Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 26.09.2025 – 28 W (pat) 41/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat41.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 41/21 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2010 007 800
(hier: Nichtigkeitsverfahren 821/20 Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat41.21.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den
Richter Schmid und den Richter Dr. Poeppel
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 9. Februar 2010 angemeldete Wortmarke
Leading in Balance
wurde am 10. August 2010 für die Dienstleistungen
Klasse 35:
Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in
der Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder
Handelsbetrieben; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten;
Organisationsberatung; Organisationsberatung bei der Führung von
Unternehmen; Personalmanagementberatung; Planung und Hilfe bei der
Geschäftsführung;
Klasse 41:
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung;
Erziehung und Unterricht; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten,
ausgenommen Werbetexte; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von
Workshops (Ausbildung);
unter der Nummer 30 2010 007 800 in das Markenregister eintragen. Ihre
Schutzdauer wurde am 1. März 2020 verlängert.
Mit ihrem am 9. August 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die vollständige Löschung dieser Marke
wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
beantragt.
Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, der ihr mit
Schreiben vom 20. August 2020 zugestellt worden ist, mit am 28. September 2020
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz
widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 8. Juli 2021 die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt
und gelöscht, nämlich
im Umfang aller eingetragenen Dienstleistungen,
ausgenommen betriebswirtschaftliche Beratung (Klasse 35) sowie Berufsberatung
und Gymnastikunterricht (jeweils Klasse 41).
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angegriffene Marke sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt für die vorgenannten eingetragenen
Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG (gewesen) sei. Die englischsprachige Wortfolge sei eine grammatikalisch
korrekte Wortbildung, die die inländischen Fachkreise, nämlich Unternehmer,
Führungskräfte,
Lehrende
und Seminarveranstalter, ebenso wie
die
Durchschnittsverbraucher unmittelbar in der Bedeutung „(Das) Führen in Balance /
in Ausgewogenheit“ verstünden. Das Zeichen drücke damit gleichzeitig auch aus,
dass ein Anbieter führend darin sei, eine Beratung in ausgewogener Balance bei
der Organisation und Führung von Unternehmen durchzuführen („Führend in
Balance“). In Bezug auf die von der Erklärung der Nichtigkeit betroffenen
Dienstleistungen erschöpfe sich die Streitmarke, wie die Abteilung im Einzelnen in
Bezug auf jede betroffene Dienstleitung darlegt, in einer beschreibenden Aussage
über deren Inhalt. So weise die Angabe Leading in Balance in Bezug auf die
Dienstleistung Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen
(Klasse 35) auf ein Beratungsangebot hin, das zu einer ausgewogenen, im
Gleichgewicht befindlichen Organisation eines Unternehmens befähige; betreffend
die weitere Dienstleistung Planung und Hilfe bei der Geschäftsführung (Klasse 35)
zeige sie eine Unterstützungsleistung an, die auf einen ausgewogenen Ausgleich
der Interessen aller oder auf aus einer inneren Ausgeglichenheit heraus getroffene
Führungsentscheidungen abziele. Betreffend die Dienstleistung Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops
(Ausbildung) (Klasse 41) könne das Zeichen den Inhalt von Lehrveranstaltungen
angeben, die sich inhaltlich mit einer ausgewogenen Unternehmensführung
befassen, wobei die Seminarteilnehmer in ausbalancierter, nicht überfordernder Art
und Weise angeleitet würden. Die Antragstellerin habe durch Vorlage von
Unterlagen aus oder vor dem Jahr 2009, die teilweise die Wendung „Führen in
Balance“ heranziehen und auf den Begriff „Work-Life-Balance“ Bezug nehmen,
belegen können, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden von Führungskräften
bereits vor Anmeldung der Streitmarke Gegenstand von Vorträgen und Tagungen
im Bereich Unternehmens- und Personalführung waren. Die Feststellung fehlender
Unterscheidungskraft hänge nicht von einem Nachweis einer beschreibenden
Verwendung der Streitmarke ab. Die Markenabteilung bezieht sich in ihrer
Entscheidung ferner auf zwei Buchtitel aus dem Jahr 2017, die sie ermittelt hat.
Gegen die Teillöschung ihrer Marke durch die Markenabteilung 3.4 wendet sich die
Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, die Markenabteilung habe den
Bedeutungsgehalt der Streitmarke und auch das Verständnis der angesprochenen
Verkehrskreise falsch bestimmt. Die Streitmarke bestehe aus einer unüblichen,
vieldeutigen und in Bezug auf die einschlägigen Dienstleistungen letztlich nur
suggestiven Wortfolge. Die von der Markenabteilung in Bezug auf die einzelnen
Dienstleistungen zugrunde gelegten Interpretationen ließen sich der Streitmarke
jedenfalls nicht ohne weitere Überlegungen entnehmen. Sie seien in Anbetracht
ihres vagen Gehalts überwiegend auch gar nicht geeignet, die fraglichen
Dienstleistungen inhaltlich zu beschreiben. Ferner habe die Abteilung ihre
Entscheidung in Bezug auf einzelne Dienstleistungen gar nicht oder nur
undifferenziert begründet. Das von der Markenabteilung zum Teil zugrunde gelegte
Verständnis, dass sich Balance aus der Führungstätigkeit ergeben solle, sei
fernliegend. Diese Auslegung entspreche vielmehr der Formulierung „leading to
balance“. Die im Beschluss zitierten Unterlagen seien nicht geeignet, das
unterstellte Begriffsverständnis zu belegen. Aus den von der Antragstellerin
eingebrachten Belegen über die Verwendung der Wortfolge „Führen in Balance“
lasse sich keine Schlussfolgerung auf das Verständnis der Wortfolge Leading in
Balance ableiten. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen
Verkehrskreise den Begriff „Work-Life-Balance“ mit der Streitmarke gleichsetzen
würden. Die durch die Markenabteilung ermittelten Belege seien der
Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, so dass das rechtliche
Gehör verletzt worden sei.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. Juli 2021 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
der Marke 30 2010 007 800 vom 9. August 2020 vollständig
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amt habe zutreffend die Teilnichtigkeit der Streitmarke festgestellt. Diese werde
von den angesprochenen Verkehrskreisen
in Bezug auf
sämtliche
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen als beschreibende Angabe
verstanden. Es sei unschädlich, dass die Markenabteilung in Abhängigkeit von den
betroffenen Dienstleistungen einen leicht abweichenden Bedeutungsgehalt ermittelt
habe.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten durch Hinweis vom 18. August 2025 darüber
informiert, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die
angegriffene Entscheidung sei nach vorläufiger Bewertung durch den Senat im
Ergebnis zutreffend. Es bestünden auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
beschreibungsgeeigneten Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Antragsgegnerin hat sich hierauf mit Schriftsatz vom 3. September 2025
geäußert und daran festgehalten, dass die Streitmarke eine unklare und
mehrdeutige Angabe sei, die
insbesondere zum Anmeldezeitpunkt keinen
Schutzhindernissen ausgesetzt gewesen sei. Vor dem Anmeldetag sei das Zeichen
auch nicht als beschreibende Angabe benutzt worden. Die von der Antragsgegnerin
umfangreich benutzte Streitmarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen
gerade als Kennzeichen ihres Unternehmens wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Teilnichtigerklärung und -löschung der Streitmarke ist
zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angegriffene Marke ist – im Umfang der Beschwerde – entgegen § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts hat daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung der
angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt und gelöscht (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2
und 4, 53 MarkenG).
1. Die Nichtigkeitsantragstellerin hat ihren am 9. August 2020 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Antrag innerhalb der ab Eintragung der
angegriffenen Marke am 10. August 2010
laufenden Zehnjahresfrist
gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt.
Der nach § 53 Abs. 1 MarkenG zulässige Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Amtsschreiben vom 20. August
2020, abgesandt am 21. August 2020, per Einschreiben durch Übergabe zugestellt.
Sie hat ihm mit am 28. September 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag, mithin innerhalb der Zweimonatsfrist
der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Regelung gemäß § 53 Abs. 4 und
Abs. 5 Satz 2 MarkenG (vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG) widersprochen, so dass das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.
2. Der Nichtigkeitsantrag ist begründet, weil der Eintragung der angegriffenen Marke
bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 9. Februar 2010 (vgl. BGH GRUR
2018, 404 Rn. 30 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung I) die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Beschreibungseignung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstanden und diese zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Senats am 26. September 2025 nicht entfallen sind, vgl. § 50
Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 1 MarkenG.
a) Nach der Eintragung der streitbefangenen Marke am 10. August 2010 haben sich
die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert.
Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt
daraus jedoch nicht (vgl. BGH GRUR 2020, 411 – #darferdas? II). Die
Eintragungshindernisse
der
fehlenden Unterscheidungskraft
und
der
Beschreibungseignung aus Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b) und c) der RL 2008/95/EG
(MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Richtlinie
(EU) 2015/2436.
Für die Nichtigkeitsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt – wie nach altem Recht
für die absoluten Löschungsgründe –, dass eine Nichtigerklärung nur erfolgen kann,
wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen
Zeitpunkten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Der Senat hat den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. An Vorbringen der Beteiligten ist er nicht
gebunden, vgl. § 73 Abs. 1 MarkenG. Ist eine solche Feststellung nicht möglich,
muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der
angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 18 –
smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix; Beschluss vom 17.06.2022,
29 W (pat) 10/19 – Oberfächenmuster).
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreicht (vgl. BPatG GRUR 2013, 733, 736 –
Gute Laune Drops; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 436). Es
genügt also, wenn das angemeldete Zeichen
in Bezug auf die konkret
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet
ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56
– Postkantoor).
Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels
und/oder des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers
der Waren
als maßgebliche
Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla). Hierbei ist der Formulierung „und/oder“ zu entnehmen, dass auch
das Verständnis der
(am Handel) beteiligten Fachkreise allein von
ausschlaggebender Bedeutung sein kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8
Rn. 443).
b) Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei der Bezeichnung Leading in
Balance zum Anmeldezeitpunkt der Streitmarke am 9. Februar 2010 und handelt
es sich bei dieser auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung um einen nach § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG beschreibungsgeeigneten objektiven Hinweis auf das inhaltliche
Gebiet, das Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Beratungs-,
Ausbildungs- oder sonstigen Dienstleistungen ist.
aa) Das angesprochene Publikum besteht im Bereich der Klasse 35 aus Kaufleuten
oder anderen Gewerbetreibenden, die Beratungsleistungen insbesondere auf dem
Gebiet der Geschäftsführung nachfragen. In Klasse 41 hängt der Zuschnitt der
angesprochenen Verkehrskreise vom konkreten Inhalt des Ausbildungsangebots
ab. Im Bereich der Themen Geschäftsführung und/oder Personalführung sind
solche Dienstleistungen an das gegenwärtig oder potentiell mit solchen Aufgaben
befasste Fachpublikum gewandt. In Bezug auf die Dienstleistung Aus- und
Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung richtet sich das Angebot u. a. an
Verkehrskreise mit Ausbildungs- oder Erziehungsverantwortung, im Übrigen richten
sich die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen auch an das allgemeine
Publikum, das beispielsweise an Seminaren oder Workshops zu den
verschiedensten Themen teilnehmen kann.
bb) Unstreitig ist die englischsprachige Wortfolge Leading in Balance aus einer
Wortform des Verbs „lead“ im Sinne von „führen, vorangehen“, der Präposition „in“
und dem Substantiv „Balance“ in der Bedeutung „Balance, Gleichgewicht, inneres
Gleichgewicht, Gelassenheit, Ausgleich, Ausgewogenheit“ gebildet (siehe für
lexikalische Nachweise Seite 6 des angegriffenen Beschlusses).
Wie die Markenabteilung im Ausgangspunkt zutreffend zur Bedeutung der
englischsprachigen Wortfolge Leading in Balance im Ganzen festgestellt hat, kann
der Begriff „Leading“ – neben einem Partizip Präsens – ein Gerund in der
Nominalform darstellen („[das] Führen“). Die Anbindung durch die Präposition „in +
Nomen“ – im Unterschied zur Modalpräposition „with“ – kann eine Aussage über
eine bestimmte Befindlichkeit oder einen Zustand einer Person einleiten (vgl.
collinsdictionary.com/dictionary/english/in,
to be
in
trouble/danger, Stand
26/09/2025; andere Beispiele: in love, in harmony). Dies legt hier nahe, dass das
Wort „Balance“ eine Befindlichkeit benennt und mithin im Sinne von „inneres
Gleichgewicht“ verwendet wird.
