stellen

sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 16 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft

e.V.; GRUR 2014, 1204, Rn. 18 – DüsseldorfCongress). Danach wird Medicum

aber

in Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen

lediglich als

beschreibender Hinweis zur Erbringungsstätte der betreffenden Dienstleistungen,

nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung, verstanden.

h. Ebenso können die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angesprochene

„Lizenzierungspraxis“ bzw. von ihr erwähnten „Abgrenzungsvereinbarungen“

betreffend eine Verwendung der als Marke eingetragenen Bezeichnung Medicum

keine Erkenntnisse zu einer Schutzfähigkeit der Bezeichnung zum Zeitpunkt der

Anmeldung liefern, zumal diese sich hinsichtlich der angegriffenen Marke schon aus

Prioritätsgründen von vornherein nur auf der Anmeldung zeitlich nachrangige

Verwendungen der Bezeichnung Medicum beziehen können und die Bereitschaft

zum Abschluss des Lizenzvertrages maßgeblich durch die mit dem vorliegenden

Nichtigkeitsantrag angegriffene Eintragung der lizenzgegenständlichen Marke

Medicum bestimmt wird.

3. Die Marke Medicum konnte und kann damit in Bezug auf die registrierten

Dienstleistungen

ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht

erfüllen. Die angemeldete Marke war und ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen.

E. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

F. Die seitens der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde

nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht geboten. Es war keine Rechtsfrage zu

entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur

Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83

Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG). Auch der Zulassungsgrund der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht

gegeben, da die Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht von der

Rechtsprechung des BPatG abweicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der –

seitens der Markeninhaberin im Rahmen ihrer Anregung ausdrücklich genannten –

Entscheidung des Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 –

Orthomedicum (vgl. dazu II. D.2.d.bb.) sowie der von ihr weiterhin benannten

Entscheidung BPatG 30 W (pat) 32/11 – smartbook.

Eine von der Markeninhaberin weiterhin geltend gemachte Abkehr von der

bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Feststellung der

Schutzfähigkeit, insbesondere was Art und Umfang des Nachweises der Benutzung

von Medicum im Rahmen von „Drittzeichen“ betreffe, rechtfertigt schon deshalb

nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil einer im Rahmen einer

Verwechslungsgefahr bei der Beurteilung (originär kennzeichnungskräftiger!)

älterer Zeichen uU bedeutsamen Frage der Drittzeichenlage aus den bereits zu II.

D.2.d.aa. genannten Gründen vorliegend keine Bedeutung zukommt.

Der Senat hat seine Entscheidung weiterhin unter Beachtung des von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten und unter II.D.2.a.aa. dargelegten

Prüfungsmaßstabes getroffen, so dass auch keine Abweichung zur

höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Feststellung der – wie die

Markeninhaberin vorträgt – „Branchenüblichkeit“

iS eines Nachweises der

Verwendung einer eingetragenen Marke als fachbegriffliche bzw. beschreibende

Angabe zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegt.

Inwieweit eine mit einem Nichtigkeitsantrag nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m.§ 8 Abs.

2 Nr. 1 und 2, § 53 MarkenG angegriffene Marke in Bezug auf die mit dem Antrag

angegriffenen Waren und Dienstleistungen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr.

2 MarkenG eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch

fortbesteht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die für sich genommen

die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig

noch nicht einmal dann rechtfertigen könnte, wenn sie im Einzelfall von der

Beurteilung eines anderen Senats oder Gerichts abweichen und zu einem anderen

Ergebnis führen würde (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 83 Rn. 28).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hock

Hammer

Merzbach