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BPatG Beschluss vom 08.08.2025 – 26 W (pat) 565/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat565.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 565/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2017 223 631
ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat565.22.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin
Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2022 wird aufgehoben und
das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung
der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der
Unionsmarke 006 158 299 zu löschen.
Die Wortmarke
GRÜNDE§
I.
MONi
ist am 31. Juli 2017 angemeldet und am 22. August 2017 unter der Nummer
30 2017 223 631 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 18: Kleine Rucksäcke; Rucksäcke; Rucksäcke
für Bergsteiger;
Turnbeutel;
Klasse 25: Dicke Jacken; Gestrickte Jacken; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler;
Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard
fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und
Westen für Damen und Herren; Jogginghosen; Kopfbedeckungen;
Kurze Jogginghosen; Lange Jacken; Schuhwaren; Warm-Up-Jacken;
Wasserfeste Jacken; Wetterfeste Jacken;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Taschen; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. September 2017 veröffentlicht
worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke
Mona
die am 1. August 2007 angemeldet und am 14. Februar 2012 unter der Nummer
006 158 299 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen
der
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder
damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmeßinstrumente;
Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18
enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme,
Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und
Sattlerwaren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in
Klasse 18 enthalten;
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in
Klasse 24 enthalten;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und
Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten;
Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von
handbetätigten Werkzeugen und Geräten, von wissenschaftlichen,
Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-,
Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten
und -instrumenten, von Apparaten und Instrumenten zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild und/oder Informationen, von Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, von Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparaten, von Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und Computern, von
Feuerlöschgeräten, von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten, von orthopädischen Artikeln; von
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären
Anlagen, von Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus
hergestellten oder damit plattierten Waren, von Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteinen, von Uhren und Zeitmessinstrumenten,
von Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, von
Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, von Fotografien, von
Schreibwaren, von Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke, von Künstlerbedarfsartikeln, von Pinseln, von
Schreibmaschinen und Büroartikeln, von Lehr- und Unterrichtsmitteln,
von Verpackungsmaterial aus Kunststoff, von Drucklettern und
Druckstöcken, von Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,
von Häuten und Fellen, von Reise- und Handkoffern, von
Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, von Sattlerwaren, von Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, von Waren aus Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, von Geräten und Behältern für Haushalt
und Küche, von Kämmen und Schwämmen, von Bürsten und Pinseln
(ausgenommen für Malzwecke), von Bürstenmachermaterial, von
Putzzeug und Stahlwolle, von rohem oder teilweise bearbeitetem Glas
(mit Ausnahme von Bauglas), von Glaswaren, Porzellan und Steingut,
von Webstoffen und Textilwaren, von Bett- und Tischdecken, von
Bekleidungsstücken,
Schuhwaren,
Kopfbedeckungen,
von
Teppichen, Fußmatten, Matten, Linoleum und anderen Bodenbeläge,
von Tapeten, von Spielen, Spielzeug, von Turn- und Sportartikeln, von
Christbaumschmuck, von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild sowie
Fleischextrakten, von konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem
und gekochtem Obst und Gemüse, von Gallerten (Gelees), von
Konfitüren und Kompotten, von Eiern, Milch und Milchprodukten, von
Speiseölen und -fetten, von Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis,
Tapioca,
Sago,
Kaffeeersatzmittel,
von Mehlen
und
Getreidepräparaten, von Brot, Backwaren und Konditorwaren, von
Speiseeis, von Honig, Melassesirup sowie von Hefe und Backpulver,
von Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), von Gewürzen, von
Kühleis, von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
sowie Samenkörner, von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien,
lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, von Futtermitteln und
Malz, von Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern
und anderen alkoholfreien Getränken, von Fruchtgetränke und
Fruchtsäften, von Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung
von Getränken, von alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere),
von Tabak, Raucherartikeln und Streichhölzern; Versandhandelsdienstleistungen der vorgenannten Waren; Verkauf vorgenannter
Waren über das Internet; Dienstleistung des Zusammenstellens vorgenannter Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den
Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern;
Dienstleistung des Zusammenstellens verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern die Inanspruchnahme dieser
Dienstleistungen zu erleichtern;
Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 18 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint
und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass
keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe. Mangels ausreichender
Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung sei von durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke
auszugehen. Die
sich
gegenüberstehenden Waren der Klassen 18 und 25 sowie Dienstleistungen der
Klasse 35 seien im Bereich einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit bis Identität
angesiedelt. Es handele sich um Alltagsprodukte, denen der Verkehr mit einem
geringen Aufmerksamkeitsgrad begegne. Ausgehend hiervon seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke noch
gerecht werde. Klanglich höben sich die Zeichen durch die Abweichung am
Wortende mit den markanten Vokalen „a“ gegenüber „i“ hinreichend deutlich voneinander ab, zumal es sich um relativ kurze, nur aus jeweils vier Buchstaben
bestehende und leicht fassbare Markenwörter handele, bei denen auch eine einzige
Abweichung das Klangbild markant beeinflussen könne. Somit entfalteten die
Zeichen einen sehr unterschiedlichen Klangwert, so dass ein ausreichender
klanglicher Abstand bestehe. In visueller Hinsicht höben sich die Zeichen durch die
Abweichung am Wortende mit den markanten Buchstaben „a“ gegenüber „i“ noch
hinreichend deutlich voneinander ab. Außerdem unterschieden sich die Zeichen
verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe,
dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen
„Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens
„Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen
Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu
befürchten sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Von einer Begründung der Beschwerde hat sie abgesehen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des DPMA vom
15. Juli 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die
Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus
der Unionsmarke 006 158 299 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Verfahren vor dem DPMA
noch im Beschwerdeverfahren geäußert.
Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Januar 2024
unter Beifügung von Auszügen aus Vornamen-Lexika und Internetausdrucken
(Bl. 20 bis 28 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich
Aussicht auf Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
begründet.
Zwischen der angegriffenen Wortmarke „MONi“ und der Unionswortmarke „Mona“
besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert
René/HABM
[OBELIX/MOBILIX];
BGH
GRUR
2021,
Rdnr. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL
m. w. N.).
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf teilweise identischen sowie teilweise weit überdurchschnittlich
ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.
a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage
der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und
Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL;
GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im
Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität
der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird.
b) Die angegriffenen Waren kleine Rucksäcke (Klasse 18) überschneiden sich mit
dem für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff der Klasse18 Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus, da kleine Rücksäcke häufig aus Leder oder
Lederimitationen bestehen. Insoweit besteht Warenidentität.
Für die übrigen angegriffenen Waren der Klasse 18 besteht eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit mit den Waren der Klassen 18 und 25 der Widerspruchsmarke. Die
angegriffenen Waren der Klasse 18 (Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger;
Turnbeutel) entsprechen den Widerspruchswaren Reise- und Handkoffer
(Klasse 18) hinsichtlich des Verwendungszwecks als vom Verbraucher selbst
getragene Behältnisse zum Transport persönlicher Gegenstände. Sie weisen
dadurch bedingte stofflich-konstruktive Gemeinsamkeiten auf, wie etwa reißfestes,
dauerhaftes, zugleich möglichst leichtes und einfach zu reinigendes Material sowie
gut zugängliche und verschließbare Öffnungen bzw. Behältnisse, teilweise weitere
Innenfächer, Schlaufen oder Handgriffe usw. Zudem spielen modische Aspekte
eine Rolle, da es sich um Lifestyleprodukte handelt. Die beiderseitigen Waren
werden zumeist auch in den gleichen Geschäften verkauft. Zudem stehen Rucksäcke für Bergsteiger; Turnbeutel mit Sportbekleidung, die über den Oberbegriff
Bekleidungsstücke (Klasse 25) für die Widersprechende geschützt ist, in engem
funktionellen Zusammenhang.
c) Die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klasse 25 fallen sämtlich
unter den Oberbegriff „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der
Widerspruchsmarke. Insoweit liegt Warenidentität vor.
d) Die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung“ und „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires“ sind von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff „Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsstücken“ erfasst, so dass hier Identität
besteht. Dies gilt auch, soweit die o.g. Einzelhandelsdienstleistungen der angegriffenen Marke auf Bekleidungsaccessoires gerichtet sind, da Bekleidungsaccessoires regelmäßig zusammen mit Bekleidung in den gleichen Vertriebsstätten
angeboten werden, teilweise sogar als Set, und häufig zusammen mit Bekleidung
bei gleicher Gelegenheit bzw. im gleichen Beratungs- und Kaufvorgang erworben
werden.
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsaccessoires und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsstücken lassen sich daher
kaum voneinander trennen. Zumindest besteht daher eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit.
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren der angegriffenen Marke sind identisch von der
Widerspruchsdienstleistung Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von …
Sportartikeln umfasst.
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen überdecken sich, je nachdem,
ob es um größere Transporttaschen für Reisen und Einkäufe oder um kleinere
Handtaschen und vergleichbare Modeaccessoires geht, entweder mit den
Widerspruchsdienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von …
Reise- und Handkoffern oder mit Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von …
Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (vgl. a. die o.g. Erwägungen
zu Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf … Bekleidungsaccessoires).
Insofern besteht Identität oder jedenfalls weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit.
Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke sind identisch mit den Widerspruchsdienstleistungen „… Verkauf vorgenannter Waren über
das Internet“.
2. Die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Vergleichswaren richten sich
an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006,
411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723
Rdnr. 29
- Windsurfing Chiemsee) als auch an den Bekleidungs- und
Sportwarenfachhandel sowie den Fachhandel für Taschen und Gepäckwaren. Die
Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl modischer Waren ist erhöht, da
solche Waren zumeist erst nach genauerer Prüfung, teilweise erst nach Anprobe,
erworben werden.
3. Der Widerspruchsmarke „Mona“ kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
a) Die Kennzeichnungskraft ist von Haus aus normal.
aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rdnr. 31 – BORCO/HABM
[Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870
Rdnr. 41 - INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und
Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig
nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr.
10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine
konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft
sprechen,
ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a.
O. - INJEKT/INJEX).
bb) Das Wort „Mona“ ist ein weiblicher Vorname, zugleich eine Namenskurzform für
„Monika“, ebenso für die – weniger verbreiteten – Vornamen „Ramona“ und
„Simona“ (vgl. Anlagen zum Senatshinweis vom 23. Januar 2024). Als Namensbenennung kommt der Widerspruchsmarke von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft zu.
Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
4. Der bei teilweise identischen, teilweise (weit) überdurchschnittlich ähnlichen
Vergleichswaren und -dienstleistungen, normaler Kennzeichnungskraft der älteren
Marke und einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad gebotene deutliche
Abstand zur angegriffenen Marke wird wegen zumindest durchschnittlicher
schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Markenähnlichkeit nicht mehr eingehalten.
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),
wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr
eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander
gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La
Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt
für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem
der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. - RETROLYMPICS).
b) Es stehen sich die beiden Markenkurzwörter „MONi“ und „Mona“ gegenüber, die
sich – bis auf die Schreibweise in Groß- und Kleinschreibung – nur im Endbuchstaben bzw. Schlusslaut unterscheiden.
aa) Zwar kann die Abweichung in einem Laut bzw. Buchstaben den Gesamteindruck eines Kurzwortes im Verhältnis stärker beeinflussen als den eines längeren
Markenwortes (BPatG 29 W (pat) 587/17 – neo/NAO; 25 W (pat) 104/12 - Talo/tilo;
26 W (pat) 324/03 – WELT/WEST). Dieser Erfahrungssatz ist aber weder isoliert zu
betrachten noch verallgemeinernd oder schematisch anzuwenden, sondern im
Hinblick auf die Auswirkung der Abweichung auf den Gesamteindruck zu prüfen und
entsprechend zu gewichten
(vgl. BGH GRUR 2004, 783 – NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX m. w. N.). Bei weitgehenden Übereinstimmungen
im Übrigen kann nicht einmal eine Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr
regelmäßig ausschließen
(vgl. BGH GRUR 1974, 30,
31 - Erotex/Protex; GRUR 1982, 611, 613 – Prodont; BPatGE 6, 141 – ZEA/Teo; 6,
247 Kawoti/Sarotti; GRUR 1996, 496, 499 – PARK/LARK; GRUR 1997, 287,
289 - INTECTA/tecta; Mitt. 1970, 193, 194 – REA/ZEA; BPatG 33 W (pat)
203/02 - REDI/Wedi). Vielmehr müssen auch bei solchen Kurzwörtern die
Abweichungen in jeder Richtung deutlich in Erscheinung treten (vgl. BGH GRUR
1957, 499, 502 - Wipp; BPatG Mitt 1970, 193, 194 – REA/ZEA; 26 W (pat) 204/94
– FOX/FOG; BPatG 26 W (pat) 14/96 – ON/WON). Denn bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr
ist
grundsätzlich mehr
auf
die
gegebenen
Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede
abzustellen (st. Rspr.: BGH GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol m. w. N.;
GRUR 2003, 1044, 1046 – Kelly; a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-
FIBRAFLEX).
bb) Eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit liegt im Schriftbild vor. Denn die
Vergleichsmarken „MONi“ und „Mona“ stimmen, abgesehen von der Groß-/Kleinschreibung, schriftbildlich in den ersten drei von vier Buchstaben und damit am
stärker beachteten Wortanfang, bis hin zum vorletzten Buchstaben überein. Soweit
beim schriftbildlichen Vergleich von Wortmarken im Gegensatz zur früheren Praxis
nicht mehr alle verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen sind (vgl.
dennoch geringfügige Abweichungen, z.B. bei Unterschieden in Groß- und
Kleinschreibung, zu vernachlässigen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.). Damit
sind neben der eingetragenen Form „MONi“ der jüngeren Marke auch die
Schreibweisen „Moni“ bzw. „MONI“ mit zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die
gemischte Groß-/Kleinschreibung der jüngeren Marke „MONi“ vom Verkehr kaum
als Besonderheit wahrgenommen werden, da der Vokal „i“ sowohl in der Klein- als
auch in der Großschreibung im Wesentlichen aus einem senkrechten Element
besteht
(in der Kleinschreibung nur unterbrochen), so dass beide
Buchstabenformen im Wesentlichen übereinstimmen. Allein hieraus ließe sich kein
wesentlicher schriftbildlicher Unterschied ableiten.
Die Wortlänge ist gleich. Auch die Wortkontur ist nahezu identisch. Der einzige
beachtliche Unterschied besteht im jeweils letzten Buchstaben „i“ und „a“, weil das
Schriftzeichen „i“ nur über eine Senkrechte verfügt, während das „a“ aus zwei
übereinander befindlichen runden Elementen gebildet wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser
wahrgenommen werden, überwiegen die Übereinstimmungen derart, dass eine
Verwechslung zu befürchten ist.
cc) Klanglich besteht ebenfalls eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit. Die
Vergleichsmarken stimmen am stärker beachteten Wortanfang in den ersten drei
von vier Lauten, in der Silbenzahl, in zwei Konsonanten sowie im Sprech- und
Betonungsrhythmus vollständig überein. Die Identität beim betonten ersten Vokal
„O“ ist bei der klanglichen Wiedergabe von größerer Bedeutung als die Abweichung
beim Schlusslaut „i/a“. Diese Abweichung am weniger beachteten Wortende tritt
gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen nicht so deutlich hervor, dass
sie die Gesamtstruktur beider Markenwörter im Klangbild wesentlich beeinflussen
könnte.
dd) Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den
gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechslungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man
unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die
besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe
ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen
durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi,
Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich
mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy,
Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi,
Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder
Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des
Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im
weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen
gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so
dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen bestehenden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für
jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.
c) Es bestehen daher insgesamt derart erhebliche klangliche, schriftbildliche und
begriffliche Gemeinsamkeiten, dass sie, selbst wenn sie jeweils für sich wegen der
gleichzeitigen Abweichungen nicht für eine Verwechslungsgefahr ausreichen
würden, jedenfalls aber in der Summe ein sicheres Auseinanderhalten der Kollisionsmarken auch bei aufmerksamen Verkehrsteilnehmern verhindern (sog.
komplexe Verwechslungsgefahr).
III.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker
Wagner
Sedlmeier