Ausgehend von der Gerundform „leading“ bedeutet die Marke insgesamt objektiv
„das „Führen in Balance / innerem Gleichgewicht / Ausgeglichenheit“. Diese
Bedeutung geht
im Übrigen auch aus
tatsächlichen Verwendungen der
Formulierung hervor. Da es
insofern nicht um den Nachweis einer
Vorveröffentlichung geht, sondern ausschließlich um die Bedeutung der Wendung,
ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung nach dem Anmeldetag der angegriffenen
Marke insofern nicht entscheidend (vgl. aus Anlage AST 1 der Antragsbegründung
den Post „Leading in Balance“ in: Ron Evans‘ „Monday Evening Insights“ [„We often
forget how much the behavior of the leader influences the team. The choices you
make to take care of yourself contribute to how others take care of themselves“]).
cc) Nachdem das Zeichen Leading in Balance in dieser Nominalstruktur eine aus
einfachen Begriffen gebildete, sprachregelkonforme Wendung darstellt, besteht
kein Grund zu der Annahme, dass das angesprochene inländische Publikum diese
Wendung zum Anmeldezeitpunkt der Marke nicht unmittelbar im genannten Sinn
verstanden hat. Der Wortstamm des Wortes „Leading“ war seinerzeit sogar im
deutschen Sprachraum aufgegriffen worden („leading“ – vgl. Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 8. Aufl., 2006, S. 927: z. B. Leadership, Leadsänger).
In diesem Kontext liegt es jedenfalls für Fachpublikum auch nahe, dass die weiteren
Wortbestandteile
„in Balance“ auf einen Gemütszustand, hier
„inneres
Gleichgewicht/Ausgeglichenheit“, bei Ausübung der Führungstätigkeit hinweisen.
Beide Wortteile werden in derselben Bedeutung auch im Deutschen gebraucht. Dies
zeigt bereits die im Verfahren nachgewiesene Formulierung „Führen in Balance“
(Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020, Seminarankündigung für
den 3. April 2009, Titel: „Frauen führen anders“, „Führen in Balance – Besonders
wichtig für Power-Frauen“ und Tagungsankündigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie
für den 25. Juni 2009:
„Innovationen und
Wettbewerbsfähigkeit sichern – Chancen nachhaltiger Personalarbeit
in
Krisenzeiten“, „Führen in Balance (Umgang mit Stress; Erhalt der eigenen
Gesundheit, Gesundheit als Führungsaufgabe)“).
Ferner
ist nicht zu verkennen, dass
jedenfalls das hier angesprochene
Fachpublikum in der Regel über belastbare Englischkenntnisse verfügt, da die
Führung von Unternehmen oder anderen Einheiten gewöhnlich internationale
Geschäftsbeziehungen
oder Kontakte
und
häufig
eine
international
zusammengesetzte Personalstruktur mit sich bringt.
Das genannte Zeichenverständnis wird im Übrigen dadurch begünstigt, dass das
Publikum eine Marke und ihre Komponenten im Zusammenhang mit den jeweiligen
Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, die die Marke kennzeichnen soll (vgl.
BPatG, Beschluss vom 27. September 2018, 25 W (pat) 578/17 – GTLAB). Im
Kontext der vorliegenden Dienstleistungen, die sich auf Beratung und Schulung in
den Bereichen Geschäfts-/Organisations- und/oder Personalführung beziehen
können, wird das angesprochene Fachpublikum mit Interesse gerade an solchen
Leistungen dem Begriff „Leading“ intuitiv die Bedeutung “Führen“ im Sinne von
„Lenken/Leiten (von Organisationen/Personal)“ zuordnen. Auch die Verwendung
eines Gerunds, in dem „Leading“ bei dieser Lesart steht, ist Fachpublikum mit
soliden Englischkenntnissen regelmäßig geläufig. Denn das Gerund ist im
Englischen eine typische Wortform, die sich für kompakte Angaben eignet, weil es
längere Nebensätze ersetzen kann.
dd) Die Antragsgegnerin stellt das genannte Verkehrsverständnis in Frage und
meint, die Bedeutung der Marke sei für die inländischen Verkehrskreise mehrdeutig
oder sonst unklar. Abgesehen davon, dass das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG nicht dadurch beseitigt wird, dass ein Zeichen neben der
beschreibenden Aussage andere Bedeutungen aufweist, bestehen hier keine
Anhaltspunkte für eine begriffliche Unklarheit oder Mehrdeutigkeit der Streitmarke.
