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BPatG Beschluss vom 07.08.2025 – 29 W (pat) 65/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070825B29Wpat65.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 65/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Widersprechende und Beschwerdegegnerin,

betreffend die Marke 30 2018 030 854

(hier: Antrag auf Aussetzung)

ECLI:DE:BPatG:2025:070825B29Wpat65.22.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. August 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Seyfarth und des Richters Posselt

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die

Anträge auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Widerspruchsmarken

UM 014 893 176 und UM 014 903 173 ausgesetzt.

G r ü n d e

I.

sky Personal

Die Wortmarke

ist am 15. Dezember 2018 angemeldet und am 16. April 2019 in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren

und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 35: Beratung

bei

Geschäftsangelegenheiten;

Personalmanagementberatung;

Unternehmensberatung;

Personalvermittlung; Datenbankverwaltung; Verwaltung einer

Datenbank

[Büroarbeiten];

Personalvermittlung

und

Anwerbung;

Arbeitnehmerüberlassung

auf

Zeit;

Personalanwerbung

und

Personalauswahl;

Personalüberlassung;

Dienstleistungen

eines

Arbeitsvermittlers, einschließlich Stellenvermittlung und

Beratung im Zusammenhang mit Personal und Personalfragen;

Outplacement; Personalauswahl mit Hilfe psychologischer

Methoden; Laufbahnberatung; Auskünfte und Beratung in

Bezug auf die berufliche und Karriereentwicklung; Werbung für

Stellen

mittels

Stellenanzeigen,

Anwerbung

für

Praktikumsplätze; Dienstleistungen

im

Bereich

der

Personalverwaltung; Durchführung der Verwaltungsaufgaben,

nämlich Lohn- und Personalverwaltung; Erstellung und

Verwaltung von Datenbeständen; Betriebsorganisatorische und

betriebswirtschaftliche

Beratung;

Verbreitung

Werbematerial;

Personalauswahl

mit

Hilfe

von

von

psychologischen Untersuchungen; Professionelle Beratung in

Bezug auf Personalauswahl und -anwerbung Dienstleistungen

von Personalvermittlungsagenturen; Betriebswirtschaftliche

Analyse, Recherche und Informationsdienstleistungen, Hilfe in

Geschäftsangelegenheiten;

Geschäftsführung

und

Administrative

Dienstleistungen;

Kaufmännische

Dienstleistungen, nämlich Beschaffungsdienste für Dritte im

Bereich Personal; Werbung; Marketing; Verkaufsförderung;

Anwerbung

von

Personal;

Dienstleistungen

einer

Werbeagentur; Erteilung von Auskünften in Handels- und

Geschäftsangelegenheiten; Herausgabe von Werbetexten;

Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und

Dienstleistungen für Dritte; Marktforschung; Organisation und

Durchführung von Werbeveranstaltungen; Planung von

Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und

anderen Medien; Verteilung von Werbemitteln; Waren- und

Dienstleistungspräsentationen; Integration und Entwicklung

von Mitarbeitern und Führungskräften durch Personalberatung;

Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen

in

organisatorischer

Hinsicht;

Zusammenstellung,

Systematisierung

und Aktualisierung

von Daten

in

Computerdatenbanken; Vermittlung von Verträgen über den

zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken

[für Dritte];

Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste

für den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte];

Werbung, nämlich Entwicklung von Werbestrategien und

Planung

von

Werbekampagnen;

Projekt-

und

Ereignismanagement,

nämlich

Planung,

Ausführungsüberwachung und Durchführung von Kampagnen,

Projekten und Events zu Werbezwecken; Organisation und

Veranstaltung

von Messen

und Ausstellungen

für

wirtschaftliche und Werbezwecke; Dateienverwaltung mittels

Computer; Konzeption und Durchführung von Präsentationen

und anderen

Informationsangeboten zu Werbe- und

Verkaufszwecken, auch im Internet, in anderen Datennetzen

und in Online-Diensten; Organisation und Veranstaltung von

Multimediaschauen für Werbezwecke; Werbung in einem

elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Entwicklung,

Konzeption

und

Erstellung

von

audiovisuellen

Kommunikationskonzepten für Werbezwecke; Verfassen und

Herausgabe

von Werbetexten;

