Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 07.08.2025 – 29 W (pat) 71/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070825B29Wpat71.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 71/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 031 106
(hier: Antrag auf Aussetzung)
ECLI:DE:BPatG:2025:070825B29Wpat71.22.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. August 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Seyfarth und des Richters Posselt
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Anträge auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Widerspruchsmarken
UM 014 893 176 und UM 014 903 173 ausgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildzeichen
ist am 17. Dezember 2018 angemeldet und am 24. Mai 2019 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und
Dienstleistungen eingetragen worden:
Klasse 35: Beratung
bei
Geschäftsangelegenheiten;
Personalmanagementberatung;
Unternehmensberatung;
Personalvermittlung; Datenbankverwaltung; Verwaltung einer
Datenbank
[Büroarbeiten];
Personalvermittlung-
und
-anwerbung; Dienstleistungen eines Zeitarbeitunternehmens;
Zeitweilige
Versetzung
von
Personal,
Personalanwerbung
und
Personalauswahl;
Personalüberlassung;
Dienstleistungen
eines
Arbeitsvermittlers, einschließlich Stellenvermittlung und
Beratung im Zusammenhang mit Personal und Personalfragen;
Outplacement von Arbeitskräften; Personalauswahl mit Hilfe
psychologischer Methoden; Laufbahnberatung in Form von
Karriereberatungsdiensten; Auskünfte und Beratung in Bezug
auf die berufliche und Karriereentwicklung; Werbung für Stellen
mittels Stellenanzeigen, Anwerbung für Praktikumsplätze;
Dienstleistungen
im Bereich der Personalverwaltung;
Durchführung
der
Verwaltungsaufgaben,
nämlich
Lohnabrechnungen und Personalverwaltung; Erstellung und
Verwaltung von Datenbeständen; Betriebsorganisatorische und
betriebswirtschaftliche
Beratung;
Verbreitung
Werbematerial;
Personalauswahl
mit
Hilfe
von
von
psychologischen Untersuchungen; Professionelle Beratung in
Bezug auf Personalauswahl und -anwerbung; Dienstleistungen
von Personalvermittlungsagenturen; Betriebswirtschaftliche
Analyse, Recherche und Informationsdienstleistungen; Hilfe in
Geschäftsangelegenheiten;
Geschäftsführung
und
administrative Dienstleistungen; Werbung; Marketing;
Verkaufsförderung; Anwerbung von Personal; Dienstleistungen
einer Werbeagentur; Erteilung von Auskünften in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten; Herausgabe von Werbetexten;
Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und
Dienstleistungen für Dritte; Marktforschung; Organisation und
Durchführung von Werbeveranstaltungen; Planung von
Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und
anderen Medien; Verteilung von Werbemitteln; Waren- und
Dienstleistungspräsentationen; Integration und Entwicklung
von Mitarbeitern und Führungskräften durch Personalberatung;
Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen
in
organisatorischer
Hinsicht;
Zusammenstellung,
Systematisierung
und Aktualisierung
von Daten
in
Computerdatenbanken; Vermittlung von Verträgen über den
zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken
[für Dritte];
Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste
für den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte];
Werbung, insbesondere Entwicklung von Werbestrategien und
Planung
von
Werbekampagnen;
Projekt-
und
Ereignismanagement, nämlich Planung, Ausführungsüberwachung und Durchführung von Kampagnen, Projekten und
Events zu Werbezwecken; Organisation und Veranstaltung von
Messen
und Ausstellungen
für wirtschaftliche
und
Werbezwecke;
Dateienverwaltung mittels
Computer;
Konzeption und Durchführung von Präsentationen und anderen
Informationsangeboten zu Werbe- und Verkaufszwecken, auch
im Internet, in anderen Datennetzen und in Online-Diensten;
Organisation und Veranstaltung von Multimediaschauen für
Werbezwecke; Werbung in einem elektronischen Online-
Kommunikationsnetz; Entwicklung, Konzeption und Erstellung
von
audiovisuellen
Kommunikationskonzepten
für
Werbezwecke; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten;
Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer
Form]
für Werbezwecke; Vermietung von Werbezeit
in
Kommunikations-Medien; Veröffentlichung und Herausgabe
von Katalogen für Werbezwecke;
Klasse 41: Karriere- und Berufsberatung; Ausbildung; Berufsberatung;
Coaching [Ausbildung]; Durchführung von pädagogischen
Prüfungen; Herausgabe
von Texten,
ausgenommen
Werbetexte; Organisation von Ausstellungen, Seminaren und
Konferenzen; Schulung; Training; Veranstaltung
von
Bildungskursen, Vorträgen und Seminaren; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung
von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Wettbewerben
[Erziehung und Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung
von Kongressen; Beratung in Bezug auf Erziehung, Ausbildung
und Personalentwicklung
in
pädagogischer Hinsicht;
Erziehung; Unterricht; Personalentwicklung durch Aus- und
Fortbildung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle
oder Unterrichtszwecke;
Klasse 42: Pflege von Datenbanken; Vermietung von Datenbanken;
Programmieren von Datenbanken; Programmieren von
Verwaltungssoftware; Design von Computerdatenbanken und
Aktualisierung von Softwaredatenbanken; Entwurf und
Entwicklung
von
Computerhard-
und
software;
Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von Websites;
Computerdienstleistungen, nämlich Speichern von Websites
für Dritte [Hosting]; Dienstleistungen, nämlich Entwicklung von
Software
zur Ermöglichung oder Erleichterung des
Hochladens, Herunterladens, Streamings, Versendens,
Veröffentlichens [Postens], Bloggens, Verknüpfens, Sharings
oder der sonstigen Bereitstellung von elektronischen Medien
oder Informationen über Kommunikationsnetze; Erstellen und
Design von Webseiten; Vermietung von nicht-herunterladbarer
Software;
Erstellen
von
Programmen
für
die
Datenverarbeitung; Technische Planung von Einrichtungen für
die Telekommunikation; Wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen sowie diesbezügliche Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen;
Technische
Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 28. Juni 2019 veröffentlicht wurde, hat
die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 Widerspruch erhoben und diesen auf
folgende Unionsmarken gestützt:
1. UM 014 893 176
SKY
die am 9. November 2018 eingetragen wurde und für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3 - 12, 14, 16 - 18, 20, 21, 24 - 32 und 35 - 45
geschützt ist.
2. UM 014 903 173
die am 13. November 2018 eingetragen wurde und für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3 - 12, 14, 16 - 18, 20, 21, 24 - 32 und 35 - 45
geschützt ist.
Die Beschwerdeführerin hat jeweils auch den Sonderschutz der bekannten Marke
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 14. September 2022 die
angegriffene Marke 30 2018 031 106 gelöscht und die Anträge des Markeninhabers,
das Widerspruchsverfahren auszusetzen und der Widersprechenden die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke zu 2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien
identisch bzw. hochgradig ähnlich zueinander. Die Widerspruchsmarke zu 2 verfüge
über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese werde auch nicht
infolge einer beträchtlichen Anzahl entsprechend gebildeter Drittmarken
geschwächt. Deren Benutzung sei durch den Markeninhaber schon nicht glaubhaft
gemacht worden. Der Verweis auf die Registerlage genüge nicht; die genannten
Drittmarken kämen der Widerspruchsmarke auch nicht näher als die angegriffene
Marke. Die sich gegenüberstehenden Zeichen hielten den erforderlichen deutlichen
Abstand nicht ein. Zwar seien sie in ihrer Gesamtheit ausreichend weit voneinander
entfernt. Jedoch werde die angegriffene Marke durch „sky“ geprägt, da „Personal“
nur beschreibend auf den Gegenstand der Leistungen bzw. deren Thema und Inhalt
hinweise. Ältere Rechte des Inhabers der angegriffenen Marke seien im
Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Aussetzung des Verfahrens
sei nicht erforderlich, da nur gegen die Widerspruchsmarke zu 1, nicht aber gegen
die Widerspruchsmarke zu 2 ein Nichtigkeitsverfahren anhängig sei.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde.