Zwar mögen die Wortbestandeile des Zeichens als solche mehrere lexikalische
Bedeutungen aufweisen. Die Antragsgegnerin hat hier insbesondere auf den Begriff
„Balance“ hingewiesen, der u. a. auch „Waage“, „Kontostand“, „Restsumme“ oder
„Ausgleich“ bedeutet.
Insofern verkennt sie aber, dass das angemessen
verständige Fachpublikum, wenngleich es keine komplexe Analyse anstellen wird,
intuitiv unter Nutzung des Sinnzusammenhangs, der sich aus dem Zeichen als
Ganzem ergibt, und unter Berücksichtigung des Dienstleistungskontextes ein
sinnhaftes Zeichenverständnis anstreben wird. Bei dieser Vorgehensweise wird es
unschwer rein theoretische Wortbedeutungen wie etwa „Waage“, „Kontostand“;
„Restsumme“ oder aufgrund des konkreten Satzbaus fernliegende Sinngehalte wie
„Ausgleich“ ausschließen.
Des Weiteren kann auch der Bestandteil „Leading“ neben einem Gerund auch ein
Partizip Präsens darstellen („führend“) und in einer Konstruktion zusammen mit der
Präposition „in“ auf einen Spitzenplatz in einem bestimmten Bereich hinweisen, z. B.
„leading in innovation“. Dem angegriffenen Zeichen kann daher an sich auch die
Bedeutung „führend in Bezug auf Balance / Gleichgewicht“ zukommen. Es erscheint
aber wenig wahrscheinlich, dass das angesprochene Publikum dieses Verständnis
ernsthaft in Betracht zieht. Die Angabe würde allenfalls besagen können, dass
der/die Anbieter(in) über eine Spitzenposition verfügt, am ehesten in Bezug auf
sein/ihr inneres Gleichgewicht. Eine solche Aussage wäre im Zusammenhang der
fraglichen Dienstleistungen aber weder üblich noch sinnvoll. Der Gemütszustand
eines Dienstleisters ist im Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen
keine relevante, geschweige denn hervorhebungswürdige Qualifikation. Das
angesprochene Fachpublikum wird im Kontext der fraglichen Beratungs- und
Ausbildungsleistungen deutlich eher eine Information über den Inhalt dieser
Leistungen erwarten und daher ausschließlich die Bedeutung „Führen
in
Balance/innerem Gleichgewicht“ zugrunde legen.
Selbst wenn das Publikum tatsächlich auch andere Bedeutungen des Zeichens
Leading in Balance gleichwertig in Betracht ziehen sollte, würde das Zeichen
dadurch im Übrigen seine Eignung als Sachangabe nicht verlieren (EuGH GRUR
2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 489).
Von einer Ungenauigkeit, die dem Zeichen die Eignung entziehen würde, den Inhalt
der registrierten Dienstleistungen zu bezeichnen, kann hier keine Rede sein.
ee) Eine Verwendung der konkreten englischsprachigen Formulierung Leading in
Balance vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke
ist zwar nicht
nachgewiesen. Hierauf kommt es aber entgegen der auch zuletzt im Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 3. September 2025 wiederholten Auffassung der
Antragsgegnerin nicht entscheidend an. Vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem
Zweck verwendet werden kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee;
GRUR 2004, 674 Rn. 97 – Postkantoor; MarkenR 2008, 160 Rn. 35 –
HAIRTRANSFER; BGH GRUR 2003, 882, 883 Lichtenstein; GRUR 2021, 1195 Rn.
18 – Black Friday; m. w. N. Ströbele/Hacke/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 460). Dies
geht schon aus dem Wortlaut der Regelung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hervor.
Zudem liegt ihr Zweck gerade darin, Wettbewerbern im Bereich sachbezogener
Produkt- oder Leistungsangaben die volle Ausdrucksfreiheit zu erhalten. Niemand
muss sich auf (bereits bekannte) sprachliche Alternativen verweisen lassen (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 57, 101 – Postkantoor).
