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BPatG Beschluss vom 26.09.2025 – 28 W (pat) 41/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat41.21.0

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 41/21 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 007 800

(hier: Nichtigkeitsverfahren 821/20 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat41.21.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den

Richter Schmid und den Richter Dr. Poeppel

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 9. Februar 2010 angemeldete Wortmarke

Leading in Balance

wurde am 10. August 2010 für die Dienstleistungen

Klasse 35:

Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in

der Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder

Handelsbetrieben; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten;

Organisationsberatung; Organisationsberatung bei der Führung von

Unternehmen; Personalmanagementberatung; Planung und Hilfe bei der

Geschäftsführung;

Klasse 41:

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung;

Erziehung und Unterricht; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten,

ausgenommen Werbetexte; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von

Workshops (Ausbildung);

unter der Nummer 30 2010 007 800 in das Markenregister eintragen. Ihre

Schutzdauer wurde am 1. März 2020 verlängert.

Mit ihrem am 9. August 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die vollständige Löschung dieser Marke

wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

beantragt.

Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, der ihr mit

Schreiben vom 20. August 2020 zugestellt worden ist, mit am 28. September 2020

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz

widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 8. Juli 2021 die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt

und gelöscht, nämlich

im Umfang aller eingetragenen Dienstleistungen,

ausgenommen betriebswirtschaftliche Beratung (Klasse 35) sowie Berufsberatung

und Gymnastikunterricht (jeweils Klasse 41).

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angegriffene Marke sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt für die vorgenannten eingetragenen

Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG (gewesen) sei. Die englischsprachige Wortfolge sei eine grammatikalisch

korrekte Wortbildung, die die inländischen Fachkreise, nämlich Unternehmer,

Führungskräfte,

Lehrende

und Seminarveranstalter, ebenso wie

die

Durchschnittsverbraucher unmittelbar in der Bedeutung „(Das) Führen in Balance /

in Ausgewogenheit“ verstünden. Das Zeichen drücke damit gleichzeitig auch aus,

dass ein Anbieter führend darin sei, eine Beratung in ausgewogener Balance bei

der Organisation und Führung von Unternehmen durchzuführen („Führend in

Balance“). In Bezug auf die von der Erklärung der Nichtigkeit betroffenen

Dienstleistungen erschöpfe sich die Streitmarke, wie die Abteilung im Einzelnen in

Bezug auf jede betroffene Dienstleitung darlegt, in einer beschreibenden Aussage

über deren Inhalt. So weise die Angabe Leading in Balance in Bezug auf die

Dienstleistung Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen

(Klasse 35) auf ein Beratungsangebot hin, das zu einer ausgewogenen, im

Gleichgewicht befindlichen Organisation eines Unternehmens befähige; betreffend

die weitere Dienstleistung Planung und Hilfe bei der Geschäftsführung (Klasse 35)

zeige sie eine Unterstützungsleistung an, die auf einen ausgewogenen Ausgleich

der Interessen aller oder auf aus einer inneren Ausgeglichenheit heraus getroffene

Führungsentscheidungen abziele. Betreffend die Dienstleistung Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops

(Ausbildung) (Klasse 41) könne das Zeichen den Inhalt von Lehrveranstaltungen

angeben, die sich inhaltlich mit einer ausgewogenen Unternehmensführung

befassen, wobei die Seminarteilnehmer in ausbalancierter, nicht überfordernder Art

und Weise angeleitet würden. Die Antragstellerin habe durch Vorlage von

Unterlagen aus oder vor dem Jahr 2009, die teilweise die Wendung „Führen in

Balance“ heranziehen und auf den Begriff „Work-Life-Balance“ Bezug nehmen,

belegen können, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden von Führungskräften

bereits vor Anmeldung der Streitmarke Gegenstand von Vorträgen und Tagungen

im Bereich Unternehmens- und Personalführung waren. Die Feststellung fehlender

Unterscheidungskraft hänge nicht von einem Nachweis einer beschreibenden

Verwendung der Streitmarke ab. Die Markenabteilung bezieht sich in ihrer

Entscheidung ferner auf zwei Buchtitel aus dem Jahr 2017, die sie ermittelt hat.

Gegen die Teillöschung ihrer Marke durch die Markenabteilung 3.4 wendet sich die

Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, die Markenabteilung habe den

Bedeutungsgehalt der Streitmarke und auch das Verständnis der angesprochenen

Verkehrskreise falsch bestimmt. Die Streitmarke bestehe aus einer unüblichen,

vieldeutigen und in Bezug auf die einschlägigen Dienstleistungen letztlich nur

suggestiven Wortfolge. Die von der Markenabteilung in Bezug auf die einzelnen

Dienstleistungen zugrunde gelegten Interpretationen ließen sich der Streitmarke

jedenfalls nicht ohne weitere Überlegungen entnehmen. Sie seien in Anbetracht

ihres vagen Gehalts überwiegend auch gar nicht geeignet, die fraglichen

Dienstleistungen inhaltlich zu beschreiben. Ferner habe die Abteilung ihre

Entscheidung in Bezug auf einzelne Dienstleistungen gar nicht oder nur

undifferenziert begründet. Das von der Markenabteilung zum Teil zugrunde gelegte

Verständnis, dass sich Balance aus der Führungstätigkeit ergeben solle, sei

fernliegend. Diese Auslegung entspreche vielmehr der Formulierung „leading to

balance“. Die im Beschluss zitierten Unterlagen seien nicht geeignet, das

unterstellte Begriffsverständnis zu belegen. Aus den von der Antragstellerin

eingebrachten Belegen über die Verwendung der Wortfolge „Führen in Balance“

lasse sich keine Schlussfolgerung auf das Verständnis der Wortfolge Leading in

Balance ableiten. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen

Verkehrskreise den Begriff „Work-Life-Balance“ mit der Streitmarke gleichsetzen

würden. Die durch die Markenabteilung ermittelten Belege seien der

Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, so dass das rechtliche

Gehör verletzt worden sei.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. Juli 2021 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit

der Marke 30 2010 007 800 vom 9. August 2020 vollständig

zurückzuweisen.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Amt habe zutreffend die Teilnichtigkeit der Streitmarke festgestellt. Diese werde

von den angesprochenen Verkehrskreisen

in Bezug auf

sämtliche

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen als beschreibende Angabe

verstanden. Es sei unschädlich, dass die Markenabteilung in Abhängigkeit von den

betroffenen Dienstleistungen einen leicht abweichenden Bedeutungsgehalt ermittelt

habe.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten durch Hinweis vom 18. August 2025 darüber

informiert, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die

angegriffene Entscheidung sei nach vorläufiger Bewertung durch den Senat im

Ergebnis zutreffend. Es bestünden auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer

beschreibungsgeeigneten Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Antragsgegnerin hat sich hierauf mit Schriftsatz vom 3. September 2025

geäußert und daran festgehalten, dass die Streitmarke eine unklare und

mehrdeutige Angabe sei, die

insbesondere zum Anmeldezeitpunkt keinen

Schutzhindernissen ausgesetzt gewesen sei. Vor dem Anmeldetag sei das Zeichen

auch nicht als beschreibende Angabe benutzt worden. Die von der Antragsgegnerin

umfangreich benutzte Streitmarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen

gerade als Kennzeichen ihres Unternehmens wahrgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Teilnichtigerklärung und -löschung der Streitmarke ist

zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die angegriffene Marke ist – im Umfang der Beschwerde – entgegen § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts hat daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung der

angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt und gelöscht (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2

und 4, 53 MarkenG).

1. Die Nichtigkeitsantragstellerin hat ihren am 9. August 2020 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen Antrag innerhalb der ab Eintragung der

angegriffenen Marke am 10. August 2010

laufenden Zehnjahresfrist

gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt.

Der nach § 53 Abs. 1 MarkenG zulässige Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit

wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Amtsschreiben vom 20. August

2020, abgesandt am 21. August 2020, per Einschreiben durch Übergabe zugestellt.

Sie hat ihm mit am 28. September 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag, mithin innerhalb der Zweimonatsfrist

der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Regelung gemäß § 53 Abs. 4 und

Abs. 5 Satz 2 MarkenG (vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG) widersprochen, so dass das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.

2. Der Nichtigkeitsantrag ist begründet, weil der Eintragung der angegriffenen Marke

bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 9. Februar 2010 (vgl. BGH GRUR

2018, 404 Rn. 30 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung I) die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Beschreibungseignung

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstanden und diese zum Zeitpunkt

der Entscheidung des Senats am 26. September 2025 nicht entfallen sind, vgl. § 50

Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 1 MarkenG.

a) Nach der Eintragung der streitbefangenen Marke am 10. August 2010 haben sich

die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert.

Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt

daraus jedoch nicht (vgl. BGH GRUR 2020, 411 – #darferdas? II). Die

Eintragungshindernisse

der

fehlenden Unterscheidungskraft

und

der

Beschreibungseignung aus Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b) und c) der RL 2008/95/EG

(MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Richtlinie

(EU) 2015/2436.

Für die Nichtigkeitsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt – wie nach altem Recht

für die absoluten Löschungsgründe –, dass eine Nichtigerklärung nur erfolgen kann,

wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen

Zeitpunkten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Der Senat hat den

Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. An Vorbringen der Beteiligten ist er nicht

gebunden, vgl. § 73 Abs. 1 MarkenG. Ist eine solche Feststellung nicht möglich,

muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der

angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 18 –

smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix; Beschluss vom 17.06.2022,

29 W (pat) 10/19 – Oberfächenmuster).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder

Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung

einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreicht (vgl. BPatG GRUR 2013, 733, 736 –

Gute Laune Drops; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 436). Es

genügt also, wenn das angemeldete Zeichen

in Bezug auf die konkret

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet

ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56

– Postkantoor).

Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels

und/oder des normal

informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers

der Waren

als maßgebliche

Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla). Hierbei ist der Formulierung „und/oder“ zu entnehmen, dass auch

das Verständnis der

(am Handel) beteiligten Fachkreise allein von

ausschlaggebender Bedeutung sein kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8

Rn. 443).

b) Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei der Bezeichnung Leading in

Balance zum Anmeldezeitpunkt der Streitmarke am 9. Februar 2010 und handelt

es sich bei dieser auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung um einen nach § 8 Abs.

2 Nr. 2 MarkenG beschreibungsgeeigneten objektiven Hinweis auf das inhaltliche

Gebiet, das Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Beratungs-,

Ausbildungs- oder sonstigen Dienstleistungen ist.

aa) Das angesprochene Publikum besteht im Bereich der Klasse 35 aus Kaufleuten

oder anderen Gewerbetreibenden, die Beratungsleistungen insbesondere auf dem

Gebiet der Geschäftsführung nachfragen. In Klasse 41 hängt der Zuschnitt der

angesprochenen Verkehrskreise vom konkreten Inhalt des Ausbildungsangebots

ab. Im Bereich der Themen Geschäftsführung und/oder Personalführung sind

solche Dienstleistungen an das gegenwärtig oder potentiell mit solchen Aufgaben

befasste Fachpublikum gewandt. In Bezug auf die Dienstleistung Aus- und

Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung richtet sich das Angebot u. a. an

Verkehrskreise mit Ausbildungs- oder Erziehungsverantwortung, im Übrigen richten

sich die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen auch an das allgemeine

Publikum, das beispielsweise an Seminaren oder Workshops zu den

verschiedensten Themen teilnehmen kann.

bb) Unstreitig ist die englischsprachige Wortfolge Leading in Balance aus einer

Wortform des Verbs „lead“ im Sinne von „führen, vorangehen“, der Präposition „in“

und dem Substantiv „Balance“ in der Bedeutung „Balance, Gleichgewicht, inneres

Gleichgewicht, Gelassenheit, Ausgleich, Ausgewogenheit“ gebildet (siehe für

lexikalische Nachweise Seite 6 des angegriffenen Beschlusses).

Wie die Markenabteilung im Ausgangspunkt zutreffend zur Bedeutung der

englischsprachigen Wortfolge Leading in Balance im Ganzen festgestellt hat, kann

der Begriff „Leading“ – neben einem Partizip Präsens – ein Gerund in der

Nominalform darstellen („[das] Führen“). Die Anbindung durch die Präposition „in +

Nomen“ – im Unterschied zur Modalpräposition „with“ – kann eine Aussage über

eine bestimmte Befindlichkeit oder einen Zustand einer Person einleiten (vgl.

collinsdictionary.com/dictionary/english/in,

to be

in

trouble/danger, Stand

26/09/2025; andere Beispiele: in love, in harmony). Dies legt hier nahe, dass das

Wort „Balance“ eine Befindlichkeit benennt und mithin im Sinne von „inneres

Gleichgewicht“ verwendet wird.

Ausgehend von der Gerundform „leading“ bedeutet die Marke insgesamt objektiv

„das „Führen in Balance / innerem Gleichgewicht / Ausgeglichenheit“. Diese

Bedeutung geht

im Übrigen auch aus

tatsächlichen Verwendungen der

Formulierung hervor. Da es

insofern nicht um den Nachweis einer

Vorveröffentlichung geht, sondern ausschließlich um die Bedeutung der Wendung,

ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung nach dem Anmeldetag der angegriffenen

Marke insofern nicht entscheidend (vgl. aus Anlage AST 1 der Antragsbegründung

den Post „Leading in Balance“ in: Ron Evans‘ „Monday Evening Insights“ [„We often

forget how much the behavior of the leader influences the team. The choices you

make to take care of yourself contribute to how others take care of themselves“]).

cc) Nachdem das Zeichen Leading in Balance in dieser Nominalstruktur eine aus

einfachen Begriffen gebildete, sprachregelkonforme Wendung darstellt, besteht

kein Grund zu der Annahme, dass das angesprochene inländische Publikum diese

Wendung zum Anmeldezeitpunkt der Marke nicht unmittelbar im genannten Sinn

verstanden hat. Der Wortstamm des Wortes „Leading“ war seinerzeit sogar im

deutschen Sprachraum aufgegriffen worden („leading“ – vgl. Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, 8. Aufl., 2006, S. 927: z. B. Leadership, Leadsänger).

In diesem Kontext liegt es jedenfalls für Fachpublikum auch nahe, dass die weiteren

Wortbestandteile

„in Balance“ auf einen Gemütszustand, hier

„inneres

Gleichgewicht/Ausgeglichenheit“, bei Ausübung der Führungstätigkeit hinweisen.

Beide Wortteile werden in derselben Bedeutung auch im Deutschen gebraucht. Dies

zeigt bereits die im Verfahren nachgewiesene Formulierung „Führen in Balance“

(Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020, Seminarankündigung für

den 3. April 2009, Titel: „Frauen führen anders“, „Führen in Balance – Besonders

wichtig für Power-Frauen“ und Tagungsankündigung des Bundesministeriums für

Wirtschaft und Technologie

für den 25. Juni 2009:

„Innovationen und

Wettbewerbsfähigkeit sichern – Chancen nachhaltiger Personalarbeit

in

Krisenzeiten“, „Führen in Balance (Umgang mit Stress; Erhalt der eigenen

Gesundheit, Gesundheit als Führungsaufgabe)“).

Ferner

ist nicht zu verkennen, dass

jedenfalls das hier angesprochene

Fachpublikum in der Regel über belastbare Englischkenntnisse verfügt, da die

Führung von Unternehmen oder anderen Einheiten gewöhnlich internationale

Geschäftsbeziehungen

oder Kontakte

und

häufig

eine

international

zusammengesetzte Personalstruktur mit sich bringt.

Das genannte Zeichenverständnis wird im Übrigen dadurch begünstigt, dass das

Publikum eine Marke und ihre Komponenten im Zusammenhang mit den jeweiligen

Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, die die Marke kennzeichnen soll (vgl.

BPatG, Beschluss vom 27. September 2018, 25 W (pat) 578/17 – GTLAB). Im

Kontext der vorliegenden Dienstleistungen, die sich auf Beratung und Schulung in

den Bereichen Geschäfts-/Organisations- und/oder Personalführung beziehen

können, wird das angesprochene Fachpublikum mit Interesse gerade an solchen

Leistungen dem Begriff „Leading“ intuitiv die Bedeutung “Führen“ im Sinne von

„Lenken/Leiten (von Organisationen/Personal)“ zuordnen. Auch die Verwendung

eines Gerunds, in dem „Leading“ bei dieser Lesart steht, ist Fachpublikum mit

soliden Englischkenntnissen regelmäßig geläufig. Denn das Gerund ist im

Englischen eine typische Wortform, die sich für kompakte Angaben eignet, weil es

längere Nebensätze ersetzen kann.

dd) Die Antragsgegnerin stellt das genannte Verkehrsverständnis in Frage und

meint, die Bedeutung der Marke sei für die inländischen Verkehrskreise mehrdeutig

oder sonst unklar. Abgesehen davon, dass das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG nicht dadurch beseitigt wird, dass ein Zeichen neben der

beschreibenden Aussage andere Bedeutungen aufweist, bestehen hier keine

Anhaltspunkte für eine begriffliche Unklarheit oder Mehrdeutigkeit der Streitmarke.

Zwar mögen die Wortbestandeile des Zeichens als solche mehrere lexikalische

Bedeutungen aufweisen. Die Antragsgegnerin hat hier insbesondere auf den Begriff

„Balance“ hingewiesen, der u. a. auch „Waage“, „Kontostand“, „Restsumme“ oder

„Ausgleich“ bedeutet.

Insofern verkennt sie aber, dass das angemessen

verständige Fachpublikum, wenngleich es keine komplexe Analyse anstellen wird,

intuitiv unter Nutzung des Sinnzusammenhangs, der sich aus dem Zeichen als

Ganzem ergibt, und unter Berücksichtigung des Dienstleistungskontextes ein

sinnhaftes Zeichenverständnis anstreben wird. Bei dieser Vorgehensweise wird es

unschwer rein theoretische Wortbedeutungen wie etwa „Waage“, „Kontostand“;

„Restsumme“ oder aufgrund des konkreten Satzbaus fernliegende Sinngehalte wie

„Ausgleich“ ausschließen.

Des Weiteren kann auch der Bestandteil „Leading“ neben einem Gerund auch ein

Partizip Präsens darstellen („führend“) und in einer Konstruktion zusammen mit der

Präposition „in“ auf einen Spitzenplatz in einem bestimmten Bereich hinweisen, z. B.

„leading in innovation“. Dem angegriffenen Zeichen kann daher an sich auch die

Bedeutung „führend in Bezug auf Balance / Gleichgewicht“ zukommen. Es erscheint

aber wenig wahrscheinlich, dass das angesprochene Publikum dieses Verständnis

ernsthaft in Betracht zieht. Die Angabe würde allenfalls besagen können, dass

der/die Anbieter(in) über eine Spitzenposition verfügt, am ehesten in Bezug auf

sein/ihr inneres Gleichgewicht. Eine solche Aussage wäre im Zusammenhang der

fraglichen Dienstleistungen aber weder üblich noch sinnvoll. Der Gemütszustand

eines Dienstleisters ist im Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen

keine relevante, geschweige denn hervorhebungswürdige Qualifikation. Das

angesprochene Fachpublikum wird im Kontext der fraglichen Beratungs- und

Ausbildungsleistungen deutlich eher eine Information über den Inhalt dieser

Leistungen erwarten und daher ausschließlich die Bedeutung „Führen

in

Balance/innerem Gleichgewicht“ zugrunde legen.

Selbst wenn das Publikum tatsächlich auch andere Bedeutungen des Zeichens

Leading in Balance gleichwertig in Betracht ziehen sollte, würde das Zeichen

dadurch im Übrigen seine Eignung als Sachangabe nicht verlieren (EuGH GRUR

2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 489).

Von einer Ungenauigkeit, die dem Zeichen die Eignung entziehen würde, den Inhalt

der registrierten Dienstleistungen zu bezeichnen, kann hier keine Rede sein.

ee) Eine Verwendung der konkreten englischsprachigen Formulierung Leading in

Balance vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke

ist zwar nicht

nachgewiesen. Hierauf kommt es aber entgegen der auch zuletzt im Schriftsatz der

Antragsgegnerin vom 3. September 2025 wiederholten Auffassung der

Antragsgegnerin nicht entscheidend an. Vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem

Zweck verwendet werden kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee;

GRUR 2004, 674 Rn. 97 – Postkantoor; MarkenR 2008, 160 Rn. 35 –

HAIRTRANSFER; BGH GRUR 2003, 882, 883 Lichtenstein; GRUR 2021, 1195 Rn.

18 – Black Friday; m. w. N. Ströbele/Hacke/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 460). Dies

geht schon aus dem Wortlaut der Regelung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hervor.

Zudem liegt ihr Zweck gerade darin, Wettbewerbern im Bereich sachbezogener

Produkt- oder Leistungsangaben die volle Ausdrucksfreiheit zu erhalten. Niemand

muss sich auf (bereits bekannte) sprachliche Alternativen verweisen lassen (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 57, 101 – Postkantoor).

Die Formulierung Leading

in Balance verfügt als sprachkonforme und

verständliche Wortbildung in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen über die

Eignung als inhaltsbeschreibende Angabe. Im vorliegenden Fall war sogar die

Verwendung der deutschsprachigen Entsprechung der angegriffenen Formulierung

vor dem Anmeldetag der Streitmarke nachweisbar (vgl. die beiden bereits zitierten

Seminarankündigungen Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020).

Dem entspricht, dass die Persönlichkeitsentwicklung bereits vor dem Anmeldetag

der angegriffenen Marke als wesentliche Komponente erfolgreicher Führung

erkannt wurde (vgl. die bereits mit Hinweis des Berichterstatters übermittelte

Fundstelle

https://www.coaching-magazin.de/fuehrung/transition-coachingschnelle-wirk-sam-keit-garantiert: … „unterstützt die simultane Weiterentwicklung

der drei Leadership-Kompetenzen (leading yourself, leading others, leading the

business)“ [25.08.2009]).

Die Streitmarke stellt sich also nur als eine aus einfachen Begriffen gebildete

englischsprachige Form einer in der Beratungsbranche bereits im Jahr 2009

sinngemäß benutzten Angabe über einen bestimmten Führungsansatz dar. In

Anbetracht der herausragenden Bedeutung der englischen Sprache

im

inländischen Wirtschaftsleben, die dem Deutschen insofern kaum nachsteht (vgl.

bereits BPatG, Beschluss vom 5. Juli 1995, 29 W (pat) 163/92 – TopControl),

besteht insofern an der Beschreibungseignung der Formulierung Leading in

Balance kein Zweifel.

Nach den Feststellungen des Senats und den in das Verfahren eingeführten

Unterlagen steht das Zeichen somit

für einen bestimmten Ansatz, das

Führungsverhalten zu entwickeln oder fortzubilden, nämlich durch Verbesserung

des Wohlbefindens des Führungspersonals. Angestrebt wird „Führen in Balance /

Ausgeglichenheit“. Personen mit Führungsverantwortung sollen über eine innere

Stabilität und Stärke verfügen, um auch in Belastungssituationen souveräne

Entscheidungen zu treffen. In dieser Bedeutung kann die Formulierung Leading in

Balance als klare, eingängige und trotzdem erschöpfende Beschreibung der

„Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen“ dienen, nämlich ihres

inhaltlichen Gegenstands (andere Beispiele für themen- oder inhaltsbeschreibende

Angaben etwa BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 36 f. – Black Friday; NJW 2000, 3355,

3356 – Bücher für eine bessere Welt; BPatG, Beschluss vom 27.10.2020, 25 W

(pat) 514/19 – Notation Legend; [zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG]Beschluss vom 18.

Juli 2001, 29 W (pat) 330/99 – Aufbruch zur Gelassenheit; Beschluss vom 30. April

2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration und Beschluss vom 4.

September 2024, 29 W (Pat) 531/23 – Recruiting Intelligence; EuG, T-0594/15,

Entscheidung vom 06.04.2017 – Metabolic Balance (fig.); Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 8 Rn. 528). Auch die Markenabteilung hat diese Bedeutung zwar

zutreffend ermittelt, der Begründung ihrer Entscheidung im Folgenden jedoch

teilweise abweichende Bedeutungen zugrunde gelegt.

ff) Vor diesem Hintergrund stellt die angegriffene Marke in Bezug auf sämtliche

beschwerdegegenständliche Dienstleistungen eine gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

schutzunfähige beschreibende Angabe dar.

Dies gilt zunächst

für die

in Klasse 35 beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen. Die Beratungsleistungen der Klasse 35 beziehen sich zum Teil

ausdrücklich gerade auf die Organisation und Führung von Unternehmen bzw.

umfassen diesen Themenbereich (Dienstleistungen Organisationsberatung in

Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung; Organisationsberatung bei der

Führung von Unternehmen; Personalmanagementberatung). Die angebotenen

Beratungsleistungen können Unternehmen bei der Einrichtung oder Optimierung

ihrer Struktur und Abläufe bzw. bei der Entwicklung ihres Führungspersonals

unterstützen. Ziel einer derartigen Beratung ist es, die Strukturen, Prozesse und die

Unternehmenskultur so zu gestalten, dass sie den bestehenden Herausforderungen

gewachsen sind. Die Beratungsleistung kann sich in diesem Zusammenhang

plausibel darauf richten, die Ausgeglichenheit des Führungspersonals zu stärken.

Die allgemeiner formulierten Dienstleistungen der Klasse 35 Beratung in der

Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung

von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Planung und Hilfe bei der

Geschäftsführung umfassen ebenfalls die Aspekte Organisations- und

Verhaltensberatung in Unternehmen. Auch insofern kann das Zeichen die

Zielrichtung der Beratungsleistung angeben.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Dienstleistung Aus- und Fortbildungs-

sowie Erziehungsberatung

(Klasse 41).

Insofern handelt es sich um

Beratungsleistungen für mit Bildungs- bzw. Erziehungsleistungen befasstes

Publikum. Unter anderem Ausbilder, Lehrer oder Erzieher nehmen eine

Führungsverantwortung wahr und können in dieser Hinsicht naheliegend nach dem

hier angezeigten Konzept geschult werden.

In Bezug auf die eingetragenen beschwerdegegenständlichen Erziehungs-,

Ausbildungs- und Veranstaltungsdienstleistungen sowie die Herausgabe von

Texten

(Klasse 41) kann die Formulierung Leading

in Balance den

Ausbildungsinhalt von (Lehr-)Veranstaltungen (vgl. hierzu die Seminaranzeigen

Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020) bzw. den Gegenstand von

Texten angeben. Bei Verlags-, Herausgabe- und Produktionsdienstleistungen ist

davon auszugehen, dass sich ein für Druckschriften oder für sonstige Medien mit

bezeichnungsfähigem

Inhalt

beschreibender

Begriffsinhalt

regelmäßig

gleichermaßen auf die Dienstleistungen, die zur Entstehung der Druckschrift oder

des Mediums führen, bezieht, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist,

einen weiten Themenbereich abzudecken und den

Inhalt einer Vielzahl

unterschiedlicher Druckschriften (Medien) zu umschreiben (vgl. BGH GRUR 2014,

483 Rn. 18 – test; GRUR 2013, 522 Rn. 17 – Deutschlands schönste Seiten). Dies

ist vorliegend der Fall, da sich eine Vielzahl von Texten mit der Thematik „Leading

in Balance“ befassen kann.

gg) Die streitgegenständliche Marke unterlag nach alldem sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt einem Freihaltungsbedürfnis nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hieran ändert ersichtlich auch die Schreibweise Leading

in Balance, namentlich die zur werbetypischen Hervorhebung von zentralen

Wortkomponenten eingesetzte Großschreibung nichts (BPatG, Beschluss vom 13.

Juni 2019, 30 W (pat) 09/17 – AquaRelax).

Auf die im angegriffenen Beschluss genannten Fundstellen, durch die sich die

Antragsgegnerin in ihrem Recht auf Gehör verletzt sieht (§ 59 Abs. 2 MarkenG),

kommt es nicht an. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung in der Vorinstanz im

Beschwerdeverfahren geheilt, da die Beschwerdeführerin von diesen Belegen

zwischenzeitlich durch den angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat.

3. Ferner bestand zum Anmeldezeitpunkt der Streitmarke und besteht auch zum

Entscheidungszeitpunkt im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nach

a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008,

608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR

2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

die Verweigerung des Schutzes als Marke begründet, ist ein großzügiger Maßstab

anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um

das Schutzhindernis auszuräumen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-

Langstrumpf Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

b) Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der

angegriffenen Marke mit Blick auf ihren bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung

ausschließlich

inhaltsbeschreibenden Gehalt

für die

in Rede stehenden

Dienstleistungen von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in

keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst. Es besteht unter diesen

Umständen kein Anhaltspunkt dafür, dass das Zeichen auch als Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen fungieren

konnte bzw. kann (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 19 – Biomild; BGH GRUR 2018,

301 Rn. 12 – Pippi-Langstrumpf Marke).

Die Beschwerde der Anmelderin gegen die teilweise Nichtigerklärung und Löschung

der angegriffenen Marke hat daher im Ergebnis keinen Erfolg. Das nur allgemeine

Vorbringen der Antragsgegnerin zur Benutzung der Marke nach der Anmeldung

wird nicht als Geltendmachung einer zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden

Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG verstanden. Jedenfalls fehlt

jegliche Glaubhaftmachung der diesbezüglichen Voraussetzungen

(vgl.

Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 8 Rn. 353).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen.

4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Schmid

Poeppel