Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 05.09.2025 – 1 W (pat) 39/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050925B1Wpat39.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 39/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 003 043.2
wegen Ablehnungsgesuch
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5.
September 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Heimen und die
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:050925B1Wpat39.24.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin reichte die oben genannte Patentanmeldung am 20. Mai
2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Mit Prüfantrag der
Beschwerdeführerin vom gleichen Tag wurde das Prüfverfahren eingeleitet.
Die Prüfungsstelle für Klasse F41H ermittelte den nächstliegenden Stand der
Technik. Am 4. März 2021 erließ sie einen (ersten) Prüfbescheid, in dem im
Einzelnen dargelegt wurde, warum der Anmeldungsgegenstand gemäß den
Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4
PatG) nicht gewährbar sei. Ferner wurde die Anmelderin auf unklare Sachverhalte
und formale Mängel in den Patentansprüchen hingewiesen, die im Falle einer
Weiterverfolgung der Anmeldung, zum klaren Verständnis beseitigt werden
müssten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2021 (eingegangen am 29. Juni 2021)
versuchte die Anmelderin, die im Prüfungsbescheid aufgeführten Mängel mit
Gegenargumenten auszuräumen und
reichte
(ohne die erforderliche
Kenntlichmachung der vorgenommenen Änderungen gemäß § 15 Abs. 3 PatV)
lediglich Reinschriften eines Satzes Patentansprüche und einer Beschreibung ein,
sowie einen Satz Zeichnungen. Die Beschreibung und die Zeichnungen wiesen
keine, die neu eingereichten Patentansprüche nur marginale Änderungen auf.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 (eingegangen am 5. Mai 2023) beantragte die
Anmelderin, den Erteilungsbeschluss für Patente für die vorliegende Anmeldung.
Am 25. September 2023 bat die Anmelderin den Prüfer telefonisch um eine
vorgezogene Bearbeitung der Akte aufgrund wirtschaftlichen Interesses. Die
Prüfungsstelle sagte eine vorgezogene Bearbeitung der Akte und eine mündliche
Anhörung zu. Sie setzte den Anhörungstermin erst für sechs Monate später fest.
Die Ladung vom 28. September 2023 setzte den Termin demnach für den 16. April
2024 fest und enthielt einen Ladungszusatz, in dem der Prüfer erneut seine
damalige Auffassung zu den eingereichten Patentansprüchen sowie der
Argumentation in der Eingabe vom 29. Juni 2021 darlegte. Mit Schreiben vom 30.
Oktober 2023 erwiderte die Anmelderin, dass die Anmeldung den Anforderungen
des Patentgesetzes entspräche und begründete dies, ohne
jedoch einen
überarbeiteten Antrag zur Akte zu reichen. Sie wies darauf hin, dass sie eine weitere
Erörterung in einer mündlichen Verhandlung für nicht zweckmäßig erachte.
Am 7. Februar 2024 meldete sich die Anmelderin telefonisch bei dem Prüfer, der
der Anmelderin mitteilte, dass die in der Eingabe vom 30. Oktober 2023
vorgebrachten Argumente nicht überzeugen konnten und dadurch, dass kein
angepasster Antrag zur Akte gereicht wurde, auch keine neue Bewertung
vorgenommen worden sei, die eine Anhörung erübrigen hätte können. Daraufhin
reichte die Anmelderin am 12. Februar 2024 eine Eingabe ein, in welcher sie
erklärte, dass ein persönliches Gespräch zur Erörterung der Einwände der
Prüfungsstelle für nicht sinnvoll erachtet werde, da der Prüfer den Kern ihrer
Einwände nicht deutlich und klar dargelegt habe. Weiterhin verlangt die Anmelderin
die unverzügliche Erteilung des Patents nach § 7 Abs. 1 PatG.
Mit Schreiben vom 8. April 2024 teilte die Anmelderin dann mit, dass der Prüfer in
fast vier Jahren keine substantiellen Einwände erhoben habe, die eine
Patenterteilung ernsthaft gefährden würden und dem Prüfer auch zu keinem
Zeitpunkt gelungen sei, mit seinem Bescheid eindeutige Feststellungen bzw.
Forderungen der Anmelderin mitzuteilen und dieser ein unmissverständliches Bild
von der Auffassung des Prüfers zu geben. Vielmehr habe der Prüfbescheid einen
verwirrenden Eindruck hinterlassen und habe eine ausführliche Erwiderung
erforderlich gemacht, die leider von der Prüfstelle offensichtlich nicht aufmerksam
gelesen oder gar ignoriert worden sei. Abschließend äußerte die Anmelderin, dass
eine Anhörung keinen Sinn mache und abzusetzen sei. Mit Schreiben vom 11. April
2024 teilt der Prüfer mit, dass dem Antrag auf Absetzung der Anhörung nicht
stattgegeben werden könne, da die Durchführung der Anhörung aufgrund der
vorliegenden Sachlage weiterhin als sachdienlich angesehen werde.
Am Tag vor der angesetzten mündlichen Anhörung, am 15. April 2024, reichte die
Anmelderin per Fax einen Antrag auf Aussetzung der Anhörung und einen weiteren
Antrag auf Ablehnung des zuständigen Prüfers Herrn B… wegen
Besorgnis der Befangenheit ein.
Der Antrag auf Aussetzung wurde auf besondere Umstände, die eine Teilnahme an
der Anhörung unmöglich machten, als wichtigen Grund gestützt.
Den Antrag auf Ablehnung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass der
Prüfer
die
Begründungen,
Äußerungen
und
Stellungnahmen
der
Beschwerdeführerin auf die Prüfungsbescheide nicht beachtet habe und auf seiner
Sichtweise hartnäckig beharrt habe. Er habe die erfinderische Tätigkeit
offensichtlich nicht sehen wollen. Er habe eine Anhörung angeordnet, obwohl eine
Zweckmäßigkeit offensichtlich nicht gegeben sei, denn der Prüfer habe keine
substanziellen Punkte zur Klärung angegeben. In einem Telefonat am 11. April 2024
habe sich der Prüfer geweigert, am Telefon eine kurze Stellungnahme zur
ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2024 abzugeben, sondern auf ein
Schreiben verwiesen, das dann nicht vor der Anhörung bei der Beschwerdeführerin
angekommen sei. Die Anhörung sei angesetzt worden, um sofort und ohne Mühe
einen Beschluss zu fassen, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen werden sollte.
Diese Anträge gelangten dem Prüfer gemäß Akte erst am 18. April 2024 zur
Kenntnis.
Der Prüfer wies in Abwesenheit der Anmelderin die Anmeldung in der mündlichen
Anhörung am 16. April 2024 per Beschluss zurück. Der begründete Beschluss
wurde am 18. April 2024 versendet.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 24. April 2024 Beschwerde gegen den
Beschluss ein und beantragte die Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Darin
warf sie dem Prüfer vor, es sei willkürlich gewesen, die Anhörung nicht abzusetzen,
die Verhinderung sei rechtzeitig angezeigt worden. Der Prüfer habe die
Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig vor der Anhörung über konkrete Mängel
informiert. Mit Abhilfebeschluss
vom
8. Mai
2024 wurde
der
Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und die Beschwerdegebühr zurückerstattet.
Am 13. Mai 2024 gab der Prüfer eine dienstliche Äußerung ab. Er gab an, dass er
nicht befangen sei und stellte den Verfahrensablauf aus seiner Sicht dar. Diese
dienstliche Äußerung wurde der Antragstellerin zu Stellungnahme übersandt, die
wiederum mit Schreiben vom 18. Juli 2024 hierauf erwiderte und weitere Argumente
dafür anführte, warum der Prüfer befangen sei. Der Prüfer habe seine Einwände
nicht nachvollziehbar erläutert. Die Anträge auf Aussetzung der Anhörung und
Ablehnung wegen Befangenheit hätten den Prüfer rechtzeitig vor der Anhörung
erreicht. Die Beschwerdeführerin brachte auch weitere Argumente für die
Schutzfähigkeit der Anmeldung vor. Die von dem Prüfer zitierten Druckschriften
seien willkürlich herangezogen worden.
Mit Beschluss vom 9. August 2024 entschied die Patentabteilung 1.15, dass das
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen werde.
Nach Darstellung des Verfahrensablaufs legte die Patentabteilung dar, dass die
Einwände der Anmelderin von der Patentabteilung nicht geteilt würden.
Vielmehr handele es sich bei dem Prüfer um einen langjährig erfahrenen und durch
seine Qualifikation als Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik mit mehrjähriger
Berufserfahrung kompetenten Mitarbeiter der Patentabteilung 15. Eine inhaltliche
Prüfung der in der Akte befindlichen Dokumente, wie Bescheide und Aktennotizen,
bestätigten in keinster Weise die Vorwürfe der Anmelderin. Der Prüfer habe nach
geltendem Recht und unter Einhaltung der Prüfungsrichtlinien der Anmelderin
bereits in seinem ersten Prüfungsbescheid klar und deutlich dargelegt, dass und
warum der geltende Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe und dass die Anmeldung formale Mängel aufweise. Es sei keine vorsätzliche
Verzögerung des Prüfungsverfahrens durch den Prüfer erkennbar. Vielmehr habe
der Prüfer nach Bekunden der Anmelderin immer wieder das Prüfungsverfahren
anderen Akten vorgezogen und letztlich durch eine mündliche Anhörung, die
Möglichkeit eines schnellen Abschlusses des Verfahrens im direkten Austausch
zwischen Anmelderin und Prüfer geschaffen. Dem Vorwurf der Anmelderin, der
Prüfer würde die mündliche Anhörung bewusst missbräuchlich und rechtswidrig mit
dem Ziel der Zurückweisung durchführen, könne nicht gefolgt werden. Es werden
von der Anmelderin auch keine Beweise vorgelegt, die diese Vermutung stützten.
Trotz mehrfacher Aufforderungen und Erklärungen in den Bescheiden des Prüfers
sei die Anmelderin nicht von ihrer Auffassung abgerückt, so dass ein weiterer
Austausch von Argumenten in schriftlicher Form sich letztlich erschöpft habe und
die Prüfstelle im Sinne der Prüfungsrichtlinien und unter Einhaltung geltenden
Rechts
richtigerweise
eine mündliche Anhörung
zur Klärung
der
Meinungsverschiedenheiten formaler und fachlicher Art anberaumt habe. Selbst die
Terminierung der mündlichen Anhörung sei in Abstimmung mit der Anmelderin
erfolgt und ließ dieser ausreichend Zeit, mit geänderten Anträgen eine Einigung
noch im schriftlichen Verfahren bis zur mündlichen Anhörung erst 6 Monate später
herbeizuführen. Der Prüfer hatte in seinem Ladungszusatz die wesentlichen Mängel
der Anmeldung wiederholt gerügt und abschließend ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass bei Aufrechterhaltung des geltenden Antrags mit einer
Zurückweisung zu rechnen sei. Die Anmelderin bestätigte letztlich, dass ein weiterer
Austausch von Argumenten in schriftlicher Form sich letztlich erschöpft habe. Auch,
wenn die Anmelderin wiederholt versucht habe, die Patentfähigkeit des geltenden
Antrags zu erklären, so seien keine neuen geänderten Unterlagen eingereicht
worden. Der wiederholten Bitte der Anmelderin in ihren Eingaben vom 26. Juni 2021
und vom 15. Februar 2024, eine ausführliche und substantiierte Erläuterung der
Anmerkungen des Prüfers zu den Patentansprüchen in schriftlicher Form zu
erhalten, sei der Prüfer zwar nicht nachgekommen, aber er habe allgemeine
(formale) Mängel dargelegt. Aber auch, wenn der Prüfer es unterlassen habe, eine
ausführliche und substantiierte Erläuterung zu den Anmerkungen der Anmelderin in
schriftlicher Form zukommen zu lassen, so sei keine böswillige, im Sinne einer
Befangenheit, feststellbare Handlung festzustellen. Zum einen wirke der Mangel der
fehlenden erfinderischen Tätigkeit viel stärker, auf welchen der Prüfer in
ausführlicher Weise in seinen Bescheiden immer wieder eingegangen ist. Zum
anderen hätten in einer mündlichen Anhörung, sofern eine erfinderische Tätigkeit
noch festgestellt worden wäre, die formalen Mängel besprochen werden können.
Als Ablehnungsgrund komme zwar gegebenenfalls auch der Umstand in Betracht,
dass ein Prüfer in einem Bescheid eine völlig abwegige und offensichtlich falsche
Argumentation verfolge. Es reiche hingegen nicht wie im vorliegenden Fall aus,
dass zwischen Anmelderin und Prüfer unterschiedliche Auffassungen zur
Patentfähigkeit
des Anmeldegegenstands
bestünden,
da
dies
dem
Erteilungsverfahren immanent sei. Ob die Beurteilung des Prüfers zutreffe oder
nicht, sei gegebenenfalls in einer Anhörung im Erteilungsverfahren zu klären oder
wäre im Fall eines ergangenen Beschlusses in dem hierfür vorgesehenen
Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen, nicht jedoch im Verfahren
über das Ablehnungsgesuch.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. November 2024 Beschwerde gegen
den Beschluss vom 9. August 2024 eingelegt. Sie beantragt Wiedereinsetzung des
schriftlichen Prüfungsverfahrens mit einer neuen, sachkompetenten Prüfstelle
sowie Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Der Beschluss stütze sich
ausschließlich auf den Vorwurf der Befangenheit und ignoriere völlig die Anträge
auf Wiedereinsetzung in das schriftliche Prüfungsverfahren, was eine sachliche
Nachbehandlung ggf. eine Fortsetzung der Sitzung erfordere. Die Befangenheit
könne „nicht bewiesen werden“. Sie habe mehrfach zur Konkretisierung
aufgefordert, damit sie Korrekturen und/oder Nachbesserungen einreichen könnte.
Sie rüge eine unausgewogene Haltung der Patentabteilung 15 bei der Würdigung
des Sachvortrags der Anmelderin und damit eine faktische Fortsetzung ihrer
Benachteiligung.
Sinngemäß beantragt die Beschwerdeführerin,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.15 vom aufzuheben und dem
Antrag auf Ablehnung des Patentprüfers B… stattzugeben
sowie eine Wiedereinsetzung des schriftlichen Prüfungsverfahrens
und die Erstattung der Beschwerdegebühr.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.15 vom
9. August 2024, mit dem diese den Antrag auf Befangenheit des Prüfers B…
abgelehnt hat. Deshalb ist darüber zu entscheiden, ob dieser Beschluss
rechtmäßig war.
Das
Prüfungsverfahren
befindet
sich
nach
Aufhebung
des
Zurückweisungsbeschlusses mit Beschluss vom 8. Mai 2024 noch vor der
Prüfungsstelle am Deutschen Patent- und Markenamt und kann dort, nach der
Rechtskraft dieses Beschlusses unmittelbar fortgesetzt werden. Es bedarf insoweit
keiner Wiedereinsetzung durch die Prüfungsstelle oder das Bundespatentgericht.
2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Patentabteilung hat die
beantragte Ablehnung des Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht
zurückgewiesen.
Gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch
wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen.
Nach ständiger Rechtsprechung gehören hierzu nur objektive Gründe, die vom
Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung
wecken können, der Prüfer stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit
nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden
scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8f; BPatG vom
31. Oktober 2012 10 W (pat) 18/10, Beschluss vom 7. März 2022, 1 W (pat) 4/22).
Hiervon ausgehend geben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Gründe bei objektiver Betrachtung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit
des Prüfers ihr gegenüber zu zweifeln.
Die Prüferablehnung wegen Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für
unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Prüfers zu wehren (vgl. BGH NJW 2002,
2396, juris Tz. 7). Ob die Beurteilung des Prüfers zutrifft oder nicht, ist in dem hierfür
gegen
die
Zurückweisung
einer
Patentanmeldung
vorgesehenen
Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen, nicht im Verfahren über
das Ablehnungsgesuch. In Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung
wird diese von einem technischen Senat des Bundespatentgerichts überprüft, der
mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen
Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied besetzt ist (§ 67 Nr. 2 a) PatG).
Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es für die Begründetheit
eines Befangenheitsantrags regelmäßig nicht an (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61, Tz.
7). Denn
selbst
fehlerhafte Entscheidungen
sind grundsätzlich
kein
Ablehnungsgrund, sondern nur dann, wenn dargetan ist, dass die Fehlerhaftigkeit
auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42,
Rn. 28 m. w. N.). Dies ist hier nicht feststellbar.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Befangenheitsantrag hauptsächlich damit
begründet, dass der Prüfer die Begründungen, Äußerungen und Stellungnahmen
der Beschwerdeführerin auf die Prüfungsbescheide nicht beachtet habe und auf
seiner Sichtweise hartnäckig beharrt habe. Er habe die erfinderische Tätigkeit
offensichtlich nicht sehen wollen.
Diese Argumentation greift nicht durch. Der Prüfer hatte der Anmelderin bereits in
seinem ersten Prüfungsbescheid dargelegt, dass und warum der geltende
Patentanspruch 1 seiner Ansicht nach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe und dass die Anmeldung formale Mängel aufweise. Er hat diese
Einschätzung trotz in verschiedenen Schreiben vorgebrachten Argumente der
Beschwerdeführerin nicht geändert und hat eine Anhörung angesetzt, um die
Argumente mit der Beschwerdeführerin direkt auszutauschen. Die Anhörung hat er
so terminiert, dass die Beschwerdeführerin noch ausreichend Gelegenheit hatte, die
Hindernisse im schriftlichen Verfahren zu klären oder angepasste, die Bedenken
der Prüfstelle berücksichtigende, Unterlagen einzureichen. Aus dieser
Vorgehensweise lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, da
sie dem Patentgesetz entspricht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit
dem Inhalt des Prüfbescheids und dem von ihr erwarteten Ausgang der Anhörung
nicht einverstanden war, ist nicht ausreichend dafür, eine Voreingenommenheit aus
objektiver Sicht anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Befangenheitsantrags weiter
vor, der Prüfer habe eine Anhörung angeordnet, obwohl eine Zweckmäßigkeit
offensichtlich nicht gegeben sei, denn der Prüfer habe keine substanziellen Punkte
zur Klärung angegeben. Die Anhörung sei angesetzt worden, um sofort und ohne
Mühe einen Beschluss zu fassen, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen werden
sollte.
Nach § 46 Abs. 1 PatG kann die Prüfungsstelle jederzeit die Beteiligten laden und
anhören. Zudem waren hier mehrmals Argumente schriftlich ausgetauscht worden
und die Beschwerdeführerin hat auch schriftlich und telefonisch um Erläuterungen
des Prüfbescheids gebeten. Die Anberaumung einer Anhörung erscheint in dieser
Situation auf jeden Fall sachgerecht und begründet keine Voreingenommenheit des
Prüfers.
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Befangenheitsantrages
vorgebracht, in einem Telefonat am 11. April 2024 habe sich der Prüfer geweigert,
am Telefon eine kurze Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme vom 8. April
2024 abzugeben, sondern auf ein Schreiben verwiesen, das dann nicht vor der
Anhörung bei der Beschwerdeführerin angekommen sei. Im Hinblick darauf, dass
für den 16. April 2024 eine Anhörung anberaumt war und es sich bei dem
Patentverfahren grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren handelt, begründet die
Tatsache, dass es der Prüfer abgelehnt hat, in dem Telefonat am 11. April eine
kurze Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme vom 8. April abzugeben,
ebenfalls keine Voreingenommenheit. Vielmehr dient gerade eine Anhörung dazu,
das rechtliche Gehör zu gewähren.
Darüber hinaus begründet die Beschwerdeführerin ihren Befangenheitsantrag
damit, dass der Prüfer seine Einwände nicht nachvollziehbar erläutert habe. Am 4.
März 2021 erließ er einen (ersten) Prüfbescheid, in dem er im Einzelnen darlegte,
warum der Anmeldungsgegenstand gemäß den Merkmalen des geltenden
Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht gewährbar sei.
Ferner wurde die Anmelderin auf unklare Sachverhalte und formale Mängel in den
Patentansprüchen hingewiesen, die
im Falle einer Weiterverfolgung der
Anmeldung, zum klaren Verständnis beseitigt werden müssten. Die Ladung vom 28.
September 2023 setzte eine Anhörung für den 16. April 2024 fest und enthielt einen
Ladungszusatz, in dem der Prüfer erneut seine damalige Auffassung zu den
eingereichten Patentansprüchen sowie der Argumentation in der Eingabe vom 29.
Juni 2021 darlegte. Daraus ergibt sich, dass der Prüfer seine Auffassung begründet
hat und in der Anhörung sogar weiter Gelegenheit geben wollte, den Sachverhalt
zu klären. In dieser Vorgehensweise liegt keine Voreingenommenheit des Prüfers,
vielmehr zeigt sie, dass er um Klärung sehr bemüht war.
Die Tatsache, dass der Prüfer die Anhörung nicht ausgesetzt hat, obwohl die
Antragstellerin am 15. April 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt hat,
begründet auch keine Voreingenommenheit des Prüfers. Denn der entsprechende
Antrag hat den Prüfer laut Akte erst am 18. April erreicht
Eingaben per Fax gelangen im DPMA nicht unmittelbar zu der zuständigen Person,
sondern werden zunächst digitalisiert und dann der zuständigen elektronischen
Akte zugeleitet. Darüber hinaus ist der pauschale Hinweis auf einen wichtigen
Grund für die Aussetzung auch nicht ausreichend.
Auch in der Gesamtschau des vom zuständigen Prüfers gezeigten Verhaltens ergibt
sich kein Anlass zu der Annahme, er sei gegenüber der Beschwerdeführerin
voreingenommen und nicht in der Lage oder Willens, die Prüfung neutral und mit
der erforderlichen Sachlichkeit durchzuführen. Wie bereits dargelegt, ist die
inhaltliche und rechtliche Bewertung durch den Prüfer nicht im Rahmen eines
Ablehnungsgesuchs, sondern im Beschwerdeverfahren nach § 73 PatG zu
überprüfen.
3. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuerstatten.
Nach § 80 Abs. 3 PatG kann das Bundespatentgericht anordnen, dass die
Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Zurückzahlung ist damit in das
pflichtgemäße Ermessen des Bundespatentgerichts gestellt. Entscheidend ist nach
der langjährigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts insoweit, ob die
Anordnung der Rückzahlung aus Billigkeitserwägungen erforderlich ist (Benkard-
Schwarz, 12. Auflage 2023, § 80 Rn. 22). Dies ist zu bejahen, wenn das Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zumindest einen schwerwiegenden
Verfahrensfehler aufwies oder die Sache unsachgemäß zu Lasten eines Beteiligten
behandelt wurde und wenn aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers
gerade dieser Verfahrensfehler oder diese unsachgemäße Sachbehandlung für die
Einlegung der Beschwerde kausal war. Der Antrag auf Befangenheit wurde von der
Patentabteilung ordnungsgemäß behandelt und sogar zu Recht abgelehnt. Es
sprechen hier deshalb keine Billigkeitserwägungen für die Rückerstattung der
Beschwerdegebühr.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Dr. Rupp-Swienty
Heimen