Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 29.07.2025 – 30 W (pat) 53/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290725B30Wpat53.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 53/22 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:290725B30Wpat53.22.0
betreffend die Wortmarke 30 2012 006 925
(hier: Nichtigkeitsverfahren 0488/21 Lösch)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock,
des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 16. August 2012 angemeldete Wortmarke
Medicum
wurde am 3. September 2012 für die Dienstleistungen
Klasse 44: ärztliche Dienstleistungen, Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums
in das Markenregister eingetragen.
Mit einem auf den 2. Juni 2021 datierten und am 8. Juni 2021 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller und
Beschwerdegegner (nachfolgend: Antragsteller) die Erklärung der Nichtigkeit und
Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG eingetragen worden sei.
Diesem, der Markeninhaberin am 29. Juni 2021 gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG
zugestellten Antrag hat diese mit einem auf den 27. August 2021 datierten und beim
Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangenen Schriftsatz
widersprochen.
Mit Beschluss vom 4. August 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Eintragung der Wortmarke für nichtig erklärt und
gelöscht, da die angegriffene Marke bereits entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
eingetragen worden sei und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch fortbestehe.
Bei dem Wort Medicum handle es sich um eine Zusammensetzung aus der
geläufigen Abkürzung „Med“ für „medizinisch, Medizin, Mediziner“ und dem Suffix
„-icum/-ikum“. Zum Anmeldezeitpunkt seien neben allgemeinen Begriffen wie
„Technikum“ oder „Klinikum“ auch bereits mit diesem Suffix gebildete Begriffe wie
„Biologicum“,
„Juridicum“,
„Botanikum“,
„Philosophikum“ oder
„Physikum“
nachweisbar als Bezeichnungen für wissenschaftlich-technische Einrichtungen und
Fachinstitute an deutschen Universitäten.
Des Weiteren lasse sich schon vor dem Anmeldezeitpunkt eine gewisse Übung
feststellen, medizinische Einrichtungen, Behandlungszentren und Facharztpraxen
in entsprechender Weise mit dem aus dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet
abgeleiteten Begriff zu bezeichnen wie „Dermatologikum“, „Orthopädikum“,
„Onkologikum“, „Rheumalogikum“, „Neurologikum“, „Urologicum“, „Kardiologikum“.
Die Wortkombination Medicum folge diesen Wortbildungsregeln und sei daher
naheliegend als „medizinisches Institut“ zu verstehen, unabhängig davon, ob beim
angesprochenen Verkehr Lateinkenntnisse vorhanden seien oder nicht.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „ärztliche Dienstleistungen,
Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums“ beschreibe Medicum dann aber unmittelbar
deren Erbringungsstätte und sei daher als eine sowohl zum Zeitpunkt der
Eintragung als auch aktuell zur Beschreibung von Merkmalen der Dienstleistungen
geeignete und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen.
Nachdem die geschützte Bezeichnung auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung
über eine dienstleistungsbeschreibende Bedeutung verfügt habe, würde das
angesprochene Publikum die in Rede stehende Marke auch nicht als betrieblichen
Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die Erbringungsstätte der
Dienstleistungen wahrnehmen, so dass die angegriffene Marke zudem für diese
Dienstleistungen auch jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entbehrt habe und noch immer entbehre.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass
das angegriffene Zeichen von ihr seit der Anmeldung unangefochten benutzt
worden sei, was erhöhte Anforderungen an die Feststellung absoluter
Schutzhindernisse nach sich ziehe. Zudem sei vor Anmeldung der Marke seitens
des DPMA keine ablehnende Entscheidung zu Medicum ergangen. Die
Zurückweisung der Anmeldung „Medicum Diez“ könne insoweit nicht berücksichtigt
werden, da die entsprechende Anmeldung
lange nach derjenigen der
verfahrensgegenständlichen Marke erfolgt sei
Entscheidungen zu den Anmeldungen „Orthomedicum“ (BPatG, 25 W (pat) 10/10),
„Pneumologikum Frankfurt“ (BPatG, 30 W (pat) 14/10) oder „CARDIOLOGIKUM
HAMBURG“ (BPatG, 30 W (pat) 518/10) seien schon deshalb unerheblich, weil sie
nicht das angegriffene Markenwort Medicum zum Gegenstand gehabt hätten.
Zudem habe das BPatG den Begriff Medicum in der relativ zeitnah vor Anmeldung
der verfahrensgegenständlichen Marke ergangenen Entscheidung „Orthomedicum“
(BPatG, 25 W (pat) 10/10) als Fantasiewort angesehen.
Dies sei auch zutreffend, da sich die Bedeutung von Medicum als Akkusativ des
lateinischen Substantivs/Adjektivs „medicus“ (=Arzt bzw. heilend) mangels
hinreichender Kenntnisse der lateinischen Sprache und Grammatik nur einem sehr
geringen Teil des Verkehrs erschließe und der mit der lateinischen Sprache nicht
vertraute (ganz überwiegende) Teil des Verkehrs eine Assoziation von Medicum in
Bezug auf „medizinisch/Medizin“ vor dem Hintergrund, dass „Med“ weder
hervorgehoben noch bei den Wortsilben (Me-di-cum) eigenständig hervortrete,
allenfalls nach gedanklichen Zwischenschritten erfassen werde. Zudem reichten
allein beschreibende Anklänge nicht aus, die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung in
Frage zu stellen.
Entgegen der Auffassung der Markenabteilung könne Medicum auch nicht in eine
Reihe mit den in aller Regel Einrichtungen/Gebäude bezeichnenden Begriffen
„Klinikum“,
„Biologicum“ oder
„Juridicum“ gestellt werden, da es eine
Bezeichnungspraxis, Gebäude, in denen medizinische/universitäre Einrichtungen
untergebracht seien, als Medicium zu bezeichnen, in Deutschland jedenfalls zum
Anmeldezeitpunkt nicht gegeben habe. Soweit die Universität Frankfurt den Begriff
in diesem Sinne verwende, sei diese Benutzung erst nach Anmeldung der Marke
aufgenommen worden. Zudem diene die angegriffene Marke Medicum gerade
nicht als Gebäudebezeichnung, sondern werde zur Kennzeichnung von ärztlichen
Dienstleistungen und dem Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums verwendet.