Die Formulierung Leading
in Balance verfügt als sprachkonforme und
verständliche Wortbildung in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen über die
Eignung als inhaltsbeschreibende Angabe. Im vorliegenden Fall war sogar die
Verwendung der deutschsprachigen Entsprechung der angegriffenen Formulierung
vor dem Anmeldetag der Streitmarke nachweisbar (vgl. die beiden bereits zitierten
Seminarankündigungen Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020).
Dem entspricht, dass die Persönlichkeitsentwicklung bereits vor dem Anmeldetag
der angegriffenen Marke als wesentliche Komponente erfolgreicher Führung
erkannt wurde (vgl. die bereits mit Hinweis des Berichterstatters übermittelte
Fundstelle
https://www.coaching-magazin.de/fuehrung/transition-coachingschnelle-wirk-sam-keit-garantiert: … „unterstützt die simultane Weiterentwicklung
der drei Leadership-Kompetenzen (leading yourself, leading others, leading the
business)“ [25.08.2009]).
Die Streitmarke stellt sich also nur als eine aus einfachen Begriffen gebildete
englischsprachige Form einer in der Beratungsbranche bereits im Jahr 2009
sinngemäß benutzten Angabe über einen bestimmten Führungsansatz dar. In
Anbetracht der herausragenden Bedeutung der englischen Sprache
im
inländischen Wirtschaftsleben, die dem Deutschen insofern kaum nachsteht (vgl.
bereits BPatG, Beschluss vom 5. Juli 1995, 29 W (pat) 163/92 – TopControl),
besteht insofern an der Beschreibungseignung der Formulierung Leading in
Balance kein Zweifel.
Nach den Feststellungen des Senats und den in das Verfahren eingeführten
Unterlagen steht das Zeichen somit
für einen bestimmten Ansatz, das
Führungsverhalten zu entwickeln oder fortzubilden, nämlich durch Verbesserung
des Wohlbefindens des Führungspersonals. Angestrebt wird „Führen in Balance /
Ausgeglichenheit“. Personen mit Führungsverantwortung sollen über eine innere
Stabilität und Stärke verfügen, um auch in Belastungssituationen souveräne
Entscheidungen zu treffen. In dieser Bedeutung kann die Formulierung Leading in
Balance als klare, eingängige und trotzdem erschöpfende Beschreibung der
„Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen“ dienen, nämlich ihres
inhaltlichen Gegenstands (andere Beispiele für themen- oder inhaltsbeschreibende
Angaben etwa BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 36 f. – Black Friday; NJW 2000, 3355,
3356 – Bücher für eine bessere Welt; BPatG, Beschluss vom 27.10.2020, 25 W
(pat) 514/19 – Notation Legend; [zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG]Beschluss vom 18.
Juli 2001, 29 W (pat) 330/99 – Aufbruch zur Gelassenheit; Beschluss vom 30. April
2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration und Beschluss vom 4.
September 2024, 29 W (Pat) 531/23 – Recruiting Intelligence; EuG, T-0594/15,
Entscheidung vom 06.04.2017 – Metabolic Balance (fig.); Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 528). Auch die Markenabteilung hat diese Bedeutung zwar
zutreffend ermittelt, der Begründung ihrer Entscheidung im Folgenden jedoch
teilweise abweichende Bedeutungen zugrunde gelegt.
ff) Vor diesem Hintergrund stellt die angegriffene Marke in Bezug auf sämtliche
beschwerdegegenständliche Dienstleistungen eine gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
schutzunfähige beschreibende Angabe dar.
Dies gilt zunächst
für die
in Klasse 35 beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen. Die Beratungsleistungen der Klasse 35 beziehen sich zum Teil
ausdrücklich gerade auf die Organisation und Führung von Unternehmen bzw.
umfassen diesen Themenbereich (Dienstleistungen Organisationsberatung in
Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung; Organisationsberatung bei der
Führung von Unternehmen; Personalmanagementberatung). Die angebotenen
Beratungsleistungen können Unternehmen bei der Einrichtung oder Optimierung
ihrer Struktur und Abläufe bzw. bei der Entwicklung ihres Führungspersonals
unterstützen. Ziel einer derartigen Beratung ist es, die Strukturen, Prozesse und die
Unternehmenskultur so zu gestalten, dass sie den bestehenden Herausforderungen
gewachsen sind. Die Beratungsleistung kann sich in diesem Zusammenhang
plausibel darauf richten, die Ausgeglichenheit des Führungspersonals zu stärken.
Die allgemeiner formulierten Dienstleistungen der Klasse 35 Beratung in der
Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung
von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Planung und Hilfe bei der
Geschäftsführung umfassen ebenfalls die Aspekte Organisations- und
Verhaltensberatung in Unternehmen. Auch insofern kann das Zeichen die
Zielrichtung der Beratungsleistung angeben.
Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Dienstleistung Aus- und Fortbildungs-
sowie Erziehungsberatung
(Klasse 41).
Insofern handelt es sich um
Beratungsleistungen für mit Bildungs- bzw. Erziehungsleistungen befasstes
Publikum. Unter anderem Ausbilder, Lehrer oder Erzieher nehmen eine
Führungsverantwortung wahr und können in dieser Hinsicht naheliegend nach dem
hier angezeigten Konzept geschult werden.
In Bezug auf die eingetragenen beschwerdegegenständlichen Erziehungs-,
Ausbildungs- und Veranstaltungsdienstleistungen sowie die Herausgabe von
Texten
(Klasse 41) kann die Formulierung Leading
in Balance den
Ausbildungsinhalt von (Lehr-)Veranstaltungen (vgl. hierzu die Seminaranzeigen
Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020) bzw. den Gegenstand von
Texten angeben. Bei Verlags-, Herausgabe- und Produktionsdienstleistungen ist
davon auszugehen, dass sich ein für Druckschriften oder für sonstige Medien mit
bezeichnungsfähigem
Inhalt
beschreibender
Begriffsinhalt
regelmäßig
gleichermaßen auf die Dienstleistungen, die zur Entstehung der Druckschrift oder
des Mediums führen, bezieht, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist,
einen weiten Themenbereich abzudecken und den
Inhalt einer Vielzahl
unterschiedlicher Druckschriften (Medien) zu umschreiben (vgl. BGH GRUR 2014,
483 Rn. 18 – test; GRUR 2013, 522 Rn. 17 – Deutschlands schönste Seiten). Dies
ist vorliegend der Fall, da sich eine Vielzahl von Texten mit der Thematik „Leading
in Balance“ befassen kann.
gg) Die streitgegenständliche Marke unterlag nach alldem sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt einem Freihaltungsbedürfnis nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hieran ändert ersichtlich auch die Schreibweise Leading
in Balance, namentlich die zur werbetypischen Hervorhebung von zentralen
Wortkomponenten eingesetzte Großschreibung nichts (BPatG, Beschluss vom 13.
Juni 2019, 30 W (pat) 09/17 – AquaRelax).
Auf die im angegriffenen Beschluss genannten Fundstellen, durch die sich die
Antragsgegnerin in ihrem Recht auf Gehör verletzt sieht (§ 59 Abs. 2 MarkenG),
kommt es nicht an. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung in der Vorinstanz im
Beschwerdeverfahren geheilt, da die Beschwerdeführerin von diesen Belegen
zwischenzeitlich durch den angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat.
3. Ferner bestand zum Anmeldezeitpunkt der Streitmarke und besteht auch zum
Entscheidungszeitpunkt im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nach
§ 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG.
a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008,
608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR
2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
die Verweigerung des Schutzes als Marke begründet, ist ein großzügiger Maßstab
anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um
das Schutzhindernis auszuräumen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-
Langstrumpf Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
b) Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der
angegriffenen Marke mit Blick auf ihren bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung
ausschließlich
inhaltsbeschreibenden Gehalt
für die
in Rede stehenden
Dienstleistungen von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in
keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst. Es besteht unter diesen
Umständen kein Anhaltspunkt dafür, dass das Zeichen auch als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen fungieren
konnte bzw. kann (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 19 – Biomild; BGH GRUR 2018,
301 Rn. 12 – Pippi-Langstrumpf Marke).
Die Beschwerde der Anmelderin gegen die teilweise Nichtigerklärung und Löschung
der angegriffenen Marke hat daher im Ergebnis keinen Erfolg. Das nur allgemeine
Vorbringen der Antragsgegnerin zur Benutzung der Marke nach der Anmeldung
wird nicht als Geltendmachung einer zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG verstanden. Jedenfalls fehlt
jegliche Glaubhaftmachung der diesbezüglichen Voraussetzungen
(vgl.
Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 8 Rn. 353).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen.
4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Schmid
Poeppel