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BPatG Beschluss vom 08.08.2025 – 26 W (pat) 565/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat565.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 565/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 223 631

ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat565.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin

Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2022 wird aufgehoben und

das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung

der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der

Unionsmarke 006 158 299 zu löschen.

Die Wortmarke

GRÜNDE§

I.

MONi

ist am 31. Juli 2017 angemeldet und am 22. August 2017 unter der Nummer

30 2017 223 631 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 18: Kleine Rucksäcke; Rucksäcke; Rucksäcke

für Bergsteiger;

Turnbeutel;

Klasse 25: Dicke Jacken; Gestrickte Jacken; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler;

Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard

fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und

Westen für Damen und Herren; Jogginghosen; Kopfbedeckungen;

Kurze Jogginghosen; Lange Jacken; Schuhwaren; Warm-Up-Jacken;

Wasserfeste Jacken; Wetterfeste Jacken;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Taschen; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. September 2017 veröffentlicht

worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke

Mona

die am 1. August 2007 angemeldet und am 14. Februar 2012 unter der Nummer

006 158 299 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen

der

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder

damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren,

Schmuckwaren, Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmeßinstrumente;

Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18

enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme,

Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und

Sattlerwaren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in

Klasse 18 enthalten;

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und

Tischdecken; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in

Klasse 24 enthalten;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und

Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten;

Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von

handbetätigten Werkzeugen und Geräten, von wissenschaftlichen,

Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-,

Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten

und -instrumenten, von Apparaten und Instrumenten zum Leiten,

Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von

Elektrizität, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild und/oder Informationen, von Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, von Verkaufsautomaten und

Mechaniken für geldbetätigte Apparaten, von Registrierkassen,

Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und Computern, von

Feuerlöschgeräten, von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten, von orthopädischen Artikeln; von

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären

Anlagen, von Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus

hergestellten oder damit plattierten Waren, von Juwelierwaren,

Schmuckwaren, Edelsteinen, von Uhren und Zeitmessinstrumenten,

von Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, von

Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, von Fotografien, von

Schreibwaren, von Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für

Haushaltszwecke, von Künstlerbedarfsartikeln, von Pinseln, von

Schreibmaschinen und Büroartikeln, von Lehr- und Unterrichtsmitteln,

von Verpackungsmaterial aus Kunststoff, von Drucklettern und

Druckstöcken, von Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,

von Häuten und Fellen, von Reise- und Handkoffern, von

Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, von Sattlerwaren, von Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, von Waren aus Holz,

Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,

Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, von Geräten und Behältern für Haushalt

und Küche, von Kämmen und Schwämmen, von Bürsten und Pinseln

(ausgenommen für Malzwecke), von Bürstenmachermaterial, von

Putzzeug und Stahlwolle, von rohem oder teilweise bearbeitetem Glas

(mit Ausnahme von Bauglas), von Glaswaren, Porzellan und Steingut,

von Webstoffen und Textilwaren, von Bett- und Tischdecken, von

Bekleidungsstücken,

Schuhwaren,

Kopfbedeckungen,

von

Teppichen, Fußmatten, Matten, Linoleum und anderen Bodenbeläge,

von Tapeten, von Spielen, Spielzeug, von Turn- und Sportartikeln, von

Christbaumschmuck, von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild sowie

Fleischextrakten, von konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem

und gekochtem Obst und Gemüse, von Gallerten (Gelees), von

Konfitüren und Kompotten, von Eiern, Milch und Milchprodukten, von

Speiseölen und -fetten, von Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis,

Tapioca,

Sago,

Kaffeeersatzmittel,

von Mehlen

und

Getreidepräparaten, von Brot, Backwaren und Konditorwaren, von

Speiseeis, von Honig, Melassesirup sowie von Hefe und Backpulver,

von Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), von Gewürzen, von

Kühleis, von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

sowie Samenkörner, von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien,

lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, von Futtermitteln und

Malz, von Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern

und anderen alkoholfreien Getränken, von Fruchtgetränke und

Fruchtsäften, von Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung

von Getränken, von alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere),

von Tabak, Raucherartikeln und Streichhölzern; Versandhandelsdienstleistungen der vorgenannten Waren; Verkauf vorgenannter

Waren über das Internet; Dienstleistung des Zusammenstellens vorgenannter Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den

Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern;

Dienstleistung des Zusammenstellens verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern die Inanspruchnahme dieser

Dienstleistungen zu erleichtern;

Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 18 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint

und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass

keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe. Mangels ausreichender

Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung sei von durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke

auszugehen. Die

sich

gegenüberstehenden Waren der Klassen 18 und 25 sowie Dienstleistungen der

Klasse 35 seien im Bereich einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit bis Identität

angesiedelt. Es handele sich um Alltagsprodukte, denen der Verkehr mit einem

geringen Aufmerksamkeitsgrad begegne. Ausgehend hiervon seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke noch

gerecht werde. Klanglich höben sich die Zeichen durch die Abweichung am

Wortende mit den markanten Vokalen „a“ gegenüber „i“ hinreichend deutlich voneinander ab, zumal es sich um relativ kurze, nur aus jeweils vier Buchstaben

bestehende und leicht fassbare Markenwörter handele, bei denen auch eine einzige

Abweichung das Klangbild markant beeinflussen könne. Somit entfalteten die

Zeichen einen sehr unterschiedlichen Klangwert, so dass ein ausreichender

klanglicher Abstand bestehe. In visueller Hinsicht höben sich die Zeichen durch die

Abweichung am Wortende mit den markanten Buchstaben „a“ gegenüber „i“ noch

hinreichend deutlich voneinander ab. Außerdem unterschieden sich die Zeichen

verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe,

dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen

„Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens

„Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen

Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher

Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu

befürchten sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Von einer Begründung der Beschwerde hat sie abgesehen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des DPMA vom

15. Juli 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die

Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus

der Unionsmarke 006 158 299 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Verfahren vor dem DPMA

noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Januar 2024

unter Beifügung von Auszügen aus Vornamen-Lexika und Internetausdrucken

(Bl. 20 bis 28 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich

Aussicht auf Erfolg haben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und

begründet.

Zwischen der angegriffenen Wortmarke „MONi“ und der Unionswortmarke „Mona“

besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX];

BGH

GRUR

2021,

482

Rdnr. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL

m. w. N.).

1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf teilweise identischen sowie teilweise weit überdurchschnittlich

ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.

a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage

der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und

Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL;

GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im

Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität

der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird.

b) Die angegriffenen Waren kleine Rucksäcke (Klasse 18) überschneiden sich mit

dem für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff der Klasse18 Leder und

Lederimitationen sowie Waren daraus, da kleine Rücksäcke häufig aus Leder oder

Lederimitationen bestehen. Insoweit besteht Warenidentität.

Für die übrigen angegriffenen Waren der Klasse 18 besteht eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit mit den Waren der Klassen 18 und 25 der Widerspruchsmarke. Die

angegriffenen Waren der Klasse 18 (Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger;

Turnbeutel) entsprechen den Widerspruchswaren Reise- und Handkoffer

(Klasse 18) hinsichtlich des Verwendungszwecks als vom Verbraucher selbst

getragene Behältnisse zum Transport persönlicher Gegenstände. Sie weisen

dadurch bedingte stofflich-konstruktive Gemeinsamkeiten auf, wie etwa reißfestes,

dauerhaftes, zugleich möglichst leichtes und einfach zu reinigendes Material sowie

gut zugängliche und verschließbare Öffnungen bzw. Behältnisse, teilweise weitere

Innenfächer, Schlaufen oder Handgriffe usw. Zudem spielen modische Aspekte

eine Rolle, da es sich um Lifestyleprodukte handelt. Die beiderseitigen Waren

werden zumeist auch in den gleichen Geschäften verkauft. Zudem stehen Rucksäcke für Bergsteiger; Turnbeutel mit Sportbekleidung, die über den Oberbegriff

Bekleidungsstücke (Klasse 25) für die Widersprechende geschützt ist, in engem

funktionellen Zusammenhang.

c) Die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klasse 25 fallen sämtlich

unter den Oberbegriff „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der

Widerspruchsmarke. Insoweit liegt Warenidentität vor.

d) Die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung“ und „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires“ sind von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff „Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsstücken“ erfasst, so dass hier Identität

besteht. Dies gilt auch, soweit die o.g. Einzelhandelsdienstleistungen der angegriffenen Marke auf Bekleidungsaccessoires gerichtet sind, da Bekleidungsaccessoires regelmäßig zusammen mit Bekleidung in den gleichen Vertriebsstätten

angeboten werden, teilweise sogar als Set, und häufig zusammen mit Bekleidung

bei gleicher Gelegenheit bzw. im gleichen Beratungs- und Kaufvorgang erworben

werden.

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsaccessoires und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsstücken lassen sich daher

kaum voneinander trennen. Zumindest besteht daher eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit.

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren der angegriffenen Marke sind identisch von der

Widerspruchsdienstleistung Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von …

Sportartikeln umfasst.

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen überdecken sich, je nachdem,

ob es um größere Transporttaschen für Reisen und Einkäufe oder um kleinere

Handtaschen und vergleichbare Modeaccessoires geht, entweder mit den

Widerspruchsdienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von …

Reise- und Handkoffern oder mit Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von …

Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (vgl. a. die o.g. Erwägungen

zu Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf … Bekleidungsaccessoires).

Insofern besteht Identität oder jedenfalls weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit.

Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke sind identisch mit den Widerspruchsdienstleistungen „… Verkauf vorgenannter Waren über

das Internet“.

2. Die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Vergleichswaren richten sich

an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006,

411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723

Rdnr. 29

- Windsurfing Chiemsee) als auch an den Bekleidungs- und

Sportwarenfachhandel sowie den Fachhandel für Taschen und Gepäckwaren. Die

Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl modischer Waren ist erhöht, da

solche Waren zumeist erst nach genauerer Prüfung, teilweise erst nach Anprobe,

erworben werden.

3. Der Widerspruchsmarke „Mona“ kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

a) Die Kennzeichnungskraft ist von Haus aus normal.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rdnr. 31 – BORCO/HABM

[Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870

Rdnr. 41 - INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und

Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder

Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig

nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr.

10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine

konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft

sprechen,

ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a.

O. - INJEKT/INJEX).

bb) Das Wort „Mona“ ist ein weiblicher Vorname, zugleich eine Namenskurzform für

„Monika“, ebenso für die – weniger verbreiteten – Vornamen „Ramona“ und

„Simona“ (vgl. Anlagen zum Senatshinweis vom 23. Januar 2024). Als Namensbenennung kommt der Widerspruchsmarke von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft zu.

Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen

noch sonst ersichtlich.

4. Der bei teilweise identischen, teilweise (weit) überdurchschnittlich ähnlichen

Vergleichswaren und -dienstleistungen, normaler Kennzeichnungskraft der älteren

Marke und einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad gebotene deutliche

Abstand zur angegriffenen Marke wird wegen zumindest durchschnittlicher

schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Markenähnlichkeit nicht mehr eingehalten.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck

der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),

wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr

eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –

Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander

gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La

Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt

für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem

der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. - RETROLYMPICS).

b) Es stehen sich die beiden Markenkurzwörter „MONi“ und „Mona“ gegenüber, die

sich – bis auf die Schreibweise in Groß- und Kleinschreibung – nur im Endbuchstaben bzw. Schlusslaut unterscheiden.

aa) Zwar kann die Abweichung in einem Laut bzw. Buchstaben den Gesamteindruck eines Kurzwortes im Verhältnis stärker beeinflussen als den eines längeren

Markenwortes (BPatG 29 W (pat) 587/17 – neo/NAO; 25 W (pat) 104/12 - Talo/tilo;

26 W (pat) 324/03 – WELT/WEST). Dieser Erfahrungssatz ist aber weder isoliert zu

betrachten noch verallgemeinernd oder schematisch anzuwenden, sondern im

Hinblick auf die Auswirkung der Abweichung auf den Gesamteindruck zu prüfen und

entsprechend zu gewichten

(vgl. BGH GRUR 2004, 783 – NEURO-

VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX m. w. N.). Bei weitgehenden Übereinstimmungen

im Übrigen kann nicht einmal eine Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr

regelmäßig ausschließen

(vgl. BGH GRUR 1974, 30,

31 - Erotex/Protex; GRUR 1982, 611, 613 – Prodont; BPatGE 6, 141 – ZEA/Teo; 6,

247 Kawoti/Sarotti; GRUR 1996, 496, 499 – PARK/LARK; GRUR 1997, 287,

289 - INTECTA/tecta; Mitt. 1970, 193, 194 – REA/ZEA; BPatG 33 W (pat)

203/02 - REDI/Wedi). Vielmehr müssen auch bei solchen Kurzwörtern die

Abweichungen in jeder Richtung deutlich in Erscheinung treten (vgl. BGH GRUR

1957, 499, 502 - Wipp; BPatG Mitt 1970, 193, 194 – REA/ZEA; 26 W (pat) 204/94

– FOX/FOG; BPatG 26 W (pat) 14/96 – ON/WON). Denn bei der Prüfung der

Verwechslungsgefahr

ist

grundsätzlich mehr

auf

die

gegebenen

Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede

abzustellen (st. Rspr.: BGH GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol m. w. N.;

GRUR 2003, 1044, 1046 – Kelly; a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-

FIBRAFLEX).

bb) Eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit liegt im Schriftbild vor. Denn die

Vergleichsmarken „MONi“ und „Mona“ stimmen, abgesehen von der Groß-/Kleinschreibung, schriftbildlich in den ersten drei von vier Buchstaben und damit am

stärker beachteten Wortanfang, bis hin zum vorletzten Buchstaben überein. Soweit

beim schriftbildlichen Vergleich von Wortmarken im Gegensatz zur früheren Praxis

nicht mehr alle verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen sind (vgl.

einerseits Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 311, andererseits Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. § 14 Rdnr. 899 m.w.N.), sind

dennoch geringfügige Abweichungen, z.B. bei Unterschieden in Groß- und

Kleinschreibung, zu vernachlässigen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.). Damit

sind neben der eingetragenen Form „MONi“ der jüngeren Marke auch die

Schreibweisen „Moni“ bzw. „MONI“ mit zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die

gemischte Groß-/Kleinschreibung der jüngeren Marke „MONi“ vom Verkehr kaum

als Besonderheit wahrgenommen werden, da der Vokal „i“ sowohl in der Klein- als

auch in der Großschreibung im Wesentlichen aus einem senkrechten Element

besteht

(in der Kleinschreibung nur unterbrochen), so dass beide

Buchstabenformen im Wesentlichen übereinstimmen. Allein hieraus ließe sich kein

wesentlicher schriftbildlicher Unterschied ableiten.

Die Wortlänge ist gleich. Auch die Wortkontur ist nahezu identisch. Der einzige

beachtliche Unterschied besteht im jeweils letzten Buchstaben „i“ und „a“, weil das

Schriftzeichen „i“ nur über eine Senkrechte verfügt, während das „a“ aus zwei

übereinander befindlichen runden Elementen gebildet wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser

wahrgenommen werden, überwiegen die Übereinstimmungen derart, dass eine

Verwechslung zu befürchten ist.

cc) Klanglich besteht ebenfalls eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit. Die

Vergleichsmarken stimmen am stärker beachteten Wortanfang in den ersten drei

von vier Lauten, in der Silbenzahl, in zwei Konsonanten sowie im Sprech- und

Betonungsrhythmus vollständig überein. Die Identität beim betonten ersten Vokal

„O“ ist bei der klanglichen Wiedergabe von größerer Bedeutung als die Abweichung

beim Schlusslaut „i/a“. Diese Abweichung am weniger beachteten Wortende tritt

gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen nicht so deutlich hervor, dass

sie die Gesamtstruktur beider Markenwörter im Klangbild wesentlich beeinflussen

könnte.

dd) Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den

gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechslungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man

unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die

besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe

ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen

durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi,

Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich

mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy,

Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi,

Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder

Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des

Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im

weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen

gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so

dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen bestehenden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für

jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.

c) Es bestehen daher insgesamt derart erhebliche klangliche, schriftbildliche und

begriffliche Gemeinsamkeiten, dass sie, selbst wenn sie jeweils für sich wegen der

gleichzeitigen Abweichungen nicht für eine Verwechslungsgefahr ausreichen

würden, jedenfalls aber in der Summe ein sicheres Auseinanderhalten der Kollisionsmarken auch bei aufmerksamen Verkehrsteilnehmern verhindern (sog.

komplexe Verwechslungsgefahr).

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG sind nicht gegeben.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kätker

Wagner

Sedlmeier