Ebenso sei weder von Seiten des Antragstellers noch von Seiten des Deutschen
Patent- und Markenamtes dargelegt worden, dass die Bezeichnung Medicum zu
den maßgeblichen Zeitpunkten im Rahmen von Drittmarken oder -zeichen benutzt
worden wäre.
Allein die seitens der Markenabteilung dazu im Rahmen einer „Google-Recherche“
ermittelten Treffer genügten ohne nähere Darlegungen zu Art und Umfang der
Nutzung nicht, zumal es sich bei einigen der in der genannten Recherche
ausgewiesenen Treffer um Lizenznehmer der Markeninhaberin handele. Des
weiteren
habe
sie mit
anderen Markeninhabern
entsprechende
Abgrenzungsvereinbarungen getroffen, die eine Koexistenz ermöglichten, so dass
es im Einzugsgebiet des Facharztzentrums „Medicum Wiesbaden“ keine geduldete
Nutzung der Bezeichnung Medicum gäbe.
Die Vielzahl der vor Anmeldung eingetragenen Marken mit dem Bestandteil
Medicum und dabei vor allem von Marken, bei denen Medicum lediglich um eine
Ortsangabe ergänzt worden sei, verdeutliche vielmehr, dass auch das DPMA zum
allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung von einer Schutzfähigkeit der
Bezeichnung Medicum ausgegangen sei.
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1und 2 MarkenG ließen sich daher jedenfalls
zum Anmeldezeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. August 2022 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung
der Nichtigkeit und vollständige Löschung der Eintragung der Wortmarke 30
2012 006 925 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei Medicum handele es sich um eine Kombination der im deutschen Sprachraum
gängigen Abkürzung „Med“ für das Wort „Medizin“ mit dem Suffix „-icum“, welches
im deutschen Sprachgebrauch u.a. dazu benutzt werde, Gebäude nach ihrer
Bedeutung und Funktion zu bezeichnen und zu kategorisieren, wie im Falle von
„Juridicum“, „Botanikum“, „Technikum“ oder „Klinikum“. In ihrer Gesamtheit werde
Medicum daher bereits aus sich heraus als Ort verstanden, an dem medizinische
Leistungen erbracht würden, und sei somit als Synonym für Ärztehaus oder
Ärztezentrum zu verstehen. Für eine solches Verständnis spreche auch, dass
bundesweit zahlreiche medizinische Einrichtungen diese Bezeichnung in diesem
Sinne unabhängig voneinander nutzten. Angesichts dieser
„abstrakten
Beschreibungseignung“ von Medicum könne dann aber offenbleiben, ob eine
Verwendung dieser Bezeichnung in dem vorgenannten Sinne zum Zeitpunkt der
Anmeldung bereits konkret belegbar gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 haben die weiteren Verfahrensbeteiligten ihren
Beitritt zum Verfahren auf Seiten des Antragstellers erklärt. Der Senat hat in der
mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 die Zulässigkeit des Beitritts festgestellt.
Die Beigetretenen beantragen ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die angegriffene Marke Medicum ungeachtet ihrer
belegbaren Verwendung als Bezeichnung für ein Ärztezentrum, Ärztehaus o.ä.
bereits im Hinblick auf die auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung vergleichbar
gebildeten Zeichen aus sich heraus schutzunfähig war.
Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit der Ladung zur mündlichen
Verhandlung am 20. Juni 2024, welche auf den hilfsweise gestellten Antrag der
Inhaberin der angegriffenen Marke anberaumt worden ist, sowie in der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juni 2024 Rechercheunterlagen zur Verwendung des Begriffs
„medicum“ zum Zeitpunkt der Anmeldung übersandt bzw. überreicht. Hinsichtlich
der mit der Terminsladung übermittelten Belege erfolgte mit Verfügung vom 11.
September 2024 eine nochmalige Übersendung unter Heranziehung des Website-
Archivierungsdienstes www.archive.org, verbunden mit dem Hinweis, dass der in
der mündlichen Verhandlung überreichte Beleg betreffend ein Medicum in Bonn-
Duisdorf zeitlich nicht dem Anmeldezeitpunkt zugeordnet werden kann.
Im Hinblick auf die im Termin überreichte Recherche hat der Senat einen Übergang
ins schriftliche Verfahren durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten
Beschluss angeordnet.
Die Markeninhaberin hat zu den ihr übersandten bzw. in der mündlichen
Verhandlung überreichten Recherchebelegen geltend gemacht, dass diese keine
Feststellungen dazu erlaubten, ob und in welchem Umfang die Bezeichnung
Medicum für ärztliche Dienstleistungen markenmäßig verwendet worden sei. Es sei
deutlich, dass Medicum zum Zeitpunkt der Anmeldung vom Verkehr keinesfalls als
Bezeichnung für Arztpraxen oder ärztliche Dienstleistungen wahrgenommen
worden sei. Die Belege zeigten allenfalls eine Verwendung für gemischt genutzte
Gebäude, in denen sich auch Gastronomiebetriebe, Juweliere sowie andere
Einzelhändler zu finden seien.
Jedenfalls reichten die Recherchebelege nicht aus, eine die angegriffene Marke
schwächende „Drittzeichenlage“ in Bezug auf die Bezeichnung Medicum „liquide“
zu belegen.
Im Anschluss an einen mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 den Beteiligten
mitgeteilten Termin zur Beratung und Entscheidung am 6. Februar 2025 hat der
Senat mit Verfügung vom 13. Februar 2025 mitgeteilt, dass eine Entscheidung in
der Sache noch nicht ergehen konnte, da die Zustimmungserklärungen der
Beteiligten zum Übergang ins schriftliche Verfahren nicht aktenkundig seien. Mit
derselben Verfügung wurden den Beteiligten Rechercheunterlagen aus dem im
vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10
(betreffend die inzwischen mit Wirkung zum 1. August 2018 gelöschte Marke 30
2008 043 155 „Orthomedicum“) übersandt.
Nach mit Schriftsätzen vom 20. Februar 2025 (weitere Verfahrensbeteiligte), 28.
Februar 2025 (Markeninhaberin) und 10. April 2025 (Antragsteller) erklärter
Zustimmung der Beteiligten mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren hat
der Senat mit Beschluss vom 10. April 2025 den Übergang ins schriftliche Verfahren
angeordnet, verbunden mit einer Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 2.
Mai 2025 sowie der Mitteilung eines Termins zur Beratung und Entscheidung am 8.
Mai 2025. Nach Terminsverlegung wegen Verhinderungen von Senatsmitgliedern
hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2025 den Beteiligten nochmals eine Frist
zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 13. Juni 2025 gesetzt, verbunden mit der
Mitteilung, nach Ablauf dieser Frist in der Sache in der im Beschluss genannten
Senatsbesetzung zu entscheiden, wobei die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 1 Satz
4 MarkenG an Verkündungs Statt zugestellt werden solle.
Die Markeninhaberin hat zu den ihr übersandten Rechercheunterlagen betreffend
das Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10 (in Bezug auf die inzwischen mit Wirkung
zum 1. August 2018 gelöschte Marke 30 2008 043 155 „Orthomedicum“) sowie
innerhalb der im Beschluss vom 20. Mai 2025 nachgelassenen Schriftsatzfrist mit
Schriftsatz vom 13. Juni ergänzend vorgetragen. Aus dem mit der Verfügung vom
13. Februar 2025 übersandten Ladungszusatz sowie der dazu übersandten
Recherche aus dem Verfahren 25 W (pat) 10/10 ergebe sich, dass der dortige Senat
in der die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke anerkennenden Entscheidung
an der im Ladungszusatz (Hinweis) vorläufig angenommenen Schutzunfähigkeit der
Bezeichnung Medicum wie auch der Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“ nicht
festgehalten und dabei insbesondere die Bezeichnung „medicum“ als schutzfähiges
Phantasiewort angesehen habe.
Zudem könne einem Zeichen nur dann die Schutzfähigkeit abgesprochen werden,
wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung der Branchenüblichkeit entspreche und sich
hiervon nicht wesentlich abhebe. Um eine Branchenüblichkeit zu bejahen, müsse
das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen indes in einer Erheblichkeit
entgegentreten, dass diese von einer üblichen Bezeichnung ausgingen. Die im
anhängigen Verfahren ermittelten Belege reichten jedoch dafür nicht aus; vielmehr
bedürfe es, wie auch bei § 9 MarkenG, einer erheblichen Anzahl an Drittzeichen.
Im Hinblick auf die im Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10 ergangene Entscheidung
betreffend die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Orthomedicum“ sowie auf die im
vorliegenden Verfahren ermittelte geringe Anzahl von Drittbenutzungen der
Bezeichnung Medicum sei daher, im Falle einer die Beschwerde zurückweisenden
Entscheidung, die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin, über die nach mit Zustimmung der
Verfahrensbeteiligten erfolgtem Übergang in das schriftliche Verfahren ohne
weitere mündliche Verhandlung durch einen gemäß § 79 Abs. 1 Satz 4 MarkenG
an Verkündungs Statt zuzustellenden Beschluss (Ströbele/Hacker/Thiering, 14.
Aufl. 2024, § 69 Rn. 21 mwN und § 79 Rn. 10; vgl. auch Büscher, in
Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,
3. Aufl., § 69 MarkenG Rn. 15 mwN) entschieden werden kann, ist nach § 66 Abs. 1,
2 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene
Wortmarke 30 2012 006 925 Medicum in Bezug auf die eingetragenen
Dienstleistungen der Klasse 44 jedenfalls entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch fortbesteht.
Die Markenabteilung hat daher zu Recht die Eintragung der Wortmarke für nichtig
erklärt und die vollumfängliche Löschung der Eintragung der Marke angeordnet (§§
50 Abs. 1, Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 MarkenG).
A. Dem in der Begründung konkret auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten nach §§ 50 Abs. 1, 2, 53 Abs.
1, 2 MarkenG zulässigen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und vollumfängliche
Löschung der Eintragung der Marke hat die Inhaberin der angegriffenen Marke und
Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4
MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des
Nichtigkeitsverfahrens gemäß § 53 Abs. 5 S. 2 ff. MarkenG vorlagen. Somit war das
Nichtigkeitsverfahren mit Sachprüfung durchzuführen, § 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG.
B. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG kann die Löschung der Eintragung einer Marke nur
erfolgen, wenn das Vorliegen mindestens eines absoluten Schutzhindernisses zu
den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht,
die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2
MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das
Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR
2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; BGH
GRUR 2014, 565, Rn. 10 – smartbook; GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten
werden Fakten) bestanden hat als auch, soweit es um die Tatbestände nach § 8
Abs. 2 Nr. 1-13 MarkenG geht, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf
Erklärung der Nichtigkeit noch besteht (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Ist eine solche
Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und
von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade
in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein
Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).
C. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu
unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
– stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010,
640 Rn. 13 – hey!).
D. In Beachtung dieser Grundsätze lag und liegt bei der angegriffenen Marke
Medicum in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 44 der
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von
1. Zwar dürfte sich ein die Bedeutung von Medicum als den Gegenstand der
eingetragenen Dienstleistungen unmittelbar beschreibender Akkusativ des
lateinischen Substantivs/Adjektivs "medicus" (= Arzt bzw. heilend) allenfalls einem
- geringen - Teil des Verkehrs wie auch des Fachverkehrs erschließen, wenngleich
dem Fachverkehr zumindest Grundregeln der lateinischen Sprache und deren
Grammatik bekannt sind. Ob daher Medicum aus sich heraus als lateinischer
Begriff oder insoweit eher als (keiner Sprache zuzuordnender) Phantasiebegriff
wahrgenommen wurde und wird, bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden
Entscheidung.