Publikation

von

Druckerzeugnissen

[auch

in elektronischer Form]

für

Werbezwecke; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-

Medien; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen für

Werbezwecke;

Klasse 41: Karriere- und Berufsberatung; Ausbildung; Berufsberatung;

Coaching [Ausbildung]; Durchführung von pädagogischen

Prüfungen; Herausgabe

von Texten,

ausgenommen

Werbetexte; Organisation von Ausstellungen, Seminaren und

Konferenzen; Schulung; Training; Veranstaltung

von

Bildungskursen, Vorträgen und Seminaren; Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung

von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Wettbewerben

[Erziehung und Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung

von Kongressen; Beratung in Bezug auf Erziehung, Ausbildung

und Personalentwicklung

in

pädagogischer Hinsicht;

Erziehung; Unterricht; Personalentwicklung durch Aus- und

Fortbildung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle

oder Unterrichtszwecke;

Klasse 42: Pflege von Datenbanken; Vermietung von Datenbanken;

Programmieren von Datenbanken; Programmieren von

Verwaltungssoftware; Design von Computerdatenbanken und

Aktualisierung von Softwaredatenbanken; Entwurf und

Entwicklung

von

Computerhard-

und

software;

Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von Websites;

Computerdienstleistungen, nämlich Speichern von Websites

für Dritte [Hosting]; Dienstleistungen, nämlich Entwicklung von

Software

zur Ermöglichung oder Erleichterung des

Hochladens, Herunterladens, Streamings, Versendens,

Veröffentlichens [Postens], Bloggens, Verknüpfens, Sharings

oder der sonstigen Bereitstellung von elektronischen Medien

oder Informationen über Kommunikationsnetze; Erstellen und

Design von Webseiten; Vermietung von nicht-herunterladbarer

Software;

Erstellen

von

Programmen

für

die

Datenverarbeitung; technische Planung von Einrichtungen für

die Telekommunikation; wissenschaftliche und technologische

Dienstleistungen sowie diesbezügliche Forschungs- und

Entwicklungsdienstleistungen;

technische

Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 17. Mai 2019 veröffentlicht wurde, hat

die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 Widerspruch erhoben und diesen auf

folgende Unionsmarken gestützt:

1. UM 014 893 176

SKY

die am 9. November 2018 eingetragen wurde und für eine Vielzahl von Waren und

Dienstleistungen der Klassen 3 - 12, 14, 16 - 18, 20, 21, 24 - 32 und 35 - 45

geschützt ist.

2. UM 014 903 173

die am 13. November 2018 eingetragen wurde und für eine Vielzahl von Waren und

Dienstleistungen der Klassen 3 - 12, 14, 16 - 18, 20, 21, 24 - 32 und 35 - 45

geschützt ist.

Die Beschwerdeführerin hat jeweils auch den Sonderschutz der bekannten Marke

gem. §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 14. September 2022 die

angegriffene Marke 30 2018 30 854 gelöscht und die Anträge des Markeninhabers,

das Widerspruchsverfahren auszusetzen und der Widersprechenden die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke zu 2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien

identisch bzw. hochgradig ähnlich zueinander. Die Widerspruchsmarke zu 2 verfüge

über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese werde auch nicht

infolge einer beträchtlichen Anzahl entsprechend gebildeter Drittmarken

geschwächt. Deren Benutzung sei durch den Markeninhaber schon nicht glaubhaft

gemacht worden. Der Verweis auf die Registerlage genüge nicht; die genannten

Drittmarken kämen der Widerspruchsmarke auch nicht näher als die angegriffene

Marke. Die sich gegenüberstehenden Zeichen hielten den erforderlichen deutlichen

Abstand nicht ein. Zwar seien sie in ihrer Gesamtheit ausreichend weit voneinander

entfernt. Jedoch werde die angegriffene Marke durch „sky“ geprägt, da „Personal“

nur beschreibend auf den Gegenstand der Leistungen bzw. deren Thema und Inhalt

hinweise. Ältere Rechte des Inhabers der angegriffenen Marke seien im

Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Aussetzung des Verfahrens

sei nicht erforderlich, da nur gegen die Widerspruchsmarke zu 1, nicht aber gegen

die Widerspruchsmarke zu 2 ein Nichtigkeitsverfahren anhängig sei.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde.

Es

bestehe

keine Verwechslungsgefahr. Die

älteren Rechte

der

Beschwerdeführerin seien zu berücksichtigen. Angesprochene Verkehrskreise

seien nur geschäftlich handelnde Personen, nicht aber Verbraucher. Ein

Dienstleistungsvergleich sei nicht erfolgt. Die Markenstelle habe sich vielmehr

darauf

beschränkt,

einige Dienstleistungen

aus

den Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnissen der Widerspruchsmarke zu 2 und der angegriffenen

Marke einander gegenüberzustellen, dabei diejenigen der angegriffenen Marke fett

darzustellen und zu behaupten, diese seien identisch bzw. einander hochgradig

ähnlich. Zutreffend habe die Markenstelle eine Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit verneint. Die angegriffene Marke

werde auch nicht durch „sky“ geprägt. Vielmehr stelle sie einen einheitlichen

Gesamtbegriff im Sinne von „Skipersonal“ oder „Himmelspersonal“ dar. Die

Bestandteile „sky“ und „Personal“ seien sowohl grammatikalisch formal als auch

nach ihrem Sinngehalt aufeinander bezogen. Zudem habe der Bundesgerichtshof

in seinen Entscheidungen zu

„Augsburger Puppenkiste“,

„airdsl“ und

„Metro/Metrobus“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gesamtbegriffliche

Charakter auch durch beschreibende Bestandteile vermittelt werden könne.

Unabhängig davon hätte das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des

Nichtigkeitsverfahrens gegen die Widerspruchsmarke zu 1, jedenfalls aber wegen

Sachdienlichkeit gem. § 32 Abs. 1 MarkenV ausgesetzt werden müssen. Denn die

diesbezüglich vorgebrachten Nichtigkeitsgründe erfassten auch die nur drei Tage

später für 36 Klassen angemeldete Widerspruchsmarke zu 2.

Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt:

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom

14. September 2022 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

2. hilfsweise, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom

14. September 2022 aufzuheben und das Widerspruchsverfahren

auszusetzen.

3. einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen.

2. den

Antrag

auf

Aussetzung

des Widerspruchsverfahrens

zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, dass die S… Limited als neue

Markeninhaberin in das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren eintritt.

Die Beschwerde sei unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und den

Widerspruchsmarken bestehe auch bei unterstellter erhöhter Aufmerksamkeit

Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke spreche nicht nur Fachkreise,

sondern auch Privatpersonen an. Die zu vergleichenden Dienstleistungen seien

identisch

oder

hochgradig

ähnlich,

die

Kennzeichnungskraft

des

Widerspruchszeichens mindestens durchschnittlich und es bestehe hohe

Zeichenähnlichkeit. Der Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens diene

offenkundig nur der Verfahrensverzögerung. Die Voraussetzungen einer

Verfahrensaussetzung lägen nicht vor. Das anhängige Löschungsverfahren habe

offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Jedenfalls sei dort nicht in absehbarer Zeit

mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen.

Gegen die Unionswiderspruchsmarken zu 1 und 2 sind jeweils seit dem

28. August 2024

(Antragstellerin:

S1…

Ltd)

und

seit

dem

12. September

2024

(Antragstellerin:

S2…

Inc.)

Verfallsverfahren

beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) anhängig, die sich im

kontradiktorischen Verfahren befinden. Die gegen die Widerspruchsmarke zu 1

gerichteten weiteren drei Nichtigkeitsverfahren sind inzwischen abgeschlossen. Die

Anträge wurden jeweils zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO bis

zur endgültigen Entscheidung über die Verfallslöschungsanträge gegen die

Widerspruchsmarken auszusetzen. Denn die Entscheidung über die Löschung der

Widerspruchsmarken ist für das hiesige Beschwerdeverfahren vorgreiflich.

Das Widerspruchsverfahren kann bereits dann fortgesetzt werden, wenn über die

Verfallslöschungsanträge gegen eine der Widerspruchsmarken rechtskräftig

entschieden wurde und diese nicht bzw. nicht für die im Rahmen der sich hier

verwechslungsfähig gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen für verfallen

erklärt und gelöscht wurde.

Gemäß § 148 ZPO, der nach § 82 Abs. 1 MarkenG auch im Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anwendung findet, kann das Gericht das

Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder Verwaltungsverfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von

dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den

Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

festzustellen ist.

Nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand hängt die Erfolgsaussicht der Beschwerde von dem Bestand der Widerspruchsmarken ab. Gegen diese sind jeweils

seit August bzw. September 2024 zwei Verfallsverfahren beim EUIPO durch die

S2…

Inc.

und

die

S1…

Ltd.

anhängig,

die

sich

im

kontradiktorischen Verfahren befinden.

Der Senat teilt nach vorläufiger Beurteilung im Ergebnis die Auffassung der

Markenstelle für Klasse 35, wonach zwischen den Vergleichsmarken eine

Verwechslungsgefahr zu bejahen sein dürfte. Die erhobene Einrede der

Nichtbenutzung ist unzulässig, da der Widerspruch nach dem 14. Januar 2019

erhoben worden

ist und die Benutzungsschonfrist der am 9. bzw.

13. November 2018 eingetragenen Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt der

Anmeldung der angegriffenen Marke am 15. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen

war. Daher

ist auf die Registerlage abzustellen. Zwischen den sich

gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht zu einem erheblichen

Teil Identität, im Übrigen dürfte eine Ähnlichkeit in unterschiedlicher Ausprägung –

jedenfalls aber durchschnittliche Ähnlichkeit – zu bejahen sein. Der Senat geht

davon aus, dass die Widerspruchsmarken aus den von der Markenstelle genannten

Gründen originär über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Eine

Schwächung durch benutzte Drittzeichen dürfte nicht ausreichend glaubhaft

gemacht sein; die vom Beschwerdeführer genannten registrierten Drittzeichen

kommen den Widerspruchszeichen ferner nicht näher als die angegriffene Marke.

Ob eine gesteigerte Kennzeichnungskraft

für einen Teil der Waren und

Dienstleistungen im Bereich des Pay-TV besteht, was wahrscheinlich ist, kann

dahinstehen.

Denn

selbst

bei

durchschnittlicher Waren-

und

Dienstleistungsähnlichkeit und einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der

angesprochenen Endverbraucher dürfte die angegriffene Marke den zu den

Widerspruchsmarken erforderlichen Abstand in klanglicher Hinsicht nicht einhalten.

Die angegriffene Marke dürfte – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat –

durch sky geprägt werden. Folglich geht der Senat derzeit von einer jedenfalls

hochgradigen phonetischen Ähnlichkeit aus. Anders als der Beschwerdeführer

vorträgt bilden die beiden Bestandteile der angegriffenen Marke auch keinen neuen

Gesamtbegriff im Sinne von „Himmelspersonal“ oder gar „Skipersonal“. Denn der

Verkehr ist gerade im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen daran

gewöhnt, dass Bezeichnungen verwendet werden, die das Wort „Personal“ als

Sachbereichsangabe enthalten. Um auf eine Bedeutung von „sky“ als Bestandteil

des Nachnamens des Beschwerdeführers zu kommen, ist eine analysierende

Betrachtung erforderlich sein, die der Verkehr aber gerade nicht anstellt. Die vom

Beschwerdeführer angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

dürften bereits nicht vergleichbar sein. Weder handelt es sich hier um eine aus zwei

kennzeichnungsschwachen Bestandteilen gebildeten Marke mit einem

geographischen Bestandteil, noch liegt ein Gesamtbegriff mit eigenem Inhalt vor.

Auch fehlt es an den Besonderheiten, die bei der metrobus-Entscheidung eine

wichtige Rolle gespielt haben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ihm

vermeintlich zustehende ältere Rechte aufgrund der geschäftlichen Bezeichnung

sky Personal beruft, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Denn Einwendungen

außerhalb des

formellen Markenrechts sind

im Widerspruchsverfahren

ausgeschlossen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,

§ 42 Rn. 72).

Die Entscheidung über den Verfall der Widerspruchsmarken ist für die Entscheidung

des Senats

im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgreiflich. Falls die

Unionswiderspruchsmarken ganz oder

für einen Teil der Waren bzw.