Es
bestehe
keine Verwechslungsgefahr. Die
älteren Rechte
der
Beschwerdeführerin seien zu berücksichtigen. Angesprochene Verkehrskreise
seien nur geschäftlich handelnde Personen, nicht aber Verbraucher. Ein
Dienstleistungsvergleich sei nicht erfolgt. Die Markenstelle habe sich vielmehr
darauf
beschränkt,
einige Dienstleistungen
aus
den Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnissen der Widerspruchsmarke zu 2 und der angegriffenen
Marke einander gegenüberzustellen, dabei diejenigen der angegriffenen Marke fett
darzustellen und zu behaupten, diese seien identisch bzw. einander hochgradig
ähnlich. Zutreffend habe die Markenstelle eine Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit verneint. Die angegriffene Marke
werde jedoch auch nicht durch „sky“ geprägt. Vielmehr stelle sie einen einheitlichen
Gesamtbegriff im Sinne von „Skipersonal“ oder „Himmelspersonal“ dar. Die
Bestandteile „sky“ und „Personal“ seien sowohl grammatikalisch formal als auch
nach ihrem Sinngehalt aufeinander bezogen. Zudem habe der Bundesgerichtshof
in seinen Entscheidungen zu
„Augsburger Puppenkiste“,
„airdsl“ und
„Metro/Metrobus“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gesamtbegriffliche
Charakter auch durch beschreibende Bestandteile vermittelt werden könne.
Unabhängig davon hätte das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des
Nichtigkeitsverfahrens gegen die Widerspruchsmarke zu 1, jedenfalls aber wegen
Sachdienlichkeit gem. § 32 Abs. 1 MarkenV ausgesetzt werden müssen. Denn die
diesbezüglich vorgebrachten Nichtigkeitsgründe erfassten auch die nur drei Tage
später für 36 Klassen angemeldete Widerspruchsmarke zu 2.
Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt:
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
14. September 2022 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
2. hilfsweise, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
14. September 2022 aufzuheben und das Widerspruchsverfahren
auszusetzen.
3. einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen.
2. den
Antrag
auf
Aussetzung
des Widerspruchsverfahrens
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, dass die S… Limited als neue
Markeninhaberin in das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren eintritt.
Die Beschwerde sei unbegründet. Zwischen dem angegriffenen Zeichen und den
Widerspruchsmarken bestehe auch bei unterstellter erhöhter Aufmerksamkeit
Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke spreche nicht nur Fachkreise,
sondern auch Privatpersonen an. Die zu vergleichenden Dienstleistungen seien
identisch
oder
hochgradig
ähnlich,
die
Kennzeichnungskraft
des
Widerspruchszeichens mindestens durchschnittlich und es bestehe hohe
Zeichenähnlichkeit. Der Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens diene
offenkundig nur der Verfahrensverzögerung. Die Voraussetzungen einer
Verfahrensaussetzung lägen nicht vor. Das anhängige Löschungsverfahren habe
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Jedenfalls sei dort nicht in absehbarer Zeit
mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen.
Gegen die Unionswiderspruchsmarken zu 1 und 2 sind jeweils seit dem
28. August 2024
(Antragstellerin:
S1…
Ltd)
und
seit
dem
12. September
(Antragstellerin:
S2…
Inc.)
Verfallsverfahren
beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) anhängig, die sich im
kontradiktorischen Verfahren befinden. Die gegen die Widerspruchsmarke zu 1
gerichteten weiteren drei Nichtigkeitsverfahren sind inzwischen abgeschlossen. Die
Anträge wurden jeweils zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO bis
zur endgültigen Entscheidung über die Verfallslöschungsanträge gegen die
Widerspruchsmarken auszusetzen. Denn die Entscheidung über die Löschung der
Widerspruchsmarken ist für das hiesige Beschwerdeverfahren vorgreiflich.
Das Widerspruchsverfahren kann bereits dann fortgesetzt werden, wenn über die
Verfallslöschungsanträge gegen eine der Widerspruchsmarken rechtskräftig
entschieden wurde und diese nicht bzw. nicht für die im Rahmen der sich hier
verwechslungsfähig gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen für verfallen
erklärt und gelöscht wurde.
Gemäß § 148 ZPO, der nach § 82 Abs. 1 MarkenG auch im Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anwendung findet, kann das Gericht das
Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder Verwaltungsverfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von
dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den
Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist.
Nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand hängt die Erfolgsaussicht der Beschwerde von dem Bestand der Widerspruchsmarken ab. Gegen diese sind jeweils
seit August bzw. September 2024 zwei Verfallsverfahren beim EUIPO durch die
S2…
Inc.
und
die
S1…
Ltd.
anhängig,
die
sich
im
kontradiktorischen Verfahren befinden.
Der Senat teilt nach vorläufiger Beurteilung im Ergebnis die Auffassung der
Markenstelle für Klasse 35, wonach zwischen den Vergleichsmarken eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen sein dürfte. Die erhobene Einrede der
Nichtbenutzung ist unzulässig, da der Widerspruch nach dem 14. Januar 2019
erhoben worden
ist und die Benutzungsschonfrist der am 9. bzw.
13. November 2018 eingetragenen Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt der
Anmeldung der angegriffenen Marke am 17. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen
war. Daher
ist auf die Registerlage abzustellen. Zwischen den sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht zu einem erheblichen
Teil Identität, im Übrigen dürfte eine Ähnlichkeit in unterschiedlicher Ausprägung –
jedenfalls aber durchschnittliche Ähnlichkeit - zu bejahen sein. Der Senat geht
davon aus, dass die Widerspruchsmarken aus den von der Markenstelle genannten
Gründen originär über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Eine
Schwächung durch benutzte Drittzeichen dürfte nicht ausreichend glaubhaft
gemacht sein; die vom Beschwerdeführer genannten registrierten Drittzeichen
kommen den Widerspruchszeichen ferner nicht näher als die angegriffene Marke.
Ob eine gesteigerte Kennzeichnungskraft
für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen im Bereich des Pay-TV besteht, was wahrscheinlich ist, kann
dahinstehen.
Denn
selbst
bei
durchschnittlicher Waren-
und
Dienstleistungsähnlichkeit und einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der
angesprochenen Endverbraucher dürfte die angegriffene Marke den zu den
Widerspruchsmarken erforderlichen Abstand in klanglicher Hinsicht nicht einhalten.
Die angegriffene Marke dürfte – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat –
durch sky geprägt werden. Folglich geht der Senat derzeit von einer jedenfalls
hochgradigen phonetischen Ähnlichkeit aus. Denn in klanglicher Hinsicht ist davon
auszugehen, dass – wie es dem Regelfall entspricht – die grafische Ausgestaltung
der angegriffenen Marke sowie der Widerspruchsmarke zu 2 nicht mitbenannt wird,
da dies zu umständlich und aufwendig wäre. Anders als der Beschwerdeführer
vorträgt bilden die beiden Bestandteile der angegriffenen Marke auch keinen neuen
Gesamtbegriff im Sinne von „Himmelspersonal“ oder gar „Skipersonal“. Denn der
Verkehr ist gerade im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen daran
gewöhnt, dass Bezeichnungen verwendet werden, die das Wort „Personal“ als
Sachbereichsangabe enthalten. Um auf eine Bedeutung von „sky“ als Bestandteil
des Nachnamens des Beschwerdeführers zu kommen, ist eine analysierende
Betrachtung erforderlich sein, die der Verkehr aber gerade nicht anstellt. Die vom
Beschwerdeführer angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
dürften bereits nicht vergleichbar sein. Weder handelt es sich hier um eine aus zwei
kennzeichnungsschwachen Bestandteilen gebildeten Marke mit einem
geographischen Bestandteil, noch liegt ein Gesamtbegriff mit eigenem Inhalt vor.
Auch fehlt es an den Besonderheiten, die bei der metrobus-Entscheidung eine
wichtige Rolle gespielt haben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ihm
vermeintlich zustehende ältere Rechte aufgrund der geschäftlichen Bezeichnung
sky Personal beruft, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Denn Einwendungen
außerhalb des
formellen Markenrechts sind
im Widerspruchsverfahren
ausgeschlossen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,
§ 42 Rn. 72).
Die Entscheidung über den Verfall der Widerspruchsmarken ist für die Entscheidung
des Senats
im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgreiflich. Falls die
Unionswiderspruchsmarken ganz oder
für einen Teil der Waren bzw.
Dienstleistungen gelöscht werden sollten, hat die Beschwerde im vorliegenden
Verfahren Aussicht auf Erfolg. Wenn der Beschwerdegegnerin der Nachweis einer
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken jedenfalls im Bereich der
Pay-TV Dienstleistungen inkl. Streaming und hierfür erforderlicher Hard- und
Software gelingt, dürfte der in diesem Bereich möglicherweise bestehende
Sonderschutz als bekannte Marke jedenfalls nicht gegen alle Dienstleistungen der
angegriffenen Marke durchgreifen. Soweit es an einer Waren- bzw.
Dienstleistungsähnlichkeit fehlt, dürfte der angesprochene Verkehr die jüngere
Marke schon nicht mit der bekannten Widerspruchsmarke assoziieren. Damit
kommt es auf die Rechtsbeständigkeit der Widerspruchmarken entscheidend an.
Wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, liegt die
Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts (vgl.
BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot), bei der die Vor-
und Nachteile einer Aussetzung gegeneinander abzuwägen sind.
Eine Aussetzung bis zum Abschluss der Verfallslöschungsverfahren verhindert
einen Rechtsverlust an der angegriffenen Marke im Fall einer (teilweisen) Löschung
der Widerspruchsmarken. Daher steht ihr auch nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer selbst keinen Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag gestellt hat.
Zudem sind keine überwiegenden Gesichtspunkte für eine Fortsetzung des
Verfahrens zu erkennen. Zwar wird die Aussetzung zu einer Verzögerung des –
ohnehin schon längere Zeit andauernden – Widerspruchsverfahrens führen. Die zu
erwartende zeitliche Verzögerung
ist von der Widersprechenden
jedoch
hinzunehmen. Denn sie hat als anwaltlich vertretenes Unternehmen bewusst ein
sehr umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beansprucht und damit
spätere Schwierigkeiten bei der rechtserhaltenden Benutzung und das deutlich
erhöhte Risiko für Verfallsanträge in Kauf genommen. Umstände, die über das
allgemeine Fortsetzungsinteresse hinaus dem Begehren der Widersprechenden
nach einem raschen Verfahrensabschluss besonderes Gewicht verleihen könnten,
sind weder in hinreichendem Umfang vorgetragen noch ersichtlich. Die Anträge auf
Erklärung des Verfalls und der Löschung der Widerspruchsmarken erscheinen auch
nicht von vornherein aussichtslos, da die Widerspruchsmarken Schutz für sehr viele
unterschiedliche Waren und Dienstleistungen genießen und eine rechtserhaltende
Benutzung auch angesichts der zur Bekanntheit im Widerspruchsverfahren
vorgelegten Unterlagen allenfalls für einen Teil der Waren und Dienstleistungen
wahrscheinlich ist, die zudem nicht kollisionsrelevant sein dürften. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb der Aussetzungsantrag nur der Verfahrensverzögerung dienen
sollte. Hinzu
kommt,
dass
die Einrede
der Nichtbenutzung
im
Widerspruchsverfahren nach neuem Recht, das hier zur Anwendung kommt, nur
noch den Zeitraum vor Eintragung der angegriffenen Marke umfasst.
Für die Zeit danach oder wenn die Einrede der Nichtbenutzung für den oben
genannten Zeitraum – wie hier – nicht zulässig ist, kann die rechtserhaltende
Benutzung nur noch im Verfallsverfahren überprüft werden. Der Gesetzgeber hat
damit
eine möglicherweise
höhere
Zahl
an
Aussetzungen
im
Widerspruchsverfahren bewusst in Kauf genommen.
Das Verfahren ist deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen bis zur
abschließenden Entscheidung über den Verfallslöschungsantrag gegen die
Widerspruchsmarken auszusetzen.
Eine Aussetzungsentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 82
Abs. 1 MarkenG
i. V. m. § 248 Abs. 2 ZPO
(vgl. auch Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 9).
Die Entscheidung ist unanfechtbar, da sie eine Nebenfrage des Verfahrens betrifft
(vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 83 Rn. 6).
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt