Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 30.07.2025 – 19 W (pat) 18/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725B19Wpat18.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2020 200 197

ECLI:DE:BPatG:2025:300725B19Wpat18.23.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2025 unter Mitwirkung des

Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richterin Dorn und der

Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der

Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. März 2023 aufgehoben und das Patent

10 2020 200 197 auf der Grundlage

folgender Unterlagen

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juni 2025, beim BPatG als

Hauptantrag eingegangen am 10. Juni 2025

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Juni 2025, beim BPatG zum

Hauptantrag eingegangen am 10. Juni 2025

Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. Januar 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent mit der Nummer

10 2020 200 197 erteilt und am 13. Januar 2022 veröffentlicht worden. Es trägt die

Bezeichnung „Elektrische Maschine mit einem Leitelement“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 11. Oktober 2022 Einspruch erhoben

mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG

nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Mit am Ende der Anhörung am 24. März 2023 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 32 des DPMA das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß

damals geltendem Hauptantrag vom 30. Januar 2023 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss haben die Einsprechende am 2. Mai 2023 Beschwerde

und die Patentinhaberin am 10. Juni 2025 Anschlussbeschwerde eingelegt.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

1.

den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. März 2023 aufzuheben und das Patent

10 2020 200 197 vollumfänglich zu widerrufen;

2.

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,

1.

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;

2.

den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. März 2023 aufzuheben und das Patent

10 2020 200 197 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juni 2025, beim BPatG als Hauptantrag

eingegangen am 10. Juni 2025

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Juni 2025, beim BPatG zum

Hauptantrag eingegangen am 10. Juni 2025

Zeichnungen wie Patentschrift.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf die folgenden Druckschriften Bezug:

D1 US 6,897,581 B2,

im Prüfungsverfahren von der Prüfungsstelle als Entgegenhaltung 1

bezeichnet

D2 US 2015/0061424 A1

D3 JP 2002-34189 A

D4 JP 2004-159402 A

D5 US 3,260,872 A

D6 EP 1 892 512 A2

D7 US 2003/0030333 A1

D8 US 2016/0164378 A1

D9 DE 10 2014 117 962 A1,

im Prüfungsverfahren von der Prüfungsstelle als Entgegenhaltung 2

bezeichnet.

Zusätzlich wurden im Prüfungsverfahren von der Prüfungsstelle des DPMA die

folgenden Druckschriften in das Prüfungsverfahren eingeführt:

Entgegenhaltung 3 DE 10 2016 225 523 A1

Entgegenhaltung 4 US 2,524,269 A

Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung, eingereicht als Hauptantrag

vom 6. Juni 2025, lautet:

1. Elektrische Maschine umfassend

-

-

einen Stator,

einen Rotor, wobei der Rotor um eine Drehachse (13) relativ zu dem

Stator drehbar ist und eine Rotorwelle (1) aufweist, wobei die

Rotorwelle (1) zumindest teilweise hohl ausgeführt ist und so einen

ersten Kanal (2) ausbildet, der von Kühlmittel durchströmbar ist,

wobei die Rotorwelle (1) an einem ersten Wellenende (4) eine

axiale Öffnung (6) und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste

radiale Öffnung (7) aufweist und an einem zweiten Wellenende (5)

in ihrer Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung (8)

aufweist, und

-

ein Leitelement (9), wobei das Leitelement (9) an einem ersten

Ende (10) fest mit einer feststehenden Komponente (12) verbunden

ist und sich mit einem zweiten Ende (11) durch die axiale Öffnung

(6) der Rotorwelle (1) zumindest teilweise in den ersten Kanal (2)

erstreckt, wobei das Leitelement (9) hohl ausgebildet ist und somit

einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal (3) ausbildet,

wobei im Bereich des zweiten Endes (11) des Leitelements (9) ein ring-

oder hülsenartiges erstes Element (16) fest an einem Innenumfang der

Rotorwelle (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das erste

Element (16) eine Leitgeometrie (17) aufweist.

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

Hingegen ist die zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 PatG, § 567 Abs. 3 ZPO) begründet mit der Folge, dass das

Patent 10 2020 200 197 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – im Umfang der nunmehr geltenden Unterlagen (eingereicht als

Hauptantrag vom 6. Juni 2025) aufrechtzuerhalten war. Denn der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der

Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG) und auch die

sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.

1. Das Patent betrifft eine elektrische Maschine umfassend einen Stator, einen Rotor und ein Leitelement (vgl. Absatz 0001 der Streitpatentschrift).

Elektrische Maschinen dienen der Energiewandlung von elektrischer

in

mechanischer Energie und/oder umgekehrt und werden als Motor und/oder

Generator vielfach

im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik eingesetzt

(vgl.

Absatz 0002).

Elektrische Maschinen umfassen einen

feststehenden Stator und einen

beweglichen Rotor, wobei der Rotor in der gängigsten Bauform einer elektrischen

Maschine drehbar innerhalb eines ringförmig ausgebildeten Stators gelagert ist. Der

Stator weist einen Statorkern und zumindest eine an dem Statorkern angeordnete

Statorwicklung auf. Weiterhin kann der Rotor einen Rotorkern und zumindest eine

an dem Rotorkern angeordnete Rotorwicklung umfassen (vgl. Absatz 0003).

In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass elektrische Maschinen aufgrund des

dielektrischen Verlusts während ihres Betriebs Wärme erzeugen. Vorwiegend

komme es im Bereich der Statorwicklung und/oder der Rotorwicklung, insbesondere

im Bereich der jeweiligen Wicklungsköpfe, zu einer starken Wärmeentwicklung. Die

Folge dieser starken Erwärmung sei eine Erhöhung des dielektrischen Verlustfaktors – noch mehr elektrische Energie werde in Wärme umgewandelt, was zum

einen eine Verschlechterung des Wirkungsgrads der elektrischen Maschine bewirke

und zum anderen einen zuverlässigen Betrieb der elektrischen Maschine über ihre

Lebensdauer negativ beeinflusse. Deshalb sei in Antriebsanordnungen mit

elektrischen Maschinen in der Regel eine Kühlvorrichtung vorgesehen, die die zu

kühlenden Teile der elektrischen Maschine kühle (vgl. Absatz 0004).

Konventionelle Kühlungen für elektrische Maschinen bedienten sich eines zirkulierenden gasförmigen oder flüssigen Kühlmittels. Das Kühlmittel zirkuliere beispielsweise in einem Gehäuse der elektrischen Maschine oder in einer als Hohlwelle

ausgeführten Rotorwelle, auf der der Rotor der elektrischen Maschine angeordnet

sei. Das Kühlmittel nehme aufgrund seiner Wärmekapazität die Wärme auf und

transportiert diese ab (vgl. Absatz 0005).

Werde das Kühlmittel durch die Rotorwelle geleitet, würden in den Endbereichen

der Rotorwelle oftmals radiale Bohrungen in der Mantelfläche der Rotorwelle

vorgesehen, über die insbesondere die Wickelköpfe mit Kühlmittel versorgt werden

könnten. Hierbei gestalte sich jedoch insbesondere die Speisung der radialen

Bohrungen mit Kühlmittel nach einem festen Verhältnis schwierig. Weiterhin sei der

radiale Bauraum von elektrischen Maschinen oftmals begrenzt und die als

Hohlwelle ausgeführte Rotorwelle könne nur einen sehr kleinen Innendurchmesser

aufweisen, was die Effizienz der Kühlung weiter beeinträchtige (vgl. Absatz 0006).

Es sei daher eine Aufgabe der Erfindung, eine elektrische Maschine anzugeben, die

insbesondere bei bauraumkritischen Anwendungen aufgrund eines verbesserten

Kühlsystems einen effizienzoptimierten Betrieb erlaube (vgl. Absatz 0011).

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine elektrische Maschine mit den im

geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen.

2. Dieser Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

M1

M1.1

M1.2

Elektrische Maschine umfassend

- einen Stator,

- einen Rotor,

M1.2.1

wobei der Rotor um eine Drehachse (13) relativ zu dem

Stator drehbar ist und eine Rotorwelle (1) aufweist,

M1.2.1.1

wobei die Rotorwelle (1) zumindest

teilweise hohl

ausgeführt ist und so einen ersten Kanal (2) ausbildet, der

von Kühlmittel durchströmbar ist,

M1.2.1.2

wobei die Rotorwelle (1) an einem ersten Wellenende (4)

M1.3

M1.3.1

eine axiale Öffnung (6) und

in

ihrer Mantelfläche

zumindest eine erste radiale Öffnung (7) aufweist und an

einem zweiten Wellenende (5) in ihrer Mantelfläche

zumindest eine zweite radiale Öffnung (8) aufweist, und

- ein Leitelement (9),

wobei das Leitelement (9) an einem ersten Ende (10) fest mit

einer feststehenden Komponente (12) verbunden ist und

sich mit einem zweiten Ende (11) durch die axiale Öffnung

(6) der Rotorwelle (1) zumindest teilweise in den ersten

Kanal (2) erstreckt,

M1.3.2

wobei das Leitelement (9) hohl ausgebildet ist und somit

einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal (3)

ausbildet,

M1.3.2.1

wobei

im Bereich des zweiten Endes

(11) des

Leitelements (9) ein ring- oder hülsenartiges erstes

Element (16) fest an einem Innenumfang der Rotorwelle

(1) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4

das erste Element (16) eine Leitgeometrie (17) aufweist.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständige Fachperson eine Ingenieurin oder einen Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Elektromaschinenbau, insbesondere auf dem Gebiet

der Kühlungen von elektrischen Maschinen, zugrunde.

4. Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung folgende Auslegung der im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmale:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auf eine elektrische Maschine (Merkmal M1) gerichtet, die zumindest einen – im Patentanspruch 1 nicht näher definierten – Stator (Merkmal M1.1), einen Rotor (Merkmal M1.2) und ein Leitelement (Merkmal M1.3) umfasst.

4.1 Der Merkmalsblock M1.2.1 Umschreibung des Rotors.

bis M1.2.1.2

dient

der

technischen

Demnach ist der Rotor um eine Drehachse relativ zu dem Stator drehbar und weist eine Rotorwelle auf (Merkmal M1.2.1).

Die Rotorwelle ist zumindest teilweise hohl ausgeführt und bildet so einen ersten

Kanal aus, der von Kühlmittel durchströmbar – also hierzu geeignet – ist (Merkmal M1.2.1.1).

Als Beispiel für ein Kühlmittel wird im Streitpatent ein flüssiges Kühlmittel,

beispielsweise Öl, genannt, wobei aber auch der Einsatz eines anderen Kühlmittels,

z. B. eines gasförmigen Kühlmittels, denkbar sei (vgl. Absatz 0016 der Streitpatentschrift).

Die Rotorwelle weist an einem ersten Wellenende eine axiale Öffnung und in ihrer

Mantelfläche zumindest eine erste radiale Öffnung und an einem zweiten

Wellenende in ihrer Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung auf (Merkmal M1.2.1.2).

Die Richtungsangabe „axial“ beschreibt gemäß der Definition in der Patentschrift

eine Richtung entlang oder parallel zu der Drehachse des Rotors; die Richtungsangabe „radial“ beschreibt eine Richtung normal zu der Drehachse des Rotors (vgl.

Absätze 0018 und 0033).

Der erste Kanal der Rotorwelle ist über die erste(n) radiale(n) Öffnung(en) und die

zweite(n) radiale(n) Öffnung(en) mit einem Außenbereich der Rotorwelle, insbesondere mit den Wickelköpfen, fluidverbunden (vgl. Absätze 0015 und 0032).

4.2 Gemäß dem Merkmal M1.3.1 ist das Leitelement an einem ersten Ende fest mit einer feststehenden Komponente verbunden und erstreckt sich mit einem

zweiten Ende durch die axiale Öffnung der Rotorwelle zumindest teilweise in den

ersten Kanal.

Unter einer „festen“ Verbindung versteht das Streitpatent eine axial- und rotationsfeste Verbindung (vgl. Absätze 0017 und 0034). Bei der Ausführungsform nach der

Figur 1 handelt es sich bei der feststehenden Komponente um ein Gehäuse eines

Getriebes (vgl. Absatz 0034).

Das Leitelement ist hohl ausgebildet und bildet somit einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal aus (Merkmal M1.3.2). Über das rotationsfest angeordnete Leitelement kann somit Kühlmittel in den ersten Kanal der rotierenden Rotorwelle geleitet werden (vgl. Absätze 0020 und 0034). Das im Merkmal M1.3.1 genannte zweite Ende stellt die Übergabe- bzw. Übertrittstelle des Kühlmittels

zwischen dem zweiten Kanal des Leitelements und dem ersten Kanal der

Rotorwelle dar (vgl. Absätze 0021 und 0039).

Hinsichtlich der axialen Erstreckungslänge des Leitelements trifft der Patentanspruch 1 keine Aussage.

Der Durchmesser des zweiten Kanals des Leitelements kann über die axiale

Erstreckung des Leitelements konstant sein (vgl. Absatz 0035 i. V. m. Figur 1;

Absatz 0038 i. V. m. Figur 3; Absatz 0039 i. V. m. Figur 4; Absatz 0041 i. V. m.

Figur 5), kann sich aber über die axiale Erstreckung des Leitelements auch

verändern (vgl. Absätze 0036, 0038, 0039 und 0041 i. V. m. Figur 2; abhängige

Patentansprüche 2 und 3).

Hinsichtlich des Materials des Leitelements können der Streitpatentschrift keine

Aussagen entnommen werden.

Im Bereich des zweiten Endes des Leitelements ist ein ring- oder hülsenartiges

fest an einem

erstes Element Innenumfang der Rotorwelle angeordnet (Merkmal M1.3.2.1). Dieses erste Element soll einen Anteil des Kühlmittels daran hindern, in den Leckage-Spalt zwischen dem zweiten Kanal des Leitelements und

dem ersten Kanal der Rotorwelle zu fließen (vgl. Absätze 0021, 0038 und 0039).

Obwohl im Patentanspruch 1 nicht explizit genannt, erkennt die Fachperson, dass

es sich bei dem ersten Element um ein zum Rotor und Stator separates Element

handelt. Ausführungsformen einer elektrischen Maschine mit einem ring- oder

hülsenartigen ersten Element sind in den Figuren 3 bis 7a/b dargestellt (vgl. Absatz 0038 i. V. m. Figur 3: „ringartiges erstes Element 16“; Absatz 0039 i. V. m.

Figur 4: „hülsenartiges erstes Element 16“; Absätze 0040 bis 0042 i. V. m.

Figuren 5 bis 7a/b: „rotationssymmetrisches hülsenförmiges erstes Element 16“).

Bei den Ausführungsformen nach den Figuren 1, 2, 8 und 9 der Streitpatentschrift

handelt es sich hingegen nicht um erfindungsgemäße Ausführungsformen, da die

dort dargestellten elektrischen Maschinen bzw. Teile elektrischer Maschinen kein (Teil des

ring- oder hülsenartiges erstes Element

anspruchsgemäßes Merkmals M1.3.2.1) aufweisen.

Mit welchen Mitteln das erste Element fest an einem Innenumfang der Rotorwelle

angeordnet wird, lässt der Patentanspruch 1 offen. Die in den Ausführungsformen

offenbarten ersten Elemente 16 werden im Bereich eines Absatzes 22 am

Innenumfang der Rotorwelle 1 in diese eingepresst (vgl. Absatz 0038 i. V. m.

Figur 3; Absatz 0039 i. V. m. Figur 4; Absatz 0040 i. V. m. Figur 5; Absatz 0042

i. V. m. Figuren 7a/b). Bei der Ausführungsform nach der Figur 6 ist das erste

Element 16 nur in einem Teil seiner axialen Erstreckung in die Rotorwelle 1

eingepresst (vgl. Absatz 0041).

Hinsichtlich des Materials des ersten Elements können der Streitpatentschrift keine

Aussagen entnommen werden.

Gemäß dem Merkmal M1.4 weist das erste Element eine sog. „Leitgeometrie“ auf. Sie bildet damit ein Merkmal des ring- oder hülsenartigen ersten Elements, nicht

des Leitelements.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält keine weiterführenden Angaben zu den

technischen Merkmalen der Leitgeometrie, z. B. zu deren geometrischer

Ausprägung/Abmessung wie Durchmesser, axialer Länge oder der Positionierung

von Ausströmöffnungen für das Kühlmittel.

Für die Auslegung eines in einem Patentanspruch verwendeten Begriffs sind neben

der Beschreibung auch die Figuren und die weiteren Patentansprüche gemäß der

Streitpatentschrift heranzuziehen (vgl. § 14 PatG; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 –

X ZR 117/11 – Polymerschaum I, juris Rn. 27).

Im vorliegenden Fall ist dem Absatz 0042 der Beschreibung i. V. m. den

Figuren 7a/b der Streitpatentschrift Folgendes zu entnehmen (Unterstreichung

seitens des Senats):

„In Fig. 7a und Fig. 7b ist ein rotationssymmetrisches hülsenförmiges erstes

Element 16 im Bereich des zweiten Endes 11 des Leitelements 9 in die

Rotorwelle 1 eingepresst, dessen Grunddesign im Wesentlichen dem

hülsenförmigen ersten Element 16 aus Fig. 5 entspricht. Das in Fig. 7

dargestellte erste Element 16 weist jedoch eine Leitgeometrie 17 auf. Derart kann eine Aufteilung des Kühlmittels in Richtung der ersten radialen Öffnung

7 und der zweiten radialen Öffnung 8 auf geometrischem Wege gezielt

gesteuert werden.“

Figur 7a der Streitpatentschrift mit Kommentierungen seitens des Senats

Der im zitierten Absatz 0042 verwendeten Formulierung „jedoch“ entnimmt die

Fachperson, dass es sich bei der „Leitgeometrie“ um ein zusätzliches Merkmal des

ersten Elements – neben dessen Hülsenform – handelt. Aus dieser – nur die

Ausführungsform nach den Figuren 7a/b betreffenden – Formulierung folgt

gleichzeitig, dass in Abgrenzung dazu die Ausführungsform nach der Figur 5 keine

Leitgeometrie im Sinne des Streitpatents aufweist.

Aus der Ausführungsform nach den Figuren 7a/b ergibt sich für die Fachperson

ferner, dass es sich bei der dort dargestellten Leitgeometrie um einen mit dem

Bezugszeichen 17 gekennzeichneten Mittelsteg sowie eine Kühlmittelaustritts- bzw.

Kühlmittelübertrittsöffnung in einer radialen Außenwand und eine Kühlmittelaustritts- bzw. Kühlmittelübertrittsöffnung in der axialen Endwand des ersten Elements 16 handelt. Die „Leitgeometrie“ im Sinne des Streitpatents beschreibt

damit jedenfalls nicht die ring- oder hülsenartige äußere Form des ersten Elements,

sondern zusätzliche Merkmale dieses ersten Elements, die dem Leiten des

Kühlmittels dienen.

Ein lediglich ring- oder hülsenartiges erstes Element, wie es bei den Ausführungsformen nach den Figuren 3 bis 6 dargestellt ist, weist somit keine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des Merkmals M1.4 auf – selbst wenn das jeweilige erste Element, wie bei den Ausführungsformen nach den Figuren 5 und 6, in radialer

Richtung Abstufungen aufweist.

Die o. g. Auslegung des Begriffs „Leitgeometrie“, wonach es sich hierbei um ein

– gegenüber der ring- oder hülsenartigen Formgebung des ersten Elements –

zusätzliches Merkmal handelt, wird auch durch die Absätze 0021 und 0022 gestützt,

wobei im Absatz 0021 die übergreifende Funktion des ersten Elements und im

Absatz 0022 die darüber hinausgehende Funktion des ersten Elements aufgrund

seiner zusätzlichen Leitgeometrie beschrieben werden (Unterstreichung durch den

Senat):

Absatz 0021: „Erfindungsgemäß

ist

im Bereich des zweiten Endes des

Leitelements, nämlich an der Übergabestelle zwischen dem zweiten Kanal des

Leitelements und dem ersten Kanal der Rotorwelle, ein ring- oder hülsenartiges

erstes Element fest an einem Innenumfang der Rotorwelle angeordnet. Dieses erste

Element hindert einen Anteil des Kühlmittels daran in den Leckage-Spalt zu laufen.“

Absatz 0022: „Weiterhin erfindungsgemäß weist das erste Element eine

Leitgeometrie auf. Derart kann eine Aufteilung des Kühlmittels in Richtung der

ersten radialen Öffnung und der zweiten radialen Öffnung auf geometrischem Wege

gezielt gesteuert werden.“

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass

lediglich die Ausführungsform nach den Figuren 7a/b erfindungsgemäß ist, nicht

jedoch die in den übrigen Figuren der Streitpatentschrift dargestellten Ausführungsformen.

5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) – was im

Übrigen von der Einsprechenden auch nicht bezweifelt wurde.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 umfasst neben den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M1.3.2) die zusätzlichen Merkmale M1.3.2.1 und M1.4.

Das Merkmal M1.3.2.1 entspricht dem zusätzlichen Merkmal gemäß dem ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 4.

Das Merkmal M1.4 entspricht dem zusätzlichen Merkmal gemäß dem ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 5.

5.2 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglich eingereichten abhängigen Patentansprüchen 2, 3 und 6 bis 8 – teilweise mit

angepassten Rückbezügen.

6. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass die Fachperson sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) – was im Übrigen auch von der

Einsprechenden nicht bezweifelt wurde.

7. Die – zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare – elektrische Maschine gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 ist

gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 4 PatG).

7.1 Hinsichtlich des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus der Druckschrift D2 (= US 2015/0061424 A1) Folgendes bekannt:

M1

Elektrische Maschine umfassend

(Absatz 0023 i.V. m. Figur 2: „motor 12 as a rotary electrical

M1.1

M1.2

machine“)

- einen Stator,

- einen Rotor,

(Absatz 0026 i. V. m. Figur 2: „motor stator 22“, „motor rotor 20“

Figur 2 der Druckschrift D2 mit Kommentierungen

und Kolorierungen seitens des Senats

M1.2.1

wobei der Rotor um eine Drehachse relativ zu dem Stator drehbar

ist und eine Rotorwelle aufweist,

(Figur 2 und Absatz 0029: Rotorwelle „rotational shaft 50“ mit

Drehachse (ohne Bezugszeichen))

M1.2.1.1

wobei die Rotorwelle zumindest teilweise hohl ausgeführt ist

und so einen ersten Kanal ausbildet, der von Kühlmittel

durchströmbar ist,

(Figur 2 und Absatz 0030: erster Kanal in Form der „first axial

flow passage 54“)

M1.2.1.2

wobei die Rotorwelle an einem ersten Wellenende eine axiale

Öffnung und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste radiale

Öffnung aufweist und an einem zweiten Wellenende in ihrer

Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung aufweist,

und

(Figur 2 und Absatz 0030: axiale Öffnung „axial opening 53“;

erste radiale Öffnung „second axial flow passage 56“ auf der

linken Seite der in der Figur 2 dargestellten Rotorwelle 50; zweite radiale Öffnung „second axial flow passage 56“ auf

der rechten Seite der in der Figur 2 dargestellten Rotorwelle

M1.3

- ein Leitelement,

50)

(Figur 2 und Absatz 0027: horizontal dargestellter Stutzen (ohne Bezugszeichen) mit Auslassöffnung „first outlet hole 36“)

M1.3.1teilw.

wobei das Leitelement an einem ersten Ende fest mit einer

feststehenden Komponente verbunden ist und sich mit einem

zweiten Ende durch die axiale Öffnung der Rotorwelle zumindest

teilweise in den ersten Kanal erstreckt,

(Figur 2 und Absatz 0027: feststehende Komponente „side

cover 30“)

M1.3.2

wobei das Leitelement hohl ausgebildet ist und somit einen von

Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal ausbildet,

(siehe Merkmal M1.3)

M1.3.2.1

wobei im Bereich des zweiten Endes des Leitelements ein ring-

oder hülsenartiges erstes Element fest an einem Innenumfang

der Rotorwelle angeordnet ist,

(Figur 2: fest an dem Innenumfang der Rotorwelle 50

angeordnetes hülsenartiges erstes Element

(ohne

Bezugszeichen, in oben wiedergegebener Figur 2 der

Druckschrift D2 mit blauer Farbe koloriert) mit einen nach

innen in den ersten Kanal 54 eingezogenen Bund).

Auch aufgrund der in der Figur 2 (s. o.) der Druckschrift D2 eingezeichneten

Strömungspfeile liest die Fachperson bei der Offenbarung der dortigen Lehre mit,

dass das ring- oder hülsenartige erste Element der Aufteilung des Kühlmittelstroms

in mehrere Teile innerhalb der elektrischen Maschine dient.

Allerdings weist das aus der Druckschrift D2 bekannte ring- oder hülsenartige erste Element (vgl. Merkmal M1.3.2.1) über diese Formgebung hinaus keine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des streitpatentgemäßen Merkmals 1.4 auf.

Eine Anregung oder einen Hinweis, an dem aus der Druckschrift D2 bekannten ring-

oder hülsenartigen ersten Element eine solche zusätzliche Leitgeometrie

vorzusehen, kann die Fachperson dieser Druckschrift nicht entnehmen.

7.2 Hinsichtlich des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus der Druckschrift D1 (= US 6,897,581 B2) Folgendes bekannt:

Figur 3 der Druckschrift D1 mit Kommentierungen

und Kolorierungen seitens des Senats

Figur 6 der Druckschrift D1 mit Kommentierungen

und Kolorierungen seitens des Senats

M1

Elektrische Maschine umfassend

(Spalte 3, Zeilen 6 bis 10 i. V. m. Figur 1: „high speed generator

M1.1

M1.2

system 100“)

- einen Stator,

- einen Rotor,

(Spalte 3, Zeilen 24 bis 26 i. V. m. Figuren 1 und 3: „main generator

rotor 132 […] main generator stator 134“

M1.2.1

wobei der Rotor um eine Drehachse relativ zu dem Stator drehbar

ist und eine Rotorwelle aufweist,

(Spalte 3, Zeilen 32 bis 34 i. V. m. Figur 1: Drehachse „axis

198“;

Figur 3: mehrteilige Rotorwelle, bestehend aus „drive shaft

312“, „rotor shaft 338“ und „fluid supply shaft 314“)

M1.2.1.1

wobei die Rotorwelle zumindest teilweise hohl ausgeführt ist

und so einen ersten Kanal ausbildet, der von Kühlmittel

durchströmbar ist,

(Figur 3: der innere Hohlraum der Rotorwelle, bestehend aus den drei miteinander verbundenen Hohlräumen „first internal

fluid flow passageway 303“, „axial bore 346“ und „second

internal fluid flow passageway 305“ bildet den ersten Kanal)

M1.2.1.2

wobei die Rotorwelle an einem ersten Wellenende eine axiale

Öffnung und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste radiale

Öffnung aufweist und an einem zweiten Wellenende in ihrer

Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung aufweist,

und

(Figur 3: erstes Wellenende „second end 308“ mit axialer

Öffnung (ohne Bezugszeichen); erste radiale Öffnungen „exciter cooling supply orifice 364“ und „bearing assembly

cooling supply orifice 362“ und „rotor cooling supply orifice

350“ in der Mantelfläche der Rotorwelle; zweites Wellenende

(ohne Bezugszeichen) mit zweiten radialen Öffnungen „bearing assembly cooling supply orifice 362“ in der

Mantelfläche der Rotorwelle)

M1.3

- ein Leitelement,

(Figur 6: „feed tube 366“)

M1.3.1

wobei das Leitelement an einem ersten Ende fest mit einer

feststehenden Komponente verbunden ist und sich mit einem

zweiten Ende durch die axiale Öffnung der Rotorwelle zumindest

teilweise in den ersten Kanal erstreckt,

(Figuren 3 und 6: die Fachperson liest mit, dass das Leitelement „feed tube 366“ an einem – in der Figur 3 rechten

– Ende fest mit einer feststehenden Gehäusekomponente „generator housing 202“ verbunden ist; mit seinem zweiten

Ende erstreckt sich das Leitelement durch die axiale Öffnung (ohne Bezugszeichen) beim ersten Wellenende „second end

308“ der Rotorwelle)

M1.3.2

wobei das Leitelement hohl ausgebildet ist und somit einen von

Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal ausbildet,

(Figuren 3 und 6: hohl ausgebildetes Leitelement „feed tube

366“ mit zweitem Kanal (ohne Bezugszeichen);

Spalte 5, Zeilen 29 bis 32: „In particular, as shown most clearly

in FIG. 6, the cooling fluid is supplied to the second internal fluid

flow passageway 305 via a feed tube 366.“

Spalte 6, Zeilen 24 bis 26: „The cooling fluid enters the

generator housing 202, and flows into and through the feed tube

366 and into the main shaft assembly 302.“)

M1.3.2.1teilw.

wobei im Bereich des zweiten Endes des Leitelements ein ring-

oder hülsenartiges erstes Element fest an einem Innenumfang

der Rotorwelle angeordnet ist,

(Figuren 3 und 6: „journal bushing 368“ als erstes Element;

hierbei ist der Druckschrift D1 die Befestigung des ersten („journal bushing 368“) nicht eindeutig zu Elements

entnehmen.)

Das aus der Druckschrift D1 bekannte ring- oder hülsenartige erste Element „journal

bushing 368“ dient zwar offensichtlich in Verbindung mit verschiedenen Öffnungen

(„orifice“ 462, 364, 350) sowie den Nuten („grooves 370“) dazu, den Kühlmittelstrom

innerhalb der elektrischen Maschine in mehrere Teilströme aufzuteilen, was der

Senat im nachfolgend wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur 3 der Druckschrift

D1 veranschaulicht hat:

Ausschnitt aus der Figur 3 der Druckschrift D1

mit Kolorierungen seitens des Senats

Allerdings weist das aus der Druckschrift D1 bekannte ring- oder hülsenartige erste Element „journal bushing 368“ über diese Formgebung hinaus keine zusätzliche

streitpatentgemäße Leitgeometrie im Sinne des Merkmals 1.4 auf. Die Nuten („grooves 370“) zum Leiten des Kühlmittelstroms sind Teil der Oberfläche des

inneren Hohlraums 305 der Rotorwelle und somit kein Merkmal des ring- oder hülsenartigen ersten Elements („journal bushing 368“), womit sie auch keine

Leitgeometrie des ersten Elements bilden. Eine entsprechende Ausgestaltung der

Rotorwelle im Streitpatent ist Gegenstand des Patentanspruchs 5.

Eine Anregung oder einen Hinweis, an dem aus der Druckschrift D1 bekannten ring-

oder hülsenartigen ersten Element eine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des

Streitpatents vorzusehen, kann die Fachperson dieser Druckschrift nicht

entnehmen.

7.3 Die weiteren von der Einsprechenden bzw. der Prüfungsstelle in Bezug genommenen Druckschriften D3 bis D9, sowie die Entgegenhaltungen 3 und 4

liegen weiter ab und können die Patentfähigkeit des geltenden Patentanspruchs 1

nicht in Frage stellen, insbesondere, da keine dieser Druckschriften bzw. Entgegenhaltungen ein ring- oder hülsenförmiges erstes Element offenbart bzw. der Fachperson nahelegt, dass ein solches Element über eine ring- oder hülsenartige Formgebung hinaus eine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des Merkmals M1.4 aufweist – weder in beliebiger Kombination untereinander noch mit einer der vorgenannten Druckschriften D1 bzw. D2.

a) So offenbaren die Druckschriften D3 (vgl. Absatz 0006 i. V. m. Figur 5), D4 (vgl. Figur 4) und D5 (vgl. Spalte 2, Zeilen 12 bis 15 i. V. m. der einzigen Figur) die

im geltenden abhängigen Patentanspruch 5 definierte Möglichkeit, an einem Innenumfang der Rotorwelle zumindest teilweise ein Gewinde oder zumindest teilweise

eine Nut auszubilden. Diese Ausgestaltung der Rotorwelle stellt keine Leitgeometrie des „ersten Elements“ im Sinne des Streitpatents dar.

b) Die Druckschrift D6 (vgl. Figur 1) lehrt die Möglichkeit, ein feststehendes Kühlmittelleitrohr 11 mit Kühlmittelauslassöffnungen 13 im Inneren der hohlen Rotorwelle 6, 8, 10 anzuordnen. Ein erstes Element im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 offenbart die Druckschrift D6 nicht.

Die Druckschrift D7 (vgl. Figur 1) lehrt radiale Kühlmittelauslassöffnungen 59, 60 in

der hohl ausgebildeten Rotorwelle 14.

Auch die Druckschrift D8 (vgl. Figuren 7, 9 und 10) lehrt radiale Kühlmittelauslassöffnungen 133 in der hohl ausgebildeten Rotorwelle 113.

Keine dieser Druckschriften D6 bis D8 zeigt ein „erstes Element“ im Sinne des

Streitpatents oder eine Leitgeometrie eines solchen ersten Elements.

c) Die Druckschrift D9 offenbart ein Führungsrohr 20 im Inneren der hohl ausgebildeten Rotorwelle 22, 28, jedoch zeigt sie weder ein erstes Element im Sinne

des Merkmals M1.3.2.1 – und somit auch keine Leitgeometrie im Sinne des

Merkmals 1.4 – noch radiale Öffnungen in der Mantelfläche der Rotorwelle 22, 28

gemäß dem Merkmal 1.2.1.2.

d) Die Entgegenhaltungen 3 (vgl. Figur 1: Leitelement 16 zur Ausbildung des zweiten Kanals (ohne Bezugszeichen)) und 4 (vgl. Figur 1: Leitelement 17 zur

Ausbildung des zweiten Kanals (ohne Bezugszeichen)) offenbaren jeweils lediglich

die Möglichkeit, dass sich – im Sinne des Gegenstands des Patentanspruchs 2 –

der Durchmesser des zweiten Kanals über seine axiale Erstreckung ausgehend von

seinem ersten Ende verkleinert. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine streitpatentgemäße Eigenschaft des dortigen „Leitelements“, jedoch nicht um ein

zusätzliches Merkmal des „ersten Elements“ im Sinne einer Leitgeometrie.

8. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 6, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 6 patentfähig.

9. Vor diesem Hintergrund war auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage

der nunmehr geltenden Unterlagen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig war die

Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Altvater

Tischler

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle