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BPatG Beschluss vom 14.08.2025 – 35 W (pat) 408/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:140825B35Wpat408.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 408/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:140825B35Wpat408.23.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 009 331
(hier: Beendigung des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 14. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden
sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Löschungsverfahren und das
Löschungsbeschwerdeverfahren beendet sind.
G r ü n d e
1. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters 20 2015 009 331
(Streitgebrauchsmuster) beantragt, das am 6. März 2017 mit der Bezeichnung „Antennenanordnung und Strecker für eine Antennenanordnung“ eingetragen worden
war. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat hierauf das Streitgebrauchsmuster mit Beschluss vom 9. November
2022 teilweise gelöscht. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die am 13. August
2025 stattfand, hat die Antragstellerin im Rahmen eines zwischen den Beteiligten
geschlossenen Vergleichs den Löschungsantrag zurückgenommen. Durch diese
Rücknahme ist gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO das Löschungsverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen und die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 9. November 2022 ist dadurch wirkungslos geworden (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG,
9. Aufl., § 16 Rn. 36 und 44). Nachdem somit das Löschungsverfahren und auch
das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind (vgl. BPatGE
20, 64, 65), war nunmehr in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 1 Satz 5
PatG die Beendigung beider Verfahren durch Beschluss festzustellen.
2. Für eine Entscheidung über die Kosten der beiden beendeten Verfahren besteht
kein Raum, da sich die Kostenverteilung unmittelbar aus dem am 13. August 2025
zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich ergibt; gemäß § 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO hat es hierbei sein Bewenden.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 3 PatG von
Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtsbeschwerde angefochten
werden, wenn einer der dort aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Eisenrauch
Jürgensen
Bieringer