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BPatG Beschluss vom 14.08.2025 – 35 W (pat) 408/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:140825B35Wpat408.23.0

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 408/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:140825B35Wpat408.23.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 009 331

(hier: Beendigung des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 14. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden

sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Löschungsverfahren und das

Löschungsbeschwerdeverfahren beendet sind.

G r ü n d e

1. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters 20 2015 009 331

(Streitgebrauchsmuster) beantragt, das am 6. März 2017 mit der Bezeichnung „Antennenanordnung und Strecker für eine Antennenanordnung“ eingetragen worden

war. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat hierauf das Streitgebrauchsmuster mit Beschluss vom 9. November

2022 teilweise gelöscht. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die am 13. August

2025 stattfand, hat die Antragstellerin im Rahmen eines zwischen den Beteiligten

geschlossenen Vergleichs den Löschungsantrag zurückgenommen. Durch diese

Rücknahme ist gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269

Abs. 3 Satz 1 ZPO das Löschungsverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen und die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 9. November 2022 ist dadurch wirkungslos geworden (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG,

9. Aufl., § 16 Rn. 36 und 44). Nachdem somit das Löschungsverfahren und auch

das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind (vgl. BPatGE

20, 64, 65), war nunmehr in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 1 Satz 5

PatG die Beendigung beider Verfahren durch Beschluss festzustellen.

2. Für eine Entscheidung über die Kosten der beiden beendeten Verfahren besteht

kein Raum, da sich die Kostenverteilung unmittelbar aus dem am 13. August 2025

zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich ergibt; gemäß § 269 Abs. 3

Satz 2 ZPO hat es hierbei sein Bewenden.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 3 PatG von

Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtsbeschwerde angefochten

werden, wenn einer der dort aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Eisenrauch

Jürgensen

Bieringer