Dienstleistungen gelöscht werden sollten, hat die Beschwerde im vorliegenden

Verfahren Aussicht auf Erfolg. Wenn der Beschwerdegegnerin der Nachweis einer

rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken jedenfalls im Bereich der

Pay-TV Dienstleistungen inkl. Streaming und hierfür erforderlicher Hard- und

Software gelingt, dürfte der in diesem Bereich möglicherweise bestehende

Sonderschutz als bekannte Marke jedenfalls nicht gegen alle Dienstleistungen der

angegriffenen Marke durchgreifen. Soweit es an einer Waren- bzw.

Dienstleistungsähnlichkeit fehlt, dürfte der angesprochene Verkehr die jüngere

Marke schon nicht mit der bekannten Widerspruchsmarke assoziieren. Damit

kommt es auf die Rechtsbeständigkeit der Widerspruchmarken entscheidend an.

Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, liegt die

Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts (vgl.

BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot), bei der die Vor-

und Nachteile einer Aussetzung gegeneinander abzuwägen sind.

Eine Aussetzung bis zum Abschluss der Verfallslöschungsverfahren verhindert

einen Rechtsverlust an der angegriffenen Marke im Fall einer (teilweisen) Löschung

der Widerspruchsmarken. Daher steht ihr auch nicht entgegen, dass der

Beschwerdeführer selbst keinen Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag gestellt hat.

Zudem sind keine überwiegenden Gesichtspunkte für eine Fortsetzung des

Verfahrens zu erkennen. Zwar wird die Aussetzung zu einer Verzögerung des –

ohnehin schon längere Zeit andauernden – Widerspruchsverfahrens führen. Die zu

erwartende zeitliche Verzögerung

ist von der Widersprechenden

jedoch

hinzunehmen. Denn sie hat als anwaltlich vertretenes Unternehmen bewusst ein

sehr umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beansprucht und damit

spätere Schwierigkeiten bei der rechtserhaltenden Benutzung und das deutlich

erhöhte Risiko für Verfallsanträge in Kauf genommen. Umstände, die über das

allgemeine Fortsetzungsinteresse hinaus dem Begehren der Widersprechenden

nach einem raschen Verfahrensabschluss besonderes Gewicht verleihen könnten,

sind weder in hinreichendem Umfang vorgetragen noch ersichtlich. Die Anträge auf

Erklärung des Verfalls und der Löschung der Widerspruchsmarken erscheinen auch

nicht von vornherein aussichtslos, da die Widerspruchsmarken Schutz für sehr viele

unterschiedliche Waren und Dienstleistungen genießen und eine rechtserhaltende

Benutzung auch angesichts der zur Bekanntheit im Widerspruchsverfahren

vorgelegten Unterlagen allenfalls für einen Teil der Waren und Dienstleistungen

wahrscheinlich ist, die zudem nicht kollisionsrelevant sein dürften. Es ist daher nicht

ersichtlich, weshalb der Aussetzungsantrag nur der Verfahrensverzögerung dienen

sollte. Hinzu

kommt,

dass

die Einrede

der Nichtbenutzung

im

Widerspruchsverfahren nach neuem Recht, das hier zur Anwendung kommt, nur

noch den Zeitraum vor Eintragung der angegriffenen Marke umfasst. Für die Zeit

danach oder wenn die Einrede der Nichtbenutzung für den oben genannten

Zeitraum - wie hier - nicht zulässig ist, kann die rechtserhaltende Benutzung nur

noch im Verfallsverfahren überprüft werden. Der Gesetzgeber hat damit eine

möglicherweise höhere Zahl an Aussetzungen im Widerspruchsverfahren bewusst

in Kauf genommen.

Das Verfahren ist deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen bis zur

abschließenden Entscheidung über den Verfallslöschungsantrag gegen die

Widerspruchsmarken auszusetzen.

Eine Aussetzungsentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 82

Abs. 1 MarkenG

(vgl. auch Meiser

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 9).

Die Entscheidung ist unanfechtbar, da sie eine Nebenfrage des Verfahrens betrifft

(vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 83 Rn. 6).

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt