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BPatG Beschluss vom 20.11.2025 – 30 W (pat) 512/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat512.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 512/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat512.23.0

betreffend die Marke 30 2021 209 121

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.

Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. Oktober 2022 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus den Marken

30 2012 055 809 und UM 011 784 055 in Bezug auf die von der

angegriffenen Marke 30 2021 209 121 beanspruchten Waren

„Klasse 25: Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke;“

zurückgewiesen worden ist.

II.

Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2021 209 121 wegen des

Widerspruchs aus den Marken 30 2012 055 809 und UM 011 784

055 zu löschen.

III.

Die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 21. Februar 2021 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 19. März 2021 unter der Nummer 30 2021 209 121 für die Waren und

Dienstleistungen

„Klasse 25: Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke;

Klasse 35: Affiliate-Marketing; Akquisitionsberatung; Marketing; Personalvermittlung; Online-Werbe- und -Marketingdienstleistungen;

Klasse 42: Grafikdienstleistungen; Beratung zur Gestaltung von Websites;

Aktualisieren von Internetseiten; Gestaltung von Homepages“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. April 2021.

Gegen die Eintragung dieser Marke ist am 23. Juli 2021 aus zwei für die

Widersprechende jeweils für die Waren

„Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren, die vollständig oder

überwiegend aus diesen Materialien hergestellt sind; Taschen und Beutel;

Regenschirme und Sonnenschirme; Sporttaschen; Gürtel; Handtaschen aus

Leder und nicht aus Leder; Geldbörsen; Taschen für Wertgegenstände; Teile

und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit in Klasse 18

enthalten

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren;

Golfschuhwaren und Golfbekleidung; Baseballmützen und Wollmützen;

Hemden, Polohemden und T-Shirts; Sweater und Trägershirts; Socken und

Schuhe; Handschuhe; Hosen und Überziehhosen; Jacken

Klasse

28: Golfausrüstung,

nämlich Golfschläger, Hüllen

für

Golfschlägerköpfe, Golftaschen und Golfbälle, Golfhandschuhe; Teile und

Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit in Klasse 28

enthalten“

registrierten Marken mit älterem Zeitrang, nämlich der am 02. November 2012

angemeldeten und am 07. Januar 2013 eingetragenen Wortmarke 30 2012 055 809

VICE

sowie der am 30. April 2013 angemeldeten und seit dem 03. September 2013

eingetragenen Unionswortmarke UM 011 784 055

VICE

Widerspruch erhoben worden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auf den ihr mitgeteilten Widerspruch mit

Schriftsatz vom 14. September 2021 unter der Zwischenüberschrift „Spezifische

Nutzung der Kennzeichen durch die Gegenseite

(Nichtbenutzung)“ u.a.

vorgetragen, dass die Widersprechende ihre Marken nicht in den Bereichen nutze,

welche von der Anmelderin beansprucht würden. Die Widerspruchsführerin beziehe

sich in eindeutiger ausschließlicher Ausrichtung auf Golfsportartikel, insbesondere

in den letzten, hier wesentlichen 5 Jahren. Die Widerspruchsführerin habe

dementsprechend auch Geschmacksmuster (lediglich) für Golfbälle angemeldet,

was ihre Tätigkeit ausdrücke.

Die mit einer Tarifbeschäftigten besetzte Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 25. Oktober 2022

zurückgewiesen.

Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage könnten sich die

Vergleichszeichen hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zu Klasse 25

beanspruchten Waren

„Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ auf

identischen Waren begegnen. Ob und

inwieweit eine Ähnlichkeit der

Dienstleistungen der jüngeren Marke mit den weiteren Waren der prioritätsälteren

Marken gegeben sei, könne dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr

zwischen den Vergleichszeichen ausscheide, und zwar auch, soweit sie sich nach

der Registerlage auf bzw. bei identischen Waren und/oder Dienstleistungen

begegnen könnten.

Die Widerspruchsmarken verfügten über normale Kennzeichnungskraft. Eine

Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken sei nicht

ersichtlich. Dies gelte auch für eine seitens der Widersprechenden geltend

gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung. Die bloße

Behauptung einer „intensiven Benutzung und Vermarktung“ sei dafür nicht

ausreichend.

Letztlich könne dies aber auch dahingestellt bleiben. Denn selbst bei unterstellter

erhöhter Kennzeichnungskraft halte die angegriffene Marke auch im Bereich

identischer Waren und unter Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise die

strengen Anforderungen an den Abstand zu den Widerspruchsmarken in jeder

Hinsicht ein.

Schriftbildlich unterscheide sich die angegriffene Marke durch ihre Ausgestaltung

als Wort-/Bildmarke sehr deutlich von den Widerspruchswortmarken. Hierbei sei zu

berücksichtigen, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser

eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung einer Bezeichnung gestatte als

das schnell verklingende gesprochene Wort.

Aber auch klanglich und begrifflich unterschieden sich beide Marken ausreichend

deutlich voneinander. Der Wortbestandteil der einsilbigen angegriffenen Marke

„nice“ werde mühelos als das englische Adjektiv mit der Bedeutung „nett, hübsch,

lieb“ erkannt und demnach

„[naɪs]“ ausgesprochen. Die einsilbigen

Widerspruchsmarken VICE, die dem Verkehr aus Begriffen wie „vice president“,

„vice director“ und dergleichen bekannt seien, würden wie „[vaɪs]“ ausgesprochen.

Diese Abweichungen am betonten und erfahrungsgemäß stärker beachteten

Wortanfang seien trotz der sonstigen klanglichen Übereinstimmung ausreichend.

Die Vergleichsmarken seien außerdem sehr kurz, wodurch Abweichungen stärker

wahrgenommen worden würden. Der Verkehr werde die Vergleichsmarken auch

aus der ungenauen Erinnerung und selbst unter ungünstigen akustischen

Übermittlungsbedingungen

mit

hinreichender

Sicherheit

klanglich

auseinanderhalten können und die jüngere Marke nicht mit der älteren verwechseln.

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheide wegen der unterschiedlichen

Sinngehalte der Markenwörter „nice“ und VICE ebenfalls aus.

Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen sei ebenfalls nichts

ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie im

Wesentlichen geltend macht, dass bereits in schriftbildlicher Hinsicht eine die

Gefahr von Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit vorliege. Insoweit

habe die Markenstelle nicht beachtet, dass die Widerspruchsmarken als

Wortmarken

in

jedweder Schreibweise,

folglich auch

in verschiedensten

Schreibschriftarten, geschützt seien. Insbesondere bei Schriftarten, die als „script“

bekannt seien und welche auch bei der angegriffenen Marke verwendet würden,

läge dann aber eine erhebliche visuelle Zeichenähnlichkeit vor, da der erste

Buchstabe der angegriffenen Marke nicht ohne weiteres als „n“ identifizierbar sei,

dieser daher eine erhebliche Ähnlichkeit zu einem in Schreibschrift wiedergegebenen „v“ aufweise und ferner sämtliche weiteren Buchstaben der Vergleichszeichen identisch seien. Auch hinsichtlich der klanglichen Ähnlichkeit sei eine

Verwechslungsgefahr gegeben. Die Vergleichsmarken würden bis auf den

Anfangsbuchstaben

identisch ausgesprochen.

In begrifflicher Hinsicht

läge

ebenfalls eine gewisse Ähnlichkeit vor. Die Begriffe "nice" und "vice" seien

Antonyme, wodurch eine gedankliche Verknüpfung herstellbar wäre.

Die Widersprechende beantragt mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 wörtlich

(Hervorhebung durch den Senat),

„den Beschluss der Widerspruchsabteilung 8. November 2022

aufzuheben und die Markenanmeldung DE 302021209121 „nice“ in

den Klassen 14 und 25 zurückzuweisen.“

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt mit Schriftsatz vom 17. März 2023,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass Ausgangspunkt für die Frage der beim visuellen

Zeichenvergleich maßgeblichen Schriftarten die gelehrte Schreibschrift sei, wo

übliche Schrift, Erwartung und Auffassung der Verkehrskreise betrachtet würden.

Zudem dürfe der blumenähnliche Stern in der angegriffenen Marke nicht ignoriert

werden, zumal dieses Element bei der Unterscheidung im Sinngehalt unterstützend

wirke und eine Hilfe in der Wahrnehmung sei.

In klanglicher Hinsicht sei zudem zu beachten, dass die Wörter unterschiedlich

ausgesprochen würden. Dies betreffe die Lautfolge „ai“ in beiden Zeichen und die

im Inland übliche langsamere Geschwindigkeit der Aussprache von „nice“. Zu

beachten sei ferner, dass die Widersprechende als deutsche Golfball-Herstellerin in

Golf-Kreisen gewachsen sei. Dass davon angesprochene Verkehrskreise diese mit

„nice*“ verwechseln, sei nicht möglich.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 wurden die Beteiligten über den Termin zur

Beratung und Entscheidung am 20. November 2025 informiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde

ist zulässig. Soweit die Widersprechende

in

ihrer

Beschwerdebegründung beantragt, „den Beschluss der Widerspruchsabteilung 8.

November 2022 aufzuheben und die Markenanmeldung DE 302021209121 „nice“

in den Klassen 14 und 25 zurückzuweisen“, handelt es sich trotz zutreffender

Benennung der angegriffenen Marke offensichtlich um einen versehentlich aus

einem anderen Verfahren

(vor der Widerspruchsabteilung des EUIPO)

übernommenen Antrag.

Dies wirkt sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits deshalb nicht aus,

weil der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, dass sich die Widersprechende

mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus den

Wortmarken 30 2012 055 809 und UM 011 784 055 gegen die Eintragung der

angegriffenen Marke 30 2021 209 121 wendet. Zudem bedarf es zur Zulässigkeit

einer Beschwerde weder eines Antrags noch einer Begründung

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40, 41), und

vorliegend

ist nach Auslegung von einer Anfechtung des angefochtenen

Beschlusses

in

vollem Umfang

auszugehen

(vgl.

im Einzelnen

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 66 Rdnr. 40 mwN). Denn mit der in der

Beschwerdebegründung beantragten

„Zurückweisung der Anmeldung“ der

angegriffenen Marke „in den Klassen 14 und 25“ dürfte vor dem Hintergrund, dass

die angegriffene Marke keinen Schutz für Waren der Klasse 14 beansprucht und

der gesamte Antrag offenbar auf einem Versehen beruht, auch keine Beschränkung

des Widerspruchs allein auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25

beanspruchten Waren verbunden sein. Im Ergebnis wirkt sich die Frage letztlich

ohnehin nicht aus, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen

aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nur in Bezug auf die zu Klasse 25

beanspruchten Waren der angegriffenen Marke vorliegt, nicht hingegen auf die von

ihr beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42.

B.

In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als zwischen der

angegriffenen Marke und beiden Widerspruchsmarken in Bezug auf die von der

angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten (und im Tenor genannten) Waren

eine Verwechslungsgefahr im Sinne von (§ 119 Nr. 1 MarkenG iVm) § 9 Abs. 1 Nr.

2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 35

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2022 ist daher (teilweise)

aufzuheben, soweit der Widerspruch in Bezug auf diese Waren zurückgewiesen

wurde, und aufgrund des Widerspruchs aus den beiden Widerspruchsmarken ist die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren anzuordnen.

Die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden hat hingegen keinen Erfolg,

da hinsichtlich der übrigen, von der angegriffenen Marke in den Klassen 35 und 42

beanspruchten Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken im Sinne von (§ 119 Nr.1

MarkenG iVm) § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Markenstelle hat den

Widerspruch daher insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2

Satz 2 MarkenG).

1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 -

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 48

- Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen

ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von

Verwechslungen

zwischen

der

angegriffenen Marke

und

beiden

Widerspruchsmarken in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich in

Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren, zu

besorgen.

2. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

ist die

Registerlage maßgebend.

a. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf den ihr mitgeteilten

Widerspruch mit Schriftsatz vom 14. September 2021 unter der Zwischenüberschrift

„Spezifische Nutzung der Kennzeichen durch die Gegenseite (Nichtbenutzung)“

u.a. vorgetragen hat, dass die Widersprechende ihre Marken nicht in den Bereichen

nutze, welche von der Anmelderin beansprucht würden, sondern sich vielmehr auf

Golfsportartikel beziehe, insbesondere in den letzten, hier wesentlichen 5 Jahren,

ist darin keine Nichtbenutzungseinrede in Bezug auf beide Widerspruchsmarken zu

sehen.

aa. Zwar wäre diese Einrede hinsichtlich beider Widerspruchsmarken statthaft, da

gegen die Widerspruchsmarke 30 2012 055 809 ausgehend vom Tag des Ablaufs

ihrer Widerspruchsfrist am 8. Mai 2013 zum Zeitpunkt der Anmeldung der

angegriffenen Marke am 19. März 2021 bereits seit mehr als fünf Jahre kein

Widerspruch mehr möglich war (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) bzw. die weitere

Widerspruchsmarke UM 011 784 055 – bei der für den Beginn des als

„Benutzungsschonfrist“ bezeichneten Fünfjahreszeitraums gemäß § 119 Nr. 4

MarkenG i. V. m. Art. 18 UMV nach wie vor der Tag deren Eintragung maßgeblich

bleibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 119 Rn. 54) – zum Zeitpunkt der

Anmeldung der angegriffenen Marke bereits mehr als fünf Jahre im Register

eingetragen war.

bb. Aus dem Sachvortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke geht jedoch der

Wille,

eine

über

„Golfsportartikel“

hinausgehende

Benutzung

der

Widerspruchsmarken bestreiten zu wollen, nicht eindeutig genug hervor.

Denn das Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom 14.

September 2021, dass die Widersprechende ihre Marken nicht in den Bereichen

nutze, welche von der Anmelderin beansprucht würden, sondern sich in „eindeutiger

ausschließlicher Ausrichtung auf Golfsportartikel“ beziehe, „insbesondere in den

letzten, hier wesentlichen 5 Jahren“ kann trotz der Verwendung des Begriffs

„Nichtbenutzung“ in der Zwischenüberschrift sowie unter Benennung eines

Zeitraums von 5 Jahren auch dahingehend verstanden werden, dass sie damit nicht

eine über „Golfsportartikel“ hinausgehende Benutzung bestreiten, sondern lediglich

zum Ausdruck bringen will, dass sie nicht wie die Widersprechende als

Herstellerin/Veräußerin von Golfsportartikeln und dabei

insbesondere von

Golfbekleidung in Erscheinung tritt, sondern – wie nicht zuletzt ihr Hinweis im

Schriftsatz vom 14. März 2020, dass sie selbst „im Beratungssektor („Consulting“)

langjährig tätig sei, verdeutlicht – ihre Marke allein im Bereich der von zu den

Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen benutzt, demnach nicht in dem

Geschäfts- bzw. Warenbereich, in denen die Widersprechende ihrer Annahme nach

tätig ist.

Damit stellt sie aber lediglich die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren

und Dienstleistungen wegen einer (behaupteten) konkreten Benutzung der

angegriffenen Marke allein für die von ihr zu den Klassen 35 und 42 beanspruchten

Dienstleistungen in Abrede. Wenngleich dies rechtlich insoweit unerheblich ist, als

es für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und

Dienstleistungen auf Seiten der angegriffene Marke allein auf die von dieser

beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt und nicht auf diejenigen, für

die die angegriffene Marke tatsächlich benutzt wird oder benutzt werden soll, so

lässt sich diesem Sachvortrag gleichwohl nicht eindeutig entnehmen, dass die

Inhaberin der angegriffen Marke sich damit gegen die rechterhaltende Benutzung

der für Waren der Klassen 18, 25 und 28 registrierten Widerspruchsmarken wendet.

Dies umso weniger, als allein der bloße Hinweis auf eine Verwendung der

Widerspruchsmarken für „Golfsportartikel“ auch keine eindeutige Zuordnung

ermöglicht, bei welchen der für die Widerspruchsmarken registrierten Waren und

Dienstleistungen

konkret

eine

(über Golfsportartikel

hinausgehende)

rechtserhaltende Benutzung in Frage gestellt werden soll.

Der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke i. S. v. § 43 Abs. 1 MarkenG zu

bestreiten, muss jedoch eindeutig erklärt werden. Allgemeine Ausführungen zur

Benutzung der Widerspruchsmarke in einem anderen Zusammenhang, die auch als

Erörterung der Warenähnlichkeit verstanden werden können, reichen insoweit nicht

aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 43 Rdnr. 35, 36; BPatG 25 W (pat)

110/96 – ORTHOCOMP/OSTOCHONT, veröffentlicht auf der Internetseite des

BPatG). Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dementsprechend im

Beschwerdeverfahren die von der Markenstelle ohne nähere Erörterung

durchgeführte Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auf Basis der

Registerlage schon nicht – und auch nicht auf den Hinweis des Senats vom 10.

Oktober 2025, wonach von der Registerlage auszugehen sei – angezweifelt bzw.

beanstandet.

cc. Letztlich kann dies sogar offenbleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der

Inhaberin der angegriffenen Marke ihren Vortrag in dem vorgenannten Schriftsatz

vom 14. September 2021 dahingehend versteht, dass sie die Benutzung beider

Widerspruchsmarken mit Ausnahme der im Schriftsatz ausdrücklich erwähnten

„Golfsportartikel“ bestreiten will, besteht in Bezug auf die im Tenor genannten

Waren aus den nachfolgenden Gründen eine Verwechslungsgefahr, während sie

hinsichtlich der übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten

Dienstleistungen auch unter alleiniger Zugrundelegung der Registerlage

ausscheidet.

b. Ausgehend

von

der Registerlage

besteht

zwischen

den

sich

gegenüberstehenden Waren der Klasse 25 Identität, während in Bezug auf die von

der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen

Unähnlichkeit zu den Widerspruchswaren festzustellen ist.

aa. Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren

„Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“

fallen unter den von den

Widerspruchsmarken zu Klasse 25 beanspruchten weiten Warenoberbegriff

„Bekleidungsstücke“, so dass sich die Vergleichszeichen insoweit auf identischen

Waren begegnen können.

Dies gilt aber auch, wenn man zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke

davon ausgeht, dass sie die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchszeichen

mit Ausnahme von „Golfsportartikel“ bestritten hat. Denn unter den Oberbegriff

„Golfsportartikel“ fällt auch die – von beiden Widerspruchszeichen zudem gesondert

beanspruchte – Ware „Golfbekleidung“, welche wiederum von den von der

angegriffenen Marke beanspruchten Warenoberbegriffen „Damenbekleidung;

Herrenbekleidungsstücke“ umfasst wird, so dass auch insoweit eine Warenidentität

besteht. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die für die angegriffene Marke registrierten

Waren „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ oberbegrifflich nicht auf

„Golfsportartikel“ beschränkt sind. Weisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der

Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität oder

Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleichwohl zur

Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008,

903 Nr. 11 SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 – Pantohexal;

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 73).

bb. Hingegen sind die von der angegriffenen Marke in den Klassen 35 und 42

beanspruchten Dienstleistungen zu den für die beiden Widerspruchsmarken

registrierten Waren, auch bei einer zugunsten der Widersprechenden alleinigen

Berücksichtigung der Registerlage, unähnlich.

aaa. So sind Dienstleistungen bereits aufgrund der zwischen der Erbringung einer

unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer

körperlichen Ware bestehenden grundlegenden Abweichungen generell weder mit

den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie

erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich

anzusehen. Lediglich besondere Umstände können im Einzelfall die Feststellung

der Ähnlichkeit nahelegen (vgl. BGH GRUR 2000, 883, 884 – PAPPAGALLO; BGH

GRUR 2012, 1145 Nr. 35 – Pelikan). Maßgeblich

ist

insoweit die

Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von

Waren und Dienstleistungen liegt nur dann vor, wenn das Publikum annimmt, die

Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich

verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR

2012, 1145 Nr. 35 – Pelikan). Dies ist der Fall, wenn bei den beteiligten

Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der

Kontrolle

desselben Unternehmens

unterliegen,

sei

es,

dass

das

Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem

Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich

auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. BGH GRUR

2012, 1145 Nr. 35 – Pelikan; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 117).

bbb. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Widersprechende vor der

Markenstelle geltend gemacht hat, dass es sich bei den Dienstleistungen der

Klassen 35 und 42 „offensichtlich ausschließlich um Ergänzungsdienstleistungen zu

den beanspruchten Waren“ handele, ist zwar zutreffend, dass die von den

Vergleichszeichen

beanspruchten Bekleidungswaren

regelmäßig

unter

Inanspruchnahme zumindest eines Teils der von der angegriffenen Marke

beanspruchten Dienstleistungen beworben und vermarktet werden. Insbesondere

Werbe-

und Marketing-Dienstleistungen

sind

beim

Vertrieb

von

Bekleidungsstücken, Modeaccessoires und Sportausrüstung zur Steigerung der

Verkaufszahlen gängige Praxis; ebenso sind für den Onlinevertrieb die Gestaltung

von Websites und damit zusammenhängende Dienstleistungen hilfreich und

notwendig. Soweit diese dabei durch Bekleidungshersteller selbst durchgeführt

werden, handelt es sich jedoch in aller Regel um unselbständige, allein der

Förderung des Absatzes ihrer Produkte dienende (Ergänzungs-)Werbe- und

Marketing-Aktivitäten, nicht jedoch um eigenständig und unabhängig von den

eigenen Produkten gegenüber Dritten als Kunden/Abnehmer erbrachte

Dienstleistungen, wie sie die angegriffene Marke zu den Klassen 35 und 42

beansprucht.

Anlass für den Verkehr in Bezug auf die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen

Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen bestünde daher nur dann, wenn sich

feststellen ließe, dass entsprechende Dienstleistungsunternehmen sich selbständig

auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware (Bekleidung) bzw.

Warenhersteller oder –Herstelle/Veräußerer von Bekleidung sich auch auf dem

entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigen. Es ist jedoch weder vorgetragen

noch sind Anhaltspunkte ermittelbar, dass die Anbieter von Werbe- und Marketing-

Dienstleistungen

und

damit

zusammenhängender

Grafik-

und

Gestaltungsdienstleistungen als Hersteller von Bekleidung in Erscheinung treten

bzw. Bekleidungshersteller Werbe- und Marketing-Dienstleistungen als

eigenständige Dienstleistungen gegenüber Dritten anbieten. In diesem Sinne hat

auch die Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, dass allein die Möglichkeit,

dass für oder mit den (Bekleidungs-)Waren der Widerspruchsmarke(n) geworben

werden kann, den Verkehr noch nicht veranlasst anzunehmen, dass diese Waren

von demselben Unternehmen oder unter der Kontrolle desselben Unternehmens

hergestellt werden, welches die Dienstleistung „Werbung“ als selbstständige

Dienstleistung anbietet, selbst wenn sie mit dem gleichen Zeichen gekennzeichnet

würden (vgl. u.a. BPatG, 25 W (pat) 2/05 v 26.6.2007 – Liliput World/Liliput, juris

Rn. 35; BPatG 29 W (pat) 553/10 – Angel-J Collection/ANGEL, juris Rn. 36).

ccc. Es ist daher festzustellen, dass die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen

35 und 42 keine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren aufweisen (so auch die st

Rspr. hierzu, vgl. mwN Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen,

20. Aufl. 2024, S.

42,

linke Spalte, Stichwort:

„Bekleidungsstücke“: keine Ähnlichkeit zu „Werbung“ [sowie „Geschäftsführung“

und weiteren DL]; S. 468, linke Spalte, Stichwort „Werbung“, keine Ähnlichkeit zu

„Bekleidungsstücken“, auch nicht über Imagetransfer; ferner ungleichartig nach

altem Recht zu „Lederwaren“; vgl. ferner etwa BPatG, 30 W (pat) 505/21 v.

25.5.2023 – edition/EDITION, juris Rn. 148; BPatG, 25 W (pat) 2/05 v 26.6.2007

– Liliput World/Liliput, juris Rn. 34, 35; BPatG 29 W (pat) 553/10 – Angel-J

Collection/ANGEL, juris Rn. 36). Da aber eine gänzlich fehlende Ähnlichkeit der

sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen nicht durch die anderen

Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr ausgeglichen werden kann

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 38, 64), kommt eine

Verwechslungsgefahr

zwischen

den Vergleichszeichen

bzgl.

dieser

angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 nicht in Betracht, so dass

der Widerspruch aus beiden Widerspruchsmarken bereits aus diesem Grunde

insoweit keinen Erfolg hat und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.

3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen in

Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 25 ist

dagegen von Bedeutung, dass die beiden Widerspruchsmarken 30 2012 055 809

sowie UM 011 784 055

VICE

VICE

von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen.

a. Das Markenwort VICE

ist

inländischen Verkehrskreisen

in seiner

(wortsinngemäßen) Bedeutung als englisches Wort für „Laster, Untugend,

Lasterhaftigkeit“

(vgl. https://de.pons.com/übersetzung-2/englisch-deutsch/vice)

nicht nur bereits weitgehend unbekannt, sondern verfügt vor allem auch mit dieser

Bedeutung im Hinblick auf die vorliegend im Rahmen der Verwechslungsgefahr auf

Seiten der Widerspruchsmarken maßgeblichen Waren der Klassen 18, 25 und 28

über keinen

für den Verkehr auf Anhieb erfassbaren beschreibenden

Aussagegehalt. Die (deutschen) Begriffe „Laster, Untugend, Lasterhaftigkeit“

beschreiben weder Eigenschaften noch Inhalte der geschützten Waren. Um

VICE/vice als Hinweis darauf zu verstehen, dass diese Waren „lasterhaft“ o.ä. seien,

bedarf es jedenfalls erheblicher gedanklicher Zwischenschritte.

b. Auch als weitgehend bekannte Bezeichnung (auch) für „Vize“ (bspw. Vice

President) oder in seiner Bedeutung „anstelle von“ beschreibt VICE weder

Eigenschaften noch

Inhalte der geschützten Waren,

so dass die

Widerspruchsmarken auch insoweit über keinen die Kennzeichnungskraft der

beiden Widerspruchsmarken mindernden Anklang verfügt.

c. Eine von der Widersprechenden in ihrem Schriftsatz vom 02. Dezember 2021

geltend gemachte Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung,

lässt sich nicht feststellen.

aa. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte

Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu

Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum

Werbeaufwand des Unternehmens

inklusive des

Investitionsumfangs zur

Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks

Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder

Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen

stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars

GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 -

SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt

der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O.

Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im

Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR

2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch

intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu

machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt

ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16

Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken).

bb. An den danach zum Beleg der Steigerung der Kennzeichnungskraft einer

Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung erforderlichen Angaben fehlt es

jedoch vorliegend. Allein der Hinweis auf eine langjährige Benutzung der Marke

erlaubt ohne hinreichend konkrete Angaben zum Marktanteil, zur Intensität,

geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie ggf. zum

Werbeaufwand keine Feststelllungen in Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hinsichtlich einzelner oder mehrerer

Waren.

d. Andererseits fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine Schwächung der

Widerspruchsmarken durch umfangreiche Verwendung des Markenworts VICE in

Drittzeichen.

Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen, die einen

Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen auf gleichen

oder eng benachbarten Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang in

Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des

Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu

bewirken. Ferner muss ihre Benutzung liquide, also unstreitig oder amtsbekannt,

oder vom Inhaber der angegriffenen Marke glaubhaft gemacht sein, weil nur

insoweit der Verkehr genötigt und daran gewöhnt sein kann, wegen des

Nebeneinanderbestehens mehrerer ähnlicher Marken sorgfältiger auf etwaige

Unterschiede zu achten. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht dafür nicht aus

(BGH GRUR 2009, 685, Nr. 25 - adh.de). Vielmehr müssen der Umfang der

Benutzung und die Bekanntheit der Marken am Markt im Einzelnen dargelegt

werden (BPatG 29 W (pat) 70/11 - A1 A-One Consult/A1, juris; 30 W (pat) 50/16 v.

6. Dezember 2018 – SCHNEIDER/Schneider Electric). Daran fehlt es vorliegend

jedoch. Die bloße Behauptung, der Begriff „Vice“ sei „verwässert“ und die

Aufzählung einiger Marken mit diesem Bestandteil (Schriftsatz der Inhaberin der

angegriffenen Marke vom 14. März 2022) reicht hat dafür nicht aus.

4. Weiterhin weisen die Vergleichszeichen eine jedenfalls durchschnittliche

Zeichenähnlichkeit auf.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25

– pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15

– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 – MIXI). Dabei ist von dem

allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen

ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil

Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher

und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 – ZIRH/SIR;

GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29

– MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010,

235, Nr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 – METROBUS; GRUR 2006,

60, Nr. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/ Zweibrüder). Dabei

genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die

hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR

2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender

Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker-

/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 268 m. w. N.).

b. Ausgehend davon weisen die Vergleichszeichen entgegen der Auffassung der

Widersprechenden zwar in schriftbildlicher Hinsicht nur eine geringe schriftbildliche

Ähnlichkeit auf.

aa. Die angegriffene Wort-/Bildmarke besteht aus dem graphisch

in

schreibschriftähnlicher Form ausgestalteten englischen Wort

„nice“ als

Wortbestandteil in grauer Farbe, an dessen Ende hochgestellt ein stilisierter

blumenartiger Stern in gelber Farbe als Bildbestandteil platziert ist. Dadurch

unterscheidet sie sich deutlich und unübersehbar von den als reine Wortmarken in

Standardschrift eingetragenen Widerspruchszeichen VICE.

bb. Aber auch dann, wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne weitere

Sachprüfung allein auf den graphisch ausgestalteten Wortbestandteil „nice“ der

angegriffenen Marke abstellt, weil dieser den Gesamteindruck der angegriffenen

Marke gegenüber der lediglich als dekoratives Element wahrgenommenen

Abbildung eines Sterns prägt — wobei einer Prägung vorliegend nicht ohne

Weiteres eine mögliche Schutzunfähigkeit des Begriffs „nice“ in seiner Bedeutung

„nett, schön“ als werblich-anpreisende und damit beschreibende Angabe

entgegenstehen würde, da dieser Zeichenbestandteil in dem angegriffenen Wort-

/Bildzeichen markenmäßig hervorgehoben und daher auch als kennzeichnendes

Element bzw. betriebliches Herkunftszeichen verstanden wird (vgl. dazu BGH

GRUR 1998, 930, 931 – Fläminger; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 377,

378) —, sind die Vergleichszeichen aufgrund der markanten Grafik des

Wortbestandteils „nice“ der angegriffenen Marke ohne weiteres voneinander zu

unterscheiden.

cc. Dem von beiden Beteiligten

in diesem Zusammenhang umfangreich

durchgeführten Zeichenvergleich auf Grundlage verschiedener „Script“-Schriftarten

kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

aaa. Zwar wurden nach früherer Praxis Wortmarken nicht auf eine bestimmte Schrift

oder sonstige Darstellungsform festgelegt und damit beschränkt (vgl. OLG Hamburg

GRUR-RS 2020 - Candecor/CANEACOR), so dass reine Wortmarken auch Schutz

für

jede verkehrsübliche Wiedergabeform beanspruchen konnten (BeckOK

MarkenR/Onken MarkenG § 14 Rn. 367-368.2; OLG Hamburg Urt. v. 10.6.2021 – 5

U

83/18,

GRUR-RS

2021,

14197

Catalox/Katalox;

Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien MarkenG § 14 Rn. 279-283), was alle gängigen

Schrifttypen ebenso wie Fett- und Kursivdruck, Klein- und Großbuchstaben,

gesperrte oder schmale Laufweite umfasste (vgl. BPatG, Beschluss vom 31.1.2007,

32 W (pat) 263/03 — QUELLGOLD/Goldquell; BPatG, Beschluss vom 23.6. 2004,

32 W (pat) 81/03 — NATALLA/nutella).

bbb. Ungeachtet der Frage. ob es sich bei einer, sich wie immer auch gestaltenden

schreib- bzw. „script“-schriftlichen Wiedergabe eines Zeichens überhaupt um eine

verkehrsübliche Wiedergabeform iS der vorgenannten Praxis handelt, steht einem

(schriftbildlichen) Vergleich auf Grundlage eines dem Wortbestandteil „nice“ der

angegriffenen Marke vergleichbaren fiktiven Schriftbildes jedoch in rechtlicher

Hinsicht entgegen, dass im Registerverfahren die Zeichen in der eingetragenen

Form miteinander zu vergleichen sind, demnach die grafisch-farbliche Gestaltung

bei der angegriffenen Marke in (schrift)bildlicher Hinsicht nicht unberücksichtigt

bleiben kann. Theoretisch denkbare Möglichkeiten einer von der Registerlage

abweichenden Markenbenutzung, die gegebenenfalls eine zu große schriftbildliche

Ähnlichkeit begründen, können

im Rahmen des Registerverfahrens keine

Berücksichtigung finden (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 238,

244; BPatG 25 W (pat) 17/16 v. 8. Mai 2019 – Dealversicherung/IDEAL

Versicherung, BeckRS 2019, 11537; 26 W (pat) 565/22 v. 8. August 2025 –

MONi/MONA, GRUR-RS 2025,24885).

Soweit dies im Einzelfall nicht ausschließt, bei ganz geringfügigen Abweichungen

wie zB bei Unterschieden in Groß- und Kleinschreibung gleichwohl von einer

Zeichenidentität auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016, 705 Nr. 29-30 – ConText;

BPatG 26 W (pat) 565/22 v. 8. August 2025 – MONi/MONA, GRUR-RS 2025,24885)

– wobei es sich dann nicht um eine Frage des Schutzgegenstands, sondern des

Schutzbereichs (des älteren Zeichens) handelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO,

§ 9 Rdrn. 244) –, ergibt sich daraus vorliegend bereits deshalb nichts anderes, weil

es sich bei der schriftbildlichen Phantasieausgestaltung des Wortbestandteils „nice“

der angegriffenen Marke nicht um eine geringfügige Abweichung gegenüber den in

Standardschrift eingetragenen Wortzeichen VICE handelt.

ccc. Es verbleibt daher in schriftbildlicher Hinsicht bei einem Vergleich der Zeichen

in ihren konkreten eingetragenen Ausgestaltungen, die aber aus den vorgenannten

Gründen ohne weiteres voneinander zu unterscheiden sind.

c. Dies gilt aber nicht für den klanglichen Vergleich beider Marken. Insoweit weisen

die Vergleichszeichen eine zumindest als durchschnittlich zu bewertende

Ähnlichkeit auf.

aa. Maßgebend dafür ist, dass jedenfalls weite Teile des Verkehrs sowohl das —

insoweit auf Seiten der angegriffenen Marke nach dem beim Klangvergleich

geltenden Grundsatz „Wort vor Bild“ maßgebliche (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.

a. O., § 9 Rn. 470) — Markenwort „nice“ als auch die Widerspruchszeichen VICE

in Anbetracht ihrer allgemeinen Bekanntheit als englische Begriffe mit den

vorgenannten Bedeutungen auch englischen Ausspracheregeln entsprechend

artikulieren werden. In ihrer danach maßgeblichen englischen Aussprache „nais“

bzw. „vais“ stimmen die Vergleichszeichen dann aber im Klangbild bis auf die

konsonantische Abweichung am Wortanfang „V“ bzw. „n“ weitgehend überein.

Anders als bei den in den Entscheidungen BPatG 26 W (pat) 147/99 – FINK/LINK

und – aktueller – BPatG 25 W (pat) 544/20 – XOX/BOXX maßgeblichen Zeichen

klingen die Anfangskonsonanten „v“ bzw. „n“ innerhalb der einteiligen Markenwörter

trotz ihrer Stellung am Wortanfang gegenüber der jeweils nachfolgenden und das

Klangbild beider Marken dominierenden Lautfolge „-ais“ nur kurz an und treten im

Gesamtklangbild nicht besonders hervor. Wenngleich sich diese Abweichung am in

aller Regel stärker beachteten Wortanfang befindet und dadurch grundsätzlich

stärker ins Gewicht fällt und es sich ferner bei beiden Markenwörtern um

(tendenziell leichter zu unterscheidende) Kurzwörter handelt, tritt die Abweichung

gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen beider Markenwörter in der

Lautfolge

jedenfalls nicht so prägnant hervor, dass sie die weitgehend

übereinstimmende Gesamtstruktur im Klangbild und den daraus sich ergebenden

weitgehenden Gleichklang beider Markenwörter nachhaltig beeinflussen und eine

sichere Unterscheidung der Markenwörter ermöglichen könnte.

bb. Dieses insgesamt stark angenäherte Gesamtklangbild beider Markenwörter

wird dabei auch nicht durch den voneinander abweichenden Begriffsinhalt von

„nice“ und VICE nachhaltig reduziert bzw. „neutralisiert“.

aaa. Zwar können Übereinstimmungen im Wort oder Klangbild von Marken durch

deren

abweichenden

Begriffsinhalt

vermindert

werden

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 318 mwN). Zu beachten ist jedoch, dass

der abweichende Sinngehalt einer oder beider Marken einer Verwechslungsgefahr

mit einer anderen Marke nur entgegenwirken kann, sofern letztere vom Verkehr

deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, da, im Falle eines

angesichts der weitgehenden Überschneidungen und Gemeinsamkeiten beider

Zeichen ohne weiteres möglichen Verhörens bei mündlicher Wiedergabe bzw.

Übermittlung, der begriffliche Anklang gerade nicht erfasst bzw. bemerkt wird.

Begriffliche Abweichungen bieten daher keine Unterscheidungshilfe bzw. tragen

nicht zur sicheren Unterscheidung bei, wenn die angesprochenen Verkehrskreise

sich wegen der starken klanglichen Gemeinsamkeiten verhören, so dass ihnen

begriffliche Unterschiede bzw. ein begrifflicher Anklang einer Marke überhaupt nicht

zum Bewusstsein kommen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 326

m. w. N.).

bbb. Ausgehend davon tritt auch bei den Markenwörtern „nice“ und VICE deren

abweichender Begriffs- und Bedeutungsgehalt

innerhalb des ansonsten

übereinstimmenden Gesamtklangbildes nicht so deutlich hervor, als dass die

beiden Zeichen dadurch leicht zu unterscheiden wären. Der abweichende Begriffs-

und Bedeutungsgehalt beider Markenwörter reduziert daher die Gefahr eines

Verhörens auch unter Berücksichtigung der kollisionsmindernden Umstände, dass

die Marken sich am Wortanfang unterscheiden und es sich bei diesen um

Kurzwörter handelt, jedenfalls nicht so deutlich, als dass eine zumindest

durchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte.

ccc. Der sich danach ergebende Grad der Zeichenähnlichkeit ist auch nicht aus

Rechtsgründen eingeschränkt, weil es sich bei dem Wortbestandteil der

angegriffenen Marke „nice“ in seiner Bedeutung „nett, freundlich“ im vorliegendem

Waren-

und Dienstleistungszusammenhang möglicherweise

um

eine

beschreibende und damit uU freihaltungsbedürftige Angabe handelt. Denn daraus

ergibt sich keine Beschränkung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarken. Dies

wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn diese selbst sich an die entsprechende

Angabe anlehnten bzw. als eine (schutzfähige) Abwandlung dieser darstellten und

ihr Schutzumfang sich daher auf die schutzbegründende Eigenprägung gegenüber

der zugrundeliegenden schutzunfähigen Angabe beschränken würde. Dies ist

jedoch bei beiden Widerspruchsmarken VICE nicht der Fall, da sie sich nicht in

irgendeiner Form an das Markenwort „nice“ der angegriffenen Marke anlehnen bzw.

dieses abwandeln.

5. Unter Zugrundelegung einer jedenfalls durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit

besteht im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr

maßgeblichen Faktoren unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr

zwischen der angegriffenen Marke und beiden Widerspruchszeichen, soweit sich

die Vergleichszeichen vorliegend auf identischen Waren begegnen können, wie es

in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren

„Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ der Fall ist.

Insoweit ist die angegriffene Marke daher aufgrund des Widerspruchs aus beiden

Widerspruchsmarken zu löschen.

Hingegen scheidet eine Verwechslungsgefahr

in Bezug auf die von der

angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen

wie dargelegt bereits aufgrund der insoweit bestehenden Unähnlichkeit zu den

Waren der Widerspruchsmarken aus.

C. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher lediglich bezüglich der Waren

„Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ der angegriffenen Marke erfolgreich

und im Übrigen zurückzuweisen.

D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Hammer

Merzbach