2. Denn jedenfalls fehlte es bzw. fehlt es der Bezeichnung Medicum zu beiden nach
§ 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkten in Bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, weil der allgemeine Verkehr wie auch der Fachverkehr darin bereits zum
Zeitpunkt der Anmeldung lediglich eine fachbegriffliche Bezeichnung für eine
Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende
Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden
(Facharztzentrum), verstanden hat und dies auch heute noch der Fall ist.
a. So spricht nach Auffassung des Senats bereits einiges dafür, dass ein
entsprechendes Verständnis von Medicum für den Verkehr zum Zeitpunkt der
Anmeldung bereits aus sich heraus nahegelegen hat, weil sich Medicum in
vergleichbar gebildete und auch bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufige
Bezeichnungen wie
zB Dermatologicum, Orthopädicum, Onkologicum,
Rheumalogikum, Endokrinologicum einreiht. Dabei handelt es sich um
Bezeichnungen für auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierte Einrichtungen,
Behandlungszentren und Krankenhäuser, bei denen einer aus dem jeweiligen
medizinischen Fachgebiet abgeleiteter Begriff mit dem Suffix „-icum/-ikum“
kombiniert wird (vgl. BPatG, 30 W (pat) 74/10 v. 9.12.2010 - radiologicum; 28 W
(pat) 46/ 10 v. 27.6.2011 – Orthopaedicum; 30 W (pat) 518/10 v. 29.9.2011 –
CARDIOLOGICUM HAMBURG, jeweils abrufbar unter juris oder auf der Homepage
des Gerichts).
Auch wenn bei Medicum weder
„MED“ noch
„-icum“
innerhalb der
sprachregelgerechten Silbengliederung „Me – di – cum“ eigenständig hervortreten,
bleibt Medicum dennoch — vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Wortendung
„-ikum“ bzw. „-icum“ auch zu diesem Zeitpunkt bereits um eine im deutschen
Sprachgebrauch gebräuchliche Endung sächlicher Substantive handelte, die eine
bestimmte Sache, einen Zeitabschnitt und Ähnliches bezeichnete (vgl. Duden, Das
große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 600; BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 518/10
– CARDIOLOGICUM HAMBURG) —
als
eine
den
vorgenannten
Begriffskombinationen vergleichbar gebildete fachbegriffliche Bezeichnung für eine
medizinische Einrichtung, ein Behandlungszentrum o.ä. erkennbar, zumal sich auch
bei Orthopädicum, Onkologicum usw. die Wortendung „-icum“ nicht in die jeweilige
Silbengliederung („Or-tho-pä-di-cum“ bzw. „On-ko-lo-gi-cum“) einfügt.
b. Abschließender Feststellungen bedarf es dazu letztlich aber nicht. Denn
jedenfalls aus den seitens des Senats den Verfahrensbeteiligten mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 übermittelten Rechercheunterlagen,
welche mit Verfügung vom 11. September 2024 nochmals unter Heranziehung des
Website-Archivierungsdienstes www.archive.org übersandt wurden, sowie den
weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 überreichten Belegen
zur Verwendung des Begriffs Medicum ergibt sich, dass die Bezeichnung Medicum
bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in dem vorgenannten Sinne verwendet wurde:
Die Bezeichnung Medicum hatte sich damit im allgemeinen Geschäftsverkehr als
Bezeichnung für eine Einrichtung, in dem verschiedene (fach)ärztliche und damit
zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten
werden (Facharztzentrum), etabliert. Dabei kann sich die Bezeichnung im Einzelfall
nicht nur auf die (medizinische) Einrichtung als solche, sondern gleichzeitig auch –
wie etwa bei einem „Juridicum“ – auch auf das Gebäude, in dem die betreffende
Einrichtung untergebracht ist, beziehen kann (wobei das betreffende Gebäude nur
solange mit der Bezeichnung der Einrichtung gleichgesetzt wird, solange diese sich
darin befindet und daher diese Bezeichnung „verliert“, wenn zB das „Juridicum“ als
Bezeichnung einer „juristischen Fakultät“ bzw. das „Medicum“ als Bezeichnung
eines „Zentrums medizinischer Versorgung“ in ein anderes Gebäude wechselt).
aa. Was den Prüfungsmaßstab anbetrifft, weist die Markeninhaberin zutreffend
darauf hin, dass die Feststellung, dass sich eine originär unterscheidungskräftige
Wortkombination nachträglich zu einem gebräuchlichen beschreibenden Begriff
entwickelt hat, einem strengen Maßstab unterliegt (vgl. BGH GRUR 2019, 1058,
1060, Rn. 22 – KNEIPP; siehe auch BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 -
smartbook). Die
vergangenheitsbezogene Feststellung
des
absoluten
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann demnach nur dann
erfolgen, wenn die Bezeichnung Medicum schon damals, im Anmeldezeitpunkt,
aufgrund einer beschreibenden Verwendung im Inland relevanten Teilen des
Verkehrs als feststehende Begrifflichkeit – hier nämlich als Bezeichnung für eine
Einrichtung, in dem verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende
Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten werden (Facharztzentrum)
- bekannt gewesen war.
Dies setzt aber voraus, dass sicher nachgewiesen werden kann, dass das
Markenzeichen
für die einschlägigen Dienstleistungen bereits vor dem
Anmeldezeitpunkt vom Verkehr in einem (vor allem beschreibenden) Sinne
verwendet worden ist, der einer Eintragung entgegengestanden hätte. Soweit das
Eintragungsverfahren vorliegend auf das Jahr 2012 datierte und zwischenzeitlich,
bezogen auf den hiesigen Entscheidungszeitpunkt, fast 13 Jahre zurückliegt, gilt
kein anderer Maßstab. Auch bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren, bei
denen wegen
des Zeitablaufs
und/oder
sich
schnell wandelnder
Verkehrsvorstellungen eine sichere Beurteilung besonders schwierig sein kann,
muss im Löschungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum
Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden; in Zweifelsfällen
darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Löschung der Marke nicht
erfolgen (BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 - smartbook).
Nach Maßgabe des vorgenannten rechtlichen Hintergrundes kann vorliegend die
vergangenheitsbezogene Feststellung des absoluten Schutzhindernisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG getroffen werden. Denn es ist zuverlässig festzustellen, dass
die Bezeichnung Medicum schon im Anmeldezeitpunkt (am 16. August 2012) vom
Verkehr in einem beschreibenden Sinne als Bezeichnung für eine Einrichtung, in
der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen
zentral „unter einem Dach“ angeboten werden (Facharztzentrum), verstanden
worden ist.
bb. Insoweit kann zunächst verwiesen werden auf den der Markeninhaberin in der
mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 überreichten und unter https://www.sjsbremen.de/neuigkeiten/neuigkeiten/nachricht/news/detail/News/grundstein-fuerdas-medicum-bremen-am-st-joseph-stift-gelegt.html#:~:text=Am%20Mittwoch
%2C%20den%2016.,werden%208%20Millionen%20Euro%20investiert abrufbaren
Artikel vom 16. September 2009 mit der Überschrift „Grundstein für das ,medicum
bremen am St. Joseph Stift´ gelegt“ verwiesen werden, in welchem es u.a. heisst:
„Am Mittwoch, den 16. September wurde der Grundstein für das medicum
bremen am St. Joseph-Stift gelegt. In das Gebäude, das Facharztpraxen,
medizinische Dienstleister und barrierefreies Wohnen verbindet, werden 8
Millionen Euro investiert. … In direkter Nachbarschaft zum Krankenhaus St.
Joseph-Stift entsteht bis September 2010 das „medicum bremen“. Auf einer
Bruttogesamtfläche von 4.000m² entstehen in drei Geschossen moderne
Facharztpraxen
in
den Disziplinen Augenheilkunde, Neurologie,
Frauenheilkunde, Onkologie und Innere Medizin sowie Räumlichkeiten für
eine Apotheke und einen Optiker.“.
weiterhin auf den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024
überreichten und am 11. April 2012 unter https://www.lokalkompass.de/velbertlangenberg/c-ueberregionales/medicum-fuellt-sich-mit-leben_a154849
veröffentlichten Artikel, wo unter der Überschrift „Medicum füllt sich mit Leben“ u.a.
ausgeführt wird:
„Es tut sich was in der Velberter Innenstadt. Das Medicum, der Neubau an der
…straße , ist fertig gestellt und die acht Arztpraxen werden in Kürze ihren
Betrieb aufnehmen bzw. sind schon gestartet. Darüber hinaus sind ein
italienischer Gastronom und ein Juwelier unter den Mietern des Medicum.“.
sowie auf den, ebenso in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024
überreichten, unter https://www.osthessen-zeitung.de/einzelansicht/news/2011
/januar/grosser-andrang-im-medicum-im-fuldaer-muensterfeld-fotos.html
anrufbaren Artikel der „osthessen-zeitung.de“ vom 22. Januar 2011, in welchem es
u.a. heißt:
„Herr J…, …., betonte, dass das Medicum keine Konkurrenz zum Klinikum
sei.“,
als auch auf die dem angefochtenen Beschluss der Markenabteilung beigefügte und
von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren (nochmals) mit
Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 eingereichte (Bl. 45/47 dA) „Google-
Recherche“ zu Medicum - bei der es zB in der auf Bl. 47 dA an erster Stelle unter
dem Datum 29. August 2011 aufgeführten Fundstelle https://www.kimbremen.de/anfahrt/ heisst: „Sie finden uns im Ärztehaus „Medicum“ am Joseph
Stift.“
Die vorgenannten Fundstellen und dabei insbesondere Formulierungen wie zB „das
Medicum“ oder der Hinweis, dass das „Medicum keine Konkurrenz zum Klinikum“
darstelle, belegen eine Verwendung und ein daraus resultierendes Verständnis von
Medicum als Bezeichnung (irgend)einer Einrichtung, in der ärztliche und damit
zusammenhängende Dienstleistungen (in mehreren Arztpraxen) angeboten
werden, wobei ein Medicum — in Abgrenzung zu dem vergleichbar mit der
Wortendung „-ikum“ bzw. „-icum“ gebildeten Bezeichnung „Klinikum“, welches
definitionsgemäß ein(en) „Zusammenschluss mehrerer [Universitäts]kliniken unter
einheitlicher Leitung; Großkrankenhaus“ bezeichnet (vgl. DUDEN-online zu
„Klinikum“) — für einen Zusammenschluss bzw. ein Zentrum von (Fach-)arztpraxen
oder anderer Dienstleister im Bereich Gesundheit steht, welche nicht wie ein
„Klinikum“ unter einheitlicher Leitung stehen, sondern voneinander unabhängig,
aber „unter einem Dach“ ihre medizinischen und/oder die Gesundheit betreffenden
Dienstleistungen anbieten.
Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass den Fundstellen keine
Verwendung der Bezeichnung Medicum für „ärztliche Dienstleistungen“ o.ä.
entnommen werde könne, wird dies durch den Inhalt der vorgenannten Belege
widerlegt, bei denen es ausnahmslos um den Bau, die Eröffnung und/oder Betrieb
einer Einrichtung einer medizinischen Einrichtung in vorgenanntem Sinne geht. Ob
diese fertiggestellt, in Betrieb genommen und aktuell noch betrieben werden, ist
dabei entgegen der Auffassung der Markeninhaberin für ein Verständnis in dem
dargelegten Sinne ebenso unerheblich wie der Umstand, ob in der betreffenden
Einrichtung bzw dem betreffenden Gebäude weitere, keinen Bezug zu Medizin und
Gesundheit aufweisende Dienstleistungen zB aus dem Bereich der Gastronomie
angeboten werden.
Was den Hinweis der Markeninhaberin auf eine fehlende „markenmäßige
Benutzung“ des Begriffs Medicum für medizinische Dienstleistungen in den
vorgenannten Belegstellen betrifft,
ist
lediglich anzumerken, dass eine
markenmäßige Verwendung grundsätzlich ein Verständnis als betriebliches
Unterscheidungsmittel nach sich zieht, eine Nichtigkeit einer eingetragenen Marke
wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG daher nur in
Betracht kommt, wenn die betreffende Bezeichnung gerade nicht „markenmäßig“
und damit kennzeichnend, sondern beschreibend und sachbezogen erfolgt, wie es
bei Medicum in Bezug auf Einrichtungen, in denen medizinische und damit
zusammenhängende Dienstleistungen angeboten werden, bereits
zum
Anmeldezeitpunkt der Fall war.
cc. Weitere Verwendungsbeispiele für ein Verständnis von Medicum in dem
obengenannten Sinne zum Zeitpunkt der Anmeldung ergeben sich aus den
nachfolgend abgebildeten und der Markeninhaberin sowohl mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2024 als auch nochmals mit Schreiben vom
11. September 2024 aus den dort genannten Gründen unter Heranziehung des
Websitearchivierungsdienstes www.archive.org übersandten Fundstellen:
- medicum Hamburg
(https://web.archive.org/web/20110809080645/http://medicum-hamburg.de/,
vom 9. August 2011),
- Medicum Münster
(https://web.archive.org/web/20120808024145/http:/www.medicummuenster.de/mvz/start.html, vom 8. August 2012),
- Medicum am Klinikum Lippe-Detmold
(https://web.archive.org/web/20110812023431/https://www.medicumdetmold.de/, vom 12. August 2011),
- MEDICUM Wunstorf (Ärztehaus,
(https://web.archive.org/web/20110312050643/https://www.internistenwunstorf.de/, vom 12. März 2011),
-
„medicum“ und „MEDICUM TIENGEN“ der M…GmbH (haus- und fachärztliche
Versorgung im Landkreis Waldshut,
https://web.archive.org/web/20111019160058/http://www.medicumwt.de/index.php, vom 19. Oktober 2011),
- Medikum Halle,
(https://web.archive.org/web/20110107144545/https://www.medikum-halle.de/,
vom 7. Januar 2011).
bei denen Medicum ebenfalls eine in den jeweils benannten Orten gelegene
Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende
Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden,
bezeichnet und vom allgemeinen Verkehr wie auch von Fachverkehrskreisen so
verstanden wird. Daran ändert auch der örtliche Zusatz nichts, welcher lediglich auf
den Ort, in welchem sich die jeweilige Einrichtung befindet, hinweist (vgl. dazu
BPatG 30 W (pat) 14/10 v. 11. November 2010 – Pneumologikum Frankfurt,
BeckRS 2011, 635).
Unerheblich ist ferner, dass sich die Schreibweise beim „Medikum Halle“ geringfügig
von Medicum in den Buchstaben „k“ bzw. „c“ unterscheidet, da der Verkehr beide
Schreibweisen gleichsetzt (vgl. BPatG, 30 W (pat) 74/10 v. 9.12.2010 –
radiologicum, juris, Rn. 20; BPatG, 30 W (pat) 38/15 – Sinologicum, juris Rn. 32).
dd. Angesichts der belegbaren Verwendung von Medicum als Bezeichnung für
einen räumlichen Zusammenschluss von Facharztpraxen (Facharztzentrum)
und/oder weiteren Dienstleistern aus dem Gesundheitsbereich sowie unter
Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden und ein
beschreibendes Verständnis vom Medicum im vorgenannten Sinne fördernden
Übung, Behandlungszentren und Facharztpraxen wie bei der angegriffenen Marke
mit einer aus dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet abgeleiteten Begriff und
dem Suffix „icum/ikum“ gebildeten Begriffskombination wie „Dermatologikum“,
„Orthopädikum“, „Onkologikum“, „Rheumalogikum“, „Neurologikum“, „Urologicum“,
„Kardiologikum“ zu bezeichnen, lässt auch unter Berücksichtigung des dargelegten
strengen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, 1060, Rn. 22 –
KNEIPP; siehe auch BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 - smartbook) mit der
erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen, dass der Verkehr Medicum auch bereits
zum Anmeldezeitpunkt als Bezeichnung (irgend)einer Einrichtung,
in der
verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen
zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden (Facharztzentrum), und
damit als Hinweis auf Art und Erbringungsort der betreffenden Dienstleistungen,
nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung und damit als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden hat
c. Sämtliche zu Klasse 44
für die angegriffene Marke eingetragenen
Dienstleistungen können durch ein Medicum angeboten bzw. in einem Medicum
erbracht werden. Medicum erschöpfte sich daher auch bereits zum Zeitpunkt der
Anmeldung in einem Hinweis zur Erbringungs-/Vertriebsstätte der betreffenden
Dienstleistungen, was auch aktuell noch der Fall ist.
aa. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Vertriebs-
bzw. Erbringungsstätten wie MEDICUM in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zur unmittelbaren Beschreibung der dort angebotenen/erbrachten
Dienstleistungen geeignet sind (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE
OF BLUES), stellen sie gleichwohl
für diese Dienstleistungen keine
unterscheidungskräftigen
Angaben
im
Sinne
konkreter
betrieblicher
Herkunftshinweise dar. Wie bereits dargelegt, ist die Unterscheidungskraft nicht nur
solchen Angaben abzusprechen, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr
kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem solchen
Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen,
die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die
Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt
ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein
Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86
– Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?).
bb. So verhält es sich auch hier. Denn wenn eine Bezeichnung wie Medicum in
Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen in erster Linie als
Umschreibung einer Einrichtung verstanden wird, an der die betroffenen
Dienstleistungen angeboten und erbracht werden können, ist sie nicht geeignet,
den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren oder
Dienstleistungen dieses konkreten Unternehmens von denen anderer, auf
demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W
(pat) 200/09 – Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR;
25 W (pat) 515/16 – Privat-Marmeladerie). Der Verkehr wird dementsprechend auch
die hier maßgebliche Begriffsbildung Medicum nicht als Hinweis auf eine bestimmte
individuelle betriebliche Herkunft für diese Dienstleistungen auffassen, sondern
darin einen beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeinem
Medicum stammen.
d. Das Vorbringen der Markeninhaberin in ihrer Beschwerdebegründung sowie in
ihren Stellungnahmen zu den
ihr
im Beschwerdeverfahren übermittelten
Rechercheunterlagen des Senats bietet keinen Anlass für eine abweichende
Beurteilung.
aa. Soweit sie geltend macht, dass die ihr übermittelten Fundstellen keine
hinreichende Benutzung von Medicum im Rahmen von „Drittzeichen“ in liquider
Form darlegten, beachtet sie zunächst nicht, dass sich die Frage einer Schwächung
der Kennzeichnungskraft einer (älteren) Marke. durch sog. Drittzeichen bei der
Frage der Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9
Rn. 187), nicht aber bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens stellt.
Insoweit spricht eine fehlende markenmäßige Benutzung einer Bezeichnung eher
für ein Verständnis als Sachangabe, nicht aber als betriebliches
Unterscheidungsmittel. Lediglich im (umgekehrten) Fall eines - auch nach dem
Vorbringen der Markeninhaberin nicht gegebenen – Nachweises der Benutzung der
betreffenden Bezeichnung im Rahmen (eingetragener und/oder markenmäßig
genutzter) „Drittzeichen“ könnte sich die Frage stellen, ob sich dies auf das
Verständnis des Verkehrs der betreffenden Bezeichnung als betrieblicher
Herkunftshinweis auswirken könnte. Insoweit ist aber in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung insbesondere des EuGH sowie des BGH zwischenzeitlich geklärt,
dass selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht
keine Bindungswirkung entfalten, weil die Frage der Schutzfähigkeit einer
angemeldeten Marke keine Ermessensentscheidung ist, sondern eine gebundene
Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer
vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr.
18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene- Dietrich-
Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 -SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit
Rätsel Woche).
Soweit ihr Vorbringen zur „Drittzeichenlage“ dahingehend verstanden werden soll,
dass eine Verwendung von Medicum als Hinweis auf eine Einrichtung zur
Erbringung medizinischer Dienstleistungen jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt nicht
mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, wird dies durch die vorgenannte
Recherche widerlegt.
bb. Eine abweichende Beurteilung
ist entgegen der Auffassung der
Markeninhaberin auch nicht
im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 – Orthomedicum
(BeckRS 2010, 21988) geboten.
So geht der Senat zunächst auch vorliegend im Anschluss an diese Entscheidung
ebenfalls davon aus, dass Medicum jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt vom Verkehr
mangels hinreichender Kenntnisse der lateinischen Sprache nicht bereits „aus sich
heraus“ auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutung als beschreibende Angabe
verstanden wurde.
Soweit in dem vorgenannten Beschluss weiterhin in Bezug auf eine – davon
unabhängig zu beurteilende - Verwendung von Medicum als fachbegriffliche
Bezeichnung und ein daraus resultierendes Verständnis dieses Begriffs als
Sachangabe ausgeführt ist, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit
feststellen, dass der Verkehr in dem Zeichenbestandteil „-medicum“ lediglich eine
Bezeichnung für eine medizinische Versorgungseinrichtung erkennen werde,
beziehen sich diese Ausführungen entgegen der mehrfach seitens der
Markeninhaberin geäußerten Auffassung auf ein Verständnis von „-medicum“ als
Bestandteil
der
allein
verfahrensgegenständlichen Gesamtbezeichnung
„Orthomedicum“, nicht jedoch auf eine Verwendung von Medicum in Alleinstellung
bzw. unter Hinzufügung eines örtlichen Zusatzes.
Dies ergibt sich aus der weiteren Begründung der vorgenannten Entscheidung, wo
der erkennende Senat im Anschluss an den Ladungszusatz vom 9. August 2010 im
Verfahren 25 W (pat) 10/10 und den dort genannten Verwendungsbeispielen,
welche teilweise mit den im hiesigen Verfahren eingeführten und ermittelten
Nachweisen übereinstimmen, u.a. ausführt, dass die der (dortigen) Anmelderin
übersandten Belege durchaus darauf hindeuteten, dass sich der Begriff Medicum
im Inland inzwischen zu einem Fachbegriff entwickelt habe, mit dem medizinische
Einrichtungen
bezeichnet würden,
in
denen
ärztliche
und
damit
zusammenhängende Dienstleistungen angeboten würden, der Begriff Medicum
jedoch ausweislich der Recherche ausschließlich in Alleinstellung mit einem
örtlichen Zusatz verwendet werde, während sich vergleichbare Begriffsbildungen
mit
„medicum“ unter Voranstellung einer das medizinische Fachgebiet
benennenden Angabe wie z. B. „Ortho“ als Hinweis auf „Orthopädie“ nicht
nachweisen ließen (vgl. BPatG 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 –
Orthomedicum, BeckRS 2010, 21988). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass
entgegen der Darstellung der Markeninhaberin das BPatG auch schon zum
damaligen Zeitpunkt eher von einer Schutzunfähigkeit der Bezeichnung Medicum
in Alleinstellung, jedenfalls bei bloßer Hinzufügung eines örtlichen Zusatzes
ausging. Dies konnte aber im Hinblick auf die in dem Verfahren 25 W (pat) 10/10
allein zur Beurteilung anstehende Gesamtbezeichnung
„Orthomedicum“
dahinstehen.
Keineswegs ist der 25. Senat – wie von der Markeninhaberin geltend gemacht – in
der Entscheidung ausdrücklich von der im Ladungszusatz vom 9. August 2010
angedeuteten Auffassung zu einem fachbegrifflichen Verständnis von Medicum
abgerückt. Vielmehr beruhte die im Ergebnis gegenüber dem vorgenannten
Ladungszusatz/Hinweis abweichende Beurteilung zur Schutzfähigkeit der
Bezeichnung „Orthomedicum“ allein darauf, dass der zur Entscheidung berufene
Senat hinsichtlich der Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“ – und insoweit
abweichend vom Ladungszusatz vom 9. August 2010 – davon ausgegangen ist,
dass die sprachregelwidrige Kombination von "medicum" mit dem aus dem
Griechischen stammenden Wortbildungselement "Ortho" zu einer neuartigen Wortkombination aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend wirke.
Die gegenüber dem Ladungszusatz abweichende Beurteilung betraf daher nicht die
– ohnehin nicht verfahrensgegenständliche
- Bezeichnung Medicum
in
Alleinstellung, sondern die dort angemeldete Bezeichnung „Orthomedicum“ in ihrer
für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit.
e. Auch die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhandenen Voreintragungen
identischer oder ähnlicher Marken mit dem Bestandteil Medicum geben keinen
Anlass für eine abweichende Bewertung.
aa. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus
Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein
Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der
Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,
sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den
Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt und allein anhand des Gesetzes und nicht
auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093
Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH
MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).
Selbst wenn daher zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke
entsprechende Markeneintragungen mit dem Bestandteil Medicum (ggf. unter
Hinzufügung einer Ortsangabe) vorhanden waren, besagt dies nichts über ein
Verständnis der betreffenden Bezeichnung zu diesem Zeitpunkt als betrieblicher
Herkunftshinweis oder als (beschreibender) Hinweis auf eine Einrichtung, in der
medizinische und damit zusammenhängende Dienstleistungen angeboten und
erbracht werden.
bb. Ungeachtet dessen belegt der seitens des Antragstellers bereits im Verfahren
vor der Markenabteilung als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 2 Juni 2021 eingereichte
Auszug aus dem Markenregister, dass es sich bei einem erheblichen Teil der zum
Zeitpunkt der Anmeldung eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil
„Medicum/Medikum“ um Wort-/Bildmarken handelte, bei denen jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden
kann,
dass
deren
Eintragung
auf
der
bildlichen/graphischen Ausgestaltung der entsprechenden Marke oder auf
Hinzufügung einer unterscheidungskräftigen (zB namensmäßigen) Zusatzes
beruhte. Hingegen lassen sich danach nur verhältnismäßig wenig Marken ermitteln,
bei denen Medicum/Medikum entweder in Alleinstellung oder unter Hinzufügung
einer Ortsangabe eingetragen ist. Diese stehen zudem auch übewiegend zum
jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Kraft. Nicht zuletzt stehen den Eintragungen auch
Zurückweisungen angemeldeter „Medicum“-Wortmarken entgegen.
f. Soweit in dem vom Markeninhaber vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 28. Juli 2022 – Az.: 6 U 1851/21 (Bl. 52 ff. dA) – angenommen wird
(Seite 13 des Urteils, Bl. 64 dA) wird, dass der Begriff Medicum im vorliegend
relevanten Dienstleistungsbereich lediglich einen deutlich beschreibenden Anklang
aufweise, ihm jedoch eine Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werde könne,
deckt sich dies nicht mit dem aus der vorgenannten Recherche belegbaren
Sprachgebrauch und dem sich daraus ergebenden Verständnis von Medicum zum
Zeitpunkt der Anmeldung.
Insoweit
ist auch zu beachten, dass der
Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden ist und ihr daher einen
gewissen Schutzumfang zuerkennen muss.
g. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, ob Medicum (mit oder ohne
Ortsangabe) einen ggf. lokal begrenzten Schutz als Unternehmenskennzeichen
nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG beanspruchen kann. Denn auch eine – zugunsten der
Inhaberin der angegriffenen Marke ohne nähere Sachprüfung unterstellte -
namensmäßige Unterscheidungskraft iS von § 5 MarkenG erlaubt keinen
Rückschluss darauf, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden.
Diese Frage richtet sich vielmehr ausschließlich nach markenrechtlichen
Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre
Kennzeichnungskraft von Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen zu stellen
sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 16 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft
e.V.; GRUR 2014, 1204, Rn. 18 – DüsseldorfCongress). Danach wird Medicum
aber
in Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen
lediglich als
beschreibender Hinweis zur Erbringungsstätte der betreffenden Dienstleistungen,
nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung, verstanden.
h. Ebenso können die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angesprochene
„Lizenzierungspraxis“ bzw. von ihr erwähnten „Abgrenzungsvereinbarungen“
betreffend eine Verwendung der als Marke eingetragenen Bezeichnung Medicum
keine Erkenntnisse zu einer Schutzfähigkeit der Bezeichnung zum Zeitpunkt der
Anmeldung liefern, zumal diese sich hinsichtlich der angegriffenen Marke schon aus
Prioritätsgründen von vornherein nur auf der Anmeldung zeitlich nachrangige
Verwendungen der Bezeichnung Medicum beziehen können und die Bereitschaft
zum Abschluss des Lizenzvertrages maßgeblich durch die mit dem vorliegenden
Nichtigkeitsantrag angegriffene Eintragung der lizenzgegenständlichen Marke
Medicum bestimmt wird.
3. Die Marke Medicum konnte und kann damit in Bezug auf die registrierten
Dienstleistungen
ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht
erfüllen. Die angemeldete Marke war und ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen.
E. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
F. Die seitens der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde
nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht geboten. Es war keine Rechtsfrage zu
entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur
Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG). Auch der Zulassungsgrund der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht
gegeben, da die Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht von der
Rechtsprechung des BPatG abweicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der –
seitens der Markeninhaberin im Rahmen ihrer Anregung ausdrücklich genannten –
Entscheidung des Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 –
Orthomedicum (vgl. dazu II. D.2.d.bb.) sowie der von ihr weiterhin benannten
Entscheidung BPatG 30 W (pat) 32/11 – smartbook.
Eine von der Markeninhaberin weiterhin geltend gemachte Abkehr von der
bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Feststellung der
Schutzfähigkeit, insbesondere was Art und Umfang des Nachweises der Benutzung
von Medicum im Rahmen von „Drittzeichen“ betreffe, rechtfertigt schon deshalb
nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil einer im Rahmen einer
Verwechslungsgefahr bei der Beurteilung (originär kennzeichnungskräftiger!)
älterer Zeichen uU bedeutsamen Frage der Drittzeichenlage aus den bereits zu II.
D.2.d.aa. genannten Gründen vorliegend keine Bedeutung zukommt.
Der Senat hat seine Entscheidung weiterhin unter Beachtung des von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten und unter II.D.2.a.aa. dargelegten
Prüfungsmaßstabes getroffen, so dass auch keine Abweichung zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Feststellung der – wie die
Markeninhaberin vorträgt – „Branchenüblichkeit“
iS eines Nachweises der
Verwendung einer eingetragenen Marke als fachbegriffliche bzw. beschreibende
Angabe zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegt.
Inwieweit eine mit einem Nichtigkeitsantrag nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m.§ 8 Abs.
2 Nr. 1 und 2, § 53 MarkenG angegriffene Marke in Bezug auf die mit dem Antrag
angegriffenen Waren und Dienstleistungen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr.
2 MarkenG eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch
fortbesteht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die für sich genommen
die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig
noch nicht einmal dann rechtfertigen könnte, wenn sie im Einzelfall von der
Beurteilung eines anderen Senats oder Gerichts abweichen und zu einem anderen
Ergebnis führen würde (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 83 Rn. 28).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hock
Hammer
Merzbach